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§ 180 SGB VI: Verordnungsermächtigung für die Behindertenbeitragserstattung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

19.09.2022

Änderung

Abstimmung mit dem Schwerpunktträger

Dokumentdaten
Stand02.09.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 in Kraft getreten am 01.01.2008
Rechtsgrundlage

§ 180 SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Der § 180 SGB VI ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung der Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen und der Zahlung von Vorschüssen sowie der Prüfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, Integrationsprojekten und bei deren Trägern.

Damit soll die Abwicklung der in § 179 Abs. 1 SGB VI vorgesehenen Aufwendungserstattung vereinfacht werden. Die Ermächtigung wurde mit Wirkung vom 1.1.2008 erweitert hinsichtlich der Prüfung der Erstattungsvoraussetzungen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

In § 179 Abs. 1 SGB VI ist die Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen geregelt. Durch § 180 SGB VI soll die Abwicklung dieser Erstattung erleichtert werden.

Verordnungsermächtigung zur Regelung der Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen

Die Norm enthält eine Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen und die Zahlung von Vorschüssen sowie der Prüfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, Integrationsprojekten und bei deren Trägern.

Verordnungsermächtigung

Mit Wirkung vom 01.01.2008 wurde die Verordnungsermächtigung insofern erweitert, als nun auch die Einzelheiten der Prüfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, Integrationsprojekten und bei deren Trägern einschließlich deren Mitwirkung nach § 179 Abs. 1 SGB VI geregelt werden können. Hierfür ist jedoch zum einen ein Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich. Für das Einvernehmen muss das Einverständnis vor dem Erlass der Rechtsverordnung herbeigeführt werden. Zum anderen bedarf es der Zustimmung des Bundesrates, was Art. 80 Abs. 2 GG Rechnung trägt.

Aufwendungserstattungs-Verordnung

Auf Grund der Ermächtigung in § 10 Abs. 2 SVBG ist die Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung) vom 11.07.1975 (BGBl. I S. 1896) ergangen.

Diese Verordnung gilt mangels einer neuen Verordnung auch für das Recht ab 01.01.1992.

Der Verordnungsgeber hat durch Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 31.5.1994 (BGBl. I 1203) in der Fassung vom 23.12.2016 (Art. 24 des BTHG, BGBl. I 3234) von der Ermächtigung Gebrauch gemacht. Neben der näheren Ausgestaltung der Vorschüsse enthält die Verordnung im Wesentlichen nur verfahrensrechtliche Regelungen über die Zuständigkeit von Bund und Ländern und die Zahlungs- und Abrechnungswege.

Artikel 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Die Vorschrift wurde redaktionell geändert und an die Neufassung des SGB IX angepasst. Nach dem Wort „Einrichtungen“ wurden die Wörter „, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt und wird das Wort „Integrationsprojekten“ durch das Wort „Inklusionsbetrieben“ ersetzt.

Artikel 6 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6540

Nach dem Wort „Vorschüssen“ wurden die Wörter „sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, Integrationsprojekten und bei deren Trägern einschließlich deren Mitwirkung gemäß § 179 Abs. 1“ eingefügt und das „und“ nach „Menschen“ wurde durch ein Komma ersetzt. “. Es handelte sich um Folgeänderung zur Prüfungsermächtigung in § 179 Abs. 1 SGB VI.

Artikel 259 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)
Inkrafttreten: 08.11.2006

Die Worte „Gesundheit und Soziale Sicherung“ wurden durch die Worte „Arbeit und Soziales“ ersetzt.

Artikel 208 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304)
Inkrafttreten: 28.11.2003

Die Worte „Arbeit und Sozialordnung“ wurden durch die Worte „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt.

Artikel 217 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785)
Inkrafttreten: 07.11.2001

Die Worte „der Bundesminister“ wurden durch die Worte „das Bundesministerium“ und die Worte „dem Bundesminister“ durch die Worte „dem Bundesministerium“ ersetzt.

Artikel 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074 und 14/5786

Das Wort „Behinderte“ wurden durch die Worte „behinderte Menschen“ ersetzt.

Artikel 85 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/5490

Die Vorschrift trat am 01.01.1991 in Kraft. Sie entspricht dem bisher geltenden Recht und ersetzt § 10 Absatz 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) vom 07.05.1975 (BGBl. I S. 1061).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 180 SGB VI