§ 197 SGB VI: Wirksamkeit von Beiträgen
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | redaktionelle Änderungen auf Wunsch des Schwerpunktträgers |
Stand | 13.12.2017 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
- Inhalt der Regelung
- Wirksamkeit von Pflichtbeiträgen (Absatz 1)
- Wirksamkeit von freiwilligen Beiträgen (Absatz 2)
- Härtefälle (Absätze 3 und 4)
Inhalt der Regelung
Nach Absatz 1 sind Pflichtbeiträge wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
Nach Absatz 2 sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
Nach Absatz 3 ist die Zahlung von Beiträgen (Pflicht- und freiwillige Beiträge) auch nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente auf Antrag zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Versicherungsträger zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
Nach Absatz 4 ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X ausgeschlossen.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Die Unterbrechung von Zahlungsfristen ist in der GRA zu § 198 SGB VI geregelt, zur Verjährung von Beitragsansprüchen siehe GRA zu § 25 SGB IV.
Werden freiwillige Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt, für das sie gelten sollen, ist hinsichtlich der Beitragshöhe die GRA zu § 200 SGB VI zu beachten.
Die Zahlung von Pflichtbeiträgen für selbständig Tätige und von freiwilligen Beiträgen ist in der RV-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV) geregelt.
Wirksamkeit von Pflichtbeiträgen (Absatz 1)
§ 197 Abs. 1 SGB VI knüpft die Wirksamkeit der Zahlung von Pflichtbeiträgen an die Verjährung des Anspruchs, die sich nach § 25 SGB IV richtet. Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjährt der Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf die Pflichtbeitragszahlung in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge fällig geworden sind; Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren nach 30 Jahren nach dem Kalenderjahr ihrer Fälligkeit.
Ist der Beitragsanspruch verjährt, sind Pflichtbeiträge für abhängig Beschäftigte, versicherungspflichtig selbständig Tätige und Bezieher von Vorruhestandsgeld weder zu fordern, noch dürfen sie angenommen werden, wenn sie vom Beitragsschuldner angeboten werden. (Soweit in der Vergangenheit von geistlichen Genossenschaften für Zeiten des Postulats/Noviziats für Zeiträume vor dem 01.01.1992 nach Ablauf der Verjährungsfrist angebotene Pflichtbeiträge angenommen wurden, hat es dabei sein Bewenden; künftig sind derartige Angebote der Gemeinschaften jedoch zurückzuweisen).
Beachte:
Bei Pflichtbeiträgen für sonstige Versicherte im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 1a - 3a SGB VI gilt das strikte Annahmeverbot des § 197 Abs. 1 SGB VI dagegen nicht. Dies ist aus historischer Sicht der Regelung geboten, weil schon das vor dem 01.01.1992 geltende Recht ein Annahmeverbot verjährter Pflichtbeitragsansprüche allein für Pflichtbeiträge von abhängig Beschäftigten und selbständig Tätigen vorsah und es sich bei diesen Beitragsschuldnern in der Regel um öffentlich-rechtliche Beitragsschuldner handelt, die besonders schutzbedürftige Personen versichern. Bietet ein öffentlich-rechtlicher Beitragsschuldner (einschließlich privater Versicherungsunternehmen) die Zahlung verjährter Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 1a - 3a SGB VI an, können diese daher auch nach Ablauf der Verjährungsfristen angenommen werden. Es bleibt letztendlich also dem Schuldner überlassen, die Zahlung bereits verjährter Beitragsansprüche zu verweigern.
Siehe Beispiel 1.
Zur Fälligkeit der Pflichtbeiträge siehe § 23 SGB IV.
Nicht erfasst von § 197 Abs. 1 SGB VI werden Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten. Das sind zum Beispiel:
- Nachversicherungsbeiträge (§ 185 Abs. 2 S. 1 SGB VI) und
- von einem Schädiger gezahlte Beiträge nach § 119 Abs. 3 S. 1 SGB X.
Wirksamkeit von freiwilligen Beiträgen (Absatz 2)
§ 197 Abs. 2 SGB VI lässt die wirksame Zahlung freiwilliger Beiträge bis zum 31.03. des Folgejahres ihrer Bestimmung zu. Fällt der 31.03. auf einen Sonn- oder deutschen gesetzlichen Feiertag oder auf einen Sonnabend, endet die Zahlungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 SGB X mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Zu welchem Zeitpunkt ein freiwilliger Beitrag als gezahlt gilt, bestimmt sich nach § 6 der RV-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV).
