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§ 8 SGB VI: Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.04.2024

Änderung

Aufnahme der Regelung zum Altersgeld im Abschn. 5.3

Dokumentdaten
Stand19.02.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 in Kraft getreten am 01.01.2009
Rechtsgrundlage

§ 8 SGB VI

Version005.00

Inhalt der Regelung

Nach Absatz 1 sind Personen, die nachversichert sind oder für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind, Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei stehen Nachversicherte den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind. Das gilt auch für Personen, die fiktiv nachversichert sind (zum Beispiel nach § 72 G 131).

Absatz 2 definiert die Voraussetzungen für die Nachversicherung. Er bestimmt den nachzuversichernden Personenkreis und regelt den Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung. Danach tritt der Nachversicherungsfall ein, wenn die betreffende Person

  • ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden ist oder den Anspruch auf Versorgung verloren hat und
  • Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind.

Darüber hinaus enthält die Vorschrift in Satz 2 Aussagen über den Zeitraum der Nachversicherung. Schließlich werden in Satz 3 weitere Voraussetzungen gefordert, wenn der Beschäftigte durch Tod aus der Beschäftigung ausscheidet.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs wird durch die Regelungen des VersAusglG vom zuständigen Familiengericht bestimmt.

Zum Rentensplitting siehe §§ 120a bis 120e SGB VI.

Der für die Voraussetzungen der Nachversicherung bedeutsame Aufschub der Beitragszahlung ist in § 184 SGB VI geregelt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 dieser Vorschrift sehen einen Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung der Nachversicherungsbeiträge vor. Die Berechnung der Beiträge und die Durchführung der Nachversicherung ergeben sich aus den §§ 181 bis 183, 185 und 186a SGB VI. Nach § 186 SGB VI ist die Nachversicherung in der berufständischen Versorgungseinrichtung an Stelle der Rentenversicherung möglich.

Als Übergangsregelungen zu § 8 Abs. 2 SGB VI sind die §§ 233 (Alt-Bundesgebiet), 233a (Beitrittsgebiet) SGB VI für Ausscheidensfälle beziehungsweise Zeiträume vor dem 01.01.1992 zu beachten. Über diese Vorschriften ist auch teilweise weiterhin eine fiktive Nachversicherung nach § 72 G 131 möglich.

Die Durchführung der Nachversicherung in Übergangsfällen regeln die §§ 277, 277a, 278, 278a und 281 SGB VI - ergänzt durch §§ 281b, 290a, 292a SGB VI und die entsprechenden Verordnungen und Verwaltungsvorschriften.

Welchem Versicherungszweig die Nachversicherungsbeiträge bei knappschaftlicher Beteiligung zuzuordnen sind, regelt der § 135 SGB VI.

§ 285 SGB VI enthält für Nachversicherte eine besondere Möglichkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen.

Die fiktive Nachversicherung nach § 99 AKG, Art. 6 §§ 18, 19, 22 und 23 FANG und §§ 20, 23a NS-Abwicklungsgesetz ist weiterhin zu beachten. Für Personen mit Wohnsitz am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet ist originär nur die Nachversicherung nach den Vorschriften des Art. 6 FANG möglich; § 99 AKG und § 23a NS-AbwicklungsG über § 233a Abs. 1 SGB VI, § 20 NS-AbwicklungsG findet für Personen im Beitrittsgebiet keine Anwendung.

Außerhalb des SGB VI sind neben den oben angeführten Vorschriften zur fiktiven Nachversicherung noch

  • § 23 Abs. 2 AbgG zur Nachversicherung von Abgeordneten des Bundestages und der Länderparlamente (siehe Abschnitt 4.6),
  • § 15 Abs. 3a des Bundesministergesetzes (BMinG) zur Nachversicherung von Mitgliedern der Bundesregierung sowie die vergleichbaren Regelungen für die Mitglieder der Landesregierungen von Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt und der Staatsregierung von Bayern (siehe Abschnitt 4.7),
  • § 18 Abs. 9 BetrAVG zur Mindestversorgung nach einer fingierten Nachversicherung für DO-Angestellte und vergleichbare Personen (siehe Abschnitt 5.1),
  • Regelungen zur Trennung der Alterssicherungssysteme für Bundes-, Landes- und Kommunalbeamte sowie für Richter und Soldaten (siehe Abschnitt 5.3),
  • § 18 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)

bedeutsam.

Gleichstellung mit Versicherten (Absatz 1)

Bei der Gleichstellung der Nachversicherten und der von einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting profitierenden Personen mit anderen Versicherten ist zwischen den Nachversicherten und den in § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Personen zu unterscheiden (siehe hierzu die Ausführungen zu Abschnitt 2.1 und 2.2).

Personen, für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind

Das Gesetz sieht eine Qualifizierung der Versicherteneigenschaft der in § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Personen nicht vor. Die für diesen Personenkreis übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften stellen deshalb weder Pflicht- noch freiwillige Beiträge dar. Sie werden jedoch auf die Wartezeit angerechnet (vergleiche GRA zu § 52 SGB VI) und auch bei der Rentenberechnung als Zuschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt (vergleiche GRA zu § 76 SGB VI, GRA zu § 76c SGB VI, GRA zu § 264 SGB VI und GRA zu § 264a SGB VI).

Einzelheiten zum Versorgungsausgleich ergeben sich aus den besonderen GRAen zum Versorgungsausgleich.

Zum Rentensplitting vergleiche GRA zu § 120a SGB VI und GRA zu § 120e SGB VI.

Personen, die nachversichert sind

Die Nachversicherten stehen den versicherungspflichtigen Beschäftigten gleich (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Das gilt sowohl für die reale Nachversicherung als auch für Personen, die fiktiv nachversichert werden.

Das Nachversicherungsverhältnis entsteht bei der realen Nachversicherung mit dem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen. Der Versicherungsschutz wird in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut jedoch erst mit der wirksamen Zahlung der Beiträge erworben (§ 55 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VI) - siehe hierzu auch die GRA zu § 185 SGB VI und zu § 281 SGB VI, Abschnitt 3. Soweit im Einzelfall unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG die Anrechnung der Beitragszeiten der Nachversicherung ohne Beitragszahlung des Arbeitgebers begehrt wird, sind derartige Anträge abzulehnen. Bei Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen vor dem 01.01.1992 wurde die Auffassung der Rentenversicherungsträger durch das Urteil des BSG vom 31.01.2008, AZ: B 13 R 27/07 R, SozR 4-2600 § 281 Nr. 1 bestätigt.

Voraussetzungen für die Nachversicherung

Die Voraussetzungen für die reale Nachversicherung sind in § 8 Abs. 2 S. 1 SGB VI enthalten. Daraus ergibt sich:

  • Der Betreffende muss einem Personenkreis angehören, der nachversicherungsfähig ist (Abschnitt 4),
  • die Person muss - unversorgt - aus der bisherigen Beschäftigung beziehungsweise - bei Zugehörigkeit zu einer geistlichen Genossenschaft oder ähnlichen Gemeinschaft - aus dieser Gemeinschaft ausgeschieden sein (Abschnitt 5) oder den Anspruch auf Versorgung verloren haben,
  • es darf kein Aufschubgrund (mehr) vorliegen (Abschnitt 6).

Der Nachversicherungsfall tritt erst ein, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Entsprechend dem Grundsatz der „Wertneutralität“ des Rentenversicherungsrechts kommt es für die Nachversicherung nur auf die - durch das Ausscheiden - entstandene rentenrechtliche Sicherungsnotwendigkeit, nicht aber auf die Gründe an, die dem Verlust des bisherigen Versorgungsstatus zugrunde liegen (zum Beispiel Disziplinarvergehen und so weiter).

Nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt die Nachversicherung bei einem Ausscheiden durch Tod nur dann, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

Personenkreise im Sinne des Absatz 2

Von der Nachversicherung werden folgende Personenkreise erfasst:

  • Beamte, Richter und Soldaten (Abschnitt 4.1),
  • sonstige Beschäftigte von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden, Spitzenverbänden oder Arbeitsgemeinschaften (Abschnitt 4.2),
  • Kirchenbeamte und Geistliche (Abschnitt 4.3),
  • Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften (Abschnitt 4.4),
  • Lehrer und Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten (Abschnitt 4.5),
  • Abgeordnete (Abschnitt 4.6),
  • Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen von Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt und der Staatsregierung von Bayern (Abschnitt 4.7),
  • Versorgungsbezieher (Abschnitt 4.8).

Außerdem kommt noch die Nachversicherung für nach § 230 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 SGB VI (Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen) oder nach § 231 S. 1 SGB VI (am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreite Personen, die nach § 6 SGB VI nicht mehr befreit werden könnten) versicherungsfreie beziehungsweise von der Versicherungspflicht befreite Personen in Betracht.

Beamte, Richter und Soldaten

Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind versicherungsfrei nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Scheiden sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der versicherungsfreien Beschäftigung aus, sind sie nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI nachzuversichern, wenn kein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 SGB VI vorliegt. Grundsätzlich behalten Beamte die Anwartschaft auf Versorgung nicht, wenn sie ohne Anspruch auf Versorgung aus dem aktiven Dienstverhältnis ausscheiden (Ausnahmen siehe Abschnitt 5.3).

Zu den nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfreien Beamten können neben Beamten auf Widerruf, auf Probe und auf Lebenszeit auch kommunale Wahlbeamte auf Zeit (zum Beispiel hauptamtliche Bürgermeister, Stadträte und so weiter) gehören.

Ein Beamtenverhältnis im staatsrechtlichen Sinne wird nur begründet, wenn dem Betreffenden eine Ernennungsurkunde überreicht wird, in der die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf ...“ enthalten sind. Ist die Ernennung zum Beamten nichtig (§ 11 BBG, § 11 BeamtStG) oder wird sie zurückgenommen (§ 12 BBG, § 12 BeamtStG), fällt zwar rückwirkend die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI weg. Für die Zeit bis zur Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung beziehungsweise bis zu ihrer Rücknahme ist die Nachversicherung durchzuführen (BSG vom 26.10.1965, AZ: 11/1 RA 98/63, BSGE 24, 45).

Keine Beamten im staatsrechtlichen Sinne sind Kirchenbeamte. Dieser Personenkreis kann nur nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI (bis 31.12.2008 § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) versicherungsfrei sein (vergleiche Abschnitt 4.3).

Nicht zum nachversicherungspflichtigen Personenkreis gehören die im einstweiligen Rechtsschutz den Beamten gleichgestellten Personen (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.04.2006, AZ: L 13 R 4412/03, hier wurde der Antrag eines Lehramtsbewerbers auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis abgelehnt; aufgrund der hiergegen erhobenen Klage wurde der Bewerber bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einem Beamten gleichgestellt, was aber keine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI und keine Nachversicherungsverpflichtung zur Folge hatte).

Als Soldaten werden nur die Berufssoldaten der Bundeswehr und die Soldaten auf Zeit der Bundeswehr von § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfasst. Hinsichtlich der Soldaten auf Zeit ist die Sonderregelung des § 185 Abs. 2a SGB VI zu beachten. Die Ansprüche der Soldaten der NVA werden nach dem AAÜG geregelt (vergleiche hierzu auch § 233a Abs. 5 SGB VI). Für Soldaten der Wehrmacht sind die Vorschriften über die fiktive Nachversicherung zu beachten.

Sonstige Beschäftigte von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden, Spitzenverbänden oder Arbeitsgemeinschaften

Dieser Personenkreis ist versicherungsfrei nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, wenn Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und eine Gewährleistungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 S. 3 SGB VI erteilt wurde. Seit dem 01.01.2009 sind darüber hinaus die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI zu erfüllen (die Übergangsregelung des § 230 Abs. 6 SGB VI ist zu beachten). Scheidet der Betreffende ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der versicherungsfreien Beschäftigung aus (vergleiche hierzu Abschnitt 5.1), ist er nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI nachzuversichern, wenn kein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 SGB VI vorliegt.

Als privilegierte Arbeitgeber im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2/§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI kommen unter anderem auch Stadt- und Kreissparkassen, Sozialversicherungsträger, Gemeindeverbände einschließlich der Spitzenverbände (zum Beispiel Deutscher Städtetag) sowie Gemeindezweckverbände in Betracht. Bei einigen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften sind zum Beispiel DO-Angestellte beschäftigt, deren Arbeitsverhältnis in allen Einzelheiten dem Beamtenverhältnis nachgebildet ist (siehe hierzu Abschnitt 5.1).

Hierzu gehören auch die Notarassessoren, die ihre Ausbildung zum Notar in einigen Bundesländern in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn mit Gewährleistungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 S. 3 SGB VI absolvieren (zum Beispiel in Bayern und Rheinland-Pfalz).

Kirchenbeamte und Geistliche

Zum Personenkreis nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI gehören auch Kirchenbeamte und Geistliche, da diese keine Beamte im staatsrechtlichen Sinne sind und deshalb nicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei sein können (vergleiche Abschnitt 4.1). Die Versicherungsfreiheit dieses Personenkreises ist seit dem 01.01.2009 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) nunmehr in § 5 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz SGB VI geregelt. Eine Gewährleistungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 S. 3 SGB VI ist nur für die Kirchenbeamten und Geistlichen möglich, die bei als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften beschäftigt sind. In Betracht kommen hier unter anderem:

  • Evangelische Kirche Deutschlands (EKD),
  • Evangelische Landeskirchen,
  • Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands,
  • Evangelische Kirche der Union,
  • Evangelische Freikirchen (zum Beispiel Evangelisch-Methodistische Kirche, Bund evangelisch-freikirchlicher Gemeinden, Heilsarmee),
  • Bistümer der katholischen Kirche (nicht jedoch die katholische Kirche Deutschlands),
  • Verband der Diözesen Deutschlands,
  • Bistum der Altkatholiken in Deutschland,
  • Neuapostolische Kirche,
  • russisch-orthodoxe Kirche,
  • Teilverbände und Anstalten, wie zum Beispiel Kirchengemeinden, Synodalverbände und Domkapitel, soweit ihnen das Recht zur Konstituierung von Körperschaften zur inneren Selbstordnung vom Staat übertragen worden ist.

Keine öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI sind zum Beispiel die Altapostolische Kirche, die Buddhisten, die griechisch-orthodoxe Kirche, die Siebenten-Tags-Adventisten und ähnliche Kirchen, die eine privatrechtliche Rechtsform haben. Besteht gegebenenfalls ein Zusammenschluss, zum Beispiel zu einer ordensähnlichen Gemeinschaft, kann Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI vorliegen.

Hinsichtlich der „Wachtturm-Gesellschaft“ (Zeugen Jehovas) siehe Abschnitt 4.4.

Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften

Satzungsmäßige Ordensmitglieder, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften sind versicherungsfrei nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zweiter Halbs. SGB VI, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und eine Gewährleistungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 S. 3 SGB VI erteilt wurde. Scheidet der Betreffende ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Gemeinschaft aus, ist er nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI nachzuversichern, wenn kein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 SGB VI vorliegt.

Von § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI werden vor allem die satzungsmäßigen Mitglieder der katholischen Orden erfasst. Daneben sind noch die Diakonissen und Diakonieschwestern der evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke betroffen. Hinsichtlich der ähnlichen Gemeinschaften sind außer den Gemeinschaften der katholischen und der Evangelischen Kirche auch gruppenmäßige Zusammenschlüsse anderer Konfessionen oder Religionen (zum Beispiel auch Sekten) möglich. Inwieweit ein solcher Zusammenschluss eine geistliche Genossenschaft beziehungsweise eine ähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI darstellt und damit im Falle des Ausscheidens eine Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI in Betracht kommt, ergibt sich aus der Gewährleistungsentscheidung des Kultusministeriums des Bundeslandes, in dem die Gemeinschaft ihren Sitz hat.

So hat zum Beispiel das hessische Kultusministerium für die „Wachtturm-Gesellschaft“ mit Sitz in Selters (Zeugen Jehovas) eine solche Gewährleistungsentscheidung erteilt - allerdings ohne die Feststellung, ob es sich bei der Gemeinschaft um eine geistliche Genossenschaft oder eine ähnliche Gemeinschaft handelt. Hauptamtliche Mitarbeiter der „Wachtturm-Gesellschaft“ sind deshalb ohne Beachtung der satzungsmäßigen Mitgliedschaft nach dem unversorgten Ausscheiden aus dem Dienst als Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft nachzuversichern. Dass die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas in den meisten Bundesländern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, spielt für die Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI - auch für Ausscheidensfälle vor dem 01.01.2009 (Änderung des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) - keine Rolle.

Bei einer geistlichen Genossenschaft können nur die satzungsmäßigen Mitglieder der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI unterliegen. Postulanten und Novizen der katholischen Orden sind noch keine satzungsmäßigen Mitglieder. Sie unterliegen der Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI.

Lehrer und Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen

Lehrer und Erzieher an Privatschulen unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit dem zum 01.01.2009 geänderten Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI hat jedoch der Arbeitgeber die Möglichkeit, für den Beschäftigten die Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI erfüllt sind. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI wurde mit Wirkung vom 01.01.2009 an geändert. Eine am 31.12.2008 bestehende Befreiung von der Versicherungspflicht bleibt nach § 231 Abs. 7 SGB VI weiter wirksam, selbst wenn die ab 01.01.2009 geltenden strengeren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI nicht erfüllt werden. Lehrer einer Privatschule, die vor dem 13.11.2008 Mitglied einer Versorgungseinrichtung geworden ist, können nach § 231 Abs. 8 SGB VI weiterhin unter den bisherigen erleichterten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreit werden. Scheidet der Betreffende ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung aus, in der er nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 231 Abs. 7 oder 8 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit war, ist er nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB VI nachzuversichern, wenn kein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 SGB VI vorliegt.

Zum unversorgten Ausscheiden siehe Abschnitt 5.1.

Abgeordnete

Abgeordnete des Bundestages und der Länderparlamente werden von §§ 1, 2 SGB VI nicht erfasst, weil sie weder eine abhängige Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit ausüben. Als Alterssicherung erhalten sie nach dem Ausscheiden aus dem Parlament unter bestimmten Voraussetzungen aber eine Altersentschädigung oder nach Landesrecht eine andere Alterssicherung. Liegen die Voraussetzungen für die Altersentschädigung nicht vor, können Abgeordnete des Deutschen Bundestages nach § 23 Abs. 2 AbgG zwischen einer Versorgungsabfindung und einer Nachversicherung in der Rentenversicherung beziehungsweise in der berufsständischen Versorgungseinrichtung wählen. Die Vorschriften des SGB VI zur Nachversicherung sind dabei sinngemäß anzuwenden.

Die Möglichkeit der Nachversicherung für Abgeordnete wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 16.01.1987 (BGBl. I S. 143) mit Wirkung vom 21.01.1987 an in das AbgG eingefügt. Die Nachversicherung ist deshalb nur für Abgeordnete möglich, die nach dem 20.01.1987 aus dem Parlament ausgeschieden sind (Urteil des Hessischen LSG vom 08.06.2000, AZ: L 13 RA 684/97). Nachversicherungsfähig sind jedoch auch Mandatszeiten vor dem 21.01.1987.

Sehen die landesrechtlichen Regelungen ebenfalls eine Versorgungsabfindung vor, gilt § 23 Abs. 2 AbgG für Abgeordnete des betreffenden Landtages entsprechend. Mit Ausnahme einiger Bundesländer sehen die landesrechtlichen Regelungen zurzeit für die Abgeordneten bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine laufende Versorgung die Möglichkeit vor, zwischen der Versorgungsabfindung und der Nachversicherung zu wählen. In der nachfolgenden Tabelle sind die in den einzelnen Bundesländern geltenden Regelungen zur Alterssicherung dargestellt.

Tabelle der Regelungen zur Nachversicherung in allen Bundesländern

BundeslandAlterssicherungNachversicherung aktuell möglich?
Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und ThüringenNach Ablauf einer Mindestmandatszeit und der Vollendung einer bestimmten Altersgrenze besteht Anspruch auf Altersentschädigung.

Ja

Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersentschädigung nicht erfüllt, besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einer Versorgungsabfindung und der Nachversicherung.

Baden-WürttembergAb 01.05.2011 erhalten die Abgeordneten monatlich einen Beitrag für die Finanzierung einer eigenen Altersversorgung. Die bisherige Möglichkeit der Zahlung einer Altersentschädigung entfällt.

Nein

Nur bei einem Ausscheiden aus dem Landtag vor der 15. Wahlperiode (27.03.2011) galten die bisherigen versorgungsrechtlichen Regelungen weiter. Waren die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersentschädigung nicht erfüllt, bestand die Wahlmöglichkeit zwischen einer Versorgungsabfindung und der Nachversicherung.

BrandenburgAb der 6. Wahlperiode (14.09.2014) werden die Abgeordneten Pflichtmitglieder im Versorgungswerk des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg.

Nein

Nur bei einem Ausscheiden aus dem Landtag vor der 6. Wahlperiode galten die bisherigen versorgungsrechtlichen Regelungen weiter. Waren die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersentschädigung nicht erfüllt, bestand die Wahlmöglichkeit zwischen einer Versorgungsabfindung und der Nachversicherung.

BremenAb Beginn der 18. Wahlperiode (08.06.2011) erhalten die Abgeordneten monatlich einen Beitrag für die Finanzierung einer eigenen Altersversorgung. Die bisherige Möglichkeit der Zahlung einer Altersentschädigung entfällt.

Nein

Nur bei einem Ausscheiden aus dem Landtag vor der 18. Wahlperiode galten die bisherigen versorgungsrechtlichen Regelungen weiter. Waren die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersentschädigung nicht erfüllt, bestand die Wahlmöglichkeit zwischen einer Versorgungsabfindung und der Nachversicherung.

Mecklenburg-VorpommernSeit 2007 besteht nach Ablauf einer Mandatszeit von einem Jahr und der Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Altersentschädigung.

Nein

Waren die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersentschädigung nicht erfüllt, bestand nur im Fall des Ausscheidens vor dem 01.01.2008 die Wahl zwischen einer Versorgungsabfindung und der Nachversicherung.

