§ 2 SGB VI: Selbständig Tätige
veröffentlicht am |
18.12.2023 |
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Änderung | Das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftiung vom 28.06.2022 sowie kleinere Änderungen wurden berücksichtigt, derzeit ist eine Überarbeitung der Abschnitte 3.2.2, 3.2.3 und 4.1 in Prüfung. |
Stand | 07.12.2023 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 in Kraft getreten am 01.01.2013 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 004.00 |
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Rentenversicherungspflicht
- Lehrer und Erzieher (§ 2 Satz 1 Nummer 1)
- Pflegepersonen (§ 2 Satz 1 Nummer 2)
- Hebammen und Entbindungspfleger (§ 2 Satz 1 Nummer 3)
- Seelotsen (§ 2 Satz 1 Nummer 4)
- Künstler und Publizisten (§ 2 Satz 1 Nummer 5)
- Hausgewerbetreibende (§ 2 Satz 1 Nummer 6)
- Küstenschiffer und Küstenfischer (§ 2 Satz 1 Nummer 7)
- Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben (§ 2 Satz 1 Nummer 8)
- Rechtsentwicklung
- Personenkreis der versicherungspflichtigen Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben
- Gliederung der Gewerke nach der HwO
- Eintragung in die Handwerksrolle (Verzeichnis nach § 6 HwO)
- Ausübung einer handwerklichen selbständigen Tätigkeit
- Versicherungspflicht nur für natürliche Personen
- Versicherungspflicht der Gesellschafter von Personengesellschaften
- Keine Versicherungspflicht von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft
- Besonderheiten bei europäischen Gesellschaften (zum Beispiel Limited)
- Umwandlung des Einzelbetriebes in eine Kapitalgesellschaft
- Zulassungsfreies Handwerk
- Mehrfache Eintragungen in die Handwerksrolle
- Besonderheiten bei Bezirksschornsteinfegermeistern
- Handwerklicher Nebenbetrieb
- Meldepflicht der Handwerkskammern
- Befreiungsmöglichkeiten
- Durchführung der Versicherung
- Selbständige mit einem Auftraggeber (§ 2 Satz 1 Nummer 9)
- Rechtsentwicklung
- Personenkreis
- Regelmäßige Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers
- Tätigkeit für einen Auftraggeber
- Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber
- Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI
- Bereits aufgehoben: Bezieher eines Existenzgründungszuschusses (§ 2 Satz 1 Nummer 10)
- Personenkreis der Existenzgründungszuschussbezieher („Ich-AG“)
- Besonderheiten bei der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI
- Vorrang der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI
- Vorrang der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Geringfügiger Umfang der selbständigen Tätigkeit als Existenzgründungszuschussbezieher
- Auswirkung einer bereits ausgesprochenen Befreiung oder Beendigung von der Versicherungspflicht
- Meldung der selbständigen Tätigkeit
- Konkurrenzen
- Mehrfachversicherung
- Beginn, Unterbrechung und Ende der Versicherungspflicht
- Meldepflichten/Meldungen über eine Tätigkeit
- Versicherungsfreiheit/Befreiung von der Versicherungspflicht
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Rentenversicherungspflicht
- Lehrer und Erzieher (§ 2 Satz 1 Nummer 1)
- Pflegepersonen (§ 2 Satz 1 Nummer 2)
- Hebammen und Entbindungspfleger (§ 2 Satz 1 Nummer 3)
- Seelotsen (§ 2 Satz 1 Nummer 4)
- Künstler und Publizisten (§ 2 Satz 1 Nummer 5)
- Hausgewerbetreibende (§ 2 Satz 1 Nummer 6)
- Küstenschiffer und Küstenfischer (§ 2 Satz 1 Nummer 7)
- Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben (§ 2 Satz 1 Nummer 8)
- Rechtsentwicklung
- Personenkreis der versicherungspflichtigen Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben
- Gliederung der Gewerke nach der HwO
- Eintragung in die Handwerksrolle (Verzeichnis nach § 6 HwO)
- Ausübung einer handwerklichen selbständigen Tätigkeit
- Versicherungspflicht nur für natürliche Personen
- Versicherungspflicht der Gesellschafter von Personengesellschaften
- Keine Versicherungspflicht von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft
- Besonderheiten bei europäischen Gesellschaften (zum Beispiel Limited)
- Umwandlung des Einzelbetriebes in eine Kapitalgesellschaft
- Zulassungsfreies Handwerk
- Mehrfache Eintragungen in die Handwerksrolle
- Besonderheiten bei Bezirksschornsteinfegermeistern
- Handwerklicher Nebenbetrieb
- Meldepflicht der Handwerkskammern
- Befreiungsmöglichkeiten
- Durchführung der Versicherung
- Selbständige mit einem Auftraggeber (§ 2 Satz 1 Nummer 9)
- Rechtsentwicklung
- Personenkreis
- Regelmäßige Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers
- Tätigkeit für einen Auftraggeber
- Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber
- Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI
- Bereits aufgehoben: Bezieher eines Existenzgründungszuschusses (§ 2 Satz 1 Nummer 10)
- Personenkreis der Existenzgründungszuschussbezieher („Ich-AG“)
- Besonderheiten bei der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI
- Vorrang der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI
- Vorrang der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Geringfügiger Umfang der selbständigen Tätigkeit als Existenzgründungszuschussbezieher
- Auswirkung einer bereits ausgesprochenen Befreiung oder Beendigung von der Versicherungspflicht
- Meldung der selbständigen Tätigkeit
- Konkurrenzen
- Mehrfachversicherung
- Beginn, Unterbrechung und Ende der Versicherungspflicht
- Meldepflichten/Meldungen über eine Tätigkeit
- Versicherungsfreiheit/Befreiung von der Versicherungspflicht
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift regelt, welcher Personenkreis der selbständig Tätigen kraft Gesetzes versicherungspflichtig ist. Der Gesetzgeber ist von der Schutzbedürftigkeit bestimmter selbständig Tätiger ausgegangen und hat sie deshalb als Versicherungspflichtige in die Rentenversicherung aufgenommen. Die Versicherungspflicht besteht dabei unabhängig von der Feststellung, ob konkret Schutzbedürftigkeit vorliegt.
Soweit keine Versicherungspflicht kraft Gesetzes besteht, können selbständig Tätige von der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI oder gegebenenfalls von der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI Gebrauch machen.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Ergänzt wird § 2 SGB VI durch die Sonderregelungen in den §§ 229 und 229a SGB VI.
Die Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI ist ferner im Zusammenhang mit einer ganzen Reihe von Vorschriften zu sehen, die für die Durchführung der Pflichtversicherung, das heißt der Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung stehen. Von Bedeutung sind hierbei unter anderem:
- §§ 7 ff. SGB IV
Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit - §§ 190a, 196 SGB VI
Meldungen, Mitteilungspflichten, Meldepflichten - §§ 5, 6, 230, 231, 231a SGB VI
Versicherungsfreiheit, Befreiungen von der Versicherungspflicht - §§ 157 ff. SGB VI
Pflichtbeitragsberechnung, -zahlung, -tragung - §§ 23 ff. SGB IV, § 198 SGB VI
Fälligkeit, Säumnis, Verjährung der Pflichtbeiträge - § 197 SGB VI
Wirksamkeit von Beiträgen - § 212 ff. SGB VI
Überwachung der Beitragszahlung - §§ 9, 11 SGB IV
Tätigkeitsort
Für den im § 2 SGB VI genannten Personenkreis spielen auch eine Reihe weiterer Gesetze eine Rolle, zum Beispiel das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), die Handwerksordnung (HwO).
Für alle Fallgestaltungen mit Auslandsberührung wird auf die GRA zu § 3 SGB IV ff. verwiesen, für die Anwendung europäischen Gemeinschaftsrechts auf die GRA zu Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 bis GRA zu Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004.
Allgemeines
Die Vorschrift regelt den Personenkreis der kraft Gesetzes versicherungspflichtigen Selbständigen. Im Laufe der geschichtlichen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung sind bestimmte Berufs- und Personengruppen trotz ihrer Selbständigkeit generell für so sozial schutzbedürftig angesehen worden, dass sie als Versicherungspflichtige in die gesetzliche Rentenversicherung aufgenommen worden sind.
Die Anordnung der Versicherungspflicht für selbständig Tätige ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Versicherungspflicht tritt ein, wenn alle Tatbestandsmerkmale der entsprechenden Vorschrift erfüllt sind. Außerdem darf keine Versicherungsfreiheit (zum Beispiel nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI) vorliegen (vergleiche Beschluss des BSG vom 23.03.2017, AZ: B 5 RE 1/17 B, und Abschnitt 18).
Eines Verwaltungsaktes bedarf es nicht. Zur Konkretisierung und Individualisierung des Versicherungsverhältnisses wird die Versicherungspflicht dennoch regelmäßig vom zuständigen Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt festgestellt. Dieser hat aber lediglich deklaratorischen Charakter.
Es gilt der Grundsatz, dass die rechtliche Beurteilung dem Recht des Zeitraums folgt, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
Soziale Schutzbedürftigkeit
Die Auswahl der Berufsgruppen in § 2 S. 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI beruht auf einer typisierenden Betrachtungsweise ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit. Das soziale Sicherungsbedürfnis dieser Berufsgruppen wird dadurch gekennzeichnet, dass die Betroffenen weitgehend ohne wirtschaftlich bedeutendes eigenes Betriebsvermögen arbeiten und auf den Einsatz ihrer eigenen Fertigkeiten und Befähigungen im unmittelbaren Produktionsprozess angewiesen sind (vergleiche BSG vom 12.10.2000, AZ: B 12 RA 2/99 R, BSG vom 22.06.2005, AZ: B 12 RA 12/04 R, und BSG vom 23.07.2015, AZ: B 5 RE 17/14 R). Durch die persönliche Leistungserbringung sowie durch die im Hinblick auf die begrenzte Betriebsgröße nur eingeschränkten Möglichkeiten der Erweiterung des Produktionspotentials sind sie vergleichbar einem Arbeitnehmer auf den Schutz der Rentenversicherung angewiesen.
§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI bezieht eine weitere Gruppe von selbständig Tätigen in die Rentenversicherungspflicht ein, die nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S. 1 SGB VI erfassten Selbständigen (BT-Drucksache 14/45, S. 20, BSG vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 3/08 R, und BSG vom 09.11.2011, AZ: B 12 R 1/10 R).
Als kennzeichnend für den Personenkreis des § 2 SGB VI werden die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen und im Fall von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI typische Tätigkeitsmerkmale, unter anderem die fehlende Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, angesehen. Das BSG hat entschieden, dass der Gesetzgeber die Schutzbedürftigkeit der Selbständigen in einer generalisierenden, typisierenden und verwaltungsmäßig leicht feststellbaren Weise davon abhängig machen durfte, dass im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, weil diese Voraussetzung sachgerecht ist (BSG vom 30.01.1997, AZ: 12 RK 31/96). In einer späteren Entscheidung hat es ferner ausgeführt, dass dieses Abgrenzungsmerkmal in den verschiedenen Versicherungspflichttatbeständen des § 2 SGB VI, die es enthalten, gleich auszulegen und zu bewerten ist (BSG vom 23.11.2005, AZ: B 12 RA 15/04 R, vergleiche Abschnitt 3.3).
Mit Rücksicht auf die Typisierungsnotwendigkeiten des auf die Beurteilung von Massentatbeständen zugeschnittenen Sozialversicherungsrechts sowie aus dem Solidaritätsgedanken heraus unterliegen sie der Versicherungspflicht selbst dann, wenn sie im Einzelfall zu einer eigenverantwortlichen Daseinsvorsorge befähigt oder auf Grund ihrer individuellen Lebensverhältnisse nicht schutzbedürftig sind (BSG vom 30.01.1997, AZ: 12 RK 31/96, BSG vom 24.11.2005, AZ: B 12 RA 1/04 R, und BSG vom 09.11.2011, AZ: B 12 R 1/10 R).
Auch die Frage, ob die erworbenen Rentenanwartschaften in anderen Systemen der Alterssicherung (zum Beispiel der Beamtenversorgung) angerechnet werden, spielt für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI keine Rolle (vergleiche Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 07.02.2005, AZ: L 10 RA 1408/04, in Verbindung mit dem Urteil des SG Karlsruhe vom 17.02.2004, AZ: S 6 RA 2701/02).
Verfassungsmäßigkeit
Die Anordnung der Versicherungspflicht für selbständig Tätige in § 2 SGB VI ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG), der Gleichheitssatz (Art. 3 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) sind nicht verletzt. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI festgestellt (Beschluss des BVerfG vom 26.06.2007, AZ: 1 BvR 2204/00). Diese Rechtsprechung zum Personenkreis des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI mit Beschlüssen des BVerfG vom 25.07.2007, AZ: 1 BvR 2134/05 und BVerfG vom 02.04.2009, AZ: 1 BvR 2405/06, bekräftigt.
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Personenkreis der in der Krankenpflege tätigen Masseure, medizinischen Bademeister und Krankengymnasten wegen ihrer gleichen sozialen Schutzbedürftigkeit nicht grundsätzlich anders zu behandeln sei, als die übrigen in der Krankenpflege tätigen Personen, verstößt nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 25.04.2016, AZ: 1 BvR 1147/12, zur Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI einer selbständig tätigen Physiotherapeutin).
Ausdrücklich bestätigt hat das BSG, dass die Versicherungspflicht von selbständig tätigen Erziehern gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI (BSG vom 22.06.2005, AZ: B 12 RA 12/04 R), von Physiotherapeuten als selbständig tätige Pflegepersonen im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI (BSG vom 11.11.2003, AZ: B 12 RA 2/03 R) sowie von selbständig tätigen Hebammen (Urteil des LSG Bayern vom 13.03.2003, AZ: L 14 RA 232/02, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluss des BSG vom 05.08.2003, AZ: B 12 RA 5/03 B, zurückgewiesen) verfassungsgemäß ist. Auch die Regelung des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI verstößt nicht gegen die Verfassung (BSG vom 10.05.2006, AZ: B 12 RA 2/05 R, und BSG vom 09.11.2011, AZ: B 12 R 1/10 R). Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass für die unterschiedlichen Gruppen der Versicherungspflichtigen differenzierte Regeln über die Versicherungspflicht gelten (BSG vom 27.09.2007, AZ: B 12 R 12/06 R, und BSG vom 05.07.2006, AZ: B 12 RA 4/05 R). Die gegen das Urteil des BSG vom 05.07.2006 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des BVerfG vom 02.04.2009, AZ: 1 BvR 2405/06).
Rentenversicherungspflicht
Die Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI tritt ein, wenn die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift erfüllt sind (vergleiche BSG vom 24.11.2005, AZ: B 12 RA 9/03 R) und keine Versicherungsfreiheit (vergleiche BSG vom 27.09.2007, AZ: B 12 R 12/06 R) oder Befreiung vorliegt. Zu den Tatbestandsmerkmalen gehören:
- die Versicherungspflicht bezieht sich auf eine natürliche Person (vergleiche Abschnitt 3.1),
- die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (vergleiche Abschnitt 3.2),
- die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe beziehungsweise die Erfüllung typischer Tätigkeitsmerkmale (vergleiche Abschnitt 3.3 ff.),
- im Falle von § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI die Erfüllung von Meldepflichten (vergleiche Abschnitt 8.4).
Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, nach Prüfung aller Voraussetzungen über die Versicherungspflicht insgesamt zu entscheiden, das heißt sie bei Vorliegen aller Voraussetzungen festzustellen oder diese Feststellung insgesamt abzulehnen. Nicht feststellungsfähig sind bloße Elemente oder Vorfragen der Versicherungspflicht (wie zum Beispiel eine „Versicherungspflicht dem Grunde nach“), die nicht unmittelbar selbst schon Rechte und Pflichten begründen, sondern lediglich Voraussetzungen der Versicherungspflicht sind (vergleiche BSG vom 24.11.2005, AZ: B 12 KR 18/04 R).
Versicherungspflicht von natürlichen Personen
§ 2 SGB VI regelt allein die Versicherungspflicht von natürlichen Personen (vergleiche BSG vom 24.11.2005, AZ: B 12 RA 1/04 R).
Die Rechtsform, im Rahmen derer die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, hat dabei in der Regel keinen Einfluss auf die versicherungsrechtliche Beurteilung. Der Versicherungspflicht steht es daher nicht entgegen, wenn der selbständig Tätige die Position eines Gesellschafters (zum Beispiel einer GbR, einer GmbH oder einer KG), eines Vereinsmitgliedes oder Ähnliches hat (vergleiche BSG vom 23.11.2005, AZ: B 12 RA 5/04 R, und BSG vom 29.08.2012, AZ: B 12 R 7/10 R).
Für Gesellschafter sieht § 2 SGB VI einige Besonderheiten vor. Dies sind:
- § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI (Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben - vergleiche Abschnitte 11.2, 11.7.1, 11.8, 11.9),
- § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI (Selbständige mit einem Auftraggeber - vergleiche Abschnitte 12.2.2, 12.2.3),
- § 2 S. 2 Nr. 3 SGB VI (vergleiche Abschnitt 3.3.5).
Selbständige Tätigkeit
Gemeinsame Voraussetzung für die Versicherungspflicht des in § 2 SGB VI aufgezählten Personenkreises ist die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert.
Selbständig erwerbstätig im Sinne von § 2 SGB VI ist, wer nicht nur vorübergehend eine selbständige Arbeit leistet, die darauf gerichtet ist, Arbeitseinkommen zu erzielen.
Nach der Rechtsprechung des BSG sind selbständig Tätige alle Personen, die mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb oder eine sonstige, insbesondere freiberufliche Arbeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben (BSG vom 25.02.1997, AZ: 12 RK 33/96). Zu den selbständig Tätigen gehören somit unter anderem Gewerbetreibende und Freiberufler. Der Personenkreis der Freiberufler ist im § 18 Abs. 1 EStG genannt (vergleiche Abschnitt 12.2.1).
Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (zum Beispiel Lehrer, Gewerbetreibender im Handwerksbetrieb) ist zu unterscheiden von der Erledigung einzelner Aufträge (zum Beispiel Lehraufträge jeweils für ein Semester, Ausführung von handwerklichen Arbeiten nacheinander bei verschiedenen Kunden/Auftraggebern) im Rahmen der jeweiligen Tätigkeit. Versicherungspflicht besteht nicht nur während der Erledigung von einzelnen Aufträgen, sondern aufgrund der Tätigkeit. Der Zeitraum der selbständigen Tätigkeit ist damit umfassender als der benötigte Zeitraum für die Erledigung eines Auftrags.
Beachte:
Bei der Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH weichen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht voneinander ab. Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH können steuerrechtlich „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ erzielen, aber aufgrund eines maßgeblichen Einflusses auf die GmbH als Selbständige einzuordnen sein (vergleiche GRA zu § 1 SGB VI).
(Kapital-)Beteiligungen an Betrieben - ohne dass eine Tätigkeit für den Betrieb ausgeübt wird - können nicht zur Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI führen, da es an der eigenen Arbeitsleistung fehlt.
Nicht nur vorübergehend selbständig tätig
Versicherungspflicht kann nur für eine selbständige Tätigkeit eintreten, die auf eine unbestimmte Dauer oder auf bestimmte Dauer beziehungsweise regelmäßig auf Wiederholung angelegt ist. Eine einmalige oder gelegentliche Tätigkeit führt hingegen nicht zur Versicherungspflicht.
Es liegt keine vorübergehende Tätigkeit vor, wenn diese mehr als zwei Monate dauern soll.
Abgrenzung zu abhängigen Beschäftigungen
Abgrenzungsmerkmale zu abhängigen Beschäftigungen ergeben sich aus der GRA zu § 7 SGB IV. Sofern ernsthafte (objektive) Zweifel am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit bestehen und es sich möglicherweise um eine abhängige Beschäftigung handeln könnte, ist eine Entscheidung der zuständigen Einzugsstelle beziehungsweise auf Antrag der Beteiligten durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund herbeizuführen. Wird von der zuständigen Stelle eine Feststellung über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen von Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter getroffen, ist das Verfahren nach § 2 SGB VI vom Rentenversicherungsträger entsprechend abzuschließen.
Trifft die Einzugsstelle keine Entscheidung und kann die Clearingstelle zum Beispiel mangels Antragstellung keinen Bescheid über den Erwerbsstatus des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses erlassen, so muss das nach § 2 SGB VI eingeleitete Verfahren dennoch vom Rentenversicherungsträger abgeschlossen werden. Die bestehenden Zweifel über das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sind dann im Rahmen der Amtsermittlung (§§ 20, 21 SGB X in Verbindung mit den Mitwirkungspflichten des Versicherten gemäß § 196 Abs. 1 SGB VI) aus dem Weg zu räumen. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist zu prüfen, inwieweit die Unterlagen ausreichen, dass der zur Ermittlung anstehende Sachverhalt - hier: "bestehen von selbständiger Tätigkeit" - mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" vorliegt. Ob dies der Fall ist, entscheidet die Sachbearbeitung nach ihrer "freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung" (vergleiche GRA zu § 21 SGB X). Anschließend ist ein Bescheid zu erlassen.
Hinweise:
- Sofern keine Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI festgestellt werden kann, weil keine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist in der Begründung des Bescheides zwar zu erläutern, dass keine selbständige Tätigkeit vorliegt. Allerdings ist der Rentenversicherungsträger nicht berechtigt, die Feststellung zu treffen, dass Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung besteht.
- Streitgegenstand einer nach einem Statusfeststellungsverfahren erhobenen Anfechtungs- und Feststellungsklage ist für bis zum 31.03.2022 abgeschlossene Statusfeststellungsverfahren grundsätzlich allein die Sozialversicherungspflicht aufgrund von Beschäftigung bzw. für ab dem 01.04.2022 abgeschlossene Statusfeststellungsverfahren grundsätzlich die Entscheidung über den Erwerbsstatus des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses und nicht zugleich die Rentenversicherungspflicht als Selbständiger (Beschluss des BSG vom 23.03.2017, AZ: B 5 RE 1/17 B).
Gewinnerzielungsabsicht
Eine Gewinnerzielungsabsicht kann bereits daraus hergeleitet werden, dass der Tätige aus der Tätigkeit positive Einkünfte erzielen will. Dass und in welchem Verhältnis aus der selbständigen Tätigkeit neben steuerpflichtigen Einkünften auch solche erzielt werden, die steuerfrei sind, ist für die Annahme der Gewinnerzielungsabsicht ohne Bedeutung (BSG vom 25.05.2011, AZ: B 12 R 13/09 R, und BSG vom 25.05.2011, AZ: B 12 R 14/09 R, sowie BSG vom 23.04.2015, AZ: B 5 RE 21/14 R).
Die Versicherungspflicht selbständig Tätiger ist nicht von der Erzielung eines positiven Arbeitseinkommens abhängig. Eine selbständige Tätigkeit ist zwar in der Regel als gewinnorientierte Erwerbstätigkeit mit der Absicht verbunden, Arbeitseinkommen zu erzielen. Jedoch nicht zuletzt wegen der bei der Berechnung des Arbeitseinkommens im Sinne von § 15 SGB IV einkommensteuerrechtlichen Abschreibungsmöglichkeiten war und ist die Erzielung von Arbeitseinkommen als Voraussetzung für das Vorliegen von Versicherungspflicht selbständig Tätiger bewusst nicht gefordert worden. Die Einbeziehung selbständig Tätiger in die Rentenversicherungspflicht geschah vielmehr ausschließlich deshalb, weil sie für einzelne selbständige Personengruppen sozial notwendig war.
Das Erfordernis der Erzielung von Arbeitseinkommen für das Vorliegen von Rentenversicherungspflicht selbständig Tätiger folgt auch nicht aus Gleichbehandlungsgründen. Für die Arbeitnehmer einerseits und für selbständig Tätige andererseits sind bewusst unterschiedliche Voraussetzungen für das Vorliegen von Versicherungspflicht geschaffen worden.
Sofern kein Arbeitseinkommen erzielt wird, sind die Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit zu prüfen, wobei Ausnahmeregelungen für bestimmte Personenkreise (zum Beispiel Existenzgründungszuschussbezieher und Personen, die unter die Übergangsregelung des § 229 Abs. 6 SGB VI fallen) zu beachten sind.
Regelmäßige Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers
Voraussetzung für die Versicherungspflicht des Personenkreises nach § 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 9 SGB VI ist, dass die Betreffenden im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Vergleichbares gilt für die Versicherungspflicht des Personenkreises nach § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI (vergleiche Abschnitt 8.1). Die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 7 SGB VI setzt voraus, dass regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass derjenige, der ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbständig tätig wird, typischerweise nicht in der Lage ist, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte. Er ist damit typischerweise sozial schutzbedürftig (vergleiche Abschnitt 2.1). Wird dagegen regelmäßig ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit beschäftigt, so wird unterstellt, dass die wirtschaftliche Lage des Selbständigen dadurch nennenswert beeinflusst wird und seine Schutzwürdigkeit entfällt (vergleiche BSG vom 09.12.1982, AZ: 12 RK 21/82, BSG vom 11.12.1987, AZ: 12 RK 58/85, und BSG vom 23.11.2005, AZ: B 12 RA 5/03 R, und BSG vom 23.11.2005, AZ: B 12 RA 5/04 R). Die regelmäßige Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers hat insoweit Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage und damit für die soziale Schutzbedürftigkeit des Selbständigen (vergleiche BSG vom 10.05.2006, AZ: B 12 RA 2/05 R, BSG vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 3/08 R, BSG vom 09.11.2011, AZ: B 12 R 1/10 R mit weiteren Nachweisen und BSG vom 29.08.2012, AZ: B 12 R 7/10 R).
