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§ 212a SGB VI: Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.05.2021

Änderung

Die gesamte GRA wurde überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand09.03.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2.DSAnpUG-EU) vom 20.11.2016 in Kraft getreten am 26.11.2019
Rechtsgrundlage

§ 212a SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 0122

Inhalt der Regelung

Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Zahlungspflichtigen, die Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte und Eignungsübende, für nachversicherte Personen oder für Beiträge für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben, ob diese alle damit verbundenen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen (Absatz 1).

Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von einem Rentenversicherungsträger zu prüfen (Absatz 2).

Die Zahlungspflichtigen haben angemessene Prüfhilfen zu leisten (Absatz 3).

Zu prüfen sind auch Rechenzentren und vergleichbare Stellen (Absatz 4).

Für die Prüfungen werden Dateisysteme mit Angaben zu den Zahlungspflichtigen geführt (Absatz 5).

Es besteht eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (Absatz 6).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 212 SGB VI ist Eingangsnorm der Regelung zur Beitragsüberwachung für die unmittelbaren Beitragszahler. Die Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen ist in § 212b SGB VI geregelt, die für abhängig Beschäftigte in §§ 28p, 28q SGB IV.

Allgemeines

Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab 01.01.2005 eingeführt. Sie löst die Vorschrift des § 212 S. 3 und 4 SGB VI ab, die bis zum 31.12.2004 Grundlage der Prüfungen bei den Zahlungspflichtigen war.

Während § 212 S. 3 und 4 SGB VI jedoch lediglich einen ganz allgemein gehaltenen Auftrag enthielten, beschreibt § 212a SGB VI nunmehr dezidiert die Pflichten der Rentenversicherungsträger. Dabei wurde die Vorschrift streng nach dem Muster des § 28p SGB IV (Prüfung bei den Arbeitgebern) aufgebaut. Parallelen sind sowohl beim Prüfauftrag als auch bei der Regelung der Zuständigkeiten unverkennbar. Besonders deutlich werden die Parallelen jedoch beim Inhalt und bei der Funktion der Dateisysteme (Absatz 5).

Zahlungspflichtige (Absatz 1)

Bei den von § 212a SGB VI erfassten Beitragszahlungen handelt es sich um Beitragszahlungen

  • der Bundesagentur für Arbeit für die dortigen Leistungsempfänger;
  • der Krankenkassen für die Bezieher von Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung;
  • der privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, für die Bezieher von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen;
  • der Unfallversicherungsträger für Bezieher von Verletzten- und Übergangsgeld, bei denen der Unfallversicherungsträger die Auszahlung der Leistung selbst vorgenommen hat;
  • der Versorgungsämter für die Bezieher von Versorgungskrankengeld der Kriegsopferversorgung;
  • der Hauptfürsorgestellen und Integrationsämter für die Bezieher von Übergangsgeld der Kriegsopferfürsorge;
  • des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Bezieher von Versorgungskrankengeld (ab 2015) und Übergangsgeld (ab 2016) aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung;
  • der sozialen Pflegekassen für die nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen und für die Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld;
  • der privaten Versicherungsunternehmen (nachfolgend private Pflegekassen genannt) für die nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen und für die Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld;
  • der Festsetzungsstellen für die Beihilfe für die nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen und für die Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld;
  • von Dienstherren für die nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen und für die Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld;
  • der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und der Arbeitgeber, die nach § 5 Abs. 1 SGB VI versicherungsfreie oder nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreite Personen beschäftigen, für die nachzuversichernden Personen;
  • des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr für freiwillig Wehrdienstleistende, Reservistendienstleistende und Personen, die sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art befinden;
  • des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr für Zeiten des Bezugs von Übergangsgebührnissen ehemaliger Soldaten auf Zeit;
  • des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr für Eignungsübende
  • des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten der besonderen Auslandsverwendung für freiwillig Wehrdienstleistende, Reservistendienstleistende und Zivilbeschäftigte der Bundeswehr;
  • des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten der besonderen Auslandsverwendung für Zivilbeschäftigte außerhalb der Bundeswehr.

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885) ist die Rentenversicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Wirkung zum 01.01.2011 weggefallen. Prüfungen nach § 212a SGB VI finden bei den zugelassenen kommunalen Trägern und den Arbeitsgemeinschaften seither nur noch insoweit statt, als Bezugszeiträume vor dem 01.01.2011 vorliegen.

Bis zum 30.06.2011 zählte auch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (bis zum 02.05.2011 Bundesamt für Zivildienst) zu den Zahlungspflichtigen. Mit der Ablösung des Zivildienstes durch den Bundesfreiwilligendienst seit dem 01.07.2011 ist diese Aufgabe entfallen. Bundesfreiwilligendienstleistende gelten in der Sozialversicherung - anders als im Arbeitsrecht - als Beschäftigte. Damit ist der Arbeitgeber der Dienstleistenden Beitragsschuldner, die Beiträge werden an die Einzugsstellen gezahlt.

