Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 97a SGB VI Ausland: Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.11.2023

Änderung

Abschn. 2 u. 3 beinhalten Hinweise zum Nachweis einer Rente der DRV sowie für die Zeit ab 01.01.2024 Änderungen zur Bestimmung des vorvergangenen Jahres und zum Bezugszeitpunkt für den Familienstand. Beispiele hierzu wurden ergänzt. In Abschn. 5.5.1 wurde der Sparer-Pauschbetrag konkretisiert.

Dokumentdaten
Stand13.11.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 in Kraft getreten am 01.01.2021
Rechtsgrundlage

§ 97a SGB VI

Version005.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Feststellung des Grundrentenbedarfs. Dazu findet im Zeitpunkt der Erstfeststellung der Bewilligung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) und in den nachfolgenden Jahren seines Bezugs eine umfassende jährliche Einkommensprüfung statt. Diese beruht bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland regelmäßig auf den Festsetzungsdaten aus der Einkommensteuerveranlagung der Finanzverwaltung. Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist ein besonderes Nachweisverfahren im Zusammenwirken mit der berechtigten Person vorgesehen.

Diese GRA beschreibt nachrangig und ergänzend zur GRA zu § 97a SGB VI ausschließlich die Rechtsanwendung des § 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI, wenn die berechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland hat.

Der Auslandsaufenthalt führt dazu, dass die berechtigte Person regelmäßig nicht der deutschen Besteuerung nach dem EStG unterliegt und daher Einkommensdaten im automatisierten Abrufverfahren nach § 151b SGB VI nicht zur Verfügung stehen können. Stattdessen muss das anzurechnende ausländische und inländische Einkommen in einem Nachweisverfahren zusammen mit der berechtigten Person und in pauschalierter Weise festgestellt werden.

Für Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt innerhalb von Deutschland ist allein die GRA zu § 97a SGB VI, Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, maßgebend.

Für die Bestimmung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts gilt die GRA zu § 97a SGB VI, Abschnitt 3.1.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • § 2 EStG
    legt fest, welche Einkünfte von der deutschen Steuerpflicht erfasst werden.
  • § 3 EStG
    zählt die steuerfreien Leistungen und Einnahmen auf.
  • § 22 EStG
    beschreibt die sonstigen Einkünfte näher.
  • § 18b SGB IV
    enthält die Regelungen zum Pauschalabzug, welcher bei Wohnsitz im Ausland zu berücksichtigen ist.

Bestimmung des zu berücksichtigenden Einkommens

Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (zur Bestimmung des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes vergleiche GRA zu § 97a SGB VI, Abschnitt 3.1) und deren Ehegatten haben deutsche und vergleichbare ausländische Einkommen (siehe Abschnitt 5) durch geeignete Unterlagen gegenüber dem Träger der Rentenversicherung nachzuweisen (§ 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI). Der berechtigten Person werden daher (regelmäßig in einem automatisierten Verfahren) Formulare übermittelt, die zur Übersendung von Nachweisen zum bezogenen Einkommen im vorvergangenen Jahr auffordern, um die Feststellung des bezogenen eigenen Einkommens und gegebenenfalls des bezogenen Einkommens des Ehegatten zu ermöglichen.

Nachweise über die Höhe einer von einem Träger der Deutschen Rentenversicherung gezahlten Rente sind innerhalb des Nachweisverfahrens des § 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI nicht erforderlich. Die maßgebliche Höhe einer Rente, die als zu berücksichtigendes Einkommen bei § 97a SGB VI anzurechnen ist, wird intern durch eine Abfrage beim zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung ermittelt und ohne Beteiligung der berechtigten Person festgestellt. Für den Nachweis aller übrigen Einkommen gelten die allgemeinen Grundsätze der freien Beweiswürdigung. Wenn unter Abwägung aller Umstände die maßgebenden Tatsachen mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, kann von einem Nachweis im Sinne des § 20 SGB X und des § 21 SGB X ausgegangen werden.

Das vorvergangene Kalenderjahr als Referenzjahr für das anzurechnende Einkommen bestimmt sich nach dem Beginn der Rente oder nach dem 01.01.2021, dem Inkrafttreten des Grundrentengesetzes und somit dem frühestmöglichen Anspruchsbeginn für einen Grundrentenzuschlag (vergleiche auch GRA zu § 97a SGB VI, Abschn. 3.4; für die Einkommensüberprüfung zum 1. Januar eines Jahres vergleiche Abschnitt 3). Einkommensdaten des vorvorvergangenen Jahres werden bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nicht erhoben. Sie stehen immer zum vorvergangenen Jahr zur Verfügung, weil sie im manuellen Nachweisverfahren direkt bei der berechtigten Person und seinem Ehegatten erhoben werden. Ein Ausweichen auf die Einkommensdaten aus der Steuerfestsetzung des vorvorvergangenen Jahres nach § 97a Abs. 2 S. 3 SGB VI oder die Einkommen nach § 97a Abs. 2 S. 4 SGB VI kann sich nur unter den Bedingungen des automatisierten Abrufverfahrens nach § 151b SGB VI ergeben.

Der Rentenbeginn oder der 01.01.2021 als frühestmöglicher Anspruchsbeginn (Inkrafttreten des Grundrentengesetzes) ist auch für den Familienstand bestimmend, der der Einkommenssituation der berechtigten Person zugrunde zu legen ist (für die Einkommensüberprüfung zum 1. Januar eines Jahres vergleiche Abschnitt 3). Für eine verheiratete berechtigte Person ist das gemeinsame Einkommen der beiden Ehepartner im vorvergangenen Jahr zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn diese Ehe im vorvergangenen Jahr noch nicht bestand. Eine unverheiratete berechtigte Person weist im Nachweisverfahren nach § 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI ausschließlich das eigene Einkommen nach, auch wenn im vorvergangenen Jahr noch eine Ehe bestanden haben sollte. Der Freibetrag nach § 97a Abs. 4 SGB VI richtet sich nach dem Familienstand, der für das festzustellende Einkommen berücksichtigt wurde.