Sofern die entsprechende selbständige Tätigkeit bereits vor dem 01.01.1992 ausgeübt und im Zusammenhang mit dieser ein versicherungspflichtiger Arbeiter beschäftigt wurde, ist die Übergangsregelung in § 229 Abs. 1 SGB VI zu beachten (vergleiche GRA zu § 229 SGB VI, Abschnitt 3.2).
Sofern die entsprechende selbständige Tätigkeit bereits vor dem 01.01.2013 ausgeübt und im Zusammenhang mit dieser ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wurde, ist die Übergangsregelung in § 229 Abs. 7 S. 1 SGB VI zu beachten (vergleiche GRA zu § 229 SGB VI, Abschnitt 14.1).
Begriff des „Arbeitnehmers“
Nach § 2 S. 2 SGB VI gelten als Arbeitnehmer im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 7 und Nr. 9 SGB VI
- auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
- nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
- für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Ein die Versicherungspflicht ausschließendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis kann auch zwischen Familienangehörigen bestehen. Ob es sich tatsächlich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, wird im Rahmen des obligatorischen Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV festgestellt (vergleiche GRA zu § 7a SGB IV, Abschnitt 5).
Liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen Familienangehörigen jedoch nicht vor, zum Beispiel weil die Mitarbeit eines Familienangehörigen des Selbständigen (zum Beispiel Ehefrau, Kind) lediglich im Rahmen familienhafter Mithilfe erfolgt (BSG vom 28.04.1977, AZ: 12/3 RK 56/75), so unterliegt der selbständig Tätige der Versicherungspflicht.
Zu den die Rentenversicherungspflicht des Selbständigen ausschließenden versicherungspflichtigen Arbeitnehmern gehören nach § 2 S. 2 Nr. 1 SGB VI auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben (Auszubildende). Zu berücksichtigen sind insoweit alle Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 SGB IV, unabhängig davon, ob gegebenenfalls in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung für diese Beschäftigung Versicherungsfreiheit besteht.
Die Rentenversicherungspflicht des Selbständigen bleibt selbst dann ausgeschlossen, wenn der versicherungspflichtige Arbeitnehmer nach Wegfall der Entgeltfortzahlung weiterhin arbeitsunfähig ist, seinen Wehr- oder Zivildienst leistet oder die gesetzliche Elternzeit in Anspruch nimmt. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Maßgebend für die Prüfung der Versicherungspflicht des Selbständigen ist in derartigen Fällen grundsätzlich die Höhe des zuletzt an den versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gezahlten Arbeitsentgelts.
Das dem Arbeitnehmer von dem selbständig Tätigen gezahlte Arbeitsentgelt schließt die Versicherungspflicht des selbständig Tätigen nur dann aus, wenn er es selbst aufbringt und es ihm daher zugerechnet werden kann. Dies setzt regelmäßig einen vertraglichen Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegen den selbständig Tätigen voraus. Dies gilt auch in Fällen, in denen der selbständig Tätige dem Beschäftigten ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Arbeitsentgelt schuldet, dieses aber ganz oder teilweise von Dritten erstattet bekommt, zum Beispiel aus öffentlichen Fördermitteln. Denn in diesen Fällen muss zunächst er die Mittel für die Entgeltzahlung aufbringen. Der Entgeltanspruch des Beschäftigten gegen den selbständig Tätigen besteht arbeitsrechtlich auch dann, wenn der Dritte seine Erstattungszusage nicht erfüllt. Das Risiko der Entgeltzahlung verbleibt beim selbständig Tätigen. Das Entgelt ist daher ihm zuzurechnen.
Wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht zwischen dem zu beurteilenden Selbständigen und dem Arbeitnehmer besteht, wie zum Beispiel
- bei Leiharbeitnehmern; hier besteht das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Unternehmen, das die Arbeitnehmer an andere Unternehmen verleiht und dem Arbeitnehmer (vergleiche auch BSG vom 10.05.2006, AZ: B 12 RA 2/05 R) oder
- wenn der Arbeitnehmer dem selbständig Tätigen von einem Dritten überlassen wird (vergleiche Urtei des LSG Baden-Württemberg vom 13.05.2009, AZ: L 3 R 4298/04),
wird die Versicherungspflicht des selbständig Tätigen nicht ausgeschlossen. Die Höhe des Arbeitsentgelts des entliehenen oder überlassenen Arbeitnehmers ist insofern unmaßgeblich. Ohne ein formales Beschäftigungsverhältnis kommt es auch auf eine Beteiligung an den Lohnkosten für den Arbeitnehmer (vergleiche Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.12.2016, AZ: L 22 R 671/13) sowie auf eine Weisungsbefugnis des selbständig Tätigen gegenüber dem Arbeitnehmer nicht an (vergleiche Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.05.2018, AZ: L 4 R 248/17).
Nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer gelten des Weiteren freie Mitarbeiter, an die der zu beurteilende Selbständige Aufträge weitergibt. Die Tätigkeit von freien Mitarbeitern ist auf die Versicherungspflicht des Selbständigen deshalb ohne Einfluss, weil weder arbeitsvertragliche noch sozialversicherungsrechtliche Pflichten bestehen und ferner die Bewertung des Einsatzes Dritter ohne das formale Kriterium der Arbeitnehmerbeschäftigung in der Praxis nicht handhabbar ist (vergleiche BSG vom 10.05.2006, AZ: B 12 RA 2/05 R).
Regelmäßigkeit
Beschäftigt der selbständig Tätige (§ 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 7 und Nr. 9 SGB VI) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig einen (für § 2 S. 1 Nr. 7 SGB VI: fünf oder mehr) versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, so entfällt für ihn die Versicherungspflicht. Die Beschäftigung muss regelmäßig erfolgen; hierdurch sollen Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern verhindert werden. Von der regelmäßigen Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers ist auszugehen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungsverhältnisse mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden. Unterbrechungen innerhalb eines Jahres von bis zu zwei Monaten (zum Beispiel nach Kündigung eines Arbeitnehmers) sind insoweit grundsätzlich unschädlich (vergleiche BT-Drucksache 14/1855, S. 6 zu § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IV sowie Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.04.2007, AZ: L 2 R 16/07). Lassen die Gesamtumstände erkennen, dass eine kontinuierliche Beschäftigung von Arbeitnehmern angestrebt wird, können auch Unterbrechungen, die länger als zwei Monate andauern, unschädlich sein.
Die kurzfristige geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) eines Arbeitnehmers ist für die Versicherungspflicht des Selbständigen unschädlich, da es sich hierbei nicht um ein „regelmäßiges“ Beschäftigungsverhältnis handelt.
Siehe Beispiel 1
„Versicherungspflicht“ des Arbeitnehmers im Sinne des § 2 SGB VI
Nach der Rechtsprechung des BSG unterliegt der selbständig Tätige nicht der Versicherungspflicht, wenn er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig einen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt die Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 1a SGB IV überschreitet. Werden mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, müssen deren Arbeitsentgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen (BSG vom 23.11.2005, AZ: B 12 RA 5/03 R, und BSG vom 23.11.2005, AZ: B 12 RA 5/04 R, sowie BSG vom 29.08.2012, AZ: B 12 R 7/10 R). Maßgebend ist nur die regelmäßige Höhe des Arbeitsentgeltes des beziehungsweise der Arbeitnehmer. Auf den konkreten versicherungsrechtlichen Status des beschäftigten Arbeitnehmers kommt es nicht an. Die ab 01.01.2013 geänderte Fassung des § 2 S. 2 Nr. 2 SGB VI führt im Ergebnis zu keiner Änderung dieser Rechtsauslegung.
Siehe Beispiel 2
Bei der Vergütung des Arbeitnehmers muss es sich um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV handeln.
Das Tatbestandsmerkmal „versicherungspflichtiger Arbeitnehmer“ im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI ist auch dann erfüllt, wenn Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes besteht (§ 5 Abs. 2 bis 4 SGB VI) oder wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit worden ist (§§ 6, 229, 231, 231a SGB VI) und das Arbeitsentgelt der beschäftigten Arbeitnehmer insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Siehe Beispiel 4
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht des selbständig Tätigen bei Beschäftigung von Auszubildenden gilt ebenfalls, dass es ausschließlich darauf ankommt, ob die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 1a SGB IV überschritten wird.
Für Auslandsbeschäftigungen gilt Folgendes: Das Tatbestandsmerkmal der Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI ist gebietsneutral auszulegen. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung der selbständig Tätigen, die Arbeitnehmer beschäftigten, die ihre Arbeiten im Ausland verrichten, ist ebenfalls der Umfang der Beschäftigung maßgebend. Übersteigt das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (gegebenenfalls nach Währungsumrechnung), so steht dies der Versicherungspflicht des selbständig Tätigen entgegen.
Eine gegebenenfalls erforderliche Zusammenrechnung mit weiteren Beschäftigungsverhältnissen des Arbeitnehmers (bei anderen Arbeitgebern) und die dadurch gegebenenfalls eintretende Versicherungspflicht des Arbeitnehmers führt nicht dazu, dass ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Sinne von § 2 SGB VI beschäftigt wird (vergleiche BSG vom 23.11.2005, AZ: B 12 RA 5/03 R).
Beachte:
Es sind die jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenzen zu beachten (siehe Aktuelle Werte "Geringfügigkeitsgrenzen")
Nach § 229 Abs. 7 S. 1 SGB VI (vergleiche GRA zu § 229 SGB VI, Abschnitt 14.1) bleiben diejenigen selbständig Tätigen, die bereits am 31.12.2012 nicht nach § 2 S. 1 Nr. 1, 2 und 9 SGB VI versicherungspflichtig waren, weil sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig “versicherungspflichtige“ Arbeitnehmer im Umfang von mehr als 400,00 EUR beschäftigt haben, über den 31.12.2012 hinaus nicht versicherungspflichtig, solange sie für ihre beschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig ein Arbeitsentgelt von über 400,00 EUR im Monat aufwenden.
Beschäftigung von Arbeitnehmern „im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit“
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern muss einen Bezug zur selbständigen Tätigkeit haben. Erforderlich ist allerdings nicht, dass die Beschäftigung in dem jeweiligen Berufsbereich des Selbständigen erfolgt (wie zum Beispiel bei der Beschäftigung eines angestellten Fahrlehrers durch den Inhaber einer Fahrschule). Auch die Beschäftigung von Hilfskräften zum Beispiel für Schreib- und Reinigungsarbeiten erfüllt die Voraussetzung. Der Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und der selbständigen Tätigkeit muss jedoch unmittelbar sein. Ein nur mittelbarer Bezug (wie zum Beispiel die Beschäftigung einer Haushaltshilfe für die Haushaltsführung und zur Betreuung der Kinder des Selbständigen) reicht nicht aus.
Ein Ausschluss der Versicherungspflicht eines Selbständigen ist auch dann möglich, wenn dieser mehrere Tätigkeiten ausübt (zum Beispiel als Lehrer und Pflegeperson) und im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen regelmäßiges Arbeitsentgelt die maßgebliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer in den zu beurteilenden Tätigkeiten der Weisungsbefugnis des Selbständigen untersteht und dieser den Arbeitnehmer zur Unterstützung seiner selbständigen Tätigkeiten tatsächlich einsetzt.
Arbeitnehmer von Gemeinschaften/Gesellschaften
Schließen sich selbständig Tätige nach § 2 S. 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI zu einer Gemeinschaft (lediglich Sach- und Personalkosten werden geteilt) oder zu einer Gesellschaft zusammen, entfällt deren Rentenversicherungspflicht, wenn das monatliche Arbeitsentgelt der beschäftigten Arbeitnehmer insgesamt so hoch ist, dass der auf jeden selbständig Tätigen entfallende Anteil regelmäßig die maßgebliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (vergleiche BSG vom 23.11.2005, AZ: B 12 RA 5/04 R, und BSG vom 29.08.2012, AZ: B 12 R 7/10 R, so auch bei einer OHG: BSG vom 11.04.2019, AZ: B 5 RE 1/19 B). Hierbei können mehrere Arbeitnehmer, die zwar jeweils geringfügige Beschäftigungen ausüben, in ihrer Gesamtheit mehr als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ersetzen (vergleiche Abschnitt 3.3.3).
Die Rentenversicherungspflicht der selbständig Tätigen kann aber auch entfallen, wenn von den selbständig Tätigen beziehungsweise von der Gesellschaft nur ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird und rein rechnerisch gesehen jedem Selbständigen ein Arbeitsentgeltanteil (des Beschäftigten) zugeordnet werden kann, der die maßgebliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (vergleiche BSG vom 29.08.2012, AZ: B 12 R 7/10 R).
Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsverträge der beschäftigten Arbeitnehmer mit allen selbständig Tätigen beziehungsweise mit der Gesellschaft abgeschlossen worden sind, sodass dem zu beurteilenden selbständig Tätigen die arbeitsvertraglichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zugerechnet werden können.
Beteiligungsverhältnisse von selbständig Tätigen an einer Gesellschaft spielen bei der rechnerischen Aufteilung des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer keine Rolle. Maßgebend ist allein, dass sich die selbständig Tätigen, die sich zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben, gemeinsam der Arbeitskraft der Arbeitnehmer bedienen.
Siehe Beispiel 3
Es sind die jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenzen (siehe Aktuelle Werte "Geringfügigkeitsgrenzen") und für die Zeit ab 01.01.2013 das Übergangsrecht (§229 Abs. 7 S. 1 SGB VI) zu beachten.
Lehrer und Erzieher (§ 2 Satz 1 Nummer 1)
Selbständig tätige Lehrer und Erzieher unterliegen kraft Gesetzes der Versicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (vergleiche Abschnitt 3.3).
Rechtsentwicklung
Lehrer und Erzieher waren schon vor Einführung der gesetzlichen Regelung im Jahre 1922 (RGBl. I S. 849) aufgrund der Rechtsprechung versicherungspflichtig.
Die Regelung ab 01.01.1992 entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 im alten Bundesgebiet geltenden Recht. Bis zu diesem Zeitpunkt unterlagen selbständig tätige Lehrer und Erzieher allerdings nur dann der Versicherungspflicht, wenn sie in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 AVG). Ab 01.01.1992 steht auch die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeiters der Versicherungspflicht des Selbständigen entgegen.
Personen, die am 31.12.1991 als selbständig tätige Lehrer und Erzieher im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt hatten und versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig (vergleiche GRA zu § 229 SGB VI, Abschnitt 3.2).
Personenkreis der Lehrer
Der Lehrbegriff ist weit auszulegen und beinhaltet jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung sind. Dabei kann bereits jede Anleitung zu einem gemeinsamen Tun genügen. Die erstrebte „Gemeinsamkeit“ entsteht dabei aus der Vermittlung von Wissen und Kompetenzen des Lehrenden an einen Lernenden unabhängig von einem konkreten Anwendungsbezug (vergleiche BSG vom 23.04.2015, AZ: B 5 RE 23/14 R). Der Unterricht beziehungsweise die Unterweisung kann sowohl in Kursform (Gruppen) als auch durch Einzelunterricht/-unterweisung erfolgen. Selbst eine bestimmte pädagogische Qualifikation wird nicht vorausgesetzt. Auch wenn diese Tätigkeiten ganz oder überwiegend nach gewerblichen Grundsätzen ausgeübt werden, handelt es sich um Lehrtätigkeiten.
Die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI knüpft insoweit nicht an ein gesetzlich, etwa durch Ausbildungsvorschriften geregeltes Berufsbild des (selbständigen) Lehrers an. Die Vorschrift erfasst vielmehr alle selbständig Tätigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin besteht, anderen Unterricht zu erteilen. Sie stellt nicht darauf ab, auf welchen Gebieten Wissen und Kenntnisse vermittelt werden, auf welche Weise der Lehrer seine Kenntnisse und die Lehrfähigkeit erworben hat oder wie er den Wissensstoff anderen vermittelt (vergleiche BSG vom 12.10.2000, AZ: B 12 RA 2/99 R, BSG vom 12.10.2000, AZ: B 12 RA 4/00 R, BSG vom 22.06.2005, AZ: B 12 RA 6/04 R und BSG vom 22.06.2005, AZ: B 12 RA 14/04 R). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebs ausgeübt wird. Ferner ist es unerheblich, welche Geisteshaltung der Lehrtätigkeit zu Grunde liegt, welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit hat und ob sich der Unterricht nur an Laien wendet (BSG vom 22.06.2005, AZ: B 12 RA 6/04 R mit weiteren Nachweisen). Es spielt für die Beurteilung der selbständigen Tätigkeit des Weiteren keine Rolle, ob deren Inhalt Gedächtnisspuren hinterlässt und inwieweit er außerhalb des Unterrichts reproduzierbar ist. Der Rechtsbegriff Lehrer im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist bereits dann erfüllt, wenn eine (wenn auch flüchtige) spezielle Fähigkeit durch praktischen Unterricht vermittelt wird. Der Verfolgung weiter gehender Lernziele bedarf es dagegen ebenso wenig wie der verpflichtenden Teilnahme am Unterricht, der Abnahme von Prüfungen und des Ausstellens von Zeugnissen oder Bescheinigungen (vergleiche BSG vom 22.06.2005, AZ: B 12 RA 14/04 R). Die angewandten Methoden zur Wissensvermittlung werden häufig mit den Begriffen Training, Coaching, Moderation oder Supervision umschrieben. Es steht der Versicherungspflicht als Lehrer nicht entgegen, wenn durch den Unterricht auch das Wohlbefinden der Teilnehmer verbessert wird und wenn motivierende Elemente eingesetzt werden (vergleiche Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 12.11.2014, AZ: L 4 R 477/13).
Künstlerisch und publizistisch Lehrende können zum Personenkreis der nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten gehören (vergleiche Abschnitte 4.2.2 und 8.1).
Umfasst ein und dieselbe Tätigkeit eines Selbständigen sowohl lehrende als auch andere Inhalte (zum Beispiel beratende oder therapeutische), so müssen sie nach ihrem sachlichen Schwerpunkt getrennt werden (vergleiche Abschnitt 4.2.4).
Sofern bis zum 30.06.2009 eine selbständige Lehrtätigkeit als Existenzgründungszuschussbezieher ausgeübt wurde, war die vorrangige Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI zu beachten (vergleiche Abschnitt 13.2.1).
Einzelne Berufsgruppen, die zum Personenkreis der Lehrer gehören
Für die Feststellung, ob eine lehrende Tätigkeit im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI ausgeübt wird, ist die Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung unbeachtlich. Ausschlaggebend ist allein, ob die Tätigkeit dem Inhalt des Rechtsbegriffes des Lehrers entspricht (vergleiche Abschnitt 4.2). Hinweise zu verschiedenen Berufsgruppen können der Anlage 1 entnommen werden.
Lehrer im künstlerischen oder publizistischen Bereich
Selbständig tätige Lehrer (zum Beispiel Pädagogen, Ausbilder), die im künstlerischen (Musik, darstellende oder bildende Kunst) oder publizistischen Bereich lehren, gehören zum Personenkreis der nach näherer Bestimmung des KSVG versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten (§ 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI). Näheres kann der GRA zu § 2 KSVG Anlage 1 entnommen werden.
Die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach Maßgabe des KSVG (§ 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI) obliegt der Künstlersozialkasse, die die Versicherten auch über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und zu beraten hat. Kommt im Einzelfall eine künstlerische/publizistische Lehrtätigkeit in Betracht, ist somit die Zuständigkeit der Künstlersozialkasse gegeben.
Soweit nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem KSVG für Kunst- und Publizistiklehrer erfüllt sind und die Versicherungspflicht nach dem KSVG daher noch nicht eingetreten ist, besteht die nach dem SGB VI für Lehrer allgemein angeordnete Versicherungspflicht unverändert fort (vergleiche BSG vom 12.12.2007, AZ: B 12 KR 8/07 R, im Falle eines Musiklehrers). Dies bedeutet, dass Lehrer im künstlerischen oder publizistischen Bereich in Zeiträumen, in denen sie (noch) nicht tatsächlich nach dem KSVG versichert sind (weil sie sich zum Beispiel nicht bei der Künstlersozialkasse gemeldet haben), der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI unterliegen, sofern die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Lehrer im therapeutischen Bereich
Die Bezeichnung „Therapeut“ steht der Beurteilung als Lehrer im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht entgegen, sofern die lehrenden Inhalte den sachlichen Schwerpunkt der Tätigkeit ausmachen (vergleiche Abschnitt 4.2.4). "Therapeuten", die überwiegend nicht auf ärztliche An- oder Verordnung tätig sind, können somit unter den Rechtsbegriff des Lehrers im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI fallen.
Regelmäßig nicht zu den selbständig tätigen Lehrern im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI zählen unter anderem:
- Atem-, Sprech- und Stimmlehrer, die therapeutisch tätig werden, Krankheitssymptome diagnostizieren sowie entsprechende Behandlungsmaßnahmen erarbeiten und durchführen. Für diesen Personenkreis kommt aber eine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Betracht (vergleiche Abschnitt 5.2.2).
- Sprachheilpädagogen, die als gemäß § 124 SGB V zugelassene andere Leistungserbringer im Bereich Sprachtherapie sprachbehinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene therapeutisch behandeln. Für diesen Personenkreis kommt aber eine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Betracht (vergleiche Abschnitt 5.2.2),
Bei diesen Tätigkeiten bildet regelmäßig der therapeutische Teil den sachlichen Schwerpunkt.
Sachlicher Schwerpunkt
Umfasst ein und dieselbe Tätigkeit eines Selbständigen sowohl lehrende als auch beratende Inhalte, so kommt es für die versicherungsrechtliche Beurteilung auf den sachlichen Schwerpunkt an (vergleiche BSG vom 23.04.2015, AZ: B 5 RE 23/14 R). Dies gilt auch für sonstige Tätigkeiten, die neben anderen Inhalten (zum Beispiel therapeutischen) auch lehrende Inhalte haben.
Nach der oben genannten Rechtsprechung (ergangen zu einem Ernährungsberater) beruhen sowohl eine lehrende als auch eine beratende Tätigkeit auf einer vorhandenen Wissens- und Kompetenzdifferenz. Während jedoch die Lehrtätigkeit wesentlich durch eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt ist, liegt der Schwerpunkt der Beratung auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck.
Wo der sachliche Schwerpunkt der Tätigkeit liegt, kann anhand der folgenden Kriterien bestimmt werden:
- Lehrer vermitteln eher generelles Wissen, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen.
- Ein begleitender Wissenstransfer steht bei der Lehrertätigkeit im Fokus und wird geradezu intendiert.
- Lehrer übertragen (im Idealfall) ihre Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Kompetenzen auf ihre "Schüler", wobei sie den Unterrichtsstoff grundsätzlich (Ausnahmen: Einzelunterricht/Schulung von Kleinstgruppen) nicht spezifisch auf die Person und den Kontext des Lernenden zuschneiden.
- Wird Wissen an eine Gruppe von Teilnehmern vermittelt, so spricht dies eher für eine Lehrertätigkeit.
- Der Antrieb zur Schulungsteilnahme liegt primär im erhofften Wissens- und Erkenntnisgewinn und ist eher auf den Erwerb eigener Problemlösungskompetenzen ausgerichtet.
- Berater gehen regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein.
- Berater analysieren aufgrund ihrer fachspezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen typischerweise ein fachliches (Einzel-)Problem des Klienten, dem sie ihr Wissen zur Verfügung stellen und dem sie in helfender Absicht spezifische und eher individualisierte Ratschläge erteilen.
- Berater erarbeiten nach den Standards ihres jeweiligen Fachgebiets oftmals eine konkrete Lösung oder zeigen Handlungsoptionen auf, deren Vor- und Nachteile sie in aller Regel erläutern. Dabei ist normalerweise unerheblich, ob die Beratenen den Lösungsweg und die Gründe für die Handlungsempfehlung im Einzelnen nachvollziehen können.
- Ein begleitender Wissenstransfer ist von eher untergeordneter Bedeutung.
- Beratungssituationen sind eher durch eine Nähe zur Lebenssituation des Klienten und dessen konkreten Problemen gekennzeichnet.
- Berater befassen sich eher mit den spezifischen Problemen von Einzelpersonen oder Kleinstgruppen. Hauptmotiv für die Teilnahme an einer Beratung (und für die Befolgung eines etwaigen Ratschlags) ist daher die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Problemlösung.
Gehören Berater nicht zu dem Personenkreis der Lehrer (zum Beispiel Verkaufsberater), können jedoch zum Beispiel die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt sein (vergleiche Abschnitt 12).
Personenkreis der Erzieher
Unter den gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtigen selbständig tätigen Erziehern sind Personen zu verstehen, deren Handeln dazu bestimmt und darauf gerichtet ist, die körperliche, geistige, seelische und charakterliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinflussen (vergleiche BSG vom 22.06.2005, AZ: B 12 RA 12/04 R).
Der Begriff „Erzieher“ ist weit auszulegen. Für selbständige Erzieher gilt somit nichts anderes als für selbständige Lehrer (vergleiche Abschnitt 4.2). Das heißt, die Versicherungspflicht ist nicht davon abhängig, ob
- eine pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde,
- es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild gibt,
- die Erziehung innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird (vergleiche BSG vom 22.06.2005, AZ: B 12 RA 12/04 R).
Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Erzieher, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder im Auftrag des Jugendamtes eigenverantwortlich Kinder beziehungsweise Jugendliche erziehen.
Einzelne Berufsgruppen, die zum Personenkreis der Erzieher gehören
Die Erziehung von Kindern und Jugendlichen erfolgt grundsätzlich innerhalb der Familie, kann aber bei Bedarf auch außerhalb der Familie und in den unterschiedlichsten Erziehungsformen stattfinden.
