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§ 120h SGB VI: Abzuschmelzende Anrechte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Redaktionelle Überarbeitung, Ergänzung des Abschnitt 7

Dokumentdaten
Stand07.10.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 120h SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 120h SGB VI benennt die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die von § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG betroffen sind, weil es sich um abzuschmelzende Anrechte handelt, und infolgedessen schuldrechtlich auszugleichen sind (§§ 20 bis 24 VersAusglG).

Nach Nummern 1 bis 4 sind dies

  • der Auffüllbetrag,
  • der Rentenzuschlag,
  • der Übergangszuschlag und
  • der weiterzuzahlende Betrag oder besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes (ZVsG) überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI übersteigt (§ 307b Abs. 6 SGB VI).

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Nach § 19 VersAusglG findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt, sofern Anrechte nicht ausgleichsreif sind. Ein Ausgleich im Wege der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach §§ 20 bis 21, 23 bis 24 VersAusglG bleibt möglich.

Die §§ 315a, 319a, 319b und 307b Abs. 4 SGB VI sowie § 4 Abs. 4, § 14 AAÜG und § 6 ZVsG enthalten die abzuschmelzenden Anrechte.

Wie der Ehezeitanteil dieser Anrechte zu berechnen ist, ergibt sich aus § 43 Abs. 2 VersAusglG.

Allgemeines

Anrechte, die auf abzuschmelzenden Leistungen beruhen, sind nicht ausgleichsreif (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG) und unterliegen insoweit nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung (§ 9 VersAusglG). Für Anrechte dieser Art bleiben die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 VersAusglG unberührt (siehe GRA zu § 19 VersAusglG).

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind abzuschmelzende Leistungen im Einzelnen:

Werden derartige Leistungen durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, wird hierauf in der Auskunft nach § 5 VersAusglG an das Familiengericht über die dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegenden Anrechte hingewiesen. Eine Berechnung des Ehezeitanteils einer abzuschmelzenden Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt erst in Betracht, wenn bei dem anderen Ehegatten die Voraussetzungen für die schuldrechtliche Ausgleichsrente vorliegen (§ 20 Abs. 2 VersAusglG). In diesem Fall erteilt der Rentenversicherungsträger dann eine Auskunft über den Ehezeitanteil der abzuschmelzenden Leistung. Die Berechnung dieser Anrechte erfolgt nach der zeitratierlichen Methode (§ 43 Abs. 2 VersAusglG). Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus § 43 VersAusglG (siehe GRA zu § 19 VersAusglG, Abschnitt 4 ff.)

Mit jeder Verminderung des Anrechts im Sinne des § 120h SGB VI, insbesondere nach Anpassung der Rente, kann sich auch dessen Ehezeitanteil verändern. Insofern kann die ausgleichspflichtige Person unter den Voraussetzungen des § 227 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 225, 226 FamFG, eine Abänderung des festgestellten Ausgleichsanspruchs nach der Scheidung beim Familiengericht beantragen. Auf Verlangen des Familiengerichts ist in diesen Fällen vom Rentenversicherungsträger eine aktuelle Berechnung des Ehezeitanteils sowie des Ausgleichswerts vorzunehmen.

Auffüllbetrag (§ 315a SGB VI)

Ist der nach § 307a Abs. 1 SGB VI ermittelte Rentenbetrag niedriger als die Umwertung der Rente, auf die in den neuen Bundesländern am 31.12.1991 ein Anspruch bestand, so ist der bisherige Zahlbetrag besitzgeschützt. Die Differenz zwischen der am 31.12.1991 gezahlten Rente und der nach dem SGB VI berechneten anpassungsfähigen Rente wird als Auffüllbetrag weitergezahlt, der im Rahmen der Rentenanpassungen seit dem 01.01.1996 abgeschmolzen wird.

Weitere Ausführungen zum Auffüllbetrag ergeben sich aus der GRA zu § 315a SGB VI.

Rentenzuschlag (§ 319a SGB VI)

In den Fällen, in denen bei einem Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993 ein Monatsbetrag der Rente ermittelt wird, der niedriger ist als der für den Monat des Rentenbeginns entsprechend dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets unter Anwendung der Nichtleistungsvorschriften des Art. 2 RÜG ermittelte Rentenbetrag, wird ein Rentenzuschlag gezahlt. § 319a SGB VI legt im Satz 1 die Höhe des Rentenzuschlags fest. Der Rentenzuschlag wird im Rahmen der Rentenanpassungen seit dem 01.01.1996 abgeschmolzen.

Weitere Ausführungen zum Rentenzuschlag ergeben sich aus der GRA zu § 319a SGB VI.

