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§ 17 SGB VI: Leistungen zur Nachsorge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.08.2023

Änderung

Redaktionelle Änderung in Abschn. 2: Hinweis und Link auf Rahmenkonzept Anlage 3 - Digitale Reha-Nachsorge

Dokumentdaten
Stand02.08.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben vom 08.12.2016 in Kraft getreten am 14.12.2016
Rechtsgrundlage

§ 17 SGB VI

Version004.00

Inhalt der Regelung

Nach Absatz 1 werden Nachsorgeleistungen im Anschluss an eine durch die Rentenversicherung durchgeführte Teilhabeleistung erbracht, wenn diese zur Sicherung des Rehabilitationserfolgs erforderlich sind. Die Leistungsdauer kann begrenzt werden.

Nach Absatz 2 werden die Leistungen aufgrund einer gemeinsamen Richtlinie der Träger der Rentenversicherung erbracht, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 01.07.2018 zu erlassen ist und Näheres zu den Zielen, den persönlichen Voraussetzungen und zu Art und Umfang der Leistungen ausführt. Sie wird im Bundesanzeiger und im Internet veröffentlicht und regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die mit ihr gewonnenen Erfahrungen angepasst.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Nachsorgeleistungen werden aufgrund einer gemeinsamen Richtlinie der RV-Träger erbracht, die insbesondere Näheres zu den Zielen, den persönlichen Voraussetzungen und zu Art und Umfang der Leistungen ausführt und die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen wurde (Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge vom 11.05.2017).

Anzuwendendes Recht

Nach § 301 Abs. 1 S. 1 SGB VI sind für Leistungen zur Teilhabe jeweils bis zu deren Ende die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.

Es gilt somit grundsätzlich das am Tag der rechtswirksamen Antragstellung maßgebende Recht (bei Nachsorgeleistungen gegebenenfalls Tag der Nachsorgeempfehlung durch die mit der vorhergehenden Teilhabeleistung befasste Rehabilitationseinrichtung), und zwar sowohl hinsichtlich der Antragsprüfung (begehrte Leistung, konkrete Bedarfsfeststellung, persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen, Ausschlussgründe), als auch hinsichtlich der Leistungserbringung (Nachsorge und ergänzende Leistungen).

Zur Rechtsanwendung bei bis zum 13.12.2016 ausgestellten Nachsorgeempfehlungen beziehungsweise isoliert gestellten Anträgen auf Nachsorgeleistungen siehe GRA zu § 31 SGB VI in der Fassung bis 13.12.2016, Abschnitt 2.2.2.

Leistungen zur Nachsorge

Um die im Anschluss an eine erfolgreiche medizinische Rehabilitation oftmals notwendige gesundheitsbezogene Veränderung bisheriger Verhaltens- und Lebensweisen zu unterstützen, erbringt die Rentenversicherung Nachsorgeleistungen. Sie sollen zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und zur Vermeidung späterer Behandlungs- und Rehabilitationsbedarfe beitragen.

Grundlage für die Bedarfsfeststellung und Leistungserbringung ist für Anträge, die ab 01.07.2018 gestellt werden, die Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Abs. 2 S. 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge (Nachsorge-Richtlinie) vom 11.05.2017.

Der Entscheidung über Anträge, die vor dem 01.07.2018 gestellt wurden, liegen weiterhin die bisherigen, zu § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI alter Fassung erstellten Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben (Eingliederungsrichtlinien) vom 10.12.1991 in der Fassung vom 22.09.2015 und deren Anwendungsempfehlungen vom 27.11.1991 in der Fassung vom 22.09.2015 zugrunde, soweit damit die neue gesetzliche Vorschrift eingehalten wird.