Beitrags- und Meldepflichten

Die Zahlungspflichtigen sind nach den §§ 173, 181 Abs. 5 SGB VI Beitragsschuldner, unabhängig davon, ob sie die Beiträge allein oder lediglich anteilig tragen. Sie haben die Beiträge rechtzeitig und in richtiger Höhe zu zahlen.

Meldepflichten im Sinne des § 212a SGB VI sind die in den §§ 191, 192, 192a, 192b SGB VI und § 44 Abs. 3 SGB XI (bei nicht erwerbsmäßiger Pflege) bezeichneten Pflichten. Diese Pflichten treffen bei nicht erwerbsmäßiger Pflege und bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld lediglich einen Teil der Zahlungspflichtigen. Die volle Beitragsbemessungsgrundlage wird in diesen Fällen von den sozialen und privaten Pflegekassen gemeldet, und zwar auch dann, wenn eine weitere zahlungspflichtige Stelle an der Beitragstragung beteiligt ist (zum Beispiel eine Beihilfefestsetzungsstelle oder ein Dienstherr). Auch im Zusammenhang mit einer Nachversicherung werden keine Meldungen erstattet. Hier erhält der Rentenversicherungsträger eine Nachversicherungs- oder Aufschubbescheinigung, die im Versicherungskonto gespeichert wird.

Inhalt der Prüfung

Der Inhalt der Prüfungen ist so unterschiedlich wie es die Gruppe der Zahlungspflichtigen insgesamt ist. Die Inhalte der Prüfungen sind in gemeinsamen Prüfungsrichtlinien der Deutschen Rentenversicherung geregelt.

Organisation der Prüfungen (Absatz 2)

Bei den Prüfungen haben sich die Rentenversicherungsträger nach § 212a Abs. 2 S. 1 und 2 SGB VI gegenseitig zu vertreten. Die Regelung entspricht vollinhaltlich dem § 28p Abs. 2 SGB IV. Bereits das bis zum 31.12.2004 geltende Recht (§ 212 S. 3 und 4 SGB VI) sah eine entsprechende Vertretungsregelung vor.

Innerhalb der Rentenversicherung wurden in den Gremien des früheren VDR auf der Grundlage des § 212 S. 3 und 4 SGB VI Festlegungen getroffen, die auch unter der Geltung des § 212a Abs. 2 SGB VI weiter bestehen.

Die Zahlung der Beiträge aus Entgeltersatzleistungen wird geprüft bei

  • Krankenkassen im Rahmen der Einzugsstellenprüfung nach § 28q Abs. 1 und 1a SGB IV gemeinsam von dem zuständigen Regionalträger und der Deutschen Rentenversicherung Bund,
  • Agenturen für Arbeit entsprechend der Prüfziffer in der Betriebsnummer (Prüfziffern 0 bis 4 Deutsche Rentenversicherung Bund, Prüfziffern 5 bis 9 Regionalträger), Ausnahme: die Agenturen für Arbeit Essen, Dortmund, Nordhorn, Osnabrück, Rostock, Zwickau, Gotha, Göttingen, Nienburg-Verden werden von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geprüft,
  • Versorgungsämtern entsprechend der Prüfziffer in der Betriebsnummer,
  • Integrationsämtern und Fürsorgestellen entsprechend der Prüfziffer in der Betriebsnummer der jeweils zahlenden Stelle.

Die Beitragszahlung der Dienstherren für die Nachversicherung kann anlässlich von Prüfungen nach § 28p Abs. 1 SGB IV vom zuständigen Rentenversicherungsträger geprüft werden. Bei großen Dienstherren bieten sich gemeinsame Prüfungen vom zuständigen Regionalträger und der Deutschen Rentenversicherung Bund an. Die Regel sind mittlerweile Prüfungen außerhalb der Arbeitgeberprüfungen. Ausschlaggebend dafür sind auch die unterschiedlichen EDV-Verfahren für die Arbeitgeberprüfung auf der einen Seite (CBP-Computerunterstützte Betriebsprüfung) und der Prüfung der unmittelbaren Beitragszahler auf der anderen Seite (PuB-Prüfung unmittelbarer Beitragszahler). Bei kleinen Prüfstellen erfolgt die Prüfung häufig über eine Abrechnungsstelle oder auch im Rahmen einer Anschreibeaktion.