Nordrhein-WestfalenAb der 14. Wahlperiode (08.06.2005) werden die Abgeordneten Pflichtmitglieder im Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags.

Nein

Eine Nachversicherung war nur noch für ausgeschiedene Abgeordnete möglich, die vor dem 08.06.2005 Mitglied des Landtages waren und bis zu diesem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft von 7 1/2 Jahren erreichen konnten, diese Mindestzeit aber nicht erreicht hatten.

Sachsen

Zunächst hatten die Abgeordneten des Sächsischen Landtags auch einen Anspruch auf Altersentschädigung und bei Nichterfüllung der Voraussetzungen die Wahlmöglichkeit zwischen einer Versorgungsabfindung und der Nachversicherung. An Stelle der Altersentschädigung traten zum 30.08.2009 dann Ansprüche gegen das für die Abgeordneten gegründete Versorgungswerk. Waren die Voraussetzungen für die Versorgung aus dem Versorgungswerk nicht erfüllt, bestand weiterhin die Wahlmöglichkeit zwischen einer Versorgungsabfindung und der Nachversicherung.

Das Versorgungswerk wurde am 21.12.2010 wieder aufgelöst. Seither können die Abgeordneten zwischen einem monatlichen Vorsorgebeitrag zur Finanzierung einer Altersversorgung (zum Beispiel in Form freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) und einem späteren Anspruch auf Altersentschädigung wählen.

Ja

Entscheidet sich der Abgeordnete für die spätere Altersentschädigung und sind zum Zeitpunkt des Ausscheidens die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt, besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einer Versorgungsabfindung und der Nachversicherung.

Schleswig-Holstein

Seit 01.01.2007 erhalten die Abgeordneten monatlich einen Beitrag für die Finanzierung einer eigenen Altersversorgung. Die bisherige Möglichkeit der Zahlung einer Altersentschädigung entfällt.

Für vor der 16. Wahlperiode (17.03.2005) ausgeschiedene Abgeordnete bestand nach Ablauf einer Mindestmandatszeit und der Vollendung einer bestimmten Altersgrenze Anspruch auf Altersentschädigung.

Nein

Waren die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersentschädigung nicht erfüllt, bestand nur bei einem Ausscheiden aus dem Landtag vor dem 01.01.2007 die Wahlmöglichkeit zwischen einer Versorgungsabfindung und der Nachversicherung.

Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen

Wie Parlamentsabgeordnete werden auch die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen nicht von §§ 1 und 2 SGB VI erfasst, weil sie eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausüben. Mitglieder der Bundesregierung erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amtsverhältnis unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Bundesministergesetz (BMinG) ein Ruhegehalt. Bayern, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Sachsen-Anhalt haben für ihre Regierungsmitglieder vergleichbare Bestimmungen.

Seit dem 29.10.2008 sind ehemalige Mitglieder der Bundesregierung, die die Voraussetzungen für ein Ruhegehalt nicht erfüllen, nach § 15 Abs. 3a BMinG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2018) auf Antrag in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des SGB VI für die Dauer ihrer Amtszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern. Dies gilt jedoch nur, soweit diese Zeit nicht bereits in einer öffentlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird. Das Gleiche gilt (mit unterschiedlichen Inkrafttretensterminen) nach Art. 15 Abs. 6 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung von Bayern, § 12 Abs. 6 des Brandenburgischen Ministergesetzes, § 10 Abs. 4 des Bremischen Senatsgesetzes, § 12 Abs. 2a des rheinland-pfälzischen Ministergesetzes, § 13 Abs. 6 des Saarländischen Ministergesetzes und § 13 Abs. 2b des Ministergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für ausgeschiedene Regierungsmitglieder in Bayern, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Sachsen-Anhalt.

Versorgungsbezieher

Verliert der Betreffende den Anspruch auf die Versorgung, die nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 SGB VI der Nachversicherung entgegenstand, ganz und auf Dauer, ist nunmehr die Nachversicherung durchzuführen. Gedacht ist in erster Linie an Versorgungsempfänger, denen der Anspruch auf Versorgung aus disziplinarischen Gründen aberkannt wurde.

Da die Nachversicherungsbeiträge gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 SGB VI als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge gelten, können hier eventuell rückwirkend Rentenansprüche entstehen. In diesem Zusammenhang ist § 96 SGB VI zu beachten.

Stirbt ein verheirateter Versorgungsempfänger, ohne dass die Witwe einen Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, weil die Ehe erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze des Ruhestandsbeamten geschlossen wurde (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG), ist eine Nachversicherung nicht durchzuführen (BSG vom 30.07.2008, AZ: B 5a/5 R 30/07 R). Die Rentenversicherungsträger folgen der Entscheidung des BSG über den Einzelfall hinaus (siehe verbindliche Entscheidung in RVaktuell 01/2011, 35).

Das gilt entsprechend für den Witwer einer verstorbenen Ruhestandbeamtin.

Unversorgtes Ausscheiden

Voraussetzung für die Nachversicherung des in § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4 SGB VI genannten Personenkreises ist das unversorgte Ausscheiden aus der Beschäftigung. „Ausscheiden" bedeutet, dass das bisherige versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigungsverhältnis beendet wird. Die Beendigung der Beschäftigung ist in sozialversicherungsrechtlichem und nicht in arbeits- oder dienstrechtlichem Sinne zu verstehen (BSG vom 23.07.1986, AZ: 1 RA 35/85).

Sie kann erfolgen

  • durch die tatsächliche Beendigung der versicherungsfreien Beschäftigung (Entfernung aus dem Dienst, Entlassung oder Nichtigkeit, Tod, Rücknahme bzw. Widerruf der Ernennung),
  • durch Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei dem einen und Übertritt in ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn (BSG vom 24.10.1974, AZ: 11 RA 44/73).

Ein Ausscheiden in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn ein Beamter zum gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst einberufen wird oder ein/e Beamter/in Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt. Auch in Fällen, in denen Beamte bei demselben Dienstherrn (zum Beispiel Bund) nur die Behörde wechseln, liegt kein Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbs. SGB VI vor (BSG vom 06.02.1975, AZ: 1 RA 111/74, BSGE 39, 123). Das Gleiche gilt bei einem Wechsel von einem versicherungsfreien Dienstverhältnis in ein Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn (zum Beispiel Berufung eines Dienstanfängers mit Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI in ein Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn) sowie bei einer vorübergehenden Abordnung im Sinne von § 17 BRRG/§ 14 BeamtStG.

„Ausscheiden“ im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbs. SGB VI bedeutet den Wegfall der Versicherungsfreiheit beziehungsweise der Versicherungspflicht dem Grunde nach. So liegt bei Beschäftigten außerhalb einer Berufsausbildung Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nur vor, wenn Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Die Beurlaubung eines Beamten ohne Dienstbezüge oder die Unterbrechung der Zahlung der Bezüge aus disziplinarischen Gründen stellt deshalb - vorbehaltlich des § 7 Abs. 3 SGB IV - einen Ausscheidensfall (jedoch keinen Nachversicherungsfall) im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 SGB VI dar.

Allein das Ausscheiden reicht indes für den Eintritt des Nachversicherungsfalles nicht aus. Es muss sich vielmehr um ein „unversorgtes“ Ausscheiden handeln.

Ein unversorgtes Ausscheiden ist bei einem Beamten oder einer vergleichbaren Person dann gegeben, wenn

  • keine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen,
  • keine Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen

gewährt wird und der Anspruch auf eine solche Versorgung durch den bisherigen Dienstherrn auch nicht zugesichert bleibt.

