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§ 72 SGB VI: Grundbewertung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA ist mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden. Abschnitt 4.5 wurde neu aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand20.07.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des AVmEG vom 21.03.2001 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 72 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Grundbewertung zur Ermittlung des Gesamtleistungswertes.

Nach Absatz 1 der Vorschrift ermittelt sich der Wert für die Grundbewertung, indem die Summe der Entgeltpunkte aus allen Beitragszeiten (einschließlich der Kindererziehungszeiten) und aus den Berücksichtigungszeiten (§ 71 Abs. 3 SGB VI) durch die Anzahl der belegungsfähigen Kalendermonate im Gesamtzeitraum geteilt wird.

Im Absatz 2 der Vorschrift wird geregelt, dass der belegungsfähige Gesamtzeitraum in Abhängigkeit von der zu berechnenden Rentenart die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder bis zum Tod des Versicherten oder bis zum Ende des Kalendermonats vor Beginn der Rente umfasst. Die Kalendermonate dieses Gesamtzeitraumes sind gegebenenfalls um die Kalendermonate zu erhöhen, die mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres belegt sind.

Absatz 3 der Vorschrift bestimmt, dass vom Gesamtzeitraum bestimmte Kalendermonate als nicht belegungsfähig abzusetzen sind. Hierbei handelt es sich um Kalendermonate mit

  • beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind,
  • Zeiten des Bezugs einer Versichertenrente, die nicht auch Beitrags- oder Berücksichtigungszeiten sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 bis 74 SGB VI dient der Ermittlung von Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten (§ 71 Abs. 1 SGB VI) und der Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2 SGB VI). Der Gesamtleistungswert ergibt sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum. Für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts werden die Grundbewertung nach § 72 SGB VI und die Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI durchgeführt. Während bei der Grundbewertung alle Beiträge und Berücksichtigungszeiten zugrunde gelegt werden, erfolgt die Vergleichsbewertung ausschließlich auf der Grundlage der vollwertigen Beiträge und reinen Berücksichtigungszeiten. Der höhere Wert aus der Grundbewertung oder aus der Vergleichsbewertung ist schließlich der maßgebende Gesamtleistungswert.

Nach den §§ 74, 263 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 5 bis 7 SGB VI werden bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten nicht mit dem vollen Gesamtleistungswert, sondern nur mit einem begrenzten Gesamtleistungswert oder gar nicht bewertet.

Wurden für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts (auch) Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt, sind für die beitragsfreien Zeiten und die Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 263a SGB VI insgesamt oder teilweise Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen.

§ 72 SGB VI wurde außerdem durch § 263 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004 ergänzt. In einer Übergangsphase wurde für Rentenbeginnsfälle vom 01.01.1992 bis 31.12.2000 geregelt, dass die Anzahl der im Gesamtzeitraum belegungsfähigen Kalendermonate zusätzlich um eine Pauschalzeit gemindert wurde.

Allgemeines

Der Gesamtleistungswert nach der Grundbewertung ergibt sich, indem die Summe der Entgeltpunkte aus allen Beitragszeiten und aus den Berücksichtigungszeiten (vergleiche hierzu GRA zu § 71 SGB VI, Abschnitt 4) durch die Anzahl der belegungsfähigen Kalendermonate (vergleiche Abschnitt 5) geteilt wird.

Für die Summe der Entgeltpunkte aus allen Beitragszeiten ist auf die Entgeltpunkte abzustellen, die sich - einschließlich der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und für beitragsgeminderte Zeiten und mit den zusätzlichen Entgeltpunkten für Zeiten der beruflichen Ausbildung gemäß § 71 Abs. 3 SGB VI - nach Anwendung der Vorschrift über die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (vergleiche GRA zu § 262 SGB VI) ergeben haben.

Die Gesamtleistungsbewertung führt dazu, dass bei einem vollständig belegten Gesamtzeitraum der durchschnittliche Beitragswert zum Gesamtleistungswert wird. Dieser Gesamtleistungswert sinkt beim Vorhandensein von Lücken im Gesamtzeitraum entsprechend ab. Das Recht des SGB VI kann - trotz etwaiger Lücken - die Bewertung der beitragsfreien Zeiten positiv gestalten, weil sich der Durchschnittswert aus allen Beiträgen, also auch aus Beiträgen, die gegebenenfalls nach der zu bewertenden beitragsfreien Zeit liegen, errechnet. Nachteilig ist das Recht des SGB VI immer dann, wenn eine mögliche Beitragszahlung nicht vorgenommen wurde, also längere Lücken in der Versicherungsbiographie des Versicherten entstanden sind.