Zu den Erziehern gehören unter anderem:
- Personen, die Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen, in denen sich Kinder und Jugendliche für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten, betreiben und die Kinder und Jugendlichen dort erzieherisch betreuen (Tageseinrichtungen im Sinne von § 22 SGB VIII),
- Personen, die sich als Tagespflegepersonen - sogenannte Tagesmütter - der Erziehung von Kindern und Jugendlichen widmen (Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII). Tagesmütter, die zum Beispiel ständig wechselnde Kinder bis zum Kindergartenalter betreuen, das heißt, sie beaufsichtigen und ihre Primärbedürfnisse wie Essen, Schlafen, Spielen et cetera befriedigen oder unterstützen gehören zum Personenkreis der Erzieher im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI (vergleiche BSG vom 22.06.2005, AZ: B 12 RA 12/04 R, und BSG vom 25.05.2011, AZ: B 12 R 13/09 R sowie BSG vom 25.05.2011, AZ: B 12 R 14/09 R),
- Personen, die eine eigenverantwortliche Erziehung von Kindern und Jugendlichen in Tagesgruppen übernehmen (§ 32 SGB VIII). Es handelt sich dabei um eine Form der spezialisierten Tagespflege, die insbesondere an ältere Kinder mit Leistungs- und Verhaltensproblemen (zum Beispiel Schulverweigerern) gerichtet ist,
- Personen, die Kinder und Jugendliche im Rahmen der Vollzeitpflege durch Integration in die eigene Familie aufnehmen und erziehen (§ 33 SGB VIII). Zwischen den Pflegeeltern und dem Kind soll dabei ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. Formen der Vollzeitpflege sind die Dauerpflege, die Kurzzeitpflege, die Bereitschaftspflege, die Wochenpflege, die Sonderpflege sowie die Familienpflege für besonders beeinträchtigte Kinder und Jugendliche,
- Personen, die Kinder und Jugendliche im Rahmen der Heimerziehung aufnehmen (§ 34 SGB VIII). Bei dieser Form der Erziehung werden Kinder und Jugendliche in einer sogenannten Fachfamilie (und gerade nicht in einem klassischen Kinderheim) untergebracht, um diese durch die Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten zu fördern,
- Personen, die Jugendlichen im Rahmen der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung zu sozialer Integration und eigenverantwortlicher Lebensführung verhelfen (§ 35 SGB VIII).
Einzelne Berufsgruppen, die nicht zum Personenkreis der Erzieher gehören
Der Personenkreis der Erzieher ist abzugrenzen von Personen, die lediglich unterstützend erzieherisch tätig werden. Demnach zählen nicht zu den Erziehern im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI Personen, die ausschließlich Hilfe zur Erziehung leisten (zum Beispiel Erziehungsberatung § 28 SGB VIII, soziale Gruppenarbeit § 29 SGB VIII), jedoch nicht direkt erzieherisch mit dem Kind oder Jugendlichen arbeiten. Für diesen Personenkreis könnte gegebenenfalls Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI eintreten.
Regelmäßige Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers
Es gelten die in den Abschnitten 3.3 bis 3.3.5 dargestellten Grundsätze.
Pflegepersonen (§ 2 Satz 1 Nummer 2)
Selbständig tätige Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind, unterliegen kraft Gesetzes der Versicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (vergleiche Abschnitt 3.3).
Rechtsentwicklung
Erstmals durch die „Zweite Verordnung über die Ausdehnung der Angestelltenversicherungspflicht“ vom 14.03.1932 wurde die Rentenversicherungspflicht auf Personen erstreckt, die in der Krankenpflege auf eigene Rechnung tätig waren. Durch die „Verordnung über Wochenpflegerinnen“ vom 07.02.1943 wurden selbständig Tätige, die in der Pflege von Wöchnerinnen, Neugeborenen und Säuglingen tätig waren, in die Rentenversicherungspflicht einbezogen.
Die jetzige gesetzliche Regelung über die Einbeziehung der in Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege selbständig tätigen Pflegepersonen entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 im alten Bundesgebiet geltenden Recht. Bis zu diesem Zeitpunkt unterlagen selbständig tätige Pflegepersonen allerdings nur dann der Versicherungspflicht, wenn sie in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 AVG). Ab dem 01.01.1992 steht auch die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeiters der Versicherungspflicht des Selbständigen entgegen.
Personen, die am 31.12.1991 als selbständig tätige Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt hatten und versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig (vergleiche GRA zu § 229 SGB VI, Abschnitt 3.2).
Personenkreis der Pflegepersonen
Der Begriff der Pflegepersonen erfasst grundsätzlich weisungsabhängige (und insoweit arbeitnehmerähnliche) Tätigkeiten in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege (BT-Drucksache 11/4124, S. 149).
Die Pflegepersonen des § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI müssen selbständig erwerbstätig sein (vergleiche Abschnitt 3.2 ff.). Ihre Tätigkeit ist zu unterscheiden vom pflegerischen Einsatz im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beispielsweise von Pflegekräften, die bei einer Pflegekasse, einer ambulanten Pflegestation (Sozialstation, Caritas, Arbeiterwohlfahrt), einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) oder beim Pflegebedürftigen angestellt sind. Aber auch die nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen, das heißt, die pflegenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunde, Nachbarn oder sonstigen ehrenamtlichen Helfer gehören nicht dazu. Erstgenannte Personenkreise können als Arbeitnehmer (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI), letztere als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (vergleiche GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 3) versicherungspflichtig sein.
Die selbständig tätigen Krankenpflegepersonen sind nach der Rechtsprechung des BSG (vergleiche unter anderem BSG vom 28.04.1977, AZ: 12/3 RK 56/75, BSG vom 26.05.1977, AZ: 12 RK 55/76, BSG vom 30.01.1997, AZ: 12 RK 31/96, und BSG vom 11.11.2003, AZ: 12 RA 2/03 R) durch die Abhängigkeit vom Heilkundigen und dessen Weisungen gekennzeichnet, das heißt, sie werden grundsätzlich auf ärztliche Anordnung oder Verordnung tätig. Die ärztliche Verordnung stellt ein taugliches Kriterium für die Abgrenzung des Heilberufs von den Krankenpflegeberufen des § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI dar (vergleiche BSG vom 23.07.2015, AZ: B 5 RE 17/14 R). Heilkundige (Ärzte, Heilpraktiker mit unbeschränkter Heilkundeerlaubnis und Heilpraktiker, die eine auf ein Gebiet (zum Beispiel Physiotherapie oder Podologie) beschränkte Heilpraktikererlaubnis besitzen) gehören nicht zu den Krankenpflegepersonen (vergleiche BSG vom 28.04.1977, AZ: 12/3 RK 56/75, und BSG vom 26.05.1977, AZ: 12 RK 55/76).
Im Bereich der Krankenpflege wird zwischen solcher im engeren und im weiteren Sinn unterschieden. Die Unterscheidung zwischen Pflegepersonen im engeren Sinne einerseits und im weiteren Sinne andererseits im einschlägigen Berufs- und Ausbildungsrecht lässt keinen Rückschluss auf die soziale Absicherung von Pflegeberufen zu, weil diese Vorschriften andere Zwecke verfolgen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 25.04.2016, AZ: 1 BvR 1147/12, zur Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI einer selbständig tätigen Physiotherapeutin).
Pflegepersonen, die Krankenpflege im engeren Sinne ausüben
Der Krankenpflegebegriff erfasst im engeren Sinn zunächst die pflegerische Betreuung kranker und deshalb pflegebedürftiger Personen. Zu den Pflegepersonen, die in der Krankenpflege tätig sind, gehören daher unter anderem selbständige Krankenschwestern und Krankenpfleger. Die zu verrichtende Arbeit muss aber mindestens der einer Gesundheits- und Krankenpflegehelferin beziehungsweise der eines Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechen.
Selbständig tätige Personen, die keine qualifizierte Krankenpflege ausüben oder zum Beispiel als Altenpfleger überwiegend gesunde und lediglich wegen ihres Alters pflegebedürftige Menschen betreuen, gehören nicht zu den Krankenpflegepersonen.
Zu prüfen ist bei Krankenschwestern und Krankenpflegern jedoch stets, ob tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird oder ob es sich nicht vielmehr um eine abhängige Beschäftigung handelt. Sofern eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, kommt für diesen Personenkreis aber eine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI in Betracht (vergleiche Abschnitte 12.2 und 12.4.2.6).
Pflegepersonen, die Krankenpflege im weiteren Sinne ausüben
Zu den selbständig tätigen Pflegepersonen, die Krankenpflege im weiteren Sinne ausüben, gehören auch Angehörige von Gesundheitsfachberufen (Heilhilfsberufen), die sowohl pflegerisch als auch therapeutisch tätig sind.
Personen, die Maßnahmen der Physikalischen Therapie, der Podologischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und der Ergotherapie erbringen, üben als sogenannte Heilmittelerbringer ihre Tätigkeit in Abhängigkeit von der ärztlichen Verordnung aus. Heilmittelerbringer in diesen Bereichen sind: Masseure, Physiotherapeuten, Logopäden, Atemlehrer, Sprachheilpädagogen, Sprechlehrer, Stimmlehrer, Podologen (medizinische Fußpfleger) sowie Ergotherapeuten.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bestätigt, dass unter anderem Masseure, Masseure und med. Bademeister, die Massagen zu Heilzwecken verabfolgen (vergleiche BSG vom 30.06.1964, AZ: 3 RK 40/59), Physiotherapeuten/Krankengymnasten (vergleiche BSG vom 30.01.1997, AZ: 12 RK 31/96, BSG vom 09.12.1982, AZ: 12 RK 21/82, BSG vom 11.11.2003, AZ: B 12 RA 2/03 R), Ergotherapeuten/Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (BSG vom 04.06.1998, AZ: B 12 KR 9/97 R) und Logopäden (BSG vom 23.07.2015, AZ: B 5 RE 17/14 R) zum Personenkreis der Krankenpflegepersonen gehören.
Selbständig tätige Logopäden sowie selbständig Tätige im medizinisch-therapeutischen Bereich der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie werden als selbständige Krankenpflegepersonen von § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfasst und unterliegen unter den dort genannten Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht (Verbindliche Entscheidung des Bundesvorstand der DRV Bund vom Juli 2012, in: RVaktuell 10/2012). Diese Rechtsauffassung wird bei sämtlichen ab dem 01.04.2012 neu aufgenommenen selbständigen Tätigkeiten berücksichtigt. Bei bereits vor dem 01.04.2012 aufgenommenen Tätigkeiten besteht wegen der bislang abweichenden versicherungsrechtlichen Beurteilung Vertrauensschutz, sodass weiterhin davon ausgegangen wird, dass keine Rentenversicherungspflicht besteht. Die von der Vertrauensschutzregelung erfassten Personen können allerdings auf den Vertrauensschutz verzichten und sich damit einmalig dafür entscheiden, ob sie der Versicherungspflicht unterliegen wollen oder nicht.
Die sogenannten Heilmittelerbringer sind regelmäßig in Abhängigkeit von einem Arzt tätig. Eine einzelfallbezogene Prüfung ist nur dann notwendig, wenn vorgetragen wird, dass dies nicht der Fall ist (zum Beispiel bei einem ausgebildeten Physiotherapeuten oder Masseur, der auch Wellness-Massagen oder Sportmassagen erbringt). Sofern die selbständige Tätigkeit zum Teil auf ärztliche An- oder Verordnung und zum Teil nicht auf ärztliche An- oder Verordnung ausgeübt wird und diese beiden Tätigkeiten nach Betriebszweck und -organisation hinreichend unterscheidbar sind, ist für die Prüfung der Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI der einzelnen Tätigkeiten grundsätzlich eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Tätigkeiten vorzunehmen. Ist eine getrennte Beurteilung nicht möglich, gilt Folgendes:
Bei der Prüfung, inwieweit eine Tätigkeit überwiegend auf ärztliche Anordnung, das heißt in Abhängigkeit von einem Heilkundigen, ausgeführt wird, ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Hierbei können sowohl die Anzahl der Patienten als auch der zeitliche Aufwand für die Pflege/Behandlung eine Rolle spielen. Die Frage der Abrechnung der Leistung (über eine gesetzliche Krankenkasse oder privat) ist nicht maßgebend, da zum Beispiel auch Privatpatienten regelmäßig mit einer Verordnung vom Arzt die Leistungen in Anspruch nehmen, weil anderenfalls grundsätzlich keine Erstattung dieser Leistungen durch eine private Krankenversicherung erfolgt.
Die Zugehörigkeit von selbständig tätigen Heilmittelerbringern zu den Pflegepersonen im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI wird auch durch Änderungen in den Heilmittelrichtlinien, die aufgrund des § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossen werden, nicht ausgeschlossen (vergleiche BSG vom 11.11.2003, AZ: B 12 RA 2/03 R). Diese Personenkreise können zwar den Inhalt ihrer Therapien selbst bestimmen und die Auswahl der Therapiemittel in eigener Verantwortung vornehmen, dennoch muss der Behandlungsplan auf der ärztlichen Diagnose und dem gegebenen Behandlungsziel aufgebaut werden, wobei die Behandlung vom Arzt nicht nur verordnet, sondern auch überwacht wird. Diesen Krankenpflegepersonen obliegt also ein Teil der Durchführung einer vom Heilkundigen gelenkten Gesamtbehandlung von kranken Menschen.
Regelmäßige Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers
Es gelten die in den Abschnitten 3.3 bis 3.3.5 dargestellten Grundsätze.
Heilmittelerbringer sind vielfach in einer Gemeinschaftspraxis oder in einer Praxisgemeinschaft tätig und beschäftigten dort Arbeitnehmer.
Unter einer Gemeinschaftspraxis versteht man die gemeinsame Ausübung therapeutischer Tätigkeit durch mehrere selbständig Tätige bei gemeinsamer Nutzung von Räumen, Praxiseinrichtung, Personal und gemeinsamer Dokumentation und Abrechnung. Bei der Gemeinschaftspraxis steht die gemeinschaftliche Berufsausübung im Vordergrund. Die Gemeinschaftspraxis tritt nach außen als Einheit auf, das heißt, als eine Praxis (in der Regel GbR), sodass der Behandlungsvertrag nicht mit einem einzelnen Therapeuten der Praxis, sondern mit allen Partnern der Gemeinschaftspraxis abgeschlossen wird.
Demgegenüber versteht man unter einer Praxisgemeinschaft den Zusammenschluss mehrerer Therapeuten gleicher oder verschiedener Fachgebiete zur gemeinsamen Nutzung von Räumen und/oder Einrichtungsgegenständen, medizinischen Geräten, Instrumenten und/oder gemeinsamen Beschäftigung von Mitarbeitern bei sonst selbständiger Praxisführung mit unterschiedlichem Patientenstamm, eigener Dokumentation und selbständiger Abrechnung.
Hebammen und Entbindungspfleger (§ 2 Satz 1 Nummer 3)
Selbständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger unterliegen kraft Gesetzes der Versicherungspflicht.
Selbständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind, anders als selbständig tätige Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen, auch dann versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen. Die Beschäftigung von Hilfskräften steht der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI insoweit nicht entgegen (vergleiche Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.10.2000, AZ: L 4 RA 33/00, und des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.08.2004, AZ: L 1 RA 66/03).
Rechtsentwicklung (unter anderem Niederlassungserlaubnis)
Selbständig tätige Hebammen unterlagen bereits seit dem 01.10.1929 der Angestelltenversicherungspflicht (§ 6 AVG alter Fassung in Verbindung mit der VO vom 08.10.1929 - RGBl. I S. 151). Bis zum 31.12.1938 galt dies aber nur, wenn die Hebammen in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigten.
Vom 01.01.1939 an wurde die Versicherungspflicht der freiberuflichen Hebammen nur noch von der Erteilung der Niederlassungserlaubnis abhängig gemacht (§ 4 AVG alter Fassung in der Fassung des Hebammengesetzes vom 21.12.1938, RGBl. I S. 1893). Hierbei verblieb es bis zum 30.06.1985 (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 AVG in der Fassung des AnVNG). Den Hebammen mit Niederlassungserlaubnis war nach dem damaligen Recht ein jährliches Mindesteinkommen garantiert.
Mit Wirkung vom 01.07.1985 an wurde das HebG vom 21.12.1938 durch das Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG) vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 902) abgelöst.
Das ab 01.07.1985 geltende Recht kennt die Niederlassungserlaubnis für eine Tätigkeit als freiberufliche Hebamme als Bestandteil der Berechtigung zur Ausübung der Geburtshilfe nicht mehr. Die Niederlassung steht damit seitdem jeder Hebamme und jedem Entbindungspfleger mit einer Berufserlaubnis (§§ 1 bis 4 HebG) offen.
Damit unterlagen von diesem Zeitpunkt an auch freiberuflich ohne Niederlassungserlaubnis tätige Beleg-Hebammen, die bis dahin nur als Selbständige von der Pflichtversicherung auf Antrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG Gebrauch machen konnten, kraft Gesetzes der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 AVG.
Für freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger ist die Gewährleistung eines Mindesteinkommens seit 01.07.1985 nicht mehr notwendig.
Hebammen mit Niederlassungserlaubnis, denen nach dem bis zum 30.06.1985 geltenden Recht ein jährliches Mindesteinkommen gewährleistet war, ist dieses Garantieeinkommen erhalten geblieben. Zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen für diesen Personenkreis siehe GRA zu § 279 Abs. 1 SGB VI.
Die ab 01.01.1992 geltende Regelung in § 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI entspricht dem vom 01.07.1985 bis zum 31.12.1991 im alten Bundesgebiet geltenden Recht.
Personenkreis der Hebammen und Entbindungspfleger
Von der Vorschrift werden die in der Wohnung der Gebärenden beziehungsweise in Belegkrankenhäusern und Entbindungsheimen selbständig tätigen Hebammen und Entbindungspfleger erfasst. Die in diesem Beruf tätigen Männer führen die Berufsbezeichnung Entbindungspfleger. Hebammen und Entbindungspfleger beraten die Schwangeren, leiten normale Geburten, versorgen Neugeborene und überwachen den Wochenbettverlauf. Sie bedürfen nach §§ 1 bis 4 HebG der Erlaubnis zur Berufsausübung in der Entbindungshilfe.
Beachte:
Eine Niederlassungserlaubnis ist für das Vorliegen von Versicherungspflicht nach dem ab 01.07.1985 geltenden Recht nicht mehr erforderlich (vergleiche Abschnitt 6.1).
Die Rechtsform, im Rahmen derer die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, hat dabei keinen Einfluss auf die versicherungsrechtliche Beurteilung (vergleiche Abschnitt 3.1 und Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 10.05.2012, AZ: L 1 R 65/09, die Nichtzulassungsbeschwerde, Beschluss des BSG vom 08.07.2013, AZ: B 12 R 33/12 B, wurde als unzulässig verworfen).
Bei der Tätigkeit als Familienhebamme handelt es sich um eine Spezialisierung für Hebammen, die Schwangere sowie Mütter und Kinder betreuen, die sich in schwierigen Lebenssituationen befinden. Auch die Tätigkeit als Familienhebamme stellt eine Hebammentätigkeit dar (vergleiche Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 10.05.2012, AZ: L 1 R 65/09, die Nichtzulassungsbeschwerde, Beschluss des BSG vom 08.07.2013, AZ: B 12 R 33/12 B, wurde als unzulässig verworfen).
Seelotsen (§ 2 Satz 1 Nummer 4)
Nach § 2 S. 1 Nr. 4 SGB VI sind selbständig tätige Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen versicherungspflichtig.
Selbständig tätige Seelotsen sind erst seit dem 01.01.1970 in die Rentenversicherung einbezogen worden, weil die berufsständischen Pensionskassen nicht mehr in der Lage waren, eine adäquate Versorgung zu gewährleisten. Frühere Dienstzeiten sind zu Lasten der Lotsenbrüderschaften nachversichert worden.
Personenkreis der Seelotsen
Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschifffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet. Der Seelotse gehört nicht zur Schiffsbesatzung (§ 1 SeeLG - Gesetz über das Seelotswesen).
Der für ein Seelotsrevier bestallte Seelotse übt seine Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus (§ 21 Abs. 1 SeeLG). Seelotsreviere sind Fahrstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste angeordnet ist (§ 2 SeeLG).
Durchführung der Versicherung
Für die Durchführung der Rentenversicherung von selbständig tätigen Seelotsen ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (bis 30.09.2005: Seekasse) zuständig.
Die Meldung für die versicherungspflichtigen Seelotsen erfolgt durch die Lotsenbrüderschaften an die Knappschaft.
Künstler und Publizisten (§ 2 Satz 1 Nummer 5)
Selbständige Künstler und Publizisten sind kraft Gesetzes versicherungspflichtig, soweit sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV.
Die nähere Ausgestaltung der Versicherungspflicht der selbständigen Künstler und Publizisten ist nicht dem § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI zu entnehmen, sondern dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vom 27.07.1981, welches am 01.01.1983 in Kraft getreten ist.
Personenkreis der Künstler und Publizisten
Künstler im Sinne des KSVG ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Näheres zum Begriff des Künstlers und Publizisten enthält die GRA zu § 2 KSVG.
Nach § 1 KSVG muss die Tätigkeit „erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend“ ausgeübt werden. Das Erfordernis „nicht nur vorübergehende“ Tätigkeit bezieht sich auf die Dauer der publizistischen oder künstlerischen Tätigkeit.
Im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit darf nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt werden, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Das Merkmal „im Zusammenhang“ liegt vor, wenn der Beschäftigte direkt am Werk des Publizisten oder Künstlers mitwirkt, oder seinem Arbeitgeber unmittelbar bei der Ausführung der Werke hilft. Kein Zusammenhang besteht jedoch, wenn die Beschäftigung in keiner Beziehung zu der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit steht; etwa wenn ein Kunstmaler eine Haushälterin beschäftigt.
Besonderheiten des KSVG
Versicherungsfrei nach dem KSVG ist, wer im Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Einkommen erzielt, das 3.900,00 EUR nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahrs ausgeübt, ist die bereits erwähnte Grenze entsprechend herabzusetzen.
Eine Ausnahme besteht jedoch für Berufsanfänger, die aufgrund der Aufbauphase das erforderliche Mindesteinkommen in Höhe von 3.900,00 EUR möglicherweise nicht erzielen werden. Sie werden in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Als Berufsanfängerzeit gelten die ersten drei Jahre seit erstmaliger Aufnahme der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Für Künstler und Publizisten, die ihre Tätigkeit vor dem 01.07.2001 aufgenommen hatten, galt noch eine Berufsanfängerzeit von fünf Jahren.
Da das Einkommen von selbständigen Künstlern und Publizisten häufig starken Schwankungen unterworfen ist, kann die Mindesteinkommensgrenze von 3.900,00 EUR im Kalenderjahr innerhalb von sechs Kalenderjahren bis zu zweimal unterschritten werden, ohne dass der Versicherungsschutz entfällt.
Hinsichtlich der Versicherungsfreiheit von Künstlern und Publizisten sind ferner die Regelungen in § 4 KSVG zu beachten.
Vorrang der Versicherungspflicht (Konkurrenz)
Lehrer im künstlerischen oder publizistischen Bereich unterliegen in Zeiträumen, in denen sie (noch) nicht tatsächlich nach dem KSVG versichert sind (weil sie sich zum Beispiel nicht bei der Künstlersozialkasse gemeldet haben), der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI, sofern die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Normenkonkurrenz besteht insoweit nicht (vergleiche BSG vom 12.12.2007, AZ: B 12 KR 8/07 R).
Soweit jedoch mehrere Tatbestände des § 2 SGB VI aufgrund derselben selbständigen Tätigkeit gleichzeitig erfüllt werden, besteht ein Konkurrenzverhältnis. Dieses liegt beispielsweise dann vor, wenn der Versicherte als selbständiger Musiklehrer tätig ist. Sind für mehrere Regelungen (hier: § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI und § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI) alle Tatbestandsmerkmale der Versicherungspflicht erfüllt, so gilt der allgemeine Grundsatz, wonach die Regelung vorgeht, die im Einzelfall den günstigsten sozialen Schutz gewährt. Aufgrund der günstigeren Beitragsregelungen des KSVG kommt in diesem Fall die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI in Betracht.
Beachte:
Gemäß § 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.03.2012 ging die Versicherungspflicht des § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI (Existenzgründungszuschussbezieher) einer Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI vor.
Gemäß § 4 Nr. 3 KSVG geht die Versicherungspflicht des § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI oder § 229 Abs. 2a SGB VI (Gewerbetreibender im Handwerksbetrieb) der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI vor.
Zu Konkurrenzen siehe auch Abschnitt 14.
Durchführung der Versicherung
Zuständig für die Durchführung der Versicherung von versicherungspflichtigen selbständigen Künstlern und Publizisten ist die Künstlersozialkasse (KSK).
Auch wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 1 KSVG vorliegen, tritt noch kein Versicherungsschutz ein. Vielmehr bedarf es noch einer Meldung des Versicherten bei der KSK, wozu gemäß § 11 KSVG eine Verpflichtung besteht. Aufgrund der Meldung prüft die KSK die Versicherungspflicht. Wenn keine Meldung erfolgt, kann die KSK jedoch auch von Amts wegen die Versicherungspflicht feststellen (§ 8 Abs. 1 KSVG).
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt mit dem Tage, an dem die Meldung bei der KSK eingeht. Sofern die Meldung bei einem unzuständigen Leistungsträger eingeht, ist § 11 Abs. 1 S. 2 KSVG in Verbindung mit § 16 SGB I zu beachten.
Wer sich nicht oder zu spät meldet, kann die Vorteile der Künstlersozialversicherung nur noch für die Zukunft in Anspruch nehmen.
Hausgewerbetreibende (§ 2 Satz 1 Nummer 6)
Nach § 2 S. 1 Nr. 6 SGB VI sind selbständige Hausgewerbetreibende versicherungspflichtig.
