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§ 97a SGB VI: Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.07.2023

Änderung

Die GRA wurde in den Abschnitten 2, 3, 3.3 und 5 überarbeitet. Die Beispiele 12 und 13 wurden neu aufgenommen. Die Änderungen sind farblich markiert.

Dokumentdaten
Stand26.06.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 in Kraft getreten am 01.01.2021
Rechtsgrundlage

§ 97a SGB VI

Version004.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Feststellung des Grundrentenbedarfs. Dazu findet im Zeitpunkt der Erstfeststellung der Bewilligung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) und nachfolgend eine umfassende jährliche Einkommensprüfung statt. Diese beruht bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland regelmäßig auf den Festsetzungsdaten aus der Einkommensteuerveranlagung. Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist ein besonderes Nachweisverfahren im Zusammenwirken mit der berechtigten Person vorgesehen.

Absatz 1 regelt, dass Einkommen der Berechtigten auf den Grundrentenzuschlag anzurechnen ist. Dabei ist das Einkommen des Berechtigten und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners zu berücksichtigen.

Absatz 2 bestimmt, dass im Rahmen der Einkommensprüfung auf die Einkommensdaten abzustellen ist, die bei den Finanzbehörden vorliegen. Danach ist das zu versteuernde Einkommen als maßgebendes Einkommen zugrunde zu legen. Dieses Einkommen wird von der zuständigen Finanzbehörde im Rahmen des automatisierten Abrufverfahrens nach § 151b SGB VI übermittelt. Liegen entsprechende Festsetzungsdaten nicht vor, sind Renten, Versorgungsbezüge sowie Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen zu berücksichtigen.

In Absatz 3 wird klargestellt, dass als monatliches Einkommen ein Zwölftel des zu berücksichtigenden Einkommens gilt. Ausländische Einkommen werden in die Einkommensprüfung einbezogen. Bei Wohnsitz im Ausland gilt ein besonderes Nachweisverfahren, abweichend von Absatz 2 und vom automatisierten Abrufverfahren nach § 151b SGB VI.

Nach Absatz 4 wird das monatliche Einkommen angerechnet, das den jeweiligen Freibetrag für Alleinstehende oder den für Ehegatten oder Lebenspartner übersteigt.

Absatz 5 sieht vor, dass das zu berücksichtigende Einkommen auch dann abschließend in die Einkommensprüfung einzubeziehen ist, wenn die Einkommensteuer vorläufig beziehungsweise unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden ist. Einkommensänderungen, die bis zum 31. Oktober den Trägern der Rentenversicherung aus dem automatisierten Abrufverfahren vorliegen, sind vom darauffolgenden 1. Januar an zu berücksichtigen.

Absatz 6 bestimmt, dass die Einkommensprüfung zunächst auf der Grundlage der Festsetzungsdaten durchzuführen ist, die im Rahmen des automatisierten Abrufverfahrens übermittelt worden sind. Ist ein Grundrentenzuschlag zu zahlen, werden die Berechtigten darüber informiert, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet sind, Kapitalerträge mitzuteilen und nachzuweisen.

Absatz 7 betrifft das Verhältnis zwischen der Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag und den Regelungen zu Renten und Hinzuverdienst sowie zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 18b Abs. 5 SGB IV ergänzt die Vorschrift im Hinblick auf den Pauschalabzug bei den Leistungen nach § 97a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 bis 3 SGB VI, wenn keine Festsetzungsdaten vorliegen.

§ 151b SGB VI regelt das automatisierte Abrufverfahren zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den zuständigen Finanzbehörden unter Beteiligung der Datenstelle der Rentenversicherung sowie des Bundeszentralamtes für Steuern.

§ 151c SGB VI beschreibt die Auskunftsrechte zur Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen zur Verhinderung und Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Grundrentenzuschlages.

Feststellung des Grundrentenbedarfs (Absatz 1)

Auf den Grundrentenzuschlag nach §§ 76g, 307e und 307f SGB VI wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners angerechnet.

Zur Erhöhung der Zielgenauigkeit des Grundrentenzuschlages ist dabei nicht nur das eigene Einkommen der Berechtigten, sondern auch das Einkommen ihrer Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zu berücksichtigen. Damit wird dem durch die Ehe beziehungsweise die eingetragene Lebenspartnerschaft ausgedrückten Willen, dauerhaft eine Wirtschaftseinheit zu bilden und der damit einhergehenden gegenseitigen Unterhaltspflicht (vergleiche § 1360 BGB, § 5 LPartG) Rechnung getragen. Dies gilt auch für dauernd getrenntlebende Ehegatten, da sich weder aus § 97a SGB VI noch aus der Gesetzesbegründung eine Ausnahme von der Anrechnung des Einkommens des Berechtigten und seines Ehegatten ergibt (AGVR 1/2020, TOP 8, Anlage 2, Auslegungsfrage 331).

Aufgrund der Regelung in § 21 LPartG, wonach Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22.12.2018 in Kraft treten, auch für Lebenspartner und eingetragene Lebenspartnerschaften entsprechend gelten, bedarf es keiner ausdrücklichen Erwähnung der Lebenspartner im Gesetzestext.

Erhält eine rentenberechtigte Person sowohl eine Versicherten- als auch eine Hinterbliebenenrente jeweils einschließlich eines Rentenanteils aus dem Grundrentenzuschlag, ist die Einkommensprüfung bei beiden Renten vorzunehmen.

§ 97a SGB VI findet – im Unterschied zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach § 97 SGB VI - auf die Witwenrente und Witwerrente im Sterbevierteljahr Anwendung.

Wird durch einen Versorgungsausgleich an die ausgleichsberechtigte Person ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung übertragen, ist Einkommen der rentenberechtigten Person sowie etwaiges Partnereinkommen nach § 97a SGB VI anzurechnen (AGVR 1/2020, TOP 8, Anlage 1, Auslegungsfrage 194). Treten im Rahmen eines Versorgungsausgleichs zu einer bereits laufenden - ohne Grundrentenzuschlag - gezahlten Rente Entgeltpunkte aus einem Grundrentenzuschlag hinzu, ist dieser Hinzutritt dem erstmaligen Rentenbeginn mit Grundrentenzuschlag gleichzustellen. Es sind dementsprechend zum Berechnungsbeginn mit Entgeltpunkten aus einem Grundrentenzuschlag die Festsetzungsdaten für das vorvergangene Kalenderjahr und hilfsweise vorvorvergangene Kalenderjahr anzufordern. 

Siehe Beispiel 12

Zu berücksichtigendes Einkommen (Absatz 2)

Als Einkommen zu berücksichtigen sind

  • das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG (siehe weitere Ausführungen im Abschnitt 3.2 und im Abschnitt 3.3),
  • der steuerfreie Teil von Renten nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 4 EStG sowie der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 EStG und § 22 Nr. 4 S. 4 Buchst. b EStG (siehe weitere Ausführungen im Abschnitt 3.5) und
  • die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, die nicht bereits im zu versteuernden Einkommen enthalten sind (siehe weitere Ausführungen im Abschnitt 3.6).

Bei der Einkommensprüfung für berechtigte Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist auf die Einkommensdaten abzustellen, die bei den Finanzbehörden vorliegen und im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens übermittelt werden können, sogenannte Festsetzungsdaten. Befindet sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt außerhalb Deutschlands, ist nicht das automatisierte Abrufverfahren für die Bestimmung des anzurechnenden Einkommens maßgeblich, sondern das besondere Nachweisverfahren nach § 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI (siehe weitere Ausführungen im Abschnitt 3.8). Zur Bestimmung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder im Ausland siehe weitere Ausführungen im Abschnitt 3.1.

Bei der Einkommensprüfung sind bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der berechtigten Person im Inland grundsätzlich die von den Trägern der Rentenversicherung bei den Finanzbehörden in einem automatisierten Abrufverfahren übermittelten Festsetzungsdaten für das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde zu legen. Liegen für das vorvergangene Kalenderjahr keine Festsetzungsdaten vor, sind die Festsetzungsdaten des vorvorvergangenen Kalenderjahres maßgeblich.

Die Entscheidung, ob die Festsetzungsdaten aus dem vorvergangenen oder vorvorvergangenen Kalenderjahr der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen sind, trifft die zuständige Finanzbehörde nach den dort vorliegenden (bereits festgestellten) Festsetzungsdaten.

Siehe Beispiel 1

Im Rahmen der Einkommensprüfung ist auf die Einkommensdaten abzustellen, die bei den Finanzbehörden vorliegen. Es ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG, das von den Finanzbehörden im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ermittelt wird, als maßgebendes Einkommen zugrunde zu legen. Wurden Ehegatten zusammen veranlagt, ist das (gemeinsame) Einkommen der Ehegatten zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die rentenberechtigte Person im Abrufzeitpunkt nicht mehr verheiratet ist. Das aus der Zusammenveranlagung von den Finanzbehörden festgestellte und übermittelte zu versteuernde Einkommen kann nicht auf die Ehegatten im Einzelnen aufgeteilt werden. Es ist der (höhere) Freibetrag für Verheiratete maßgeblich.

