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§ 3 SGB VI: Sonstige Versicherte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.08.2024

Änderung

Im Abschnitt 4.9 wurden neue Ausführungen für von der Versichrungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen aufgenommen. Abschnitt 6 - Übergangsgebührnisse wurde an den Rechtsstand 01.01.2023 angepasst.

Dokumentdaten
Stand02.07.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022, Inkrafttreten: 01.01.2023
Rechtsgrundlage

§ 3 SGB VI

Version006.00

Inhalt der Regelung

§ 3 SGB VI regelt die Rentenversicherungspflicht für Sachverhalte, die nicht an eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpfen.

Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Zeit der Versicherungspflicht bei Personen, für die Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) anzurechnen sind.

Satz 1 Nummer 1a regelt seit dem 01.04.1995 die Versicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen.

Satz 1 Nummer 2 bestimmt, dass Wehr- und Zivildienstleistende kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen.

Satz 1 Nummer 2a bestimmt, dass Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatzweiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignete, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren.

Satz 1 Nummer 2b regelt ab 01.01.2021 die Versicherungspflicht ehemaliger Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen.

Satz 1 Nummer 3 bestimmt, dass die Bezieher der in der Vorschrift genannten Entgeltersatzleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Der Jahreszeitraum verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

Satz 1 Nummer 3a in der Fassung vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 regelte die Versicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Satz 1 Nummer 3a in der Fassung ab 01.08.2012 regelt die Versicherungspflicht für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Organ- oder Gewebespende nach §§ 8, 8a des Transplantationsgesetzes (TPG) beziehen und die im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren. Der Jahreszeitraum verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

Satz 1 Nummer 4 bestimmt, dass Personen in der Zeit, für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, versicherungspflichtig sind, wenn sie unmittelbar vor Beginn des Vorruhestandsgeldbezugs als Arbeitnehmer versicherungspflichtig waren.

Satz 2 regelt die Abgrenzung zwischen nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen und erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen anhand der Höhe von Arbeitsentgelt.

Satz 3 schließt die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 1a aus, wenn eine parallel zur Pflege ausgeübte Erwerbstätigkeit 30 Stunden in der Woche übersteigt.

Satz 4 regelt, dass Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2 nicht eintritt, wenn Arbeitnehmern während der Wehr- und Zivildienstleistung Arbeitsentgelt weitergezahlt wird oder Selbständigen Leistungen nach § 6 USG (Unterhaltssicherungsgesetzes) gewährt werden.

Satz 5 regelt, dass beim Zusammentreffen einer Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 die Versicherungspflicht vorgeht, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

Satz 6 bestimmt, dass die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummern 2b bis 4 sich auch auf Personen erstreckt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Pflegepersonen:

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung und zur Beitragszahlung bei Pflegepersonen wird auf die Regelungen der § 166 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI, §§ 170 Abs. 1 Nr. 6, 173, 176a SGB VI in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

Der Leistungsanspruch der Pflegeperson auf soziale Sicherung sowie die Verpflichtungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung zur Abgabe von Meldungen und zur Unterrichtung der Festsetzungsstellen für die Beihilfe beziehungsweise der Dienstherren ergeben sich aus § 44 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung. § 44 Abs. 1 S. 6 SGB XI stellt nun außerdem klar, dass die Pflegekassen/die privaten Versicherungsunternehmen den Pflegeumfang der Pflegeperson sowie bei Mehrfachpflege den Einzel- und Gesamtpflegeaufwand als pflegespezifische Vorfragen zur Versicherungspflicht festzustellen haben. Diese Feststellungen sind der Pflegeperson auf Wunsch zu übermitteln (§ 44 Abs. 1 S. 7 SGB XI).

§ 141 Abs. 4 bis 6 SGB XI regelt ergänzend das Übergangsrecht für Pflegepersonen, deren Versicherungspflicht über den 31.12.2016 hinaus fortbesteht.

Pflegepersonen, für die eine Versicherung nach dem SGB VI in der Rentenversicherung durchgeführt werden soll, sind gegenüber dem Rentenversicherungsträger auskunftspflichtig nach § 196 Abs. 1 SGB VI.

Wehr- und Zivildienst Leistende:

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung, zur Beitragszahlung und zum Meldeverfahren bei Wehr- und Zivildienst Leistenden wird auf die Regelungen der § 166 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a SGB VI, §§ 170 Abs. 1 Nr. 1, 173, 178, 192 SGB VI verwiesen.

Die Bewertung dieser Zeiten erfolgt nach § 70 Abs. 1 SGB VI, für Zeiten bis zum 31.12.1991 nach § 256 Abs. 3 SGB VI beziehungsweise für Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 256a Abs. 4 SGB VI.

Einsatzgeschädigte in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art:

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung und zur Beitragszahlung bei Einsatzgeschädigten in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art wird auf die Regelungen der §§ 166 Abs. 1 Nr. 1b, 170 Abs. 1 Nr. 1, 173, 178, 192 SGB VI verwiesen.

Ehemalige Soldaten auf Zeit mit Übergangsgebührnissen:

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung und zur Beitragszahlung bei ehemaligen Soldaten auf Zeit mit Übergangsgebührnissen wird auf die Regelungen der §§ 166 Abs. 1 Nr. 1c, 170 Abs. 1 Nr. 1, 173, 176b, 192b SGB VI verwiesen.

Entgeltersatzleistungsbezieher:

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung, zur Beitragszahlung und zum Meldeverfahren bei Sozialleistungsbeziehern wird auf die Regelungen der §§ 166 Abs. 1 Nr. 2, 2b (in der Fassung ab 01.08.2012), Nr. 2c, Nr. 2e und Nr. 2f, 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) bis c) und e), 173, 176 Abs. 1 und 2, 191 SGB VI verwiesen.

Für Personen, die im Beitrittsgebiet am 31.12.1991 aufgrund eines Leistungsbezugs nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 18 Buchst. a SVG-DDR versicherungspflichtig waren, ist § 229a Abs. 1 S. 1 SGB VI zu beachten.

Arbeitslosengeld-II-Bezieher:

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung, zur Beitragszahlung und zum Meldeverfahren bei Arbeitslosengeld II - Beziehern wird auf die Regelungen der §§ 166 Abs. 1 Nr. 2a, (aufgehoben ab 01.01.2007), §§ 170 Abs. 1 Nr. 1, 173, 176 Abs. 2, 191 S. 1 Nr. 2 SGB VI verwiesen.

Darüber hinaus bestanden Befreiungsmöglichkeiten nach § 6 Abs. 1b SGB VI.

Organ- oder Gewebespender mit Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften:

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung und zur Beitragszahlung bei Organ- oder Gewebespendern mit Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften wird auf die Regelungen der §§ 166 Abs. 1 Nr. 2d, 170 Abs. 1 Nr. 2d, 173 SGB VI verwiesen.

Vorruhestandsgeldbezieher:

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, zur Beitragstragung, zur Beitragszahlung und zum Meldeverfahren bei Vorruhestandsgeldbeziehern wird auf die Regelungen der §§ 166 Abs. 1 Nr. 3, 170 Abs. 1 Nr. 3, 174, 191 SGB VI verwiesen.

Zur Beitragstragung bei Leistungen im Beitrittsgebiet wird auf § 3 S. 2 AAÜG in Verbindung mit § 279c SGB VI verwiesen.

Versicherungspflicht für Kindererziehungszeiten (Satz 1 Nummer 1)

Alle Personen sind in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, in die Rentenversicherungspflicht einbezogen. Hierdurch wird die Kindererziehung einer Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinne gleichgestellt.

Unter welchen Voraussetzungen Kindererziehungszeiten anrechenbar sind, ergibt sich aus der GRA zu § 56 SGB VI, der GRA zu § 249 SGB VI und der GRA zu § 249a SGB VI.

Versicherungspflicht von Pflegepersonen (Satz 1 Nummer 1a und Sätze 2 und 3)

Zur Versicherungspflicht für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege vom 01.04.1995 bis 31.12.2016 siehe Abschnitt 3.1 ff.

Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht ab 01.01.2017 sind ab Abschnitt 3.1.8 ff beschrieben.

Versicherungspflicht von Pflegepersonen - bis 31.12.2016

Seit dem 01.04.1995 gehören nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zum versicherungspflichtigen Personenkreis in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Nähere hierzu wird für Zeiten bis 31.12.2016 in den nachfolgenden Abschnitten 3.1.1 bis 3.1.14 erläutert.

Begriff der Pflegeperson - bis 31.12.2016

Den Begriff der Pflegeperson definiert § 19 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016. Pflegepersonen sind danach Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen oder mehrere Pflegebedürftige im Sinne des § 14 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 in seiner/ihrer häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 erhält die Pflegeperson aber nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt. Diese Formulierung in § 19 SGB XI alter Fassung stimmt inhaltlich mit der in § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 überein.

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen oder mehrere Pflegebedürftige im Sinne des § 14 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat und die Versicherungspflicht nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Pflegeperson von mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeschlossen ist.

Ab 01.01.2013 kommt die Versicherungspflicht auch bei Pflege mehrerer Pflegebedürftiger und einem Pflegeaufwand von jeweils unter - aber insgesamt mindestens - 14 Stunden in der Woche in Betracht (sogenannte „Additionspflege“). Dies gilt auch für laufende Pflegefälle, in denen die jeweiligen Pflegetätigkeiten bereits vor dem 01.01.2013 aufgenommen wurden. Sofern der Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden bereits durch die Pflege eines Pflegebedürftigen erreicht wird, tritt für weitere daneben - in geringerem Umfang - ausgeübte Pflegetätigkeiten dagegen nur dann Versicherungspflicht ein, wenn diese insgesamt ebenfalls mindestens 14 Stunden umfassen.

Es müssen somit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss mindestens ein Pflegebedürftiger im Sinne des § 14 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 vorhanden sein (siehe Abschnitt 3.1.2),
  • es muss sich um nicht erwerbsmäßige Pflege handeln (siehe Abschnitt 3.1.3),
  • der Umfang der Pflegetätigkeit muss regelmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich ausmachen oder - bei geringerem Pflegeanteil - ab 01.01.2013 den Mindestpflegeaufwand durch Zusammenrechnung mit mindestens einer weiteren Pflege von ebenfalls unter 14 Stunden wöchentlich erreichen (siehe Abschnitt 3.1.4),
  • die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen (siehe Abschnitt 3.1.5),
  • der Pflegebedürftige muss einen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI haben (siehe Abschnitt 3.1.6),
  • die neben der Pflege ausgeübte Erwerbstätigkeit darf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich betragen (siehe Abschnitt 3.1.7).

Zu den Pflegepersonen in diesem Sinne gehören in erster Linie Familienangehörige und Verwandte. Es kommen aber auch sonstige Personen, wie zum Beispiel Nachbarn und Bekannte in Betracht, sofern sie die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben.

Die Versicherungspflicht kann frühestens nach Vollendung des 15. Lebensjahres beginnen.

Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI - bis 31.12.2016

Pflegebedürftig im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 sind Personen ab der Pflegestufe I, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (§ 15 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016). Die Pflege von Personen, deren Pflegebedarf das Mindestmaß der erheblichen Pflegebedürftigkeit (noch) nicht erreicht - im allgemeinen Sprachgebrauch als Pflegestufe „0“ bezeichnet -, führt daher nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016.

Die Pflegebedürftigkeit ist auf Dauer auch dann noch gegeben, wenn der Hilfebedarf nur deshalb nicht über sechs Monate hinausgeht, weil die zu erwartende Lebensspanne voraussichtlich weniger als sechs Monate beträgt.

Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens sind nach § 14 Abs. 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016

  • im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
  • im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
  • im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
  • im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen der Wohnung.

Die Pflegebedürftigen werden nach § 15 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 einer von drei Pflegestufen zugeordnet. Maßgeblich für diese Zuordnung sind die Häufigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XI alter Fassung) und der Zeitaufwand (§ 15 Abs. 3 SGB XI alter Fassung) für die Pflege.

Die Einordnung nach der Häufigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) richtet sich nach folgenden Kriterien:

Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Die Einordnung nach dem Zeitaufwand richtet sich danach, welchen Zeitaufwand ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen würde (§ 15 Abs. 3 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016).

Dieser Zeitaufwand muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt

  • in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen (nicht ausreichend für die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI aus einer Pflegetätigkeit; der zeitliche Gesamtpflegeaufwand muss mindestens 120 Minuten betragen),
  • in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,
  • in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

Pflegebedürftige Kinder werden zur Feststellung des Hilfebedarfs mit einem gesunden Kind gleichen Alters verglichen. Maßgebend für die Beurteilung des Hilfebedarfs bei einem Säugling oder Kleinkind ist nicht der natürliche, altersbedingte Hilfebedarf, sondern nur der darüber hinausgehende Hilfebedarf (§ 15 Abs. 2 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016).

Die Feststellungen zum Pflegeleistungsanspruch und die Zuordnung der jeweiligen Pflegestufe haben die Pflegekassen/privaten Versicherungsunternehmen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen anderen von der Pflegekasse beauftragten unabhängigen Gutachter beziehungsweise durch die Medicproof GmbH feststellen zu lassen (§ 18 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016). Diese Feststellungen basieren im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung auf bundeseinheitlichen Begutachtungsrichtlinien (§ 17 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016). Diese Feststellungen haben daher auch für den Rentenversicherungsträger Tatbestandswirkung und sind dementsprechend zu übernehmen.

Zur Berücksichtigung der sogenannten „ergänzenden Pflege“ siehe Abschnitt 3.1.4.2.1.

Leistungsrechtliche Besonderheiten in Überleitungsfällen für Zeiten vom 01.11.2016 bis 31.12.2016

Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis III oder Personen mit festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die mit Wirkung ab 01.01.2017 in einen Pflegegrad übergeleitet wurden (so genannte Bestands- oder Überleitungsfälle, siehe Abschnitt 3.2.2.2), können für Zeiten vor dem 01.01.2017 Besonderheiten zum Tragen kommen.

Stellt ein Pflegebedürftiger ab dem 01.01.2017 einen Höherstufungsantrag und lagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen höheren als durch die Überleitung erreichten Pflegegrad bereits vor dem 01.01.2017 vor, findet für die zu erbringenden Pflegeleistungen ab Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - frühestens jedoch ab 01.11.2016 - bereits das ab 01.01.2017 geltenden Pflegeleistungsrecht Anwendung (§ 140 Abs. 4 SGB XI). Den Pflegebedürftigen werden in diesen Fällen für den Zeitraum bis 31.12.2016 rückwirkend die höheren Leistungen nach dem neu festgestellten Pflegegrad zur Verfügung gestellt. Eine echte Zuordnung in eine höhere Pflegestufe ist damit nicht verbunden.

Demgegenüber richtet sich auch in diesen Fällen die Versicherungspflicht der Pflegeperson bis zum 31.12.2016 unverändert nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (§ 141 Abs. 4a SGB XI). Für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht für November und Dezember 2016 ist fiktiv eine höhere Pflegestufe anzusetzen. Die Erhöhung richtet sich nach dem Anstieg des Pflegegrades gegenüber dem durch die Überleitung nach § 140 Abs. 2 SGB XI erreichten Pflegegrad. Wird zum Beispiel von Pflegestufe 2 in Pflegegrad 3 übergeleitet und dann festgestellt, dass bereits vor dem 1. Januar 2017 die tatsächlichen Voraussetzungen für Pflegegrad 4 vorlagen, ist für die Beitragsbemessung Pflegestufe 3 anzusetzen. Wird nach einer Überleitung von der so genannten Pflegestufe 0 auf Pflegegrad 2 ein Pflegegrad 4 rückwirkend nach § 140 Absatz 4 festgestellt, ist für die Beitragsbemessung Pflegestufe 2 anzusetzen.

Nicht erwerbsmäßige Pflege - bis 31.12.2016

Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, dessen Höhe das der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne der §§ 37, 123 Abs. 3 oder 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 nicht übersteigt, gelten generell als nicht erwerbsmäßig tätig, da nur das Pflegegeld weiter gereicht wird. Für sie tritt nach ausdrücklicher Bestimmung in § 3 S. 2 erster Halbs. SGB VI alter Fassung insoweit keine Rentenversicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ein.

Pflegepersonen unterliegen danach immer dann der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI, wenn sie für ihre jeweilige Pflegetätigkeit entweder keine Zuwendung erhalten oder von dem Pflegebedürftigen eine finanzielle Anerkennung erhalten, die die Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe nicht übersteigt. Das monatliche Pflegegeld beträgt nach §§ 37, 123 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 für Pflegebedürftige

mit einem Pflegestufengrad:ZeitraumBetragbeziehungsweise bei zusätzlich erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz *
Pflegestufe Ibis 31.12.2001ist gleich  400,00  DM
ab 01.01.2002ist gleich  205,00 EUR
ab 01.07.2008ist gleich  215,00 EUR
ab 01.01.2010ist gleich  225,00 EUR
ab 01.01.2012ist gleich  235,00 EUR
ab 01.01.2013ist gleich  235,00 EUR305,00 EUR
ab 01.01.2015ist gleich  244,00 EUR316,00 EUR
Pflegestufe IIbis 31.12.2001ist gleich  800,00  DM
ab 01.01.2002ist gleich  410,00 EUR
ab 01.07.2008ist gleich  420,00 EUR
ab 01.01.2010ist gleich  430,00 EUR
ab 01.01.2012ist gleich  440,00 EUR
ab 01.01.2013ist gleich  440,00 EUR525,00 EUR
ab 01.01.2015ist gleich  458,00 EUR545,00 EUR
Pflegestufe IIIbis 31.12.2001ist gleich1.300,00  DM
ab 01.01.2002ist gleich  665,00 EUR
ab 01.07.2008ist gleich  675,00 EUR
ab 01.01.2010ist gleich  685,00 EUR
ab 01.01.2012ist gleich  700,00 EUR
ab 01.01.2015ist gleich  728,00 EUR

*Für Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 erhöht sich seit dem 01.01.2013 bis zum Inkrafttreten eines des Pflegebedürftigkeitsbegriffs das monatliche Pflegegeld der Pflegestufe I und Pflegestufe II (§ 123 Abs. 3 und 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016). Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind von diesen Anhebungen nicht betroffen.

Ab dem Jahre 2014 wird die Bundesregierung im 3-Jahres-Rhythmus prüfen, ob eine Anpassung der Leistungshöhe zu erfolgen hat (Dynamisierung, § 30 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016).

Wird daneben noch freie Kost und Unterkunft gewährt, ist der Wert für die Sachzuwendungen entsprechend § 17 SGB IV mit zu berücksichtigen.

Pflege durch Familienangehörige, Verwandte oder sonstige Personen - bis 31.12.2016

Die Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte ist grundsätzlich als nicht erwerbsmäßig anzusehen. Sie haben für die Pflege in der Regel keine eigenständige Vergütung vereinbart, sondern erhalten das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung für die aufopfernde Hilfe von den Pflegebedürftigen. Die Höhe der weitergereichten finanziellen Anerkennung ist dabei unbeachtlich. Erfolgt die Pflegetätigkeit jedoch aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Pflegebedürftigen, ist die Pflegeperson insoweit bei dem Pflegebedürftigen als Arbeitnehmer nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig beschäftigt, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung erfüllt sind (siehe Abschnitt 3.1.3.2).

Dagegen ist die Pflege durch sonstige Personen (zum Beispiel Nachbarn oder Bekannte) nur dann nicht erwerbsmäßig, wenn die finanzielle Anerkennung, die die Pflegeperson für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen erhält, die Höhe des jeweiligen Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe nach §§ 37, 123 Abs. 3 oder 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 einschließlich eines Wertes für Sachzuwendungen nach § 17 SGB IV nicht übersteigt.

Die Grenzwerte gelten auch in den Fällen als eingehalten, in denen der Pflegebedürftige zwar die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) oder die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) gewählt hat, aber der Pflegeperson auch noch eine finanzielle Anerkennung in Höhe des Pflegegeldes seiner Pflegestufe im Sinne der §§ 37, 123 Abs. 3 oder 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 zahlt. Eine unschädliche finanzielle Anerkennung beschränkt sich nicht nur auf das Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI alter Fassung, sondern kann auch vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistungen für die Pflege umfassen (zum Beispiel nach § 26c Abs. 9 BVG in der Fassung bis 31.12.2016).

Werden die Grenzwerte überschritten (zur Höhe des Pflegegeldes siehe Abschnitt 3.1.3), ist zu prüfen, ob die Pflegetätigkeit dennoch nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird oder ob tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt (siehe Abschnitt 3.1.3.2).

Teilen sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen, ist bei der Prüfung, ob die Grenzwerte überschritten werden (siehe Abschnitt 3.1.3), die Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe nach §§ 37, 123 Abs. 3 oder 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 anteilig im Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit zu berücksichtigen.

Abgrenzung nicht erwerbsmäßige und erwerbsmäßige Pflege - bis 31.12.2016

Der Begriff der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ist von dem der erwerbsmäßig tätigen Pflegekräfte grundsätzlich nach den allgemeinen Kriterien des § 7 Abs. 1 SGB IV abzugrenzen. Von § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 werden solche Personen nicht erfasst, die die Pflege von Pflegebedürftigen nach ihrem objektiven Erscheinungsbild als ‘Erwerb’ oder ‘wie ein Erwerb’ betreiben, die also durch die Pflegetätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit Arbeitseinkommen erzielen oder Pflege als Hauptpflicht in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis verrichten (siehe GRA zu § 7 SGB IV, Abschnitt 2).

Nicht zu den Pflegepersonen im Sinne von § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 gehören insbesondere Pflegekräfte, die

Die Pflege wird erwerbsmäßig ausgeübt, wenn sie sich als Teil der Berufstätigkeit der Pflegeperson darstellt und dazu dient, ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu sichern. Erfasst werden alle Formen der professionellen Pflege. Hierzu zählen alle zur Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Abs. 3 SGB XI qualifizierenden Berufe (Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in, Altenpfleger/in, Heilerzieher/in, Heilerziehungspfleger/in), aber auch etwa die Tätigkeit als Dorfhelferin oder Gemeindeschwester, soweit sie entgeltlich erfolgt. In diesen Fällen kann die Ausübung der Pflege als Erwerbstätigkeit angesehen werden.

Gleichwohl können professionelle Pflegekräfte neben ihrer Erwerbstätigkeit auch als Familienangehörige beziehungsweise sonstige Personen zusätzlich nicht erwerbsmäßig pflegend tätig werden (zum Beispiel Pflegeperson ist hauptberuflich als Gesundheits- und Krankenpflegerin tätig und pflegt daneben ihre pflegebedürftigen Eltern). Für diese Pflegetätigkeit gelten dann die Ausführungen unter Abschnitt 3.1.3.1.

Zivildienstleistende (längstens bis 31.12.2011) oder Bundesfreiwilligendienstleistende (ab 01.07.2011) sowie Jugendliche im freiwilligen sozialen Jahr, die eine Pflegetätigkeit im Rahmen ihrer Dienstleistung ausübten/ausüben, sind keine Pflegepersonen. Gleiches gilt für Ordensangehörige bei Ausübung einer Pflegetätigkeit innerhalb der Ordensgemeinschaft. Wird die Pflegetätigkeit außerhalb ihrer Dienstleistung als Familienangehöriger beziehungsweise sonstige Person erbracht, gelten die Ausführungen unter Abschnitt 3.1.3.1.

Pflegepersonen (sonstige Personen), die für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, dessen Höhe das Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe nach §§ 37, 123 Abs. 3 oder 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 einschließlich von Sachzuwendungen nach § 17 SGB IV nicht übersteigt, gelten nach der Fiktion in § 3 S. 2 SGB VI alter Fassung als nicht erwerbsmäßig tätig. Übersteigt das Entgelt diese Grenze, ist die Pflegeperson insoweit nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (als Arbeitnehmer) bei dem Pflegebedürftigen versicherungspflichtig beschäftigt, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung erfüllt sind.

Mindestumfang der Pflegetätigkeit - bis 31.12.2016

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 kommt nur für solche Pflegepersonen in Betracht, die einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden in der Woche nicht erwerbsmäßig pflegen. Die 14-Stunden-Grenze kann auch im Rahmen der sogenannten Additionspflege erreicht werden (siehe Abschnitt 3.1.1). Wie der Umfang der Pflegetätigkeit zu bestimmen ist, ergibt sich aus den Abschnitten 3.1.4.1 bis 3.1.4.3.

Neben einem Mindestmaß an Pflege setzt die Versicherungspflicht auch eine gewisse Dauerhaftigkeit voraus, ohne dass der Gesetzeswortlaut diese Voraussetzung ausdrücklich benennt. Gelegentliche oder nur vorübergehende Hilfeleistungen reichen dagegen nicht aus.

Dauerhaftigkeit - bis 31.12.2016

Als dauerhaft gelten Pflegetätigkeiten, die von vornherein auf mehr als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr (nicht Kalenderjahr) angelegt sind. Gelegentliche oder nur vorübergehende Hilfeleistungen im Bereich der häuslichen Pflege, die von vornherein auf längstens zwei Monate oder 60 Tage im Jahr (nicht Kalenderjahr) angelegt sind, führen somit nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016. Ebenso ist die ersatzweise ausgeübte Pflegetätigkeit bei Urlaub oder Krankheit der eigentlichen Pflegepersonen grundsätzlich nicht dauerhaft angelegt.

Die Prüfung der Dauerhaftigkeit ist stets bei Aufnahme der Pflegetätigkeit im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen. Diese vorausschauende Beurteilung bleibt - wie bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht üblich - für die Vergangenheit maßgebend, selbst wenn die als solche richtige „Schätzung“ rückwirkend betrachtet mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt beziehungsweise die Entwicklung später anders verläuft als angenommen.

Überschreitet die zunächst nur gelegentlich, vorübergehend oder ersatzweise ausgeübte Pflegetätigkeit allerdings später den zeitlichen Grenzwert, weil zum Beispiel die eigentliche Pflegeperson an der Pflege (gegebenenfalls weiterhin) gehindert ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen.

Pflegepersonen, die zwar in einzelnen Pflegezeiträumen jeweils bis zu zwei Monaten oder 60 Tagen im Jahr (nicht Kalenderjahr) zusammenhängender Dauer pflegen, können unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung versicherungspflichtig sein, wenn diese Pflegephasen immer wiederkehren und somit die Pflegetätigkeit auf Dauer angelegt ist. Diese Personen sollten für die Prüfung der Dauerhaftigkeit der Pflege bei Aufnahme der Pflegetätigkeit im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise erklären, dass die Pflegetätigkeit erwartungsgemäß an mehr als 60 Tagen zwei Monaten im Jahr ausgeübt werden wird.

Siehe Beispiel 1

Dauerhaftigkeit ist auch in den Fällen gegeben, in denen der Pflegebedürftige bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung in den gesamten Ferienzeiten/Schließzeiten im Jahr (ausgehend von circa 12 Wochen) in die häusliche Umgebung zurückkehrt (siehe Abschnitt 3.1.4.2.2). In diesen Fällen ist auch für die außerhalb der Ferienzeiten/Schließzeiten zu erbringende Pflege die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit gegeben.

Siehe Beispiel 2

Dauerhaftigkeit kann selbst dann noch gegeben sein, wenn die Pflegetätigkeit gänzlich ungleichmäßig von nicht vorhersehbarer Dauer ausgeübt wird. In diesen Fällen ist mit der Aufnahme der Pflegetätigkeit ebenfalls im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise für ein Jahr (nicht Kalenderjahr) zu schätzen, ob die Pflege dauerhaft, also insgesamt in einem Umfang von mehr als zwei Monaten oder 60 Tagen im Jahr (nicht Kalenderjahr), erbracht wird.

Für die taggenaue Feststellung der Versicherungspflicht und infolgedessen für die Beitragszahlung durch die Pflegekassen oder die privaten Versicherungsunternehmen sind Erklärungen oder Nachweise über den konkreten Zeitraum der Pflege erforderlich.

Die in diesem Abschnitt beschriebenen Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Pflege gelten bei Additionspflege (siehe Abschnitt 3.1.1) für jede einzelne Pflegetätigkeit der Pflegeperson.

Regelmäßigkeit (wenigstens 14 Stunden in der Woche) - bis 31.12.2016

Die Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen setzt ein zeitliches Mindestmaß an Pflege (Pflegebedarf und Pflegetätigkeit) voraus. Der Gesetzgeber verlangt konkret, dass die Pflege wenigstens wöchentlich 14 Stunden erreicht.

Dabei muss die wöchentliche Mindeststundenzahl

  • entweder durch die Pflegetätigkeit für einen Pflegebedürftigen,
  • oder ab 01.01.2013 durch Zusammenrechnung einzelner Pflegestunden bei mehreren Pflegebedürftigen von jeweils unter 14 Stunden wöchentlich (Additionspflege)

erreicht werden. Die Zusammenrechnung einer Pflegetätigkeit mit einem Pflegeaufwand von wenigstens 14 Stunden mit einer anderen unter dieser Grenze bleibenden Pflegetätigkeit erfolgt nicht.

Teilen sich zwei oder mehrere Pflegepersonen wöchentlich die Pflege eines Pflegebedürftigen, besteht für jede Pflegeperson die Möglichkeit der Versicherungspflicht, sofern sie entweder - jeweils für sich gesehen - die Pflegetätigkeit dauerhaft (siehe Abschnitt 3.1.4.1) und regelmäßig an mindestens 14 Stunden wöchentlich ausübt oder bei geringerem Pflegeanteil zusammen mit einer weiteren Pflege eines anderen Pflegebedürftigen von ebenfalls unter 14 Stunden wöchentlich den Mindestpflegeumfang erreicht.

Siehe Beispiele 3, 27 und 28

Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen dauerhaft an den Wochenenden im Umfang von regelmäßig 14 Stunden in der Woche im häuslichen Bereich pflegen, sind ebenfalls durchgehend versicherungspflichtig.

Siehe Beispiel 5

Wird die Pflegetätigkeit in größeren Abständen ausgeübt (zum Beispiel in wöchentlichen oder mehrwöchentlichen Intervallen, in wiederkehrenden Pflegephasen bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung oder gänzlich ungleichmäßige Pflegezeiträume), siehe Abschnitt 3.1.4.2.2.

Für den Mindestumfang der Pflegetätigkeit von wenigstens 14 Stunden wöchentlich ist eine zusätzlich durch professionelle Pflegekräfte (Pflegedienst, Tagespflege) erbrachte Pflege vom Umfang des Pflegebedarfs abzuziehen.

Bei der Feststellung des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit ist allein der Hilfebedarf des Pflegebedürftigen berücksichtigungsfähig, der auch im leistungsrechtlichen Verfahren für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den in § 14 Abs. 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 aufgeführten Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung für erforderlich festgestellt wird. Grundlage für die Bemessung des erforderlichen Pflegebedarfs sind nicht die tatsächlichen Gegebenheiten, sondern ist ein an der Laienpflege orientierter, abstrakter objektiver Maßstab. Maßgeblich ist damit nicht der Zeitaufwand, den die konkrete Pflegeperson subjektiv benötigt. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitaufwand, den "ein" Familienangehöriger oder "ein" sonstiger Pflegender (abstrakt) benötigen würde. Eine Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände der jeweiligen Pflegeperson würde - bei ansonsten gleichem Pflegebedarf - je nach Wahl der Pflegeperson zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dieser für das Pflegeleistungsrecht geltende objektive Maßstab ist auch bei der Beurteilung der zeitlichen Mindestanforderungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung anzuwenden (BSG vom 28.09.2011, AZ: B 12 R 9/10 R).

Der Zeitaufwand, der für ergänzende Pflege und Betreuung benötigt wird, ist nicht zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 3.1.4.2.1).

Die Aussagen in diesem Abschnitt gelten ohne Einschränkungen auch für Pflegepersonen, die in den Monaten November und Dezember 2016 einen Pflegebedürftige pflegen, der bereits für Zeiten vor dem 01.01.2017 höhere Leistungen nach dem neuen Pflegeleistungsrecht in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung erhält (§ 140 Abs. 4 SGB XI; siehe Abschnitt 3.1.2.1). Auch in diesen Fällen richtet sich die Versicherungspflicht einer Pflegeperson weiterhin nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 (§ 141 Abs. 4a SGB XI).

Ergänzende Pflege - bis 31.12.2016

Das BSG hat die Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger bestätigt, dass bei der Feststellung des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit

  • für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen (SGB XI) und
  • für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson (SGB VI)

ein einheitlicher Maßstab anzusetzen ist (Urteile BSG vom 05.05.2010, AZ: B 12 R 6/09 R und AZ: B 12 R 9/09 R, und BSG vom 28.09.2011, AZ: B 12 R 9/10 R). Für beide Bereiche ist damit ausschließlich der verrichtungsbezogene Hilfebedarf des Pflegebedürftigen berücksichtigungsfähig, der im leistungsrechtlichen Verfahren für die in § 14 Abs. 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 aufgeführten Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung - unter Beteiligung des MDK - als erforderlich festgestellt wird (vergleiche Abschnitte 3.1.2 und 3.1.4.3).

Dagegen ist der Zeitaufwand nicht zu berücksichtigen, der für ergänzende Pflege und Betreuung benötigt wird. Hierzu gehören weitergehende beziehungsweise andere Hilfe- und Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens außerhalb der in § 14 Abs. 4 SGB XI alter Fassung aufgeführten Verrichtungen.

Zur Begründung führt das BSG im Wesentlichen Folgendes aus:

Zwar gibt der Wortlaut des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 selbst keinen Aufschluss über die berücksichtigungsfähigen Pflegeleistungen. Auch lassen sich aus dem darin enthaltenen Begriff „pflegen“ keine Anhaltspunkte für eine einschränkende oder erweiternde Auslegung entnehmen. Diese Sachlage führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung weit auszulegen ist.

Die enge Auslegung des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung - im Sinne eines nur begrenzten, verrichtungsbezogenen Pflegebegriffs - folgt jedoch aus der Gesetzessystematik, in der die Vorschrift sowohl zum Pflegeleistungsrecht nach dem SGB XI als auch zu der beitragsrechtlichen Behandlung im SGB VI steht:

Diese zeigt sich einerseits durch die Abhängigkeit der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson von den Voraussetzungen für die Pflegeleistungen an den Pflegebedürftigen. Andererseits verweist das BSG auf § 166 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 und seine Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 12/5952 Seite 53 zu Nr. 10). Insbesondere aus dieser Vorschrift folgt, dass sich der Gesetzgeber rentenversicherungsrechtlich bewusst gegen eine Beitragsrelevanz ergänzender Pflege und Betreuung und damit auch gegen deren Relevanz für die Rentenversicherungspflicht entschieden hat. Die darin enthaltene Verknüpfung von Pflegebedarf und Pflegeaufwand mit seiner ausschließlichen Orientierung an den Vorgaben der §§ 14, 15 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 spricht für eine einheitliche Beurteilung der pflegerischen Tätigkeit als Maßstab für die Beitragsbemessung und der (von ihr vorausgesetzten) Versicherungspflicht.

Entgegen der häufig vertretenen Auffassung lassen sich auch aus § 19 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 und seiner Entstehungsgeschichte (BT-Drucksache 12/5262 Seite 101 zu § 17) keine Anhaltspunkte für eine erweiternde Auslegung des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI gewinnen. Zum einen haben die im Gesetzesentwurf ursprünglich enthaltenen Vorstellungen letztendlich im Gesetzestext des § 19 SGB XI alter Fassung selbst keinen Niederschlag gefunden. Sie sind daher nicht geeignet, den für die Begründung von sozialen Rechten geltenden Gesetzesvorbehalt (§ 31 SGB I) außer Kraft zu setzen. Zum anderen legt § 44 Abs. 1 S. 1 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 in Verbindung mit § 19 S. 2 SGB XI alter Fassung als bloße Einweisungsvorschrift nicht selbst die Modalitäten der Versicherungspflicht von Pflegepersonen fest, sondern überlässt dies den jeweiligen spezialgesetzlichen Regelungen des Sozialgesetzbuches, hier also § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung

Soweit für die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson verschiedentlich unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 S. 1 SGB XI ein vermeintlich "großzügiger“ oder „ganzheitlicher“ Pflegebegriff angenommen wurde, hat sich dieser Rückschluss als eine nicht tragfähige und nicht näher begründete Auffassung erwiesen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die neben der Leistung der Pflegeversicherung erbrachte familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege und Betreuung gerade nicht unter die Anspruchsvoraussetzungen der sozialen Pflegeversicherung fallen. § 4 Abs. 2 SGB XI verdeutlicht vielmehr, dass die Leistungen der Pflegeversicherung lediglich eine soziale Grundsicherung statt einer Vollversorgung des Pflegebedürftigen darstellen.

Die Nichtberücksichtigung von ergänzenden Pflegeleistungen ist auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Pflegeversicherung im Allgemeinen sowie der Vorschrift des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung im Besonderen geboten:

Die soziale Sicherung der Pflegeperson dient zwar zugleich der Pflegeperson als auch dem Pflegebedürftigen selbst (dieser kann durch die häusliche Pflege in seiner vertrauten Umgebung verbleiben). Entsprechend ihres Teil-Sicherungscharakters soll die Pflegeversicherung aber nur für begrenzte Risiken in Anspruch genommen werden können. Dies gilt auch in Bezug auf die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen zugunsten der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen. § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung ermöglicht diesen Pflegepersonen daher (ausschließlich) für die - pflegeversicherungsrechtlich relevanten - Pflegeleistungen einen versorgungsrechtlichen Nachteilsausgleich.

Würde man trotz allem eine Einbeziehung von weiteren Pflegeleistungen außerhalb des sogenannten Verrichtungskatalogs des § 14 Abs. 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 in den Anwendungsbereich des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung in Betracht ziehen, wäre zu guter Letzt mangels klarer und nachvollziehbarer Kriterien eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen oder von Tätigkeiten, die sich schlicht aus dem Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen ergeben, praktisch unmöglich.

Für die Berücksichtigung der ergänzenden Pflege und Betreuung wären gegebenenfalls fast ausschließlich die subjektiven Eigenangaben des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson heranzuziehen, ohne dass anhand objektivierender Maßstäbe wie bei der Festlegung der Pflegestufe eine Korrektur möglich wäre. Die Beteiligten hätten es deshalb in der Hand, über den Eintritt und das (Weiter-)Bestehen von Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zu bestimmen. Dementsprechend würde eine Berücksichtigung weitergehenden Hilfebedarfs zu einer massiven Ausweitung des Personenkreises, für den die Pflegekassen Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen hätten, sowie in vielen Fällen zu einer höheren Beitragseinstufung im Sinne des § 166 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 führen.

Im Ergebnis ist auch für die Rentenversicherung einzig der pflegeleistungsrechtliche, verrichtungsbezogene Pflegebegriff weiterhin von Bedeutung (das heißt Hilfeleistungen im Rahmen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung). Das BSG hat aus diesem Grund auf eine allgemeingültige Interpretation des Begriffs der ergänzenden Pflege verzichtet. Nicht verrichtungsbezogene Hilfeleistungen sind zum Beispiel:

  • Hilfe zur Erfüllung kommunikativer Bedürfnisse (Sehen, Hören, Sprechen),
  • nicht verrichtungsbezogene, allgemeine/soziale Betreuung und Beaufsichtigung
    • bei drohenden Unterzuckerungen,
    • zur Vermeidung einer Selbst-/Fremdgefährdung,
    • zur Verhinderung übermäßiger Nahrungsaufnahme,
    • wegen nächtlicher Gespräche zum Abbau von Ängsten,
  • Hilfen außerhalb der Wohnung, die nicht der Aufrechterhaltung der Existenz in der häuslichen Umgebung dienen, zum Beispiel bei der Beförderung beziehungsweise Begleitung eines Pflegebedürftigen
    • zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege,
    • zu einer Werkstatt für behinderte Menschen,
    • zur Arbeitsstätte,
    • zum Schulbus/zur Schule/in den Kindergarten,
    • zu medizinischen rehabilitativen Maßnahmen,
    • zu kulturellen Veranstaltungen,
    • zu Gottesdiensten,
    • zu Besuchen bei Freunden und Bekannten,
    • bei Spaziergängen
      oder anderen diesen Lebensbereichen zuzuordnenden Hilfeleistungen (zum Beispiel An-/Ausziehen der Arbeitskleidung),
  • die Versorgung des Pflegebedürftigen mit Medikamenten, die grundsätzlich nicht notwendig in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verrichtung „Nahrungsaufnahme“ verbunden ist.

Durch die vorgenannte aktuelle Rechtsprechung des BSG haben Urteile, die bisher zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung ergangen sind, über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung mehr. Angeführt wurden hier zumeist die folgenden Entscheidungen:

GerichtRevision
LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.06.2005, AZ: L 4 RJ 58/04-
LSG Hamburg vom 08.11.2007, AZ: L 3 R 202/05

B 5a R 502/07 B oder
B 5 R 3/09 R oder
B 13 R 3/09 R oder
B 12 R 9/10 R

(erledigt durch Urteil vom 28.09.2011 zugunsten DRV)

LSG Rheinland-Pfalz vom 21.05.2008, AZ: L 4 R 27/08

(12. Senat)

B 12 R 11/08 B oder
B 12 R 09/09 R

(erledigt durch Urteil vom 05.05.2010 zugunsten DRV)

Sozialgericht Cottbus vom 10.12.2008, AZ: S 13 R 799/05B 5 R 12/09 R oder
B 12 R 6/09 R
(Passiv-Sprungrevision erledigt durch Urteil vom 05.05.2010 zugunsten DRV)
LSG Sachsen-Anhalt vom 20.09.2006, AZ: L 4 P 17/03

B 12 P 5/06 R

(erledigt durch Vergleich mangels Entscheidungsbedarf zur ergänzenden Pflege)

LSG Rheinland-Pfalz vom 29.04.2009, AZ: L 4 R 46/08

(12. Senat)

B 12 R 12/09 R

(erledigt durch Revisionsrücknahme mangels Entscheidungsbedarf zur ergänzenden Pflege)

Beachte:

Das Urteil des LSG Hamburg vom 08.11.2007, AZ: L 3 R 202/05, ist im Internet mit unzutreffendem Datum veröffentlicht. Es trägt dort das Datum des Urteils aus der 1. Instanz des Klageverfahrens (28.09.2005).

Pflegephasen (bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung oder anderen Pflegesituationen) - bis 31.12.2016

Wird die Pflege in wöchentlichen oder mehrwöchentlichen Intervallen ausgeübt, muss die Pflegetätigkeit der Pflegeperson im Wochendurchschnitt - also rechnerisch auch in der Zeit, in der tatsächlich nicht gepflegt wird - mindestens 14 Stunden ausmachen, damit durchgehend Versicherungspflicht besteht. Wird ein regelmäßiger Wochendurchschnitt von mindestens 14 Stunden nicht erreicht, kann dennoch in den einzelnen Pflegephasen - also nicht durchgehend - Versicherungspflicht bestehen. Dies gilt auch, wenn der Mindestpflegeaufwand bei einer Additionspflege nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird.

Siehe Beispiele 4, 20 und 33

Bei der Prüfung des Pflegeaufwands im Wochendurchschnitt ist der Pflegeaufwand mehrerer Pflegetätigkeiten nur dann zusammenzurechnen, wenn die jeweiligen Pflegetätigkeiten nicht bereits in den einzelnen Pflegephasen zur Versicherungspflicht führen, da die Versicherungspflicht aufgrund einer einzelnen Pflegetätigkeit der Versicherungspflicht aufgrund einer Additionspflege vorgeht.

Siehe Beispiel 29

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 kommt auch für Pflegepersonen in Betracht, die einen Pflegebedürftigen bei vorrangiger Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, für einzelne Pflegephasen zu Hause pflegen (sogenannte internatsmäßige Unterbringung im Sinne von § 43a SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016). Voraussetzung ist jedoch, dass ihre Pflegetätigkeit dauerhaft angelegt ist (siehe Abschnitt 3.1.4.1) und regelmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich erreicht (siehe Abschnitt 3.1.4.2). Dabei gelten - entsprechend der Regelung im Leistungsrecht nach § 43a S. 3 SGB XI alter Fassung - der An- und Abreisetag jeweils als volle Tage der häuslichen Pflege. Dies gilt auch, wenn der Mindestpflegeaufwand im Rahmen einer Additionspflege, das heißt nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger, erreicht wird. Die nachfolgend beschriebenen Grundsätze zur häuslichen Pflege bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung beziehen sich auch auf andere Pflegesituationen, die vergleichbare Pflegephasen mit sich bringen.

Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen auf Dauer pflegen, der zum Beispiel bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung regelmäßig an den Wochenenden in den häuslichen Bereich zurückkehrt und in dieser Zeit mindestens 14 Stunden gepflegt wird, sind durchgehend versicherungspflichtig.

Siehe Beispiel 5

Für eine durchgehende Versicherungspflicht muss bei nicht wöchentlicher Heimkehr die Pflegetätigkeit an dem Wochenende der Heimkehr einen Umfang haben, der dazu führt, dass im Wochendurchschnitt mindestens 14 Stunden erreicht werden. Wegen des hohen Umfangs der erforderlichen Pflegetätigkeit könnte das nur der Fall sein, wenn der Pflegebedürftige der Pflegestufe III zugeordnet ist oder der Mindestpflegeaufwand im Rahmen einer Additionspflege durch mehrere Pflegetätigkeiten erreicht wird.

Siehe Beispiel 31

Wird ein regelmäßiger Wochendurchschnitt von mindestens 14 Stunden nicht erreicht, kann auch bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung für eine daneben dauerhaft ausgeübte häusliche Pflege (siehe Abschnitt 3.1.4.1) für einzelne Pflegezeiträume - also nicht durchgehend - Versicherungspflicht eintreten.

Siehe Beispiele 6, 30 und 32

In den Fällen, in denen der Pflegebedürftige zum Beispiel bei dauernder internatsmäßiger Unterbringung in den gesamten Ferienzeiten im Jahr (ausgehend von circa 12 Wochen) in die häusliche Umgebung zurückkehrt und demnach auch für die außerhalb der Ferienzeiten zu erbringende Pflege die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit gegeben ist, besteht nur während der tatsächlich ausgeübten Pflege unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung Versicherungspflicht. Das bedeutet, dass auch der wöchentliche Pflegeumfang regelmäßig 14 Stunden betragen muss. Dieses Erfordernis wird in den Pflegezeiträumen außerhalb der Ferien dann erfüllt, wenn innerhalb des jeweils zu beurteilenden (zusammenhängenden) Pflegezeitraums die Pflegetätigkeit mindestens 14 Stunden wöchentlich erreicht.

Siehe Beispiele 7 und 8

Für die (taggenaue) Feststellung der Versicherungspflicht sind bei internatsmäßiger Unterbringung Nachweise der stationären Einrichtung über die Abwesenheitstage vorzulegen.

Bei einer Änderung der Pflegeverhältnisse führt - entsprechend dem in § 34 Abs. 3 SGB XI zum Ausdruck kommenden Willen - nicht jede Änderung bei der Ausübung der Pflegetätigkeit zu entsprechenden versicherungsrechtlichen Folgen zu Ungunsten der Pflegeperson. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn für Zeiten bis zu vier Kalendertagen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, in denen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse eine geringere als zunächst angenommene Pflegetätigkeit ausgeübt wird, eine versicherungsrechtliche Änderung unterbleibt.

Siehe Beispiel 21

Die durch ausgefallene Pflegetage veränderte wöchentliche oder auf den Wochendurchschnitt umgerechnete Pflegestundenzahl kann allerdings nicht ohne Auswirkungen bleiben, wenn insgesamt mehr als vier Kalendertage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten erreicht werden. In diesen Fällen können sich die ausgefallenen Pflegetage in versicherungsrechtlicher Hinsicht auf die jeweilige „Pflegephase“ entsprechend auswirken. Dabei entspricht die „Pflegephase“ der Dauer eines Pflegerhythmus. Beträgt der durchschnittliche wöchentliche Pflegeumfang in einzelnen „Pflegephasen“ aufgrund ausgefallener Pflegetage weniger als 14 Stunden, ist eine durchgehende Versicherungspflicht nicht mehr gegeben. Es kann höchstens während der tatsächlich ausgeübten Pflege unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung Versicherungspflicht bestehen. Das bedeutet, dass auch der wöchentliche Pflegeumfang regelmäßig 14 Stunden betragen muss. Dieses Erfordernis wird in den ungleichmäßigen Pflegezeiträumen dann erfüllt, wenn innerhalb des jeweils zu beurteilenden (zusammenhängenden) Pflegezeitraums die Pflegetätigkeit mindestens 14 Stunden in der Woche erreicht.

Siehe Beispiel 22

Die genannten Auswirkungen auf die Feststellung der Versicherungspflicht gelten entsprechend, wenn die Pflegetätigkeit gänzlich ungleichmäßig im häuslichen Bereich erbracht und im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise von einer Dauerhaftigkeit der Pflege ausgegangen wird.

Feststellen des Umfangs der Pflegetätigkeit - bis 31.12.2016

Die Feststellung des erforderlichen Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen und des Umfangs der Pflegetätigkeit obliegt nach §§ 18, 44 Abs. 1 S. 3 bis 5 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einem von den Pflegekassen beauftragten anderen unabhängigen Gutachter beziehungsweise dem von der privaten Pflegeversicherung beauftragten Arzt. Die entsprechenden Anhaltswerte ergeben sich aus den Gutachten. Das Muster eines MDK-Formulargutachtens in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung ist in Anlage 1b abgebildet. Ein weiteres Muster mit Rechtsstand vor Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes vom 23.10.2012 (PNG) findet sich in Anlage 1a.

In dem Gutachten stellt der MDK auf der Grundlage der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien) im Einzelfall fest, ob und in welchem zeitlichen Umfang häusliche Pflege durch eine Pflegeperson erforderlich ist (§ 44 Abs. 1 S. 3 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016). Für die private Pflegepflichtversicherung werden diese Feststellungen entsprechend § 23 Abs. 6 Nr. 1 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 durch die MEDICPROOF GmbH getroffen.

Ein Überschreiten der für die einzelnen Pflegebedarfe zugrunde zu legenden objektiven maximalen Orientierungswerte ist nur in besonders gelagerten und vom Gutachter zu begründenden Fällen aufgrund pflegeerschwerende Faktoren möglich.

Der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson haben glaubhaft zu machen, dass in diesem - grundsätzlich erforderlichen und vom Gutachter zeitlich konkret benannten - Gesamtwert die Pflege auch tatsächlich erbracht wird (§ 44 Abs. 1 S. 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016). Maximal sind das die Zeitansätze, die der Gutachter für den Pflegebedarf festgestellt hat (bei MDK-Gutachten siehe Punkte 4.1 bis 4.4 des Gutachtens). Eine Selbsteinschätzung des Pflegebedürftigen und seiner Pflegeperson über den erforderlichen Pflegeaufwand reicht demgegenüber nicht aus (§ 44 Abs. 1 S. 5 SGB XI alter Fassung, BT-Drucksache 13/3696 S. 14 und BT-Drucksache 13/4091 S. 42).

Ausgehend vom festgestellten objektiven Hilfebedarf (Punkte 4.1 bis 4.4 des Gutachtens) ist unter Punkt 5.1 des MDK-Gutachtens eine eigenständige Bewertung des von der Pflegeperson angegebenen wöchentlichen Pflegeaufwands in Zeitspannen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich dafür auf der Grundlage der von dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson gemachten Angaben zum Pflegeaufwand (dokumentiert unter Punkt 1.4 des Gutachtens) davon zu überzeugen, dass der Umfang der Pflegetätigkeit - bei objektiver Bewertung der Situation und des Hilfebedarfs - auch erforderlich ist. Das heißt, es wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ermittelt, ob die erbrachte Hilfeleistung dem individuellen Hilfebedarf entspricht.

Die Zeitspannen unter Punkt 5.1 des MDK-Gutachtens entsprechen der Regelung zu den beitragspflichtigen Einnahmen in § 166 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016:

  • unter 14 Stunden,
  • 14 bis unter 21 Stunden,
  • 21 bis unter 28 Stunden und
  • mindestens 28 Stunden.

Ergibt sich für die Pflegeperson ein Pflegeaufwand von unter 14 Stunden, hat der Gutachter seit dem 01.01.2013 außerdem den zeitlichen Umfang des geleisteten Pflegeaufwandes der Pflegeperson zu benennen und zu erfragen, ob die Pflegeperson daneben noch weitere Pflegebedürftige pflegt.

Weichen die Angaben des Pflegebedürftigen und der Pflegeperson zum Umfang des Pflegeaufwandes von dem festgestellten objektiven Pflegebedarf ab (Abgleich der Ergebnisse zu den Ziffern 1.4 und 4.1 bis 4.4 des MDK-Gutachtens), ist dies bei der Feststellung des Gesamtpflegebedarfs unter Ziffer 5.1 des Gutachtens zu begründen (Abschnitt D 5.1 der Begutachtungs-Richtlinien).

Im Übrigen ist eine differenzierte Stellungnahme des Gutachters zum Umfang der pflegerischen Versorgung erforderlich, wenn die Pflege durch mehrere Pflegepersonen geleistet wird (ebenfalls Abschnitt D 5.1 der Begutachtungs-Richtlinien).

Eine über den festgestellten objektiven Pflegebedarf hinausgehende Pflege kann dabei nicht berücksichtigt werden (§ 29 Abs. 1 SGB XI). Ist der Pflegeaufwand nach den Angaben des Pflegebedürftigen und der Pflegeperson hingegen geringer als der objektive Pflegebedarf, ist für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Pflegebedarf nach den Eigenangaben zu berücksichtigen, wenn nach den Angaben im Gutachten unter Ziffern 4.1 und 4.4 die ausreichende Pflege in diesem Pflegeumfang dennoch sichergestellt ist.

Die Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird in den gesonderten Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern nach § 53b SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 geregelt (Unabhängige Gutachter-Richtlinien - UGu-RiLi).

Bei einer Kombinationspflege (§ 38 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) ist vom festgestellten objektiven Pflegebedarf der vom Pflegedienst erbrachte Pflegeumfang abzusetzen.

Sind die Angaben zum Pflegeaufwand im Gutachten unter Berücksichtigung der gegebenenfalls erfolgten besonderen Begründung des Gutachters unter Ziffer 5.1 nicht schlüssig oder unplausibel, sind von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen weitere Ermittlungen zu führen. Hierzu können Angaben der Pflegeperson in einem Pflegetagebuch beziehungsweise einer Pflegedokumentation herangezogen werden; gegebenenfalls ist der Gutachter um eine weitere Konkretisierung seiner Feststellungen im Gutachten zu bitten.

Ergeben sich aus dem Gutachten für eine Pflegeperson mit einem Pflegeaufwand von unter 14 Stunden wöchentlich keine weiteren Pflegetätigkeiten (keine Additionspflege), wird die Pflegeperson von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen lediglich darüber informiert, dass Versicherungspflicht bestehen kann, wenn weitere Pflegetätigkeiten unter 14 Stunden wöchentlich ausgeübt werden und der Gesamtpflegeaufwand 14 Stunden erreicht.

Werden im Gutachten für eine Pflegeperson mit einem Pflegeaufwand von unter 14 Stunden wöchentlich dagegen weitere Pflegetätigkeiten angeführt, sind die notwendigen Angaben zur Prüfung einer Additionspflege mit dem Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen von der Pflegeperson einzuholen. Ergibt sich daraus ein voraussichtlicher wöchentlicher Gesamtpflegeaufwand von mindestens 14 Stunden und liegen keine sonstigen Ausschlussgründe für die Versicherungspflicht vor, haben sich die beteiligten Pflegekassen beziehungsweise Versicherungsunternehmen gegenseitig den jeweils bei ihnen gutachtlich festgestellten Pflegeaufwand der Pflegeperson zu bestätigen (Mitteilungsverfahren nach § 44 Abs. 6 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016).

Das Mitteilungsverfahren ist auch dann einzuleiten, wenn zwar nach den Angaben der Pflegeperson eine andere Pflegetätigkeit von mindestens 14 Stunden in der Woche ausgeübt wird, für die jedoch eine Rentenversicherungspflicht nicht bestehen soll. In diesen Fällen ist zu vermuten, dass es sich um eine überhöhte Selbsteinschätzung des Pflegeaufwandes handelt.

Hinweis:

In den Ausnahmefällen des § 140 Abs. 4 SGB XI (siehe Abschnitt 3.1.2.1 und 3.1.4.2) erfolgt die Begutachtung ausschließlich nach den Regeln des ab 01.01.2017 geltenden Pflegerechts, obwohl die Verschlechterung des Gesundheitszustands bereits vor dem 01.01.2017 eingetreten ist. Da seit dem Jahr 2017 andere - weitergehende - Maßstäbe hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Pflegeaufwände der Pflegeperson gelten (siehe Abschnitt 3.2.4.3), kann in diesen Fällen der in den Höherstufungs-Gutachten genannte Pflegeaufwand der Pflegeperson für die Beurteilung ihrer Versicherungspflicht in den Monaten November bis Dezember 2016 nicht ohne weiteres herangezogen werden. Die Pflegekassen/privaten Versicherungsunternehmen werden hier - gegebenenfalls durch Befragung der Pflegeperson - den maßgeblichen zeitlichen Pflegeaufwand direkt ermitteln.

Häusliche Umgebung - bis 31.12.2016

Weitere Voraussetzung für den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 ist, dass die Pflege des Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung durchgeführt wird. Dabei ist der Begriff der häuslichen Umgebung nicht auf den eigenen Haushalt des Pflegebedürftigen beschränkt.

Der Begriff der häuslichen Umgebung steht in engem Sachzusammenhang mit dem Begriff der häuslichen Pflege, so wie er als generelle Anspruchsvoraussetzung für die ‘Leistungen bei häuslicher Pflege nach §§ 36 bis 40 SGB XI‘ vorausgesetzt wird. Die Regelung des § 36 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 stellt seit dem 25.06.1996 ausdrücklich klar, dass Pflegesachleistungen auch dann möglich sind, wenn der Pflegebedürftige nicht im eigenen Haushalt gepflegt wird. Diese Leistungen sind nur dann ausgeschlossen, wenn der Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 oder einer in § 71 Abs. 4 SGB XI aufgeführten stationären Einrichtung lebt und dort gepflegt wird.

Dementsprechend ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI von einem weit gefassten Begriff der häuslichen Umgebung auszugehen. Häusliche Umgebung ist auch dann gegeben, wenn die Pflege im Haushalt der Pflegeperson oder einer dritten Person (zum Beispiel einem Verwandten oder Verschwägerten), in einer Altenwohnung oder einem Altenwohnheim, wo ein Mindestmaß an eigenständiger Lebensführung und selbständiger Wahl der Pflegeform möglich ist, erfolgt. Sofern sich der Pflegebedürftige zum Beispiel gewöhnlich in einem Wohnheim für behinderte Menschen oder einer Behinderteneinrichtung aufhält und immer an den Wochenenden und/oder in den Ferien ‘zu Hause’ gepflegt wird, ist in dieser Zeit eine häusliche Umgebung anzunehmen, selbst wenn die Dauer des Aufenthalts in der Behinderteneinrichtung überwiegt (siehe Abschnitt 3.1.4.2.2).

Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen - bis 31.12.2016

Versicherungspflicht tritt für die Pflegeperson unter anderem nur dann ein, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Als Leistungen in diesem Sinne kommen in erster Linie das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§§ 37, 123 Abs. 3 oder 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016), die Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) und die Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) in Betracht. Die Versicherungspflicht wird allerdings nicht generell dadurch ausgeschlossen, dass der Pflegebedürftige die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) wählt. Insbesondere bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe II oder III kann - je nach Einzelfall - durchaus noch zusätzlicher Pflegebedarf in Form der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit vorhanden sein (siehe Abschnitt 3.1.4.2).

Die Versicherungspflicht setzt nicht voraus, dass der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist, sondern nur, dass er Leistungen bei häuslicher Pflege bezieht. Sie erfasst demnach auch Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der eine entsprechende private Pflegeversicherung abgeschlossen hat. Der Pflegebedürftige muss von der privaten Pflegeversicherung Vertragsleistungen erhalten, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach § 28 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 gleichwertig sind. Dabei tritt anstelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.

Ruht der Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016, weil er vorrangige Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit

  • unmittelbar nach § 35 BVG oder
  • nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,
  • aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder
  • aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge (zum Beispiel im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nach § 34 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung bis 10.01.2017)

erhält, besteht Versicherungspflicht für die Pflegeperson fort (siehe zum Beispiel BSG vom 29.04.1999, AZ: B 3 P 14/98 R und AZ: B 3 P 15/98 R, und BSG vom 27.01.2000, AZ: B 12 P 1/99 R). Die Beitragstragung obliegt in diesen Fällen weiterhin den zuständigen Pflegekassen beziehungsweise den privaten Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls den Beihilfefestsetzungsstellen oder Heilfürsorgeträgern.