In Wanderversicherungsfällen mit knappschaftlicher Beteiligung ist der Gesamtleistungswert aus den Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung zu errechnen. Mit dem danach maßgebenden Gesamtleistungswert sind die beitragsfreien Zeiten zu bewerten. Entgeltpunkte für die allgemeine Rentenversicherung einerseits und die knappschaftliche Rentenversicherung andererseits ergeben sich daraus, dass die beitragsfreien Zeiten vor ihrer Bewertung den einzelnen Leistungszweigen zugeordnet worden sind. Zur Zuordnung auf die knappschaftliche Rentenversicherung vergleiche GRA zu §§ 60 und 254 SGB VI.

Sind für Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts anstelle der ermittelten Entgeltpunkte Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen (§ 254d SGB VI), werden auch die für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten ermittelten Entgeltpunkte in einem bestimmten Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt. Zur Berechnung im Einzelnen vergleiche GRA zu § 263a SGB VI.

Zum Gesamtleistungswert nach der Vergleichsbewertung vergleiche die GRA zu § 73 SGB VI und zur Begrenzung des maßgebenden Gesamtleistungswerts die GRA zu § 74 SGB VI und die GRA zu § 263 SGB VI.

Belegungsfähiger Gesamtzeitraum

Der belegungsfähige Gesamtzeitraum beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahr des Versicherten. Damit ist - wie bei §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI - vom Tag „nach der Vollendung des 17. Lebensjahres“ auszugehen. Der Tag „nach Vollendung des 17. Lebensjahres“ ist der Tag, der dem Geburtstag des Versicherten entspricht. Dabei stehen am 29.02. eines Schaltjahres geborene Versicherte in „normalen“ Jahren den am 01.03. Geborenen gleich (§ 187 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Der Gesamtzeitraum verlängert sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres. Dabei kommt es allein auf einzelne, mit rentenrechtlichen Zeiten belegte Kalendermonate vor dem vollendeten 17. Lebensjahr an. Der Gesamtzeitraum wird somit nicht durch Lücken verlängert, die nach dem erstmaligen Vorliegen einer rentenrechtlichen Zeit, aber vor vollendetem 17. Lebensjahr liegen.

Siehe Beispiel 1

Von den errechneten Monaten der pauschalen Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI liegen selbst dann keine Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres, wenn der Gesamtzeitraum für die pauschale Anrechnungszeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres beginnt. Die als pauschale Anrechnungszeit errechneten Monate sind zeitlich nicht zuordnungsfähig.

Der Gesamtzeitraum endet

  • mit dem Ende des Kalendermonats vor Rentenbeginn bei den Altersrenten, Erziehungsrenten und den Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht,
  • mit dem Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • mit dem Tod des Versicherten bei Witwen-, Witwer- und Waisenrenten.

Abzustellen ist auf die jeweils zu berechnende Rente. Dass vorher bereits eine Rente gezahlt worden sein kann, ist für die Bestimmung des Endzeitpunkts unerheblich.

Die zunächst vom 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 18.10.2005, AZ: B 4 RA 43/03 R vertretene Rechtsauffassung, dass bei der Bestimmung des Endes des belegungsfähigen Gesamtzeitraums auf die Entstehung des Stammrechts - also auf die Vollendung des maßgebenden Lebensalters - abzustellen sei, ist nach weiterer BSG-Rechtsprechung überholt. Nachdem der 13. Senat des BSG auf Anfrage des 5. Senats am 21.08.2008, AZ: B 13 R 17/08 S beschlossen hatte, nicht an der Rechtsauffassung des 4. Senats festzuhalten, entschied der 5. Senat des BSG am 25.11.2008, AZ: B 5 RJ 15/04 R einheitlich im Sinne aller BSG-Senate, die nach einer Änderung der Geschäftsverteilung beim BSG für die gesetzliche Rentenversicherung zuständig sind, dass der Begriff „Beginn der … Rente“ im § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Rentenzahlbeginn im Sinne des § 99 SGB VI zu verstehen ist.

Bei einer Auskunft zum Versorgungsausgleich sind Besonderheiten zu beachten, die in der GRA zu § 5 VersAusglG, Abschnitt 4.2.4 beschrieben sind.

