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§ 76 SGB VI: Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.04.2023

Änderung

Die GRA wurde aufgrund der Änderung in Absatz 4 Satz 4 durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz zur Frage der Wertentwicklung von Anrechten im Rahmen der externen Teilung überarbeitet (Abschnitte 6.2 bis 6.2.2) sowie Hinweise zu Minderbeträgen bei Kapitalzahlungen ergänzt (Abschnitt 6.2.3).

Dokumentdaten
Stand22.03.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)
Rechtsgrundlage

§ 76 SGB VI

Version006.00

Inhalt der Regelung

§ 76 SGB VI regelt die Auswirkungen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs.

Absatz 1 bestimmt, dass ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt wird.

Nach Absatz 2 führt die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Dabei stehen die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) und die Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1 SGB VI), der Begründung von Rentenanwartschaften gleich.

Absatz 3 ordnet an, dass die Übertragung von Rentenanwartschaften zulasten von Versicherten zu einem Abschlag an Entgeltpunkten führt.

Absatz 4 legt fest, wie die jeweiligen Entgeltpunkte ermittelt werden.

Im Absatz 5 ist bestimmt, dass ein Zuschlag an Entgeltpunkten aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

Absatz 6 enthält Regelungen, wie die Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit zu verteilen sind.

Nach Absatz 7 ist bei der Veränderung einer Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus dem Versorgungsausgleich von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen. Es handelt sich um eine Neufeststellung der Rente ohne Neubestimmung aller der bisherigen Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG). Die Ehezeit entspricht insofern der Lebenspartnerschaftszeit und die Ausführungen für Ehegatten gelten auch für Lebenspartner.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 76 SGB VI steht unter anderem im Zusammenhang mit folgenden Vorschriften:

  • § 264 SGB VI (Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich). Dort ist festgelegt, wie die Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten ermittelt werden, wenn für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften nach dem Recht bis 31.12.1991 Werteinheiten ermittelt wurden.
  • § 264a SGB VI (Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet). Dort wird geregelt, wie ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich als Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) zu berücksichtigen ist, wenn das Familiengericht Entgeltpunkte (Ost) übertragen oder die Umrechnung des Monatsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften nach § 16 VersAusglG in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet hat.
  • § 187 SGB VI (Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich). § 76 Abs. 2 S. 2 SGB VI nimmt
    • unter Ziffer 1 Bezug auf § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Wiederauffüllung von Rentenanwartschaften, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs gemindert wurden) und
    • unter Ziffer 2 Bezug auf § 183 Abs. 1 SGB VI (Berücksichtigung von wiederaufgefüllten Versorgungsanwartschaften, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs gemindert wurden, nach Durchführung einer Nachversicherung).
  • § 14 VersAusglG (Externe Teilung). Durch § 76 Abs. 4 S. 2 bis 4 SGB VI wird geregelt, wie Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 VersAusglG ermittelt werden.
  • § 222 Abs. 3 FamFG (Durchführung der externen Teilung). Das Familiengericht setzt den durch externe Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
  • § 66 SGB VI (Persönliche Entgeltpunkte). Diese Vorschrift beinhaltet den Grundsatz, dass die Summe der Entgeltpunkte für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte und des Monatsbetrags der Rente im Falle eines durchgeführten Versorgungsausgleichs um entsprechende Zuschläge oder Abschläge zu verändern ist.

Allgemeines

Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist (§ 52 Abs. 1 S. 3 SGB VI). Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam (§ 224 Abs. 1 FamFG). Vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden Entscheidungen in Folgesachen (hierzu gehört auch der Versorgungsausgleich) nicht wirksam (§§ 148, 270 FamFG).

Zuschläge oder Abschläge aufgrund eines Versorgungsausgleichs können erst ermittelt werden, wenn die Versorgungsausgleichsentscheidung wirksam geworden ist. Der Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtskräftig und wirksam geworden ist, wird den Rentenversicherungsträgern von den Familiengerichten mit einer sogenannten Rechtskraftmitteilung mitgeteilt.

Der Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit (Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung) ist von dem Zeitpunkt zu unterscheiden, zu dem die Entscheidung Wirkung entfaltet. Erstentscheidungen über den Versorgungsausgleich wirken sich für die Zukunft aus (Erster des Folgemonats nach Eintritt der Wirksamkeit). Abänderungsentscheidungen über den Versorgungsausgleich wirken auf den Beginn des Monats zurück, der dem Monat der Antragstellung beim Familiengericht folgt (§ 226 Abs. 4 FamFG). Zur Aufhebung von Rentenbescheiden nach einer Versorgungsausgleichsentscheidung siehe GRA zu § 101 SGB VI.

In der gesetzlichen Rentenversicherung können durch den Versorgungsausgleich neben Entgeltpunkten auch statische Anrechte der Höherversicherung übertragen werden beziehungsweise nach dem Recht bis 31.08.2009 begründet worden sein. Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen:

Waren auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts statische Anrechte der Höherversicherung auszugleichen, erfolgte dies im Wege des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009). Aufseiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten erfolgte eine Kürzung des statischen Anrechts und aufseiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten erfolgte die Begründung eines dynamischen monatlichen Rentenbetrags, der in Entgeltpunkte (beziehungsweise vor dem 01.01.1992 in Werteinheiten) umzurechnen war.

Nach dem Recht ab 01.09.2009 erfolgt der Wertausgleich von Anrechten der Höherversicherung zwischen den geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage von monatlichen Rentenbeträgen, die nicht in Entgeltpunkte umzurechnen sind.

Abschläge an Entgeltpunkten können nur insoweit berücksichtigt werden, wie die entsprechende Entgeltpunkteart in der gesetzlichen Rentenversicherung der ausgleichspflichtigen Person vorhanden ist. Es kann sich um folgende Entgeltpunktearten handeln:

  • Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie

aufgrund des zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Grundrentengesetzes vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879):

  • Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der allgemeinen Versicherung ("Grundrenten-Entgeltpunkte"),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung der allgemeinen Versicherung ("Grundrenten-Entgeltpunkte (Ost)").

Beachte:

Im Hinblick auf die durch das Grundrentengesetz mit Wirkung vom 01.01.2021 eingeführten neuen Entgeltpunktearten (vergleiche § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI) ist der Begriff „Zuschlag“ doppelt besetzt. Zu unterscheiden sind insofern einerseits ein „Zuschlag“, der sich nach einer familiengerichtlichen Entscheidung ergibt, und andererseits ein „Zuschlag“ an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung als besondere Entgeltpunkteart aufgrund des Grundrentengesetzes.

Mit der Rentenangleichung zwischen den alten und den neuen Bundesländern zum 01.07.2024 durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) treten gemäß § 254d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2024 Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost). Dadurch wird es möglich, dass bisher nicht abzugsfähige Abschläge ab 01.07.2024 abgezogen werden können (siehe AGVA 1/2018, TOP 2); siehe auch Abschnitt 5.

Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs (Absatz 1)

§ 76 Abs. 1 SGB VI enthält den Grundsatz, dass ein zugunsten oder zulasten durchgeführter Versorgungsausgleich durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt wird.

Ein Versorgungsausgleich findet statt, soweit einer oder beide Ehegatten in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) auszugleichende Anrechte im Sinne des § 2 VersAusglG erworben haben und der Wertausgleich nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen wurde (§ 1587 BGB in Verbindung mit § 1 ff. VersAusglG).

Nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht des Einmalausgleichs wurde im Rahmen einer Ausgleichsbilanz unter Berücksichtigung aller von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte festgestellt, welcher Ehegatte insgesamt ausgleichspflichtig und welcher Ehegatte insgesamt ausgleichsberechtigt ist. Der Ausgleich erfolgte dann nur in eine Richtung.

Nach dem Recht ab 01.09.2009 werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt (sogenannter Hin-und-her-Ausgleich). Der Ehegatte, der einen Ehezeitanteil erworben hat, ist ausgleichsverpflichtet (ausgleichspflichtige Person). Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten steht die Hälfte des Ehezeitanteils, der Ausgleichswert (§ 1 Abs. 2 VersAusglG) zu.

Zugunsten und zulasten eines Ehegatten übertragene Entgeltpunkte aus ein und derselben Entgeltpunkteart (siehe § 120f SGB VI) sind durch den Rentenversicherungsträger zu verrechnen (§ 10 Abs. 2 VersAusglG). Das gilt auch für die durch das Familiengericht übertragenen Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aufgrund des Grundrentengesetzes (AGVR 1/2020, TOP 8). Eine Zusammenrechnung dieser Entgeltpunkteart mit den übrigen Entgeltpunktearten ist nicht möglich (AGVR 1/2020, TOP 8).

Die Qualität von Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ändert sich durch eine Übertragung aufseiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (AGVR 1/2020, TOP 8).

Nähere Einzelheiten zum Wertausgleich bei der Scheidung können den GRA zu § 9 VersAusglG, GRA zu § 10 VersAusglG, GRA zu § 14 VersAusglG und GRA zu § 16 VersAusglG entnommen werden.

Durch den Versorgungsausgleich können sich in der gesetzlichen Rentenversicherung Zuschläge beziehungsweise Abschläge bei dynamischen Anrechten in Form von Entgeltpunkten:

  • der allgemeinen Rentenversicherung,
  • der allgemeinen Rentenversicherung Ost,
  • der knappschaftlichen Rentenversicherung,
  • der knappschaftlichen Rentenversicherung Ost

sowie bei den statischen Anrechten der Höherversicherung ergeben.

Aufgrund des zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Grundrentengesetzes vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879) können im Rahmen des Versorgungsausgleichs weitere Entgeltpunktearten zwischen den Ehegatten geteilt und insoweit als Zuschläge oder Abschläge in den jeweiligen Versicherungskonten zu berücksichtigen sein:

  • Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung ("Grundrenten-Entgeltpunkte") und
  • Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung der allgemeinen Rentenversicherung ("Grundrenten-Entgeltpunkte (Ost)").

Bei den Entgeltpunkten für langjährige Versicherung handelt es sich um eine besondere Entgeltpunkteart, die nicht mit den übrigen Entgeltpunktearten gleichgesetzt werden darf. Denn nach § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI gelten nicht als Entgeltpunkte gleicher Art „die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte“. Eine getrennte Zuordnung ist Voraussetzung für die an das Familiengericht zu erteilende Auskunft über den Ehezeitanteil, Ausgleichswert und korrespondierenden Kapitalwert.

Die besondere Einkommensanrechnung auf Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung spielt beim Versorgungsausgleich keine Rolle (AGVR 1/2020, TOP 8).

Bis zum 01.07.2024 soll die Angleichung der Renten zwischen den alten und den neuen Bundesländern erfolgen (vergleiche Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017, BGBl. I S. 2575). Zum 01.07.2024 treten Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost), sodass sich die Anzahl der in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichenden Anrechte auf maximal vier verringert (siehe auch § 254d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2024).