Beachte: Soweit in der Vergangenheit (bis 31.12.2023) bei der Entscheidung über den erstmaligen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag der Familienstand auf das vorvergangene Jahr bezogen wurde, verbleibt es dabei. Dies schließt nicht aus, dass Einzelfälle im Rahmen von § 44 SGB X überprüft werden können. Bei einer rückwirkenden Gewährung eines Grundrentenzuschlags für die Zeit frühestens ab 01.01.2021 ist der Familienstand zum Rentenbeginn oder zum 01.01.2021 maßgebend.

Um zu vermeiden, dass sich das Verwaltungsverfahren zur Feststellung eines Rentenanspruchs allein wegen der Prüfung des Anspruchs auf den Grundrentenzuschlag und der Bestimmung des zu berücksichtigenden Einkommens verzögert, kann zunächst über den Rentenanspruch an sich entschieden werden und ein vorläufiger Rentenbescheid unter Außerachtlassung des Grundrentenzuschlags erlassen werden (§ 117a SGB VI). Sobald über den Grundrentenzuschlag abschließend entschieden werden kann, wird ein endgültiger Bescheid erteilt. Werden keine oder nur unvollständige Nachweise über zu berücksichtigendes eigenes Einkommen und/oder das des Ehegatten vorgelegt, besteht kein (Zahlungs-)Anspruch auf den Grundrentenzuschlag (§ 97a Abs. 3 S. 3 2. Halbs. SGB VI). Sofern bereits ein vorläufiger Bescheid nach § 117a SGB VI erteilt wurde, ist auch in diesem Fall ein abschließender Bescheid zu erlassen (vergleiche GRA zu § 117a SGB VI, Abschnitt 5).

Auch wenn der ausländische Steuerbescheid ein geeigneter Nachweis über bezogenes Einkommen sein kann, sind die dort ausgewiesenen, nach dem jeweiligen ausländischen Recht zu versteuernden Beträge in ihrer Höhe nicht maßgeblich. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit mit den Regelungen des deutschen Steuerrechts und der abschließenden Minderung um die pauschalen Abzüge des § 18b SGB IV. Sofern das Einkommen vom Einkommenskatalog des § 2 EStG einschließlich § 22 EStG erfasst wird, können bescheinigte (Brutto-)Einkünfte vor Abzug aller ausländischen Freibeträge oder sonstiger Beträge nach ausländischem Recht für die Einkommensermittlung nach § 97a SGB VI verwendet werden. Anschließend wird der pauschalierte Abzug nach § 18b SGB IV vorgenommen (vergleiche Abschnitt 5).

Eine umfangreiche steuerrechtliche Prüfung ist nicht vorzunehmen, vielmehr erfolgt eine vereinfachte Prüfung an Hand des Einkommenskatalogs des § 2 EStG einschließlich § 22 EStG. Steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG bleiben bei der Einkommensanrechnung gemäß § 97a SGB VI unberücksichtigt. Die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen über die Verteilung der Besteuerungsrechte bei konkurrierenden Besteuerungsansprüchen sind bei Anwendung des § 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens unbeachtlich.

Die Bestimmung des zu berücksichtigenden Einkommens erfolgt daher notwendigerweise in mehreren Schritten:

  • Feststellung aller zu berücksichtigenden deutschen und ausländischen Einkommen zur Anrechnung nach § 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI (siehe Abschnitt 5);
  • für ausländische Einkommen Vergleich mit den entsprechenden deutschen Einkommensarten (siehe Abschnitt 4);
  • Feststellung der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens (siehe Abschnitt 5).

Eine nachfolgende Prüfung entsprechend § 97a Abs. 6 SGB VI ist nicht erforderlich. Diese besondere Regelung zur nachträglichen Mitteilungspflicht über Einkünfte aus Kapitalvermögen findet auf das manuelle Nachweisverfahren bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland keine Anwendung. Sie steht nur im Zusammenhang mit dem automatisierten Abrufverfahren nach § 151b SGB VI und den hieraus gewonnenen Festsetzungsdaten zum zu versteuernden Einkommen. Im Nachweisverfahren nach § 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI werden bereits sämtliche Kapitaleinkünfte erhoben, ohne dass es auf eine Trennung aus versteuertem Einkommen nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI und aus darin nicht enthaltenen, abgeltend versteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI ankommt.

Einkommensüberprüfung zum 1. Januar

Auch in den Fällen des § 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI, in denen das anzurechnende Einkommen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland in einem Nachweisverfahren mit der berechtigten Person ermittelt wird, ist das Einkommen einmal jährlich zum 1. Januar zu überprüfen. Einkommensänderungen sind vom darauffolgenden 1. Januar an zu berücksichtigen (§ 97a Abs. 5 S. 2 SGB VI).

Das vorvergangene Jahr bestimmt sich nach dem Bezugszeitpunkt 1. Januar eines jeden Jahres unter Berücksichtigung der besonderen Bedingung des § 97a Abs. 2 S. 2 SGB VI. Dies gilt für das automatisierte Abrufverfahren nach § 151b SGB VI und gleichermaßen für das Nachweisverfahren nach § 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI. Danach werden bei berechtigten Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Einkommensdaten berücksichtigt, die bei den deutschen Finanzbehörden jeweils bis zum 30. September für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegen. Dieser Zeitpunkt des Datenabrufs für die jährliche Einkommensüberprüfung zum 1. Januar bestimmt das vorvergangene Jahr (vergleiche GRA zu § 97a SGB VI, Absch. 3.4). Bei berechtigten Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland tritt an die Stelle des Datenabrufs bei den deutschen Finanzbehörden die zeitgleiche Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens im Nachweisverfahren nach § 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI. Dies gewährleistet, dass unabhängig vom Wohnsitz der berechtigten Person für das anzurechnende Einkommen dasselbe vorvergangene Jahr maßgebend ist. Bei einem Verzug ins Inland oder ins Ausland ergeben sich daher keine Verschiebungen beim vorvergangenen Jahr.

Siehe Beispiel 1

Beachte:
Dies gilt auch für jede Einkommensüberprüfung vor dem 01.01.2024, die sich in Folge einer rückwirkenden Gewährung eines Grundrentenzuschlags für die Zeit frühestens ab 01.01.2021 ergibt. Soweit in der Vergangenheit bei einer Einkommensüberprüfung (vor der Einkommensüberprüfung zum 01.01.2024) das vorvergangene Jahr allein auf den Bezugszeitpunkt 1. Januar eines jeden Jahres bezogen wurde, verbleibt es dabei. Dies schließt nicht aus, dass Einzelfälle im Rahmen von § 44 SGB X überprüft werden können.

