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§ 47 SGB VI: Erziehungsrente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

19.09.2022

Änderung

Unter Abschnitt 3.1 (Tabelle) wurden Informationen zu Großbritannien ergänzt.

Dokumentdaten
Stand13.09.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 in Kraft getreten am 01.01.2008
Rechtsgrundlage

§ 47 SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 0102

  • 0139

  • 0610

  • 0615

  • 0616

  • 0620

  • 0624

  • 0673

  • 0677

  • 0810

  • 1860

  • 1990

  • 6030

  • 6100

  • 6101

  • 6102

  • 6105

  • 6106

  • 6107

  • 6114

  • 6119

  • 6170

  • 6182

  • 6390

  • 6451

  • 6460

  • 6480

  • 6885

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt in Absatz 1 den Anspruch auf Erziehungsrente bei Scheidungen nach dem 30.06.1977.

Absatz 2 legt fest, welche Ehegatten den geschiedenen Ehegatten gleichstehen.

Nach Absatz 3 ist ein Anspruch auf Erziehungsrente auch für verwitwete Ehegatten nach durchgeführtem Rentensplitting möglich.

Gemäß Absatz 4 stehen die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten und die Eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe ab 01.01.2005 gleich.

Ergänzende Regelungen:

Folgende ergänzende Regelungen sind besonders zu beachten:

Allgemeines

Nach der Definition in § 33 Abs. 4 SGB VI fällt die Erziehungsrente zwar unter die Renten wegen Todes. Sie ist aber eine Rente aus eigener Versicherung.

Soweit im Falle des Todes des (früheren) Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners kein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente besteht, weil

  • die Ehe beziehungsweise die Eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem 30.06.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde oder
  • weil ein Rentensplitting bestandskräftig durchgeführt wurde (§ 46 Abs. 2b SGB VI),

ist unter den sonstigen Voraussetzungen des § 47 SGB VI Anspruch auf Erziehungsrente möglich, wenn der überlebende Ehepartner/Lebenspartner ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen (früheren) Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners erzieht.

In diesen Fällen ist dem überlebenden (früheren) Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner eine Erwerbstätigkeit oftmals nur unter Einschränkung möglich, sodass die Erziehungsrente - anstelle des ausgeschlossenen Anspruchs auf Witwen-/Witwerrente - die soziale Absicherung gewährleisten soll.

Eine Erziehungsrente kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur geleistet werden, wenn es sich bei den Verstorbenen entweder um die derzeitigen oder früheren Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner handelt.

In diesem Ausschluss sah das Bayerische LSG eine Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern und hat mit Beschluss Bayerische LSG vom 30.09.2009, AZ: L 1 R 204/09 einen dortigen Rechtsstreit nach Art. 100 GG ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss BVerfG vom 02.05.2012, AZ: 1 BvL 20/09, hat das BVerfG entschieden, dass der Normenkontrollantrag des Bayerischen LSG vom 30.09.2009, AZ: L 1 R 204/09 betreffend die Regelung der Erziehungsrente in § 47 SGB VI unzulässig ist. Zur Begründung hat das BVerfG ausgeführt, dass das Bayerische LSG seiner Darlegungspflicht nicht genügt habe, weil es in seine Gleichheitsprüfung nicht alle in Betracht kommenden Leistungsvorschriften zur Hinterbliebenenversorgung einbezogen habe.

Die Zahlung einer Erziehungsrente ist damit nicht möglich, wenn zu den Verstorbenen - selbst bei gemeinsamer Erziehung von Kindern - zu keinem Zeitpunkt eine eheliche oder eingetragene lebenspartnerschaftliche Verbindung bestand.

Anspruchsvoraussetzungen

Auf eine Erziehungsrente haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch,

  • deren Ehe beziehungsweise Eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem 30.06.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde und deren früherer Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner verstorben ist,
  • die ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners erziehen,
  • die nicht wieder geheiratet und keine (neue) Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben und
  • die bis zum Tode des früheren Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Erziehungsrenten können auch an verwitwete Versicherte beziehungsweise Hinterbliebene einer zum Zeitpunkt des Todes noch bestehenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden,

  • für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde,
  • die ein eigenes oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners erziehen,
  • die nicht wieder geheiratet beziehungsweise keine (neue) Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben und
  • die bis zum Tode des Ehegatten und des Lebenspartners die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils erfüllt, wenn - und so lange - die genannten Voraussetzungen vorliegen und die Versicherten die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Beachte:

Ein Anspruch aufgrund einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft kann (auch bei Begründung oder Auflösung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2004) frühestens seit 01.01.2005 bestehen, da das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist.

