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§ 124 SGB VI: Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Im Abschnitt 2 wurde ein Beratungsergebnis ergänzt.

Dokumentdaten
Stand14.11.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 124 SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift beinhaltet die Berechnung von Durchschnittswerten sowie die Ermittlung von Rententeilen für einzelne Zeitabschnitte.

Allgemeines

Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 ff. SGB VI) oder zur Ermittlung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI) sind Durchschnittswerte zu errechnen. Nach § 124 Abs. 1 SGB VI werden diese aus der Summe der Einzelwerte und der für ihre Ermittlung zugrunde gelegten Summe der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt.

Darüber hinaus regelt Absatz 2 der Vorschrift, wie Rententeile für einzelne Zeitabschnitte zu ermitteln sind. Die Rente oder Rentenanwartschaft ist aus den Entgeltpunkten zu berechnen, die auf den Zeitabschnitt entfällt. Das heißt, in einem ersten Schritt sind die Entgeltpunkte für alle rentenrechtlichen Zeiten zu ermitteln. Im zweiten Schritt sind die Entgeltpunkte festzustellen, die auf den Zeitabschnitt entfallen. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor die Entgeltpunkte für alle rentenrechtlichen Zeiten ermittelt worden sind. Die Berechnung ist entsprechend § 121 SGB VI auf vier Dezimalstellen durchzuführen.

Die Vorschrift findet hauptsächlich Anwendung zur Ermittlung des Ehezeitanteils in einem Verfahren über den Versorgungsausgleich (§ 5 VersAusglG).

Zur Ermittlung der Entgeltpunkte während der Splittingzeit (§ 120a SGB VI) ist § 124 Abs. 2 SGB VI sinngemäß anzuwenden (AGFAVR 2/2001, TOP 2).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist die Vorschrift mit dem SGB VI am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 des Gesetzes). Sie enthält die Grundsätze zur Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen für einzelne Zeitabschnitte.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 124 SGB VI