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§ 92 SGB VI: Waisenrente und andere Leistungen an Waisen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Abschnitt 6.2 wurde um Vorgaben zur knappschaftlichen Rentenversicherung ergänzt. Beispiel 7 wurde entfernt.

Dokumentdaten
Stand01.10.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 in Kraft getreten am 01.01.1996
Rechtsgrundlage

§ 92 SGB VI

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 6360

  • 6410

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift schränkt die Zahlung des Zuschlages zur Waisenrente (§ 78 SGB VI) der Höhe nach ein. Hat die Waise gleichzeitig nach einem anderen verstorbenen Elternteil oder nach dem Elternteil mit der zweithöchsten Summe an Entgeltpunkten Anspruch auf ein Waisengeld entweder

  • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
  • oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder
  • aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung),

wird diese Leistung auf den Zuschlag zur Waisenrente angerechnet. Der Zuschlag ist in diesen Fällen nicht oder nicht in voller Höhe zu zahlen.

Ändert sich die Höhe der auf den Zuschlag zur Waisenrente anzurechnenden Leistung aus dem anderen Sicherungssystem aufgrund einer regelmäßigen Anpassung in diesem System, so ist die Änderung erst zum Zeitpunkt der nächsten Anpassung der Waisenrente gemäß § 65 SGB VI zu berücksichtigen.

Waisengeld

Auf den Zuschlag zur Waisenrente ist allein ein Waisengeld anzurechnen, das entweder

  • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder
  • entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder
  • aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen

gezahlt wird.

Hierzu gehört auch ein Waisenaltersgeld, das nach dem Tod eines ehemaligen Beamten, Richters oder Soldaten gezahlt wird, der vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Dienst ausgeschieden ist und sich anstelle einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Anspruch auf Altersgeld beim früheren Dienstherrn entschieden hat (vergleiche GRA zu § 8 SGB VI, Abschnitt 5.3).

Beamtenrechtliche Vorschriften

Die Waise muss ein Waisengeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen beziehen. Damit kommt allein ein Waisengeld in Betracht, das von einer Stelle oder einem Arbeitgeber an einen Versicherten gezahlt wird, der entweder nach § 5 Abs. 1 SGB VI versicherungsfrei war oder nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit war beziehungsweise die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllte, ohne tatsächlich von der Versicherungspflicht befreit gewesen zu sein.

Das von der Versorgungsdienststelle unter Beachtung der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG berechnete Waisengeld ist in Höhe des Nettozahlbetrags und unter Berücksichtigung von Sonderzuwendungen (schon) bei der erstmaligen Feststellung der Waisenrente auf den Zuschlag anzurechnen.

Wird als Waisengeld ein einkommensabhängiger, jederzeit widerrufbarer Unterhaltsbeitrag gezahlt, steht dieser dem Waisengeld im Sinne von § 92 SGB VI nicht gleich.

Ausländische Leistungen, die auf der Grundlage von beamtenrechtlichen Vorschriften beziehungsweise entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährt werden, sind bei der Anwendung von § 92 SGB VI nicht zu berücksichtigen. Aufgrund fehlender nationaler sowie über- und zwischenstaatlicher Gleichstellungsregelungen stehen vergleichbare ausländische Dienst- und Arbeitsverhältnisse den die Versicherungsfreiheit beziehungsweise Befreiung von der Versicherungspflicht begründenden inländischen Dienst- und Arbeitsverhältnissen nicht gleich.

Gegenseitige Anrechnung von Waisenrente und Waisengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

Bei Überschreitung einer Höchstgrenze wird die Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Waisengeld angerechnet (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG).

Da nach dem BeamtVG nur der auf den persönlichen Entgeltpunkten beruhende Waisenrentenbetrag und nicht der Waisenrentenzuschlag angerechnet wird, ist vor Anrechnung nach § 92 SGB VI der Versorgungsbehörde vorab die Höhe der Waisenrente und der auf den Waisenrentenzuschlag entfallende Betrag mitzuteilen.

Erst der nach Anrechnung gemäß BeamtVG maßgebende Waisengeldbetrag ist nach § 92 SGB VI anzurechnen.