Für die Gestaltung der Nachsorge gelten das Rahmenkonzept zur Reha-Nachsorge der Deutschen Rentenversicherung vom 09.06.2015 in der jeweils aktuellen Fassung und dessen Anlagen 1 (Beschreibung der Kernangebote), 2a (Fachkonzept IRENA), 2b (Fachkonzept T-RENA), 2c (Fachkonzept PsyRENA) und 3 (Digitale Reha-Nachsorge).

Für die Suchtnachsorge gelten das Rahmenkonzept zur Nachsorge im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker vom 31.10.2012 und die weiteren hierzu getroffenen Vereinbarungen, siehe Abschnitte 2.2.2.1 und 2.2.2.2.

Leistungsvoraussetzungen

Die Nachsorge dient der Festigung und nachhaltigen Sicherung des eingetretenen Rehabilitationserfolges (ist gleich eine bereits erreichte wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit) sowie der verstärkten Förderung der Eigenaktivität, das in der Rehabilitation Erlernte in den Alltag zu übernehmen. Sie wird vom ärztlichen Dienst der Rehabilitationseinrichtung empfohlen und eingeleitet.

Sie kann auch davon losgelöst beantragt werden, zum Beispiel innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der medizinischen Rehabilitation eigeninitiativ durch den Rehabilitanden.

Nach ihrer Zielsetzung (Sicherung des Rehabilitationserfolges) werden Nachsorgeleistungen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der vorhergehenden Teilhabeleistung erbracht. Gleichwohl können sie nur durchgeführt werden, wenn auch zum Zeitpunkt der Nachsorgeempfehlung beziehungsweise ihrer Beantragung weiterhin sowohl die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Teilhabeleistungen der Rentenversicherung erfüllt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen.

Leistungszuständigkeit

Liegen im Einzelfall die Zugangsvoraussetzungen für Teilhabeleistungen der Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2.1) nicht (mehr) vor, kommt eine Weiterleitung (als Erstangegangener) beziehungsweise lediglich vorläufige Leistungserbringung (als Zweitangegangener) in Betracht. Denn mit der Zuordnung der Nachsorge zu den Pflicht- und Antragsleistungen gilt hierfür nun auch § 14 SGB IX.

Sind die empfohlenen beziehungsweise beantragten Nachsorgeleistungen nicht zur Sicherung des Rehabilitationserfolges erforderlich beziehungsweise zweckmäßig, oder kann kein anderer Rehabilitationsträger die Leistungen erbringen, erfolgt eine Ablehnung.

Teilhabeleistungen, in deren Anschluss Nachsorgeleistungen in Betracht kommen können

Nachsorgeleistungen können nach § 17 Abs. 1 S. 1 SGB VI im Anschluss an eine von der gesetzlichen Rentenversicherung erbrachte Leistung zur Teilhabe erforderlich sein, um deren Erfolg zu sichern. Hierzu zählen neben den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation grundsätzlich auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Nachsorgeleistungen sind dabei auch parallel zu sich anschließenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Stufenweisen Wiedereingliederung möglich.

Keinen Anspruch auf Nachsorgeleistungen begründen die Leistungen zur onkologischen Rehabilitation nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ("onkologische Nachsorge"), die nicht (mehr) der Sicherung der Erwerbsfähigkeit dienen. In deren Anschluss kann jedoch gegebenenfalls Rehabilitationssport als ergänzende Leistung in Betracht kommen, siehe GRA zu § 64 SGB IX, Abschnitt 9.

Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Maßgebend sind die Voraussetzungen der §§ 10 und 11 SGB VI.

Auch für die Nachsorgeleistungen müssen Rehabilitationsbedarf, Rehabilitationsfähigkeit und eine günstige Erfolgsprognose im Hinblick auf deren Beitrag für eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gegeben sein. Zudem muss die Nachsorge voraussichtlich zur Sicherung eines (eingetretenen) Rehabilitationserfolges beitragen können. Diese Einschätzung trifft grundsätzlich die mit der vorhergehenden Rehabilitation befasste Reha-Einrichtung.