Siehe Beispiel 13

Wurden hingegen Ehegatten getrennt veranlagt und sind zum Abrufzeitpunkt nicht mehr verheiratet, übermitteln die Finanzbehörden das zu versteuernde Einkommen im Einzelnen nur für die rentenberechtigte Person. Der (niedrigere) Freibetrag für Alleinstehende ist maßgeblich.  

Unterjährig eintretende Änderungen im Familienstand sind kein Anlass für eine Überprüfung der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI.

War die rentenberechtigte Person im vor- oder vorvorvergangenen Kalenderjahr noch verheiratet, ist es aber im Abrufzeitpunkt nicht mehr, und liegen keine Festsetzungsdaten (kein zu versteuerndes Einkommen) für das vorvergangene und vorvorvergangene Kalenderjahr vor (siehe Ausführungen im Abschnitt 3.7), werden die aus dem Rentenbezugsmitteilungsverfahren übermittelten Einkünfte der rentenberechtigten Person bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Es ist der Freibetrag für Alleinstehende maßgeblich.  

Auch bei dauernd getrenntlebenden Ehegatten ist das von den Finanzbehörden festgestellte Einkommen der rentenberechtigten Person und des Ehegatten anzurechnen. Für dauernd getrenntlebende Ehegatten ergibt sich weder aus § 97a SGB VI noch aus der Gesetzesbegründung eine Ausnahme von der Anrechnung des Einkommens des Berechtigten und seines Ehegatten.

Es ist auch möglich, dass die Einkommen der rentenberechtigten Person und des Ehegatten aus unterschiedlichen Kalenderjahren resultieren, wenn diese einzeln veranlagt sind. Bei der Einzelveranlagung werden von der Finanzbehörde die Einkommen der rentenberechtigten Person und des Ehegatten unabhängig voneinander übermittelt.

Liegen keine Festsetzungsdaten für das vorvergangene und vorvorvergangene Kalenderjahr vor, sind ausschließlich die Einkommensdaten aus § 97a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 bis 4 SGB VI zu berücksichtigen (siehe weitere Ausführungen im Abschnitt 3.7). Dies gilt auch dann, wenn der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von anderen steuerpflichtigen Einkommensarten (zum Beispiel Arbeitsentgelt oder ausländische Renten) hat.

Für den im Kalenderjahr 2021 bestehenden Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag ist das im Kalenderjahr 2019 (vorvergangenes Kalenderjahr) oder im Kalenderjahr 2018 (vorvorvergangenes Kalenderjahr) erzielte Einkommen maßgeblich. Die aktuellen Einkommensverhältnisse im Kalenderjahr 2021 bleiben unberücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn im vorvergangenen und vorvorvergangenen Kalenderjahr ein Einkommen nicht erzielt worden ist.

Damit der Grundrentenzuschlag nicht auf sich selbst angerechnet wird, ist von dem Einkommen nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI sowie den Renten nach den Sätzen 4 und 5 dieser Vorschrift der auf dem Grundrentenzuschlag beruhende Rentenanteil abzuziehen (§ 97a Abs. 2 S. 7 SGB VI). Die Einführung der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 14a EStG rückwirkend zum 1. Januar 2021 hat zur Folge, dass dieser nicht ein steuerpflichtiger Teil der Rente und somit auch nicht mehr im zu versteuernden Einkommen enthalten ist (vergleiche Abschnitt 3.2). Der steuerfreie Grundrentenzuschlag ist nicht mehr Bestandteil der Renten nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satzteil vor S. 2 EStG (siehe Abschnitt 3.7.1). Auch stellt der Grundrentenzuschlag keinen steuerfreien Teil der Rente dar (vergleiche Abschnitt 3.5). Die Regelung des § 97a Abs. 2 S. 7 SGB VI verliert damit ihre praktische Relevanz.

Bestimmung des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts

Der zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung entscheidet nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person, welches Nachweisverfahren anzuwenden ist: das automatisierte Abrufverfahren mit der Finanzbehörde nach § 151b SGB VI oder das manuelle Nachweisverfahren mit der berechtigten Person nach § 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI. Daher ist nur der sozialrechtliche Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der berechtigten Person nach § 30 SGB I für diese Entscheidung maßgeblich. Der steuerrechtliche Wohnsitz nach § 8 AO ist dem Rentenversicherungsträger regelmäßig nicht bekannt. Dass der sozialrechtliche Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt vom steuerrechtlichen Wohnsitz nach § 8 AO abweichen kann, ist hinzunehmen.

Entscheidend ist die bei der Deutschen Rentenversicherung bekannte Anschrift. Eine qualitative Prüfung, ob ein Wohnsitz nach § 30 Abs. 3 S. 1 SGB I oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I tatsächlich vorliegt, ist nicht vorzunehmen.

Maßgebend bei Rentenneuantragsverfahren ist die Anschrift der berechtigten Person im vorvergangenen Jahr vor Rentenbeginn – das dürfte in der Regel derselbe Wohnsitz wie im Zeitpunkt der Rentenantragstellung sein. Kann nach den vorhandenen Unterlagen nicht davon ausgegangen werden, dass sich die rentenberechtigte Person im vorvergangenen Jahr vor Rentenbeginn ganzjährig in Deutschland aufgehalten hat, ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland auszugehen. Es ist in Zweifelsfällen immer zu vermeiden, dass unvollständige Daten von der Finanzbehörde im automatisierten Abrufverfahren abgefragt werden, wenn die berechtigte Person der Steuerpflicht in Deutschland nicht unterlegen haben könnte.

Der Wechsel des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes vom Inland ins Ausland oder umgekehrt hat einen Wechsel des Nachweisverfahrens zur Folge. Hat ein Wechsel vom Inland ins Ausland oder vom Ausland ins Inland innerhalb des maßgebenden Kalenderjahrs stattgefunden, ist die berechtigte Person so zu behandeln, als ob sie im gesamten maßgebenden Jahr ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte. Deshalb gilt bei einem Wohnsitzwechsel für dieses Kalenderjahr immer das manuelle Nachweisverfahren nach § 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI (vergleiche Abschnitt 3.8). Dass auch (unvollständige) Festsetzungsdaten der Finanzverwaltung im automatisierten Abrufverfahren nach § 151b SGB VI vorliegen könnten, ist unbeachtlich.

Bei Bestandsfällen nach § 307e SGB VI und § 307f SGB VI ist die Anschrift der berechtigten Person im Zeitpunkt des Überprüfungsverfahrens entscheidend, wie sie sich aus den bei der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten ergibt. Dabei wird in Kauf genommen, unvollständige Daten im automatisierten Abrufverfahren zu erhalten oder keine Daten, sodass eine Einkommensprüfung nach § 97a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 bis 4 SGB VI vorzunehmen ist (siehe Abschnitt 3.7).

Der für die berechtigte Person festgestellte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ist bei der Einkommensermittlung auch für den Ehepartner oder Lebenspartner entscheidend für das jeweilige Nachweisverfahren. Es ist nicht vorgesehen, dass für die berechtigte Person und deren Ehepartner oder Lebenspartner verschiedene Nachweisverfahren eingeleitet werden.

Zu versteuerndes inländisches Einkommen

Der Einkommensprüfung nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nur das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG zugrunde zu legen, das von den Finanzbehörden im Rahmen der Veranlagung zur Einkommenssteuer ermittelt wird. Die Träger der Rentenversicherung sind an die von den Finanzbehörden übermittelten Festsetzungsdaten gebunden (§ 97a Abs. 2 S. 6 SGB VI). Dies betrifft vorrangig die gemeldeten Daten zur Höhe des zu versteuernden Einkommens sowie das dazugehörige Veranlagungsjahr. Ist die rentenberechtigte Person mit der Höhe der im automatisierten Abrufverfahren übermittelten Festsetzungsdaten nicht einverstanden, muss sie sich an die zuständige Finanzbehörde wenden.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten sind die Summe der Einkünfte, der Gesamtbetrag der Einkünfte, das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen nicht für jeden Ehegatten getrennt von der Finanzbehörde zu ermitteln, sondern zusammen.

Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind die Summe der Einkünfte, der Gesamtbetrag der Einkünfte, das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen für jeden Ehegatten getrennt von der Finanzbehörde zu ermitteln. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen.

Das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG ermittelt die Finanzbehörde wie folgt:

Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

ist gleich Summe der Einkünfte.

Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Freibetrag für Land- und Forstwirte, ergeben den Gesamtbetrag der Einkünfte.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnliche Belastungen, ist das Einkommen. Bei den Sonderausgaben sind Aufwendungen in Form von Beiträgen zur Sozialversicherung (zum Beispiel: gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) berücksichtigt.

Das Einkommen vermindert um die Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen ist Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.

Haben die Finanzbehörden jedoch ein Einkommen in Höhe von 0 Euro übermittelt, ist dieses der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.

Das von der Finanzbehörde übermittelte zu versteuernde Einkommen ist nicht um einen pauschalen Abzugsbetrag (analog § 18b Abs. 5 SGB IV) zu kürzen.