Zuschläge an Entgeltpunkten (Absatz 2)

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs kann es aus folgenden Gründen zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten kommen:

  • Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften auf der Grundlage des
    • ab 01.09.2009 geltenden Rechts (siehe Abschnitt 4.1),
    • bis 31.08.2009 geltenden Rechts (siehe Abschnitt 4.2),
  • durch den Versorgungsausgleich geminderte Rentenanwartschaften wurden durch Beitragszahlung wieder aufgefüllt (siehe Abschnitt 4.3),
  • vor einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde die Minderung aufgrund des Versorgungsausgleichs durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Versorgungsträger teilweise oder vollständig abgewendet (siehe Abschnitt 4.4).

Zuschläge bei Entscheidungen nach dem Recht ab 01.09.2009 (VersAusglG)

Im Rahmen der internen Teilung nach § 10 VersAusglG stellt das Familiengericht in der Beschlussformel den zu übertragenden Ausgleichswert (grundsätzlich die Hälfte des Ehezeitanteils) fest. In der gesetzlichen Rentenversicherung können sich Ausgleichswerte bei dynamischen oder statischen Anrechten (siehe Abschnitt 3) ergeben.

Wurden nur zugunsten eines Ehegatten Entgeltpunkte übertragen, ergibt sich für diesen ein Zuschlag. Sind bei beiden Ehegatten Entgeltpunkte der gleichen Art (§ 120f SGB VI) auszugleichen, vollzieht der Rentenversicherungsträger die einzelnen Entscheidungen des Familiengerichts über die jeweilige interne Teilung nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG). Für den Ehegatten, der mehr Entgeltpunkte der jeweiligen Art erhält als er abgeben muss, ergibt sich nach der Verrechnung ein Zuschlag für diese Entgeltpunkteart.

Siehe Beispiel 1

Im Rahmen der externen Teilung nach § 14 ff. VersAusglG kann das Familiengericht Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der

Zur Ermittlung der Höhe der Entgeltpunkte bei Anrechten, die durch externe Teilung nach § 16 VersAusglG begründet wurden, siehe Abschnitt 6.1; zur Ermittlung der Entgeltpunkte aufgrund einer Begründung von Anrechten durch externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG siehe Abschnitt 6.2 bis Abschnitt 6.2.2.

Außerdem kann die Begründung eines Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person durch

in Frage kommen. Hierbei entsteht ein Zuschlag an Entgeltpunkten nur insoweit, als die Beiträge tatsächlich gezahlt sind (siehe hierzu auch Erläuterungen in den Abschnitten 7 bis Abschnitt 7.1.3). Zur Berechnung des Zuschlags siehe GRA zu § 187 SGB VI.

Zuschläge bei Entscheidungen nach dem Recht bis 31.08.2009 (BGB und VAHRG)

Bei Versorgungsausgleichsentscheidungen nach dem Recht bis 31.08.2009 erfolgte der Ausgleich auf der Grundlage von monatlichen Rentenbeträgen. Zuschläge an Entgeltpunkten können sich nach der Umrechnung des Monatsbetrags aufgrund folgender Teilungsformen ergeben:

Bei den durch Beitragszahlung zu begründenden Rentenanwartschaften (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG, § 1587o BGB, jeweils in der Fassung bis 31.08.2009) entsteht ein Zuschlag an Entgeltpunkten nur insoweit, als die Beiträge tatsächlich gezahlt sind (siehe Abschnitte 7 bis Abschnitt 7.1.3).

Zur Ermittlung der Höhe der Entgeltpunkte bei Anrechten, die durch eine Übertragung oder Begründung von monatlichen Rentenbeträgen geteilt wurden, siehe Abschnitt 6.1.

Wie sich aus den gezahlten Beiträgen der Zuschlag an Entgeltpunkten errechnet, kann der GRA zu § 187 SGB VI entnommen werden.

Zuschläge aus Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften

Einer Begründung von Rentenanwartschaften stehen die Fälle gleich, in denen die ausgleichspflichtige Person einen Kapitalbetrag an ihren Rentenversicherungsträger gezahlt hat, um die auf dem Versorgungsausgleich beruhende Kürzung ihrer Rentenanwartschaft ganz oder teilweise abzuwenden (§ 76 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VI).

Im Ergebnis dieser Zahlungen wirkt sich ein Abschlag an Entgeltpunkten in der jeweiligen Entgeltpunkteart aus dem Versorgungsausgleich ganz oder teilweise nicht mehr aus. Hierbei handelt es sich um eine Beitragszahlung der ausgleichspflichtigen Person gemäß § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zur vollständigen oder teilweisen Wiederauffüllung ihrer durch die Übertragung von dynamischen Anrechten geminderten Rentenanwartschaft (siehe GRA zu § 187 SGB VI). Das gilt auch für wiederaufgefüllte Rentenanwartschaften aufgrund geminderter Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (AGVR 1/2020, TOP 8).

Hinweis:

Statische Anrechte der Höherversicherung, die zulasten eines Ehegatten ausgeglichen wurden, können ebenfalls wieder aufgefüllt werden. Der entsprechende Beitrag für das statische Anrecht ist in Anlehnung an § 269 SGB VI zu berechnen.

Zuschläge aus Abwendung der Kürzung vor einer Nachversicherung

Einer Begründung von Rentenanwartschaften stehen auch die Fälle gleich, in denen die ausgleichspflichtige Person einen Kapitalbetrag zur vollständigen oder teilweisen Abwendung der Kürzung ihrer Versorgung an den Versorgungsträger gezahlt hat und später in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden ist (§ 183 Abs. 1 SGB VI); vergleiche § 76 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB VI.

Die Kürzung der Versorgung konnte erfolgen aufgrund:

Die ausgleichspflichtige Person hat danach einen Kapitalbetrag an ihren Versorgungsträger gezahlt, um die Kürzung der Versorgung ganz oder teilweise abzuwenden.

Nach dieser Zahlung ist die ausgleichspflichtige Person aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden.

Die ursprünglich zulasten der Versorgung begründete oder im Rahmen der internen Teilung dort übertragene Versorgungsanwartschaft gilt aufgrund der Nachversicherung als (zulasten) in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragene Anwartschaft, sodass der durchgeführte Versorgungsausgleich zu einem entsprechenden Abschlag an Entgeltpunkten führt (§ 185 Abs. 2 S. 2 SGB VI); siehe Abschnitt 5.3.

Der an den Versorgungsträger gezahlte Kapitalbetrag führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten, so dass sich der Abschlag an Entgeltpunkten aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs im Ergebnis ganz oder teilweise nicht mehr auswirkt (siehe GRA zu § 183 SGB VI, Abschnitte 3 und 5).

Abschläge an Entgeltpunkten (Absatz 3)

Ein Abschlag an Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung kann sich durch eine familiengerichtliche Entscheidung ergeben, wenn

  • im Wege der internen Teilung eine Übertragung von Anrechten auf der Grundlage des Rechts ab 01.09.2009 (siehe Abschnitt 5.1) oder
  • im Wege des Splittings oder erweiterten Splittings eine Übertragung von Anrechten auf der Grundlage des Rechts bis 31.08.2009 (siehe Abschnitt 5.2)

angeordnet wurde.

Abschläge können sich auch ergeben, wenn vor Durchführung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Versorgungsausgleich zulasten eines Versicherten erfolgte (siehe Abschnitt 5.3).

In Bezug auf die Nachversicherung eines im Versorgungsausgleich pflichtigen Ehegatten ist zu unterscheiden, zwischen einer „vollen“ Nachversicherung (Recht ab 01.01.1992) und einer „gekürzten“ Nachversicherung (grundsätzlich bis 31.12.1991). Bei einer „vollen“ Nachversicherung ist der Abschlag von den sich aus den Nachversicherungsentgelten ergebenden Entgeltpunkten abzuziehen; bei einer „gekürzten“ Nachversicherung ergibt sich kein gesonderter Abschlag, sondern die Minderung aufgrund des Versorgungsausgleichs ist bereits in den gekürzten Nachversicherungsentgelten enthalten.

Hinweis:

Soweit aufgrund einer Versorgungsausgleichsentscheidung ein Abschlag in einer Entgeltpunkteart zu berücksichtigen ist, aber diese Entgeltpunkteart nicht oder in nicht ausreichendem Maße bei der ausgleichspflichtigen Person zur Verfügung steht, um den Abschlag abzuziehen, besteht mit der Rentenangleichung spätestens zum 01.07.2024 die Möglichkeit, diesen Abschlag vorzunehmen. Denn sobald durch § 254d SGB VI in der Fassung des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten, werden die Renten neu berechnet, bei denen ein sich aus der familiengerichtlichen Entscheidung ergebender Abschlag an Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) bisher nicht oder nicht vollumfänglich berücksichtigt werden konnte (AGVA 1/2018, TOP 2).

Abschläge bei Entscheidungen nach dem Recht ab 01.09.2009 (VersAusglG)

Im Rahmen der internen Teilung nach § 10 VersAusglG stellt das Familiengericht in der Beschlussformel den zu übertragenden Ausgleichswert fest. In der gesetzlichen Rentenversicherung können sich Ausgleichswerte bei dynamischen oder statischen Anrechten ergeben (siehe Abschnitt 3).

Wird nur zulasten eines Ehegatten ein Ausgleich vorgenommen, ergibt sich für diesen ein Abschlag. Sind bei beiden Ehegatten Entgeltpunkte der gleichen Art (§ 120f SGB VI) auszugleichen, vollzieht der Rentenversicherungsträger die einzelnen Entscheidungen des Familiengerichts über die jeweilige interne Teilung in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG). Für den Ehegatten, der mehr Entgeltpunkte der jeweiligen Art abgeben muss als er erhält, ergibt sich nach der Verrechnung ein Abschlag für diese Entgeltpunkteart.

Siehe Beispiel 1

Abschläge bei Entscheidungen nach dem Recht bis 31.08.2009 (BGB und VAHRG)

Bei Versorgungsausgleichsentscheidungen auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts erfolgte der Ausgleich auf der Grundlage von monatlichen Rentenbeträgen. Abschläge an Entgeltpunkten können sich nach der Umrechnung des Monatsbetrags aufgrund folgender Teilungsformen ergeben:

Zur Ermittlung der Höhe der Entgeltpunkte bei Anrechten, die durch eine Übertragung von monatlichen Rentenbeträgen geteilt wurden, siehe Abschnitt 6.1.

