§ 192b SGB VI: Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen
veröffentlicht am |
17.03.2025 |
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Änderung | Die GRA wurde redaktionell überarbeitet. |
Stand | 12.02.2025 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts vom 18.12.2024 in Kraft getreten am 01.01.2025 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 003.00 |
Inhalt der Regelung
Absatz 1 regelt die Meldepflicht des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle. Bei früheren Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, sind Beginn und Ende des Bezugs der Übergangsgebührnisse zu melden.
Nach Absatz 2 gelten § 28a Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3 und 5 SGB IV, § 28b Abs. 1 SGB IV, § 28c SGB IV und § 95 Abs. 1 S. 1 und 2 und Abs. 3 SGB IV entsprechend.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Die Vorschrift wird durch folgende Regelungen ergänzt:
- § 3 S. 1 Nr. 2b SGB VI (Versicherungspflicht für die Zeit des Bezugs von Übergangsgebührnissen),
- § 166 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI (Beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Übergangsgebührnisse beziehen),
- § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Beitragstragung während des Bezugs von Übergangsgebührnissen)
- § 176b SGB VI (Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen)
- § 194 Abs. 2 SGB VI (Gesonderte Meldung und Hochrechnung)
- § 212a Abs. 1 SGB VI (Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte)
- § 40b DEÜV (Meldungen von Zeiten des Bezugs von Übergangsgebührnissen)
Meldepflicht (Absatz 1)
Die Vorschrift regelt die Meldepflicht des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) oder der von ihm bestimmten Stelle bezüglich der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2b SGB VI. Das BMVg hat die Meldepflichten dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) übertragen. Es sind Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.
Meldeverfahren (Absatz 2)
Nach Absatz 2 der Regelung gelten für die Meldung bei Bezug von Übergangsgebührnissen
- § 28a Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3 und 5 SGB IV (Abschnitt 3.1),
- § 28b Abs. 1 SGB IV (Abschnitt 3.2) und
- § 28c SGB IV (Abschnitt 3.3)
- § 95 Abs. 1 S. 1 und 2 und Abs. 3 SGB IV (Abschnitt 3.4)
entsprechend.
Datensätze und Meldungen § 28a SGB IV
Nach § 28a Abs. 1 S. 2 SGB IV müssen Datensätze und Meldung zu identifizieren sein.
Wie für abhängig Beschäftigte ist nach § 28a Abs. 2 SGB IV entsprechend für Personen, die am 31. Dezember des Vorjahres Übergangsgebührnisse beziehen, eine Jahresmeldung abzugeben. Welche Angaben (unter anderem persönliche Daten) Meldungen zu enthalten haben, regelt die umfangreiche Aufzählung in § 28a Abs. 3 SGB IV. Dem Bezieher der Übergangsgebührnisse ist der Inhalt der Meldung gem. § 28a Abs. 5 SGB IV in Textform mitzuteilen.
Gemeinsame Grundsätze § 28b SGB IV
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung (GKV-Spitzenverband, DRV Bund, DRV KBS, BA sowie DGUV) bestimmen nach § 28b Abs. 1 SGB IV in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich die Inhalte des Meldeverfahrens.
Ermächtigung § 28c SGB IV
§ 28c SGB IV ist die Verordnungsermächtigung für die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). § 40b DEÜV enthält die Melderegelung für Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen. Danach sind nicht nur die Zeiträume in denen Personen nach § 3 S. 1 Nr. 2b SGB VI versicherungspflichtig sind, sondern auch die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI und der jeweilige Rechtskreis zu melden. Die allgemeinen Vorschriften (§ 5 DEÜV) und die Regelungen für Meldungen bei Entgeltersatzleistungen (§ 38 Abs. 2, 4 und 5 DEÜV) gelten entsprechend.
Gemeinsame Grundsätze Technik § 95 SGB IV
Die Meldungen erfolgen nach § 95 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV - unter Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit - durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung). Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden. Die Datenfelder sind nach § 95 Abs. 3 SGB IV eindeutig zu beschreiben und verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden.
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts vom 18.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) |
Inkrafttreten: 01.01.2025 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/11856 |
Mit Artikel 11 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts wurde in § 192b Abs. 2 SGB VI der Abs. 2 des § 28a SGB IV hinzugefügt und damit die im früheren Gesetzgebungsverfahren unterbliebene Ergänzung nachgeholt.
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20.12.2022 (BGBl. 2022 I Nr. 56) |
Inkrafttreten: 01.01.2023 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/3900 |
Mit Artikel 7 Nummer 18 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze werden in § 192b Abs. 2 SGB VI die Verschiebung der Inhalte des § 28a Abs. 1a SGB IV in den § 95 Abs. 1 sowie die damit verbundene Verschiebung der Inhalte des § 95 Abs. 2 in den Abs. 3 entsprechend nachvollzogen.
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932) |
Inkrafttreten: 01.10.2021, 01.01.2025 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/27523 |
Mit Artikel 39 Nummer 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts erfolgte in § 192b Abs. 2 SGB VI die notwendige Bereinigung und Anpassung der gesetzlichen Regelungen aus früheren Gesetzgebungsverfahren. Darüber hinaus wurde zum 01.01.2025 mit Art. 40 Nummer 16 in Abs. 1 das Wort "ehemaligen" durch das Wort "früheren" ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung um die Begrifflichkeit an andere Vorschriften des Soldatenrechts anzupassen.
Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundewehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147) |
Inkrafttreten: 09.08.2019, 01.01.2021 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/9491 |
Durch Artikel 29 Nummer 6 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes wurde § 192b SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2021 neu eingefügt.
Es handelt sich um die aus der Einführung der Versicherungspflicht bei Bezug von Übergangsgebührnissen ergebenden Meldepflichten.