War die berechtigte Person zuletzt vor der jährlichen Einkommensüberprüfung zum 1. Januar verheiratet, ist das gemeinsame Einkommen der beiden Ehepartner zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn diese Ehe im vorvergangenen Jahr noch nicht bestand. Maßgebend sind die aktuellen Verhältnisse zum Bedarf des Grundrentenzuschlags im Zeitpunkt der Anrechnung. Für eine unverheiratete berechtigte Person, auf die das Nachweisverfahren des § 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI anzuwenden ist, wird ausschließlich das eigene Einkommen berücksichtigt, auch wenn im vorvergangenen Jahr eine Ehe bestanden haben sollte. Maßgeblich sind hierfür jeweils die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die für die Einleitung der Ermittlung vorhandenen Kenntnisse. Unterjährige Veränderungen des Familienstands wirken sich auf die nächste Einkommensprüfung zum nachfolgenden 01. Januar aus.

Siehe Beispiel 2, 3, 4, 5 und 6.

Beachte:
Bei einer rückwirkenden Gewährung eines Grundrentenzuschlags für die Zeit frühestens ab 01.01.2021 ist der Familienstand maßgeblich, wie er zuletzt vor der jeweiligen Einkommensüberprüfung zum 1. Januar der Jahre 2022 oder 2023 bestand. Soweit in der Vergangenheit (vor der Einkommensüberprüfung zum 01.01.2024) der Familienstand auf das vorvergangene Jahr bezogen wurde, verbleibt es dabei. Dies schließt nicht aus, dass Einzelfälle im Rahmen von § 44 SGB X überprüft werden können.

Die Einkommensermittlung für die jährliche Überprüfung zum Bezugszeitpunkt 1. Januar des nachfolgenden Jahres für § 97a SGB VI kann für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland in Fällen, in denen auf die Rente auch Einkommen nach § 97 SGB VI anzuwenden ist, bereits gleichzeitig mit der Ermittlung dieses Einkommens erfolgen. Dies ermöglicht, dass der Berechtigte nicht zweifach innerhalb eines Jahres und innerhalb kurzer Zeit, Einkommen für die Einkommensanrechnung auf eine bezogene Hinterbliebenenrente und den Grundrentenzuschlag nachweisen muss.

Sofern das Einkommen des Berechtigten und gegebenenfalls seines Ehegatten ausschließlich Leistungen wegen Alters umfasst und unter 80 vom Hundert des ersten Einkommensfreibetrags nach § 97a Abs. 4 S. 2 SGB VI liegt oder der Bezug von Einkommen verneint wird, sollte eine Überprüfung der Einkommenssituation nach Ablauf von vier Jahren nach erstmaliger Bewilligung und dann regelmäßig alle vier Jahre stattfinden. Die Einkommensüberprüfung hat allerdings sofort zu erfolgen, falls Hinweise vorliegen, dass sich die Einkommenssituation oder die Lebenssituation (zum Beispiel bei Heirat, Scheidung oder Tod des Ehepartners) geändert hat und das geänderte Einkommen oder der geänderte Einkommensfreibetrag für die Anrechnung nach § 97a SGB VI relevant werden.

Wird bei der (erstmaligen) Prüfung nach § 97a SGB VI ein Einkommen festgestellt, das 20 vom Hundert des maßgeblichen Betrages überschreitet, der das volle Ruhen ab dem 3. Jahr nach Beginn der Rente bewirkt, oder gibt der Berechtigte an, keinen Grundrentenzuschlag beziehen zu wollen, weil sein Einkommen alle Grenzbeträge überschreitet, wird auf eine weitere Einkommensüberprüfung verzichtet, bis der Berechtigte eine Änderung seines Einkommens bekannt gibt oder eine Überprüfung beantragt.

Weiterhin ist von der jährlichen Überprüfung des Einkommens abzusehen, wenn ein Grundrentenzuschlag wegen fehlender Angaben zum Einkommen nicht gezahlt wird. Auch hier findet eine Einkommensprüfung erst wieder statt, wenn der Berechtigte Unterlagen zum Einkommen beibringt.

Fehlt der Einkommensnachweis zum bezogenen Einkommen, ist ein Grundrentenzuschlag nach § 97a Abs. 3 S. 3 2. Halbs. SGB VI nicht (mehr) zu zahlen. Dies führt zu einem Ablehnungsbescheid wegen des fehlenden (Zahlungs-)Anspruchs auf den Grundrentenzuschlag, aber nicht wegen mangelnder Mitwirkung.

Grundsätze der Vergleichbarkeit mit deutschem Einkommen

Maßgeblich für die nach § 97a Abs. 3 S. 2 SGB VI vorzunehmende Beurteilung, ob ein ausländisches Einkommen mit einem deutschen Einkommen vergleichbar und entsprechend § 97a Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen ist, sind die deutschen Rechtsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Zu den anzurechnenden Einkommensarten vergleiche Abschnitt 5.

Bei der Vergleichbarkeit der ausländischen Einkommen kommt es nicht auf Begrifflichkeiten, Namensgleichheit oder Ähnlichkeit im Namen der ausländischen Einkommensart beim Vergleich mit den deutschen Einkommensarten an. Vielmehr ist eine rechtsvergleichende Qualifizierung für das ausländische Einkommen vorzunehmen.

Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation, Struktur und Funktion gleichwertig ist. Dabei müssen bei den jeweiligen Einkommensarten nicht alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des deutschen Rechts erfüllt sein. Es reicht aus, wenn das ausländische Einkommen dem inländischen Einkommen im Kerngehalt entspricht (vergleiche BSG vom 06.02.1991, AZ: 13/5 RJ 15/89 und BSG vom 06.02.1991, AZ: 13/5 RJ 16/89, BSG vom 21.07.2009, AZ: B 7/7a AL 36/07 R, sowie BSG vom 30.11.2016, AZ: B 12 KR 22/14 R).

