Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 117 SGB VI: Abschluss

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand16.12.2014
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 117 SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 117 SGB VI bestimmt, dass die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung der Schriftform bedarf.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Entscheidung über einen Leistungsanspruch ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 33 SGB X.

§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X, der im Falle einer Entscheidung über Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Regelung des § 117 SGB VI nachgeht, lässt den Erlass von Verwaltungsakten auch mündlich, elektronisch oder in anderer Form zu.

Bezüglich der Form ermöglicht § 36a SGB I, eingefügt mit Wirkung vom 01.02.2003 durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (3. VwVfÄndG) vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322), die gesetzlich angeordnete Schriftform unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen durch die elektronische Form zu ersetzen.

Schriftform

Ein Verwaltungsakt, der eine Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung betrifft, darf, wenn er rechtswirksam sein soll, grundsätzlich nur schriftlich erlassen werden. Diese in § 117 SGB VI ausdrücklich angeordnete Form (ähnlich § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG, § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X) ist im Sozialrecht die Regel und ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit.

Welche Anforderungen im Einzelnen an die Schriftform zu stellen sind, ist in § 33 Abs. 3 SGB X geregelt. Dort sind auch die übrigen Mindesterfordernisse aufgelistet, die ein schriftlicher Verwaltungsakt erfüllen muss.

Zulässigkeit der Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form

Gemäß § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB I kann die angeordnete Schriftform durch eine elektronische Form ersetzt werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine besondere Bestimmung, die für Entscheidungen über einen Anspruch auf Leistungen die elektronische Form ausschließt, besteht nicht. Somit darf auch ein Verwaltungsakt, der eine Entscheidung über einen Leistungsanspruch betrifft, in elektronischer Form erlassen werden. Allerdings muss ein solcher elektronischer Verwaltungsakt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 SigG versehen sein (siehe § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I).

RRG 1992 vom 18.12.1989

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 117 SGB VI trat am 01.01.1992 in Kraft (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 117 SGB VI