Übergangszuschlag (§ 319b SGB VI)

Ist bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 nach dem Übergangsrecht des Art. 2 RÜG eine Vergleichsrente zu berechnen und ist diese nach Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen höher als die sich nach den Vorschriften des SGB VI nach Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen ergebende Rente (bei einem Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993 gegebenenfalls einschließlich Rentenzuschlag, siehe Abschnitt 4), wird die Differenz zwischen den beiden Berechnungen zusätzlich zur SGB VI-Rente als Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI gezahlt.

Beginnt die Rente in der Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.1996, wird die höhere, nach Art. 2 RÜG berechnete Rente, ausschließlich zur Ermittlung des Übergangszuschlags herangezogen. Der Übergangszuschlag ist von Beginn an bei jeder Veränderung der Leistung der Höhe nach neu zu bestimmen und wird bei jeder Rentenanpassung der SGB VI-Rente abgeschmolzen.

Weitere Ausführungen zum Übergangszuschlag ergeben sich aus der GRA zu § 319b SGB VI.

Besitzschutzbeträge bei überführten Anrechten nach dem AAÜG und dem ZVsG

Ansprüche, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne der Anlagen 1 und 2 zum AAÜG (Art. 3 RÜG) oder nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena erworben worden sind, werden aus Gründen des Besitzschutzes als abzuschmelzende Leistungen erbracht. Sie ergeben sich im Einzelnen aus den Vorschriften des § 307b Abs. 4 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG und der §§ 4 Abs. 4, 14 AAÜG sowie des § 6 ZVsG.

Eine abzuschmelzende Leistung wird in den Fällen erbracht, in denen der weiterzuzahlende Betrag oder der nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützte Zahlbetrag höher ist als die nach dem SGB VI berechnete anpassungsfähige Rente. Gegebenenfalls wird als anpassungsfähige Rente eine Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI geleistet, wenn diese die nach dem SGB VI berechnete Rente übersteigt.

Der weiterzuzahlende Betrag ergibt sich aus der am 31.12.1991 überführten Leistung aus der Zusatz- oder Sonderversorgung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung der ehemaligen DDR.

Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist der Betrag, der sich für den 01.07.1990 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und den jeweiligen Regelungen des Versorgungssystems ergeben hätte. Maßgebend ist der höhere der beiden Besitzschutzbeträge.

Ein weiterzuzahlender oder besitzgeschützter Zahlbetrag wird nur so lange geleistet, bis die anpassungsfähige Rente den betreffenden Betrag erreicht. Leistungen, die auf dem statischen weiterzuzahlenden Betrag beruhen, werden bei jeder Rentenanpassung abgeschmolzen. Der besitzgeschützte Zahlbetrag (§ 307b Abs. 5 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG) ist hingegen bei der Rentenanpassung zu dynamisieren und somit an die Lohn- und Einkommensentwicklung (West) anzupassen. Da die anpassungsfähige Rente jedoch der - im Moment immer noch - höheren Rentendynamik (Ost) unterliegt, wird der besitzgeschützte Betrag insoweit auch als abzuschmelzende Leistung angesehen.

Weitere Ausführungen ergeben sich aus der GRA zu § 307b SGB VI, § 4 AAÜG, § 14 AAÜG und § 6 ZVsG.

Sonstige betroffene Leistungen

Darüber hinaus können abzuschmelzende Leistungen zu zahlen sein, wenn zum Beispiel ein Bescheid über zu Unrecht anerkannte Zeiten nicht aufgehoben werden kann und deshalb eine höhere Rente mit Aussparung nach § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X zu zahlen ist (siehe GRA zu § 48 SGB X). Die höhere Rente ist dann so lange in unveränderter Höhe zu zahlen, bis die sich aus den zu Recht zu berücksichtigenden Zeiten und Entgelten ergebende niedrigere Rente diesen Betrag infolge von Rentenanpassungen erreicht.

Nach Ansicht der Rentenversicherungsträger sind die den zu Unrecht bestehenden Anwartschaften zugrunde liegenden rentenrechtlichen Zeiten bei der Ermittlung des Ehezeitanteils nicht zu berücksichtigen. Die zu Unrecht bestehenden Anwartschaften sind nach § 48 Abs. 3 SGB X von einer Anpassung auszusparen. Es handelt sich insoweit um abzuschmelzende Anrechte, die - wenn auch nicht explizit in § 120h SGB VI genannt - dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen können (AGVA 3/2009, TOP 2).

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) ist § 120h SGB VI neu aufgenommen worden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 120h SGB VI