Versicherte sind über steuerliche Fragen, die im Zusammenhang mit der Einkommensprüfung nach § 97a SGB VI auftreten können, nicht zu beraten. Die Beratungspflicht des § 14 SGB I bezieht sich auf die Rechte und Pflichten nach den Sozialgesetzbüchern; eine Beratung in Fremdbereichen ist nicht vorgesehen.

Zu versteuerndes ausländisches Einkommen

Für berechtigte Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die vergleichbare ausländische Einkommen haben, gelten nach § 97a Abs. 3 S. 2 SGB VI die Bestimmungen des § 97a Abs. 2 SGB VI sinngemäß.

Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland erstreckt sich auf alle deutschen und auch ausländischen Einkünfte im Sinne von § 2 EStG, sodass auch die ausländischen Einkommen durch die deutschen Finanzbehörden erhoben, der Steuerbemessung zugrunde gelegt und im Rahmen des Abrufverfahrens nach § 151b SGB VI übermittelt werden. In diesem Fall wird das ausländische Einkommen – wie das inländische Einkommen – im automatisierten Abrufverfahren durch die Finanzbehörden übermittelt und für die Einkommensprüfung zugrunde gelegt. Es ist genauso wie inländisches Einkommen ohne weitere Prüfung zu übernehmen (siehe Abschnitt 3 und Abschnitt 3.2).

Ob ausländisches Einkommen zum zu versteuernden Einkommen nach § 2 EStG gehört, entscheiden die Finanzbehörden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Doppelbesteuerungsabkommens, das die Bundesrepublik Deutschland mit dem Staat geschlossen hat, aus dem das Einkommen stammt. Sie übermitteln das Ergebnis ihrer steuerrechtlichen Prüfung im Wege des automatisierten Abrufverfahrens nach § 151b SGB VI. Die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen über die Verteilung der Besteuerungsrechte bei konkurrierenden Besteuerungsansprüchen bleiben unbeachtet. Ausländische Einkünfte, die nach den Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen oder einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind, jedoch bei der Berechnung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG) einbezogen werden, sind als Einkommen zu berücksichtigen. 

Selbst wenn keine Festsetzungsdaten zum ausländischen Einkommen von den Finanzbehörden gemeldet werden, obwohl der Deutschen Rentenversicherung Erkenntnisse zu ausländischen Einkommen vorliegen, sind die Träger der Rentenversicherung an die Meldung gebunden. Eigene Ermittlungen zu vergleichbaren ausländischen Einkommen sind nicht zu führen. Maßgebend ist der Erkenntnisstand der Finanzbehörden.

Stichtag 30.09.

Als Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 dieser Vorschrift sind grundsätzlich die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 151b SGB VI automatisiert abzurufenden, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30.09. für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde zu legen (§ 97a Abs. 2 S. 2 SGB VI). Liegen für das vorvergangene Kalenderjahr keine Festsetzungsdaten vor, sind die Festsetzungsdaten des vorvorvergangenen Kalenderjahres maßgeblich (§ 97 Abs. 2 S. 3 SGB VI).

Das vorvergangene Kalenderjahr bestimmt sich zunächst nach dem Beginn der Rente beziehungsweise bei Bestandsrenten nach dem 01.01.2021 (Inkrafttreten des Grundrentengesetzes und somit frühester Anspruchsbeginn). Insoweit spielt es keine Rolle, ob der Beginn der Rente vor oder nach dem 30.09. liegt. Abgestellt auf den Beginn der Rente werden für das vorvergangene Kalenderjahr und das vorvorvergangene Kalenderjahr die Festsetzungsdaten in einem automatisierten Verfahren bei den Finanzbehörden abgerufen. Die zum Zeitpunkt des Abrufs bei den Finanzbehörden vorliegenden Festsetzungsdaten werden dann umgehend an die Träger der Rentenversicherung übermittelt.

Siehe Beispiel 2

Bei der jährlichen Einkommensprüfung zum 01.01. dient der Stichtag (30.09.) dazu, ein zu versteuerndes Einkommen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu ermitteln. Der Einkommensprüfung zum 01.01. sind die Festsetzungsdaten zugrunde zu legen, die jeweils bis zum 30.09. für das vorvergangene Kalenderjahr bei den Finanzbehörden vorliegen. Das vorvergangene Kalenderjahr bestimmt sich dabei nach dem Abrufzeitpunkt. Unabhängig vom Zeitpunkt des Abrufs durch die Träger der Rentenversicherung wird für die Einkommensprüfung zum 01.01. einheitlich auf die am 30.09. bei den Finanzbehörden vorliegenden Festsetzungsdaten abgestellt. Von den Trägern der Rentenversicherung vor dem 01.10. erstellte Anfragen sind von den Finanzbehörden somit zunächst bis zum 30.09. zurückzustellen. Dadurch wird verhindert, dass ein vorher mitgeteiltes zu versteuerndes Einkommen bei Änderung bis zum 30.09. nachträglich von den Finanzbehörden als Korrektur an die Träger der Rentenversicherung zu übermitteln wäre. Die bei den Finanzbehörden jeweils bis zum Stichtag 30.09. für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten sind den Trägern der Rentenversicherung bis spätestens zum 31.10. zu übermitteln. Die dem Träger der Rentenversicherung jeweils bis zum 31.10. vorliegenden Festsetzungsdaten, sind vom darauffolgenden 01.01. an zu berücksichtigen (§ 97a Abs. 5 S. 2 SGB VI).

Siehe Beispiel 3

Wird über einen Rentenanspruch rückwirkend entschieden und dadurch ein oder mehrere Zeitpunkte zur Einkommensprüfung zum 01.01. in der Vergangenheit berührt, können bis zum 31.10. des jeweiligen Vorjahres naturgemäß keine Festsetzungsdaten vorgelegen haben. Sie müssen daher nachträglich von den Finanzbehörden erstmalig angefordert werden. In dieser Konstellation gilt für die nacherhobenen Festsetzungsdaten die Vorschrift des § 97a Abs. 5 S. 2 SGB VI als erfüllt. Zur Bestimmung der maßgeblichen Kalenderjahre ist auf den Rentenbeginn der rückwirkend zu bewilligenden Rente abzustellen. Der Gesetzesbegründung zu § 97a Abs. 5 S. 2 SGB VI lässt sich entnehmen, dass hiermit "verwaltungsmäßigen Gesichtspunkten bei den Rentnerinnen und Rentnern, bei der Finanzverwaltung und bei den Trägern der Rentenversicherung Rechnung getragen" werden soll (Bundesrat Drucksache 85/20, Seite 40 und 41). Der Gesetzgeber wird diese Regelung daher als "Schutzvorschrift" für alle Beteiligten verstanden haben und nicht als eine starre Auschlussfrist.

Siehe Beispiel 9

Steuerfreier Teil von Renten und Versorgungsbezügen

Für die Einkommensprüfung ist auf das zu versteuernde Einkommen abzustellen. Damit gleich hohe Renten nicht unterschiedlich behandelt werden, ist zu dem zu versteuernden Einkommen der steuerfreie Teil der Rente beziehungsweise der Versorgungsfreibetrag dem Einkommen hinzuzurechnen. Als Einkommen nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI ist zusätzlich zum steuerpflichtigen Teil auch der steuerfreie Teil von Renten (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 4 EStG) und Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 2 EStG und § 22 Nr. 4 S. 4 Buchst. b EStG) zu berücksichtigen.

Durch die durch das AltEinkG 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung der Renten bleiben bis zum Ende der Übergangsregelungen für Rentner, die bis zum Jahr 2040 in Rente gehen, Teile von Renten steuerlich unberücksichtigt. Durch die zusätzliche Berücksichtigung des jeweils steuerfreien Teils von Renten wird die unterschiedliche Behandlung in der Übergangszeit bis zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung von Renteneinkünften für die Einkommensprüfung bei der Grundrente bereinigt, indem die steuerfreien Teile von Renten bei der Einkommensprüfung gleichermaßen berücksichtigt werden. Über die Höhe des steuerfreien Teils der Rente entscheidet das Finanzamt auf Basis der von den Trägern der Rentenversicherung im Rentenbezugsmitteilungsverfahren (§ 22a EStG) übermittelten Werte.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Als Einkommen sind auch die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zu berücksichtigen, soweit diese nicht bereits im zu versteuernden Einkommen nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI enthalten sind. Es handelt sich hierbei um Einkünfte aus Kapitalvermögen, die bereits bei Auszahlung durch das Finanzinstitut abgeltend versteuert wurden (sogenannte Abgeltungsteuer) und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht erklärt wurden. Die steuerpflichtige Person kann auf Antrag die pauschal besteuerten Kapitalerträge den Einkünften des § 2 EStG hinzurechnen lassen, indem sie diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gegenüber dem Finanzamt erklärt. Das Finanzamt prüft dann, ob dies zu einer geringeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum (das Kalenderjahr) nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden. Eine durchgeführte und von den Finanzbehörden entsprechend gemeldete Günstigerprüfung führt im Ergebnis dazu, dass eine nachgehende Erhebung von Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 97a Abs. 6 SGB VI nicht erforderlich ist.

