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§ 58 SGB VI: Anrechnungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.01.2023

Änderung

Die GRA wurde im Hinblick auf das Bürgergeld-Gesetz überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand10.01.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) in Kraft getreten am 01.01.2023
Rechtsgrundlage

§ 58 SGB VI

Version006.00

Inhalt der Regelung

§ 58 SGB VI benennt in Absatz 1 Satz 1 die beitragsfreien Zeiten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können.

Absatz 1 Satz 2 regelt die (Nicht-)Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder wegen Arbeitslosigkeit während des Bezugs einer versicherungspflichtigen Sozialleistung.

Nach Absatz 1 Satz 3 schließen nach Vollendung des 25. Lebensjahres Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

Nach Absatz 2 liegen Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, Schwangerschaft oder Mutterschaft, Arbeitslosigkeit und Ausbildungssuche (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 bis 3a SGB VI) nur vor, wenn eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehr- oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres.

Absatz 3 fordert besondere Voraussetzungen für die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte, die nicht oder ohne Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Absatz 4 ist eine Ausschlussregelung für bestimmte Leistungsbezieher der Agentur für Arbeit.

Absatz 4a schließt unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten einer schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit aus.

Absatz 5 regelt die (Nicht-)Berücksichtigung von Anrechnungszeiten während des Altersrentenbezugs.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Sonderregelungen zu § 58 SGB VI enthalten unter anderem §§ 252, 252a, 253 SGB VI.

§ 252 Abs. 1 SGB VI enthält weitere Anrechnungszeittatsachen (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitte 2 bis 7).

§ 252 Abs. 2 SGB VI enthält eine Sonderregelung für Zeiten des Leistungsbezugs von der Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1997 beziehungsweise von einem anderen Leistungsträger in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1997 (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 8).

§ 252 Abs. 3 SGB VI enthält für Versicherte, die nicht oder ohne Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, weitere Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1997 (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 9).

§ 252 Abs. 5 SGB VI betrifft den Personenkreis der Handwerker. Danach sind in der Zeit bis zum 30.06.1969 Zeiten der Arbeitslosigkeit von Handwerkern nur unter eingeschränkten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten berücksichtigungsfähig (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 11.1).

§ 252 Abs. 6 SGB VI stellt eine weitere Sonderregelung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie Teilhabe am Arbeitsleben und Zeiten der Schwangerschaft vor dem 01.01.1992 dar, soweit sie von antragspflichtversicherten Selbständigen oder Handwerkern zurückgelegt worden sind (siehe hierzu GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 11.2).

§ 252 Abs. 7 SGB VI regelt, dass bestimmte Tatbestände nur Anrechnungszeiten sind, wenn sie mindestens einen Kalendermonat angedauert haben (siehe hierzu GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 12).

Nach § 252 Abs. 8 SGB VI sind die nach dem 30.04.2003 liegenden Zeiten der Meldung bei der deutschen Agentur für Arbeit ohne Leistungsbezug mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft (Personenkreis des § 428 SGB III in der Fassung bis 31.12.2022) Anrechnungszeiten (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 13 und GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 15).

§ 252 Abs. 9 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2011 schließt für Bezieher von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten aus, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a SGB II die zugelassenen kommunalen Träger Beiträge gemäß § 207 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012, § 166b AFG oder gemäß § 26 Abs. 1 SGB II in der Fassung bis 31.12.2010 gezahlt haben (siehe hierzu GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 14).

§ 252 Abs. 10 SGB VI regelt, dass Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2022 als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen (zum Beispiel darlehensweiser Bezug oder gleichzeitig Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigtigung in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2012). Zu den Einzelheiten und weiteren Ausschlussgründen siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 15).

§ 252a SGB VI regelt die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet (siehe GRA zu § 252a SGB VI).

§ 253 SGB VI enthält Regelungen für eine pauschale Anrechnungszeit (siehe GRA zu § 253 SGB VI).

Nach § 309 Abs. 3 SGB VI ist eine Rente auf Antrag von Beginn an neu festzustellen, wenn aufgrund der Anwendung der Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI in der bis zum 21.07.2017 geltenden Fassung Anrechnungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben und wegen Arbeitslosigkeit, in der Rente nicht berücksichtigt wurden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Rente vor dem 22.07.2017 begonnen hat (siehe GRA zu § 309 SGB VI).

Weitere ergänzende Regelungen sind enthalten in §§ 21, 29 FRG, § 13 WGSVG, § 12 BerRehaG.

Anrechnungszeittatbestände (Absatz 1)

Einzelheiten zu den in § 58 Abs. 1 SGB VI genannten Anrechnungszeittatbeständen sind aufgrund ihres Umfangs den folgenden Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu entnehmen:

GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIArbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VIKrankheit
GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VISchwangerschaft
GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIArbeitslosigkeit
GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Anlage 1Anerkennungszeiträume (Tabelle)
GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VIAusbildungssuche
GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIZeiten einer schulischen Ausbildung
GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Anlage 1Einzelfälle
GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Anlage 2Fachhochschulen
GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, Anlage 3Ferienregelung in der ehemaligen DDR
GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI AuslandZeiten einer schulischen Ausbildung
GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VIZeiten des Rentenbezugs
GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VIBezug von Bürgergeld
GRA zu § 58 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VIKeine Anrechnungszeit bei Versicherungspflicht wegen Sozialleistungsbezug und bei Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld 

Unterbrechung (Absatz 2)

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, Schwangerschaft/Mutterschaft, Arbeitslosigkeit und Ausbildungssuche (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 bis 3a SGB VI) können grundsätzlich nur als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder einen versicherten Wehr- oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG (im Nachfolgenden kurz: „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“) unterbrochen haben (§ 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI).

Eine Unterbrechung ist für Zeiten der Schwangerschaft/Mutterschaft und Zeiten der Arbeitslosigkeit bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2002 für die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten nicht erforderlich (§ 58 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002). Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben und Zeiten der Ausbildungssuche gilt dies erst bei einem Rentenbeginn ab 01.05.2003 (§ 58 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.05.2003).

Beachte:

Beginnen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, Schwangerschaft/Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Ausbildungssuche vor dem vollendeten 17. Lebensjahr und enden nach diesem Lebensjahr oder enden solche Zeiten erst nach dem vollendeten 25. Lebensjahr, so ist für Zeiträume vor beziehungsweise nach Vollendung des jeweiligen Lebensjahres generell die Unterbrechung einer „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI zu prüfen. Dies hat zur Folge, dass gegebenenfalls nur entsprechende Zeiten zwischen dem vollendeten 17. Lebensjahr und dem vollendeten 25. Lebensjahr als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können, wenn keine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ unterbrochen worden ist.

Siehe Beispiel 1

Zeiten der Krankheit, der schulischen Ausbildung, des Rentenbezugs und des Bezugs von Bürgergeld (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 4 bis 6 SGB VI) müssen keine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ unterbrochen haben, um als Anrechnungszeiten berücksichtigt zu werden.

Bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.2001 war der Unterbrechungstatbestand bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, Schwangerschaft/Mutterschaft und Zeiten der Arbeitslosigkeit in jedem Fall - auch zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr - erforderlich.

Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben und Zeiten der Arbeitslosigkeit ist im Hinblick auf den Unterbrechungstatbestand die Sonderregelung des § 252 Abs. 2 SGB VI zu beachten. Einzelheiten hierzu sind der GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, Abschnitt 3 und der GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 5 zu entnehmen.

Eine versicherte selbständige Tätigkeit ist nur dann als unterbrochen im oben angeführten Sinne anzusehen, wenn sie ohne die Mitarbeit der Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann und der Betrieb ruht (§ 58 Abs. 2 S. 2 SGB VI, siehe Abschnitt 3.9 und GRA zu § 2 SGB VI, Abschnitt 16.2).

Begriffsbestimmung „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“

Eine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI ist nur gegeben, wenn während einer Beschäftigung oder Tätigkeit die Verpflichtung bestand, Beiträge zu zahlen, und diese Pflichtbeiträge auch tatsächlich gezahlt worden sind. Eine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI ist insbesondere bei folgenden Pflichtbeitragszeiten gegeben:

  • Pflichtbeitragszeiten von Beschäftigten (§ 1 SGB VI)
  • Pflichtbeitragszeiten von selbständig Tätigen (§ 2 SGB VI)
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Antragspflichtversicherung von Entwicklungshelfern oder im Ausland beschäftigten Personen (§ 4 Abs. 1 SGB VI)
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Antragspflichtversicherung von selbständig Tätigen (§ 4 Abs. 2 SGB VI)
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Nachversicherung (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VI)
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Übergangsregelungen für Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft, für selbständige Tätige oder für Beschäftigte (§ 229 SGB VI)
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Übergangsregelungen für Beschäftigte, selbständig Tätige oder selbständig tätige Landwirte im Beitrittsgebiet (§ 229a Abs. 1 und 2 SGB VI).
  • Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen von der Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 beziehungsweise von einem anderen Leistungsträger in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 (§ 247 Abs. 2 SGB VI)
  • fiktive Pflichtbeitragszeiten wegen Berufsausbildung (§ 247 Abs. 2a SGB VI)
  • Zeiten, die den Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen (zum Beispiel durch das FRG, durch das DPRA vom 09.10.1975, bei Arbeitslosigkeit im Rahmen des Art. 45 Abs. 6 VO (EWG) Nr. 1408/71).

Keine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“

Eine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI ist insbesondere bei folgenden Pflichtbeitragszeiten nicht gegeben:

Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV, für die keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden, sind keine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI.

Entsprechendes gilt für Beitragszeiten für gutgeschriebene Entgeltpunkte nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI, für übertragene/begründete Rentenanwartschaften (§§ 10, 14, 16 VersAusglG, bis 31.08.2009: § 1587b BGB), selbst wenn sie ganz oder teilweise aus Pflichtbeiträgen des geschiedenen Ehegatten stammen, sowie für Ansprüche aus einem Rentensplitting gemäß § 120a ff. SGB VI.

Begriffsbestimmung „versicherter Wehr- oder Zivildienst oder versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des EinsatzWVG“

Ein „versicherter Wehr- oder Zivildienst“ im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI ist gegeben, wenn während der Ableistung eines entsprechenden Dienstes Versicherungspflicht (§ 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI; bis 31.12.1991: § 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 AVG, § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und 7 RVO, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 RKG) bestanden hat und Pflichtbeiträge auch tatsächlich gezahlt worden sind.