Die Versicherungspflicht setzt insoweit einen Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen aus einer Pflegeversicherung nach dem SGB XI alter Fassung voraus. Dies ist nicht gegeben bei einem Erstattungsanspruch der Pflegekasse gegenüber einem ausländischen Versicherungsträger (sogenannte (Sach-)Leistungsaushilfe) oder einem alleinigen Pflegeleistungsanspruch nach den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe).

Leistungsanspruch nach dem SGB XII (bis 31.12.2004 BSHG) - bis 31.12.2016

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 setzt zwingend voraus, dass der Pflegebedürftige einen Leistungsanspruch nach dem SGB XI alter Fassung geltend machen kann.

Erhält der Pflegebedürftige von einem Träger der Sozialhilfe neben den Pflegeleistungen nach dem SGB XI alter Fassung auch Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in der Fassung bis 31.12.2016, steht dies der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung nicht entgegen. Die Beitragstragung obliegt in diesen Fällen weiterhin den zuständigen Pflegekassen beziehungsweise den privaten Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls den Beihilfefestsetzungsstellen oder Heilfürsorgeträgern.

Pflegebedürftige, die jedoch allein einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit und zur Pflege nach den Regelungen des SGB XII alter Fassung beziehungsweise BSHG haben, können Ansprüche auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nach den Vorschriften des SGB XI nicht geltend machen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Pflegebedürftige zwar pflegeversichert ist, jedoch noch keinen Anspruch auf Pflegeleistungen hat (zum Beispiel wegen fehlender Vorversicherungszeit nach § 33 Abs. 2 SGB XI) oder er gehört unter Umständen nicht zu dem von der Versicherungspflicht erfassten Personenkreis nach §§ 20 ff SGB XI alter Fassung. Für die Durchführung der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung fehlt es daher an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Der Träger der Sozialhilfe ist in diesen Fällen auch nicht berechtigt, an Stelle der Pflegekasse beziehungsweise des privaten Versicherungsunternehmens die Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Versicherungspflicht der Pflegeperson zu übernehmen. Eine Übernahme von Beiträgen für die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung ist selbst dann nicht zulässig, wenn Leistungen für eine angemessene Alterssicherung der pflegenden Person gewährt werden (§ 65 Abs. 1 S. 1 SGB XII in der Fassung vom 01.01.2005 bis 31.12.2016 beziehungsweise bis 31.12.2004 § 69b Abs. 2 BSHG). Das hat zur Folge, dass Pflegepersonen Pflichtbeitragszeiten nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung nicht erwerben können. Übrig bleibt allein eine Absicherung der Pflegeperson über die freiwillige Versicherung (§ 7 SGB VI, § 232 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016).

Erwerbstätigkeit neben Pflege - bis 31.12.2016

Pflegepersonen unterliegen nur dann der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016, wenn sie neben ihrer Pflegetätigkeit regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind (§ 3 S. 3 SGB VI). Auf die Art der Erwerbstätigkeit kommt es dabei nicht an.

Diese Ausschlussregelung des § 3 S. 3 SGB VI unterstellt ihrem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang nach in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise, dass eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen bei einer mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Erwerbstätigkeit nicht unbedingt sichergestellt ist und die Notwendigkeit einer Verbesserung der Alterssicherung (durch die additive Bewertung der Pflegezeiten) für diese Pflegepersonen typischerweise nicht besteht.

Die Rechtsfolge des § 3 S. 3 SGB VI tritt jedoch nur bei einem regelmäßigen Überschreiten der 30-Wochenstunden-Grenze durch eine auf Dauer ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ein. Auf Dauer wird eine Beschäftigung beziehungsweise selbständige Tätigkeit ausgeübt, wenn sie auf mehr als zwei Monate angelegt ist. Die maßgebende Wochenstundenzahl kann sich aus einem Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag oder aus der Eigenart der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ergeben. Schwankt die Stundenzahl von Woche zu Woche, ist die regelmäßige Wochenstundenzahl im Weg einer Schätzung zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind die voraussichtlichen Erwerbsarbeitsstunden von drei Kalendermonaten (13 Wochen) zu addieren und durch 13 zu dividieren.

Bei der Feststellung der maßgeblichen wöchentlichen Stundenzahl ist auch der Zeitaufwand zu berücksichtigen, der als Vor- und Nacharbeitszeit für die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich ist. Eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit führt auch dann zum Ausschluss von der Versicherungspflicht als Pflegeperson, wenn zwar die reine Arbeitszeit innerhalb der 30-Stunden-Grenze liegt, aber zusammen mit den erforderlichen Vor- und Nacharbeiten die Zeitgrenze von 30 Stunden überschritten wird.

Werden neben einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit beitragspflichtige Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in das Versicherungskonto gemeldet, ist nur die Höhe dieses übermittelten Entgelts allein kein konkreter Anhaltspunkt, aufgrund dessen der Rentenversicherungsträger verpflichtet wäre, von Amts wegen den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit zu prüfen (RBRTB 1/2005, TOP 12).

Lehrtätigkeit - bis 31.12.2016

Ist die nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson daneben als Lehrer an einer öffentlichen oder privaten Schule tätig, ist für die Feststellung der maßgeblichen wöchentlichen Arbeitszeit auch die für die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit erforderliche Vor- und Nacharbeit zu berücksichtigen.

Dementsprechend führt eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit als Lehrer auch dann zum Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson, wenn zwar die reine Arbeitszeit innerhalb der 30-Stunden-Grenze liegt, aber zusammen mit der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Vor- und Nacharbeit die Zeitgrenze von 30 Stunden überschritten wird.

Um bei teilzeitbeschäftigten Lehrern die durch Ausübung der Beschäftigung maßgebliche wöchentliche Stundenzahl und damit den Vergleichswert zur Prüfung der 30-Stunden-Grenze zu erhalten, ist zunächst ein Verhältniswert aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten oder Angestellten des jeweiligen Bundeslandes und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Pflichtstundenzahl) eines vollzeitbeschäftigten Lehrers in dem jeweiligen Bundesland (unter Berücksichtigung von Schulart, Fächerkombination et cetera) zu bilden. Dieser Verhältniswert ist sodann mit der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Lehrers zu multiplizieren. Die für die Berechnung erforderlichen Werte sind durch Rückfrage bei der für den Lehrer zuständigen Landesschulbehörde zu ermitteln.

Berechnungsformel:

regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines (Vollzeit-) Beamten

geteilt durch

regelmäßige wöchentliche Unterrichts-Pflichtstundenzahl eines (Vollzeit-) Lehrers

mal

individuelle wöchentliche Unterrichts-Pflichtstundenzahl des Lehrers in Teilzeit

gleich

Vergleichswert zur Prüfung der 30-Stunden-Grenze

(SVBEIEC 1/2002, TOP 13)

Bezug von Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit/Reha - bis 31.12.2016

Pflegepersonen, die regelmäßig eine Beschäftigung/selbständige Tätigkeit von mehr als 30 Stunden ausüben und deren Beschäftigung/Tätigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit lediglich unterbrochen ist, haben gegebenenfalls nach Ablauf der Lohnfortzahlung grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Krankentagegeld. Sie sind während des Bezuges dieser Leistung weiterhin dem Personenkreis zuzuordnen, der nach § 3 S. 3 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen ist. Diese Personen sind nur vorübergehend an der Ausübung ihres weiterhin bestehenden Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer weiterhin bestehenden selbständigen Tätigkeit gehindert.

Hierzu gehören auch Personen, die - bei ansonsten mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassender Erwerbstätigkeit - durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden sollen und in dieser Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind. Dabei wird der Bezug einer der oben angeführten genannten Entgeltersatzleistungen nicht zwingend vorausgesetzt. So sind beispielsweise auch Pflegepersonen von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen, die als privat krankenversicherte Lehrer bei einer vorübergehenden Deputatsermäßigung aus Anlass der stufenweisen Wiedereingliederung ihre wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als 30 Stunden reduzieren.

Das gilt auch bei Bezug von Übergangsgeld während der Teilnahme an Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation.

Mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigte Frauen, die Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V beziehungsweise § 13 MuSchG erhalten, bleiben ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 3 SGB VI ausgeschlossen. Bei Pflegepersonen, die Entgeltersatzleistungen im Anschluss an eine Beschäftigung von bis zu 30 Stunden erhalten, ist nur dann von einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit auszugehen, wenn die Pflege tatsächlich nicht ausgeübt wird.

Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB III sowie von Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistung - bis 31.12.2016

Pflegepersonen, die neben ihrer Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II (bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe) erhalten, können nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 versicherungspflichtig sein. Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 3 SGB VI gilt für diese Personen nicht und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitslosengeld aus einer vorhergehenden Voll- oder Teilzeitbeschäftigung bezogen wird. Beim Arbeitslosengeld II spielt es keine Rolle, ob die Leistung an den Bezug von Arbeitslosengeld oder eine sonstige Erwerbstätigkeit anschließt.

Soweit es für den Bezug und die Bemessung der Leistungen nach dem SGB III auf die Verfügbarkeit ankommt (§ 103 Abs. 1 AFG, § 119 Abs. 5 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012, § 138 Abs. 5 SGB III), steht die Pflegetätigkeit dieser grundsätzlich nicht entgegen, wenn der Arbeitslose keine Einschränkungen hinsichtlich Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit macht und sich auch aus den Vermittlungsgesprächen nicht die Notwendigkeit solcher Einschränkungen ergibt. Der Arbeitslose muss bei der Arbeitslosmeldung erklären, dass die Betreuung Pflegebedürftiger im Fall der Arbeitsaufnahme beziehungsweise des Einmündens in eine für die Weiterbildungsförderung anerkannte Maßnahme jederzeit sichergestellt ist. Entsprechende Feststellungen trifft jeweils im Einzelfall die Agentur für Arbeit. Ist die Verfügbarkeit der Pflegeperson aufgrund der mit der Pflege verbundenen Anforderungen eingeschränkt, wird die Leistung den Verhältnissen entsprechend angepasst.

Der Bezug von Unterhaltsgeld (bis 31.12.2004) beziehungsweise von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (ab 01.01.2005) bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme steht der Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ebenfalls grundsätzlich nicht entgegen. Das gilt gleichermaßen für das Unterhaltsgeld, das noch übergangsweise über den 31.12.2004 hinaus nach § 434j Abs. 10 S. 1 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012 weiter gezahlt wird. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Rahmen einer Beschäftigung (zum Beispiel bei einer Umschulung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses) oder im Rahmen schulischer Berufsausbildung durchgeführt wird. Ein Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht im Sinne des § 3 S. 3 SGB VI kommt nur bei einer mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Rahmen einer Beschäftigung in Betracht.

Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 3 SGB VI gilt nicht für Pflegepersonen, die Vorruhestandsgeld-Ost, Altersübergangsgeld oder Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit-’Null’ beziehen.

Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 3 SGB VI gilt auch nicht für Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (§ 5 Steinkohlefinanzierungsgesetz) oder eine Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239 SGB VI) erhalten.

Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - bis 31.12.2016

Pflegepersonen, die neben ihrer Pflegetätigkeit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen (bis 31.12.2000 Rente wegen Erwerbsminderung), können nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 versicherungspflichtig sein.

Bezug von Elterngeld sowie Inanspruchnahme von Elternzeit - bis 31.12.2016

Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit Elterngeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen fallen nicht unter die Regelung des § 3 S. 3 SGB VI. Sie können unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 als Pflegeperson versicherungspflichtig sein.

Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, Jugendfreiwilligendienst, Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligem Wehrdienst - bis 31.12.2016

Grundwehrdienstleistende (bis 30.06.2011) oder Zivildienstleistende (bis längstens 31.12.2011) fielen nicht unter die Regelung des § 3 S. 3 SGB VI. Sie konnten unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 als Pflegeperson versicherungspflichtig sein.

Die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes sowie ab 01.07.2011 des Bundesfreiwilligendienstes (siehe GRA zu § 20 SGB IV, Abschnitt 4.2 und GRA zu § 1 SGB VI, Abschnitt 2.1) oder des freiwilligen Wehrdienstes (siehe Abschnitt 4.12) steht dagegen der Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in einer daneben ausgeübten Pflege entgegen, wenn der Dienst im Umfang von mehr als 30 Stunden wöchentlich geleistet wird (AGFAVR 4/2012, TOP 4 - verbindliche Entscheidung in RVaktuell 4/2013, 80).

Unbezahlte Beurlaubung - bis 31.12.2016

Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 3 SGB VI gilt grundsätzlich nicht für Pflegepersonen, die für die Pflegetätigkeit ihre bestehende Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich durch Inanspruchnahme eines unbezahlten Urlaubs unterbrechen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn für die Übernahme der Pflegetätigkeit ein unbezahlter Urlaub von mehr als zwei Monaten oder 60 Tagen im Jahr (nicht Kalenderjahr) in Anspruch genommen wird, die Pflegetätigkeit also nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft ist (siehe Abschnitt 3.1.4.1). Die Versicherungspflicht tritt dann von dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des unbezahlten Urlaubs an ein, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind (siehe Abschnitte 3.1.3 bis 3.1.6).

Dies gilt ebenso für die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung wegen Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG).

Beschäftigung im Rahmen der Altersteilzeit oder anderer Formen der Arbeitszeitflexibilisierung - bis 31.12.2016

Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit die Arbeitszeit ihres Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Altersteilzeit oder anderer Formen der Arbeitszeitflexibilisierung (zum Beispiel während der Familienpflegezeit) kontinuierlich auf unter 30 Stunden wöchentlich reduzieren, können unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 versicherungspflichtig sein. Bei einer Flexibilisierung der Arbeitszeit im Rahmen eines Blockmodells ist die Versicherungspflicht als Pflegeperson bei einer bisherigen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich allerdings nur während der Freistellungsphase möglich.

Bezahlte Freistellung - bis 31.12.2016

Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit aufgrund einer Freistellungsvereinbarung außerhalb einer flexiblen Arbeitszeitregelung nach § 7 Abs. 1a SGB IV die Beschäftigung unter Fortzahlung gegebenenfalls gekürzter Bezüge bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses (zum Beispiel bis zum Renten-/ beziehungsweise Pensionsbeginn) nicht mehr ausüben, können unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 versicherungspflichtig sein. Ein mögliches Widerrufsrecht des Arbeitgebers, die Freistellung von der Arbeitsleistung betreffend, steht der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung nicht entgegen.

Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer - bis 31.12.2016

Nicht mitarbeitende Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer, die im Wege einer Fiktion wie ein selbständig tätiger Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert werden, sind nicht selbständig tätig im Sinne des § 3 S. 3 SGB VI, da die Fiktion der Unternehmerstellung nur im Rahmen des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt (§ 1 Abs. 3 S. 2 ALG).

Dagegen kommt für mitarbeitende Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer, die grundsätzlich der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung unterliegen und als Pflegepersonen nicht erwerbsmäßig tätig sind, nur dann Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 in Betracht, wenn die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989).

Versicherungspflicht von Pflegepersonen mit Auslandsberührung - bis 31.12.2016

In diesem Abschnitt werden versicherungsrechtliche Besonderheiten bei der Versicherungspflicht von Pflegepersonen beschrieben, die sich im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten ergeben. Im Übrigen gelten die in den anderen Abschnitten dieses Rechtshandbuchs dargestellten Grundsätze bei der Prüfung der Versicherungspflicht von Pflegepersonen auch bei Pflege im Ausland.

Pflege in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR oder der Schweiz - bis 31.12.2016

Versicherungspflicht für Pflegepersonen tritt auch ein, wenn die nicht erwerbsmäßige Pflege in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR (also auch im Inland) beziehungsweise der Schweiz erfolgt und der Pflegebedürftige Pflegeleistungen von einer deutschen Pflegekasse erhält.

Auf die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson ist insoweit nicht abzustellen. Diesbezüglich wird der Entscheidung des EuGH-Urteil vom 08.07.2004, Rechtssache AZ: C-31/02, Barth, C-502/01, Gaumain-Cerri, gefolgt. Danach ist die Tragung der Pflichtbeiträge für die Pflegeperson eine Leistung zugunsten des Pflegebedürftigen, welche diesem diskriminierungsfrei zu erbringen ist. Die Bedingungen für die Leistungsgewährung, die an die Pflegeperson zu stellen sind, können deshalb nicht über die in § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 genannten Voraussetzungen hinausgehen.

Siehe Beispiele 9 und 10

Ein Anspruch auf Pflegeleistungen bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR oder der Schweiz kommt in der Praxis vor allem bei sogenannten „Einfachrentnern“ in Betracht. Hierbei handelt es sich um Personen, die allein Rente(n) aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und daneben keine Rentenleistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU/des EWR oder der Schweiz beziehen (siehe GRA zu Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4.2.2 - Übersicht und Erläuterungen).

Soweit in der Vergangenheit Versicherungspflicht nach der bisherigen Rechtsauffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und des Verbandes der privaten Krankenversicherung in diesen Fällen verneint worden ist, gelten die allgemeinen Korrekturvorschriften des SGB X. Bindende Bescheide werden nur auf Antrag überprüft.

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung bei Pflege in einem anderen Mitgliedstaat hat keine Auswirkungen auf andere versicherungsrechtliche Sachverhalte. Insbesondere wird hierdurch nicht die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften nach Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 (zum Beispiel für die Anrechnung von Erziehungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat) begründet (siehe GRA zu Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4).

Pflege in einem Drittstaat - bis 31.12.2016

Haben der Pflegebedürftige und die Pflegeperson ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, also außerhalb der Mitgliedstaaten der EU/des EWR oder der Schweiz, kann Versicherungspflicht nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 nicht eintreten, weil hier das Territorialitätsprinzip des § 3 Nr. 2 SGB IV der Versicherungspflicht entgegensteht.

Pflege bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Ausland - bis 31.12.2016

Erfolgt die ansonsten im Inland ausgeübte Pflege bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt des Pflegebedürftigen von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie für die Dauer der darüber hinausgehenden Zahlung von Pflegegeld im Ausland, bleibt die Versicherungspflicht dann erhalten, wenn der Pflegebedürftige von der Pflegeperson auch während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes tatsächlich gepflegt wird. Bei einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit aus Anlass eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes des Pflegebedürftigen endet dagegen die Versicherungspflicht. Dies gilt bei Additionspflege analog für vorübergehende Auslandsaufenthalte der jeweiligen Pflegebedürftigen.

Auch wenn sich die Unterbrechung der Versicherungspflicht nicht ausdrücklich aus § 34 Abs. 3 SGB XI ergibt, gilt hier nichts anderes als in den Fällen, in denen die Pflegeperson die Pflegetätigkeit unterbricht, weil der Pflegebedürftige innerhalb Deutschlands - zum Beispiel aufgrund einer Urlaubsreise - vorübergehend den Aufenthaltsort wechselt.

Erwerbstätigkeit im Ausland neben Pflege - bis 31.12.2016

Die Grundsätze zur Beurteilung einer neben der Pflege ausgeübten Erwerbstätigkeit (siehe Abschnitt 3.1.7) gelten auch, wenn die Erwerbstätigkeit im Ausland ausgeübt wird. Die in § 3 S. 3 SGB VI verwendeten Begriffe ‘beschäftigt oder selbständig tätig’ sind insoweit gebietsneutral zu verstehen.

Siehe Beispiel 11

Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI - bis 31.12.2016

Personen, die eine der Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 erfüllen, sind auch bei Ausübung einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit versicherungsfrei (siehe Abschnitt 3.1.12.2). Hinsichtlich der Versicherungspflicht von Pflegepersonen sind bei Auslandsberührung zusätzlich folgende Besonderheiten zu beachten:

Dem Bezug einer deutschen Vollrente wegen Alters nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 ist der Bezug einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (ab 01.05.2010, Kroatien ab 01.07.2013), der Schweiz (ab 01.04.2012) oder des EWR (ab 01.06.2012) nach Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt und führt ebenso zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI alter Fassung wie der Bezug einer deutschen Vollrente wegen Alters.

Nach Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004 Deutschland Nr. 1 kann in diesem Fall jedoch Rentenversicherungspflicht beantragt werden. Da dieser Antrag für Pflegepersonen regelmäßig unterstellt wird (vergleiche GRA zu Anhang XI Deutschland Nr. 1 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.1), sind Pflegepersonen, die eine mitgliedstaatliche Vollrente wegen Alters beziehen, im Ergebnis pflichtversichert, sofern nicht gleichzeitig Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 vorliegt.

Siehe Beispiel 12

Für Zeiträume vor dem jeweiligen Anwendungsbeginn des Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 konnte Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 für Pflegepersonen bei Bezug einer mitgliedstaatlichen Vollrente wegen Alters mangels Rechtsgrundlage nicht eintreten. Art. 14d Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 stellte den mitgliedstaatlichen Altersvollrentenbezug nur im Hinblick auf Erwerbstätigkeiten gleich. Die nicht erwerbsmäßige Pflege wird hiervon nicht erfasst.

Altersvollrenten nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten (außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz) sind mangels Rechtsgrundlage ebenfalls nicht gleichgestellt und führen nicht zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016.

Dies gilt auch für Staaten, mit denen Deutschland durch ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen verbunden ist. Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich das SVA-Jugoslawien vom 12.10.1968, das derzeit im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien anzuwenden ist. Nach Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien führt eine "jugoslawische" Vollrente wegen Alters ebenso zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 wie eine deutsche Vollrente wegen Alters. Anders als im Europarecht kann Versicherungspflicht nicht beantragt werden. Weitere Einzelheiten zur Gleichstellung von Leistungen nach dem SVA-Jugoslawien können der GRA zu Nr. 4 SP zum SVA-Jugoslawien entnommen werden.

Die Voraussetzung des § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 „bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert“ bezieht sich nur auf die deutsche Rentenversicherung, nicht auf die eines anderen Mitgliedstaats der EU, des EWR oder der Schweiz.

Keine Versicherungspflicht bei Sachleistungsaushilfe im Inland - bis 31.12.2016

Versicherungspflicht nach Maßgabe des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 in der gesetzlichen Rentenversicherung setzt unter anderem voraus, dass der Pflegebedürftige nach Maßgabe des SGB XI einen (originären) Anspruch auf Leistungen aus der deutschen sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat.

Besteht bei Pflege im Inland lediglich Anspruch auf Pflegeleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines anderen Staates und erbringt eine deutsche Pflegekasse Pflegeleistungen nach Maßgabe des überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Rechts im Rahmen der Sachleistungsaushilfe (also an Stelle und zu Lasten des ausländischen Trägers), kann Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung nicht eintreten.

Versicherungspflicht kraft Gesetzes - bis 31.12.2016

Die Versicherungspflicht kommt kraft Gesetzes zustande, wenn die in den Abschnitten 3.1.1 bis 3.1.7 beschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Eines Antrags der Pflegeperson bedarf es dafür nicht. Der von den Pflegekassen beziehungsweise den privaten Versicherungsunternehmen verwendete ‘Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen’ (siehe Anlage 3a) hat keine rechtsbegründende Bedeutung. Er dient allein dazu, die für die Beurteilung der Versicherungspflicht und Durchführung der Versicherung mit Beitragszahlung erforderlichen Angaben und Informationen zu erhalten. Pflegepersonen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, sind nach § 196 Abs. 1 SGB VI gegenüber dem Rentenversicherungsträger auskunftspflichtig. Eine Auskunfts- beziehungsweise Mitwirkungspflicht gegenüber der Pflegekasse ergibt sich aus § 60 SGB I.

Sind die Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 aus Sicht der Pflegekasse erfüllt, bedarf es keiner vorherigen Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger.

Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger und nicht die Pflegekasse/das private Versicherungsunternehmen zuständig. Dennoch hat die Pflegekasse/das private Versicherungsunternehmen, wenn aus ihrer/seiner Sicht die Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung erfüllt sind, die Beitragszahlung zur Rentenversicherung für die Pflegeperson (Leistung zur sozialen Sicherung der Pflegeperson) ebenso zu erfüllen wie ein Arbeitgeber, der bei unstreitigem Sachverhalt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne vorherige Entscheidung der Einzugsstelle zu zahlen hat. In diesen Fällen besteht für den Rentenversicherungsträger keine Notwendigkeit, über die Versicherungspflicht der Pflegeperson mittels Bescheid (Verwaltungsakt) zu entscheiden.

Besteht jedoch Streit zwischen der Pflegeperson und der Pflegekasse über die Versicherungspflicht oder den Umfang der Beitragspflicht, so hat hierüber regelmäßig der Rentenversicherungsträger zu entscheiden (BSG vom 22.03.2001, AZ: B 12 P 3/00 R, SozR 3-2600 § 3 Nr. 5). Nur in diesen Fällen ist mit einem Bescheid über die Versicherungspflicht oder den Umfang der Beitragspflicht zu entscheiden.

Beginn der Versicherungspflicht - bis 31.12.2016

Die Versicherungspflicht der Pflegeperson kann frühestens mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen (Neu-)Regelung am 01.04.1995 beginnen. Sie ist nicht an eine bestimmte Antragsfrist gebunden und beginnt somit kraft Gesetzes an dem Tag, an dem alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (siehe Abschnitte 3.1.1 bis 3.1.7). Für Zeiten der Additionspflege gilt dies frühestens ab 01.01.2013 (siehe Abschnitt 3.1.1).

Leistungen der Pflegeversicherung für den Pflegebedürftigen (siehe Abschnitt 3.1.6) werden jedoch nur auf Antrag erbracht. Sie beginnen grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Pflegebedürftige Leistungen der Pflegeversicherung beantragt, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen frühestens mit Beginn des Monats der Antragstellung gewährt (§ 33 Abs. 1 S. 3 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016). Der Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen ist wiederum eine der Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungspflicht der Pflegeperson, sodass die Antragstellung des Pflegebedürftigen letztendlich den Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 beeinflussen kann.

Wird im Rahmen einer Folgebegutachtung (Wiederholungsbegutachtung/Höherstufungsantrag) festgestellt, dass sich der Hilfebedarf des Pflegebedürftigen erhöht hat und damit der Pflegeaufwand der Pflegeperson für diesen Pflegebedürftigen oder insgesamt für mehrere Pflegebedürftige mindestens 14 Wochenstunden erreicht, setzt die Versicherungspflicht, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem Tag ein, an dem sich die Verhältnisse (hier: erhöhter Hilfebedarf) verändert haben. Ist dieser Zeitpunkt nicht konkret feststellbar, ist auf den Tag der Begutachtung abzustellen.

Ende der Versicherungspflicht - bis 31.12.2016

Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich mit dem Tag, an dem mindestens eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 entfällt und andere Gründe dem Wegfall der Versicherungspflicht nicht entgegen stehen (zum Vertrauensschutz vergleiche Ziffer 5 der Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, siehe Anlage 2a).

Die Versicherungspflicht besteht daher insbesondere nicht mehr an dem Tag, an dem

  • der Pflegebedürftige in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) gepflegt wird (§ 71 Abs. 2 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016),
  • die Pflegetätigkeit beendet oder auf unter 14 Stunden/Woche eingeschränkt wird,
  • die Pflegetätigkeit aufgrund von Krankheit der Pflegeperson oder aus sonstigem (bis zum 30.06.2008 auch urlaubsbedingten) Anlass, der in der Pflegeperson begründet ist, unterbrochen worden ist (siehe Abschnitt 3.1.9.3),
  • eine weitere Pflegeperson oder ein professioneller Pflegedienst hinzugetreten ist und sich dadurch der Pflegeaufwand für die bislang versicherungspflichtige Pflegeperson derart gemindert hat, dass der erforderliche Mindestzeitaufwand von 14 Stunden wöchentlich nicht mehr erreicht wird oder Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Pflegetätigkeit eingetreten ist,
  • das Pflegegeld entzogen wird, weil die Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 nicht abgerufen wird (§ 37 Abs. 6 SGB XI); dies gilt nicht, wenn das Pflegegeld lediglich gekürzt wird,
  • die Leistung aus der Pflegeversicherung (zum Beispiel Pflegegeld nach §§ 37, 123 Abs. 3 oder 4 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 oder Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) infolge Besserung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen weggefallen ist.

Die Versicherungspflicht endet spätestens an dem Todestag des Pflegebedürftigen, vorausgesetzt, die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist bis zum Todestag tatsächlich ausgeübt worden. Eine eventuelle Weiterzahlung des Pflegegeldes bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist, führt nicht zu einem Fortbestand der Versicherungspflicht über den Todestag hinaus. Dem steht der Fortbestand der Arbeitslosenversicherungspflicht bis zum Ende der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz nicht entgegen.

Sofern im Rahmen einer Folgebegutachtung (Wiederholungsbegutachtung/Höherstufungsantrag) Änderungen im Hilfebedarf festgestellt werden, die den Umfang der Pflegetätigkeit beeinflussen (zum Beispiel Hilfebedarf sinkt), endet die Versicherungspflicht frühestens an dem Tag, an dem die Feststellung durch den Gutachter getroffen wird.

Wenn durch einen der vorgenannten Sachverhalte im Rahmen einer Additionspflege der insgesamt berücksichtigungsfähige Pflegeaufwand 14 Stunden in der Woche unterschreitet, endet die Versicherungspflicht ebenfalls.

Siehe Beispiel 34

Die Versicherungspflicht endet ferner an dem Tag vor der Aufnahme einer regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 3 S. 3 SGB VI. Darüber hinaus endet die Versicherungspflicht an dem Tag vor Eintritt von Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters beziehungsweise einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze.

Ist die Pflegeperson mit der Feststellung der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens zum Wegfall der Versicherungspflicht nicht einverstanden, hat der Rentenversicherungsträger über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht zu entscheiden.

Unterbrechung der Pflege wegen Krankheit der Pflegeperson oder aus sonstigen Gründen - bis 31.12.2016

Wird die Pflegetätigkeit unterbrochen, weil die Pflegeperson wegen Krankheit oder aus anderen (bis zum 30.06.2008 auch urlaubsbedingten) Gründen, die in ihrer Person liegen, an der Pflege gehindert ist, wird - ungeachtet der (gegebenenfalls anteiligen) Pflegegeldzahlung an den Pflegebedürftigen - auch die Versicherungspflicht unterbrochen (siehe BSG vom 22.03.2001, AZ: B 12 P 3/00 R, SozR 3-2600 § 3 Nr. 5).

Nimmt der Pflegebedürftige während der Zeit der Unterbrechung die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) in Anspruch, besteht für den Aufnahme- und Entlassungstag Versicherungspflicht, wenn vor beziehungsweise nach der Kurzzeitpflege die Pflege im häuslichen Bereich erfolgte; zumal an diesen Tagen die Pflege zumindest noch teilweise erbracht wird.

Siehe Beispiel 13

Bei Inanspruchnahme der Ersatzpflege (Verhinderungspflege, § 39 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) besteht für den ersten und letzten Tag der Verhinderung ebenfalls Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016. Das gilt gleichermaßen dann, wenn die auf längstens vier Wochen im Kalenderjahr begrenzte Ersatzpflege nicht zusammenhängend in Anspruch genommen, sondern auf das Kalenderjahr verteilt wird.

Zum Erholungsurlaub der Pflegeperson für Zeiten ab 01.07.2008 nach § 34 Abs. 3 SGB XI siehe Abschnitt 3.1.9.4.

Unterbrechung der Pflege wegen Erholungsurlaub der Pflegeperson - bis 31.12.2016

Die Versicherungspflicht besteht seit dem 01.07.2008 auch bei einem Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Pflegewochen beziehungsweise 42 Pflegetagen im Kalenderjahr fort. Unter Erholungsurlaub ist hierbei ein Aussetzen der Pflegetätigkeit zu verstehen, dass in der Pflegeperson begründet ist und während der diese die Pflegetätigkeit zum Zwecke der Erholung vorübergehend nicht ausübt („Urlaub von der Pflege“). Diese Feststellung kann letztlich nur von der Pflegeperson getroffen werden.

Der Erholungsurlaub kann auch dann im vollen Umfang von bis zu sechs Wochen beziehungsweise 42 Kalendertagen berücksichtigt werden, wenn die Pflege im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen oder beendet wird, sowie unabhängig vom Pflegerhythmus (zum Beispiel bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung des Pflegebedürftigen). Wird die Pflege am Beginn oder Ende eines Urlaubs noch teilweise ausgeübt, gelten diese Tage nicht als Urlaubstage.

Der Erholungsurlaub muss nicht zusammenhängend, sondern kann auch in mehreren Abschnitten in Anspruch genommen werden. Wenn bei parallel ausgeübten Pflegetätigkeiten lediglich in einer Pflegetätigkeit der Urlaub in Anspruch genommen wird, mindert dies jedoch nicht den Urlaubsanspruch in der weiteren Pflegetätigkeit. Dies gilt nicht für die Additionspflege, da es sich hier um ein einheitliches Versicherungsverhältnis handelt und somit der Urlaub für alle Additionspflegetätigkeiten insgesamt auch nur im Umfang von bis zu sechs Wochen in Anspruch genommen werden kann.

Der Urlaub kann sich auch an eine sonstige Pflegeunterbrechung nach § 34 Abs. 3 SGB XI anschließen. Während der übrigen Unterbrechungstatbestände nach § 34 Abs. 3 SGB XI liegt kein entsprechender Erholungsurlaub vor (zum Beispiel bei einem Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen).

Die Inanspruchnahme des arbeitsrechtlichen Urlaubs in einer Beschäftigung mindert nicht den Umfang des Erholungsurlaubs als Pflegeperson in einer daneben ausgeübten Pflegetätigkeit.

Unterbrechung der Pflege ist durch den Pflegebedürftigen verursacht - bis 31.12.2016

Wird die Pflegetätigkeit aus Gründen, die in der Person des Pflegebedürftigen liegen, unterbrochen oder nur eingeschränkt ausgeübt, besteht der Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson nach § 34 Abs. 3 SGB XI und somit auch die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI für bestimmte Zeiten fort. Das sind Zeiten der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V in der Fassung bis 31.12.2016) sowie jeweils die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung der medizinischen Rehabilitation. In diesen Fällen wird in der Regel auch das Pflegegeld weiter gezahlt (§ 34 Abs. 2 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016). Dies gilt bei einem nahtlosen Anschluss von vollstationärer Krankenhausbehandlung und stationärer Leistung der medizinischen Rehabilitation nur für die ersten vier Wochen der Pflegeunterbrechung sowie auch dann, wenn der Unterbrechung eine Ersatzpflege (Verhinderungspflege, § 39 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) vorausgegangen ist.

Die Versicherungspflicht besteht selbst in den Fällen - längstens bis zu vier Wochen - fort, in denen die Pflegetätigkeit wegen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung der medizinischen Rehabilitation des Pflegebedürftigen unterbrochen wird, es aber nicht zu einer Weiterzahlung des Pflegegeldes durch die Pflegekasse kommt, weil der Pflegebedürftige die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) gewählt hat oder vorrangige Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält (siehe Abschnitt 3.1.6).

Die vorstehenden Aussagen gelten für die Additionspflege analog; das heißt für Krankenhausaufenthalte der jeweiligen Pflegebedürftigen, da die Unterbrechung der Pflegetätigkeit in der Person des Pflegebedürftigen begründet ist.

Irrtümliche Annahme von Versicherungspflicht - bis 31.12.2016

Eine irrtümlich von der sozialen Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen angenommene Versicherungspflicht entfällt grundsätzlich rückwirkend für Zeiten, für die im Nachhinein festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben und andere Gründe dem nachträglichen Wegfall der Versicherungspflicht nicht entgegen stehen (zum Vertrauensschutz vergleiche Ziffer 6 der Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, siehe Anlage 2a).

Anders zu beurteilen sind jedoch Fälle, in denen die Feststellung über das Bestehen einer der Voraussetzungen der Versicherungspflicht im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorgenommen wird, das heißt eine Prognose der Verhältnisse unter Einbeziehung der zu erwartenden Veränderungen erfolgt. Diese vorausschauende Beurteilung bleibt - wie bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht üblich - für die Vergangenheit maßgebend, selbst wenn die als solche richtige „Schätzung“ rückwirkend betrachtet mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt beziehungsweise die Entwicklung später anders verläuft als angenommen. Dieser Grundsatz gilt auch für die im Wege vorausschauender Betrachtungsweise vorzunehmende Prüfung der Dauerhaftigkeit der Pflege als eine der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen.

Die Versicherungspflicht endet jedoch dann rückwirkend oder entfällt, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehbar war, dass die erforderliche Mindestdauer der Pflegetätigkeit nicht erfüllt wird oder die Annahme des Versicherungsverhältnisses auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Ist die Pflegeperson mit der Feststellung der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, dass rückschauend betrachtet keine Versicherungspflicht bestanden hat, nicht einverstanden (sogenannter ‘streitiger Fall’), muss der Rentenversicherungsträger über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht entscheiden (siehe Ziffer 6 der Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen siehe Anlage 2a).

Mehrfachversicherung - bis 31.12.2016

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 schließt das Entstehen oder den Fortbestand von Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus, sodass eine Mehrfachversicherung möglich ist. Das gilt - wie sich aus dem Umkehrschluss des § 3 S. 3 SGB VI ergibt - allerdings nur für die Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt sind (siehe Abschnitte 3.1.7 bis 3.1.7.10).

Auch die Ausübung von Pflegetätigkeiten für mehrere Pflegebedürftige führt zu einer Mehrfachversicherung in der Rentenversicherung, sofern jede Pflegetätigkeit für sich betrachtet die Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung erfüllt. Eine Mehrfachversicherung tritt auch ein, wenn neben einer rentenversicherungspflichtigen Pflegetätigkeit im Umfang von mindestens 14 Stunden in der Woche weitere Pflegetätigkeiten im Umfang von jeweils weniger als 14 Stunden ausgeübt wöchentlich werden, die aufgrund der Zusammenrechnung Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden erreichen (Additionspflege).

Die Zahlung freiwilliger Beiträge neben der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung ist nicht zulässig (siehe GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 2.2).

Ausnahmen von der Versicherungspflicht - bis 31.12.2016

Sind die in § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 genannten Voraussetzungen erfüllt, tritt grundsätzlich für alle Pflegepersonen Versicherungspflicht ein. Davon betroffen sind somit auch die in § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI, § 5 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 und § 230 Abs. 1 SGB VI genannten Personen, die in ihrer Tätigkeit versicherungsfrei sind (zum Beispiel insbesondere Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten) sowie die Empfänger von Teilrenten wegen Alters, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung erfüllt sind. Darüber hinaus werden regelmäßig auch die Personen von der Versicherungspflicht erfasst, die nach den §§ 6, 231, 231a SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind. Allerdings bestehen für von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Besonderheiten (siehe Abschnitt 3.1.12.3).

Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung kann nur dann nicht eintreten, wenn die Pflegetätigkeit nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 geringfügig ist (siehe Abschnitt 3.1.12.1) oder die Pflegeperson nach § 5 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 versicherungsfrei ist (siehe Abschnitt 3.1.12.2).

Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI - 31.12.2016

Versicherungsfrei sind nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 Personen, die eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben, wobei sich die Versicherungsfreiheit nur auf diese Pflegetätigkeit bezieht (siehe GRA zu § 5 SGB VI, Abschnitt 3.5).

Eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit liegt vor, wenn die beitragspflichtige Einnahme für die Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016) auf den Monat bezogen

  • vom 01.04.1995 bis 31.03.1999: ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
  • vom 01.04.1999 bis 31.12.2001: 630,00 DM
  • vom 01.01.2002 bis 31.03.2003: 325,00 EUR
  • vom 01.04.2003 bis laufend: 400,00 EUR

nicht übersteigt. Die 400-Euro-Grenze gilt für Pflegepersonen - unabhängig von der zum 01.01.2013 erfolgten Anhebung der Entgeltgrenze in § 8 Abs. 1 SGB IV für geringfügig entlohnte Beschäftigungen auf 450,00 EUR - auch über den 31.12.2012 fort (§ 5 Abs. 2 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016).

Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 kann nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen teilen und in diesem Zusammenhang die für die jeweilige Pflegeperson zu berücksichtigende beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 die maßgebenden Grenzwerte unterschreitet.

Siehe Beispiele 14 und 35

Die beitragspflichtigen Einnahmen mehrerer nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeiten mit einem Umfang von jeweils mindestens 14 Stunden in der Woche sind zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnung erfolgt in diesen Fällen unabhängig davon, ob es sich um geringfügige oder um mehr als geringfügige Pflegetätigkeiten handelt.

Eine Zusammenrechnung von Pflegetätigkeiten mit mindestens 14-stündigem Pflegeaufwand mit einer Pflegetätigkeit, deren wöchentlicher Pflegeumfang weniger als 14 Stunden beträgt, erfolgt hingegen nicht, weil es sich bei der letztgenannten Pflegetätigkeit nicht um eine - so wie in § 5 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 gefordert - nicht erwerbsmäßige Pflegtätigkeit im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 handelt.

Pflegepersonen, die allein aufgrund der Additionspflege nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung versicherungspflichtig sind, kann dagegen keine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 bestehen, da die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 166 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 immer insgesamt 26,6667 % der Bezugsgröße und damit mehr als 400,00 EUR beträgt (bei Pflege im Beitrittsgebiet im Jahr 2013 zum Beispiel 606,67 EUR monatlich).

Siehe Beispiel 36

Die Zusammenrechnung einer geringfügigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erfolgt nicht.

Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI - bis 31.12.2016

Personen, die eine der Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 erfüllen, sind auch bei Ausübung einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit versicherungsfrei. Von dieser Versicherungsfreiheit werden Personen erfasst, die

  • eine deutsche Vollrente wegen Alters beziehen (gilt allerdings nicht für die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte, außerdem ist Abschnitt 3.1.8.5 zu beachten),
  • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI erhalten oder
  • bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.

Bei Bezug einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze über den 31.12.2016 hinaus beachte Abschnitt 3.2.12.1 und 3.2.13 sowie die GRA zu § 5 SGB VI, Abschnitt 5 und 5.1.

Die Regelung über die Versicherungsfreiheit von Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016), findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson Kindererziehungszeiten nach § 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 in Verbindung mit §§ 56, 249, 249a SGB VI anerkannt wurden beziehungsweise anzuerkennen sind. Die Versicherungspflicht endet allerdings spätestens mit Eintritt der Versicherungsfreiheit durch den Beginn der Vollrente wegen Alters.

Pflegepersonen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, müssen der Pflegekasse zum Zwecke der Aufnahme der Beitragszahlung nachweisen, dass ihnen Kindererziehungszeiten anerkannt wurden (Bescheid/Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten). Die sich aus - der Pflegekasse vorliegenden - anderen Unterlagen oder Angaben ergebende Vermutung, dass die Pflegeperson Kinder erzogen haben könnte und dementsprechend gegebenenfalls Kindererziehungszeiten im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI alter Fassung in Verbindung mit § 56 SGB VI vorliegen könnten, reicht für die Aufnahme der Beitragszahlung durch die Pflegekasse nicht aus.

Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 beziehungsweise vor 1927 für Mütter in den neuen Bundesländern (§§ 294 ff. SGB VI) stehen den Kindererziehungszeiten nicht gleich. Das heißt, dass nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die Leistungen für Kindererziehung erhalten und bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren, nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 versicherungsfrei sind.

Für Pflegepersonen, für die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze lediglich Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung gezahlt worden sind, tritt nach Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit ebenfalls nicht ein. Zur Aufnahme der Beitragszahlung durch die Pflegekasse ist die Pauschalbeitragszahlung nachzuweisen (Versicherungsverlauf der Rentenversicherung).

Beachte:

In Fällen mit ausländischer Rentenzahlung ist hinsichtlich der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 der Abschnitt 3.1.8.5 zu beachten.

Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI - bis 31.12.2016

Bei Pflegepersonen, die als Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht nach des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, kann sich auf Antrag der Pflegeperson diese Befreiung nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI auch auf die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit erstrecken. Wird ein Antrag von der Pflegeperson gestellt, werden von der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen nach § 44 Abs. 2 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 die Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt (siehe GRA zu § 176a SGB VI).

Wird von der Pflegeperson ein entsprechender Antrag nicht gestellt, verbleibt es für die Dauer der Pflegetätigkeit bei der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung bei den von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreiten Pflegepersonen vorliegen, ist der Rentenversicherungsträger und nicht das Versorgungswerk zuständig.

Aufklärungs- und Beratungspflicht der Pflegekasse über die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen - bis 31.12.2016

Die Pflegekassen haben nach § 7 Abs. 2 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 ihre Versicherten und deren Angehörige und Lebenspartner sowie gegebenenfalls Dritte in für sie verständlicher Weise über die Leistungen der Pflegeversicherung zu unterrichten und zu beraten. Dazu gehört auch die Unterrichtung/Beratung über die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, insbesondere über die Beitragszahlung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Die Pflegekassen erfüllen diese Verpflichtung unter anderem durch Versendung eines ‘Fragebogens zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen‘ (siehe Anlage 3a). Entsprechendes gilt für die privaten Versicherungsunternehmen.

Um eine zügige Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu gewährleisten, ist der „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ zeitnah bei Eingang des entscheidungserheblichen Gutachtens direkt an die Pflegeperson zu versenden. Die sich aus § 7 Abs. 2 SGB XI alter Fassung ergebende Verpflichtung schließt die Überwachung des Rücklaufs versandter Fragebögen einschließlich eines Erinnerungsschreibens bei fehlender Rückmeldung mit ein. Das Erinnerungsschreiben soll mit dem Hinweis verbunden werden, dass die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht erfüllt sind und demzufolge keine Beiträge gezahlt werden können, wenn die entsprechenden Angaben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht vorliegen. Ohne Mitwirkung der Pflegeperson kann Versicherungspflicht nicht unterstellt werden (zum Beispiel aufgrund Kenntnis einer Familienversicherung nach § 10 SGB V in der Fassung bis 31.12.2016).

Das Absenden des Fragebogens und die Erinnerung haben Auswirkungen auf die Fälligkeit der Beiträge für Pflegepersonen (§ 23 Abs. 1 SGB IV), die Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 24 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2016) und gegebenenfalls die Einrede der Verjährung (§ 25 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2016) und ist von der Pflegekasse in ihren Unterlagen zu dokumentieren; sie gehören zu den prüffähigen Unterlagen nach § 212a SGB VI.

Geht aus den der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen vorliegenden Angaben oder Unterlagen hervor, dass für eine Pflegeperson Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 auf Dauer nicht in Betracht kommt (zum Beispiel bei Bezug einer Vollrente wegen Alters), kann auf den Versand eines ‘Fragebogens zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen’ verzichtet werden. Soweit es sich um einen vorübergehenden Ausschlusstatbestand (zum Beispiel Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich) handeln könnte, sind die Pflegepersonen in allgemeiner Form über die Voraussetzungen der Versicherungspflicht aufzuklären.

In den Fällen, in denen die Pflegeperson oder der Pflegebedürftige - beziehungsweise einer von mehreren Pflegebedürftigen im Rahmen der Additionspflege - während des laufenden Verfahrens verstirbt, muss die Pflegekasse sicherstellen, dass die Ermittlungen zur Klärung der Versicherungspflicht fortgeführt werden, denn beim Tod der Pflegeperson kann die nachträglich festgestellte Versicherungs- (und Beitrags-)pflicht unmittelbar Auswirkungen auf die Rentenansprüche der Hinterbliebenen der Pflegeperson mit sich bringen.

Ergeben sich aufgrund einer erneuten Begutachtung (zum Beispiel im Rahmen eines Höherstufungsantrags oder bei einer Wiederholungsbegutachtung) oder bei einer nicht nur unwesentlichen Änderung der Verhältnisse Hinweise darauf, dass für eine Pflegeperson, für die bislang keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI alter Fassung in Betracht kommen kann, obliegt der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen (erneut) eine Unterrichtungs- und Beratungspflicht, die mit dem Versand des ‘Fragebogens zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen’ erfüllt wird. Auch in diesen Fällen ist die Absendung des Fragebogens und gegebenenfalls der Erinnerung zu dokumentieren und deren Rücklauf zu überwachen.

Laufende Pflegefälle, die über den 31.12.2012 hinaus andauern und in denen für die Pflegeperson ab 01.01.2013 im Rahmen der Additionspflege die Versicherungspflicht kraft Gesetzes in Betracht kommen könnte, werden von den Pflegekassen beziehungsweise den privaten Versicherungsunternehmen soweit möglich von Amts wegen aufgegriffen und überprüft. Darüber hinaus werden die Pflegekassen und Versicherungsunternehmen in allgemeiner Form (zum Beispiel im Internet, in Mitgliederinformationen, Mitgliederzeitschriften, Leistungsmitteilungen oder Informationsbroschüren) über die neue Rechtslage informieren (Abschnitt I 3 des Rundschreibens zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen in der Fassung ab 09.01.2013).

Die Ermittlung der Additionspflegefälle macht es außerdem erforderlich, dass die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen eng kooperieren und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Daten anlassbezogen untereinander austauschen (§ 44 Abs. 6 SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016). Das Nähere über das hierfür vereinbarte Mitteilungsverfahren haben der GKV-Spitzenverband sowie der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und die Deutsche Rentenversicherung Bund unter Abschnitt V des Rundschreibens zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen vom 09.01.2013 zusammengefasst.

Zuständigkeit - bis 31.12.2016

Die Rentenversicherungszugehörigkeit richtet sich nach §§ 126 ff. SGB VI. Danach wird die Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung (die Durchführung der Versicherung in der knappschaftlichen Versicherung ist nicht möglich, § 137 SGB VI) entweder von dem örtlich zuständigen Regionalträger, der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt.

Zuständig ist der Rentenversicherungsträger, der durch die Datenstelle der Rentenversicherungsträger bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Versicherte, die vor dem 01.01.2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben (Bestandsversicherte), bleiben nach der Übergangsvorschrift des § 274c Abs. 1 SGB VI grundsätzlich dem am 31.12.2004 zuständigen Träger zugeordnet.

Versicherungspflicht von Pflegepersonen - ab 01.01.2017

Mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wurden ab 01.01.2017 auch die Anforderungen an die Versicherungspflicht der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI neu geregelt. Ferner wurden für laufende Pflegeverhältnisse mit Beginn vor dem 01.01.2017, die über den 31.12.2016 hinaus andauern, Besitzstandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen (§ 141 Abs. 4 bis 6 SGB XI). Die sich hieraus ab 01.01.2017 ergebenden versicherungsrechtlichen Auswirkungen sind in den folgenden Abschnitten 3.2.1 ff beschrieben.

Das zum 01.01.2017 in Kraft getretene Überleitungs- und Übergangsrecht kann sich in Ausnahmefällen auch auf Zeiten bis 31.12.2016 auswirken. Siehe hierzu die Abschnitte 3.1.2.1, 3.1.4.2 und 3.1.4.3.

Begriff der Pflegepersonen - ab 01.01.2017

Den Begriff der Pflegeperson definiert § 19 S. 1 SGB XI. Pflegepersonen sind danach Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhält die Pflegeperson aber nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, pflegt (§ 19 S. 2 SGB XI). Diese Formulierung in § 19 SGB XI stimmt inhaltlich mit der in § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017 überein.

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat. Ferner darf die Versicherungspflicht nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Pflegeperson von mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeschlossen sein (§ 3 S. 3 SGB VI).

Dies gilt auch, wenn die Mindestpflegestundenzahl beziehungsweise die Mindestanzahl an Pflegetagen nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird (so genannte „Additionspflege“). Sofern der Mindestpflegeumfang von 10 Stunden an mindestens 2 Tagen in der Woche bereits durch die Pflege eines Pflegebedürftigen erreicht wird, erstreckt sich die Versicherungspflicht - im Gegensatz zu dem bis zum 31.12.2016 geltenden Recht - auch auf daneben in geringerem Umfang ausgeübte Pflegetätigkeiten, soweit diese die weiteren Voraussetzungen für die Versicherungspflicht ebenfalls erfüllen.

Für Pflegetätigkeiten ab 01.01.2017 müssen somit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Jeder Pflegebedürftige im Sinne des § 14 SGB XI muss mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sein (siehe Abschnitt 3.2.2.1),
  • es muss sich um nicht erwerbsmäßige Pflege handeln (siehe Abschnitt 3.2.3),
  • der Gesamtumfang der Pflegetätigkeit muss regelmäßig wenigstens 10 Stunden wöchentlich ausmachen (Mindestpflegeaufwand) und dabei an mindestens 2 Tagen in der Woche erbracht werden (Mindestpflegetage) (siehe Abschnitt 3.2.4),
  • die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen (siehe Abschnitt 3.2.5),
  • jeder Pflegebedürftige muss einen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI haben (siehe Abschnitt 3.2.6),
  • eine neben der Pflege ausgeübte Erwerbstätigkeit darf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich betragen (siehe Abschnitt 3.2.7).

Gleiches gilt für Zeiten ab 01.01.2017 aus Pflegetätigkeiten mit Beginn vor dem 01.01.2017, welche die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden Recht bisher nicht erfüllt haben und für die erst mit Inkrafttreten der Neuregelungen zum 01.01.2017 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eintritt, weil am 31.12.2016

  • die gepflegte Person ohne Pflegestufe (so genannte „Pflegestufe 0“) mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI alter Fassung mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, gepflegt wurde und zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 2 übergeleitet wird (§ 140 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB XI),
  • ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I bis III mindestens 10 bis unter 14 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, gepflegt wurde,
  • lediglich in einer Pflegetätigkeit Versicherungs- und Beitragspflicht bestand, in einer daneben ausgeübten Pflege unter 14 Stunden jedoch nicht,
  • trotz Addition von Pflegetätigkeiten für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis III insgesamt nur mindestens 10 bis unter 14 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, gepflegt wurde,
  • der Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, nur erreicht wird, weil ab 01.01.2017 auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen (siehe Abschnitt 3.2.4.3) zu berücksichtigen sind,
  • eine Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wurde und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist (siehe Abschnitt 3.2.12.1 ).

Überleitung von Bestandsfällen: Für Pflegepersonen, die am 31.12.2016 aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege rentenversicherungspflichtig waren, besteht dagegen nach der Übergangsregelung des § 141 Abs. 4 S. 1 SGB XI die bisherige Rentenversicherungspflicht für die Dauer dieser Pflegetätigkeit fort. Eine gesonderte Prüfung der neuen Voraussetzungen nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017 für den Fortbestand der Rentenversicherungspflicht erfolgt nicht. Näheres siehe Abschnitt 3.2.9.2.

Zu den nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen gehören in erster Linie Familienangehörige und Verwandte. Es kommen aber auch sonstige Personen wie zum Beispiel Nachbarn und Bekannte in Betracht, sofern sie die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben (siehe Abschnitt 3.2.3.1).

Die Versicherungspflicht kann frühestens nach Vollendung des 15. Lebensjahres beginnen.

Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI - ab 01.01.2017

Mit Wirkung ab 01.01.2017 wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Seither orientiert sich die Pflegebedürftigkeit nicht mehr an einem in Minuten gemessenen, verrichtungsbezogenen Hilfebedarf bei der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Stattdessen erfolgt eine umfangreichere Erfassung aller relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen. Dies gilt insbesondere für Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten Pflegebedürftiger bei der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, von außerhäuslichen Aktivitäten sowie der Haushaltsführung.

Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird in 5 Pflegegraden dargestellt. Sie sind wegen der vielfältigen Veränderungen beim Pflegebedürftigkeitsbegriff und beim neuen Begutachtungsverfahren mit den bis zum 31.12.2016 geltenden Pflegestufen nur sehr eingeschränkt vergleichbar.

Grob zusammengefasst hat sich für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ab 01.01.2017 folgendes geändert:

Maßgeblich für die Pflegebedürftigkeit nach dem Recht

bis 31.12.2016:

ab 01.01.2017:

Bewertet werden die vorhandenen Defizite (Pflegebedarf)Bewertet wird das vorhandene „Restleistungsvermögen“
bei bestimmten körperlichen Verrichtungenauch in weiteren pflegerelevanten Fähigkeiten sowie in bisher nicht berücksichtigten (Lebens-)Bereichen zur Bewältigung des Alltags (wie etwa zum Aufrechterhalt sozialer Kontakte die Fähigkeit, Gespräche inhaltlich zu verstehen und sich darin selbst sinngerecht einbringen zu können)
ohne ergänzende Pflege und Betreuungeinschließlich pflegerischer Betreuungsmaßnahmen
nach Art, Häufigkeit und minutengenauin Punktwerten nach Schwere der beeinträchtigten Selbständigkeit/Fähigkeiten
abgebildet in 3 Pflegestufenabgebildet in 5 Pflegegraden
ab mindestens erheblicher Pflegebedürftigkeitbereits bei nur geringen Beeinträchtigungen

Näheres zum Pflegebedürftigkeitsbegriff siehe Abschnitt 3.2.2.1.

Zur Überleitung von Pflegebedürftigen der bisherigen Pflegestufe I bis III beziehungsweise von Personen mit festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und einem Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I siehe Abschnitt 3.2.2.2.

Begriff der Pflegebedürftigkeit - ab 01.01.2017

Pflegebedürftig nach § 14 SGB XI in seiner neuen Fassung sind nun solche Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch Andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen in den Bereichen

1. Mobilität,

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten,

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,

4. Selbstversorgung,

5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Dabei sind im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten auch Beeinträchtigungen zum Beispiel beim Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Verstehen von Aufforderungen oder Beteiligen an einem Gespräch zu berücksichtigen. Im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte sind auch Beeinträchtigungen zum Beispiel bei der Gestaltung des Tagesablaufs, beim Sichbeschäftigen, beim Vornehmen von Planungen, bei der Interaktion mit Personen im direkten Kontakt oder der Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds zu berücksichtigen.

Mit dem neuen Begutachtungsverfahren wird der Grad der Selbständigkeit in den vorgenannten sechs pflegerelevanten (Lebens-)Bereichen/Modulen erhoben, die daraus resultierende Schwere der Beeinträchtigungen mit Punkten bewertet und - mit unterschiedlicher Gewichtung - zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.

Bei der Begutachtung werden außerdem die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten bei außerhäuslichen Aktivitäten und der Haushaltsführung erhoben (§ 18 Abs. 5a SGB XI), jedoch nicht zur Ermittlung des Pflegegrades herangezogen. Die hierfür erforderlichen Fähigkeiten beziehungsweise deren Beeinträchtigungen sind zwar für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit relevant, werden aber bereits über entsprechende Einschränkungen in den sechs zuvor genannten (Lebens-)Bereiche miterfasst (§ 14 Abs. 3 SGB XI). So führt beispielsweise eine beeinträchtigte Mobilität (Bereich 1) in aller Regel dazu, dass das selbständige Einkaufen ebenfalls erschwert ist. Die gesonderte Erhebung vermeidet damit eine doppelte Berücksichtigung bereits erfasster Beeinträchtigungen.

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. Die Pflegebedürftigkeit ist auf Dauer auch dann noch gegeben, wenn der Hilfebedarf nur deshalb nicht über sechs Monate hinausgeht, weil die zu erwartende Lebensspanne voraussichtlich weniger als sechs Monate beträgt.

Die Schwere der Pflegebedürftigkeit wird in 5 Pflegegraden differenziert, welche sich nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten richtet:

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen

Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen

Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern gelten aufgrund des erforderlichen Vergleichs der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern gegebenenfalls Besonderheiten bei der Modulbewertung und der anschließenden Pflegegrad-Einstufung (§ 15 Abs. 6 und 7 SGB XI).

Beachte:

Für die Versicherungspflicht muss die Schwere der Pflegebedürftigkeit mindestens dem Pflegegrad 2 entsprechen.

Die Feststellungen zum Pflegeleistungsanspruch und die Zuordnung der jeweiligen Pflegegrade haben die Pflegekassen/privaten Versicherungsunternehmen unter maßgeblicher Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung des Pflegebedürftigen zu treffen (§ 18 SGB XI). Diese Feststellungen basieren im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung auf bundeseinheitlichen Begutachtungsrichtlinien (§ 17 SGB XI), welche auch die privaten Versicherungsunternehmen aufgrund des § 23 Abs. 6 Nr. 1 SGB XI anwenden. Diese Feststellungen haben daher auch für den Rentenversicherungsträger Tatbestandswirkung und sind dementsprechend zu übernehmen.

Zur Ermittlung und Feststellung des Pflegeumfangs der Pflegeperson siehe Abschnitt 3.2.4.4 bis 3.2.4.4.2.