Nicht belegungsfähige Kalendermonate

Von den belegungsfähigen Kalendermonaten des Gesamtzeitraumes (vergleiche Abschnitt 3) sind die beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind, und Rentenbezugszeiten, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind, abzusetzen. Damit wird berücksichtigt, dass eine Beitragszahlung für diese Zeiten nicht erwartet werden konnte. Die Verminderung der belegungsfähigen Kalendermonate verbessert den Gesamtleistungswert.

Bei den nicht belegungsfähigen Kalendermonaten handelt es sich im Einzelnen um die in den Abschnitten 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5 und 4.6 genannten Zeiten.

Ersatzzeiten

Die Ersatzzeiten des § 250 Abs. 1 SGB VI sind vom Gesamtzeitraum abzusetzen. Dies gilt auch für Ersatzzeiten zwischen dem vollendeten 14. Lebensjahr und dem vollendeten 17. Lebensjahr des Versicherten; denn diese Ersatzzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres haben die belegungsfähigen Kalendermonate erhöht.

Zeiten, die nach § 250 Abs. 2 SGB VI keine Ersatzzeiten sind, oder Ersatzzeiten, die unter § 71 Abs. 4 SGB VI fallen, sind nicht abzusetzen. Das gilt gleichermaßen für Kalendermonate, die sowohl mit Ersatzzeiten als auch mit Beitragszeiten (beitragsgeminderte Monate) oder mit Berücksichtigungszeiten belegt sind.

Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, die bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für einen pflichtversicherten Verfolgten nach § 15 WGSVG wie Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen berücksichtigt werden, werden in diesem Berechnungsgang nicht von den Kalendermonaten des belegungsfähigen Gesamtzeitraums abgesetzt; diese Kalendermonate gelten als belegt.

Anrechnungszeiten

Die Anrechnungszeiten im Sinne von §§ 58 SGB VI, 252 und 252a SGB VI sind vom Gesamtzeitraum abzusetzen. Anstelle der vor dem 01.01.1957 nachgewiesenen Anrechnungszeiten ist die pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI abzusetzen, wenn sie mehr Monate umfasst als die nachgewiesenen Anrechnungszeiten. Zur Ermittlung der längeren Anrechnungszeiten vergleiche GRA zu § 253 SGB VI.

In seinem Urteil vom 18.10.2005, AZ: B 4 RA 43/03 R ging der 4. Senat des BSG davon aus, dass unabhängig von der in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI enthaltenen Höchstdauerregelung der geforderte Tatbestand einer schulischen Ausbildung auch für Zeiten vorliege, die die Höchstdauer von - zu diesem Zeitpunkt - acht Jahren überschreiten. Insoweit seien diese Zeiten ebenfalls als nicht belegungsfähige Zeiten im Sinne des § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI zu verstehen, da es bei dieser Regelung nicht auf die Anrechnung und Bewertung dieser Zeiten ankomme. Diese Rechtsauffassung ist nach weiterer BSG-Rechtsprechung überholt. Nachdem der 13. Senat des BSG auf Anfrage des 5. Senats am 27.08.2009, AZ: B 13 R 6/09 S beschlossen hatte, nicht an der Rechtsauffassung des 4. Senats festzuhalten, entschied der 5. Senat des BSG am 02.03.2010, AZ: B 5 KN 1/07 R einheitlich im Sinne aller BSG-Senate, die nach einer Änderung der Geschäftsverteilung beim BSG für die gesetzliche Rentenversicherung zuständig sind, dass der belegungsfähige Gesamtzeitraum nur um solche Ausbildungszeiten zu kürzen ist, die die gesetzliche Höchstdauer nicht überschreiten.

Anrechnungszeiten, die unter § 71 Abs. 4 SGB VI fallen, sowie Kalendermonate, die sowohl mit Anrechnungszeiten als auch mit Beitragszeiten (beitragsgeminderte Monate) oder Berücksichtigungszeiten belegt sind, sind nicht abzusetzen.

Rentenbezugszeiten, die keine Anrechnungszeiten sind

Die Rentenbezugszeiten aus eigener Versicherung, die keine Anrechnungszeiten sind, sind zusätzlich abzusetzen. Dies gilt jedoch nicht für die Monate, die auch noch mit Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten belegt sind.

