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§ 20 SGB VI: Anspruch - auf Übergangsgeld

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.02.2024

Änderung

Der Abschnitt 4.1.2 wurde angepasst: Das Beratungsergebnis zu TOP 9, EGBL 9/2021 - Insolvenzgeld wurde eingearbeitet. Außerdem erfolgte die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze sowie der Grenzen für den Übergangsbereich für 2024

Dokumentdaten
Stand30.01.2024
Erstellungsgrundlage Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)
Rechtsgrundlage

§ 20 SGB VI

Version010.00

Inhalt der Regelung

Übergangsgeld gehört zu den ergänzenden Leistungen, für deren Entstehung und Dauer bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Vorschrift nennt zum einen die Personengruppe, die einen Anspruch auf Übergangsgeld hat und unterscheidet zum anderen nach Art der Leistungen und dem Status des Versicherten. Auf die ergänzenden Erläuterungen in der GRA zu § 65 SGB IX (Leistungen zum Lebensunterhalt) wird verwiesen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Im § 20 SGB VI sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach genannt.

Die Höhe und Berechnungsweise des Übergangsgeldes richtet sich demgegenüber nach § 21 SGB VI beziehungsweise nach den für die Rehabilitationsträger übergreifenden Vorschriften der §§ 65 bis 72 SGB IX.

Anspruchsvoraussetzungen

Grundvoraussetzung für den Übergangsgeldanspruch ist nach Absatz 1 Nummer 1, dass

  • der Rehabilitand Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung ist und
  • vom Rentenversicherungsträger eine Leistung zur Prävention, eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, eine Leistung zur Nachsorge oder eine sonstige Leistung zur Teilhabe „erhält“.

Angehörige von Versicherten oder Nichtversicherte haben keinen Anspruch auf Übergangsgeld.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes Digitale Rentenübersicht (18.02.2021) ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach nicht gegeben ist, sofern die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassen. Bis zu diesem Umfang sind die Leistungen regelmäßig dazu geeignet, berufsbegleitend durchgeführt zu werden. Hierbei ist es unerheblich, ob eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (EGBL 1/2021, TOP 5).

Nach Absatz 2 haben Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld beziehungsweise Bürgergeld/Arbeitslosengeld II haben, nur Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können. In analoger Anwendung des § 138 Abs. 3 SGB III ist eine ganztägige Erwerbstätigkeit möglich, wenn die Leistung zur Teilhabe wöchentlich weniger als 15 Stunden umfasst (AGDR 2/2017, TOP 7.3). Die zum 18.02.2021 durch den Gesetzgeber vorgenommene Gleichstellung der Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Beziehern von Arbeitslosengeld entspricht der bisherigen Rechtsauffassung der Rentenversicherung.

Für arbeitsunfähige Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V ist weiterhin nach der Art der Leistung zu differenzieren. Für die Beurteilung des Anspruchs auf Übergangsgeld bei Präventionsleistungen nach § 14 SGB VI (mit Ausnahme der stationären beziehungsweise ganztägig ambulanten Phasen) und Nachsorgeleistungen nach § 17 SGB VI in zeitlich geringem Umfang geht die Sonderregelung des Absatz 3 der Änderung des Absatz 1 Nummer 1 vor - vergleiche Abschnitt 4.

Beachte:

Der Übergangsgeldanspruch ist ebenfalls nach Absatz 2 zu beurteilen, wenn Versicherte nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug ein Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III beziehen und durchgehend arbeitsunfähig sind bis zum Beginn der ambulanten Leistung mit zeitlich geringerem Umfang (AGDR 2/2017, TOP 7.3 und EGBL 1/2021, TOP 5).

Übergangsgeldanspruch auslösende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die einen Anspruch auf Übergangsgeld begründen, gehören:

  • Berufsvorbereitung, einschließlich der wegen einer Behinderung erforderlichen Grundausbildung - § 49 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX,
  • Individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung nach §§ 49 Abs. 3 Nr. 3, 55 SGB IX,
  • berufliche Anpassung und Weiterbildung, einschließlich eines zur Inanspruchnahme dieser Leistungen erforderlichen schulischen Abschlusses - § 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX,
  • berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden - § 49 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX und
  • Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter - §§ 57, 60 SGB IX.

Während eines Betriebspraktikums - als Bestandteil der Leistung zur Teilhabe - ist das Übergangsgeld in gleicher Höhe und nach den gleichen Grundsätzen zu zahlen. Handelt es sich um ein Praktikum (Beschäftigungszeit) im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, das der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufs dient, besteht kein Übergangsgeldanspruch (gestützt durch BSG vom 29.01.2008, AZ: B 5a/5 R 20/06 R).

Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung lösen keinen Anspruch auf Übergangsgeld aus (§ 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX). Dies gilt auch für Gründungszuschuss (§ 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX).

Auch Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne des § 45 SGB III, die vergleichbar insbesondere mit Eignungsabklärungen nach § 49 Abs. 4 SGB IX oder mit Vermittlungshilfen nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX sind, lösen grundsätzlich keinen Übergangsgeldanspruch aus (AGDR 2/2009, TOP 13). Während der Durchführung dieser Maßnahmen liegt weiterhin Verfügbarkeit im Sinne von § 139 SGB III vor. Das Arbeitslosengeld wird aus diesem Grunde weiter gezahlt.