Durch das Gesetz über die Versicherung der Hausgewerbetreibenden vom 30.04.1922 wurden die Hausgewerbetreibenden versicherungspflichtig in der Arbeiterrentenversicherung. Wegen der besonderen Nähe zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern besteht seit dem 01.08.1969 ein Anspruch auf Beitragsbeteiligung des Arbeitgebers (vergleiche § 169 Nr. 3 SGB VI).
Personenkreis der Hausgewerbetreibenden
Hausgewerbetreibende sind nach der Legaldefinition des § 12 Abs. 1 SGB IV selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.
Hausgewerbetreibende üben demnach eine gewerbliche Arbeit nach Auftrag aus, und zwar in der eigenen Arbeitsstätte, also räumlich getrennt von der Betriebsstätte des Auftraggebers. Es handelt sich dabei um die Herstellung, Bearbeitung oder Verpackung von Gütern aufgrund einer Abrede mit dem Auftraggeber über Art, Beschaffenheit und Menge der Güter sowie über den Preis. Zu dem sogenannten Personenkreis gehört nicht derjenige, der ohne beauftragt zu sein arbeitet (also „auf Vorrat“) oder der unmittelbar an den Endverbraucher verkauft.
Der Hausgewerbetreibende übt eine eigene gewerbliche Arbeit aus; er kann sich nicht allein auf das Delegieren und Steuern der Arbeit im Sinne einer kaufmännischen Leitung des Betriebes beschränken. Die Beschäftigung von Hilfskräften ist allerdings möglich, ohne dass er seinen sozialversicherungsrechtlichen Status verliert.
Hausgewerbetreibende arbeiten grundsätzlich für fremde Rechnung, sie verwerten also die hergestellten beziehungsweise bearbeiteten Produkte nicht selbst. Eine vorübergehende Arbeit für eigene Rechnung - also unmittelbar für den Arbeitsmarkt - ist jedoch unschädlich. Als vorübergehend kann die Tätigkeit angesehen werden, wenn sie in ihrem zeitlichen oder mengenmäßigen Umfang gegenüber der für Auftraggeber erbrachten Arbeit nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Als unschädlicher Anteil der Arbeit für eigene Rechnung gelten 10 vom Hundert des Umsatzes beziehungsweise der Arbeitszeit.
Hausgewerbetreibende nehmen eine Zwischenstellung zwischen abhängig Beschäftigten und den sonstigen Selbständigen ein. Sie unterliegen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort, Umfang, Art und Reihenfolge der Arbeit keinen Weisungen, sind aber durch eine wirtschaftliche Abhängigkeit gekennzeichnet, wie sie typisch ist für Arbeitnehmer. Im Gegensatz zu anderen selbständig Tätigen trägt nicht der Hausgewerbetreibende, sondern dessen Auftraggeber das Unternehmerrisiko.
Abgrenzung zu Heimarbeitern und Zwischenmeistern
Nicht zu den gemäß § 2 S. 1 Nr. 6 SGB VI versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden zählen die Heimarbeiter. Diese werden in einer (weiteren) Legaldefinition des § 12 Abs. 2 SGB IV inhaltlich nahezu identisch mit den Hausgewebetreibenden beschrieben.
Für die Abgrenzung gibt es mehrere Kriterien.
- Im Gegensatz zu den Heimarbeitern treten die Hausgewerbetreibenden nach außen hin als selbständige Unternehmer auf.
- Heimarbeiter sind darauf beschränkt nur für fremde Rechnung zu arbeiten, während Hausgewerbetreibende bis zu einem gewissen Maße wirtschaftlich unabhängig sein können (vergleiche Abschnitt 9.1).
- Heimarbeiter arbeiten nicht gewerblich, sondern erwerbsmäßig und dürfen dadurch im Gegensatz zu den Hausgewerbetreibenden auch Angestelltentätigkeiten - wie beispielsweise Büroarbeiten in der Buchhaltung oder Kontoristentätigkeiten - ausüben.
- Heimarbeiter gelten als Beschäftigte. Sie dürfen sich also, im Gegensatz zu den Hausgewerbetreibenden, keiner Hilfskräfte bedienen, sondern müssen die Arbeit allein oder unter Mithilfe von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verrichten.
Die sogenannten Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 SGB IV) unterliegen nicht der Versicherungspflicht des § 2 S. 1 Nr. 6 SGB VI. Bei diesen handelt es sich vielmehr um Personen, die, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihnen übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende (oder Heimarbeiter) weitergeben.
Durchführung der Versicherung
Der Auftraggeber hat für die Hausgewerbetreibenden die Meldung zur Durchführung der Versicherungspflicht gegenüber der Einzugsstelle (Krankenkasse) vorzunehmen (§ 190 SGB VI in Verbindung mit § 28a SGB IV). Die Beitragszahlung erfolgt durch den Auftraggeber (§ 174 SGB VI in Verbindung mit §§ 28d ff. SGB VI).
Obwohl die Hausgewerbetreibenden zu den selbständig Tätigen gehören, werden die Beiträge nicht allein von ihnen getragen, sondern von ihnen und den Auftraggebern je zur Hälfte (§ 169 Nr. 3 SGB VI; bei ehrenamtlich tätigen Hausgewerbetreibenden vergleiche § 169 Nr. 4 SGB VI).
Küstenschiffer und Küstenfischer (§ 2 Satz 1 Nummer 7)
Selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, sind nach § 2 S. 1 Nr. 7 SGB VI versicherungspflichtig.
Die Küstenschiffer und die Küstenfischer sind seit dem 01.01.1940 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Zunächst lag Versicherungspflicht nur dann vor, wenn der Selbständige nicht mehr als zwei versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigte. Mit Wirkung vom 01.07.1983 ist die Zahl auf vier erhöht worden.
Segel- und Tauchlehrer, die ihre Tätigkeit auf Küstengewässern verrichten, gehören zum Personenkreis der selbständig tätigen Küstenschiffer im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 7 SGB VI und unterliegen bei Erfüllung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht als Küstenschiffer.
Personenkreis der Küstenschiffer und Küstenfischer
Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung über die Küstenschifffahrt betreibt, wer Fahrgäste oder Güter in einem Ort im Inland an Bord nimmt und sie unter Benutzung des Seeweges gegen Entgelt an einen Bestimmungsort in diesem Bereich befördert (§ 1 S. 1 KüSchV - Verordnung über die Küstenschifffahrt).
Als Küstenfischer gelten Unternehmer, die Küstenfischerei durch den Betrieb von Hochseekuttern bis zu 250 Kubikmetern Rauminhalt, Küstenkuttern, Fischerbooten und ähnlichen Fahrzeugen beziehungsweise ohne Fahrzeug auf den in § 121 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB VII genannten Gewässern ausüben (vergleiche § 163 Abs. 3 SGB VII).
Da der vorliegend angesprochene Personenkreis nach dem Wortlaut der Norm nur versicherungspflichtig ist, wenn die Betreffenden zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören (oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen), ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass sie selbst in ihrem Beruf als Küstenschiffer oder Küstenfischer mitarbeiten.
Regelmäßige Beschäftigung von mehr als vier versicherungspflichtigen Arbeitnehmern
Es gelten die in den Abschnitten 3.3 bis 3.3.5 dargestellten Grundsätze.
Durchführung der Versicherung
Für die Durchführung der Rentenversicherung von selbständig tätigen Küstenschiffern und Küstenfischern ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (bis 30.09.2005: Seekasse) zuständig.
Die Meldung an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik-Telekommunikation erfolgt für die Küstenschiffer seitens der Gewerbeämter und für die Küstenfischer seitens der Fischereiämter. Die Berufsgenossenschaft benachrichtigt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entsprechend, damit diese anschließend die Versicherungspflicht durchführt.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben (§ 2 Satz 1 Nummer 8)
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Gewerbetreibende (bis 31.12.2003 selbständig tätige Handwerker), die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 HwO sowie Betriebsfortführungen aufgrund von § 4 HwO außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Es besteht aufgrund des Gesetzeswortlautes ein unmittelbarer Bezug zur Handwerksordnung (HwO). Änderungen in der HwO können daher Auswirkungen auf den von der Regelung erfassten versicherungspflichtigen Personenkreis haben.
Rechtsentwicklung
Durch das Handwerkerversorgungsgesetz (HVG), das mit Wirkung vom 01.01.1939 in Kraft trat, wurden alle in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerker für den Fall der Berufsunfähigkeit und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens rentenversicherungspflichtig, und zwar in der Angestelltenversicherung. Die grundsätzliche Zugehörigkeit zu der Angestelltenversicherung sollte dem Handwerker nicht die Möglichkeit nehmen, einen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen. Der Handwerker konnte je nach dem Umfang des Lebensversicherungsanspruchs Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der halben Beitragsleistung geltend machen.
Die aus verschiedenen Gründen notwendig gewordene Neuregelung des Handwerkerversorgungsrechts führte über jahrelange Erörterungen und zahlreiche vorläufige Änderungen zu dem am 01.01.1962 in Kraft getretenen Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG).
Das HwVG wurde zum 01.01.1992 aufgehoben (Art. 83 Nr. 20 RRG 1992) und mit wesentlichen Änderungen in das SGB VI eingefügt. Zweck der Vorschriften war es, die Handwerker und Handwerkerinnen, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, zumindest für eine Dauer von 18 Jahren der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu unterwerfen, um ihnen bei Eintritt des Rentenfalles eine soziale Grundabsicherung zu geben. Nach Erreichen von 18 Jahren Pflichtbeiträge hat der Handwerker die Möglichkeit, weiterhin Pflichtbeiträge als Handwerker zu zahlen oder sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Lässt der Handwerker sich von der Versicherungspflicht befreien, kann er freiwillige Beiträge (§ 7 SGB VI) zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, als Antragspflichtversicherter nach § 4 Abs. 2 SGB VI der Rentenversicherung wieder beitreten und/oder auf andere Weise für sich vorsorgen.
Änderungen aufgrund der großen Handwerksnovelle
Am 01.01.2004 ist das Dritte Gesetz zur Änderung der HwO und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2934) in Kraft getreten (große Handwerksnovelle). Mit diesem Gesetz sind insbesondere zwei wesentliche Änderungen erfolgt:
Zum einen ist für die Führung einer Reihe von Handwerksgewerben das Erfordernis des Nachweises besonderer Qualifikationen (insbesondere Meisterprüfung) aufgegeben worden. Hintergrund für diese Maßnahmen waren arbeitspolitische Erwägungen, nach denen der Zugang zur Ausübung eines selbständigen Handwerks erleichtert werden sollte. Der Meisterzwang wurde auf 41 zulassungspflichtige Handwerke nach der der HwO, Anlage A beschränkt. Die übrigen Gewerbetreibenden, die bisher in der Anlage A eingetragen waren, üben nunmehr ein zulassungsfreies Handwerk nach der HwO, Anlage B, Abschn. 1 aus.
In der HwO besteht ab 01.01.2004 folgende Gliederung der Gewerbe:
- zulassungspflichtige Handwerke (HwO, Anlage A),
- zulassungsfreie Handwerke (HwO, Anlage B, Abschn. 1),
- handwerksähnliche Gewerbe (HwO, Anlage B, Abschn. 2).
Zum anderen wurde mit der großen Handwerksnovelle das bisherige sogenannte „Inhaberprinzip“ aufgegeben, wonach der Inhaber eines Handwerksbetriebs auch die erforderlichen handwerksrechtlichen Qualifikationen erfüllen musste. Die Aufgabe des Inhaberprinzips hatte zur Folge, dass der selbständige Betrieb eines Handwerks nur noch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Betriebsleiter des eingetragenen Unternehmens die handwerkliche Befähigung besitzt.
Mit der Änderung der HwO wurde auch der § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI mit Wirkung vom 01.01.2004 geändert. § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI regelt nicht mehr die Versicherungspflicht von selbständigen Handwerkern (Begriff bis 31.12.2003), sondern die Versicherungspflicht von selbständigen Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben.
Die Änderungen hatten zur Folge, dass auch selbständige Gewerbetreibende von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst wurden, die nach der bis zum 31.12.2003 geltenden Rechtslage nicht der Versicherungspflicht unterlagen (Erweiterung des versicherungspflichtigen Personenkreises).
So unterlagen die in § 4 HwO genannten Personen, die nach dem Tod des Betriebsinhabers den Handwerksbetrieb auch ohne besondere Qualifikation fortführen durften (Witwe/Witwer, der Lebenspartner, Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter), der Versicherungspflicht. Ferner wurden selbständige Gewerbetreibende, die ein zulassungsfreies Handwerk ausübten, auch ohne Befähigungsnachweis versicherungspflichtig. Entsprechendes galt für Gesellschafter einer in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke eingetragenen Personengesellschaft.
Änderungen aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des SGB VI vom 04.12.2004 wurde die Erweiterung der Versicherungspflicht rückwirkend zum 01.01.2004 wieder aufgehoben. Danach besteht Versicherungspflicht - wie nach dem bis Ende 2003 geltenden Recht - für diejenigen, die ein Handwerksgewerbe nur bei Nachweis bestimmter Qualifikationsanforderung ausüben dürfen und infolgedessen in die Handwerksrolle einzutragen sind. Somit wurde auch die Versicherungspflicht für selbständige Gewerbetreibende rückgängig gemacht, die ohne Befähigungsnachweis ein zulassungsfreies Handwerk ausübten.
Zudem wurde mit der gesetzlichen Änderung erreicht, dass nach Aufgabe des Inhaberprinzips im Handwerksrecht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für diejenigen in die Handwerksrolle eingetragenen Inhaber eines Handwerksgewerbes besteht, die in ihrer Person die erforderlichen handwerksrechtlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen. Wer diese Qualifikation nicht erfüllt, aber gleichwohl nach neuem Handwerksrecht in die Handwerksrolle eingetragen wird, weil er einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigt, soll dagegen nicht unter die Versicherungspflicht fallen.
Beachte:
Handwerker, die am 31.12.2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit gemäß § 229 Abs. 2a SGB VI versicherungspflichtig (vergleiche hierzu Abschnitt 11.11).
Personenkreis der versicherungspflichtigen Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben
Der Personenkreis der versicherungspflichtigen Gewerbetreibenden erstreckt sich auf diejenigen, die
- ein zulassungspflichtiges Handwerk nach der HwO, Anlage A betreiben und in die Handwerksrolle eingetragen sind (vergleiche Abschnitt 11.4) und
- in ihrer Person (vergleiche Abschnitt 11.6 ff.) die für die Eintragung nötigen Qualifikationsanforderungen (vergleiche Abschnitt 11.4.2) erfüllen und
- darüber hinaus die selbständige Tätigkeit tatsächlich ausüben (vergleiche Abschnitte 3.2 ff. und 11.5).
Die Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI kommt nur für natürliche Personen in Betracht, obwohl nach § 1 Abs. 1 HwO als Gewerbetreibende die in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen bezeichnet sind.
Somit führt eine entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle nicht immer zur Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI. Ist eine Kapitalgesellschaft in die Handwerksrolle (HwO, Anlage A) eingetragen, tritt für die Gesellschafter Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI nicht ein (vergleiche Abschnitt 11.8). Die Versicherungspflicht nach anderen Regelungen (zum Beispiel § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI) wird hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen.
Beachte:
Nicht zur Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI führen die Eintragungen in das Verzeichnis nach HwO, Anlage B, Abschn. 1 - zulassungsfreie Handwerke (Ausnahme: Sonderregelung § 229 Abs. 2a SGB VI, vergleiche Abschnitt 11.11 dieser GRA) - oder Abschnitt 2 der HwO - handwerksähnliche Gewerbe.
Gliederung der Gewerke nach der HwO
Nach der HwO besteht seit 01.01.2004 folgende Gliederung, die bei der Prüfung der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI zu beachten ist:
- zulassungspflichtige Handwerke (HwO, Anlage A),
Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI ist möglich, - zulassungsfreie Handwerke (HwO, Anlage B, Abschn. 1),
Versicherungspflicht nach § 229 Abs. 2a SGB VI ist möglich, - handwerksähnliche Gewerbe (HwO, Anlage B, Abschn. 2),
Versicherungspflicht nach §§ 2 S. 1 Nr. 8 und 229 Abs. 2a SGB VI ist nicht möglich.
Da § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI die Versicherungspflicht mit der Eintragung in die Handwerksrolle verbindet, führt die Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks ab 01.01.2004 grundsätzlich nicht zur Versicherungspflicht. Dies gilt zumindest uneingeschränkt für Neueintragungen nach dem 31.12.2003 in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke.
Bei Ausübung eines handwerksähnlichen Gewerbes (HwO, Anlage B, Abschn. 2) kann Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI nicht eintreten. Zu beachten ist jedoch, dass Versicherungspflicht nach anderen Regelungen (zum Beispiel § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI) bestehen kann.
Eintragung in die Handwerksrolle (Verzeichnis nach § 6 HwO)
§ 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI macht sowohl bei den Gewerbetreibenden als Inhaber einer Einzelfirma wie auch bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft die Versicherungspflicht abhängig von einer Eintragung in die Handwerksrolle (zulassungspflichtiges Handwerk).
Die Handwerksrolle ist das von der Handwerkskammer zu führende Verzeichnis, in welches die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirkes mit dem von ihnen betriebenen Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen sind (§ 6 Abs. 1 HwO). Die Handwerksrolle ist ein öffentliches Register, dessen Eintragungen für den Versicherungsträger verbindlich sind. In sie werden nur Gewerbe eingetragen, die handwerksmäßig betrieben werden und ein Gewerbe vollständig umfassen, das in der HwO, Anlage A aufgeführt ist oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (§ 1 Abs. 2 HwO).
Ob eine Eintragung in die Handwerksrolle zwingend war beziehungsweise ob sie zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist für den Eintritt der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI nicht von Bedeutung (vergleiche Urteil des LSG Berlin vom 15.01.2004, AZ: L 3 RJ 11/03). Sie hat vielmehr Tatbestandswirkung, es sei denn, die Eintragung ist erkennbar nichtig (BSG vom 26.05.1977, AZ: 12/3 RK 29/75, und BSG vom 15.06.2000, AZ: B 12 RJ 4/99 R).
Nähere Bestimmungen für die Führung der Handwerksrolle ergeben sich aus den §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 5 HwO sowie der HwO, Anlage D, Abschn. 1.
Für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI ist maßgebend, wer in die Handwerksrolle eingetragen wird. Eingetragen werden unter anderem:
- natürliche Personen beziehungsweise Einzelfirmen,
- Personengesellschaften,
- Kapitalgesellschaften.
Ein Anfechtungsrecht gegen die Eintragung steht dem Rentenversicherungsträger nicht zu. Er kann lediglich bei Kenntnis gegenteiliger Tatbestände eine Überprüfung anregen.
Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle
Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle ist nach der HwO die Befähigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe.
Diese Befähigung muss nicht zwingend der Inhaber des Betriebes besitzen. Es ist ausreichend, dass der Betriebsleiter des Betriebes die handwerkerrechtliche Befähigung besitzt (§ 7 Abs. 1 HwO).
Handwerkerrechtlicher Befähigungsnachweis
Den handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis besitzt:
- wer in dem zu betreibenden oder einem verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat (§ 7 Abs. 1a HwO);
- wer eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit als ausreichend anerkannt worden ist (§ 7 Abs. 2 HwO, zum Beispiel für Ingenieure, Absolventen technischer Hochschulen beziehungsweise staatlicher oder staatlich anerkannter Fachschulen für Technik);
- wer eine Ausnahmebewilligung oder -bescheinigung nach §§ 8, 9 HwO erhalten hat (§ 7 Abs. 3 HwO, zum Beispiel in einer Übergangszeit bis zur Meisterprüfung oder für ausländische Gewerbetreibende);
- wer eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO für verwandte Handwerke besitzt (§ 7 Abs. 7 HwO);
- wer eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO besitzt (Altgesellenregelung);
- wer als Vertriebener und Spätaussiedler eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung abgelegt hat (§ 7 Abs. 9 HwO).
Eine Besonderheit stellt die sogenannte „Altgesellenregelung” in § 7b Abs. 1 HwO dar. Diese erlaubt es - bis auf wenige Ausnahmen - erfahrenen Gesellen, sich unter bestimmten Voraussetzungen mit einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig zu machen, sofern sie in ihrem zulassungspflichtigen Handwerk - nach bestandener Gesellenprüfung - eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt haben, davon 4 Jahre in leitender Stellung. Einer für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks erforderlichen Meisterprüfung bedarf es dann nicht.
Diese Gewerbetreibenden werden in die Handwerksrolle eingetragen, weil es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk im Sinne von § 1 Abs. 1 HwO handelt.
Eintragung einer natürlichen Person beziehungsweise Einzelfirma
Eingetragen wird der Inhaber des Betriebes unabhängig davon, ob er in seiner Person die handwerkerrechtliche Befähigung besitzt.
Nach der HwO, Anlage D, Abschn. 1, Ziffer 1 werden bei natürlichen Personen in der Handwerksrolle neben den Personalien, dem Ort und der Straße der gewerblichen Niederlassung, dem zu betreibenden Handwerk, der Rechtsgrundlage für die Eintragung und dem Zeitpunkt der Eintragung unter anderem auch die Firma eingetragen, wenn der Gewerbetreibende eine solche führt, die sich auf den Handwerksbetrieb bezieht.
Eine Einzelfirma trägt hier die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e. K.", "e. Kfm." oder "e. Kfr." (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
Eintragung einer Personengesellschaft
Eine Personengesellschaft wird nach § 7 Abs. 1 HwO in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter in seiner Person die persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 Abs. 1a, 2, 3, 7 oder 9 HwO, § 7a HwO oder § 7b HwO erfüllt.
Nach der HwO, Anlage D, Abschn. 1 Nr. 3 werden bei Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) in der Handwerksrolle die Firma und bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts die Bezeichnung, unter der sie das Handwerk betreiben, sowie Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung eingetragen. Darüber hinaus werden unter anderem der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Betriebsleiters, der die handwerkerrechtliche Befähigung besitzt, sowie die Personalien der übrigen Gesellschafter eingetragen.
Beim Vorliegen des Befähigungsnachweises beziehungsweise der Ausübungsberechtigung wird somit bei der
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
der Gesellschafter; - BGB-Gesellschaft
der Gesellschafter; - Kommanditgesellschaft (KG)
der Komplementär; - Stillen Gesellschaft
der Inhaber des Handelsgewerbes
in der Handwerksrolle eingetragen, wenn dieser in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle besitzt.
Ferner wird das zu betreibende Handwerk eingetragen.
Eintragung einer Kapitalgesellschaft
Eine Kapitalgesellschaft wird nach § 7 Abs. 1 HwO in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter in seiner Person die persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 Abs. 1a, 2, 3, 7 oder 9 HwO, § 7a HwO oder § 7b HwO erfüllt.
Nach der HwO, Anlage D, Abschn. 1 Nummer 2 werden bei juristischen Personen (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) in der Handwerksrolle die Firma oder der Name der juristischen Person sowie Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung eingetragen. Darüber hinaus werden unter anderem Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der gesetzlichen Vertreter, das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke, Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Betriebsleiters sowie der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle aufgeführt.
Ausübung einer handwerklichen selbständigen Tätigkeit
Unter Ausübung der handwerklichen Erwerbstätigkeit ist nicht zu verstehen, dass der Gewerbetreibende selbst mit den in einem handwerklichen Betrieb anfallenden manuell-körperlichen Arbeiten befasst sein muss. Es reicht nach Größe, Struktur und Ausstattung des handwerklichen Betriebes aus, wenn der Gewerbetreibende nur planende, leitende und beaufsichtigende Funktionen übernimmt.
Die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI bezieht sich nur auf den Gewerbebetrieb, der im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO handwerksmäßig ausgeübt wird (vergleiche BSG vom 22.10.1987, AZ: 12 RK 22/85).
Betrieb ist in diesem Zusammenhang die organisatorische Einheit, innerhalb der der Unternehmer allein oder mit Hilfe sachlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (sogenannte technisch/organisatorische Einheit). Eine darüber hinausgehende besondere Art der Zweckrichtung, zum Beispiel eine erwerbswirtschaftliche oder produktionswirtschaftliche, ist nicht erforderlich (vergleiche unter anderem BSG vom 30.05.1978, AZ: 7/12 RAr 100/76).
Ein lediglich unselbständiger Betriebsteil liegt dabei vor, wenn eine Produktionsstätte in Bezug auf die Gesamtheit der eingesetzten Arbeitsmittel über keinen selbständigen Leitungsapparat verfügt und zwischen der vorhandenen „Zentrale“ und der Produktionsstätte auf dem Gebiet der Planung, Entwicklung, Produktion und des Vertriebes eine derart starke organisatorische Verflechtung besteht, dass eine Verselbständigung nicht ohne grundlegende Umwandlung der Organisationsstruktur möglich wäre (vergleiche BSG vom 06.11.1985, AZ: 8 RK 20/84).
Dem Bestand einer organisatorischen Einheit steht nicht entgegen, dass die dem Firmenzweck zu Grunde liegenden Tätigkeiten keine handwerklichen Tätigkeiten im klassischen Sinne sind. So liegt auch bei überwiegend ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen des Projektmanagements, der Planung, der Betreuung und Beaufsichtigung eine organisatorische Einheit vor, wenn darüber hinaus gelegentlich klassische handwerkliche Tätigkeiten (zum Beispiel Maurertätigkeiten) ausgeübt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der selbständige Gewerbetreibende überhaupt handwerkliche Tätigkeiten im klassischen Sinne ausübt (siehe oben).