Auflösung der Ehe/Eingetragenen Lebenspartnerschaft

Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI muss die Ehe nach dem 30.06.1977 (Datum der Entscheidung, nicht der Rechtskraft) geschieden worden sein. Ob ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, ist unbeachtlich.

Den geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe beziehungsweise Eingetragene Lebenspartnerschaft für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist (§ 47 Abs. 2 und 4 SGB VI).

Über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe beziehungsweise Eingetragenen Lebenspartnerschaft muss eine rechtskräftige richterliche Entscheidung (Beschluss, bis 31.08.2009 erfolgte dies durch gerichtliches Urteil) vorliegen. Eine richterliche Entscheidung, die keine Rechtskraft erlangt hat, führt nicht zur Nichtigerklärung oder Auflösung der Ehe beziehungsweise Eingetragenen Lebenspartnerschaft. Eine Ehescheidung liegt zum Beispiel nicht vor, wenn einer der Ehegatten vor Rechtskraft der richterlichen Entscheidung gestorben ist (§ 131 FamFG, bis 31.08.2009 § 619 ZPO), mit der Folge, dass sich für den überlebenden Ehegatten ein Witwen- beziehungsweise Witwerrentenanspruch aus § 46 SGB VI ergeben kann.

Für Eheauflösungen vor dem 01.07.1977 ist ein Erziehungsrentenanspruch ausgeschlossen. In diesen Fällen ist nur die Leistung einer Witwen-/Witwerrente aus der Versicherung des Verstorbenen unter den Voraussetzungen des § 243 SGB VI möglich (vergleiche auch GRA zu § 243 SGB VI, Abschnitt 4).

Ausnahme:

Die Begrenzung auf Eheauflösungen nach dem 30.06.1977 gilt nach § 243a SGB VI nicht, wenn sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht im Beitrittsgebiet (Ehe-VO, FGB) bestimmt hat und deshalb kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 243 SGB VI entstehen kann.

Urteile von Gerichten des Beitrittsgebiets über die Auflösung einer Ehe sind grundsätzlich anzuerkennen (vergleiche GRA zu § 243 SGB VI Abschnitt 3).

Urteile von ausländischen Gerichten über die Auflösung einer Ehe sind für das deutsche Rechtsgebiet grundsätzlich nur wirksam , wenn sie durch die zuständige Landesjustizverwaltung anerkannt worden sind (§ 107 Abs. 1 FamFG, bis 31.08.2009: Art. 7 § 1 Abs. 1 FamRÄndG). Die Befugnis kann von den Landesregierungen auch auf einen oder mehrere Präsidenten des Oberlandesgerichtes übertragen werden (§ 107 Abs. 3 FamFG, bis 31.08.2009: Art. 7 § 1 Abs. 2a FamRÄndG). Die Feststellung der Landesjustizverwaltung wird auf Antrag getroffen, der von jedem gestellt werden kann, der ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung glaubhaft macht. Das Antragsrecht steht in erster Linie den betroffenen Eheleuten zu. Eine entsprechende Anerkennung kann auch durch den Rentenversicherungsträger herbeigeführt werden (§107 Abs. 4 FamFG, bis 31.08.2009: Art. 7 § 1 Abs. 3 FamRÄndG). Die Antragsberechtigung besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Nach dem Tod eines Ehegatten ist der Rentenversicherungsträger antragsberechtigt, wenn seine Leistungspflicht von der Anerkennung oder Nichtanerkennung der ausländischen Entscheidung abhängt. Auf die Anerkennung kommt es nicht an, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung die Staatsangehörigkeit des Staates hatten, dessen Gericht die Scheidung ausgesprochen hat, die ausländische Scheidung ist in jedem Fall von vornherein auch für das deutsche Rechtsgebiet wirksam (§ 107 Abs. 1 S. 2 FamFG, bis 31.08.2009: Art. 7 § 1 Abs. 1 S. 3 FamRÄndG).

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Personen und/oder deren gewöhnlichen Aufenthalt werden die Entscheidungen in Ehesachen darüber hinaus wie inländische Urteile anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf, sofern die Ehe in einem Mitgliedstaat der EU (außer Dänemark) geschieden wurde. Diese sind nach der VO (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 (bis 28.02.2005 VO (EG) Nr. 1347/2000 vom 29.05.2000) über die „Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung“ ohne besonderes Verfahren auch in allen anderen Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark) zu berücksichtigen.