Leistungsrechtliche Überleitung von Pflegestufe in Pflegegrad in Bestandsfällen - ab 01.01.2017

Pflegebedürftige, bei denen am 31.12.2016 eine Pflegestufe oder eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI in der am 31.12.2016 geltenden Fassung sowie ein Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorlag, werden mit Wirkung ab dem 01.01.2017 ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung nach § 140 Abs. 2 SGB XI wie folgt einem Pflegegrad zugeordnet:

Überleitung ab 01.01.2017 bei Bestandsfällen
Am 31.12.2016 bestehterheblich eingeschränkte Alltagskompetenz
neinja
Neuer Pflegegrad ab 01.01.2017:
keine Pflegestufe *-2
Pflegestufe I23
Pflegestufe II34
Pflegestufe III45

Pflegestufe III

mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand im Sinne der §§ 36 Abs. 4 oder 43 Abs. 3 SGB XI alter Fassung

55

*so genannte Pflegestufe „0“ für Personen mit einem Pflegebedarf unterhalb der Schwelle der erheblichen Pflegebedürftigkeit

Die Zuordnung bleibt nach § 140 Abs. 3 SGB XI auch bei einer erneuten Begutachtung nach dem ab dem 01.01.2017 geltenden Recht erhalten, es sei denn, die Begutachtung führt zu einer Anhebung des Pflegegrades oder zu der Feststellung, dass keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt. Diese Zuordnung gilt auch bei einem Wechsel der Pflegekasse, des privaten Versicherungsunternehmens sowie bei Wechsel von sozialer zu privater Pflegeversicherung oder umgekehrt.

In Überleitungsfällen, in denen der Pflegebedürftige ab dem 01.01.2017 einen Höherstufungsantrag stellt und für den die tatsächlichen Voraussetzungen für einen höheren als durch die Überleitung erreichten Pflegegrad bereits vor dem 01.01.2017 vorlagen, findet ab Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - frühestens jedoch ab 01.11.2016 - bereits das ab 01.01.2017 geltenden Pflegeleistungsrecht Anwendung (§ 140 Abs. 4 SGB XI, siehe Abschnitt 3.1.2.1).

Nicht erwerbsmäßige Pflege - ab 01.01.2017

Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, dessen Höhe das der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt, gelten generell als nicht erwerbsmäßig tätig, da nur das Pflegegeld weiter gereicht wird. Für sie tritt nach ausdrücklicher Bestimmung in § 3 S. 2 erster Halbs. SGB VI insoweit keine Rentenversicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ein.

Pflegepersonen unterliegen danach immer dann der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI, wenn sie für ihre jeweilige Pflegetätigkeit entweder keine Zuwendung erhalten oder von dem Pflegebedürftigen eine finanzielle Anerkennung erhalten, die die Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe nicht übersteigt. Das kalendermonatliche Pflegegeld beträgt nach § 37 SGB XI ab 01.01.2017 für Pflegebedürftige mit

  • Pflegegrad 2 ist gleich 316,00 EUR
  • Pflegegrad 3 ist gleich 545,00 EUR
  • Pflegegrad 4 ist gleich 728,00 EUR
  • Pflegegrad 5 ist gleich 901,00 EUR

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld.

Werden Pflegebedürftige zum 01.01.2017 formal von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet (§ 140 Abs. 2 SGB XI), ist für die Höhe des Pflegegeldes ab diesem Zeitpunkt der jeweils festgestellte Pflegegrad maßgebend. Zur Überleitung der Pflegebedürftigen siehe Abschnitt 3.2.2.2.

Ab dem Jahre 2020 wird die Bundesregierung im 3-Jahres-Rhythmus prüfen, ob eine Anpassung der Leistungshöhe zu erfolgen hat (Dynamisierung, § 30 SGB XI).

Wird daneben noch freie Kost und Unterkunft gewährt, ist der Wert für die Sachzuwendungen entsprechend § 17 SGB IV mit zu berücksichtigen.

Pflege durch Familienangehörige, Verwandte oder sonstige Personen - ab 01.01.2017

Die Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte ist grundsätzlich als nicht erwerbsmäßig anzusehen. Sie haben für die Pflege in der Regel keine eigenständige Vergütung vereinbart, sondern erhalten das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung für die aufopfernde Hilfe von den Pflegebedürftigen. Die Höhe der weitergereichten finanziellen Anerkennung ist dabei unbeachtlich. Erfolgt die Pflegetätigkeit jedoch aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Pflegebedürftigen, ist die Pflegeperson insoweit bei dem Pflegebedürftigen als Arbeitnehmer nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig beschäftigt, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI erfüllt sind (siehe Abschnitt 3.1.3.2).

Dagegen ist die Pflege durch sonstige Personen (zum Beispiel Nachbarn oder Bekannte) nur dann nicht erwerbsmäßig, wenn die finanzielle Anerkennung, die die Pflegeperson für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen erhält, die Höhe des jeweiligen Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades nach § 37 SGB XI einschließlich eines Wertes für Sachzuwendungen nach § 17 SGB IV nicht übersteigt.

Die Grenzwerte gelten auch in den Fällen als eingehalten, in denen der Pflegebedürftige zwar die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) oder die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) gewählt hat, aber der Pflegeperson auch noch eine finanzielle Anerkennung in Höhe des Pflegegeldes seines Pflegegrades im Sinne des § 37 SGB XI zahlt. Eine unschädliche finanzielle Anerkennung beschränkt sich nicht nur auf das Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI, sondern kann auch vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistungen für die Pflege umfassen (zum Beispiel nach § 44 SGB VII oder § 26d Abs. 3 BVG).

Werden die Grenzwerte überschritten (zur Höhe des Pflegegeldes siehe Abschnitt 3.2.3), ist zu prüfen, ob die Pflegetätigkeit dennoch nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird oder ob tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt (siehe Abschnitt 3.1.3.2).

Teilen sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen, ist bei der Prüfung, ob die Grenzwerte überschritten werden (siehe Abschnitt 3.2.1), die Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades nach § 37 SGB XI anteilig im Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit zu berücksichtigen.

Abgrenzung nicht erwerbsmäßige und erwerbsmäßige Pflege - ab 01.01.2017

Der Begriff der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ist von dem der erwerbsmäßig tätigen Pflegekräfte grundsätzlich nach den allgemeinen Kriterien des § 7 Abs. 1 SGB IV abzugrenzen. Von § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI werden solche Personen nicht erfasst, die die Pflege von Pflegebedürftigen nach ihrem objektiven Erscheinungsbild als ‘Erwerb’ oder ‘wie ein Erwerb’ betreiben, die also durch die Pflegetätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit Arbeitseinkommen erzielen oder Pflege als Hauptpflicht in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis verrichten (siehe GRA zu § 7 SGB IV, Abschnitt 2).

Nicht zu den Pflegepersonen im Sinne von § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI gehören insbesondere Pflegekräfte, die

  • bei der Pflegekasse oder einem privaten Versicherungsunternehmen angestellt sind (§ 77 Abs. 2 SGB XI),
  • bei ambulanten Pflegeeinrichtungen angestellt sind (§§ 71 Abs. 1, 72 SGB XI),
  • mit der Pflegekasse oder einem privaten Versicherungsunternehmen einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen haben,
  • mit dem Pflegebedürftigen die Pflegetätigkeit durch Vertrag geregelt haben (Familienangehörige, Verwandte und sonstige Personen),
  • als Präsenzkraft für Mitglieder einer Wohngruppe gemeinschaftlich tätig ist (§ 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI) oder
  • nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI als selbständig tätige Pflegepersonen versicherungspflichtig sind.

Die Pflege wird erwerbsmäßig ausgeübt, wenn sie sich als Teil der Berufstätigkeit der Pflegeperson darstellt und dazu dient, ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu sichern. Erfasst werden alle Formen der professionellen Pflege. Hierzu zählen alle zur Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Abs. 3 SGB XI qualifizierenden Berufe (Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in, Altenpfleger/in, Heilerzieher/in, Heilerziehungspfleger/in), aber auch etwa die Tätigkeit als Dorfhelferin oder Gemeindeschwester, soweit sie entgeltlich erfolgt. In diesen Fällen kann die Ausübung der Pflege als Erwerbstätigkeit angesehen werden.

Gleichwohl können professionelle Pflegekräfte neben ihrer Erwerbstätigkeit auch als Familienangehörige beziehungsweise sonstige Personen zusätzlich nicht erwerbsmäßig pflegend tätig werden (zum Beispiel Pflegeperson ist hauptberuflich als Gesundheits- und Krankenpflegerin tätig und pflegt daneben ihre pflegebedürftigen Eltern). Für diese Pflegetätigkeit gelten dann die Ausführungen unter Abschnitt 3.2.3.1.

Bundesfreiwilligendienstleistende sowie Jugendliche im freiwilligen sozialen Jahr, die eine Pflegetätigkeit im Rahmen ihrer Dienstleistung ausüben, sind keine Pflegepersonen. Gleiches gilt für Ordensangehörige bei Ausübung einer Pflegetätigkeit innerhalb der Ordensgemeinschaft. Wird die Pflegetätigkeit außerhalb ihrer Dienstleistung als Familienangehöriger beziehungsweise sonstige Person erbracht, gelten die Ausführungen unter Abschnitt 3.2.3.1.

Pflegepersonen (sonstige Personen), die für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, dessen Höhe das Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe nach § 37 SGB XI einschließlich von Sachzuwendungen nach § 17 SGB IV nicht übersteigt, gelten nach der Fiktion in § 3 S. 2 SGB VI als nicht erwerbsmäßig tätig. Übersteigt das Entgelt diese Grenze, ist die Pflegeperson insoweit nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (als Arbeitnehmer) bei dem Pflegebedürftigen versicherungspflichtig beschäftigt, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI erfüllt sind.

Mindestumfang der Pflegetätigkeit - ab 01.01.2017

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI kommt nur für solche Pflegepersonen in Betracht, die einen Pflegebedürftigen wenigstens 10 Stunden an regelmäßig mindestens 2 Tagen in der Woche nicht erwerbsmäßig pflegen. Die Mindestpflegestundenzahl und Mindestanzahl an Pflegetagen kann auch im Rahmen der sogenannten Additionspflege erreicht werden (siehe Abschnitt 3.2.1). Wie der Umfang der Pflegetätigkeit zu bestimmen ist, ergibt sich aus den Abschnitten 3.2.4.2 bis 3.2.4.4.2.

Neben einem Mindestmaß an Pflege setzt die Versicherungspflicht auch eine gewisse Dauerhaftigkeit voraus, ohne dass der Gesetzeswortlaut diese Voraussetzung ausdrücklich benennt. Gelegentliche oder nur vorübergehende Hilfeleistungen reichen dagegen nicht aus (siehe nachfolgenden Abschnitt 3.2.4.1).

Dauerhaftigkeit - ab 01.01.2017

Als dauerhaft gelten Pflegetätigkeiten, die von vornherein auf mehr als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr (nicht Kalenderjahr) angelegt sind.

Gelegentliche oder nur vorübergehende Hilfeleistungen im Bereich der häuslichen Pflege, die von vornherein auf längstens zwei Monate oder 60 Tage im Jahr (nicht Kalenderjahr) angelegt sind, führen somit nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI. Ebenso ist die ersatzweise ausgeübte Pflegetätigkeit bei Urlaub oder Krankheit der eigentlichen Pflegepersonen grundsätzlich nicht dauerhaft angelegt (Ersatzpflege nach § 39 SGB XI).

Die Prüfung der Dauerhaftigkeit ist stets bei Aufnahme der Pflegetätigkeit im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen. Diese vorausschauende Beurteilung bleibt - wie bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht üblich - für die Vergangenheit maßgebend, selbst wenn die als solche richtige „Schätzung“ rückwirkend betrachtet mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt beziehungsweise die Entwicklung später anders verläuft als angenommen.

Überschreitet die zunächst nur gelegentlich, vorübergehend oder ersatzweise ausgeübte Pflegetätigkeit allerdings später den zeitlichen Grenzwert, weil zum Beispiel die eigentliche Pflegeperson an der Pflege (gegebenenfalls weiterhin) gehindert ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen.

Pflegepersonen, die zwar in einzelnen Pflegezeiträumen jeweils bis zu zwei Monaten oder 60 Tagen im Jahr (nicht Kalenderjahr) zusammenhängender Dauer pflegen, können unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig sein, wenn diese Pflegephasen immer wiederkehren und somit die Pflegetätigkeit auf Dauer angelegt ist. Diese Personen sollten für die Prüfung der Dauerhaftigkeit der Pflege bei Aufnahme der Pflegetätigkeit im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise erklären, dass die Pflegetätigkeit erwartungsgemäß an mehr als 60 Tagen oder zwei Monaten im Jahr ausgeübt werden wird.

Siehe Beispiel 1

Dauerhaftigkeit ist auch in den Fällen gegeben, in denen der Pflegebedürftige bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung in den gesamten Ferienzeiten/Schließzeiten im Jahr (ausgehend von circa 12 Wochen) in die häusliche Umgebung zurückkehrt (siehe Abschnitt 3.2.4.2.1). In diesen Fällen ist auch für die außerhalb der Ferienzeiten/Schließzeiten zu erbringende Pflege die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit gegeben.

Siehe Beispiel 2

Dauerhaftigkeit kann selbst dann noch gegeben sein, wenn die Pflegetätigkeit gänzlich ungleichmäßig von nicht vorhersehbarer Dauer ausgeübt wird. In diesen Fällen ist mit der Aufnahme der Pflegetätigkeit ebenfalls im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise für ein Jahr (nicht Kalenderjahr) zu schätzen, ob die Pflege dauerhaft, also insgesamt in einem Umfang von mehr als zwei Monaten oder 60 Tagen im Jahr (nicht Kalenderjahr), erbracht wird.

Für die taggenaue Feststellung der Versicherungspflicht und infolgedessen für die Beitragszahlung durch die Pflegekassen oder die privaten Versicherungsunternehmen sind Erklärungen oder Nachweise über den konkreten Zeitraum der Pflege erforderlich.

Die in diesem Abschnitt beschriebenen Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Pflege gelten bei Additionspflege (siehe Abschnitt 3.2.1) für jede einzelne Pflegetätigkeit der Pflegeperson. Soweit der Mindestpflegeumfang von 10 Stunden an mindestens 2 Tagen in der Woche bereits durch die dauerhafte Pflege eines Pflegebedürftigen erreicht wird, müssen die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit auch für die Versicherungs- und Beitragspflicht in der daneben in geringerem Umfang ausgeübten Pflegetätigkeit erfüllt sein.

Regelmäßiger wöchentlicher Mindestpflegeumfang - ab 01.01.2017

Die Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen setzt ein zeitliches Mindestmaß an Pflege (in Stunden und Anzahl an Pflegetagen pro Woche) voraus. Der Gesetzgeber verlangt, dass die Pflege wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, erreicht (Mindestpflegeumfang).

Dabei muss die wöchentliche Mindeststunden- und Mindesttagezahl

  • entweder durch die Pflegetätigkeit für einen Pflegebedürftigen,
  • oder durch Zusammenrechnung einzelner Pflegestunden beziehungsweise Tage bei mehreren Pflegebedürftigen (Additionspflege, siehe Abschnitt 3.2.1)

erreicht werden.

Auch die Additionspflege muss auf mindestens 2 verschiedene Wochentage verteilt sein. Wird der Mindestpflegeumfang bereits durch die Pflege eines Pflegebedürftigen erreicht, ist es unerheblich, wenn die in geringerem Umfang ausgeübte Pflege an denselben Wochentagen ausgeübt wird wie die Pflege, mit der bereits der Mindestpflegeumfang von 10 Stunden an mindestens 2 Tagen in der Woche erfüllt wird.

Siehe Beispiel 49

Teilen sich zwei oder mehrere Pflegepersonen wöchentlich die Pflege eines Pflegebedürftigen (Mehrfachpflege), besteht für jede Pflegeperson die Möglichkeit der Versicherungspflicht, sofern sie entweder - jeweils für sich gesehen - die Pflegetätigkeit dauerhaft (siehe Abschnitt 3.2.4.1) und regelmäßig an mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, ausübt oder bei geringerem Pflegeanteil zusammen mit einer weiteren Pflege eines anderen Pflegebedürftigen den Mindestpflegeumfang erreicht.

Siehe Beispiele 3, 27 und 41

Die Pflege muss nicht an jedem einzelnen Tag einer Woche durchgeführt werden. Auch bei wiederkehrenden Pflegephasen (zum Beispiel Wochenend-Pflege) oder Pflege-Intervallen (zum Beispiel wöchentlicher Wechsel von zwei Pflegepersonen) ist die Versicherungspflicht unter den weiteren Voraussetzungen möglich. Je nach Pflegesituation kommt hier aber unter Umständen keine durchgehende Versicherungspflicht in Betracht, sondern nur für die tatsächlichen Pflegetage. Näheres hierzu siehe Abschnitt 3.2.4.2.1.

Pflegephasen/Pflegeintervalle (bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung oder anderen Pflegesituationen) - ab 01.01.2017

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI kommt auch für Pflegepersonen in Betracht, die einen Pflegebedürftigen bei vorrangiger Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, für einzelne Pflegephasen zu Hause pflegen (sogenannte internatsmäßige Unterbringung im Sinne von § 43a SGB XI). Voraussetzung ist jedoch, dass ihre Pflegetätigkeit dauerhaft angelegt ist (siehe Abschnitt 3.2.4.1) und regelmäßig wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage in der Woche, erreicht (siehe Abschnitt 3.2.4.2). Dies gilt auch, wenn der Mindestpflegeumfang im Rahmen einer Additionspflege (siehe Abschnitt 3.1.8.1) erreicht wird. Dabei gelten - entsprechend der Regelung im Leistungsrecht nach § 43a S. 3 SGB XI - der An- und Abreisetag jeweils als volle Tage der häuslichen Pflege.

Die nachfolgend beschriebenen Grundsätze beziehen sich sowohl auf die häusliche Pflege bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung als auch auf andere Pflegesituationen, die vergleichbare Pflegephasen mit sich bringen.

Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen dauerhaft an den Wochenenden regelmäßig an mindestens 2 Tagen im Umfang von 10 Stunden in der Woche im häuslichen Bereich pflegen, sind unter den weiteren Voraussetzungen durchgehend versicherungspflichtig.

Siehe Beispiel 5

Sind die Intervalle zwischen der häuslichen Pflege größer als eine Woche (zum Beispiel nur jedes zweite Wochenende) oder wird die Pflege in wöchentlichen oder mehrwöchentlichen Intervallen (zum Beispiel jede zweite Woche im Wechsel) ausgeübt, muss der Pflegeumfang der Pflegeperson im Wochendurchschnitt - also rechnerisch auch in der Zeit, in der tatsächlich nicht gepflegt wird - mindestens 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage ausmachen, damit durchgehend Versicherungspflicht besteht.

Siehe Beispiele 4 und 43

Wird ein regelmäßiger Wochendurchschnitt im entsprechenden Umfang nicht erreicht, kann dennoch in den einzelnen Pflegephasen - also nicht durchgehend - Versicherungspflicht bestehen. Dies gilt auch, wenn der Mindestpflegeumfang bei einer Additionspflege nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird.

Siehe Beispiele 38, 20, 44, 45 und 46

Bei der Prüfung des Pflegeaufwands im Wochendurchschnitt ist der Pflegeaufwand mehrerer Pflegetätigkeiten auch dann zusammenzurechnen, wenn die jeweiligen Pflegetätigkeiten bereits in den einzelnen Pflegephasen den Mindestpflegeumfang erreichen und zur Versicherungspflicht führen, da der Mindestpflegeumfang aus der Versicherungspflicht aufgrund einer einzelnen Pflegetätigkeit auch den Mindestpflegeaufwand für die Versicherungspflicht in den übrigen Pflegetätigkeiten (mit) erfüllt.

Siehe Beispiele 42 und 50

In den Fällen, in denen der Pflegebedürftige zum Beispiel bei dauernder internatsmäßiger Unterbringung in den gesamten Ferienzeiten im Jahr (ausgehend von circa 12 Wochen) in die häusliche Umgebung zurückkehrt und demnach auch für die außerhalb der Ferienzeiten zu erbringende Pflege die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit gegeben ist, besteht nur während der tatsächlich ausgeübten Pflege unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI Versicherungspflicht. Das bedeutet, dass auch der wöchentliche Pflegeumfang regelmäßig 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage, betragen muss. Dieses Erfordernis wird in den Pflegezeiträumen außerhalb der Ferien dann erfüllt, wenn innerhalb des jeweils zu beurteilenden (zusammenhängenden) Pflegezeitraums die Pflegetätigkeit mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage, erreicht.

Siehe Beispiele 39 und 40

Für die (taggenaue) Feststellung der Versicherungspflicht sind bei internatsmäßiger Unterbringung Nachweise der stationären Einrichtung über die Abwesenheitstage vorzulegen.

Bei einer Änderung der Pflegeverhältnisse führt - entsprechend dem in § 34 Abs. 3 SGB XI zum Ausdruck kommenden Willen - nicht jede Änderung bei der Ausübung der Pflegetätigkeit zu entsprechenden versicherungsrechtlichen Folgen zu Ungunsten der Pflegeperson. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn für Zeiten bis zu vier Kalendertagen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, in denen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse eine geringere als zunächst angenommene Pflegetätigkeit ausgeübt wird, eine versicherungsrechtliche Änderung unterbleibt.

Siehe Beispiel 21

Die durch ausgefallene Pflegetage veränderte wöchentliche oder auf den Wochendurchschnitt umgerechnete Pflegestundenzahl kann allerdings nicht ohne Auswirkungen bleiben, wenn insgesamt mehr als vier Kalendertage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten erreicht werden. In diesen Fällen können sich die ausgefallenen Pflegetage in versicherungsrechtlicher Hinsicht auf die jeweilige „Pflegephase“ entsprechend auswirken. Dabei entspricht die „Pflegephase“ der Dauer eines Pflegerhythmus. Beträgt der durchschnittliche wöchentliche Pflegeumfang in einzelnen „Pflegephasen“ aufgrund ausgefallener Pflegetage weniger als 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage, ist ein durchgehendes Erreichen des Mindestpflegeumfangs und somit eine durchgehende Versicherungspflicht nicht mehr gegeben. Es kann höchstens während der tatsächlich ausgeübten Pflege unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI Versicherungspflicht bestehen. Das bedeutet, dass auch der wöchentliche Pflegeumfang regelmäßig 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage, betragen muss. Dieses Erfordernis wird in den ungleichmäßigen Pflegezeiträumen dann erfüllt, wenn innerhalb des jeweils zu beurteilenden (zusammenhängenden) Pflegezeitraums die Pflegetätigkeit mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, erreicht.

Siehe Beispiel 22

Die genannten Auswirkungen auf die Feststellung der Versicherungspflicht gelten entsprechend, wenn die Pflegetätigkeit gänzlich ungleichmäßig im häuslichen Bereich erbracht und im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise von einer Dauerhaftigkeit der Pflege ausgegangen wird.

Berücksichtigungsfähige Pflegeleistungen - ab 01.01.2017

Bei der Feststellung des erforderlichen Umfangs der Pflegetätigkeit sind alle pflegerischen Maßnahmen in den in § 14 Abs. 2 SGB XI genannten Bereichen (siehe Abschnitt 3.2.2.1) einschließlich Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 14 Abs. 3 SGB XI) zu berücksichtigen.

Hierzu zählen daher ab 1. Januar 2017 nach § 36 SGB XI nicht mehr nur Verrichtungen im Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und der Hilfen bei der Haushaltsführung, sondern auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Demnach ist zum Beispiel die Hilfe zur Erfüllung kommunikativer Bedürfnisse, die Beförderung beziehungsweise Begleitung eines Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege, zu kulturellen Veranstaltungen oder die Begleitung bei Besuchen von Freunden und Bekannten, für die Feststellung der Pflegestundenzahl ebenfalls anzurechnen.

Körperbezogenen Pflegemaßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Bereiche Mobilität und Selbstversorgung und können unter anderem in Form von Unterstützung bei der Entscheidungsfindung, der Beaufsichtigung und Kontrolle oder der vollständigen Übernahme von Handlungen erbracht werden. Sie umfassen das Waschen, Duschen und Baden, die Mund-/Zahnpflege, das Kämmen, das Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung, das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, das An- und Auskleiden, das Gehen, Stehen, Treppensteigen, das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.

Körperbezogene Pflegemaßnahmen in Bezug auf das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung beziehen sich auf solche Aktivitäten außerhalb der Wohnung, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (zum Beispiel Organisieren und Planen eines Arztbesuches oder von Behördengängen sowie deren Begleitung).

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Bereiche kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 6 SGB XI). Sie werden in Form von Begleitung, Beschäftigung und Beaufsichtigung in Bezug auf das häusliche Umfeld erbracht.

Die Maßnahmen erfolgen zur Unterstützung bei der Gestaltung des alltäglichen Lebens in Bezug auf den Haushalt und bei Aktivitäten mit engem räumlichen Bezug hierzu. Sie umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder Gefährdungen (Selbst- und Fremdgefährdung), bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, bei der bedürfnisgerechten Beschäftigung im Alltag sowie bei Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen können auch durch die Anwesenheit einer Pflegeperson, die jeweils bei Bedarf situationsgerecht Unterstützung leistet, erbracht werden. Hierbei handelt es sich um Hilfen, bei denen ein aktives Tun nicht im Vordergrund steht, wie bespielweise die Beobachtung zur Vermeidung von Selbst- oder Fremdgefährdung oder die bloße Anwesenheit um dem Pflegebedürftigen emotionale Sicherheit zu geben.

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen können in Form von Begleitung, Beschäftigung und Beaufsichtigung erbracht werden und umfassen:

  • die Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur
  • Unterstützungsleistungen zur Einhaltung eines Tag-/Nacht-Rhythmus
  • die Unterstützung bei der räumlichen und zeitlichen Orientierung
  • die Unterstützung bei Hobby und Spiel, zum Beispiel beim Musik hören, Zeitung lesen, Betrachten von Fotoalben
  • Spaziergänge in der näheren Umgebung, Ermöglichung des Besuches von Verwandten und Bekannten, Begleitung zum Friedhof oder zum Gottesdienst.

Nicht zu den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen in Bezug auf das häusliche Umfeld gehört beispielsweise die Unterstützung des Besuchs eines Kindergartens, der Schule, einer Ausbildungs- oder Arbeitsstätte beziehungsweise Werkstatt für behinderte Menschen.

Hilfen bei der Haushaltsführung umfassen das Einkaufen der Gegenstände des täglichen Bedarfes, das Kochen, das Reinigen und Aufräumen der Wohnung, das Spülen, das Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, das Beheizen, die Unterstützung bei Nutzung von Dienstleistungen (Organisieren und Steuern pflegerischer oder haushaltsnaher Dienstleistungen, zum Beispiel Haushaltshilfen, Essen auf Rädern, Handwerker, Friseur oder Fußpflege), die Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und behördlichen Angelegenheiten.

Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des Pflegeumfangs - ab 01.01.2017

Das Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des für die Versicherungspflicht maßgebenden Umfangs der Pflegetätigkeit ist in § 44 Abs. 1 S. 2 bis 6 SGB XI näher beschrieben.

Die Ermittlung des Umfangs der Pflegetätigkeit obliegt nach § 44 Abs. 1 S. 2 bis 5 SGB XI dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einem von den Pflegekassen beauftragten anderen unabhängigen Gutachter (siehe Abschnitt 3.2.4.4.1). Die Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird in den gesonderten Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern nach § 53b SGB XI geregelt (Unabhängige Gutachter-Richtlinien - UGu-RiLi). Für die private Pflegepflichtversicherung werden die Ermittlungen durch die MEDICPROOF GmbH vorgenommen.

Grundlage für die Begutachtungen sind die Begutachtungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung (Richtlinien zum Verfahren der Feststellung von Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches - BRi), die auch die privaten Versicherungsunternehmen aufgrund des § 23 Abs. 6 Nr. 1 SGB XI anwenden. Die entsprechenden Anhaltswerte ergeben sich aus den Gutachten. Das Muster eines aktuellen MDK-Formulargutachtens ist in Anlage 1c abgebildet.

Die letztendlichen Feststellungen zu den Pflegezeiten und zum Pflegeaufwand der Pflegeperson trifft aber - wie bisher - die Pflegekasse beziehungsweise das private Versicherungsunternehmen (siehe klarstellend § 44 Abs. 1 S. 6 SGB XI), siehe Abschnitt 3.2.4.4.2. Diese Feststellungen sind der Pflegeperson auf Wunsch mitzuteilen (§ 44 Abs. 1 S. 7 SGB XI),

Ermittlung des Pflegeumfangs durch den Gutachter - ab 01.01.2017

In dem Gutachten ermittelt der Gutachter im Einzelfall, ob die Pflegeperson einen oder mehrere Pflegebedürftige mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage, pflegt. Er erfragt in den Fällen, in denen die Pflege des Pflegebedürftigen die Dauer von 10 Stunden in der Woche unterschreitet und/oder nicht mindestens an 2 Tagen in der Woche erbracht wird, ob die Pflegeperson weitere Pflegebedürftige pflegt.

Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen durch mehrere Pflegepersonen erbracht, ist zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen insgesamt zu leistenden Pflegetätigkeit (Gesamtpflegeaufwand) zu ermitteln. Dabei sind die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde zu legen. Dies gilt jedoch insbesondere bei einer größeren Anzahl an Pflegepersonen nur dann, wenn die Angaben auch plausibel sind. Werden von keiner Pflegeperson oder von den Pflegepersonen keine übereinstimmenden oder sich widersprechende Angaben zur Aufteilung der Pflege gemacht, erfolgt nach § 44 Abs. 1 S. 5 SGB XI eine Aufteilung zu gleichen Teilen. Werden keine übereinstimmenden oder sich widersprechende Angaben von den Pflegepersonen gemacht, soll der Gutachter zunächst im Wege der Vermittlung versuchen, übereinstimmende Angaben zur Aufteilung der Pflege zu erreichen. Ist eine Vermittlung nicht möglich, ist dies im Gutachten zu dokumentieren.

Der tatsächliche Pflegeumfang ist auch dann zu ermitteln, wenn die Pflege von einer Pflegeperson im Umfang von weniger als 10 Stunden in der Woche erbracht wird, da in diesen Fällen zu prüfen ist, ob aufgrund einer weiteren Pflegetätigkeit im Rahmen der Additionspflege der für die Versicherungspflicht erforderliche Mindestpflegeumfang erreicht wird (siehe Abschnitt 3.2.1). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Pflegeperson die Pflege nicht wöchentlich, sondern in Pflegeintervallen erbringt, um den Wochendurchschnitt des Pflegeumfangs ermitteln zu können (zum Beispiel bei internatsmäßiger Unterbringung des Pflegebedürftigen, vergleiche Abschnitt 3.2.4.2.1).

Der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson haben nachvollziehbar darzulegen, dass die Pflege in dem angegebenen Umfang auch tatsächlich erbracht wird. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere Pflegepersonen einen Pflegebedürftigen pflegen oder Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) in Anspruch genommen werden.

Auf diesen Vorgaben basierend hat der Gutachter den vom Pflegebedürftigen beziehungsweise der Pflegeperson geltend gemachten Pflegeaufwand auf Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Er hat sich auf der Grundlage der von dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson gemachten und im Gutachten dokumentierten Angaben zum Pflegeaufwand (MDK: Ziffer 1.4, MEDICPROOF: Ziffer 6.2) davon zu überzeugen, dass der angegebene Pflegeaufwand im Hinblick auf die ermittelte Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und Fähigkeiten nach § 15 SGB XI nachvollziehbar ist. Sind die Angaben nicht nachvollziehbar (zum Beispiel aufgrund der hohen Anzahl von Pflegepersonen oder der Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen), ist dies bei der Darstellung des nachvollziehbaren Pflegeaufwandes der Pflegepersonen im Gutachten (MDK: Ziffer 5.2, MEDICPROOF: Ziffer 6.2) zu begründen.

Feststellung des Pflegeumfangs durch die Pflegekasse/dem privaten Versicherungsunternehmen - ab 01.01.2017

Die Feststellung zu den für die Entscheidung über die Versicherungspflicht maßgebenden Pflegezeiten und zum Pflegeaufwand der Pflegepersonen - sowie bei Mehrfachpflege zum Einzel- und Gesamtpflegeaufwand - hat nach § 44 Abs. 1 S. 6 SGB XI die Pflegekasse beziehungsweise das private Versicherungsunternehmen auf der Grundlage der Ermittlungen des Gutachters zu treffen.

Sind die Angaben zum Pflegeaufwand im Gutachten unter Berücksichtigung der gegebenenfalls erfolgten besonderen Begründung des Gutachters (MDK: Ziffer 5.2, MEDICPROOF: Ziff. 6.2) nicht schlüssig oder unplausibel und können sich hierdurch Auswirkungen auf die Versicherungspflicht beziehungsweise Beitragshöhe ergeben (im Wesentlichen bei Mehrfachpflege), sind von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen weitere Ermittlungen durchzuführen. Hierzu können Angaben der Pflegeperson in einem Pflegetagebuch beziehungsweise einer Pflegedokumentation herangezogen werden; gegebenenfalls ist der Gutachter um eine weitere Konkretisierung seiner Feststellungen im Gutachten zu bitten.

Sind in den Fällen der Pflege eines Pflegebedürftigen durch mehrere Pflegepersonen (Mehrfachpflege) bei der Begutachtung nicht alle oder keine Pflegepersonen anwesend gewesen, sind für die Angaben zum jeweiligen Pflegeanteil der Pflegepersonen am Gesamtpflegeaufwand von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen die Angaben der nicht anwesenden Pflegepersonen mit dem Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen einzuholen und auf Plausibilität zu überprüfen. Dabei sollte darauf hingewiesen werden, dass sich die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge nach dem Anteil der Pflege der jeweiligen Pflegeperson am Gesamtpflegeaufwand aller Pflegepersonen richtet und bei nicht übereinstimmenden oder fehlenden Angaben der Pflegepersonen die Aufteilung des Pflegeaufwandes nach § 44 Abs. 1 S. 5 SGB XI zu gleichen Teilen erfolgt.

Ergeben sich aus dem Gutachten für eine Pflegeperson mit einem Pflegeaufwand von unter 10 Stunden wöchentlich oder einer Pflegetätigkeit an weniger als 2 Tagen in der Woche keine weiteren Pflegetätigkeiten (keine Additionspflege), wird die Pflegeperson von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen lediglich darüber informiert, dass Versicherungspflicht bestehen kann, wenn weitere Pflegetätigkeiten ausgeübt werden und der Gesamtpflegeaufwand mindestens 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage in der Woche erreicht.

Werden im Gutachten für eine Pflegeperson mit einem Pflegeaufwand von unter 10 Stunden oder einer Pflegetätigkeit an weniger als 2 Tagen wöchentlich dagegen weitere Pflegetätigkeiten angeführt, sind die notwendigen Angaben zur Prüfung einer Additionspflege mit dem Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen von der Pflegeperson einzuholen. Ergibt sich daraus ein voraussichtlicher wöchentlicher Gesamtpflegeaufwand von mindestens 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage in der Woche und liegen keine sonstigen Ausschlussgründe für die Versicherungspflicht vor, haben sich die beteiligten Pflegekassen beziehungsweise privaten Versicherungsunternehmen gegenseitig den jeweils bei ihnen gutachtlich festgestellten Pflegeaufwand der Pflegeperson zu bestätigen (Mitteilungsverfahren nach § 44 Abs. 6 SGB XI, siehe Abschnitt 3.2.13). Dies gilt auch dann, wenn zwar aufgrund der aktuell zu beurteilenden Pflegetätigkeit bereits die Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt werden, jedoch in einer anderen Pflegetätigkeit bisher noch keine Versicherungspflicht bestanden hat.

Häusliche Umgebung

Weitere Voraussetzung für den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI ist, dass die Pflege des Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung durchgeführt wird. Dabei ist der Begriff der häuslichen Umgebung nicht auf den eigenen Haushalt des Pflegebedürftigen beschränkt.

Der Begriff der häuslichen Umgebung steht in engem Sachzusammenhang mit dem Begriff der häuslichen Pflege, so wie er als generelle Anspruchsvoraussetzung für die ‘Leistungen bei häuslicher Pflege nach §§ 36 bis 40 SGB XI‘ vorausgesetzt wird. Die Regelung des § 36 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 SGB XI in der Fassung des 1. SGB XI-ÄndG stellt ausdrücklich klar, dass Pflegesachleistungen auch dann möglich sind, wenn der Pflegebedürftige nicht im eigenen Haushalt gepflegt wird. Diese Leistungen sind nur dann ausgeschlossen, wenn der Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI oder einer in § 71 Abs. 4 SGB XI aufgeführten stationären Einrichtung lebt und dort gepflegt wird.

Dementsprechend ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI von einem weit gefassten Begriff der häuslichen Umgebung auszugehen. Häusliche Umgebung ist auch dann gegeben, wenn die Pflege im Haushalt der Pflegeperson oder einer dritten Person (zum Beispiel einem Verwandten oder Verschwägerten), in einer Altenwohnung oder einem Altenwohnheim, wo ein Mindestmaß an eigenständiger Lebensführung und selbständiger Wahl der Pflegeform möglich ist, erfolgt. Sofern sich der Pflegebedürftige zum Beispiel gewöhnlich in einem Wohnheim für behinderte Menschen oder einer Behinderteneinrichtung aufhält und immer an den Wochenenden und/oder in den Ferien ‘zu Hause’ gepflegt wird, ist in dieser Zeit eine häusliche Umgebung anzunehmen, selbst wenn die Dauer des Aufenthalts in der Behinderteneinrichtung überwiegt (siehe Abschnitt 3.2.4.2.1).

Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen - ab 01.01.2017

Versicherungspflicht tritt für die Pflegeperson unter anderem nur dann ein, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegepflichtversicherung hat. Als Leistungen in diesem Sinne kommen in erster Linie das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI), die Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38 SGB XI) und die Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) in Betracht. Die Versicherungspflicht wird allerdings nicht generell dadurch ausgeschlossen, dass der Pflegebedürftige die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) wählt. Bei Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 kann - je nach Einzelfall - durchaus noch zusätzlicher Pflegebedarf in Form der nicht erwerbsmäßigen Pflege vorhanden sein (siehe Abschnitt 3.2.4.2).

Die Versicherungspflicht setzt nicht voraus, dass der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist, sondern nur, dass er Leistungen bei häuslicher Pflege bezieht. Sie erfasst demnach auch Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der eine entsprechende private Pflegeversicherung abgeschlossen hat. Der Pflegebedürftige muss von der privaten Pflegeversicherung Vertragsleistungen erhalten, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach § 28 SGB XI gleichwertig sind. Dabei tritt anstelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.

Ruht der Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 SGB XI, weil er vorrangige Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit

  • unmittelbar nach § 35 BVG oder
  • nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,
  • aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder
  • aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge (zum Beispiel im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nach § 34 Abs. 1 BeamtVG)

erhält, besteht Versicherungspflicht für die Pflegeperson fort (siehe zum Beispiel BSG vom 29.04.1999, AZ: B 3 P 14/98 R und AZ: B 3 P 15/98 R, und BSG vom 27.01.2000, AZ: B 12 P 1/99 R). Die Beitragstragung obliegt in diesen Fällen weiterhin den zuständigen Pflegekassen beziehungsweise den privaten Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls den Beihilfefestsetzungsstellen oder Heilfürsorgeträgern.

Die Versicherungspflicht setzt insoweit einen Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen aus einer Pflegeversicherung nach dem SGB XI voraus. Dies ist nicht gegeben bei einem Erstattungsanspruch der Pflegekasse gegenüber einem ausländischen Versicherungsträger (sogenannte (Sach-)Leistungsaushilfe, siehe Abschnitt 3.2 in Verbindung mit Abschnitt 3.1.8.6) oder einem alleinigen Pflegeleistungsanspruch nach den Regelungen des SGB XII (Sozialhilfe, siehe nachfolgenden Abschnitt 3.1.6.1).

Leistungsanspruch nach dem SGB XII - ab 01.01.2017

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI setzt zwingend voraus, dass der Pflegebedürftige einen Leistungsanspruch nach dem SGB XI geltend machen kann.

Erhält der Pflegebedürftige von einem Träger der Sozialhilfe neben den Pflegeleistungen nach dem SGB XI auch Leistungen zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, steht dies der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI nicht entgegen. Die Beitragstragung obliegt in diesen Fällen weiterhin den zuständigen Pflegekassen beziehungsweise den privaten Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls den Beihilfefestsetzungsstellen oder Heilfürsorgeträgern.

Pflegebedürftige, die jedoch allein einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach den Regelungen des SGB XII haben, können Ansprüche auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nach den Vorschriften des SGB XI nicht geltend machen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Pflegebedürftige zwar pflegeversichert ist, jedoch noch keinen Anspruch auf Pflegeleistungen hat (zum Beispiel wegen fehlender Vorversicherungszeit nach § 33 Abs. 2 SGB XI) oder er gehört unter Umständen nicht zu dem von der Versicherungspflicht erfassten Personenkreis nach §§ 20 ff SGB XI. Für die Durchführung der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI fehlt es daher an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Der Träger der Sozialhilfe ist in diesen Fällen auch nicht berechtigt, an Stelle der Pflegekasse beziehungsweise des privaten Versicherungsunternehmens die Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Versicherungspflicht der Pflegeperson zu übernehmen. Eine Übernahme von Beiträgen für die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI ist selbst dann nicht zulässig, wenn Leistungen für eine angemessene Alterssicherung der pflegenden Person gewährt werden (§ 64f SGB XII). Das hat zur Folge, dass Pflegepersonen Pflichtbeitragszeiten nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI nicht erwerben können. Übrig bleibt allein eine Absicherung der Pflegeperson über die freiwillige Versicherung (§§ 7, 232 SGB VI).

Erwerbstätigkeit neben Pflege - ab 01.01.2017

Pflegepersonen unterliegen nur dann der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI, wenn sie neben ihrer Pflegetätigkeit regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind (§ 3 S. 3 SGB VI). Auf die Art der Erwerbstätigkeit kommt es dabei nicht an.

Diese Ausschlussregelung des § 3 S. 3 SGB VI unterstellt ihrem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang nach in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise, dass eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen bei einer mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Erwerbstätigkeit nicht unbedingt sichergestellt ist und die Notwendigkeit einer Verbesserung der Alterssicherung (durch die additive Bewertung der Pflegezeiten) für diese Pflegepersonen typischerweise nicht besteht.

Die Rechtsfolge des § 3 S. 3 SGB VI tritt jedoch nur bei einem regelmäßigen Überschreiten der 30-Wochenstunden-Grenze durch eine auf Dauer ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ein. Auf Dauer wird eine Beschäftigung beziehungsweise selbständige Tätigkeit ausgeübt, wenn sie auf mehr als zwei Monate angelegt ist. Die maßgebende Wochenstundenzahl kann sich aus einem Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag oder aus der Eigenart der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ergeben. Schwankt die Stundenzahl von Woche zu Woche, ist die regelmäßige Wochenstundenzahl im Weg einer Schätzung zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind die voraussichtlichen Erwerbsarbeitsstunden von drei Kalendermonaten (sind gleich 13 Wochen) zu addieren und durch 13 zu dividieren.

Bei der Feststellung der maßgeblichen wöchentlichen Stundenzahl ist auch der Zeitaufwand zu berücksichtigen, der als Vor- und Nacharbeitszeit für die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich ist. Eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit führt auch dann zum Ausschluss von der Versicherungspflicht als Pflegeperson, wenn zwar die reine Arbeitszeit innerhalb der 30-Stunden-Grenze liegt, aber zusammen mit den erforderlichen Vor- und Nacharbeiten die Zeitgrenze von 30 Stunden überschritten wird.

Werden neben einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit beitragspflichtige Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in das Versicherungskonto gemeldet, ist nur die Höhe dieses übermittelten Entgelts allein kein konkreter Anhaltspunkt, aufgrund dessen der Rentenversicherungsträger verpflichtet wäre, von Amts wegen den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit zu prüfen (RBRTB 1/2005, TOP 12).

Lehrtätigkeit - ab 01.01.2017

Ist die nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson daneben als Lehrer an einer öffentlichen oder privaten Schule tätig, ist für die Feststellung der maßgeblichen wöchentlichen Arbeitszeit auch die für die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit erforderliche Vor- und Nacharbeit zu berücksichtigen.

Dementsprechend führt eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit als Lehrer auch dann zum Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson, wenn zwar die reine Arbeitszeit innerhalb der 30-Stunden-Grenze liegt, aber zusammen mit der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Vor- und Nacharbeit die Zeitgrenze von 30 Stunden überschritten wird.

Um bei teilzeitbeschäftigten Lehrern die durch Ausübung der Beschäftigung maßgebliche wöchentliche Stundenzahl und damit den Vergleichswert zur Prüfung der 30-Stunden-Grenze zu erhalten, ist zunächst ein Verhältniswert aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten oder Angestellten des jeweiligen Bundeslandes und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Pflichtstundenzahl) eines vollzeitbeschäftigten Lehrers in dem jeweiligen Bundesland (unter Berücksichtigung von Schulart, Fächerkombination et cetera) zu bilden. Dieser Verhältniswert ist sodann mit der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Lehrers zu multiplizieren. Die für die Berechnung erforderlichen Werte sind durch Rückfrage bei der für den Lehrer zuständigen Landesschulbehörde zu ermitteln.

Berechnungsformel:

regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines (Vollzeit-) Beamten

geteilt durch

regelmäßige wöchentliche Unterrichts-Pflichtstundenzahl eines (Vollzeit-) Lehrers

mal

individuelle wöchentliche Unterrichts-Pflichtstundenzahl des Lehrers in Teilzeit

gleich

Vergleichswert zur Prüfung der 30-Stunden-Grenze

(SVBEIEC 1/2002, TOP 13)

Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB III sowie von Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistung - ab 01.01.2017

Pflegepersonen, die neben ihrer Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, können nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig sein. Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 3 SGB VI gilt für diese Personen nicht und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitslosengeld aus einer vorhergehenden Voll- oder Teilzeitbeschäftigung bezogen wird. Beim Arbeitslosengeld II spielt es keine Rolle, ob die Leistung an den Bezug von Arbeitslosengeld oder eine sonstige Erwerbstätigkeit anschließt.

Soweit es für den Bezug und die Bemessung der Leistungen nach dem SGB III auf die Verfügbarkeit ankommt (§ 138 Abs. 5 SGB III), steht die Pflegetätigkeit dieser grundsätzlich nicht entgegen, wenn der Arbeitslose keine Einschränkungen hinsichtlich Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit macht und sich auch aus den Vermittlungsgesprächen nicht die Notwendigkeit solcher Einschränkungen ergibt. Der Arbeitslose muss bei der Arbeitslosmeldung erklären, dass die Betreuung Pflegebedürftiger im Fall der Arbeitsaufnahme beziehungsweise des Einmündens in eine für die Weiterbildungsförderung anerkannte Maßnahme jederzeit sichergestellt ist. Entsprechende Feststellungen trifft jeweils im Einzelfall die Agentur für Arbeit. Ist die Verfügbarkeit der Pflegeperson aufgrund der mit der Pflege verbundenen Anforderungen eingeschränkt, wird die Leistung den Verhältnissen entsprechend angepasst.

Der Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder der Bezug von Übergangsgeld nach dem SGB III bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme steht der Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ebenfalls grundsätzlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Rahmen einer Beschäftigung (zum Beispiel bei einer Umschulung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses) oder im Rahmen schulischer Berufsausbildung durchgeführt wird. Ein Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht im Sinne des § 3 S. 3 SGB VI kommt nur bei einer mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Rahmen einer Beschäftigung in Betracht.

Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 3 SGB VI gilt nicht für Pflegepersonen, die Altersübergangsgeld oder Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit-’Null’ beziehen. Gleiches gilt während einer im Rahmen der Kurzarbeit vorübergehend auf unter 30 Wochenstunden reduzierten Arbeitszeit, sofern die Kurzarbeit in vorausschauender Betrachtung auf mehr als zwei Monate angelegt ist.

Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 3 SGB VI gilt auch nicht für Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (§ 5 Steinkohlefinanzierungsgesetz) oder eine Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239 SGB VI) erhalten.

Bezug von weiteren Entgeltersatzleistungen - ab 01.01.2017

Pflegepersonen, die regelmäßig eine Beschäftigung/selbständige Tätigkeit von mehr als 30 Stunden ausüben und deren Beschäftigung/Tätigkeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit lediglich unterbrochen ist, haben gegebenenfalls nach Ablauf der Lohnfortzahlung grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Krankentagegeld. Sie sind während des Bezuges dieser Leistung weiterhin dem Personenkreis zuzuordnen, der nach § 3 S. 3 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen ist. Diese Personen sind nur vorübergehend an der Ausübung ihres weiterhin bestehenden Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer weiterhin bestehenden selbständigen Tätigkeit gehindert. Entsprechendes gilt für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld.

Hierzu gehören auch Personen, die - bei ansonsten mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassender Erwerbstätigkeit - durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden sollen und in dieser Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind. Dabei wird der Bezug einer der oben angeführten genannten Entgeltersatzleistungen nicht zwingend vorausgesetzt. So sind beispielsweise auch Pflegepersonen von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen, die als privat krankenversicherte Lehrer bei einer vorübergehenden Deputatsermäßigung aus Anlass der stufenweisen Wiedereingliederung ihre wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als 30 Stunden reduzieren.

Das gilt auch bei Bezug von Übergangsgeld während der Teilnahme an Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation.

Mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigte Frauen, die Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V beziehungsweise § 13 MuSchG erhalten, bleiben ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 3 SGB VI ausgeschlossen. Bei Pflegepersonen, die Entgeltersatzleistungen im Anschluss an eine Beschäftigung von bis zu 30 Stunden erhalten, ist nur dann von einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit auszugehen, wenn die Pflege tatsächlich nicht ausgeübt wird.

Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - ab 01.01.2017

Pflegepersonen, die neben ihrer Pflegetätigkeit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen (bis 31.12.2000 Rente wegen Erwerbsminderung), können nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig sein.

Bezug von Elterngeld sowie Inanspruchnahme von Elternzeit - ab 01.01.2017

Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit Elterngeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen fallen nicht unter die Regelung des § 3 S. 3 SGB VI. Sie können unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI als Pflegeperson versicherungspflichtig sein.

Ableistung von Jugendfreiwilligendienst, Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligem Wehrdienst - ab 01.01.2017

Die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes sowie des Bundesfreiwilligendienstes (siehe GRA zu § 20 SGB IV, Abschnitt 4.2 und GRA zu § 1 SGB VI, Abschnitt 2.1) oder des freiwilligen Wehrdienstes (siehe Abschnitt 4.12) steht der Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in einer daneben ausgeübten Pflege entgegen, wenn der Dienst im Umfang von mehr als 30 Stunden wöchentlich geleistet wird (AGFAVR 4/2012, TOP 4 - verbindliche Entscheidung in RVaktuell 4/2013, 80).

Unbezahlte Beurlaubung - ab 01.01.2017

Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 3 SGB VI gilt grundsätzlich nicht für Pflegepersonen, die für die Pflegetätigkeit ihre bestehende Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich durch Inanspruchnahme eines unbezahlten Urlaubs unterbrechen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn für die Übernahme der Pflegetätigkeit ein unbezahlter Urlaub von mehr als zwei Monaten oder 60 Tagen im Jahr (nicht Kalenderjahr) in Anspruch genommen wird, die Pflegetätigkeit also nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft ist (siehe Abschnitt 3.2.4.1). Die Versicherungspflicht tritt dann von dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des unbezahlten Urlaubs an ein, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind (siehe Abschnitt 3.2.3 bis Abschnitt 3.2.6).

Dies gilt ebenso für die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung wegen Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG).

Beschäftigung im Rahmen der Altersteilzeit oder anderer Formen der Arbeitszeitflexibilisierung - ab 01.01.2017

Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit die Arbeitszeit ihres Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Altersteilzeit oder anderer Formen der Arbeitszeitflexibilisierung (zum Beispiel während der Familienpflegezeit) kontinuierlich auf unter 30 Stunden wöchentlich reduzieren, können unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig sein. Bei einer Flexibilisierung der Arbeitszeit im Rahmen eines Blockmodells ist die Versicherungspflicht als Pflegeperson bei einer bisherigen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich allerdings nur während der Freistellungsphase möglich.

Bezahlte Freistellung - ab 01.01.2017

Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit aufgrund einer Freistellungsvereinbarung außerhalb einer flexiblen Arbeitszeitregelung nach § 7 Absatz 1a SGB IV die Beschäftigung unter Fortzahlung gegebenenfalls gekürzter Bezüge bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses (zum Beispiel bis zum Renten-/beziehungsweise Pensionsbeginn) nicht mehr ausüben, können unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig sein. Ein mögliches Widerrufsrecht des Arbeitgebers, die Freistellung von der Arbeitsleistung betreffend, steht der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI nicht entgegen.

Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer - ab 01.01.2017

Nicht mitarbeitende Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer, die im Wege einer Fiktion wie ein selbständig tätiger Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert werden, sind nicht selbständig tätig im Sinne des § 3 S. 3 SGB VI, da die Fiktion der Unternehmerstellung nur im Rahmen des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt (§ 1 Abs. 3 S. 2 ALG).

Dagegen kommt für mitarbeitende Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer, die grundsätzlich der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung unterliegen und als Pflegepersonen nicht erwerbsmäßig tätig sind, nur dann Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in Betracht, wenn die Tätigkeit der Ehegatten als landwirtschaftliche Unternehmer regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG).

Versicherungspflicht von Pflegepersonen mit Auslandsberührung - ab 01.01.2017

Zur Versicherungspflicht von Pflegepersonen mit Auslandsberührung gelten die Ausführungen in den Abschnitten 3 ff entsprechend auch für Zeiträume nach dem 31.12.2016.

Zur Versicherungsfreiheit mit Auslandsbezug ab 01.01.2017 siehe nachfolgenden Abschnitt 3.2.8.1.

Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI - ab 01.01.2017

Personen, die eine der Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI erfüllen, sind auch bei Ausübung einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit versicherungsfrei (siehe Abschnitt 3.2.12.1 ). Hinsichtlich der Versicherungspflicht von Pflegepersonen sind bei Auslandsberührung zusätzlich folgende Besonderheiten zu beachten:

Dem Bezug einer deutschen Vollrente wegen Alters nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist der Bezug einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (ab 01.05.2010, Kroatien ab 01.07.2013), der Schweiz (ab 01.04.2012) oder des EWR (ab 01.06.2012) nach Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 gleichgestellt und führt nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, ebenso zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI wie der Bezug einer deutschen Vollrente wegen Alters.

Nach Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004 Deutschland Nr. 1 kann in diesem Fall jedoch Rentenversicherungspflicht beantragt werden. Da dieser Antrag für Pflegepersonen regelmäßig unterstellt wird (vergleiche GRA zu Anhang XI Deutschland Nr. 1 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.1), sind Pflegepersonen, die eine mitgliedstaatliche Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, beziehen, im Ergebnis pflichtversichert, sofern nicht gleichzeitig Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI vorliegt.

Siehe Beispiel 51

Beachte:

Für nicht erwerbsmäßig Pflegende, die am 31.12.2016 (auch vor Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde) eine mitgliedstaatliche Altersvollrente bezogen haben, und die nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 in Verbindung mit Art. 5 Buchstabe a VO (EG) Nr. 883/2004 versicherungsfrei waren, wurde der Antrag auf Versicherungspflicht nach Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004 Deutschland Nr. 1 (Anhangsregelung) regelmäßig unterstellt. Hatten die Pflegepersonen am 31.12.2016 die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, wirkt die Versicherungspflicht ab dem 01.01.2017 kraft Gesetzes fort.

Versicherungspflicht kraft Gesetzes - ab 01.01.2017

Die Versicherungspflicht kommt kraft Gesetzes zustande, wenn die in den Abschnitten 3.2.1 bis 3.2.7 beschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie besteht bei der Erfüllung der Voraussetzungen

  • in jeder einzelnen Pflegetätigkeit (zum Beispiel bei zwei Pflegetätigkeiten mit jeweils 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage),
  • nur in einzelnen Pflegetätigkeiten (zum Beispiel eine Pflegetätigkeit mit 10 Stunden und eine Pflegetätigkeit mit 5 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage) oder
  • nur in der Summe gleichzeitig ausgeübter Pflegetätigkeiten (zum Beispiel zwei Pflegetätigkeiten mit jeweils 5 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage)

einheitlich für alle Pflegetätigkeiten. Das heißt, unabhängig davon, mit welcher Anzahl an Pflegetätigkeiten die Voraussetzungen von 10 Stunden Pflege an 2 Tagen wöchentlich erfüllt werden, kann nunmehr auch in der Rentenversicherung keine Mehrfachversicherung aufgrund nicht erwerbsmäßiger Pflege mehr vorliegen.

Eines Antrags der Pflegeperson bedarf es für den Eintritt der Versicherungspflicht nicht. Der von den Pflegekassen beziehungsweise den privaten Versicherungsunternehmen verwendete ‘Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen’ (siehe Anlage 3b) hat keine rechtsbegründende Bedeutung. Er dient allein dazu, die für die Beurteilung der Versicherungspflicht und Durchführung der Versicherung mit Beitragszahlung erforderlichen Angaben und Informationen zu erhalten. Pflegepersonen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, sind nach § 196 Abs. 1 SGB VI gegenüber dem Rentenversicherungsträger auskunftspflichtig. Eine Auskunfts- beziehungsweise Mitwirkungspflicht gegenüber der Pflegekasse ergibt sich aus § 60 SGB I.

Sind die Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI aus Sicht der Pflegekasse erfüllt, bedarf es keiner vorherigen Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger.

Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger und nicht die Pflegekasse/das private Versicherungsunternehmen zuständig. Dennoch hat die Pflegekasse/das private Versicherungsunternehmen, wenn aus ihrer/seiner Sicht die Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI erfüllt sind, die Beitragszahlung zur Rentenversicherung für die Pflegeperson (Leistung zur sozialen Sicherung der Pflegeperson) ebenso zu erfüllen wie ein Arbeitgeber, der bei unstreitigem Sachverhalt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne vorherige Entscheidung der Einzugsstelle zu zahlen hat. In diesen Fällen besteht für den Rentenversicherungsträger keine Notwendigkeit, über die Versicherungspflicht der Pflegeperson mittels Bescheid (Verwaltungsakt) zu entscheiden.

Besteht jedoch Streit zwischen der Pflegeperson und der Pflegekasse über die Versicherungspflicht oder den Umfang der Beitragspflicht, so hat hierüber regelmäßig der Rentenversicherungsträger zu entscheiden (BSG vom 22.03.2001, AZ: B 12 P 3/00 R, SozR 3-2600 § 3 Nr. 5). Nur in diesen Fällen ist mit einem Bescheid über die Versicherungspflicht oder den Umfang der Beitragspflicht zu entscheiden.

Beginn der Versicherungspflicht - ab 01.01.2017

Die Versicherungspflicht ist nicht an eine bestimmte Antragsfrist gebunden und beginnt somit kraft Gesetzes an dem Tag, an dem alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (siehe Abschnitte 3.2.1 bis 3.2.7).

Leistungen der Pflegeversicherung für den Pflegebedürftigen (siehe Abschnitt 3.2.6) werden jedoch nur auf Antrag erbracht. Sie beginnen grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Pflegebedürftige Leistungen der Pflegeversicherung beantragt, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen frühestens mit Beginn des Monats der Antragstellung gewährt (§ 33 Abs. 1 S. 3 SGB XI). Der Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen ist wiederum eine der Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungspflicht der Pflegeperson, sodass die Antragstellung des Pflegebedürftigen letztendlich den Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI beeinflussen kann.

Wird im Rahmen einer erneuten Begutachtung oder durch eine Mitteilung der Pflegeperson festgestellt, dass sich der Pflegeaufwand der Pflegeperson (innerhalb eines Pflegegrades) verändert hat und bedingt diese Änderung den Eintritt der Versicherungspflicht, so beginnt die Versicherungspflicht, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem Tag, an dem sich die Verhältnisse (hier: erhöhter Pflegeaufwand) verändert haben. Ist dieser Zeitpunkt nicht konkret feststellbar, ist auf den Tag der Begutachtung beziehungsweise der Mitteilung abzustellen.

Fortbestand der Versicherungspflicht in Überleitungsfällen - ab 01.01.2017

Für Pflegepersonen, die am 31.12.2016 aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege rentenversicherungspflichtig waren, besteht nach § 141 Abs. 4 S. 1 SGB XI die bisherige Rentenversicherungspflicht für die Dauer dieser Pflegetätigkeit fort. Eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017 für den Fortbestand der Rentenversicherungspflicht erfolgt nicht. Hiervon werden alle laufenden Versicherungsverhältnisse von Pflegepersonen erfasst. Dabei ist unerheblich, ob im Dezember 2016 nur deshalb keine Rentenversicherungspflicht bestand, weil

  • die Pflegetätigkeit aufgrund einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes des Pflegebedürftigen unterbrochen wurde (vergleiche Abschnitt 3.2.9.5 und Abschnitt 3.2.8 in Verbindung mit Abschnitt 3.1.8.3);
  • die Pflegetätigkeit wegen Krankheit der Pflegeperson oder aus anderen Gründen, die in ihrer Person liegen, unterbrochen wurde (vergleiche Abschnitt 3.2.9.4);
  • eine in Intervallen ausgeübte Pflegetätigkeit (zum Beispiel aufgrund der internatsmäßigen oder beispielsweise nach § 43a SGB XI vollstationären Unterbringung des Pflegebedürftigen) im Monat Dezember nicht ausgeübt wurde.