Verfügt die rentenberechtigte Person (und ihr Ehegatte) über eine vom Finanzamt ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung), schließt dies keinesfalls aus, dass die rentenberechtigte Person (und ihr Ehegatte) dennoch über anrechenbares Einkommen verfügen könnten, das oberhalb des Freibetrages nach § 97a Abs. 4 SGB VI liegt. Mit der NV-Bescheinigung wird lediglich nachgewiesen, dass für grundsätzlich zu versteuernde Einkünfte keine Einkommensteuer entstehen wird, weil der Grundfreibetrag (§ 32a EStG) nicht überschritten wird. Eine NV-Bescheinigung kann beispielsweise auch beantragt werden, wenn Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrages erzielt werden, jedoch die übrigen Einkünfte unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags liegen. Wird die NV-Bescheinigung dem Finanzinstitut vorgelegt, können Zinsen und andere Kapitaleinkünfte ohne Abzug von Abgeltungsteuer ausgezahlt werden, obwohl diese den Sparer-Pauschbetrag überschreiten. Erzielen die rentenberechtigte Person (und ihr Ehegatte) Kapitalerträge und verfügen über eine NV-Bescheinigung, haben sie die Höhe der Kapitalerträge mitzuteilen und nachzuweisen. Die Vermutung, dass „nur“ Kapitalerträge unterhalb des Sparer-Pauschbetrages erzielt wurden, gilt in diesen Fällen nicht.

siehe Beispiel 10

Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen (Kapitaleinkünfte) nach § 20 EStG handelt es sich insbesondere um Erträge aus einer Vermögensanlage, wie zum Beispiel um

  • Zinsen aus Sparbüchern, Sparbriefen, Sparverträgen oder ähnlichen Anlageformen,
  • Zinsen aus anderen festverzinslichen Wertpapieren (zum Beispiel Anleihen, Schuldverschreibungen oder ähnliches),
  • Gewinnanteile aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften (Dividenden),
  • sonstige Erträge aus einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe wie zum Beispiel als stiller Gesellschafter,
  • Zinsen aus privater Leihgabe eines Darlehens,
  • Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren (zum Beispiel: Aktien und Fondsanteile) und
  • Einnahmen aus sogenannten Termingeschäften.

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind auf den Grundrentenzuschlag nur insoweit anzurechnen, wie sie den Sparer-Pauschbetrag ab dem Veranlagungsjahr 2023 für Alleinstehende in Höhe von 1.000,00 Euro und für Ehepaare in Höhe von 2.000,00 Euro übersteigen (bis zum Veranlagungsjahr 2022: für Alleinstehende in Höhe von 801,00 Euro und für Ehepaare in Höhe von 1.602,00 Euro). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG).

Siehe Beispiel 4

Sollte hingegen aus den Steuerbescheinigungen ersichtlich sein, dass der Sparer-Pauschbetrag gegenüber dem Finanzinstitut nicht in voller Höhe ausgeschöpft worden ist, so ist auch nur der tatsächlich verwendete Sparer-Pauschbetrag von den Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen.

Siehe Beispiel 11

Zu den zu berücksichtigenden Einkünften nach § 20 EStG zählen darüber hinaus Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die in Höhe des steuerrechtlich relevanten Ertrags bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach § 2 Abs. 5 EStG berücksichtigt wurden und nicht bereits abgeltend besteuert worden sind. Als steuerpflichtiger Ertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG gilt der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Versicherungsbeiträge im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, wenn der Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden ist.

Erfolgen die Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nach Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Vertragsabschluss nach dem 31.12.2011: nach Vollendung des 62. Lebensjahres) des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss (nach dem 31.12.2004), ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags steuerpflichtig gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG. Voraussetzung für die Anwendung der sogenannten Halbeinkünfteregelung ist jedoch, dass die steuerpflichtige Person eine Einkommensteuererklärung abgegeben hat. Wurde keine Einkommensteuererklärung abgegeben, ist der volle Unterschiedsbetrag steuerpflichtig und es verbleibt bei der vom Versicherungsunternehmen bei Auszahlung der Versicherung einbehaltenen Abgeltungssteuer.

In diesen Fällen ist der steuerrechtlich relevante Ertrag auf zehn Jahre umzulegen und der zu ermittelnde jährliche Einkommensbetrag längstens für zehn Jahre bei der Einkommensprüfung zu Grunde zu legen. Der 10-Jahres-Zeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 bis 3 EStG auf den Grundrentenzuschlag anzurechnen sind. Unabhängig davon, ob die Kapitalerträge steuerrechtlich in dem vorvergangenen oder vorvorvergangenen Kalenderjahr erzielt wurden, werden die Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1 bis 3 EStG für die Dauer von längstens zehn Jahren auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung (vorvergangenes oder vorvorvergangenes Kalenderjahr) der Kapitalerträge kommt es nicht an. Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 bis 3 EStG werden von den Finanzbehörden gesondert ausgewiesen, sofern diese gegenüber der Finanzbehörde erklärt worden sind.

Siehe Beispiel 5

Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 bis 3 EStG sind allerdings nicht zu berücksichtigen, wenn die Auszahlung dieser Kapitalerträge bereits vor dem vorvergangenen oder vorvorvergangenen Kalenderjahr erfolgte.

Siehe Beispiel 6

Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen die Berechtigten anstelle der Kapitalauszahlung eine lebenslange monatliche Rentenzahlung gewählt haben, werden als Einkommen nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 beziehungsweise S. 4 SGB VI angerechnet.

Es liegen keine Festsetzungsdaten vor

Liegen keine Festsetzungsdaten für das vorvergangene und vorvorvergangene Kalenderjahr vor, sind ausschließlich die Einkommen aus § 97a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 bis 4 SGB VI des vorvergangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um folgende Einkommen:

  • Renten nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satzteil vor S. 2 EStG (siehe Abschnitt 3.7.1),
  • Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 S. 2 EStG und nach § 22 Nr. 4 Satzteil vor S. 2 EStG (siehe Abschnitt 3.7.2),
  • Leistungen nach § 22 Nr. 5 Satzteil vor S. 2 sowie S. 2 und 3 EStG (siehe Abschnitt 3.7.3),
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG (siehe Abschnitt 3.6).

Die Beschränkung auf die in § 97a Abs. 2 S. 4 SGB VI genannten Einkommen gilt selbst dann, wenn der Rentenversicherungsträger Kenntnis von anderen steuerpflichtigen Einkommensarten hat, wie beispielsweise Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung oder Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, die gegebenenfalls auch im Rahmen einer Prognose als Hinzuverdienst angerechnet werden. Dies gilt auch für ausländische Einkommen und selbst die Kenntnis von zum Beispiel einer ausländischen Rentenleistung führt nicht zu einer anderen Beurteilung und deren Berücksichtigung. Eine Anrechnung der Einkünfte erfolgt erst nach Übermittlung der maßgebenden Einkommensdaten durch die Finanzbehörde und dann auch nicht rückwirkend, sondern erst ab dem nächsten 01.01., wenn die übermittelten Daten aus dem vorvergangenen oder vorvorvergangenen Kalenderjahr stammen.

Außerhalb des automatisierten Datenabrufverfahrens zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Finanzbehörden sind Ermittlungen zum zu versteuernden Einkommen nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht anzustellen. Es sind allein die in § 97a Abs. 2 S. 4 SGB VI genannten Einkommen (ohne vergleichbare ausländische Einkommen) des vorvergangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen.

Ob eine Leistung unter die Ziffern 1 bis 3 des § 97a Abs. 2 S. 4 SGB VI fällt, ist ausschließlich nach den dort genannten Vorschriften der §§ 19 und 22 EStG zu beurteilen. Die Definitionen und Auslegungen zu § 18a SGB IV sind dabei unbeachtlich. § 18b Abs. 5 SGB IV findet nur jeweils hinsichtlich des Kürzungsbetrages entsprechende Anwendung.

Leibrenten und andere Leistungen

Zu den Leistungen nach § 97a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 SGB VI gehören Leibrenten und andere Leistungen. Hiervon erfasst werden jeweils der steuerpflichtige und der steuerfreie Anteil von

Zugrunde zu legen ist die jährliche Rente aus dem vorvergangenen Kalenderjahr. Als Jahresbetrag ist der Betrag maßgebend, der im Rahmen der Rentenbezugsmitteilung an die Zentrale Stelle für Altersvorsorge (ZfA) für das betreffende Jahr gemeldet wurde. Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel dieses Betrages (§ 97a Abs. 3 S. 1 SGB VI).

Von den anzurechnenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise Renten der landwirtschaftlichen Alterssicherung werden 13 % bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 beziehungsweise 14 % bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 in Abzug gebracht.

Von den anzurechnenden Renten der berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden 27,5 % bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 bzw. 29,6 % bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 in Abzug gebracht.

Von den anzurechnenden Leistungen aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG werden 12,7 % in Abzug gebracht.

Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 S. 2 EStG sind das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften. Des Weiteren kann es sich auch um Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge handeln. Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Die Vorschrift des § 22 Nr. 4 Satzteil vor S. 2 EStG wird nur deshalb in § 97a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 SGB VI genannt, weil sie den Begriff "Versorgungsbezüge" in § 19 EStG speziell für den Personenkreis der Abgeordneten ergänzt. Entschädigungen, Amtszulagen oder Versorgungsabfindungen zählen nicht zu den anzurechnenden Versorgungsbezügen.

Zugrunde zu legen ist der Jahresbetrag der Versorgungsbezüge aus dem vorvergangenen Kalenderjahr. Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel dieses Betrages (§ 97a Abs. 3 S. 1 SGB VI). Von den anzurechnenden Versorgungsbezügen werden 23,7 % bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und 25 % bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 in Abzug gebracht.

Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen

Bei den in § 97a Abs. 2 S. 4 Nr. 3 SGB VI genannten Leistungen handelt es sich um Leistungen aus privaten Altersvorsorgeverträgen (auch Riester-Renten) sowie Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (wie zum Beispiel Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen).

Von den anzurechnenden Leistungen, die „nur“ mit dem Ertragsanteil besteuert werden, sind 17,5 % in Abzug zu bringen. Handelt es sich dagegen um Leistungen, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, werden 21,2 % bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und 23 % bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 in Abzug gebracht.

Leistungen an Hinterbliebene

Zu den anzurechnenden Leistungen nach § 97a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 bis 3 SGB VI gehören auch Leistungen an Hinterbliebene (Renten wegen Todes). Soweit in § 97a Abs. 2 S. 4 SGB VI auf die pauschalen Kürzungsbeträge nach § 18b Abs. 5 SGB IV verwiesen wird, gelten diese auch für Leistungen an Hinterbliebene entsprechend. Für Leistungen an Hinterbliebene ist für die Bestimmung des maßgeblichen Kürzungsbetrages auf den erstmaligen Beginn der Leistung abzustellen, von der die Leistung an Hinterbliebene abgeleitet wurde. Maßgebend ist dabei der Leistungsbeginn der Leistung, die zuvor an den Verstorbenen gezahlt worden ist. Die Kürzungsbeträge nach § 18b Abs. 5 SGB IV bilden pauschal die auf die jeweiligen Leistungen entfallenden Steuern und Abgaben ab. Bei Leistungen an Hinterbliebene richtet sich deren Besteuerungsanteil nach dem Beginn der vorangegangenen Leistung (insbesondere bei Renten). Soweit noch keine Leistung an den Verstorbenen erbracht worden ist, ist der Beginn der Leistung an den Hinterbliebenen maßgeblich.

Auch wenn für die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach § 97 SGB VI pauschale Kürzungsbeträge nach § 114 SGB IV Anwendung finden, ist für die Einkommensanrechnung auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag nach § 97a SGB VI ausschließlich auf die pauschalen Kürzungsbeträge nach § 18b Abs. 5 SGB IV abzustellen.

Nicht zu berücksichtigende Einkünfte

Beim zu versteuernden Einkommen handelt es sich um einen Einkommensbegriff, der die steuerpflichtigen Einkünfte sowie die steuerrechtlich möglichen Abzüge (zum Beispiel Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge für Kinder) umfasst. Steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG, wie zum Beispiel Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit und aus pauschal besteuerter geringfügiger Beschäftigung, bleiben im Rahmen der Einkommensprüfung unberücksichtigt.

Monatliches Einkommen und Auslandssachverhalte (Absatz 3)

Zugrunde zu legen ist der (steuerrechtliche) Jahresbetrag aus dem vorvergangenen beziehungsweise vorvorvergangenen Kalenderjahr. Als monatliches Einkommen gilt nach § 97a Abs. 3 S. 1 SGB VI ein Zwölftel des nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Einkommens. Das ergibt sich daraus, dass die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist; die Grundlagen für ihre Festsetzung werden jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt.

Bei der Einkommensprüfung für berechtigte Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist nach § 97a Abs. 3 S. 2 SGB VI auch vergleichbares ausländisches Einkommen zu berücksichtigen. Die Regelungen des § 97a Abs. 2 SGB VI gelten sinngemäß (siehe Abschnitt 3.3). Der Verweis ist so zu verstehen, dass die im Rahmen des automatisierten Abrufverfahrens von den Finanzbehörden übermittelten Daten zu berücksichtigen sind, ohne dass eigene Ermittlungen zum vergleichbaren ausländischen Einkommen durchzuführen sind.

Wenn die berechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, können keine Daten aus dem automatisierten Abrufverfahren verwendet werden. Das Einkommen ist stattdessen nach § 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI durch die berechtigte Person (auch für den Ehepartner oder Lebenspartner und unabhängig von dessen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt) mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Bei fehlendem Nachweis besteht kein Zahlungsanspruch auf den Grundrentenzuschlag. Eine fehlende Mitwirkung im Sinne von § 66 SGB I liegt in diesen Fällen nicht vor, weil § 97a Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz SGB VI eine Entscheidung über den Anspruch auf den Grundrentenzuschlag vorsieht.

Unter Einkommen nach § 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der berechtigten Person im Ausland ist ausländisches Einkommen, aber ebenso auch inländisches Einkommen zu verstehen. Dass das inländische Einkommen in § 97a Abs. 3 S. 3 SGB VI nicht explizit genannt ist, ist als redaktionelles Versehen zu werten. Aus dem Gesamtzusammenhang von § 97a Abs. 2 und Abs. 3 SGB VI ergibt sich, dass immer inländische und auch ausländische Einkommen sowohl bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland als auch im Ausland bei der Einkommensprüfung berücksichtigt werden sollen.

Weitere Ausführungen zur Bestimmung des Einkommens bei gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person im Ausland enthält die GRA zu § 97a SGB VI Ausland.

Freibetrag (Absatz 4)

Angerechnet wird das monatliche Einkommen nach § 97a Abs. 2 SGB VI, das den jeweils maßgebenden Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag beträgt monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwertes. Ist auch Einkommen des Ehegatten anzurechnen, erhöht sich der monatliche Freibetrag auf das 57,03fache des aktuellen Rentenwertes. Die Freibeträge sind jeweils auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden. Der für Ehegatten höhere Freibetrag ist auch dann zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte des Berechtigten über kein anzurechnendes Einkommen verfügt. Durch die Anknüpfung an den jeweiligen aktuellen Rentenwert ist der Freibetrag dynamisch.

Bei zwei grundrentenberechtigten Ehepartnern ist in beiden Renten das gemeldete gemeinsame Einkommen zu berücksichtigen. Das Einkommen von Ehegatten dient zur Deckung des gemeinsamen und damit höheren Bedarfs. Deshalb gelten für sie etwas höhere Freibeträge als für alleinstehende Berechtigte. Die jeweils maßgebenden Freibeträge gelten einheitlich für Berechtigte im gesamten Bundesgebiet.

Der Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag kann in voller Höhe gezahlt werden, wenn das monatliche Einkommen bei Alleinstehenden das 36,56fache des aktuellen Rentenwertes und bei Eheleuten das 57,03fache des aktuellen Rentenwertes nicht übersteigt. Das über dem Freibetrag liegende Einkommen wird zu 60 Prozent auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag angerechnet. Übersteigt das Monatseinkommen das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes bei Alleinstehenden beziehungsweise das 67,27fache des aktuellen Rentenwertes bei Eheleuten, wird das über diesen Grenzen liegende Einkommen zu 100 Prozent und damit in voller Höhe auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag angerechnet.

Die Freibeträge sind in Aktuelle Werte “Einkommensanrechnung“ aufgeführt.

Siehe Beispiel 7

Durch die Dynamisierung des aktuellen Rentenwertes ändert sich die Höhe der Freibeträge. Die Änderungen werden allerdings erst zum darauffolgenden 01.01. wirksam (§ 97a Abs. 4 S. 5 in Verbindung mit Abs. 5 SGB VI). Hiermit wird eine Gleichbehandlung von Bestandsrenten und Neufällen in der Zeit vom 01.07. bis 31.12. sichergestellt. Des Weiteren können die Änderungen in der Höhe der Freibeträge und die jährlichen Einkommensüberprüfungen verwaltungsvereinfachend zu einem Zeitpunkt zusammengefasst werden. Eine Änderung in der Höhe der Freibeträge liegt dagegen nicht vor, wenn sich unterjährige Änderungen im Familienstand (durch Heirat, Scheidung oder Tod des Ehegatten) der rentenberechtigten Person ergeben.

Die Höhe der Freibeträge ist an die übermittelten Festsetzungsdaten aus dem vorvergangenen beziehungsweise vorvorvergangenen Kalenderjahr gebunden. Die Rentenversicherungsträger stellen im Rahmen der Einkommensprüfung auf die Einkommensdaten ab, die bei den Finanzbehörden vorliegen. Ist nur Einkommen der rentenberechtigten Person übermittelt worden, ist der Freibetrag für Alleinstehende zu berücksichtigen. Ist neben dem Einkommen der rentenberechtigten Person auch Einkommen seines Ehegatten übermittelt worden, gelten nach § 97a Abs. 4 S. 4 SGB VI jeweils höhere Freibeträge. Der für Ehegatten höhere Freibetrag ist auch dann zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte des Berechtigten über kein anzurechnendes Einkommen verfügt.