Besteht dagegen faktisch kein handwerklicher Gewerbebetrieb, in dem handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt werden können, so tritt auch trotz einer Eintragung in die Handwerksrolle keine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI ein. Dies ist zum Beispiel bei der ausschließlichen Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Sachverständiger der Fall. Die Eintragung in die Handwerksrolle wird hier zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit benötigt, ein Gewerbebetrieb existiert tatsächlich nicht.
Vom tatsächlichen Ausüben der selbständigen Tätigkeit ist regelmäßig für die Dauer der Eintragung in der Handwerksrolle beziehungsweise im Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke auszugehen. Für den gegenteiligen Beweis reicht grundsätzlich der Vortrag des Gewerbetreibenden aus, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalles bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Versicherten (vergleiche auch Abschnitt 3.2 ff.).
Versicherungspflicht nur für natürliche Personen
Die Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI kommt nur für natürliche Personen in Betracht.
Erfolgte die Eintragung mit einer Einzelfirma in die Handwerksrolle, unterliegt der Inhaber des Betriebes der Versicherungspflicht, wenn die Eintragung nach § 7 Abs. 1, 1a, 2, 3, 7 oder 9 HwO oder § 7b HwO begründet ist. Dabei müssen die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften zwingend in der Person des Inhabers erfüllt sein. Erfolgte die Eintragung, weil der Betriebsleiter, der nicht gleichzeitig Inhaber des Betriebes ist, die Voraussetzungen erfüllt, so unterliegt der Inhaber des Betriebes nicht der Versicherungspflicht.
Für den eingetragenen Betriebsleiter, der nicht Inhaber des Handwerksbetriebes ist, besteht in der Regel ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV und insoweit Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI.
Ist ein Ehegatte/Lebenspartner, welcher selbst nicht die handwerkliche Qualifikation besitzt, mit einem zulassungspflichtigen Gewerbe in die Handwerksrolle eingetragen und erfüllt der andere Ehegatte/Lebenspartner die Eintragungsvoraussetzungen und wird als Betriebsleiter eingetragen, so ist der als Betriebsleiter eingetragene Ehegatte/Lebenspartner kein Gewerbetreibender, wenn er nicht selbst in die Handwerksrolle eingetragen ist. Dies gilt auch dann, wenn der als Betriebsleiter tätige Ehegatte/Lebenspartner aufgrund einer Statusfeststellung gemäß § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV selbständig tätig ist. Für einen als Betriebsleiter selbständig tätigen Ehegatten besteht somit ohne Eintragung eines zulassungspflichtigen Gewerbes in die Handwerksrolle keine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI. Im Einzelfall ist jedoch die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI zu prüfen.
Die Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke führt nicht zur Versicherungspflicht (Ausnahme: § 229 Abs. 2a SGB VI, vergleiche Abschnitt 11.11).
Versicherungspflicht der Gesellschafter von Personengesellschaften
Bezogen auf den zweiten Halbsatz von § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI werden alle selbständig tätig mitarbeitenden Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft, das heißt, einer
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
- Kommanditgesellschaft (KG),
- Stillen Gesellschaft,
- Offenen Handelsgesellschaft (OHG),
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG),
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Compagnie Kommanditgesellschaft (UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG)
die den handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis (zum Beispiel Meisterprüfung) besitzen und mit einem zulassungspflichtigen Handwerk als Gesellschafter in die Handwerksrolle eingetragen sind, in die Versicherungspflicht einbezogen. Dabei ist es für das Bestehen der Versicherungspflicht unerheblich, ob für die eingetragenen Gesellschafter eine persönliche Haftung besteht, oder sie nur für die technische Leitung der Gesellschaft verantwortlich sind.
Wird der Befähigungsnachweis erst später erlangt, beginnt die Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI erst zu dem Zeitpunkt, in dem der handwerkerrechtliche Befähigungsnachweis (zum Beispiel durch eine Meisterprüfung) oder eine Ausübungsberechtigung („Altgesellenregelung“) vorliegt.
Vom späteren Erwerb der Eintragungsvoraussetzungen der übrigen Gesellschafter erhalten die Handwerkskammern in der Regel keine Kenntnis mehr.
Tritt nachträglich ein neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft ein, so können die Voraussetzungen für das Eintreten der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI frühestens ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Gesellschafters in die Handwerksrolle erfüllt werden.
Gesellschafter einer in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke eingetragenen Personengesellschaft unterliegen nicht der Versicherungspflicht, auch wenn sie den handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis besitzen (Ausnahme: § 229 Abs. 2a SGB VI, vergleiche Abschnitt 11.11).
Nicht alle mitarbeitenden Gesellschafter sind jedoch selbständig Tätige im Sinne der Rentenversicherung. Sie können auch abhängig Beschäftigte und damit als Arbeitnehmer gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig sein.
Beachte:
Zur Abgrenzung abhängig beschäftigter und selbständig tätiger mitarbeitender Gesellschafter vergleiche GRA zu § 1 SGB VI, Abschnitt 2.2.
Besonderheiten bei einer GmbH & Co. KG/UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Form der KG. Die unbeschränkte Haftung des Komplementärs einer KG wird durch die beschränkte Haftung einer GmbH ersetzt.
- Die „echte” GmbH & Co. KG
Es handelt sich um eine „echte” GmbH & Co. KG, wenn die GmbH als Komplementär auftritt, während natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt sind. - Die „unechte” GmbH & Co. KG
Eine „unechte“ GmbH & Co. KG liegt vor, wenn neben der GmbH auch eine natürliche Person als Komplementär vorhanden ist.
Bei der Prüfung der Versicherungspflicht wird die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft behandelt. Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt, wenn der Betriebsleiter die persönlichen Voraussetzungen für die Eintragungen in die Handwerksrolle in seiner Person erfüllt.
Ist einzig persönlich haftender Gesellschafter, welcher die Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, die GmbH, muss die GmbH & Co. KG von den Handwerkskammern nach der Entscheidung des BVerwG vom 26.04.1994, AZ: 1 C 17/92, BVerwGE 95, 363, 373/374, als juristische Person behandelt und als solche in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Der Rechtsprechung ist vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an für die Frage der Versicherungspflicht der handwerklichen Gesellschafter einer GmbH & Co. KG Rechnung zu tragen. Für die vorangegangene Zeit ist an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten (vergleiche BSG vom 15.06.2000, AZ: B 12 RJ 4/99 R).
Die seit dem 01.01.1995 getroffenen handwerkerrechtlichen Entscheidungen der Handwerkskammern zur Zuordnung einer GmbH & Co. KG zu einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft binden die Rentenversicherungsträger auch für die versicherungsrechtliche Beurteilung nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI.
Bei Eintragung einer Kapitalgesellschaft in die Handwerksrolle scheidet Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI aus.
Bei Eintragung einer Personengesellschaft in die Handwerksrolle liegt für alle selbständig tätigen Gesellschafter, die einen handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis besitzen, Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI vor.
Bei der Prüfung der Versicherungspflicht der Gesellschafter ist jedoch zu beachten, dass nach § 164 HGB der Kommanditist von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Eine zur Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI führende selbständige Tätigkeit des Kommanditisten kann deshalb nur vorliegen, wenn die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen unter anderem abweichend von § 164 HGB dem Kommanditisten einen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der KG einräumen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG.
Keine Versicherungspflicht von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft
Da von der Versicherungspflicht für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben nur Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG, BGB-Gesellschaft, Stille Gesellschaft) erfasst werden, kann für Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI nicht eintreten.
Zu den hier in Frage kommenden Kapitalgesellschaften gehören:
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- die Aktiengesellschaft (AG),
- die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
- die „echte“ Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) - Besonderheiten hierzu vergleiche Abschnitt 11.7.1,
- die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt),
- Die Versicherungspflicht tritt selbst dann nicht ein, wenn die Gesellschafter einen handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweis besitzen.
Zu den die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI ausschließenden Kapitalgesellschaften können auch ausländische Kapitalgesellschaften gehören (vergleiche Abschnitt 11.9).
Besonderheiten bei europäischen Gesellschaften (zum Beispiel Limited)
In Deutschland treten vermehrt Gesellschaften auf, die nicht in Deutschland, sondern im Ausland angemeldet sind.
Die sogenannten "Limited (Ltd.)" oder "Limited & Co. KG" entsprechen der deutschen GmbH (einschließlich der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft) beziehungsweise der GmbH & Co. KG. Die Einordnung als Kapital- oder Personengesellschaft im Hinblick auf die Frage der Versicherungspflicht erfolgt dabei entsprechend den Bedingungen bei einer GmbH beziehungsweise der GmbH & Co. KG. Bei der Limited & Co. KG ist die Zuordnung der Handwerkskammer maßgebend.
Bei einer Eintragung als Kapitalgesellschaft durch die Handwerkskammer in die Handwerksrolle scheidet Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI aus.
Sofern eine Eintragung in die Handwerksrolle als Personengesellschaft erfolgt, liegt für alle selbständig tätigen Gesellschafter, die einen handwerklichen Befähigungsnachweis besitzen, Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI vor.
Umwandlung des Einzelbetriebes in eine Kapitalgesellschaft
Bei der Umwandlung einer Einzelfirma in eine GmbH unterliegen die mitarbeitenden Gesellschafter bis zur Löschung der Eintragung des Einzelbetriebes in der Handwerksrolle der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI.
Gewerbetreibende, die eine Ein-Personen-GmbH gründen, sind nach Wegfall der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI gegebenenfalls unter den Voraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig (vergleiche Abschnitt 12.2.2).
Zulassungsfreies Handwerk
Die Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks (HwO, Anlage B, Abschn. 1) führt für Neueintragungen nach dem 31.12.2003 nicht mehr zur Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI.
Für Fälle, in denen bereits am 31.12.2003 Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI bestand, regelt § 229 Abs. 2a SGB VI, dass über den 31.12.2003 hinaus weiterhin Versicherungspflicht besteht. Diese Regelung erfasst insbesondere Gewerbetreibende, die bereits am 31.12.2003 mit einem nach der HwO ab 01.01.2004 als zulassungsfrei bezeichneten Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen waren, der Versicherungspflicht unterlegen haben und deren Eintragung infolge der Änderung der HwO von der Handwerksrolle in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke überführt wurde.
Entsprechendes gilt für Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn aufgrund der Eintragung der Personengesellschaft in der Handwerksrolle am 31.12.2003 Versicherungspflicht bestanden hat und die Eintragung der Personengesellschaft von der Handwerksrolle in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke ab dem 01.01.2004 übertragen wurde.
Entscheidend für das Weiterbestehen der Versicherungspflicht über den 31.12.2003 hinaus ist, dass am 31.12.2003 dem Grunde nach Versicherungspflicht bestanden hat. War der Gewerbetreibende am 31.12.2003 versicherungsfrei, weil die selbständige Tätigkeit nur geringfügig ausgeübt wurde, so tritt Versicherungspflicht nach § 229 Abs. 2a SGB VI mit dem Zeitpunkt des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze ein.
§ 229 Abs. 2a SGB VI war auch in den Fällen einer Vorrangversicherung als Bezieher eines Existenzgründungszuschusses nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI anzuwenden, da am 31.12.2003 dem Grunde nach aufgrund der ausgeübten selbständigen Handwerkertätigkeit Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI vorlag, diese aber wegen der Vorrangregelung des § 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis zum 31.03.2012 nicht eintrat. Versicherungspflicht nach § 229 Abs. 2a SGB VI trat mit Wegfall des Existenzgründungszuschusses ein.
Sofern der Handwerksbetrieb nach Auskunft der Handwerkskammer nicht mehr in der 1 eingetragen ist, ist die Versicherungspflicht nach § 229 Abs. 2a SGB VI zu beenden. Die für den Wegfall der Versicherungspflicht nach § 229 Abs. 2a SGB VI erforderliche tatsächliche Aufgabe der selbständigen Handwerkertätigkeit liegt in der Regel bei einer kurzfristigen Aufgabe nicht vor, wenn danach die selbständige Tätigkeit - oder eine artverwandte zulassungsfreie Handwerkstätigkeit - erneut aufgenommen wird. Die Frage, wann von einer (vorübergehenden) Unterbrechung und wann von einer endgültigen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit auszugehen ist, orientiert sich nach den Umständen im konkreten Einzelfall. Von einer für die Versicherungspflicht unschädlichen, kurzfristigen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit ist bei einer Unterbrechung von bis zu zwei Monaten auszugehen.
War die selbständige Handwerkertätigkeit am 31.12.2003 aufgrund bestimmter Umstände im Sinne von § 58 Abs. 2 S. 2 SGB VI vorübergehend unterbrochen (zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Rehabilitation), so bestand am 31.12.2003 mangels tatsächlicher Ausübung der selbständigen Tätigkeit dem Grunde nach keine Versicherungspflicht. Insoweit kann auch keine Versicherungspflicht nach § 229 Abs. 2a SGB VI nach dem Ende der Unterbrechung eintreten.
Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe (Verzeichnis nach § 19 HwO)
In das Verzeichnis nach § 19 HwO sind die Inhaber von Betrieben zulassungsfreier Handwerke oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D, Abschn. 2 mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen. Die zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe sind in der HWO, Anlage B aufgeführt.
Die Anlage B untergliedert sich in
- Abschn. 1 für die zulassungsfreien Handwerke und
- Abschn. 2 für die handwerksähnlichen Gewerbe.
Beachte:
Die Eintragung in die HWO, Anlage B führt nicht zur Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI (Ausnahme: Regelung in § 229 Abs. 2a SGB VI, vergleiche Abschnitt 11.11).
Voraussetzung für die Eintragung in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke
Voraussetzung für die Eintragung in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke ist nach der HwO lediglich der selbständige Betrieb eines Handwerks, das in der HwO, Anlage B, Abschn. 1 (zulassungsfreie Handwerke) aufgeführt ist.
Im Gegensatz zu den zulassungspflichtigen Handwerken (HWO, Anlage A) ist für die Eintragung eines zulassungsfreien Handwerks in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke nicht Voraussetzung, dass der Inhaber des Betriebes die Befähigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe beziehungsweise der Betriebsleiter, ohne selbst Inhaber des Betriebes zu sein, in seiner Person die handwerkerrechtliche Befähigung besitzt.
Eingetragen wird der Inhaber des Betriebes.
Nach der HwO, Anlage D, Abschn. 2 gelten die Ausführungen zur HwO, Anlage D, Abschn. 1 (Angaben zu den Daten der Handwerksrolle) entsprechend. Das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke muss jedoch nicht die gleichen Angaben enthalten wie die Handwerksrolle.
Mindestinhalt sind Angaben über die wesentlichen betrieblichen Verhältnisse einschließlich der wichtigsten persönlichen Daten des Betriebsinhabers, wie zum Beispiel Personalien, Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung, das zu betreibende Handwerk.
Eine Personengesellschaft wird in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke eingetragen, wenn das Handwerk in der Anlage B, Abschn. 1 aufgeführt ist.
Nach der HwO, Anlage D, Abschn. 2 werden bei Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) in das Verzeichnis die Firma und bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts die Bezeichnung, unter der sie das Handwerk betreiben, sowie Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung eingetragen. Darüber hinaus werden unter anderem der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter eingetragen.
Mehrfache Eintragungen in die Handwerksrolle
Mehrfache Eintragungen in die Handwerksrolle führen grundsätzlich nicht zu einer Mehrfachversicherung nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen Handwerker mit mehreren gleichartigen Betrieben - gegebenenfalls in verschiedenen Handwerkskammerbereichen - in die Handwerksrolle eingetragen sind.
Eine Mehrfachversicherung kann ausnahmsweise bestehen, wenn ein Gewerbetreibender mit unterschiedlichen nicht verwandten Handwerken in die Handwerksrolle eingetragen ist und diese unterschiedlichen Tätigkeiten auch tatsächlich nebeneinander ausübt. Welche Handwerke miteinander verwandt sind, regelt die Verordnung über verwandte Handwerke vom 18.12.1968. Nach dem dieser Verordnung anliegenden Verzeichnis der verwandten Handwerke sind zum Beispiel das Augenoptikerhandwerk und das Hörgeräteakustikerhandwerk oder das Tischlerhandwerk und das Parkettlegerhandwerk nicht miteinander verwandt. So entsteht eine Mehrfachversicherung nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI, wenn die beispielhaft genannten Erwerbstätigkeiten tatsächlich nebeneinander ausgeübt werden.
Bestand bereits am 31.12.2003 eine Mehrfachversicherung mit nach der HwO ab 01.01.2004 als zulassungsfrei bezeichneten Handwerken, besteht auch über den 31.12.2003 hinaus in diesen Handwerken nach § 229 Abs. 2a SGB VI weiterhin Versicherungspflicht.
Zur Beitragszahlung bei Mehrfachversicherung aufgrund von selbständigen Tätigkeiten siehe GRA zu § 165 SGB VI, Abschnitt 9.3.3.
Besonderheiten bei Bezirksschornsteinfegermeistern
Bei Bezirksschornsteinfegermeistern ist ein Ruhen des Gewerbebetriebes generell ausgeschlossen. Für sie ist nach § 11 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) jederzeit die Fortführung des Gewerbes gewährleistet. Eine Unterbrechung der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI aufgrund des Ruhens des Betriebes kann insoweit nicht eintreten.
Eine gleichzeitige Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI wegen des Bezuges von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld geht mithin nicht der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI vor. Vielmehr besteht für die Zeit des Bezuges einer der vorgenannten Entgeltersatzleistungen eine Mehrfachversicherung des Gewerbetreibenden.
Die Beiträge für die jeweilige Pflichtversicherung sind dabei unter Beachtung von § 22 Abs. 2 SGB IV insgesamt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.
Handwerklicher Nebenbetrieb
Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI kann nur für Gewerbetreibende eintreten, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei unter anderem Handwerksbetriebe im Sinne des §§ 2 und 3 der HwO außer Betracht bleiben.
Sofern die Tätigkeit im Rahmen eines handwerklichen Nebenbetriebes (vergleiche §§ 2 und 3 HwO) ausgeübt wird, tritt Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI nicht ein.
Kennzeichnend für einen handwerklichen Nebenbetrieb ist gemäß § 2 Nummern 2 und 3 HwO, dass er mit einem anderen, dem Hauptbetrieb, verbunden ist, wobei der zu fordernde wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb dann vorliegt, wenn der Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse oder Leistungen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebes zu steigern (BVerwGE 67, 273, 278). Ferner wird eine gewisse Selbständigkeit vorausgesetzt (vergleiche BVerwG vom 22.02.1994, AZ: 1 C 2/92).
So können zum Beispiel die für Dritte bewirkten Leistungen einer Kfz-Reparaturwerkstatt die für das Vorliegen eines handwerklichen Nebenbetriebes erforderliche fachliche Verbundenheit mit einer Tankstelle erfüllen, wenn diese Leistungen vom wirtschaftlichen Standpunkt und vom Interesse der Kunden her gesehen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Leistungsangebots der Tankstelle darstellen (vergleiche BVerwG vom 19.08.1986, AZ: 1 C 2/84, und BVerwG vom 06.08.1996, AZ: 1 B 38/96).
Die Prüfung der Eintragungsgrundlagen obliegt allein den Handwerkskammern (vergleiche Abschnitt 11.4).
Meldepflicht der Handwerkskammern
Die Handwerkskammern haben nach § 196 Abs. 3 SGB VI Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesellschafter einer Personengesellschaft zu melden. Dies gilt nur für Daten, die in der Handwersrolle (zulassungspflichtige Handwerke) gespeichert sind. Der nachträgliche Erwerb des handwerkerrechtlichen Befähigungsnachweises stellt keinen Meldetatbestand nach § 196 Abs. 3 SGB VI dar. Ab 01.04.2018 besteht unter anderem für diesen Sachverhalt eine Selbstmeldepflicht des Handwerkers nach § 190a Abs. 1 S. 2 SGB VI. Weitere Einzelheiten zu den Meldepflichten der Handwerkskammern ergeben sich aus der GRA zu § 196 SGB VI sowie zu den ab 01.04.2018 bestehenden Selbstmeldepflichten aus der GRA zu § 190a SGB VI.
Die Versicherungsträger sind an die Eintragung und Änderung einer Eintragung in die Handwerksrolle sowie an eine Löschung gebunden.
Ein Anfechtungsrecht steht dem Versicherungsträger nicht zu; er kann lediglich bei der zuständigen Handwerkskammer oder ihrer Aufsichtsbehörde eine Überprüfung anregen.
Befreiungsmöglichkeiten
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben können sich von der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI befreien lassen, wenn für sie mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI). Bis zum 31.12.2012 waren Bezirksschornsteinfegermeister hiervon ausgenommen.
Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI war - auch bei Ausübung einer handwerklichen Tätigkeit - ausgeschlossen, wenn vorrangig Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI bestand, da sich die Befreiung nur auf eine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI bezieht.
Durchführung der Versicherung
In den Gremien der Deutschen Rentenversicherung wurde festgelegt: Die Regionalträger bleiben für die Durchführung der Versicherung bei Gewerbetreibenden im Handwerksbetrieb zuständig (vergleiche ED 3/2005, TOP 6). Die Regelung des § 130 SGB VI bleibt hiervon unberührt.
Die Zuständigkeit für die Durchführung der Versicherung innerhalb der Regionalträger bestimmt sich gemäß § 128 Abs. 1 SGB VI (vergleiche GRA zu § 128 SGB VI).
Selbständige mit einem Auftraggeber (§ 2 Satz 1 Nummer 9)
Die Vorschrift bestimmt, dass selbständig tätige Personen kraft Gesetzes der Versicherungspflicht unterliegen, wenn sie
- im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (vergleiche Abschnitte 3.3 bis 3.3.5) und
- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Rechtsentwicklung
Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes und allein auf Grund der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen ab dem Zeitpunkt ein, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab dem 01.01.1999 (vergleiche BSG vom 24.11.2005, AZ: B 12 RA 9/03 R).
Mit der dem § 2 S. 1 SGB VI angefügten Nr. 9 war eine Erweiterung des in der Rentenversicherung versicherten Personenkreises verbunden. Die Regelung erfasst nur tatsächlich selbständig Tätige. Personen, die nur dem Anschein nach wie selbständig Tätige auftreten, nach der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Erwerbstätigkeit aber als Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV anzusehen sind (sogenannte „Scheinselbständige“), werden weiterhin von § 1 SGB VI erfasst. Einzelheiten zu den Abgrenzungskriterien sowie zu einzelnen Berufsgruppen sind der GRA zu § 7 SGB IV zu entnehmen.
Der in der ersten Fassung des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI verwendete Klammerhinweis „arbeitnehmerähnliche Selbständige“ wird von den Rentenversicherungsträgern nicht mehr verwendet, da dieser Begriff in einigen Berufskreisen als diskriminierend empfunden wird. Stattdessen wird dieser Personenkreis als „Selbständiger mit einem Auftraggeber“ umschrieben und bezeichnet stets den Selbständigen, der ohne einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer nur für einen Auftraggeber tätig ist.
Personenkreis
§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI bezieht selbständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen bereits früher von § 2 S. 1 SGB VI erfassten Selbständigen (BT-Drucksache 14/45, S. 20, BSG vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 3/08 R, BSG vom 09.11.2011, AZ: B 12 R 1/10 R, und BSG vom 23.04.2015, AZ: B 5 RE 21/14 R). Als kennzeichnend für diesen Personenkreis werden nicht die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern vielmehr typische Tätigkeitsmerkmale angesehen. Die Betroffenen beschäftigen im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und sind auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
Über die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI hinaus sind weitere Gesichtspunkte, etwa eine „Arbeitnehmerähnlichkeit“ oder die konkrete individuelle Schutzbedürftigkeit, nicht zu prüfen. Die vom Gesetzgeber typisierend angenommene soziale Schutzbedürftigkeit hat in den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI hinreichend und abschließend ihren konkreten Ausdruck gefunden (BSG vom 24.11.2005, AZ: B 12 RA 1/04 R, BSG vom 10.05.2006, AZ: B 12 RA 2/05 R, BSG vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 3/08 R). Ein Ermessensspielraum über das Vorliegen der Versicherungspflicht besteht deshalb auch bei hohem Gewinn oder dem Bestehen einer sonstigen Altersvorsorge nicht.
Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ist auf die Person des Selbständigen und nicht auf die - gegebenenfalls unterschiedlichen - Tätigkeiten abzustellen. Sofern unterschiedliche Tätigkeiten (zum Beispiel Hausmeisterservice für eine Wohnungsbaugesellschaft, Vermittlung von Versicherungen für einen Konzern, Kundenbetreuung für ein Kundenbüro) nebeneinander ausgeübt werden, arbeitet ein Versicherter (als Person) insoweit für mehrere Auftraggeber.
Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI kann nur bei Personen eintreten, die eine selbständige Tätigkeit tatsächlich ausüben. Zu den selbständig Tätigen gehören unter anderem Gewerbetreibende, Freiberufler, mitarbeitende Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften und so weiter.
Freiberufler im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG
Freiberufler im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG können der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI unterliegen.
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erziehende Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
Mitarbeitende Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften
Eine selbständige Tätigkeit kann auch im Rahmen der Mitarbeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ausgeübt werden (zum Beispiel als selbständig tätiger Alleingesellschafter - Geschäftsführer einer GmbH oder als mitarbeitender Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - zur Abgrenzung vergleiche GRA zu § 7 SGB IV, Abschnitt 2.7.2 ff.). Nach § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b zweiter Halbs. SGB VI gelten bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft und nach § 2 S. 2 Nr. 3 SGB VI als Arbeitnehmer auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft (vergleiche Abschnitte 3.3 bis 3.3.5). Die Voraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI müssen dann von der Gesellschaft erfüllt werden und haben Auswirkungen auf den versicherungsrechtlichen Status der mitarbeitenden Gesellschafter. Die Gesellschaft muss somit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein. Außerdem darf von der Gesellschaft kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Durch die Ergänzung des § 2 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe b und Satz 4 Nummer 3 (seit dem 01.04.2012: Satz 2 Nummer 3) im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.2006 (vergleiche Abschnitt 1.1) wurde die langjährige Auslegungspraxis der Rentenversicherungsträger rückwirkend im Hinblick auf ein zuvor ergangenes Urteil des BSG vom 24.11.2005, AZ: B 12 RA 1/04 R, klargestellt. Für die Feststellung der Rentenversicherungspflicht von selbständig tätigen Gesellschaftern, die maßgeblichen Einfluss auf Personen- oder Kapitalgesellschaften haben, kommt es insoweit darauf an, ob die Gesellschaft selbst Arbeitnehmer beschäftigt beziehungsweise ob die Gesellschaft selbst auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.