Da eine vollständige Identität kaum denkbar ist, muss sich diese rechtsvergleichende Qualifizierung notwendigerweise auf bestimmte Eigenschaften der beiden Einkommensarten, der ausländischen und der mit ihr vergleichbaren inländischen Einkommensart, beschränken und andere als unwesentlich für den Vergleich ausschließen. Maßgeblicher Gesichtspunkt sind die wesentlichen Eigenschaften der Einkommensart, wie sie sich aus dem nationalen (deutschen) System oder aus den nationalen (deutschen) Rechtsvorschriften ergeben, also deren Funktion und Struktur nach nationalem (deutschen) Verständnis.

Die rechtsvergleichende Qualifizierung des ausländischen Einkommens im Vergleich zu den im Einkommenskatalog des § 97a Abs. 2 SGB VI aufgeführten deutschen Einkommensarten erfolgt mit den zur Verfügung stehenden und erreichbaren Materialien, bezogen auf den jeweiligen Einzelfall. Dabei wird auch bestimmt, welche Kriterien und Merkmale den Kerngehalt einer Leistung kennzeichnen.

Zu berücksichtigendes Einkommen

Das nach § 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI zu berücksichtigende Einkommen wird wie folgt dem Grunde und der Höhe nach bestimmt:

Der Einkommensprüfung nach § 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI ist bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland das zu versteuernde (inländische und ausländische) Einkommen nach steuerrechtlichen Grundsätzen zugrunde zu legen. Maßgeblich ist das Einkommensteuerrecht aus dem EStG, wie bei der Einkommensprüfung nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland auch. Im Rahmen der rechtsvergleichenden Qualifizierung ist daher die Übereinstimmung einer bezogenen ausländischen Einkommensart mit der entsprechenden Einkommensart im EStG herzustellen (vergleiche Abschnitt 4).

Für die Anrechnung von Einkommen auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist allein § 2 EStG, einschließlich § 22 EStG, anzuwenden. Steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG bleiben bei der Bestimmung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt.

Der Einkommenskatalog des § 18a SGB IV ist für das anzurechnende Einkommen nicht maßgeblich. Die Anwendung von § 18a SGB IV hätte eine entsprechende Nennung mindestens in der Gesetzesbegründung erforderlich gemacht, zumal die Einkommenskataloge der zu berücksichtigenden Einkommensarten nach dem EStG und dem SGB IV nicht vollständig identisch sind.

Allerdings können nach der Gesetzesbegründung zu § 97a Abs. 3 SGB VI bei der Bestimmung der Höhe des zu berücksichtigenden vergleichbaren ausländischen Einkommens bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland die bestehenden Regelungen in § 18b SGB IV analog angewendet werden. Daher ist keine vollständige fiktive Steuerberechnung erforderlich. Stattdessen sind zur Ermittlung der Höhe der zu berücksichtigenden Einkommen von den ermittelten Bruttoeinkommen die pauschalen Abzüge, wie sie in § 18b SGB IV vorgegeben sind, zu berücksichtigen. Dabei ist für die Höhe des Pauschalabzugs gemäß § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 3, 4, 5 und 8 SGB IV der Beginn der anzurechnenden Leistung nicht maßgeblich. Stattdessen sind immer die ab 2011 gültigen Pauschalabzüge zu berücksichtigen.

In den Fällen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland werden deshalb zunächst die anzurechnenden Einkommen mit ihrem Bruttoeinkommen nach Maßgabe der steuerpflichtigen Einkommensarten des EStG ermittelt (siehe Abschnitte 5.1 bis 5.7) und anschließend der entsprechende pauschale Abzug analog § 18b Abs. 5 SGB IV vorgenommen. Die Summe der so ermittelten (Netto-)Beträge ist als Gesamtbetrag des Einkommens der Anrechnung nach § 97a SGB VI zugrunde zu legen.

Die Besteuerung von steuerlich relevanten Einkommen erfolgt nach § 11 Abs. 1 EStG in dem Kalenderjahr, in dem sie der steuerpflichtigen Person zugeflossen sind. Das gilt auch bei Nachzahlungen für frühere Jahre. In diesem Fall wird der gesamte Nachzahlungsbetrag ebenso wie die laufenden Einkommen im Jahr des Zuflusses besteuert. Dieses steuerliche Zuflussprinzip ist auch bei Nachzahlungen (insbesondere bei Rentennachzahlungen) bei der Anwendung von § 97a Abs. 3 SGB VI zu beachten.

In den Abschnitten 5.1 bis 5.8 dieser GRA sind alle Einkommensarten genannt, die zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen sind, darüber hinaus die Höhe des maßgeblichen Pauschalabzugs nach § 18b SGB IV. Für alle Einkommensarten werden sowohl deutsche als auch vergleichbare ausländische Einkünfte (vergleiche Abschnitt 4) erfasst.

Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt sieben verschiedene Einkommensarten, die zur Steuerpflicht führen:

  • 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (siehe Abschnitt 5.1),
  • 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (siehe Abschnitt 5.2),
  • 3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (siehe Abschnitt 5.3),
  • 4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (siehe Abschnitt 5.4),
  • 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (siehe Abschnitt 5.5),
  • 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (siehe Abschnitt 5.6),
  • 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (siehe Abschnitt 5.7).

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der erzielte Gewinn. Bei den anderen Einkünften wäre nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über den Werbungskosten hinaus steuerpflichtig. Die Werbungskosten sind jedoch im Rahmen des § 97a SGB VI nicht absetzbar, weil sie bereits über den Pauschalabzug, der sich aus § 18b SGB IV ergibt, berücksichtigt werden.

Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft

Hierunter fallen Einkünfte unter anderem aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Tierzucht, Jagd, Gartenbau, Weinbau, Pflanzenzucht, Wanderschäferei. Auch Einkünfte aus einem Nebenbetrieb, der hauptsächlich die eigenen Produkte verarbeitet (zum Beispiel eine Molkerei oder eine Mühle), zählen zu dieser Einkunftsart.

Einnahmen aus gewerblicher Vermietung und Verpachtung, die mit dem Betrieb in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft erzielt werden, gehören zu dessen Einkünften. Sie sind nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vergleiche auch Abschnitt 5.6).

Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb

Ein Unternehmer hat dann einen Gewerbebetrieb, wenn er oder sie eine selbstständige Betätigung wiederholt ausübt, dabei eine Gewinnerzielungsabsicht hat und sich zudem mit dieser Tätigkeit am „allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ beteiligt, die Leistung also öffentlich anbietet. Dies ist auch dann der Fall, wenn nur ein einziger Auftragnehmer bedient wird, weil es möglich wäre, dass auch andere Auftragnehmer die Leistung in Anspruch nehmen könnten.