Wird für am 01.01.2017 übergeleitete Bestandsfälle im Rahmen einer erneuten Begutachtung ein niedrigerer Pflegegrad des Pflegebedürftigen ermittelt als der Pflegegrad, in den die Überleitung erfolgte, bleibt nach § 140 Abs. 3 SGB XI der höhere Pflegegrad maßgebend. Die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung richtet sich in diesen Fällen weiterhin nach dem Pflegegrad, in den die Überleitung nach § 140 Abs. 2 SGB XI erfolgte. Dies gilt demnach auch dann, wenn aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen nur noch eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 1 festzustellen wäre (vergleiche auch Abschnitt 3.2.2.2).

Siehe Beispiel 48

Der nach § 141 Abs. 4 SGB XI begründete Bestandsschutz gilt nach § 141 Abs. 5 SGB XI bis zu dem Zeitpunkt, zu dem nach dem ab dem 01.01.2017 geltenden Recht festgestellt wird, dass

  • für den Pflegebedürftigen keine Pflegebedürftigkeit nach §§ 14 und 15 SGB XI neuer Fassung mehr vorliegt,
  • die pflegende Person keine Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI neuer Fassung mehr ist (Die Legaldefinition des Personenkreises der Pflegepersonen beschränkt sich zwar nach der Rechtsprechung des BSG vom 07.09.2004, AZ: B 2 U 46/03 R - auf § 19 S. 1 SGB XI, das heißt auf die nicht erwerbsmäßige Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI unabhängig vom Pflegeaufwand. Dies kann im Rahmen der Bestandsschutzregelung des § 141 Abs. 5 SGB XI jedoch nicht dazu führen, dass die Versicherungspflicht auch dann fortbesteht, wenn die Pflege nicht mehr nach § 19 S. 2 SGB XI mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage, ausgeübt wird),
  • ein Ausschlussgrund nach § 3 S. 2 oder 3 SGB VI eintritt oder
  • eine Änderung in den Pflegeverhältnissen eintritt, die nach § 166 Abs. 2 SGB VI neuer Fassung zu einer Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen führt.
  • Demnach führt insbesondere
  • der Wegfall der Pflegebedürftigkeit des bisher Pflegebedürftigen,
  • die Zahlung eines - das dem Pflegeaufwand entsprechende Pflegegeld - übersteigenden Betrages an die Pflegeperson, soweit dadurch die Pflege erwerbsmäßig ausgeübt wird,
  • die Aufgabe der Pflege (zum Beispiel wegen Wechsels von häuslicher zu stationärer Pflege),
  • die Ausübung einer mehr als 30 Stunden umfassenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit durch die Pflegeperson neben der Pflege,
  • die Feststellung eines höheren Pflegegrades des Pflegebedürftigen,
  • die Änderung des Pflegeanteils der Pflegeperson am Gesamtpflegeaufwand eines Pflegebedürftigen bei Mehrfachpflege oder beteiligtem Pflegedienst oder
  • die Änderung der Art der bezogenen Leistung des Pflegebedürftigen

zum endgültigen Ende der Anwendung der Übergangsregelung des § 141 Abs. 4 SGB XI.

Fällt der Grund für die Beendigung dieses Übergangsrechts wieder weg (zum Beispiel Wegfall eines Ausschlussgrundes nach § 3 S. 2 oder 3 SGB VI) kann Versicherungspflicht nur noch unter den Voraussetzungen nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung bestehen.

Ende der Versicherungspflicht - ab 01.01.2017

Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich mit dem Tag, an dem mindestens eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI entfällt und andere Gründe dem Wegfall der Versicherungspflicht nicht entgegen stehen (zum Vertrauensschutz vergleiche Ziffer 5 der Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, siehe Anlage 2b).

Die Versicherungspflicht besteht daher insbesondere nicht mehr an dem Tag, an dem

  • der Pflegebedürftige in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) gepflegt wird (§ 71 Abs. 2 SGB XI),
  • die Pflegetätigkeit beendet oder auf unter 10 Stunden und/oder unter 2 Tagen in der Woche eingeschränkt wird,
  • die Pflegetätigkeit aufgrund von Krankheit der Pflegeperson oder aus sonstigem Anlass, der in der Pflegeperson begründet ist, unterbrochen worden ist (siehe Abschnitt 3.2.9.4),
  • die Pflegeperson mehr als 6 Pflegewochen (42 Pflegetage) Erholungsurlaub pro Kalenderjahr in Anspruch nimmt (zum Erholungsurlaub bis zu 42 Pflegetagen siehe Abschnitt 3.2.9.6),
  • eine weitere Pflegeperson oder ein professioneller Pflegedienst hinzugetreten ist und sich dadurch der Pflegeaufwand für die bislang versicherungspflichtige Pflegeperson derart gemindert hat, dass der erforderliche Mindestzeitaufwand von 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage, nicht mehr erreicht wird,
  • das Pflegegeld entzogen wird, weil die Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI nicht abgerufen wird (§ 37 Abs. 6 SGB XI); dies gilt nicht, wenn das Pflegegeld lediglich gekürzt wird,
  • die Leistung aus der Pflegeversicherung (zum Beispiel Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI) infolge Besserung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen weggefallen ist,
  • die Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten pflegeleistungsrechtlich auf den Pflegegrad 1 absinkt.

Die Versicherungspflicht endet spätestens an dem Todestag des Pflegebedürftigen, vorausgesetzt, die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist bis zum Todestag tatsächlich ausgeübt worden. Eine eventuelle Weiterzahlung des Pflegegeldes bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist, führt nicht zu einem Fortbestand der Versicherungspflicht über den Todestag hinaus.

Sofern im Rahmen einer erneuten Begutachtung Änderungen festgestellt werden, die den Grad der Pflegebedürftigkeit oder den Umfang der Pflegetätigkeit beeinflussen (zum Beispiel Pflegeaufwand sinkt), endet die Versicherungspflicht frühestens an dem Tag, an dem die Feststellung durch den Gutachter getroffen wird.

Wenn durch einen der vorgenannten Sachverhalte im Rahmen einer Additionspflege der insgesamt berücksichtigungsfähige Pflegeaufwand 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, unterschreitet, endet die Versicherungspflicht ebenfalls.

Siehe Beispiel 47

Die Versicherungspflicht endet ferner an dem Tag vor der Aufnahme einer regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 3 S. 3 SGB VI. Darüber hinaus endet die Versicherungspflicht an dem Tag vor Eintritt von Versicherungsfreiheit (zum Beispiel nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, beziehungsweise einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze in einem anderen Alterssicherungssystem; vergleiche Abschnitt 3.2.12.1 ).

Ist die Pflegeperson mit der Feststellung der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens zum Wegfall der Versicherungspflicht nicht einverstanden, hat der Rentenversicherungsträger über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht zu entscheiden.

Unterbrechung der Pflege wegen Krankheit der Pflegeperson oder aus sonstigen Gründen - ab 01.01.2017

Wird die Pflegetätigkeit unterbrochen, weil die Pflegeperson wegen Krankheit oder aus anderen (nicht urlaubsbedingten) Gründen, die in ihrer Person liegen, an der Pflege gehindert ist, wird - ungeachtet der (gegebenenfalls anteiligen) Pflegegeldzahlung an den Pflegebedürftigen - grundsätzlich auch die Versicherungspflicht unterbrochen (siehe BSG vom 22.03.2001, AZ: B 12 P 3/00 R, SozR 3-2600 § 3 Nr. 5).

Nimmt der Pflegebedürftige während der Zeit der Unterbrechung die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in Anspruch, besteht für den Aufnahme- und Entlassungstag Versicherungspflicht, wenn vor beziehungsweise nach der Kurzzeitpflege die Pflege im häuslichen Bereich erfolgte; zumal an diesen Tagen die Pflege zumindest noch teilweise erbracht wird.

Siehe Beispiel 13

Bei Inanspruchnahme der Ersatzpflege (gleich Verhinderungspflege, § 39 SGB XI) besteht für den ersten und letzten Tag der Verhinderung ebenfalls Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI. Das gilt gleichermaßen dann, wenn die auf längstens sechs Wochen im Kalenderjahr begrenzte Ersatzpflege nicht zusammenhängend in Anspruch genommen, sondern auf das Kalenderjahr verteilt wird.

Zum Erholungsurlaub der Pflegeperson nach § 34 Abs. 3 SGB XI siehe Abschnitt 3.2.9.6.

Unterbrechung der Pflege ist durch den Pflegebedürftigen verursacht - ab 01.01.2017

Wird die Pflegetätigkeit aus Gründen, die in der Person des Pflegebedürftigen liegen, unterbrochen oder nur eingeschränkt ausgeübt, besteht der Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson nach § 34 Abs. 3 SGB XI und somit auch die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI für bestimmte Zeiten fort. Das sind Zeiten der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) sowie jeweils die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung der medizinischen Rehabilitation. In diesen Fällen wird in der Regel auch das Pflegegeld weiter gezahlt (§ 34 Abs. 2 SGB XI). Dies gilt bei einem nahtlosen Anschluss von vollstationärer Krankenhausbehandlung und stationärer Leistung der medizinischen Rehabilitation nur für die ersten vier Wochen der Pflegeunterbrechung sowie auch dann, wenn der Unterbrechung eine Ersatzpflege (gleich Verhinderungspflege, § 39 SGB XI) vorausgegangen ist.

Die Versicherungspflicht besteht selbst in den Fällen - längstens bis zu vier Wochen - fort, in denen die Pflegetätigkeit wegen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung der medizinischen Rehabilitation des Pflegebedürftigen unterbrochen wird, es aber nicht zu einer Weiterzahlung des Pflegegeldes durch die Pflegekasse/das private Versicherungsunternehmen kommt, weil der Pflegebedürftige die Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) gewählt hat oder vorrangige Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält (siehe Abschnitt 3.2.6).

Die vorstehenden Aussagen gelten für die Additionspflege analog; das heißt für Krankenhausaufenthalte der jeweiligen Pflegebedürftigen, da die Unterbrechung der Pflegetätigkeit in der Person des Pflegebedürftigen begründet ist.

Unterbrechung der Pflege wegen Erholungsurlaub der Pflegeperson - ab 01.01.2017

Die Versicherungspflicht besteht auch bei einem Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Pflegewochen beziehungsweise 42 Pflegetagen im Kalenderjahr fort. Unter Erholungsurlaub ist hierbei ein Aussetzen der Pflegetätigkeit zu verstehen, das in der Pflegeperson begründet ist und während der diese die Pflegetätigkeit zum Zwecke der Erholung vorübergehend nicht ausübt („Urlaub von der Pflege“). Diese Feststellung kann letztlich nur von der Pflegeperson getroffen werden.

Der Erholungsurlaub kann auch dann im vollen Umfang von bis zu sechs Wochen beziehungsweise 42 Kalendertagen berücksichtigt werden, wenn die Pflege im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen oder beendet wird, sowie unabhängig vom Pflegerhythmus (zum Beispiel bei ansonsten internatsmäßiger Unterbringung des Pflegebedürftigen). Wird die Pflege am Beginn oder Ende eines Urlaubs noch teilweise ausgeübt, gelten diese Tage nicht als Urlaubstage.

Der Erholungsurlaub muss nicht zusammenhängend, sondern kann auch in mehreren Abschnitten in Anspruch genommen werden. Wenn bei parallel ausgeübten Pflegetätigkeiten lediglich in einer Pflegetätigkeit der Urlaub in Anspruch genommen wird, mindert dies jedoch nicht den Urlaubsanspruch in der weiteren Pflegetätigkeit. Dies gilt nicht für die Additionspflege, da es sich hier um ein einheitliches Versicherungsverhältnis handelt und somit der Urlaub für alle Additionspflegetätigkeiten insgesamt auch nur im Umfang von bis zu sechs Wochen in Anspruch genommen werden kann.

Der Urlaub kann sich auch an eine sonstige Pflegeunterbrechung nach § 34 Abs. 3 SGB XI anschließen. Während der übrigen Unterbrechungstatbestände nach § 34 Abs. 3 SGB XI liegt kein entsprechender Erholungsurlaub vor (zum Beispiel bei einem Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen).

Die Inanspruchnahme des arbeitsrechtlichen Urlaubs in einer Beschäftigung mindert nicht den Umfang des Erholungsurlaubs als Pflegeperson in einer daneben ausgeübten Pflegetätigkeit.

Irrtümliche Annahme von Versicherungspflicht - ab 01.01.2017

Eine irrtümlich von der sozialen Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen angenommene Versicherungspflicht entfällt grundsätzlich rückwirkend für Zeiten, für die im Nachhinein festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben und andere Gründe dem nachträglichen Wegfall der Versicherungspflicht nicht entgegen stehen (zum Vertrauensschutz vergleiche Ziffer 6 der Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, siehe Anlage 2b).

Anders zu beurteilen sind jedoch Fälle, in denen die Feststellung über das Bestehen einer der Voraussetzungen der Versicherungspflicht im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorgenommen wird, das heißt eine Prognose der Verhältnisse unter Einbeziehung der zu erwartenden Veränderungen erfolgt. Diese vorausschauende Beurteilung bleibt - wie bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht üblich - für die Vergangenheit maßgebend, selbst wenn die als solche richtige „Schätzung“ rückwirkend betrachtet mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt beziehungsweise die Entwicklung später anders verläuft als angenommen. Dieser Grundsatz gilt auch für die im Wege vorausschauender Betrachtungsweise vorzunehmende Prüfung der Dauerhaftigkeit der Pflege als eine der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen.

Die Versicherungspflicht endet jedoch dann rückwirkend oder entfällt, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehbar war, dass die erforderliche Mindestdauer der Pflegetätigkeit nicht erfüllt wird oder die Annahme des Versicherungsverhältnisses auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Ist die Pflegeperson mit der Feststellung der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, dass rückschauend betrachtet keine Versicherungspflicht bestanden hat, nicht einverstanden (sogenannter ‘streitiger Fall’), muss der Rentenversicherungsträger über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht entscheiden (siehe Ziffer 6 der Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen siehe Anlage 2b).

Mehrfachversicherung - ab 01.01.2017

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI schließt das Entstehen oder den Fortbestand von Rentenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus, sodass eine Mehrfachversicherung möglich ist. Das gilt - wie sich aus dem Umkehrschluss des § 3 S. 3 SGB VI ergibt - allerdings nur für die Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt sind (siehe Abschnitte 3.2.7 bis 3.2.7.10).

Die Ausübung von versicherungspflichtigen Pflegetätigkeiten für mehrere Pflegebedürftige führt - im Gegensatz zu dem bis 31.12.2016 geltenden Recht - nicht zu einer Mehrfachversicherung in der Rentenversicherung, selbst wenn jede Pflegetätigkeit für sich betrachtet die Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI dem Grunde nach erfüllt (vergleiche auch Abschnitt 3.2.9). Die beitragspflichtigen Einnahmen werden gleichwohl für jede Pflegetätigkeit nach § 166 Abs. 2 SGB VI separat berechnet.

Die Zahlung freiwilliger Beiträge neben der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI ist nicht zulässig (siehe GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 2.2).

Ausnahmen von der Versicherungspflicht - ab 01.01.2017

Sind die in § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllt, tritt grundsätzlich für alle Pflegepersonen Versicherungspflicht ein. Davon betroffen sind somit auch die in § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 3 SGB VI, § 230 Abs. 1 SGB VI genannten Personen, die in ihrer Tätigkeit versicherungsfrei sind (zum Beispiel insbesondere Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten) sowie die Empfänger von Teilrenten wegen Alters, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI erfüllt sind. Darüber hinaus werden regelmäßig auch die Personen von der Versicherungspflicht erfasst, die nach den §§ 6, 231, 231a SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind. Allerdings bestehen für von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Besonderheiten (siehe Abschnitt 3.2.12.2).

Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI kann nur dann nicht eintreten, wenn die Pflegeperson nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei ist (siehe Abschnitt 3.2.12.1).

Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI - ab 01.01.2017

Personen, die eine der Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI erfüllen, sind auch bei Ausübung einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit versicherungsfrei. Von dieser Versicherungsfreiheit werden Personen erfasst, die

  • nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine deutsche Vollrente wegen Alters beziehen (gilt allerdings nicht für die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte; außerdem ist Abschnitt 3.2.8.1 zu beachten),
  • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze in dem jeweiligen Alterssicherungssystem beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI erhalten oder
  • bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.

Hinweis:

Der Bezug einer Altersteilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt nicht zu Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI (siehe GRA zu § 5 SGB VI, Abschnitt 5.1). Dies schließt jedoch gegebenenfalls nicht aus, dass eine zeitgleich bezogene weitere Altersversorgung aus einem anderen Alterssicherungssystem ihrerseits zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI führen kann.

Die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu verzichten, besteht nach § 5 Abs. 4 S. 2 SGB VI nur für Beschäftigte und selbständig Tätige. Pflegepersonen können auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht verzichten.

In Bestandsfällen, in denen Pflegepersonen aufgrund eines Altersvollrentenbezugs rentenversicherungsfrei sind, jedoch die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, tritt - unter den übrigen Voraussetzungen - ab 01.01.2017 für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, Rentenversicherungspflicht (wieder) ein.

Die Regelung über die Versicherungsfreiheit von Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren (§ 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI), findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson Kindererziehungszeiten nach § 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 56, 249, 249a SGB VI anerkannt wurden beziehungsweise anzuerkennen sind. Die Versicherungspflicht endet allerdings spätestens mit Eintritt der Versicherungsfreiheit durch den Beginn der Vollrente wegen Alters.

Pflegepersonen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, müssen der Pflegekasse/dem privaten Versicherungsunternehmen zum Zwecke der Aufnahme der Beitragszahlung nachweisen, dass ihnen Kindererziehungszeiten anerkannt wurden (Bescheid/Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten). Die sich aus - der Pflegekasse/dem privaten Versicherungsunternehmen vorliegenden - anderen Unterlagen oder Angaben ergebende Vermutung, dass die Pflegeperson Kinder erzogen haben könnte und dementsprechend gegebenenfalls Kindererziehungszeiten im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 56 SGB VI vorliegen könnten, reicht für die Aufnahme der Beitragszahlung durch die Pflegekasse/das private Versicherungsunternehmen nicht aus.

Für Pflegepersonen, für die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze lediglich Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung gezahlt worden sind, tritt nach Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit ebenfalls nicht ein. Zur Aufnahme der Beitragszahlung ist die Pauschalbeitragszahlung nachzuweisen (Versicherungsverlauf der Rentenversicherung).

Beachte:

In Fällen mit ausländischer Rentenzahlung ist hinsichtlich der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI der Abschnitt 3.2.8.1 zu beachten.

Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI - ab 01.01.2017

Für Pflegepersonen, die als Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht nach des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, werden auf Antrag der Pflegeperson von der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen nach § 44 Abs. 2 SGB XI die Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt (siehe GRA zu § 176a SGB VI).

Wird von der Pflegeperson ein entsprechender Antrag nicht gestellt, verbleibt es für die Dauer der Pflegetätigkeit bei der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI bei den von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreiten Pflegepersonen vorliegen, ist der Rentenversicherungsträger und nicht das Versorgungswerk zuständig.

Nach § 141 Abs. 6 SGB XI gelten die Übergangsregelungen des § 141 Abs. 4 ff SGB XI entsprechend für Pflegepersonen im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB XI.

Aufklärungs- und Beratungspflicht der Pflegekasse über die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen - ab 01.01.2017

Die Pflegekassen haben nach § 7 Abs. 2 SGB XI und die privaten Versicherungsunternehmen nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung ihre Versicherten und deren Angehörige und Lebenspartner sowie gegebenenfalls Dritte in für sie verständlicher Weise über die Leistungen der Pflegeversicherung zu informieren. Dazu gehört auch die Information über die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, insbesondere über die Beitragszahlung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen erfüllen diese Verpflichtung unter anderem durch Versendung eines ‘Fragebogens zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen‘ (siehe Anlage 3b).

Darüber hinaus sollen die Pflegepersonen zur Anwesenheit bei der Begutachtung aufgefordert werden. Dies gilt insbesondere bei der Pflege eines Pflegebedürftigen durch mehrere Pflegepersonen, um Fragen nach dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit einvernehmlich klären zu können (§ 44 Abs. 1 S. 3 bis 5 SGB XI).

Um eine zügige Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu gewährleisten, ist der „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ zeitnah bei Eingang des entscheidungserheblichen Gutachtens direkt an die Pflegeperson zu versenden. Die sich aus § 7 Abs. 2 SGB XI beziehungsweise den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung ergebende Verpflichtung schließt die Überwachung des Rücklaufs versandter Fragebögen einschließlich eines Erinnerungsschreibens bei fehlender Rückmeldung mit ein. Das Erinnerungsschreiben soll mit dem Hinweis verbunden werden, dass die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht erfüllt sind und demzufolge keine Beiträge gezahlt werden können, wenn die entsprechenden Angaben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht vorliegen. Ohne Mitwirkung der Pflegeperson kann Versicherungspflicht nicht unterstellt werden (zum Beispiel aufgrund Kenntnis einer Familienversicherung nach § 10 SGB V).

Das Absenden des Fragebogens und die Erinnerung haben Auswirkungen auf die Fälligkeit der Beiträge für Pflegepersonen (§ 23 Abs. 1 SGB IV), die Erhebung von Säumniszuschlägen (§ 24 SGB IV) und gegebenenfalls die Einrede der Verjährung (§ 25 SGB IV) und ist von der Pflegekasse in ihren Unterlagen zu dokumentieren; sie gehören zu den prüffähigen Unterlagen nach § 212a SGB VI.

Geht aus den der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen vorliegenden Angaben oder Unterlagen hervor, dass für eine Pflegeperson Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI auf Dauer nicht in Betracht kommt (zum Beispiel bei Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze), kann auf den Versand eines ‘Fragebogens zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen’ verzichtet werden. Soweit es sich um einen vorübergehenden Ausschlusstatbestand handeln könnte (zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich), sind die Pflegepersonen in allgemeiner Form über die Voraussetzungen der Versicherungspflicht aufzuklären.

In den Fällen, in denen die Pflegeperson oder der Pflegebedürftige - beziehungsweise einer von mehreren Pflegebedürftigen im Rahmen der Additionspflege - während des laufenden Verfahrens verstirbt, muss die Pflegekasse sicherstellen, dass die Ermittlungen zur Klärung der Versicherungspflicht fortgeführt werden, denn beim Tod der Pflegeperson kann die nachträglich festgestellte Versicherungs- und Beitrags-pflicht unmittelbar Auswirkungen auf die Rentenansprüche der Hinterbliebenen der Pflegeperson mit sich bringen.

Ergeben sich aufgrund einer erneuten Begutachtung (zum Beispiel im Rahmen eines Höherstufungsantrags oder bei einer Wiederholungsbegutachtung) oder bei einer nicht nur unwesentlichen Änderung der Verhältnisse Hinweise darauf, dass für eine Pflegeperson, für die bislang keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in Betracht kommen kann, obliegt der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen (erneut) eine Informationspflicht, die mit dem Versand des ‘Fragebogens zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen’ erfüllt wird. Auch in diesen Fällen ist die Absendung des Fragebogens und gegebenenfalls der Erinnerung zu dokumentieren und deren Rücklauf zu überwachen.

Laufende Pflegefälle, die über den 31.12.2016 hinaus andauern und in denen für die Pflegeperson ab 01.01.2017 aufgrund der veränderten Anforderungen erstmalig die Versicherungspflicht kraft Gesetzes in Betracht kommen könnte (siehe Abschnitt 3.2), werden von den Pflegekassen beziehungsweise den privaten Versicherungsunternehmen soweit möglich von Amts wegen aufgegriffen und überprüft. Dies gilt analog in den laufenden Pflegefällen, in denen für eine Pflegeperson vor dem 01.01.2017 aufgrund der durch den Bezug einer Altersvollrente eingetretenen Rentenversicherungsfreiheit die Beitragszahlung eingestellt oder abgelehnt wurde und die Regelaltersgrenze erst nach dem 31.12.2016 erreicht wird.

Darüber hinaus werden die Pflegekassen und Versicherungsunternehmen in allgemeiner Form (zum Beispiel im Internet, in Mitgliederinformationen, Mitgliederzeitschriften, Leistungsmitteilungen oder Informationsbroschüren) über die neue Rechtslage informieren (Abschnitt VI 2.2 des Rundschreibens zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen in der Fassung vom 13.12.2016).

Die Ermittlung von Additionspflegefällen macht es außerdem erforderlich, dass die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen eng kooperieren und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Daten anlassbezogen untereinander austauschen (§ 44 Abs. 6 SGB XI). Das Nähere über das hierfür vereinbarte Mitteilungsverfahren haben der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund unter Abschnitt V des Rundschreibens zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen zusammengefasst.

Zuständigkeit - ab 01.01.2017

Die Rentenversicherungszugehörigkeit richtet sich nach §§ 126 SGB VI ff. Danach wird die Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung (die Durchführung der Versicherung in der knappschaftlichen Versicherung ist nicht möglich, § 137 SGB VI) entweder von dem örtlich zuständigen Regionalträger, der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt.

Zuständig ist der Rentenversicherungsträger, der durch die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Versicherte, die vor dem 01.01.2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben (Bestandsversicherte), bleiben nach der Übergangsvorschrift des § 274c Abs. 1 SGB VI grundsätzlich dem am 31.12.2004 zuständigen Träger zugeordnet.

Wehrdienst/Zivildienst (Satz 1 Nummer 2 und Satz 4)

§ 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI bestimmt, dass Personen, die Wehr- und Zivildienst leisten, kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen (vergleiche Abschnitte 4.1 bis 4.4.5).

Der Ausschluss der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI für die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes von weniger als 4 Tagen ist mit Wirkung vom 30.04.2005 durch das Gesetz über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes vom 22.04.2005 (BGBl. I S. 1106) entfallen (vergleiche Abschnitt 4.4.5).

Nach § 3 S. 4 SGB VI (bis zum 31.03.1995 - Satz 2 am angeführten Ort) tritt Versicherungspflicht nicht ein, wenn Arbeitnehmern während der Wehr- und Zivildienstleistung Arbeitsentgelt weitergezahlt wird oder Selbständigen Leistungen nach § 6 USG (bis zum 31.10.2015 § 13a USG, vom 01.11.2015 bis 31.12.2019 § 7 USG) gewährt werden. Bei diesen Personen gilt das Beschäftigungsverhältnis oder die selbständige Tätigkeit durch den Wehrdienst/Zivildienst nicht als unterbrochen (vergleiche Abschnitte 4.6 bis Abschnitt 4.6.5).

Wehrdienst

Die Wehrpflicht wurde im Alt-Bundesgebiet mit Wirkung vom 22.07.1956 (Wehrpflichtgesetz vom 21.07.1956, BGBl. I S. 651 - WPflG -) eingeführt. Der Wehrpflicht unterlagen alle männlichen Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr (§ 1 Abs. 1 S. 1 WPflG) bis zum Ablauf des Jahres der Vollendung des 45. Lebensjahres (§ 3 Abs. 3 WPflG), Offiziere und Unteroffiziere des 60. Lebensjahres (§ 3 Abs. 4 WPflG).

Die Wehrpflicht wurde durch den Wehrdienst oder den Zivildienst erfüllt (§ 3 Abs. 1 S. 1 WPflG).

Im Beitrittsgebiet wurde die Wehrpflicht mit Wirkung vom 24.01.1962 eingeführt (Wehrpflichtgesetz vom 24.01.1962, GBl. I S. 2). Hinsichtlich der bis zum 02.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Grundwehrdienstzeiten wird auf die GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 2 verwiesen.

Die Verwaltungsaufgaben erledigten die zuständigen Kreiswehrersatzämter als Bundesunterbehörden des Bundesministeriums der Verteidigung (§ 14 WPflG). Die maschinelle Datenübermittlung an die Rentenversicherungsträger erfolgte durch das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 40 Abs. 1 DEÜV). Die Zuständigkeiten der Kreiswehrersatzämter und des Bundesamtes für Wehrverwaltung wurden zum 01.12.2012 durch das Wehrverwaltungsaufgabenübertragungsgesetz (WVwAÜG) vom 21.07.2012 auf die Karrierecenter der Bundeswehr und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) übertragen.

Die Wehrpflicht wurde - abgesehen vom Spannungs- und Verteidigungsfall - durch das WehrRÄndG 2011 mit Wirkung ab 01.07.2011 ausgesetzt. Seitdem kann Wehrdienst grundsätzlich nur noch auf freiwilliger Basis geleistet werden.

Folgende Wehrdienste konnten nach dem Wehrpflichtgesetz und dem Soldatengesetz in den jeweiligen Fassungen bis zum 30.06.2011 geleistet werden:

  • Grundwehrdienst,
  • Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft (bis 31.12.2001),
  • Wehrübungen,
  • freiwilliger Wehrdienst im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung,
  • freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst,
  • Hilfeleistung im Innern,
  • Hilfeleistung im Ausland,
  • unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall,
  • freiwilliger Wehrdienst von Frauen,
  • dienstliche Veranstaltungen (vom 30.04.2005 bis 31.12.2008).

Folgende Wehrdienste können nach dem Wehrpflichtgesetz und dem Soldatengesetz in den jeweiligen Fassungen ab 01.07.2011 geleistet werden:

  • freiwilliger Wehrdienst,
  • Wehrübungen,
  • besondere Auslandsverwendungen,
  • Hilfeleistung im Innern,
  • Hilfeleistung im Ausland,
  • unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall,
  • Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.

Grundwehrdienst (bis 30.06.2011)

Grundwehrdienst (§ 5 WPflG) leisteten Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Abweichend hiervon konnte in bestimmten Fällen der Dienstbeginn auch zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden (zum Beispiel bei Zurückstellung vom Wehrdienst, bei Aufenthalt im Ausland). Während des Grundwehrdienstes bestand Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Die ersten Einberufungen erfolgten zum 01.04.1957.

Der Grundwehrdienst dauerte in der Zeit

  • vom 30.12.1956 bis 28.03.1962 ist gleich 12 Monate Gesetz über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen vom 24.12.1956, Inkrafttreten: 30.12.1956
  • vom 29.03.1962 bis 31.12.1972 ist gleich 18 Monate Zweites Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22.03.1962, Inkrafttreten: 29.03.1962
  • vom 01.01.1973 bis 30.09.1990 ist gleich 15 Monate Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29.07.1972, Inkrafttreten: 01.01.1973
  • vom 01.10.1990 bis 31.12.1995 ist gleich 12 Monate Gesetz zur Regelung der Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes vom 26.11.1990, Inkrafttreten: 01.10.1990
  • vom 01.01.1996 bis 31.12.2001 ist gleich 10 Monate Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften vom 15.12.1995, Inkrafttreten: 01.01.1996
  • vom 01.01.2002 bis 30.11.2010 ist gleich   9 Monate Gesetz zur Neuausrichtung der Bundeswehr vom 20.12.2001, Inkrafttreten: 01.01.2002
  • vom 01.12.2010 bis 30.06.2011 ist gleich   6 Monate Gesetz zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010 vom 31.07.2010, Inkrafttreten: 01.12.2010

Wehrpflichtige, die am 31.12.2010 sechs Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, wurden zu diesem Zeitpunkt aus dem Dienst entlassen. Für diese Personen bestand jedoch die Möglichkeit, den Grundwehrdienst im vollen Umfang von 9 Monaten zu leisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.

Die Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, wurde durch das WehrRÄndG 2011 zum 30.06.2011 ausgesetzt.

Soldaten, die zu einem Grundwehrdienst einberufen worden sind, der über den 30.06.2011 hinausgeht, werden auf Antrag zum 30.06.2011 entlassen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, gilt der Grundwehrdienst als freiwilliger Wehrdienst nach § 54 WPflG (vergleiche Abschnitt 4.12).

Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft (bis 31.12.2001)

Die Verfügungsbereitschaft (§ 5a WPflG) wurde mit Wirkung ab 01.01.1973 durch das ‘Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften’ vom 29.07.1972 eingeführt. Sie wurde durch Artikel 1 Nr. 9 BwNeuAusrG (Gesetz zur Neuausrichtung der Bundeswehr) mit Wirkung vom 01.01.2002 aufgehoben. Wehrpflichtige gehörten im Anschluss an den Grundwehrdienst der Verfügungsbereitschaft an. Für Zeiten ab dem 01.01.1996 jedoch nur dann, wenn sie nicht zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst einberufen worden sind. Leisten sie während der Verfügungsbereitschaft Wehrdienst, besteht Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Der während der Verfügungsbereitschaft geleistete Wehrdienst wird auf die Dauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 WPflG angerechnet.

Die Verfügungsbereitschaft dauerte bis 31.12.1975 drei Monate, vom 01.01.1976 bis 31.12.1995 zwölf Monate und ab 01.01.1996 zwei Monate.

Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (bis 30.06.2011)

Wehrpflichtige können seit dem 01.01.1996 im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten (§ 6b WPflG in der Fassung ab 01.01.1996). Während der Dauer des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes gelten sie rentenversicherungsrechtlich weiterhin als Wehrdienstleistende im Sinne von § 3 S. 1 Nr. 2 und S. 4 SGB VI.

Die Gesamtdauer des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes umfasst (ohne die Zeit des Grundwehrdienstes) in der Zeit

  • vom 01.01.1996 bis 31.12.2001 ist gleich mindestens 2 Monate - längstens 13 Monate
  • vom 01.01.2002 bis 30.11.2010 ist gleich mindestens 1 Monat - längstens 14 Monate
  • vom 01.12.2010 bis 30.06.2011 ist gleich mindestens 1 Monat - längstens 17 Monate

Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst erfolgt grundsätzlich mit der Einberufung zum Grundwehrdienst. In diesen Fällen wird die Gesamtdauer des Wehrdienstes im Einberufungsbescheid festgestellt (§ 6b Abs. 2 WPflG).

Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leisten, der über den 30.06.2011 hinausgeht, gelten ab 01.07.2011 als freiwillig Wehrdienstleistende nach § 54 WPflG (vergleiche Abschnitt 4.12).

Freiwilliger Wehrdienst von Frauen (bis 30.06.2011)

Seit dem 01.01.2001 können Frauen aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu einzelnen Dienstleistungen in einem Wehrdienstverhältnis herangezogen werden. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wehrpflichtgesetz, sondern aus dem Soldatengesetz, das mit dem Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19.12.2000 (BGBl. S. 1815) entsprechend ergänzt worden ist (§ 1 Abs. 2 S. 3 SG). Es handelt sich unter anderem um Rechtsberaterinnen, Truppenverwaltungsbeamtinnen sowie Truppenpsychologinnen, denen die Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung im Soldatenstatus ermöglicht wird. Rentenversicherungsrechtlich sind Frauen, die freiwillig Wehrdienst leisten den aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienstleistenden gleichgestellt.

Für Zeiten ab 01.07.2011 gilt Abschnitt 4.12.

Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall

Im Spannungs- und Verteidigungsfall ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 WPflG unbefristet Wehrdienst zu leisten. Die Wehrpflicht endet jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet (§ 3 Abs. 5 WPflG).

Der Verteidigungsfall ist durch Art. 115a GG definiert als ein drohender oder gegenwärtiger Angriff auf das Bundesgebiet mit Waffengewalt. Er wird durch den Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates auf Antrag der Bundesregierung festgestellt.

Der Spannungsfall ist eine Vorstufe des Verteidigungsfalls und im Gegensatz zu diesem gesetzlich nicht definiert. Seine Feststellung setzt eine schwere außenpolitische Konfliktsituation mit erhöhten internationalen Spannungen voraus, welche die Herstellung erhöhter Verteidigungsbereitschaft erforderlich macht, ohne dass bereits der Verteidigungsfall selbst gegeben ist, der aber den Eintritt des Verteidigungsfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Der Bundestag stellt den Spannungsfall fest; der Bundesrat hat hier keine Mitwirkungsbefugnis.

Die Pflicht Wehrdienst zu leisten bleibt, obwohl die Wehrpflicht mit Wirkung ab 01.07.2011 ausgesetzt wurde, nach § 2 WPflG in der Fassung ab 01.07.2011 im Spannungs- und Verteidigungsfall weiterhin bestehen.

Wehrübungen

Eine Wehrübung (§ 6 WPflG/§ 61 SG) dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt vom 29.03.1962 bis 29.04.2005 bei Mannschaften höchstens 9 Monate, bei Unteroffizieren höchstens 15 Monate und bei Offizieren höchstens 18 Monate.

Bis zum 28.03.1962 betrug die Gesamtdauer der Wehrübungen auch bei Unteroffizieren höchstens 9 Monate.

Seit dem 30.04.2005 können Mannschaften nur noch für eine Gesamtdauer von höchstens 6 Monaten, Unteroffiziere für 9 Monate und Offiziere für 12 Monate einberufen werden.

Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehrdienst konnte sich nach dem bis zum 30.06.2011 geltenden Recht die Gesamtdauer der Wehrübungen entsprechend verlängern (§ 6 Abs. 3 WPflG).

Wehrübungen können auch nach dem 30.06.2011 weiterhin aufgrund freiwilliger Verpflichtung geleistet werden.

Bis zum 31.03.1965 bestand auch während einer Wehrübung von bis zu 3 Tagen Versicherungspflicht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 RVO/§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AVG.

In der Zeit vom 01.04.1965 bis zum 29.04.2005 bestand bei Wehrübungen von bis zu 3 Tagen keine Versicherungspflicht. Einem Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst wurde für diese Zeit das Arbeitsentgelt weitergewährt (§ 11 Abs. 1 ArbPlSchG); die Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestand fort. Ein Beamter war mit Dienstbezügen beurlaubt. Wurden in diesem Zeitraum Personen zu einer Wehrübung von mehr als 3 Tagen einberufen, so bestand wegen des im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der vorausschauenden Betrachtung Versicherungspflicht als Wehrdienstleistende auch dann, wenn die Wehrübung unvorhergesehen innerhalb der ersten 3 Tage geendet hat. Die Versicherungspflicht endete in derartigen Fällen mit Ablauf des Tages, an dem die Wehrübung abgebrochen wurde (Nie RBRTS 1/98, TOP 5).

Freiwilliger Wehrdienst im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung

Der freiwillige Wehrdienst im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a WPflG/§ 62 SG) ist durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962) eingeführt worden. Besondere Auslandsverwendungen sind Verwendungen, die aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland stattfinden. Eine besondere Auslandsverwendung dauert jeweils höchstens sieben Monate und wird regelmäßig von gedienten Wehrpflichtigen nach schriftlicher Bereiterklärung geleistet (§ 59 Abs. 3 SG). Sie wird auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nicht angerechnet.

Besondere Auslandsverwendungen können auch nach dem 30.06.2011 weiterhin aufgrund freiwilliger Verpflichtung geleistet werden.

Hilfeleistung im Innern

Seit dem 30.04.2005 können gediente Wehrpflichtige im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall herangezogen werden, soweit sie sich dazu schriftlich bereit erklären (§ 6c WPflG/§ 63 in Verbindung mit § 59 Abs. 3 SG). Die Hilfeleistung ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig; sie wird auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nicht angerechnet.

Seit dem 09.08.2008 gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit als Hilfeleistung im Innern.

Hilfeleistungen im Innern können auch nach dem 30.06.2011 weiterhin aufgrund freiwilliger Verpflichtung geleistet werden.

Hilfeleistung im Ausland

Seit dem 09.08.2008 können gediente Wehrpflichtige zur humanitären Hilfeleistung im Ausland herangezogen werden, soweit sie sich dazu schriftlich bereit erklären (§ 6d WPflG/§ 63a in Verbindung mit § 59 Abs. 3 SG). Die Hilfeleistung ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig; sie wird auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nicht angerechnet.

Hilfeleistungen im Ausland können auch nach dem 30.06.2011 weiterhin aufgrund freiwilliger Verpflichtung geleistet werden.

Dienstliche Veranstaltungen

Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können zu dienstlichen Veranstaltungen (§ 81 SG) zugezogen werden. Während dienstlicher Veranstaltungen in der Zeit vom 30.04.2005 bis 31.12.2008 stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis. Ab 01.01.2009 handelt es sich bei der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen nicht mehr um ein Wehrdienstverhältnis (vergleiche Verbindliche Entscheidung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund vom Mai/Juni 2009 in Verbindung mit FAVR 4/2008, TOP 2).

Grenzschutzdienst an Stelle von Wehrdienst (bis 31.12.1995)

Wehrpflichtige konnten statt zum Grundwehrdienst bei der Bundeswehr zum Grenzschutzdienst beim Bundesgrenzschutz (BGS) herangezogen werden. Die Grenzschutzdienstleistenden standen sozialversicherungsrechtlich den Wehrdienstleistenden gleich. Die Dauer des Grenzschutzdienstes entsprach der des Grundwehrdienstes beziehungsweise der im BGS geleistete Dienst wurde auf den Grundwehrdienst angerechnet (§ 42a WPflG).

Die ersten Grenzschutzdienstpflichtigen haben ihren Dienst beim BGS am 01.10.1969 angetreten. Seit Änderung des BGS-Gesetzes durch Art. 3 Abs. 2 des BGS-Neuregelungsgesetzes vom 19.10.1994 (BGBl. I S. 2978) erfolgen keine Einberufungen zum BGS mehr. Neueinberufungen bedürfen seitdem eines vorherigen Beschlusses des Deutschen Bundestages. Die letzten Grenzschutzdienstleistenden dürften ihren Dienst spätestens zum 31.12.1995 beendet haben.

Grenzschutzdienstpflichtige hatten einen den Wehrübungen entsprechenden Dienst (Grenzschutzübung) zu leisten. Sie waren während dieser Übungen rentenversicherungsrechtlich den Wehrübenden gleichgestellt.

Freiwilliger Wehrdienst

Seit dem 01.07.2011 können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten (§ 58b SG, bis 12.04.2013 § 54 WPflG).

Der freiwillige Wehrdienst besteht zunächst in einem sechsmonatigen Wehrdienst als Probezeit. Anschließend können bis zu 17 Monate freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst geleistet werden. Insgesamt also bis zu 23 Monate freiwilliger Wehrdienst.

Seit dem 06.04.2021 wird eine weitere Form des freiwilligen Wehrdienstes, der Freiwillige Wehrdienst im Heimatschutz („Dein Jahr für Deutschland“), angeboten. Es ist ein auf ein Jahr befristetes Pilotprojekt, das sich an Männer und Frauen richtet, die sich heimatnah engagieren, aber nicht im Ausland eingesetzt werden wollen. Dieser Dienst besteht aus einer siebenmonatigen Ausbildung und einer weiteren Dienstzeit von fünf Monaten als Reservedienstleistender, die dann in einem Zeitraum von sechs Jahren abzuleisten ist.

Während der freiwilligen Wehrdienstzeiten besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (vergleiche Abschnitt 4.4.5).

Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft

Seit dem 09.08.2019 können Reservisten zu einem Wehrdienst zur temporären Verbesserung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr herangezogen werden (§ 63b SG). Die neue Dienstleistungsart dient der vertretungsweisen Wahrnehmung von Tätigkeiten länger abwesender Soldaten (zum Beispiel durch Elternzeit, Lehrgänge) sowie der Bewältigung anders nicht zeitgerecht zu erledigender Auftragsspitzen und kann auch in Teilzeit geleistet werden.

Der Dienst darf höchstens zehn Monate im Kalenderjahr geleistet werden. Eine Anrechnung auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 61 SG erfolgt nicht.

Zivildienst

An Stelle des Grundwehrdienstes konnte Zivildienst geleistet werden. Zivildienstleistende erfüllten vorrangig Aufgaben, die dem Allgemeinwohl - überwiegend im sozialen Bereich - dienen.

Der Zivildienst wurde durch das ‘Gesetz über den zivilen Ersatzdienst’ vom 13.01.1960 (BGBl. I S. 10) eingeführt. Die ersten Zivildienstleistenden traten ihren Dienst jedoch erst am 10.04.1961 an. Bis zum 31.12.1972 entsprach die Dauer des zivilen Ersatzdienstes dem in dieser Zeit zu leistenden Grundwehrdienst (vergleiche Abschnitt 4.1.1).

Die Durchführung des Gesetzes oblag dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben - BAFzA (bis zum 02.05.2011 Bundesamt für den Zivildienst). Soweit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 01.03.1990 bis zum 02.10.1990 Zivildienst geleistet worden ist, wird auf die GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 2.2 verwiesen.

Zivildienst leisteten Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 25. Lebensjahr (seit dem 01.10.2004 das 23. Lebensjahr), in Ausnahmefällen (zum Beispiel bei Zurückstellung vom Zivildienst) das 28. Lebensjahr (seit dem 01.10.2004 das 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet hatten.

Die Pflicht Wehrdienst zu leisten und damit verbunden die Pflicht Zivildienst zu leisten, wurde - abgesehen vom Spannungs- und Verteidigungsfall - durch das WehrRÄndG 2011 mit Wirkung ab 01.07.2011 ausgesetzt.

Der Ersatzdienst/Zivildienst dauerte in der Zeit

  • vom 20.01.1960 bis 28.03.1962 ist gleich 12 Monate Gesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 13.01.1960, Inkrafttreten: 20.01.1960
  • vom 29.03.1962 bis 31.12.1972 ist gleich 18 Monate Gesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 13.01.1960 in der jeweils geltenden Fassung
  • vom 01.01.1973 bis 31.12.1983 ist gleich 16 Monate Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29.07.1972, Inkrafttreten: 01.01.1973
  • vom 01.01.1984 bis 30.09.1990 ist gleich 20 Monate Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerer und des Zivildienstes vom 28.02.1983, Inkrafttreten: 01.01.1984
  • vom 01.10.1990 bis 31.12.1995 ist gleich 15 Monate Gesetz zur Regelung der Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes vom 26.11.1990, Inkrafttreten: 01.10.1990
  • vom 01.01.1996 bis 30.06.2000 ist gleich 13 Monate Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften vom 15.12.1995, Inkrafttreten: 01.01.1996
  • vom 01.07.2000 bis 31.12.2001 ist gleich 11 Monate Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22.12.1999 Inkrafttreten: 01.07.2000
  • vom 01.01.2002 bis 30.09.2004 ist gleich 10 Monate Gesetz zur Neuausrichtung der Bundeswehr vom 20.12.2001, Inkrafttreten: 01.01.2002
  • vom 01.10.2004 bis 30.11.2010 ist gleich   9 Monate Zweites Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften vom 27.09.2004 Inkrafttreten: 01.10.2004
  • vom 01.12.2010 bis 30.06.2011 ist gleich   6 Monate Gesetz zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010 vom 31.07.2010, Inkrafttreten: 01.12.2010

 Die zeitliche Gleichstellung des Zivildienstes mit dem Wehrdienst erfolgte durch das 2. ZDGÄndG vom 27.09.2004. Die Dauer des Zivildienstes wird seit dem 29.03.1962 in § 24 ZDG geregelt, davor in § 12 ZDG.

Dienstleistende, die am 31.12.2010 sechs Monate oder länger Zivildienst geleistet haben, wurden zu diesem Zeitpunkt aus dem Dienst entlassen. Für diese Personen bestand jedoch die Möglichkeit, den Zivildienst im vollen Umfang von 9 Monaten zu leisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragt haben.

Beachte:

Im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 83 ZDG waren Zivildienstleistende, die zu einem über den 30.06.2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen worden sind, auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, endete der Zivildienst mit dem im Einberufungsbescheid festgelegten Termin.

Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst im Anschluss an den Zivildienst

Dienstpflichtige konnten seit dem 01.12.2010 auf Antrag im Anschluss an den sechsmonatigen Zivildienst freiwilligen zusätzlichen Zivildienst im Umfang von mindestens drei und längstens sechs Monaten leisten (§ 41a Abs. 1 ZDG). Der Antrag konnte frühestens zwei Monate nach Beginn des Zivildienstverhältnisses gestellt werden. Wird dem Antrag entsprochen, legt das Bundesamt für den Zivildienst das Ende der Dienstzeit unter Abänderung des Einberufungsbescheides neu fest. Während der Dauer des freiwilligen zusätzlichen Zivildienstes gelten die Dienstleistenden rentenversicherungsrechtlich weiterhin als Zivildienstleistende im Sinne von § 3 S. 1 Nr. 2 und S. 4 SGB VI (§ 41a Abs. 3 ZDG).

Beachte:

Im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 83 ZDG waren Zivildienstleistende, die zu einem über den 30.06.2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen worden sind, auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, endete der Zivildienst mit dem im Einberufungsbescheid festgelegten Termin. Der zusätzliche Zivildienst endet spätestens mit Ablauf des 31.12.2011.

Sonstige soziale Dienste an Stelle von Zivildienst

Die Pflicht, Zivildienst zu leisten erlischt durch Ableistung ‘anderer sozialer Dienste’ (§ 14b ZDG), wie zum Beispiel durch Tätigkeiten im Rahmen der Aktion Sühnezeichen, Internationaler Diakonischer Jugendeinsatz, Eirene, Service Civil International, Fokolarbewegung e. V., sodass eine Heranziehung zum Zivildienst nicht mehr erfolgt. Da der Dienstleistende während dieser ‘anderen Dienste’ aber nicht den Status eines Zivildienstleistenden im Sinne des Zivildienstgesetzes erlangt, wird hierdurch keine Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet.

Darüber hinaus kann die Zivildienstpflicht auch durch einen aktuell mindestens vierjährigen ehrenamtlichen Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz (zum Beispiel freiwillige Feuerwehr und Technisches Hilfswerk - THW -) sowie durch eine Beschäftigung nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten - JFDG (zum Beispiel: freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) erfüllt werden. In diesen Fällen erlischt gleichfalls die Pflicht, Zivildienst zu leisten, Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI besteht allerdings auch in diesen Fällen nicht.

Aus den sozialen Diensten kann aber Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI entstehen.

Eignungsübende

Eignungsübende sind Personen, die sich (aktuell) für mindestens acht Jahre bei der Bundeswehr verpflichten wollen und zur Feststellung ihrer Eignung für den Dienst in der Bundeswehr eine Übung von regelmäßig vier Monaten ableisten (§ 9 EÜG in Verbindung mit § 87 SG). Die Eignungsübung kann auf Antrag oder mit Zustimmung des Eignungsübenden um mindestens einen und höchstens vier Monate verlängert werden. Während der Eignungsübung haben sie die Stellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, der nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist. Nach Abschluss der Eignungsübung können die erfolgreichen Übungsteilnehmer zum Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ernannt werden, während die erfolglosen Eignungsübenden, gegebenenfalls nach Erfüllung der vollen Wehrpflicht (es erfolgt eine Anrechnung der Zeiten der Eignungsübung auf die Dauer des Grundwehrdienstes), aus der Bundeswehr entlassen werden.

Eignungsübende sind nicht wie Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst leisten, pflichtversichert. Die rentenversicherungsrechtliche Behandlung der nicht in der Bundeswehr verbliebenen Eignungsübenden ist in § 9 EÜG geregelt. Danach werden für die ausgeschiedenen Übungsteilnehmer auf Antrag Rentenversicherungspflichtbeiträge vom Bund nachgezahlt. Einzelheiten zur Beitragszahlung enthält der Abschnitt 4.10.

Versicherungspflicht Wehrdienstleistender

Die Versicherungspflicht der Wehrdienstleistenden ist durch die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze (AnVNG/ArVNG) mit Wirkung vom 01.03.1957 eingeführt worden.

Während des Grundwehrdienstes besteht unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen grundsätzlich Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender. Dies gilt auch für Wehrübende, es sei denn, dass während dieser Zeit das bisherige Arbeitsentgelt weitergezahlt wird. Näheres hierzu enthält Abschnitt 4.6.

Dienstzeiten vom 01.03.1957 bis 30.04.1961

Der Rentenversicherungspflicht unterlagen nach § 2 Nr. 8 AVG nur Grundwehrdienstleistende und Wehrübende, die im Zeitpunkt der Einberufung zum Wehrdienst in der Rentenversicherung pflichtversichert waren. Nach dem Erlass des Bundesministers für Verteidigung vom 30.07.1959 (DOK 1959, 492) galt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Einberufene bis zum 8. Kalendertag - in besonderen Fällen bis zu 14 Tagen - vor dem Dienstantritt oder der Dienstantrittsreise rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Die Dauer des Wehrdienstes spielte keine Rolle.

Beachte:

Erste Einberufungen zum Grundwehrdienst erfolgten zum 01.04.1957. Pflichtbeitragszeiten liegen daher frühestens ab diesem Zeitpunkt vor.

Grundwehrdienstleistende, die bis zum 30.04.1961 nicht nach § 2 Nr. 8 AVG der Versicherungspflicht unterlagen, waren nach § 9 Abs. 4 AVG für die Dauer der Wehrdienstleistung nachzuversichern, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstes oder einer durch diesen aufgeschobenen oder unterbrochenen Berufsausbildung rentenversicherungspflichtig wurden. § 9 Abs. 4 AVG galt nicht für Wehrübungen.

Wehrdienstleistende, die aus den vorstehend genannten Gründen nicht der Rentenversicherungspflicht unterlagen und seinerzeit auch nicht nach § 9 Abs. 4 AVG nachversichert werden konnten, können seit dem 01.01.1992 nach § 233 Abs. 1 S. 3 SGB VI für die Zeit vom 01.03.1957 bis 30.04.1961 nachversichert werden (vergleiche hierzu GRA zu § 233 SGB VI ‘Nachversicherung Übergangsrecht’, Abschnitt 4).

Dienstzeiten vom 01.05.1961 bis 31.03.1965

Mit Wirkung vom 01.05.1961 wurde § 2 Nr. 8 AVG neu gefasst (Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 25.04.1961, BGBl. I S. 465). Während bisher auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einberufung abgestellt wurde, unterlagen ab 01.05.1961 alle Wehrdienstleistende der Rentenversicherungspflicht, die vor dem Wehrdienst zuletzt (irgendwann) rentenversicherungspflichtig waren oder die vorher in der gesetzlichen Rentenversicherung weder pflicht- noch freiwillig versichert waren. Die Dauer des Wehrdienstes spielte weiterhin keine Rolle.

Wurde vor dem Wehrdienst zuletzt ein freiwilliger Beitrag entrichtet, so bestimmte dieser den Status des Wehrdienstleistenden mit der Folge, dass keine Versicherungspflicht für die Zeit des Wehrdienstes eintrat. Allerdings hatten freiwillige Beiträge, die erst nach Ableistung des Wehrdienstes für Zeiten davor gezahlt wurden, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Versicherungspflicht; eine nachträgliche rückschauende Betrachtung ist nicht vorzunehmen.

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 USG konnten dem Wehrdienstleistenden die im Rahmen einer freiwilligen Weiterversicherung zu entrichtenden Beiträge für die Zeit des Wehrdienstes erstattet werden. Der Erstattungsantrag musste binnen drei Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes gestellt werden (§ 8 Abs. 4 USG).

Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst, denen nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG, § 9 Abs. 1 ArbPlSchG und § 15a ArbPlSchG Bezüge weiter zu gewähren sind, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nicht unterbrochen (vergleiche Abschnitt 4.6.2).

Die Nachversicherung nach § 9 Abs. 4 AVG ist für Dienstzeiten ab 01.05.1961 entfallen.

Dienstzeiten vom 01.04.1965 bis 31.12.1991

Das RVÄndG vom 09.06.1965 hat mit Wirkung vom 01.04.1965 die bisherige Regelung geringfügig geändert. Wie bisher konnten nur die Dienstleistenden versicherungspflichtig werden, die vor dem Wehrdienst zuletzt (irgendwann) rentenversicherungspflichtig waren oder die vorher in der gesetzlichen Rentenversicherung weder pflicht- noch freiwillig versichert waren.

Nunmehr wurde Versicherungspflicht aufgrund des Wehrdienstes nur noch dann begründet, wenn dieser länger als drei Tage dauerte (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AVG).

Wurde vor dem Wehrdienst zuletzt ein freiwilliger Beitrag entrichtet, so bestimmte dieser den Status des Wehrdienstleistenden mit der Folge, dass keine Versicherungspflicht für die Zeit des Wehrdienstes eintrat. Allerdings hatten freiwillige Beiträge, die erst nach Ableistung des Wehrdienstes für Zeiten davor gezahlt wurden, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Versicherungspflicht; eine nachträgliche rückschauende Betrachtung ist nicht vorzunehmen.

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 USG in seiner bis zum 30.09.1979 geltenden Fassung konnten dem Wehrdienstleistenden die im Rahmen einer freiwilligen Weiterversicherung zu entrichtenden Beiträge für die Zeit des Wehrdienstes auf Antrag erstattet werden. Der Erstattungsantrag musste binnen drei Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes gestellt werden (§ 8 Abs. 4 USG). Durch das ‘Fünfte Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 16.07.1979, Inkrafttreten: 01.10.1979, wurde diese Erstattungsregelung in § 14b Abs. 2 ArbPlSchG übernommen. Wehrdienstleistenden wurde jetzt auf Antrag der Beitragsaufwand zur freiwilligen Versicherung für die Zeit des Wehrdienstes erstattet, wenn dieser länger als eine Woche andauerte (§ 14b Abs. 4 ArbPlSchG). In der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1989 erfolgte die Erstattung nur, wenn der Antrag, binnen drei Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes gestellt wurde. Mit Wirkung vom 01.01.1990 wurde § 14b Abs. 2 und 4 ArbPlSchG neu gefasst. Jetzt erfolgt eine Erstattung unabhängig vom zeitlichen Umfang nur dann, wenn das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge während des Wehrdienstes nicht weitergezahlt wurden beziehungsweise Leistungen nach den §§ 13 bis 13d USG nicht erbracht wurden. Die Frist zur Antragstellung wurde auf ein Jahr nach Ende des Wehrdienstes erweitert.

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 AVG galt das Beschäftigungsverhältnis oder die selbständige Tätigkeit (ab 01.01.1990) in bestimmten Fällen als durch den Wehrdienst nicht unterbrochen (vergleiche Abschnitte 4.6.3 bis 4.6.4).

Dienstzeiten vom 01.01.1992 bis 29.04.2005

Seit 01.01.1992 ist die Versicherungspflicht von Wehr- und Zivildienstleistenden in § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI geregelt. Danach sind Personen in der Zeit, in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehr- oder Zivildienst leisten, versicherungspflichtig. Im Gegensatz zum bisherigen Recht werden von der Versicherungspflicht nunmehr auch in der gesetzlichen Rentenversicherung zuletzt freiwillig Versicherte erfasst.

Wehrdienstleistende, deren Dienst nicht auf gesetzlicher Pflicht beruht, wie zum Beispiel bei dem durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962) eingeführten freiwilligen Wehrdienst im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des Soldatengesetzes (vergleiche Abschnitt 4.1.7), gelten gemäß § 1 S. 3 SGB VI als Wehrdienstleistende im Sinne von § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI.

Nach § 3 S. 4 SGB VI (bis 31.03.1995 Satz 2) galt das Beschäftigungsverhältnis oder die selbständige Tätigkeit in bestimmten Fällen als durch den Wehrdienst nicht unterbrochen (vergleiche Abschnitt 4.6.5).

Dienstzeiten ab 30.04.2005

Durch das Gesetz über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz - SkResNOG) vom 22.04.2005 ist § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI mit Wirkung vom 30.04.2005 geändert worden. Die Wörter ‘mehr als drei Tage’ wurden gestrichen mit der Folge, dass Versicherungspflicht aufgrund eines Wehrdienstes bereits vom ersten Tag an eintritt. Auch sogenannte ‘Dienstliche Veranstaltungen der Bundeswehr’ (§ 81 SG) erfüllen nunmehr den Tatbestand einer Wehrdienstleistung und zwar auch dann, wenn sie nicht einen ganzen Tag andauern. Das gilt jedoch nur für dienstliche Veranstaltungen bis zum 31.12.2008 (beachte Abschnitt 4.1.10).

Weiterhin gilt nach § 3 S. 4 SGB VI das Beschäftigungsverhältnis oder die selbständige Tätigkeit in bestimmten Fällen als durch den Wehrdienst nicht unterbrochen (vergleiche Abschnitt 4.6.5).

Beachte:

Mit dem WehrRÄndG 2011 wurde die Wehrpflicht mit Wirkung ab 01.07.2011 ausgesetzt. Der gleichzeitig eingeführte freiwillige Wehrdienst beruht somit nicht (mehr) auf gesetzlicher Pflicht; dennoch bleibt der sozialversicherungsrechtliche Status aufgrund der Sonderregelung des § 58f SG (bis 12.04.2013 § 56 WPflG) unverändert. Während des freiwilligen Wehrdienstes besteht, wie bei gesetzlicher Pflicht, Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI.