„Fremde“ Rentenbezugszeiten (Leistungen aus einer ausländischen Rentenversicherung) sind in der Regel nicht abzusetzen. Ausnahmen bestehen für FRG-Berechtigte und teilweise im Rahmen des über- beziehungsweise zwischenstaatlichen Rechts. Bei FRG-Berechtigten stehen die fremden Rentenbezugszeiten unter den in § 28a FRG aufgeführten Voraussetzungen deutschen Rentenbezugszeiten gleich (vergleiche GRA zu § 28a FRG). Ähnliches kann im über- und zwischenstaatlichen Recht gelten (vergleiche zum Beispiel GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.1.6.1).

Die bis zum 31.12.1991 in den neuen Bundesländern zurückgelegten Rentenbezugszeiten sind, sofern sie nicht bereits als Anrechnungszeiten im Sinne des § 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vom Gesamtzeitraum abzusetzen sind, ebenfalls zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen wegen des Zusammentreffens der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer anderen Rente (zum Beispiel Unfallrente der ehemaligen DDR) nur die letztere als die höhere Leistung gezahlt worden ist.

Zurechnungszeit

Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei den Hinterbliebenenrenten ist der erste Monat der Zurechnungszeit abzusetzen, wenn der Kalendermonat, in dem der Gesamtzeitraum endet, nicht auch mit einer Beitragszeit belegt ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit am ersten Tag des Monats eingetreten oder der Versicherte an diesem Tag verstorben ist.

Lückenausgleich nach § 72 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2001

Nach § 72 Abs. 4 SGB VI in der Fassung vom 01.01.1996 bis 31.12.2001 wurde der Lückenausgleich bei Renten mit Zurechnungszeit wie folgt berechnet:

Im ersten Schritt war die Lücke im Gesamtzeitraum festzustellen. Hierzu war die Zahl der belegungsfähigen Kalendermonate um die Anzahl an Kalendermonaten mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zu vermindern. Berücksichtigungszeiten, während derer eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde, die mehr als geringfügig war, waren nicht abzusetzen. Diese Berücksichtigungszeiten waren Teil der „Lücke“.

Im zweiten Schritt war die nicht ausgleichbare Lücke zu bestimmen. Das war der volle Wert in Monaten, der sich ergab, wenn die Lücke mit den Kalendermonaten des Gesamtzeitraums vervielfältigt und durch die Kalendermonate geteilt wurde, die sich aus einem bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten verlängerten Gesamtzeitraum errechneten. Für die Rundung galt § 121 Abs. 3 SGB VI.

Im dritten Schritt waren die Monate der nicht ausgleichbaren Lücke von den Monaten der Lücke abzuziehen. Die sich ergebende Differenz waren die Monate für den Lückenausgleich. Der Lückenausgleich verminderte bei Renten mit Zurechnungszeit die Anzahl der im Gesamtzeitraum belegungsfähigen Monate, bei Renten wegen Todes jedoch nur dann, wenn die Versicherten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Zurechnungszeit eine rentenrechtliche Zeit zurückgelegt hatten.

Nach der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung des Absatzes 4 errechnete sich der Lückenausgleich, indem die Lücke im Gesamtzeitraum (belegungsfähige Kalendermonate abzüglich Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten) mit der Anzahl an Kalendermonaten für eine beitragsfreie Zurechnungszeit vervielfältigt und durch die Anzahl an Kalendermonaten aus Beitragszeiten, Berücksichtigungszeiten und nicht belegungsfähigen Zeiten im Gesamtzeitraum einschließlich der beitragsfreien Zurechnungszeit geteilt wurde.

Pauschalzeit nach § 263 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004

Von den belegungsfähigen Monaten des Gesamtzeitraumes war - bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2000 - noch die Pauschalzeit nach § 263 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004 abzusetzen.

Keine Doppelabsetzung

Jeder Kalendermonat ist nur einmal vom Gesamtzeitraum abzusetzen. Ist zum Beispiel ein Kalendermonat sowohl mit einer Anrechnungszeit als auch mit einer Rentenbezugszeit beziehungsweise mit einer Ersatzzeit belegt, darf dieser Kalendermonat nur ein einziges Mal abgesetzt werden.

Belegungsfähige Kalendermonate

Die sich nach Abzug der vorstehend genannten Zeiten ergebenden Kalendermonate sind die belegungsfähigen Kalendermonate für die Grundbewertung. Als belegungsfähig gelten auch die Kalendermonate, in denen für einen selbständig Tätigen Versicherungspflicht dem Grunde nach besteht, er für diese Kalendermonate jedoch keine Beiträge zahlt, weil er über kein Arbeitseinkommen verfügt oder nur für jeden zweiten Kalendermonat Beiträge zahlt beziehungsweise gezahlt hat. Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht des § 127a Abs. 2 AVG und § 1405a Abs. 2 RVO brauchten versicherungspflichtige Selbständige bis zum Ablauf von drei Jahren nach Stellung des Antrags auf Versicherungspflicht Beiträge nur für jeden zweiten Monat zu zahlen.