Der sich nach Anrechnung des Waisengeldes ergebende Betrag ist der Versorgungsbehörde nicht mehr mitzuteilen, da die Anrechnung des Waisengeldes lediglich den Waisenrentenzuschlag mindert, welcher jedoch bei der Anrechnung auf das Waisengeld nach § 55 BeamtVG außer Betracht bleibt.

Berufsständische Versorgungseinrichtungen

Maßgebend ist ein Waisengeld, das aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI gezahlt wird. Dabei kommt es nur darauf an, dass die Mitgliedschaft des verstorbenen Versicherten zu seiner berufsständischen Versorgungseinrichtung auf einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung bestand. Das ist der Fall, wenn mindestens ein Pflichtbeitrag zur Versorgungseinrichtung geleistet wurde. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI müssen zu Lebzeiten des verstorbenen Versicherten nicht vorgelegen haben.

Ein Waisengeld, das ausschließlich auf freiwilliger Mitgliedschaft - ohne vorherige Pflichtversicherung - des verstorbenen Versicherten zu seiner berufsständischen Versorgungseinrichtung beruht, führt nicht zur Anwendung von § 92 SGB VI. Das gilt auch für ein Waisengeld, das entsprechend der Satzung der Versorgungsordnung durch Zahlung eines Kapitals abgefunden wurde.

Ausländische Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führen - aufgrund fehlender nationaler sowie über- und zwischenstaatlicher Gleichstellungsregelungen - ebenfalls nicht zur Anwendung von § 92 SGB VI.

Anwendungsbereich bei Halbwaisenrenten

§ 92 SGB VI ist anzuwenden, wenn sich das Waisengeld von einem Verstorbenen ableitet, aus dessen Versicherung keine Waisenrente an die Halbwaise gezahlt wird.

Siehe Beispiel 1

Erhält dagegen die Halbwaise ihre Rente aus der Versicherung, aus der auch das Waisengeld gezahlt wird (Personenidentität des Verstorbenen), ist § 92 SGB VI nicht anzuwenden.

Siehe Beispiel 2

Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet (§ 89 Abs. 3 S. 1 SGB VI). Besteht in diesen Fällen neben den Halbwaisenrenten aus allen Versicherungen auch jeweils ein Anspruch auf Waisengeld, ist § 92 SGB VI auf jede Halbwaisenrente anzuwenden. Danach ist zu bestimmen, welche Waisenrente als höchste gezahlt werden kann.

Siehe Beispiel 3

Anwendungsbereich bei Vollwaisenrenten

§ 92 SGB VI ist anzuwenden, wenn sich das Waisengeld von einem Verstorbenen ableitet,

  • dessen Versicherung Bestandteil der Vollwaisenrente ist, weil es sich um den Versicherten mit der zweithöchsten Summe an persönlichen Entgeltpunkten handelt (vergleiche GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 5) oder
  • dessen Versicherung nicht Bestandteil der Vollwaisenrente geworden ist, weil sich hieraus nicht die höchste oder zweithöchste (sondern zum Beispiel nur die dritthöchste oder vierthöchste) Summe an persönlichen Entgeltpunkten ergibt oder
  • der überhaupt nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war.

Siehe Beispiel 4

§ 92 SGB VI ist also nicht anzuwenden, wenn sich das Waisengeld von dem Verstorbenen ableitet, dessen Versicherung Bestandteil der Vollwaisenrente ist, weil es sich um den Versicherten mit der höchsten Summe an persönlichen Entgeltpunkten handelt.

Siehe Beispiel 5

Monatsbetrag des Zuschlags

Bei Anwendung von § 92 SGB VI ist der Zuschlag zur Waisenrente als eigener Monatsbetrag aus den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert zu errechnen. Von diesem Betrag ist die anzurechnende andere Leistung abzusetzen.

Siehe Beispiel 6

Die Anrechnung des Waisengeldes auf den Zuschlag zur Waisenrente wird auf der Anlage zum Rentenbescheid „Zusammentreffen mehrerer Ansprüche“ dargestellt.

In welchen Fällen die Zuschlagsberechnung mit persönlichen Entgeltpunkten (Ost) durchzuführen ist, ergibt sich aus der GRA zu § 264c SGB VI.

Verbleibt nach durchgeführter Anrechnung des Waisengeldes ein Restbetrag für den Zuschlag, ist dieser nicht erneut in persönliche Entgeltpunkte zurückzurechnen.

