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§ 9 SGB VI: Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.03.2021

Änderung

Redaktionelle Ergänzungen infolge des Gesetzes Digitale Rentenübersicht

Dokumentdaten
Stand24.02.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) vom 11.02.2021 in Kraft getreten am 18.02.2021
Rechtsgrundlage

§ 9 SGB VI

Version005.00

Inhalt der Regelung

Die Regelung formuliert den Leistungsauftrag und die Zielsetzung der Rehabilitation durch die gesetzliche Rentenversicherung im gegliederten Sozialleistungssystem.

Nach Absatz 1 erbringen die Rentenversicherungsträger Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen von Krankheit und körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit zu begegnen.

Dabei haben die Leistungen zur Teilhabe Vorrang vor Rentenleistungen und die Leistungen zur Prävention Vorrang vor den Teilhabeleistungen.

Nach Absatz 2 müssen für eine Leistungserbringung die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 9 SGB VI wird neben den §§ 10 bis 32 SGB VI durch die §§ 116, 287b und 301 SGB VI sowie die §§ 4, 7 und 9 SGB IX ergänzt.

Leistungsauftrag der Rentenversicherung im Bereich der Prävention und Rehabilitation

Obwohl die Regelung Aussagen zum Leistungsauftrag und zur Zielsetzung der Rehabilitation durch die gesetzliche Rentenversicherung trifft, stellt sie - neben den §§ 10 und 11 SGB VI - kein (weiteres) Zugangskriterium für solche Leistungen der Rentenversicherung dar. Sie ist keine Leistungsvoraussetzung, sondern bestimmt lediglich, dass Leistungen erbracht werden, wenn die in den §§ 10 und 11SGB VI sowie § 14 SGB VI festgelegten persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Siehe hierzu für den Bereich der Prävention die "Präventionsrichtlinie der Rentenversicherung" und für den Bereich der Rehabilitation die 'Auslegungsgrundsätze zu den persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und zur Mitwirkung der Versicherten'.
Die Ermessensausübung des RV-Trägers ist dabei auf Art, Dauer, Umfang sowie Beginn und Ort der Leistungserbringung (§ 13 Abs. 1 SGB VI) unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 8 SGB IX) beschränkt. Sie beinhaltet nicht auch die Frage, ob überhaupt Leistungen zu erbringen sind.

Zielsetzung

Mit den Teilhabeleistungen der Rentenversicherung soll den Auswirkungen einer (zumeist chronischen beziehungsweise degenerativen) Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit entgegengewirkt werden.

Ziel ist es, die teilweise oder volle Minderung einer erheblich gefährdeten Erwerbsfähigkeit abzuwenden oder eine bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen oder deren wesentliche Verschlechterung abzuwenden und damit das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen.

Von dem Begriff "Erwerbsleben" sind grundsätzlich alle Erwerbstätigkeiten erfasst, die unter den Gegebenheiten des allgemeinen Arbeitsmarktes geeignet sind, Einkünfte hervorzubringen. Dabei ist den RV-Trägern ein Ermessen zur Notwendigkeit der Rehabilitation und deren Erfolgsaussichten im Hinblick auf die voraussichtliche Wiederaufnahme einer konkreten Beschäftigung nicht eingeräumt. Die Beurteilung beschränkt sich nach § 10 SGB VI lediglich darauf, ob die Erwerbsfähigkeit gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.

Zur Abwendung von Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit tragen im Vorfeld auch bereits die Präventionsleistungen bei. Sie greifen nach § 14 SGB VI vorrangig dort, wo erste gesundheitliche Beeinträchtigungen die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Dem Vorrang von Prävention nach § 3 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sowie dem für die Rentenversicherung geltenden Grundsatz "Prävention vor Rehabilitation vor Rente" folgend sollen die Präventionsleistungen zur besseren Bewältigung der Anforderungen des Arbeits- und Berufslebens führen, bevor es zu einer Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit kommt.

Leistungsarten

Zur Erreichung der unter Abschnitt 2.1 dargestellten Zielsetzung werden erbracht:

  • Leistungen zur Prävention (§ 14 SGB VI)
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 15 und 15a SGB VI in Verbindung mit § 42 ff SGB IX),
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI in Verbindung mit § 49 ff SGB IX),
  • Leistungen zur Nachsorge (§ 17 SGB VI),
  • unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§ 28 SGB VI in Verbindung mit § 64 ff SGB IX).

Das Ziel der möglichst dauerhaften Wiedereingliederung kann unter anderem (auch) durch die Kombination beziehungsweise das Aufeinanderfolgen verschiedener Leistungsarten erreicht werden.

Vorrang der Leistungen zur Prävention und zur Teilhabe

Ausdrücklich fordert § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB VI den Vorrang von Leistungen zur Prävention vor Teilhabeleistungen sowie Leistungen zur Teilhabe vor Rentenleistungen.
Dem Vollzug des Grundsatzes "Prävention vor Rehabilitation" wird dabei auch mit der Vorgabe des § 14 Abs. 1 S. 2 SGB VI (Beratung zu Präventionsleistungen) und dem des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente" (siehe auch § 9 Abs. 2 SGB IX) mit der Vorgabe des § 115 Abs. 4 SGB VI (Angebot von Reha-Leistungen beziehungsweise Reha-Leistungen von Amts wegen) Rechnung getragen.

Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) vom 11.02.2021 (BGBl. I°S. 154)

Inkrafttreten: 18.02.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/23550

Unter anderem wurde mit Absatz 1 Satz 2 die Rolle der Prävention als zu den Teilhabeleistungen und den Rentenleistungen vorrangige Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung gestärkt.

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz - FlexiG) vom 08.12.2016 (BGBl. I°S. 2838)

Inkrafttreten: 14.12.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch das Gesetz wurde unter anderem die Prävention als weitere Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung formuliert und - zusammen mit der Nachsorge und der Kinderrehabilitation - von einer Ermessensleistung zu einer Pflichtleistung weiterentwickelt. Die Leistungen sind nunmehr Bestandteil des Leistungsauftrags der Rentenversicherung.

Der Anspruch auf Leistungserbringung bei Vorliegen der persönlichen und der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wurde verdeutlicht.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Es wurden die Überschrift neu gefasst, in Absatz 1 Satz 1 die Worte "medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation" durch die Worte "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen", in Absatz 1 Satz 2 das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" und die Worte "erfolgreicher Rehabilitation" durch die Worte "erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe" ersetzt.

Absatz 2 Satz 2 (Aussage zur Mitwirkungspflicht der Versicherten) wurde aufgehoben.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift ist am 01.01.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992), in den neuen Bundesländern jedoch aufgrund des Einigungsvertrages bereits am 01.01.1991.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 9 SGB VI