Ein „versicherter Wehr- oder Zivildienst“ im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI ist darüber hinaus auch der bei der NVA der ehemaligen DDR abgeleistete Dienst. Entsprechendes gilt für einen im Ausland geleisteten Wehr- oder Zivildienst, sofern dieser Dienst im Ausland nach über- oder zwischenstaatlichen Regelungen einer Pflichtbeitragszeit gleichzustellen ist.

Ein „versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG“ im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI ist gegeben, wenn Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI bestanden hat.

Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI tritt ein, wenn Soldaten und Soldatinnen während eines nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtigen Wehrdienstes bei einem Einsatzunfall im Ausland nicht nur geringfügige Gesundheitsschäden erlitten haben und der nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtige Wehrdienst beendet ist.

Begriffsbestimmung „Unterbrechung“

Der Begriff der Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI setzt voraus, dass vor Beginn einer Anrechnungszeittatsache eine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ - gegebenenfalls vorübergehend - beendet sein muss. Nicht erforderlich ist, dass die Anrechnungszeittatsache (zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit) von einer „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ umschlossen ist.

Eine „Unterbrechung“ liegt auch vor, wenn nach dem Ende der Anrechnungszeittatsache eine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ nicht mehr aufgenommen wurde, aber aufgrund des Gesundheitszustandes die Möglichkeit zur Aufnahme einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bestand (BSG vom 18.01.1962, AZ: 1 RA 21/61, BSGE 16, 120; BSG vom 13.05.1966, AZ: 4 RJ 115/65, BSGE 25, 16; BSG vom 07.07.1970, AZ: 12 RJ 294/66, SozR Nr. 13 zu § 1259 RVO). Für Zeiten, in denen Versicherte nicht voll erwerbsgemindert (erwerbsunfähig) sind, ist diese Möglichkeit stets zu bejahen. Sind Versicherte dagegen voll erwerbsgemindert (erwerbsunfähig), kommen Anrechnungszeiten nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht (siehe hierzu Abschnitt 3.8). Entsprechendes gilt für Anrechnungszeittatsachen bis 31.12.1956, die während einer Berufsunfähigkeit gemäß § 27 AVG alter Fassung/Invalidität gemäß § 1253 RVO alter Fassung zurückgelegt worden sind (siehe hierzu Abschnitt 3.8.3).

Folgen mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen aufeinander (zum Beispiel bei einer Änderung der Art der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber, wenn bei diesem beispielsweise nach einer Hauptbeschäftigung eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, oder bei einem Arbeitgeberwechsel), ist die Unterbrechung auf das Ende jeder einzelnen Beschäftigung hin zu prüfen.

Siehe Beispiel 2

Für eine Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI muss die Anrechnungszeittatsache der „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ nicht nahtlos gefolgt sein. Es reicht aus, wenn die Anrechnungszeittatsache bis zum Ablauf des Kalendermonats beginnt, der dem Kalendermonat der Aufgabe der „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ folgt.

Siehe Beispiel 3

Die Unterbrechung ist stets bezogen auf den Beginn des jeweils in seiner Gesamtheit zu betrachtenden Anrechnungszeittatbestands zu prüfen. Es kommt somit auf eine vor Beginn des Anrechnungszeittatbestands beendete „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ an. Dies gilt selbst dann, wenn derselbe Anrechnungszeittatbestand in mehreren Teilzeiträumen gemeldet wurde. Lücken von nicht mehr als drei Kalendertagen sind dabei unbeachtlich (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 12.2).

Siehe Beispiel 4

Für die Unterbrechung einer „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI genügt es, wenn vor der betreffenden Anrechnungszeittatsache irgendeine andere Anrechnungszeit beziehungsweise Anrechnungszeittatsache oder eine Kette aneinander gereihter Anrechnungszeiten oder Anrechnungszeittatsachen im Sinne des § 58 Abs. 1 SGB VI, § 252 SGB VI beziehungsweise § 252a Abs. 1 SGB VI liegt und die erste dieser Zeiten eine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ unterbricht (BSG vom 25.02.1971, AZ: 5/12 RJ 8/68, SozR Nr. 32 zu § 1259 RVO). Der Tatbestand der Unterbrechung ist auch erfüllt, wenn vor der betreffenden Anrechnungszeittatsache eine Ersatzzeit im Sinne des § 250 Abs. 1 SGB VI oder eine Kette aneinander gereihter Anrechnungszeiten beziehungsweise Anrechnungszeittatsachen und Ersatzzeiten liegt und die erste dieser Zeiten eine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ unterbricht (BSG vom 07.12.1977, AZ: 1 RA 59/76, SozR 2200 § 1259 Nr. 23). Die einzelnen Zeiten brauchen nicht nahtlos aufeinander zu folgen. Es reicht aus, wenn die nachfolgende Zeit bis zum Ablauf des Kalendermonats beginnt, der dem Kalendermonat des Endes der vorhergehenden Zeit folgt. Auf die Länge der einzelnen Zeiten kommt es nicht an.

Siehe Beispiel 5

Durch die Aufnahme einer „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ während eines bereits begonnenen, aber nicht anrechenbaren Anrechnungszeittatbestandes, wird das Unterbrechungserfordernis für diesen Anrechnungszeittatbestand nicht erfüllt. 

Siehe Beispiele 4 und 6

Eine Lücke zwischen dem Ende der „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ und dem Beginn der Anrechnungszeittatsache oder Anrechnungszeit kann durch bestimmte Anschluss wahrende Tatbestände „überbrückt“ werden (siehe Abschnitt 3.5).

Anschlusswahrende Tatbestände (Überbrückungstatbestände)

Sofern die Unterbrechung einer „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ gefordert wird (siehe Abschnitt 3.4), kann eine Lücke zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder der versicherten Tätigkeit und dem Beginn einer Anrechnungszeittatsache oder Anrechnungszeit durch bestimmte Tatsachen „überbrückt“ werden.

Unter „Anrechnungszeittatsache“ ist eine der in § 58 SGB VI beziehungsweise §§ 252, 252a SGB VI genannten Tatsachen zu verstehen. Dieser Begriff enthält aber noch nicht die für die Anerkennung der Anrechnungszeit geforderten zusätzlichen Voraussetzungen (zum Beispiel Unterbrechung, Mindestdauer, Alter).

Anrechnungszeit ist eine Zeit, bei der alle Voraussetzungen der jeweiligen Ziffer der §§ 58, 252, 252a SGB VI gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Abs. 2 SGB VI und § 252 Abs. 7 SGB VI erfüllt sind (Unterbrechung, Mindestdauer).

Durch einen Überbrückungstatbestand wird die Unterbrechung der „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ nur gewahrt, wenn eine dann noch bestehende Lücke zwischen den einzelnen Zeiten (zum Beispiel versicherte Beschäftigung, Überbrückungstatbestand, Anrechnungszeit) weniger als einen Kalendermonat beträgt.

Ersatz- und Anrechnungszeiten sind auch dann Überbrückungstatbestände, wenn sie nach § 71 Abs. 4 SGB VI unberücksichtigt bleiben.

Als Überbrückungstatbestände kommen in Betracht:

