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§ 61 SGB VI: Ständige Arbeiten unter Tage

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ersetzt das bisherige Rechtshandbuch.

Dokumentdaten
Stand31.03.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB IX vom 19.06.2001 in Kraft getreten am 01.07.2001
Rechtsgrundlage

§ 61 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 61 SGB VI definiert in Absatz 1 den Begriff „ständige Arbeiten unter Tage“ und bestimmt in Absatz 2 abschließend, welche Arbeiten diesen gleichgestellt sind. § 61 Abs. 3 SGB VI regelt, welche ausgefallenen Schichten im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI als überwiegend unter Tage verfahren gelten.

Diese Begriffsbestimmung ist zum einen maßgebend für die Beurteilung der wartezeitrechtlichen Voraussetzungen bei den besonderen Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung wie

Zum anderen erhöhen ständige Arbeiten unter Tage die Rentenleistung eines Versicherten in Form eines Leistungszuschlages nach mindestens sechs Jahren mit solchen Zeiten (§§ 85, 265 Abs. 5 SGB VI).

Gesetzesentwicklung und zeitlicher Anwendungsbereich der Vorschrift

Der Anspruch auf die besonderen Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung (vergleiche Abschnitt 1.1) setzte nach dem bis 31.12.1967 geltenden Recht voraus, dass während der knappschaftlichen Versicherungszeit in einem bestimmten zeitlichen Umfang „Hauerarbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten“ ausgeübt worden waren.

Diese Bedingung ist im Rahmen der Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes durch das Finanzänderungsgesetz 1967 mit Wirkung vom 01.01.1968 ersetzt worden durch die Voraussetzung der Verrichtung von „ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten“. Der Gesetzgeber hat damit den durch die fortgeschrittene technische Entwicklung geänderten Verhältnissen im Bergbau Rechnung getragen, die eine sinnvolle Abgrenzung der Hauerarbeiten von den sonstigen Arbeiten unter Tage nicht mehr zulassen.

Für Beschäftigungszeiten in den alten Bundesländern vor dem 01.01.1968 muss wie bisher festgestellt werden, ob die verrichtete Tätigkeit eine Hauerarbeit oder eine der Hauerarbeit gleichgestellte Arbeit war (Anlage 9 zum SGB VI). Da die Anspruchsvoraussetzungen für die knappschaftlichen Sonderleistungen auch noch auf Grund von nach dem 31.12.1967 ausgeübten Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellten Arbeiten erfüllt werden können, ist die Prüfung nach der Anlage 9 zum SGB VI auch für die Beschäftigungszeiten vom 01.01.1968 an erforderlich. Als Endzeitpunkt, bis zu dem die Verrichtung von Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellten Arbeiten mit Wirkung für die Sonderleistungen möglich ist, sieht das Gesetz allgemein den 31.12.1968 (vergleiche Anlage 9 SGB VI), für die KAL in bestimmten Fällen den 31.12.1971 vor (vergleiche § 239 SGB VI). Für Beschäftigungszeiten vom 01.01.1968 bis 31.12.1971 gelten mithin die Begriffe „Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellten Arbeiten“ und „ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten“ nebeneinander.

Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet

§ 61 SGB VI gilt für Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet ab 01.01.1992.

Als ständige Arbeiten unter Tage vor dem 01.01.1992 werden die im Beitrittsgebiet überwiegend unter Tage ausgeübten Arbeiten berücksichtigt (§ 254a SGB VI). Im Beitrittsgebiet entfällt damit für die Zeit vor dem 01.01.1992 die Prüfung, ob ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten im Sinne des heutigen § 61 SGB VI beziehungsweise Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten im Sinne der Anlage 9 zum SGB VI zurückgelegt worden sind. Begünstigt werden vor dem 01.01.1992 im Beitrittsgebiet allein die Untertagetätigkeiten im Sinne des Art. 2 § 23 Abs. 2 Nr. 1 RÜG (bis 31.12.1991 § 41 Abs. 1 Buchst. a 1. DB - 1. Renten-VO). Auf die Ausführungen in der GRA zu § 254a SGB VI wird insoweit verwiesen.

Ständige Arbeiten unter Tage (§ 61 Abs. 1 SGB VI)

Siehe nachfolgende Abschnitte

Allgemeines/Abgrenzung zu § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI

Unter dem Begriff "ständige Arbeit unter Tage" ist eine Beschäftigung zu verstehen, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt wird. Ständige Arbeiten unter Tage gemäß § 61 Abs. 1 SGB VI können daher nur den Versicherten, die ausschließlich unter Tage tätig sind, angerechnet werden. Es muss sich also um Personen handeln, die gewöhnlich an jedem Arbeitstag während der gesamten Schicht unter Tage beschäftigt sind.