Die Dreimonatsfrist des § 197 Abs. 2 SGB VI, die vom 01.01. bis 31.03. läuft, wird gemäß § 198 S. 1 SGB VI durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen und beginnt nach Wegfall des Unterbrechungstatbestandes neu.
Macht der Versicherte von der Möglichkeit Gebrauch, die Beiträge für das Vorjahr in den ersten drei Monaten des Folgejahres zu zahlen, ist § 200 SGB VI zu beachten. Danach sind für die Höhe der Beiträge die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Zahlung und die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gelten sollen, maßgebend. Ändert sich der Beitragssatz zum Jahreswechsel beziehungsweise nach dem Zeitpunkt des Bestimmungsmonats, ist der jeweils höhere Beitragssatz maßgebend.
Werden zu niedrige freiwillige Beiträge gezahlt, so gelten sie als zu Recht gezahlt und sind wirksam, wenn sie den sonstigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Hierbei ist in Anlehnung an die BHO von einer Forderung des Fehlbetrages abzusehen, wenn der Beitragsrückstand insgesamt weniger als 7,00 EUR beträgt. In diesen Fällen ist von der Zahlung freiwilliger Beiträge in der richtigen Höhe auszugehen (AGFAVR 4/99, TOP 5). Die Anwendung dieser Kleinstbetragsregelung scheidet aber dann aus, wenn erkennbar ist, dass sie missbräuchlich ausgenutzt wird. Eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Regelung liegt zum Beispiel dann vor, wenn freiwillig Versicherte bei Überweisungen oder Einzahlungen regelmäßig jährlich bis zu 6,99 EUR weniger überweisen.
Die Festsetzung der Bagatellgrenze im Zusammenhang mit der Zahlung von freiwilligen Mindestbeiträgen orientiert sich aufgrund des Beratungsergebnisses der AGFAVR 4/99, TOP 5 an der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO. Bei Kleinbeträgen wird entsprechend des Gemeinsamen Ministerialblatts vom 20.12.2013, Anlage zur VV Nr. 2.6 zu § 59 BHO eine Glättung auf 7,00 EUR vorgenommen (AGFAVR 4/2001 TOP 8).
Ansonsten ist dem Versicherten ohne Rücksicht auf § 197 Abs. 2 SGB VI eine angemessene Frist zur Zahlung des Unterschiedsbetrags einzuräumen, damit der Beitrag die Mindesthöhe erreicht.
Eine nachträgliche Änderung von bereits zu Recht gezahlten freiwilligen Beiträgen ist nicht zulässig (vergleiche GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 5).
Härtefälle (Absätze 3 und 4)
Nach Ablauf der in § 197 Abs. 1 und 2 SGB VI genannten Fristen ist eine Beitragszahlung noch zuzulassen, wenn
- ein Fall besonderer Härte vorliegt,
- der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war,
- die nachträgliche Beitragszahlung fristgerecht beantragt wird und
- die Beitragszahlung innerhalb angemessener Frist erfolgt.
Die Regelung gilt zwar sowohl für Pflicht- als auch für freiwillige Beiträge. § 197 Abs. 3 SGB VI kann bei freiwilligen Beiträgen indes nur auf Zeiträume der fehlenden Beitragszahlung nach dem 31.12.1991 angewendet werden (BSG vom 23.08.2001, AZ: B 13 RJ 73/99 R, SozR 3-2600 § 197 Nr. 4). Auf Pflichtbeiträge findet dieses Urteil jedoch keine Anwendung, weil hier die Beitragszahlung nicht den der freiwilligen Beitragszahlung vergleichbaren engen Fristen unterliegt. Eine Zahlung von Pflichtbeiträgen nach § 197 Abs. 3 SGB VI ist deshalb im Einzelfall auch für Zeiten vor dem 01.01.1992 möglich.
Fälle besonderer Härte
In welchen Fällen eine besondere Härte vorliegt, ist in § 197 Abs. 3 S. 1 SGB VI beispielhaft aufgeführt: diese Voraussetzung ist „insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente“ gegeben. Dieser Hinweis macht deutlich, dass es um die Vermeidung eines außerordentlich großen versicherungsrechtlichen Schadens gehen muss. Dies kann neben dem drohenden Verlust der Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 241 Abs. 2 SGB VI naturgemäß auch der Fall sein, wenn die Erfüllung der Wartezeit als solche von den fraglichen Beiträgen abhängt. Allerdings wird es hierbei entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles ankommen. Lässt sich die Wartezeit etwa in absehbarer Zeit durch laufende freiwillige Beiträge erfüllen, beschränkt sich also der dem Versicherten entstehende Nachteil darauf, dass eine Altersrente nur kurze Zeit später beginnt, so kann von einer besonderen Härte eher nicht gesprochen werden.
