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§ 186a SGB VI: Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Abstimmung mit Schwerpunktträger erfolgreich

Dokumentdaten
Stand09.09.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG) vom 05.12.2011 in Kraft getreten am 13.12.2011
Rechtsgrundlage

§ 186a SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die (zusätzliche) Nachversicherung für Beamte des Bundes und Zeit- und Berufssoldaten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum. Für diese Zeiten sind Beiträge für Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e SGB VI zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 186a SGB VI ergänzt § 188 SGB VI. Diese Vorschrift regelt die Beitragszahlung für Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e SGB VI für versicherungspflichtig Beschäftigte des Bundes und Wehrdienstleistende, während § 186a SGB VI für die (zusätzliche) Nachversicherung von Beamten des Bundes und Zeit- und Berufssoldaten maßgeblich ist.

Für die Fälligkeit und den Aufschub der Fälligkeit der Beiträge nach § 186a Abs. 1 SGB VI gilt § 184 SGB VI entsprechend.

Der Bund teilt dem Rentenversicherungsträger die im Nachversicherungszeitraum liegenden Zeiten der besonderen Auslandsverwendung mit. Der Nachzuversichernde erhält eine entsprechende Bescheinigung. Der Rentenversicherungsträger teilt dem Nachversicherten diese Zeiten ergänzend zur Grund-Nachversicherung nach § 185 Abs. 4 SGB VI mit.

Für die Höhe der Beiträge für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e SGB VI gilt § 187 Abs. 3 SGB VI entsprechend.

In Fällen des § 186 SGB VI, in denen Nachversicherungsbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen sind, sind die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten ebenfalls dorthin zu zahlen.

Für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte zählen auch die Entgeltpunkte für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, die in § 66 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI genannt werden.

Schließlich unterliegt der Bund auch der Prüfung nach § 212a SGB VI, inwieweit die Beiträge für Zuschläge an Entgeltpunkten im Nachversicherungsfall ordnungsgemäß gezahlt wurden.

Allgemeines

Beamte des Bundes und Zeit- und Berufssoldaten sind für die Zeiten der besonderen Verwendung im Ausland nach § 31a Abs. 1 BeamtVG beziehungsweise § 63c Abs. 1 SVG versorgungsrechtlich abgesichert. Mit dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Versorgung dieser Personen, die in Konfliktgebieten und Krisenregionen im Ausland (zum Beispiel in Afghanistan) eingesetzt wurden, zu verbessern. Damit soll der besonderen Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem in besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten Personal noch besser Rechnung getragen werden. In der Rentenversicherung wird diese Verbesserung durch die Gewährung zusätzlicher Entgeltpunkte nach § 76e SGB VI umgesetzt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Soldat auf Zeit an einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Abs. 1 SVG teilgenommen hat, unversorgt ausscheidet und deshalb nachversichert werden muss.

Voraussetzungen

Nach § 186a Abs. 1 SGB VI sind entsprechend § 188 SGB VI Nachversicherungsbeiträge zu zahlen, wenn der Betreffende während der Zeiten der besonderen Auslandsverwendung versicherungsfrei war und die Zeiten nach § 76e SGB VI in einem Nachversicherungszeitraum liegen. Die Beiträge sind erst zu zahlen, wenn der Nachversicherungsfall eingetreten ist.

Die Entscheidung darüber, ob Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a Abs. 1 des BeamtVG oder § 63c Abs. 1 SVG zurückgelegt wurden, obliegt dem Bundesministerium der Verteidigung. Im Zweifel entscheidet über die Voraussetzungen nach § 76e Abs. 1 zweiter Halbsatz SGB VI jedoch der Rentenversicherungsträger.

Bei der Ermittlung der 180 Tage umfassenden Zeiten der besonderen Auslandsverwendung sind seit 01.12.2002 zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen (die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage angedauert haben) (§ 76e Abs. 1 zweiter Halbsatz SGB VI). In Übergangsfällen kann es daher auch dann zu berücksichtigungsfähigen Zeiten der besonderen Auslandsverwendung mit entsprechender Beitragszahlung kommen, wenn diese Zeiten zwar seit Inkrafttreten des EinsatzVVerbG (seit 13.12.2011) noch nicht 180 Tage umfassen, aber mit davor liegenden Zeiten der besonderen Auslandsverwendung seit 01.12.2002 die zeitliche Untergrenze erfüllt wird. Dies kann für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift laufende und mindestens 30 Tage umfassende besondere Auslandsverwendungen auch gelten, wenn die Zeit der besonderen Auslandsverwendung nach der Verkündung des Gesetzes (12.12.2011) 30 Tage unterschreitet.

Zahlung der Beiträge/Aufschub der Nachversicherung

Die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e SGB VI werden mit Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung fällig. Tritt der Nachversicherungsfall nicht ein, weil ein Aufschubgrund vorliegt, sind Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten ebenfalls nicht zu zahlen. Die Regelungen des § 184 SGB VI über die Fälligkeit, die Säumnis und den Aufschub gelten entsprechend. Es wird deshalb auf die entsprechenden Ausführungen des GRA zu § 184 SGB VI verwiesen.

Beitragshöhe

Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat 0,18 Entgeltpunkte (§ 76e Abs. 2 SGB VI) und für jeden Teilmonat den entsprechenden Teil. Für die Höhe der Beiträge gilt § 187 Abs. 3 SGB VI entsprechend. Auf die GRA zu § 187 SGB VI, insbesondere Abschnitt 4.2 - Feststellung des Beitragsaufwandes - wird verwiesen.

Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden, unabhängig von der sich aus den bereits vorhandenen Nachversicherungsbeiträgen ergebenen Bemessungsgrundlage, zusätzlich berücksichtigt, auch wenn für die betreffenden Zeiten die Beitragsbemessungsgrenze/Beitragsbemessungsgrenze (Ost) insgesamt überschritten wird.

Bescheinigung der Zeiten

Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat dem Rentenversicherungsträger die Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e SGB Abs. 1 SGB VI neben Nachversicherungszeiten zu ermitteln sind, mitzuteilen und dem Nachzuversichernden hierüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die Zeiten der besonderen Auslandsverwendung, für die der Bund zusätzliche Nachversicherungsbeiträge nach § 186a Abs. 1 SGB VI gezahlt hat, sind im Versicherungsverlauf nach § 185 Abs. 4 SGB VI darzustellen. Die bundeseinheitliche Nachversicherungs- und Aufschubbescheinigung wurden als Anlagen 3 und 4 zum Rundschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16.05.2012, das mit dem Bundesministerium der Verteidigung abgestimmt wurde, veröffentlicht.

Zahlung der Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung

Ist die Nachversicherung nach § 186 SGB VI in der berufsständischen Versorgungseinrichtung durchzuführen, sind auch die Beiträge, die für die Zuschläge an Entgeltpunkten aufgrund von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu zahlen sind, nach § 186a Abs. 3 in Verbindung mit § 188 Abs. 3 SGB VI an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen.

Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG) vom 05.12.2011 (BGBl. I S. 2458)

Inkrafttreten: 13.12.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7143

Die Vorschrift ist mit Wirkung ab 13.12.2011 neu in das SGB VI eingefügt worden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 186a SGB VI