Die Vorschrift soll nur Gesellschafter erfassen, die im Verhältnis zu der Gesellschaft, auf deren Außenverhältnisse es bei der Beurteilung der Versicherungspflicht ankommen soll, selbständig tätig sind. Eine allein auf Anteilen begründete Gesellschafterstellung, ohne die Ausübung einer selbständigen Gesellschaftertätigkeit, wird nicht erfasst.
Erfüllt zum Beispiel die in die Handwerksrolle eingetragene Kapitalgesellschaft die Kriterien des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI, kann auch deren Gesellschafter als Selbständiger mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig sein.
Mitarbeitende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Verwaltungs-GmbH
Bei selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, deren ausschließlicher Gesellschaftszweck darin liegt, in einer KG die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters einzunehmen und die Geschäfte der KG zu führen (sogenannte Verwaltungs-GmbH), ist hinsichtlich der Zahl der Auftraggeber im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI auf die Außenverhältnisse der KG abzustellen. Zwar hat die Gesellschaft des selbständig Tätigen (die GmbH) faktisch nur einen Auftraggeber (die KG), bei einer Verwaltungs-GmbH erschöpft sich der Unternehmensgegenstand aber darin, die Geschicke der KG zu lenken. Trotz des Umstandes, dass es sich um eine rechtlich eigenständige Gesellschaft handelt, tritt die Verwaltungs-GmbH insoweit nicht selbst unternehmerisch am Markt auf, sodass die selbständige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers ausschließlich von der Verwaltung der KG geprägt ist. Insoweit ist bei der Frage nach dem Auftraggeber des selbständig Tätigen auch nur auf das Außenverhältnis der KG abzustellen. Daraus ergibt sich auch, dass die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI für den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer entfällt, wenn die KG regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
Abzugrenzen sind die Fälle, in denen die GmbH nicht allein die Verwaltung der KG übernommen hat, sondern weitere Unternehmensziele verfolgt. Hier ist vorab zu prüfen, inwieweit der zu beurteilende selbständige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer verschiedene Tätigkeiten im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausübt. In Abhängigkeit hiervon ist bei Anwendung von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI auf die Außenverhältnisse der GmbH abzustellen.
Regelmäßige Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers
Es gelten die in den Abschnitten 3.3 bis 3.3.5 dargestellten Grundsätze.
Beachte:
Die Rechtsauffassung der Rentenversicherung wurde in der Vergangenheit mehrfach geändert.
Nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (vergleiche Abschnitt 1.1) wurde die Auffassung vertreten, dass die gleichen Grundsätze gelten, wie bei dem Personenkreis des § 2 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI. Das heißt, die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI konnte auch durch mehrere in geringfügigem Umfang im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit beschäftigte Arbeitnehmer ausgeschlossen werden, wenn diese insgesamt die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze überschritten haben.
Durch die Neufassung der Vorschrift mit dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (vergleiche Abschnitt 1.1) und die Einführung eines bestimmten Arbeitsentgeltbetrages wurde die Rechtsauffassung geändert. Die Versicherungspflicht eines Selbständigen im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI trat dann ein, wenn im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wurde, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,00 EUR (für die Zeit vor dem 01.04.2003 galten andere Werte) im Monat überstieg. Durch eine Zusammenrechnung des Umfangs von mehreren geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern konnte die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI insoweit nicht mehr ausgeschlossen werden. Die Grundsätze, die für den Personenkreis des § 2 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI galten, waren daher nicht mehr vollständig auf den Personenkreis des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI übertragbar.
Nach dem BSG vom 23.11.2005, AZ: B 12 RA 15/04 R, tritt Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI nicht ein, wenn im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftigt werden, dass bei Zusammenrechnung ihrer Arbeitsentgelte die Grenze des in § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI genannten Betrages (400,00 EUR) überschritten wird.
Die Rentenversicherung hat beschlossen, diesem Urteil rückwirkend für die Zeit ab 01.01.1999 zu folgen. Damit wurde grundsätzlich wieder eine Gleichstellung der Kriterien für die Beurteilung eines „versicherungspflichtigen Arbeitnehmers“ in § 2 S. 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI hergestellt. Die bisherige Rechtsauffassung zu § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI wurde aufgegeben.
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (vergleiche Abschnitt 1.1) wurde § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger geändert.
Sofern bereits Entscheidungen unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsauffassung getroffen worden sind, ist insofern auf Antrag beziehungsweise im Rahmen der Bearbeitung eines Geschäftsvorfalls eine Überprüfung (§§ 44 ff. SGB X) vorzunehmen.
Tätigkeit für einen Auftraggeber
Das Tatbestandsmerkmal „für einen Auftraggeber“ hat Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbständig Tätigen und damit für die soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten (vergleiche Abschnitt 2.1 und BSG vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 3/08 R).
Ob das für die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erforderliche Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist allein anhand der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale („auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig“ sowie „keine regelmäßige Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers“) zu prüfen (vergleiche BSG vom 09.11.2011, AZ: B 12 R 1/10 R).
„Auftraggeber“ im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI
Dem Begriff „Auftraggeber“ ist ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist er unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Norm weit auszulegen (vergleiche BSG vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 3/08 R, BSG vom 09.11.2011, AZ: B 12 R 1/10 R, und BSG vom 23.04.2015, AZ: B 5 RE 21/14 R).
Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrages oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt und dadurch eine wirtschaftliche Abhängigkeit des selbständig Tätigen ihr gegenüber begründet. Auftraggeber ist zum Beispiel derjenige, der dem selbständig Tätigen die Grundlagen (Betriebsmittel, Produkte, Lieferbeziehungen, know how) zur Verfügung stellt, ohne die der Selbständige seine Tätigkeit nicht ausüben kann. Unerheblich ist, aus welchen wirtschaftlichen Gründen (zum Beispiel Synergieeffekte, Bündelung von Umsatzvolumen, Zwänge im Zugang zum Markt) sich die Partner für die gewählte Gestaltung entschieden haben.
Die Eigenschaft des Auftraggebers ist nicht vom Bestehen vertraglicher Verpflichtungen abhängig. Ein Auftragsverhältnis kann daher auch dann bestehen, wenn der Selbständige zwar keine vertraglichen Beziehungen zum Auftraggeber unterhält, dieser aber tatsächlich das Marketingsystem und die Produkte vorgibt sowie die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Provision und deren Höhe festlegt (vergleiche BSG vom 23.04.2015, AZ: B 5 RE 21/14 R).
Nicht erforderlich ist es, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein irgendwie geartetes Entgelt zahlt beziehungsweise, dass der Auftragnehmer einen (rechtlich durchsetzbaren) Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber hat (vergleiche BSG vom 23.04.2015, AZ: B 5 RE 21/14 R, und BSG vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 3/08 R). Es ist auch nicht erforderlich, dass der Auftragnehmer dazu verpflichtet ist, für den Auftraggeber tätig zu werden. Denn für eine selbständige Tätigkeit ist es charakteristisch, dass der Ausübende seine Tätigkeit frei gestalten und insbesondere bestimmen kann, ob und für wen er tätig werden will (vergleiche BSG vom 23.04.2015, AZ:B 5 RE 21/14 R). Kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal sind die „Arbeitnehmerähnlichkeit“ des Auftragnehmers und die „Arbeitgeberähnlichkeit“ des Auftraggebers (vergleiche BSG vom 09.11.2011, AZ: B 12 R 1/10 R).
Auftragnehmer im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI können zum Beispiel Handels- oder Versicherungsvertreter im Rahmen von Vermittlungs- und Agenturmodellen sowie die Tätigkeit als Franchise-Nehmer sein (vergleiche BSG vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 3/08 R). Jedoch kann ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI auch bei jedem anderen Geschäftsmodell (zum Beispiel bei der Tätigkeit als freier Mitarbeiter, im Rahmen von Projekten, beim Erbringen von Dienstleistungen jeder Art, bei einer Tätigkeit als Makler) bestehen (vergleiche Abschnitte 12.4.2.1 ff.).
Im Zivilrecht ist das Auftragsverhältnis in § 662 BGB geregelt. Für die Auslegung des Begriffes Auftraggeber im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI kann diese Vorschrift aber unter anderem deshalb nicht herangezogen werden, weil der Auftragsvertrag im Sinne von § 662 BGB von der Unentgeltlichkeit der Geschäftsbesorgung geprägt ist (vergleiche BSG vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 3/08 R).
Auftragsverhältnisse
Die Prüfung, wer Auftraggeber (vergleiche Abschnitt 12.4.1) ist, ist anhand der bestehenden (in der Regel schriftlichen) Verträge vorzunehmen. Die Bindung an einen Auftraggeber gilt stets in den Fällen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung, soweit sie eingehalten wird. Es genügt jedoch auch, wenn zwar keine vertragliche Ausschließlichkeitsbindung besteht, die Tätigkeit jedoch tatsächlich nur für einen Auftraggeber ausgeübt wird (faktische Bindung an einen Auftraggeber).
Siehe Beispiel 7
Werden Verträge mit weiteren Unternehmen vorgelegt, ist zunächst zu prüfen, ob es sich um rechtlich eigenständige Verträge handelt.
In Fällen, in denen Verträge vorgelegt werden, denen zu entnehmen ist, dass diese lediglich Ergänzungsvereinbarungen zum „Hauptvertrag“ oder Anlagen des Hauptvertrages (vergleiche Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.12.2016, AZ: L 22 R 671/13) sind, handelt es sich nicht um eigenständige vertragliche Regelungen. Bei der Prüfung von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ist daher allein auf den Hauptvertrag abzustellen.
Hat ein Selbständiger mehrere Verträge abgeschlossen, die aufeinander bezogen sind, so kann es sich dennoch um rechtlich eigenständige Verträge handeln. Liegen mehrere rechtlich eigenständige Verträge mit Unternehmen vor, die nicht zu einem Konzern gehören (vergleiche Abschnitt 12.4.2.2), ist die wirtschaftliche Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber zu prüfen.
Ein Auftragsverhältnis kann auch dann bestehen, wenn der Selbständige zwar keine vertraglichen Beziehungen zum Auftraggeber unterhält, sich aber aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Auftraggeber befindet, in dem dieser zum Beispiel das Marketingsystem und die Produkte vorgibt sowie die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Provision und deren Höhe festlegt (vergleiche BSG vom 23.04.2015, AZ: B 5 RE 21/14 R).
Ist ein selbständig Tätiger auf der Grundlage von Untervertretungsverträgen mit mehreren Agenturen eines Versicherungsunternehmens als Untervertreter tätig und vertreibt er die Produkte dieses Versicherungsunternehmens und erzielt daraus seine Einnahmen, so besteht das Auftragsverhältnis nicht zu den Agenturen, sondern zu dem Versicherungsunternehmen, auch wenn zu diesem keine direkte vertragliche Beziehung besteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Fortbestand der Verträge mit den Agenturen daran geknüpft ist, dass deren Verträge mit dem Versicherungsunternehmen fortbestehen (vergleiche Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.07.2014, AZ: L 1 R 43/12).
Auftraggeber mit Kooperations- oder Produktpartnern
Ein Selbständiger ist für einen Auftraggeber tätig, wenn er innerhalb des Vertrages mit dem Auftraggeber (wie zum Beispiel einem Finanzdienstleister) auch Produkte von Kooperationspartnern/Produktpartnern des Auftraggebers vermittelt. Er ist somit nicht für den Kooperations- oder Produktpartner tätig (vergleiche BSG vom 10.05.2006, AZ: B 12 RA 2/05 R). Besteht allerdings mit dem Kooperations- oder Produktpartner eine eigene Vereinbarung und gehört der Kooperations- oder Produktpartner nicht zu demselben Konzern, liegt eine Tätigkeit für einen weiteren Auftraggeber vor.
Konzern
Hat ein selbständig Tätiger mehrere rechtlich eigenständige Verträge abgeschlossen, ist für das Tatbestandsmerkmal „für einen Auftraggeber tätig zu sein“ maßgebend, dass die verschiedenen rechtlich selbständigen, aber im Sinne des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten Unternehmen einen Konzern bilden (BSG vom 09.11.2011, AZ: B 12 R 1/10 R). Dazu gehören unter anderem der Konzern mit einem herrschenden Unternehmen, der Gleichordnungskonzern und der faktische Konzern. Der hier maßgebliche Konzernbegriff setzt keine Mindestgröße der beteiligten Unternehmen (zum Beispiel einen Mindestumsatz oder eine bestimmte Mitarbeiterzahl) voraus.
Von einem Konzern und damit von „einem Auftraggeber“ ist auszugehen, wenn die verschiedenen Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Steht der selbständig Tätige als Vertragspartner einer solchen konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist, so besteht eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung der Selbständigen mit einem Auftraggeber zum Anlass genommen hat (BSG vom 09.11.2011, AZ: B 12 R 1/10 R).
Der Begriff Konzern ist in § 18 AktG (Aktiengesetz) geregelt. Nach dieser Norm bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen Konzern. Hierzu gehören Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG - Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319 AktG). Der Gleichordnungskonzern unterscheidet sich hiervon dadurch, dass das eine Unternehmen nicht von dem anderen abhängig ist.
Damit das Tatbestandsmerkmal „ein Auftraggeber“ erfüllt ist, müssen die Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sein. Dies gilt auch, wenn eine einheitliche Leitung nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen besteht, sondern (nur) eine faktische Konzernleitung und damit ein faktischer Konzern (vergleiche § 311 AktG) besteht (BSG vom 09.11.2011, AZ: B 12 R 1/10 R). Dabei reicht die Leitung nur einzelner Unternehmensbereiche oder einzelner Betriebe beziehungsweise die Beschränkung auf die Kontrolle durch das herrschende Unternehmen nicht aus. Ebenso wenig genügt eine nur gelegentliche Abstimmung der Unternehmenspolitik von Fall zu Fall. Unter einheitlicher Leitung ist vielmehr die planmäßige Koordination und entsprechende Einflussnahme auf die Geschäftsführung der einzelnen Konzernunternehmen zu verstehen, die die Unternehmensleitung in den wesentlichen Bereichen erfassen und insbesondere eine konzernweite Finanzplanung beinhalten muss (enger Konzernbegriff). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im faktischen Gleichordnungskonzern die einheitliche Leitung auch dadurch hergestellt werden kann, dass die Unternehmensleitungen ganz oder überwiegend personenidentisch besetzt sind und diese durch einen gemeinsamen Allein- oder Mehrheitsgesellschafter oder eine Gesellschaftergruppe koordiniert werden (BSG vom 09.11.2011, AZ: B 12 R 1/10 R).
Hat der selbständig Tätige vertragliche Beziehungen mit mehreren Unternehmen, die nicht in Form eines unter einheitlicher Leitung zusammengefassten Konzerns miteinander verbunden sind, sondern lediglich zum Beispiel in Form einer Kooperation, einer Organisationsgemeinschaft oder einer Arbeitsgemeinschaft, so kann nicht von „einem Auftraggeber“ ausgegangen werden (BSG vom 09.11.2011, AZ: B 12 R 1/10 R).
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ist jedoch nicht ausschließlich auf das Aktiengesetz abzustellen, sondern es werden die Grundsätze daraus abgeleitet. Daraus folgt, dass auch Unternehmen in anderer Rechtsform nach diesen Grundsätzen zu beurteilen sind.
Siehe Beispiel 10
Franchise-Systeme
In Franchise-Systemen ist der Franchise-Geber einziger Auftraggeber des Franchise-Nehmers. Dies beruht darauf, dass im Rahmen eines solchen Verhältnisses genau die Situation besteht, die die Einbeziehung von selbständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht veranlasst und begründet hat. Franchise-Nehmer sind für ihre selbständige Tätigkeit vollständig von ihrem Franchise-Geber abhängig. Ihre Tätigkeit kann außerhalb des Franchise-Vertrags nicht ausgeübt werden, weil ihnen insoweit weder Betriebsmittel noch Lieferbeziehungen zur Verfügung stehen (vergleiche BSG vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 3/08 R). Unerheblich ist es, wenn im Rahmen des Franchise-Systems keine „Produkte“, sondern Dienstleistungen vertrieben werden (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 22.03.2017, AZ: L 6 R 71/15; die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde, Beschluss des BSG vom 04.10.2017, AZ: B 5 RE 6/17 B, wurde als unzulässig verworfen).
Direktvertrieb, Strukturvertrieb/Netzwerk-Marketing
Bei Strukturvertrieb, Strukturarbeit, Netzwerk-Marketing, Multi-Level-Marketing, Empfehlungsmarketing und weiteren handelt es sich um Formen des Direktvertriebs. Die Kunden werden angehalten, als selbständige Vertriebspartner weitere Kunden anzuwerben. Die Kunden können als Selbständige tätig sein und gleichzeitig auch die Waren weiterverkaufen.
Für die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung ist nach den Verträgen beziehungsweise, wenn keine Verträge bestehen, nach den tatsächlichen Verhältnissen zu unterscheiden, ob dem Partner des Selbständigen die Rolle eines bloßen Lieferanten zugewiesen ist (vergleiche Abschnitt 12.4.2.7) oder ob der Partner durch das praktizierte Vertriebssystem Auftraggeber im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ist.
So haben das LSG Hamburg vom 24.04.2009, AZ: L 6 R 211/07, das LSG Baden-Württemberg vom 08.12.2017, AZ: L 4 R 5045/15 und das BSG vom 23.04.2015, AZ: B 5 RE 21/14 R entschieden, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit des Selbständigen von einem Auftraggeber bei Einbindung in dessen Vertriebs- oder Marketingkonzept vorliegt.
Auftragsverhältnisse bei Maklern
Für die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Selbständige unter der Bezeichnung Makler tätig wird. Dies auch dann, wenn er über eine entsprechende Gewerbeerlaubnis verfügt oder im Versicherungvermittlerregister als Makler eingetragen ist.
Wird ein Makler vertraglich mit einer Tätigkeit betraut oder wird sie ihm vermittelt oder wird dem selbständig Tätigen die Vermarktung oder der Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations-, Vertriebs- oder Marketingkonzept überlassen, begründet dies die für § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI maßgebende wirtschaftliche Abhängigkeit des selbständig Tätigen vom Vertragspartner. Die wirtschaftliche Abhängigkeit liegt insbesondere vor, wenn der Selbständige seine Tätigkeit außerhalb der begründeten Vertragsbeziehungen nicht ausüben kann, weil ihm insoweit weder Betriebsmittel noch Lieferbeziehungen zur Verfügung stehen (vergleiche Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.02.2014, AZ: L 5 R 1684/13, mit Verweis auf BSG vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 3/08 R).
Häufig zu beurteilen sind Handelsmakler, Finanzmakler, Versicherungsmakler, Immobilienmakler (vergleiche § 93 Abs. 1 HGB, §§ 652 ff. BGB).
- Handelsmakler - so auch Finanz- beziehungsweise Versicherungsmakler - sind Personen, die gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernehmen (§ 93 Abs. 1 HGB). Ein Handelsmakler ist insoweit als Vermittler zwischen zwei Parteien tätig.
- Zivilmakler sind Personen, die entgeltlich eine Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachweisen oder einen Vertrag vermitteln (§§ 652 ff. BGB), zum Beispiel Häuser-, Hypothekenmakler, Darlehens-, Ehevermittler.
Für die Beurteilung, ob ein Auftragsverhältnis zu einem Auftraggeber im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI besteht, ist auf die durch die vertraglichen oder tatsächlichen Beziehungen bewirkte Beschränkung in der freien, unternehmerischen Nutzung der eigenen Arbeitskraft des selbständig tätigen Maklers abzustellen.
Dies gilt auch bei Maklern,
- die als Handelsvertreter für ihren Vertragspartner tätig sind. Auch dann, wenn sich der selbständig Tätige selbst als Makler (zum Beispiel im Sinne von § 59 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz) bezeichnet (vergleiche Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 01.02.2011, AZ: L 11 R 2461/10),
- die vertraglich in das (Vertriebs)Konzept eines anderen Unternehmens eingebunden sind und die ihre Tätigkeit im wesentlichen nur noch durch die regelmäßig entgeltliche Nutzung der ihnen „angebotenen“ Dienste oder Einrichtungen dieses Unternehmens ausüben können. Bei solchen durch Vertragsgestaltungen bewirkten rechtlichen Beschränkungen in der freien, unternehmerischen Nutzung der eigenen Arbeitskraft ist es unerheblich, ob der selbständig Tätige als Handelsvertreter oder Handelsmakler beziehungsweise als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler tätig wird (vergleiche Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.02.2014, AZ: L 5 R 1684/13),
- die als Lizenzmakler in eine vertikal-kooperativ organisierte Vertriebskette eingebunden sind, außerhalb derer sie ihre Maklertätigkeit nicht ausüben können (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 21.01.2016, AZ: L 14 R 92/14; die Revision wurde mit Beschluss des BSG vom 17.11.2016, AZ: B 5 RE 4/16 R als unzulässig verworfen),
- die einem sogenannten Maklerpool angeschlossen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ohne die geschäftliche Verbindung des Maklerpools zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften, ohne die durch seine Marktmacht bedingten und dem Makler zu Gute kommenden Wettbewerbsvorteile und ohne die Erledigung administrativer Arbeiten durch den Maklerpool der Makler seine Tätigkeit nicht betreiben und keine Einkünfte in nennenswertem Umfang erzielen könnte (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 03.06.2016, AZ: L 1 R 679/14).
Auftragsverhältnisse bei „Leistungserbringern“
Ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI kann sich auch ergeben, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Sozial-)Leistungen zu erbringen sind und diese von selbständig Tätigen gegenüber dem anspruchsberechtigten Leistungsempfänger erbracht werden. Das Auftragsverhältnis kann hierbei, je nach konkreter Ausgestaltung, entweder zu dem Leistungsträger (zum Beispiel dem Jugendamt) bestehen oder aber zu der Stelle, die die Vermittlung und Vergütung des Leistungserbringers übernommen hat (zum Beispiel wenn ein eingetragener Verein im Auftrag des Jugendamtes Leistungen der Familienhilfe vermittelt und vergütet (vergleiche Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 02.12.2016, AZ: L 2 R 201/15) oder zwischen einem Pflegedienst und dem selbständig tätigen Leistungserbringer, wenn Pflegeleistungen im Sinne des § 37 Abs. 1 SGB V, §§ 30, 31 SGB VIII, § 53ff. SGB XII erbracht werden. Beachte: In diesem Fall ist unter Umständen eine vorrangige Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI möglich).
Nicht als Auftraggeber in Betracht kommen in diesen Fällen die hilfebedürftigen Leistungsempfänger (vergleiche Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.03.2008, AZ: L 17 RA 121/04, und LSG Berlin-Brandenburg vom 17.11.2011, AZ: L 4 R 462/09, Urteil des LSG Bayern vom 07.04.2011, AZ: L 19 R 524/07).
Keine Auftragsverhältnisse
Nicht jedes Vertragsverhältnis führt dazu, dass der selbständig Tätige in die wirtschaftliche Abhängigkeit von seinem Vertragspartner gerät, die Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ist (vergleiche Abschnitt 12.4).
Sofern von einem selbständig Tätigen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen lediglich die Unterstützung in Form von Dienstleistungen (zum Beispiel Abrechnung und Inkasso, Hilfsmittel, wie Zugang zu Daten, Unterlagen) „erkauft“ und regelmäßig bezahlt werden, kann der Anbieter dieser Dienstleistungen nicht zwangsläufig als Auftraggeber im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI angesehen werden. Entscheidend ist, ob der selbständig Tätige durch die vertraglichen Vereinbarungen zur Erbringung bestimmter Leistungen für seinen Vertragspartner verpflichtet wird und umfassend in dessen (Vertriebs-)System eingebunden ist, oder ob umgekehrt der selbständig Tätige sich der Leistungen seines Vertragspartners bedient. Nicht Auftraggeber ist somit, wer sich darauf beschränkt, dem selbständig Tätigen Dienste oder Einrichtungen nur anzubieten und zur Verfügung zu stellen, die dieser nutzen kann, aber weder aus rechtlichen noch aus wirtschaftlichen Gründen nutzen muss (vergleiche Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.02.2014, AZ: L 5 R 1684/13).
Ebenfalls nicht als Auftraggeber ist anzusehen, wer bloßer Warenlieferant ist (vergleiche BSG vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 3/08 R).
Übt der Versicherte neben seiner selbständigen Tätigkeit abhängige Neben- oder Hauptbeschäftigungen aus, sind die Arbeitgeber keine Auftraggeber im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI (vergleiche BSG vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 3/08 R, und BSG vom 02.03.2010, AZ: B 12 R 10/09 R). Dies gilt auch für die versicherungsfreie Beschäftigung im Rahmen eines Beamtenverhältnisses. Der Dienstherr ist insoweit kein Auftraggeber (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 02.06.2004, AZ: L 6 RA 154/03).
Auch Kunden kommen regelmäßig nicht als Auftraggeber in Betracht; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Selbständige nicht selbst Vertragspartei ist, sondern lediglich als Vermittler (zum Beispiel als Versicherungsvertreter) auftritt (vergleiche BSG vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 7/08 R).