Die Beurlaubung ohne Dienstbezüge löst deshalb keinen Nachversicherungsfall aus, weil die Anwartschaft auf Versorgung erhalten bleibt.

Der Wechsel des Dienstherrn ist dagegen ein unversorgtes Ausscheiden im Sinne des Nachversicherungsrechts, wenn dem Beamten vom bisherigen Dienstherrn eine Entlassungsurkunde erteilt wird. Hier kann aber ein Aufschubtatbestand nach § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI vorliegen. Im Fall der Überleitung von Beamten auf eine andere Körperschaft nach §§ 128, 129 BRRG/§ 16 BeamtStG wird den Betroffenen keine Entlassungsurkunde erteilt. Trotz Dienstherrenwechsel liegt in diesen Fällen kein Ausscheidensfall im Sinne des § 8 SGB VI vor, sodass weder eine Aufschub- noch eine Nachversicherungsbescheinigung zu erteilen ist.

Der Wechsel von Versicherungsfreiheit zur Versicherungspflicht ist ebenfalls ein Ausscheidensfall ohne Anspruch und Anwartschaft auf Versorgung im Sinne der Nachversicherung - wie zum Beispiel bei den „Post-Betriebsärzten“, deren Versicherungsfreiheit zum 01.01.1995 wegfiel (BSG vom 09.11.1999, AZ: B 4 RA 58/98 R, SozR 3-2600 § 8 Nr. 6, DAngVers 2000, 157). Bleibt die Versorgungsanwartschaft für den Zeitraum der Versicherungsfreiheit jedoch erhalten und entspricht die Höhe der späteren Versorgung dem sich aus einer fingierten Nachversicherung ergebenden Rentenanspruch, liegt kein unversorgtes Ausscheiden im Sinne des Nachversicherungsrechts vor (siehe Abschnitt 5.1). Das Gleiche gilt bei Wegfall der Befreiung von der Versicherungspflicht für Lehrer und Erzieher. Auch dieser Tatbestand stellt ein unversorgtes Ausscheiden im Sinne der Nachversicherung dar, es sei denn, für die Zeit der Befreiung von der Versicherungspflicht bleibt eine ausreichende Versorgungsanwartschaft erhalten (siehe Abschnitt 5.1).

Der typische Fall des Ausscheidens ist jedoch die Beendigung des versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses vor Erfüllung der Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch.

Bei Beamten auf Widerruf und Beamten auf Probe endet das versicherungsfreie Dienstverhältnis gemäß § 38 BBG (beziehungsweise entsprechend den landesrechtlichen Regelungen - zum Beispiel Art. 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BayBG) grundsätzlich mit dem Ende des Folgemonats, in dem dem Beamten die Entlassungsverfügung schriftlich mitgeteilt wird. Die Bindungswirkung der Entlassungsverfügung kann jedoch mit Einlegung von Rechtsmitteln verhindert werden. In diesem Fall ist - unabhängig von einer eventuell aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels - noch nicht von einem unversorgten Ausscheiden im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VI auszugehen; die Voraussetzungen für die Nachversicherung treten erst mit der Rechtskraft des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ein. Ist ein Beamter auf Grund der in § 80 VwGO geregelten aufschiebenden Wirkung gegen Arbeitsentgelt weiter zu beschäftigen, ist die Zeit der Weiterbeschäftigung in den Nachversicherungszeitraum einzubeziehen (BSG vom 23.07.1986, AZ: 1 RA 35/85, SozR 2200 § 1232 Nr. 22).

Beamte auf Lebenszeit können nur aufgrund eines Disziplinarverfahrens gegen ihren Willen entlassen werden. Hier treten die Voraussetzungen für die Nachversicherung erst nach rechtskräftiger Entscheidung über das Disziplinarverfahren ein. Die Zeit der Suspendierung während des Disziplinarverfahrens ist in den Nachversicherungszeitraum einzubeziehen (BSG vom 18.12.1963, AZ: 3 RK 99/59, BSGE 20, 123; siehe auch RBRTO 2/2003, TOP 4).

Ein die Nachversicherung ausschließender Anspruch auf Versorgung muss im Hinblick auf § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig sein. Der Versorgungsanspruch muss deshalb auf Lebenszeit zustehen und von der Höhe her mit der fingierten Rentenanwartschaft vergleichbar sein. Eine widerrufliche Versorgung kann allenfalls nach § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI zu einem Aufschub der Nachversicherung führen. Hinsichtlich der Höhe des Versorgungsanspruchs kommt es auf den Versorgungsanspruch dem Grunde nach an - ohne Berücksichtigung eventueller Anrechnungsvorschriften. So schließt zum Beispiel auch der für „Bürgermeister der ersten Stunde“ (kommunale Wahlbeamte im Beitrittsgebiet, die bis zum 02.10.1990 gewählt und trotz Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes nach der ersten Kommunalwahlperiode nicht wieder gewählt wurden) zustehende Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit nach § 2 Nr. 1 BeamtVÜV die Nachversicherung aus, auch wenn er wegen Anrechnung anderer Einkünfte nicht zur Auszahlung kommt (FAVR 1/95 TOP 16; Urteil des Thüringer LSG vom 06.09.2001, AZ: L 2 KN 683/99).

Bei einem Ausscheiden aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis durch Tod siehe Abschnitt 8.

Besonderheit für DO-Angestellte und vergleichbare Personenkreise

DO-Angestellte und vergleichbare Personen haben nach Maßgabe des § 17 Betriebsrentengesetz - BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) einen Anspruch beziehungsweise eine Anwartschaft auf Versorgung gegen ihren Arbeitgeber. Ist diese Versorgungsanwartschaft nach § 1b BetrAVG unverfallbar und scheidet der Betreffende vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis aus, war bei einem Ausscheiden vor dem 01.01.1999 eine Nachversicherung durchzuführen. Seit Änderung des Betriebsrentengesetzes zum 01.01.1999 besteht die unverfallbare Versorgungsanwartschaft fort; eine Nachversicherung entfällt. Im späteren Versorgungsfall steht wenigstens die Mindestversorgung nach § 18 Abs. 9 BetrAVG zu. Für die Ermittlung der Mindestversorgung ist eine fingierte Nachversicherung erforderlich, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund erstellt wird (Rundschreiben des VDR vom 15.01.2002, Aktenzeichen 20-20-41-02). Näheres hierzu vergleiche Informationsblatt zu § 18 Abs. 9 BetrAVG.

Für Lehrer und Erzieher, die nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder § 231 Abs. 8 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, gelten die Regelungen des BetrAVG zur Unverfallbarkeit von Versorgungsansprüchen entsprechend. Eine Mindestversorgung für diesen Personenkreis ist in § 18 Abs. 9 BetrAVG aber nicht vorgesehen. Eine weiter bestehende Versorgungsanwartschaft schließt die Nachversicherung indes nur aus, wenn die spätere Versorgung der aus einer Nachversicherung erwachsenen Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist. Hierzu muss der Arbeitgeber erklären, dass dies der Fall sein wird und er auf die Einrede der Verjährung des Anspruchs auf die Nachversicherungsbeiträge verzichtet, wenn sich später herausstellen sollte, dass die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist. Der Erklärung des Arbeitgebers steht die Erklärung der Versorgungskasse gleich, wenn sich der Arbeitgeber hinsichtlich der für die Befreiung von der Versicherungspflicht erforderliche Gewährung der Versorgungsanwartschaften dieser Versorgungskasse bedient.