Einnahmen aus gewerblicher Vermietung und Verpachtung, die mit dem Gewerbebetrieb erzielt werden, gehören zu dessen Einkünften. Sie sind nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vergleiche auch Abschnitt 5.6).

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Zu den selbstständigen Erwerbstätigkeiten zählen diverse „freie“ Berufe, wie zum Beispiel Ärzte, Notare, Dolmetscher, Hebammen, Journalisten, Therapeuten, Vermögensverwalter. Auch Gehälter und Vergütungen für Gesellschafter einer Beteiligungsgesellschaft beziehungsweise Vermögensverwaltungsgesellschaft zählen hierzu.

Einnahmen aus gewerblicher Vermietung, die im Rahmen der Ausübung des Berufs erzielt werden, gehören zu den Einkünften aus der selbständigen Arbeit. Sie sind nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vergleiche auch Abschnitt 5.6).

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen regelmäßig

  • Entgelt aus abhängiger Beschäftigung, Entgelt behinderter Menschen und Entlassungsentschädigungen (vergleiche Abschnitt 5.4.1),
  • Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis (vergleiche Abschnitt 5.4.2) und
  • Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis wegen Alters, Invalidität, Todes oder Unfalls (vergleiche Abschnitt 5.4.3).

Entgelt aus abhängiger Beschäftigung, Entgelt behinderter Menschen und Entlassungsentschädigungen

Dies sind im Wesentlichen alle Löhne und Gehälter, die in einem Arbeitsverhältnis gezahlt werden, auch für Zeiträume, in denen die Beschäftigung tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird (zum Beispiel beim Vorruhestand oder in der Freistellungsphase bei Altersteilzeitarbeit). Auch Entgelt, das behinderte Menschen in geschützten Werkstätten erhalten, zählt hierzu, jedoch ohne (Zusatz-)Leistungen, die auf Grund der Behinderung gezahlt werden.

Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis

Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis liegt dann vor, wenn es im Kerngehalt einem solchen Dienstverhältnis nach deutschen Rechtsvorschriften entspricht. Hierzu gehören die folgenden unabdingbaren Kriterien:

  • das Dienstverhältnis der betroffenen Person zu ihrem Dienstherren oder Arbeitgeber ist öffentlich-rechtlicher Natur und
  • die soziale Absicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes erfolgt im Rahmen eines Versorgungssystems außerhalb der allgemeinen Sozialversicherung und
  • vom Betroffenen sind keine Beiträge zur Absicherung der genannten Risiken zu leisten.

Ist mindestens eine dieser drei Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Einkünfte aus dem ausländischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Kerngehalt mit einem deutschen Dienstverhältnis nicht vergleichbar und es liegt ein Entgelt aus abhängiger Beschäftigung vor.

Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis wegen Alters, Invalidität, Todes oder Unfalls

Hierbei handelt es sich um Renten, die auf einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis beruhen. Eine Vergleichbarkeit von ausländischen Leistungen ist gegeben, wenn die ausländische Pension oder Leistung

  • Ausfluss eines Dienstverhältnisses öffentlich-rechtlicher Natur ist und
  • im Rahmen eines besonderen Versorgungssystems außerhalb der allgemeinen Sozialversicherung gezahlt wird und
  • in ihren Berechnungsgrundsätzen im Wesentlichen Ruhegehältern oder vergleichbaren Bezügen nach deutschen Rechtsvorschriften entspricht (insbesondere die Berücksichtigung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten kennt).

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen unteranderen:

  • Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, Gewinnanteile, Investmenterträge, Veräußerungsgewinne) (siehe Abschnitt 5.5.1) und
  • Einmalige Auszahlungen aus einer privaten Lebensversicherung oder Rentenversicherung wegen Alters, Invalidität oder Todes (siehe Abschnitt 5.5.2).

Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, Gewinnanteile, Investmenterträge, Veräußerungsgewinne)

Kapitaleinkünfte erzielt, wer sein Kapital an Dritte überlässt und dafür Gegenleistungen erhält. Darunter fallen unter anderem Zinsen, Dividenden, Gewinnanteile, Investmenterträge, Veräußerungsgewinne oder Gewinne aus Aktienverkäufen.

Einnahmen aus Kapitalvermögen sind nur zu berücksichtigen, soweit sie den jeweiligen Sparer-Pauschbetrag im EStG übersteigen (zurzeit jährlich 1.000,00 EUR für Alleinstehende und 2.000,00 EUR für Ehepaare; 801,00 EUR oder 1.602,00 EUR in der Zeit vor 2023). Der Sparer-Pauschbetrag für Ehepaare aus der steuerlichen Zusammenveranlagung gilt auch für den Fall, dass nur ein Ehepartner Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt hat. Einkünfte der gleichen Einkommensart werden für die Ehepartner addiert, sodass eine Quasi-Zusammenveranlagung erfolgt, die wegen der Anwendung von § 18b SGB IV anstelle des EStG nur Auswirkungen beim Sparer-Pauschbetrag entfalten kann.

Nicht zu den Kapitaleinkünften gehören Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften. Sie zählen zu den sonstigen privaten Veräußerungsgeschäften.

Einmalige Auszahlungen aus einer privaten Lebensversicherung oder Rentenversicherung wegen Alters, Invalidität oder Todes

Hierunter fallen einmalige Leistungen in Höhe des Differenzbetrags zwischen der ausgezahlten Leistung und den eingezahlten Beiträgen aus einer privaten Versicherung zur Absicherung der Versicherungsrisiken des Alters, der Invalidität oder des Todes.

Die ergänzenden Erläuterungen zu § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG in der GRA zu § 97a SGB VI, Abschnitt 3.6, gelten gleichermaßen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Hierzu gehören Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden, Grundstücken, Wohnungen und auch Schiffen, die in einem Schiffsregister eingetragen sind. Die Vermietung anderer beweglicher Sachen, wie beispielsweise von Autos, gehört jedoch nicht in diese Kategorie.

Die zeitweise Überlassung von Rechten, beispielsweise des Urheberrechts, fällt auch unter diese Einkunftsart.