Der bis 31.08.2009 geltende § 86 SGB VI bestimmte die Ermittlung der Abschläge an Entgeltpunkten aus übertragenen Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Aus dem bis 31.08.2009 geltenden § 265a Abs. 2 SGB VI ergab sich, wie bei der ausgleichspflichtigen Person Abschläge an Entgeltpunkten (Ost) zu ermitteln waren, wenn im Versorgungsausgleich knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet zu beachten waren und das Familiengericht die Umrechnung der übertragenen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet hatte.

Hinweis:

Zum Ausgleich von Anrechten der Höherversicherung siehe Abschnitt 2.

Abschläge bei einer Nachversicherung

Ein Abschlag an Entgeltpunkten kann sich auch ergeben, wenn bei einem Ehegatten zulasten der Anrechte in einer Beamtenversorgung ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist und dieser Ehegatte anschließend in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird. Der zulasten durchgeführte Wertausgleich kann durchgeführt worden sein durch:

In diesen Fällen gilt die ursprünglich begründete Rentenanwartschaft beziehungsweise das ursprünglich übertragene Anrecht nach § 185 Abs. 2 S. 2 SGB VI als in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Wurden vor der Nachversicherung zur Abwendung der Minderung Kapitalbeträge an den Beamtenversorgungsträger gezahlt, wirkt sich aufgrund des dadurch erworbenen Zuschlags der Abschlag aus den als übertragen geltenden Anrechten im Ergebnis ganz oder teilweise nicht mehr aus (siehe Abschnitt 4.4).

Ermittlung der Entgeltpunkte (Absatz 4)

Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte ist zu unterscheiden, ob der Versorgungsausgleich durch eine Übertragung oder durch eine Begründung von dynamischen Rentenanwartschaften durchgeführt wurde.

Bei einer Übertragung auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts (Splitting/erweitertes Splitting) wurden Rentenbeträge ausgeglichen, aus denen Entgeltpunkte zu ermitteln waren.

Erfolgt die Übertragung dagegen auf der Grundlage des ab 01.09.2009 geltenden Rechts innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung (internen Teilung), ist eine Ermittlung von Entgeltpunkten nicht erforderlich, weil die entsprechende Entscheidung bereits in Form von Entgeltpunkten ergeht.

Ist die Versorgungsausgleichsentscheidung durch Begründung auf der Basis von Rentenbeträgen oder Kapitalbeträgen ergangen, sind aus diesen Beträgen entsprechende Entgeltpunkte zu ermitteln.

Als Teilungsgegenstand bei der externen Teilung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG) kommen auch Fondsanteile als verwendete Bezugsgröße in Betracht. An den Zielversorgungsträger ist jedoch ein Kapitalbetrag zur Begründung des entsprechenden Anrechts zu zahlen. Weitere Hinweise hierzu ergeben sich aus der GRA zu § 14 VersAusglG, Abschnitt 6.3.

Zur Umrechnung in Entgeltpunkte kann insofern:

  • ein Rentenbetrag (siehe Abschnitt 6.1) oder
  • ein Kapitalbetrag (siehe Abschnitte 6.2 bis Abschnitt 6.2.3)

vorliegen.

Umrechnung eines Rentenbetrags in Entgeltpunkte

Die Berechnung der Entgeltpunkte, die sich aus dem monatlichen Rentenbetrag des ausgeglichenen Anrechts einer übertragenen Rentenanwartschaft (§ 1587b Abs. 1 BGB in der Fassung bis 31.08.2009, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009) oder begründeten Rentenanwartschaft (§ 1587b Abs. 2 BGB in der Fassung bis 31.08.2009, § 1 Abs. 3 in der Fassung bis 31.08.2009, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in der Fassung bis 31.08.2009, § 16 VersAusglG) ergeben, wird gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 SGB VI sowohl für den Zuschlag als auch für den Abschlag in gleicher Weise durchgeführt. Danach wird der in der Beschlussformel/im Tenor der Versorgungsausgleichsentscheidung genannte Betrag durch den am Ende der Ehezeit geltenden aktuellen Rentenwert geteilt. Die Formel lautet:

übertragener oder begründeter Monatsbetrag

geteilt durch

aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit

ist gleich

Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten.

Der maßgebende aktuelle Rentenwert ergibt sich aus Aktuelle Werte "Aktueller Rentenwert". Die Entgeltpunkte sind auf vier Dezimalstellen auszurechnen, wobei die vierte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der fünften Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB VI).

Siehe Beispiel 2

Hinweis:

Den aktuellen Rentenwert gibt es erst für Zeiten ab 01.01.1992. Endet die Ehezeit vor dem 01.01.1992, ist nicht auf den aktuellen Rentenwert nach § 68 SGB VI, sondern auf den aus der jeweiligen „Bekanntmachung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung“ ermittelten Wert zurückzugreifen. Die entsprechenden Werte sind auch für Zeiten vor dem 01.01.1992 als „umgerechnete aktuelle Rentenwerte“ in Aktuelle Werte "Aktueller Rentenwert" enthalten.

Bis zum 01.07.2024 soll die Rentenangleichung zwischen den alten und den neuen Bundesländern erfolgen (vergleiche Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017, BGBl. I S. 2575). Zum 01.07.2024 tritt der aktuelle Rentenwert „West“ an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost); siehe auch § 255c SGB VI in der Fassung ab 01.01.2018. Bei einem Ehezeitende ab 31.07.2024 erfolgt insoweit ausschließlich eine Umrechnung in Entgeltpunkte mithilfe des aktuellen Rentenwerts „West“.

Für Entscheidungen ab dem 01.01.2002 in Euro mit einem Ende der Ehezeit vor dem 01.01.2002 muss der im Tenor der Versorgungsausgleichsentscheidung genannte Euro-Betrag zunächst in einen DM-Betrag umgerechnet werden, indem der Euro-Betrag mit dem amtlichen Umrechnungskurs 1,95583 vervielfältigt wird. Das Ergebnis (DM-Betrag) ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (§ 123 Abs. 1 in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI). Der so errechnete DM-Betrag der übertragenen oder ohne Beitragsentrichtung begründeten Rentenanwartschaft muss dann durch den aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit geteilt werden. Die Umrechnung des Euro-Betrages in einen DM-Betrag ist erforderlich, weil der aktuelle Rentenwert bis zum 31.12.2001 ein DM-Wert ist.

Siehe Beispiel 3

Sind Beiträge zur Wiederauffüllung der durch den Versorgungsausgleich geminderten Rentenanwartschaften gezahlt worden, wirkt sich der Abschlag an Entgeltpunkten im Ergebnis insoweit nicht mehr aus, als die Wiederauffüllungsbeiträge für einen eingetretenen Leistungsfall berücksichtigt werden können (siehe Abschnitt 7.1 bis Abschnitt 7.1.3).

Hinweise zur Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten aus den gezahlten Wiederauffüllungsbeiträgen ergeben sich aus der GRA zu § 187 SGB VI.

Siehe Beispiel 4

Umrechnung eines Kapitalbetrags in Entgeltpunkte

§ 76 Abs. 4 S. 2 bis 4 SGB VI regeln, wie Entgeltpunkte aus einem im Wege der Begründung durch externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG gezahlten Kapitalbetrag ermittelt werden.

Nach Satz 2 ist der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 FamFG festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu vervielfältigen (siehe auch AGVA 3/2009, TOP 6).

Siehe Beispiel 5

Ausgleichsberechtigte Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind und zu deren Gunsten im Wege der externen Teilung ein Anrecht zu begründen ist, erwerben durch die Umrechnung des Kapitalbetrags (§ 222 Abs. 3 FamFG) Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung, nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung (AGVA 4/2008, TOP 6).

An die Stelle des Endes der Ehezeit tritt nach Satz 3 in Fällen

  • einer im isolierten Verfahren ergangenen Erstentscheidung nach einer Ehescheidung im Ausland oder nach einer bis 31.12.1991 erfolgten Ehescheidung im Beitrittsgebiet oder nach der Aufhebung (bis 30.06.1998 auch Nichtigerklärung) der Ehe der Tag des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht,
  • der Abänderungsentscheidung (§ 51 VersAusglG, § 225 FamFG) der Tag des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht,
  • der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Sollte ein Versorgungsausgleichsverfahren mehrfach ausgesetzt und wieder aufgenommen worden sein, ist das Wiederaufnahmedatum maßgebend, welches zu dem Wertausgleich im Rahmen der externen Teilung geführt hat.

In Satz 4 ist die Ermittlung von Entgeltpunkten für die Fälle geregelt, in denen nach der Entscheidung des Familiengerichts bei dem auszugleichenden Anrecht eine Wertentwicklung hinsichtlich des Kapitalbetrags zu berücksichtigen ist (siehe Abschnitt 6.2.1).

Der Kapitalbetrag zum Zeitpunkt der Zahlung an den Rentenversicherungsträger kann insoweit höher oder niedriger sein als er zuvor von dem betreffenden Versorgungsträger im Rahmen der Auskunft gegenüber dem Familiengericht mitgeteilt worden ist (zum Beispiel bezogen auf das Ende der Ehezeit). Der Zeitpunkt, zu dem ein Kapitalbetrag in Entgeltpunkte umzurechnen ist, hängt davon ab, ob das Familiengericht in der Versorgungsausgleichsentscheidung eine entsprechende Feststellung zur Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts getroffen hat.

Darüber hinaus können weitere, dem auszugleichenden Anrecht zuzurechnende und vom Versorgungsträger gezahlte Beträge in Entgeltpunkte umzurechnen sein (siehe Abschnitt 6.2.2).

Umzurechnender Kapitalbetrag unterliegt einer Wertentwicklung

Für die Umrechnung eines im Wege der externen Teilung an den Rentenversicherungsträger gezahlten Kapitalbetrags ist zwischen Anrechten zu unterscheiden, denen keine Wertentwicklung innewohnt (siehe Abschnitt 6.2) und Anrechten, bei denen durch das Familiengericht festgestellt wurde, dass eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist. Die Art des Anrechts und die Feststellung des Familiengerichts bestimmen insofern den Umrechnungszeitpunkt und die sich ergebende Anzahl an Entgeltpunkten aus dem gezahlten Kapitalbetrag.

Bei einer Wertentwicklung verändert sich in der Regel der auf einem Ausgleichswert beruhende zu zahlende Kapitalbetrag zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt, zu dem die Versorgungsausgleichsentscheidung rechtskräftig und wirksam wird. Derartige Veränderungen können zum Beispiel entstehen, wenn

  • das auszugleichende Anrecht einer Verzinsung unterliegt (Abschnitt 6.2.1.1),
  • das auszugleichende Anrecht ein Fondsanteil beziehungsweise fondsbasiert ist und Wertveränderungen an der Börse unterliegt (Abschnitt 6.2.1.2) oder
  • es sich um ein Anrecht handelt, dass durch die Zahlung einer laufenden Versorgung an die ausgleichspflichtige Person im Laufe der Zeit aufgebraucht wird ("Wertverzehr"); siehe Abschnitt 6.2.1.3.