  • Anrechnungszeittatbestände:
    • a) Arbeitsunfähigkeit/Krankheit
      • Sämtliche Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, auch wenn sie nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind (zum Beispiel weil sie nicht mindestens einen Kalendermonat angedauert haben oder weil nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI erforderliche Beiträge nicht gezahlt wurden).
        Dies gilt auch für die vor dem 01.01.1992 nicht mit Pflichtbeiträgen belegten Monate bei Selbständigen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der gesetzlichen Krankenversicherung, aber ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren und die nur für jeden zweiten Monat Beiträge für Ausfallzeiten gezahlt haben (§ 112b Abs. 2 AVG, § 1385b Abs. 2 RVO in Verbindung mit § 127a Abs. 2 AVG, § 1405a Abs. 2 RVO, § 4 Abs. 5 HwVG, siehe hierzu GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 11.3).
      • Sämtliche Zeiten einer Krankheit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI, auch wenn sie nicht als Anrechnungszeit in Betracht kommen (zum Beispiel weil die Krankheitszeit nach dem vollendeten 25. Lebensjahr liegt).
    • b) Arbeitslosigkeit
      • Sämtliche Zeiten einer objektiven und subjektiven Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI, auch wenn sie nicht als Anrechnungszeit in Betracht kommen (zum Beispiel Sperrzeiten oder Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit, Zeiten einer Vermittlungssperre, siehe hierzu GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitte 4, 4.1 und 5.2.1). Hierzu zählen auch Zeiten, in denen in Sanktionsfällen (§ 31 SGB II) kein Arbeitslosengeld II bezogen worden ist (§ 31a Abs. 1 S. 3 SGB II in der Fassung bis 31.12.2022). Sofern insbesondere subjektive Arbeitslosigkeit vorgelegen hat, handelt es sich hierbei um einen Überbrückungstatbestand im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI (AGFAVR 3/2007, TOP 5).
        Bei Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit sind an den Nachweis der subjektiven Arbeitslosigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die subjektive Arbeitslosigkeit setzt - anknüpfend an die „Beschäftigungssuche“ nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB III - voraus, dass sich arbeitslose Versicherte fortlaufend und ernsthaft bemühen, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen). Es genügt nicht, dass Versicherte sich nur zeitweise um Arbeit beworben haben. Die Bemühungen um Arbeit müssen fortlaufend und ernsthaft gewesen sein: Je Kalenderwoche müssen in der Regel zwei schriftliche Bewerbungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden abgesendet werden. Dabei müssen sich die Bewerbungen auf Beschäftigungen beziehen, die die Versicherten nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten auch tatsächlich ausüben können. Die Eigenbemühungen sind durch entsprechende Unterlagen, vor allem durch Bewerbungsschreiben und die entsprechenden Antwortschreiben, lückenlos nachzuweisen (AGFAVR 3/2008, TOP 2).
        Die Festlegung des oben angeführten erforderlichen Umfangs der Eigenbemühungen gilt grundsätzlich erst für Zeiten ab März 2008. Haben Versicherte in Bezug auf die Anzahl der erforderlichen Bewerbungen in der Vergangenheit seitens der Rentenversicherung anderslautende Auskünfte beziehungsweise Informationen erhalten (zum Beispiel eine Bewerbung alle drei Monate oder eine Bewerbung pro Monat), bleiben diese grundsätzlich weiter maßgebend; es sei denn, die Versicherten haben zwischenzeitlich von der neuen Verfahrensweise der Rentenversicherung Kenntnis erlangt.
      • Zeiten der Arbeitslosigkeit nach § 428 SGB III in der Fassung bis 31.12.2022/§ 105c AFG ohne Leistungsbezug bis zum 30.04.2003, in denen Versicherte ihre Vermittlungsbereitschaft eingeschränkt hatten (siehe auch GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 15).
      • Überbrückungstatbestand ist auch die Zeit zwischen zwei Anrechnungszeittatsachen wegen Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI), wenn die zeitliche Lücke 3 Kalendermonate nicht überschreitet. In diesen Fällen wird weiterhin Arbeitslosigkeit unterstellt. Dies gilt nicht, wenn sich aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür ergeben, die der Berücksichtigung dieses Zeitraumes als Überbrückungstatbestand entgegenstehen (zum Beispiel Urlaub, Vermittlungssperre, Haft). Eine urlaubsbedingte Unterbrechung der Arbeitsplatzsuche bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Wochen je Kalenderjahr ist unschädlich; insoweit liegt bei urlaubsbedingter Unterbrechung - auch bei Urlaubszeiten im Ausland - ein unschädlicher Überbrückungstatbestand vor.
      • Überbrückungstatbestand ist auch die zurückgelegte Zeit der Arbeitslosigkeit in einem Staat1, der die VO (EG) Nr. 883/2004 anwendet, wenn Versicherte während der Arbeitslosigkeit beim dortigen Arbeitsamt gemeldet waren. Bei Zeiten ohne entsprechende Meldung beim ausländischen Arbeitsamt ist die Zeit der Arbeitslosigkeit nur dann ein Überbrückungstatbestand, wenn Versicherte das Vorliegen von Arbeitslosigkeit durch geeignete Unterlagen nachweisen.
      • Unschädlicher Überbrückungstatbestand ist bei fehlender Anerkennung als Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge nach §§ 1 bis 4 BVFG die Zeit des Notaufnahmeverfahrens, wenn die Versicherten dem Grunde nach während dieses Zeitraumes arbeitslos gewesen sind und sich nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unverzüglich als Arbeitsuchende bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben (siehe hierzu GRA zu § 250 SGB VI Ersatzzeiten, Abschnitt 10.2.1).
      • Überbrückungstatbestand für einen nachfolgend in Deutschland zurückgelegten Anrechnungszeittatbestand ist auch die Zeit einer Nichtbeschäftigung im Herkunftsgebiet zwischen Ausreiseantrag beziehungsweise Ausreisegenehmigung bis zur Ausreise, in der subjektive Arbeitslosigkeit nicht vorliegt, bei einer Dauer von bis zu drei Kalendermonaten (siehe BSG vom 31.10.2002, AZ: B 4 RA 54/01 R, SozR 3-2600 § 58 Nr. 20).
      • Die Dauer des Aufenthaltes in einem - zentralen - Aufnahmeheim (Aufenthaltsheim) nach der Umsiedlung in die DDR kann als Überbrückungstatbestand für eine anschließende Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gewertet werden, wenn Versicherte dem Grunde nach während dieses Zeitraumes arbeitslos gewesen sind und ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise der Rückzugsgenehmigung objektiv und subjektiv arbeitslos waren (siehe hierzu auch GRA zu § 252a SGB VI Abschnitt 6). Die Aufenthaltsdauer zählt auch dann als Überbrückungstatbestand, wenn Versicherte nach Verlassen des Heimes zunächst wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind.
    • c) Schulische Ausbildung/Lehrzeit
      • Sämtliche Zeiten einer schulischen Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, auch wenn sie wegen des Überschreitens der Höchstdauer nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können.
      • Sämtliche Zeiten einer versicherungsfreien beziehungsweise nicht versicherungspflichtigen Lehrzeit im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI
    • d) Versichertenrentenbezug
      • Sämtliche Rentenbezugszeiten der Versicherten, auch wenn sie nicht als Anrechnungszeiten in Betracht kommen (zum Beispiel bestimmte Rentenbezugszeiten nach Vollendung des 55. Lebensjahres). Als Rentenbezugszeiten sind nicht nur Zeiten anzusehen, in denen eine Rente tatsächlich gezahlt worden ist, sondern auch Zeiten, in denen ein Anspruch auf Rente bestanden hat, dieser geltend gemacht worden ist und ein Bescheid erteilt wurde (siehe auch GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI).
  • (Pflicht-)Beitragszeiten:
  • sonstige Tatbestände:
    • a) Kindererziehung/Pflege
      • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI)
        Beachte:
        Zeiten der Erziehung eines Kindes, die nach § 57 S. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002 keine Berücksichtigungszeiten sind, weil daneben eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ohne Pflichtbeitragszahlung ausgeübt wird, sind grundsätzlich kein Überbrückungstatbestand. Ein Überbrückungstatbestand liegt nur dann vor, wenn es sich bei der ausgeübten selbständigen Tätigkeit ohne Pflichtbeitragszahlung um eine Eigeninitiative zur Überwindung beziehungsweise zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit gehandelt hat (missglückter Versuch der Selbständigmachung bis zu etwa 6 Monaten, siehe nachfolgenden Abschnitt „Zeiten einer Beschäftigung/Tätigkeit“).
      • Zeiten des Bezugs von Elterngeld/Erziehungsgeld und die Zeit der Elternzeit beziehungsweise des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) / Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
      • Berücksichtigungszeiten wegen Pflege (§ 249b SGB VI, § 57 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.03.1995)
      • Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen Pflege eines nahen Angehörigen, die weder Pflichtbeitragszeiten nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI noch Berücksichtigungszeiten im Sinne des § 249b SGB VI (§ 57 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.03.1995) sind, stellen für eine Dauer von bis zu etwa sechs Monaten einen Überbrückungstatbestand dar, wenn bedingt durch das Ausmaß der Pflegetätigkeit (wöchentlicher Umfang von mehr als 20 Stunden) die Ausübung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nicht möglich und insoweit das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausgeschlossen ist (entsprechend dem BSG vom 01.02.2001, AZ: B 13 RJ 37/00 R, SozR 3-2600, § 58 Nr. 16). Dies gilt auch für Zeiten vor dem 01.01.1992. Der Überbrückungstatbestand kann auch in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz verwirklicht werden.
    • b) Zeiten einer Beschäftigung/Tätigkeit
      • Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV, für die keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Die Anerkennung eines Überbrückungstatbestandes bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung kommt nur in Betracht, wenn die jeweilige Beschäftigung sechs Monate nicht überschreitet. Für die Prüfung der Dauer der Beschäftigung ist die Aufnahme der Beschäftigung maßgebend. Bei Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen ist jede Beschäftigung gesondert zu betrachten. Sofern es sich um Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern handelt, ist für jede Beschäftigung die Sechs-Monats-Grenze zu prüfen. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber ausgeübt, ist nur die erste der sechs Monate nicht überschreitenden geringfügigen Beschäftigungen bei diesem Arbeitgeber als Überbrückungstatbestand zu berücksichtigen; neben einer versicherten (Haupt-)Beschäftigung/Tätigkeit im Sinne von § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI ausgeübte geringfügige Beschäftigungen sind dabei nicht zu berücksichtigen.
      • Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit (ohne Pflichtbeiträge) bis zu etwa 6 Monaten. Ein geringfügiges Überschreiten des Sechsmonatszeitraumes ist unschädlich. Ein nur geringfügiges Überschreiten liegt grundsätzlich vor, wenn die betreffende Zeit weniger als 7 Monate umfasst. Zur Frage der unschädlichen Überbrückungstatbestände und deren zeitlicher Höchstdauer siehe auch BSG vom 17.02.1970, AZ: 1 RA 145/69, BSGE 31, 11, BSG vom 08.03.1972, AZ: 11 RA 190/71, SozR Nr. 44 zu § 1259 RVO, BSG vom 16.11.1972, AZ: 11 RA 168/72, und BSG vom 26.06.1975, AZ: 12 RJ 244/74, SozR 2200 § 1259 Nr. 8.
        Zu den Überbrückungstatbeständen zählt auch der sogenannte „Selbsthilfeversuch“ (zum Beispiel missglückter Versuch der Selbständigmachung, Vorarbeiten für eine neue Beschäftigung). Grundsätzlich gilt für den Selbsthilfeversuch eine Höchstdauer von bis zu etwa 6 Monaten (entsprechend dem BSG vom 26.07.2007, AZ: B 13 R 8/07 R, SozR 4-2600 § 58 Nr. 9 und BSG vom 30.07.2008, AZ: B 5a R 110/07 R, SozR 4-2600 § 58 Nr. 10). Ein Selbsthilfeversuch verliert nicht schon deshalb den Charakter eines Überbrückungstatbestandes, wenn er länger als „etwa sechs“ Monate dauert. Im Einzelfall kann auch bei einer längeren Dauer das Vorliegen eines Überbrückungstatbestandes bejaht werden, wenn sich die Selbständigkeit bei Würdigung aller Umstände nur als Selbsthilfeversuch darstellte.
        Auch Beschäftigungen oder Tätigkeiten in Staaten1, zu denen die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, können Überbrückungstatbestände sein.
      • Zeiten der Teilnahme an einem gewerkschaftlich geführten Streik sowie Zeiten eines nicht gewerkschaftlich geführten („wilden“) Streiks, wenn die gleichen Ziele wie die eines legal gewerkschaftlich geführten Streiks verfolgt werden.
      • Zeiten einer Aussperrung

1 ab 01.01.1959: Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande; ab 01.04.1973: Dänemark, Irland; ab 01.01.1981: Griechenland; ab 01.01.1986: Portugal, Spanien; ab 01.01.1994: Finnland, Island, Norwegen, Österreich, Schweden; ab 01.05.1995: Liechtenstein; ab 01.06.2002: Schweiz; ab 01.05.2004: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn, Zypern; ab 01.01.2007: Bulgarien und Rumänien, ab 01.07.2013: Kroatien, vom 01.04.1973 bis 31.12.2020 das Vereinigte Königreich.