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die im Zusammenhang mit Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft (vergleiche Abschnitt 5.1), Gewerbebetrieb (vergleiche Abschnitt 5.2) oder selbständiger Arbeit (vergleiche Abschnitt 5.3) anfallen, werden diesen Einkommensarten zugerechnet.

sonstige Einkünfte

Die sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte ergeben sich regelmäßig aus § 22 EStG. Dazu gehören:

  • Bezüge oder Diäten von Abgeordneten und Parlamentariern (siehe Abschnitt 5.7.1),
  • Renten und Pensionen aus unterschiedlichen Systemen, Versicherungen und Versorgungen (siehe Abschnitt 5.7.2) und
  • Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (siehe Abschnitt 5.7.3).

Bezüge oder Diäten von Abgeordneten und Parlamentariern

Als Abgeordnete und Parlamentarier werden die Mitglieder des deutschen Bundestages, der deutschen Landtage sowie die Mitglieder des Europäischen Parlamentes bezeichnet. Ein Abgeordneter wird in einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl vom Volk gewählt. Die für die Ausübung des Mandats gezahlten Bezüge oder Diäten oder Entschädigungen sind zu berücksichtigen, wenn es sich nicht nur um eine ehrenamtliche Tätigkeit, sondern vielmehr um eine Hauptbeschäftigung handelt.

Auch vergleichbare Bezüge von Abgeordneten und Parlamentariern in ausländischen Parlamenten sind bei der Anwendung von § 97a SGB VI hierunter zu subsumieren.

Renten und Pensionen

Renten und Pensionen sind laufend wiederkehrende Leistungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, wegen der Vollendung eines bestimmten Lebensalters oder wegen Todes, welche

  • auf eigener Beitragsleistung des Berechtigten oder des Verstorbenen beruhen und
  • daher Erwerbsersatzfunktion haben.

Erwerbsersatzfunktion haben die Leistungen, die an die Stelle eines (auch fiktiven) Erwerbseinkommens treten und es ersetzen.

Nicht als Renten zählen Leistungen oder Leistungsanteile mit Sozialhilfecharakter oder Entschädigungscharakter und Mehrbedarf für Kinder.

Renten wegen Alters, Invalidität oder Todes aus einer gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Hierunter fallen ausschließlich Renten, die aus einem System einer gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

Renten wegen Alters, Invalidität oder Todes aus der öffentlich-rechtlichen Versicherung bestimmter Berufsgruppen

Erfasst werden Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters oder aus Anlass des Todes von einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder von Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen (berufsständische Versorgung).

Die Vergleichbarkeit von ausländischen Leistungen ist gegeben, wenn die ausländischen Renten zusätzlich zu den Merkmalen der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung

  • als Leistungen der „ersten Säule“ der sozialen Sicherheit,
  • von einem besonderen Versicherungssystem oder Versorgungssystem neben der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung,
  • für Personen in freien Berufen (wie Ärzte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte) und
  • auf Grund einer Pflichtmitgliedschaft

geleistet werden.

Rente wegen Alters, Invalidität oder Todes aus der betrieblichen Altersversorgung

Renten aus der betrieblichen Altersversorgung sind Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt worden sind.

Eine betriebliche Altersversorgung ist im Kerngehalt dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zusätzliche Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und Tod zusagt (vergleiche § 1 BetrAVG). In der Regel handelt es sich um privatrechtliche Leistungen, die auf einer arbeitsrechtlichen, einzelvertraglichen oder kollektivvertraglichen Zusage des Arbeitgebers an Arbeitnehmer individuell oder an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern im Betrieb beruhen. Die betriebliche Altersversorgung stellt eine Zusatzversorgung dar, die die Funktion hat, eine zusätzliche Sicherung für den Arbeitnehmer bereitzustellen und die gesetzliche Altersrente, Invaliditätsrente oder Rente wegen Todes aufzustocken. Dabei kommt es nicht auf die Höhe der Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung an, die (insbesondere bei Arbeitnehmern in leitender Funktion) die Rentenhöhe der Basisversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch übersteigen kann. Die betriebliche Altersversorgung wird als Zusatzversorgung regelmäßig der „zweiten Säule“ der Alterssicherung im „Drei-Säulen-Modell“ zugewiesen.

Hinweis:

Betriebsrenten, die der frühere Arbeitgeber zahlt, können auch Arbeitslohn im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG und § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG sein. Es verbleibt auch in diesen Fällen bei dem Pauschalabzug in Höhe von 23 % entsprechend § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 5 SGB IV.

Renten aus einer privaten Lebensversicherung oder Rentenversicherung wegen Alters, Invalidität oder Todes

Erfasst werden die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus einer privaten Versicherung auf Grund des Alters, der Invalidität oder des Todes.

Altersbezüge von Abgeordneten und Parlamentariern

Steuerrechtlich relevant sind Leistungen für Abgeordnete und Parlamentarier, die bei Eintritt eines bestimmten Alters gezahlt werden.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften

Veräußerung ist jede entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsgutes (beispielsweise mittels Kaufvertrages oder Tauschvertrages, Vorvertrages, bindendem Angebot). Eine Spekulationsabsicht ist nicht erforderlich. Der entgeltliche Erwerb - die Anschaffung - und die entgeltliche Übertragung des Wirtschaftsgutes auf eine andere Person - die Veräußerung - müssen aber wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen und Ausdruck einer "wirtschaftlichen Betätigung" sein (BFH vom 13.4.2010, AZ: IX R 36/09, BStBl II 2010, 792). Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind allerdings nur zu berücksichtigen, wenn diese die Freigrenze im EStG (zurzeit 599,99 EUR im Jahr) übersteigen.

Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind von der Steuerpflicht ausgenommen. Ebenso der gelegentliche Verkauf „in üblichem Umfang“, zum Beispiel nach der Entrümpelung des Dachbodens.

Wertgegenstände, deren Verkauf unter die Steuerpflicht fällt, sind beispielsweise Edelmetalle, Bitcoins und andere Kryptowährungen, Antiquitäten, Oldtimer, Schmuck oder Fremdwährungen. Dabei gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr: Gegenstände, die mindestens ein Jahr lang besessen wurden, können steuerfrei verkauft werden. Für Gebäude, Wohnungen, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Wohnungseigentumsrecht, Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht, Erbpachtrecht) gilt eine Spekulationsfrist von zehn Jahren.