Um eine gerechte Teilhabe der geschiedenen Ehegatten an dem in der Ehezeit erwirtschafteten Anrecht zu ermöglichen, ist eine positive beziehungsweise negative Wertentwicklung bei der Teilung des Anrechts durch das Familiengericht zu berücksichtigen. Soll beispielsweise nach der Entscheidung des Familiengerichts die Wertentwicklung bis zur Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung berücksichtigt werden, kann der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Rentenversicherungsträger zu zahlende Kapitalbetrag aus dem entsprechenden Anrecht in der Regel erst nach dem Eintritt der Rechtskraft und Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung endgültig berechnet werden.

Umrechnung eines Kapitalbetrags aus Anrechten mit Verzinsung

Die Thematik von Wertänderungen bei zu zahlenden Kapitalbeträgen ist erst nach dem Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsrechts ab dem 01.09.2009 bei bestimmten Anrechten aufgetreten, die im Wege der externen Teilung (§§ 14 Abs. 2, 15 VersAusglG) auszugleichen sind. Seitdem sind zum einen die gesetzliche Regelung und zum anderen die Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger geändert worden.

In Bezug auf die Verpflichtung zur Verzinsung des im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrags wurden bereits kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsrechts zum 01.09.2009 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs getroffen (BGH vom 07.09.2011, AZ: XII ZB 546/10, FamRZ 2011, 1785; BGH vom 06.02.2013, AZ: XII ZB 204/11, FamRZ 2013, 933; BGH vom 13.04.2016, AZ: XII ZB 130/13, FamRZ 2016, 144 ff.).

Hinsichtlich des Ehezeitendes und des Beginns der Verzinsung ist zu berücksichtigen, dass ein zu begründendes Anrecht in der familiengerichtlichen Entscheidung auf das Ende der Ehezeit zu beziehen ist. Die Verzinsung eines Kapitalbetrags beginnt jedoch mit dem ersten Tag des darauf folgenden Monats, sodass sich Ehezeitende und Verzinsungsbeginn um einen Tag unterscheiden (BGH vom 15.02.2017, AZ: XII ZB 405/16, Rz. 32).

Hinweis:

Bei der Berechnung der Zinsen können - versorgungsträgerspezifisch - unterschiedliche Zinsmethoden angewendet werden. Der von dem abgebenden Versorgungsträger errechnete und gezahlte Zinsbetrag kann deshalb von dem Zinsbetrag abweichen, den der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Zahlung erwartet. Ergeben sich Minderbeträge, die auf der Anwendung von unterschiedlichen Zinsmethoden beruhen (die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verwenden die sogenannte deutsche kaufmännische Zinsformel - AGFAVR 1/2010, TOP 11), werden diese nicht nachgefordert.

Beruht der Minderbetrag auf einem offensichtlichen Berechnungsfehler, wird ein Minderbetrag ebenfalls nicht nachgefordert, wenn der Minderbetrag 7,00 EUR unterschreitet.

Mehrzahlungen, die auf der Anwendung unterschiedlicher Zinsmethoden beruhen, werden nicht an den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zurückgezahlt, sondern in Entgeltpunkte umgerechnet. Auf offensichtlichen Berechnungsfehlern beruhende Mehrzahlungen sind zurückzuzahlen, wenn sie 7,00 EUR überschreiten.

In Anlehnung an die aktuelle Bagatellgrenze von 7,00 EUR für die Einlegung einer Beschwerde (siehe GRA zu § 59 FamFG) sollte auch bei der Umrechnung von Zinsen in Entgeltpunkte diese Bagatellgrenze gelten (vergleiche AGVA 1/2016, TOP 5).

Beachte:

Wurden Zinsen ohne familiengerichtliche Anordnung gezahlt, werden diese nicht in Entgeltpunkte umgerechnet, sondern an den Versorgungsträger zurückgezahlt, soweit sie 7,00 EUR überschreiten (AGVA 1/2018, TOP 4); siehe aber auch Abschnitt 6.2.2.

Wurde vom Familiengericht in einer Entscheidung über die externe Teilung nach § 14 VersAusglG zusätzlich auch die Zahlung von Zinsen angeordnet und werden vom Versorgungsträger diese Zinsen gezahlt, ist für die Umrechung zu unterscheiden zwischen:

  • der Rechtslage zur Verzinsung bis zum 31.12.2012 und
  • der Rechtslage zur Verzinsung ab 01.01.2013.

Rechtslage zur Verzinsung bis zum 31.12.2012

Die beschriebene Rechtslage gilt nur, wenn die Rente mit Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs vor dem 01.01.2013 begonnen hat.

Nach der Rechtslage bis 31.12.2012 (vor Ergänzung des Satzes 4 im § 76 Abs. 4 SGB VI) hätte eine Zinszahlung des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person zu einer doppelten Begünstigung der ausgleichsberechtigten Person führen können. Denn bei einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG wird der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu leistende Kapitalbetrag erst an den Rentenversicherungsträger gezahlt, nachdem die Versorgungsausgleichsentscheidung rechtskräftig und wirksam geworden ist, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Höhe des extern zu teilenden Anrechts verbindlich feststeht. Für die ausgleichsberechtigte Person ergibt sich dadurch jedoch kein Nachteil, weil die Umrechnung des Kapitalbetrags in Entgeltpunkte bezogen auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt (vergleiche § 76 Abs. 4 S. 2 beziehungsweise 3 SGB VI), zum Beispiel dem Ende der Ehezeit, erfolgt. Die Verzinsung des von dem abgebenden Versorgungsträger zu zahlenden Kapitalbetrags (vergleiche BGH vom 07.09.2011, AZ: XII ZB 546/10, FamRZ 2011, 1785) hätte jedoch zu einer Begünstigung der ausgleichsberechtigten Person geführt, wenn die Zinsen für die Zeit nach dem Umrechnungszeitpunkt ebenfalls in Entgeltpunkte umgerechnet worden wären. Des Weiteren wäre der entsprechende Zinszeitraum bis zur tatsächlichen Zahlung des Kapitalbetrags zulasten des Rentenversicherungsträgers gegangen, weil sich innerhalb dieses Zeitraums die Rechengrößen ändern können und dadurch eine höhere Anzahl an Entgeltpunkten erworben werden kann, als wenn die Umrechnung erst zum tatsächlichen Zahlungszeitpunkt erfolgt.

Um eine doppelte Begünstigung der ausgleichsberechtigten Person - zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung - zu vermeiden, war nach Auffassung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Umrechnung des Zinsbetrags in Entgeltpunkte nur insoweit möglich, als sich die Zinsen auf folgende Zeiträume bezogen (AGVA 1/2012, TOP 2):

  • bei ausgesetzten und wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren: vom Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme,
  • bei Verfahren, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG ist:
    • in isolierten Verfahren vom Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs,
    • bei Abänderungsverfahren vom Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Abänderungsantrags.

Keine Umrechnung von Zinsen in Entgeltpunkte erfolgte, soweit sich die Zinsen auf folgende Zeiträume bezogen:

  • bei Erstverfahren (ohne Abtrennung und Aussetzung): vom Ende der Ehezeit an,
  • bei ausgesetzten und wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren: vom Zeitpunkt der Wiederaufnahme an,
  • bei Verfahren, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG ist:
    • in isolierten Verfahren vom Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs an,
    • bei Abänderungsentscheidungen vom Zeitpunkt des Eingangs des Abänderungsantrags an.

Rechtslage zur Verzinsung ab 01.01.2013

Durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze (SchfAVNOG) ist § 76 Abs. 4 SGB VI zum 01.01.2013 um einen Satz 4 ergänzt und insoweit die Umrechnung eines zu verzinsenden Kapitalbetrags gesetzlich geregelt worden.

Nach dem ab 01.01.2013 geltenden § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI tritt an die Stelle der im Absatz 4 in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte (siehe Abschnitt 6.2) der Zeitpunkt, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind, wenn vom Familiengericht eine Verzinsung des Kapitalbetrags angeordnet wurde.

Bei allen Rentenfeststellungen mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2012 (erstmalige Feststellung oder Neufeststellung) sind die Entgeltpunkte aus dem Gesamtbetrag (Kapitalbetrag zuzüglich Zinsen) mit Hilfe des maßgebenden Umrechnungsfaktors zu ermitteln, der zum Zeitpunkt des Endes der Verzinsung maßgebend ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Versorgungsausgleichsentscheidung vor dem 01.01.2013 oder nach dem 31.12.2012 ergangen ist (AGVA 1/2013, TOP 2).

Umrechnung eines Kapitalbetrags auf der Basis von Fondsanteilen oder aus fondsbasierten Anrechten

Liegen der Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung Fondsanteile zugrunde und ergibt sich der vom abgebenden Versorgungsträger zu zahlende Kapitalbetrag aus dem Gegenwert der Fondsanteile zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung, erfolgt die Umrechnung des Kapitalbetrags in Entgeltpunkte bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft, entsprechend § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI (AGVA 1/2018, TOP 3). Eine Verzinsung von Fondsanteilen ist nicht vorgesehen (vergleiche BGH vom 07.08.2013, AZ: XII ZB 552/12, FamRZ 2013, 1635).

Durch Artikel 7 Nummer 8 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde der Satz 4 mit Wirkung vom 01.01.2023 verändert, sodass nunmehr nicht nur eine Verzinsung, sondern die Berücksichtigung einer Wertentwicklung des zu teilenden Anrechts bei der Umrechnung des zu zahlenden Kapitalbetrags zu erfolgen hat, wenn dies vom Familiengericht festgestellt worden ist.

Das hat zur Folge, dass eine Verschiebung des Umrechnungszeitpunkts für alle Fälle gilt, in denen nach der Entscheidung des Familiengerichts eine positive oder negative Wertentwicklung zu berücksichtigen ist. Die Gesetzesänderung geht auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zurück, wonach auch Fondsanteile als Bezugsgröße Gegenstand der externen Teilung nach § 14 Abs. 1 VersAusglG sein können und nachehezeitliche Wertzuwächse der Fondsanteile zu berücksichtigen sind (BGH vom 19.07.2017, AZ: XII ZB 201/17). Auch in diesem Fall muss für die Umrechnung in Entgeltpunkte auf den Zeitpunkt abgestellt werden, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts eine Wertentwicklung der Fondsanteile zu bücksichtigen ist. Dies sollte mit der Änderung des Satzes 4 im Absatz 4 zukünftig im Normtext selbst klargestellt werden (vergleiche Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 20/3900, S. 98).