Im Hinblick auf die Erfüllung der Wartezeit wird der Härteregelung die größte Bedeutung bei vorgezogenen Altersrenten zukommen, die eine längere Wartezeit voraussetzen (§§ 36 bis 40 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 bis 5 SGB VI), eine eingeschränkte Bedeutung hingegen bei der Regelaltersrente, die schon bei Vollendung einer Wartezeit von 60 Monaten zusteht (§ 35 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB VI).
Für die Anwartschaft auf die Rente wegen Erwerbsminderung, die nach § 241 Abs. 2 SGB VI mit Hilfe freiwilliger Beiträge aufrechterhalten werden soll, kann § 197 Abs. 3 SGB VI zu einem Rentenanspruch gegebenenfalls auch ohne tatsächliche Beitragszahlung verhelfen. Denn nach § 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist eine Belegung mit Anwartschaftszeiten (freiwilligen Beiträgen) für Kalendermonate nicht erforderlich, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist.
Die Härteregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI ist nicht anwendbar für Arbeitszeiten von Ausländern während des Zweiten Weltkrieges, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die Wiedergutmachung solcher Zeiten ist vom Gesetzgeber in Art. 6 § 23 FANG geregelt worden. Soweit Personen von den Regelungen des FANG ausgeschlossen waren, sind die dadurch entstandenen wirtschaftlichen Härten durch Leistungen aus Mitteln der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung gemildert worden. Es bleibt deshalb kein Raum für die Anwendung von allgemeinen Nachzahlungsvorschriften des Rentenversicherungsrechts (unter anderem BSG vom 22.03.2006, AZ: B 12 RJ 1/05 R, BSGE 96, 110).
Hinderung an der Beitragszahlung ohne Verschulden des Versicherten
Die nachträgliche Zulassung der Beitragszahlung setzt ferner voraus, dass der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war. Insoweit ist zunächst zwischen Pflicht- und freiwilligen Beiträgen zu unterscheiden und hinsichtlich der Pflichtbeiträge, wer Beitragsschuldner gegenüber der Rentenversicherung ist. Die Frage des Verschuldens des Versicherten kann sich regelmäßig nur bei freiwilligen Beiträgen und Pflichtbeiträgen selbständig Tätiger stellen. Bei einem anderen Beitragsschuldner (zum Beispiel bei abhängiger Beschäftigung) kann der Versicherte nur schuld an der fehlenden Beitragszahlung sein, wenn er den Beitragsschuldner von der Beitragszahlung abgehalten hat; indem er zum Beispiel dem Arbeitgeber einen (unwirksamen) Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorgelegt hat.
Verschulden ist nach der insoweit allgemeingültigen Regelung des § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit. Danach ist ein Verschulden anzunehmen, wenn der Versicherte nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten oder Vertreter geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist. Verschulden eines Vertreters des Versicherten steht insoweit seinem eigenen Verschulden gleich (BSG vom 18.12.2001, AZ: B 12 RA 4/01 R).
Ein Versicherter war nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert, wenn er lediglich drei Monate vor Fristablauf einen Antrag auf Beitragsentrichtung und eine Einzugsermächtigung mit einfachem Brief abgesandt hat, dessen Eingang beim Rentenversicherungsträger nicht feststellbar ist (BSG vom 19.06.2001, AZ: B 12 RA 8/00 R).
Ein Versicherter war an der rechtzeitigen Beitragszahlung nicht ohne Verschulden gehindert, wenn er die ihm bekannte Lücke zunächst deswegen nicht geschlossen hat, weil die Erhaltung der Rentenanwartschaften einstweilen durch Pflichtbeitragszeiten gesichert war (vergleiche BSG vom 17.05.2001, AZ: B 12 RJ 1/01 R).
Nach § 2 Satz 2 des Nachweisgesetzes waren Arbeitgeber bis zum 31.12.2012 verpflichtet, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit hinzuweisen. Im Hinblick auf diese Aufklärungspflicht des Arbeitgebers waren die Rentenversicherungsträger nur im Einzelfall und bei konkretem Anlass zur Beratung verpflichtet.