Verfährt ein Versicherter dagegen regelmäßig Übertageschichten oder ist er während der regulären Schichtzeit regelmäßig stundenweise auch über Tage beschäftigt, werden ständige Arbeiten unter Tage demzufolge nicht verrichtet. In diesen Fällen kommt gegebenenfalls die Anrechnung von ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in Betracht (vergleiche Abschnitt 3).

Voraussetzung für die Anrechnung

Voraussetzung für die Anrechnung von ständigen Arbeiten unter Tage gemäß § 61 Abs. 1 SGB VI ist, dass der Versicherte unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Abschnitt 2.1 zu dem von dieser Vorschrift grundsätzlich erfassten Personenkreis gehört.

Im Regelfall wird der von § 61 Abs. 1 SGB VI erfasste Versicherte an jedem Arbeitstag unter Tage beschäftigt sein.

Einer Anrechnung als Kalendermonat der Verrichtung ständiger Arbeiten unter Tage steht jedoch nicht entgegen, wenn der ansonsten ständig unter Tage beschäftigte Versicherte nicht an allen Arbeitstagen des Kalendermonats entsprechende Arbeiten verrichtet hat, zum Beispiel wegen bezahlten Urlaubs, Krankheit, Inanspruchnahme einer Leistung zur Rehabilitation, Kurzarbeit, Freischichten oder Aufnahme beziehungsweise Aufgabe der Untertagearbeit innerhalb des Kalendermonats.

Die Berücksichtigung eines solchen Kalendermonats setzt nur voraus, dass während mindestens einer Schicht/Teilschicht ständige Arbeiten unter Tage tatsächlich ausgeübt und für den daraus erzielten Lohn Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind.

Als tatsächlich verfahren geltende Schichten

Schichten, die in einem Kalendermonat wegen bezahlten Urlaubs ausfallen, gelten insoweit als tatsächlich verfahrene Schichten. Das gleiche gilt für Zeiten der Entgeltfortzahlung während Arbeitsunfähigkeit oder medizinischer Leistungen zur Rehabilitation.

Die Zeit des bezahlten Urlaubs beziehungsweise der Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit oder einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation ist dementsprechend als Zeit der Verrichtung einer ständigen Arbeit unter Tage zu berücksichtigen, falls dem bezahlten Urlaub, der Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung zur Rehabilitation eine ständige Arbeit unter Tage unmittelbar voraufgegangen ist und die Bezüge sich nach dem Lohn/Gehalt dieser Tätigkeit bemessen.

Ebenso sind Schichten, die in einem Kalendermonat wegen persönlicher Freischichten gemäß § 26 MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus ausfallen, als Zeit der Verrichtung einer ständigen Arbeit unter Tage zu berücksichtigen, falls der Freischicht eine ständige Arbeit unter Tage unmittelbar voraufgegangen ist und die Bezüge sich nach dem Lohn/Gehalt dieser Tätigkeit bemessen.

Nicht als tatsächlich verfahren geltende Schichten

Nicht als tatsächlich verfahren gelten solche Schichten, die - gegebenenfalls bei voller Entlohnung für die an und für sich zu verrichtende berufliche Tätigkeit - wegen der Teilnahme an einer Betriebsversammlung, am Sprachunterricht, an einer Unterweisung nach der BVOSt oder an einer sonstigen dienstlichen Veranstaltung, Übung oder Schulung ausfallen. Ebenso zu bewerten sind Schichten, die wegen unbezahlten Urlaubs oder wegen Arbeitsunfähigkeit oder einer Leistung zur Rehabilitation ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts ausfallen. Die vorbezeichneten Schichten können mithin für sich allein gesehen die Anrechnung als ständige Arbeiten unter Tage nicht bewirken.

Siehe Beispiel 1

Ständige Arbeiten unter Tage bei Teilzeitbeschäftigung

Entsprechend dem der Regelung des § 61 SGB VI zu Grunde liegenden Gedanken können einem Teilzeitbeschäftigten, dessen Arbeitszeit höchstens 50 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt, ständige Arbeiten unter Tage grundsätzlich nicht angerechnet werden. Erbringt der Versicherte die tatsächliche Arbeitsleistung in Vollzeit und wird diese Arbeitsleistung jeweils für volle Kalendermonate erbracht, können aber für die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung - sofern die unter Abschnitt 2.2 beschriebenen Voraussetzungen gegeben sind - ständige Arbeiten unter Tage angerechnet werden.