In Fällen, in denen ein fondsbasiertes Anrecht durch externe Teilung ausgeglichen werden soll, der Ausgleich in der Bezugsgröße "Fondsanteile" aber nicht möglich ist, wird der Wert dieses Anrechts durch das Familiengericht in der Regel kurze Zeit vor der Versorgungsausgleichsentscheidung neu ermittelt. In der Versorgungsausgleichsentscheidung wird durch das Familiengericht dann regelmäßig der Wertausgleich des Anrechts - bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Wertermittlung - angeordnet, sodass für die Umrechnung des an den Rentenversicherungsträger gezahlten Kapitalbetrags auch dieser Bezugszeitpunkt maßgebend ist.

Umrechnung eines Kapitalbetrags aus Anrechten mit "Wertverzehr"

Die Änderung des § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI zum 01.01.2023 erfasst auch die Umrechnung von auszugleichenden Anrechten, aus denen aufseiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten bereits eine laufende Versorgung gezahlt und durch diesen Leistungsbezug dessen Vorsorgekapital langsam aufgebraucht wird ("Wertverzehr"). Der Ausgleichswert eines solchen Anrechts verringert sich während des Leistungsbezugs. Dieser Wertverzehr (zum Beispiel zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung) ist durch das Familiengericht zu berücksichtigen. Das Familiengericht ermittelt daher den Ausgleichswert häufig kurz vor seiner Entscheidung neu und ordnet dann an, dass der Ausgleich bezogen auf den Zeitpunkt der Ermittlung des Ausgleichswerts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person stattfindet.

Für die Umrechnung eines solchen Anrechts ist dann der Bezugszeitpunkt, also der Zeitpunkt der letzten Ermittlung des Ausgleichswerts, maßgebend.

Umrechnung weiterer Kapitalbeträge in Entgeltpunkte

Teilweise zahlen Versorgungsträger im Rahmen der externen Teilung Kapitalbeträge ein, die den vom Familiengericht festgesetzten Kapitalbetrag (§ 222 Abs. 3 FamFG) übersteigen. Dabei handelt es sich in der Regel um Schlussüberschüsse und Bewertungsreserven. Diese, über den vom Familiengericht festgesetzten und angeordneten Kapitalbetrag hinausgehenden Kapitalbeträge können grundsätzlich ebenfalls in Entgeltpunkte umgerechnet werden (zu den Umrechnungszeitpunkten siehe auch Abschnitte 6.2 und 6.2.1).

Denn Überschussanteile, bestehend aus Schlussüberschüssen und Bewertungsreserven, sind in den Wertausgleich einzubeziehen. Soweit ein Anrecht auf Teilhabe an den Überschussanteilen während der Ehezeit erdient worden ist, gebührt es nach dem Halbteilungsgrundsatz beiden Ehegatten gemeinsam (BGH vom 17.02.2016, AZ: XII ZB 447/13, Rz. 18, FamRZ 2016, 775 ff.).

Die den angeordneten Kapitalbetrag überschießenden Beträge in Form von Schlussüberschüssen und Bewertungsreserven werden wie der Kapitalbetrag in Entgeltpunkte umgerechnet (AGVA 1/2018, TOP 4).

Soweit jedoch ohne entsprechende familiengerichtliche Anordnung Zinsen gezahlt werden und diese den Betrag von 7,00 EUR übersteigen, sind sie an den Versorgungsträger zurückzuzahlen (AGVA 1/2018, TOP 4); siehe auch Abschnitt 6.2.1. Das gilt entsprechend, wenn das Familiengericht keine Wertentwicklung für das zu teilende Anrecht und den zu zahlenden Kapitalbetrag festgestellt hat.

Die bisherige Auffassung der Rentenversicherungsträger, wonach eine Umrechnung von nicht angeordneten, aber vom Versorgungsträger gezahlten Beträgen möglich ist, wenn eine wirksame Vereinbarung im Sinne des § 6 VersAusglG hierüber geschlossen wurde, beziehungsweise, soweit keine Vereinbarung vorgelegt wird, dass der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung nach § 6 VersAusglG am Tag der familiengerichtlichen Entscheidung unterstellt werden kann (AGVA 1/2011, TOP 3, und AGVA 1/2012, TOP 7), hat insoweit zukünftig keine Bedeutung mehr.

Gezahlter Kapitalbetrag ist zu gering - Minderbetrag

Bei der externen Teilung kann im Einzelfall der tatsächlich an den Rentenversicherungsträger gezahlte Kapitalbetrag von dem Betrag abweichen, der sich aus der familiengerichtlichen Entscheidung ergibt. Wird ein geringerer Kapitalbetrag eingezahlt als geboten ist, können folgende Fallgestaltungen unterschieden werden:

  • externe Teilung nach § 15 Abs. 1 VersAusglG
    • Minderbetrag 0,01 EUR bis 6,99 EUR (umgerechnet wird der "volle" sich aus der familiengerichtlichen Entscheidung ergebende Kapitalbetrag),
    • Minderbetrag 7,00 EUR bis 35,99 EUR (umgerechnet wird der "volle" sich aus der familiengerichtlichen Entscheidung ergebende Kapitalbetrag; es erfolgt keine Vollstreckung; der Minderbetrag wird niedergeschlagen),
    • Minderbetrag ab 36,00 EUR (umgerechnet wird der "volle" sich aus der familiengerichtlichen Entscheidung ergebende Kapitalbetrag; für den Minderbetrag wird die Vollstreckung geprüft),
  • externe Teilung nach § 15 Abs. 5 VersAusglG
    • Minderbetrag 0,01 EUR bis 6,99 EUR (umgerechnet wird der "volle" sich aus der familiengerichtlichen Entscheidung ergebende Kapitalbetrag),
    • Minderbetrag 7,00 EUR bis 35,99 EUR (umgerechnet wird nur der tatsächlich gezahlte Kapitalbetrag; keine Vollstreckung; der Minderbetrag wird niedergeschlagen),
    • Minderbetrag ab 36,00 EUR (umgerechnet wird zunächst nur der tatsächlich gezahlte Kapitalbetrag; für den Minderbetrag wird die Vollstreckung geprüft; nach Zahlung des Minderbetrags erfolgt die Umrechnung des Restbetrags).

Berücksichtigung des Zuschlags aus Beitragszahlung (Absatz 5)

§ 76 Abs. 5 SGB VI regelt, unter welchen Voraussetzungen der Zuschlag an Entgeltpunkten, der sich aus einer Zahlung von Beiträgen zur

bei einer Rentenzahlung berücksichtigt werden darf.

Die Beiträge müssen bis zu dem Zeitpunkt gezahlt worden sein, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge berücksichtigt werden dürfen. Von entscheidender Bedeutung ist daher, wann die Beiträge tatsächlich gezahlt wurden beziehungsweise zu welchem Zeitpunkt sie als gezahlt gelten.

Die Zeitpunkte für die Ermittlung von Entgeltpunkten aus gezahlten Beiträgen (Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung oder einer Zahlungsfiktion) ergeben sich aus der GRA zu § 187 SGB VI.

§ 76 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 75 SGB VI ist bei einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 5 S. 1 VersAusglG nicht anwendbar (AGVA 3/2009, TOP 6). Das Versicherungsprinzip gilt insoweit nicht (siehe beispielhaft Abbildung 1).

Abbildung 1:

Bild 1 zu § 76 SGB VI: Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich

Siehe Beispiel 8

Beitragszahlungen nach dem Leistungsfall

Ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen sich aus der Beitragszahlung nach dem Leistungsfall für eine Rente ergeben, ist von der jeweiligen Rentenart abhängig. Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen:

  • Renten wegen Erwerbsminderung (siehe Abschnitt 7.1.1),
  • Teilrenten wegen Alters oder Erziehungsrenten (siehe Abschnitt 7.1.2),
  • Vollrenten wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze (siehe Abschnitt 7.1.3).
     

Des Weiteren ist zu beachten, dass in Bezug auf eine Beitragszahlung zwei Zeitpunkte zu unterscheiden sind:

Erfolgt die tatsächliche Beitragszahlung zwar nach einem Leistungsfall, gelten die Beiträge durch die Fiktion aber als vor dem Leistungsfall als gezahlt, können sie in der entsprechenden Rente noch berücksichtigt werden.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Nach § 76 Abs. 5 SGB VI müssen Beiträge bis zu dem Zeitpunkt gezahlt worden sein, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge berücksichtigt werden dürfen. Insoweit lehnt sich diese Regelung an § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI an, wonach freiwillige Beiträge bei der Berechnung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt werden können, wenn die Beitragszahlung erst nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit erfolgte. Das hat zur Folge, dass sich eine Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI, § 187 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009) oder eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nicht auswirkt, wenn die Beiträge erst nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt wurden oder als gezahlt gelten. Die Beiträge können in diesen Fällen nur für einen späteren Leistungsfall (zum Beispiel bei einer Neufeststellung der Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 75 Abs. 3 SGB VI, Altersrente) berücksichtigt werden.

Für die Berücksichtigung einer Beitragszahlung in der Rente sind insofern zwei Zeitpunkte zu unterscheiden:

Ist die für die Rente maßgebende Minderung der Erwerbsfähigkeit

  • nach dem Ende der Ehezeit (bei einer Erstentscheidung) oder
  • nach dem Tag des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht (bei einer Erstentscheidung im isolierten Verfahren) oder
  • nach dem Tag des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht (bei einer Abänderungsentscheidung) eingetreten

und wurden die Beiträge innerhalb der Frist von drei beziehungsweise sechs Kalendermonaten nach dem Eingang der Rechtskraftmitteilung beim Rentenversicherungsträger gezahlt, sind die Beiträge und damit der sich daraus ergebende Zuschlag an Entgeltpunkten bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, obwohl die Zahlung erst nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit erfolgte (zum Prinzip siehe Abbildung 2 und 3).

Abbildung 2:

Bild 2 zu § 76 SGB VI: Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich

Abbildung 3:

Bild 3 zu § 76 SGB VI: Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich

Bei einer Beitragszahlung nach Fristablauf können die Beiträge nicht für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, sondern nur für einen späteren Leistungsfall berücksichtigt werden (siehe Abbildung 4).

Abbildung 4:

Bild 4 zu § 76 SGB VI: Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich

Tritt die Minderung der Erwerbsfähigkeit jedoch während eines anhängigen Beitrags- oder Rentenverfahrens ein, können die Beiträge bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 198 SGB VI analog gezahlt werden. Denn § 76 Abs. 5 SGB VI lehnt sich mit der Bestimmung, dass die Beiträge bis zu dem Zeitpunkt gezahlt sein müssen, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge berücksichtigt werden, auch an die Ausnahmeregelung des § 75 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB VI an.

Für die Frage, ob die Beiträge sich auf die Höhe der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auswirken, ist

abzustellen.