Die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen wird geprüft bei

  • sozialen Pflegekassen im Rahmen von Einzugsstellenprüfungen nach § 28q Abs. 1 und 1a SGB IV gemeinsam vom zuständigen Regionalträger und der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Prüfmitteilung wird von dem nach der Prüfziffer in der Betriebsnummer zuständigen Rentenversicherungsträger erteilt,
  • privaten Pflegekassen entsprechend der Prüfziffer in der Betriebsnummer, bei großen Prüfstellen vom zuständigen Regionalträger und der Deutschen Rentenversicherung Bund gemeinsam. Die Prüfmitteilung wird von dem nach der Prüfziffer in der Betriebsnummer zuständigen Rentenversicherungsträger erteilt,
  • Festsetzungsstellen für die Beihilfe entsprechend der Prüfziffer in der Betriebsnummer, bei kleinen Prüfstellen häufig über eine Abrechnungsstelle oder im Rahmen einer Anschreibeaktion.

Die beschriebenen gemeinsamen Prüfungen bei den Zahlungspflichtigen sind lediglich ein scheinbarer Widerspruch zu den Restriktionen des Gesetzes. Entscheidend ist, dass nur eine Entscheidung ergeht. Dies ist dadurch gewährleistet, dass nur ein Rentenversicherungsträger eine Prüfmitteilung oder einen Bescheid erlässt. Damit wird die gemeinsam durchgeführte Prüfung im Ergebnis zu der Prüfung nur eines Trägers.

Die Prüfungen werden mit einer Prüfmitteilung abgeschlossen, wenn die Prüfung keine Feststellungen ergeben hat oder im Ergebnis nur Auflagen oder Hinweise erteilt werden. Werden konkret bekannte Forderungen geltend gemacht, wird ein Bescheid erteilt (bestätigt durch das Urteil des BSG vom 25.01.1995, AZ: 12 RK 72/93).

Forderungen dem Grunde nach oder solche, die auf Hochrechnungen basieren, können nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, weil es hier an der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes nach § 31 SGB X mangelt.

Prüfhilfen (Absatz 3)

Nach § 212a Abs. 3 S. 1 SGB VI haben die Zahlungspflichtigen angemessene Prüfhilfen zu leisten. Die Vorschrift ist nahezu wörtlich aus § 28p Abs. 3 SGB IV übernommen worden. Sie ist allerdings in der Praxis angesichts ihrer allgemein gehaltenen Formulierung nur schwer umsetzbar. Die Stellung von Prüfhilfen ist damit frei unter den Parteien vereinbar.

Es fehlt in § 212a SGB VI an jeglichem Verweis auf eine Regelung, die die Vorlage von Unterlagen durch die Zahlungspflichtigen festlegt. § 212a SGB VI alleine ist ausschließlich Prüfvorschrift wie zum Beispiel § 28p SGB IV. Das Pendant zu § 28p SGB IV ist § 98 SGB X, erst durch § 98 SGB X wird der Arbeitgeber verpflichtet, Unterlagen vorzulegen. Das Fehlen jeglicher Verweise auf eine Vorlagevorschrift in § 212a SGB VI ist ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers, zumal er in § 212b SGB VI explizit auf § 98 SGB X hingewiesen hat.

Bisher wird die für die Prüfung bei den Arbeitgebern geltende Beitragsverfahrensverordnung (BVV) bei den Prüfungen der unmittelbaren Beitragszahler nach § 212a SGB VI sinngemäß angewandt (vergleiche Abschnitt 8).

Vergleichbare Prüfstellen (Absatz 4)

Der Begriff des Rechenzentrums stammt aus dem Bereich der Arbeitgeberprüfungen, die Vorschrift des § 212a Abs. 4 SGB VI ist dem § 28p Abs. 6 SGB IV insoweit nachgebildet. Rechenzentren im Sinne des Absatzes 4 am angegebenen Ort treten insbesondere im kommunalen Bereich auf. Es ist nicht selten, dass sich die Kommunen bei der Durchführung von Nachversicherungen oder der Beitragszahlung für Pflegepersonen solcher Stellen bedienen. Diese Stellen handeln dann im Auftrag der Zahlungspflichtigen, sie sind Erfüllungsgehilfen ohne eigene Verantwortung gegenüber dem Rentenversicherungsträger.

Dateisysteme der Zahlungspflichtigen (Absatz 5)

Auch bei der Formulierung der Regelungen der für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen geführten Dateisysteme hat sich der Gesetzgeber eng an die Vorschrift für die Datei der Arbeitgeber angelehnt (§ 28p Abs. 8 SGB IV). Er hat insbesondere die seinerzeit gewollte Zweiteilung der Dateien nachvollzogen. Zuständig für das Planungs- und Ergebnisdateisystem ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, für das sogenannte Basisdateisystem die DSRV in Würzburg.

