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§ 172a SGB VI: Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen und Abstimmung mit dem Schwerpunktträger

Dokumentdaten
Stand06.07.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 in Kraft getreten am 01.01.2012
Rechtsgrundlage

§ 172a SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift stellt klar, dass in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nur das Mitglied Beitragsschuldner zur berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und dass der Arbeitgeber dem Mitglied den Arbeitgeberbeitrag als Zuschuss schuldet. Der Zuschuss wird in Höhe der Hälfte des Beitrags zur berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlt und ist auf die Hälfte eines entsprechenden Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Nach § 23c Abs. 1 S. 3 SGB IV sind Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen bei der Ermittlung des Nettoentgelts zu berücksichtigen.

Beitragszuschüsse bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

Für Beschäftigte, die wegen einer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, hatten die Arbeitgeber nach § 172 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2011 grundsätzlich den halben Beitrag zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu tragen. Der Arbeitgeberanteil war auf die Hälfte des Beitrags begrenzt, der bei Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen gewesen wäre. Dadurch wurde die Belastung des Arbeitgebers im üblichen Rahmen gehalten.

Nach § 172 Abs. 4 SGB VI gelten für Beitragsanteile des Arbeitgebers die Vorschriften der § 28a ff. SGB VI. Somit hat nach §§ 28e, 28g SGB IV der Arbeitgeber als Beitragsschuldner den Beitragsabzug vorzunehmen. Berufsständische Versorgungseinrichtungen sind jedoch keine Adressaten im Sinne des SGB. In diesem Fall ist Beitragsschuldner das Mitglied selbst. Zur Klarstellung dieses Sachverhalts wurde § 172 Abs. 2 SGB VI aufgehoben und durch § 172a SGB VI ersetzt. Danach zahlen die Arbeitgeber dem Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags, der ohne Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.

Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers ist für Beschäftigte, die wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden, auch dann nach § 172a SGB VI zur berufsständischen Versorgung zu zahlen, wenn

1.aufgrund des Bezugs einer Regelaltersrente beziehungsweise nach Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Anspruch auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für den Beschäftigten nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder 3 SGB VI Versicherungsfreiheit eintritt und
2.die bisherige Beschäftigung aufgrund der höheren Altersgrenze für das Regelaltersruhegeld in der berufsständischen Versorgungseinrichtung bis zum Erreichen dieser Regelaltersgrenze fortbesteht.

In diesen Übergangsfällen, in denen eine von § 235 SGB VI abweichende vorzeitige Anhebung der Regelaltersgrenze in berufsständischen Versorgungseinrichtungen von 65 auf 67 Jahre erfolgt, findet § 172 Abs. 1 SGB VI keine Anwendung (AGFAVR 3/2010, TOP 6 und Anlagen).

Empfänger einer Versorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

Empfänger einer Versorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die weiterhin beschäftigt sind, fallen grundsätzlich unter den Personenkreis des § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI.

Sofern Empfänger einer Versorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versicherungsfrei geringfügig beschäftigt sind, ist § 172 Abs. 3 SGB VI maßgebend.

Höhe des Zuschusses

Bei den nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreiten Personen muss der Arbeitgeber als Beitragszuschuss grundsätzlich den halben Beitrag zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zahlen. Allerdings ist der Zuschuss auf die Hälfte des Beitrags begrenzt, der im Fall der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu zahlen wäre.

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6764, BR-Drucksache 315/11

§ 172a SGB VI wurde durch Artikel 4 Nummer 10 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze mit Wirkung vom 01.01.2012 eingefügt.

Die Vorschrift ersetzt die bisherige, inhaltlich entsprechende Regelung des § 172 Abs. 2 SGB VI, die mit Wirkung vom 01.01.2012 aufgehoben wurde.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 172a SGB VI