Beachte:

Bei Versicherten, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, aber die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben, gilt Folgendes:

Für die Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 6 SGB VI) können die im Rahmen des Versorgungsausgleichs gezahlten Beiträge (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. b SGB VI, § 187 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009) berücksichtigt werden, wenn die Beiträge vor dem Tag des Rentenbeginns gezahlt wurden oder als vor diesem Tag gezahlt gelten (§ 187 Abs. 5 beziehungsweise Abs. 6 SGB VI). Beiträge, die erst nach dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 6 SGB VI) gezahlt worden sind und nicht als vor diesem Zeitpunkt gezahlt gelten, sind nur für einen späteren Leistungsfall anrechenbar.

Teilrente wegen Alters oder Erziehungsrente

In Bezug auf die Beitragszahlung sind der Tag der tatsächlichen Beitragszahlung und der Tag, zu dem Beiträge aufgrund einer Fiktion als gezahlt gelten zu unterscheiden (siehe Abschnitt 7.1).

  • Wirksame Beitragszahlung nach Rentenbeginn für Zeiten vor Rentenbeginn

Werden freiwillige Beiträge nach dem Beginn einer Teilrente wegen Alters oder einer Erziehungsrente wirksam für Zeiten vor dem Rentenbeginn gezahlt, dürfen die Beiträge bei der Berechnung dieser Rente berücksichtigt werden (siehe auch GRA zu § 75 SGB VI, Abschnitt 4.2 und 5.1). Das gilt auch für die Zahlung von Beiträgen zur Begründung oder zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft aufgrund des Versorgungsausgleichs.

Für die Neufeststellung der Rente ist § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI in Verbindung mit § 48 SGB X zu beachten.

  • Beitragszahlung nach Rentenbeginn nicht wirksam für Zeiten vor Rentenbeginn

Werden freiwillige Beiträge nach dem Beginn einer Teilrente wegen Alters oder einer Erziehungsrente gezahlt, sind diese aber nicht mehr für Zeiten davor wirksam, kommt nur eine Berücksichtigung beim nächsten Leistungsfall infrage. Das gilt auch für die Zahlung von Beiträgen zur Begründung oder zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft aufgrund des Versorgungsausgleichs.

Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Gemäß § 187 Abs. 4 SGB VI ist eine Zahlung von Beiträgen zur Begründung oder zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft regelmäßig nicht mehr zulässig, wenn dem Versicherten, bei dem die Beiträge anzurechnen wären,

  • bereits eine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt worden ist,
  • der Zeitpunkt des Rentenbeginns eingetreten ist und
  • die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Liegt einer der Ausschlussgründe noch nicht vor, könnten Beiträge noch wirksam gezahlt werden.

In Bezug auf die Beitragszahlung sind der Tag der tatsächlichen Beitragszahlung und der Tag, zu dem Beiträge aufgrund einer Fiktion als gezahlt gelten zu unterscheiden (siehe Abschnitt 7.1). Weitere Hinweise hierzu ergeben sich aus der GRA zu § 187 SGB VI.

Verteilung der Entgeltpunkte auf die Ehezeit (Absatz 6)

§ 76 Abs. 6 SGB VI regelt die Verteilung der Zu- oder Abschläge an Entgeltpunkten aufgrund des Versorgungsausgleichs auf die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG; bis 31.08.2009: § 1587 Abs. 2 BGB) beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit (§ 20 Abs. 2 LPartG).

Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf alle in der Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, auch auf die Monate, die nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind.

Der Abschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen nur auf die in der Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit liegenden Monate, die mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten belegt sind.

Die unterschiedliche Zuordnung hat vor allem im Hinblick auf die Vorschriften über Auslandsrentenzahlungen Bedeutung, soweit ein Abschlag an Entgeltpunkten aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs berücksichtigt wird (siehe GRA zu § 113 SGB VI, GRA zu § 114 SGB VI und GRA zu § 272 SGB VI).

Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bei laufend gezahlter Rente (Absatz 7)

Nach § 76 Abs. 7 SGB VI werden durch die Berücksichtigung eines Zuschlags oder Abschlags an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich aufgrund einer Erst- oder Abänderungsentscheidung bei einer bereits laufenden Rente nicht sämtliche bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte neu bestimmt.

Der Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten verändert lediglich die Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte. Das gilt auch in dem Fall, in dem eine Rente, der nach § 88 SGB VI besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte zugrunde liegen, um einen Zuschlag oder Abschlag zu verändern ist. Auch hier ist gemäß § 76 Abs. 7 SGB VI von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen. Das heißt die Summe der Entgeltpunkte aus der Vorrente, auf der der Besitzschutz nach § 88 SGB VI beruht, ist um den Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten zu verändern.

Entsprechendes gilt auch für Renten, die nach dem Recht bis 31.12.1991 oder nach § 307b Abs. 3 SGB VI (Vergleichsrente) berechnet worden sind. Bei diesen Renten muss der Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten ausgehend von den im Wege der Umwertung gemäß §§ 307, 307a SGB VI oder im Wege der für den Versicherten günstigeren Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 3 SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkten beziehungsweise persönlichen Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt werden.

Muss eine Rente jedoch aus Gründen, die nicht auf einem durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen, neu festgestellt werden, so sind zunächst die der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte neu zu ermitteln. Erst diese durch die Neufeststellung neu ermittelten Entgeltpunkte dürfen danach um den Zuschlag beziehungsweise Abschlag an Entgeltpunkten verändert werden.

Beachte:

In welchen Fällen anlässlich der Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten aus der Erstentscheidung oder für den Teil des Zuschlags an Entgeltpunkten, der auf einer Abänderungsentscheidung beruht, ein neuer Zugangsfaktor gemäß § 77 SGB VI zu bestimmen ist, kann der GRA zu § 77 SGB VI und der GRA zu § 264d SGB VI entnommen werden.

Leistungsrechtliche Auswirkungen

Die gemäß § 76 SGB VI ermittelten Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten beeinflussen nicht die Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten. Das gilt auch für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (AGVR 1/2020, TOP 8). Sie verändern aber die Summe aller Entgeltpunkte und damit die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).

Beachte:

Bezieht eine versicherte Person eine nach Art. 2 §§ 4 ff. RÜG berechnete Rente, wirkt sich ein Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten beziehungsweise Entgeltpunkten (Ost) auf den laufenden Rentenbezug nicht aus. Vielmehr kann sich der Versorgungsausgleich erst auswirken, wenn die versicherte Person eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit Entgeltpunkten beziehungsweise Entgeltpunkten (Ost) berechnete Rente bezieht (AGVA 1/2012, TOP 8).

Sind in einer laufend bezogenen Rente Entgeltpunkte einer Entgeltpunkteart nicht enthalten, die nach der familiengerichtlichen Entscheidung abzuziehen wären, ist ein Abzug der entsprechenden Entgeltpunkte bei der laufenden Rente noch nicht möglich (AGVA 3/2012, TOP 2). Durch die Rentenangleichung zwischen den alten und den neuen Bundesländern zum 01.07.2024 kann sich die Anzahl der vorhandenen Entgeltpunkte so erhöhen, dass der Abzug des Abschlags möglich wird (siehe Abschnitt 2).

Siehe Beispiel 6

Höchstbetrag bei übertragenen oder begründeten Anwartschaften

Auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts war bei der Übertragung oder Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten eines Ehegatten ein Höchstbetrag zu beachten (§ 1587b Abs. 5 BGB in der Fassung bis 31.08.2009, § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009). Hierdurch sollte verhindert werden, dass der im Versorgungsausgleich berechtigte Ehegatte mehr Rentenanrechte erwerben konnte als ein Versicherter, bei dem kein Versorgungsausgleich erfolgte. Die Regelung zum Höchstbetrag wurde zum 01.09.2009 ersatzlos aufgehoben. § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009 stand in engem Zusammenhang mit § 1587b Abs. 5 BGB in der Fassung bis 31.08.2009.

Eine dem § 1587b Abs. 5 BGB in der Fassung bis 31.08.2009 nachgebildete Vorschrift zur Begrenzung des Wertausgleichs in die gesetzliche Rentenversicherung ist im VersAusglG nicht mehr vorgesehen. Begründet das Familiengericht ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, kann ein vollständiger Wertausgleich des entsprechenden Anrechts bei der Scheidung stattfinden. Damit werden schuldrechtliche Ausgleichsrentenzahlungen vermieden.

Der Wegfall der Höchstbetragsregelung des § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI ab dem 01.09.2009 hat zur Folge, dass bei einem Rentenbeginn ab dem 01.09.2009 grundsätzlich alle Versorgungsausgleichsentscheidungen in vollem Umfang, also auch über den Höchstbetrag hinaus bei der Rentenzahlung zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, ob die Rechtskraft und Wirksamkeit vor dem 01.09.2009 oder ab dem 01.09.2009 eingetreten ist (AGVA 3/2009, TOP 2).

Im Hinblick auf Entscheidungen von Familiengerichten, bei denen der Höchstbetrag nicht beachtet wurde, ist zu unterscheiden zwischen:

  • Versorgungsausgleichsentscheidungen, die bis 31.12.1991 rechtskräftig geworden sind (siehe Abschnitt 11.1),
  • Versorgungsausgleichsentscheidungen, die im Zeitraum 01.01.1992 bis 31.08.2009 rechtskräftig geworden sind (siehe Abschnitt 11.2), und
  • Versorgungsausgleichsentscheidungen auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts (vergleiche § 48 VersAusglG), die nach dem 31.08.2009 rechtskräftig wurden (siehe Abschnitt 11.3).

Siehe Beispiel 7

Familiengerichtliche Entscheidung mit Überschreitung des Höchstbetrags wurde bis 31.12.1991 rechtskräftig

Nach früherer Auffassung der Rentenversicherungsträger war die zum 01.01.1992 in Kraft getretene Höchstbetragsregelung des § 76 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 SGB VI auch auf vor dem 01.01.1992 rechtskräftig und wirksam gewordene Versorgungsausgleichsentscheidungen anzuwenden, wenn die Rente für Zeiten ab dem 01.01.1992 nach dem Recht des SGB VI festgestellt worden ist. Eine über dem Höchstbetrag liegende Übertragung und/oder Begründung von Rentenanwartschaften bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.1992 wurde durch den Rentenversicherungsträger nachträglich auf den Höchstbetrag begrenzt.

Eine bis 31.12.1991 rechtskräftig und wirksam gewordene Versorgungsausgleichsentscheidung, in der das Familiengericht die Begrenzung auf den Höchstbetrag nicht beachtet und insoweit mehr Anwartschaften als zulässig in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten eines Versicherten übertragen oder begründet hat, ist aber in vollem Umfang, also auch über den Höchstbetrag hinaus, wirksam (BSG vom 03.04.2001, AZ: B 4 RA 4/00 R).

