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§ 76f SGB VI: Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.09.2024

Änderung

Die GRA ist aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes überarbeitet worden.

Dokumentdaten
Stand29.08.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BwAttraktStG) vom 13.05.2015, in Kraft getreten am 01.01.2016
Rechtsgrundlage

§ 76f SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt, dass Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit ebenso ermittelt werden wie Entgeltpunkte für Beitragszeiten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu den §§ 70 Abs. 1, 256a Abs. 1 SGB VI.

Sie wird durch die §§ 66 Abs. 1 Nr. 10, 113 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, 181 Abs. 2a, 182 Abs. 1 S. 2, 185 Abs. 3 S. 2 und 277 Abs. 2 SGB VI ergänzt.

Allgemeines

Für Beiträge aus beitragspflichtigen Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die nach fiktiver Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen um 20 Prozent gemäß § 181 Abs. 2a SGB VI über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Für die Ermittlung dieser Zuschläge sind die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten (§§ 70, 256a SGB VI) entsprechend anzuwenden.

Wurden die beitragspflichtigen Einnahmen im Beitrittsgebiet erzielt, sind die fiktiv um 20 Prozent erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen für Zeiten bis zum 31.12.2024 der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) gegenüberzustellen. Für Zeiten im Beitrittsgebiet wurden bis zum 30.06.2024 anstelle von Zuschlägen an Entgeltpunkten Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) ermittelt. Die Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) wurden ab dem 01.07.2024 zu Zuschlägen an Entgeltpunkten (§ 254d SGB VI).

Durch die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten können sich die beitragspflichtigen Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze nicht auf die Gesamtleistungsbewertung nach § 71 fortfolgende SGB VI für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten auswirken.

Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BwAttraktStG) vom 13.05.2015 (BGBl. I S. 706)

Inkrafttreten: 01.01.2016

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 18/3697 und 18/4119

Die Vorschrift ist durch Artikel 12 Nummer 3 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz ‑ BwAttraktStG) mit Wirkung ab 01.01.2016 (Artikel 13 Absatz 7 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt worden.

Sie steht im Zusammenhang mit der durch das gleiche Gesetz geregelten fiktiven Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen um 20 Prozent bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit (§ 181 Abs. 2a SGB VI). Dabei darf auch die Beitragsbemessungsgrenze um bis zu 20 Prozent überschritten werden. Dadurch können die beitragspflichtigen Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Aus diesen Einnahmen sind Zuschläge an Entgeltpunkten zu ermitteln.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 76f SGB VI