Planungs- und Ergebnisdateisystem bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Satz 1):

Wie der Name schon sagt, enthält das Planungs- und Ergebnisdateisystem einerseits Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Zahlungspflichtigen wie Namen oder Anschriften und andererseits die Ergebnisse der Prüfung. Der Inhalt des Dateisystems ist vorläufig abschließend im Gesetz geregelt.

Basisdateisystem der DSRV (Satz 3):

Das bei der DSRV geführte sogenannte Basisdateisystem enthält die personenbezogenen Daten der Versicherten, für die die Zahlungspflichtigen die Beiträge zahlen. Das Basisdateisystem ist in erheblichem Umfang davon abhängig, dass für die Versicherten Meldungen nach der DEÜV abgegeben werden. Werden solche Meldungen nicht erstattet (wie zum Beispiel durch die Festsetzungsstellen für die Beihilfe bei Pflegepersonen), weisen die Daten im Basisdateisystem auch nicht auf einen bestimmten Beitragszahler hin.

Temporäres Dateisystem (Satz 4):

Das Planungs- und Ergebnisdateisystem und das Basisdateisystem entfalten für sich allein gesehen nur relativ geringen Nutzen. Erst durch die in Satz 4 normierte Zusammenführung der beiden Dateisysteme sowie die Zuführung von Daten aus den Versicherungskonten entsteht mit dem temporären Dateisystem ein wirksames Instrument für die Prüfung nach § 212a SGB VI. Bei den in Satz 4 Nummer 3 genannten Nachweisen kann es sich zum einen um Daten aus der Monatsabrechnung der Krankenkassen nach § 6 BVV handeln. Zum anderen sind damit Unterlagen gemeint, die in der Regel den Finanzabteilungen der Rentenversicherungsträger vorliegen.

Zweckbindung der Dateisysteme:

Der Inhalt des Planungs- und Ergebnisdateisystems unterliegt einer strengen Zweckbindung. Dies wird an dem Wort „nur“ in Absatz 5 Satz 2 deutlich. Es ist dem Rentenversicherungsträger deshalb nur unter strengen Voraussetzungen gestattet, Dritten Auskünfte aus diesem Dateisystem zu geben. Diese bereichsspezifische Datenschutzregelung hat Vorrang vor den Übermittlungstatbeständen der §§ 68 ff. SGB X. Da sich diese strenge Zweckbindung der Daten des Prüfplanungsdateisystems auf alle Dateien erstreckt, die mit ihrer Hilfe erzeugt werden, dürfen auch aus dem temporären Dateisystem nur dann Daten an Dritte übermittelt werden, wenn dies Zwecken der Prüfung nach § 212a dient.

Verordnungsermächtigungen (Absatz 6)

Von dem in § 212a Abs. 6 SGB VI niedergelegten Recht, Verordnungen im Zusammenhang mit den Prüfungen nach § 212a SGB VI zu erlassen, hat die Bundesregierung bisher keinen Gebrauch gemacht.

Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626)

Inkrafttreten: 26.11.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/4674

In den Absätzen 2, 5 und 6 wurden redaktionelle Änderungen von Begriffsbestimmungen vorgenommen. Statt „Datei“ wird nunmehr der Begriff „Dateisystem“ entsprechend verwendet. Das geltende Recht wird beibehalten und lediglich begrifflich an Artikel 4 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 17.11.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8487

In Absatz 5 Satz 3 bis 6 wurden jeweils nach dem Wort „Datenstelle“ die Worte „der Träger“ gestrichen. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 145 SGB VI.

Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG) vom 05.12.2011 (BGBl. I S. 2458)

Inkrafttreten: 13.12.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7143, 17/7389

Die Überschrift wurde neu gefasst. Dem Absatz 1 wurde ein neuer Satz angefügt. Danach sind die Rentenversicherungsträger ab 13.12.2011 auch für die Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für Soldaten und Zivilbeschäftigte der Bundeswehr mit Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zuständig.

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG) vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/9154, 16/9788

In Absatz 5 Satz 3 wurde die Angabe „§ 28p Abs. 8 S. 1 und 2 des Vierten Buches" durch die Angabe „§ 28p Abs. 8 Satz 1 und 3 des Vierten Buches“ ersetzt.

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

§ 212a wurde in das SGB VI eingefügt. Die Neuregelung verpflichtet die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in den Fällen, in denen die Zahlung von Pflichtbeiträgen für sonstige Versicherte im Sinne des § 3 SGB VI sowie für nachversicherte Personen im Sinne des § 8 SGB VI unmittelbar an die Rentenversicherung zu leisten ist, die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten sowie der sonstigen Pflichten nach dem SGB VI (zum Beispiel Beitragszahlungspflicht, Einhaltung der Berechnungsgrundsätze) zu prüfen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 212a SGB VI