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§ 41 SGB VI: Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.01.2025

Änderung

Die Überschrift des § 41 SGB VI wurde ab dem 01.01.2025 neu gefasst und der Norm wurde ein Absatz 2 angefügt.

Dokumentdaten
Stand20.12.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 23.10.2024 in Kraft getreten am 01.01.2025
Rechtsgrundlage

§ 41 SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 41 SGB VI betrifft das arbeitsrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im Wesentlichen soll sichergestellt werden, dass allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Altersrente keinen Kündigungsgrund darstellt. Für eine Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze ist die Textform gemäß § 126b BGB ausreichend.

Absatz 1 legt fest, dass ein möglicher vorzeitiger Rentenanspruch ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt. Außerdem werden arbeitsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Regelaltersgrenze getroffen.

Absatz 2 regelt für Vereinbarungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine Ausnahme vom Schriftformerfordernis.

Allgemeines

Diese Regelung ist eine arbeitsrechtliche Schutzvorschrift und schützt zunächst die sozialrechtliche Dispositionsmöglichkeit des Arbeitnehmers, vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§§ 35, 235 SGB VI) frei über den Beginn des Ruhestandes entscheiden zu können. Wird in einem Arbeitsverhältnis das Ende mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart, ist die gesetzliche Textform nach § 126b BGB ausreichend.

Allein die Möglichkeit, eine Altersrente in Anspruch nehmen zu können, stellt gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VI keinen Kündigungsgrund dar.

Durch die arbeitsrechtliche Bestimmung des § 41 Abs. 1 S. 2 SGB VI soll sichergestellt werden, dass die Anhebung der Altersgrenzen bei den Altersrenten nicht durch gegenteilige arbeitsrechtliche Vereinbarungen verhindert werden. Von dieser Regelung werden unter anderem Vereinbarungen erfasst, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen. Die Regelung stellt darüber hinaus sicher, dass ein möglicher vorzeitiger Rentenanspruch nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt, wenn nicht der Arbeitnehmer einer solchen im rentennahen Alter zugestimmt hat.

Von dieser Reglung werden auch Arbeitnehmer erfasst, deren Arbeitsverhältnis auf einen Zeitpunkt befristet ist, zu dem sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Alters haben. Diese Personen sollen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter arbeiten können.

Darüber hinaus regelt § 41 Abs. 1 S. 3 SGB VI seit dem 01.07.2014 das Hinausschieben eines bereits vereinbarten Zeitpunktes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus. Nach der bisherigen Rechtslage endeten Arbeitsverhältnisse üblicherweise aufgrund einer arbeitsvertraglichen Klausel mit der Regelaltersgrenze. Wollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis fortführen, so galt dieses unbefristet weiter. Denn zum Schutz des Arbeitnehmers durfte auf ein unbefristetes kein befristetes Beschäftigungsverhältnis folgen. Aufgrund des Kündigungsschutzes hatte es allein der Arbeitnehmer in der Hand, wann das Beschäftigungsverhältnis endete. Die Arbeitgeber sahen dies als Hindernis für eine einvernehmliche Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses, zum Beispiel mit einer dringend benötigten Fachkraft, an.

Durch § 41 Abs. 1 S. 3 SGB VI ist eine rechtssichere Anpassung an betriebliche Erfordernisse möglich geworden. Hierfür ist zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine vertragliche Vereinbarung während des laufenden Arbeitsverhältnisses erforderlich. Unabhängig davon kann auch weiterhin die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart werden.

Mit § 41 Abs. 2 SGB VI wird die gesetzliche Anforderung an die Form von Vereinbarungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze reduziert. Diese sogenannten Altersgrenzenvereinbarungen in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen werden rechtlich als Befristungen des Arbeitsvertrags eingeordnet. Vereinbarungen zur Befristung des Arbeitsvertrags bedürfen grundsätzlich der Schriftform, damit für die Vertragsparteien eine größtmögliche Rechtssicherheit gewährleistet ist (§ 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG). Für Altersgrenzenvereinbarungen genügt jedoch ausnahmsweise die Textform nach § 126b BGB. Die eigenhändige Namensunterschrift oder das notariell beglaubigte Handzeichen wird nicht verlangt. Es genügt, dass die Vereinbarungen so gespeichert werden, dass sie dauerhaft zugänglich und lesbar bleiben, sie den Erklärenden zweifelsfrei zugeordnet und unverändert wiedergegeben werden können.

Für das Verhältnis zwischen Rentenversicherungsträger und Versicherten beziehungsweise Arbeitgeber ergeben sich aus § 41 SGB VI keinerlei Konsequenzen. § 41 SGB VI ist eine rein arbeitsrechtliche Regelung.

Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

Inkrafttreten: 01.01.2025

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 20/11306, BT-Drucksache 20/13015

Durch Artikel 63 Nummer 2 des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) wurde die Überschrift der Regelung neu gefasst und dem § 41 SGB VI ein Absatz 2 angefügt. Die Ergänzung regelt eine Absenkung des Formerfordernisses bei Altersgrenzenvereinbarungen in einem Arbeitsverhältnis.

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787)

Inkrafttreten: 01.07.2014

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/909, BT-Drucksache 18/1489

Durch Artikel 1 Nummer 1a des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) wurde dem § 41 SGB VI Satz 3 angefügt. Die Ergänzung regelt das Hinausschieben eines bereits vereinbarten Zeitpunktes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde als Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre, der Satz 2 neu gefasst.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 17 des Rentenreformgesetzes (RRG 1999) sind die Absätze 1 bis 3 des § 41 SGB VI in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung aufgehoben worden. Der bisherige Absatz 4 verbleibt nunmehr als einzige Regelung in § 41 SGB VI und die Überschrift erhielt die Fassung „Altersrente und Kündigungsschutz“.

Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 (BGBl. I S. 688)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/9741

Durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen wurde Absatz 4 Satz 2 aufgehoben. Die Regelung wurde entbehrlich durch entsprechende ergänzende Vorschriften im Kündigungsschutzgesetz.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Durch Artikel 1 Nummer 10 des WFG wurde in den Absätzen 1 bis 3 die Anhebung der Altersgrenzen und die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrenten neu geregelt. Insbesondere bei der Altersrente für Frauen und der Altersrente für langjährig Versicherte erfolgte eine frühere Anhebung.

Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten: 01.08.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4336

Durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand wurde der Absatz 1a für die Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit von 1997 an eingefügt. Bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit erfolgte eine frühere Anhebung der Altersgrenze für Versicherte, die ab 1937 (bisher 1941) geboren sind. Absatz 1 wurde redaktionell angepasst und galt nur noch für die Altersrente für Frauen.

SGB VI ÄndG vom 26.07.1994 (BGBl. I S. 1797)

Inkrafttreten: 01.08.1994

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/8040

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI ÄndG) wurde der bisherige Absatz 4 Satz 3 aus arbeitsmarktpolitischen Gründen neu gefasst.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 41 SGB VI wurde durch Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) zum 01.01.1992 eingeführt. In den Absätzen 1 bis 3 wurden die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen und die vorzeitige Inanspruchnahme bei den Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit und für Frauen und bei der Altersrente für langjährig Versicherte geregelt. In Absatz 4 erfolgte eine arbeitsrechtliche Regelung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 41 SGB VI