Bisheriger Erhöhungsbetrag nach § 46 Abs. 1 S. 3 AVG

Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wurden Halbwaisenrenten um einen Betrag in Höhe des Kinderzuschusses (152,90 DM) erhöht. Vollwaisenrenten wurden um einen Betrag in Höhe von einem Zehntel der für die Berechnung der Versichertenrente maßgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage erhöht. Der Erhöhungsbetrag war nach § 46 Abs. 1 S. 4 AVG nur zur Hälfte zu zahlen, wenn daneben auch Anspruch auf ein Waisengeld bestand. Das galt auch dann, wenn das Waisengeld nach demselben verstorbenen Elternteil geleistet wurde.

Erhöhungsbetrag wurde zur Hälfte gezahlt

Wurde der Erhöhungsbetrag zu Waisenrenten aufgrund der Regelung des § 46 Abs. 1 S. 4 AVG am 31.12.1991 nur zur Hälfte gezahlt, verbleibt es für die weitere Bezugsdauer dieser Waisenrente dabei. § 92 SGB VI findet in diesen Fällen grundsätzlich keine Anwendung. § 92 SGB VI findet allerdings dann Anwendung, wenn nach einem weiteren verstorbenen Elternteil für Rentenbezugszeiten nach dem 31.12.1991 ein Waisengeld hinzutritt.

Hinzutritt eines Waisengeldes

Tritt nach einem weiteren verstorbenen Elternteil für Rentenbezugszeiten nach dem 31.12.1991 ein Waisengeld hinzu, ist dieses Waisengeld nach § 92 SGB VI auf den bisherigen Erhöhungsbetrag des § 46 Abs. 1 S. 3 beziehungsweise S. 4 AVG anzurechnen. Hierfür muss die Waisenrente neu berechnet werden. Dabei sind aus dem bisherigen Erhöhungsbetrag wie folgt Entgeltpunkte zu ermitteln:

  • Voller Erhöhungsbetrag bei einer Halbwaisenrente:
    152,90 DM geteilt durch 41,44 DM geteilt durch 0,1 gleich 36,8967 Entgeltpunkte
  • Voller Erhöhungsbetrag bei einer Vollwaisenrente:
    276,30 DM geteilt durch 41,44 DM geteilt durch 0,2 gleich 33,3374 Entgeltpunkte
  • Halber Erhöhungsbetrag bei einer Halbwaisenrente:
    76,50 DM geteilt durch 41,44 DM geteilt durch 0,1 gleich 18,4604 Entgeltpunkte
  • Halber Erhöhungsbetrag bei einer Vollwaisenrente:
    138,20 DM geteilt durch 41,44 DM geteilt durch 0,2 gleich 16,6747 Entgeltpunkte

Bei einer nach § 307a Abs. 1 bis 5 SGB VI umgewerteten Waisenrente des Beitrittsgebiets entsprechen die Entgeltpunkte (Ost) aus dem Waisenrentenzuschlag den Entgeltpunkten (Ost) des § 307a Abs. 5 SGB VI. Das sind bei einer Halbwaisenrente 36,8967 Entgeltpunkte (Ost) und bei einer Vollwaisenrente 33,3374 Entgeltpunkte (Ost). Liegen der Rente Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde, beträgt der Waisenrentenzuschlag bei einer Halbwaisenrente 27,6795 Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung und bei einer Vollwaisenrente 24,9999 Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Beginn der Anrechnung

Beginnt das zu berücksichtigende Waisengeld vor der Waisenrente oder zum selben Zeitpunkt wie die Waisenrente, ist die Anrechnung des Waisengeldes auf den Zuschlag zur Waisenrente von Beginn an vorzunehmen.

Beginnt das zu berücksichtigende Waisengeld dagegen zu einem späteren Zeitpunkt als die Waisenrente (zum Beispiel vom Ablauf des Sterbemonats an), ist die Anrechnung von dem Kalendermonat an vorzunehmen, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Die Wirksamkeit der Änderung - mit Wirkung für die Zukunft oder vom Zeitpunkt des Beginns des Waisengeldes an - ist nach § 48 SGB X zu bestimmen (vergleiche insoweit die GRA zu § 48 SGB X).