Versicherungspflicht Zivildienstleistender (bis 31.12.2011)

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Zivildienstleistenden gelten die Ausführungen zu den Wehrdienstleistenden entsprechend (vergleiche Abschnitte 4.4 bis 4.4.5). Maßgebende gesetzliche Vorschrift war bis zum 31.12.1991 § 2 Abs. 1 Nr. 9 AVG; seit dem 01.01.1992 bestimmt § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI den Eintritt der Versicherungspflicht. Die Prüfung der Versicherungspflicht erfolgt zu Beginn des Zivildienstes durch das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) auf der Grundlage der Angaben des Dienstleistenden in der ‘Dienstantrittsanzeige’. Eine nachträgliche rückschauende Betrachtung ist nicht vorzunehmen

Beachte:

Wurde im Einzelfall über den 30.06.2011 hinaus Zivildienst geleistet (vergleiche Abschnitte 4.2 und 4.2.1), steht dieser aufgrund der Sonderregelung des § 83 ZDG sozialversicherungsrechtlich dem aufgrund gesetzlicher Pflicht geleisteten Zivildienst gleich. Es besteht weiterhin Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Die Versicherungspflicht endet spätestens zum 31.12.2011 (vergleiche Abschnitt 4.2.1.)

Weiterzahlung des Arbeitsentgelts/der Dienstbezüge oder Leistungen für Selbständige

§ 3 S. 4 SGB VI (vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 § 3 S. 2 SGB VI beziehungsweise bis zum 31.12.1991 § 2 Abs. 2 S. 1 AVG) bestimmt, dass Wehr- oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiter erhalten oder als Selbständige Leistungen nach § 6 USG (bis 31.10.2015 § 13a USG, vom 01.11.2015 bis 31.12.2019 § 7 USG) erhalten, nicht als Wehrdienstleistende nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig sind. Ihre Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt vielmehr als nicht unterbrochen. Eine bis zum Beginn der Dienstleistung bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1, 2, 4 Abs. 2 SGB VI besteht dann fort.

Die unterschiedlichen rechtlichen Konstellationen sind in den Abschnitten 4.6.1 bis 4.6.5 beschrieben.

Die unterschiedlichen Auswirkungen beim Zusammentreffen von Wehrdienstzeiten mit einer Beschäftigung sind in den Abschnitten 4.11 bis 4.11.3 beschrieben

Weiterzahlung des Arbeitsentgelts/der Dienstbezüge vom 01.03.1957 bis 30.04.1961

§ 2 AVG enthielt bis zum 30.04.1961 für den Fall der Weiterzahlung von Arbeitsentgelt oder Dienstbezügen oder für Selbständige keine Einschränkungen zum Eintritt der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 AVG.

Für Arbeitnehmer galt, dass das Arbeitsverhältnis bei Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung für die Dauer des Wehrdienstes ruht (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG). Beamte oder Richter, die zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen wurden, waren während des Grundwehrdienstes ohne Dienstbezüge und während einer Wehrübung mit Dienstbezügen beurlaubt (§ 9 Abs. 1 ArbPlSchG). Für den Fall der Weiterzahlung von Dienstbezügen bei Beamten und Richtern während einer Wehrübung bedurfte es in § 2 AVG auch keiner ausdrücklichen Einschränkung der Versicherungspflicht, weil Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 AVG bereits aufgrund der fehlenden Pflichtversicherung im Zeitpunkt der Einberufung nicht eintreten konnte (vergleiche Abschnitt 4.4.1).

Weiterzahlung des Arbeitsentgelts/der Dienstbezüge vom 01.05.1961 bis 31.03.1965

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 AVG (in der Fassung ab 01.05.1961) galt bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst, denen nach §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 15a ArbPlSchG Bezüge weiterzugewähren sind, das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nicht unterbrochen. Dementsprechend konnte Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 AVG in diesen Fällen nicht eintreten. § 2 Abs. 2 S. 1 AVG bezog sich ausschließlich auf Beschäftige im öffentlichen Dienst; andere Beschäftigte oder Selbständige wurde nicht erfasst.

Arbeitsentgelt war nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG in der Fassung ab 01.05.1961 weiterzugewähren, an Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Grundwehrdienst oder eine Wehrübung leisten. Das Gleiche galt, wenn Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst vor Vollendung des 25. Lebensjahres eine Wehrübung leisten, sofern sie bereits sechs Monate Wehrdienst geleistet haben. Die Regelungen für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst galten nach § 9 Abs. 1 ArbPlSchG entsprechend für die Weiterzahlung von Dienstbezügen bei Beamten oder Richtern.

Nach § 15a ArbPlSchG galt das Gesetz auch im Falle des Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes, also bei unbefristetem Wehrdienst im Verteidigungsfalle.

Arbeitnehmer der Privatwirtschaft hatten grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts. Wurde vom Arbeitgeber dennoch (freiwillig) Arbeitsentgelt weitergezahlt, haben die Rentenversicherungsträger bis zum BSG Urteil vom 14.09.1989 angenommen, dass eine Weiterzahlung des Arbeitsentgelts im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 AVG nicht vorliegt und somit Versicherungspflicht aufgrund der Wehrdienstleistung nach § 2 Nr. 8 AVG eintreten kann. Weitere Ausführungen hierzu enthält der Abschnitt 4.6.4.

Weiterzahlung des Arbeitsentgelts/der Dienstbezüge vom 01.04.1965 bis 31.12.1989

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 AVG (in der Fassung ab 01.04.1965) galt bei Wehrdienstleistenden und bei Zivildienstleistenden, denen nach §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 1, 11a Abs. 1 und 15a ArbPlSchG Entgelt weiterzugewähren ist, das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nicht unterbrochen. Dementsprechend konnte Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 AVG in diesen Fällen nicht eintreten. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 S. 1 AVG bezog sich nun nicht mehr ausschließlich auf Beschäftige im öffentlichen Dienst, sondern allgemein auf Wehr- und Zivildienstleistende, denen Entgelt nach den oben genannten Vorschriften des ArbPlSchG weiterzugewähren ist. Selbständige wurden jedoch weiterhin nicht erfasst, weil sich ihre Ansprüche nicht nach dem ArbPlSchG, sondern nach dem USG richten. Die im Laufe der Zeit erfolgten Änderungen im ArbPlSchG sind im Folgenden dargestellt. § 2 Abs. 2 S. 1 AVG wurde diesen Änderungen jedoch nicht angepasst.

Arbeitsentgelt war nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG in der Fassung ab 01.04.1965 wie bisher weiterzugewähren, an Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Grundwehrdienst oder eine Wehrübung leisten. Das Gleiche galt, wenn Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eine Wehrübung leisten, sofern sie bereits sechs Monate (ab 01.01.1968 zwölf Monate) Wehrdienst geleistet hatten. Die Regelungen für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst galten nach § 9 Abs. 1 ArbPlSchG entsprechend für die Weiterzahlung von Dienstbezügen bei Beamten oder Richtern.

Neu war die Regelung des § 11a Abs. 1 ArbPlSchG (ab 01.01.1968 § 11 ArbPlSchG). Danach wurden Arbeitnehmer, die zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen werden, unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Das galt auch bei Wehrübungen von Beamten oder Richtern. Für den Fall der Weiterzahlung von Arbeitsentgelt beziehungsweise Dienstbezügen während einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen bedurfte es jedoch dem Grunde nach in § 2 Abs. 2 S. 1 AVG keiner ausdrücklichen Einschränkung der Versicherungspflicht, weil Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 AVG nur eintreten konnte, wenn es sich um einen Wehrdienst von länger als drei Tagen handelte (vergleiche Abschnitt 4.4.3).

Nach § 15a ArbPlSchG (ab 01.01.1968 zu § 16 ArbPlSchG) galt das Gesetz weiterhin auch im Falle des Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes, also bei unbefristetem Wehrdienst im Verteidigungsfalle.

Mit Wirkung ab 01.06.1973 änderten sich die Regelungen der §§ 1 und 9 ArbPlSchG . Arbeitsentgelt war nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG in der Fassung ab 01.06.1973 nur noch weiterzugewähren, an Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst während einer Wehrübung. Die gleiche Regelung wie für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst galt nach § 9 Abs. 2 ArbPlSchG in der Fassung ab 01.06.1973 für die Weiterzahlung von Dienstbezügen bei Beamten oder Richtern.

§ 2 Abs. 2 S. 1 AVG konnte sich ab 01.06.1973 daher nicht mehr bei Grundwehrdienstleistenden, sondern nur noch bei Wehrübenden auswirken.

Arbeitnehmer der Privatwirtschaft hatten grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts. Wurde vom Arbeitgeber dennoch (freiwillig) Arbeitsentgelt weitergezahlt, haben die Rentenversicherungsträger bis zum BSG Urteil vom 14.09.1989 angenommen, dass eine Weiterzahlung des Arbeitsentgelts im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 AVG nicht vorliegt und somit Versicherungspflicht aufgrund der Wehrdienstleistung nach § 2 Nr. 8 AVG eintreten kann. Weitere Ausführungen hierzu enthält der Abschnitt 4.6.4.

Weiterzahlung des Arbeitsentgelts/der Dienstbezüge oder Leistungen für Selbständige vom 01.01.1990 bis 31.12.1991

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 AVG in der Fassung ab 01.01.1990 sind Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende, die für die Dauer ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiter erhalten oder Leistungen für Selbständige nach § 13a des USG erhalten, nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 AVG versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen.

Anders als bisher, werden in § 2 Abs. 2 S. 1 AVG nunmehr keine bestimmten Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes mehr genannt. Es gilt somit für alle Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber für die Dauer des Dienstes Arbeitsentgelt weiter zahlt, dass Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 AVG nicht eintreten kann.

Die Neuregelung geht auf das Urteil des BSG vom 14.09.1989, AZ: 4 RA 56/88, zurück. Das Bundessozialgericht hatte entschieden, dass für die Dauer einer Wehrdienstleistung Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender auch dann bei Arbeitnehmern nicht entsteht, wenn der private Arbeitgeber während der Wehrübung das Arbeitsentgelt weiterzahlt. Damit sind im Ergebnis die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft, denen der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Dauer der Wehrübung (freiwillig) weiterzahlt, den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes gleichgestellt. Dementsprechend wurde § 2 Abs. 2 S. 1 AVG durch Art. 7 des RRG 1992 mit Wirkung vom 01.01.1990 angepasst. In Anwendung des BSG-Urteils wird auch für Wehrübungszeiten bis zum 31.12.1989 keine Versicherungspflicht als Wehrübender angenommen, wenn der private Arbeitgeber für die Dauer der Wehrübung das Arbeitsentgelt tatsächlich weitergezahlt hat (siehe hierzu Abschnitt 4.11.2 unter Beachte).

Nach den Regelungen des ArbPlSchG ist Arbeitsentgelt bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst beziehungsweise sind Dienstbezüge bei Beamten oder Richtern nur noch während einer Wehrübung weiterzuzahlen.

Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes muss der Arbeitgeber nach § 11 Abs. 1 ArbPlSchG das Arbeitsentgelt nur bei Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen weitergewähren. In diesen Fällen kann Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 AVG allerdings ohnehin nicht eintreten, weil der Dienst nicht länger als drei Tage dauert (vergleiche Abschnitt 4.4.3).

Erstmals werden auch Selbständige, die Leistungen nach § 13a USG erhalten von der Regelung des § 2 Abs. 2 S. 1 AVG erfasst. Sie erhalten bei Ableistung einer Wehrübung, bei Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft oder bei unbefristetem Wehrdienst auf Antrag Leistungen nach § 13a USG zur Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit. Der Bezug einer Leistung nach § 13a USG schließt das Bestehen der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI aus. Wurden im Umkehrschluss jedoch Leistungen nach § 13a USG weder beantragt noch bezogen, so kann für die Zeit der Wehrübung Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI eintreten. Während eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes können Leistungen nach § 13a USG nicht beansprucht werden. Auch hier kann somit Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI eintreten.

Weiterzahlung des Arbeitsentgelts/der Dienstbezüge oder Leistungen für Selbständige ab 01.01.1992

Die bis zum 31.12.1991 in § 2 Abs. 2 S. 1 AVG enthaltenen Regelungen wurden ohne inhaltliche Änderungen ab 01.01.1992 in § 3 S. 2 SGB VI (ab 01.04.1995 in Satz 4) übernommen.

Weiterhin sind Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende, die für die Dauer ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiter erhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 USG (bis zum 31.10.2015 § 13a des USG, vom 01.11.2015 bis 31.12.2019 § 7 USG) erhalten, nicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen.

Somit gilt auch weiterhin für alle Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber für die Dauer des Dienstes Arbeitsentgelt weiterzahlt, dass Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI nicht eintreten kann.

Nach den Regelungen des ArbPlSchG ist Arbeitsentgelt bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst beziehungsweise sind Dienstbezüge bei Beamten oder Richtern während einer Wehrübung weiterzuzahlen.

Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes musste der Arbeitgeber nach § 11 Abs. 1 ArbPlSchG das Arbeitsentgelt nur bei Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen weitergewähren. Das gewährte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile von Beiträgen zur Sozialversicherung wurden dem privaten Arbeitgeber allerdings vom Bund erstattet. § 11 ArbPlSchG wurde durch Art. 5 Nr. 3 SkResNOG mit Wirkung vom 30.04.2005 aufgehoben, gleichzeitig wurden in § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI die Wörter ‘mehr als drei Tage’ gestrichen. Der Wegfall des § 11 ArbPlSchG soll der Entlastung der Arbeitgeber dienen, weil ein Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlung für kurz Wehrdienst Leistende entfällt.

Selbständige können bei Ableistung einer Wehrübung, bei Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft oder bei unbefristetem Wehrdienst weiterhin auf Antrag Leistungen nach dem USG zur Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit erhalten. Seit 24.12.2000 ist das auch bei Wehrdienst im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung der Fall.

Der Bezug einer Leistung für/an Selbständige nach § 6 USG (bis zum 31.10.2015 § 13a USG, vom 01.11.2015 bis 31.12.2019 § 7 USG) schließt das Bestehen der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI aus. Wurden im Umkehrschluss jedoch diese Leistungen weder beantragt noch bezogen, so kann für die Zeit der Wehrübung Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI eintreten. Dies gilt auch dann, wenn wahlweise anstelle von Leistungen für/an Selbständige nach § 6 USG (bis zum 31.10.2015 § 13a USG, vom 01.11.2015 bis 31.12.2019 § 7 USG) Mindestleistungen nach § 8 USG (bis zum 31.10.2015 § 13c USG, vom 01.11.2015 bis 31.12.2019 § 9 USG) von den Selbständigen beantragt beziehungsweise bezogen wurden.

Während eines Grundwehrdienstes, Zivildienstes und freiwilligen Wehrdienstes (vergleiche Abschnitt 4.1.12) können Leistungen an Selbständige nicht beansprucht werden. Auch hier kann somit Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI eintreten.

Beginn und Ende der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht beginnt regelmäßig mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt worden ist. Wird der Grundwehrdienst beziehungsweise der Zivildienst aus Gründen, die der Wehr- oder Zivildienstpflichtige selbst zu vertreten hat (zum Beispiel eigenmächtige Abwesenheit, nicht Krankheit) verspätet angetreten, beginnt die Versicherungspflicht erst an dem Tag, an dem der Wehr- beziehungsweise Zivildienstpflichtige den Dienst tatsächlich angetreten hat.

Beachte:

Seit dem 01.01.1997 werden die Diensteintrittstermine für Grundwehrdienstleistende ausnahmslos auf den 1. des jeweiligen Einberufungsmonats festgesetzt, sodass Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI regelmäßig ab diesem Zeitpunkt besteht.

Die Dienstzeit und damit die Versicherungspflicht enden regelmäßig mit Ablauf des festgelegten allgemeinen Entlassungstermins.

Eine vorzeitige Entlassung

  • unter Fortzahlung der Bezüge beendet die Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender nicht,
  • zur Aufnahme eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit beendet die Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender
  • unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge (zum Beispiel Beurlaubung aus wichtigem Grund zur Aufnahme eines Studiums oder einer Berufsausbildung) beendet die Dienstzeit und damit die Versicherungspflicht.

Die Beurlaubung aus wichtigen Gründen unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge erfolgte in der Zeit vom 01.04.1957 bis 31.12.1971 nach § 8 Abs. 3 SUV (Soldatenurlaubsverordnung) und vom 01.01.1972 bis 14.10.1972 nach § 11 S. 1 SUV. Seit dem 15.10.1972 ist § 12 S. 1 SUV die maßgebende Rechtsgrundlage.

Eine spätere Entlassung führt zu einem entsprechend späteren Ende der Versicherungspflicht, zum Beispiel

  • wenn sich der Wehrdienstleistende am Tag des allgemeinen Entlassungstermins in stationärer truppenärztlicher Behandlung befand,
  • wenn der Wehrdienstleistende einen Teil seines Grundwehrdienstes nachzudienen hatte, weil die Dienstleistung aus den unter dem oben angeführten Punkt ‘Unterbrechung’ genannten Gründen unterbrochen war.

Unterbrechung der Versicherungspflicht

Der Versicherungspflicht unterliegen nur die Zeiten des tatsächlich geleisteten Dienstes. Wird die Dienstleistung durch

  • schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst,
  • Vollzug einer gerichtlichen Freiheitsstrafe (zum Beispiel Jugendstrafe, Freiheitsstrafe),
  • Sonderurlaub aus besonderen Gründen

ohne Gewährung von Geld- und Sachbezügen unterbrochen, besteht während dieser Zeit keine Versicherungspflicht. Liegen entsprechende Sachverhalte vor, sind die im Rahmen der DEÜV zu meldenden Dienstzeiten zu unterbrechen.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Die Versicherungsfreiheit von Beamten und beamtenähnlichen Personen nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI steht einer Versicherungspflicht als Wehr- beziehungsweise Zivildienstleistender grundsätzlich nicht entgegen, da die Versicherungsfreiheit regelmäßig nur die jeweilige versicherungsfreie Beschäftigung erfasst. Dies gilt gleichermaßen für Studierende, die an einer Wehrübung (bis zum 29.04.2005: von mehr als drei Tagen) teilnehmen.

Während des Wehr- beziehungsweise Zivildienstes besteht daher Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI (zum Beispiel bei Beamten im Grundwehrdienst).

Ausnahme:

Beamte und Richter, die zu einer Wehrübung einberufen werden, sind auch während dieser Zeit versicherungsfrei (siehe hierzu 4.12.2 unter Punkt ‘Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Beamte und Richter’).

Reservistendienst leistende Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben die Möglichkeit, eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI oder eine Befreiung im Wege einer Erstreckung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI zu beantragen. Für die Prüfung eines Befreiungsanspruchs kommt es dann darauf an, ob die Betroffenen während des Reservistendienstes eine berufsspezifische oder eine berufsfremde Dienstleistung erbringen. Das Befreiungsverfahren wird mit einem entsprechenden Bescheid abgeschlossen. Dabei ist für jeden einzelnen Reservistendienst unabhängig von dessen Dauer ein neues Befreiungsverfahren erforderlich. Für bestimmte Reservistendienst Leistende ist weder eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI noch eine Befreiung im Wege einer Erstreckung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI möglich (vergleiche GRA zu § 6 SGB VI, Abschn. 2.7).

Nach § 14b Abs. 1 und 4 ArbPlSchG in der Fassung bis 31.12.2019 konnte der Betroffene innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes die Erstattung der durch ihn auch in dieser Zeit an das Versorgungswerk zu zahlenden Beiträge beantragen. Zum 01.01.2020 wurde Absatz 4 am angegebenen Ort gestrichen und die Antragsfrist in den neuen § 14c ArbPlSchG übernommen; über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw).

Beitragszahlung für Eignungsübende

Für Eignungsübende, die während oder mit Ablauf der Eignungsübung aus der Bundeswehr ausscheiden oder während der Eignungsübung berufs-/erwerbsunfähig werden oder sterben, hat der Bund auf Antrag des Eignungsübenden Beiträge für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung zu zahlen (§ 9 Abs. 1 EÜG).

Voraussetzung ist, dass der Übungsteilnehmer zuletzt vor Beginn der Eignungsübung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen ist und der Antrag auf Nachentrichtung der Beiträge innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Eignungsübung gestellt wird (§ 9 Abs. 4 EÜG). Dies gilt auch für Beamte, die vor Berufung in das Beamtenverhältnis zuletzt rentenversicherungspflichtig gewesen sind.

Die Beiträge sind in der Höhe zu zahlen, in der sie im Durchschnitt der letzten drei voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate vor Beginn der Eignungsübung gezahlt worden sind. Sofern beispielsweise vor der Eignungsübung nur ein Teilmonat mit Pflichtbeiträgen belegt ist, wird das Durchschnittsentgelt durch Hochrechnung auf 30 Tage (1 Kalendermonat) vervielfältigt mit der Zahl 3 ermittelt. Die Beiträge werden unmittelbar dem zuständigen Rentenversicherungsträger überwiesen (vergleiche Muster Abb. 7) und gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Die Rechtskreiszuordnung erfolgt hier jedoch nicht anhand des Dienstortes, an dem die Eignungsübung abgeleistet wird, sondern nach dem Beschäftigungsort der für die Beitragsberechnung maßgebenden versicherungspflichtigen Beschäftigung vor Beginn der Eignungsübung.

Sofern sich der Zeitraum der Beitragszahlung für eine Eignungsübung mit einer über das Ende der Eignungsübung hinausgehenden maschinell übermittelten Zeit eines Grundwehrdienstes überschneidet, ist der Grundwehrdienst um den Zeitraum der Eignungsübung zu kürzen. Eine doppelte Beitragszahlung für den Überschneidungszeitraum ist hier nicht erfolgt (vergleiche Abschnitt 4.3).

Hat der Eignungsübende für die Zeit der Übung freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, so erhält er den aufgewendeten Betrag auf Antrag vom Bund erstattet (§ 9 Abs. 3 EÜG). Gleiches gilt für rentenversicherungspflichtige Handwerker (§ 9 Abs. 5 EÜG). § 9 Abs. 4 EÜG gilt entsprechend.

Übungsteilnehmern, die nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (bis 31.12.1991 § 7 Abs. 2 AVG; kein Pendant in der RVO) von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, hat der Bund die für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung weiter an die öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe zu zahlenden Beiträge zu erstatten, wenn der Berechtigte dies innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Eignungsübung beantragt (§ 9a EÜG).

Zusammentreffen mit Beschäftigungsverhältnis

Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG). Dies gilt gleichermaßen für Zivildienstleistende, da für sie die Vorschriften des ArbPlSchG entsprechend anzuwenden sind (§ 78 ZDG).

Zu einer Überschneidung von Zeiten des gesetzlichen Wehrdienstes/Zivildienstes mit Beschäftigungszeiten kommt es grundsätzlich nicht (keine Mehrfachbeschäftigung).

Ausnahmen:

Wehrdienstleistende/Zivildienstleistende, denen es ausnahmsweise gestattet ist, neben der Dienstleistung noch eine Beschäftigung (beispielsweise bei ihrem bisherigen Arbeitgeber) auszuüben, unterliegen bei Weiterzahlung des Wehrsolds sowohl der Versicherungspflicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als auch als Wehrdienstleistende nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI (Mehrfachbeschäftigung).

Eine Mehrfachbeschäftigung liegt auch vor, wenn bei Weitergewährung der Geld- und Sachbezüge das Arbeitsverhältnis bereits vor dem tatsächlichen Entlassungstermin fortgesetzt beziehungsweise eine (neue) Beschäftigung aufgenommen worden ist. In diesen Fällen ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung während des noch zustehenden (Rest-)Urlaubs ausgeübt worden ist.

Während Grundwehrdienst/Zivildienst

Zu einer Weiterzahlung des Arbeitsentgelts während des Grundwehrdienstes/Zivildienstes kommt es - abgesehen von den vorstehend genannten Sachverhalten - regelmäßig nicht. Während des Grundwehrdienstes/Zivildienstes besteht daher ausschließlich Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender/Zivildienstleistender nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI.

Dies gilt auch für Beamte und Richter, da sie für die Dauer des Grundwehrdienstes/Zivildienstes ohne Dienstbezüge beurlaubt sind (§ 9 Abs. 1 ArbPlSchG). Die Versicherungsfreiheit als Beamter wirkt sich insoweit auf die Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender/Zivildienstleistender nicht aus (siehe hierzu auch Abschnitt 5.5).

Beachte:

Bei Einberufung zum Grundwehrdienst/Zivildienst in der Zeit vom 01.05.1961 bis 31.05.1973 bestand Anspruch auf Weiterzahlung der Bezüge wie bei einem Erholungsurlaub für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sowie für Beamte und Richter

a) die vor der Einberufung das 25. Lebensjahr vollendet hatten,

b) von der Vollendung des 25. Lebensjahres an, wenn dieses Lebensalter während des Grundwehrdienstes erreicht wurde.

Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender/Zivildienstleistender hat insoweit nicht bestanden (vergleiche Abschnitte 4.6.2 bis Abschnitt 4.6.3).

Während Wehrübungen (bis zum 29.04.2005)

Bis zum 29.04.2005 ist bei Wehrübungen von bis zu drei Tagen (kurzfristige Wehrübung) der Arbeitnehmer unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt worden (§ 11 Abs. 1 ArbPlSchG). Das bisherige Beschäftigungsverhältnis wurde hierdurch nicht unterbrochen. Von dieser Regelung wurden sowohl Arbeitnehmer der Privatwirtschaft als auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, Beamte und Richter erfasst. Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI bestand nicht (vergleiche Abschnitte 4.4 bis 4.4.4 und Abschnitt 4.6).

Bei Wehrübungen von mehr als drei Tagen ist zwischen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes einschließlich Beamten und Richtern sowie Arbeitnehmern der Privatwirtschaft zu unterscheiden.

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Beamte und Richter

Diese Personen unterliegen während einer Wehrübung grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht als Wehrdienstleistende.

Bei Wehrübungen von mehr als drei Tagen hat der Dienstherr die Bezüge wie bei einem Erholungsurlaub weiterzuzahlen (§§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 2 ArbPlSchG). Diese Dienstleistenden bleiben daher entweder als Beschäftigte nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig oder als Beamte beziehungsweise Richter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei.

Ausnahme:

Für Beamte und Richter, die vor Einberufung zu einer Wehrübung bereits ohne Dienstbezüge beurlaubt wurden (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2, S. 3 Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) tritt jedoch Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI auch für die Zeit einer Wehrübung ein.

Arbeitnehmer der privaten Wirtschaft

Arbeitnehmer der Privatwirtschaft haben keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts. Zahlt der Arbeitgeber dennoch (freiwillig) Arbeitsentgelt für die Dauer der Wehrübung weiter, besteht keine Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender, sondern weiterhin als Beschäftigter.

Beachte:

Auch für Wehrübungszeiten bis zum 31.12.1989 wird davon ausgegangen, dass keine Versicherungspflicht als Wehrübender bestanden hat, wenn der Arbeitgeber für die Dauer der Wehrübung das Arbeitsentgelt tatsächlich weitergezahlt hat.

Während Wehrübungen (ab dem 30.04.2005)

Ab 30.04.2005 ist auch bei Wehrübungen von bis zu drei Tagen (kurzfristige Wehrübung) der Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft nicht mehr unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt worden. Der bisherige § 11 ArbPlSchG ist durch das Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz (SkResNOG) vom 22.04.2005 mit Wirkung vom 30.04.2005 weggefallen mit der Folge, dass ab dem 30.04.2005 keine Weitergewährung des Arbeitsentgelts mehr erfolgen kann. Es tritt ab dem ersten Tag der Wehrübung Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI ein. Der Arbeitnehmer kann jedoch Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, wenn er diese bei der für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde (Stadt- oder Landkreisverwaltung) beantragt (vergleiche Abschnitt 4.6.5), Zahlt der private Arbeitgeber das Arbeitsentgelt freiwillig fort, besteht keine Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender sondern weiterhin als Beschäftigter.

Für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Beamte und Richter sind die unter Abschnitt 4.11.2 getroffenen Ausführungen weiterhin maßgebend.

Nachweis von Wehrdienstzeiten

Dienstzeiten bis zum 30.04.1961

Bis zum 30.04.1961 geleistete Dienstzeiten waren in die Versicherungskarte des Wehrpflichtigen einzutragen, wobei bis zum 31.03.1958 die Versicherungskarten zunächst noch mit einem Stempelaufdruck versehen wurden, der folgenden Wortlaut hatte:

‘Grundwehrdienst vom ............ bis ..........

Entgeltbescheinigung wird dem Versicherten nachgereicht.

Standortverwaltung                         Unterschrift’

Den ausgeschiedenen Grundwehrdienstleistenden wurden später Entgeltbescheinigungen mit der Aufforderung zugesandt, diese zusammen mit ihrer Versicherungskarte der Ausgabestelle zum Umtausch vorzulegen (Anlage 5, siehe Muster Abb. 1).

Dienstzeiten vom 01.05.1961 bis zum 31.12.1972

Ab 01.05.1961 regelte § 134a AVG/§ 1412a RVO den Nachweis der Wehr- und Zivildienstzeiten. Als Nachweis über die Dauer des Wehrdienstes stellte die Bundeswehr dem Wehrdienstleistenden folgende Bescheinigung über die Dauer des Wehrdienstes aus:

  • bis zum 31.12.1965: Dienstzeitbescheinigung (Bescheinigung über die Dauer des nach dem Wehrpflichtgesetz geleisteten Wehrdienstes (Anlage 5, siehe Muster Abb. 2),
  • ab 01.01.1966: (rosa) Wehrdienstbescheinigung (Anlage 5, siehe Muster Abb. 3).

Dienstzeiten vom 01.01.1973 bis zum 31.12.1980

Ab 01.01.1973 hat die Bundeswehr anstelle einer Bescheinigung über die Dauer des Wehrdienstes die entsprechende Zeit dem Rentenversicherungsträger auf Magnetband gemeldet (§ 18 DÜVO vom 18.12.1972, BGBl. I S. 2482). Diese Regelung galt für die ab 01.01.1973 zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen sowie für alle Wehrpflichtigen, deren Grundwehrdienst vor dem 01.01.1973 begann und danach (nicht vorzeitig) endete. Die Ausstellung der rosa Wehrdienstbescheinigung nach § 134a AVG/§ 1412a RVO entfiel deswegen.

Den Wehrpflichtigen ist eine für den Arbeitgeber bestimmte maschinell gefertigte Wehrdienstzeitbescheinigung (Anlage 5, siehe Muster Abb. 4) ausgestellt worden, in der die an die gesetzliche Rentenversicherung maschinell übermittelten Daten enthalten waren. Auch diese Bescheinigung kann für die Beurteilung der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI (bis zum 31.12.1991: § 2 S. 1 Nr. 8 AVG/§ 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 RVO) herangezogen werden.

Manuelle Bescheinigungen wurden bei Beendigung des Wehrdienstes ab 01.01.1973 nur noch ausgestellt für

  • Wehrübende,
  • Grundwehrdienstleistende bei vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes,
  • wenn keine VSNR nachgewiesen war.

Die rosa Wehrdienstbescheinigung hatte der Wehrpflichtige der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse oder der Ersatzkasse vorzulegen, die - nach Prüfung des Versicherungsverhältnisses - die geleistete Wehrdienstzeit dem zuständigen Rentenversicherungsträger meldete.

Beachte:

Soweit jetzt noch Beitragszeiten für eine Wehrdienstleistung geltend gemacht werden ohne dass die rosa Wehrdienstbescheinigung vorgelegt werden kann, ist der Versicherte zunächst an das zuständige Karrierecenter der Bundeswehr zu verweisen. Welches Karrierecenter die Aufgaben des damals zuständigen Kreiswehrersatzamtes übernommen hat, kann der Synopse entnommen werden. Das Karrierecenter stellt eine Ersatz-Ausfertigung aus, wobei hierfür das Formular für die Wehrdienstzeitbescheinigung verwendet wird (Anlage 5, siehe Muster Abb. 4).

Dienstzeiten ab 01.01.1981

Seit dem 01.01.1981 werden die Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes den Rentenversicherungsträgern maschinell übermittelt. Bis zum 31.12.1998 erfolgte die Meldung nach § 14 Abs. 1 der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung (2. DÜVO vom 29.05.1980, BGBl. I S. 616), seit dem 01.01.1999 erfolgt die Meldung nach § 40 Abs. 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV vom 10.02.1998, BGBl. I S. 343). Unterbrechungen der Dienstzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind gesondert zu melden (siehe hierzu Abschnitt 4.7 unter Punkt ‘Unterbrechung’).

Die Dienstzeiten versicherungspflichtiger Wehrübender wurden erstmals für Einberufungen ab dem 01.01.1983 maschinell gemeldet. Wehrübende, die vor dem 01.01.1983 einberufen worden sind, haben noch die rosa Wehrdienstbescheinigung nach § 134a AVG/§ 1412a RVO erhalten.

Dienstzeiten im Beitrittsgebiet

Auf die entsprechenden Ausführungen in der GRA zu § 248 Abs. 1 SGB VI, Abschnitt 2, wird verwiesen.

Nachweis von Zivildienstzeiten

Die Ausführungen unter Abschnitt 4.12 gelten für Zivildienstleistende entsprechend mit der Maßgabe, dass vor der 2. DÜVO ausschließlich Bescheinigungen nach § 134a AVG/§ 1412a RVO erteilt worden sind, und zwar

  • bis zum 30.09.1965 vom BMA,
  • vom 01.10.1965 bis zum 30.06.1973 vom Bundesverwaltungsamt,
  • vom 01.07.1973 bis zum 02.05.2011 vom Bundesamt für den Zivildienst (BAZ),
  • ab dem 03.05.2011 vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).

Muster der Dienstzeit- beziehungsweise Zivildienstbescheinigung sind den Abb. 5 und Abb. 6 der Anlage 5 zu entnehmen.

Maschinelle Datenmeldungen durch das BAZ erfolgten erst für ab dem 01.01.1981 angetretene Dienstzeiten.

Einsatzgeschädigte in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art (Satz 1 Nummer 2a)

Versicherungspflichtig sind Personen, die sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz) befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren.

Betroffen sind Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a WPflG leisten oder für Zeiten ab dem 09.08.2008 zu einer humanitären Hilfeleistung im Ausland nach § 6d WPflG herangezogen werden (dazu gehören somit nicht Grundwehrdienstleistende) und eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall erleiden. Sie treten vom Zeitpunkt der Feststellung des Einsatzunfalls in eine sogenannte Schutzzeit ein und werden nach Ende des zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI führenden Wehrdienstes in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG eingestellt.

Sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen. Diese Regelung gilt für Zeiten ab dem 09.08.2019 auch für vor diesem Zeitpunkt liegende Einsatzunfälle.

Personenkreis nach § 1 EinsatzWVG

Einsatzgeschädigte nach § 1 EinsatzWVG (Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes) sind

  • Soldatinnen und Soldaten (Nummer 1 am angegebenen Ort),
  • Beamtinnen und Beamte des Bundes (Nummer 2 am angegebenen Ort),
  • Richterinnen und Richter (Nummer 3 am angegebenen Ort),
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes (Nummer 4 am angegebenen Ort),
  • Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Abs. 1 des THW-Gesetzes (Nummer 5 am angegebenen Ort),

die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Ausland erlitten haben.

Für die Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI kommen nur Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 EinsatzWVG in Betracht, die nicht Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit sind und den Einsatzunfall im Ausland während einer Zeit, in der sie als Wehrdienstleistende nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig sind, erlitten haben. Mit der Feststellung des Einsatzunfalls beginnt die sogenannte Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG; die Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI besteht grundsätzlich bis zum vereinbarten Ende der besonderen Auslandsverwendung beziehungsweise der Hilfeleistung im Ausland fort.

Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG

Die Schutzzeit ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte medizinische Leistungen oder Leistungen zur beruflichen Qualifizierung erhalten, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen (Absatz 1 am angegebenen Ort).

Die Schutzzeit beginnt regelmäßig mit der Feststellung des während der besonderen Auslandsverwendung beziehungsweise der Hilfeleistung im Ausland erlittenen Einsatzunfalls.

Während der Schutzzeit dürfen Einsatzgeschädigte nur auf eigenen Antrag wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt werden.

Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn der Leistungen zur beruflichen Qualifizierung. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG zu erwarten ist; endet jedoch in jedem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

Die Schutzzeit selbst ist (noch) kein Tatbestand, der zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI führt.

Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG

Endet das nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtige Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter während der Schutzzeit durch Zeitablauf, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen. Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art beginnt daher regelmäßig mit Ablauf des zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI führenden Wehrdienstes.

Siehe Beispiel 19

Wurde der Einsatzunfall erst nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI erkannt, beginnt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art grundsätzlich erst mit der Feststellung des Einsatzunfalls.

Siehe Beispiel 52

Sind jedoch zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen. Diese Regelung gilt für Zeiten ab dem 09.08.2019 auch für vor diesem Zeitpunkt liegende Einsatzunfälle.

Siehe Beispiel 53

Während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art haben Einsatzgeschädigte formal die Rechtstellung eines Soldaten auf Zeit und Anspruch auf Besoldung. Die für diesen Zeitraum angeordnete Rechtsstellung berührt gemäß § 6 Abs. 2 EinsatzWVG den sozialversicherungsrechtlichen Status jedoch nicht; Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI als Soldat auf Zeit tritt daher nicht ein. Vielmehr soll eine während der besonderen Auslandsverwendung beziehungsweise der Hilfeleistung im Ausland bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art fortgeführt werden.

Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet beziehungsweise ist zu beenden

  • durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nach § 7 Abs. 1 EinsatzWVG,
  • durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EinsatzWVG,
  • durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EinsatzWVG mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder
  • mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet,
  • zum Ende der Schutzzeit, wenn kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 7 EinsatzWVG gestellt wird,
  • bei Nichtbewährung in der Probezeit nach § 7 Abs. 1 S. 1 EinsatzWVG oder
  • durch Entlassung auf entsprechenden schriftlichen Antrag des Einsatzgeschädigten.

Beginn, Dauer und Ende der Versicherungspflicht

Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI kann frühestens mit dem Inkrafttreten des EinsatzWVG am 18.12.2007 eintreten. Von der Neuregelung werden zwar auch die Wehrdienstleistenden erfasst, die eine Einsatzschädigung vor dem 18.12.2007 aber nach Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes am 01.12.2002 erlitten haben; dennoch kann Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI auch für diese Einsatzgeschädigten frühestens ab 18.12.2007 eintreten.

Durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG - vom 05.12.2011 wurde der Anwendungsbereich des EinsatzWVG erweitert und zwar für Personen, die gesundheitliche Schädigungen in der Zeit vom 01.07.1992 bis 30.11.2002 erlitten haben, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind. Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI kann jedoch auch in diesen Fällen frühestens ab dem 18.12.2007 eintreten.

Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI schließen grundsätzlich taggenau an eine Zeit der Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI an.

Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn der Einsatzunfall und das Ende des nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtigen Wehrdienstverhältnisses vor dem 18.12.2007 liegen und die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI durch Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art auf Antrag nach § 6 Abs. 5 EinsatzWVG nach dem 18.12.2007 beginnt.

Endet das zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI führende Wehrdienstverhältnis nach dem 18.12.2007 und wird die Einsatzschädigung erst später festgestellt, so kann der Einsatzgeschädigte auf Antrag nach § 6 Abs. 5 EinsatzWVG in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art eingestellt werden.

Eine rückwirkende Begründung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art auf Antrag nach § 6 Abs. 5 EinsatzWVG (zum Beispiel bis zum Ende der Zeit der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI) erfolgt jedoch nicht. Mit dem für das Wirksamwerden einer Wiedereinstellungsentscheidung notwendigen Wiedereinstellungsbescheid ist eine zeitnah terminierte Dienstantrittsaufforderung verbunden. Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art beginnt dann mit dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts.

Durch das BwEinsatzBerStG vom 04.08.2019 wurde mit Wirkung vom 09.08.2019 die Möglichkeit der rückwirkenden Begründung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art geschaffen. Wurde der Einsatzunfall erst nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI festgestellt und sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen. Diese Regelung gilt für Zeiten ab dem 09.08.2019 auch für vor diesem Zeitpunkt liegende Einsatzunfälle.

Die Dauer des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art entspricht, beginnend nach dem Ende der Zeit der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI (besondere Auslandsverwendung, Hilfeleistung im Ausland), dem Zeitraum der Schutzzeit und kann bis zu acht Jahren dauern (vergleiche Abschnitt 5.2).

Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet spätestens zum Ende der Schutzzeit beziehungsweise mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet (vergleiche Abschnitt 5.3).

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Einsatzgeschädigte, die zum Beispiel wegen ihrer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (bis 31.12.1991 § 7 Abs. 2 AVG; kein Pendant in der RVO) befreit sind, bleiben auch für die Dauer eines nach Beginn der Befreiung liegenden Wehrdienstverhältnisses besonderer Art von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Nach § 14b Abs. 1 und 4 ArbPlSchG in der Fassung bis 31.12.2019 konnte der Einsatzgeschädigte die Erstattung der durch ihn auch in dieser Zeit an das Versorgungswerk zu zahlenden Beiträge beantragen. Zum 01.01.2020 wurde Absatz 4 am angegebenen Ort gestrichen und die Antragsfrist in den neuen § 14c ArbPlSchG übernommen; über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw).

Zusammentreffen mit anderen rentenrechtlichen Zeiten

Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI treffen grundsätzlich weder mit Zeiten gleicher Art noch mit anderen Pflichtbeitragszeiten zusammen. Das gilt für ein Zusammentreffen mit anderen Pflichtbeitragszeiten aufgrund

  • einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,
  • des Bezuges von Vorruhestandsgeld,
  • des Bezuges von Entgeltersatzleistungen, Arbeitslosengeld II oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften an Organspender,
  • von Wehrdienst oder Zivildienst.

Ein Zusammentreffen mit Kindererziehungszeiten oder Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit ist dagegen zulässig.

Sofern nach dem ab 09.08.2019 geltenden Recht zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen sind und das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 als begonnen gilt, kommt es (für längstens sechs Wochen) rückwirkend zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI. In derartigen Fällen ist für den zurückliegenden Zeitraum ein Zusammentreffen mit anderen Pflichtbeitragszeiten grundsätzlich zulässig; davon ausgenommen sind lediglich Zeiten gleicher Art.

Übergangsgebührnisse (Satz 1 Nummer 2b)

Ab 01.01.2021 werden ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG (Soldatenversorgungsgesetz) erhalten grundsätzlich, versicherungspflichtig. Damit wird, neben der Nachversicherung für die Dauer der Dienstzeit, nunmehr auch die anschließende Zeit des Bezugs von Übergangsgebührnissen in der Rentenversicherung abgesichert.
Ausgenommen von dieser Regelung sind seit dem 01.01.2023 ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach § 186 SGB VI in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Nachversicherung. Sofern diese erst im Verlauf des Bezugs von Übergangsgebührnissen erfolgt, ist der Bezug von Übergangsgebührnissen ab der Durchführung der Nachversicherung in der berufsständischen Versorgung zu versichern und sind vom Bundesministerium der Verteidigung Beiträge an die berufsständische Versorgung zu zahlen. Für die davorliegende Zeit ist das Versicherungsverhältnis rückabzuwickeln; die bisher für den Bezug der Übergangsgebührnisse gezahlten Beiträge sind nach § 26 SGB IV zu behandeln.

Beachte:

Soweit für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 aufgrund des Bezugs von Übergangsgebührnissen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, bestand die Möglichkeit, rückwirkend die Befreiung von der Versicherungspflicht und die Erstattung der dann zu Unrecht gezahlten Beiträge an die Bundeswehr zu beantragen (§ 231 Abs. 10 SGB VI in Verbindung mit § 286h SGB VI). Die Bundeswehr hatte die erstatteten Beiträge dann an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die Nachversicherungsbeiträge nach § 186 SGB VI gezahlt worden sind.

Die Übergangsgebührnisse können nach § 11 Abs. 2 SVG insgesamt bis zu fünf Jahre bezogen werden. Die Zahlung der Übergangsgebührnisse kann nach § 11 Abs. 6 S. 2 SVG höchstens zweimal für insgesamt längstens zwölf Monate aufgeschoben oder unterbrochen werden. Während des Aufschubs beziehungsweise der Unterbrechung der Zahlung sind die ehemaligen Soldaten auf Zeit nicht nach § 3 S. 1 Nr. 2b SGB VI rentenversicherungspflichtig.

In begründeten Einzelfällen kann nach § 11 Abs. 6 S. 3 SVG die Zahlung der Übergangsgebührnisse für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe erfolgen. Für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Bei dieser Zahlungsweise der Übergangsgebührnisse besteht ausschließlich im Monat der Zahlung nach § 3 S. 1 Nr. 2b SGB VI Versicherungspflicht.

Ehegatten, Abkömmlinge oder Eltern ehemaliger Soldaten auf Zeit, denen nach dem Tod des ehemaligen Soldaten nach § 11 Abs. 6 S. 4 oder 5 SVG die Übergangsgebührnisse weiter gezahlt werden, sind nicht nach § 3 S. 1 Nr. 2b SGB VI rentenversicherungspflichtig.

Mehrfachversicherung

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2b SGB VI aufgrund des Bezugs von Übergangsgebührnissen schließt die Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus. Mehrfachversicherungen sind damit grundsätzlich zulässig.

In folgenden Fällen liegen zum Beispiel Mehrfachversicherungen vor:

Eine Mehrfachversicherung ist hingegen bei einem Zusammentreffen mit den folgenden Zeiten ausgeschlossen:

  • Zeiten des Bezugs von Versorgungskrankengeld nach § 16 BVG (vergleiche § 11 Abs. 7 SVG).
  • Zeiten eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art (Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI).
  • Zeiten mit nachgezahlten Pflichtbeiträgen nach dem Eignungsübungsgesetz (§ 9 EÜG).
  • Zeiten gleicher Art (Übergangsgebührnisse).

Entgeltersatzleistungsbezieher (Satz 1 Nummer 3)

Nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI besteht Versicherungspflicht für Personen, die von einem innerstaatlichen Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld (ab 01.01.2015) beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich seit dem 01.01.2011 um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

Während die bis zum 31.12.1991 im Rahmen der §§ 112a, 112b AVG zu zahlenden ‘Beiträge’ lediglich Anrechnungszeiten begründeten, führt die ab 01.01.1992 eingeführte Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI zu Pflichtbeitragszeiten mit allen mit diesem Status verbundenen Rechtsfolgen. Sie tritt unabhängig von der Höhe der Entgeltersatzleistung ein. Die Vorschrift über die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach § 5 Abs. 2 SGB VI findet auf Bezieher von Entgeltersatzleistungen keine Anwendung.

Die Versicherungspflicht setzt voraus, dass Versicherte

  • von einem Leistungsträger oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung (Abschnitt 7.1),
  • eine der von § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI erfassten Entgeltersatzleistungen beziehen (Abschnitte 7.2 bis 7.2.7) und
  • im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren (Abschnitte 7.3 bis 7.4).

Die Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, sofern sie von einem deutschen Leistungsträger Leistungen im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI beziehen (Abschnitt 11.2).

In der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1997 begründeten Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI gleichzeitig Anrechnungszeiten (§ 252 Abs. 2 SGB VI).

Leistungsträger

§ 12 SGB I definiert den Begriff Leistungsträger. Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI kommt somit nur in Betracht, wenn eine der in den §§ 19, 21 bis 24 SGB I genannten Stellen Träger der bezogenen Leistung ist.

Als Leistungsträger im vorgenannten Sinne kommen in Betracht:

  • Krankenkassen gleich Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 21 Abs. 2, 21b SGB I),
  • Berufsgenossenschaften gleich Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 22 Abs. 2 SGB I),
  • Versorgungsämter, Landesversorgungsämter, Hauptfürsorgestellen und Bundeswehrverwaltung (Kriegsopferversorgung und -fürsorge) gleich Träger der Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden (§ 24 Abs. 2 SGB I),
  • Deutsche Rentenversicherung Bund/Region, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Landwirtschaftliche Alterskassen gleich Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB I) und
  • Agenturen für Arbeit gleich Träger der Leistungen der Arbeitsförderung (§ 19 Abs. 2 SGB I.

Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung kommt es dagegen nicht darauf an, dass es von einem Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I gewährt wird.

Als Träger von Pflegeunterstützungsgeld kommen in Betracht:

  • Pflegekassen gleich Träger der sozialen Pflegeversicherung (§ 21a Abs. 2 SGB I),
  • private Versicherungsunternehmen,
  • Beihilfefestsetzungsstellen und
  • Dienstherren (bei freier Heilfürsorge).

Beachte:

Der zuständige Träger für das Pflegeunterstützungsgeld ergibt sich aus der Versicherung des pflegebedürftigen Angehörigen und richtet sich somit nach dessen Art der Pflegeversicherung. Es kommt nicht darauf an, wie beziehungsweise bei welchem Träger der Empfänger des Pflegeunterstützungsgeldes selbst pflegeversichert ist.

Leistungsbezug

Die Vorschrift verlangt den Bezug einer der in Nummer 3 genannten Entgeltersatzleistungen. Unter Bezug ist dabei die tatsächliche Zahlung der Entgeltersatzleistung zu verstehen. Sofern der Anspruch auf die Entgeltersatzleistung in voller Höhe ruht oder versagt wird, besteht keine Versicherungspflicht.

Die Regelung erfasst im Einzelnen die in den nachfolgenden Abschnitten 7.2.1 bis 7.2.7 beschriebenen Entgeltersatzleistungen.

Krankengeld

Die Versicherungspflicht wird - sofern die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind - ausgelöst durch den Bezug von

  • Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung (§ 44 SGB V, § 12 KVLG 1989),
  • Krankengeld im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs (§ 19 Abs. 2 SGB V),
  • Krankengeld im Zusammenhang mit einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft (§ 24b Abs. 2 S. 2 SGB V),
  • Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (§ 45 SGB V),
  • Krankengeld bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe (bis 31.12.2004), Unterhaltsgeld, Winterausfallgeld (bis 31.12.2006) oder Kurzarbeitergeld (§ 47b SGB V),
  • Krankengeld für Spätaussiedler, das die Krankenkassen im Auftrag des Bundes zahlen (§ 11 Abs. 3 BVFG) und
  • Krankengeld aufgrund eines Wahltarifs seit 01.01.2009 (§ 53 Abs. 6 SGB V),
  • Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben seit 01.08.2012 beziehungsweise seit 23.07.2015 bei Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (§ 44a SGB V).

Keine Versicherungspflicht wird ausgelöst durch den Bezug von

  • sonstigen Geldleistungen, die im Falle einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sowie für Dialysetage gezahlt werden, wenn es sich um ergänzende Leistungen nach § 43 SGB V handelt,
  • pauschaliertem Krankengeld für mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft, die nicht Arbeitnehmer und infolge dessen auch nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, nach § 13 Abs. 1 KVLG 1989 und
  • Leistungen an einen Spender von Organen oder Geweben als Ersatz für dessen Verdienstausfall für Zeiten bis zum 31.07.2012.

Verletztengeld

Die Versicherungspflicht wird - sofern die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind - ausgelöst durch den Bezug von

Keine Versicherungspflicht wird ausgelöst durch den Bezug von

Versorgungskrankengeld

Die Versicherungspflicht wird - sofern die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind - ausgelöst durch den Bezug von

  • Versorgungskrankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit oder während einer stationären Maßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung oder Badekur - gegebenenfalls einschließlich Schonzeit (§ 16 BVG) und
  • Versorgungskrankengeld für die Zeit zwischen Abschluss einer stationären Maßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung oder Badekur und Leistungen zur Teilhabe (§ 16e BVG).

Übergangsgeld

Die Versicherungspflicht wird - sofern die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind - ausgelöst durch den Bezug von Übergangsgeld.

Im Gegensatz zu den in den vorgenannten Abschnitten 7.2.1 bis 7.2.3 beschriebenen Entgeltersatzleistungen, kann Übergangsgeld von unterschiedlichen Leistungsträgern gewährt werden (§§ 5 Nr. 3, 6 SGB IX).

Träger der Arbeitsförderung:

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung:

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung:

Träger der Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden:

  • Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 26a BVG in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen im SGB IX).

Unterhaltsgeld

Die Versicherungspflicht wurde bis zum 31.12.2004 - sofern die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren - ausgelöst durch den Bezug von

Keine Versicherungspflicht wurde bis zum 31.12.2004 ausgelöst durch den Bezug von

  • Unterhaltsgeld aus Sonderprogrammen des Europäischen Sozialfonds (ESF), da Träger dieser Leistung kein innerstaatlicher Leistungsträger ist, und
  • Unterhaltsgeld nach dem Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit, sogenanntes SPR-Unterhaltsgeld. Es handelt sich nicht um eine Leistung nach dem SGB III, sondern wird nur dann gezahlt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB III nicht erfüllt sind.

Beachte:

Versicherungspflicht wurde auch dann ausgelöst, wenn das Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a AFG als Darlehen gewährt wurde.

Seit 01.01.2005 ist die Leistungsart Unterhaltsgeld entfallen (Art. 1 und 2 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003). An die Stelle des Unterhaltsgeldes ist das Arbeitslosengeld wegen beruflicher Weiterbildung getreten (vergleiche Abschnitt 7.2.6). Nur dann, wenn Unterhaltsgeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe bezogen wurde, wurde Unterhaltsgeld über den 31.12.2004 hinaus gezahlt (§ 434j Abs. 10 S. 1 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012). Es bestand in diesen Übergangsfällen auch über den 31.12.2004 hinaus weiterhin Rentenversicherungspflicht; jedoch nicht mehr nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI, sondern nach § 229 Abs. 8 SGB VI.

Arbeitslosengeld, -hilfe und gleichgestellte Leistungen

Obwohl die gesetzliche Regelung lediglich das Arbeitslosengeld sowie für Zeiten bis zum 31.12.2004 die Arbeitslosenhilfe nennt, führt aufgrund besonderer Gleichstellungsvorschriften der Bezug weiterer Leistungen des Trägers der Leistungen der Arbeitsförderung (§ 19 Abs. 2 SGB I) zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI.

Die Versicherungspflicht wird - sofern die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind - ausgelöst durch den Bezug von

Die Versicherungspflicht wird - sofern die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind - auch bei gleichgestellten Leistungen ausgelöst und zwar durch den Bezug von

  • Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit (§ 162 SGB III (§§ 116, 150 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012)),
  • Leistungen an ehemalige Entwicklungshelfer (§ 13 Abs. 1 EhfG in der Fassung von Art. 48 AFRG),
  • Arbeitslosengeld nach §§ 9, 10 Sekundierungsgesetz (SekG),
  • Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung an Verfolgte (§ 6 BerRehaG)
  • Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Zeitsoldaten (§ 86a SVG in der Fassung von Art. 44 AFRG),
  • Eingliederungsgeld bis 31.12.1992 (§ 62a AFG),
  • Eingliederungshilfe vom 01.01.1993 bis 31.12.2004 (§ 62a AFG, § 421 Abs. 1 SGB III in der Fassung bis 31.12.2004) und
  • Altersübergangsgeld (§ 429 SGB III in der Fassung bis 31.12.2003 in Verbindung mit § 249e AFG alter Fassung).

Keine Versicherungspflicht wird ausgelöst durch den Bezug von

  • Geldleistungen aus Sonderprogrammen (zum Beispiel ESF, SPR),
  • Altersübergangsgeld-Ausgleichsbeträgen,
  • Ausbildungsgeld,
  • Berufsausbildungsbeihilfe,
  • Übergangsgebührnissen für ehemalige Soldaten und
  • Überbrückungsgeld.

Pflegeunterstützungsgeld

Die Versicherungspflicht wird - sofern die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind - seit 01.01.2015 ausgelöst durch den Bezug von Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (§ 44a Abs. 3 SGB XI).

Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld entsteht aus der Versicherung des pflegebedürftigen Angehörigen und richtet sich somit nach dessen Art der Pflegeversicherung. Hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder auf Leistungen aus der Heilfürsorge, ist die Beihilfestelle oder der Dienstherr gegebenenfalls anteilig an der Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes beteiligt.

Es kommt nicht darauf an, wie der Empfänger des Pflegeunterstützungsgeldes selbst pflegeversichert ist. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes berechnet sich aus dem entgangenen Arbeitsentgelt des Empfängers des Pflegeunterstützungsgeldes.

Vorpflichtversicherung

Der Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI setzt voraus, dass der Bezieher der Entgeltersatzleistung im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig war; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II (vergleiche Abschnitte 7.3.1 bis 7.3.3).

Beachte:

Wird Verletztengeld infolge eines Unfalls während einer Pflichtarbeit in einer Haftanstalt im Sinne von § 41 Abs. 1 StVollzG gewährt, tritt Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI auch dann nicht ein, wenn die Vorpflichtversicherung erfüllt ist (BSG vom 15.12.2016, AZ: B 5 RE 2/16 R).

Vorpflichtversicherung - Pflichtbeitrag und Jahreszeitraum

Die Vorpflichtversicherung muss im letzten Jahr vor Beginn der Leistung bestanden haben.

Es kommt Versicherungspflicht nach den §§ 1 bis 4 SGB VI, §§ 229, 229a SGB VI in Betracht, dazu gehört somit auch eine Antragspflichtversicherung.

Für die Beurteilung der Vorpflichtversicherung ist auf den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns der Leistung abzustellen und zwar auch dann, wenn der Anspruch auf die Leistung aufgrund einer Sperrzeit nach § 159 SGB III (§ 144 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) zum Beispiel wegen Arbeitsaufgabe oder unzureichender Eigenbemühungen ruht. Dagegen verschiebt sich bei einem Ruhen wegen Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III (§ 143a SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) der Anspruchsbeginn der Leistung, so dass in diesen Fällen auf den (verschobenen) späteren Anspruchsbeginn abzustellen ist.

Siehe Beispiel 16

Im letzten Jahr vor Beginn der Leistung bedeutet, dass in dem dem Bezug der Entgeltersatzleistung vorangegangenen Jahr (nicht Kalenderjahr) mindestens ein Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt worden sein muss. Das Merkmal „zuletzt versicherungspflichtig“ kann demnach auch erfüllt sein, wenn die Versicherungspflicht (ohne anschließenden Statuswechsel - vergleiche Abschnitt 7.3.3) schon vor dem Leistungsbeginn - aber innerhalb des letzten Jahres - geendet hat.

Nach § 26 Abs. 1 S. 3 SGB IV gelten zu Unrecht entrichtete Rentenversicherungsbeiträge von abhängig Beschäftigten (und Beziehern von Vorruhestandsgeld) nach Ablauf der in § 27 Abs. 2 S. 1 SGB IV bestimmten Frist (vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge gezahlt worden sind) als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Sie begründen somit auch eine für die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI erforderliche Vorversicherungspflicht (RBRTB 1/2008, TOP 11).

Die Ermittlung des Jahreszeitraums erfolgt nach § 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 188 BGB. Bei dem Jahreszeitraum handelt es sich nicht um eine Frist, weshalb § 26 Abs. 3 SGB X nicht anwendbar ist.

Siehe Beispiel 15

Die Vorpflichtversicherung wird nicht nur mit Pflichtbeitragszeiten nach den §§ 1 bis 4 SGB VI, §§ 229, 229a SGB VI erfüllt, sondern auch mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer bei Beginn der Entgeltersatzleistung bereits durchgeführten Nachversicherung (§ 8 SGB VI).

Pflichtbeiträge müssen tatsächlich gezahlt worden sein; das Vorliegen von Versicherungspflicht dem Grunde nach reicht nicht aus.

Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 1 S. 2 SGB VI (bis 31.12.1991) begründen keine Vorversicherungspflicht.

Pauschalbeiträge des Arbeitgebers nach § 172 Abs. 3 SGB VI, die für eine versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügige Beschäftigung gezahlt werden, begründen keine Vorversicherungspflicht.

Pauschalbeiträge nach § 172 Abs. 3 SGB VI zahlt der Arbeitgeber, wenn es sich

  • um eine geringfügige Beschäftigung in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2012 handelt und Versicherte nicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,
  • ab 01.01.2013 um eine über den 31.12.2012 hinaus andauernde geringfügige Beschäftigung handelt und Versicherte nicht nach § 230 Abs. 8 S. 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,
  • ab 01.01.2013 um eine geringfügige Beschäftigung handelt und Versicherte nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit worden sind.