Hinsichtlich der Teilnahme an einer Fernvorförderung/Teilzeitvorförderung wird zunächst auf die Ausführungen im Abschnitt 4 - ambulante Leistungen zur Rehabilitation - verwiesen. Da diese Leistungen jedoch grundsätzlich berufsbegleitend durchgeführt werden, wird kein Übergangsgeld gezahlt (AGDR 2/2016, TOP 24). Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosengeld II haben, haben gemäß § 20 Abs. 2 SGB VI nur Anspruch auf Übergangsgeld während der Teilnahme an einer Fernvorförderung/Teilzeitvorförderung, wenn wegen der Inanspruchnahme dieser Leistung zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann.

Übergangsgeldanspruch auslösende Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge und sonstige Leistungen zur Teilhabe

Zu den Leistungen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld begründen, gehören:

Die Kriterien für eine ganztägig ambulante Rehabilitation wurden in den auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) bestehenden Rahmenempfehlungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation -allgemeiner Teil- festgelegt. Ebenso wie die stationäre Rehabilitation geht auch die ganztägig ambulante Rehabilitation in aller Regel von einem ganzheitlichen Ansatz aus.

Hinsichtlich möglicher Abgrenzungsprobleme galt bis zum 17.02.2021 Folgendes:

  • Bei arbeitsunfähigen Rehabilitanden hätte ein grundsätzlich bestehender Anspruch auf Übergangsgeld zur Folge, dass nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V der Anspruch auf Krankengeld für die Zeit des Bezuges von Übergangsgeld ruht. Bei ambulanten Leistungen, die wegen ihrer besonderen zeitlichen Flexibilisierung geeignet sind, berufsbegleitend durchgeführt zu werden, ist der Betroffene vorrangig arbeitsunfähig, sodass das bisher bezogene Krankengeld weiterzuzahlen ist (AGDR 1/2003, TOP 2).
  • Ist der Versicherte arbeitslos, so erhält er von der Agentur für Arbeit in der Regel die bisherige Leistung weiter, weil kein Ruhenstatbestand nach § 156 SGB III vorliegt (AGDR 1/2003, TOP 2). Ein Anspruch auf Übergangsgeld kann hier nur entstehen, wenn aufgrund der Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe keiner ganztägigen Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann (§ 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III und § 20 Abs. 2 SGB VI).
  • Bei ambulanten Leistungen, die berufsbegleitend (zum Beispiel in den Abendstunden oder an den Wochenenden) durchgeführt werden, wird es in der Regel wegen der Anrechnung von Arbeitsentgelt nicht zur Zahlung von Übergangsgeld kommen.

Zum 18.02.2021 sind die Änderungen des Gesetzes Digitale Rentenübersicht in Kraft getreten. Entsprechend der bisherigen Rechtsauffassung der Rentenversicherung besteht der Anspruch auf Übergangsgeld weiterhin nur, wenn die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI genannten Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden. Vergleiche diesbezüglich Abschnitt 2.

Für Leistungen zur Prävention nach § 14 SGB VI gelten bezüglich der Prüfung des Anspruchs und der Berechnung des Übergangsgeldes sowohl für die Initialphase, der berufsbegleitenden Trainingsphase als auch für die Auffrischungsphase keine Besonderheiten. Durch die Anrechnung von zeitgleich erzieltem Arbeitsentgelt - es handelt sich um Vorsorgeleistungen im Sinne von § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz - verbleibt regelmäßig kein Übergangsgeldzahlbetrag. Die Ausführungen in der GRA zu § 72 SGB IX, Abschnitt 3, 1. Absatz (keine Feststellung des Übergangsgeldes bei Entgeltfortzahlung) gelten entsprechend.

Während der Eigenaktivitätsphase einer Leistung zur Prävention besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld.

Die Leistungen zur Nachsorge gemäß § 17 SGB VI werden als nachgehende Leistungen im Anschluss von Leistungen zur Teilhabe zur Sicherung des Rehabilitationserfolges erbracht. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI kommt es auf die Verhältnisse unmittelbar vor Beginn der vorangegangenen Leistungen an (einheitlicher Leistungsfall). Infolgedessen gilt die Berechnungsgrundlage der vorangegangenen Leistung.

Besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld, ist dieser auch für die Tage der Teilnahme an berufsbegleitenden Leistungen zur Nachsorge - die nicht ganztägig durchgeführt werden - grundsätzlich gegeben. Die Ausführungen in der GRA zu § 72 SGB IX, Abschnitt 3, 1. Absatz (keine Feststellung des Übergangsgeldes bei Entgeltfortzahlung) finden Anwendung.