Arbeitsunfähigkeit oder ein Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit schließen eine Nachsorgeleistung nicht aus. Es muss jedoch eine Leistungsfähigkeit von mindestens drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehen.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Teilhabeleistungen der Rentenversicherung liegen - soweit sie bei Antragsprüfung für die vorhergehende Leistung erfüllt waren - wegen des engen zeitlichen Anschlusses im Allgemeinen auch für die folgende Nachsorge vor, sofern diese noch während der Rehabilitation durch die Reha-Einrichtung empfohlen beziehungsweise eingeleitet wird.

Ohne eine Verordnung der Einrichtung von Versicherten gestellte Anträge auf Nachsorgeleistungen werden einer erneuten verwaltungsseitigen Prüfung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unterzogen.

Ausschlussgründe

Sind zwischenzeitlich Ausschlussgründe im Sinne des § 12 SGB VI eingetreten, kommt eine Nachsorge nicht in Betracht. Maßgeblich für die Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen ist der Zeitpunkt der Empfehlung/Einleitung durch die Reha-Einrichtung beziehungsweise der Zeitpunkt der Beantragung der Nachsorgeleistung.

Nachsorgeangebote

Eine bedarfsorientiert ausdifferenzierte Nachsorge bildet sowohl komplexe multimodale als auch weniger komplexe unimodale Bedarfslagen ab.

Siehe hierzu das Rahmenkonzept zur Reha-Nachsorge der Deutschen Rentenversicherung vom 09.06.2015 in der jeweils aktuellen Fassung.

Die in den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2 erläuterten Nachsorgeangebote sind deshalb möglicherweise noch nicht bei allen RV-Trägern in einheitlicher Weise etabliert.

Multimodale Nachsorge

Dabei umfasst die multimodale Nachsorge (rv-weit: Intensivierte Reha-Nachsorge, IRENA) Behandlungselemente aus verschiedenen Therapierichtungen (zum Beispiel Physiotherapie, Schulung und Psychoedukation), ist interdisziplinär (Nachsorgeteam aus mehreren Berufsgruppen) und erfordert die Durchführung in einer anerkannten Reha-Einrichtung.

Beachte Abschnitt 2.2.

Unimodale Nachsorge

Die unimodale Nachsorge (rv-weit: Reha-Nachsorge, RENA) zielt auf nur ein primäres Behandlungselement (zum Beispiel Sport- und Bewegungstherapie), ist monodisziplinär (nur eine therapeutische Berufsgruppe) und auf einen Problembereich fokussiert. Die Durchführung ist - außer in Reha-Einrichtungen - auch in anderen Einrichtungen mit Reha-/ Behandlungserfahrung (beispielsweise qualifizierten Physiotherapiepraxen) möglich.

Sie kann auch dann in Betracht kommen, wenn nur ein Teilziel der vorherigen Rehabilitation weitgehend, aber noch nicht vollständig erreicht wurde, oder wenn ein aufwendigeres multimodales Programm aus beruflichen und/oder familiären Gründen zeitlich nicht zu realisieren ist (jedoch dann jeweils nicht als Sucht-Nachsorge, siehe hierzu Abschnitte 2.2.2.1 und 2.2.2.2).

Unimodale Nachsorgeleistungen sind

  • Trainingstherapeutische Reha-Nachsorge (T-RENA) zur Stabilisierung von Beweglichkeit, Koordination, Kraft und Ausdauer,
  • Reha-Nachsorge bei psychischen Erkrankungen (Psy-RENA) zur psychosozialen Stabilisierung und Begleitung bei der beruflichen Wiedereingliederung und
  • Reha-Nachsorge bei Abhängigkeitserkrankungen (Sucht-Nachsorge)

Beachte

Abschnitt 2.2.

Beachte:

Rehabilitationssport und Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX sind keine Nachsorgeleistungen. Sie sind den ergänzenden Leistungen zugeordnet. Die Modalitäten ihrer Inanspruchnahme richten sich nach der BAR-Rahmenvereinbarung zum Reha-Sport und zum Funktionstraining in der jeweils aktuellen Fassung, siehe auch GRA zu § 64 SGB IX, Abschnitt 9.

