Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 42 SGB VI: Vollrente und Teilrente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.03.2024

Änderung

Der Abschnitt 2.2 wurde ergänzt.

Dokumentdaten
Stand26.02.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)
Rechtsgrundlage

§ 42 SGB VI

Version006.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, eine Altersrente als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch zu nehmen. Eine Teilrente muss mindestens 10 Prozent der Vollrente betragen.

Absatz 2 wurde mit Wirkung zum 01.01.2023 aufgehoben.

Nach Absatz 3 haben Versicherte, die eine Teilrente beantragen wollen, einen Anspruch gegen ihre Arbeitgeber, dass sie mit ihnen die Möglichkeit der Einschränkung ihrer Arbeitsleistung erörtern. Die Arbeitgeber müssen zu den entsprechenden Vorschlägen der Versicherten Stellung nehmen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Für die Berechnung einer Teilrente ist § 66 Abs. 3 SGB VI maßgebend (vergleiche GRA zu § 66 SGB VI).

§ 302 Abs. 3 SGB VI ist eine Übergangsregelung zu § 42 Abs. 1 SGB VI. Durch diese Regelung wird die Möglichkeit ausgeschlossen, bestimmte Altersrenten als Teilrente in Anspruch zu nehmen (vergleiche Abschnitt 2.3 und GRA zu § 302 SGB VI, Abschnitt 4).

Altersrente als Vollrente oder Teilrente (Absatz 1)

Nach § 42 Abs. 1 SGB VI können Versicherte bestimmen, ob sie die Altersrente in voller Höhe als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch nehmen wollen. Bei allen Altersrenten wird den Versicherten insoweit ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Dieses Gestaltungsrecht gilt hingegen nicht für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Renten wegen Todes.

Vollrente

„Vollrente“ ist die aus allen rentenrechtlichen Zeiten errechnete Altersrente in voller Höhe.

Bis zum 31.12.2022 war Voraussetzung für eine Altersrente als Vollrente, dass bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze die Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 nicht überschritten wurde (vergleiche GRA zu § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022).

Teilrente

„Teilrente“ ist die aus allen rentenrechtlichen Zeiten errechnete Altersrente in anteiliger Höhe. Die Teilrente ist keine eigene Rentenart.

Die Altersrente kann als Teilrente gezahlt werden, wenn Versicherte dies beantragen. Eine Änderung der Teilrente kann nur für die Zukunft beantragt werden (frühestens ab dem Folgemonat eines entsprechenden Antrags).

Da die Beantragung einer Teilrente keinen Verzicht im Sinne des § 46 SGB I darstellt, sind Versicherte nicht in ihrem Gestaltungsrecht eingeschränkt. Eine Teilrente kann daher auch beansprucht werden, wenn dies zu Lasten Dritter geht, zum Beispiel zu Lasten der Krankenkasse, eines Rentenversicherungsträgers oder unterhaltsberechtigter Personen.

Versicherte können die Höhe der Teilrente in beliebigen Prozentschritten mit zwei Dezimalstellen (Nachkommastellen) wählen. Die Teilrente muss allerdings mindestens 10,00 Prozent der Vollrente betragen (§ 42 Abs. 1 SGB VI). Sie kann höchstens in Höhe von 99,99 Prozent in Anspruch genommen werden.

Hinweis:

In der Vergangenheit haben die Rentenversicherungsträger die Auffassung vertreten, dass eine frei gewählte Teilrente nur in vollen Prozentschritten gewählt werden könne und somit höchstens 99 Prozent betrage. Diese Rechtsauffassung wurde inzwischen aufgegeben (AGVR 4/2022, TOP 4).

Wurde in der Vergangenheit nur eine Teilrente in Höhe von 99 Prozent bewilligt, so kann diese wegen der inzwischen aufgegebenen Rechtsauffassung in eine Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent rückwirkend geändert werden. Die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X ist zu beachten.

Rechtslage vom 01.07.2017 bis 31.12.2022

Vom 01.07.2017 bis 31.12.2022 konnte eine Teilrente entweder unabhängig von der Erzielung eines Hinzuverdienstes frei gewählt werden oder abhängig vom anzurechnenden Hinzuverdienst entstehen.

Erzielten Versicherte einen Hinzuverdienst und überschritten damit die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze (bis 31.12.2019: 6.300,00 EUR; 2020: 44.590,00 EUR; 2021 und 2022: 46.060,00 EUR), konnte die Altersrente abhängig von der Höhe des anzurechnenden Hinzuverdienstes nur noch als Teilrente gezahlt werden (§ 34 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022). Dabei konnte sich auch eine Teilrente ergeben, die weniger als 10,00 Prozent der Vollrente betrug.

Zur Hinzuverdienstregelung in der Zeit vom 01.07.2017 bis 31.12.2022 vergleiche GRA zu § 34 SGBVI in der Fassung bis 31.12.2022 und GRA zu § 302 SGBVI.