Im Zusammenhang mit Leistungen zur Nachsorge von geringer zeitlicher Intensität (bis 15 Stunden wöchentlich) sind nachfolgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  • Anspruch auf Arbeitslosengeld - § 20 Abs. 2 SGB VI
    Es kommt zu keinem Ruhen des Arbeitslosengeldes nach § 156 SGB III, da die Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nicht gehindert werden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist weiterhin gegeben.
  • Anspruch auf Bürgergeld/Arbeitslosengeld II - § 20 Abs. 2 SGB VI ab 18.02.2021
    Für diese Konstellation fehlte es bis zum 17.02.2021 an einer konkreten Regelung. Jedoch erhält nach § 7 Abs. 4a SGB II keine Leistungen nach dem SGB II, wer sich ohne Zustimmung außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Versicherte, die Leistungen zur Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten und damit ganztägig erwerbstätig sein können, sind nach der EAO erreichbar. Der Anspruch auf Bürgergeld/Arbeitslosengeld II besteht somit weiter. Die Norm des § 7 Abs. 4a SGB II wird zum 01.07.2023 aufgehoben.
    Gemäß der klarstellenden Ergänzung zu § 20 Abs. 2 SGB VI (Gesetz Digitale Rentenübersicht) besteht dennoch weiterhin nur dann ein Anspruch auf Übergangsgeld, wenn die Versicherten wegen der Inanspruchnahme der Leistungen keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.
  • Anspruch auf Krankengeld - § 20 Abs. 3 SGB VI
    Gemäß der Vereinbarung zu § 20 Abs. 4 SGB VI vom 07. Mai 2018 haben Versicherte, die an einer Leistung zur Nachsorge von geringem zeitlichen Umfang teilnehmen, Anspruch auf Übergangsgeld gegenüber der Deutschen Rentenversicherung, wenn
    • nach der Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Arbeitsunfähigkeit besteht,
    • die ambulante Nachsorge nach der Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch genommen wird und der Versicherte innerhalb von drei Monaten an mindestens einer Behandlungseinheit teilgenommen hat und
    • vom Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation bis zum Zeitpunkt der ersten Teilnahme an der Nachsorgeleistung durchgehend Arbeitsunfähigkeit besteht.
    Es besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen, dass die Krankenkassen für die Dauer der weiteren Arbeitsunfähigkeit nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation auch bei der Durchführung von ambulanten Leistungen zur Nachsorge von zeitlich geringem Umfang mit Anspruch auf Übergangsgeld gegenüber der Deutschen Rentenversicherung fortlaufend Krankengeld nach § 44 SGB V gewähren. Dies gilt jedoch nicht, sofern die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers aufgrund anderer Leistungen zur Zahlung von Übergangsgeld gegeben ist (zum Beispiel stufenweise Wiedereingliederung) oder nicht alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Krankengeld erfüllt werden.
    Der finanzielle Ausgleich gegenüber den Krankenkassen wird pauschal geregelt. Die Rentenversicherungsträger erstatten den Krankenkassen diesbezüglich pro Kalenderjahr eine Gesamtpauschale. Mit dieser Pauschalerstattung werden sämtliche im Einzelfall entstandenen Aufwendungen, die durch die Weiterzahlung des Krankengeldes entstanden sind, abgegolten. Hierdurch werden Leistungsträgerwechsel vermieden und zusätzliche Bürokratieaufwände verhindert.
    Die Vereinbarung trat rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Mit der Einfügung in Absatz 3 (Gesetz Digitale Rentenübersicht) wird geregelt, dass die Vereinbarung unverändert fortgeführt wird.

Zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen

Für die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Leistungen ist der Übergangsgeldanspruch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig.

Nach Absatz 1 Nummer 3 muss der Versicherte unmittelbar vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit entweder

  • Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben oder
  • Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung - ehemals Versorgungskrankengeld -, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld) bezogen haben, denen Einkünfte zugrunde liegen, aus denen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind oder
  • Bürgergeld/Arbeitslosengeld II bezogen haben und zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.

Unmittelbarkeit

In Ermangelung einer gesetzlichen Definition des Begriffs „unmittelbar“ haben sich die Rentenversicherungsträger bisher an dem nachwirkenden Versicherungsschutz im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert, die dem ehemals Versicherungspflichtigen für längstens einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft einen Anspruch auf beitragsfreien Versicherungsschutz einräumt (§ 19 Abs. 2 SGB V).

Mit der Neuordnung der unterhaltssichernden Leistungen im SGB IX sind die Rentenversicherungsträger zu der Auffassung gelangt, dass sich die bisherige Rechtsauslegung nicht mehr aufrechterhalten lässt (AGDR 1/2004, TOP 11).

Das Übergangsgeld hat Entgeltersatzfunktion und ist dazu bestimmt, die wirtschaftliche Sicherung des Versicherten zu gewährleisten. Es soll das allein wegen der Leistung ausgefallene Erwerbseinkommen, vergleichbare Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen ersetzen. Für die Anspruchsprüfung auf Übergangsgeld sind deshalb nur die unmittelbar vor Beginn der Leistung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit maßgebenden Verhältnisse zugrunde zu legen. Zu beurteilen ist nicht der zurückliegende Monat, sondern nur noch der letzte Tag vor Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so ist der letzte davor liegende Werktag maßgebend. Dies gilt auch für freiwillig Versicherte, für Selbständige (§ 21 Abs. 2 SGB VI) und für Bezieher von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld und so weiter).

