§ 118a SGB VI: Anpassungsmitteilung
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Abstimmung Regionalträger/KBS |
Stand | 22.12.2014 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 in Kraft getreten am 01.01.2012 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Inhalt der Regelung
§ 118a SGB VI bestimmt, dass Rentnerinnen und Rentner nur dann eine Rentenpassungsmitteilung erhalten, wenn sich der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI) zum 1. Juli eines Jahres der Höhe nach verändert. Hingegen sind Rentenanpassungsmitteilungen nicht zu versenden, wenn mit der jährlichen Verordnung zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (§ 69 Abs. 1 SGB VI) zum 1. Juli ein neuer aktueller Rentenwert bestimmt wird, der betragsmäßig dem bisherigen aktuellen Rentenwert entspricht, und es daher tatsächlich nicht zu einer Veränderung der Höhe der Renten kommt (sogenannte "Nullanpassung").
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Eine dem § 118a SGB VI entsprechende Bestimmung besteht mit § 254c Satz 2 SGB VI in Bezug auf Veränderungen der Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost).
Keine Anpassungsmitteilung im Fall einer "Nullanpassung"
Nach der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage waren Rentenanpassungsmitteilungen auch dann an die Rentnerinnen und Rentner zu versenden, wenn durch eine Rechtsverordnung nach § 69 Abs. 1 SGB VI zum 1. Juli eines Jahres ein neuer aktueller Rentenwert bestimmt wurde, der der Höhe nach dem bisherigen aktuellen Rentenwert entsprach, und sich deshalb die Höhe der Renten nicht veränderte (siehe hierzu beispielsweise Ausschussdrucksache 16(11)205 des 16. Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages). Eine solche Situation war zuletzt am 01.07.2010 aufgrund der Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 vom 22.06.2010 (BGBl. I S. 816) gegeben.
Gemäß der zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Bestimmung des § 118a SGB VI sind in diesen Fällen einer sogenannten "Nullanpassung" der Renten Anpassungsmitteilungen fortan nicht mehr zu versenden. Die Neuregelung soll dem Zweck dienen, die Kosten für den Druck und Versand der Rentenanpassungsmitteilungen, die wegen der Mitteilung des unveränderten Rentenbetrages nur einen geringen Informationsgehalt für die Rentnerinnen und Rentner hätten, einzusparen (siehe hierzu BT-Drucksache 17/6764, Seite 16).
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) |
Inkrafttreten: 01.01.2012 Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 315/11, BT-Drucksache 17/6764 |
Die Vorschrift ist durch Art. 4 Nr. 6 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze mit Wirkung zum 01.01.2012 in das SGB VI eingefügt worden.