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§ 60 SGB VI: Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die GRA am 22.11.2016 inhaltlich überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand22.11.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des WFG 1997 vom 25.09.1996 in Kraft getreten am 01.01.1997
Rechtsgrundlage

§ 60 SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 60 SGB VI regelt die Zuordnung von Anrechnungszeiten und einer Zurechnungszeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (Absatz 1). Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn vor oder nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (Absatz 2).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 254 SGB VI ist eine Sondervorschrift zu § 60 SGB VI und regelt die Zuordnung der Anrechnungszeiten nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI (Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld und/oder der Knappschaftsausgleichsleistung, Anrechnungszeiten wegen versicherungsfreier Lehre) und Ersatzzeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Zudem ist geregelt, in welchem Verhältnis die pauschale Anrechnungszeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist.

Auswirkung der Zuordnung der Zeiten bei der Rentenberechnung

Die Zuordnung der beitragsfreien Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung ist erforderlich, weil der Monatsbetrag der Rente nach § 80 SGB VI getrennt nach den einzelnen Versicherungszweigen zu ermitteln ist. Mitbestimmend für die Höhe der Rente sind auch Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten. Über den höheren Rentenartfaktor werden die beitragsfreien Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung günstiger bewertet, als in der allgemeinen Rentenversicherung.

Zuordnung von Anrechnungszeiten und Zurechnungszeit

Nach § 60 SGB VI werden die Anrechnungszeiten (§§ 58, 252 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 2 bis 8, 252a SGB VI, § 29 FRG) und die Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI), die in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit entrichteten Pflichtbeiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung stehen, der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet. Diese Zeiten sind der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn der letzte Pflichtbeitrag vor der betreffenden Zeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist (Absatz 1). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der letzte Pflichtbeitrag unmittelbar vor Beginn der beitragsfreien Zeit oder ggf. wesentlich früher gezahlt worden ist.

Bei dem die Zuordnung bestimmenden Pflichtbeitrag muss es sich um einen rechtswirksam gezahlten oder als gezahlt geltenden Pflichtbeitrag handeln. Darüber hinaus können auch Pflichtbeitragszeiten für Zeiten der politischen Verfolgung im Beitrittsgebiet nach § 11 BerRehaG die Zuordnung bestimmen. Ferner sind Pflichtbeitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach §§ 15, 16 FRG und den deutschen knappschaftlichen Pflichtbeitragszeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht gleichgestellte Zeiten für die Zuordnung maßgebend.

Freiwillige Beiträge und nach Sondervorschriften nachgezahlte freiwillige Beiträge beeinflussen die Zuordnung der Anrechnungszeiten und der Zurechnungszeit nicht.

Beiträge während einer Anrechnungszeit und Zurechnungszeit

Beiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit, die während einer ununterbrochenen Anrechnungszeit oder Zurechnungszeit entrichtet werden, beeinflussen die Zuordnung dieser Zeiten nicht. Entscheidend sind auch hier die vor Beginn der Anrechnungszeit oder Zurechnungszeit zuletzt entrichteten Beiträge. (Beispiel 1; Ausnahme: Schulische Anrechnungszeiten siehe Abschnitt 5).

Wird der Anrechnungszeittatbestand durch die Beitragszahlung unterbrochen - insbesondere durch Beitragsleistungen aufgrund von Entgeltersatzleistungen - richtet sich die Zuordnung der folgenden Anrechnungszeit nach dem unmittelbar vor dieser Zeit entrichteten Beitrag (Beispiel 2).

Pflichtbeitragszeiten vor, während oder nach einer schulischen Ausbildung

Sind für Zeiten vor Beginn einer Anrechnungszeit wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden, ist die Anrechnungszeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurde. Bei mehreren Ausbildungsabschnitten ist für jeden einzelnen Abschnitt zu prüfen, ob vor dieser Zeit Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Beginnt während oder nach einer Anrechnungszeit wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule die Versicherung, ist die jeweilige Anrechnungszeit nur dann der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn der erste Pflichtbeitrag nach dieser Zeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (§ 60 Abs. 2 SGB VI).

Für nachfolgende Anrechnungszeiten und auch für nach einer Unterbrechung der Anrechnungszeit zurückgelegten Zeiten derselben Schulform richtet sich die Zuordnung nach § 60 Abs. 1 SGB VI.