Durch die oben angeführten Überbrückungstatbestände wird die Unterbrechung der „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ auch gewahrt, wenn die einzelnen Zeiten (zum Beispiel versicherte Beschäftigung, Überbrückungstatbestand, Arbeitslosigkeit) nicht nahtlos aufeinander folgen. Es reicht aus, wenn die nachfolgende Zeit bis zum Ablauf des Kalendermonats beginnt, der dem Kalendermonat des Endes der vorhergehenden Zeit folgt. Auf die Länge der einzelnen Zeiten kommt es nicht an.

Zeitgleiche freiwillige Beiträge verdrängen den Überbrückungstatbestand nicht.

Pflicht- oder freiwillige Beiträge während der Anrechnungszeittatsache

Werden Pflichtbeiträge infolge Entgeltfortzahlung über den Beginn einer Arbeitsunfähigkeit oder von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben hinaus gezahlt, ist die „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ erst mit dem Ablauf des Tages unterbrochen, für den letztmalig ein Pflichtbeitrag gezahlt ist. Die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte Arbeitsunfähigkeit oder Leistung zur medizinischen Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben ist keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Dies gilt auch für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres, für die nach § 58 Abs. 2 SGB VI die Unterbrechung einer „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ nicht erforderlich ist.

Siehe Beispiele 7 und 8

Entsprechendes gilt, wenn Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Urlaubsabgeltung (Entschädigungen, die als Abgeltung für nicht gewährten Urlaub gezahlt werden) unmittelbar an den Entgeltfortzahlungszeitraum anschließen. Schließen Pflichtbeiträge für eine Urlaubsabgeltung dagegen nicht unmittelbar an den Entgeltfortzahlungszeitraum an, sondern sind erst für einen späteren Zeitraum nachgewiesen, stehen diese der Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht entgegen.

Siehe Beispiel 9

Pflichtbeiträge während einer Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben, zum Beispiel im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, stehen der Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht entgegen (BSG vom 03.10.1984, AZ: 5b RJ 96/83, SozR 2200 § 1255 Nr. 21). Dies gilt auch dann, wenn sich diese Pflichtbeiträge unmittelbar an den Entgeltfortzahlungszeitraum anschließen. In diesem Fall ist die versicherungspflichtige Beschäftigung ungeachtet der unmittelbar anschließenden Pflichtbeitragszahlung mit dem Ablauf des Tages unterbrochen, für den der letzte Pflichtbeitrag aufgrund der Entgeltfortzahlung gezahlt worden ist.

Sind bei Mehrfachbeschäftigungen trotz vorliegender Arbeitsunfähigkeit in einer der ausgeübten Beschäftigungen weiterhin Pflichtbeiträge aus einer anderen Beschäftigung gezahlt worden, steht dies der Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht entgegen. Die erforderliche „Unterbrechung der versicherten Beschäftigung“ ist mit Ablauf des Tages gegeben, für den der letzte Pflichtbeitrag aus der Beschäftigung gezahlt worden ist, in der die Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat.

Siehe Beispiel 10

Pflichtbeiträge, die für arbeitgeberseitige Leistungen aufgrund von § 23c SGB IV gezahlt worden sind, stehen der Berücksichtigung einer Anrechnungszeit (zum Beispiel wegen Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) für den gleichen Zeitraum nicht entgegen, sofern alle sonstigen hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Da die Meldung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht unterbrochen wird (vergleiche GRA zu § 23c SGB IV, Abschnitt 7), ist gegebenenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit infolge des Anrechnungszeittatbestandes die versicherte Beschäftigung tatsächlich nicht weiter ausgeübt worden ist.

Besteht für eine in der Versicherungskarte enthaltene Entgelteintragung ein Beanstandungsschutz gemäß § 286 Abs. 3 SGB VI, geht der RV-Träger davon aus, dass für die Dauer der Entgelteintragung das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis fortbestanden hat. Eine während dieses Zeitraumes beginnende Anrechnungszeittatsache (zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit) ist für die Dauer der beanstandungsgeschützten Entgelteintragung keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 SGB VI, da der Tatbestand der „Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ nicht gegeben ist. Ob eine Entgelteintragung beanstandungsgeschützt ist, beurteilt sich in Anwendung der GRA zu § 286 SGB VI.

Für ordnungsgemäße Entgeltmeldungen entfaltet der Vermutungsschutz des § 199 SGB VI eine ähnliche Wirkung. Auch hier geht der RV-Träger davon aus, dass für diesen Zeitraum ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit wirksamer Beitragszahlung bestanden hat. Wann ein Vermutungsschutz widerlegt werden kann, beurteilt sich in Anwendung der GRA zu § 199 SGB VI.

Siehe Beispiel 11

Folgende Pflichtbeiträge stehen zwar der Berücksichtigung einer Anrechnungszeit nicht entgegen, jedoch wird durch diese Pflichtbeiträge während eines bereits begonnenen, aber nicht anrechenbaren Anrechnungszeittatbestandes das Unterbrechungserfordernis für diesen Anrechnungszeittatbestand nicht erfüllt:

  • Pflichtbeiträge aufgrund einer im Sinne der Arbeitslosenversicherung unschädlichen geringfügigen oder kurzzeitigen Beschäftigung während der Zeit einer Meldung bei der Agentur für Arbeit wegen Arbeitslosigkeit
  • Pflichtbeiträge aufgrund einer ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit während der Zeit einer Meldung bei der Agentur für Arbeit zur Ausbildungssuche, sofern der Rentenbeginn vor dem 01.08.2004 liegt (siehe auch GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI, Abschnitt 3.5)
  • Pflichtbeiträge für Pflegepersonen nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI
  • Pflichtbeiträge, die gemäß § 119 SGB X gezahlt worden sind
  • „normale“ Pflichtbeiträge gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG, § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVO, § 1 Abs. 1 Nr. 1 RKG), zum Beispiel als Auszubildender oder aufgrund einer durchgeführten Maßnahme (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben oder Maßnahme zur beruflichen Fortbildung und Umschulung).

Pflichtbeiträge nach § 248 Abs. 2 SGB VI (volle Erwerbsminderung im Beitrittsgebiet) stehen der Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI und § 252a Abs. 2 SGB VI für den gleichen Zeitraum entgegen.

Pflichtbeiträge, die während einer Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund einer Lohnausgleichszahlung im Baugewerbe gezahlt worden sind, stehen einer Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für den gleichen Zeitraum entgegen. Derartige Lohnausgleichszahlungen erfolgen stets nur für die Zeit vom 24. beziehungsweise 25.12. eines Jahres bis zum 01.01. des Folgejahres.

Sind während einer Anrechnungszeittatsache freiwillige Beiträge gezahlt, steht dies der Berücksichtigung als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 SGB VI in keinem Fall entgegen.

Anrechnungszeiten nach Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeit)

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, Schwangerschaft/Mutterschaft, Arbeitslosigkeit und Ausbildungssuche (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 bis 3a SGB VI) können auch während einer teilweisen Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeit) Anrechnungszeiten sein, wenn eine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ unterbrochen worden ist. Für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres ist gegebenenfalls die Unterbrechung einer „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ nicht erforderlich (siehe Abschnitt 3).

Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ungeachtet der bestehenden teilweisen Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeit) eine Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI vorliegt, siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 6.1.

Der Tatbestand der Unterbrechung kann sowohl vor als auch nach dem Zeitpunkt des Eintritts der teilweisen Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeit) liegen oder mit diesem zusammenfallen. An die Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben braucht sich nicht eine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ anzuschließen. Denn eine Unterbrechung liegt bereits dann vor, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes noch die Möglichkeit zur Aufnahme einer „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ bestanden hat. Bei Versicherten, die teilweise erwerbsgemindert (berufsunfähig) - aber nicht voll erwerbsgemindert (erwerbsunfähig/invalide) - sind, ist diese Möglichkeit noch gegeben (BSG vom 13.05.1966, AZ: 4 RJ 115/65, BSGE 25, 16).

Siehe Beispiel 12

Beginnt die Anrechnungszeittatsache im Monat des Eintritts der Erwerbsminderung, ist sie bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für diesen Kalendermonat als Anrechnungszeit bei der Feststellung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeit) zu berücksichtigen. Unbeachtlich ist, ob die Anrechnungszeittatsache vor dem Tag der Erwerbsminderung oder erst am Tag der Erwerbsminderung beziehungsweise danach begonnen hat.

Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeit/Invalidität)

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, Schwangerschaft/Mutterschaft, Arbeitslosigkeit und Ausbildungssuche (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 bis 3a SGB VI) können auch während einer vollen Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeit/Invalidität) Anrechnungszeiten sein, wenn eine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ unterbrochen worden ist.

Für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres ist gegebenenfalls die Unterbrechung einer „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ nicht erforderlich (siehe Abschnitt 3).

Unter welchen Voraussetzungen eine „Unterbrechung“ gegeben ist, ergibt sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Grundsätzen. Dabei ist vorrangig danach zu unterscheiden, ob die volle Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeit/Invalidität) bis zum Eintritt des nächsten Leistungsfalles (Alter, Tod) angedauert hat, siehe Abschnitt 3.8.1, oder vorher wieder behoben worden ist, siehe Abschnitt 3.8.2.

Volle Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeit/Invalidität) dauert bis zum nächsten Leistungsfall an

Hat die volle Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeit/Invalidität) bis zum nächsten Leistungsfall (Alter, Tod) angedauert, ist eine während dieser Zeit zurückgelegte Anrechnungszeittatsache wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, Schwangerschaft/Mutterschaft, Arbeitslosigkeit und Ausbildungssuche (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 bis 3a SGB VI) grundsätzlich keine Anrechnungszeit. Dies gilt auch für Arbeitsausfalltage im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI, wenn die Invalidität bis zum nächsten Leistungsfall angedauert hat. Unbeachtlich ist, ob die Erwerbsminderung ursprünglich auf Zeit (§ 102 Abs. 2 SGB VI) oder ohne Befristung (§ 43 SGB VI) vorgelegen hat. Mit dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeit/Invalidität) sind Versicherte rückschauend betrachtet aus dem Arbeits- und Versicherungsleben ausgeschieden, so dass eine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ nicht unterbrochen, sondern beendet worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass während der Erwerbsminderung eine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ ausgeübt wurde und die Versicherten im Anschluss daran eine Anrechnungszeittatsache im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 bis 3a SGB VI oder Arbeitsausfalltage im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI zurückgelegt haben.

