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§ 151c SGB VI: Auskunftsrechte zur Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.01.2022

Änderung

Neue Vorschrift aus dem Grundrentengesetz

Dokumentdaten
Stand17.12.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 in Kraft getreten am 01.01.2021
Rechtsgrundlage

§ 151c SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift dient der Verhinderung und der Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Grundrentenzuschlages. Die Rentenversicherungsträger werden ermächtigt, die Angaben der Berechtigten zu ihrem Einkommen und zum Einkommen ihrer Ehegatten durch einen Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern zu überprüfen und erlangen dadurch Hinweise auf vorhandene, jedoch bislang trotz Anfrage nicht, oder nicht vollständig mitgeteilte Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Absatz 1 regelt die Berechtigungen der Träger der Rentenversicherung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern für den Kontenabruf im Rahmen einer Zufallsauswahl nach Ablauf der in § 97a Abs. 6 S. 2 SGB VI genannten Auskunftsfrist. Er legt für beide Institutionen zugleich die Verwendung der von der jeweils anderen Institution erhaltenen Daten im Rahmen der zu beachtenden Datenschutzbestimmungen fest.

Absatz 2 regelt die Berechtigung der Träger der Rentenversicherung ein Auskunftsersuchen an die beim Bundeszentralamt für Steuern per Kontenabruf ermittelten Kreditinstitute zu richten und diese aufzufordern, gegebenenfalls angefallene Einkünfte aus Kapitalvermögen in dem maßgeblichen Kalenderjahr mitzuteilen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 97a SGB VI regelt die Einkommensanrechnung auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

§ 151b SGB VI legt fest, dass für die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI der Datenaustausch zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Finanzbehörden in einem automatisierten Abrufverfahren erfolgt. Er regelt die Rechte und Pflichten der hieran beteiligten Stellen.

§ 79 SGB X stellt sicher, dass bei der Einrichtung automatisierter Verfahren zum Datenabruf der Datenschutz beachtet wird.

§ 93 AO enthält die Regelungen zur Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen im Steuerrecht.

§ 93b AO regelt den automatisierten Abruf von Kontoinformationen.

§ 20 EStG legt fest, was im Einzelnen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört.

§ 24c Abs. 1 KWG verpflichtet die Kreditinstitute, ein Dateisystem zu führen und legt die darin zu speichernden Daten fest.

Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern (Absatz 1)

Die für die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI erforderlichen Daten werden im Rahmen eines automatisierten Datenabrufverfahrens von den Trägern der Rentenversicherung bei den zuständigen Finanzbehörden erhoben (§ 151b SGB VI). Eine Ausnahme hiervon stellen die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Berechtigten und seines Ehegatten dar, sofern diese der Finanzverwaltung unbekannt sind und daher von der Finanzverwaltung nicht im automatisierten Abrufverfahren gemeldet werden konnten. Diese Einkünfte müssen die Berechtigten für sich selbst und ihren Ehegatten den Trägern der Rentenversicherung mitteilen (§ 97a Abs. 6 S. 2 SGB VI).

Die Träger der Rentenversicherung können für Berechtigte, bei denen nach Prüfung des Einkommens nach § 97a SGB VI ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung geleistet wird, und für deren Ehegatten im Wege des automatisierten Datenabgleichs bei einer durch Zufallsauswahl gewonnenen hinreichenden Anzahl von Fällen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei Kreditinstituten bestimmte Daten für den Berechtigten und dessen Ehegatten abzurufen.

Die Träger der Rentenversicherung dürfen für einen Abruf zu den durch Zufallsauswahl ermittelten Fällen jeweils Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Berechtigten und seines Ehegatten dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Das Ergebnis des Kontenabrufs wird den Trägern der Rentenversicherung elektronisch übermittelt. Gegenstand der Übermittlung sind die Kontostammdaten, also Informationen darüber, bei welchen Kreditinstituten die Bezieher eines Grundrentenzuschlages und ihre Ehegatten Konten, Depots und Schließfächer haben.

In Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass der zuschlagsberechtigte Rentenempfänger Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht oder nicht vollständig mitgeteilt hat, kann ein gezieltes Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern nicht gerichtet werden. Die Auswahl der zu überprüfenden Fälle erfolgt ausschließlich durch Zufallsauswahl.

Die Träger der Rentenversicherung dürfen die beim Bundeszentralamt für Steuern ermittelten Informationen (zum Beispiel Name des Kreditinstituts, bei dem die rentenberechtigte Person ein Depot führt) nur für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a SGB VI nutzen. Die im Rahmen des automatisierten Überprüfungsverfahren erhobenen Einkommensdaten dürfen dann jedoch auch im Rahmen der Prüfung anderer Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen (zum Beispiel § 97 SGB VI) genutzt werden.

Kriterien für die Zufallsauswahl

Bei einer Zufallsauswahl haben alle Elemente der Grundgesamtheit die jeweils gleiche Ziehungswahrscheinlichkeit. In die Grundgesamtheit einzubeziehen sind grundsätzlich sämtliche Rentenzahlfälle bei allen Trägern der Rentenversicherung mit einem Anspruch auf Grundrentenzuschlag.

Nicht in die Grundgesamtheit einzubeziehen sind Fälle, in denen

  • der Anspruch auf Zahlung des Grundrentenzuschlags auf Null reduziert ist,
  • die Rentenbeziehenden ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder
  • die Einkünfte aus Kapitalvermögen den Trägern der Rentenversicherung bereits durch die Finanzbehörden im automatisierten Abrufverfahren übermittelt wurden; die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden dabei im zu versteuernden Einkommen oder gesondert als Ergebnis der Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) übermittelt (AGVR 1/2021, TOP 4).