Kirchenbeamte sind keine Arbeitnehmer oder denen gleichgestellte Personen im Sinne des § 17 Abs. 1 BetrAVG; für sie gilt das Betriebsrentengesetz nicht (siehe Rundschreiben des VDR vom 26.06.2006, Aktenzeichen 20-20-41-02). Die Kirchen können für diesen Personenkreis deshalb vom Betriebsrentengesetz abweichende Versorgungsregelungen - insbesondere zur Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaften - festlegen.

Besonderheit für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften

Mitglieder geistlicher Genossenschaften gelten gemäß § 1 S. 5 SGB VI zwar als Beschäftigte im Sinne der Rentenversicherung, sie üben aber tatsächlich keine Beschäftigung aus. Der Nachversicherungsfall knüpft bei diesem Personenkreis deshalb auch nicht an das unversorgte Ausscheiden aus der Beschäftigung an, sondern an das unversorgte Ausscheiden aus der Gemeinschaft. Beim Übertritt von einer Ordensgemeinschaft in eine andere Ordensgemeinschaft kann kein Aufschubgrund für die Nachversicherung nach § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI vorliegen, weil diese Vorschrift die Aufnahme einer neuen Beschäftigung voraussetzt. Außerdem hängt die in der Gemeinschaft übliche Versorgung „in kranken und alten Tagen“ nicht von der Dauer der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft ab, weshalb auch die Forderung des § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI nach Berücksichtigung des Nachversicherungszeitraumes in der Versorgungsanwartschaft aus der neuen Beschäftigung ins Leere ginge. Bei Ordensmitgliedern ist deshalb § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI sinnvoll dahingehend auszulegen, dass ein Nachversicherungsfall erst eingetreten ist, wenn keine Aussicht (mehr) auf eine in der Gemeinschaft übliche Versorgung besteht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass speziell im Bereich der katholischen Kirche etliche Orden existieren, die über Staatsgrenzen hinweg organisiert sind und bei denen die Mitglieder im Laufe ihrer Ordenszugehörigkeit mehrfach zwischen den verschiedenen Gemeinschaften des Ordens auf der ganzen Welt wechseln.

Die Besonderheiten des Ordenslebens machen deshalb sinnvolle Auslegungen des Nachversicherungsrechts erforderlich. Die Rentenversicherungsträger haben sich mit den Dachorganisationen der katholischen Ordensgemeinschaften (Vereinigung Deutscher Ordensobern - VDO - und Vereinigung der Ordensoberinnen Deutschlands - VOD -) auf bestimmte Sachverhaltswürdigungen geeinigt, die im FAVR 4/97, TOP 12 als Anlage zusammengestellt wurden.

Zum 25.10.1998 ist die EG-Verordnung Nr. 1606/98 in Kraft getreten. Danach werden abweichend vom bisherigen Recht unter anderem Ordensmitglieder mit Versorgungsanwartschaften versicherungsrechtlich den Beamten gleichgestellt. Insoweit sind die Festlegungen der Rentenversicherungsträger in der Anlage zu FAVR 4/97, TOP 12 teilweise überholt. Abweichend von der Aussage zu der laufenden Nr. 6.2 Beispiele 4 und 5 kommt keine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI mehr in Betracht. Die Nachversicherung der Ordensangehörigen erfolgt für Ihren Dienst im EU-Ausland nach der EG-Verordnung Nr. 1606/98, als wäre die Tätigkeit im Inland ausgeübt worden. Für die Höhe der Nachversicherungsbeiträge gilt deshalb für Zeiträume ab 25.10.1998 § 181 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 162 Nr. 4 SGB VI; für Zeiträume vor dem 25.10.1998 bleibt es bei den Festlegungen der FAVR 4/97.

Besonderheit für ausgeschiedene Beamte mit Anspruch auf Altersgeld

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) wurde die Gesetzgebungskompetenz für die beamtenrechtliche Besoldung und Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten auf die Länder übertragen. Als erstes Bundesland hat Baden-Württemberg für seine Beamten von dieser Kompetenz mit dem Landesbeamten-Versorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) vom 09.11.2010 (GBl. für Baden-Württemberg S. 911) Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz ist am 01.01.2011 in Kraft getreten und führt unter anderem im Rahmen der Trennung der Alterssicherungssysteme ein Altersgeld für vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidende Beamte und Richter ein (§§ 84 bis 93 LBeamtVGBW). Dadurch wird die Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI ausgeschlossen.

Anspruch auf Altersgeld haben Beamte und Richter, die auf eigenen Antrag aus dem Beamten- oder Richterverhältnis entlassen werden, soweit

  • sie nach Inkrafttreten des oben angeführten Gesetzes in das Dienstverhältnis berufen wurden oder bei bereits bestehendem Dienstverhältnis vor dem Tag der Entlassung erklären, dass für sie die Regelungen gelten sollen,
  • kein Grund für einen Aufschub der Nachversicherung gegeben ist und
  • eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt wurde.

Hinterbliebene von Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenengeld.

Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis durch Entlassung endet, ruht jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenzen (62. Lebensjahr für schwerbehinderte Menschen, 63. Lebensjahr, Regelaltersgrenze) erfüllt sind oder volle oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne des SGB VI vorliegt.

Der ehemalige Beamte kann darüber hinaus innerhalb eines Monats nach der Entlassung auf den Anspruch auf Altersgeld verzichten (§ 85 Abs. 3 LBeamtVGBW). Die Nachversicherung wäre dann vom ehemaligen Dienstherrn durchzuführen.

Tritt ein ehemaliger Bediensteter mit Anspruch auf Altersgeld erneut in ein Dienstverhältnis, aus dem er dann in den Ruhestand versetzt wird, ist die altersgeldfähige Dienstzeit dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Wird der ehemalige Bedienstete aus dem neuen Dienstverhältnis wiederum auf Antrag entlassen, erhält er neben dem bisherigen Anspruch auf Altersgeld einen eigenen Anspruch auf Altersgeld aus dem weiteren Dienstverhältnis. Ein Nachversicherungsfall entsteht hierbei nicht.

Für das Altersgeld nach Erreichen einer Altersgrenze sieht das oben angeführte Gesetz keine Mindestversorgung vor. Jedoch kann bei Vorliegen von voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI ein erhöhtes Altersgeld gezahlt werden, soweit die Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Altersicherungssystemen hinter dem Rentenanspruch zurückbleibt, der sich ergeben hätte, wenn der ausgeschiedene Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Hierfür ist eine Vergleichsberechnung erforderlich, die im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg oder des zuständigen Rentenversicherungsträgers vorzunehmen ist (§ 87 Abs. 5 LBeamtVGBW).

Vergleichbare Regelungen zum Altersgeld existieren auch für Beamte in anderen Bundesländern (sowie für Kirchenbeamte zum Beispiel der Evangelischen Kirche Württemberg).