Die tatsächlichen aktuellen Verhältnisse im Familienstand bleiben unberücksichtigt.

Einkommensänderungen und Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides (Absatz 5)

Eine Überprüfung der Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag erfolgt einmal jährlich. Einkommensänderungen, die im automatisierten Abrufverfahren jeweils bis zum 31. Oktober dem Träger der Rentenversicherung vorliegen, sind vom darauffolgenden 1. Januar an zu berücksichtigen (§ 97a Abs. 5 S. 2 SGB VI; siehe Abschnitt 3.4). Der unterjährige Wegfall von Einkommen oder der Wechsel der Einkommensart ist keine Änderung im oben genannten Sinne. Eine Änderung im anzurechnenden Einkommen kann sich nur aus dem automatisierten Abrufverfahren ergeben. Von der rentenberechtigten Person eingereichte eigene Unterlagen, aus denen sich eine Einkommensänderung ergibt, reichen nicht aus.

Das zu versteuernde Einkommen ist selbst dann abschließend in die Einkommensprüfung einzubeziehen, wenn die Einkommensteuer vorläufig (zum Beispiel nach § 165 Abs. 1 AO) beziehungsweise unter Vorbehalt der Nachprüfung (zum Beispiel nach § 164 Abs. 1 AO) festgesetzt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn ein Einkommensteuerbescheid angefochten wurde. Eine rückwirkende Überprüfung und Korrektur der Einkommensanrechnung findet nicht statt.

Etwas anders ergibt sich jedoch dann, wenn die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides ausgesetzt wurde. Dann sind die dieser Entscheidung der Finanzbehörde zugrundeliegenden Einkommensdaten nicht zu verwenden. In diesem Fall erfolgt die Einkommensprüfung weiterhin auf der Grundlage der Einkommensdaten aus der letzten rechtsverbindlich gewordenen Entscheidung der Finanzbehörde. Bei erstmaliger Einkommensprüfung darf entsprechend gekennzeichnetes Einkommen dagegen nicht abschließend berücksichtigt werden.

Mitteilungspflicht über Einkünfte aus Kapitalvermögen (Absatz 6)

Um sicherzustellen, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI

umfassend bei der Einkommensprüfung berücksichtigt werden, regelt § 97a Abs. 6 SGB VI ein den automatisierten Datenabruf ergänzendes Verfahren, das ebenfalls einmal jährlich durchzuführen ist.

Auch bei der jährlichen Überprüfung der Einkommensanrechnung ist das in § 97a Abs. 6 SGB VI beschriebene Verfahren anzuwenden, wonach zunächst ein Bescheid auf der Grundlage der übermittelten Festsetzungsdaten (Einkommen nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI) zu erteilen ist. Der Berechtigte ist auch bei der jährlichen Überprüfung der Einkommensanrechnung aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides Einkünfte aus Kapitalvermögen für sich und gegebenenfalls seinen Ehegatten mitzuteilen und nachzuweisen.

Wird ein Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI geleistet, sind der Berechtigte und gegebenenfalls sein Ehegatte verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Rentenbescheides nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI erzielte Kapitalerträge, die nicht bereits im zu versteuernden Einkommen enthalten sind, mitzuteilen und deren Höhe nachzuweisen (§ 97a Abs. 6 S. 2 SGB VI). Die Mitteilungspflicht besteht jedoch nur, wenn versteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen in dem maßgebenden Kalenderjahr erzielt worden sind. Nicht anzugeben sind somit die Kapitalerträge, die unterhalb des Sparer-Pauschbetrages liegen (bis Veranlagungsjahr 2022: 801,00 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 1.602,00 Euro für Ehepaare; ab Veranlagungsjahr 2023: 1.000,00 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 2.000,00 Euro für Ehepaare).

Die Rentenversicherungsträger können nach § 151c SGB VI bei einer durch Zufallsauswahl gewonnenen hinreichenden Anzahl von Fällen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei Kreditinstituten Informationen über Einkünfte aus Kapitalvermögen der Berechtigten abzurufen. Diese sind im Rentenbescheid auf die Überprüfungsrechte hinzuweisen (§ 97a Abs. 6 S. 3 SGB VI).

Die weitere Vorgehensweise ist vom Verhalten des Berechtigten abhängig:

Teilt der Berechtigte beziehungsweise sein Ehegatte die Einkünfte aus Kapitalvermögen innerhalb der 3-Monats-Frist und auch später nicht mit, siehe Abschnitt 7.1.

Teilt der Berechtigte beziehungsweise sein Ehegatte die Einkünfte aus Kapitalvermögen innerhalb der 3-Monats-Frist oder später mit, siehe Abschnitt 7.2.

Ergibt sich das Erfordernis einer Bescheidaufhebung (und gegebenenfalls Erstattung), siehe Abschnitt 7.3.

Einkünfte aus Kapitalvermögen werden innerhalb der 3-Monats-Frist und auch später nicht mitgeteilt

Teilt der Berechtigte beziehungsweise sein Ehegatte innerhalb der 3-Monats-Frist keine Einkünfte aus Kapitalvermögen mit, gelten solche kraft gesetzlicher Fiktion als nicht erzielt (§ 97a Abs. 6 S. 4 SGB VI). Es verbleibt dann beim bisherigen Rentenbescheid; für eine Änderung des Bescheides oder den Erlass eines neuen Bescheides besteht kein Anlass.

Ergeben sich aus dem Akteninhalt oder den gespeicherten Daten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI in dem jeweils maßgeblichen Kalenderjahr, beispielsweise, weil der Berechtigte solche Einkünfte im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI angegeben hat, sollen diese Kenntnisse auch im Rahmen der Einkommensanrechnung auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag für langjährige Versicherung berücksichtigt werden. Die in § 97a Abs. 6 S. 4 SGB VI enthaltene Vermutung für das Nichtvorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen ist in diesen Fällen durch andere Erkenntnisse widerlegt.

Ergibt sich aus dem Überprüfungsverfahren nach § 151c SGB VI, dass trotz ausgebliebener Mitteilung des Berechtigten beziehungsweise seines Ehegatten doch Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, liegt eine "unterbliebene Auskunft“ im Sinne des § 97a Abs. 6 S. 6 SGB VI vor. Wirken sich die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI aus (Verringerung oder Wegfall), ist der Rentenbescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem Beginn des Anrechnungszeitraums von Einkommen nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 oder Abs. 2 S. 4 Nr. 1 bis 3 SGB VI aufzuheben (§ 97a Abs. 6 S. 6 SGB VI; siehe hierzu Abschnitt 7.3).

Einkünfte aus Kapitalvermögen werden innerhalb der 3-Monats-Frist oder später mitgeteilt

Teilt der Berechtigte beziehungsweise sein Ehegatte Einkünfte aus Kapitalvermögen innerhalb der 3-Monats-Frist oder später mit, ist zu unterscheiden, ob sich aufgrund der mitgeteilten Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Auswirkung auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI (Verringerung oder Wegfall) ergibt oder nicht.

  • Ergibt sich eine Auswirkung auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI, ist der Rentenbescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 97a Abs. 6 S. 5 SGB VI), das heißt, für die Zeit nach Ablauf des Kalendermonats, in der der Aufhebungsbescheid erteilt wird (AGVR 1/2020, TOP 8).
    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte beziehungsweise sein Ehegatte die Kapitalerträge erst nach Einleitung des Überprüfungsverfahrens nach § 151c SGB VI mitteilt. In diesem Fall ist der Rentenbescheid hinsichtlich der Rentenhöhe auf der Grundlage des § 97a Abs. 6 S. 6 SGB VI bereits mit Wirkung ab dem Beginn des Anrechnungszeitraums von Einkommen nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI aufzuheben (AGVR 1/2020, TOP 8). Zur Aufhebung siehe Abschnitt 7.3.
  • Ergibt sich keine Auswirkung auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI, verbleibt es also bei der bisherigen Rentenhöhe, ist dem Berechtigten hierüber ein Bescheid zu erteilen (AGVR 1/2020, TOP 8).

Korrigiert der Berechtigte beziehungsweise sein Ehegatte eine Mitteilung über die Kapitalerträge, handelt es sich um eine ursprünglich „unrichtige Auskunft“ im Sinne des § 97a Abs. 6 S. 6 SGB VI. Dies hat bei einer Auswirkung auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag (Verringerung oder Wegfall) zur Folge, dass der Rentenbescheid hinsichtlich der Rentenhöhe auf der Grundlage des § 97a Abs. 6 S. 6 SGB VI mit Wirkung ab dem Beginn des Anrechnungszeitraums von Einkommen nach § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 oder Abs. 2 S. 4 Nr. 1 bis 3 SGB VI aufzuheben ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits ein Überprüfungsverfahren nach § 151c SGB VI eingeleitet wurde (AGVR 1/2020, TOP 8).