Die Anrechnung von ständigen Arbeiten unter Tage kommt im Einzelfall auch bei einer Arbeitszeit von höchstens 50 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten in Betracht, wenn die in Vollzeit erbrachte Arbeitsleistung nicht einen vollen Kalendermonat umfasst. In diesem Zusammenhang ist das Dezernat II.2.1 einzuschalten.

Einem teilzeitbeschäftigten Versicherten, dessen Arbeitszeit mehr als 50 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt, können - sofern die unter Abschnitt 2.2 beschriebenen Voraussetzungen gegeben sind - ständige Arbeiten unter Tage ohne Einschränkung angerechnet werden. Erbringt der Versicherte seine tatsächliche Arbeitsleistung in Vollzeit und erhält hierfür einen entsprechenden Freizeitausgleich, sind auch für die Zeit des Freizeitausgleichs ständige Arbeiten unter Tage in dem Umfang anzurechnen, in dem sie auf Grund der tatsächlichen Arbeitsleistung zu berücksichtigen waren.

Tarifvertrag zur Einführung von Langzeitkonten im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau vom 21.08.1998

Durch den Tarifvertrag zur Einführung von Langzeitkonten im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau vom 21.08.1998 können persönliche Freischichten gemäß § 26 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im rheinisch-westfälischen und Aachener Steinkohlenbergbau sowie Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit auf einem Langzeitkonto angespart und zusammenhängend vor dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis in Anspruch genommen werden. Ausscheidende Versicherte können die letzten Monate vor dem Ausscheiden ausschließlich mit persönlichen Freischichten gemäß § 26 MTV beziehungsweise einem Ausgleich für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit belegen, ohne dass eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird.

Für die Zeit dieser Freistellungsphase können ständige Arbeiten unter Tage in dem Umfang angerechnet werden, in dem sie zuvor, ab dem Beginn der Ansparphase bis zum Beginn der Freistellungsphase, auf Grund der tatsächlichen Arbeitsleistung zu berücksichtigen waren.

Siehe Beispiel 2

Den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellte Arbeiten (§ 61 Abs. 2 SGB VI)/Allgemeines

Sofern ein Versicherter in seiner Berufstätigkeit nicht ausschließlich unter Tage gearbeitet hat, kann gleichwohl nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 SGB VI die Berücksichtigung von den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten in Betracht kommen.

Hinsichtlich der rentenrechtlichen Bedeutung macht es keinen Unterschied, ob der Versicherte ständige Arbeiten unter Tage (§ 61 Abs. 1 SGB VI) oder den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellte Arbeiten (§ 61 Abs. 2 SGB VI) zurückgelegt hat. Auch allein mit den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten gemäß § 61 Abs. 2 SGB VI kann ein Versicherter die Voraussetzungen für die knappschaftlichen Sonderleistungen erfüllen.

Von der Gleichstellung nach § 61 Abs. 2 SGB VI werden unter den nachfolgend erläuterten Voraussetzungen drei Gruppen von Arbeiten im Bergbau erfasst.

Arbeiten, die teils unter Tage und teils über Tage ausgeübt werden (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI)

Siehe nachfolgende Abschnitte

Personenkreis

Von dieser Vorschrift werden diejenigen Versicherten, die nach ihrer Funktion im Betrieb regelmäßig sowohl unter Tage als auch über Tage tätig sind, erfasst. Nicht erfasst werden diejenigen Versicherten, die nur gelegentlich und unregelmäßig unter Tage tätig sind, selbst wenn die Untertagebeschäftigung gegebenenfalls eine volle Schicht oder mehr ausmacht. Solche nur vereinzelt vorkommenden Untertagetätigkeiten kommen für eine Gleichstellung gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI nicht in Betracht.

Nur wenn nach der Natur der Tätigkeit regelmäßig sowohl Arbeiten unter Tage als auch Arbeiten über Tage ausgeübt werden, es sich also um eine echte „gemischte“ Beschäftigung handelt (zum Beispiel bei Betriebsstudienhauern, Staubmessern, Vermessungssteigern und andere), bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung als den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellte Arbeiten gegeben sind.

Voraussetzung für die Anrechnung

Den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellte Arbeiten werden bei dem von § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI erfassten Personenkreis angerechnet, wenn die Versicherten an mindestens 18 Schichten im Kalendermonat jeweils überwiegend - das heißt während mehr als der Hälfte der täglichen Arbeitszeit - unter Tage beschäftigt sind. Auf die Art der Tätigkeit kommt es dabei nicht an. Der Versicherte muss aber normalerweise an 18 Schichten tatsächlich unter Tage gearbeitet haben.