Nicht zu berücksichtigende Einkommensarten

In § 3 EStG werden steuerfreie Einnahmen aufgeführt, die bei einer Versteuerung in Deutschland steuerfrei wären. Für diese steuerfreien Einnahmen scheidet daher eine Anrechnung nach § 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI aus.

Die sich aus § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG ergebende Begrenzung der Steuerfreiheit für vergleichbare Leistungen nach § 3 Nr. 1 und 2 EStG von Leistungsträgern, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz haben, ist für die Anrechenbarkeit nach § 97a SGB VI unbeachtlich. Auch vergleichbare Leistungen von Leistungsträgern außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz sind bei der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI nicht zu berücksichtigen.

Die nachfolgend aufgezählten Einkommen sind daher weder als inländische Einkommen noch als vergleichbare ausländische Einkommen auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung anzurechnen:

  • Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen, steuerfrei nach § 3 Nr. 1 und 2 EStG
    Dabei handelt es sich zum Beispiel um Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Krankentagegeld, Pflegeunterstützungsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Insolvenzgeld, Leistungen zur Förderung der Ausbildung und der Weiterbildung, Existenzgründerzuschüsse, Arbeitslosenbeihilfe für Soldaten.
  • Verletztenrente und Hinterbliebenenrente aus einer gesetzlichen oder privaten Unfallversicherung, steuerfrei nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG
  • Leistungen für nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit an die Pflegeperson, steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG
  • Leistungen aus einer Pflegeversicherung an die pflegebedürftige Person, steuerfrei nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG
  • Zuschüsse zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und Anteile an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 106 SGB VI, § 249a SGB V), steuerfrei nach § 3 Nr. 14 EStG
  • Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Verfolgte und Renten wegen Todes, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter war, steuerfrei nach § 3 Nr. 8a EStG
    Steuerfreiheit besteht, wenn die Rente rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung enthält.
  • Bezüge während eines gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder Freiwilligendienstes sowie Leistungen für gesundheitliche Schäden aufgrund eines solchen Dienstes, steuerfrei nach § 3 Nr. 5 und 6 EStG
  • Beitragserstattungen und Abfindungen wegen Wiederheirat aus einer obligatorischen Rentenversicherung, steuerfrei nach § 3 Nr. 3 EStG
  • Sozialhilfeleistungen einschließlich Wohngeld, steuerfrei nach § 3 Nr. 2 Buchst. d, Nr. 58 EStG
  • Kindergeld, steuerfrei nach § 3 Nr. 24 EStG
  • Elterngeld und vergleichbare Leistungen, steuerfrei nach § 3 Nr. 67 EStG
  • Unterhaltsleistungen vom geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartner sowie vergleichbare Ausgleichszahlungen entsprechend schuldrechtlicher Regelungen im deutschen Versorgungsausgleich, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG in Verbindung mit § 22 Nr. 1a EStG
    Diese Leistung stellt nur dann steuerpflichtiges Einkommen dar, wenn die Voraussetzungen eines Sonderausgabenabzuges beim Zahlungsverpflichteten nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG vorliegen. Aufgrund dieser Abhängigkeit zur steuerlichen Betrachtung einer anderen Person wird diese Art von Einkünften nicht berücksichtigt.
  • Wiederkehrende Versorgungsleistungen eines Betriebes an ehemalige Betriebsinhaber oder Gesellschafter, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG in Verbindung mit § 22 Nr. 1a EStG
    Diese Leistung stellt nur dann steuerpflichtiges Einkommen dar, wenn die Voraussetzungen eines Sonderausgabenabzuges beim Zahlungsverpflichteten nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG vorliegen. Aufgrund dieser Abhängigkeit zur steuerlichen Betrachtung einer anderen (juristischen) Person wird diese Art von Einkünften nicht berücksichtigt.

Einkommensänderungen

Einkommensänderungen, die bis zum 31. Oktober vorliegen, sind gemäß § 97a Abs. 5 S. 2 SGB VI vom darauffolgenden 1. Januar an zu berücksichtigen.

Wird das (geänderte) Einkommen nicht bis zum 31. Oktober nachgewiesen, entfällt nach § 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI der Zahlungsanspruch. Dieser kann aber gegebenenfalls rückwirkend ab dem jeweiligen 1. Januar berücksichtigt werden, wobei jedoch der Zahlungsausschluss nach § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten ist. Maßgeblich für die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X ist der Eingang des vollständigen Nachweises beim zuständigen Rentenversicherungsträger.

Beispiel 1: Bestimmung des vorvergangenen Jahres bei der Einkommensüberprüfung zum 01.01.

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Überprüfungszeitpunkt01.01.2024
Berechtigte Person A: Wohnsitz im Inland
Abruf der Festsetzungsdaten bei der Finanzverwaltung durch den Träger der Rentenversicherung (§ 151b SGB VI)August 2023
Berechtigte Person B: Wohnsitz im Ausland
Aufforderung an die berechtigte Person, die Einkommenssituation offenzulegen und Nachweise einzusenden (§ 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI)August 2023

Lösung:

Für die Person A:

Ausgehend vom Abruf der Festsetzungsdaten im Jahr 2023 bestimmt sich das vorvergangene Jahr 2021. Liegen bei den Finanzbehörden am 30.09.2023 die Festsetzungsdaten für das vorvergangene Kalenderjahr 2021 vor, werden diese übermittelt. Liegen für das Kalenderjahr 2021 die Festsetzungsdaten bei den Finanzbehörden (noch) nicht vor, sind die Festsetzungsdaten des vorvorvergangenen Kalenderjahres 2020 maßgeblich, ersatzweise die Einkommen nach § 97a Abs. 2 S. 4 SGB VI.

Für die Person B:

Ausgehend von der Einleitung der Ermittlungen zur Einkommenssituation bei der berechtigten Person im Jahr 2023 bestimmt sich das vorvergangene Jahr 2021. Einkommensnachweise für das vorvorvergangene Jahr werden nicht angefordert und sind auch nicht notwendig. Werden Nachweise für das Jahr 2021 vorgelegt, sind diese maßgeblich.

Beispiel 2: Maßgeblicher Familienstand bei der Einkommensüberprüfung zum 01.01.