Schließlich begründen auch vertragliche Beziehungen auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), zum Beispiel zur Lieferung von Solarstrom, kein Auftragsverhältnis im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI.
Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber
Die Voraussetzung, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, soll bewirken, dass durch eine Tätigkeit in nur unbedeutendem Umfang für andere Auftraggeber die Versicherungspflicht des selbständig Tätigen nicht entfällt.
Die Versicherungspflicht tritt nur ein, wenn der selbständig Tätige sowohl „auf Dauer“ als auch „im Wesentlichen“ für einen Auftraggeber tätig ist. Die Merkmale müssen kumulativ vorliegen.
Siehe Beispiel 5
Für die Prüfung, inwieweit die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, ist nicht allein auf die vertraglichen Ausgestaltungen und die Unternehmenskonzepte abzustellen. Vielmehr kommt den tatsächlichen Verhältnissen eine entscheidende Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten (zu erwartende Folgeaufträge vom selben Auftraggeber, Komplexität der Aufträge, Bindung der gesamten Arbeitskraft) mit der Tätigkeit für weitere Auftraggeber in größerem Umfang nicht zu rechnen ist (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 15.10.2009, AZ: L 14 R 463/06; die Revision, Beschluss des BSG vom 21.11.2011, AZ: B 12 R 3/10 R, wurde als unzulässig verworfen). Ein Unternehmenskonzept kann bei Vorliegen abweichender tatsächlicher Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. Kann ein auf die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber gerichtetes Unternehmenskonzept in der Existenzgründungsphase zunächst noch nicht verwirklicht werden, steht die Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI zur Verfügung (vergleiche BSG vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 7/08 R).
"Auf Dauer" für einen Auftraggeber tätig
Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses für denselben Auftraggeber erfolgt. Hierbei sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen (BT-Drucksache 14/1855, S. 6 f).
Das BSG hat die Versicherungspflicht bestätigt für einen selbständigen Handelsvertreter, der über einen Zeitraum von 17 Monaten für nur einen Auftraggeber tätig war (BSG vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 7/08 R). Bei einer ausschließlichen Tätigkeit in einem Zeitraum von mehreren Jahren bei immer dem gleichen Auftraggeber kann von einem typischen Fall der wirtschaftlichen Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber und insoweit von einer auf Dauer ausgerichteten Tätigkeit im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI ausgegangen werden (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 13.07.2005, AZ: L 1 R 4208/04, bei einem Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren, Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.12.2012, AZ: L 21 R 387/12 WA, bei einem Zeitraum von 27 Monaten, Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27.08.2014, AZ: L 5 R 1137/14, bei einem Zeitraum von mehr als drei Jahren). Dasselbe gilt, wenn aufgrund eines Rahmenvertrages nacheinander einzelne Projektverträge geschlossen wurden; es handelt sich hierbei um ein „wiederkehrendes Auftragsverhältnis“ (Urteil des LSG Bayern vom 15.10.2009, AZ: L 14 R 463/06; die Revision, Beschluss des BSG vom 21.11.2011, AZ: B 12 R 3/10 R, wurde als unzulässig verworfen). Eine Tätigkeit auf Dauer liegt auch vor, wenn im Zeitraum von zweieinhalb Jahren einzelne befristete, jeweils aneinander anschließende Dienstleistungsverträge geschlossen wurden (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.06.2007, AZ: L 16 R 1458/06).
Ein Dauerauftragsverhältnis für einen Auftraggeber wird nicht zu einer lediglich vorübergehenden Tätigkeit, nur weil die Versicherungspflicht der auf Dauer angelegten Tätigkeit zeitweise entfällt. Dies kann beispielsweise durch die gleichzeitige Arbeit für einen weiteren Auftraggeber oder den Eintritt von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit für einen begrenzten Zeitraum gegeben sein. Es handelt sich weiterhin um ein Dauerauftragsverhältnis.
Jedoch wird bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber („projektbezogenen Tätigkeit“) grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt und keine begründete Aussicht auf eine Verlängerung besteht (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 13.07.2005, AZ: L 1 R 4208/04). Im Einzelfall kann auch bei längeren Projektzeiten keine dauerhafte Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der Annahme des Vertrages eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen (vergleiche Urteil des LSG Bayern vom 17.12.2015, AZ: L 14 R 579/14).
Von einer dauerhaften Tätigkeit für nur einen Auftraggeber ist auch in den Fällen nicht auszugehen, wenn die erwerbsmäßig tätige Person innerhalb eines Jahreszeitraums nacheinander für unterschiedliche Auftraggeber tätig ist. Die Bindung an einen Auftraggeber besteht allerdings dann, wenn sich zeitlich begrenzte Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber regelmäßig wiederholen.
„Im Wesentlichen“ für einen Auftraggeber tätig
Die Voraussetzung, dass der selbständig Tätige im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein darf, umfasst nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich (vertraglich) im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern auch den Fall, dass er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist. Tätigkeiten in unbedeutendem („nicht wesentlichem“) Umfang für weitere Auftraggeber stehen der Versicherungspflicht nicht entgegen.
Ein selbständig Tätiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht (vergleiche Urteile des LSG Saarland vom 01.12.2005, AZ: L 1 RA 11/04, und des LSG Baden-Württemberg vom 01.02.2011, AZ: L 11 R 2461/10, und des LSG Baden-Württemberg vom 19.02.2014, AZ: L 5 R 1684/13). Hierfür ist eine wertende Betrachtung der Betriebseinnahmen für die Zukunft vorzunehmen. Grundsätzlicher Beurteilungszeitraum ist ein Kalenderjahr.
Für die Prüfung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber wird auf alle selbständigen Tätigkeiten abgestellt. Das heißt, für die 5/6-Prüfung sind die Betriebseinnahmen aus allen Tätigkeiten zu betrachten und ins Verhältnis zu setzen.
In die Prüfung der wesentlichen Tätigkeit für nur einen Auftraggeber werden Arbeitsentgelte aus abhängigen (Neben-)Beschäftigungen des Selbständigen nicht einbezogen (vergleiche BSG vom 04.11.2009, AZ: B 12 R 7/08 R, und BSG vom 02.03.2010, AZ: B 12 R 10/09 R).
Wird neben einer selbständigen Tätigkeit eine (entgeltliche oder unentgeltliche) Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners ausgeübt und ist der Gewinn des Betriebes allein dem Inhaber (Ehepartner) zugeordnet, kann dieser Gewinn nicht für die Prüfung des „Wesentlichkeitsmerkmals“ anteilig beim Versicherten berücksichtigt werden, auch wenn seine Mitarbeit zur Erzielung des Gewinns beiträgt (vergleiche Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.09.2014, AZ: L 2/12 R 57/12).
Für die 5/6-Prüfung wird - abweichend von anderen Prüfungen im Versicherungs- und Beitragsrecht - nur auf die Betriebseinnahmen (nicht auf den Gewinn, das heißt, das Arbeitseinkommen) aus den verschiedenen Tätigkeiten abgestellt. Betriebseinnahmen sind die Zugänge von Wirtschaftgütern in Form von Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind (vergleiche auch GRA zu § 15 SGB IV). Die Berücksichtigung der Betriebseinnahmen anstelle des Arbeitseinkommens ist realistischer, um die wirtschaftliche Abhängigkeit und insoweit die Bindung an einen Auftraggeber zu beurteilen. Das Arbeitseinkommen (der Gewinn) kann aufgrund von Betriebsausgaben, Abschreibungen und Ähnlichem im negativen Bereich liegen. Sofern im Rahmen der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber auch Verluste erzielt werden, ist eine wirklichkeitsnahe Beurteilung in der Regel nicht möglich.
Lässt sich eine wirtschaftliche Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber im vorgenannten Sinne nicht feststellen, besteht aufgrund dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI.
Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI möglich. Zu beachten sind hierfür die Rechtshandbücher zu den §§ 6 SGB VI, 231 SGB VI und - im Hinblick auf die Regelungen zur Geringfügigkeit - zu § 229 SGB VI.
Eine Befreiung ist jedoch nicht möglich, wenn eine vorrangige Versicherungspflicht besteht (zum Beispiel nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI als Lehrer für nur eine Bildungseinrichtung) und insoweit keine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI vorliegt (vergleiche BSG vom 23.11.2005, AZ: B 12 RA 9/04 R, und BSG vom 23.11.2005, AZ: B 12 RA 5/03 R, BSG vom 05.07.2006, AZ: B 12 RA 4/05 R, sowie Beschluss des BVerfG vom 02.04.2009, AZ: 1 BvR 2405/06).
Bereits aufgehoben: Bezieher eines Existenzgründungszuschusses (§ 2 Satz 1 Nummer 10)
Nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI waren selbständig tätige Personen für die Dauer des Bezugs eines Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III versicherungspflichtig. Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI konnte nur im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.06.2009 entstehen. Die Regelung ist zum 01.04.2012 aufgehoben worden.
Für die Bearbeitung von „Altfällen“ bleibt der bisherige Abschnitt zu den Existenzgründungszuschussbeziehern erhalten:
Das Ziel des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 war die Schaffung neuer Arbeitsplätze, unter anderem durch Erschließung neuer regulärer Beschäftigungsmöglichkeiten in bislang ungenutzten Bereichen. Die Förderung von zuvor arbeitslosen Existenzgründern wurde als ein Schritt zu mehr Beschäftigung angesehen. Dieser Personenkreis wurde von der sogenannten Hartz-Kommission unter dem Begriff der „Ich-AG“ geführt. Da man feststellen konnte, dass immer mehr Personen durch Gründung einer selbständigen Existenz die Arbeitslosigkeit vermieden oder beendeten, hatte die Hartz-Kommission die Förderung der „Ich-AG“ vorgeschlagen, um einen Weg aus der Arbeitslosigkeit zu einer vollwertigen Selbständigkeit zu ebnen und damit direkt zum Abbau der Arbeitslosigkeit beizutragen.
Die zum 01.01.2005 bereits beschlossene Gesetzesänderung, wonach der Personenkreis des § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI um die Selbständigen erweitert werden sollte, die eine dem Existenzgründungszuschuss entsprechende Leistung nach § 16 SGB II beziehen, ist durch den Gesetzgeber durch Artikel 8 des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19.11.2004 wieder aufgehoben worden.
Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) wurde der Beginn der erstmaligen Förderung der selbständigen Tätigkeit durch einen Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III auf die Zeit bis zum 30.06.2006 begrenzt, denn nach § 421l Abs. 5 SGB III finden die Regelungen vom 01.07.2006 an nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat.
Personen, die einen Existenzgründungszuschuss erhielten, galten für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses als selbständig Tätige (§ 7 Abs. 4 S. 2 SGB IV in der Fassung bis zum 31.07.2006).
Personenkreis der Existenzgründungszuschussbezieher („Ich-AG“)
Der Personenkreis der Selbständigen im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI zeichnete sich nicht durch die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern ausschließlich durch den Bezug des Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III aus. Mit dem Existenzgründungszuschuss wurde jegliche selbständige Tätigkeit gefördert.
- Zuschussberechtigter Personenkreis
Der Existenzgründungszuschuss wurde von der Arbeitsverwaltung nach § 421l SGB III gezahlt, wenn unter anderem:- durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet wurde,
- der Arbeitslose vor Beginn der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist,
- das Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) voraussichtlich 25.000,00 EUR im Jahr nicht überschritt und
- eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt wurde; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
- Nicht zuschussberechtigter Personenkreis
Ein Anspruch auf den Existenzgründungszuschuss bestand nicht:- wenn die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III in der Fassung bis zum 31.07.2006 gefördert wurde,
- vom Beginn, des auf den Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monats,
- wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen waren (von dieser Frist konnte unter Umständen abgesehen werden).
Die Regelung, dass der Existenzgründer keinen Arbeitnehmer oder nur mitarbeitende Familienangehörige beschäftigen durfte, ist durch Art. 8 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31.07.2003 (BGBl. I S. 1550) rückwirkend zum 01.01.2003 aufgehoben worden.
Der Zuschuss wurde längstens drei Jahre erbracht. Voraussetzung war, dass der erstmalige Anspruch vor dem 01.07.2006 bestanden hat (vergleiche § 421l Abs. 5 SGB III und Abschnitt 13). Inwieweit alle Voraussetzungen für die Zahlung des Zuschusses vorlagen, wurde allein durch die Arbeitsverwaltung geprüft. Dem Rentenversicherungsträger kam im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zuschuss keine Prüfungskompetenz zu.
Damit Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI eintrat, waren lediglich die Ausübung der selbständigen Tätigkeit sowie der Bezug des Existenzgründungszuschusses notwendig. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern war für die Zuschussgewährung nicht schädlich.
Beachte:
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) wurden Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III in der Fassung bis zum 31.07.2006) und Existenzgründungszuschuss (§ 421l SGB III) zusammengefasst zu einem Gründungszuschuss (§ 57 SGB III in der Fassung ab 01.08.2006 bis zum 31.03.2012).
Bezieher eines Gründungszuschusses gehörten nicht zum Personenkreis des § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI. Versicherungspflicht kann jedoch aufgrund anderer Regelungen (zum Beispiel § 2 S. 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI bestehen).
Besonderheiten bei der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI
Bei dem Personenkreis der selbständigen Existenzgründungszuschussbezieher waren gegenüber den übrigen in § 2 S. 1 SGB VI genannten Personenkreisen Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich unter anderem aus der besonderen Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ergeben haben.
Vorrang der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI
Existenzgründer, die einen Existenzgründungszuschuss erhielten, übten in einigen Fällen Tätigkeiten aus, die gegebenenfalls zu einer konkurrierenden Versicherungspflicht führen konnte. In diesen Fällen ging die Versicherungspflicht des § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI einer etwaigen Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI vor. Somit bestand für eine geförderte Tätigkeit beispielsweise als Dozent, Pflegeperson oder Künstler für die Dauer des Bezugs des Existenzgründungszuschusses Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI.
Endete allerdings die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI (zum Beispiel nach Ablauf des Bewilligungszeitraums des Zuschusses), so trat bei weiterer Ausübung der selbständigen Tätigkeit gegebenenfalls Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI ein.
Vorrang der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Wurde dem Existenzgründer für eine landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Tätigkeit ein Existenzgründungszuschuss gewährt und bestand für diese Tätigkeit Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, ging diese einer Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI vor.
Der Vorrang für die Versicherungspflicht für Landwirte bestand unabhängig von der Inanspruchnahme eines Rechts auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte.
Geringfügiger Umfang der selbständigen Tätigkeit als Existenzgründungszuschussbezieher
Für die Prüfung, ob Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vorlag, galten bis zum 31.07.2004 die allgemeinen Grundsätze. Wurde die selbständige Tätigkeit, für die ein Zuschuss gewährt worden ist, nur im geringfügigen Umfang im Sinne des § 8 SGB IV ausgeübt, so bestand Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI.
War der Existenzgründer nur im geringfügigen Umfang (§ 8 SGB IV) als Künstler oder Publizist tätig gewesen, konnte - obwohl nach dem SGB VI Versicherungsfreiheit bestand - nach dem KSVG Rentenversicherungspflicht eintreten. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach dem KSVG traf die Künstlersozialkasse.
Existenzgründer, die ihre Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.03.2003 aufgenommen haben und die bis zum 31.03.2003 nach den damals geltenden Regelungen zur Geringfügigkeit nicht versicherungsfrei waren, konnten sich, wenn ihr Arbeitseinkommen im März 2003 400,00 EUR nicht überstieg, sie aber weiterhin versicherungspflichtig blieben, unter den Voraussetzungen des § 229 Abs. 6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreien lassen - eine Gestaltungsmöglichkeit, auf die sie von Amts wegen hinzuweisen waren.
Für die Zeit ab 01.08.2004 war nach § 5 Abs. 2 S. 3 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2012 Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit für versicherungspflichtige Selbständige im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI ausgeschlossen. Eine Befreiung nach § 229 Abs. 6 S. 2 SGB VI endete für diesen Personenkreis (§ 229 Abs. 6 S. 5 SGB VI).
Durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.07.2004 sind mit Wirkung vom 01.08.2004 § 5 Abs. 2 S. 3 SGB VI und § 229 Abs. 6 SGB VI ergänzt worden. Mit der Ergänzung wurde klargestellt, dass die Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit bei geringfügiger selbständiger Tätigkeit für die Bezieher von Existenzgründungszuschüssen nach § 421l SGB III nicht anzuwenden waren. Entsprechend dem Gesetzeszweck (soziale Absicherung der Existenzgründungszuschussbezieher) wurde hierdurch erreicht, dass die Bezieher solcher Leistungen auch dann Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hatten, wenn der aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Gewinn die Grenze der Geringfügigkeit nach § 8 SGB IV nicht überstieg (vergleiche unter anderem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.09.2006, AZ: L 14 R 140/05, und des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.09.2007, AZ: L 16 R 471/07).
Die Ergänzung des § 229 Abs. 6 SGB VI um den Satz 5 stellte sicher, dass auch diese Personen ab Inkrafttreten des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes uneingeschränkt der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung unterlagen und gewährleistete hiermit die Gleichbehandlung aller Bezieher von Existenzgründungszuschüssen.
Bestehende Bescheide für den Personenkreis des § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI über das Vorliegen von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit waren nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft (das heißt ab 01.08.2004) aufzuheben.
Der Ausschluss der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 SGB VI bezog sich nur auf die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI. Trat Versicherungspflicht nach anderen Tatbeständen ein, galten die allgemeinen Regelungen der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit.
Für nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI geringfügig selbständig Tätige, die als Künstler und Publizisten einen Existenzgründungszuschuss erhielten, bestand bis zum 31.07.2004 keine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI, aber gegebenenfalls eine solche nach § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI in Verbindung mit § 1 KSVG. Das KSVG kennt andere Regelungen zur Versicherungsfreiheit als das SGB VI. Mit dem Wirksamwerden der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI ab dem 01.08.2004 (durch § 5 Abs. 2 S. 3 SGB VI) endete die Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI in Verbindung mit dem KSVG.
Auswirkung einer bereits ausgesprochenen Befreiung oder Beendigung von der Versicherungspflicht
Für die Existenzgründer galten grundsätzlich keine abweichenden Regelungen im Bezug auf die Befreiungen und Beendigungen. Das heißt, es war die jeweilige nach dem Gesetz bestehende Wirkung zu berücksichtigen.
So war zum Beispiel für Personen, die im Beitrittsgebiet nach § 20 SVG-DDR von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind und deren Befreiung nach § 231a SGB VI weiter gilt, der Eintritt einer Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen.
Personen, die wegen ihrer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind (§ 7 Abs. 2 AVG/§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI), waren als Existenzgründer nicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI rentenversicherungspflichtig, wenn diese selbständige Tätigkeit ihrem jeweiligen Kammerberuf entsprach (zum Beispiel Befreiung für die frühere Beschäftigung als Rechtsanwalt, Aufnahme einer Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt). War eine Befreiung bisher nicht ausgesprochen worden, konnte diese für die Tätigkeit als Existenzgründer beantragt werden und bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ausgesprochen werden. Entsprach dagegen die selbständige Tätigkeit nicht dem jeweiligen Kammerberuf (zum Beispiel Befreiung für die frühere Beschäftigung als Rechtsanwalt, Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Journalist), so konnte Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI eintreten (vergleiche Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.04.2010, AZ: L 27 R 709/07).
Dagegen handelte es sich bei den Befreiungen nach §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 6 Abs. 1a, 231 Abs. 5 und 6 SGB VI - die sich lediglich auf die jeweils dort genannten Rentenversicherungspflichten auswirken - nicht um einen Ausschlussgrund, sodass bei Bezug eines Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI eintrat.
Aufgrund der Ergänzung des § 229 Abs. 6 SGB VI um den Satz 5 zum 01.08.2004 endete eine Befreiung nach § 229 Abs. 6 S. 2 SGB VI für den Personenkreis im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI.
Meldung der selbständigen Tätigkeit
Die Arbeitsverwaltung hatte den zuständigen Rentenversicherungsträgern die Empfänger von Existenzgründungszuschüssen nach § 421l SGB III zu melden (vergleiche GRA zu § 196 SGB VI). Gemeldet wurden von der Arbeitsverwaltung an den zuständigen Rentenversicherungsträger neben den Personalien, der Beginn und das Ende des möglichen Gesamtförderzeitraums. Gemeldet wurde auch ein zwischenzeitlicher Wegfall des Zuschusses vor Ablauf des ursprünglichen Förderzeitraums (zum Beispiel bei Beendigung der selbständigen Tätigkeit).
Konkurrenzen
Soweit mehrere Tatbestände des § 2 SGB VI aufgrund derselben selbständigen Tätigkeit gleichzeitig erfüllt werden, besteht ein Konkurrenzverhältnis. Soweit die Konkurrenz nicht gesetzlich geregelt ist, gilt der allgemeine Grundsatz, wonach die Regelung vorgeht, die im Einzelfall den günstigsten sozialen Schutz gewährt.
Bei der Bestimmung, welche Regelung innerhalb des § 2 SGB VI Vorrang hat, ist neben dem „Günstigkeitsgrundsatz“ auch die Entstehungsgeschichte der Norm zu beachten. So wurde der versicherungspflichtige Personenkreis zum 01.01.1999 um die Gruppe der Selbständigen mit einem Auftraggeber erweitert. Daraus ergibt sich, dass die Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI nachrangig gegenüber der zuvor bereits bestehenden - und auf der Ausübung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit beruhenden - Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 bis 8 und § 229a Abs. 1 SGB VI ist.
Die Einführung des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI hat der Gesetzgeber damit begründet, dass diese Selbständigen nicht weniger sozial schutzbedürftig erscheinen als die bisher bereits von der Rentenversicherungspflicht erfassten Selbständigen. Es war aber nicht Sinn und Zweck dieser Regelung selbständig Tätige, deren soziale Schutzbedürftigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erkannt und durch besondere Regelungen ausgestaltet ist, durch § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI gegebenenfalls erneut in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen (vergleiche BSG vom 23.11.2005, AZ: B 12 RA 5/03 R), zum Beispiel selbständig tätige Handwerker nach einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI oder Selbständige im Beitrittsgebiet nach einer Beendigung der Versicherungspflicht gemäß § 229a Abs. 1 SGB VI.
Ein Fall der Gesetzeskonkurrenz kann bei einem Künstler auftreten, der als Gewerbetreibender in die Handwerksrolle eingetragen ist. § 4 Nr. 3 KSVG löst hierbei die Konkurrenz zwischen § 2 S. 1 Nr. 5 und Nr. 8 SGB VI. Nach dieser Norm ist der Betroffene nach dem KSVG versicherungsfrei, wenn er nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI versicherungspflichtig ist. Die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI geht also insoweit grundsätzlich vor (das Gleiche gilt im Rahmen der Übergangsregelung des § 229 Abs. 2a SGB VI).
Sofern aufgrund der Ausübung einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit sowohl die Merkmale des § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI in Verbindung mit dem KSVG als auch die Merkmale einer anderen Versicherungspflicht (nicht § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI) erfüllt werden, sind die Zeitpunkte für den Beginn der jeweiligen Versicherungspflicht von Bedeutung. Während beispielsweise die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI kraft Gesetzes (unabhängig von einer Meldung des Versicherten beim Rentenversicherungsträger) eintritt, ist für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI in Verbindung mit dem KSVG die Meldung bei der KSK maßgebend. Das heißt, es besteht die Möglichkeit, dass zunächst eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes (zum Beispiel nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI) eintritt und eine gewisse Zeit besteht und nach der Meldung und Entscheidung der KSK über die Versicherungspflicht als Künstler oder Publizist endet, weil vorrangig Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI in Verbindung mit dem KSVG eintritt. Keine Normenkonkurrenz besteht, wenn die Versicherungspflicht nach dem KSVG mangels Meldung des Versicherten tatsächlich noch nicht vorliegt (vergleiche BSG vom 12.12.2007, AZ: B 12 KR 8/07 R).
Eine bestehende Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI endet, wenn Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI aufgrund der entsprechenden Tätigkeit eintritt.
Die Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI für Selbständige im Beitrittsgebiet ist nachrangig gegenüber der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI, aber vorrangig gegenüber der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI, sofern es sich noch um die Tätigkeit handelt, die am 31.12.1991 ausgeübt wurde.
Die folgende Aufzählung zeigt anhand der obigen Grundsätze die vorrangige Versicherungspflicht bei Konkurrenzen auf, die üblicherweise auftreten können, wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die gleichzeitig mehrere Tatbestände der Versicherungspflicht erfüllt. Im Vergleich mit möglichen Konkurrenzvorschriften ist die Versicherungspflicht nach folgenden Vorschriften vorrangig:
- § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI
Hierzu nachrangig ist die Versicherungspflicht nach - § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI
Hierzu nachrangig ist die Versicherungspflicht nach - § 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI
Hierzu nachrangig ist die Versicherungspflicht nach - § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI
Hierzu nachrangig ist die Versicherungspflicht nach - § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI
Hierzu nachrangig ist die Versicherungspflicht nach - § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI
Hierzu nachrangig ist die Versicherungspflicht nach - § 229a Abs. 1 SGB VI
Hierzu nachrangig ist die Versicherungspflicht nach
Mehrfachversicherung
Die Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass die zu beurteilende Tätigkeit neben anderen selbständigen Tätigkeiten oder abhängigen Beschäftigungen ausgeübt wird. Vielmehr kommt es, sofern zumindest zwei der zu beurteilenden Versicherungsverhältnisse zur Versicherungspflicht führen, zu einer Mehrfachversicherung.
Sofern mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt werden (die nach Betriebszweck und -organisation hinreichend unterscheidbar sind (vergleiche Abschnitt 11.5), ist für die Prüfung der Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI der einzelnen Tätigkeiten grundsätzlich eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Tätigkeiten vorzunehmen.