Die auf einen Arbeitstag fallenden Feiertage gelten als überwiegend unter Tage verfahrene Schichten, wobei es gleichgültig ist, ob der Versicherte an dem arbeitsfreien Tag normalerweise unter Tage gearbeitet hätte oder tatsächlich über Tage gearbeitet hat. Welche Tage als Arbeitstage und Feiertage anzusehen sind, richtet sich nach den betrieblichen beziehungsweise örtlichen Verhältnissen.

Siehe Beispiel 3

Hat der Versicherte nach den vorstehenden Regelungen nicht tatsächlich 18 Schichten überwiegend unter Tage verfahren, so erfolgt dennoch die Anrechnung von ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten, sofern die erforderliche Anzahl von 18 Schichten unter Berücksichtigung weiterer, auf Grund bestimmter Tatbestände nicht verfahrener Schichten erreicht wurde (vergleiche § 61 Abs. 3 SGB VI).

Grundvoraussetzung für die Anrechnung von gleichgestellten Arbeiten ist hierbei, dass mindestens eine Schicht tatsächlich überwiegend unter Tage verfahren wurde oder aber als tatsächlich überwiegend unter Tage verfahren zu bewerten ist.

Als tatsächlich überwiegend unter Tage verfahren zu bewerten sind Schichten, in denen Versicherte

  • wegen bezahlten Urlaubs,
  • wegen Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit oder einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation (oder einer Vorsorgekur) beziehungsweise einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • wegen persönlicher Freischichten gemäß § 26 MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus ausfallen,

sofern diesen ausgefallenen Schichten eine ständige Arbeit unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeit unmittelbar vorausgegangen ist und die Bezüge sich nach dem Lohn/Gehalt dieser Tätigkeit bemessen.

Ist diese Grundvoraussetzung erfüllt, können - sofern in mindestens einem der letzten drei Kalendermonate ständige Arbeiten unter Tage beziehungsweise diesen gleichgestellte Arbeiten zurückgelegt wurden - folgende Schichten zu den erforderlichen 18 Schichten einer überwiegenden Untertagebeschäftigung gezählt werden:

  • Schichten, die wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ausgefallen sind,
  • Schichten, die wegen bezahlten Urlaubs ausgefallen sind,
  • Schichten, die wegen der nach den bergrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung der Untertageeinsatzfähigkeit ausgefallen sind,
  • Schichten, die wegen Arbeiten als nicht freigestelltes Mitglied des Betriebsrates (zum Beispiel wegen der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung oder wegen der Vertretung eines freigestellten Mitgliedes des Betriebsrates) ausgefallen sind,
  • Schichten, die wegen der Teilnahme an Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation (oder an einer Gesundheitsvorsorgekur) beziehungsweise der Inanspruchnahme einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Schichten, die wegen Kurzarbeit ausgefallen sind,
  • Schichten, die wegen zusätzlicher Ruhetage (zum Beispiel § 17 Abs. 4 MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus) ausgefallen sind,
  • persönliche Freischichten (§ 26 MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus),
  • Freischichten für Nachtarbeit (§ 27 MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus),
  • Freischichten für Arbeiten an warmen Betriebspunkten (§ 9 MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau),
  • Schichten, an denen Versicherte an einem berücksichtigungsfähigen Lehrgang teilgenommen haben.

Siehe Beispiel 4

Teilzeitbeschäftigung

Entsprechend dem der Regelung des § 61 SGB VI zu Grunde liegenden Gedanken müssen teilzeitbeschäftigte Versicherte für die Anrechnung eines Kalendermonats mit gleichgestellten Arbeiten gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in dem zu beurteilenden Kalendermonat an mindestens 18 Schichten mehr als die Hälfte der täglichen tariflichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten unter Tage beschäftigt sein.

Denjenigen Versicherten, deren Arbeitszeit höchstens 50 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt, können demzufolge gleichgestellte Arbeiten grundsätzlich nicht angerechnet werden. Eine Anrechnung gleichgestellter Arbeiten ist aber für die Zeit möglich, in denen der Versicherte seine tatsächliche Arbeitsleistung in Vollzeit erbringt.

Einem teilzeitbeschäftigten Versicherten, dessen Arbeitszeit mehr als 50 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt, werden - sofern die übrigen unter Abschnitt 3.1.2 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind - ohne weitere Einschränkungen gleichgestellte Arbeiten angerechnet. Erbringt der Versicherte seine tatsächliche Arbeitsleistung in Vollzeit und erhält hierfür einen entsprechenden Freizeitausgleich, sind auch für die Zeit des Freizeitausgleichs ständige Arbeiten unter Tage in dem Umfang anzurechnen, in dem sie auf Grund der tatsächlichen Arbeitsleistung anzurechnen sind.