Änderung in der Höhe des zu berücksichtigenden Waisengeldes

Ändert sich die Höhe des auf den Zuschlag zur Waisenrente angerechneten Waisengeldes wegen einer regelmäßigen Anpassung, ist diese Änderung erst zum Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung der Waisenrente zu berücksichtigen (vergleiche § 92 S. 2 SGB VI).

Ändert sich die Höhe des Waisengeldes jedoch aus anderen Gründen (zum Beispiel Neuberechnung), ist jedoch § 100 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 48 SGB X anzuwenden.

Sonderzuwendung (13. Waisengeld)

Die Zahlung der Sonderzuwendung (13. Waisengeld) ist auf die Anzahl der Monatswaisengelder des - die Sonderzuwendung - betreffenden Kalenderjahres zu verteilen (RBRTS 1/2006, TOP 13).

Siehe Beispiel 7

Beispiel 1: Keine Personenidentität des Verstorbenen

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Neben der Waisenrente aus der Versicherung des verstorbenen Vaters wird ein Waisengeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften aus der Versorgung des Stiefvaters gezahlt.

Lösung:

Das Waisengeld aus der Versorgung des verstorbenen Stiefvaters führt zur Anrechnung auf den Zuschlag zur Halbwaisenrente aus der Versicherung des verstorbenen Vaters.

Beispiel 2: Personenidentität des Verstorbenen

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Neben der Waisenrente aus der Versicherung des verstorbenen Vaters wird auch ein Waisengeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften aus dessen Versorgung gezahlt.

Lösung:

Das Waisengeld aus der Versorgung des verstorbenen Vaters führt nicht zur Anrechnung auf den Zuschlag zur Halbwaisenrente aus dessen Versicherung.

Beispiel 3: Anspruch auf mehrere Halbwaisenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Es wird zum einen eine Halbwaisenrente aus der Versicherung des Vaters gezahlt.

Der Anteil der Halbwaisenrente aus rentenrechtlichen Zeiten beläuft sich auf 186,74 EUR. Aus dem Waisenrentenzuschlag ergeben sich 134,52 EUR.

Zum anderen wird eine Halbwaisenrente aus der Versicherung des Stiefvaters gezahlt.

Der Anteil der Halbwaisenrente aus rentenrechtlichen Zeiten beläuft sich auf 266,54 EUR. Aus dem Waisenrentenzuschlag ergeben sich 94,93 EUR.

Daneben werden ein Waisengeld aus der Versorgung des Vaters in Höhe von 177,30 EUR und ein Waisengeld aus der Versorgung des Stiefvaters in Höhe von 115,20 EUR gezahlt.

Lösung:

Auf den Zuschlag zur Halbwaisenrente aus der Versicherung des Vaters ist das Waisengeld aus der Versorgung des Stiefvaters und auf den Zuschlag zur Halbwaisenrente aus der Versicherung des Stiefvaters das Waisengeld aus der Versorgung des Vaters anzurechnen.

Bei der Halbwaisenrente aus der Versicherung des Vaters verbleiben als Waisenrentenzuschlag (134,52 EUR minus 115,20 EUR gleich) 19,32 EUR. Zusammen mit dem unveränderten Waisenrentenanteil aus rentenrechtlichen Zeiten von 186,74 EUR beträgt die Halbwaisenrente aus der Versicherung des Vaters 206,06 EUR.

Bei der Halbwaisenrente aus der Versicherung des Stiefvaters verbleiben als Waisenrentenzuschlag (94,93 EUR minus 177,30 EUR gleich) 0,00 EUR. Zusammen mit dem unveränderten Waisenrentenanteil aus rentenrechtlichen Zeiten von 266,54 EUR beträgt die Halbwaisenrente aus der Versicherung des Stiefvaters 266,54 EUR.

Gemäß § 89 Abs. 3 SGB VI ist die Halbwaisenrente aus der Versicherung des Stiefvaters zu zahlen.

Beispiel 4: Anwendungsbereich bei Vollwaisenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Neben der Vollwaisenrente aus der Versicherung des Vaters (10,0000 persönliche Entgeltpunkte) und der Versicherung der Mutter (25,0000 persönliche Entgeltpunkte) wird auch ein Waisengeld aus der Versorgung des Vaters gezahlt.