Ausnahmen:

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Zeiten der Arbeitslosigkeit, die gemäß § 252 Abs. 2 SGB VI Anrechnungszeiten sind (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI), sind - unabhängig vom Lebensalter - auch dann als Anrechnungszeit zu berücksichtigen, wenn sie während einer Erwerbsunfähigkeit zurückgelegt worden sind. Unbeachtlich ist, ob die Erwerbsunfähigkeit bis zum nächsten Leistungsfall angedauert hat.

Liegt volle Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeit) lediglich deswegen vor, weil Versicherten bei einem generell zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögen der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist, sind Zeiten der Arbeitslosigkeit auch dann Anrechnungszeit, wenn sie nicht von § 252 Abs. 2 SGB VI erfasst werden, sofern alle sonstigen Voraussetzungen für die Wertung als Anrechnungszeit erfüllt sind (BSG vom 12.02.1992, AZ: 8 RKn 7/91, SozR 3-2200 § 1259 Nr. 11).

In Fällen des § 43 Abs. 6 SGB VI – Rente wegen voller Erwerbsminderung für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind – können während der vollen Erwerbsminderung zurückgelegte Anrechnungszeittatsachen, die eine Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGBVI erfordern, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Hier ist erst dann von einem Ausscheiden aus dem Arbeits- und Versicherungsleben auszugehen, wenn mit dem 240. Beitragsmonat tatsächlich der Leistungsfall eintritt und die Rente in Anspruch genommen werden kann (RBRTB 1/2019, TOP 7).

Beginnt die Anrechnungszeittatsache im Monat des Eintritts der Erwerbsminderung, ist sie bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für diesen Kalendermonat als Anrechnungszeit bei der Feststellung der Rente zu berücksichtigen. Unbeachtlich ist, ob die Anrechnungszeittatsache vor dem Tag der Erwerbsminderung oder erst am Tag der Erwerbsminderung beziehungsweise danach begonnen hat.

Eine Anrechnungszeit ist auch nicht zu berücksichtigen, wenn Versicherte zwar voll erwerbsgemindert (erwerbsunfähig/invalide) gewesen sind, eine Rente jedoch nicht bezogen wurde (zum Beispiel wegen verspäteter/versäumter Antragstellung, Rentenbeginn nach § 101 Abs. 1 SGB VI).

Die vorstehenden Grundsätze finden auch Anwendung, wenn die Erwerbsminderung lediglich im Zusammenhang mit der Anspruchsprüfung der Altersrente gemäß § 236a Abs. 3 oder 4 SGB VI festgestellt wurde, ohne dass tatsächlich eine entsprechende Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeit) beantragt worden ist.

Volle Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeit/Invalidität) wird vor dem nächsten Leistungsfall wieder behoben

Ist die volle Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeit/Invalidität) vor Eintritt des nächsten Leistungsfalles (erneute volle Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit/Invalidität, Alter, Tod) wieder behoben worden, sind die während dieser Erwerbsminderung zurückgelegten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, Schwangerschaft/Mutterschaft, Arbeitslosigkeit und Ausbildungssuche (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 bis 3a SGB VI) Anrechnungszeiten, sofern alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (BSG vom 26.11.1981, AZ: 5b/5 RJ 16/79). Dies gilt auch für Arbeitsausfalltage im Sinne des § 252a Abs. 2 SGB VI.

Anrechnungszeiten bis 31.12.1956 nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit gemäß § 27 AVG alter Fassung/Invalidität gemäß § 1253 RVO alter Fassung

Während einer Berufsunfähigkeit gemäß § 27 AVG alter Fassung/Invalidität gemäß § 1253 RVO alter Fassung bis 31.12.1956 zurückgelegte Anrechnungszeittatsachen wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, Schwangerschaft/Mutterschaft, Arbeitslosigkeit und Ausbildungssuche (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 bis 3a SGB VI) können Anrechnungszeiten sein, sofern die Berufsunfähigkeit/Invalidität wieder behoben worden ist und die sonstigen Voraussetzungen für die Wertung als Anrechnungszeit erfüllt sind.

Ist die Berufsunfähigkeit/Invalidität bis zum Eintritt des nächsten Leistungsfalles nicht wieder behoben worden, sind die während der Berufsunfähigkeit/Invalidität zurückgelegten Anrechnungszeittatsachen wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, Schwangerschaft/Mutterschaft, Arbeitslosigkeit und Ausbildungssuche keine Anrechnungszeiten.

Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit

Nach § 58 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist eine versicherte selbständige Tätigkeit nur unterbrochen, wenn sie ohne Mitarbeit der Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine zusätzliche Voraussetzung, die neben dem Erfordernis der Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI erfüllt sein muss. Nur bei Erfüllung dieser Zusatzvoraussetzung können Anrechnungszeittatsachen wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, Schwangerschaft/Mutterschaft, Arbeitslosigkeit und Ausbildungssuche (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 bis 3a SGB VI) bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.

Können Versicherte wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, Schwangerschaft/Mutterschaft, Arbeitslosigkeit und Ausbildungssuche ihre versicherte selbständige Tätigkeit (vorübergehend) nicht ausüben (zum Beispiel Ruhen des Betriebes infolge Arbeitsunfähigkeit), ist die Voraussetzung des § 58 Abs. 2 S. 2 SGB VI als erfüllt anzusehen. Die versicherte selbständige Tätigkeit ist regelmäßig dann nicht als unterbrochen anzusehen, wenn sie zwar ohne direkte Mitarbeit der Versicherten, aber durch Mithilfe fremder Arbeitskräfte fortgeführt wird.

Für Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Vollendung des 25. Lebensjahres ist gegebenenfalls eine Unterbrechung nicht erforderlich (siehe Abschnitt 3).

Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) ist jedoch bei einer ununterbrochenen versicherten selbständigen Tätigkeit auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr nicht möglich, weil diese Anrechnungszeiten das Nichtausüben einer versicherten Beschäftigung oder versicherten selbständigen Tätigkeit voraussetzen.

Im Übrigen siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitte 11, 11.1, 11.2 und 11.3.

Besonderheiten bei Versicherten, die nicht oder ohne Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren beziehungsweise die ausgesteuert wurden (Absatz 3)

In § 58 Abs. 3 SGB VI ist geregelt, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung aber ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren, nur Anrechnungszeiten sind, wenn für diese Zeiten, längstens für 18 Monate, Beiträge in einer bestimmten Höhe gezahlt worden sind. Die Regelung findet auf Sachverhalte Anwendung, die ab 01.01.1998 zurückgelegt sind.

Hinsichtlich der maßgeblichen Einzelheiten siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, Abschnitt 12.

Keine Anrechnungszeiten bei Beitragszahlung für von der Versicherungspflicht befreite Versicherte (Absatz 4)

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld sind nach § 58 Abs. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2011 nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, wenn die Bundesagentur für Arbeit Beiträge gemäß § 173 SGB III (§ 207 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012, § 166b AFG) an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an die Leistungsbezieher selbst gezahlt hat (siehe auch GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, Abschnitt 8).

Von dieser Regelung werden Leistungsbezieher erfasst, die zum Personenkreis der von der Versicherungspflicht befreiten Angestellten (insbesondere Art. 2 § 1 AnVNG gegebenenfalls in Verbindung mit § 231 Abs. 1 SGB VI) gehören oder die wegen der Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder § 7 Abs. 2 AVG gegebenenfalls in Verbindung mit § 231 Abs. 2 SGB VI). Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich von der Bundesagentur für Arbeit Beiträge gezahlt wurden.

Entsprechendes gilt wegen der Sonderregelung des § 252 Abs. 9 SGB VI für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld in der Zeit bis zum 31.12.2004 sowie für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 14).  

Zeiten einer schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit (Absatz 4a)

Nach § 58 Abs. 4a SGB VI können Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit grundsätzlich nur dann als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt werden, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung im Vergleich mit dem Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder versicherte Tätigkeit überwogen hat. Hinsichtlich des Begriffs „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ siehe Abschnitt 6.1, hinsichtlich der Ermittlung des jeweiligen Zeitaufwandes siehe Abschnitt 6.2.

Diese Regelung erfasst nur Beschäftigungen und Tätigkeiten, die nach deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Pflichtbeitragszeiten begründen.

Sie gilt in allen Fällen, in denen neben einer versicherten Beschäftigung oder einer versicherten Tätigkeit eine schulische Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) absolviert worden ist.

Die Regelung des § 58 Abs. 4a SGB VI findet auch Anwendung, wenn Schüler oder Studierende lediglich während der Schul- oder Semesterferien eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben, da auch die von der Ausbildung umschlossenen typischen Schulferien zu den Zeiten des Schulbesuchs zählen (BSG vom 04.08.1998, AZ: B 4 RA 8/98 R). Zur Bestimmung des Zeitaufwandes der schulischen Ausbildung in Ferienzeiten siehe Abschnitt 6.2.

§ 58 Abs. 4a SGB VI beschränkt sich nicht auf Sachverhalte in den alten Bundesländern. So ist die Regelung zum Beispiel auch auf schulische Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet anwendbar, sofern gleichzeitig eine versicherte Beschäftigung oder eine versicherte Tätigkeit ausgeübt worden ist. Für Zeiten des Fernstudiums und Abendunterrichts im Beitrittsgebiet vor dem 01.07.1990 ist jedoch die Sonderregelung des § 252a Abs. 1 S. 4 SGB VI zu beachten (siehe GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 9).

§ 58 Abs. 4a SGB VI ist auch auf Zeiten der schulischen Ausbildung anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung (01.01.1997) zurückgelegt worden sind.

Zur Frage der Neufeststellung einer bereits mit einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder einer versicherten Tätigkeit festgestellten Rente siehe GRA zu § 309 SGB VI.

Begriffsbestimmung „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“

§ 58 Abs. 4a SGB VI erfasst nur Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die eine nach deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Pflichtbeitragszeit begründen.