Tarifvertrag zur Einführung von Langzeitkonten im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau vom 21.08.1998

Für die Zeit der Freistellungsphase (vergleiche auch Ausführungen unter Abschnitt 2.4) können dem Versicherten weiterhin ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellte Arbeiten jeweils in dem Umfang angerechnet werden, wie solche Arbeiten ab dem Beginn der Ansparphase bis zum Beginn der Freistellungsphase auf Grund der tatsächlichen Arbeitsleistung zuvor anzurechnen waren.

Arbeiten als Mitglied der Grubenwehr (§ 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI)

Den ständigen Arbeiten unter Tage stehen gleich die Arbeiten als Mitglied - nicht als Gerätewart - der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr für die Dauer der Zugehörigkeit. Eine Gleichstellung kommt nur für solche Mitglieder der Grubenwehr in Betracht, die in ihrer eigentlichen Berufstätigkeit keine ständige Arbeit unter Tage verrichten. Diejenigen Grubenwehrmitglieder, die als eigentliche Berufstätigkeit eine ständige Arbeit unter Tage ausüben, bedürfen nicht der Gleichstellung.

Personenkreis

Siehe nachfolgende Abschnitte

Ordentliche Grubenwehren

Zu den Mitgliedern der Grubenwehr im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI zählen Wehrmänner, Truppführer, stellvertretende Oberführer und Oberführer.

Die Arbeit als Gerätewart stellt dagegen keine gleichgestellte Arbeit dar. Von dieser Einschränkung werden jedoch nur die Mitglieder der Grubenwehr erfasst, die ausschließlich Gerätewarte oder Hauptgerätewarte sind, nicht dagegen solche Gerätewarte, die gleichzeitig Wehrmänner sind. Letztere verrichten den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellte Arbeiten, sofern sie grubenwehrtauglich sind, die für Wehrmänner vorgeschriebenen Übungen ableisten und jederzeit als Wehrmänner zu Ernstfall-Einsätzen herangezogen werden können.

Ferner rechnen zu den Mitgliedern der Grubenwehr auch Sondermitglieder im Sinne des Abschnitts 2.1.3 des Plans für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen der DSK AG (Ausgabe Januar 2003).

Bei den Sondermitgliedern handelt es sich um Personen mit besonderer Ausbildung und Erfahrung (zum Beispiel Vermessungssteiger, Wettersteiger, Stabsingenieure) und Personen, die Führungsaufgaben in der Grubenwehr ausgeübt haben.

Mitglieder der Hauptstellen für das Grubenrettungswesen

Sie müssen die Voraussetzungen für die Grubenwehrmitgliedschaft erfüllen und im Ernstfall zur Unterstützung der Grubenwehr der Schachtanlage mit zum Einsatz unter Tage gelangen. In Frage kommen nur diejenigen Angehörigen einer Hauptstelle, die für den Grubenwehrdienst ausgebildet sind und im Ernstfall mit der Führung von Grubenwehrtrupps beauftragt oder sonst an Einsätzen der Grubenwehr unter Tage unmittelbar beteiligt werden. Sie sind sodann gegebenenfalls den unter Abschnitt 4.2.1 aufgeführten Mitgliedern der Grubenwehr gleichgestellt.

Besteht die Unterstützung bei Einsätzen der Grubenwehr lediglich in der Beratung aus einer über Tage gelegenen Position, ist eine Gleichstellung der Tätigkeit mit den ständigen Arbeiten unter Tage ausgeschlossen.

Keine Gleichstellung bei ortskundigen Führern beziehungsweise Wegweisern

In Betrieben, die über keine eigene Grubenwehr verfügen, müssen ortskundige Führer beziehungsweise Wegweiser den hilfeleistenden Wehren zur Verfügung stehen. An die ortskundigen Führer beziehungsweise Wegweiser werden zwar annähernd die gleichen Anforderungen hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung, der Ausbildung und der Altersgrenzen gestellt wie an die eigentlichen Mitglieder der Grubenwehr. Da sich aber ihre Aufgabe lediglich auf eine "Wegweiserfunktion" beschränkt und ein aktiver Ernstfalleinsatz zur Rettung und Bergung verunglückter Personen, zur Beseitigung von Gefahren und zur Erhaltung von Sachwerten nach Explosionen, Grubenbränden, Gasausbrüchen und anderen Ereignissen, bei denen eine Gefährdung durch gesundheitsschädliche oder brennbare Stoffe oder durch Sauerstoffmangel besteht, nicht erfolgt, werden die ortskundigen Führer beziehungsweise Wegweiser den Mitgliedern der Grubenwehr im Rahmen des § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nicht gleichgestellt.