Diese Verfahrensweise trägt zu einer Gleichbehandlung der Rehabilitanden bei: Personen, die bis zuletzt vor Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitsentgelt oder eine Entgeltersatzleistung bezogen haben, erhalten auch weiterhin ein Übergangsgeld auf der Grundlage ihrer bisherigen beitragsrelevanten Einkünfte, womit das Übergangsgeld seiner Ersatzfunktion gerecht wird.

Siehe Beispiele 1, 2 und 3

Erhält der Versicherte für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung wegen nicht genommenen Urlaubs, verlängert diese Zeit nicht die versicherungspflichtige Beschäftigung. Für die Prüfung der „Unmittelbarkeit“ ist auf das tatsächliche Ende der Beschäftigung abzustellen.

Der Bezug von Elterngeld löst keinen Anspruch auf Übergangsgeld aus, weil das Elterngeld nicht in § 20 SGB VI genannt wird.

Der Bezug von Elterngeld kann jedoch grundsätzlich einen Überbrückungstatbestand darstellen. Es liegt aber kein Überbrückungstatbestand vor, wenn vor dem Bezug von Elterngeld Bürgergeld oder Arbeitslosengeld bezogen worden ist.

Der Zeitraum des Bezugs von Elterngeld, das aus Erwerbseinkommen berechnet worden ist, ist als Überbrückungstatbestand zu einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit zu bewerten. Der Status des Versicherten ist bezogen auf den Stichtag des Beginns der Leistung zur Teilhabe oder der nahtlos in die Leistung zur Teilhabe reichenden Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Voraussetzung ist, dass die Tatbestände lückenlos ineinander übergehen (EGBL 2/2023, TOP 4).

„Elternzeiten“ ohne den Bezug von Elterngeld und „Kindererziehungszeiten“ stellen keine Überbrückungstatbestände für die Unmittelbarkeit dar. Es fallen keine Einkünfte aus, die durch eine Übergangsgeldzahlung zu ersetzen sind (AGDR 1/2004, TOP 11).

Arbeitsentgelt/-einkommen und Beiträge im Bemessungszeitraum

Arbeitsentgelt sind nach §§ 14, 17 SGB IV Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Welche Einnahmen im Einzelnen zum Arbeitsentgelt zu rechnen sind, regelt unter anderem die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Zum Arbeitsentgelt gehören danach insbesondere Löhne, Gehälter einschließlich laufende Zulagen, Zuschläge oder Zuschüsse, soweit nicht lohnsteuerfrei.

Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich in Höhe des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Wegen des vollen Nettoersatzes für entgangenes Arbeitsentgelt ist das Insolvenzgeld für die Prüfung des Übergangsgeldanspruchs dem Arbeitsentgelt gleichzusetzen.

Nicht zum Arbeitsentgelt gehören unter anderem der Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung und Bezüge, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit geleisteter oder noch zu leistender Arbeit stehen, wie zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen, Betriebsrenten und Werkspensionen. Ebenfalls nicht zum Arbeitsentgelt gehört das durch die Arbeitsverwaltung gezahlte Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III.

Die Grenze für geringfügig Beschäftigte beträgt ab dem 01.01.2024 monatlich 538,00 EUR (bis 31.12.2023: 520,00 EUR). Geringfügig Beschäftigte unterliegen regelmäßig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Sie können sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass von der Rentenversicherungspflicht befreite oder rentenversicherungsfreie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse keinen Anspruch auf Übergangsgeld begründen.

Mit der Änderung der Geringfügigkeitsgrenze wird auch die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1.300,00 EUR (bis 30.09.2022) auf 1.600,00 EUR (ab 01.10.2022) beziehungsweise 2.000,00 EUR (ab 01.01.2023) angehoben. Der Übergangsbereich zwischen geringfügiger Beschäftigung und dem Einsetzen der vollen Beitragslast (für Arbeitnehmer) erfasst ab 01.01.2024 monatliche Entgelte von 538,01 EUR bis 2.000,00 EUR (vom 01.01 bis 31.12.2023: 520,00 EUR bis 2.000,00 EUR).

Beträge, die nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen für ihre Pflegetätigkeit von den Pflegebedürftigen erhalten, sind kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV, sofern diese nicht höher sind als das der Pflegebedürftigkeit entsprechende Pflegegeld.

Der Begriff des Arbeitseinkommens ergibt sich aus § 15 SGB IV. Arbeitseinkommen eines Versicherten liegt vor, wenn steuerrechtlich Einkünfte (Gewinn) aus einer selbständigen Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus einem Gewerbebetrieb erzielt werden. Nicht zum Arbeitseinkommen rechnen unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Der Bezug von Arbeitseinkommen ist für die Anspruchsprüfung nicht von Amts wegen zu überprüfen, solange zum Beispiel ein Gewerbebetrieb am Tag vor der Leistung beziehungsweise bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit am Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit angemeldet ist. Es wird dann regelmäßig der Bezug von Einkommen (Gewinn) unterstellt. Gibt der Versicherte an, dass er negatives Einkommen (Verlust) erzielt, hat er keinen Anspruch auf Übergangsgeld.