Hat der Arbeitgeber dagegen für eine versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung seinen pauschalen Beitragsanteil nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI zu zahlen, hat auch der Beschäftigte seinen entsprechenden Beitragsanteil zu tragen. Es besteht in diesen Fällen Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI, sodass eine Vorversicherungspflicht begründet wird. Ein solcher Fall liegt vor, wenn es sich

  • um eine geringfügige Beschäftigung in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2012 handelt und Versicherte nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,
  • ab 01.01.2013 um eine über den 31.12.2012 hinaus andauernde geringfügige Beschäftigung handelt und Versicherte nach § 230 Abs. 8 S. 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,
  • ab 01.01.2013 um eine geringfügige Beschäftigung handelt und Versicherte nicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit worden sind.

Die Vorpflichtversicherung kann auch mit bereits anerkannten Pflichtbeitragszeiten im Rahmen des FRG (§ 15 Abs. 1 FRG) erfüllt werden.

Beim Krankengeldbezug nach § 11 Abs. 3 BVFG gilt die Vorversicherungspflicht stets als erfüllt.

Für die Feststellung der Vorpflichtversicherung bilden mehrere unmittelbar aufeinander folgende unterschiedliche Entgeltersatzleistungen keine Einheit. Vielmehr muss die Vorpflichtversicherung für jede Entgeltersatzleistung gesondert festgestellt werden. Bei einer Aufeinanderfolge mehrerer unterschiedlicher Entgeltersatzleistungen kann durch eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI die Vorversicherungspflicht für eine nachfolgende andere Entgeltersatzleistung begründet werden.

Ruht eine Entgeltersatzleistung wegen des Bezugs einer anderen Entgeltersatzleistung, wird nach Ablauf des Ruhenszeitraums keine 'andere' Entgeltersatzleistung bezogen. Die Vorpflichtversicherung muss in derartigen Fällen vor dem erstmaligen Anspruchsbeginn dieser Entgeltersatzleistung vorgelegen haben. Nach dem Ende des Ruhenszeitraums erfolgt keine neue Beurteilung der Vorversicherungspflicht.

Siehe Beispiel 23

Vorpflichtversicherung - Status

Es reicht nicht aus, dass Versicherte im letzten Jahr vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren. Vielmehr muss die im letzten Jahr vor Beginn der Entgeltersatzleistung liegende Versicherungspflicht auch „zuletzt“ vorgelegen und dementsprechend den versicherungsrechtlichen Status bis zum Beginn der Entgeltersatzleistung bestimmt haben. Hat nach dem letzten Pflichtbeitrag Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen oder haben freiwillige Beiträge den Status bestimmt, tritt Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI selbst dann nicht ein, wenn davor im maßgebenden Jahreszeitraum Pflichtbeiträge vorhanden sind.

Bei Befreiungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI besteht der versicherungsrechtliche Status als Befreiter unabhängig davon, dass die Befreiung weder die Entgeltersatzleistung selbst erfasst noch sich auf diese erstreckt (§ 6 Abs. 5 SGB VI). Der Status als Befreiter liegt auch dann vor, wenn trotz der Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI während dieser Zeit Pflichtbeitragszeiten aufgrund der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sind.

Für die Prüfung sind die tatsächlichen Verhältnisse bei Beginn des Anspruchs auf die Entgeltersatzleistung maßgebend. Eine bereits eingetretene Versicherungspflicht wird daher zum Beispiel durch eine nachträgliche freiwillige Versicherung für einen vorhergehenden Zeitraum nicht beseitigt.

Der Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist auch in den Fällen maßgebend, in denen eine Sperrzeit nach § 159 SGB III (§ 144 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) verhängt wurde - dementsprechend haben während einer Sperrzeit gezahlte freiwillige Beiträge keinen Einfluss auf den versicherungsrechtlichen Status.

Siehe Beispiele 17, 24 und 18

Die Versicherungsfreiheit aufgrund von Geringfügigkeit nach § 5 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IV hat auf den versicherungsrechtlichen Status keinen Einfluss. Nach der amtlichen Begründung sollen nur die Leistungsbezieher von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen sein, die einem speziellen Sicherungssystem außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung angehören (Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung). Damit ist eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht geeignet, den Status zu verändern (RBRTN 2/2000, TOP 6). Das trifft für die Zeit ab 01.01.2013 auch auf eine geringfügige Beschäftigung mit Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI zu (RBRTB 1/2014, TOP 6).

Wird nach dem letzten Pflichtbeitrag eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, die nicht der Versicherungspflicht unterliegt, hat diese auf den versicherungsrechtlichen Status ebenfalls keinen Einfluss. Selbständige, die unmittelbar vor dem Bezug von Entgeltersatzleistungen überhaupt keinem speziellen Sicherungssystem angehörten, sollen von der Versicherungspflicht nicht ausgeschlossen werden, sofern eine zeitliche Konnexität zum System der gesetzlichen Rentenversicherung besteht (BSG vom 16.06.2021, AZ: B 5 RE 7/19R).

Verlängern des Zeitraums für die Vorpflichtversicherung

Ab 01.01.2011 kann sich der Jahreszeitraum um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II verlängern.

Eine Verlängerung des Jahreszeitraums ist nur dann zu prüfen, wenn die Vorpflichtversicherung nicht bereits nach Abschnitt 7.3.1 erfüllt ist.

Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass innerhalb des nach Abschnitt 7.3.1 ermittelten Jahreszeitraums Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II (§ 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI) liegen. Ist das der Fall, ist der Jahreszeitraum um die Dauer der Anrechnungszeit zu verlängern.

Liegen in dem verlängerten Zeitraum weitere (bisher nicht berücksichtigte) Anrechnungszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II vor, verlängert sich die Rahmenfrist erneut entsprechend. Es ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht erforderlich, dass Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II bis an die Entgeltersatzleistung nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI heranreichen.

Der Verlängerungszeitraum ist taggenau zu ermitteln.

Siehe Beispiel 25

Die weitere Beurteilung, ob der Bezieher der Entgeltersatzleistung in diesem verlängerten Zeitraum zuletzt versicherungspflichtig war und dieser Pflichtbeitrag den versicherungsrechtlichen Status bis zum Beginn der Entgeltersatzleistung bestimmt hat, richtet sich wie bisher nach den Ausführungen in den Abschnitten 7.3.1 und 7.3.3.

Vorpflichtversicherung bei Auslandsberührung

Die Voraussetzung der Vorpflichtversicherung kann bei Anwendung des Europarechts (VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009) ab dem jeweiligen Anwendungsbeginn im Verhältnis zu den einzelnen Staaten auch durch eine Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats (ab 01.05.2010, Kroatien ab 01.07.2013) beziehungsweise der Schweiz (ab 01.04.2012) oder von Island, Liechtenstein und Norwegen (ab 01.06.2012) erfüllt werden, wobei Zeiträume der Pflichtversicherungen im anderen Staat vor dem jeweiligen Anwendungsstart des neuen Europarechts mit einzubeziehen sind.

Eine Pflichtversicherung in allen Ländern außerhalb des Geltungsbereichs des Europarechts führt nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI.

Die nach Art. 17 Nr. 1 S. 1 des Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetzes von der Zahlung der Pflichtbeiträge befreiten Beschäftigten eines exterritorialen Arbeitgebers oder einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation unterliegen im Falle des Bezuges einer Entgeltersatzleistung nicht kraft Gesetzes der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI, sondern können nur auf Antrag nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig werden.

Rückwirkendes Entfallen der Vorpflichtversicherung

Wird die für die Versicherungspflicht eines Entgeltersatzleistungsbezugs nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI erforderliche Vorpflichtversicherung dadurch rückwirkend beseitigt, dass diese Vorpflichtbeiträge beanstandet/zurückgezahlt werden, entfällt auch die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI rückwirkend.

Wird die für die Versicherungspflicht eines Entgeltersatzleistungsbezugs nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI erforderliche Vorpflichtversicherung dadurch rückwirkend beseitigt, dass im letzten Jahr zuletzt vor Beginn der Entgeltersatzleistung liegende Pflichtbeiträge nicht mehr den versicherungsrechtlichen Status vor Beginn der Entgeltersatzleistung bestimmen, entfällt die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI ebenfalls rückwirkend. Das kann zum Beispiel bei rückwirkender Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI oder nach § 231 Abs. 4b SGB VI der Fall sein.

Entgeltersatzleistungsbezieher, die nicht (mehr) nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig sind, haben aber nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich die Möglichkeit, auf Antrag für die Zeit des Leistungsbezugs versicherungspflichtig zu werden, wenn Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 3a SGB VI nicht vorliegen.

Beginn und Ende der Versicherungspflicht

Da die Versicherungspflicht vom Bezug der Entgeltersatzleistung abhängt, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, für den der Anspruch auf die Leistung erstmalig besteht, und endet grundsätzlich mit dem Tag, für den die Leistung letztmalig gezahlt wird. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Tag auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt (siehe § 26 Abs. 4 SGB X).

Wurde im Einzelfall eine Entgeltersatzleistung über den Todestag hinaus gezahlt, endet die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI dennoch aufgrund ihrer Personenbezogenheit mit Ablauf des Todestages. Das gilt auch dann, wenn der Leistungsträger die gezahlte Entgeltersatzleistung nicht zurückgefordert hat.

Nachträgliche Änderung der Rechtslage/Rückwirkende Beseitigung der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht aufgrund des Leistungsbezuges wird grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigt, wenn die Rechtsgrundlage entfällt oder der Rechtsgrund für die Leistung rückwirkend nur ausgetauscht wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bewilligung der Entgeltersatzleistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert und zurückgezahlt wird. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherungsschutz im jeweiligen Zeitpunkt klar erkennbar sein muss und rückwirkende Veränderungen grundsätzlich unbeachtlich sind (siehe BSG vom 15.05.1984, AZ: 12 RK 7/83, USK 8496).

Auf den oben genannten Vertrauensschutz kommt es allerdings dann nicht an, wenn mit der Aufhebung der Bewilligung und der Rückzahlung der Leistung einer nachträglich anerkannten anderweitigen Beitragspflicht Geltung verschafft wird (zum Beispiel wenn nachträglich eine versicherungspflichtige Beschäftigung an die Stelle der Entgeltersatzleistung tritt).

Der oben genannte Vertrauensschutz ist auch dann unerheblich, wenn nachträglich Beitragsfreiheit eintritt, weil zum Beispiel eine Vollrente wegen Alters - seit dem 01.01.2017 eine Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde - rückwirkend zugebilligt wird und somit die Versicherungspflicht aufgrund der nachträglich ab Rentenbeginn eintretenden Versicherungsfreiheit im Sinne von § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI entfällt.

Auf den oben genannten Vertrauensschutz können sich Versicherte nicht berufen, wenn das Vertrauen in die mit dem Leistungsbezug verbundene rentenversicherungsrechtliche Absicherung nicht schutzwürdig ist, weil auch das Vertrauen auf den Bestand der Leistungsbewilligung keinen Schutz genießt (§ 45 Abs. 2 S. 3, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 4 SGB X). In den Fällen, in denen die Entgeltersatzleistung aus Gründen mangelnden Vertrauensschutzes gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X, § 48 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SGB X durch den Leistungsträger zurückgefordert wird, besteht auch kein Vertrauensschutz bezüglich der rentenversicherungsrechtlichen Absicherung während der zu Unrecht bezogenen Leistung. In diesen Fällen entfällt rückwirkend die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI.

Auswirkungen können sich dementsprechend insbesondere bei

  • rückwirkenden Rentenbewilligungen (Abschnitt 7.7.1) und
  • rückwirkender Bewilligung einer anderen Entgeltersatzleistung (Abschnitt 7.7.2)

ergeben.

Rückwirkende Bewilligung einer Rente

Bei rückwirkender Zubilligung einer Vollrente wegen Alters - seit dem 01.01.2017 einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde - endet die Versicherungspflicht am Tag vor Beginn der Rente, da vom Beginn des Rentenbezugs an Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI besteht.

Bei rückwirkender Zubilligung einer anderen Versichertenrente (zum Beispiel Teilrente wegen Alters oder Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung - seit 01.01.2017 auch einer Vollrente wegen Alters bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde) endet die Versicherungspflicht dagegen nicht rückwirkend am Tag vor Beginn der Rente, sondern frühestens mit dem Tag, für den die Entgeltersatzleistung letztmalig gezahlt wird, wenn der Anspruch auf die Sozialleistung aufgrund der Rentenzahlung endet. Im Allgemeinen ist dies der Tag, an dem dem Leistungsträger die Mitteilung über die Bewilligung der Rente zugeht. Wird der Bescheid über die Bewilligung der Entgeltersatzleistung jedoch nicht zum frühestmöglichen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben und wird die Entgeltersatzleistung daher bis zu dem Tag vor dem Aufhebungszeitpunkt fortgezahlt, besteht auch die Versicherungspflicht fort.

Der Zeitpunkt bis zu dem die Entgeltersatzleistung fortgezahlt wurde, entspricht regelmäßig dem Ende des abgerechneten Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X. Die Abrechnung der Entgeltersatzleistung im Rahmen des Erstattungsanspruchs berührt die Rentenversicherungspflicht nicht.
Diese Rechtsauffassung wurde durch die Urteile des BSG vom 25.01.1995, AZ: 12 RK 58/94, AZ: 12 RK 59/94 und BSG vom 25.01.1995, AZ: 12 RK 51/93 bestätigt. Die (rückwirkende) Leistung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat rückwirkend keinen Einfluss auf die entstandene Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI.

Rückwirkende Bewilligung einer anderen Entgeltersatzleistung

Wird nachträglich festgestellt, dass für einen zurückliegenden Zeitraum an Stelle der bisher gezahlten Entgeltersatzleistung eine andere Entgeltersatzleistung zu gewähren ist, ist die wahre Rechtslage maßgebend. Für den Versicherten sind damit regelmäßig keine Nachteile verbunden.

Wurde zunächst zum Beispiel Arbeitslosengeld gezahlt und wird nachträglich festgestellt, dass Übergangsgeld zu gewähren ist, tritt an die Stelle der Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeldes die Versicherungspflicht aufgrund des Übergangsgeldes. Bei rückwirkender Bewilligung von Insolvenzgeld anstelle von Arbeitslosengeld gelten Besonderheiten (siehe Abschnitt 7.7.4).

Beachte:

Wurde zunächst Krankengeld oder Verletztengeld gezahlt und wird nachträglich festgestellt, dass eine andere Entgeltersatzleistung zu gewähren ist, kann es für Zeiten vom 01.01.1992 bis 31.12.1994 bei der Versicherungspflicht aufgrund des sogenannten Spitzbetrages (Differenz zwischen dem vollen Krankengeld/Verletztengeld und der anderen Entgeltersatzleistung) verbleiben. Diese Versicherungspflicht besteht dann neben der Versicherungspflicht aufgrund der anderen Entgeltersatzleistung.

Pflegeunterstützungsgeld tritt grundsätzlich weder rückwirkend an die Stelle einer anderen Entgeltersatzleistung noch kann es nachträglich durch eine andere Entgeltersatzleistung ersetzt werden.

Bei Leistungen zur Teilhabe in Verbindung mit der Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX gelten Besonderheiten (siehe Abschnitt 7.7.3).

Erstattung nach §§ 14, 16 SGB IX bei Leistungen zur Teilhabe

Erbringt ein Rehabilitationsträger aufgrund der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX (gleich als zweitangegangener Träger) Leistungen zur Teilhabe und stellt sich heraus, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig gewesen wäre, hat der zweitangegangene Träger nach § 16 Abs. 1 SGB IX Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gegen den Träger, der zuständig gewesen wäre. Es handelt sich um eine reine Erstattungsregelung, die ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Leistungsträgern betrifft. Mit der Erstattung wird rückwirkend keine Bewilligung der Leistung durch den zuständigen Träger fingiert.

Für Versicherte ist der Erstattungsvorgang nicht erkennbar. Das ist auch nicht erforderlich, weil die jeweiligen Versicherungsverhältnisse nicht rückabgewickelt werden. Es verbleibt bei den von erstattungsberechtigten Rehabilitationsträgern (gleich zweitangegangenen Trägern) zum Versicherungskonto gemeldeten Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI (RBRTN 1/2012, TOP 7).

Siehe Beispiel 26

Rückwirkende Bewilligung von Insolvenzgeld

Arbeitnehmer haben nach § 165 Abs. 1 SGB III (bis 31.03.2012 § 183 Abs. 1 SGB III) Anspruch auf Insolvenzgeld (entgangenes Nettoarbeitsentgelt), wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Insolvenzgeld wird regelmäßig erst rückwirkend nach Entscheidung über den Antrag auf Insolvenz geleistet. Wurde im Bewilligungszeitraum des Insolvenzgeldes bereits Arbeitslosengeld im Rahmen der sog. Gleichwohlgewährung nach § 157 Abs. 3 SGB III (bis 31.03.2012 § 143 Abs. 3 SGB III) gezahlt, entfällt nachträglich die Versicherungspflicht des gezahlten Arbeitslosengeldes nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Die Versicherungspflicht des Arbeitslosengeldes entfällt, obwohl es sich bei dem Insolvenzgeld selbst nicht um eine rentenversicherungspflichtige Leistung handelt. An die Stelle der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI aufgrund des Arbeitslosengeldes tritt Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI aufgrund des während des Insolvenzgeldzeitraums fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses.

Hinweis: Weitere Informationen zum Insolvenzgeld siehe GRA zu § 14 SGB IV Insolvenzgeld (InsG): Arbeitsentgelt.

Mehrfachversicherung

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI schließt das Entstehen oder den Fortbestand der Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften - abgesehen von Fällen der Versicherungskonkurrenz nach § 3 S. 5 SGB VI (Abschnitt 7.9) - nicht aus. Mehrfachversicherungen sind damit grundsätzlich zulässig.

In folgenden Fällen liegen zum Beispiel Mehrfachversicherungen vor:

  • Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Krankengeld nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI neben Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der Lohnfortzahlung während des Bezuges von Krankengeld weiterhin versicherungspflichtige Arbeitsentgeltbestandteile zahlt (ob es sich um versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt handelt, richtet sich seit März 2005 nach § 23c SGB IV).
  • Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Krankengeld nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI neben Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis.
  • Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Krankengeld nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI neben Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI bei weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit während einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben - sogenanntes Hamburger Modell - mit Zahlung von (gegebenenfalls vermindertem) Arbeitsentgelt.
  • Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Krankengeld oder Verletztengeld nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI neben Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, wenn ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht und Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe des Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldes zu zahlen ist (§ 47b Abs. 4 SGB V, § 47 Abs. 2 SGB VII). Das Winterausfallgeld wurde mit Wirkung ab 01.01.2007 durch Art. 4 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.2006 (BGBl. I S. 926) gestrichen.
  • Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Krankengeld nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI neben Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI bei Bezug von Krankengeld für Dialysetage und Weiterzahlung des Arbeitsentgelts.
  • Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI neben Versicherungspflicht als Pflegeperson nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI (siehe auch Abschnitt 3.1.7.3 und 3.2.7.2).
  • Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (früher Unterhaltsgeld) nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI neben Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI bei betrieblicher Aus- und Weiterbildung (unabhängig von der Zahlung von Arbeitsentgelt).
  • Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI neben Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, wenn die Beschäftigung weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst.
  • Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt aus einer Teilzeitbeschäftigung nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI neben einer Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI aus einer weiteren Teilzeitbeschäftigung.
  • Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt aus einer Teilzeitbeschäftigung von 10 Stunden wöchentlich nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI neben einer Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI.
  • Für kraft Gesetzes oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige besteht die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI (zum Beispiel aufgrund des Bezugs von Krankengeld) immer dann neben der Versicherungspflicht aufgrund der selbständigen Tätigkeit, wenn die selbständige Tätigkeit nicht im Sinne von § 58 Abs. 2 S. 2 SGB VI unterbrochen wird.

Beachte:

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI schließt für Zeiten ab 01.01.2007 die Versicherungspflicht aufgrund von Arbeitslosengeld II aus (siehe Abschnitt 8.9).

Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI überschneiden sich grundsätzlich nicht mit anderen Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Kommt es dennoch zu einer Überschneidung dürfte in der Regel eine der Entgeltersatzleistungen nachträglich bewilligt worden sein und die andere Entgeltersatzleistung ersetzen (siehe Abschnitt 7.7.2).

Zeiten der Versicherungspflicht aufgrund von Pflegeunterstützungsgeld nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI können sich dagegen mit Zeiten der Versicherungspflicht aufgrund von Arbeitslosigkeit nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI überschneiden. Sie können sich jedoch nicht mit Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI aufgrund von Arbeitsunfähigkeit überschneiden.

Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI überschneiden sich grundsätzlich auch nicht mit Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI gleicher Art. Es wird zum Beispiel in der Regel selbst für Arbeitnehmer mit zwei Beschäftigungen bei einem Anspruch auf Krankengeld (aus beiden Beschäftigungen) lediglich ein aus beiden Beschäftigungen berechnetes Krankengeld gewährt.

Neben Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist eine freiwillige Versicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI nicht zulässig.

Versicherungskonkurrenz

Eine ausdrückliche Regelung zur Versicherungskonkurrenz enthält § 3 S. 5 SGB VI für die Fälle, in denen eine Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 SGB VI zusammentrifft. Hier geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Der Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, dass diese Versicherungspflicht dem Versicherten im Einzelfall den besten sozialen Schutz bietet.

Für den erforderlichen Vergleich ist auf die Verhältnisse bei Beginn der Versicherungskonkurrenz abzustellen; spätere Veränderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen (zum Beispiel Erhöhung der Bezugsgröße oder Dynamisierung der Sozialleistung) bleiben unberücksichtigt.

Siehe Beispiel 37

Dieser Günstigkeitsvergleich ist nach dem Wortlaut des § 3 S. 5 SGB VI eindeutig nur auf den Personenkreis nach § 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI beschränkt (RBRTN 2/2004, TOP 9).

Arbeitslosengeld II - Bezieher (Satz 1 Nummer 3a in der Fassung bis 31.12.2010)

Bezieher von Arbeitslosengeld II waren ab 01.01.2005 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zwar - anders als Bezieher der in § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI genannten Leistungen - unabhängig davon, ob sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Dementsprechend war die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 3 SGB VI nicht auf Bezieher von Arbeitslosengeld II auszuweiten.

Mit Wirkung zum 31.12.2010 wurde die Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II wieder beendet; stattdessen sind ab 01.01.2011 Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung des Rundschreibens zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Bezug von Arbeitslosengeld II vom 01.09.2008 gelten die folgenden Ausführungen nur für Bezugszeiten bis zum 31.12.2010.

Die Versicherungspflicht war nach § 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. a bis e SGB VI (Buchstabe e ab 01.01.2007) für Empfänger von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen, wenn

  1. das Arbeitslosengeld II nur darlehensweise bezogen wurde
  2. nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB II (Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung und Bekleidung und bei Schwangerschaft, sowie für mehrtägige Klassenfahrten) bezogen wurden
  3. aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bestand
  4. sich deren Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB III bemaß
  5. sie bereits versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig waren, oder eine Leistung bezogen, wegen der sie nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig waren (Achtung: diese Regelung gilt erst für Zeiten ab 01.01.2007).

Auf die Ausführungen zum Ausschluss von der Versicherungspflicht in den Abschnitten 8.8 ff. wird hingewiesen.

Die Gewährung von Arbeitslosengeld II hing unter anderem davon ab, dass Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II vorlag. Die Hilfebedürftigkeit bezog sich dabei nicht nur auf den antragstellenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Antragsteller), sondern auf alle Personen, die mit diesem in einer Bedarfsgemeinschaft (vergleiche Abschnitt 8.4) lebten und für die der Antragsteller kraft gesetzlicher Vermutung nach § 38 SGB II als Bevollmächtigter galt. Demzufolge waren alle zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Bezieher von Arbeitslosengeld II unter den Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Leistung Arbeitslosengeld II

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Das Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Hilfebedürftige bestand gemäß § 19 SGB II aus mehreren Leistungskomponenten. Das gesamte Leistungsspektrum von Arbeitslosengeld II umfasste danach die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), gegebenenfalls Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II), Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Allerdings galt der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II.

Der Bezug von Arbeitslosengeld II im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI lag unabhängig davon vor, ob ein Anspruch auf alle grundsätzlich möglichen Leistungsbestandteile bestand. Die genannten Leistungsbestandteile konnten auch einzeln erbracht werden. Ein Arbeitslosengeld-II-Bezug lag immer dann vor, wenn zumindest eine der in den §§ 20 bis 22 SGB II genannten Leistungen erbracht wurde. Das konnte beispielsweise der Fall sein, wenn in Folge der Einkommensanrechnung nach § 19 S. 3 SGB II zwar keine Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, gleichwohl aber angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung erbracht wurden.

Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II

Alleinstehende und Alleinerziehende hatten Anspruch auf die volle monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese betrug ab 01.01.2005 345,00 EUR (West) und 331,00 EUR (Ost). Ab 01.07.2006 betrug die monatliche Regelleistung bundeseinheitlich 345,00 EUR, ab 01.07.2007 bundeseinheitlich 347,00 EUR, ab 01.07.2008 bundeseinheitlich 351,00 EUR und vom 01.07.2009 bis 31.12.2010 bundeseinheitlich 359,00 EUR. Die monatliche Regelleistung für volljährige Ehegatten oder die weiteren zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Angehörigen betrug 90 beziehungsweise 80 vom Hundert der vollen Regelleistung. Wie bisher im Sozialhilferecht, wurde die Regelleistung jeweils zum 1. Juli entsprechend der Erhöhung des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

Ein zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI führender Bezug von Arbeitslosengeld II in Form von Regelleistungen nach § 20 SGB II lag auch vor, wenn die Leistungen nicht als Geld-, sondern als Sachleistungen (gegebenenfalls anteilig) erbracht wurde, weil sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige aus bestimmten Gründen als ungeeignet erwies, seinen Bedarf zu decken (§ 23 Abs. 2 SGB II). Als Bezugszeitraum von Arbeitslosengeld II galt in diesem Fall der Zeitraum, für den die Geldleistung nach § 20 SGB II dem Grunde nach zu erbringen war.

Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt gemäß § 21 SGB II

Die zusätzlich möglichen Leistungen für Mehrbedarfe, wie etwa bei Schwangerschaft oder für Alleinerziehende, wurden in pauschalierter Form in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der maßgebenden Regelleistung erbracht. Beispielsweise betrug der Mehrbedarf bei werdenden Müttern ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung.

Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II

Die Kosten für Unterkunft und Heizung wurden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen waren. Gemäß § 22 Abs. 4 SGB II sollten die kommunalen Träger die Kosten für Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt war. Auch die Zahlung der Leistungen nach § 22 SGB II an diese dritten Personen galt für den Hilfebedürftigen als Bezug von Arbeitslosengeld II im Sinne von § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI.

Leistungen für Heizung konnten zum einen für regelmäßige monatliche Vorauszahlungen an den Vermieter beziehungsweise das Energie-/Fernwärmeversorgungsunternehmen gewährt werden, zum anderen wurden mitunter auch einmalige Leistungen/Beihilfen für Heizkosten in Höhe der Aufwendungen für die periodische Beschaffung von Heizmaterial (Öl, Kohle, Flüssiggas) gezahlt. Die einmalig gezahlten Heizkosten, wie zum Beispiel „Einmalige(r) Brennstoffhilfen/Heizkostenzuschuss“ (andere Bezeichnungen sind möglich), gehörten ebenfalls zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Zur Frage des Eintritts und der Dauer der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in Fällen einmalig gewährter Heizkosten wird auf die Ausführungen im Abschnitt 8.11 verwiesen.

Sonstige Leistungen nach dem SGB II (kein Arbeitslosengeld II)

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Neben der Leistung Arbeitslosengeld II (vergleiche Abschnitt 7.1) gab es weitere Leistungen nach dem SGB II, bei denen es sich nicht um Arbeitslosengeld II handelte. Diese Leistungen konnten daher keine Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI begründen.

Zuschuss für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II

Auszubildende, die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe/Ausbildungsgeld nach dem SGB III bezogen, waren nach § 7 Abs. 5 SGB II grundsätzlich von den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgeschlossen. Seit dem 01.01.2007 konnten sie nach § 22 Abs. 7 SGB II einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten. Dieser Zuschuss galt nach § 19 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II.

Besondere Leistungen gemäß § 23 Abs. 3 SGB II

Zu den Leistungen für Erstausstattungen gehörten Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten und für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt. Zudem wurden auch Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen erbracht. Die oben genannten Leistungen wurden nicht von der Regelleistung nach § 20 SGB II erfasst und deshalb gesondert erbracht. Die Leistungen für die Erstausstattungen konnten als Sach- oder als Geldleistung, aber auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden.

Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezogen, erhielten in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag zur Regelleistung, der auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt war und nach Ablauf des ersten Jahres um 50 vom Hundert gemindert wurde. Der Zuschlag nach § 24 SGB II sollte Einkommenseinbußen durch den Wechsel in den Bezug von Arbeitslosengeld II abfedern. Der Zuschlag selbst war kein Bestandteil des Arbeitslosengeldes II; ihn konnte aber nur erhalten, wer Arbeitslosengeld II bezog.

Sozialgeld gemäß § 28 SGB II

Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, hatten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, sondern auf Sozialgeld. Der Anspruch auf Sozialgeld konnte ausschließlich über die Bedarfsgemeinschaft hergeleitet werden (akzessorischer Anspruch). Der Bezug von Sozialgeld führte somit auch nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI.

Einstiegsgeld gemäß § 29 SGB II

Erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos waren, konnte bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt befristet sogenanntes Einstiegsgeld erbracht werden (§ 29 SGB II). Das Einstiegsgeld wurde zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit gewährt. Insoweit konnte ein Anspruch auf Einstiegsgeld parallel zum Anspruch auf Arbeitslosengeld II und dem Arbeitsentgelt oder -einkommen aus der aufgenommenen Erwerbstätigkeit bestehen.

Bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld II trat in Fällen der Gewährung von Einstiegsgeld für Zeiten bis 31.12.2006 regelmäßig Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI ein. Für Zeiten ab 01.01.2007 war die Versicherungspflicht dagegen nach § 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. e SGB VI ausgeschlossen, weil bereits eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde. Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit trat nur dann keine Versicherungspflicht nach Nummer 3a am angeführten Ort ein, soweit das Einstiegsgeld bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit gewährt wurde. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Abschnitt 8.9.5 verwiesen.

Eingliederungsleistungen gemäß §§ 16, 16a SGB II

Erwerbsfähige Hilfebedürftige konnten zur Eingliederung in Arbeit Eingliederungsleistungen erhalten. Diese nach §§ 16 ff. SGB II in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften des SGB III erbrachten Leistungen begründeten keine Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI.

Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 SGB II

In Fällen, in denen Personen allein durch die Tragung von Beiträgen zu einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig wurden, übernahm der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 SGB II auf Antrag im erforderlichen Umfang die Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Übernahme entsprechender Aufwendungen stellt keinen Bezug von Arbeitslosengeld II im Sinne von § 19 S. 1 SGB II dar, sodass in diesen Fällen keine Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI eintrat.

Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld II

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatten nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die

  • das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet beziehungsweise die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hatten,
  • erwerbsfähig waren,
  • hilfebedürftig waren und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten (erwerbsfähige Hilfebedürftige).

Soweit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wurde, entfiel aufgrund von § 8 Abs. 1 SGB II für die Zukunft ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Das galt allerdings nicht für aus arbeitsmarktbedingten Gründen geleistete volle Erwerbsminderungsrenten (sogenannte "Arbeitsmarktrenten"), weil in diesen Fällen weiterhin Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II vorlag und damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen konnte. Bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, einer Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) oder einer Hinterbliebenenrente war ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II ebenfalls nicht ausgeschlossen.

Ausländer, die sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, waren unter bestimmten Voraussetzungen anspruchsberechtigt.

Im Rahmen der Übergangsregelung des § 65 Abs. 4 S. 1 SGB II hatten abweichend von dem Grundsatz des Forderns in § 2 SGB II auch erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllten, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzten oder nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Das galt jedoch nur, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vor dem 01.01.2008 entstanden war und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Darüber hinaus galt dies für erwerbsfähige Personen, die bereits vor dem 01.01.2008 unter den Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 SGB III Arbeitslosengeld bezogen und erstmals nach dem 31.12.2007 hilfebedürftig wurden.

Keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatten dagegen Personen, die

  • anspruchsausschließend in einer stationären oder dieser gleichgestellten Einrichtung untergebracht waren (Ausnahme: Krankenhausaufenthalt unter sechs Monaten beziehungsweise Ausübung einer Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Stunden/Woche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus dieser Einrichtung heraus).
  • eine Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung gemäß § 239 SGB VI beziehungsweise ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezogen (§ 7 Abs. 4 SGB II).
    Der Leistungsausschluss bei Bezug einer Rente wegen Alters bestand unabhängig von der Höhe des Rentenzahlbetrages und dem Renteneintrittsalter, sodass auch die vor Vollendung der Altersgrenze für die Regelaltersgrenze gegebenenfalls vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten einem Anspruch auf Arbeitslosengeld II entgegenstand, solange es sich dabei um den Bezug einer Vollrente wegen Alters handelte. Der Bezug einer Teilrente gemäß § 42 SGB VI führte dagegen nicht zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II.
  • sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhielt (§ 7 Abs. 4a SGB II).
  • sich in Ausbildung (auch Schule und Studium) befanden und deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig war (§ 7 Abs. 5 SGB II), es sei denn, es lag ein Ausnahmefall nach § 7 Abs. 6 SGB II vor.

Bedarfsgemeinschaft

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Arbeitslosengeld II konnten auch Personen erhalten, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft lebten (§§ 7 Abs. 2 und 3 SGB II), wenn sie ebenfalls erwerbsfähig waren. Grundsätzlich konnte jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, das Arbeitslosengeld II erhielt, nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI versicherungspflichtig werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt waren.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten gemäß § 7 Abs. 3 SGB II

  1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, sowie der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
    1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    2. die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebte, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen war, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
    3. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
  4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, soweit sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen konnten.

Zuständige Leistungsträger nach dem SGB II

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Für die Zahlung von Arbeitslosengeld II war grundsätzlich eine zweigeteilte Zuständigkeit vorgesehen. Die Bundesagentur für Arbeit war gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II unter anderem Träger der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, der Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt sowie der Zuschläge nach § 24 SGB II. Für die Zahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II war dagegen gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II originär die Zuständigkeit der kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger) gegeben. Das hatte zur Folge, dass regelmäßig zwei Leistungsträger jeweils für die Zahlung eines bestimmten Leistungsbestandteils des Arbeitslosengeldes II zuständig waren.

Das SGB II sah außerdem die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur gemeinsamen Wahrnehmung der jeweils den örtlichen Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern zugewiesenen Aufgaben (§ 44b SGB II) sowie die Möglichkeit der ausschließlichen Zuständigkeit von sogenannten zugelassenen kommunalen Trägern vor (§ 6a SGB II).

In Abhängigkeit von diesen verschiedenen Zuständigkeitsverteilungen für die Leistungserbringung nach dem SGB II ergaben sich auch unterschiedliche Zuständigkeiten für die Durchführung der Rentenversicherung nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI.

Errichtung von Arbeitsgemeinschaften

Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II waren die örtlichen Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger gemäß § 44b SGB II gehalten, Arbeitsgemeinschaften zu errichten. Diese Arbeitsgemeinschaften wurden in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern errichtet. In diesen Fällen wurden die unterschiedlichen Leistungsbestandteile des Arbeitslosengeldes II von der Arbeitsgemeinschaft erbracht.

Hinweis:

Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 wurde die rechtliche Konstruktion der Arbeitsgemeinschaften für verfassungswidrig erklärt. Übergangsweise durften diese jedoch noch bis zum 31.12.2010 bestehen.

Getrennte Aufgabenwahrnehmung

Soweit keine Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II gebildet wurden, galt für die Erbringung von Arbeitslosengeld II die getrennte Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit einerseits und der kommunalen Träger andererseits. Zuständig für die Durchführung der Rentenversicherung nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI waren in diesen Fällen stets die Agenturen für Arbeit.

Die Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit bestand auch dann, wenn die Agentur für Arbeit im Rahmen ihrer Zuständigkeit zwar selbst keinen Leistungsanteil am Arbeitslosengeld II erbrachten, sondern der Versicherte zum Beispiel ausschließlich Leistungen für angemessene Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II von dem hierfür gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II zuständigen kommunalen Träger erhielt.

Zugelassene kommunale Träger

Im Rahmen der sogenannten ‘Experimentierklausel’ nach § 6a SGB II wurden 69 kreisfreie Städte und Kreise als Träger der grundsätzlich der Bundesagentur für Arbeit zugewiesenen Aufgaben im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II zugelassen und damit Träger für alle Aufgaben beziehungsweise Leistungen nach dem SGB II. Damit waren im Ergebnis diese zugelassenen kommunalen Träger neben ihrer ohnehin bestehenden Zuständigkeit als Träger für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (siehe § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II) auch für die Erbringung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, der Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt sowie der Zuschläge nach § 24 SGB II (Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II) zuständig.

Die gemäß § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger traten an die Stelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II und insoweit in die Rechte und Pflichten der Agenturen für Arbeit ein. Sie waren deshalb auch für die Durchführung der Rentenversicherung nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI zuständig.

Übergangsweise zuständige Träger

Sofern bis zum Inkrafttreten des SGB II am 01.01.2005 noch keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II errichtet worden war, sah § 65a SGB II gesonderte Regelungen zur Zuständigkeit für den Erlass der ersten Bewilligungsbescheide im Dezember 2004 und die erstmalige Zahlung der Leistungen ab 01.01.2005 vor. Die Übergangsregelung wurde zwischenzeitlich bereits mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 mit Wirkung ab 01.08.2006 wegen Zeitablaufs aufgehoben.

Nach § 65a SGB II erließ der kommunale Träger den ersten Bewilligungsbescheid für vor dem 01.01.2005 gestellte Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Personen, die in der Zeit vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 für wenigstens einen Tag Hilfe zum Lebensunterhalt - auch ergänzend zur Arbeitslosenhilfe - nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben und zahlte die Leistung für den zuständigen Leistungsträger aus. In allen übrigen Fällen erließ die zuständige Agentur für Arbeit den Bewilligungsbescheid.

Der erste Bewilligungsbescheid umfasste auch die Leistungen des anderen Trägers, wenn dieser zugestimmt hatte.

Die Übergangsregelung galt auch für die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II. Für Personen, die in der Zeit vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 nicht für wenigstens einen Tag Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben, war daher die Agentur für Arbeit für die Erstbewilligung und Auszahlung der Leistungen zuständig.

Die Zuständigkeit aufgrund der Übergangsregelung bestand für längstens neun Monate. War ein Folgebescheid zu erstellen, fand sie keine Anwendung mehr; es galten die allgemeinen Regelungen (siehe oben).

Beachte:

Es bestand somit für einen Zeitraum von bis zu neun Monaten die Möglichkeit, dass das Arbeitslosengeld II (noch) laufend aufgrund des Übergangsrechts gezahlt wurde, obwohl der kommunale Träger zwischenzeitlich bereits mit der Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemeinschaft gebildet hatte.

Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI der Versicherungspflicht unterlagen, ihre bisherige Altersvorsorge aber nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern anderweitig betrieben hatten, konnten sich nach § 6 Abs. 1b SGB VI hiervon befreien lassen. Dies betraf insbesondere Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Nummer 1 am angegebenen Ort) sowie selbständig tätige Personen (Nummer 2 am angegebenen Ort) sowie seit dem 01.05.2007 Personen, die weiterhin in der Alterssicherung der Landwirte versichert waren (Nummer 3 am angegebenen Ort). Nach § 26 SGB II konnten diese Personen einen Zuschuss zu den Beiträgen für eine freiwillige gesetzliche Rentenversicherung, an eine berufsständische Versorgungseinrichtung, an eine private Alterssicherung oder wegen einer Pflichtversicherung an die Alterssicherung der Landwirte erhalten.

Voraussetzung für eine Befreiung war, dass die genannten Personen im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren. Nicht versichert bedeutete dabei nicht pflichtversichert im Sinne der §§ 1 bis 4 SGB VI (das heißt als Beschäftigter, als Selbständiger oder als sonstiger Versicherter). Nicht versichert bedeutete darüber hinaus auch nicht freiwillig versichert im Sinne des § 7 SGB VI und nicht nachversichert im Sinne des § 8 SGB VI.

Wirkung von vor dem 01.01.1992 ausgesprochenen Befreiungen

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Befreiungen von der Versicherungspflicht nach früheren Vorschriften, die nach § 231 Abs. 1, 231a SGB VI weiter galten, hatten keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Die nach diesen Vorschriften befreiten Personen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers trotz der zum Teil umfassend ausgestalteten Befreiung von der Versicherungspflicht für alle weiteren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten während des Leistungsbezugs nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sein.

Betroffen hiervon waren unter anderem freiberuflich tätige Hebammen nach Art. 2 § 1c AnVNG, selbständig tätige Handwerker nach § 7 HwVG oder Arbeitnehmer aufgrund einer Gleichstellung des Arbeitgebers mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach Art. 2 § 2 ArVNG, Art. 2 § 3 AnVNG sowie Personen, die am 31.12.1991 als Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze beziehungsweise als Handwerker oder Empfänger von Versorgungsbezügen von der Versicherungspflicht befreit waren (Personen, deren Befreiung nach § 231 Abs. 1 SGB VI weiter gilt).

Ferner waren hiervon betroffen selbständig Tätige, die im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht nach § 20 SVG-DDR befreit worden waren und die nicht von der befristet bis zum 31.12.1994 bestehenden Möglichkeit der Beendigung dieser umfassenden Befreiung Gebrauch gemacht hatten (Personen, deren Befreiung nach § 231a SGB VI weiter gilt).

Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI konnte auch eintreten, wenn auch selbständige Künstler und Publizisten von der Künstlersozialkasse nach § 52 KSVG von der Versicherungspflicht befreit worden waren.

Diese Personen waren deshalb auch gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende von der Gewährung eines Zuschusses zu den Versicherungsbeiträgen ausgenommen.

Lediglich unter den Voraussetzungen von § 6 Abs. 1b Nr. 2 SGB VI war eine (erneute) Befreiung von der Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld II und damit auch eine Zuschussgewährung nach § 26 Abs. 1 SGB II möglich, soweit vor dem Leistungsbezug keine Versicherung bestand, eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde und eine entsprechend ausgestaltete, anderweitige (private) Absicherung nachgewiesen wurde.

Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 bis 3 SGB VI wirkte sich auf die Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI nicht aus. Das war selbst dann der Fall, wenn es später (nach Beginn des versicherungspflichtigen Bezuges von Arbeitslosengeld II) zur Durchführung einer Nachversicherung kam.

Für Bezieher einer Altersrente stellte sich die Frage der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI grundsätzlich nicht, weil der Bezug einer Altersvollrente gemäß § 7 Abs. 4 SGB II einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ausschloss (siehe Abschnitt 8.3, Hinweis), es sei denn, es wurde rückwirkend eine Vollrente wegen Alters bewilligt.

Wurde eine Vollrente wegen Alters rückwirkend bewilligt und bestand in diesem Zeitraum wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI, trat rückwirkend Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI ein und schloss die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI nachträglich aus.

Ausschluss von der Versicherungspflicht

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Ausgenommen von der Versicherungspflicht waren gemäß § 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. a bis e SGB VI die Bezieher von Arbeitslosengeld II,

  1. die das Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
  2. die nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB II (Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung und Bekleidung sowie für mehrtägige Klassenfahrten) bezogen oder
  3. die aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hatten oder
  4. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB III bemaß oder
  5. die versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig waren oder eine Leistung bezogen, wegen der sie nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig waren (Achtung: diese Regelung galt erst für Zeiten ab 01.01.2007).

Im Einzelnen handelte es sich hierbei um die in den folgenden Abschnitten beschriebenen Tatbestände.

Darlehensweiser Bezug

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Darlehensweise wurde Arbeitslosengeld II gezahlt, wenn

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in besonderen Härtefällen bei Auszubildenden (Schülern) gewährt wurden (siehe § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II),
  • Hilfebedürftigkeit nur deswegen bestand, weil dem Arbeitsuchenden der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich war oder der sofortige Verbrauch beziehungsweise die sofortige Verwendung eine besondere Härte dargestellt hätte (§§ 9 Abs. 4, 23 Abs. 5 S. 1 SGB II),
  • eine Mietkaution erbracht und/oder Schulden für Unterkunft/Heizung übernommen wurden (§ 22 Abs. 3, 5 SGB II),
  • abweichende Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB II erbracht wurden,
  • in einem Monat, für den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht wurden, voraussichtlich Einnahmen anfielen (§ 23 Abs. 4 SGB II).

Leistungen für Erstausstattung/Klassenfahrten

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Versicherungspflicht trat nicht ein, wenn ausschließlich Leistungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB II bezogen wurden. Das waren Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten oder für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Das bedeutete allerdings, dass in den Fällen, in denen die Leistungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB II zum Beispiel zusätzlich zu den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und/oder den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt wurden, Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI bestand.

Auszubildende (Schüler, Studenten, Lehrlinge usw.)

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Nach § 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. c SGB VI waren Bezieher von Arbeitslosengeld II von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, wenn sie aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hatten. Sie waren nach § 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. d SGB VI von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, wenn sich ihr Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB III bemaß.

Auf die tabellarische Auswertungshilfe (Anlage 4) wird hingewiesen.

Kein Anspruch auf Ausbildungsförderung aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG:

Die Regelung des § 2 Abs. 1a BAföG erfasste grundsätzlich alle Auszubildenden (Schüler/Studenten), deren Ausbildung in einer der in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätte durchgeführt wurde. Hierzu gehörten weiterführende allgemein bildende Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzte. Aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG bestand für diese Auszubildenden nur dann Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnten und

  • von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar war,
  • einen eigenen Haushalt führten und verheiratet sind beziehungsweise waren,
  • einen eigenen Haushalt führten und mit mindestens einem Kind zusammenlebten.

Die Auszubildenden, die eine der oben genannten Ausbildungsstätten besuchten und bei ihren Eltern wohnten (beziehungsweise zwar nicht bei ihren Eltern wohnten, jedoch keine der in § 2 Abs. 1a BAföG genannten weiteren Voraussetzungen erfüllten) hatten somit aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung.

Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II bestand unter anderem für alle Auszubildenden einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung nach dem BAföG (auf den tatsächlichen Förderbezug kam es nicht an) ein allgemeiner Leistungsausschluss auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Sofern jedoch aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG kein Förderanspruch bestand, hatten die betreffenden Auszubildenden nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Damit konnten diese Auszubildenden (Schüler/Studenten) Arbeitslosengeld II erhalten, was allerdings aufgrund der Ausschlussregelung des § 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. c SGB VI nicht zur Rentenversicherungspflicht führte.

Bedarfsbemessung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG:

Die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG betraf Auszubildende (Schüler) von den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG genannten Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzte. Für diese Schüler galt die Ausschlussregelung des § 2 Abs. 1a BAföG nicht, sodass sie - auch wenn sie noch bei den Eltern wohnten - Anspruch auf Ausbildungsförderung hatten. Die Höhe der Ausbildungsförderung (Bedarfsbemessung) richtete sich jedoch nur dann nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, wenn sie bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnten, oder nicht bei ihren Eltern wohnten und eine der in § 2 Abs. 1a BAföG genannten weiteren Voraussetzungen nicht erfüllten. Als monatlicher Bedarf galt 212,00 EUR.

Bedarfsbemessung nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB III:

Die Regelung des § 66 Abs. 1 S. 1 SGB III betraf Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Danach wurde bei Unterbringung des Auszubildenden im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zugrunde gelegt. Als monatlicher Bedarf für die in diesen Fällen zu gewährende Berufsausbildungsbeihilfe galten daher ebenfalls 212,00 EUR.

Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II hatten Auszubildende einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung nach dem BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III keinen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. In den Fällen einer Bedarfsbemessung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder § 66 Abs. 1 S. 1 SGB III in Höhe von monatlich 192,00 EUR galt dieser allgemeine Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II jedoch nicht. Gemäß § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II konnten diese Auszubildenden Arbeitslosengeld II beziehen, was allerdings aufgrund der Ausschlussregelung des § 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. d SGB VI nicht zur Rentenversicherungspflicht führte.

War der Auszubildende während der Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme dagegen nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, sondern zum Beispiel in einem Wohnheim oder Internat untergebracht, richtete sich die Bedarfsbemessung für die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 66 Abs. 2 oder 3 SGB III. Ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung war nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen und kam auch aufgrund der Sonderregelung des § 7 Abs. 6 SGB II nicht in Betracht.

Besondere Fallgestaltungen bei Auszubildenden

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Im Zusammenhang mit den im Abschnitt 8.9.3 für Auszubildende beschriebenen Ausschlussregelungen nach § 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. c) und d) SGB VI konnten sich besondere Fallgestaltungen ergeben.

Auf die tabellarische Auswertungshilfe (Anlage 4) wird hingewiesen.

Besuch einer weiterführenden allgemein bildenden Schule unter Klasse 10:

Die Ausschlusstatbestände nach § 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. c und d SGB VI erfasste unter anderem nicht die Fälle, in denen mindestens 15-jährige Schüler eine niedrigere als die 10. Klasse einer weiterführenden Schule (zum Beispiel Klasse 9 einer Haupt- oder Realschule) besuchten. Diese Schüler waren „mangels BAföG-Anspruch dem Grunde nach“ (vergleiche § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG) nicht gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von einem Anspruch auf Arbeitslosengeld II ausgeschlossen; der Leistungsanspruch ergab sich nicht erst aufgrund von § 7 Abs. 6 Nr. 1 beziehungsweise 2 SGB II. § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI enthielt für diesen besonderen Fall keine Ausschlussregelung, sodass grundsätzlich Rentenversicherungspflicht eintreten konnte. Dies widersprach aber der Intention des Gesetzgebers, der mit § 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. c und d SGB VI die Rentenversicherungspflicht von Schülern generell ausschließen wollte.

Dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen folgend waren auch diese Schüler von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen.

Kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach § 64 Abs. 1 SGB III während einer beruflichen Ausbildung:

Auszubildende, die während einer beruflichen Ausbildung im Sinne von § 60 SGB III (betriebliche/außerbetriebliche Erstausbildung) dem Grunde nach Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 60 bis 62 SGB III hatten, waren nach § 7 Abs. 5 SGB II von einem Anspruch auf Arbeitslosengeld II ausgeschlossen. Dieser Ausschluss galt nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II allerdings dann nicht, wenn aufgrund von § 64 Abs. 1 SGB III kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bestand. Das war zum Beispiel der Fall, wenn Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnten.

Da keiner der § 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. a bis d SGB VI aufgeführten Tatbestände erfüllt war, konnte in diesen Fällen Versicherungspflicht eintreten. Für Zeiten ab 01.01.2007 war allerdings der Ausschlusstatbestand nach § 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. e SGB VI zu beachten (vergleiche Abschnitt 8.9.5).

Von § 7 Abs. 5 SGB II erfasste Auszubildende, die Anspruch auf Leistungen nach § 21 SGB II haben:

Auszubildenden (Erwerbsfähige Studierende und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen), denen lediglich ein Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 SGB II zuerkannt wurde, unterlagen während der Dauer dieses Leistungs- (Arbeitslosengeld II-)bezuges nicht der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI. Das galt unabhängig davon, dass sie von keinem der in § 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. a bis d SGB VI aufgeführten Ausschlusstatbestände erfasst wurden. Der Eintritt von Versicherungspflicht hätte diese Auszubildenden im Vergleich zu den übrigen von der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II erfassten beziehungsweise zu den unter § 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. c und d SGB VI fallenden Auszubildenden in nicht zu rechtfertigender Weise versicherungsrechtlich besser gestellt.

Hierzu konnten zum Beispiel

  1. dem Grunde nach BAföG-anspruchsberechtigte Schüler/Studenten, die nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen waren und auch nicht von § 7 Abs. 6 Nr. 1 und 2 SGB II erfasst wurden und
  2. Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen mit einem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach § 66 Abs. 2 und 3 SGB III

 gehörten.

Anderweitige Versicherungspflicht

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Für Zeiten ab 01.01.2007 wurden Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht mehr versicherungspflichtig, wenn sie gleichzeitig versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig waren, oder eine Leistung bezogen, wegen der sie nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig waren. Die Neuregelung diente der Vermeidung von Doppelversicherungen. Personen, die bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, sollten nicht mehr zusätzlich aufgrund des Arbeitslosengeldes II versicherungspflichtig werden.

Neben folgenden Zeiten war die Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeld II-Bezuges ab 01.01.2007 ausgeschlossen:

  • Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI (dazu gehörten neben der ‘normalen’ abhängigen Beschäftigung unter anderem auch Zeiten der Versicherungspflicht bei Bezug von Ausgleichsgeld nach dem FELEG und Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit),
  • Versicherungspflicht kraft Gesetzes und auf Antrag für Selbständige nach den §§ 2, 4 Abs. 2 SGB VI (auf die tatsächliche Beitragszahlung kam es nicht an),
  • Versicherungspflicht kraft Gesetzes und auf Antrag bei Bezug von Entgeltersatzleistungen nach den §§ 3 S. 1 Nr. 3, 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI,
  • sogenannte „Grenzgänger“ (Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die aber in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit versichert waren).

Neben folgenden Zeiten war die Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeld II-Bezuges ab 01.01.2007 nicht ausgeschlossen:

Trat ein die Versicherungspflicht ausschließender Tatbestand nach § 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. e SGB VI ein, endete die Versicherungspflicht nach Nummer 3a am angeführten Ort am Tag vor Beginn des vorrangigen Versicherungspflichttatbestandes. Hatte der Tatbestand vor dem 01.01.2007 begonnen und über den 31.12.2006 angedauert, endete die Versicherungspflicht nach Nummer 3a am angeführten Ort am 31.12.2006.

Mehrfachversicherung

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI schloss das Entstehen oder den Fortbestand von Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften für Zeiten bis zum 31.12.2006 nicht aus, sodass eine Mehrfachversicherung zulässig war. Insbesondere in folgenden Fällen war eine Mehrfachversicherung während des Bezugs von Arbeitslosengeld II möglich:

Für Zeiten ab 01.01.2007 ist die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. e SGB VI dagegen ausgeschlossen, wenn gleichzeitig eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt wird oder eine versicherungspflichtige Entgeltersatzleistung nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI bezogen wird. In diesen Fällen ist eine Mehrfachversicherung unzulässig.

Weitere Einzelheiten zum Ausschluss von der Versicherungspflicht enthält Abschnitt 8.9.5.

Beginn und Ende der Versicherungspflicht

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI knüpfte an den tatsächlichen Bezug der Leistung an. Es spielte keine Rolle, in welcher Höhe Arbeitslosengeld II gezahlt wurde. Entscheidend war vielmehr, dass Arbeitslosengeld II tatsächlich noch gezahlt wurde; ausreichend war zum Beispiel 1,00 EUR.

Die Versicherungspflicht begann mit dem Tag, für den das Arbeitslosengeld II erstmalig gezahlt wurde. Sie endete mit dem Tag, für den die Leistung letztmalig gezahlt wurde; bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht (zum Beispiel nach § 6 Abs. 1b Nr. 2 SGB VI) spätestens mit dem Tag vor dem Beginn der Befreiung. Das Arbeitslosengeld II wurde nach § 41 Abs. 1 SGB II monatlich im Voraus erbracht (zum Beispiel wurde die Leistung für den Monat April am letzten Bankarbeitstag des Vormonats März gezahlt).

Die Versicherungspflicht konnte frühestens am Tag des 15. Geburtstages beginnen und endete spätestens am Tag der Vollendung des 65. Lebensjahres beziehungsweise am Tag vor Erreichen der Altersgrenze nach § 7a SGB II (siehe Abschnitt 8.3). Wurde im Einzelfall ein über den Todestag hinaus bis zum Ende des Todesmonats gezahltes Arbeitslosengeld II nicht zurückgefordert, endete die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI dennoch aufgrund ihrer Personenbezogenheit mit Ablauf des Todestages.

Wurden ausschließlich einmalige Leistungen/Beihilfen für Heizkosten erbracht, bestand Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI nur in dem Kalendermonat, in dem die Heizkosten einmalig für den Hilfebedürftigen gewährt wurde. Wurden die einmaligen Leistungen neben weiteren Leistungen erbracht, galten hinsichtlich Beginn und Ende der Rentenversicherungspflicht die allgemeinen Grundsätze.

Bei Pflichtverletzungen konnte es nach § 31 SGB II zur Absenkung des Arbeitslosengeldes II um einen bestimmten Prozentsatz kommen. Grundsätzlich wurde auch in diesen Fällen weiterhin Arbeitslosengeld II bezogen. Erst dann, wenn das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert wurde - und auch keine ergänzenden Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht wurden - wurde kein Arbeitslosengeld II mehr bezogen, sodass auch Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI nicht mehr bestand.

Nachträgliche Änderung der Rechtslage/Rückwirkende Beseitigung der Versicherungspflicht

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Die Versicherungspflicht aufgrund des Leistungsbezuges wird grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigt, wenn die Rechtsgrundlage entfällt oder der Rechtsgrund für die Leistung rückwirkend nur ausgetauscht wird. Dies galt auch für den Fall, dass die Bewilligung von Arbeitslosengeld II rückwirkend aufgehoben und das Arbeitslosengeld II zurückgefordert und zurückgezahlt wurde. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherungsschutz im jeweiligen Zeitpunkt klar erkennbar sein muss und rückwirkende Veränderungen grundsätzlich unbeachtlich sind (siehe BSG vom 15.05.1984, AZ: 12 RK 7/83, USK 8496).

Auf den oben genannten Vertrauensschutz kommt es allerdings dann nicht an, wenn mit der Aufhebung der Bewilligung und der Rückzahlung der Leistung einer nachträglich anerkannten anderweitigen Beitragspflicht Geltung verschafft wird (zum Beispiel nachträgliche Bewilligung einer anderen versicherungspflichtigen Entgeltersatzleistung). In diesen Fällen wurde zum Beispiel die ursprüngliche Versicherungspflicht aufgrund von Arbeitslosengeld II (§ 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI) rückwirkend durch eine Versicherungspflicht aufgrund von Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI) ersetzt.

Der oben genannte Vertrauensschutz ist auch dann unerheblich, wenn nachträglich Beitragsfreiheit eintritt, weil zum Beispiel eine Vollrente wegen Alters rückwirkend zugebilligt wird und somit die Versicherungspflicht aufgrund der nachträglich ab Rentenbeginn eintretenden Versicherungsfreiheit im Sinne von § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI entfällt.

Auf den oben genannten Vertrauensschutz können sich Versicherte nicht berufen, wenn das Vertrauen in die mit dem Leistungsbezug verbundene rentenversicherungsrechtliche Absicherung nicht schutzwürdig ist, weil auch das Vertrauen auf den Bestand der Leistungsbewilligung keinen Schutz genießt (§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB X, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 4 SGB X). In den Fällen, in denen das Arbeitslosengeld II aus Gründen mangelnden Vertrauensschutzes gemäß § 45 Abs. 2 S. 3, § 48 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SGB X oder nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III durch den Leistungsträger zurückgefordert wurde, bestand auch kein Vertrauensschutz bezüglich der rentenversicherungsrechtlichen Absicherung während des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes II. In diesen Fällen entfällt rückwirkend die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI.

Auf Vertrauensschutz konnten sich Versicherte auch dann nicht berufen, wenn einer der in § 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. a bis e SGB VI genannten Tatbestände von vornherein nicht zutreffend beurteilt worden war. In diesen Fällen handelte es sich nicht um eine rückwirkende Änderung beziehungsweise rückwirkenden Wegfall der Rechtsgrundlage. Die Versicherungspflicht entfiel damit rückwirkend.

Beachte:

Einen fehlenden Vertrauensschutz und die damit verbundene rückwirkende Korrektur des Leistungsbescheides mussten sich unter Berücksichtigung von § 38 SGB II alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zurechnen lassen. Es kam also nicht darauf an, ob jedes Mitglied selbst Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides zum Arbeitslosengeld II hatte. Für alle zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II galten die nachfolgenden Ausführungen zur Beendigung der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI entsprechend.

Die nachfolgenden Ausführungen in den Abschnitten 8.12.1 bis 8.12.7 zur rückwirkenden Beseitigung der Versicherungspflicht basieren auf den Ausführungen in den „Gemeinsamen Grundsätzen für die Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II“ vom 03.08.2009.

Rückwirkende Rentenbewilligung

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Bei rückwirkender Zubilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, einer Teilrente wegen Alters oder einer Erziehungsrente wurde der Versicherungsschutz aufgrund des tatsächlichen Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht rückwirkend beseitigt und zwar auch dann nicht, wenn ein Erstattungsanspruch nach den §§ 103, 104 SGB X und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 335 Abs. 2 und 5 SGB III abgerechnet wurden. Die rückwirkende Zubilligung einer Vollrente wegen Alters führte dagegen immer ab Rentenbeginn zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI.