Voraussetzung für die Gleichstellung

Für die Gleichstellung mit ständigen Arbeiten unter Tage wird die vollwertige tatsächliche Mitgliedschaft in der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr vorausgesetzt; eine formelle Mitgliedschaft reicht für eine Gleichstellung dagegen nicht aus.

Eine rentenrechtlich begünstigte Mitgliedschaft in der Grubenwehr setzt daher voraus, dass alle nach den jeweils geltenden Plänen für das Grubenrettungswesen für eine Mitgliedschaft geforderten Voraussetzungen in der Person des Versicherten erfüllt sind. Daher ist zum Beispiel zu beachten, dass

  • Grubenwehrtauglichkeit festgestellt wurde und die vorgeschriebenen Nachuntersuchungen durchgeführt werden,
  • die vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich durchlaufen wurde,
  • die vorgeschriebene Anzahl von fünf beziehungsweise vier Übungen im Kalenderjahr durchgeführt wurde (vergleiche Ausführungen unter Abschnitt 4.3.1).

Darüber hinaus verlangen einige Pläne für das Grubenrettungswesen, dass

  • in der Grubenwehr eines bestimmten Bergwerks nur Mitarbeiter dieses Bergwerks aufgenommen werden,
  • die Grubenwehrbewerber unmittelbar vor ihrer Aufnahme für eine bestimmte Mindestzeit unter Tage beschäftigt gewesen sind.

Ist auch nur eine dieser Bedingungen oder sind andere, hier nicht ausdrücklich aufgeführte Bedingungen nicht erfüllt, ist im rentenrechtlichen Sinne die Voraussetzung für die Gleichstellung von Arbeiten als Grubenwehrmitglied mit ständigen Arbeiten unter Tage grundsätzlich nicht gegeben. In Zweifelsfällen ist das Dezernat II.2.1 einzuschalten.

Auch Mitglieder der Hauptstellen für das Grubenrettungswesen müssen die nach den Plänen für das Grubenrettungswesen für ordentliche Grubenwehrmitglieder gesonderten Voraussetzungen in Bezug auf Grubenwehrtauglichkeit - einschließlich ihrer regelmäßigen Überprüfung (Nachuntersuchung) -, Teilnahme an der für ordentliche Grubenwehrmitglieder für das Kalenderjahr vorgeschriebenen Anzahl von Übungen, erfüllen.

Grubenwehrübungen

Von besonderer Bedeutung für die fortlaufende rentenrechtliche Begünstigung einer Mitgliedschaft in der Grubenwehr ist, dass die nach dem jeweiligen Plan für das Grubenrettungswesen erforderliche Anzahl von Übungen je Kalenderjahr absolviert worden sind. Im Steinkohlenbergbau und in den von der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen Leipzig zu betreuenden Bergbaubereichen haben Mitglieder der Grubenwehr im Kalenderjahr beispielsweise 5 Übungen zu absolvieren. Wurde das geforderte Übungssoll nicht erreicht, können gleichgestellte Arbeiten grundsätzlich nicht angerechnet werden. Ausnahmen hiervon sind zulässig

  • bei Beginn beziehungsweise Ende der Grubenwehrmitgliedschaft im Lauf eines Kalenderjahres und
  • bei längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten.

Höchstaltersgrenzen

Die bisherigen Regelungen zur Höchstaltersgrenze (zuletzt unter anderem höchstens bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres) wurden in der Vergangenheit durch Sondergenehmigungen der Hauptstellen für das Grubenrettungswesen nicht mehr konsequent eingehalten.

Im Rahmen der Überarbeitung der Regelungen für das Grubenrettungswesen wurde zum 01.01.2015 mit den Leitlinien des Deutschen Ausschusses für das Grubenrettungswesen für Organisation, Ausstattung und Einsatz von Grubenwehren (Stand: Oktober 2014) die Regelung zur Höchstaltersgrenze vollständig aufgehoben.

Voraussetzung für die Anrechnung

Für eine Anrechnung eines Kalendermonats mit "gleichgestellten Arbeiten" ist Voraussetzung, dass das Mitglied der Grubenwehr tatsächlich eine Schicht in der eigentlichen Berufstätigkeit verfahren oder an einer Wehrübung oder einem Grubenwehreinsatz teilgenommen hat, wenn dafür Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind. Schichten, die in einem Kalendermonat wegen Tarifurlaubs, Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur Rehabilitation ausfallen, gelten (bei Lohn-/Gehaltsfortzahlung) als tatsächlich verfahrene Schichten (vergleiche dazu die Ausführungen unter Abschnitt 2.1).

