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§ 192b SGB VI: Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.03.2025

Änderung

Die GRA wurde redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand12.02.2025
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts vom 18.12.2024 in Kraft getreten am 01.01.2025
Rechtsgrundlage

§ 192b SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 regelt die Meldepflicht des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle. Bei früheren Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, sind Beginn und Ende des Bezugs der Übergangsgebührnisse zu melden.

Nach Absatz 2 gelten § 28a Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3 und 5 SGB IV, § 28b Abs. 1 SGB IV, § 28c SGB IV und § 95 Abs. 1 S. 1 und 2 und Abs. 3 SGB IV entsprechend.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift wird durch folgende Regelungen ergänzt:

Meldepflicht (Absatz 1)

Die Vorschrift regelt die Meldepflicht des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) oder der von ihm bestimmten Stelle bezüglich der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2b SGB VI. Das BMVg hat die Meldepflichten dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) übertragen. Es sind Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.

Meldeverfahren (Absatz 2)

Nach Absatz 2 der Regelung gelten für die Meldung bei Bezug von Übergangsgebührnissen

entsprechend.

Datensätze und Meldungen § 28a SGB IV

Nach § 28a Abs. 1 S. 2 SGB IV müssen Datensätze und Meldung zu identifizieren sein.

Wie für abhängig Beschäftigte ist nach § 28a Abs. 2 SGB IV entsprechend für Personen, die am 31. Dezember des Vorjahres Übergangsgebührnisse beziehen, eine Jahresmeldung abzugeben. Welche Angaben (unter anderem persönliche Daten) Meldungen zu enthalten haben, regelt die umfangreiche Aufzählung in § 28a Abs. 3 SGB IV. Dem Bezieher der Übergangsgebührnisse ist der Inhalt der Meldung gem. § 28a Abs. 5 SGB IV in Textform mitzuteilen.

Gemeinsame Grundsätze § 28b SGB IV

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung (GKV-Spitzenverband, DRV Bund, DRV KBS, BA sowie DGUV) bestimmen nach § 28b Abs. 1 SGB IV in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich die Inhalte des Meldeverfahrens.

Ermächtigung § 28c SGB IV

§ 28c SGB IV ist die Verordnungsermächtigung für die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). § 40b DEÜV enthält die Melderegelung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen. Danach sind nicht nur die Zeiträume in denen Personen nach § 3 S. 1 Nr. 2b SGB VI versicherungspflichtig sind, sondern auch die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI und der jeweilige Rechtskreis zu melden. Die allgemeinen Vorschriften (§ 5 DEÜV) und die Regelungen für Meldungen bei Entgeltersatzleistungen (§ 38 Abs. 2, 4 und 5 DEÜV) gelten entsprechend.

Gemeinsame Grundsätze Technik § 95 SGB IV

Die Meldungen erfolgen nach § 95 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV - unter Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit - durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung). Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden. Die Datenfelder sind nach § 95 Abs. 3 SGB IV eindeutig zu beschreiben und verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden.

 

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts vom 18.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423)

Inkrafttreten: 01.01.2025

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/11856

Mit Artikel 11 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts wurde in § 192b Abs. 2 SGB VI der Abs. 2 des § 28a SGB IV hinzugefügt und damit die im früheren Gesetzgebungsverfahren unterbliebene Ergänzung nachgeholt.

Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20.12.2022 (BGBl. 2022 I Nr. 56)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/3900

Mit Artikel 7 Nummer 18 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze werden in § 192b Abs. 2 SGB VI die Verschiebung der Inhalte des § 28a Abs. 1a SGB IV in den § 95 Abs. 1 sowie die damit verbundene Verschiebung der Inhalte des § 95 Abs. 2 in den Abs. 3 entsprechend nachvollzogen.

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932)

Inkrafttreten: 01.10.2021, 01.01.2025

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/27523

Mit Artikel 39 Nummer 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts erfolgte in § 192b Abs. 2 SGB VI die notwendige Bereinigung und Anpassung der gesetzlichen Regelungen aus früheren Gesetzgebungsverfahren. Darüber hinaus wurde zum 01.01.2025 mit Art. 40 Nummer 16 in Abs. 1 das Wort "ehemaligen" durch das Wort "früheren" ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung um die Begrifflichkeit an andere Vorschriften des Soldatenrechts anzupassen.

Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundewehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147)

Inkrafttreten: 09.08.2019, 01.01.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/9491

Durch Artikel 29 Nummer 6 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes wurde § 192b SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2021 neu eingefügt.

Es handelt sich um die aus der Einführung der Versicherungspflicht bei Bezug von Übergangsgebührnissen ergebenden Meldepflichten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 192b SGB VI