BundeslandVorschriftenGeltung ab
Baden-Württemberg§§ 84 bis 93 LBeamtVGBW01.01.2011
Bremen§§ 83 - 88 BremBeamtVG01.01.2015
Hamburg§§ 89a bis 89k HmbBeamtVG01.06.2014
Hessen§§ 76, 77 HBeamtVG01.03.2014
Mecklenburg-Vorpommern§§ 1 ff. LAltGG M-V01.06.2021
Niedersachsen§§ 81 bis 87 NBeamtVG01.01.2013
Sachsen§§ 92 bis 97 SächsBeamtVG01.04.2014
Schleswig-Holstein§§ 88a bis 88l SHBamtVG01.01.2021
Thüringen§§ 1 ff. ThürAltGG01.11.2021

Seit dem 04.09.2013 ist auch im Bundesrecht die Zahlung von Altersgeld vorgesehen (Altersgeldgesetz - AltGG - vom 28.08.2013, BGBl I S. 3386). Nach § 1 Abs. 1 AltGG haben Beamte und (Bundes-)Richter auf Lebenszeit sowie Berufssoldaten, die auf eigenes Verlangen aus dem Dienstverhältnis entlassen werden, Anspruch auf Altersgeld, wenn zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende Gründe nicht entgegenstehen und sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nachversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen. Voraussetzung ist eine altersgeldfähige Dienstzeit von sieben Jahren, wovon mindestens fünf Jahre im Bundesdienst zurückgelegt sein müssen. Hinsichtlich des Ruhens des Anspruchs bis zum Eintritt des Leistungsfalls und der Zahlung an Hinterbliebene des Altersgeldberechtigten gilt das Gleiche wie beim Altersgeld nach dem LBeamtVGBW.

Wie beim Altersgeld nach dem Beamtenversorgungsrecht in Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, und Thüringen wird auch nach Bundesrecht im Fall des Zahlungsbeginns vor dem 60. Lebensjahr keine Zurechnungszeit berücksichtigt (Hamburg berücksichtigt nach §§ 89d Abs. 6 S. 2, 89f Abs. 1 S. 3 HmbBeamtVG eine Zurechnungszeit in Höhe von Zwei Drittel der Zeit vom Eintritt voller Erwerbsminderung oder des Todes bis zum 60. Lebensjahr; gleiches gilt für Schleswig-Holstein nach § 88d Abs. 6 SHBeamtVG, § 88f SHBeamtVG). Deshalb kann in diesen Fällen die Höhe des Altersgeldes hinter einem Rentenanspruch bei durchgeführter Nachversicherung zurückbleiben, sodass die Betreffenden Anspruch auf ein Mindestaltersgeld in Höhe des fingierten Rentenanspruchs hätten, wofür ein Vergleich (zum Beispiel nach § 87 Abs. 5 LBeamtVGBW) zwischen Rente und Altersgeld und deshalb eine Rentenauskunft aus fingierter Nachversicherung erforderlich ist. Gegenüber den landesrechtlichen Vorschriften in Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen richtet sich das Altersgeld des Bundes jedoch nach der Länge der Dienstzeit. Bei einer Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren ist das Altersgeld um 15 % niedriger, ansonsten um 5 %. (§ 7 Abs. 1 S. 1 AltGG). Der Bundesgesetzgeber sieht deshalb nicht nur bei Leistungsbeginn vor dem 60. Lebensjahr, sondern nach § 7 Abs. 5 AltGG in jedem Leistungsfall eine Vergleichsberechnung mit einem Rentenanspruch aufgrund einer fingierten Nachversicherung vor, wofür die Rentenversicherungsträger auskunftspflichtig sind.

Die Rentenversicherungsträger haben Einzelheiten zur Auskunftserteilung für Altersgeldempfänger in einer verbindlichen Entscheidung (RVaktuell 08/2013, 215) festgelegt.

Aufschubgründe

Allein das unversorgte Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung löst noch keinen Nachversicherungsfall aus; es dürfen außerdem Gründe für den Aufschub der Nachversicherung (Beitragszahlung) nicht (mehr) gegeben sein. § 8 Abs. 2 S. 1 SGB VI verweist hierzu auf die Aufschubgründe des § 184 Abs. 2 SGB VI.

Zu den Aufschubgründen im Einzelnen vergleiche GRA zu § 184 SGB VI.

Nachversicherungszeitraum

Nach § 8 Abs. 2 S. 2 SGB VI erstreckt sich die Nachversicherung auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat, was in beiden Fällen das Vorliegen von Versicherungspflicht dem Grunde nach voraussetzt. Ein Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht im Nachversicherungszeitraum nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 AVG oder nach Art. 2 § 1 AnVNG steht der Nachversicherung nicht entgegen (BSG vom 17.02.1970, AZ: 1 RA 187/69, USK 7022).

Das Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI dem Grunde nach setzt außerhalb einer Berufsausbildung - vorbehaltlich des § 7 Abs. 3 SGB IV (vergleiche GRA zu § 181 SGB VI, Abschnitt 2) - einen Anspruch auf Arbeitsentgelt voraus. Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind deshalb (bis auf den Verlängerungszeitraum nach § 7 Abs. 3 SGB IV) nicht nachversicherungsfähig. Das Gleiche gilt bei der Nachversicherung von Versorgungsbeziehern für Zeiten nach Beginn des Ruhestandes (BSG vom 16.12.1987, AZ: 11a RA 20/86, SozR 2200 § 1232 Nr. 25) - ohne Anwendung des § 7 Abs. 3 SGB IV.

Bei einem Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats endet der Nachversicherungszeitraum mit dem Tag des Ausscheidens (FAVR 1/98 TOP 5). Selbst wenn zum Beispiel nach § 60 BBesG Anspruch auf Arbeitsentgelt bis zum Ende des Kalendermonats besteht, endet der Nachversicherungszeitraum mit dem Tag der Beendigung des versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses.

Bei Beamten auf Widerruf, denen Anwärterbezüge nicht zu zahlen sind, weil sie noch Soldaten auf Zeit sind und Bezüge von der Bundeswehr erhalten, beginnt der Nachversicherungszeitraum nicht bereits ab Berufung in das Beamtenverhältnis, sondern erst mit Beginn der tatsächlichen Zahlung von Dienstbezügen (RBRTB 2/2000 TOP 7).

Nach § 7 Abs. 1a SGB IV kann für eine Freistellung von der Arbeitsleistung unter Berücksichtigung eines Wertguthabens eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (weiter) bestehen. Damit sind zum Beispiel auch Freistellungszeiten eines sogenannten Sabbaticals nachversicherungsfähig. Obwohl § 7 Abs. 1a SGB IV erst durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 (BGBl. I S. 688) mit Wirkung vom 01.01.1998 eingeführt wurde, sind auch Freistellungszeiten im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV vor dem 01.01.1998 nachversicherungsfähig.

Unterlagen Zeiten der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf Grund einer besonderen Gewährleistungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 S. 1 letzter Halbs. SGB VI, § 6 Abs. 5  2 SGB VI der Versicherungsfreiheit beziehungsweise der Befreiung, sind auch diese Zeiten in den Nachversicherungszeitraum einzubeziehen. Zeiten im Ausland unterliegen dabei gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 SGB VI auch ohne Antrag der Versicherungspflicht dem Grunde nach.

Hat die Nachzuversichernde im Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses, für das Beiträge im Wege der Nachversicherung zu zahlen sind, eine Abfindung zurückgezahlt (vergleiche § 88 Abs. 2 BeamtVG), die ihr aus Anlass des Ausscheidens aus einer früher ausgeübten - ebenfalls versicherungsfreien - Beschäftigung wegen Eheschließung gewährt worden war, so erstreckt sich die Nachversicherung auch auf die frühere versicherungsfreie Beschäftigung (vergleiche BSG vom 20.03.1986, AZ: 11a RA 9/85, BSGE 60, 65).

Die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 SGB VI wegen Bezuges einer Vollrente wegen Alters oder einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze steht der Nachversicherung entgegen. Dies ist für Personen bedeutsam, die im Alter zum Beispiel als Bürgermeister ein Beamtenverhältnis auf Zeit begründen oder Abgeordnete des Bundestages oder eines Landtages werden und nach dem Ausscheiden aus dem Parlament Anspruch auf Versorgungsabfindung haben.