Sofern Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft von der Möglichkeit des § 1a Körperschaftssteuergesetz Gebrauch machen, handelt es sich bei den Einnahmen nicht mehr um Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, sondern um Kapitalerträge. Diese begründen keinen Anspruch auf Übergangsgeld (EGBL 2/2022, TOP 5).

Als Beiträge zur Rentenversicherung oder Leistungen der Arbeitsverwaltung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI in Verbindung mit § 21 Abs. 4 S. 1 SGB VI gelten auch entsprechende Beiträge beziehungsweise Leistungen der Arbeitsverwaltung in einem Mitgliedsstaat, wenn der Versicherte unter den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 fällt (AGDR 4/2011, TOP 20).

Es ist nicht erforderlich, dass das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung auslöst. Der Bezug von Arbeitseinkünften und die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen müssen nicht zeitlich zusammenfallen. Für Selbständige ist auch dann ein Übergangsgeldanspruch gegeben, wenn diese keine freiwilligen oder Pflichtbeiträge als Selbständige, jedoch im letzten Kalenderjahr noch Beiträge als versicherungspflichtige Arbeitnehmer oder aus einer Entgeltersatzleistung entrichtet haben. Entscheidend ist, ob Beiträge im Bemessungszeitraum gezahlt wurden.

Entgeltersatzleistungen

Entgeltersatzleistungen sind Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung (ehemals Versorgungskrankengeld), Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Mutterschaftsgeld. Voraussetzung ist, dass die Entgeltersatzleistung aus einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen berechnet wurde. Es kommt nicht darauf an, ob die Entgeltersatzleistung selbst Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung begründet. Ein Arbeitslosengeld nach § 28a Abs. 1 SGB III begründet daher keinen Anspruch auf Übergangsgeld (GAGRB 1/2018, TOP 4). Versicherte, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in dieser Beschäftigung rentenversicherungsfrei sind und zum Beispiel als freiwillig Krankenversicherter Krankengeld erhalten, haben keinen Anspruch auf Übergangsgeld.

Hat ein Versicherter beispielsweise vor der Leistung zur medizinischen Rehabilitation ein Übergangsgeld erhalten, das ausschließlich nach § 68 SGB IX aus einem fiktiven Arbeitsentgelt errechnet wurde, werden die in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt und es besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld. Der Bezug eines so berechneten Übergangsgeldes ist jedoch als Überbrückungstatbestand zu werten. Bei der Prüfung, ob für die Dauer der medizinischen Rehabilitation Anspruch auf Übergangsgeld besteht, ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vor Beginn der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abzustellen.

Bürgergeld (Arbeitslosengeld II)

Ab 01.01.2005 wird anstelle der Arbeitslosenhilfe Arbeitslosengeld II gezahlt (§ 19 SGB II). Diese Leistung erhalten auch die bisherigen erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger. In der Neufassung des § 20 SGB VI vom 01.01.2023 wird der bisherige Begriff Arbeitslosengeld II durch das neue Bürgergeld ersetzt. Bis zum Ablauf des 30.06.2023 kann für das neu eingeführte Bürgergeld jedoch weiterhin der Begriff "Arbeitslosengeld II" verwendet werden - § 65 Abs. 9 SGB II. Zum 01.07.2023 entfällt der Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach, wenn unmittelbar vor Beginn der unter § 20 Absatz 1 Nummer 3 SGB VI genannten Leistungen Bürgergeld/Arbeitslosengeld II bezogen wurde - EGBL 6/2022, TOP 3.

Anders als bei den üblichen Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld nach dem SGB III) liegen dem Bürgergeld/Arbeitslosengeld II keine beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zugrunde. Es handelt sich um eine bedarfsorientierte Fürsorgeleistung.

Versicherte, die Bürgergeld/Arbeitslosengeld II beziehen, haben einen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn „ … zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind“ (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI).

Nach der Rechtsprechung des 13. und des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG vom 12.04.2017, AZ: 13 R 14/16 R und BSG vom 07.04.2022, AZ: 5 R 47/21 R) ist der Begriff "zuvor" erfüllt, wenn in den letzten 2 Jahren vor Stellung des Rehabilitationsantrages für 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Im Einzelnen besteht für Bezieher von Bürgergeld/Arbeitslosengeld II ein Anspruch auf Übergangsgeld, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Unmittelbar vor Beginn der Leistung nach Absatz 1 Nummer 3 wird Bürgergeld/Arbeitslosengeld II bezogen und
  • in den letzten 2 Jahren vor Stellung des Rehabilitationsantrages wurden für 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt, wobei die 2-Jahresfrist um Zeiten des Bezuges von Bürgergeld/Arbeitslosengeld II zu verlängern ist - EGBL 6/2022, TOP 5.