Soweit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wurde, entfiel aufgrund von § 8 Abs. 1 SGB II für die Zukunft ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die Versicherungspflicht bestand mindestens bis zu dem Zeitpunkt fort, zu dem der Versicherte Kenntnis von der Rentenbewilligung erlangte. Das war regelmäßig auch der Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Rentenbewilligung beim jeweiligen SGB-II-Leistungsträger einging. Hierbei galt als maßgebender Zeitpunkt der Tag der Absendung zuzüglich eines Postweges von drei Tagen.

Die vorstehenden Ausführungen galten nicht, wenn es sich um aus arbeitsmarktbedingten Gründen geleistete volle Erwerbsminderungsrenten (sogenannte Arbeitsmarktrenten) handelte, weil in diesen Fällen weiterhin Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II vorlag. Es galten daher die nachfolgenden Ausführungen.

Bei Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, einer Teilrente wegen Alters oder einer Erziehungsrente hingegen konnte bei weiterhin vorliegender Hilfebedürftigkeit auch weiterhin Arbeitslosengeld II bezogen werden und insoweit auch Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI bestehen, weil weiterhin Erwerbsfähigkeit vorlag (§ 8 Abs. 1 SGB II). In diesen Fällen bestand die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI fort. Lag dagegen aufgrund der Rentengewährung Hilfebedürftigkeit nicht mehr vor, bestand Versicherungspflicht mindestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte Kenntnis von der Rentenbewilligung erlangte. Das war regelmäßig auch der Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Rentenbewilligung beim jeweiligen SGB II-Leistungsträger einging. Hierbei galt als maßgebender Zeitpunkt der Tag der Absendung zuzüglich eines Postweges von drei Tagen.

Bei rückwirkender Zubilligung einer Hinterbliebenenrente wurde der eigene Versicherungsschutz der/des Hinterbliebenen aufgrund des tatsächlichen Bezuges von Arbeitslosengeld II - wie bei rückwirkender Bewilligung einer Versichertenrente (mit Ausnahme der Altersvollrente) - nicht rückwirkend beseitigt. Bestand weiterhin Hilfebedürftigkeit konnte auch weiterhin Arbeitslosengeld II bezogen werden und insoweit auch Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI bestehen. Lag dagegen aufgrund der Rentengewährung Hilfebedürftigkeit nicht mehr vor, bestand Versicherungspflicht mindestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der/die Hinterbliebene Kenntnis von der Rentenbewilligung erlangte. Das war regelmäßig auch der Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Rentenbewilligung beim jeweiligen SGB II-Leistungsträger einging. Hierbei galt als maßgebender Zeitpunkt der Tag der Absendung zuzüglich eines Postweges von drei Tagen.

Die Versicherungspflicht konnte nur dann ausnahmsweise vor diesem Zeitpunkt enden, wenn bereits vor der Bewilligung der Hinterbliebenenrente von der Deutschen Post (im Auftrag der Rentenversicherung und auf Antrag der/des Hinterbliebenen) das sogenannte Sterbevierteljahr ausgezahlt wurde und diese Beträge ausgereicht haben, um die Hilfebedürftigkeit der/des Hinterbliebenen zu beseitigen. Wurde der Bescheid über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II in diesem Fall rückwirkend aufgehoben, konnte auch die Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II rückwirkend ab dem im Korrekturbescheid zum Arbeitslosengeld II angegebenen Aufhebungszeitpunkt enden. Das entspricht der im Abschnitt 7.7 beschriebenen Rechtslage bei Arbeitslosengeld II-Beziehern, die sich nicht auf Vertrauensschutz berufen konnten.

Hinzutritt einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Seit dem 01.01.2007 führte nach § 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. e SGB VI die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit stets zum Ausschluss der Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II. Die Versicherungspflicht endete in diesen Fällen grundsätzlich am Tag vor Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit. Begann eine versicherungspflichtige Beschäftigung/selbständige Tätigkeit vor dem 01.01.2007 und dauerte über den 31.12.2006 hinaus an, endete die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI am 31.12.2006.

Sowohl für Zeiten vor dem 01.01.2007 als auch für Zeiten nach dem 31.12.2006 galt Folgendes:

  1. Fiel mit der Beschäftigungsaufnahme der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vollständig weg, entfiel damit - auch rückwirkend - die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI. Die Versicherungspflicht entfiel selbst dann, wenn im Einzelfall das Vertrauen des Versicherten in die mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II verbundene rentenversicherungsrechtliche Absicherung schutzwürdig war. Denn durch die Aufnahme einer nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtigen Beschäftigung wurde einer nachträglich anerkannten anderweitigen Beitragspflicht Geltung verschafft.
    Entfiel der Anspruch auf Arbeitslosengeld II aufgrund des Monatsprinzips bei der Einkommensanrechnung nach dem SGB II auch für die Zeit vor Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung (das heißt ab Beginn des Kalendermonats bis zum Tag vor Beschäftigungsaufnahme), weil das Einkommen dem Hilfebedürftigen bereits im Monat der Beschäftigungsaufnahme zufloss und zur vollständigen Bedarfsdeckung ausreichte, wurde die Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II bereits ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung beseitigt (FAVR 2/2008, TOP 4, RVaktuell 10/2008, 328).
  2. Fiel mit der Beschäftigungsaufnahme der Anspruch auf Arbeitslosengeld II dagegen nicht vollständig weg, sondern veränderte (verringerte) er sich lediglich in seiner Höhe, blieb die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Zeit bis 31.12.2006 bestehen. Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI bestand dann neben der Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI fort (Mehrfachversicherung). Dies galt jedoch nicht, wenn das Arbeitslosengeld II in Erwartung voraussichtlicher Einnahmen nach § 23 Abs. 4 SGB II nur (noch) darlehensweise gewährt wurde. In diesen Fällen war die Versicherungspflicht während des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach § 3 S. 1 Nr. 3a Buchst. a SGB VI ausgeschlossen.

 

Hinzutritt von Arbeitslosengeld

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Seit dem 01.01.2007 schloss die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI beziehungsweise § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI aus. Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II endete in diesen Fällen grundsätzlich am Tag vor Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI/§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Begann der versicherungspflichtige Bezug von Arbeitslosengeld vor dem 01.01.2007 und dauerte über den 31.12.2006 hinaus an, endete die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI am 31.12.2006.

Sowohl für Zeiten vor dem 01.01.2007 als auch für Zeiten nach dem 31.12.2006 galt Folgendes:

  1. Entfiel aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vollständig, entfiel damit - auch rückwirkend - die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI. Die Versicherungspflicht entfiel selbst dann, wenn im Einzelfall das Vertrauen des Versicherten in die mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II verbundene rentenversicherungsrechtliche Absicherung schutzwürdig war. Denn durch den nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI beziehungsweise § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtigen Bezug von Arbeitslosengeld wurde einer nachträglich anerkannten anderweitigen Beitragspflicht Geltung verschafft.
    Entfiel der Anspruch auf Arbeitslosengeld II aufgrund des Monatsprinzips bei der Einkommensanrechnung nach dem SGB II auch für die Zeit vor Beginn des versicherungspflichtigen Bezuges von Arbeitslosengeld (das heißt ab Beginn des Kalendermonats bis zum Tag vor Beginn des Arbeitslosengeldbezuges), weil das Einkommen dem Hilfebedürftigen bereits in diesem Monat zufloss und zur vollständigen Bedarfsdeckung ausreichte, wurde die Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeldes II bereits ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung beseitigt (FAVR 2/2008, TOP 4, RVaktuell 10/2008, 328).
  2. Soweit für die Zeit bis 31.12.2006 Arbeitslosengeld (rückwirkend) bewilligt wurde und trotz dessen Anrechnung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II verblieb, wurde die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI nicht beseitigt, sondern bestand neben der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI/§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI fort (Mehrfachversicherung). In diesen Fällen ergaben sich Auswirkungen auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 166 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI (entweder Verringerung oder Reduzierung auf Null).

Hinzutritt von Krankengeld

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Durch den Bezug von Arbeitslosengeld II konnte Anspruch auf Krankengeld entstehen. Eine Anrechnung von Krankengeld auf Arbeitslosengeld II konnte sich daher nur ergeben, wenn ein Krankengeldanspruch aus einer abhängigen Beschäftigung oder aus dem Bezug von Arbeitslosengeld bestand.

Seit dem 01.01.2007 schloss die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI nach § 44 Abs. 1 S. 2 SGB V kein beziehungsweise § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI wegen des Bezuges von Krankengeld die gleichzeitige Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI aus. Resultierte ein Krankengeldanspruch aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, war deshalb für Zeiten ab dem 01.01.2007 die gleichzeitige Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI sowohl während der Beschäftigung (vergleiche Abschnitt 8.12.2) als auch während des sich anschließenden versicherungspflichtigen Krankengeldbezuges ausgeschlossen. Dies galt auch, wenn sich der Krankengeldbezug an den Bezug von Arbeitslosengeld anschloss (vergleiche Abschnitt 8.12.3). Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II endete in diesen Fällen grundsätzlich am Tag vor Beginn des vorrangigen Versicherungspflichttatbestandes. Begann der versicherungspflichtige Bezug von Krankengeld vor dem 01.01.2007 und dauerte über den 31.12.2006 hinaus an, endete die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI am 31.12.2006.

Sowohl für Zeiten vor dem 01.01.2007 als auch für Zeiten nach dem 31.12.2006 galt Folgendes:

  1. Entfiel aufgrund des Bezuges von Krankengeld der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vollständig, entfiel damit - auch rückwirkend - die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI. Die Versicherungspflicht entfiel selbst dann, wenn im Einzelfall das Vertrauen des Versicherten in die mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II verbundene rentenversicherungsrechtliche Absicherung schutzwürdig war. Denn durch den nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI beziehungsweise § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtigen Bezug von Krankengeld wurde einer nachträglich anerkannten anderweitigen Beitragspflicht Geltung verschafft.
    Entfiel der Anspruch auf Arbeitslosengeld II aufgrund des Monatsprinzips bei der Einkommensanrechnung nach dem SGB II auch für die Zeit vor Beginn des versicherungspflichtigen Bezuges von Krankengeld (das heißt ab Beginn des Kalendermonats bis zum Tag vor Beginn des Krankengeldbezuges), weil das Einkommen dem Hilfebedürftigen bereits in diesem Monat zufloss und zur vollständigen Bedarfsdeckung ausreichte, wurde die Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeldes II bereits ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung beseitigt (FAVR 2/2008, TOP 4, RVaktuell 10/2008, 328).
  2. Soweit für die Zeit bis 31.12.2006 Krankengeld rückwirkend bewilligt wurde und trotz dessen Anrechnung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II verblieb, wurde die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI nicht beseitigt, sondern bestand neben der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI/§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI fort (Mehrfachversicherung). In diesen Fällen ergaben sich Auswirkungen auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 166 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI (entweder Verringerung oder Reduzierung auf Null).

Hinzutritt von Übergangsgeld während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Bei Bezug von Übergangsgeld während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation war danach zu unterscheiden, ob es sich um einen Anwendungsfall von § 25 SGB II handelte oder ob sich der Anspruch auf Übergangsgeld während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus anderen Gründen ergab.

Weitergewährung von Arbeitslosengeld II gemäß § 25 S. 1 SGB II

Die Leistungsträger nach dem SGB II erbrachten gemäß § 25 S. 1 SGB II dem Übergangsgeldberechtigten für die Dauer der Leistung zur medizinischen Rehabilitation das bisherige Arbeitslosengeld II als Vorschuss auf das Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers weiter, wenn nach § 20 in Verbindung mit § 21 Abs. 4 SGB VI ein Anspruch auf Übergangsgeld bestand. Dementsprechend wurden gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI unter anderem auch Rentenversicherungsbeiträge auf der Basis beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 205,00 EUR (beziehungsweise 400,00 EUR für Leistungsbezugszeiten bis 31.12.2006) gezahlt. Nach Abschluss der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wurde ein Erstattungsverfahren nach § 25 S. 3 SGB II in Verbindung mit § 102 SGB X durchgeführt. Dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II wurden das gemäß § 25 S. 1 SGB II als Vorschuss auf das Übergangsgeld weitergezahlte Arbeitslosengeld II sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 335 Abs. 2 und 5 SGB III erstattet.

Die zunächst aufgrund des vorschussweise weitergezahlten Arbeitslosengeldes II eingetretene Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI entfiel, weil der Hilfebedürftige in dem von § 25 S. 1 SGB II erfassten Zeitraum im Ergebnis kein Arbeitslosengeld II, sondern Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers bezog. Demzufolge bestand Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Übergangsgeld nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI.

Übergangsgeldanspruch, der nicht aus Arbeitslosengeld II resultiert

§ 25 S. 1 SGB II galt nicht, sofern der Anspruch auf Übergangsgeld während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht aus Arbeitslosengeld II resultierte, sondern beispielsweise aus einer dem Übergangsgeld unmittelbar vorangegangenen rentenversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung oder aus dem Bezug von Arbeitslosengeld. In diesen Fällen war für Zeiten ab 01.01.2007 die gleichzeitige Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI sowohl während der Beschäftigung/des Bezuges von Arbeitslosengeld als auch während des sich anschließenden versicherungspflichtigen Bezuges von Übergangsgeld ausgeschlossen.

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II endete in diesen Fällen grundsätzlich am Tag vor Beginn des vorrangigen Versicherungspflichttatbestandes. Begann der versicherungspflichtige Bezug von Übergangsgeld vor dem 01.01.2007 und dauerte über den 31.12.2006 hinaus an, endete die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI am 31.12.2006.

Sowohl für Zeiten vor dem 01.01.2007 als auch für Zeiten nach dem 31.12.2006 galt Folgendes:

  1. Entfiel aufgrund des Bezuges von Übergangsgeld der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vollständig, entfiel damit - auch rückwirkend - die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI. Die Versicherungspflicht entfiel selbst dann, wenn im Einzelfall das Vertrauen des Versicherten in die mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II verbundene rentenversicherungsrechtliche Absicherung schutzwürdig war. Denn durch den nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI beziehungsweise § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtigen Bezug von Übergangsgeld wurde einer nachträglich anerkannten anderweitigen Beitragspflicht Geltung verschafft.
    Entfiel der Anspruch auf Arbeitslosengeld II aufgrund des Monatsprinzips bei der Einkommensanrechnung nach dem SGB II auch für die Zeit vor Beginn des versicherungspflichtigen Bezuges von Übergangsgeld (das heißt ab Beginn des Kalendermonats bis zum Tag vor Beginn des Übergangsgeldbezuges), weil das Einkommen dem Hilfebedürftigen bereits in diesem Monat zufloss und zur vollständigen Bedarfsdeckung ausreichte, wurde die Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeldes II bereits ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung beseitigt (FAVR 2/2008, TOP 4, RVaktuell 10/2008, 328).
  2. Soweit für die Zeit bis 31.12.2006 Übergangsgeld während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation rückwirkend gewährt wurde und trotz dessen Anrechnung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II verblieb, wurde die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI nicht beseitigt, sondern bestand neben der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI/§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI fort (Mehrfachversicherung). In diesen Fällen ergaben sich Auswirkungen auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 166 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI (entweder Verringerung oder Reduzierung auf Null).

Hinzutritt von Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Seit dem 01.01.2007 schließt die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI beziehungsweise § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI wegen des Bezuges von Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die gleichzeitige Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI aus. Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II endete in diesen Fällen grundsätzlich am Tag vor Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI/§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Begann ein versicherungspflichtiger Bezug von Übergangsgeld vor dem 01.01.2007 und dauerte über den 31.12.2006 hinaus an, endete die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI am 31.12.2006.

Während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, für die ein Anspruch auf Übergangsgeld bestand, galt nicht die Regelung des § 25 SGB II, nach der weiterhin Arbeitslosengeld II als Vorschuss auf das Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers erbracht wurde. Das bedeutete, dass es in diesen Fällen zu einer rückwirkenden Gewährung von Übergangsgeld kommen konnte. Hinsichtlich der rückwirkenden Beseitigung der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI gelten in diesen Fällen die Ausführungen zu den nicht von § 25 SGB II erfassten Beziehern von Übergangsgeld während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Abschnitt 8.12.5.2 entsprechend.

Einigungsstellenverfahren nach § 44a SGB II

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Während der Dauer eines Einigungsstellenverfahrens gemäß § 44a SGB II erbrachten die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger weiterhin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Es bestand somit bei Bezug von Arbeitslosengeld II regelmäßig Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI während der Dauer eines solchen Verfahrens. Dabei verblieb es auch dann, wenn von der Einigungsstelle nach § 45 SGB II als Ergebnis festgestellt wurde, dass Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II nicht vorlag.

Auch dann, wenn nach dem Beschluss der Einigungsstelle keine Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II vorlag, wurde die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI nicht rückwirkend beseitigt. Eine Ausnahme ergab sich allenfalls dann, wenn der Rentenversicherungsträger aufgrund der Entscheidung der Einigungsstelle rückwirkend eine Altersvollrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI/§ 236a SGB VI gewährte, weil dadurch ab Rentenbeginn Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI eintrat. In allen anderen Fällen bestand die Versicherungspflicht mindestens bis zu dem Zeitpunkt fort, zu dem der Versicherte Kenntnis von dem Beschluss der Einigungsstelle erlangte. Das war regelmäßig die Bekanntgabe des nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X in die Zukunft gerichteten Korrekturbescheides des zuständigen SGB II-Leistungsträgers. Insoweit entfiel ab dem Folgetag der Bekanntgabe des Bescheides die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI.

Fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage/Nichtbeachten der Ausschlussgründe der Buchstaben a bis e

Beachte:

Mit Wirkung ab 01.01.2011 ist die Rentenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht bis zum 31.12.2010 von Bedeutung.

Bei den in § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI genannten Ausschlussgründen

  1. darlehensweiser Bezug von Arbeitslosengeld II,
  2. Leistungsbezug ausschließlich nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB II,
  3. Leistungsbezug für Empfänger, die aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
  4. Leistungsbezug für Empfänger, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB III bemisst und
  5. (ab 01.01.2007) vorrangige Versicherungspflicht

bestand trotz Zahlung von Arbeitslosengeld II keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Wurde einer dieser Ausschlusstatbestände zunächst nicht erkannt, handelte es sich in diesen Fällen nicht um eine rückwirkende Änderung der Rechtsgrundlage, weil die Versicherungspflicht von vornherein nicht zutreffend beurteilt worden war. Die Versicherungspflicht entfiel damit rückwirkend.

Die Ausschlussgründe waren personenbezogen zu beurteilen. Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes wirkte sich nicht auf die Versicherungspflicht der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus.

Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen mit Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften (Satz 1 Nr. 3a - ab 01.08.2012)

Nach der Intention des Gesetzgebers sollen dem Organspender aufgrund der Organspende keine Nachteile, insbesondere durch einen Verdienstausfall und in der sozialen Absicherung, entstehen.

Seit 01.08.2012 sind Organ- und Gewebespender daher in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 oder 8a des Transplantationsgesetzes (TPG) erfolgenden Spende beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren. Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II.

Die Regelung gilt auch für Bezieher von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften ab 01.08.2012, deren Spende vor dem 01.08.2012 erfolgte.

Seit dem 23.07.2015 gilt dies auch bei Bezug dieser Leistungen im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes (so genannte „periphere Blutstammzellspende“).

Beachte:

Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften werden aus dem Krankenversicherungsverhältnis des Empfängers des Organs, der Geweben oder der Blutstammzellen beziehungsweise Blutbestandteile erbracht. Wie der Organ- oder Gewebespender selbst krankenversichert ist, spielt keine Rolle.

Mit der neuen Versicherungspflicht nach Nr. 3a erfolgt eine Gleichstellung mit den Spendern, die von einer gesetzlichen Krankenkasse das zum 01.08.2012 neu eingeführte „Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben“ nach § 44a SGB V erhalten (ab 23.07.2015: Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen; vergleiche Abschnitt 7.2.1).

Entsprechende Spender, die zwar Krankengeld beziehungsweise eine Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften beziehen, jedoch nicht von der Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 oder 3a SGB VI erfasst werden, haben die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI, über die grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zu entscheiden hat.

Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen

Die Lebendspende muss entweder im Zusammenhang mit einer Spende von Organen oder Geweben nach §§ 8 oder 8a TPG stehen. Sie stellt sich als die Gewinnung eines Organs beziehungsweise eines Teil eines Organs (in Deutschland die Niere und Leberlappen) oder bestimmten Geweben (zum Beispiel Knochenmark) von einem lebenden Menschen zum Zwecke der Übertragung auf eine andere bestimmte Person dar. Seit dem 23.07.2015 kann es sich auch um die Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 TPG handeln (so genannte „periphere Blutstammzellspende“).

Nicht erfasst wird dagegen die Entnahme von Organen oder Geweben, wenn sie zum Beispiel nach § 8b TPG im Rahmen einer medizinischen Behandlung erfolgt (Knochenentnahme im Zusammenhang mit der Übertragung eines künstlichen Gelenks) oder für die Gewinnung von Samenzellen zur medizinisch unterstützten Befruchtung bestimmt ist.

Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften

Bei den Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften handelt es sich um die Erstattung des nachgewiesenen tatsächlich erlittenen Arbeitseinkünfte- oder Verdienstausfalls, der dem Spender infolge einer Organ- oder Gewebespende nach den §§ 8, 8a TPG oder einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 TPG entstanden ist.

Leistungsanspruch, Leistungsbezug

Die Vorschrift verlangt den Bezug der Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften. Unter Bezug ist die tatsächliche Zahlung zu verstehen. Sofern der Anspruch auf die Leistung in voller Höhe ruht oder versagt wird, besteht keine Versicherungspflicht.

Bei Spendern, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, ruht der Anspruch auf Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften für die Dauer und im Umfang des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3a EntgFG. Während dieser Zeit kommt damit auch eine Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI nicht in Betracht. Stattdessen werden dem Arbeitgeber auf Antrag das fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet (§ 3a EntgFG in der Fassung ab 01.08.2012).

In den Fällen, in denen die Kosten von mehreren Stellen anteilig erstattet werden - zum Beispiel von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen und einem Beihilfeträger - zahlt die private Krankenversicherung den nachgewiesenen Verdienstausfall in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes, die Beihilfefestsetzungsstelle die Differenz.

Leistende Stellen/Träger

Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften können von folgenden Stellen/Trägern gezahlt werden:

  • privaten Krankenversicherungsunternehmen,
  • Beihilfeträgern des Bundes,
  • sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene,
  • Trägern der Heilfürsorge im Bereich des Bundes,
  • Trägern der truppenärztlichen Versorgung und
  • öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht.

Vorpflichtversicherung

Es gelten die Ausführungen in den Abschnitten 7.3 bis 7.5.

Beginn und Ende der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht beginnt kraft Gesetzes an dem Tag, an dem alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab dem Inkrafttreten der gesetzlichen (Neu-)Regelung am 01.08.2012.

Die Versicherungspflicht endet mit dem letzten Tag des Leistungsbezugs, soweit nicht andere Gründe bereits vorher der Versicherungspflicht entgegenstehen (zum Beispiel Eintritt der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI).

Mehrfachversicherung

Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.08.2012 schließt das Entstehen oder den Fortbestand der Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften nicht aus. Mehrfachversicherungen sind damit grundsätzlich zulässig.

Vorruhestandsgeldbezieher (Satz 1 Nummer 4)

Die Regelung bestimmt, dass Personen in der Zeit, für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, versicherungspflichtig sind, wenn sie unmittelbar vor Beginn des Vorruhestandsgeldbezugs als Arbeitnehmer versicherungspflichtig waren.

Während die Bezieher von Vorruhestandsgeld nach der bis zum 31.12.1991 geltenden Regelung des § 2 Abs. 3 AVG als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer galten, werden sie seit dem 01.01.1992 als sonstige Versicherte der Versicherungspflicht unterstellt.

Das Vorruhestandsgesetz (VRG) ist zwar bis zum 31.12.1988 befristet gewesen und gilt nach Art. 1 § 14 des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13.04.1984 (BGBI. I S. 601) über den 31.12.1988 hinaus nur noch für Bestandsfälle. Diese Befristung bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Anspruch des Arbeitgebers auf Zuschüsse der Bundesanstalt für Arbeit zum an den Arbeitnehmer gezahlten arbeitsrechtlichen Vorruhestandsgeld. Die Artikel 2 ff. des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand, in denen unter anderem die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Vorruhestandsgeldern geregelt ist, gelten dagegen unbefristet weiter, sodass die Versicherungs- und Beitragspflicht für Bezieher von Vorruhestandsgeld nicht davon abhängig ist, dass die Bundesanstalt für Arbeit einen Zuschuss nach dem VRG gewährt (BSG vom 26.11.1992, AZ: 7 RAr 46/92, SozR 3-4100 § 118b Nr. 1).

Vorruhestandsgeld

Bei allen Leistungen, die vom Arbeitgeber nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt werden, kann es sich um Vorruhestandsgeld handeln. Es ist unerheblich, ob die Leistung auch als Vorruhestandsgeld bezeichnet wird. Es kommt vielmehr entscheidend auf den konkreten Inhalt der Parteivereinbarung an (BSG vom 26.11.1992, AZ: 7 RAr 46/92, am angeführten Ort).

Es handelt sich nur dann um Vorruhestandsgeld, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien mit der Vorruhestandsvereinbarung das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt, das heißt die Parteien darüber einig sind, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und kein neues Arbeitsverhältnis (auch nicht bei einem anderen Arbeitgeber) aufgenommen wird. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass die Möglichkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit des ausscheidenden Arbeitnehmers oder eine ersatzweise Berechtigung zur Arbeitslosmeldung der arbeitgeberseitigen Leistung von Beginn an den Charakter des (versicherungspflichtigen) Vorruhestandsgeldes nimmt. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 8 SGB IV steht der Versicherungspflicht allerdings nicht entgegen.

Außerdem muss das Vorruhestandsgeld grundsätzlich mindestens bis zum frühestmöglichen Beginn einer Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt werden, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer die maßgebende Regelaltersgrenze erreicht hat.

Es ist aber auch ausreichend, wenn die Leistung des Arbeitgebers bis zum Beginn einer vollen Erwerbsminderungsrente, die ausschließlich aus medizinischen Gründen gewährt wurde, erbracht wird. Ausschlaggebend dafür ist, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung der Höhe nach einer Vollrente wegen Alters entspricht und bei Gewährung dieser Rente auf Dauer bei dem berechtigten Personenkreis ein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben anzunehmen ist.

Beachte:

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 wurden die Altersgrenzen für die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen angehoben. Wurde die Vorruhestandsvereinbarung vor dem 01.01.2007 abgeschlossen und erstreckt sich der Vorruhestandsgeldbezug zum Zeitpunkt der Vereinbarung bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn, gelten die Voraussetzungen für die Begriffsdefinition dennoch als erfüllt, auch wenn im direkten Anschluss an den Vorruhestandsgeldbezug - nach nunmehr bestehender Rechtslage - noch keine Altersrente beansprucht werden kann.

Kein Vorruhestandsgeld sind:

  • Zahlungen des Arbeitgebers, die als Arbeitsentgelt aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis anzusehen sind,
  • Leistungen nach der sogenannten 59er-Regelung (zum Beispiel Zuschüsse zum Arbeitslosengeld, Zahlungen anstelle von Arbeitslosenhilfe; Zahlungen an Personen, die sich arbeitslos gemeldet haben, jedoch keine Leistungen nach dem SGB III in Anspruch nehmen),
  • einmalige Abgeltungen von Vorruhestandsleistungen (dazu gehören nicht Vorruhestandsleistungen, die zusammengefasst in größeren Zeitabständen - zum Beispiel viermonatlich - ausgezahlt werden),
  • rentenähnliche Einnahmen einschließlich etwaiger Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers, auch wenn sie übergangsweise erbracht werden,
  • Übergangsversorgungen nach § 7 des Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30.11.1991.

Vorversicherung

Versicherungspflicht tritt nur ein, wenn die Bezieher von Vorruhestandsgeld unmittelbar vor Beginn des Vorruhestandsgeldbezuges als Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig waren. Dabei bedeutet der Begriff 'unmittelbar', dass zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Beginn des Vorruhestandsgeldbezuges kein voller Kalendermonat liegen darf.

Allerdings begründet der Bezug von Vorruhestandsgeld auch dann noch Versicherungspflicht, wenn über das Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung hinaus Krankengeld gezahlt worden ist beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und unmittelbar im Anschluss daran Vorruhestandsgeld gezahlt wird.

Bei versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern (Beamte, von der Versicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen) begründet der Vorruhestandsgeldbezug dementsprechend regelmäßig keine Versicherungspflicht, da es an der erforderlichen unmittelbaren Vorversicherungspflicht mangelt.

Beginn und Ende der Versicherungspflicht

Sind die Voraussetzungen „Vorruhestandsgeld“ (Abschnitt 10.1) und „Vorversicherung“ (Abschnitt 10.2) erfüllt, tritt Versicherungspflicht in der Rentenversicherung kraft Gesetzes ein. Sie beginnt mit dem Tag, für den der Anspruch auf Vorruhestandsgeld erstmalig besteht und endet grundsätzlich mit dem Tag, für den das Vorruhestandsgeld letztmalig gezahlt wird.

Auf Antrag des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers entscheidet die zuständige Einzugsstelle, ob die Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungspflicht erfüllt sind (§ 28h Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit § 28i SGB IV). Der Rentenversicherungsträger kann gutachterlich Stellung nehmen.

Rentenversicherungspflicht tritt unabhängig von der Höhe des Vorruhestandsgeldes ein. Auch ein Vorruhestandsgeld, das nur in geringfügiger Höhe gezahlt wird, führt dementsprechend zur Versicherungspflicht. § 5 Abs. 2 SGB VI findet keine Anwendung.

In der Kranken- und Pflegeversicherung hingegen besteht Versicherungspflicht nur dann, wenn das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 % des früheren Bruttoarbeitsentgelts gezahlt wird (§ 5 Abs. 3 SGB V, § 20 Abs. 2 SGB XI).

Änderung in den Verhältnissen

Für den Fortbestand der Versicherungspflicht aufgrund des Vorruhestandsgeldbezuges wird verlangt, dass der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden bleibt. Nimmt jedoch ein Arbeitnehmer entgegen der mit der Vorruhestandsvereinbarung bekundeten Absicht, die Erwerbstätigkeit endgültig zu beenden, zu einem späteren Zeitpunkt eine mehr als geringfügige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auf oder meldet er sich arbeitslos, verliert die arbeitgeberseitige Leistung ihren Charakter als (versicherungspflichtiges) Vorruhestandsgeld mit der Konsequenz, dass die Versicherungspflicht endet. In der Vorruhestandsvereinbarung wird dahingehend regelmäßig das Ruhen beziehungsweise der Wegfall des Anspruchs auf Vorruhestandsgeld vereinbart.

Übergangsregelungen für das Beitrittsgebiet

Bezieher von Vorruhestandsgeld nach der Verordnung vom 08.02.90 unterlagen im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 nach § 18 Buchst. b SVG-DDR der Versicherungspflicht. Vom 01.01.1992 an bestand für sie Versicherungspflicht unter den Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Soweit die Vorruhestandsgeldbezieher die Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI nicht erfüllt hatten, aber am 31.12.1991 versicherungspflichtig waren, blieben sie für die Zeit des weiteren Vorruhestandsgeldbezuges nach § 229a Abs. 1 S. 1 SGB VI versicherungspflichtig.

Bezieher einer Invalidenrente bei Erreichen einer besonderen Altersgrenze und Bezieher einer befristeten erweiterten Versorgung nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c und d AAÜG unterliegen ab 01.01.1992 gemäß § 3 S. 2 AAÜG der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI kommt es nicht an; das heißt Versicherungspflicht trat auch dann ein, wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestand. In der Zeit bis 31.12.1991 bestand dagegen keine Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG).

Wird eine Sozialleistung rückwirkend entzogen, zurückgefordert, zurückgezahlt oder auf andere Weise (zum Beispiel im Rahmen der §§ 102 ff. SGB X) erstattet, wird die Versicherungspflicht dadurch grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigt. Rückwirkenden Einfluss auf die Versicherungspflicht hat eine Aufhebung der Bewilligung der Sozialleistung und deren Rückzahlung allerdings dann, wenn das Vertrauen auf den Bestand des Leistungsbewilligungsbescheides keinen Schutz genießt. Diese Grundsätze gelten auch beim Bezug einer Invalidenrente beziehungsweise einer befristeten erweiterten Versorgung.

Bei rückwirkender Zubilligung einer Vollrente wegen Alters endet die Versicherungspflicht am Tag vor Beginn der Rente, da vom Beginn des Rentenbezuges an Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI besteht. Bei rückwirkender Zubilligung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise verminderter Erwerbsfähigkeit endet die Versicherungspflicht dagegen nicht am Tag vor Beginn der Rente, sondern mit dem Tag, für den die Versorgung letztmalig gezahlt wird, wenn der Anspruch auf die Versorgung aufgrund der Rentenzahlung endet. Im Allgemeinen ist dies der Tag, an dem dem Versorgungsträger die Mitteilung über die Bewilligung der Rente zugeht.

Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummern 2b bis 4 bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Satz 6)

Nach § 3 Nr. 2 SGB IV gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht, die eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, nur für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Territorialitätsprinzip), soweit Regelungen in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmen (§ 1 Abs. 3 SGB IV). Eine solche von der Grundregel des § 3 Nr. 2 SGB IV abweichende Regelung trifft § 3 S. 6 SGB VI.

Bezieher von Übergangsgebührnissen (siehe Abschnitt 6), Sozialleistungen (siehe Abschnitt 7) und Vorruhestandsgeld (siehe Abschnitt 10) sowie Organspender (siehe Abschnitt 9) werden danach auch dann in die Versicherungspflicht einbezogen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Bezieher von Übergangsgebührnissen

Abweichend vom Territorialtitätsprinzip des § 3 Nr. 2 SGB IV bestimmt § 3 S. 6 SGB VI, dass Personen, die Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG beziehen, auch dann versicherungspflichtig sind, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Bei den zur Versicherungspflicht führenden Übergangsgebührnissen muss es sich um Leistungen nach deutschem Recht handeln. Vergleichbare Leistungen nach dem Recht ausländischer Staaten, auch nach denen eines Mitgliedstaats der EU oder eines Abkommenstaats, führen nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2b SGB VI.

Für die Versicherungspflicht kommt es nicht darauf an, ob sich die betreffende Person gewöhnlich in einem Staat aufhält, für den das Europarecht (die VOen (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009) gilt, ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen („Vertragsausland“) oder kein über- und zwischenstaatliches Recht („vertragsloses Ausland“) anzuwenden ist.

Sozialleistungsbezieher

Sozialleistungsbezieher mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland unterliegen nur dann der Versicherungspflicht, wenn sie eine der in § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI aufgeführten Sozialleistungen tatsächlich beziehen. Ruht die Sozialleistung wegen Auslandsaufenthaltes, liegt kein die Versicherungspflicht auslösender Sozialleistungsbezug vor.

Ohne Bedeutung für das Entstehen von Versicherungspflicht ist es, ob die Sozialleistung vom Sozialleistungsträger direkt oder von einer anderen, auch einer ausländischen Stelle, zu Lasten des deutschen Sozialleistungsträgers dem Berechtigten ausgezahlt wird. Das gilt entsprechend für den Fall, dass der Arbeitgeber eines in das Ausland entsandten Arbeitnehmers (zum Beispiel § 4 Abs. 1 SGB IV) dem Arbeitnehmer das Krankengeld zu zahlen hat (§ 17 Abs. 1 SGB V), soweit der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch gegen die deutsche Krankenkasse hat (§ 17 Abs. 2 SGB V).

Sozialleistungen nach dem Recht ausländischer Staaten, auch nach denen eines Mitgliedstaats der EU oder eines Abkommensstaats, führen nicht zur Versicherungspflicht.

Die Voraussetzung ‘im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig’ ist dann gegeben, wenn zuletzt Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung bestanden hat.

Die Voraussetzung der Vorpflichtversicherung kann bei Anwendung des Europarechts (VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009) ab dem jeweiligen Anwendungsbeginn im Verhältnis zu den einzelnen Staaten auch durch eine Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedsstaats (ab 01.05.2010, Kroatien ab 01.07.2013) beziehungsweise der Schweiz (ab 01.04.2012) oder von Island, Liechtenstein und Norwegen (ab 01.06.2012) erfüllt werden, wobei Zeiträume der Pflichtversicherung im anderen Staat vor dem jeweiligen Anwendungsstart des neuen Europarechts mit einzubeziehen sind. Dies gilt für eine Versicherungspflicht nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ab dem 01.01.2021 entsprechend.

Eine Vorpflichtversicherung in allen anderen Ländern außerhalb des Geltungsbereichs des Europarechts beziehungsweise des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, also auch in Abkommensstaaten, führt nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI.

Vorruhestandsgeldbezieher

Hat ein Vorruhestandsgeldbezieher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, unterliegt er der Versicherungspflicht. Das gilt auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in den Mitgliedstaaten der EU oder in einem Abkommensstaat.

Vorruhestandsgeld oder vergleichbare Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines ausländischen Staates, auch eines Mitgliedstaats der EU oder eines Abkommensstaats, stehen dem Vorruhestandsgeld nach deutschen Rechtsvorschriften nicht gleich.

Die Voraussetzung ‘im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig’ ist dann gegeben, wenn zuletzt Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung bestanden hat.

Die Voraussetzung der Vorpflichtversicherung kann bei Anwendung des Europarechts (VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009) ab dem jeweiligen Anwendungsbeginn im Verhältnis zu den einzelnen Staaten auch durch eine Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedsstaats (ab 01.05.2010, Kroatien ab 01.07.2013) beziehungsweise der Schweiz (ab 01.04.2012) oder von Island, Liechtenstein und Norwegen (ab 01.06.2012) erfüllt werden, wobei Zeiträume der Pflichtversicherung im anderen Staat vor dem jeweiligen Anwendungsstart des neuen Europarechts mit einzubeziehen sind. Dies gilt für eine Versicherungspflicht nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ab dem 01.01.2021 entsprechend.

Eine Vorpflichtversicherung in allen anderen Ländern außerhalb des Geltungsbereichs des Europarechts beziehungsweise des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, also auch in Abkommensstaaten, führt nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI.

Organspender

Organspender mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland unterliegen unter den in den Abschnitten 9 bis 8.10 näher beschriebenen Voraussetzungen nach § 3 S. 6 SGB VI auch dann der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die betreffende Person gewöhnlich in einem Staat aufhält, für den das Europarecht (die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009) gilt, ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen („Vertragsausland“) oder kein über- und zwischenstaatliches Recht („vertragsloses Ausland“) anzuwenden ist.

Bei den zur Versicherungspflicht führenden Leistungen muss es sich um Leistungen nach deutschem Recht handeln. Vergleichbare Leistungen nach dem Recht ausländischer Staaten, auch nach denen eines Mitgliedstaats der EU oder eines Abkommensstaats, führen nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI.

Die Voraussetzung ‘im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig’ ist dann gegeben, wenn zuletzt Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung bestanden hat.

Die Voraussetzung der Vorpflichtversicherung kann bei Anwendung des Europarechts ab dem jeweiligen Anwendungsbeginn im Verhältnis zu den einzelnen Staaten auch durch eine Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedsstaats (ab 01.05.2010, Kroatien ab 01.07.2013) beziehungsweise der Schweiz (ab 01.04.2012) oder von Island, Liechtenstein und Norwegen (ab 01.06.2012) erfüllt werden, wobei Zeiträume der Pflichtversicherung im anderen Staat vor dem jeweiligen Anwendungsstart des neuen Europarechts mit einzubeziehen sind. Dies gilt für eine Versicherungspflicht nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ab dem 01.01.2021 entsprechend.

Eine Vorpflichtversicherung in allen anderen Ländern außerhalb des Geltungsbereichs des Europarechts beziehungsweise des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, also auch in Abkommensstaaten, führt nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI.

Beispiel 1: Dauerhaftigkeit (immer wiederkehrende Pflegezeiträume)

- Recht vor und ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.4.1 und 3.2.4.1)

Ein Pflegebedürftiger (Pflegestufe III) wird von zwei Pflegepersonen nicht erwerbsmäßig häuslich gepflegt. Die beiden Pflegepersonen erklären bei Aufnahme der Pflegetätigkeit am 01.04.2006, dass sie beabsichtigen, sich die Pflege ein Jahr lang zu teilen und zwar im monatlichen Wechsel.

Lösung:

Die immer wiederkehrenden Pflegezeiträume vom 01.04.2006 bis 31.03.2007 werden voraussichtlich zusammen mehr als 2 Monate/60 Tage im Jahr (nicht Kalenderjahr) ergeben. Die Pflegetätigkeit ist somit dauerhaft.

Das Beispiel gilt ab 01.01.2017 entsprechend bei Pflege eines Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.

Beispiel 2: Dauerhaftigkeit bei ansonsten internatsmäßige Unterbringung (häusliche Pflege in den Ferien/Schließzeiten)

- Recht vor und ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.4.1 und 3.2.4.1)

Der Pflegebedarf eines erheblich Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) liegt im Jahr 2016 bei 16 Stunden/Woche. Der Pflegebedürftige ist internatsmäßig untergebracht. Die Pflegeperson schätzt im Rahmen der vorausschauenden Betrachtungsweise, dass sie die Pflege während der gesamten Ferien/Schließzeiten im Jahr (circa 12 Wochen) ausüben wird.

Lösung:

Die Pflegetätigkeit ist im Rahmen der vorausschauenden Betrachtungsweise als dauerhaft anzusehen. Da der Pflegebedarf bei 16 Stunden/Woche liegt und die häusliche Pflege während der Ferien täglich erfolgt, ist grundsätzlich von Versicherungspflicht während der gesamten Ferien/Schließzeiten auszugehen. Sollte sich im Verlauf eines Jahres ergeben, dass die vorausschauende Betrachtung nicht eingetroffen ist, weil zum Beispiel der Pflegebedürftige in den 6 Wochen Sommerferien nicht in den häuslichen Bereich zurückgekehrt ist, endet die Versicherungspflicht an dem Tag an dem erkennbar ist, dass die circa 12 Wochen im Jahr nicht mehr erreicht werden können.

Das Beispiel gilt ab 01.01.2017 entsprechend bei Pflege eines Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 und einem wöchentlichen Pflegeaufwand von wenigstens 10 Stunden.

Beispiel 3: Mindestpflegeumfang (mehrere Pflegepersonen in einer Woche)

- Recht vor und ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.4.2 und 3.2.4.2)

Der Pflegebedarf eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) liegt im Jahr 2016 bei 28 Stunden/Woche. Die Pflege wird von Pflegeperson A an 20 Stunden/Woche an 5 Tagen und von Pflegeperson B an 8 Stunden/Woche an 2 Tagen ausgeübt.

Lösung:

Der erforderliche regelmäßige Mindestumfang der Pflegetätigkeit wird lediglich von Pflegeperson A erfüllt. Pflegeperson B erfüllt diese Voraussetzung nicht. 

Das Beispiel gilt ab 01.01.2017 entsprechend bei Pflege eines Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.

Beispiel 4: Mindestpflegeumfang (wöchentlicher Wechsel)

- Recht vor und ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.4.2.2 und 3.2.4.2.1)

Der Pflegebedarf eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) liegt im Jahr 2016 bei 28 Stunden/Woche. Die Pflege wird von Pflegeperson A und Pflegeperson B im wöchentlichen Wechsel jeweils an 4 Tagen in der Woche ausgeübt.

Lösung:

Die Pflegetätigkeit wird sowohl von Pflegeperson A als auch von Pflegeperson B im Wochendurchschnitt an regelmäßig mindestens 14 Stunden ausgeübt. Für beide Pflegepersonen besteht durchgehend Versicherungspflicht.

Das Beispiel gilt ab 01.01.2017 entsprechend bei Pflege eines Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, weil beide Pflegepersonen durchgehend im Wochendurchschnitt den Mindestpflegeumfang von 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage in der Woche, erreichen.

Beispiel 5: Internatsmäßige Unterbringung (häusliche Pflege jedes Wochenende)

- Recht vor und ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.4.2 und 3.2.4.2.1)

Der Pflegebedarf eines Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe III), der internatsmäßig untergebracht ist und in der Regel jedes Wochenende in den häuslichen Bereich heimkehrt, liegt im Jahr 2016 bei 42 Stunden/Woche (6 Stunden täglich). Die Pflege wird immer am Wochenende (Freitagmittag bis Montag früh) von einer Pflegeperson ausgeübt.

Lösung:

Die Pflegetätigkeit wird regelmäßig mindestens 24 Stunden/Woche (4 Tage mal 6 Stunden) ausgeübt. Der Freitag und Montag gelten als volle Pflegetage (§ 43a S. 3 SGB XI). Es besteht durchgehend Versicherungspflicht.

Das Beispiel gilt ab 01.01.2017 entsprechend bei Pflege eines Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Die Pflegetätigkeit wird durchgehend an regelmäßig wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage in der Woche, ausgeübt.

Beispiel 6: Internatsmäßige Unterbringung (häusliche Pflege in gleichmäßigen Pflegephasen - jedes 2. Wochenende)

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.4.2.2)

Der Pflegebedarf eines Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe III) liegt bei 42 Stunden/Woche (6 Stunden täglich). Der Pflegebedürftige ist internatsmäßig untergebracht und kehrt regelmäßig jedes zweite Wochenende in den häuslichen Bereich zurück. Die Pflege wird zweiwöchentlich an den jeweiligen Wochenenden (Freitagmittag bis Montag früh) von einer Pflegeperson im Umfang von 24 Stunden ausgeübt.

Lösung:

Die Pflegetätigkeit wird an dem jeweiligen Wochenende zwar 24 Stunden (4 Tage mal 6 Stunden) ausgeübt. Bei Rückkehr nur an jedem 2. Wochenende ergeben sich somit für diese 2 Wochen im Wochendurchschnitt lediglich 12 Stunden. Der erforderliche regelmäßige Mindestumfang der Pflegetätigkeit von 14 Stunden wöchentlich wird nicht erreicht. Versicherungspflicht kann zwar nicht durchgehend, jedoch in der jeweiligen Pflegephase bestehen. 

Beispiel 7: Internatsmäßige Unterbringung (häusliche Pflege in ungleichmäßigen Pflegephasen - innerhalb und außerhalb der Ferien/Schließzeiten)

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.4.2.2)

Der Pflegebedarf eines erheblich Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) liegt bei 16 Stunden/Woche. Der Pflegebedürftige ist internatsmäßig untergebracht und kehrt während der gesamten Ferien/Schließzeiten im Jahr (circa 12 Wochen) in den häuslichen Bereich zurück. Aufgrund unvorhersehbarer Umstände wird der Pflegebedürftige auch noch in der Zeit vom 12.11.2005 bis 16.11.2005 von einer Pflegeperson häuslich gepflegt.

Lösung:

Für die Pflege während der gesamten Ferien/Schließzeiten besteht Versicherungspflicht.

Dagegen besteht für die Pflege in der Zeit vom 12.11.2005 bis 16.11.2005 keine Versicherungspflicht. Zwar ist die Pflege bereits aufgrund der feststehenden Pflege in den gesamten Ferien/Schließzeiten im Jahr (circa 12 Wochen) dauerhaft.

Unter Ansatz des festgestellten wöchentlichen Pflegebedarfs von 16 Stunden/Woche und des maßgebenden Pflegezeitraums von unter einer Woche (12.11.2005 bis 16.11.2005 ist gleich 5 Tage) beträgt die Pflege im Wochendurchschnitt jedoch nur 11,4 Stunden (16 Stunden mal 5 Tage geteilt durch 7). Sie erreicht damit nicht den Mindestpflegeumfang von 14 Stunden/Woche.

 Beispiel 8: Internatsmäßige Unterbringung (häusliche Pflege in ungleichmäßigen Pflegephasen - innerhalb und außerhalb der Ferien/Schließzeiten)

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.4.2.2)

Der Pflegebedarf eines erheblich Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) liegt bei 16 Stunden/Woche. Der Pflegebedürftige ist internatsmäßig untergebracht und kehrt während der gesamten Ferien/Schließzeiten im Jahr (circa 12 Wochen) in den häuslichen Bereich zurück. Aufgrund unvorhersehbarer Umstände wird der Pflegebedürftige auch noch in der Zeit vom 12.11.2005 bis 22.11.2005 von einer Pflegeperson häuslich gepflegt.

Lösung:

Für die Pflege während der gesamten Ferien/Schließzeiten und in der Zeit vom 12.11.2005 bis 22.11.2005 besteht Versicherungspflicht.

Aufgrund der feststehenden Pflege in den gesamten Ferien/Schließzeiten im Jahr (circa 12 Wochen) ist auch die Pflege vom 12.11.2005 bis 22.11.2005 dauerhaft.

Unter Ansatz des festgestellten wöchentlichen Pflegebedarfs von 16 Stunden/Woche und des maßgebenden Pflegezeitraums von mindestens einwöchiger Dauer (12.11.2005 bis 22.11.2005 ist gleich 11 Tage) erreicht die Pflege auch den Mindestumfang von 14 Stunden/Woche. Insoweit entfällt eine Durchschnittsberechnung (siehe Beispiel 7).

Beispiel 9: Pflege in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR beziehungsweise der Schweiz

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.8.1)

Eine Rentnerin (griechische Staatsangehörige) verlegt im Jahr 2001 ihren Wohnsitz von Deutschland nach Griechenland, um ihren Lebensabend gemeinsam mit der Familie ihrer dort lebenden Tochter zu verbringen. Die Tochter war seit ihrer Geburt ausschließlich in Griechenland ansässig.

Am 01.07.2003 wird die Rentnerin schwerstpflegebedürftig und von ihrer Tochter nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden in der Woche gepflegt. Auf Antrag erhält sie ab 01.07.2003 Leistungen von einer Pflegekasse aus der Bundesrepublik Deutschland.

Lösung:

Da die Rentnerin Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung in der Bundesrepublik Deutschland hat (hierzu zählen ebenfalls die Pflichtbeiträge für die Pflegeperson), die ihr auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR beziehungsweise der Schweiz (hier: Griechenland) zu erbringen sind, unterliegt die Pflegeperson (hier: die Tochter) der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI. Die Tatsache, dass die Tochter sich nie in Deutschland aufgehalten hat und zuvor auch sonst keinen Bezug zur deutschen Erwerbswelt hatte, ist unerheblich.

Beispiel 10: Pflege in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR beziehungsweise der Schweiz

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.8.1)

Ein Schwerstpflegebedürftiger wird in Deutschland von seiner Frau nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden pro Woche gepflegt. Jedes Jahr kommt der in den USA lebende Sohn (amerikanischer Staatsangehöriger) für drei Monate nach Deutschland und löst seine Mutter in dieser Zeit bei der Pflege ab, damit sie sich in dieser Zeit erholen und in den Urlaub fahren kann. Die Pflegekasse zahlt durchgehend Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung.

Lösung:

Für den Sohn besteht während der Pflege Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI. Die für den Sohn zu zahlenden Pflichtbeiträge nach § 44 SGB XI sind eine Leistung an den Pflegebedürftigen (also den Vater). Staatsangehörigkeit der Pflegeperson und deren gewöhnlicher Aufenthalt in den USA stehen der Versicherungspflicht nicht entgegen.

Beispiel 11: Selbständige Tätigkeit neben Pflege in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR beziehungsweise der Schweiz

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.8.4)

Eine Schwerstpflegebedürftige wird von ihrem Mann nicht erwerbsmäßig 42 Stunden pro Woche gepflegt. Um die gesundheitliche Situation der Ehefrau zu verbessern, verlegt das Ehepaar 2002 den Wohnsitz nach Gran Canaria (Spanien). Die deutsche Pflegekasse zahlt auch während der Pflege auf Gran Canaria Pflegeleistungen an die Ehefrau. Zur Sicherung des Lebensunterhalts ist der Ehemann neben der Pflege wöchentlich 48 Stunden selbständig tätig.

Lösung:

Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI tritt für den pflegenden Ehegatten nicht ein.

Die übrigen Voraussetzungen sind zwar im vorliegenden Fall auch bei der Pflege im Ausland erfüllt. Der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI steht jedoch die selbständige Tätigkeit des pflegenden Ehegatten im Umfang von mehr als 30 Stunden wöchentlich entgegen.

Beispiel 12: Pflege in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR oder der Schweiz, Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.8.5)

Wie siehe Beispiel 11. Zum 30.06.2010 beendet der Ehegatte seine selbständige Tätigkeit, weil er ab 01.07.2010 eine spanische Vollrente wegen Alters bezieht.

Lösung:

Am 01.07.2010 tritt Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI ein. Durch den Bezug einer spanischen Vollrente wegen Alters liegt zwar dem Grunde nach Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 vor. Nach Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004 Deutschland Nr. 1 kann der Ehegatte jedoch die Versicherungspflicht beantragen. Dieser Antrag wird bei Pflegepersonen unterstellt.

Beispiel 13: Fortbestand der Versicherungspflicht bei Unterbrechung der Pflege

- Recht vor und ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.9.3 und 3.2.9.4)

Eine versicherungspflichtige nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ist wegen einer Krankheit vom 03.07. bis 28.07. an der Pflege gehindert. In dieser Zeit wird vom Pflegebedürftigen Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung) in Anspruch genommen.

Lösung:

Die Versicherungspflicht endet mit der Unterbrechung der Pflegetätigkeit; sie beginnt erneut mit der Aufnahme der Pflegetätigkeit. Da für die Zeit der Unterbrechung Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, ist für den Aufnahme- und Entlassungstag Versicherungspflicht anzunehmen. Demgemäß besteht Versicherungspflicht im Monat Juli nur an insgesamt 7 Tagen.

Beispiel 14: Geringfügige Pflegetätigkeiten bis zum 31.12.2012

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.12.1)

Der Pflegebedarf eines Schwerstpflegebedürftigen (Stufe II) liegt im Jahr 2012 bei 42 Stunden/Woche. Die Pflege wird von Pflegeperson A an 14 Stunden/Woche und von Pflegeperson B an 28 Stunden/Woche in den neuen Bundesländern ausgeübt.

Lösung:

Als beitragspflichtige Einnahme sind nach § 166 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI ist gleich 53,3333 % der Bezugsgröße (Ost) zugrunde zu legen. Für das Jahr 2012 errechnen sich damit 53,3333 % von 2240,00 EUR ist gleich 1194,67 EUR als monatliche beitragspflichtige Einnahme, die auf Pflegeperson A und B aufzuteilen sind (§ 166 Abs. 2 S. 2 SGB VI).

Pflegeperson A: 1194,67 EUR mal 14 Stunden geteilt durch 42 Stunden ist gleich 398,22 EUR

Pflegeperson B: 1194,67 EUR mal 28 Stunden geteilt durch 42 Stunden ist gleich 796,45 EUR

Die beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson A sind geringfügig, da sie monatlich 400,00 EUR nicht übersteigen (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 3 SGB VI).

Beispiel 15: Vorpflichtversicherung - Zeitraum

(Beispiel zu Abschnitt 7.3.1)

Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 30.06.2009.

Keine berufliche Tätigkeit vom 01.07.2009 bis 02.05.2010.

Übergangsgeld während medizinischer Rehabilitation vom 03.05.2010 bis 30.05.2010.

Lösung:

Jahreszeitraum - Vorpflichtversicherung: 03.05.2009 bis 02.05.2010.

Die Vorversicherungspflicht ist erfüllt, weil im letzten Jahr vor Beginn des Anspruchs auf Übergangsgeld am 03.05.2010 zuletzt Versicherungspflicht am 30.06.2009 vorlag.

Beispiel 16: Vorpflichtversicherung - Zeitraum

(Beispiel zu Abschnitt 7.3.1)

Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 29.02.2008.

Verspätete Meldung bei der Arbeitsagentur und Sperrzeit gemäß § 144 SGB III vom 02.02.2009 bis 31.03.2009.

Arbeitslosengeld ab 01.04.2009.

Lösung:

Jahreszeitraum - Vorpflichtversicherung für das Arbeitslosengeld: 02.02.2008 bis 01.02.2009.

Der Zeitraum richtet sich nach dem Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 02.02.2009.

Es besteht Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI ab 01.04.2009, weil im letzten Jahr vor Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 02.02.2009 zuletzt Versicherungspflicht vorlag.

Beispiel 17: Vorpflichtversicherung - Status

(Beispiel zu Abschnitt 7.3.3)

Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 29.02.2008.

Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge vom 01.03.2008 bis 30.04.2008.

Sperrzeit gemäß § 144 SGB III vom 01.03.2008 bis 30.04.2008.

Arbeitslosengeld ab 01.05.2008.

Lösung:

Jahreszeitraum - Vorpflichtversicherung für das Arbeitslosengeld: 01.03.2007 bis 29.02.2008.

Der Zeitraum richtet sich nach dem Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 01.03.2008. Die freiwilligen Beiträge können daher - unabhängig von ihrem Entrichtungsdatum - den Status nicht beeinflussen.

Es besteht Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI ab 01.05.2008, weil im letzten Jahr vor Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 01.05.2008 zuletzt Versicherungspflicht vorlag.

Beispiel 18: Vorpflichtversicherung - Status

(Beispiel zu Abschnitt 7.3.3)

Versicherungspflichtig aufgrund einer Beschäftigung als Architekt bis 21.05.2007.

Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI mit Bescheid vom 01.10.2007 ab 22.05.2007.

Bezug von Verletztengeld ab 20.04.2008.

Lösung:

Jahreszeitraum - Vorpflichtversicherung für das Verletztengeld: 20.04.2007 bis 19.04.2008.

Obwohl im maßgebenden Jahreszeitraum noch Pflichtbeiträge liegen, bestimmt doch die Befreiung von der Versicherungspflicht den versicherungsrechtlichen Status ab 22.05.2007.

Es besteht keine Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI ab 20.04.2008, weil im letzten Jahr vor Beginn des Anspruchs auf Verletztengeld zuletzt eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorlag.

Beispiel 19: EinsatzWVG

(Beispiel zu Abschnitt 5.3)

Beginn der bis zum 31.08.2008 geplanten besonderen Auslandsverwendung am 01.02.2008.

Einsatzunfall/Einsatzschädigung am 20.06.2008.

Beginn der Schutzzeit am 20.06.2008.

Beginn des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art am 01.09.2008.

Wiedereingliederung in das Arbeitsleben ab 01.01.2012.

Lösung:

Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI besteht vom 01.02.2008 bis 31.08.2008.

Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI besteht vom 01.09.2008 bis 31.12.2011.

Beispiel 20: Mindestpflegeumfang (wöchentlicher Wechsel)

- Recht vor und ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.4.2.2 und 3.2.4.2.1)

Der Pflegebedarf eines erheblich Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) liegt bei 14 Stunden/Woche. Die Pflege wird von Pflegeperson A und Pflegeperson B im wöchentlichen Wechsel an jeweils 2 Tagen ausgeübt.

Lösung:

Die Pflegetätigkeit wird weder von Pflegeperson A noch von Pflegeperson B im Wochendurchschnitt an regelmäßig mindestens 14 Stunden ausgeübt. Versicherungspflicht der Pflegepersonen besteht zwar nicht durchgehend, jedoch in den jeweiligen Pflegephasen.

Bei Unterbrechungen für weniger als einen Kalendermonat - wie in diesem Fall - werden nicht einzelne wöchentliche Meldungen, sondern durchgehende Meldungen abgegeben. Die beitragspflichtigen Einnahmen werden anteilig berechnet.

Das Beispiel gilt ab 01.01.2017 entsprechend bei Pflege eines Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Ausgehend von einem 14-stündigen Pflegeaufwand pro Pflegephase erreichen beide Pflegepersonen den Mindestpflegeumfang (10 Stunden an 2 Tagen) zwar nicht durchgehend im Wochendurchschnitt, jedoch in den jeweiligen Pflegephasen.

Beispiel 21: Mindestpflegeumfang (Pflege in Pflegephasen: durchgehende Versicherungspflicht trotz Änderung der tatsächlichen Verhältnisse)

- Recht vor und ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.4.2.2 und 3.2.4.2.1)

Der Pflegebedarf eines Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe III) liegt bei 42 Stunden/Woche. Der Pflegebedürftige ist seit Anfang Februar 2013 in einer Behinderteneinrichtung untergebracht und soll ab 08.02. jedes Wochenende (von Freitag bis Montag) in den häuslichen Bereich zurückkehren. Anfang Mai wird von der Pflegeperson mitgeteilt, dass die Pflege bis auf das Wochenende vom 08.03. bis 11.03. wie vorgesehen ausgeübt wurde.

Lösung:
3-Monats-Zeitraum08.02. bis 07.05.2013
Pflegephase/-rhythmus1 Wo.1 Wo.1 Wo.1 Wo.1 Wo.1 Wo.1 Wo.1 Wo.1 Wo.1 Wo.1 Wo.1
Wo.
davon geplante Pflegetage444444444444
tatsächliche Pflegetage44444444444
Versicherungspflicht bestehtdurchgehend

Bei der Feststellung der durchgehenden Versicherungs- und Beitragspflicht bei Aufnahme der Pflegetätigkeit wurde zunächst aufgrund des angenommenen regelmäßigen wöchentlichen Pflegerhythmus ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von 24 Stunden/Woche (42 mal 4 geteilt durch 7) ermittelt.