Die Höchstbetragsregelung (§ 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI in der Fassung vom 01.01.1992 bis 31.08.2009) ist deshalb bei entsprechenden bis 31.12.1991 rechtskräftig gewordenen, den Höchstbetrag überschreitenden Entscheidungen nicht anwendbar. In derartigen Fällen können ausnahmsweise auch über den Höchstbetrag hinausgehende Rentenanwartschaften wirksam übertragen beziehungsweise begründet worden sein. Die Rentenversicherungsträger folgen der Rechtsprechung des BSG.

Hinweis:

Sind von den Rentenversicherungsträgern bei einem Rentenbeginn ab 01.01.1992 familiengerichtliche Entscheidungen, die vor dem 01.01.1992 rechtskräftig und wirksam waren, nachträglich auf den Höchstbetrag begrenzt worden, ergeben sich auf Antrag oder im Rahmen eines aktuellen Bearbeitungsvorgangs von Amts wegen Überprüfungspflichten (§ 44 SGB X). Sofern Rentennachzahlungen entstehen, wäre § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten.

Familiengerichtliche Entscheidung mit Überschreitung des Höchstbetrags wurde zwischen 01.01.1992 und 31.08.2009 rechtskräftig

Bei Versorgungsausgleichsentscheidungen, die in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.08.2009 rechtskräftig und wirksam geworden sind und in denen ein Familiengericht den Höchstbetrag nicht beachtet hat, konnte der Rentenversicherungsträger eine Begrenzung der übertragenen oder begründeten Anrechte auf den Höchstbetrag vornehmen (§ 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009). Für die darüber hinausgehenden Anwartschaften verblieb die Möglichkeit eines schuldrechtlichen Ausgleichs.

Für entsprechende Renten, die vor dem 01.09.2009 bereits begonnen haben und unter Berücksichtigung der bis zum 31.08.2009 vorgenommenen Begrenzung auf den Höchstbetrag gezahlt werden, hat der Wegfall des § 76 Abs. 2 S. 3 zweiter Halbs. SGB VI keine Auswirkungen. Eine bereits laufend gezahlte Rente ist allein aus Anlass einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften nicht von Grund auf neu festzustellen (§ 306 Abs. 1 SGB VI); siehe AGVA 3/2009, TOP 2. Eine Erhöhung der Rente ab dem 01.09.2009 um die zuvor nach § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI begrenzten Entgeltpunkte wird nicht vorgenommen.

Wird eine Rente jedoch erstmals für Zeiten ab dem 01.09.2009 festgestellt und wurde bei Versorgungsausgleichsentscheidungen, die in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.08.2009 rechtskräftig und wirksam geworden sind, durch den Rentenversicherungsträger eine Begrenzung auf den Höchstbetrag vorgenommen, ist diese Begrenzung nicht mehr zu berücksichtigen.

Wird im Anschluss an eine Rente mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.08.2009, in der zutreffend eine Begrenzung auf den Höchstbetrag vorgenommen wurde, eine andere, neue Rente für die Zeit ab 01.09.2009 festgestellt (Hinterbliebenenrente im Anschluss an eine Versichertenrente, Rente wegen Alters im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung), ist das Recht zum Zeitpunkt des neuen Rentenbeginns maßgebend. Für die neue Rente gelten die Grundsätze des § 300 Abs. 1 SGB VI. Bei der Nachfolgerente ist die in der Vorrente erfolgte Begrenzung auf den Höchstbetrag nach dem Wegfall des § 76 Abs. 2 S. 3 zweiter Halbs. SGB VI nicht mehr zu berücksichtigen.

Familiengerichtliche Entscheidung mit Überschreitung des Höchstbetrags wurde ab 01.09.2009 rechtskräftig

Die Höchstbetragsregelung des § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009 ist in Übergangsfällen auch dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Versorgungsausgleich gemäß § 48 VersAusglG noch nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht durchzuführen ist (BGH vom 26.01.2011, AZ: XII ZB 195/10, FamRZ 2011, 550).

Beispiel 1: Zuschlag und Abschlag an Entgeltpunkten nach Verrechnung

(Beispiel zu den Abschnitten 4.1 und 5.1)
Beide Ehegatten haben in der Ehezeit nur Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Nach den erteilten Auskünften ergeben sich folgende Ausgleichswerte (Hälfte der jeweiligen Ehezeitanteile):

Ehegatte 1 (E 1):

Ausgleichswert in der allgemeinen Rentenversicherung:12,0000 Entgeltpunkte

Ehegatte 2 (E 2):

Ausgleichswert in der allgemeinen Rentenversicherung: 8,0000 Entgeltpunkte

Entscheidung des Familiengerichts nach § 10 Abs. 1 VersAusglG:

Im Rahmen der internen Teilung wird zulasten des Versicherungskontos von E 1 zugunsten von E 2 ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 12,0000 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto von E 2 übertragen.

Im Rahmen der internen Teilung wird zulasten des Versicherungskontos von E 2 zugunsten von E 1 ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 8,0000 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto von E 1 übertragen.

Zunächst ergibt sich für E 1 folgendes Bild:
Zulasten sind übertragen in der allgemeinen Rentenversicherung12,0000 Entgeltpunkte
Zugunsten sind übertragen in der allgemeinen Rentenversicherung  8,0000 Entgeltpunkte
Für E 2 ergibt sich folgendes Bild:
Zugunsten sind übertragen in der allgemeinen Rentenversicherung12,0000 Entgeltpunkte
Zulasten sind übertragen in der allgemeinen Rentenversicherung  8,0000 Entgeltpunkte

Frage:

Wie hoch sind Abschlag und Zuschlag bei den geschiedenen Ehegatten E 1 und E 2?

Lösung:
Nach § 10 Abs. 2 VersAusglG vollzieht der Rentenversicherungsträger den Ausgleich in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Danach ergeben sich folgender Zuschlag und Abschlag:

Ehegatte 1:

Abschlag in der allgemeinen Rentenversicherung:

4,0000 Entgeltpunkte

Ehegatte 2:

Zuschlag in der allgemeinen Rentenversicherung:

4,0000 Entgeltpunkte

Beispiel 2: Ermittlung von Entgeltpunkten aus begründeter monatlicher Rentenanwartschaft

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)
Durch Entscheidung des Familiengerichts wurden Anrechte ‘West’ in Höhe von monatlich 423,18 EUR - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.2009 - nach § 16 VersAusglG begründet und angeordnet, den Betrag in Entgeltpunkte umzurechnen.

Frage:

Wie viele Entgeltpunkte ergeben sich aufgrund des begründeten Anrechts?

Lösung:

423,18 EUR

(begründete Rentenanwartschaft)

geteilt durch 

27,20 EUR

(aktueller Rentenwert ‘West’ im zweiten Halbjahr 2009)

ist gleich
15,55808 Entgeltpunkte
Gerundet nach § 121 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit Abs. 2 SGB VI:15,5581 Entgeltpunkte ‘West’

Beispiel 3: Ermittlung von Entgeltpunkten aus begründeter monatlicher Rentenanwartschaft bei einer Entscheidung ab dem 01.01.2002 in Euro und einem Ende der Ehezeit vor dem 01.01.2002

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)
Durch Entscheidung des Familiengerichts vom 20.02.2002 wurden Rentenanwartschaften ‘West’ in Höhe von monatlich 362,35 EUR - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.2001 - gemäß § 1587b Abs. 1 BGB in der Fassung bis 31.08.2009 übertragen und angeordnet, den Betrag in Entgeltpunkte umzurechnen.

Frage:

Wie viele Entgeltpunkte ergeben sich aufgrund des begründeten Anrechts?

Lösung:
Zunächst ist der Betrag in Höhe von 362,35 EUR in einen DM-Betrag umzurechnen.

362,35 EUR

(übertragene monatliche Rentenanwartschaft)

mal

1,95583

(amtlicher Umrechnungskurs) 

ist gleich
708,695 DM
Gerundet nach § 123 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI:708,70 DM
Anschließend erfolgt die Umrechnung in Entgeltpunkte.

708,70 DM

(übertragene monatliche Rentenanwartschaft)

geteilt durch

49,51 DM

(aktueller Rentenwert ‘West’ im zweiten Halbjahr 2001)

ist gleich
14,31427 Entgeltpunkte
Gerundet nach § 121 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit Abs. 2 SGB VI ist gleich14,3143 Entgeltpunkte ‘West’

Beispiel 4: Berechnung der Entgeltpunkte, für die nach einer teilweisen „Wiederauffüllung“ noch Beiträge gezahlt werden können („Wiederauffüllungsbeiträge“) nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)
Durch Entscheidung des Familiengerichts vom 20.08.2001 wurden Rentenanwartschaften ‘West’ in Höhe von monatlich 112,48 DM - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.01.2001 - gemäß § 1587b Abs. 1 BGB in der Fassung bis 31.08.2009 von dem Versicherungskonto der ausgleichspflichtigen Person auf das Versicherungskonto der ausgleichsberechtigten Person übertragen und angeordnet, den Betrag in Entgeltpunkte umzurechnen.
Rechtskraft der Entscheidung am:25.09.2001
Eingang der Rechtskraftmitteilung beim Rentenversicherungsträger am:12.10.2001
Aus der übertragenen Rentenanwartschaft in Höhe von 112,48 DM - bezogen auf den 31.01.2001 - ergibt sich gemäß § 76 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VI folgender Abschlag an Entgeltpunkten:

112,48 DM

(zulasten übertragene monatliche Rentenanwartschaft)

geteilt durch

48,58 DM

(aktueller Rentenwert ‘West’ im ersten Halbjahr 2001)

ist gleich
2,31535 Entgeltpunkte (Malus)
Gerundet nach § 121 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit Abs. 2 SGB VI:2,3154 Entgeltpunkte ‘West’
Gezahlte Beiträge zur Wiederauffüllung der durch den Versorgungsausgleich geminderten Rentenanwartschaft:4.000,00 EUR
Zeitpunkt der Zahlung:27.02.2002

Frage:

Für wie viele Entgeltpunkte können nach der Einzahlung der 4.000,00 EUR noch weitere Wiederauffüllungsbeiträge gezahlt werden?