Siehe Beispiele 4 und 5

Befindet sich ein Versicherter, der Bürgergeld/Arbeitslosengeld II bezogen hat, vor einer Entwöhnungsbehandlung zur Entgiftung im Krankenhaus, besteht für die Zeit der Entgiftung Arbeitsunfähigkeit (Überbrückungstatbestand). Daher ist ein Anspruch auf Übergangsgeld bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit ab Beginn der Entwöhnungsbehandlung bei der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen gegeben.

Besteht keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit, ist kein Anspruch auf Übergangsgeld gegeben. In diesen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe (SGB XII) zuständig (AGDR 4/2006, TOP 9).

Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

Besonderheiten, die bei der Übergangsgeldanspruchsprüfung zu beachten sind, gelten für:

  • Bezieher von Vorruhestandsgeld
    Bezieher von Vorruhestandsgeld sind grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a SGB VI von Leistungen zur Rehabilitation ausgeschlossen. Sofern im Einzelfall noch eine Leistung zur Rehabilitation bewilligt wurde, steht den Beziehern von Vorruhestandsgeld Übergangsgeld nicht zu. § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI setzt unter anderem den Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit oder vor dem Beginn der Leistung voraus. Vorruhestandsgeldempfänger gehören nach § 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI rentenrechtlich zu den sonstigen versicherungspflichtigen Versicherten, das heißt, sie gelten nicht mehr als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer. Vorruhestandsgeldbezieher erhalten kein Übergangsgeld, da die hierzu erforderliche Anspruchsgrundlage fehlt.
    Sind im Ausnahmefall die Anspruchsvoraussetzungen für das Übergangsgeld noch gegeben, weil zum Beispiel vor Beginn der Reha-Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt aus einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielt wurde, entfällt in Anlehnung an § 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB V mit dem Beginn des Vorruhestandsgeldes die Übergangsgeldzahlung. Die Höhe des Vorruhestandsgeldes ist hierbei unbeachtlich.
    Siehe Beispiel 6
  • Übergangsgeldbezug in grenzüberschreitenden Fällen (Grenzgänger)
    Der „zuständige Träger“ für Leistungen zur Teilhabe ist nach Art. 1 Buchst. q Ziff. i VO (EG) Nr. 883/2004 der Staat, in dem der Versicherte beschäftigt oder tätig ist. Die Geldleistung (Übergangsgeld) erhalten Berechtigte, die außerhalb des zuständigen Mitgliedsstaates wohnen, gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 vom „zuständigen Träger“ nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Die Geldleistung (Übergangsgeld) ist demnach von dem Träger zu zahlen, in dessen Bereich die betroffene Person versichert ist (AGDR 3/2010, TOP 13).
    Siehe Beispiele 7 und 8
  • Grenzgänger mit Leistungsbezug wegen Arbeitslosigkeit
    Vergleiche hierzu GRA zu § 21 SGB VI unter Abschnitt 3.5.2.
  • Invalidenrentner der ehemaligen DDR (§ 248 Abs. 2 SGB VI)
    Bezieher einer Invalidenrente nach § 248 Abs. 2 SGB VI können auch ohne eigene Beitragsleistung vom Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Für die Prüfung des Anspruches auf Übergangsgeld ist für diesen Personenkreis darauf zu achten, dass das der wirtschaftlichen Sicherung dienende Übergangsgeld die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen voraussetzt. Berücksichtigungsfähig sind dabei Beitragszeiten im Sinne des § 55 SGB VI (siehe GRA zu § 55 SGB VI).
    Invalidenrentner mit Pflicht- beziehungsweise freiwilligen Beiträgen sind insoweit Versicherte im Sinne des § 20 SGB VI und haben damit Anspruch auf Übergangsgeld. Die Pflichtbeiträge können beispielsweise aus einem Versicherungsverhältnis gemäß § 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI (Kindererziehungszeiten) oder § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI (geringfügige Beschäftigung mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit) hervorgehen. Auslöser für den Anspruch auf Übergangsgeld können jedoch auch Pflichtbeiträge nach § 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI (WfbM) sein. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich nicht um eine einheitliche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben des Rentenversicherungsträgers handelt. Die rechtliche Einschätzung der Frage, ob es sich um eine Fortsetzung der Leistung handelt, orientiert sich an der GRA zu § 57 SGB IX. Gehen zum Beispiel Leistungen im Eingangsverfahren und Leistungen im Berufsbildungsbereich ineinander über, handelt es sich um eine einheitliche Leistung.
    Siehe Beispiel 9
    Zur Berechnung des Übergangsgeldes siehe GRA zu § 68 SGB IX, Abschnitt 2.2.

Beispiel 1: Prüfung der Unmittelbarkeit

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1)

Versicherungspflichtige Beschäftigung bis 31.08.2015

Es erfolgt keine Arbeitslosmeldung.

Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation am Montag, 07.09.2015

Lösung:

Es besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld.

Maßgebend für die Prüfung der „Unmittelbarkeit“ ist der letzte Tag vor Beginn der Leistung/AU. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so ist der letzte davor liegende Werktag maßgebend. Das ist hier der 04.09.2015 (Freitag). An diesem Tag wurde weder Arbeitsentgelt noch eine Entgeltersatzleistung bezogen.