Die konkrete Überprüfung wird auf die rentenberechtigten Personen beschränkt, die zum Zeitpunkt einer Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern noch leben.

Es ist aufgrund der gleichen Ziehungswahrscheinlichkeit durchaus möglich, dass Berechtigte während ihres Rentenbezuges, mehrmals in die Zufallsauswahl gelangen. Ebenso ist es möglich, dass rentenberechtigte Personen bei allen stattfindenden Zufallsauswahlen niemals ausgewählt werden.

Zeitliche Abstände bei der Zufallsauswahl

Die erste Zufallsauswahl soll im Herbst 2023 durchgeführt werden, nachdem alle Träger der Rentenversicherung die Rentenbestandsfälle hinsichtlich des Grundrentenzuschlags abschließend geprüft haben. Der Gesetzgeber hat den Trägern der Rentenversicherung keinen konkreten Rhythmus für die Zufallsauswahl zum Kontenabruf durch das Bundeszentralamt für Steuern vorgegeben. Die Träger der Rentenversicherung haben sich daher darauf geeinigt, die bei der ersten Zufallsauswahl gewonnenen Ergebnisse auszuwerten und darauf basierend die zeitlichen Abstände für die weiteren Zufallsauswahlen festzulegen (AGVR 3/2020, TOP 9).

Datenerhebung bei den Kreditinstituten (Absatz 2)

Die Träger der Rentenversicherung dürfen zur Prüfung, ob auf den vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilten Konten abgeltend versteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen in dem maßgeblichen Kalenderjahr erzielt wurden, ein Auskunftsersuchen an das jeweilige Kreditinstitut richten. Hierzu müssen den ermittelten Kreditinstituten jeweils Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Berechtigten und seines Ehegatten übermittelt werden.

Pflichten der Kreditinstitute

Nach § 24c Kreditwesengesetz sind alle inländischen Kreditinstitute verpflichtet, eine aktuelle Datei mit allen von ihnen in Deutschland geführten Konten, Depots und Schließfächern bereitzuhalten. Darin sind die Konto-, Depot- und Schließfachnummer, der Tag der Errichtung und Auflösung, die Namen und Geburtsdaten der jeweiligen Inhaber und Verfügungsberechtigten sowie die Namen und Anschriften der abweichend wirtschaftlich Berechtigten zu speichern. Erfasst sind somit keine Kontostände oder Kontobewegungen.

Die vom Träger der Rentenversicherung im Rahmen eines Auskunftsersuchen angefragten Kreditinstitute sind verpflichtet, die Höhe aller bei ihnen vom Berechtigten und dessen Ehegatten in dem maßgeblichen Kalenderjahr erzielten, versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG direkt an den anfragenden Träger der Rentenversicherung zu übermitteln. Eine Verweigerung dieser Auskunft unter Verweis auf das Bankgeheimnis ist nicht zulässig. Ebenso ist es den Kreditinstituten nicht gestattet, von den Trägern der Rentenversicherung Gebühren für diese Auskunft zu erheben.

Information der Betroffenen durch die Träger der Rentenversicherung

Gemäß § 93 Abs. 9 der Abgabenordnung ist die betroffene Person vor einem Kontenabruf nach den Absätzen 7 und 8 der genannten Vorschrift auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen. Dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken oder Merkblättern geschehen.

Im Rentenbescheid werden die Berechtigten darauf hingewiesen, dass das Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen durch einen Kontenabruf im Rahmen einer Zufallsauswahl im Sinne von § 151c SGB VI überprüft werden kann (§ 97a Abs. 6 S. 3 SGB VI). Ein Hinweis kann unterbleiben, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen den Trägern der Rentenversicherung bereits durch die Finanzbehörden im automatisierten Abrufverfahren übermittelt wurden. Damit sind die Träger der Rentenversicherung ihrer diesbezüglichen Informationspflicht gegenüber den Berechtigten und ihrer Ehegatten in ausreichendem Maße nachgekommen. Eine (nochmalige) konkrete Information der Betroffenen unmittelbar vor dem Kontenabruf erfolgt nicht.

Nach dem Kontenabruf müssen die Träger der Rentenversicherung die rentenberechtigte Person und seinen Ehegatten von der Durchführung der Datenerhebung und deren Ergebnis in Form eines Bescheides unterrichten (in entsprechender Anwendung AGFAVR 5/2017, TOP 6).

Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879)

Inkrafttreten: 01.01.2021

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 85/20, BT-Drucksachen: 19/18473, 19/20711

Mit Artikel 1 des Grundrentengesetzes ist mit Wirkung ab 01.01.2021 die Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt worden. Im Rahmen der Einkommensprüfung nach § 97a SGB VI sind auch Einkünfte aus Kapitalvermögen anzurechnen. Die Regelung soll die Träger der Rentenversicherung bei der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Grundrentenzuschlags unterstützen. Die Träger der Rentenversicherung werden ermächtigt, die Angaben der rentenberechtigten Personen und seines Ehegatten zu Einkünften aus Kapitalvermögen durch einen Datenabgleich im Wege des Kontenabrufs mit dem Bundeszentralamt für Steuern zu überprüfen. Hierdurch können die Träger der Rentenversicherung Hinweise auf vorhandene, aber von den Rentenbezieher*innen nicht mitgeteilte Einkünfte aus Kapitalvermögen, erhalten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 151c SGB VI