Rechtslage bis 30.06.2017

Eine Teilrente konnte für Rentenbezugszeiten bis zum 30.06.2017 in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente beansprucht werden (§ 42 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017). Diese Teilrente wurde über den 30.06.2017 hinaus weitergezahlt, wenn sich nach dem ab 01.07.2017 geltenden Hinzuverdienstrecht des § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 eine niedrigere Rente ergeben hätte (§ 302 Abs. 6 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022, vergleiche GRA zu § 302 SGB VI).

Als Teilrente zu beanspruchende Altersrenten

Als Teilrente können folgende Renten in Anspruch genommen werden:

  • sämtliche nach den Vorschriften des SGB VI festgestellte Altersrenten - auch die Regelaltersrente - und
  • die nach den bis zum 31.12.1991 geltenden Vorschriften des AVG/RVO/RKG festgestellten Altersruhegelder, wenn die Berechtigten nach dem 01.12.1926 geboren sind.

Nicht als Teilrente, sondern ausschließlich als Vollrente, können die Renten in Anspruch genommen werden, die nach § 302 Abs. 1 SGB VI seit 01.01.1992 als Regelaltersrente zu leisten sind beziehungsweise nach § 302 Abs. 2 SGB VI als Regelaltersrente gelten. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten vergleiche GRA zu § 302 SGB VI, Abschnitt 4.

Arbeitsrechtliche Bestimmungen (Absatz 3)

Um die Inanspruchnahme von Teilrenten zu erleichtern, ist die rentenrechtliche Regelung durch eine arbeitsrechtliche Regelung ergänzt worden. Im Vordergrund steht die Überlegung, dass Versicherte nur dann von der Teilrente Gebrauch machen werden, wenn sie auch einen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz finden. In der Regel sind die Versicherten vorrangig daran interessiert, in ihrem bisherigen Betrieb zu verbleiben und dort eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben. Die Arbeitgeber haben mit ihnen die dazu bestehenden Möglichkeiten zu erörtern. Machen Versicherte für ihren eigenen Arbeitsbereich Vorschläge, in welcher Form die Arbeit so organisiert und aufgeteilt werden kann, dass sie ihre Arbeitsleistung zeitlich einschränken können, haben die Arbeitgeber hierzu Stellung zu nehmen. Da gerade langjährig Beschäftigte häufig entsprechende Vorschläge machen können, verbindet der Gesetzgeber mit dieser Regelung die Erwartung, dass ein Anstoß für die Errichtung von mehr Teilzeitarbeitsplätzen erfolgt. 

Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/3900

Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) wird die Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten ab 01.01.2023 abgeschafft (Artikel 7 Nummer 4). Die bisherigen Regelungen zu hinzuverdienstabhängigen Teilrenten werden daher nicht mehr benötigt (Artikel 7 Nummer 5).

In welchem Umfang eine frei gewählte Teilrente wegen Alters in Anspruch genommen werden kann, wird nun in Absatz 1 geregelt. Absatz 2 wurde daher vollständig aufgehoben.

Flexirentengesetz vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Inkrafttreten: 01.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) wurde § 42 Abs. 2 SGB VI dahingehend geändert, dass die Teilrente in ihrer Höhe grundsätzlich frei gewählt werden kann. Eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente muss jedoch mindestens 10 Prozent der Vollrente betragen. § 42 Abs. 2 S. 2 SGB VI stellt klar, dass die Teilrente nur insoweit frei gewählt werden kann, als sich nach der Anrechnung von Hinzuverdienst nach § 34 Abs. 3 SGB VI keine niedrigere Teilrente ergibt.

Die Flexibilisierung der Teilrenten ist ein Kernstück des Flexirentengesetzes, um den Versicherten eine selbstbestimmte Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug zu ermöglichen.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 wurde § 42 SGB VI zum 01.01.1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) eingeführt und galt unverändert bis zum 30.06.2017. Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Rentenrecht gab es keine Teilrenten.

Die Absätze 1 und 2 regelten im Wesentlichen die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersrenten als Vollrente oder Teilrente. Durch die Teilrente wurde erstmals im Rentenrecht die Möglichkeit eines gleitenden Überganges vom Erwerbsleben in den Ruhestand geschaffen. Versicherte konnten einerseits einen Teil der ihnen zustehenden Altersrente in Anspruch nehmen, andererseits weiter innerhalb bestimmter Grenzen - nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§§ 35, 235 SGB VI) unbegrenzt - hinzuverdienen. Versicherte konnten somit eine Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente beantragen. Je geringer die gewählte Teilrentenart war, desto größer war die Hinzuverdienstmöglichkeit (§ 34 Abs. 2 und 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017).

Absatz 3 stellt eine arbeitsrechtliche Regelung dar. Sie betrifft das arbeitsrechtliche Verhältnis zwischen Versicherten und Arbeitgebern. Durch Gespräche zwischen den Beteiligten soll die Möglichkeit der Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen erleichtert werden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 42 SGB VI