Beispiel 2: Prüfung der Unmittelbarkeit - Entgeltersatzleistungen vor Beginn der Rehabilitation

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1)

Versicherungspflichtige Beschäftigung bis 31.01.

Anschließend Arbeitslosmeldung am 08.02. und Bezug von Arbeitslosengeld (SGB III) vom 08.02. bis 01.05.

Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation am 02.05.

Lösung:

Es besteht Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI.

Zu beurteilen ist der letzte Tag (unmittelbar) vor Beginn der Leistungen. An diesem Tag (01.05.) wurde eine Entgeltersatzleistung bezogen, die auf dem zuletzt erzielten rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt beruht.

Beispiel 3: Prüfung der Unmittelbarkeit - Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Leistung

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1)

Versicherungspflichtige Beschäftigung mit Arbeitsentgelt bis 25.09.2014

Arbeitsunfähigkeit seit 15.08.2014

Krankengeld bis zur Aussteuerung vom 26.09.2014 bis 25.03.2015

Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation am 10.05.2015

Lösung:

Es besteht Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI.

Weil die Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn der Reha-Leistung andauert, ist auf die zuletzt maßgebenden Verhältnisse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Unerheblich ist hierbei, dass zuletzt wegen Aussteuerung keine Entgeltersatzleistung mehr bezogen wurde. Am letzten Tag (unmittelbar) vor Eintritt der AU wurde Arbeitsentgelt aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt.

Beispiel 4: Anspruchsvoraussetzungen für Bezieher von Bürgergeld/Arbeitslosengeld II

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.4)

rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bis 13.06.1998

Leistungen nach dem BSHG vom 01.01.2000 bis 31.12.2004

Bürgergeld/Arbeitslosengeld II vom 01.01.2005 bis laufend

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beantragt am 03.11.2022

Beginn der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation am 20.01.2023

Lösung:

Es besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld, weil in den letzten 2 Jahren vor Stellung des Rehabilitationsantrages nicht für 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Beispiel 5: Anspruchsvoraussetzungen für Bezieher von Bürgergeld/Arbeitslosengeld II

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.4)

rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bis 31.03.2004

Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld), die der RV-Pflicht unterliegen vom 01.04.2004 bis 31.01.2005

Bürgergeld/Arbeitslosengeld II vom 01.02.2005 bis laufend

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beantragt am 03.11.2022

Beginn der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation am 20.01.2023

Lösung:

Es besteht Anspruch auf Übergangsgeld, weil unmittelbar vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Bürgergeld/Arbeitslosengeld II bezogen wurde und in den letzten 2 Jahren vor Stellung des Rehabilitationsantrages für 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden (Verlängerung der 2-Jahresfrist um Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II).

Beispiel 6: Bezieher von Vorruhestandsgeld

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Leistungen zur Rehabilitation vom 14.07. bis 11.08.

Fall a)

Ende des Beschäftigungsverhältnisses: 31.07.

mit Entgeltbezug Vorruhestandsgeld ab 01.08.

Fall b)

Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit Entgeltbezug: 31.03.

Vorruhestandsgeld ab 01.04.

Lösung:

Im Fall a) werden die Anspruchsvoraussetzungen für ein Übergangsgeld erfüllt. Das Übergangsgeld ist nach §§ 66, 67 SGB IX zu berechnen. Für die Zeit vom 14.07. bis 31.07. ist das Übergangsgeld nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX um das weitergezahlte Arbeitsentgelt zu kürzen. Mit Beginn des Vorruhestandsgeldes (01.08.) entfällt in analoger Anwendung der Wegfallregelung für das Krankengeld nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Übergangsgeldzahlung.

Im Fall b) steht dem Bezieher von Vorruhestandsgeld Übergangsgeld nach § 20 Abs. 1 SGB VI schon dem Grunde nach nicht zu.

Beispiel 7: Übergangsgeldbezug in grenzüberschreitenden Fällen (Grenzgänger)

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Beschäftigung in Deutschland

Wohnsitz in Frankreich

Lösung:

Da der Versicherte in Deutschland beschäftigt ist, ist der deutsche Rentenversicherungsträger der „zuständige Träger“. Die Geldleistung (das Übergangsgeld) ist vom deutschen Rentenversicherungsträger zu zahlen.

Beispiel 8: Übergangsgeldbezug in grenzüberschreitenden Fällen (Grenzgänger)

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Beschäftigung in Österreich

Wohnsitz in Deutschland

Lösung:

Da der Versicherte in Österreich beschäftigt ist, ist der deutsche Rentenversicherungsträger nicht der „zuständige Träger“.

Auch wenn eine Rehabilitationsleistung durch den deutschen Rentenversicherungsträger im Rahmen der Sachleistungsaushilfe erbracht wird, ist die Geldleistung (das Übergangsgeld) gegebenenfalls vom „zuständigen Träger“, hier Österreich zu zahlen. Ein Anspruch auf Übergangsgeld gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger besteht nicht.

Beispiel 9: Invalidenrentner der ehemaligen DDR

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Leistungen im Eingangsverfahren einer WfbM abgebrochen am 06.01.2015.