Versicherte, die in ihrer eigentlichen Berufstätigkeit teilzeitbeschäftigt sind

Bei Versicherten, die in ihrer eigentlichen Berufstätigkeit teilzeitbeschäftigt sind, ist hinsichtlich der Anrechnung entsprechend im Abschnitt 2.3 gemachten Ausführungen zu verfahren.

Arbeiten als Mitglied des Betriebsrates (§ 61 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI)

Die Arbeit als von der Berufsarbeit freigestelltes Betriebsratsmitglied steht der Ausübung von ständigen Arbeiten unter Tage gleich, wenn der Versicherte bis zu seiner Freistellung ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten ausgeübt hat. Erforderlich ist, dass der Versicherte von einer ständigen Arbeit unter Tage oder einer gleichgestellten Arbeit wegen der Betriebsratstätigkeit freigestellt worden ist.

Für die Berücksichtigung von Kalendermonaten, die nur teilweise mit Arbeiten als Mitglied des Betriebsrates belegt sind, gelten die im Abschnitt 2.2 gemachten Ausführungen zu § 61 Abs. 1 SGB VI entsprechend, das heißt eine Anrechnung des Kalendermonats erfolgt bereits dann, wenn während mindestens einer Schicht solche Arbeiten ausgeübt und dafür Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind. Schichten, die in einem Kalendermonat wegen Tarifurlaubs, Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur Rehabilitation (bei Lohn-/Gehaltsfortzahlung) ausfallen, gelten auch hier als tatsächlich verfahrene Schichten.

Betriebsmeldungen

Der Beschäftigungsbetrieb übermittelt im Rahmen seiner Entgeltmeldungen, ob der Versicherte Arbeiten nach § 61 SGB VI verrichtet hat.

Beispiel 1:

(Beispiel zu Abschnitt 2.2.2)
vom 01.01. bis 15.01.Tagesarbeiten; dann Verlegung nach unter Tage
vom 16.01. bis 30.05.Hauer
vom 31.05. bis 01.07.Tarifurlaub, Fortzahlung der Bezüge als Hauer
vom 02.07. bis 21.08.Hauer
vom 22.08. bis 02.10.arbeitsunfähig, Lohnfortzahlung aus der Tätigkeit als Hauer
vom 03.10. bis 05.12.arbeitsunfähig, Krankengeldbezug
vom 06.12. bis 31.12.Hauer
Lösung:
Mit Ausnahme des Monats November rechnen alle Kalendermonate als Zeiten der Verrichtung ständiger Arbeiten unter Tage.

Beispiel 2:

(Beispiel zu Abschnitt 2.4)
Einrichtung des Langzeitkontos zum 01.11.1998
vom 01.11.1998 bis 31.05.2004Verrichtung ständiger Arbeiten unter Tage gemäß § 61 Abs. 1 SGB VI
vom 01.06.2004 bis 31.12.2004Inanspruchnahme der auf dem Langzeitkonto angesparten Schichten
Lösung:
Ansparphase:01.11.1998 bis 31.05.2004
Freistellungsphase:01.06.2004 bis 31.12.2004

Für die Freistellungsphase vom 01.06.2004 bis 31.12.2004 können ebenfalls ständige Arbeiten unter Tage gemäß § 61 Abs. 1 SGB VI angerechnet werden.

Die von dem Tarifvertrag erfassten Betriebe sind durch Rundschreiben der Bundesknappschaft ausführlich über die hinsichtlich der vorstehenden Regelung zu beachtenden Grundsätze informiert worden.

Beispiel 3:

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.2)

Kalendermonat Mai

15 Schichten überwiegend unter Tage

4 Schichten ausschließlich über Tage

3 Feiertage, die auf einen Arbeitstag fielen (1. Mai, Himmelfahrt, 2. Pfingsttag)

Lösung:

Unter Einbeziehung der drei auf einen Arbeitstag fallenden Feiertage wurde an 18 Schichten überwiegend unter Tage gearbeitet, sodass die Voraussetzungen für die Gleichstellung gegeben sind.