Bescheidaufhebung und gegebenenfalls Erstattung

Die Bescheidaufhebung nach § 97a Abs. 6 S. 5 SGB VI beziehungsweise nach § 97a Abs. 6 S. 6 SGB VI ist zwingend. Die §§ 45, 48 SGB X sind nicht anzuwenden (AGVR 1/2020, TOP 8). § 24 SGB X (Anhörung) ist ebenfalls nicht anzuwenden (§ 97a Abs. 6 S. 8 SGB VI). Daraus ergibt sich zum einen, dass der Berechtigte vor der Bescheidaufhebung nicht anzuhören ist. Zum anderen ergibt sich daraus, dass Vertrauensschutzaspekte oder Ermessensgesichtspunkte nicht zu berücksichtigen sind.

Ergibt sich aus einer Bescheidaufhebung nach § 97a Abs. 6 S. 6 SGB VI, dass der Berechtigte zu viel Rente erhalten hat, ist diese zu erstatten. Rechtsgrundlage für die Erstattung ist § 97a Abs. 6 S. 7 SGB VI; die Regelung des § 50 Abs. 1 SGB X findet keine Anwendung. Die Regelungen des § 50 Abs. 3 SGB X (Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch Verwaltungsakt) und § 50 Abs. 4 SGB X (Verjährung des Erstattungsanspruchs) bleiben dagegen unberührt (§ 97a Abs. 6 S. 7 SGB VI). Soweit es um § 50 Abs. 3 SGB X geht, gelten die Ausführungen in der GRA zu § 50 SGB X, Abschnitte 3.1 und 3.2 entsprechend; soweit es um § 50 Abs. 4 SGB X geht, gelten die Ausführungen in der GRA zu § 50 SGB X, Abschnitt 4 entsprechend.

Zusammentreffen mit anderen Leistungen (Absatz 7)

Bei der Anwendung anderer Regelungen zur Anrechnung von Einkommen (zum Beispiel nach § 97 SGB VI auf die Rente wegen Todes) und zur Berücksichtigung von Hinzuverdienst (zum Beispiel nach § 34 SGB VI) ist jeweils nur der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich unter Außerachtlassung des auf dem Grundrentenzuschlag beruhenden Rentenanteils ergibt. Dadurch wird verhindert, das im Fall der Anwendung weiterer Vorschriften das jeweils zu berücksichtigende Einkommen zunächst bezogen auf den (Gesamt-)Rentenbetrag (also einschließlich des Rentenanteils, der auf dem Zuschlag nach §§ 76g, 307e, 307f SGB VI beruht) und dann ein weiteres Mal nach § 97a SGB VI ausschließlich bezogen auf den Rentenanteil, der auf dem Grundrentenzuschlag beruht, berücksichtigt wird.

Nach § 90 Abs. 1 SGB VI ist der in einer Witwenrente oder Witwerrente enthaltene Rentenanteil, der auf einem Grundrentenzuschlag beruht, auf eine Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten anzurechnen.

Anrechnung auf die Rente wegen Todes nach § 97 SGB VI

Bei der Einkommensanrechnung auf die Renten wegen Todes nach § 97 SGB VI ist der Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag aus der Versichertenrente als Einkommen anzurechnen. Das entspricht dem Verfahren, wie es auch bei Leistungsanteilen gilt, die auf der Reglung des § 262 SGB VI beruhen (Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt). Dabei ist aber nur noch der Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag aus der Versichertenrente als Einkommen bei § 97 SGB VI zu berücksichtigen, der nach Anwendung der (vorrangigen) Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI übrig bleibt.

Siehe Beispiel 8

Hinzuverdienstprüfung nach §§ 34, 96a SGB VI

Die Begrenzung der Anrechnungsregelung gilt entsprechend für die Hinzuverdienstprüfung im Sinne der §§ 34, 96a SGB VI. Die Hinzuverdienstregelungen finden somit auf den Rentenanteil, der auf dem Grundrentenzuschlag beruht, keine Anwendung. Sie bleiben auf den originären Rentenanteil (ohne den Grundrentenzuschlag) beschränkt.

Für den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag gelten die separaten Vorschriften zur Anrechnung von Einkommen nach § 97a Abs. 1 bis 6 SGB VI.

Zusammentreffen mit Leistungen aus der Unfallversicherung nach § 93 SGB VI

Bei der Anwendung von § 93 SGB VI (Zusammentreffen der Rente mit Leistungen aus der Unfallversicherung) ist der Gesamtrentenbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich des Rentenanteils aus dem Grundrentenzuschlag nach der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI zugrunde zu legen. Leistungen aus der Unfallversicherung sind nach § 3 S. 1 Nr. 1a EStG steuerfrei und demzufolge kein zu berücksichtigendes Einkommen nach § 97a SGB VI.

 

Beispiel 1: Zu berücksichtigendes Einkommen

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Rentenbeginn: 01.05.2021
Es besteht Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag.
Bis zum Rentenbeginn wurde in den vergangenen Kalenderjahren durchgehend Arbeitsentgelt aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erzielt.

Fall a)

Für das Kalenderjahr 2019 liegt dem zuständigen Finanzamt das zu versteuernde Einkommen vor.

Fall b)

Die Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 2019 ist noch nicht durchgeführt worden. Dem zuständigen Finanzamt liegt aber das zu versteuernde Einkommen für das Kalenderjahr 2018 vor.

Lösung:

Fall a)

Für die Einkommensprüfung nach § 97a SGB VI ist das im Wege des automatisierten Abrufverfahrens übermittelte Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres 2019 zu berücksichtigen.

Fall b)

Von der Finanzverwaltung kann für das Kalenderjahr 2019 ein zu versteuerndes Einkommen nicht übermittelt werden. Für die Einkommensprüfung nach § 97a SGB VI ist daher das zu versteuernde Einkommen des vorvorvergangenen Kalenderjahres 2018 zu berücksichtigen.

Beispiel 2: Stichtag 30.09. – Beginn der Rente

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)
Rentenbeginn01.08.2021
Abruf der Festsetzungsdaten durch den Träger der RentenversicherungMai 2021
Abzurufen ist das vorvergangene Kalenderjahr2019
Abzurufen ist das vorvorvergangene Kalenderjahr2018
Lösung:
Liegen bei den Finanzbehörden im Abrufzeitpunkt (Mai 2021) die Festsetzungsdaten für das vorvergangene Kalenderjahr 2019 vor, werden diese an den Träger der Rentenversicherung übermittelt und für die Einkommensprüfung herangezogen.
Liegen bei den Finanzbehörden im Abrufzeitpunkt (Mai 2021) die Festsetzungsdaten für das vorvergangene Kalenderjahr 2019 (noch) nicht vor, sind die Festsetzungsdaten des vorvorvergangenen Kalenderjahres 2018 an den Träger der Rentenversicherung zu übermitteln und der Einkommensprüfung zugrunde zu legen.

Beispiel 3: Stichtag 30.09. – Einkommensprüfung zum 01.01.

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)
Überprüfungszeitpunkt01.01.2023
Abruf der Festsetzungsdaten durch den Träger der RentenversicherungAugust 2022
Abzurufen ist das vorvergangene Kalenderjahr2020
Abzurufen ist das vorvorvergangene Kalenderjahr2019
Lösung:
Liegen bei den Finanzbehörden am 30.09.2022 die Festsetzungsdaten für das vorvergangene Kalenderjahr 2020 vor, werden diese übermittelt.
Liegen für das Kalenderjahr 2020 die Festsetzungsdaten bei den Finanzbehörden (noch) nicht vor, sind die Festsetzungsdaten des vorvorvergangenen Kalenderjahres 2019 maßgeblich.

Beispiel 4: Einkünfte aus Kapitalvermögen

(Beispiel zu Abschnitt 3.6)
Die rentenberechtigte Person (alleinstehend) hat Einkünfte aus Kapitalvermögen im Kalenderjahr 2019 erzielt:1.580,00 EUR
Lösung:
Für die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Kalenderjahr 2019 entsprechend der eingereichten Steuerbescheinigungen wie folgt zu berücksichtigen:
Einkünfte aus Kapitalvermögen1.580,00 EUR
abzüglich Sparer-Pauschbetrag in Höhe von801,00 EUR
anzurechnende Einkünfte aus Kapitalvermögen779,00 EUR

Beispiel 5: 10-Jahres-Zeitraum bei Kapitalerträgen

(Beispiel zu Abschnitt 3.6)
Auszahlung von Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 bis 3 EStG an die rentenberechtigte Person im Kalenderjahr2019
Die Höhe der steuerrechtlich relevanten Kapitalerträge beträgt12.000,00 EUR
Rentenbeginn01.03.2021
Es besteht Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag.

Lösung:

Die Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 bis 3 EStG wurden steuerrechtlich im vorvergangenen Kalenderjahr (2019) erzielt.

Diese Kapitalerträge sind auf 10 Jahre zu verteilen und für die Dauer von längstens 10 Jahren auf den Grundrentenzuschlag anzurechnen.