Eine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ im Sinne des § 58 Abs. 4a SGB VI ist insbesondere bei folgenden Pflichtbeitragszeiten gegeben:

  • Pflichtbeitragszeiten von Beschäftigten (§ 1 SGB VI)
  • Pflichtbeitragszeiten von selbständig Tätigen (§ 2 SGB VI)
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Wehr- oder Zivildienst (§ 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI)
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Antragspflichtversicherung von Entwicklungshelfern oder im Ausland beschäftigten Personen (§ 4 Abs. 1 SGB VI)
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Antragspflichtversicherung von selbständig Tätigen (§ 4 Abs. 2 SGB VI)
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Nachversicherung (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VI)
  • Zeiten, die den Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen (zum Beispiel Zeiten nach dem FRG).

Eine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ im Sinne des § 58 Abs. 4a SGB VI ist insbesondere bei folgenden Pflichtbeitragszeiten nicht gegeben:

Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV, für die keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden, sind keine „versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ im Sinne des § 58 Abs. 4a SGB VI.

Entsprechendes gilt für übertragene/begründete Rentenanwartschaften (§§ 10, 14, 16 VersAusglG, bis 31.08.2009: § 1587b BGB), selbst wenn sie ganz oder teilweise aus Pflichtbeiträgen des geschiedenen Ehegatten stammen.

Ermittlung des Zeitaufwandes für die schulische Ausbildung und für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit

Im Rahmen des § 58 Abs. 4a SGB VI ist es erforderlich, den wöchentlichen Zeitaufwand für die schulische Ausbildung und für die versicherte Beschäftigung oder versicherte Tätigkeit zu ermitteln:

  • Zeitaufwand für die schulische Ausbildung
    Der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung (Schulausbildung, Fachschulausbildung und Hochschulausbildung) ist zu ermitteln, indem
    - die wöchentliche Anwesenheitszeit an der Ausbildungsstätte,
    - die objektiv erforderliche wöchentliche häusliche Vorbereitungszeit und
    - der wöchentliche zeitlichen Aufwand für die Schulwege
    zusammengerechnet werden.
    Das gilt auch für Zeiten der Fachschulausbildung mit mindestens 600 Unterrichtsstunden, die nicht ein halbes Jahr angedauert haben.
    Bei Ferienzeiten bestimmt sich der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung nach dem wöchentlichen Aufwand der zuvor zurückgelegten Ausbildung.
  • Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
    Der Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit bestimmt sich bei einer abhängigen Beschäftigung aus dem wöchentlichen Zeitaufwand für diese Beschäftigung (arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit). Von der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Wochenarbeitszeit ist auch dann auszugehen, wenn das Arbeitsentgelt ohne tatsächliche Arbeitsleistung (zum Beispiel Urlaubszeiten) weitergezahlt worden ist sowie für Zeiten eines fortdauernden Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV (RBRTB 2/2008, TOP 11). Bei einer durchgeführten Nachversicherung von Soldaten der Bundeswehr ist für die Zeit der Freistellung zur schulischen Ausbildung ebenfalls von der regelmäßigen vorherigen Wochendienstzeit auszugehen.
    Beachte:
    Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG vom 06.02.2003, AZ: B 13 RJ 5/02 R) ist neben einer Vollzeitbeschäftigung die Berücksichtigung einer schulischen Ausbildung ausgeschlossen. Wird daher während eines Resturlaubs eine schulische Ausbildung aufgenommen, kann eine Anrechnungszeit erst nach Beendigung des Urlaubs berücksichtigt werden, wenn zuvor eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt worden ist (RBRTB 1/2006, TOP 15).
    Siehe Beispiel 13
    Bei einer versicherten selbständigen Tätigkeit bestimmt sich der Zeitaufwand aus dem wöchentlichen Zeitaufwand für diese Tätigkeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit).
    Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes für die Beschäftigung oder Tätigkeit ist gegebenenfalls auch der zeitliche Aufwand für die Wegezeit zur Arbeit zu berücksichtigen.
  • Gegenüberstellung des Zeitaufwandes
    Bei der Anwendung des § 58 Abs. 4a SGB VI ist der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung dem Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gegenüberzustellen.
    Überwiegt der wöchentliche Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder versicherte Tätigkeit (zum Beispiel 22 Wochenstunden für die Beschäftigung und 21,5 Wochenstunden für die Fachschulausbildung), ist eine anerkennungsfähige Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung nicht gegeben.
    Sind der wöchentliche Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder versicherte Tätigkeit und der wöchentliche Zeitaufwand für die schulische Ausbildung gleich hoch, ist die Zeit der schulischen Ausbildung ebenfalls nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.
    Nur wenn der wöchentliche Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder versicherte Tätigkeit (zum Beispiel 21,5 Wochenstunden) niedriger ist als der wöchentliche Zeitaufwand für die schulische Ausbildung (zum Beispiel 22 Wochenstunden für die Fachschulausbildung), ist die Zeit der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit neben der Pflichtbeitragszeit berücksichtigungsfähig.

Anrechnungszeiten während des Bezugs einer Altersrente (Absatz 5)

§ 58 Abs. 5 SGB VI regelt, dass Anrechnungszeiten während des Bezugs einer Altersrente nicht berücksichtigt werden.

Für Fälle mit Rentenbeginn ab 01.08.2004 und Rentenbeginn vor dem 01.08.2004 gelten unterschiedliche Regelungen:

  • Rechtslage ab 01.08.2004
    Nach der seit 01.08.2004 geltenden Regelung des § 58 Abs. 5 SGB VI können Anrechnungszeiten während des Bezugs einer Altersrente nicht berücksichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Altersrente als Vollrente oder als Teilrente gezahlt wird.
    Zum Beispiel ist die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit, die eine während des Altersrentenbezugs ausgeübte Beschäftigung unterbrochen hat, keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Auch die Zeit einer schulischen Ausbildung, die während des Altersrentenbezugs absolviert wurde, ist keine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI.
    Die Neuregelung ist am 01.08.2004 in Kraft getreten; sie gilt für Rentenansprüche, die nach dem 31.07.2004 begründet werden.
    Die Anwendbarkeit der Neuregelung richtet sich nach § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI (siehe hierzu GRA zu § 300 SGB VI). Die Neuregelung des § 58 Abs. 5 SGB VI in der Fassung ab 01.08.2004 ist allein kein Neufeststellungsgrund (§ 306 Abs. 1 SGB VI).
  • Rechtslage bis 31.07.2004
    Nach § 58 Abs. 5 SGB VI in der Fassung vom 01.01.1997 bis 31.07.2004 konnten bei einem Rentenbeginn in dieser Zeit während des Bezugs einer Altersrente als Teilrente grundsätzlich Anrechnungszeiten entstehen. Der Bezug einer Altersrente als Vollrente stand der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten, die während des Vollrentenbezugs zurückgelegt worden sind, jedoch entgegen.
    § 58 Abs. 5 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1996 entsprach der ab 01.08.2004 geltenden Fassung. In Fällen mit Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 konnten deshalb Anrechnungszeiten während des Bezugs einer Altersrente nicht berücksichtigt werden (siehe insoweit oben angeführte Rechtslage ab 01.08.2004).

Beispiel 1: Unterbrechung einer „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ bei über das 17. oder 25. Lebensjahr hinausgehenden Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Fall a):

Versicherte geboren am 28.01.1982

Vollendung des 17. Lebensjahres am 27.01.1999

nachgewiesene Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 01.12.1998 bis 28.02.1999 (ohne vorherige Beschäftigung oder Tätigkeit)

Fall b):

Versicherte geboren am 30.06.1962

Vollendung des 25. Lebensjahres am 29.06.1987

nachgewiesene Zeit der Schwangerschaft/Mutterschaft vom 08.04.1987 bis 15.07.1987 (ohne vorherige Beschäftigung oder Tätigkeit )

Lösung:

Fall a): Als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist nur die Zeit vom 28.01.1999 bis 28.02.1999 zu berücksichtigen, weil nach Vollendung des 17. Lebensjahres die Unterbrechung einer „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ nicht erforderlich ist. Die vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeit vom 01.12.1998 bis 27.01.1999 ist nicht als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI zu berücksichtigen, weil der Unterbrechungstatbestand des § 58 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt ist.

Fall b): Als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI ist nur die Zeit vom 08.04.1987 bis 29.06.1987 zu berücksichtigen, weil bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die Unterbrechung einer „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ nicht erforderlich ist. Die nach Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Zeit vom 30.06.1987 bis 15.07.1987 ist nicht mehr als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI zu berücksichtigen, weil der Unterbrechungstatbestand des § 58 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt ist.

 Beispiel 2: Unterbrechung, wenn mehrere Beschäftigungen aufeinander folgen

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)
Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung (A) vom 01.01.2010 bis 31.12.2010.
Weitere versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung (B) vom 01.01.2011 bis 31.03.2011.
Arbeitslosigkeit vom 25.01.2011 bis 16.04.2011.
Lösung:
Die Unterbrechung ist auf das Ende jeder einzelnen Beschäftigung zu prüfen.
Für die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 25.01.2011 bis 16.04.2011 ist der Unterbrechungstatbestand gegeben, weil sie im Januar 2011 und damit bis zum Ende des Kalendermonats beginnt, der dem Kalendermonat der Aufgabe der Beschäftigung (A) folgt.

Beispiel 3: Unterbrechung

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)
Fall a):

versicherte Beschäftigung bis 02.03.1976

Arbeitsunfähigkeit vom 30.04.1976 bis 31.08.1976

Fall b):

versicherte Beschäftigung bis 31.03.1976

Arbeitsunfähigkeit vom 01.05.1976 bis 31.08.1976

Lösung:
Fall a): Hier ist die versicherte Beschäftigung unterbrochen, weil die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats beginnt, der dem Kalendermonat der Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung folgt.
Fall b): Hier ist die versicherte Beschäftigung dagegen nicht unterbrochen, weil die Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Kalendermonat beginnt, der dem Kalendermonat der Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung folgt.