Der Nachversicherungszeitraum für Abgeordnete erstreckt sich auf die Zeit des Abgeordnetenmandats. Zwar ist die Nachversicherung für diesen Personenkreis erst seit Änderung des AbgG zum 21.01.1987 vorgesehen. Bei Ausscheiden aus dem Parlament nach dem 20.01.1987 sind jedoch auch Mandatszeiten davor nachversicherungsfähig.

Satzungsmäßige Ordensmitglieder und andere Personen nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI können frühestens für Zeiten nach dem 28.02.1957 nachversichert werden, weil dieser Personenkreis erst ab 01.03.1957 dem Schutz der Rentenversicherung unterstellt ist.

Für die Versicherungspflicht von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften bedarf es nach § 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI der Entgeltzahlung nicht. Der Nachversicherungszeitraum erstreckt sich für diesen Personenkreis deshalb auf die Zeiten der Versicherungsfreiheit während ihrer außerschulischen Ausbildung und ihres Dienstes für die Gemeinschaft. Dabei ist der dem Grunde nach versicherungspflichtige Dienst nicht auf ein Lebensalter begrenzt. Sollte zum Beispiel ein satzungsmäßiges Mitglied einer geistlichen Genossenschaft im fortgeschrittenen Alter unversorgt aus der Gemeinschaft ausscheiden und über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus Dienst für die Gemeinschaft im Sinne des § 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI geleistet haben, erstreckt sich der Nachversicherungszeitraum folgerichtig auch auf die entsprechenden Dienstzeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

In Fällen der Exklaustration (Versuch des außerklösterlichen Lebens) kommt es darauf an, ob die/der Betroffene noch zum Dienst für die Gemeinschaft verpflichtet war beziehungsweise tatsächlich Dienst geleistet hat. Eine während dieser Zeit ausgeübte - nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI - versicherungspflichtige Beschäftigung schließt deshalb die Nachversicherung nicht aus, wenn tatsächlich noch weiterhin Dienst für die Gemeinschaft im Sinne des § 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI geleistet wurde. Gegebenenfalls ist bei der Durchführung der Nachversicherung § 182 Abs. 1 SGB VI zu beachten (RBRTB 1/2005 TOP 15).

Für Dienstzeiten von Ordensmitgliedern im Ausland besteht nur für die dem deutschen Recht unterliegenden Zeiträume die Nachversicherungsverpflichtung. Die Anwendung deutschen Rechts kann sich für Zeiten nach dem 31.12.1991 aus einer befristeten Entsendung nach § 4 SGB IV ergeben. Für alle Zeiten nach dem 30.06.1965 ist die Anwendung auch nach § 4 Abs. 1 S. 3 SGB VI möglich.

Ausschluss der Nachversicherung

Endet das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis durch Tod, so ist die Nachversicherung gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 SGB VI nur durchzuführen, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann. Es ist daher zu prüfen, ob rentenberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind beziehungsweise die allgemeine Wartezeit für Hinterbliebenenrenten mit Nachversicherungszeiten erfüllt ist oder die Wartezeit nach § 53 SGB VI vorzeitig erfüllt werden kann. Hierbei kommt es nur darauf an, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht. Eine Nachversicherung hat somit auch dann zu erfolgen, wenn der Hinterbliebenenrentenanspruch in voller Höhe ruhen würde.

Scheidet der Betreffende aus anderen Gründen aus dem Beschäftigungsverhältnis unversorgt aus und stirbt er vor Zahlung der Nachversicherungsbeiträge, kann die Nachversicherung auch dann nicht unterbleiben, wenn keine Hinterbliebenen vorhanden sind.

Zuständigkeit für die Durchführung der Nachversicherung

Für die Durchführung der Nachversicherung ist - vorbehaltlich des § 135 SGB VI - der kontoführende Versicherungsträger zuständig (siehe §§ 125 ff. SGB VI sowie Rundschreiben des VDR vom 24.06.2005, Aktenzeichen 20-20-40-00/20-30-24-05). Innerhalb der Regionalträger richtet sich die Zuständigkeit weiterhin nach § 128 Abs. 1 SGB VI. Örtlich zuständig ist demnach der Regionalträger, in dessen Bereich der Versicherte im Zeitpunkt der Einleitung des Nachversicherungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger (Eingang der Nachversicherungsbescheinigung) seinen Wohnsitz hat (RBRTS 1/2006, TOP 9). Zur Vermeidung von Zuständigkeitswechseln bleibt dieser Regionalträger für die Durchführung der Nachversicherung auch dann zuständig, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz während des Verfahrens in den Bereich eines anderen Regionalträgers verlegt.

Für den Fall, dass noch kein Konto geführt wird, hat der ehemalige Dienstherr/Arbeitgeber gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 SGB VI die Nachversicherungsbescheinigung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu senden und die Nachversicherungsbeiträge hierhin zu überweisen. Anschließend wird für den Nachzuversichernden eine Versicherungsnummer vergeben und nach den Regeln des § 127 Abs. 2 SGB VI die Zuordnung des Versicherten zu einem Träger der Rentenversicherung bestimmt. Entsprechend dieser Zuordnung wird gegebenenfalls die Nachversicherungsbescheinigung sowie die Information über die gezahlten Nachversicherungsbeiträge - Höhe und Wertstellung - an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet. Die gezahlten Beiträge verbleiben hingegen wegen des nicht stattfindenden Finanzausgleichs nach § 201 Abs. 1 S. 2 SGB VI, vorbehaltlich der Regelung bei Zuständigkeit der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in § 201 Abs. 2 SGB VI, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Welchem Versicherungszweig die Nachversicherungsbeiträge aus der versicherungsfreien Beschäftigung bei einem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, beim Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüfstelle, zuzuordnen sind, regelt der § 135 SGB VI.

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3445

In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wurden jeweils nach dem Wort „Rentensplitting“ beziehungsweise „Rentensplittings“ die Wörter „unter Ehegatten“ gestrichen durch Artikel 3 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechtes vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396).

Bei der Anpassung des § 8 SGB VI handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen und aus systematischen Gründen erforderliche Anpassungen aufgrund der Einbeziehung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenenversorgung, in das Rentensplitting sowie in den Versorgungsausgleich.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

Das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403) sieht in § 120a SGB VI unter den dort genannten Voraussetzungen für Ehegatten die Möglichkeit des Rentensplittings ihrer Rentenanwartschaften vor. Durch die Änderung des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI wird klargestellt, dass Ehegatten, zu deren Gunsten Rentenanwartschaften im Rahmen des Rentensplittings übertragen worden sind, Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung sind.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Während sich im bis zum 31.12.1991 geltenden Recht die Versicherteneigenschaft von Nachversicherten und Personen mit im Rahmen eines Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften aus dem Sinn des Gesetzes (§§ 9, 83 ff. AVG/§§ 1232, 1304 ff. RVO) ergab, stellt § 8 Abs. 1 SGB VI nunmehr die Versicherteneigenschaft ausdrücklich klar.

Absatz 2 regelt abweichend vom bis zum 31.12.1991 geltenden Recht, dass das Vorliegen eines Aufschubgrundes dem Eintritt des Nachversicherungsfalles entgegensteht, während in diesem Fall nach § 125 AVG/§ 1403 RVO lediglich die Beitragsentrichtung aufgeschoben war.

Anlage 1: Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting - Informationsblatt zu § 18 Abs. 9 BetrAVG

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 8 SGB VI