Der 10-Jahres-Zeitraum beginnt am01.03.2021
und endet am31.12.2030
Auf den Grundrentenzuschlag sind jährlich Kapitalerträge in Höhe von
anzurechnen.
1.200,00 EUR

Beispiel 6: Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 bis 3 EStG

(Beispiel zu Abschnitt 3.6)
Auszahlung von Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 bis 3 EStG an die rentenberechtigte Person im Kalenderjahr
2015
Bewilligung einer Altersrente mit einem Grundrentenzuschlag zum01.01.2021
Lösung:
Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 bis 3 EStG waren weder im vorvergangenen Kalenderjahr (2019) noch im vorvorvergangenen Kalenderjahr (2018) steuerpflichtiges Einkommen. Insofern ist dieses Einkommen nicht auf den Grundrentenzuschlag anzurechnen.

Beispiel 7: Freibetrag

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Rentenbeginn01.02.2021
Versichertenrente in Höhe von600,00 EUR
Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag in Höhe von250,00 EUR
Die Ehegatten haben ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen in Höhe von monatlich2.400,00 EUR
Lösung:
Das Einkommen im Bereich von 1.950,00 EUR bis 2.300,00 EUR beträgt350,00 EUR
hiervon werden 60 % angerechnet, das sind (60 % von 350,00 EUR)210,00 EUR
Das Einkommen oberhalb von 2.300,00 EUR wird zu 100 % angerechnet. Das sind (2.400,00 EUR minus 2.300,00 EUR)
100,00 EUR
Auf den Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag werden insgesamt angerechnet.310,00 EUR
Der Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag beträgt nach Einkommensanrechnung (250,00 EUR minus 310,00 EUR)
0,00 EUR

Beispiel 8: Anrechnung auf Renten wegen Todes nach § 97 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 8.1)
Versichertenrente in Höhe von700,00 EUR
Der Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag beträgt nach der Einkommensanrechnung gemäß § 97a SGB VI
200,00 EUR
Die (Brutto-)Versichertenrente beträgt insgesamt900,00 EUR
Hinterbliebenenrente in Höhe von600,00 EUR
Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag zur Hinterbliebenenrente100,00 EUR
Lösung:
Auf den in der Hinterbliebenenrente enthaltenen Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag ist nach § 97a SGB VI folgendes Einkommen anzurechnen:
Versichertenrente700,00 EUR
Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag zur Versichertenrente ist nicht anzurechnen (steuerfrei)0,00 EUR
Hinterbliebenenrente600,00 EUR
Bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI ist auf die Hinterbliebenenrente folgendes Einkommen anzurechnen:
Versichertenrente700,00 EUR
Rentenanteil aus dem Grundrentenzuschlag zur Versichertenrente200,00 EUR

Beispiel 9: Stichtag 30.09. – rückwirkende Bewilligung einer Rente

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)
Durch Urteil am 06.01.2023 wurde entschieden, dass der Klägerin rückwirkend zum 01.04.2021 erstmalig ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt wird.
Lösung:

Folgende Festsetzungsdaten sind von der Finanzbehörde nachträglich anzufordern und zu berücksichtigen:

Rentenbeginn 01.04.2021Ausgangsjahr 2021Primär-/Sekundärjahr 2019/2018
Jährliche Überprüfung 01.01.2022Ausgangsjahr 2021Primär-/Sekundärjahr 2019/2018
Jährliche Überprüfung 01.01.2023Ausgangsjahr 2022Primär-/Sekundärjahr 2020/2019

Beispiel 10: Kapitalerträge bei Nichtveranlagung

(Beispiel zu Abschnitt 3.6)
Die rentenberechtigte Person reicht für beide Ehegatten Steuerbescheinigungen (A,B und C) für das Kalenderjahr 2020 ein. Aufgrund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung wurden von dem Finanzinstitut keine Abgeltungsteuer einbehalten.

A)

Kapitalerträge in Höhe von

Die Kapitalerträge wurden laut der Steuerbescheinigung von beiden Eheleuten gemeinsam erzielt.



5.002,00 EUR

B)

Kapitalerträge in Höhe von

Die Kapitalerträge wurden laut der Steuerbescheinigung alleine von dem Ehemann erzielt.



400,00 EUR

C)

Kapitalerträge in Höhe von

Die Kapitalerträge wurden laut der Steuerbescheinigung alleine von der Ehefrau erzielt.


160,00 EUR

Lösung:
Folgende Kapitalerträge sind auf den Grundrentenzuschlag anzurechnen.
Zu A) 
Kapitalerträge im Kalenderjahr 20205.002,00 EUR
abzüglich Sparer-Pauschbetrag für Verheiratete1.602,00 EUR
zu berücksichtigende Kapitalerträge3.400,00 EUR
Die Kapitalerträge wurden laut der Steuerbescheinigung von beiden Eheleuten gemeinsam erzielt. Gemeinsame Einkünfte der Ehegatten sind jedem Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen.
Zu B)
Kapitalerträge im Kalenderjahr 2020 (nur Ehemann)400,00 EUR
Die Kapitalerträge wurden laut Steuerbescheinigung von dem Ehemann erzielt und sind ihm alleine zuzurechnen.
Zu C)
Kapitalerträge im Kalenderjahr 2020 (nur Ehefrau)160,00 EUR

Die Kapitalerträge wurden laut Steuerbescheinigung von der Ehefrau erzielt und sind ihr alleine zuzurechnen.

 

Beispiel 11: Aufteilung Sparer-Pauschbetrag nach Steuerbescheinigungen

(Beispiel zu Abschnitt 3.6)

Die rentenberechtigte Person reicht für beide Ehegatten mehrere von verschiedenen Banken ausgestellte Steuerbescheinigungen ein.

Die Kapitalerträge wurden laut den Steuerbescheinigungen von beiden Eheleuten gemeinsam erzielt.

Bank A:

Kapitalerträge in Höhe von

ausgewiesener Sparer-Pauschbetrag in Höhe von



10,00 EUR

32,00 EUR

Bank B:

Kapitalerträge in Höhe von

ausgewiesener Sparer-Pauschbetrag in Höhe von



405,00 EUR

405,00 EUR

Bank C:

Kapitalerträge in Höhe von

ausgewiesener Sparer-Pauschbetrag in Höhe von


2.160,00 EUR

900,00 EUR

Lösung:

Für die Kapitalerträge kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, dabei ist auf die von den Banken (Finanzinstituten) ausgestellten Steuerbescheinigungen abzustellen.

Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages wurden folgende Kapitalerträge erzielt.

Bank A0,00 EUR
Bank B0,00 EUR
Bank C1.260,00 EUR

Die (abgeltend) versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG sind in Höhe von 1.260,00 EUR anzurechnen.

Die Kapitalerträge wurden laut den vorliegenden Bescheinigungen von beiden Eheleuten gemeinsam erzielt. Gemeinsame Einkünfte der Ehegatten sind jedem Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen.

Beispiel 12: Erstmalige Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlages aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs

(Beispiel zu Abschnitt 2)
Rentenbeginn - Rente ohne Grundrentenzuschlag01.02.2021
Zeitpunkt des Hinzutritts von Entgeltpunkten aus einem Grundrentenzuschlag im Rahmen des Versorgungsausgleichs01.04.2022
Lösung:
In diesem Fall ist manuell das Primärjahr 2020 und das Sekundärjahr 2019 anzufordern. Der Hinzutritt von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist dem erstmaligen Rentenbeginn mit Grundrentenzuschlag gleichzustellen. Es sind dementsprechend zum Berechnungsbeginn die Festsetzungsdaten für das vorvergangene Kalenderjahr (hilfsweise vorvorvergangenes Kalenderjahr) anzufordern.

Beispiel 13: Zu berücksichtigendes Einkommen bei steuerrechtlicher Zusammenveranlagung inzwischen geschiedener Eheleute

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Rentenbeginn01.05.2023
Rentenberechtigte Person ist geschieden seitAugust 2022
Abrufzeitpunkt29.03.2023
Lösung:

Mit der Steuer-Identifikationsnummer der rentenberechtigten Person werden die Festsetzungsdaten bei den Finanzbehörden für das vorvergangene und vorvorvergangene Kalenderjahr abgerufen.  

An den Rentenversicherungsträger wurden in einem automatisierten Verfahren von den Finanzbehörden übermittelt:

Im Primärjahr 2021 war das Ehepaar steuerrechtlich gemeinsam veranlagt. Das zu versteuernde Einkommen im Jahr 2021 betrug 38.000,00 EUR.

Das aus der Zusammenveranlagung stammende zu versteuernde Einkommen ist der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen. Der höhere Freibetrag für Verheiratete ist maßgeblich.

Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879)

Inkrafttreten: 01.01.2021

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 387/20, BT-Drucksachen: 19/18473, 19/20711

Mit Artikel 1 des Grundrentengesetzes ist mit Wirkung ab 01.01.2021 der Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt worden. Für die Einkommensprüfung gilt die neue Regelung des § 97a SGB VI. Die Einkommensprüfung soll sowohl für die Versicherten als auch für die Verwaltung unbürokratisch ausgestaltet und möglichst automatisiert durchgeführt werden. Abzustellen ist dabei regelmäßig auf das zu versteuernde Einkommen des vorvergangenen Jahres. Die Übermittlung erfolgt durch ein automatisiertes Datenabrufverfahren zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den zuständigen Finanzbehörden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 97a SGB VI