Die Nichtausübung der Pflegetätigkeit in der Zeit vom 08.03. bis 11.03. kann versicherungs- und beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben, da diese Zeiten insgesamt vier Kalendertage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten (08.02. bis 07.05.) nicht übersteigen.

Das Beispiel gilt ab 01.01.2017 entsprechend für die Prüfung, ob der Mindestpflegeumfang (10 Stunden an 2 Tagen) für einen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 durchgehend im Wochendurchschnitt erreicht wird.

Beispiel 22: Mindestpflegeumfang (Pflege in Pflegephasen: tageweise Versicherungspflicht aufgrund Änderung der tatsächlichen Verhältnisse)

- Recht vor und ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.4.2.2 und 3.2.4.2.1)

Der Pflegebedarf eines Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe III) liegt bei 56 Stunden/Woche. Der Pflegebedürftige ist in einer Behinderteneinrichtung untergebracht und soll ab 08.02.2013 gleichmäßig jedes zweite Wochenende (von Freitag bis Montag) in den häuslichen Bereich zurückkehren. Anfang Mai werden von der Pflegeperson die folgenden häuslichen Pflegezeiten angezeigt:

08.02. bis 10.02. (Freitag bis Sonntag),

22.02. bis 25.02. (Freitag bis Montag),

09.03. bis 10.03. (Samstag bis Sonntag),

22.03. bis 24.03. (Freitag bis Sonntag),

05.04. bis 08.04. (Freitag bis Montag),

20.04. bis 21.04. (Samstag bis Sonntag).

Lösung:

3-Monats-Zeitraum08.02. bis 07.05.2013
Pflegephase/-rhythmus

(A)

14-tägig

(B)

14-tägig

(C)

14-tägig

(D)

14-tägig

(E)

14-tägig

(F)

14-tägig

davon geplante Pflegetage444444
tatsächliche Pflegetage342342
versicherungspflichtige Tage31423142

Bei der Feststellung der durchgehenden Versicherungs- und Beitragspflicht bei Aufnahme der Pflegetätigkeit wurde zunächst aufgrund des angenommenen gleichmäßigen zweiwöchigen Pflegerhythmus ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von 16 Stunden/Woche ermittelt (56 Stunden mal 4 Tage geteilt durch 7 Tage geteilt durch 2 Wochen).

Die Nichtausübung der Pflegetätigkeit am 11.02., 11.03, 25.03. und 22.04. (jeweils Montag) sowie am 08.03. und 19.04. (jeweils Freitag) kann versicherungs- und beitragsrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben, da diese Zeiten insgesamt vier Kalendertage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten (08.02. bis 07.05.) übersteigen.

Aufgrund der ausgefallenen Pflegetage reduziert sich der durchschnittliche wöchentliche Pflegeumfang in den jeweiligen (hier: zweiwöchigen) „Pflegephasen“. Das bedeutet, dass die Nichtausübung der Pflegetätigkeit am 11.02. zu einer Minderung des durchschnittlichen Pflegeumfangs auf 12 Stunden/Woche in der „Pflegephase“ (A) vom 08.02. bis 21.02. führt. Gleiches gilt aufgrund der Nichtausübung der Pflegetätigkeit am 25.03. für die „Pflegephase“ (D) vom 22.03. bis 04.04.

Die Nichtausübung der Pflegetätigkeit am 08.03. und 11.03. sowie am 19.04. und 22.04. führt zu einer Minderung des durchschnittlichen Pflegeumfangs auf 8 Stunden/Woche in den „Pflegephasen“ (C) und (F) vom 08.03. bis 21.03. und vom 19.04. bis 02.05.

Die zunächst angenommene durchgehende Versicherungs- und Beitragspflicht auf der Grundlage eines durchschnittlichen Pflegeumfangs von 16 Stunden/Woche wird daher für die jeweilige „Pflegephase“ unterbrochen.

Es ist allerdings zu prüfen, ob während der tatsächlichen Ausübung der Pflegetätigkeit in diesen (zusammenhängenden) Pflegezeiträumen (hier: vom 08.02. bis 10.02., vom 09.03. bis 10.03., vom 22.03. bis 24.03. und vom 20.04. bis 21.04.) Versicherungs- und Beitragspflicht besteht. Während der tatsächlichen Ausübung der Pflege besteht hiernach Versicherungs- und Beitragspflicht, da die Pflege in diesen Zeiten mindestens 14 Stunden und somit regelmäßig ausgeübt wird. Bei Unterbrechungen für weniger als einen Kalendermonat - wie in diesem Fall - werden nicht einzelne Meldungen für die jeweilige Pflegephase, sondern durchgehende Meldungen abgegeben. Die beitragspflichtigen Einnahmen werden anteilig berechnet.

Das Beispiel gilt ab 01.01.2017 entsprechend für die Prüfung, ob der Mindestpflegeumfang von 10 Stunden an 2 Tagen im Wochendurchschnitt für einen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 durchgehend erreicht wird.

Unter Annahme eines ursprünglich geplanten Pflegeumfangs der Pflegeperson von beispielsweise durchschnittlich 12 Stunden im Wochendurchschnitt (24 Stunden an 4 Tagen an jedem zweiten Wochenende) käme man in dem vorgenannten Beispiel zu demselben Ergebnis. Hier mindert sich gegebenenfalls der Pflegeumfang in den Pflegephasen (A) und (D) bei nur drei statt vier Pflegetagen auf 9 Stunden im Wochendurchschnitt und in den Pflegephasen (C) und (F) bei lediglich zwei Pflegetagen auf nur noch durchschnittlich 6 Stunden.

Für die zwei- und dreitägigen Pflegewochenenden käme mithin nur für die tatsächlichen Pflegetage die Versicherungs- und Beitragspflicht in Betracht.

Beispiel 23: Vorpflichtversicherung - Zeitraum (mehrere Entgeltersatzleistungen)

(Beispiel zu Abschnitt 7.3.1)

Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 30.11.2006.

Selbständige Tätigkeit und freiwillige Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch ab 01.12.2006.

Krankengeldbezug vom 27.01.2008 bis 08.03.2008.

Übergangsgeld mit Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI vom 09.03.2008 bis 04.05.2008.

Krankengeld vom 05.05.2008 bis 27.08.2008.

Lösung:

Jahreszeitraum - Vorpflichtversicherung für das Krankengeld: 27.01.2007 bis 26.01.2008

Es besteht keine Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI für die Zeit des Krankengeldbezugs, weil keine Vorpflichtversicherung vorlag. Das gilt auch für den Zeitraum vom 05.05.2008 bis 27.07.2008, weil der Krankengeldanspruch vom 09.03.2008 bis 04.05.2008 lediglich ruhte (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).

Beispiel 24: Vorpflichtversicherung - Status

(Beispiel zu Abschnitt 7.3.3)

Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 29.02.2008.

Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge (gezahlt im März und April 2008) vom 01.03.2008 bis 30.04.2008.

Verspätete Meldung bei der Arbeitsagentur und Sperrzeit gemäß § 144 SGB III vom 01.04.2008 bis 30.04.2008.

Arbeitslosengeld ab 01.05.2008.

Lösung:

Jahreszeitraum - Vorpflichtversicherung für das Arbeitslosengeld: 01.04.2007 bis 31.03.2008.

Der Zeitraum richtet sich nach dem Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 01.04.2008.

Im Jahreszeitraum bestand bis zum 29.02.2008 Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht hat jedoch nicht den Status bis zum Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 01.04.2008 bestimmt. Im Monat März 2008 wurde für den Monat 03/2008 ein freiwilliger Beitrag gezahlt, der den Staus verändert.

Es besteht keine Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI ab 01.05.2008, weil im letzten Jahr vor Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 01.05.2008 zuletzt im März für März ein freiwilliger Beitrag gezahlt wurde.

Beispiel 25 Vorpflichtversicherung - Verlängerung bei ALG II

(Beispiel zu Abschnitt 7.3.3)

Arbeitslosengeld (Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI) vom 01.02.2010 bis 31.07.2010.

Anrechnungszeit-Arbeitslosengeld II (AZ-ALG II) vom 01.03.2011 bis 31.07.2011 und vom 01.11.2011 bis 15.02.2012.

Verletztengeld ab 10.04.2012.

Lösung:

Jahreszeitraum - Vorpflichtversicherung ohne Verlängerung: 10.04.2011 bis 09.04.2012.

Im Jahreszeitraum sind keine Pflichtbeiträge vorhanden, sodass die „normale“ Vorversicherungspflicht nicht erfüllt ist.

Im Jahreszeitraum liegen jedoch vom 10.04.2011 bis 31.07.2011 und vom 01.11.2011 bis 15.02.2012 AZ-ALG II.

Die AZ-ALG II im Jahreszeitraum dauert 113 Tage (04/2011 gleich 21 Tage, 05/2011 gleich 31 Tage, 06/2011 gleich 30 Tage, 07/2011 gleich 31 Tage) und 107 Tage (11/2011 gleich 30 Tage, 12/2011 gleich 31 Tage, 1/2012 gleich 31 Tage, 2/2012 gleich 15 Tage).

Jahreszeitraum - Vorpflichtversicherung mit Verlängerung um 113 plus 107 ist gleich 220 Tage: 02.09.2010 bis 09.04.2012.

Im verlängerten Jahreszeitraum liegen weitere AZ-ALG II und zwar vom 01.03.2011 bis 09.04.2011.

Die AZ-ALG II im verlängerten Jahreszeitraum dauert 40 Tage (03/2011 gleich 31 Tage, 04/2011 gleich 9 Tage).

Jahreszeitraum-Vorpflichtversicherung mit weiterer Verlängerung um 40 Tage: 24.07.2010 bis 09.04.2012

In dem wiederum verlängerten Jahreszeitraum bestand zuletzt bis 31.07.2010 Versicherungspflicht aufgrund des bezogenen Arbeitslosengeldes.

Die Vorversicherungspflicht für das Verletztengeld ab 10.04.2012 ist erfüllt.

Beispiel 26: Versicherungspflicht bei §§ 14, 16 SGB IX

(Beispiel zu Abschnitt 7.7.3)

Krankenkasse führt als zweitangegangener Träger aufgrund von § 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX Rehabilitationsmaßnahmen vom 02.04.2012 bis 22.04.2012 durch und zahlt Krankengeld.

Dementsprechend werden von der Krankenkasse Rentenversicherungsbeiträge gezahlt und Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI vom 02.04.2012 bis 22.04.2012 zum Versicherungskonto gemeldet.

Zuständiger Rehabilitationsträger wäre die Deutsche Rentenversicherung Bund gewesen.

Diese erstattet der Krankenkasse nach § 16 Abs. 1 SGB IX die Aufwendungen einschließlich der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge.

Lösung:

Die von der Krankenkasse gemeldeten Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI sind weiterhin zutreffend.

Beispiel 27: Mindestpflegeumfang (Additionspflege)

- Recht vor und ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.4.2 und 3.2.4.2)

Der Pflegebedarf eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) liegt im Jahr 2016 bei 28 Stunden/Woche.

Die Pflege wird von Pflegeperson A an 20 Stunden/Woche an 5 Tagen und von Pflegeperson B an 8 Stunden/Woche an 2 Tagen ausgeübt.

Die Pflegeperson A übt keine weitere Pflegetätigkeit aus.

Die Pflegeperson B pflegt einen weiteren Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) an 6 Stunden/Woche.

Lösung:

Der erforderliche regelmäßige Mindestpflegeumfang wird von beiden Pflegepersonen erreicht (für Pflegeperson A allein aus der ersten Pflegetätigkeit, für Pflegeperson B nach Zusammenrechnung seiner Pflegeaufwände aus beiden Pflegetätigkeiten).

Das Beispiel gilt ab 01.01.2017 entsprechend bei Pflege eines Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.

Beispiel 28: Mindestpflegeaufwand (keine Additionspflege bei vorrangiger Versicherungspflicht aus einzelner Pflegetätigkeit)

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.4.2)

Der Pflegebedarf eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) liegt bei 28 Stunden/Woche.

Die Pflege wird von Pflegeperson A an 18 Stunden/Woche und von Pflegeperson B an 10 Stunden/Woche ausgeübt.

Die Pflegeperson A pflegt einen weiteren Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) 6 Stunden/Woche.

Die Pflegeperson B übt keine weitere Pflegetätigkeit aus.

Lösung:

Der erforderliche regelmäßige Mindestumfang der Pflegetätigkeit wird von Pflegeperson A bereits in der ersten Pflegetätigkeit (18 Stunden/Woche) erfüllt.

Eine Zusammenrechnung des Pflegeaufwands von mindestens 14 Stunden/Woche für diese Pflegetätigkeit mit dem Pflegeaufwand von weniger als 14 Stunden für die zweite Pflegetätigkeit findet daher nicht statt.

Die Pflegeperson B übt nur eine Pflegetätigkeit von unter 14 Stunden aus und ist daher nicht versicherungspflichtig.

Beispiel 29: Mindestpflegeaufwand - Rangfolge - (keine Additionspflege bei vorrangiger Versicherungspflicht in Pflegephasen aus einzelner Pflegetätigkeit)

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.4.2.2)

Der Pflegebedarf eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) liegt bei 21 Stunden/Woche.

Die Pflege wird von Pflegeperson A und Pflegeperson B im wöchentlichen Wechsel ausgeübt.

Die Pflegeperson B pflegt darüber hinaus einen Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe III) im Umfang von 10 Stunden wöchentlich mit.

Lösung:

Die Pflegetätigkeit für den Schwerpflegebedürftigen wird weder von Pflegeperson A noch von Pflegeperson B im Wochendurchschnitt an regelmäßig mindestens 14 Stunden ausgeübt.

Versicherungspflicht der Pflegepersonen besteht für diese Pflegetätigkeit daher zwar nicht durchgehend, jedoch in den jeweiligen Pflegephasen.

Daher bleibt die zweite Pflegetätigkeit von Pflegeperson B unberücksichtigt (keine Additionspflege).

Aus der zweiten Pflegetätigkeit von Pflegeperson B für den Schwerstpflegebedürftigen wird auch allein keine Versicherungspflicht begründet.

Beispiel 30: Mindestpflegeaufwand - Rangfolge - (keine Additionspflege bei vorrangiger Versicherungspflicht in Pflegephasen aus einzelner Pflegetätigkeit)

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.4.2.2)

Der Pflegebedarf eines Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe III), der internatsmäßig untergebracht ist und in der Regel jedes zweite Wochenende in den häuslichen Bereich heimkehrt, liegt bei 42 Stunden/Woche.

Die Pflege wird an diesen jeweiligen Wochenenden (Freitag bis Sonntag) von einer Pflegeperson im Umfang von 18 Stunden ausgeübt.

Daneben pflegt die Pflegeperson einen weiteren erheblich Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) regelmäßig 12 Stunden/Woche.

Lösung:

Die Pflegetätigkeit für den Schwerstpflegebedürftigen wird im Wochendurchschnitt an 9 Stunden ausgeübt. Der erforderliche regelmäßige Mindestumfang dieser Pflegetätigkeit von 14 Stunden im Wochendurchschnitt wird damit nicht erreicht.

In der ersten Pflegetätigkeit der Pflegeperson besteht daher zwar nicht durchgehend Versicherungspflicht, jedoch in den jeweiligen Pflegephasen.

Die zweite Pflegetätigkeit bleibt dadurch unberücksichtigt (keine Additionspflege).

Aus der zweiten Pflegetätigkeit für den erheblich Pflegebedürftigen wird auch allein keine Versicherungspflicht begründet.

Beispiel 31: Mindestpflegeaufwand (Additionspflege bei Pflege in Pflegephasen - durchgehende Versicherungspflicht)

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.4.2.2)

Der Pflegebedarf eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II), der internatsmäßig untergebracht ist und in der Regel jedes zweite Wochenende in den häuslichen Bereich heimkehrt, liegt bei 21 Stunden/Woche.

Die Pflege wird an diesen jeweiligen Wochenenden (Freitag bis Sonntag) von einer Pflegeperson im Umfang von 9 Stunden ausgeübt.

Daneben pflegt die Pflegeperson einen weiteren erheblich Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) regelmäßig 12 Stunden/Woche.

Lösung:

Keine der beiden Pflegetätigkeiten erreicht für sich die 14-Stundengrenze im Wochendurchschnitt oder in der jeweiligen Pflegephase (keine vorrangige Versicherungspflicht aus der jeweiligen Pflegetätigkeit).

Die Pflegetätigkeiten der Pflegeperson sind daher zusammenzurechnen (Additionspflege):

Die Pflegetätigkeiten werden insgesamt im Wochendurchschnitt an 16,5 Stunden ausgeübt (4,5 plus 12 Stunden/Woche). Der erforderliche regelmäßige Mindestumfang der Pflegetätigkeit von 14 Stunden im Wochendurchschnitt wird damit erreicht.

Aufgrund der Zusammenrechnung der Pflegtätigkeiten besteht daher durchgehend Versicherungspflicht im Rahmen einer Additionspflege.

Beispiel 32: Mindestpflegeaufwand (Additionspflege bei Pflege in Pflegephasen - tageweise Versicherungspflicht)

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.4.2.2)

Eine Pflegeperson pflegt jedes zweite Wochenende (Freitag bis Sonntag) im häuslichen Bereich ihre beiden schwerpflegebedürftigen Kinder (Pflegestufe II).

Der wöchentliche Pflegebedarf beträgt für das erste Kind 21 Stunden und für das zweite Kind 30 ½ Stunden

Der Gesamtpflegeaufwand der Pflegeperson beträgt jedes zweite Wochenende circa 22 Stunden (Erstes Kind: 21 Stunden mal 3 geteilt durch 7 Tage gleich 9 Stunden und zweites Kind: 30,5 Stunden mal 3 geteilt durch 7 Tage gleich 13,07 Stunden).

Lösung:

Keine der beiden Pflegetätigkeiten erreicht für sich im Wochendurchschnitt oder in der jeweiligen Pflegephase den erforderlichen Mindestpflegeumfang von 14 Stunden (keine vorrangige Versicherungspflicht aus der jeweiligen Pflegetätigkeit).

Die Pflegetätigkeiten der Pflegeperson sind daher zusammenzurechnen (Additionspflege).

Auch nach Zusammenrechnung der beiden Pflegetätigkeiten wird der erforderliche regelmäßige Gesamtpflegeaufwand der Pflegeperson von 14 Stunden im Wochendurchschnitt nicht erreicht.

Versicherungspflicht der Pflegeperson besteht daher nicht durchgehend, jedoch in der jeweiligen Pflegephase im Rahmen einer Additionspflege.

Beispiel 33: Mindestpflegeaufwand (Additionspflege bei Pflege in Pflegephasen - tageweise Versicherungspflicht)

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.4.2.2)

Der Pflegebedarf eines erheblich Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) liegt bei 12 Stunden/Woche.

Die Pflege wird von Pflegeperson A und Pflegeperson B im wöchentlichen Wechsel ausgeübt.

Pflegeperson B pflegt darüber hinaus einen Schwerstpflegebedürftigen durchgehend 5 Stunden.

Lösung:

Keine der drei Pflegetätigkeiten der beiden Pflegepersonen erreicht für sich im Wochendurchschnitt oder in der jeweiligen Pflegephase den erforderlichen Mindestpflegeumfang von 14 Stunden (keine vorrangige Versicherungspflicht aus der jeweiligen Pflegetätigkeit von Pflegeperson A oder B).

Die Pflegetätigkeiten von Pflegeperson B sind daher zusammenzurechnen (Additionspflege):

Auch nach Zusammenrechnung dieser Pflegetätigkeiten wird der erforderliche regelmäßige Gesamtpflegeaufwand von 14 Stunden zwar nicht im Wochendurchschnitt erreicht, jedoch in der jeweiligen Pflegephase.

Versicherungspflicht der Pflegeperson B besteht daher zwar nicht durchgehend, jedoch in der jeweiligen Pflegephase im Rahmen einer Additionspflege

Beispiel 34: Ende der Versicherungspflicht bei Additionspflege

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.9.2)

Eine Pflegeperson pflegt im Jahr 2013 im häuslichen Bereich ihre beiden erheblich pflegebedürftigen Kinder (Pflegestufe I). Der wöchentliche Pflegebedarf beträgt für das erste Kind 13 Stunden und für das zweite Kind 11 Stunden (wöchentlicher Gesamtpflegeaufwand: 24 Stunden).

Im Rahmen einer Folgebegutachtung wird für das zweite Kind infolge eines verbesserten Gesundheitszustandes ein reduzierter Pflegebedarf von nur noch 9 Stunden/Woche festgestellt und in der Folge die Pflegegeldzahlung für dieses Kind eingestellt (Unterschreiten des Mindestpflegebedarfs für Pflegestufe I von 10:30 Stunden/Woche).

Lösung:

Die Pflegeperson unterliegt seit dem Wegfall des Pflegeleistungsanspruchs ihres zweiten Kindes nicht mehr der Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI:

Die Pflegetätigkeit für das erste Kind erreicht für sich allein nicht den erforderlichen Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden/Woche.

Eine Zusammenrechnung der Pflegeaufwände für beide Kinder scheidet ebenfalls aus. Zwar pflegt die Pflegeperson unbestritten weiterhin ihre beiden Kinder im Umfang von 13 plus 9 Stunden.

Für die Versicherungspflicht im Rahmen einer Additionspflege bedarf es aber der Pflege von mindestens 2 Pflegebedürftigen ab Pflegestufe I.

Da das zweite Kind diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt (sogenannte „Pflegestufe 0“), ist dieser Pflegeaufwand nicht berücksichtigungsfähig.

Beispiel 35: geringfügige Pflegetätigkeiten ab 01.01.2013

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.12.1)

Der Pflegebedarf eines erheblich Pflegebedürftigen (Pflegestufe I) liegt bei 30 Stunden/Woche.

Die Pflege wird in 2013 von Pflegeperson A an 14 Stunden/Woche und von Pflegeperson B an 16 Stunden/Woche in den neuen Bundesländern ausgeübt.

Lösung:

Die Pflegetätigkeiten beider Pflegeperson sind im Jahr 2013 geringfügig und damit nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 versicherungsfrei, da die jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrundlagen 400,00 EUR nicht übersteigen:

Beitragsbemessungsgrundlage in 2013: 606,67 EUR (26,6667 % von 2.275 EUR monatliche Bezugsgröße (Ost))

Davon entfallen auf

  • Pflegeperson A: 283,11 EUR (606,67 EUR mal 14 geteilt durch 30 Stunden)
  • Pflegeperson B: 323,56 EUR (606,67 EUR mal 16 geteilt durch 30 Stunden)

Hinweis:

Das Beispiel macht deutlich, dass geringfügige Pflegetätigkeiten mit einem Pflegeaufwand von mindestens 14 Stunden/Woche ab 01.01.2013 bis 31.12.2016 eher unwahrscheinlich sein werden. Denn bei einem Pflegebedarf von 30 Stunden/Woche wäre die Zuordnung (nur) zur Pflegestufe I allenfalls eine ungewöhnliche Ausnahmeerscheinung.

Bei Zuordnung zur Pflegestufe II oder III wird dagegen ab 01.01.2013 bis 31.12.2016 die 400-Euro-Grenze regelmäßig überschritten.

Es ergäbe sich hier zum Beispiel unter Annahme der Pflegestufe II für Pflegeperson A bereits eine mtl. Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 566,22 EUR (1.213,33 EUR mal 14 geteilt durch 30 Stunden).

Beispiel 36: Keine geringfügige Pflegetätigkeit ab 01.01.2013 (Additionspflege)

- Recht bis 31.12.2016 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.12.1)

Eine Pflegeperson pflegt 2013 in den neuen Bundesländern einen

 Schwerpflegebedürftigen A (Pflegestufe II) an 7 Stunden/Woche und

 Schwerstpflegebedürftigen B (Pflegestufe III) an 10 Stunden/Woche.

Die Pflege wird zwar jeweils im Umfang von weniger als - aber insgesamt mindestens - 14 Stunden in der Woche erbracht.

Die Pflegeperson ist daher im Rahmen der Additionspflege versicherungspflichtig.

Lösung:

Die Pflegetätigkeiten sind nicht versicherungsfrei nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016, denn die Beitragsbemessungsgrundlagen betragen zwar jeweils weniger, aber insgesamt mehr als 400,00 EUR:

Bemessungsgrundlage insgesamt: 606,67 EUR (26,6667 % der Bezugsgröße (Ost)).

Davon entfallen auf die Pflege des

Schwerpflegebedürftigen A (Pflegestufe II) insgesamt 249,81 EUR (606,67 EUR mal 7 Stunden/Woche geteilt durch 17 Stunden/Woche gleich 249,81 EUR)

Schwerstpflegebedürftigen B (Pflegestufe III) insgesamt 356,86 EUR (606,67 EUR mal 10 Stunden/Woche geteilt durch 17 Stunden/Woche gleich 356,86 EUR).

 

Beispiel 37: Günstigkeitsvergleich (West)

(Beispiel zu Abschnitt 7.9)

Ein Versicherter nimmt ab September 2003 im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Kosten der Bundesagentur für Arbeit an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung teil. Die Maßnahme wird in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen durchgeführt. Für die Zeit der Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe erhält der Versicherte Übergangsgeld. Dem Übergangsgeld liegt ein Regelentgelt von 1.800,00 EUR monatlich zugrunde. Arbeitsentgelt wird nicht gezahlt.

Lösung:

Die Beitragsbemessungsgrundlage bei Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI beträgt nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI:

1.440,00 EUR (80 % von 1.800,00 EUR).

Die Beitragsbemessungsgrundlage bei Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI beträgt nach § 162 Nr. 2 SGB VI:

1.904,00 EUR (80 % von 2.380,00 EUR).

Versicherungspflicht besteht nach § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, weil in diesem Fall die höheren Beiträge zu zahlen sind.

Beispiel 38: Internatsmäßige Unterbringung (häusliche Pflege in gleichmäßigen Pflegephasen - jedes 2. Wochenende)

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.4.2.1)

Der tägliche Pflegeaufwand für einen Pflegebedürftigen liegt bei 6 Stunden täglich. Der Pflegebedürftige ist internatsmäßig untergebracht und kehrt regelmäßig jedes zweite Wochenende in den häuslichen Bereich zurück. Die Pflege wird zweiwöchentlich an den jeweiligen Wochenenden (Freitagmittag bis Sonntag) von einer Pflegeperson im Umfang von 18 Stunden ausgeübt.

Lösung:

Die Pflegetätigkeit wird an dem jeweiligen Wochenende zwar an 18 Stunden (3 Tage mal 6 Stunden) ausgeübt. Bei Rückkehr nur an jedem 2. Wochenende ergeben sich somit im Wochendurchschnitt lediglich 9 Stunden an weniger als 2 Tagen.

Der erforderliche regelmäßige Mindestumfang der Pflegetätigkeit von 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, wird damit im Wochendurchschnitt nicht erreicht. Versicherungspflicht kann zwar nicht durchgehend, jedoch in der jeweiligen Pflegephase bestehen. 

Beispiel 39: Internatsmäßige Unterbringung (häusliche Pflege in ungleichmäßigen Pflegephasen - innerhalb und außerhalb der Ferien/Schließzeiten)

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.4.2.1)

Der Pflegeaufwand für einen Pflegebedürftigen liegt bei 12 Stunden/Woche. Der Pflegebedürftige ist internatsmäßig untergebracht und kehrt während der gesamten Ferien/Schließzeiten im Jahr (circa 12 Wochen) in den häuslichen Bereich zurück. Aufgrund unvorhersehbarer Umstände wird der Pflegebedürftige auch noch in der Zeit vom 12.11. bis 16.11. von einer Pflegeperson häuslich gepflegt.

Lösung:

Für die Pflege während der gesamten Ferien/Schließzeiten besteht Versicherungspflicht.

Dagegen besteht für die Pflege in der Zeit vom 12.11. bis 16.11. keine Versicherungspflicht. Zwar ist die Pflege bereits aufgrund der feststehenden Pflege in den gesamten Ferien/Schließzeiten im Jahr (circa 12 Wochen) dauerhaft.

Aufgrund des wöchentlichen Pflegeaufwands von 12 Stunden und des hier maßgebenden Pflegezeitraums von unter einer Woche (12.11. bis 16.11. ist gleich 5 Tage) erreicht die Pflegeperson im Wochendurchschnitt jedoch nur 8,6 Stunden (12 Stunden mal 5 Tage geteilt durch 7). Sie erreicht in dieser Zeit damit nicht den Mindestpflegeumfang von 10 Stunden/Woche.

Beispiel 40: Internatsmäßige Unterbringung (häusliche Pflege in ungleichmäßigen Pflegephasen - innerhalb und außerhalb der Ferien/Schließzeiten)

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.4.2.1)

Der Pflegeaufwand für einen Pflegebedürftigen liegt bei 12 Stunden/Woche. Der Pflegebedürftige ist internatsmäßig untergebracht und kehrt während der gesamten Ferien/Schließzeiten im Jahr (circa 12 Wochen) in den häuslichen Bereich zurück. Aufgrund unvorhersehbarer Umstände wird der Pflegebedürftige auch noch in der Zeit vom 12.11. bis 22.11. täglich von einer Pflegeperson häuslich gepflegt.

Lösung:

Für die Pflege während der gesamten Ferien/Schließzeiten und in der Zeit vom 12.11. bis 22.11. besteht Versicherungspflicht.

Aufgrund der feststehenden Pflege in den gesamten Ferien/Schließzeiten im Jahr (circa 12 Wochen) ist auch die tägliche Pflege vom 12.11. bis 22.11. dauerhaft.

Aufgrund des wöchentlichen Pflegeaufwands von 12 Stunden und des hier maßgebenden Pflegezeitraums von mindestens einwöchiger Dauer (12.11. bis 22.11. ist gleich 11 Tage) erreicht die Pflegeperson auch in dieser Zeit den Mindestpflegeumfang von 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage. Angesichts der mindestens einwöchigen Dauer der Pflege entfällt eine Durchschnittsberechnung (siehe dagegen Beispiel 39).

 

Beispiel 41: Mindestpflegeumfang (Additionspflege trotz vorrangiger Versicherungspflicht aus einzelner Pflegetätigkeit)

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.4.2)

Die Pflege wird von Pflegeperson A an 20 Stunden/Woche an 5 Tagen und von Pflegeperson B an 8 Stunden/Woche an 2 Tagen ausgeübt.

Die Pflegeperson A pflegt einen weiteren Pflegebedürftigen an 6 Stunden/Woche.

Die Pflegeperson B übt keine weitere Pflegetätigkeit aus.

Lösung:

Der erforderliche regelmäßige Mindestpflegeumfang wird von Pflegeperson A bereits in der ersten Pflegetätigkeit (20 Stunden/Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage) erfüllt. Damit ist der Mindestpflegeumfang auch in ihrer zweiten Pflegetätigkeit erreicht.

Die Pflegeperson B pflegt weniger als 10 Stunden und erreicht daher nicht den Mindestpflegeaufwand.

Beispiel 42: Mindestpflegeumfang (Additionspflege in Pflegephasen trotz Versicherungspflicht aus einzelner Pflegetätigkeit)

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.4.2.1)

Die Pflege wird von Pflegeperson A und Pflegeperson B im wöchentlichen Wechsel 14 Std./Woche an jeweils 7 Tagen ausgeübt.

Die Pflegeperson B pflegt darüber hinaus einen weiteren Pflegebedürftigen im Umfang von 2 Stunden/Woche an 2 Tagen.

Lösung:

Die im Wochenwechsel erfolgende Pflegetätigkeit wird - für sich betrachtet - weder von Pflegeperson A noch von Pflegeperson B im Wochendurchschnitt an regelmäßig mindestens 10 Stunden ausgeübt (Wochendurchschnitt: 7 Stunden). Beide Pflegepersonen erreichen in dieser Pflegetätigkeit den Mindestpflegeumfang zwar nicht durchgehend, jedoch in den jeweiligen Pflegephasen.

Dies gilt für die Pflegeperson B auch für ihre zweite Pflegetätigkeit. Der Mindestpflegeaufwand wird hier weder für sich allein betrachtet erreicht (2 Stunden wöchentlich) noch durch Addition beider Pflegetätigkeiten im Wochendurchschnitt (2 Stunden wöchentlich und 7 Stunden im Wochendurchschnitt). Pflegeperson B erreicht aber zumindest während der Pflegephasen der ersten Pflegetätigkeit auch in der zweiten Pflegetätigkeit den Mindestpflegeumfang (14 Stunden und 2 Stunden jede zweite Woche).

Beispiel 43: Mindestpflegeumfang (Additionspflege bei Pflege in Pflegephasen: durchgehende Versicherungspflicht)

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.4.2.1)

Der tägliche Pflegeaufwand für einen Pflegebedürftigen, der internatsmäßig untergebracht ist und in der Regel jedes zweite Wochenende in den häuslichen Bereich heimkehrt, liegt bei 6 Stunden.

Die Pflege wird an diesen jeweiligen Wochenenden (Freitag bis Sonntag) von einer Pflegeperson im Umfang von 18 Stunden ausgeübt.

Daneben pflegt die Pflegeperson einen weiteren Pflegebedürftigen regelmäßig 8 Stunden/Woche.

Lösung:

Die Pflegetätigkeit für den internatsmäßig untergebrachten Pflegebedürftigen wird im Wochendurchschnitt an 9 Stunden ausgeübt. Der erforderliche regelmäßige Mindestumfang dieser Pflegetätigkeit von 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage, wird in dieser Pflege im Wochendurchschnitt zwar nicht erreicht.

Die Pflegeperson erreicht aber aufgrund der wöchentlichen Pflege in der zweiten Pflegetätigkeit in der Addition der beiden Pflegetätigkeiten im Wochendurchschnitt den Mindestpflegeumfang.

Beispiel 44: Mindestpflegeumfang (Additionspflege bei Pflege in Pflegephasen: tageweise Versicherungspflicht)

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.4.2.1)

Der tägliche Pflegeaufwand für einen Pflegebedürftigen, der internatsmäßig untergebracht ist und in der Regel jedes zweite Wochenende in den häuslichen Bereich heimkehrt, liegt bei 3 Stunden.

Die Pflege wird an diesen jeweiligen Wochenenden (Freitag bis Sonntag) von einer Pflegeperson im Umfang von 9 Stunden ausgeübt.

Daneben pflegt die Pflegeperson einen weiteren Pflegebedürftigen regelmäßig 4 Stunden/Woche.

Lösung:

Keine der beiden Pflegetätigkeiten erreicht für sich die 10-Stundengrenze im Wochendurchschnitt oder in der jeweiligen Pflegephase.

Die Pflegetätigkeiten der Pflegeperson sind daher zusammenzurechnen (Additionspflege):

Die Pflegetätigkeiten werden insgesamt im Wochendurchschnitt an 8,5 Stunden ausgeübt (4,5 Stunden im Wochendurchschnitt plus 4 Stunden/Woche). Der erforderliche regelmäßige Mindestumfang der Pflegetätigkeit von 10 Stunden im Wochendurchschnitt wird damit auch nach Zusammenrechnung der Pflegetätigkeiten nicht erreicht.

Die Pflegeperson erreicht aber aufgrund der Addition der beiden Pflegetätigkeiten in den Pflegephasen der ersten Pflegetätigkeit den Mindestpflegeumfang (9 plus 4 Stunden/Woche).

Beispiel 45: Mindestpflegeumfang (Additionspflege bei Pflege in Pflegephasen - tageweise Versicherungspflicht)

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.4.2.1)

Eine Pflegeperson pflegt jedes zweite Wochenende (Freitag bis Sonntag) im häuslichen Bereich ihre beiden pflegebedürftigen Kinder.

Der Pflegeaufwand beträgt für jedes Kind täglich 3 Stunden.

Der Gesamtpflegeaufwand der Pflegeperson beträgt jedes zweite Wochenende 18 Stunden (2 mal 9 Stunden).

Lösung:

Keine der beiden Pflegetätigkeiten erreicht für sich im Wochendurchschnitt oder in der jeweiligen Pflegephase den erforderlichen Mindestpflegeumfang von 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage.

Die Pflegetätigkeiten der Pflegeperson sind daher zusammenzurechnen (Additionspflege).

Auch nach Zusammenrechnung der beiden Pflegetätigkeiten wird der erforderliche regelmäßige Gesamtpflegeaufwand der Pflegeperson von 10 Stunden im Wochendurchschnitt nicht erreicht.

Die Pflegeperson erreicht aber aufgrund der Addition der beiden Pflegetätigkeiten in den Pflegephasen den Mindestpflegeumfang.

Beispiel 46: Mindestpflegeumfang (wöchentlicher Wechsel)

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.4.2.1)

Die Pflege wird von Pflegeperson A und Pflegeperson B im wöchentlichen Wechsel 20 Std./Woche an jeweils 3 Tagen ausgeübt.

Lösung:

Die Pflegetätigkeit wird zwar sowohl von Pflegeperson A als auch von Pflegeperson B im Wochendurchschnitt an regelmäßig mindestens 10 Stunden ausgeübt. Die Pflege wird jedoch im Wochendurchschnitt nicht auf mindestens 2 Tage verteilt ausgeübt. Die Pflegepersonen erreichen den Mindestpflegeumfang demnach nicht durchgehend im Wochendurchschnitt, sondern lediglich in den einzelnen Pflegephasen.

Beispiel 47: Ende der Versicherungspflicht bei Additionspflege

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.9.3)

Eine Pflegeperson pflegt seit Februar 2017 im häuslichen Bereich ihre beiden pflegebedürftigen Kinder (Pflegegrad 2). Der wöchentliche Pflegeaufwand beträgt für das erste Kind 9 Stunden und für das zweite Kind 11 Stunden an jeweils mindestens 2 Tagen in der Woche (wöchentlicher Gesamtpflegeaufwand gleich 20 Stunden).

Im Rahmen einer erneuten Begutachtung werden für das zweite Kind infolge eines verbesserten Gesundheitszustandes nur noch geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit festgestellt und in der Folge die Pflegegeldzahlung für dieses Kind eingestellt (Herabstufung auf Pflegegrad 1).

Lösung:

Die Pflegeperson unterliegt seit dem Wegfall des Pflegegrades 2 ihres zweiten Kindes nicht mehr der Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI:

Die Pflegetätigkeit für das erste Kind erreicht für sich allein nicht den erforderlichen Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden/Woche.

Eine Zusammenrechnung der Pflegeaufwände für beide Kinder scheidet ebenfalls aus. Zwar pflegt die Pflegeperson unbestritten weiterhin ihre beiden Kinder im Umfang von 9 plus 11 Stunden.

Für die Versicherungspflicht im Rahmen einer Additionspflege bedarf es aber der Pflege von mindestens 2 Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.

Da das zweite Kind diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, ist dieser Pflegeaufwand nicht berücksichtigungsfähig.

Beispiel 48: Fortbestand der Versicherungspflicht ab 01.01.2017 trotz Pflegegrad 1 in Überleitungsfällen

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.9.2)

Eine Pflegeperson pflegt seit Februar 2016 im häuslichen Bereich ihre beiden pflegebedürftigen Kinder (Pflegestufe I, ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI alter Fassung). Der wöchentliche Pflegeaufwand beträgt für das erste Kind 9 Stunden und für das zweite Kind 11 Stunden an jeweils mindestens 2 Tagen in der Woche (wöchentlicher Gesamtpflegeaufwand gleich 20 Stunden).

Die Kinder werden zum 01.01.2017 kraft Gesetzes in den Pflegegrad 2 übergeleitet (§ 140 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB XI) und für die Pflegeperson die Versicherungspflicht und Beitragszahlung über den 31.12.2016 hinaus im Rahmen des Überleitungsrechts fortgesetzt (§ 141 Abs. 4 SGB XI).

Im Rahmen einer erneuten Begutachtung im März 2017 werden für das zweite Kind - auf der Basis des ab 01.01.2017 geltenden neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und trotz unveränderter Verhältnisse - nur geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit entsprechend Pflegegrad 1 festgestellt.

Lösung:

Dem zweiten Kind bleibt trotz der nur geringen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiterhin der Pflegegrad 2 erhalten, in den es übergeleitet wurde (§ 140 Abs. 3 SGB XI).

Die Pflegeperson genießt aufgrund dessen für ihre Versicherungspflicht ebenfalls Besitzstandsschutz nach § 141 Abs. 4 SGB XI.

Beispiel 49: Mindestpflegeumfang (Additionspflege)

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.4.2)

Die Pflegeperson pflegt den Pflegebedürftigen A Montag bis Freitag jeweils 2 Stunden sowie am Mittwoch zusätzlich den Pflegebedürftigen B für 2 Stunden.

Lösung:

Der erforderliche Mindestpflegeumfang (10 Std./Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage) wird bereits in der ersten Pflegetätigkeit erreicht. Damit ist der Mindestpflegeumfang nach Zusammenrechnung beider Pflegetätigkeiten auch in der zweiten Pflegetätigkeit erreicht. Dabei ist hinsichtlich der Verteilung der Pflege auf mindestens 2 Tage unerheblich, dass die zweite Pflege nicht an einem anderen Wochentag ausgeübt wird als die erste Pflege.

Beispiel 50: Mindestpflegeumfang (durchgehende Additionspflege trotz Versicherungspflicht aus einzelner Pflegetätigkeit)

- Recht ab 01.01.2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.4.2.1)

Die Pflege wird von Pflegeperson A und Pflegeperson B im wöchentlichen Wechsel 14 Std./Woche an jeweils 7 Tagen ausgeübt.

Die Pflegeperson B pflegt darüber hinaus einen weiteren Pflegebedürftigen im Umfang von 6 Std./Woche an 2 Tagen.

Lösung:

Die im Wochenwechsel erfolgende Pflegetätigkeit wird - für sich betrachtet - weder von Pflegeperson A noch von Pflegeperson B durchgehend im Wochendurchschnitt an regelmäßig mindestens 10 Stunden ausgeübt (Wochendurchschnitt: 7 Stunden).

Dies gilt für die Pflegeperson B - für sich betrachtet - auch in ihrer zweiten Pflegetätigkeit (6 Stunden wöchentlich). Die Pflegeperson B erreicht aber (im Gegensatz zu Beispiel 42) in der Addition der beiden Pflegetätigkeiten auch im Wochendurchschnitt und damit durchgehend den Mindestpflegeumfang (6 Stunden wöchentlich und 7 Stunden im Wochendurchschnitt).

Die Pflegeperson A erreicht den Mindestpflegeumfang zumindest in den jeweiligen Pflegephasen.

Beispiel 51: Pflege in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR oder der Schweiz, Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI

- Recht ab 2017 -

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.8.1)

Eine pflegebedürftige Bezieherin einer deutschen Rente (Pflegegrad 3) lebt in Spanien und wird dort von ihrem Mann seit März 2017 20 Stunden pro Woche nicht erwerbsmäßig gepflegt. Die deutsche Pflegekasse zahlt auch während der Pflege in Spanien Pflegeleistungen an die Ehefrau sowie Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Der pflegende Ehegatte bezieht nach Erreichen seiner Regelaltersgrenze am 25.06.2017 ab 01.07.2017 eine spanische Vollrente wegen Alters.

Lösung:

Durch den Bezug einer spanischen Vollrente wegen Alters liegt zwar dem Grunde nach Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 vor. Nach Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004 Deutschland Nr. 1 kann der Ehegatte jedoch die Versicherungspflicht beantragen. Dieser Antrag wird bei Pflegepersonen unterstellt.

Beispiel 52: EinsatzWVG

(Beispiel zu Abschnitt 5.3)

Beginn der bis zum 31.08.2008 geplanten besonderen Auslandsverwendung am 01.02.2008.

Einsatzunfall/Einsatzschädigung am 20.06.2008.

Feststellung des Einsatzunfalls am 15.09.2008.

Beginn der Schutzzeit am 15.09.2008.

Beginn des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art am 15.09.2008.

Wiedereingliederung in das Arbeitsleben ab 01.01.2012.

Lösung:

Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI besteht vom 01.02.2008 bis 31.08.2008.

Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI besteht vom 15.09.2008 bis 31.12.2011.

Beispiel 53: EinsatzWVG

(Beispiel zu Abschnitt 5.3)

Beginn der bis zum 31.08.2020 geplanten besonderen Auslandsverwendung am 01.02.2020.

Einsatzunfall/Einsatzschädigung am 10.08.2020.

Feststellung des Einsatzunfalls am 15.09.2020.

Beginn der Schutzzeit und Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art grundsätzlich am 15.09.2020.

Die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art erfolgte jedoch innerhalb von 6 Wochen nach dem Einsatzunfall.

Wiedereingliederung in das Arbeitsleben geplant ab 01.01.2022

Lösung:

Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI besteht vom 01.02.2020 bis 31.08.2020.

Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI besteht vom 01.09.2020 bis voraussichtlich 31.12.2021.

Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/3900

Durch Artikel 7 wurden im § 3 Satz 1 Nr. 2b SGB VI die Wörter "es sei den, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden" angefügt. Dadurch wird erreicht, dass Soldaten auf Zeit, die in der berufsständischen Versorgung für diese Zeiten nachversichert wurden, nicht (mehr) der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen.

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932)

Inkrafttreten: 01.10.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/27523

Durch Artikel 39 wurden in § 3 S. 6 SGB VI die Wörter „Satz 1 Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2b bis 4“ ersetzt. Damit wird klargestellt, dass sich die Versicherungspflicht bei Bezug von Übergangsgebührnissen (Nr. 2a aaO) und bei Bezug von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften (Nr. 3a aaO) auch auf Personen erstreckt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz - BesStMG) vom 09.12.2019 (BGBl. I S. 2053)

Inkrafttreten: 01.01.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/14425

Durch Artikel 6a des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes wurden in § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI im neuen zweiten Teilsatz die Wörter „des Einsatzunfalls“ durch die Wörter „nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2“ ersetzt. Damit wird für einsatzverletzte Soldaten eine über das ursprüngliche Ziel der Lückenvermeidung von bis zu 6 Wochen hinaus entstandene Überschneidung von Versicherungspflicht nach § 3 S 1 Nr. 2 SGB VI mit einer Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI vermieden.

Durch Artikel 13a des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes wurde der Zeitpunkt des Inkrafttretens des durch das Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz geänderten § 3 S. 4 SGB VI dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes zum 01.01.2020 angepasst.

Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundewehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147)

Inkrafttreten: 09.08.2019 und 01.01.2020 und 01.01.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/9491

Durch Artikel 29 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes wurde ab 09.08.2019 § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI durch Anfügung eines weiteren Teilsatzes ergänzt. Für einsatzverletzte Soldaten wird eine fingierte Versicherungspflicht eingeführt, wenn zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen sind.

Ferner wurde mit Wirkung ab 01.01.2021 in § 3 S. 4 SGB VI die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 6“ in Folge der Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes ersetzt.

Zur Verbesserung der rentenrechtlichen Absicherung von aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Soldaten auf Zeit wurde mit Wirkung vom 01.01.2021 in § 3 S. 1 SGB VI mit der neuen Nummer 2b die Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Übergangsgebührnissen eingeführt.

Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/5926, 18/6688

Durch Artikel 5 des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes sind zum 01.01.2017 mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs unter anderem auch die Regelungen zur Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen geändert worden. Versicherungspflicht kann nun bereits dann eintreten, wenn eine Pflegeperson einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, nicht erwerbsmäßig pflegt.

Die Pflege eines Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 führt dagegen nicht zur Versicherungspflicht.

Gleichzeitig wurde in § 3 S. 2 SGB VI der Verweis auf § 123 SGB XI gestrichen (Aufhebung dieser Vorschrift).

Der ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene 30-prozentige Mindestpflegeanteil am Gesamtpflegeaufwand bei Mehrfachpflege, der einen Ausschluss von der Versicherungspflicht bei nur in sehr geringem Umfang ausgeübten Pflegetätigkeiten sicherstellen sollte, wurde letztendlich zugunsten des beibehaltenen - wenn nun auch reduzierten - Mindestpflegeaufwands gestrichen.

Ferner wurden durch Artikel 2 im Rahmen des Übergangsrechts für Pflegeverhältnisse, die über den 31.12.2016 hinaus unverändert andauern, Besitzstandsschutzregelungen zur Versicherungspflicht der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI geschaffen (§ 141 Abs. 4 bis 6 SGB XI).

Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211)

Inkrafttreten: 23.07.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/4095

Mit Artikel 1 des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes wurde durch die Änderung der §§ 27 Abs. 1a und 44a SGB V zum einen klargestellt, dass der Anspruch auf Krankengeld bei Spenden von Organen oder Geweben nach § 44a SGB V auch für die Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 Transfusionsgesetz - TFG - gilt („periphere Blutstammzellspende“).

Durch Artikel 4 wurden gleichzeitig in § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI nach den Wörtern „Organen oder Geweben“ die Wörter „oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen“ eingefügt.

Die Änderungen bewirken, dass nun auch periphere Blutstammzellspender bei Bezug von Krankengeld nach § 44a SGB V oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften zum versicherungspflichtigen Personenkreis des § 3 S. 1 Nr. 3 oder 3a SGB VI gehören.

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462)

Inkrafttreten: 01.01.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3124

Im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) haben Beschäftigte ab 01.01.2015 das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn das erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Flankiert wird die Freistellung mit einem Anspruch auf eine neue Lohnersatzleistung, und zwar das Pflegeunterstützungsgeld aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen; gegebenenfalls unter Beteiligung einer Beihilfe- oder Heilfürsorgestelle. Das Pflegeunterstützungsgeld wurde in § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI aufgenommen und führt unter den üblichen Voraussetzungen zur Rentenversicherungspflicht.

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG -) vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/9369, 17/10157, 17/10170

Mit Wirkung ab 01.01.2013 wurde der Personenkreis der nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ausgeweitet. Künftig kann der erforderliche Mindestpflegeaufwand einer Pflegeperson von 14 Wochenstunden auch durch Zusammenrechnung der Pflege mehrerer pflegebedürftiger Personen von jeweils unter 14 Stunden wöchentlich erfüllt werden (sogenannte „Additionspflege“).

Gleichzeitig wurde § 3 S. 2 SGB XI angepasst. Die Ergänzung stellt sicher, dass künftig auch das gegebenenfalls erhöhte Pflegegeld nach § 123 Abs. 3 und 4 SGB XI als Entgelt bezogen werden kann, ohne dass die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 1a berührt wird. Außerdem ist in den Fällen der Additionspflege bei der Prüfung dieses Anerkennungs-Grenzbetrages auf die jeweilige einzelne Pflegetätigkeit und das hierfür gezahlte Pflegegeld abzustellen.

Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG-ÄndG) vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1601)

Inkrafttreten: 01.08.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/9773

Mit dem Gesetz wurde unter anderem die sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Organ- und Gewebelebendspendern klar geregelt und deutlich verbessert. Organ- oder Gewebespender können seit dem 01.08.2012 nach § 3 S. 1 Nr. 3 oder der neu besetzten Nr. 3a SGB VI rentenversicherungspflichtig werden. Das ist der Fall, wenn sie im Zusammenhang mit der Organ- oder Gewebespende nach den §§ 8, 8a TPG von einer gesetzlichen Krankenkasse das neu eingeführte Krankengeld gemäß § 44a SGB V beziehen oder von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen/einer sonstigen Stelle Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften erhalten.

Versicherungspflicht kraft Gesetzes tritt nur dann ein, wenn der Spender im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig war. Der Zeitraum verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1855)

Inkrafttreten: 01.01.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3030

Mit Wirkung ab 01.01.2011 wurde § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI aufgehoben. Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, sind während der Dauer des Leistungsbezuges nicht mehr rentenversicherungspflichtig. Für die nach bisherigem Recht versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II wird die Zeit des Leistungsbezuges künftig als Anrechnungszeit berücksichtigt.

Gleichzeitig wurde in § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI der Jahreszeitraum um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II verlängert. Dadurch wird sichergestellt, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II eine andere Sozialleistung beziehen, in dieser anderen Sozialleistung wie bisher kraft Gesetzes versicherungspflichtig werden.

Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959)

Inkrafttreten: 30.12.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10487

Mit Wirkung vom 30.12.2008 wurde durch Artikel 3 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung in § 3 S. 5 SGB VI nach der Angabe „Nr. 2“ die Angabe „oder 3“ angefügt.

Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG) vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861)

Inkrafttreten: 18.12.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6564

Durch das EinsatzWVG wurde § 3 S. 1 SGB VI um die Nr. 2a für Zeiten eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG ergänzt.

Das EinsatzWVG stellt die sozialversicherungsrechtliche Fortentwicklung des zum 01.12.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz - EinsatzVG) vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592) dar. Der Gesetzgeber hat auf die besonderen und sich weiter erhöhenden Gefährdungen der Personen, die in besonderer Auslandsverwendung eingesetzt sind, wiederum reagiert und unter anderem die versorgungsrechtlichen Regelungen weiter verbessert. Mit Wirkung ab 18.12.2007 kann für einsatzverletzte Soldaten, deren zeitlich befristete Auslandsverwendung mit Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI zum festgelegten Termin endet, weiterhin Versicherungspflicht - nunmehr nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI - bestehen.

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706)

Inkrafttreten: 01.08.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/1410

Artikel 4 enthält eine Änderung des SGB VI. In § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI werden die Wörter ‘oder dem nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger’ gestrichen. Es handelt sich nicht um eine inhaltliche, sondern lediglich um eine redaktionelle Änderung.

Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 (BGBl. I S. 558)

Inkrafttreten: 01.01.2007

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/99, A-Drucksache 16(11)80 neu

Artikel 2 enthält Änderungen des SGB VI. In § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI wurde nach den in den Buchstaben a) bis d) genannten Ausschlussgründen für den Eintritt von Versicherungspflicht mit dem neuen Buchstaben e) ein weiterer Ausschlussgrund angefügt.

Nach der Neuregelung waren Bezieher von Arbeitslosengeld II für Zeiten ab 01.01.2007 dann nicht mehr versicherungspflichtig, wenn sie bereits versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig waren oder eine Leistung bezogen, wegen der sie nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig waren.

Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz vom 22.04.2005 (BGBl. I S. 1106)

Inkrafttreten: 30.04.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4485

Durch Artikel 21 des Streitkräftereserve-Neuregelungsgesetzes vom 22.04.2005 wurden in Satz 1 Nr. 2 die Wörter ‘mehr als drei Tage’ gestrichen.

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Wegfall des § 11 ArbPlSchG Arbeitsplatzschutzgesetzes. Nunmehr kommen für alle Wehrdienst leistenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Privatwirtschaft ausnahmslos Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Betracht. Diese haben die Wehrdienstleistenden selbst zu beantragen. Anstelle der früher vom Bund zu erstattenden Arbeitgeberanteile werden jetzt die Sozialversicherungsbeiträge auch der nicht länger als drei Tage Dienst Leistenden unmittelbar vom Bund an die Sozialversicherungsträger gezahlt.

Kommunales Optionsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 2014)

Inkrafttreten: 06.08.2004 (mit Wirkung ab 01.01.2005)

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2816

Artikel 5 des Kommunalen Optionsgesetzes enthielt Änderungen im SGB VI. In § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI wurde neben der Bundesagentur für Arbeit auch der nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II zuständige Leistungsträger eingefügt. Es handelte sich im Ergebnis um eine Anpassung an die geteilte Trägerschaft nach § 6 SGB II.

Darüber hinaus wurde mit den in Artikel 1 enthaltenen Änderungen unter anderem mit der Neufassung des § 6a SGB II eine sogenannte Experimentierklausel geschaffen.

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1516, 15/1728, 15/1749

Mit Artikel 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurden die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für Erwerbsfähige mit Wirkung ab 01.01.2005 in einem neuen Leistungssystem, der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II) zusammengeführt. Eine der Leistungen für Arbeitssuchende war das neu eingeführte Arbeitslosengeld II. Artikel 6 am angeführten Ort beinhaltet die entsprechenden Änderungen im SGB VI. In § 3 S. 1 SGB VI wurde die Nr. 3a ebenfalls mit Wirkung ab 01.01.2005 neu aufgenommen: Danach waren Personen, die von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld II bezogen, grundsätzlich versicherungspflichtig. Es handelte sich bei § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI somit um eine Folgeänderung zur Einführung des Arbeitslosengeldes II.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1637, 15/1749

Durch Artikel 5 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 wurde in Satz 1 Nr. 3 die Angabe ‘Unterhaltsgeld’ gestrichen. Es handelte sich um eine redaktionelle Folgeänderung zum Wegfall des Unterhaltsgeldes und der Einführung des Arbeitslosengeldanspruches bei beruflicher Weiterbildung.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Durch Artikel 6 des SGB IX vom 19.06.2001 wurden in Satz 5 die Wörter ‘berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation’ durch die Wörter ‘von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben’ ersetzt. Es handelte sich um redaktionelle Anpassungen an die Regelungen des Neuntes Buches Sozialgesetzbuch.

Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten: 01.04.1995

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5952, 342/94; BR-Drucksache 756/93

Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, die wegen der Pflegetätigkeit oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten beziehungsweise diese aufgeben müssen, ist die soziale Sicherung der Pflegepersonen - über die mit der Rentenreform 1992 getroffenen Maßnahmen hinaus - durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.05.1994 weiter verbessert worden. Mit Artikel 1 PflegeVG ist dem Sozialgesetzbuch ein Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - angefügt worden. Eine der Leistungen nach dem SGB XI ist die soziale Sicherung der Pflegepersonen.

Die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen sind in § 44 Abs. 1 SGB XI geregelt. Die Vorschrift stellt in diesem Zusammenhang lediglich eine Einweisungsnorm dar, aus der aber Leistungsansprüche konstitutiv nicht abgeleitet werden können. Die ab 01.04.1995 in Kraft getretenen rentenversicherungsrechtlichen Neuregelungen ergeben sich insbesondere aus den §§ 3 S. 1 Nr. 1a, 166 Abs. 2, 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI (Art. 5, 68 Abs. 2 PflegeVG). Danach unterliegen Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei die Pflegekassen, die privaten Versicherungsunternehmen und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe die Rentenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflegetätigkeit zu entrichten haben.

Darüber hinaus sind Pflegepersonen während der pflegerischen Tätigkeit in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. In der Arbeitslosenversicherung sind Hilfen vorgesehen, um die Rückkehr in das Erwerbsleben nach Beendigung der Pflegetätigkeit zu erleichtern.

In der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 konnten Personen aufgrund einer Pflegetätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig werden, sondern hatten (lediglich) die Möglichkeit, Berücksichtigungszeiten wegen Pflege zu erhalten, freiwillige Beiträge in Pflichtbeiträge umzuwandeln oder zusätzliche Pflichtbeiträge zu zahlen. Die entsprechenden Vorschriften des § 57 Abs. 2 SGB VI und des § 177 SGB VI wurden durch Art. 5 PflegeVG folgerichtig mit Einführung der Versicherungspflicht für Pflegepersonen ab 01.04.1995 aufgehoben und gleichzeitig als Übergangsregelungen in § 249b SGB VI und § 279e SGB VI eingestellt.

Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Durch Artikel 1 Nummer 2 RÜG vom 25.07.1991 wurde mit Wirkung vom 01.01.1992 der seinerzeitige Satz 3 eingefügt und im ehemaligen Satz 4 die Worte ‘außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes’ durch die Worte ‘im Ausland’ ersetzt.

Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 885)
Inkrafttreten: 03.10.1990

Im Beitrittsgebiet trat Satz 1 Nummer 2 bereits am 03.10.1990 in Kraft (siehe Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31.08.1990).

Rentenreformgesetz (RRG) 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Mit Artikel 1 RRG 1992 vom 18.12.1989 wurde § 3 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) als Norm für die Rentenversicherungspflicht für Sachverhalte eingeführt, die nicht an eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpfen.

Anlage 1aPflege - Formulargutachten MDK (Stand: bis 15.04.2013)
Anlage 1bPflege - Formulargutachten MDK (Stand: ab 16.04.2013)
Anlage 1cPflege - Formulargutachten MDK (Stand: ab 01.01.2017)
Anlage 2aVerfahrensbeschreibung zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen vom 09.01.2013
Anlage 2bVerfahrensbeschreibung zur Feststellung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen vom 01.08.2016 (ab 01.01.2017)
Anlage 3aFragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherheit für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (Stand: 09.01.2013)
Anlage 3bFragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherheit für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (Stand: 01.01.2017)
Anlage 4ALG II - Auswertungshilfe zum Ausschluss von der Versicherungspflicht bei Auszubildenden
Anlage 5 Nachweismittel Wehr- und Zivildienst (Abbildungen 1 bis 7)

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 3 SGB VI