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Überprüfungszeitpunkt01.01.2024
Die berechtigte Person ist verheiratet seit21.04.2023
Aufforderung an die berechtigte Person, die Einkommenssituation offenzulegen und Nachweise für das eigene Einkommen und gegebenenfalls das des Ehepartners einzusenden (§ 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI)August 2023
vorvergangenes Jahr, ausgehend von der Aufforderung2021

Lösung:

Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berechtigten Person sowie das des Ehepartners, weil zum Überprüfungszeitpunkt 01.01.2024 eine Ehe bestand. Dass die Ehe erst im Jahr 2023 geschlossen wurde und noch nicht im vorvergangenen Jahr 2021 bestand, ist nicht maßgeblich. Für die Einkommensüberprüfung zum 01.01.2024 kommt es auf die aktuellen Verhältnisse zum Überprüfungszeitpunkt an.

Beispiel 3: Maßgeblicher Familienstand bei der Einkommensüberprüfung zum 01.01.

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Überprüfungszeitpunkt01.01.2024
Die berechtigte Person ist nach Aktenlage rechtskräftig geschieden seit21.04.2023
Aufforderung an die berechtigte Person, die Einkommenssituation offenzulegen und Nachweise für das eigene Einkommen einzusenden (§ 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI)August 2023
vorvergangenes Jahr, ausgehend von der Aufforderung2021

Lösung:

Weil die berechtigte Person zum Überprüfungszeitpunkt 01.01.2024 unverheiratet ist, ist ausschließlich das eigene Einkommen zu berücksichtigen. Dass die geschiedene Ehe im vorvergangenen Jahr 2021 noch bestand, ist nicht maßgeblich. Für die Einkommensüberprüfung zum 01.01.2024 kommt es auf die aktuellen Verhältnisse zum Überprüfungszeitpunkt an.

Beispiel 4: Maßgeblicher Familienstand bei der Einkommensüberprüfung zum 01.01.

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Überprüfungszeitpunkt01.01.2024
Die berechtigte Person ist nach Aktenlage verheiratet seit12.07.2019
Aufforderung an die berechtigte Person, die Einkommenssituation offenzulegen und Nachweise für das eigene Einkommen und gegebenenfalls das des Ehepartners einzusenden (§ 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI)August 2023
vorvergangenes Jahr, ausgehend von der Aufforderung2021
Die berechtigte Person teilt im Zusammenhang mit der Übermittlung von Einkommensnachweisen mit, dass die Ehe rechtskräftig geschieden wurde am21.04.2023

Lösung:

Weil die berechtigte Person zum Überprüfungszeitpunkt 01.01.2024 unverheiratet ist, ist ausschließlich das eigene Einkommen zu berücksichtigen. Dass die inzwischen geschiedene Ehe im vorvergangenen Jahr 2021 noch bestand, ist nicht maßgeblich. Für die Einkommensüberprüfung zum 01.01.2024 kommt es auf die aktuellen Verhältnisse zum Überprüfungszeitpunkt an.

Beispiel 5: Maßgeblicher Familienstand bei der Einkommensüberprüfung zum 01.01.

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Überprüfungszeitpunkt01.01.2024
Die berechtigte Person ist nach Aktenlage verheiratet seitMai 2010
Aufforderung an die berechtigte Person, die Einkommenssituation offenzulegen und Nachweise für das eigene Einkommen und gegebenenfalls das des Ehepartners einzusenden (§ 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI)August 2023
vorvergangenes Jahr, ausgehend von der Aufforderung2021
Ermittlungen abgeschlossen, Berechnung zum 01.01.2024 gefertigtOktober 2023
Die berechtigte Person teilt mit, dass die Scheidung vom Ehepartner rechtskräftig geworden ist am16.11.2023 

Lösung:

Die Rente wird zum 01.01.2024 unter Berücksichtigung des Familienstands "ledig/unverheiratet" und ausschließlich mit den Einkommensdaten der berechtigten Person erneut berechnet. Dass die nun geschiedene Ehe im vorvergangenen Jahr 2021 noch bestand, ist nicht maßgeblich. Für die Einkommensüberprüfung zum 01.01.2024 kommt es auf den aktuellen Familienstand zum Überprüfungszeitpunkt an.

Beispiel 6: Maßgeblicher Familienstand bei der Einkommensüberprüfung zum 01.01.

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Überprüfungszeitpunkt01.01.2024
Die berechtigte Person ist verheiratet seitMai 2010
Aufforderung an die berechtigte Person, die Einkommenssituation offenzulegen und Nachweise für das eigene Einkommen und gegebenenfalls das des Ehepartners einzusenden (§ 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI)August 2023
Ermittlungen abgeschlossen, Berechnung zum 01.01.2024 gefertigtOktober 2023
Die berechtigte Person teilt im Januar 2024 mit, dass die Scheidung vom Ehepartner rechtskräftig geworden ist am04.01.2024 

Lösung:

Die unterjährige Änderung des Familienstands wirkt sich auf den nächsten Überprüfungszeitpunkt 01.01.2025 aus. Die berechtigte Person wird für die Einkommensüberprüfung zum 01.01.2025 aufgefordert, das eigene Einkommen und gegebenenfalls das des Ehepartners nachzuweisen. Die Rente wird zum 01.01.2025 unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens, abgestellt auf den Familienstand "ledig/unverheiratet", berechnet (sofern im Laufe des Jahres 2024 nicht erneut eine Änderung des Familienstands erfolgt).

Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879)

Inkrafttreten: 01.01.2021

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 387/720, BT-Drucksachen: 19/18473, 19/20711

Mit Artikel 1 des Grundrentengesetzes ist mit Wirkung ab 01.01.2021 der Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt worden. Für die Einkommensprüfung gilt die neue Regelung des § 97a SGB VI. Die Einkommensprüfung soll sowohl für die Versicherten als auch für die Verwaltung unbürokratisch ausgestaltet und möglichst automatisiert durchgeführt werden. Abzustellen ist dabei regelmäßig auf das zu versteuernde Einkommen des vorvergangenen Jahres. Die Übermittlung erfolgt durch ein automatisiertes Datenabrufverfahren zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den zuständigen Finanzbehörden, sofern der Berechtigte in Deutschland wohnt. Wohnt der Berechtigte außerhalb von Deutschland, ist das Einkommen vom Berechtigten nachzuweisen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 97a SGB VI