Besonderheit: Nachsorge im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker

Die Nachsorge kommt bei Abhängigkeitskranken nach einer stationären oder ganztägig ambulanten medizinischen Rehabilitation (Entwöhnung) in Betracht, wenn der Anschluss an eine Selbsthilfegruppe nicht ausreicht und eine ambulante Psychotherapie nicht indiziert oder nicht ausreichend ist.

Nachsorgeleistungen für Abhängigkeitskranke können in der Regel nur bei planmäßiger Entlassung aus der vorangegangenen Entwöhnungsbehandlung erbracht werden und sollen nahtlos, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Rehabilitationsleistung beginnen. Sie werden in Form von Gruppen- und Einzelgesprächen in geeigneten psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstellen für Abhängigkeitskranke durchgeführt, insbesondere in allen von den Rehabilitationsträgern geprüften und anerkannten Einrichtungen für die Rehabilitation Abhängigkeitskranker.

In der Regel werden 20 Gesprächseinheiten plus zwei Gesprächseinheiten für Bezugspersonen (zum Beispiel Angehörige) für sechs Monate bewilligt. Im begründeten Einzelfall ist eine Verlängerung um bis zu 20 plus zwei Gesprächseinheiten für weitere sechs Monate möglich. Die Dauer der Gespräche beträgt 100 Minuten für Gruppengespräche und 50 Minuten für Einzelgespräche.

Es gilt das Gemeinsame Rahmenkonzept der Deutschen Rentenversicherung und der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Nachsorge im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker vom 31.10.2012.

Besonderheit: Nachsorge bei Pathologischem Glücksspielen und Verhaltensstörungen durch intensiven Gebrauch von Computer und Internet

Die Nachsorge bei Pathologischem Glücksspielen und Verhaltensstörungen durch intensiven Gebrauch von Computer und Internet wird analog zu dem Verfahren bei der Nachsorge im Anschluss an die medizinische Rehabilitation Abhängigkeitskranker erbracht, siehe Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger für die medizinische Rehabilitation bei Pathologischem Glücksspielen, Ziffer 7.

Beginn und Dauer der Nachsorgeleistungen

Die Reha-Nachsorge soll regelmäßig nicht später als drei Monate nach Beendigung der vorhergehenden Teilhabeleistung beginnen und grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach deren Ende abgeschlossen sein.

Häufigkeit, Dauer und tageszeitliche Organisation richten sich nach Indikation, Konzept und individueller Situation des Betroffenen (zum Beispiel Belastbarkeit, Berufstätigkeit) und werden nach den Vorgaben des Rahmenkonzept zur Reha-Nachsorge der Deutschen Rentenversicherung vom 09.06.2015 in der jeweils aktuellen Fassung grundsätzlich durch die mit der vorhergehenden Teilhabeleistung befasste Reha-Einrichtung festgelegt.

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz - FlexiG) vom 08.12.2016 (BGBl. I°S. 2838)

Inkrafttreten: 14.12.2016

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch das Gesetz wurden aus den unter den sonstigen Leistungen aufgeführten Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 13.12.2016) die Nachsorgeleistungen herausgelöst und in einer eigenen Vorschrift (§ 17 SGB VI in der Fassung ab 14.12.2016) geregelt.

Sie wurden zugleich von Ermessensleistungen zu Pflichtleistungen weiterentwickelt.

Hierdurch ergeben sich auch Folgeänderungen in den §§ 9, 10, 11, 20, 28, 31 und 32 SGB VI.

Die Möglichkeit, darüber hinaus (andere) Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben zu erbringen, ist dabei weiterhin in § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung ab 14.12.2016 eingeräumt, siehe GRA zu § 31 SGB VI.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 17 SGB VI