Wiederaufnahme im Eingangsverfahren nach krankheitsbedingter Unterbrechung am 02.07.2015.

Die Leistung ist zunächst durch Abbruchbescheid beendet worden. Die Wiederaufnahme erfolgt ohne Einholung neuer Antragsunterlagen und baut auf die Inhalte der abgebrochenen Leistung auf.

Lösung:

Die aus der ersten Phase der Leistung resultierenden Rentenversicherungsbeiträge lösen keinen Anspruch auf Übergangsgeld aus. Es handelt sich um eine Fortsetzung der Leistungen im Sinne der GRA zu § 57 SGB IX

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328)

Inkraftreten: überwiegend 01.01.2023

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/3873

Mit der Neufassung des § 20 SGB VI wird ab 01.01.2023 der Begriff "Arbeitslosengeld II" durch den Begriff "Bürgergeld" abgelöst. Jedoch kann bis zum Ablauf des 30.06.2023 von den zuständigen Behörden weiterhin der Begriff "Arbeitslosengeld II" verwendet werden - § 65 Abs. 9 SGB II.

Zum 01.07.2023 wird § 20 SGB VI erneut durch das Bürgergeld-Gesetz geändert. Durch die Streichung der Wörter "Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" entfällt zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach, wenn zuvor Bürgergeld bezogen wurde - Inkrafttreten: 01.07.2023.

Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht, BGBl. I S. 154)

Inkrafttreten: 18.02.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/23550

Der Anspruch auf Übergangsgeld setzt nunmehr ein angemessenes Verhältnis zum Umfang der durchgeführten Leistungen voraus. Mit Inkrafttreten besteht der Anspruch auf Übergangsgeld nur, wenn die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden.

Mit der Einführung in Absatz 3 wird geregelt, dass die Vereinbarung nach Absatz 4 unverändert fortgeführt wird.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 (BGBl: l S. 3234)

Inkrafttreten: 30.12.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Die ambulante Durchführung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Prävention und Nachsorge gewinnt zunehmend an Bedeutung. Daher wurden für Fallgestaltungen, in denen neben dem Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Krankengeld besteht, ergänzende Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 getroffen. Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben vom 08.12.2016 (BGBl: I S. 2838)

Inkrafttreten: 14.12.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Die Anpassung der Vorschrift wurde aufgrund der Einfügung der §§ 14 und 17 SGB VI erforderlich. Auch während der Inanspruchnahme von Leistungen der Prävention und Nachsorge besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld.

Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.2006 (BGBl. I S. 926)

Inkrafttreten: 01.01.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/429

Durch Artikel 5 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.2006 wurde mit Wirkung vom 01.01.2007 die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und in Nummer 3 Buchstabe b nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ das Wort „, Winterausfallgeld“ gestrichen. Bei der Streichung des Wortes „Winterausfallgeld“ handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Umgestaltung des Systems der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung und des damit einhergehenden Wegfalls des Winterausfallgeldes.

Kommunales Optionsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 2014)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2816

In Absatz 1 wurden in Nummer 3 Buchstabe b) nach den Wörtern „Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen“ die Wörter „oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen“ eingefügt (Art. 5 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.2004).

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) und Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1638, 15/1637

In Absatz 1 wurde in Nummer 3 Buchstabe b) das Wort „Unterhaltsgeld“ gestrichen (durch Art. 5 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003) das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt (durch Art. 6 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003).

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5800

Mit dem SGB IX wurde Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gestrichen und Nummer 3 geändert. Ab 01.07.2001 ist grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach gegeben, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung stationär, teilstationär oder ambulant erbracht wird oder Arbeitsunfähigkeit besteht. Eine Erwerbstätigkeit neben der Inanspruchnahme der Leistung steht dem Anspruch auf Übergangsgeld nicht mehr entgegen. Im Übrigen handelt es sich um begriffliche Anpassungen und Folgeregelungen zum SGB IX. Absatz 1 Satz 2 (Berufsfindung und Arbeitserprobung) und Absatz 2 (Ruhen des Anspruchs bei Mutterschaftsgeldbezug) werden durch § 45 Abs. 3 und 4 SGB IX ersetzt.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Durch das EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurden die Absätze 3 und 4 gestrichen. Bei einer Durchführung von Leistungen zur Rehabilitation kommt es nicht mehr zur Zahlung von Ersatzübergangsgeld. Folgeänderung zu § 116 Abs. 1 SGB VI.

Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4371

Der ab 01.01.1997 neu eingeführte Abs. 1a (BGBl. I S 1859) wurde durch Art. 3 des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) wieder aufgehoben. In entsprechender Anwendung des § 47a SGB V sollten nach dieser Vorschrift einmalig gezahlte Arbeitsentgelte in die Berechnung des Übergangsgeldes einfließen. Sie wurde durch andere Vorschriften (Änderung des § 47 SGB V) ersetzt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124; 11/4452

Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 01.01.1992 durch das RRG 92 eingeführt worden. In den neuen Bundesländern und Berlin-Ost bereits ab 01.01.1991 (Einigungsvertragsgesetz).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 20 SGB VI