Kam ein Arbeitgeber seiner Aufklärungspflicht nicht nach, scheidet die Anwendung der Härteregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI aus. Die Bestimmung des § 197 Abs. 3 SGB VI geht nicht soweit, dass der Rentenversicherungsträger für ein Versäumnis des Arbeitgebers gegenüber dem Versicherten einzustehen hat (RBRTN 1/2001, TOP 5).
Antragstellung
Für den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Beitragszahlung hat der Gesetzgeber eine Frist gesetzt, die mit drei Monaten (nach Wegfall des Hinderungsgrundes) deutlich die für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs. 2 SGB X bestimmte Frist von zwei Wochen übersteigt.
Zur Antragstellung ist allein der Versicherte berechtigt, der dann auch die Beiträge zahlen kann, selbst wenn es sich um Beiträge für eine Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI handelt (siehe Abschnitt 4). Wenn die Voraussetzungen der nachträglichen Zulassung der Beitragszahlung gegeben sind, muss der Versicherungsträger sie zulassen. Einen Ermessensspielraum hat er insoweit nicht.
Dem Versicherten ist bei Zulassung für die Zahlung eine angemessene Frist zu setzen. Hier dürfte eine Frist von drei Monaten im Regelfall ausreichen. Wird eine bindend festgelegte Zahlungsfrist überschritten, ist eine wirksame Beitragszahlung nicht mehr möglich.
Wenn ein Antragsteller eine vom Versicherungsträger gesetzte Zahlungsfrist für zu kurz hält und sich während dieser Frist mit den üblichen Rechtsbehelfen gegen ihre Bemessung wendet, so kann die „Angemessenheit“ als ein unbestimmter Rechtsbegriff von den Sozialgerichten in vollem Umfang (also nicht nur eingeschränkt wie bei der Ausübung eines Ermessens) nachgeprüft werden.
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Hat der Versicherte die Antragsfrist des Absatzes 3 versäumt, ist nach § 197 Abs. 4 SGB VI die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
Beispiel 1: Wirksamkeit von Pflichtbeiträgen für Bezieher von Krankengeld
(Beispiel zu Abschnitt 2)
Der Rentenversicherungsträger stellt im Jahr 2017 anlässlich einer Kontenklärung fest, dass für eine Versicherte in der Zeit von 01.05.2011 bis 30.04.2012 Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI bestanden hat und von der zuständigen Krankenkasse dennoch keine Meldungen mit entsprechenden Pflichtbeitragszahlungen abgegeben worden sind.
Lösung:
Der Rentenversicherungsträger unterrichtet die zuständige Krankenkasse (in der Regel formlos) über die Versicherungspflicht und gibt dieser damit die Gelegenheit - trotz Ablauf der Verjährungsfrist - noch nachträglich die entsprechenden Pflichtbeiträge zu zahlen.
Ist die Krankenkasse trotz Ablauf der Verjährungsfrist bereit, die entsprechenden Pflichtbeiträge noch zu zahlen und die damit verbundene/n Meldung/en abzugeben, sind diese anzunehmen. Es besteht kein Annahmeverbot nach § 197 Abs. 1 SGB VI.
Es steht der Krankenkasse jedoch auch frei, die Zahlung der bereits verjährten Pflichtbeitragsansprüche zu verweigern. Ein solcher Fall kann auch dann angenommen werden, wenn die Krankenkasse nicht auf die Anfrage des Rentenversicherungsträgers reagiert, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen keine Unterlagen mehr hat oder auf sonstige Art und Weise ihre Ablehnung zum Ausdruck bringt.
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 |
Das bis zum 31.12.1991 geltende Recht (§ 140 Abs. 1 AVG/§ 1418 Abs. 1 RVO) bestimmte, dass Pflichtbeiträge unwirksam waren, wenn sie nach Ablauf eines Jahres nach dem Schluss des Kalenderjahrs, für das sie gelten sollten, entrichtet wurden, freiwillige Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen.
Für freiwillige Beiträge, die bis zum 31.12.1991 jeweils bis zum Ende des Kalenderjahres für das sie gelten sollten zu zahlen waren (§ 140 Abs. 1 AVG, § 1418 Abs. 1 RVO), hat sich die Zahlungsfrist bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres verlängert.
Die Härteregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI entspricht dem § 140 Abs. 3 AVG/§ 1418 Abs. 3 RVO mit dem Unterschied, dass das bis zum 31.12.1991 geltende Recht die Härtefallregelung nur für Pflichtbeiträge zuließ und eine Antragsfrist - anders als § 197 Abs. 3 S. 2 SGB VI - nicht vorsah.