Beispiel 4: Unterbrechung, Beginn des Anrechnungszeittatbestands innerhalb eines Kalendermonats

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)

versicherungspflichtige Beschäftigung (A) bis 30.06.2010

Lücke (kein Unterbrechungstatbestand) vom 01.07.2010 bis 31.12.2010

versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung (B) vom 01.02.2011 bis 31.03.2011

Arbeitslosigkeit vom 25.01.2011 bis 13.04.2011

Fall a):

weitere Arbeitslosigkeit vom 14.04.2011 bis 31.07.2011

Fall b):

weitere Arbeitslosigkeit vom 18.04.2011 bis 31.07.2011

Lösung:

Jeder Anrechnungszeittatbestand ist in seiner Gesamtheit zu betrachten, selbst wenn er in mehreren Teilzeiträumen gemeldet wurde. Eine Lücke von nicht mehr als drei Kalendertagen ist dabei unbeachtlich.

Im Fall a) erstreckt sich die Arbeitslosigkeit insgesamt vom 25.01.2011 bis 31.07.2011. Die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung ist hier nicht gegeben, weil die Arbeitslosigkeit nicht bis zum Ablauf des Kalendermonats beginnt, der dem Kalendermonat der Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung (A) folgt. Durch die Aufnahme der versicherten Beschäftigung (B) während des bereits begonnenen, aber nicht anrechenbaren Anrechnungszeittatbestands kann das Unterbrechungserfordernis für diesen Anrechnungszeittatbestand nicht (mehr) erfüllt werden.

Im Fall b) handelt es sich nicht um einen durchgehenden Anrechnungszeittatbestand. Die Lücke zwischen den beiden Zeiten der Arbeitslosigkeit ist länger als drei Kalendertage. Somit ist der Unterbrechungstatbestand für die beiden Zeiten der Arbeitslosigkeit gesondert zu prüfen:

Die Arbeitslosigkeit vom 25.01.2011 bis 13.04.2011 beginnt nicht bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat der Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung (A) folgt. Der Unterbrechungstatbestand ist daher nicht gegeben. Die weitere Arbeitslosigkeit vom 18.04.2011 bis 31.07.2011 hingegen unterbricht eine versicherte Beschäftigung, weil sie bis zum Ablauf des Kalendermonats beginnt, der dem Kalendermonat der Aufgabe der Beschäftigung (B) folgt.

Beispiel 5 Unterbrechung bei Aufeinanderfolgen mehrerer Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)

versicherte Beschäftigung bis 31.05.1977

Arbeitsunfähigkeit vom 27.06.1977 bis 16.10.1977

Arbeitslosigkeit vom 07.11.1977 bis 11.01.1978

Arbeitsunfähigkeit vom 02.02.1978 bis 16.02.1978

Arbeitslosigkeit vom 06.03.1978 bis 03.05.1978

Lösung:

Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 27.06.1977 bis 16.10.1977 sowie der Arbeitslosigkeit vom 07.11.1977 bis 11.01.1978 und vom 06.03.1978 bis 03.05.1978 sind Anrechnungszeiten, weil für alle Zeiten das Erfordernis der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung erfüllt ist. Die Arbeitsunfähigkeit vom 02.02.1978 bis 16.02.1978 ist selbst keine Anrechnungszeit, weil sie nicht länger als einen Kalendermonat angedauert hat.

 Beispiel 6: Keine Unterbrechung, wenn die versicherte Beschäftigung während eines bereits begonnenen Anrechnungszeittatbestands hinzutritt

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)

versicherungspflichtige Beschäftigung bis 14.08.2000

Lücke (kein Überbrückungstatbestand) vom 15.08.2000 bis 26.07.2001

versicherungspflichtiger Arbeitslosengeldbezug vom 27.07.2001 bis 17.08.2002

Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 18.08.2002 bis 30.06.2006

Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich am 01.10.2005

Lösung:
Die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 18.08.2002 bis 30.06.2006 kann nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI berücksichtigt werden, weil aufgrund der Lücke vom 15.08.2000 bis 26.07.2001 keine Unterbrechung einer „versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit“ gegeben ist. Die Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 01.10.2005 führt nicht dazu, dass der Unterbrechungstatbestand im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI erfüllt wird. Dies gilt für die am 18.08.2002 begonnene Arbeitslosigkeit, solange sie ununterbrochen andauert.

Beispiel 7: Pflichtbeiträge über den Beginn der Anrechnungszeittatsache hinaus bei Entgeltfortzahlung

(Beispiel zu Abschnitt 3.6)

Ausübung einer versicherten Beschäftigung bis 12.04.1992

Arbeitsunfähigkeit vom 13.04.1992 bis 31.08.1992

Entgeltfortzahlung mit Pflichtbeiträgen bis 26.05.1992

Lösung:
Die versicherte Beschäftigung ist mit Ablauf des 26.05.1992 unterbrochen. Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist nur der Zeitraum vom 27.05.1992 bis 31.08.1992.

Beispiel 8: Pflichtbeiträge über den Beginn der Anrechnungszeittatsache hinaus bei Entgeltfortzahlung

(Beispiel zu Abschnitt 3.6)

Ausübung der versicherten Beschäftigung bis 12.04.1992

Arbeitsunfähigkeit vom 13.04.1992 bis 31.08.1992

Entgeltfortzahlung mit Pflichtbeiträgen während der gesamten Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom 13.04.1992 bis 31.08.1992

Lösung:

Die versicherte Beschäftigung ist durch die Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen worden, weil für die gesamte Dauer Pflichtbeiträge aufgrund der Entgeltfortzahlung gezahlt wurden. Eine Anrechnungszeit liegt nicht vor.

Beispiel 9: Pflichtbeiträge über den Beginn der Anrechnungszeittatsache hinaus bei Urlaubsabgeltung

(Beispiel zu Abschnitt 3.6)

Ausübung der versicherten Beschäftigung bis 10.08.1992

Arbeitsunfähigkeit vom 11.08.1992 bis 10.06.1993

Entgeltfortzahlung mit Pflichtbeiträgen bis 21.09.1992

Urlaubsabgeltung mit Pflichtbeiträgen vom 22.09.1992 bis 30.09.1992

Lösung:

Die versicherte Beschäftigung ist erst mit Ablauf des 30.09.1992 unterbrochen. Nur der Zeitraum vom 01.10.1992 bis 10.06.1993 ist Anrechnungszeit.

Beispiel 10 Pflichtbeiträge während der Anrechnungszeittatsache bei Mehrfachbeschäftigung

(Beispiel zu Abschnitt 3.6)

versicherte Beschäftigung (A) bis 27.04.1982

Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeld vom 28.04.1982 bis 30.09.1982

versicherte Beschäftigung (B) vom 01.02.1982 bis 31.12.1982

Lösung:

Die Arbeitsunfähigkeit vom 28.04.1982 bis 30.09.1982 unterbricht die versicherte Beschäftigung (A) und ist Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Die aus der weiteren Beschäftigung (B) während der Arbeitsunfähigkeit gezahlten Pflichtbeiträge stehen der Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeit nicht entgegen.

Beispiel 11 Pflichtbeiträge während der Anrechnungszeittatsache bei geschützter Entgelteintragung

(Beispiel zu Abschnitt 3.6)

versicherte Beschäftigung vom 01.01.1967 bis 30.11.1967

Die Entgelteintragung ist gemäß § 286 Abs. 3 SGB VI geschützt.

Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldzahlung vom 30.03.1967 bis 18.05.1967

Lösung:

Verbleibt es bei dem Beanstandungsschutz im Sinne des § 286 Abs. 3 SGB VI, ist davon auszugehen, dass für die Zeit vom 01.01.1967 bis 30.11.1967 ununterbrochen ein versichertes Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung bestanden hat. Die Arbeitsunfähigkeit hat damit eine versicherte Beschäftigung nicht unterbrochen und ist keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI.

Beispiel 12: Anrechnungszeiten nach Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeit)

(Beispiel zu Abschnitt 3.7)

Fall a)

Versicherte Beschäftigung bis 31.03.1992

Arbeitsunfähigkeit vom 01.04.1992 bis 15.11.1992

Berufsunfähigkeit ab 01.04.1992

Neuer Leistungsfall (Erwerbsunfähigkeit, Alter, Tod) am 15.11.1993

Fall b)

Versicherte Beschäftigung bis 31.03.1992

Arbeitsunfähigkeit vom 01.04.1992 bis 15.11.1992

Berufsunfähigkeit ab 04.06.1992

Neuer Leistungsfall (Erwerbsunfähigkeit, Alter, Tod) am 15.11.1993

Lösung:

Für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf Altersrente oder Hinterbliebenenrente ist in den Fällen a) und b) auch die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nach Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung (Berufsunfähigkeit) Anrechnungszeit, sofern alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

 Beispiel 13: Keine überwiegende schulische Ausbildung während des Resturlaubs am Ende einer Vollzeitbeschäftigung

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

Versicherte Beschäftigung bis 10.10.1999, ab 01.09.1999 Resturlaub (Beschäftigung wurde tatsächlich nicht mehr ausgeübt)

Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit betrug 40 Stunden (Vollzeit). Auf die Wege zur und von der Arbeitsstätte entfielen wöchentlich 2,5 Stunden.

Fachschulbesuch ab 01.09.1999

Der wöchentliche Zeitaufwand für die Fachschulausbildung belief sich insgesamt auf 45 Stunden in der Woche (Unterricht, häusliche Vorbereitung und Schulwege).

Lösung:
Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sind hier erst ab 11.10.1999 zu berücksichtigen, obwohl der zeitliche Aufwand für die schulische Ausbildung überwogen hat. Neben einer Vollzeitbeschäftigung, die hier bis zum 10.10.1999 (Ende des Resturlaubs) angedauert hat, kann keine überwiegende schulische Ausbildung vorliegen (RBRTB 1/2006, TOP 15).
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 (BGBL. I S. 2328)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 456/22, BT-Drucksache 20/3873, BR-Drucksache 574/22

Durch das Bürgergeld-Gesetz ist in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI das Arbeitslosengeld II durch das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II ersetzt worden.

7. SGB IV-ÄndG vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17586

Durch Artikel 6 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) wurden in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 3a SGB VI die „zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II“ aufgenommen. Hierdurch wird klargestellt, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie der Ausbildungssuche auch im Rechtskreis des SGB II entstehen können und entsprechend der bisherigen Praxis der Rentenversicherungsträger als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind. Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.