Beispiel 4:

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.2)
Der Versicherte verrichtet eine Tätigkeit, die regelmäßig sowohl unter Tage als auch über Tage ausgeübt wird.
Kalendermonat       Verfahrene ausgefallene SchichtenGleichgestellte Arbeit
janein
Januar

17

5

1

Schichten überwiegend unter Tage

Schichten ausschließlich über Tage

Feiertag, der auf einen Arbeitstag fällt

o
Februar

16

4

Schichten überwiegend unter Tage

Schichten überwiegend über Tage

o
März

17

4

Schichten ausschließlich unter Tage

Schichten ausschließlich über Tage

o
April

1

3

2

15

Schicht überwiegend unter Tage

Schichten überwiegend über Tage

Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen

Schichten arbeitsunfähig krank, EFZ aus Tätigkeit überwiegend über Tage

o
Mai

14

7

2

Schichten überwiegend unter Tage

Schichten überwiegend über Tage

Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen

o
Juni

9

2

2

7

Schichten überwiegend unter Tage

Schichten ausschließlich über Tage

Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen

Schichten Tarifurlaub, EFZ aus Tätigkeit überwiegend über Tage

o
Juli

18

5

Schichten überwiegend unter Tage

Schichten überwiegend über Tage

o
August22Schichten Tarifurlaub, EFZ aus unmittelbar vorher verrichteter Tätigkeit überwiegend unter Tageo
September

6

15

Schichten überwiegend über Tage

Schichten arbeitsunfähig krank, EFZ aus Tätigkeit überwiegend über Tage

o
Oktober

14

9

Schichten überwiegend unter Tage

Schichten ausschließlich über Tage

o
November

1

1

19

Feiertag, der auf einen Arbeitstag fällt

Schicht überwiegend unter Tage

Schichten ausgefallen wegen Leistungen zur Rehabilitation, EFZ aus Tätigkeitüberwiegend über Tage

o
Dezember

16

4

2

Schichten ausgefallen wegen Leistungen zur Rehabilitation, EFZ aus Tätigkeit überwiegend über Tage

Schichten überwiegend unter Tage

Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen

o

Erläuterungen:

Januar

  • Es wurden den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellte Arbeiten verrichtet, da einschließlich des Feiertags mindestens 18 Schichten mit überwiegender Beschäftigung unter Tage verfahren worden sind (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).

Februar/März

  • In diesen Monaten fehlt es an den erforderlichen 18 Schichten, sodass diese beiden Monate nicht berücksichtigt werden können.

April

  • Einschließlich der Feiertage und der wegen Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Schichten wird die Mindestzahl von 18 Schichten erreicht. Da außerdem von den drei voraufgegangenen Kalendermonaten mindestens einer (Januar) mit gleichgestellten Arbeiten belegt ist, sind im April den ständigen Arbeiten gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB VI)

Mai

  • Die erforderlichen 18 Schichten kommen nicht zusammen, der Monat bleibt unberücksichtigt.

Juni

  • Unter Einbeziehung der Feiertage und der bezahlten Urlaubstage gelten 18 Schichten als überwiegend unter Tage verfahren, da von den voraufgegangenen drei Kalendermonaten auch mindestens einer (April) mit den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten belegt ist (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 SGB VI).

Juli

  • Der Monat zählt wegen der Zurücklegung von 18 Schichten mit überwiegender Beschäftigung unter Tage.

August

  • Die 22 Schichten mit Beiträgen auf Grund der Entgeltfortzahlung bei Tarifurlaub gelten nach dem Urteil des BSG vom 22.03.1988, AZ: 8/5a RKn 9/87, als überwiegend unter Tage verfahrene Schichten, da dem Tarifurlaub den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellte Arbeiten unmittelbar voraufgegangen sind und sich die Bezüge während des Tarifurlaubs nach dem Lohn dieser Arbeiten bemessen. Der Monat ist daher zu berücksichtigen (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).

September/Oktober

  • Die Gleichstellung scheidet aus, weil es an den 18 Schichten fehlt.

November/Dezember

  • Die Schicht(en) unter Tage, die Feiertage und die wegen einer Leistung zur Rehabilitation ausgefallenen Schichten sind zusammenzurechnen (und ergeben mehr als die erforderlichen 18 Schichten), denn es ist in den jeweils voraufgegangenen drei Monaten mindestens einer (August beziehungsweise November) mit ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten (beziehungsweise der gleichzubewertenden Entgeltfortzahlung bei Tarifurlaub im Anschluss an solche Arbeiten) belegt.
SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Durch Artikel 6 Nummer 40 des Gesetzes zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX -) vom 19.06.2001 wurde § 61 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI mit Wirkung vom 01.07.2001 (Art. 68 Abs. 1 SGB IX) redaktionell an den Sprachgebrauch des SGB IX angepasst.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift des § 61 SGB VI ist am 01.01.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 61 SGB VI