Einzelheiten sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Scheidungen im ZeitraumStaaten
ab 01.03.2001 bis laufend

Belgien,

Finnland,

Frankreich,

Griechenland,

Irland,

Italien,

Luxemburg,

Niederlande,

Österreich,

Portugal,

Spanien,

Schweden,

ab 01.03.2001 bis 31.12.2020

Vereinigtes Königreich (England, Wales, Schottland, Nordirland, Gibraltar)

Es kommt auf die Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens bis zum 31.12.2020 an. Das Datum der Rechtskraft ist nicht von Belang (vergleiche Art. 67 Abs. 2 Buchst. b Austrittsabkommen EU und VK).

Für später eingeleitete Scheidungsverfahren gelten die Ausführungen zur Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile für Nicht-EU-Mitgliedstaaten (siehe oben).

ab 01.05.2004 bis laufend

Estland,

Lettland,

Litauen,

Malta,

Polen,

Slowakei,

Slowenien,

Tschechien,

Ungarn,

Zypern (griechischer Teil)

ab 01.01.2007 bis laufend

Bulgarien,

Rumänien

ab 01.07.2013 bis laufendKroatien

Jede Partei, die ein Interesse hat, kann jedoch eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beim zuständigen inländischen Gericht beantragen (Art. 21 der VO (EG) Nr. 2201/2003). Welche Unterlagen hierfür erforderlich sind, regeln die Art. 37 VO (EG) Nr. 2201/2003 und Art. 39 VO (EG) Nr. 2201/2003.

Näheres zur Auflösung oder Aufhebung der Ehe ist der GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitt 11.2 zu entnehmen.

Zahlreiche im Ausland begründete und registrierte Lebenspartnerschaften stehen der deutschen Eingetragenen Lebenspartnerschaft gleich. Nähere Einzelheiten hierzu sind der GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitt 13 zu entnehmen. Ist die Aufhebung einer derartigen (deutschen oder ausländischen) registrierten Eingetragenen Lebenspartnerschaft im Ausland erfolgt, vergleiche GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitt 11.2.

Durchführung eines Rentensplittings

Seit Inkrafttreten des AVmEG zum 01.01.2002 haben Ehegatten (und seit 01.01.2005 auch Lebenspartner) unter den Voraussetzungen der §§ 120a ff. SGB VI die Möglichkeit, die in der Ehezeit beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit erworbenen anpassungsfähigen Rentenansprüche gleichmäßig zwischen sich aufzuteilen (Rentensplitting). Ist das Rentensplitting durchgeführt geworden (vergleiche § 120a Abs. 9 SGB VI), ist gemäß § 46 Abs. 2b SGB VI die Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente ausgeschlossen. Die Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner wählen damit also zwischen der Zahlung einer Witwen- beziehungsweise Witwerrente für den überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und dem Rentensplitting, das dem Ausbau der eigenständigen Alterssicherung des begünstigten Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners dient. Verstirbt ein Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner, kann der überlebende Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen das Rentensplitting auch allein herbeiführen und somit ebenfalls zwischen dem Rentensplitting oder der Witwen-/Witwerrente wählen (vergleiche GRA zu § 120a SGB VI).

Soweit ein Rentensplitting durchgeführt wurde, kann - wie für Scheidungsfälle ab 01.07.1977 - die Zahlung einer Erziehungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Betracht kommen, wenn der Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner verstorben ist und der überlebende Partner ein eigenes Kind oder ein Kind des/der verstorbenen Versicherten erzieht (§ 47 Abs. 3 SGB VI).

Die Entscheidung über die Durchführung des Rentensplittings wird vom zuständigen Rentenversicherungsträger durch Erteilung eines „Splittingbescheides“ getroffen (vergleiche GRA zu § 76c SGB VI und GRA zu § 120a SGB VI ff.).

Die genannten Rechtsfolgen eines Rentensplittings treten nur ein, wenn dieses nach §§ 120a ff. SGB VI durchgeführt wurde; ein Rentensplitting nach ausländischem Recht entfaltet diese Rechtswirkungen damit nicht.