Darüber hinaus wurde bei den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI) wieder ein Verweis auf das Recht der Arbeitsförderung aufgenommen und die durch das WFG eingefügte eigene Definition (§ 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI) gestrichen. Es handelt sich hierbei um eine klarstellende Regelung, Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.

EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2509)

Inkrafttreten: 22.07.2017 und 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11926

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) wurde § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI dahingehend geändert, dass neben einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug nur die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) und wegen Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) ausgeschlossen ist.

Darüber hinaus wurden § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. c und d SGB VI aufgehoben. Hierdurch entfallen mit Wirkung ab 01.01.2018 die bisherigen Ausschlussgründe, nach denen für in Ausbildung befindliche Bezieher von Arbeitslosengeld II keine Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI vorliegen können.

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773

Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. e SGB VI aufgehoben. Hierdurch entfällt mit Wirkung ab 01.01.2013 der bisherige Ausschlussgrund, wonach für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die gleichzeitig versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine versicherungspflichtige Sozialleistung bezogen haben, keine Anrechnungszeiten vorliegen können.

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854)

Inkrafttreten: 01.04.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6277

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI geändert. Im dortigen Buchstaben d wurden die ursprünglich genannten Vorschriften des § 66 Abs. 1 S. 1 SGB III und des § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III durch § 62 Abs. 1 SGB III und § 124 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ersetzt. Rechtliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453)

Inkrafttreten: 01.01.2011 und 01.04.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3404

Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurde § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI geändert. Im dortigen Buchstaben b wurde die ursprünglich genannte Vorschrift des § 23 Abs. 3 S. 1 SGB II durch § 24 Abs. 3 S. 1 SGB II rückwirkend zum 01.01.2011 ersetzt.

Mit § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II wurde eine weitere Sonderleistung eingeführt. Leistungen für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, die Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten sind ein neuer Ausschlussgrund für die Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II. Die ursprünglich genannten Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten sind in dieser Vorschrift nicht mehr enthalten.

Ferner wurde § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst. d SGB VI ergänzt. Eine Bedarfsbemessung nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist seit 01.04.2011 ein weiterer Ausschlussgrund.

 

Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885)

Inkrafttreten: 01.01.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3030 und 17/3406

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) wurde in § 58 Abs. 1 S. 1 SGB VI eine neue Nr. 6 eingefügt. Hierdurch wurde für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach dem 31.12.2010 ein neuer Anrechnungszeittatbestand geschaffen, da die Versicherungspflicht für das Arbeitslosengeld II mit dem 01.01.2011 weggefallen ist.

Ferner wurde dem § 58 Abs. 1 SGB VI ein neuer Satz 4 angefügt. Hierdurch schließen nach Vollendung des 25. Lebensjahres Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

§ 58 Abs. 4 SGB VI wurde geändert. Mit Beendigung der Versicherungspflicht für das Arbeitslosengeld II zum 31.12.2010 werden für die von der Versicherungspflicht befreiten Bezieher von Arbeitslosengeld II auch keine Beiträge - zum Beispiel zur berufsständischen Versorgung - mehr gezahlt. Dementsprechend war § 58 Abs. 4 SGB VI anzupassen. 

 

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861)

Inkrafttreten: 18.12.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6564

Durch das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) wurde § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI um das „versicherte Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG“ ergänzt. Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 bis 3a SGB VI können nach Vollendung des 25. Lebensjahres somit auch dann berücksichtigt werden, wenn sie ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG unterbrochen haben.

4. SGB III-ÄndG und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902)

Inkrafttreten: 27.11.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3674

Durch Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurden in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI die Wörter „einem deutschen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer deutschen Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Kommunales Optionsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 2014)

Inkrafttreten: 06.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2816

Durch Artikel 5 des Kommunalen Optionsgesetzes wurde § 58 Abs. 4 SGB VI um die ‘zugelassenen kommunalen Träger’ ergänzt.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149, 15/3158

Durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wurde mit Wirkung ab 01.08.2004 § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI dahingehend geändert, dass die Zeiten der Ausbildungssuche nur noch dann Anrechnungszeiten sind, wenn sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, mindestens einen Kalendermonat angedauert haben und nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind.

Hinweis:

Bei der Neufassung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI wurde statt des ab 01.01.2004 eingeführten Begriffs „Agentur für Arbeit“ der Begriff „Arbeitsamt“ verwendet. Insoweit handelte es sich um einen redaktionellen Fehler, der vom Gesetzgeber durch Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) korrigiert wurde.

Ferner wurde die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 5 SGB VI auf alle Altersrenten - also auch auf die Teilrente - ausgedehnt.

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1516

Durch Artikel 6 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde in § 58 Abs. 4 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2005 das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch ‘Arbeitslosengeld II’ ersetzt und das Wort ‘Unterhaltsgeld’ gestrichen.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1515

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 3a, Abs. 4 SGB VI die Begriffe „Arbeitsamt“ und „Bundesanstalt“ in „Agentur für Arbeit“ und „Bundesagentur“ geändert.

Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607)

Inkrafttreten: 01.05.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/25

Durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde in § 58 Abs. 1 S. 1 SGB VI eine neue Nr. 3a eingefügt. Hierdurch wurde für Zeiten der Meldung beim Arbeitsamt als Ausbildungsuchender ein neuer Anrechnungszeittatbestand geschaffen.

§ 58 Abs. 2 SGB VI wurde dahingehend geändert, dass der Tatbestand der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit für Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben für Zeiten zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr nicht mehr erforderlich ist.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Durch das SGB IX wurde in § 58 Abs. 1 und 3 SGB VI der Begriff ‘Rehabilitation’ an die Regelungen des zum 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX angepasst.

Die Änderungen führen insoweit zu keiner Neuregelung, weil der neu aufgenommene Begriff der „medizinischen“ Rehabilitation keine Änderung zum bisherigen Begriff „Rehabilitation“ beinhaltet. Hinsichtlich des Begriffs „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ gilt, dass bis zum 30.06.2001 zurückgelegte vergleichbare Maßnahmen insoweit dem Begriff „medizinische“ Rehabilitation zuzuordnen sind; ab 01.07.2001 werden vom Begriff „Teilhabe am Arbeitsleben“ allein entsprechende Maßnahmen im Sinne des § 33 SGB IX erfasst.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) wurde in § 58 Abs. 1 S. 1 SGB VI eine neue Nr. 1a eingefügt. Hierdurch wurde für Krankheitszeiten zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr ein neuer Anrechnungszeittatbestand geschaffen.

In § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI wurde die Höchstdauer bei den schulischen Ausbildungszeiten von drei auf acht Jahre geändert; die Bewertung von maximal drei Jahren an schulischer Ausbildung wurde beibehalten (siehe § 74 S. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002).

Die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI, nach der eine Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für Fälle des versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezugs ausgeschlossen ist, wurde auf Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres beschränkt.

§ 58 Abs. 2 SGB VI wurde dahingehend geändert, dass die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit für Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft und Arbeitslosigkeit nicht mehr für Zeiten zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr erforderlich ist.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz ist mit Wirkung ab 01.01.1997 § 58 Abs. 4a SGB VI neu eingefügt worden, der die Berücksichtigung von Zeiten einer schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit als Anrechnungszeit regelt.

Hintergrund für die Schaffung des § 58 Abs. 4a SGB VI war, dass die Anerkennung einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit als beitragsgeminderte Zeit zu einer spürbaren Minderung der Rentenhöhe führen kann, wenn die dadurch als beitragsgemindert anzusehende Beitragszeit relativ hohe Werte erreicht. Die Regelung bewirkt, dass die zeitgleiche Beitragszeit vollwertig bleibt, weil Personen, die zum Beispiel neben einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung eine Abendschule mit einem Zeitaufwand von 25 Stunden wöchentlich besucht haben, diese Zeit als Anrechnungszeit nicht anerkannt bekommen.

Die Regelung ist rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft getreten, da von diesem Zeitpunkt an die Bewertung der Pflichtbeiträge zu Beginn des Berufslebens durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz geändert wurde und seither die oben angeführten nachteiligen Auswirkungen zu Tage traten.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch das Rentenreformgesetz (RRG) 1999 ist die Berücksichtigung von Zeiten einer beruflichen Ausbildung als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a SGB VI sowie die Sätze 2 und 3 ab 01.01.1998 gestrichen worden; eine vergleichbare Regelung wurde dafür in § 54 Abs. 3 SGB VI aufgenommen.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) wurde mit Wirkung ab 01.01.1997 die Altersgrenze vom 16. auf das 17. Lebensjahr heraufgesetzt und die Höchstdauer bei den schulischen Ausbildungszeiten von sieben auf drei Jahre herabgesetzt. Das Erfordernis des ‘Abschlusses’ der Fach- und Hochschulausbildung ist entfallen. Ferner wurden in § 58 Abs. 1 S. 1 SGB VI eine neue Nr. 4a und die Sätze 2 und 3 eingefügt, die die Berücksichtigung von Zeiten einer beruflichen Ausbildung als Anrechnungszeit regelte.

Durch das WFG wurde bei den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen der bisherige Verweis auf die entsprechenden Regelungen im Recht der Arbeitsförderung gestrichen und stattdessen hierfür eine eigene Definition geschaffen. Änderungen ergaben sich hierdurch nicht.

In § 58 Abs. 5 SGB VI wurde die Ausschlussregelung auf die „Vollrente wegen Alters“ beschränkt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 58 SGB VI wurde durch das Rentenreformgesetz 1992 zum 01.01.1992 eingeführt. Nach der seinerzeitigen Regelung waren Zeiten der schulischen Ausbildung unter anderem nach Vollendung des 16. Lebensjahres und bis zu einer Höchstdauer von insgesamt sieben Jahren als Anrechnungszeiten berücksichtigungsfähig.

Die Vorschrift entsprach weitestgehend der bis zum 31.12.1991 geltenden Regelung über die Ausfallzeiten. Der Begriff „Anrechnungszeiten“ soll verdeutlichen, dass die Zeiten bei der Rente berücksichtigt werden. Die bis zum 31.12.1991 geltenden Anrechnungsvoraussetzungen, zum Beispiel die „Halbbelegung“, sind entfallen. Für Anrechnungszeiten findet eine Gesamtleistungsbewertung statt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 58 SGB VI