Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 180 SGB VI: Verordnungsermächtigung für die Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.07.2025

Dokumentdaten
Stand26.06.2025
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 180 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Der § 180 SGB VI ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung der Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen und der Zahlung von Vorschüssen sowie der Prüfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX, Inklusionsbetrieben und bei deren Trägern einschließlich deren Mitwirkung nach § 179 Abs. 1 SGB VI.

Damit soll die Abwicklung der in § 179 Abs. 1 SGB VI vorgesehenen Aufwendungserstattung vereinfacht werden. Die Ermächtigung wurde mit Wirkung vom 01.01.2008 erweitert hinsichtlich der Prüfung der Erstattungsvoraussetzungen. Zum 01.01.2018 wurden die anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX ergänzt und "Integrationsprojekte" durch "Inklusionsbetriebe" ersetzt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

In § 179 Abs. 1 SGB VI ist die Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen geregelt. Durch § 180 SGB VI soll die Abwicklung dieser Erstattung erleichtert werden.

Aufwendungserstattungs-Verordnung

Auf Grund der Ermächtigung im früheren § 10 Abs. 2 SVBG ist die Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung) vom 11.07.1975 (BGBl. I S. 1896) ergangen. Seit dem 01.01.1991 ergibt sich die Ermächtigung zum Erlass beziehungsweise zur Änderung aus § 180 SGB VI. Die Verordnung ist mehrfach geändert worden (zuletzt durch das Gesetz zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019, BGBl. I S. 2652). Neben der näheren Ausgestaltung der Vorschüsse (Abschläge) enthält sie im Wesentlichen nur verfahrensrechtliche Regelungen über die Zuständigkeit von Bund und Ländern und die Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten.

Artikel 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Die Vorschrift wurde redaktionell geändert und an die Neufassung des SGB IX angepasst. Nach dem Wort „Einrichtungen“ wurden die Wörter „bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt und es wurde das Wort „Integrationsprojekten“ durch das Wort „Inklusionsbetrieben“ ersetzt.

Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6540

Die Vorschrift wurde wie folgt gefasst: "Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen, die Zahlung von Vorschüssen sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, Integrationsprojekten und bei deren Trägern einschließlich deren Mitwirkung gemäß § 179 Abs. 1 zu regeln.“ Es handelte sich um eine Folgeänderung zur Prüfungsermächtigung in § 179 Abs. 1 SGB VI.

Artikel 259 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)
Inkrafttreten: 08.11.2006

Die Worte „Gesundheit und Soziale Sicherung“ wurden durch die Worte „Arbeit und Soziales“ ersetzt.

Artikel 208 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304)
Inkrafttreten: 28.11.2003

Die Worte „Arbeit und Sozialordnung“ wurden durch die Worte „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.

Artikel 217 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785)
Inkrafttreten: 07.11.2001

Die Worte „Der Bundesminister“ wurden durch die Worte „Das Bundesministerium“ und die Worte „dem Bundesminister“ durch die Worte „dem Bundesministerium“ ersetzt.

Artikel 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074 und 14/5786

Das Wort „Behinderte“ wurde durch die Worte „behinderte Menschen“ ersetzt.

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/5490

Die Vorschrift trat am 01.01.1991 in Kraft. Sie entspricht dem vorher geltenden Recht und ersetzt § 10 Absatz 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) vom 07.05.1975 (BGBl. I S. 1061).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 180 SGB VI