Bei mehreren Ausbildungsabschnitten ist somit für jeden einzelnen Abschnitt zu prüfen, ob vor dieser Zeit bereits Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Pflichtbeiträge vor der Anrechnungszeit schließen die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 2 SGB VI aus (Beispiel 3).

Beispiel 1: Beiträge während ununterbrochener Anrechnungszeit

(Beispiel zu Abschnitt 4)
versicherte Beschäftigung
knappschaftliche RV bis 31.05.1987
Arbeitslosigkeit vom 01.06.1987 bis 30.06.1990
versicherte Beschäftigung
allgemeine RV (Tätigkeit
unter 15 Std. wöchentlich) vom 01.10.1987 bis 31.03.1988
Lösung:
Die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.06.1987 bis zum 30.06.1990 ist ununterbrochen als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Die Beschäftigung mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von weniger als 15 Stunden steht der Arbeitslosigkeit nicht entgegen. Damit erfolgt die Zuordnung der Anrechnungszeit nach dem letzten, vor Beginn dieser Zeit, entrichteten Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Die während der Anrechnungszeit entrichteten Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung beeinflussen die Zuordnung nicht.

Beispiel 2: Beiträge aufgrund einer Entgeltersatzleistung während einer Anrechnungszeit

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Versicherte Beschäftigung
knappschaftliche RV bis 31.10.2007
Erwerbsminderungsrente seit 01.11.2007
Zurechnungszeit vom 01.11.2007 bis 30.06.2010
versicherte Beschäftigung
allgemeine RV vom 01.02.2008 bis 31.12.2008
Arbeitslosigkeit mit Bezug von
Arbeitslosengeld vom 01.01.2009 bis 30.06.2009
Regelaltersrente ab 01.11.2015
Anrechnungszeit wegen Rentenbezug vom 01.11.2007 bis 31.12.2008
und vom 01.07.2009 bis 30.06.2010
Lösung:
Die Berücksichtigung der Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs ist für die Zeit der Entgeltersatzleistung - Arbeitslosengeld - vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 ausgeschlossen (§ 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI). Da demzufolge kein ununterbrochener Anrechnungszeittatbestand vorliegt ist die Zuordnung der Anrechnungszeit ab dem 01.07.2009 neu zu beurteilen. Da vorher zuletzt Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung entrichtet wurden, erfolgt die Zuordnung zu diesem Versicherungszweig.

Beispiel 3: Pflichtbeitragszeiten vor und während einer schulischen Ausbildung

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Versicherter, geb.20.04.1942
Schulbesuch bis 31.03.1960
Pflichtbeiträge zur KnVvom 01.04.1960 bis 30.06.1964
Hochschulbesuchvom 01.10.1964 bis 31.07.1965
Pflichtbeiträge zur ArVvom 01.01.1965 bis 31.07.1966
Hochschulbesuchvom 01.10.1966 bis 30.09.1970
Rentenbeginn (Regelaltersrente)01.05.2007
Lösung:
Die Anrechnungszeit wegen Schulbesuchs vom 20.04.1959 bis 31.03.1960 ist nach § 60 Abs. 2 SGB VI der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Die Anrechnungszeit wegen Hochschulbesuchs vom 01.10.1964 bis 31.07.1965 ist nach § 60 Abs. 1 SGB VI ebenfalls der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Die ab 01.01.1965 gezahlten Pflichtbeiträge zur ArV beeinflussen die Zuordnung dieser Zeiten nicht. Aufgrund dieser Pflichtbeiträge und der Unterbrechung der Hochschulausbildung wird jedoch die Anrechnungszeit wegen Hochschulbesuchs vom 01.10.1966 bis 30.09.1970 gemäß § 60 Abs. 1 SGB VI der ArV zugeordnet.
WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

In Abs. 2 der Vorschrift wurden die Worte „wegen des Besuches einer Schule, Fachschule oder Hochschule“ durch die Worte „wegen einer schulischen Ausbildung“ ersetzt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift ordnet die beitragsfreien Zeiten, die in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit entrichteten Pflichtbeiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung stehen, entsprechend dem geltenden Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung zu.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 60 SGB VI