Lösung:

Das Waisengeld ist nach § 92 S. 1 SGB VI auf den Zuschlag zur Vollwaisenrente anzurechnen, weil es aus der Versorgung des Vaters geleistet wird und dieser der Versicherte mit der zweithöchsten Summe an persönlichen Entgeltpunkten ist.

Beispiel 5: Anwendungsbereich bei Vollwaisenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Neben der Vollwaisenrente aus der Versicherung des Vaters (30,0000 persönliche Entgeltpunkte) und der Versicherung der Mutter (25,0000 persönliche Entgeltpunkte) wird auch ein Waisengeld aus der Versorgung des Vaters gezahlt.

Lösung:

Das Waisengeld ist nicht nach § 92 S. 1 SGB VI anzurechnen, weil das Waisengeld und die höchste Summe an persönlichen Entgeltpunkten auf denselben Versicherten zurückgehen.

Beispiel 6: Monatsbetrag des Zuschlags

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Ab dem 01.07.2011 wird eine Vollwaisenrente in Höhe von 247,00 EUR gezahlt. Der Zuschlag zur Vollwaisenrente beläuft sich auf 17,0250 persönliche Entgeltpunkte.

Auf die Vollwaisenrente ist ein Waisengeld in Höhe von 60,00 EUR anzurechnen.

Lösung:

Zunächst ist der Waisenrentenzuschlag in einen Monatsbetrag umzurechnen:

17,0250 persönliche Entgeltpunkte mal 0,2 (Rentenartfaktor) mal 27,47 EUR (aktueller Rentenwert) gleich 93,54 EUR

Das Waisengeld ist auf Monatsbetrag des Waisenrentenzuschlags anzurechnen:

93,54 EUR minus 60,00 EUR gleich 33,54 EUR (verbleibender Restzuschlag)

Zum sich ohne Waisenrentenzuschlag ergebenden Betrag ist der verbleibende Restzuschlag hinzuzurechnen:

247,00 EUR minus 93,54 EUR gleich 153,46 EUR (Rentenbetrag ohne Zuschlag)

153,46 EUR plus 33,54 EUR gleich 187,00 EUR (Rentenbetrag einschließlich gekürztem Zuschlag)

Beispiel 7: Sonderzuwendung beim Waisengeld

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Aus der Versicherung der Mutter wird ab dem 01.05.2010 eine Vollwaisenrente gezahlt.

Der Vater hat keine rentenrechtlichen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Aus seiner Versorgung wird ab dem 01.05.2010 ein Waisengeld gezahlt.

Das Waisengeld beträgt nach Anwendung des § 55 BeamtVG monatlich 300,00 EUR. Hinzu kommt im Dezember 2010 ein (anteiliges) 13. Waisengeld in Höhe von 200,00 EUR.

Lösung:

Die Sonderzahlung ist auf die Anzahl der Monatswaisengelder im Jahr 2010 zu verteilen. Die Sonderzahlung entspricht somit einem Monatsbetrag von 25,00 EUR (200,00 EUR geteilt durch 8 Monate gleich 25,00 EUR).

Somit sind ab dem 01.05.2010 insgesamt 325,00 EUR auf den Waisenrentenzuschlag anzurechnen.

Sofern im Jahr 2011 durchgehend eine Waisenrente bezogen wird, ist das im Dezember 2011 gezahlte 13. Waisengeld auf 12 Monate zu verteilen und neben dem monatlichen Waisengeld ab dem 01.07.2011 auf den Waisenrentenzuschlag anzurechnen.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) sind in Satz 1 die Worte „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ mit Wirkung ab 01.01.1996 (Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes) durch die Worte „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt worden.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) ist die Vorschrift am 01.01.1992 mit dem SGB VI in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992).

Die Vorschrift ist als Nachfolgeregelung zu § 46 Abs. 1 S. 4 AVG in das SGB VI aufgenommen worden. Sie kürzt den zur Waisenrente nach § 78 SGB VI gezahlten, beitragsorientierten Zuschlag in dem Umfang, in dem die Waise aufgrund des Todes eines anderen Elternteils Anspruch auf eine vergleichbare Leistung (Waisengeld) aus einem anderen öffentlichen Sicherungssystem hat.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 92 SGB VI