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§ 176b SGB VI: Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.09.2020

Änderung

Abschnitt 2 wurde überarbeitet und Abschnitt 2.1 neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand27.08.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 in Kraft getreten am 01.01.2021
Rechtsgrundlage

§ 176b SGB VI

Version003.00

 Inhalt der Regelung

Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund, das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen durch Vereinbarung festzulegen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift wird durch folgende Regelungen ergänzt:

Allgemeines

Das Bundesministerium der Verteidigung (bzw. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr als vom Ministerium bestimmte Stelle) und die Deutsche Rentenversicherung Bund haben für die Beitragszahlung und Abrechnung die Grundsätze der Beitragszahlung für Bezieher von Übergangsgebührnissen vom 29.07.2020 vereinbart, denen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugestimmt hat.

Beitragszahlung

Die Beiträge werden allein vom Bund getragen. Bei monatlicher Zahlung der Übergangsgebührnisse sind die Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung sind unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen; die Zahlung ist elektronisch nachzuweisen. Eine Aufteilung der Beiträge zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem zuständigen Regionalträger findet nicht statt (AGFW 2/2020, TOP 3).

Hinweis:

Werden die Übergangsgebührnisse in bestimmten Einzelfällen für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe gezahlt, sind Beiträge für diesen Monat aus der Summe der gesamten Übergangsgebührnisse bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.

Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147)

Inkrafttreten: 01.01.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/9491

Durch Artikel 29 Nummer 5 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes wurde § 176b SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2021 neu eingefügt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 176b SGB VI