Kindererziehung

Anspruch auf Erziehungsrente besteht nur, wenn der Versicherte ein eigenes Kind oder ein Kind des (früheren) verstorbenen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners erzieht. Da in § 47 SGB VI zur Ausgestaltung der Begriffe Kinder und Erziehung auf die Legaldefinition in § 46 Abs. 2 SGB VI verwiesen wird, erfasst die Verweisung auch die in § 46 Abs. 2 S. 2 SGB VI genannten Kinder und die in § 46 Abs. 2 S. 3 SGB VI genannte Sorge für ein behindertes Kind.

Näheres zu den Begriffen Kinder, Erziehung und Sorge für ein Kind, vergleiche GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitte 8.3 bis 8.6.

Die Kindererziehung muss nicht bereits im Zeitpunkt des Todes des (früheren) Ehegatten/Lebenspartners vorliegen. Es reicht auch aus, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. So können selbst Kinder, die nach dem Tod geboren und erzogen werden und Kinder, die keine Verbindung zum Verstorbenen haben, einen Anspruch auf Erziehungsrente begründen.

Keine „Wiederheirat“

Anspruch auf Erziehungsrente kann nur bestehen, wenn der Versicherte nach der Auflösung der Ehe beziehungsweise Eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht wieder geheiratet beziehungsweise keine (neue) Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Diese Voraussetzung muss für die Begründung und für die Dauer des Rentenanspruchs vorliegen.

Wird die neue Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kommt ein „Wiederaufleben“ des Erziehungsrentenanspruchs (vergleiche § 46 Abs. 3 SGB VI) nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Erziehungsrente lässt sich danach - bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen - allein aus der jeweils letzten Ehe beziehungsweise Eingetragenen Lebenspartnerschaft herleiten.

Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

Voraussetzung für einen Anspruch auf Erziehungsrente ist gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI die Erfüllung der erforderlichen Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Diese Mindestversicherungszeit beträgt fünf Jahre und wird als allgemeine Wartezeit bezeichnet (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI). Sie muss mit Zeiten aus der eigenen Versicherung des Versicherten erfüllt sein (das Versicherungsverhältnis des verstorbenen - früheren - Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners ist insoweit unbeachtlich) und bis zum Tode des (früheren) Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners erfüllt sein.

Auf die allgemeine Wartezeit sind anrechenbar:

Hinsichtlich der auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vergleiche GRA zu § 51 SGB VI und GRA zu § 52 SGB VI.

Da die allgemeine Wartezeit bis zum Tod des (früheren) Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners erfüllt sein muss, sind auf die Wartezeit nur die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Beitragszeiten (gegebenenfalls auch Ersatzzeiten) anzurechnen. Erst nach dem Tod des (früheren) Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners entrichtete Beiträge können nicht angerechnet werden (zum Beispiel freiwillige Beiträge für vorhergehende Zeiten nach § 197 SGB VI beziehungsweise nach Sondernachentrichtungsvorschriften). Entsprechendes gilt für Anrechte, die aufgrund eines Versorgungsausgleichs im Rahmen einer externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG zu begründen sind, wenn der Versorgungsträger des früheren Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG in Verbindung mit § 222 Abs. 3 FamFG zu leistenden Kapitalbetrag bis zum Tod des früheren Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners noch nicht eingezahlt hat. Nach dem Tod des (früheren) Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners entrichtete Beiträge zählen selbst dann nicht für die Wartezeit, wenn die letzte Anspruchsvoraussetzung für die Erziehungsrente erst zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Tod des (früheren) Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners erfüllt ist.

Bei einer Übertragung oder/und Begründung von Rentenanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 oder/und 2 BGB, § 1 Abs. 3 VAHRG, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 10 VersAusglG und § 14 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit §§ 15 Abs. 1 und 16 VersAusglG) kommt es dagegen nicht darauf an, ob die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor oder erst nach dem Tod des früheren Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners rechtskräftig und wirksam geworden ist. Die sich aus diesen Rentenanwartschaften nach § 52 SGB VI ergebenden Monate sind auf jeden Fall für die Wartezeit zu berücksichtigen.

Dies gilt ebenso für die Wartezeiterfüllung durch das Rentensplitting, wenn der Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Durchführung des Rentensplittings erst nach dem Tode des Ehepartners beziehungsweise Lebenspartners Bestandskraft erlangt beziehungsweise das Rentensplittingverfahren insgesamt erst nach dem Tode des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners angestrengt wird.

Die vorzeitige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist grundsätzlich möglich (vergleiche hierzu GRA zu § 53 SGB VI und GRA zu § 245 SGB VI). Da es sich bei der Erziehungsrente um eine Rente aus eigener Versicherung handelt, müssen die Voraussetzungen des § 53 SGB VI beziehungsweise § 245 SGB VI von dem/der Versicherten (Antragsteller, Antragstellerin) selbst und nicht vom verstorbenen (früheren) Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner erfüllt werden.