Beispiel 1: Verlängerung des Gesamtzeitraumes

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Versicherter geboren am 09.08.1950

Pflichtbeiträge vom 01.04. bis 31.08.1965

Arbeitsunfähigkeit vom 01.09. bis 31.10.1965

Pflichtbeiträge vom 01.02. bis 31.05.1966

Lösung:

Der belegungsfähige Gesamtzeitraum beginnt am 09.08.1967 und verlängert sich um insgesamt 11 Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten vor dem vollendeten 17. Lebensjahr.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/5058 und 14/5146

Durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) ist mit Wirkung ab 01.01.2002 (Artikel 12 Absatz 1 AVmEG) der Absatz 4 der Vorschrift (Lückenausgleich bei Zurechnungszeit) aufgehoben worden. Die bisherige pauschale Regelung, durch die Lücken im Versicherungsleben geschlossen wurden, um Nachteile bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten insbesondere bei Frühinvalidität beziehungsweise Tod zu vermeiden, konnte entfallen. An ihre Stelle sind eine zielgenaue Anerkennung zusätzlicher beitragsfreier Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres im Falle der Arbeitslosigkeit, der Krankheit und der Schwangerschaft sowie verlängerte schulische Ausbildungszeiten getreten (vergleiche § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Nr. 4, Satz 3 und Abs. 2 SGB VI).

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 24.12.2000 beziehungsweise 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) wurde mit Wirkung ab 01.01.2001 (Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes) das bisher im Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Vorschrift verwendete Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „voller Erwerbsminderung“ ersetzt. Dabei handelte es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Durch Artikel 22 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes wurde die im Rentenreformgesetz 1999 vorgesehene und durch das Korrekturgesetz verschobene gleichlautende Änderung mit Wirkung ab 24.12.2000 (Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes) aufgehoben.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) ist in Artikel 33 des Rentenreformgesetzes 1999 mit Wirkung ab 01.01.1999 (Artikel 11 Absatz 1 des Korrekturgesetzes) ein Absatz 13a eingefügt worden. Damit ist das Inkrafttreten der mit dem Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vorgesehenen Änderung der Vorschrift vom 01.01.2000 auf den 01.01.2001 verschoben worden, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz etwas anderes - wie mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geschehen - geregelt worden wäre.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 36 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) sollte im Wege der Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bereits zum 01.01.2000 (Artikel 33 Absatz 13 RRG 1999) in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Vorschrift das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ durch die Wörter „voller Erwerbsminderung“ ersetzt werden.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Im Absatz 2 der Vorschrift ist durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) der Beginn des belegungsfähigen Gesamtzeitraums vom 16. auf das 17. Lebensjahr verschoben worden. Die Änderung ist am 01.01.1997 in Kraft getreten (Artikel 12 Absatz 1 WFG).

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Absatz 4 der Vorschrift ist durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) geändert worden. Die Neuregelung sollte Nachteile vermeiden, die sich bei der Ermittlung des Lückenausgleichs dadurch ergeben hatten, dass weitere rentenrechtliche Zeiten anerkannt wurden. Sie ist am 01.01.1996 in Kraft getreten (Artikel 17 Absatz 1 SGB VI-ÄndG).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist § 72 SGB VI mit dem SGB VI am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 des Gesetzes). Die Vorschrift bestimmt den Gesamtleistungswert im Rahmen der Grundbewertung. Im Absatz 2 der Vorschrift war der Beginn des belegungsfähigen Gesamtzeitraums auf die Vollendung des 16. Lebensjahres des Versicherten festgelegt worden. Der im Absatz 4 der Vorschrift geregelte Lückenausgleich bewirkte, dass sich die Lücke in der Beitragszahlung bei sogenannten Frührentnern (und deren Hinterbliebenen) nur so auswirkte, wie sie sich bei einer Weiterarbeit bis zum Ende der Zurechnungszeit ausgewirkt hätte. Der Gesamtleistungswert wurde durch den Lückenausgleich höher als er ohne Lückenausgleich bestimmt worden wäre.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 72 SGB VI