Lösung:

4.000,00 EUR

(Zahlbetrag)

mal

0,0001835894

(Umrechnungsfaktor für das Jahr 2002 zur Errechnung von Entgeltpunkten ‘West’ der AV/ArV)

ist gleich

0,73435

(„wiederaufgefüllte“ Entgeltpunkte)

Gerundet nach § 121 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit Abs. 2 SGB VI gleich0,7344 Entgeltpunkte ‘West’
Von den für den Abschlag errechneten 2,3154 Entgeltpunkten ‘West’ sind daher die sich für die gezahlten Beiträge in Höhe von 4.000,00 EUR ergebenden 0,7344 Entgeltpunkte ‘West’ abzuziehen:

2,3154 Entgeltpunkte

(Malus)

minus

0,7344 Entgeltpunkte

(„wiederaufgefüllte“ Entgeltpunkte)

ist gleich

1,5810 Entgeltpunkte ‘West’

(verbleibender Malus, das heißt, Entgeltpunkte, die durch eine Beitragszahlung „wiederaufgefüllt“ werden können)

Beispiel 5: Berechnung von Entgeltpunkten aus begründetem Anrecht in Form eines Kapitalbetrags aufgrund externer Teilung nach § 14 VersAusglG

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)
Durch Entscheidung des Familiengerichts wurde ein Kapitalbetrag in Höhe von 22.500,00 EUR - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.2009 - im Rahmen der externen Teilung nach § 14 VersAusglG begründet.

Frage:

Wie viele Entgeltpunkte ergeben sich nach der Umrechnung?

Lösung:

22.500,00 EUR

(Kapitalbetrag)

mal

0,0001627360

(Umrechnungsfaktor für das Jahr 2009 zur Errechnung von Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung)

ist gleich
3,66156 Entgeltpunkte
Gerundet nach § 121 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit Abs. 2 SGB VI:3,6616 Entgeltpunkte

Beispiel 6: Kein Abzug des Abschlags bei der laufend gezahlten Rente möglich

(Beispiel zu Abschnitt 10)
Zum Zeitpunkt der Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens wird eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit bezogen. Grundlage für die Erteilung der Auskunft an das Familiengericht ist eine fiktive Altersrente, weil die Erwerbsminderungsrente nicht auf Dauer gewährt wird.
In der tatsächlich bezogenen Erwerbsminderungsrente sind nur Entgeltpunkte (Ost) enthalten. Als Ehezeitanteil ergäben sich:10,0000 Entgeltpunkte (Ost)
Nach dem Leistungsfall der Erwerbsminderung wurden weitere Anrechte erworben, sodass sich als Ehezeitanteil aus der fiktiven Altersrente auch Entgeltpunkte „West“ ergeben. Als Ehezeitanteile wurden dem Familiengericht deshalb folgende Werte mitgeteilt:  1,5000 Entgeltpunkte
11,0000 Entgeltpunkte (Ost)
Nach der Entscheidung des Familiengerichts sind zulasten folgende Ausgleichswerte (halbe Ehezeitanteile) im Rahmen der internen Teilung auszugleichen:  0,7500 Entgeltpunkte
  5,5000 Entgeltpunkte (Ost)

Frage:

Kann der Abschlag von 0,7500 Entgeltpunkten in der laufend gezahlten Rente wegen Erwerbsminderung abgezogen werden?

Lösung:

Nein. Ein Abzug von Entgeltpunkten ist nicht möglich, wenn die Entgeltpunkteart, die nach der familiengerichtlichen Entscheidung abzuziehen wäre, in der bezogenen Rente nicht enthalten ist. Der Abschlag könnte erst nach Eintritt des nächsten Leistungsfalls, also bei einer nachfolgenden Rente abgezogen werden.

Ein Abzug könnte nach der Rentenangleichung zwischen den alten und den neuen Bundesländern zum 01.07.2024 infrage kommen.

Beispiel 7: Ermittlung des höchstens durch den Versorgungsausgleich zugunsten der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichenden Betrags auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts

(Beispiel zu Abschnitt 11)
In der Auskunft an das Familiengericht hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2005 mitgeteilt, dass eine Übertragung oder Begründung von Anrechten nur bis zu einem bestimmten (Höchst-)Betrag zulässig ist. Dieser wurde wie folgt berechnet:
1. Rechenschritt:
Anzahl der Kalendermonate der Ehezeit
geteilt durch
6
minus
eigene in der Ehezeit erworbene Entgeltpunkte
ist gleich
höchstens übertragbare oder begründbare Entgeltpunkte
2. Rechenschritt:
höchstens übertragbare oder begründbare Entgeltpunkte
mal
aktueller Rentenwert zum Ende der Ehezeit
ist gleich
höchstens übertragbarer oder begründbarer Betrag
Folgende Daten liegen vor:
Ehezeit:01.04.1984 - 31.01.2005
entspricht:250 Monate
eigene Entgeltpunkte:5,7405 EP
eigene Entgeltpunkte (Ost):13,0605 EP (Ost)
Frage:
Wie viele Entgeltpunkte dürfen höchstens übertragen oder begründet werden und welchem Monatsbetrag als regeldynamische Anwartschaft („West“) beziehungsweise angleichungsdynamische Anwartschaft („Ost“) entspricht dies?
Lösung:
1. Rechenschritt:
250 Monate
geteilt durch
6
ist gleich
41,6667 EP
Bestimmung der Differenz:
41,6667 EP
minus
5,7405 EP
minus
13,0605 EP (Ost)
ist gleich
22,8657 EP
Die Differenz von 22,8657 EP stellt die höchstens erreichbaren Entgeltpunkte dar, die nach § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI und/oder § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 264a SGB VI jeweils in der Fassung bis 31.08.2009 im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Zuschlag an Entgeltpunkten und/oder Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt werden durften.
2. Rechenschritt:
Im zweiten Rechenschritt wird jeweils der Monatsbetrag der höchstens zugunsten zu übertragenden oder begründenden Anwartschaft „West“ beziehungsweise „Ost“ ermittelt, indem die Entgeltpunkte mit dem zum Ende der Ehezeit geltenden aktuellen Rentenwert/aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert werden (siehe auch BGH vom 01.12.2004, AZ: XII ZB 67/00, FamRZ 2005, 432 und BGH vom 23.11.2005, AZ: XII ZB 260/03, FamRZ 2006, 327):
22,8657 EP22,8657 EP (Ost)
malmal
26,13 EUR22,97 EUR
ist gleichist gleich
597,48 EUR („West“)525,23 EUR („Ost“)
Sofern Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgrund der Begrenzung auf den Höchstbetrag aufseiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vollständig im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs geteilt werden konnten, wurden diese regelmäßig dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten (zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich siehe GRA zu § 20 VersAusglG).

 Beispiel 8: Zuschlag an Entgeltpunkten aus externer Teilung und Rente wegen Erwerbsminderung

(Beispiel zu Abschnitt 7)
Der Leistungsfall der Erwerbsminderung ist eingetreten am20.11.2020
Scheidungsverfahren mit einem Ende der Ehezeit am28.02.2021
Versorgungsausgleichsentscheidung mit Begründung eines Anrechts durch externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VersAusglG am21.07.2021
Rechtskraft und Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung am30.08.2021
Frage:
Ab welchem Zeitpunkt kann der Zuschlag an Entgeltpunkten aus der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG in der Rentenzahlung berücksichtigt werden?
Lösung:
Da bei einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG das Versicherungsprinzip (§ 76 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 75 SGB VI) nach Auffassung der Rentenversicherungsträger nicht anwendbar ist, wird der Zuschlag an Entgeltpunkten in der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt ab dem Folgemonat des Eintritts der Rechtskraft und Wirksamkeit:01.09.2021
Der Zeitpunkt des Geldeingangs beim Rentenversicherungsträger hat bei einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VersAusglG keine Bedeutung, weil der Rentenversicherungsträger das Vollstreckungsrisiko für die Zahlung trägt.
 
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 20/3900; BR-Drucksache 422/22

Durch Artikel 7 Nr. 8 des 8. SGB IV-ÄndG wurde § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI neu gefasst.

Dadurch wurde die Regelung zur Umrechnung von Kapitalbeträgen in Entgeltpunkte allgemeiner gefasst und eine Verschiebung des Umrechnungszeitpunkts für alle Fälle vorgesehen, in denen nach der Entscheidung des Familiengerichts eine Wertentwicklung bei dem auszugleichenden Anrecht zu berücksichtigen ist.

Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze (SchfAVNOG) vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2467)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 17/10749, 17/11185; BR-Drucksache 629/12

Durch Artikel 2 des SchfAVNOG ist § 76 SGB VI Absatz 4 um einen Satz 4 ergänzt worden.

Der ergänzte Satz 4 enthält eine Fiktion über den Zeitpunkt, zu dem die Entgeltpunkte aus dem vom Familiengericht festgesetzten Kapitalbetrag zur Begründung von Rentenanwartschaften durch externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG zu ermitteln sind, wenn nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapitalbetrag zu verzinsen ist.

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Durch Artikel 4 Nummer 3 des VAStrRefG ist die in § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI enthaltene Regelung zum Höchstbetrag ersatzlos gestrichen worden.

Außerdem wurde Absatz 4 um Regelungen zur Ermittlung der Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG ergänzt.

Die übrigen Regelungen konnten für den reformierten Versorgungsausgleich übernommen werden. Die interne Teilung der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht der bisherigen Ausgleichsform des Splittings (§ 1587b Abs. 1 BGB in der Fassung bis 31.08.2009) und die externe Teilung nach § 16 VersAusglG der des Quasi-Splittings (§ 1587b Abs. 2 BGB in der Fassung bis 31.08.2009).

Bei der Begründung eines Anrechts im Wege der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG wird ein Zuschlag an Entgeltpunkten erst erworben, wenn der Versorgungsträger den hierfür erforderlichen Kapitalbetrag gezahlt hat (siehe GRA zu § 120g SGB VI).

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/3445 und 15/4052

Durch Artikel 1 Nummer 8 des LPartÜG wurde das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) um die §§ 20, 21 ergänzt. In § 20 LPartG ist geregelt, dass im Falle der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft grundsätzlich ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist (siehe GRA zu §§ 20, 21 LPartG); § 20 Abs. 1 LPartG erklärt die bei einer Ehescheidung geltenden Regelungen über den Versorgungsausgleich bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für entsprechend anwendbar. Der Gesetzgeber hat deshalb durch Artikel 3 Nummer 9 des LPartÜG den § 76 SGB VI so geändert, dass diese Vorschrift auch im Falle der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewendet werden kann.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 76 SGB VI ist mit dem SGB VI zum 01.01.1992 in Kraft getreten.

Die wesentliche Änderung gegenüber dem bis 31.12.1991 geltenden Recht ist im Absatz 7 enthalten. Danach ist bei Veränderung einer Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich von der Summe der bisher der Rente zugrundeliegenden Entgeltpunkte auszugehen.

Der Inhalt der übrigen Regelungen des bis 31.12.1991 geltenden Rechts (§§ 83a und 83b AVG, §§ 1304a und 1304b RVO, § 95 RKG) ist im Wesentlichen in das SGB VI übernommen worden. Hierbei wurde der neuen Rentenformel Rechnung getragen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 76 SGB VI