Die Wartezeitfiktion des § 50 Abs. 1 S. 2 SGB VI findet bei der Anspruchsprüfung für Erziehungsrente dagegen keine Anwendung, da diese ausschließlich für Regelaltersrenten und Hinterbliebenenrenten möglich ist.

Beginn, Befristung und Wegfall

Die Erziehungsrente gehört zu den Renten wegen Todes (§ 33 Abs. 4 SGB VI), sie ist aber trotzdem eine Rente aus eigener Versicherung. Der Beginn der Rente richtet sich damit nach § 99 Abs. 1 SGB VI. Die Erziehungsrente aufgrund einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft kann jedoch frühestens seit 01.01.2005 geleistet werden.

Die Erziehungsrente nach § 47 Abs. 3 SGB VI kann bei rechtzeitiger Antragstellung frühestens mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting unanfechtbar wurde, beginnen.

Bis zum Ablauf des Monats, in dem der Splittingbescheid unanfechtbar wurde, kann gegebenenfalls Anspruch auf Witwen-/Witwerrente bestehen (§ 46 Abs. 2b SGB VI).

Erziehungsrenten sind auf das Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet (§ 102 Abs. 3 SGB VI).

Der Anspruch endet aber schon vorher, wenn eine der in § 47 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB VI genannten Voraussetzungen wegfällt (zum Beispiel durch Wiederheirat, Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, vorzeitige Beendigung der Erziehung, Beendigung der Sorge für ein behindertes Kind). Die Entziehung der Rente erfolgt nach § 48 SGB X in Verbindung mit § 100 Abs. 3 S. 1 SGB VI.

Beachte:

Begann eine Erziehungsrente bis zum 31.12.2004 und wurde eine Eingetragene Lebenspartnerschaft bereits vor dem 01.01.2005 begründet, entfällt der Anspruch auf die Erziehungsrente nach übereinstimmender Auffassung aller Rentenversicherungsträger zum 01.01.2005.

Der Anspruch auf Erziehungsrente endet kraft Gesetzes spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird (§ 47 SGB VI in Verbindung mit § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Gleiches gilt für die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI. Für anschließende Zeiten ist die Regelaltersrente zu leisten, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt (§ 115 Abs. 3 S. 1 SGB VI).

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurden in den Absätzen 1 und 3 jeweils die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Erreichen der Regelaltersgrenze“ ersetzt. Es handelte sich um eine Folgeänderung zur Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr, die ab dem 01.01.2012 beginnt. Die Regelaltersgrenze selbst ist in den §§ 35, 235 SGB VI definiert. Wegen näherer Einzelheiten vergleiche GRA zu § 35 SGB VI und GRA zu § 235 SGB VI.

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3445

Mit Artikel 3 des LPartÜG wurde die Hinterbliebenenversorgung (hierzu gehört auch die Erziehungsrente, obwohl sie aus eigener Versicherung des Hinterbliebenen gezahlt wird) auf die Eingetragenen Lebenspartnerschaften übertragen. Der zum 01.01.2005 neu eingefügte Absatz 4 regelt insoweit die Gleichstellung bezogen auf die Erziehungsrente. Ab dem 01.01.2005 ist damit die Erziehungsrente auch bei Eingetragenen Lebenspartnerschaften möglich. Die Streichung in Absatz 3 („unter Ehegatten“) ist eine redaktionelle Anpassung, da ab 01.01.2005 ebenfalls das Rentensplitting für Lebenspartner möglich ist.

Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

§ 47 SGB VI wurde um den Absatz 3 ergänzt und erweitert den anspruchsberechtigten Personenkreis, damit auch auf verwitwete - nicht geschiedene - Ehegatten, für die ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt wurde und für die dadurch gemäß § 46 Abs. 2b SGB VI kein Anspruch auf Witwenrente beziehungsweise Witwerrente besteht.

Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Mit dem RRG 1992 fiel die bis 31.12.1991 in § 42a AVG beziehungsweise § 1265a RVO vorhandene Unterscheidung zwischen der kleinen und der großen Erziehungsrente weg. Seit dem 01.01.1992 gibt es nur noch eine Erziehungsrente, die mit dem Rentenartfaktor 1,0 berechnet wird (§ 67 Nr. 4 SGB VI).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 47 SGB VI