Übt der Selbständige mehrere Tätigkeiten aus, sind die Aufträge/Tätigkeiten einem Personenkreis des § 2 SGB VI zuzuordnen. Hierbei spielt es für die getrennte Betrachtung keine Rolle, ob es sich um Aufträge von demselben oder unterschiedlichen Auftraggebern handelt.
Mehrere Aufträge können zu einer selbständigen Tätigkeit gehören (zum Beispiel Lehraufträge an einer Volkshochschule, Lehrauftrag an einer Universität, Nachhilfeunterricht für verschiedene Schüler). Die verschiedenen Aufträge werden der Lehrtätigkeit zugeordnet. Wird nur die Lehrtätigkeit ausgeübt, erfolgt eine einheitliche versicherungsrechtliche Betrachtung. Es wird nur eine Tätigkeit ausgeübt, die versicherungsrechtlich beurteilt werden muss. Die einzelnen Aufträge sind nicht für sich zu beurteilen. Eine Mehrfachversicherung entsteht nicht.
Kommen weitere Aufträge/Tätigkeiten hinzu, die nicht der Lehrtätigkeit zugeordnet werden (zum Beispiel als selbständiger Gewerbetreibender im Handwerksbetrieb), ist bei einer betrieblich-organisatorischen Trennung die Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit beziehungsweise Versicherungsbefreiung getrennt zu betrachten. Für die Lehrtätigkeit ist dann § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu prüfen. Auf die Handwerkertätigkeit findet § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI und gegebenenfalls § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI Anwendung. Besteht in beiden Tätigkeiten Versicherungspflicht, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
Siehe Beispiel 13
Mehrfache Eintragungen in die Handwerksrolle führen grundsätzlich nicht zu einer Mehrfachversicherung nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI (AGFAVR 1/94, TOP 2.1). Das gilt insbesondere dann, wenn in verschiedenen Betriebsstätten dasselbe Handwerk oder verwandte Handwerke ausgeübt werden.
Welche Handwerke miteinander verwandt sind, regelt die Verordnung über verwandte Handwerke vom 18.12.1968 (HwVerwdtV). Nach dem dieser Verordnung anliegenden Verzeichnis der verwandten Handwerke sind zum Beispiel das Bäckerhandwerk und das Konditorhandwerk miteinander verwandt. Bei Ausübung verwandter Tätigkeiten im Sinne der vorgenannten Verordnung handelt es sich um die Ausübung einer Tätigkeit.
Eine Mehrfachversicherung kann ausnahmsweise bestehen, wenn ein Gewerbetreibender mit unterschiedlichen nicht verwandten Handwerken in die Handwerksrolle eingetragen ist, diese unterschiedlichen Tätigkeiten auch tatsächlich nebeneinander in zwei rechtlich voneinander getrennten Betrieben ausgeübt werden.
So sind zwar zum Beispiel das Augenoptikerhandwerk und das Hörgeräteakustikerhandwerk nicht miteinander verwandt; eine Mehrfachversicherung entsteht jedoch nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI nur dann, wenn die Ausübung der Erwerbstätigkeiten nebeneinander in zwei rechtlich voneinander getrennten Betrieben erfolgt.
Besteht eine Mehrfachversicherung, kann es zu einem Zusammentreffen von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen kommen. Sofern durch das Zusammentreffen die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung überschritten wird, ist § 22 Abs. 2 SGB IV zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 22 SGB IV). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn Rentenversicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Sozialleistungen besteht.
Führen nur versicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten zur Mehrfachversicherung, sind hinsichtlich der Beitragszahlung Besonderheiten zu beachten (vergleiche GRA zu § 165 SGB VI, Abschnitt 9.3.3, und GRA zu § 22 SGB IV, Abschnitt 5).
Beginn, Unterbrechung und Ende der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht beginnt frühestens mit der tatsächlichen Ausübung der selbständigen Tätigkeit sowie dem Vorliegen der entsprechenden weiteren Voraussetzungen. Sie wird grundsätzlich unterbrochen, wenn die selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt wird und der Betrieb während dieser Zeit ruht. Eine Versicherungspflicht endet, wenn mindestens eines der Tatbestandsmerkmale nicht mehr vorliegt oder gegebenenfalls eine vorrangige Versicherungspflicht eintritt.
Beginn der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI beginnt mit dem Tag, an dem alle Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt auch, wenn die Versicherungspflicht erst später (zum Beispiel aufgrund einer unterlassenen Meldung nach § 190a SGB VI) mit Bescheid festgestellt wird. Neben der tatsächlichen Ausübung der selbständigen Tätigkeit sind - abhängig von der Art der Tätigkeit - regelmäßig weitere Voraussetzungen, die in den entsprechenden Abschnitten dieser GRA erläutert werden, zu erfüllen.
Der Beginn der Versicherungspflicht ist auch abhängig vom Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Regelungen über die Versicherungspflicht. So kann beispielsweise die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI frühestens ab dem 01.01.1999 eintreten.
Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI in Verbindung mit dem KSVG ist neben der Ausübung der entsprechenden Tätigkeit auch eine Meldung beziehungsweise das Bekanntwerden der Tätigkeit gegenüber der KSK Voraussetzung (vergleiche § 8 KSVG).
Geeignete Indizien für den Beginn der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit könnten zum Beispiel Gewerbeanmeldungen beziehungsweise -ummeldungen, Anmeldungen beim Finanzamt, bei der Krankenversicherung, Zulassungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes, Mietverträge für Arbeitsräume, sonstige Verträge mit Auftraggebern, eine Bescheinigung des Steuerberaters, eine Kopie des Meisterbriefs beziehungsweise der Diplomurkunde für Ingenieure, Meldungen der Handwerkskammern, Meldungen der Bundesagentur für Arbeit oder eine eigene Erklärung des Versicherten sein. Welche Unterlagen als Nachweise vorgelegt werden können, ist regelmäßig von der Art der ausgeübten Tätigkeit abhängig.
Unterbrechung der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht wird grundsätzlich unterbrochen, wenn die selbständige Tätigkeit längerfristig nicht mehr ausgeübt wird. Zusätzlich ist das Ruhen des Betriebes erforderlich.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit muss auf Dauer angelegt sein, um zur Versicherungspflicht zu führen und nicht bloß gelegentlich ausgeübt werden. Das trägt dem Wesen des mit der Versicherungs- und Beitragspflicht begründeten Sozialrechtsverhältnisses Rechnung, das langfristig ausgerichtet ist. Eine Unterbrechung dieses auf Dauer angelegten Sozialrechtsverhältnisses kann insoweit nur bei Vorliegen bestimmter Umstände eintreten (vergleiche Urteil des LSG Thüringen vom 26.07.2004, AZ: L 6 RA 696/00).
Die Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI kann durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme, der Schwangerschaft oder der Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen werden, wenn die selbständige Tätigkeit ohne Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann und der Betrieb in dieser Zeit ruht.
Im Gegensatz zur Beendigung einer Tätigkeit ist bei einer Unterbrechung der Wille des Versicherten vorhanden, die Tätigkeit nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes fortzusetzen. Kurzzeitiger Auftragsmangel, Urlaubszeiten oder zum Beispiel Semesterferien bei selbständigen Lehrern beziehungsweise die Zeit zwischen Beendigung eines Lehrauftrages und der Suche eines neuen Lehrauftrages stellen regelmäßig keine Unterbrechungsgründe dar. Dies gilt selbst dann, wenn zwischen einzelnen Aufträgen Arbeitslosigkeitsmeldungen erfolgen.
Erhält ein Versicherter bei durchgehender Versicherungspflicht als Selbständiger (kein Ruhen des Betriebes) Leistungen im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI (zum Beispiel Krankengeld aufgrund einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung), entsteht für die Zeit des Lohnersatzleistungsbezugs eine Mehrfachversicherung (vergleiche Abschnitt 15). Ob der Versicherte die selbständige Tätigkeit - auch bei einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug - unterbrochen hat, ist nicht von Amts wegen zu prüfen. Die Unterbrechung der Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI ist somit nur auf Antrag des Versicherten festzustellen.
Die Versicherungspflicht der Wehr- und Zivildienstleistenden nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfasst auch die selbständig Tätigen. Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI besteht neben der Versicherungspflicht als Wehr- oder Zivildienstleistender nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI jedoch nur, wenn und solange der Versicherte tatsächlich selbständig tätig ist.
Da dies bei Gewerbetreibenden im Handwerksbetrieb kaum zutreffen wird, ist eine Mehrfachversicherung als Gewerbetreibender und Wehr- oder Zivildienstleistender regelmäßig ausgeschlossen. Es besteht jedoch Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI, wenn der Gewerbetreibende während einer Wehrübung Leistungen für Selbständige nach § 7 USG erhält. In diesen Fällen gilt nach § 3 S. 4 SGB VI die selbständige Tätigkeit als nicht unterbrochen, und es tritt keine Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI ein.
Ein Ruhen des Gewerbebetriebes ist generell ausgeschlossen bei Bezirksschornsteinfegermeistern. Insoweit kann die Versicherungspflicht bei diesem Personenkreis nicht unterbrochen werden (vergleiche Abschnitt 11.13).
Ende der Versicherungspflicht
Grundsätzlich besteht die Versicherungspflicht so lange, wie die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (vergleiche entsprechende Abschnitte in dieser GRA). Sie endet immer, wenn die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird. Maßgebend ist hierbei der Wille des Versicherten, die aufgegebene selbständige Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben zu wollen und dem Markt nicht mehr zur Verfügung zu stehen.
Bei Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben ist vom tatsächlichen Ausüben der selbständigen Tätigkeit regelmäßig für die Dauer der Eintragung in der Handwerksrolle (bis zum Löschungsdatum) auszugehen. Für den gegenteiligen Beweis reicht grundsätzlich die entsprechende Erklärung des Versicherten aus, es sei denn, es bestehen nach den Umständen des Einzelfalles erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Versicherten.
Im Falle der Versicherungspflicht nach § 229 Abs. 2a SGB VI ist für das Ende der Versicherungspflicht die Löschung aus dem Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke beziehungsweise der Tag der Aufgabe oder Beendigung der selbständigen Tätigkeit maßgebend (vergleiche auch Abschnitt 11.11).
Regelmäßig endet die Versicherungspflicht bei Selbständigen mit einem Auftraggeber damit, dass der Selbständige dauerhaft einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer einstellt oder für weitere Auftraggeber arbeitet. Zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ist durch den Versicherten insoweit eine wertende Betrachtung für die Zukunft abzugeben und durch entsprechende Unterlagen zu belegen.
Die Versicherungspflicht endet mit dem Todestag des Versicherten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.
Geeignete Unterlagen für die Beendigung einer selbständigen Tätigkeit könnten zum Beispiel Gewerbeabmeldungen, Abmeldungen beim Finanzamt, bei der Krankenversicherung, Rückgabe von Zulassungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes, Kündigung von Mietverträgen für Arbeitsräume, sonstige gekündigte Verträge mit Auftraggebern, eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine eigene Erklärung sein. Welche Unterlagen vorgelegt werden können, ist regelmäßig von der Art der ausgeübten Tätigkeit abhängig.
Eine Gewerbeabmeldung ist nicht zwangsläufig mit einer endgültigen Einstellung der Tätigkeit gleichzusetzen. In einigen Fällen wird auch nach Abmeldung des Gewerbes - insbesondere zur Abwicklung letzter geschäftlicher Angelegenheiten - die selbständige Tätigkeit noch weiterhin ausgeübt. Die Gewerbeabmeldung ist insoweit lediglich ein Indiz dafür, dass die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.
Meldepflichten/Meldungen über eine Tätigkeit
Die sich bisher bereits aus dem Vorliegen einer Versicherungspflicht kraft Gesetzes ergebende Meldeverpflichtung hat durch die am 01.01.2001 in Kraft getretene Vorschrift des § 190a SGB VI eine gesetzliche Regelung erfahren.
Danach sind selbständig Tätige nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Ab 01.04.2018 sind in bestimmten Fällen auch selbständig Tätige nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI zur Meldung verpflichtet (vergleiche GRA zu § 190a SGB VI).
Für selbständig Tätige im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 SGB VI erfolgen Meldungen an den Rentenversicherungsträger durch Auftraggeber beziehungsweise zuständige Stellen.
Für selbständige Künstler und Publizisten (§ 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI) richtet sich die Meldepflicht nach § 11 KSVG.
Versicherungsfreiheit/Befreiung von der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI tritt nur dann ein, wenn keine Versicherungsfreiheit (vergleiche Beschluss des BSG vom 23.03.2017, AZ: B 5 RE 1/17 B) oder Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt (vergleiche BSG vom 24.11.2005, AZ: B 12 KR 18/04 R).
Die Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht führen zum Wegfall der mit der Versicherungspflicht verbundenen Rechte und Pflichten in den von der Versicherungsfreiheit oder Befreiung erfassten selbständigen Tätigkeiten. Pflichtbeiträge können und dürfen insoweit nicht gezahlt werden. Zeiten der Versicherungsfreiheit beziehungsweise der Befreiung können nicht leistungsbegründend oder leistungssteigernd berücksichtigt werden.
Versicherungsfreiheit tritt kraft Gesetzes ein, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (vergleiche §§ 5, 230 SGB VI) vorliegen.
Für die Gewährung einer Befreiung von der Versicherungspflicht ist neben dem Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen ein Antrag erforderlich (vergleiche §§ 6, 229, 231 SGB VI).
- Beispiel 1: Regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit
- Beispiel 2: Zusammenrechnung von Beschäftigungsverhältnissen bei einem selbständig Tätigen
- Beispiel 3: Zusammenrechnung von Beschäftigungsverhältnissen bei Bürogemeinschaften
- Beispiel 4: Prüfung der Voraussetzung: „versicherungspflichtiger Arbeitnehmer“ im Sinne des § 2 SGB VI
- Beispiel 5: Wesentliche Tätigkeit für einen Auftraggeber muss auch auf Dauer ausgeübt werden
- Beispiel 6 : unbelegt
- Beispiel 7: Vertragliche und faktische Bindung an einen Auftraggeber
- Beispiel 8: „5/6-Prüfung“
- Beispiel 9: „5/6-Prüfung“
- Beispiel 10: „Grundsätze aus dem Aktiengesetz“
- Beispiel 11 : unbelegt
- Beispiel 12 : unbelegt
- Beispiel 13: Zusammentreffen von mehreren selbständigen Tätigkeiten
Beispiel 1: Regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit
(Beispiel zu Abschnitt 3.3.2)
Ein selbständiger Lehrer ist seit vielen Jahren tätig und
a) beschäftigt regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit, jedoch wird für den Zeitraum 01.07. bis 31.08. kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt.
b) beschäftigt regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit, jedoch wird für den Zeitraum 01.03. bis 30.04. aushilfsweise ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von 700,00 EUR im Monat beschäftigt.
Lösung:
Der selbständige Lehrer ist
a) weiterhin nicht versicherungspflichtig. Die kurzzeitige Tätigkeit ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ändert nichts an der versicherungsrechtlichen Beurteilung.
b) weiterhin versicherungspflichtig. Durch die kurzzeitige Beschäftigung eines Arbeitnehmers ändert sich nichts an der versicherungsrechtlichen Beurteilung.
Beispiel 2: Zusammenrechnung von Beschäftigungsverhältnissen bei einem selbständig Tätigen
(Beispiel zu Abschnitt 3.3.3)
Ein selbständiger Lehrer beschäftigt seit 01.10.2022 eine Bürohilfe gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR
und eine Reinigungskraft gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 280 EUR.
Lösung:
Zwar sind beide abhängigen Beschäftigungen geringfügig, weil das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 1a SGB VI nicht übersteigt. Dennoch unterliegt der selbständige Lehrer nicht der Versicherungspflicht, da er bei Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte der beiden abhängig Beschäftigten (580,00 EUR monatlich) insgesamt „einen versicherungspflichtigen“ Arbeitnehmer im Sinne des § 2 SGB VI beschäftigt.
Beispiel 3: Zusammenrechnung von Beschäftigungsverhältnissen bei Bürogemeinschaften
(Beispiel zu Abschnitt 3.3.5)
Vier Lehrer schließen sich zu einer Bürogemeinschaft zusammen und beschäftigen ab 01.01.2022 regelmäßig
a) vier Teilzeitarbeitskräfte jeweils mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von je 350 EUR
b) drei Teilzeitarbeitskräfte jeweils mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von je 550 EUR
c) zwei Teilzeitarbeitskräfte jeweils mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von je 1.000 EUR und eine Teilzeitarbeitskraft mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 399 EUR
d) eine Vollzeitarbeitskraft mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 2.500 EUR
Lösung:
Die vier Lehrer unterliegen
a) der Rentenversicherungspflicht, da die Arbeitsentgelte der vier geringfügig beschäftigten Teilzeitarbeitskräfte in ihrer Gesamtheit keine vier „versicherungspflichtigen“ Arbeitnehmer im Sinne des § 2 SGB VI ersetzen
350,00 EUR mal 4 geteilt durch 520,01 EUR
ist gleich 2,7 mehr als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer
b) der Rentenversicherungspflicht, da die Arbeitsentgelte der drei mehr als geringfügig beschäftigten Teilzeitarbeitskräfte in ihrer Gesamtheit keine vier „versicherungspflichtigen“ Arbeitnehmer im Sinne des § 2 SGB VI ersetzen
550,00 EUR mal 3 geteilt durch 520,01 EUR
ist gleich 3,2 mehr als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer
c) nicht der Rentenversicherungspflicht, da die Arbeitsentgelte der zwei mehr als geringfügig beschäftigten Teilzeitarbeitskräfte und der geringfügig beschäftigten Teilzeitarbeitskraft in ihrer Gesamtheit mindestens vier „versicherungspflichtige“ Arbeitnehmer im Sinne des § 2 SGB VI ersetzen
2.399,00 EUR geteilt durch 520,01 EUR
ist gleich 4,6 mehr als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer
d) nicht der Rentenversicherungspflicht, da die Vollzeitarbeitskraft mindestens vier „versicherungspflichtige“ (mehr als geringfügig beschäftigte) Arbeitnehmer im Sinne des § 2 SGB VI ersetzt
2.500,00 EUR geteilt durch 520,01 EUR
ist gleich 4,8 mehr als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer
Beispiel 4: Prüfung der Voraussetzung: „versicherungspflichtiger Arbeitnehmer“
im Sinne des § 2 SGB VI
(Beispiel zu Abschnitt 3.3.3)
Ein selbständiger Lehrer beschäftigt ab 01.10.2022 einen Arbeitnehmer:
a) Der Arbeitnehmer bezieht bereits eine Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze und verdient ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 600,00 EUR
b) Der Arbeitnehmer ist von der Versicherungspflicht in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit befreit (vergleiche § 231 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB VI) und verdient ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 600,00 EUR
c) Der Arbeitnehmer wird nur in geringfügigem Umfang versicherungspflichtig beschäftigt. Es wird ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt gezahlt in Höhe von 300,00 EUR
Lösung:
zu a) Der selbständige Lehrer unterliegt nicht der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI, da regelmäßig ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, dessen Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 1a SGB IV übersteigt. Die Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers aufgrund des Bezuges der Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI) ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.
zu b) Der selbständige Lehrer unterliegt nicht der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI, da regelmäßig ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, dessen Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 1a SGB IV übersteigt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit (sogenannte „JAV-Befreite“ nach Art. 2 § 1 AnVNG) ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.
zu c) Der selbständige Lehrer unterliegt der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI, da regelmäßig kein Arbeitnehmer in mehr als geringfügigem Umfang beschäftigt wird. Der Arbeitnehmer unterliegt zwar der Versicherungspflicht, aus dem Arbeitsentgelt werden „vollwertige“ Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Jedoch übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers nicht die entgeltliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 1a SGB IV. Es handelt sich daher nicht um einen Arbeitnehmer, der die Versicherungspflicht des selbständig Tätigen ausschließt.
Beispiel 5: Wesentliche Tätigkeit für einen Auftraggeber muss auch auf Dauer ausgeübt werden
(Beispiel zu Abschnitt 12.5)
Ein Selbständiger ist als Bausachverständiger selbständig tätig. Ferner werden Versicherungen und Finanzanlageprodukte vermittelt. Arbeitnehmer werden nicht beschäftigt.
a) Es besteht ein unbefristeter Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen. Die jährlichen Provisionseinkünfte (Betriebseinnahmen) betragen 5.000,00 EUR.
Es besteht ferner ein Rahmenvertrag mit einem anderen Unternehmen, bei dem Einzelaufträge abgearbeitet werden, die jeweils einzeln vertraglich vereinbart und abgerechnet werden. Die jährlichen Betriebseinnahmen betragen 50.000,00 EUR.
Die Betriebseinnahmen, die aufgrund der Vermittlung von Geldanlagen für verschiedene Auftraggeber (das heißt einzelne Privatkunden) erzielt werden, betragen jährlich 5.000,00 EUR.
b) Es besteht ein unbefristeter Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen. Die jährlichen Provisionseinkünfte (Betriebseinnahmen) betragen 5.000,00 EUR.
Es besteht ferner ein Rahmenvertrag mit einem anderen Unternehmen, bei dem Einzelaufträge abgearbeitet werden, die jeweils einzeln vertraglich vereinbart und abgerechnet werden. Die jährlichen Betriebseinnahmen betragen 5.000,00 EUR.
Die Betriebseinnahmen, die aufgrund der Vermittlung von Geldanlagen für verschiedene Auftraggeber (das heißt, einzelne Privatkunden) erzielt werden, betragen jährlich 50.000,00 EUR.
Lösung:
zu a) Es besteht Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI, weil im Rahmen von 2 dauerhaften vertragliche Bindungen zu zwei unterschiedlichen Unternehmen aus einer dieser dauerhaften Tätigkeiten mindestens 5/6 der gesamten Betriebseinnahmen erzielt werden.
zu b) Es besteht keine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI. Der Versicherte übt zwar 2 Tätigkeiten auf Dauer aus, jedoch werden aus keiner dieser dauerhaften Tätigkeiten mindestens 5/6 der Betriebseinnahmen erzielt. Der größte Teil der Betriebseinnahmen wird aufgrund der Tätigkeit für verschiedene Auftraggeber erwirtschaftet (in diesem Beispiel wurden die Betriebseinnahmen in Höhe von 50.000,00 EUR von den unterschiedlichen Auftraggebern zusammengefasst).
Beispiel 6 : unbelegt
Beispiel 7: Vertragliche und faktische Bindung an einen Auftraggeber
(Beispiel zu Abschnitt 12.4.2)
Ein selbständiger Unternehmensberater (nicht lehrend tätig im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI) legt dem Rentenversicherungsträger nach der Aufnahme seiner Tätigkeit einen Vertrag mit einem Auftraggeber (einer Firma) vor. Der Vertrag (Auftrag) ist auf zwei Jahre befristet, die Möglichkeit einer Verlängerung besteht.
a) Während der Laufzeit des Vertrages mit dem Auftraggeber ist die Zusammenarbeit mit anderen Auftraggebern vertraglich untersagt.
b) Es gibt keine Ausschließlichkeitsklausel, das heißt, der selbständige Unternehmensberater kann während der Laufzeit des Vertrages auch weitere Aufträge übernehmen. Sein Unternehmenskonzept sieht zukünftig die Zusammenarbeit mit weiteren Auftraggebern vor. Bisher wurden jedoch keine anderen Aufträge übernommen.
Lösung:
zu a) Es liegt eine vertragliche Bindung an einen Auftraggeber vor. Sofern der Versicherte den Vertrag einhält, tritt bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ein. Gegebenenfalls ist eine befristete Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI möglich.
zu b) Es liegt zzt. noch eine faktische Bindung an einen Aufraggeber vor. Bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen tritt Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ein. Sofern der selbständige Unternehmensberater zukünftig für weitere Auftraggeber tätig wird und entsprechende Einnahmen erzielt, würde die Versicherungspflicht enden. Bis zu diesem Zeitpunkt könnte gegebenenfalls eine befristete Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI erfolgen.
Beispiel 8: „5/6-Prüfung“
(Beispiel zu Abschnitt 12.5.2)
Ein Selbständiger ist als Versicherungsvertreter für ein Versicherungsunternehmen tätig und vermittelt daneben gelegentlich Immobilien für verschiedene Kunden. Aus beiden Tätigkeitsbereichen werden regelmäßige (durchschnittliche) Betriebseinnahmen in folgender Höhe erzielt:
a) Betriebseinnahmen als Versicherungsvertreter in Höhe von 30.000,00 EUR/Jahr Betriebseinnahmen (Provisionen) aufgrund der Vermittlung von Immobilien in Höhe von 4.000,00 EUR/Jahr
b) Betriebseinnahmen als Versicherungsvertreter in Höhe von 30.000,00 EUR/Jahr Betriebseinnahmen (Provisionen) aufgrund der Vermittlung von Immobilien in Höhe von 7.000,00 EUR/Jahr
Lösung:
Für die Prüfung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber ist zu berechnen, welchen Anteil die Betriebseinnahmen der einzelnen Auftraggeber an den gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten haben. Sofern mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen von nur einem Auftraggeber erzielt werden, besteht von diesem eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Von der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI wird dann die gesamte selbständige Tätigkeit erfasst.
zu a) Der Versicherte unterliegt im Rahmen von beiden Tätigkeitsbereichen, also als Versicherungsvertreter und aufgrund der gelegentlichen Vermittlung von Immobilien, der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI, da mindestens fünf Sechstel der Betriebseinnahmen von nur einem Auftraggeber erzielt werden:
30.000,00 EUR/Jahr plus 4.000,00 EUR/Jahr ist gleich 34.000,00 EUR/Jahr
34.000,00 EUR/Jahr mal (5/6) ist gleich 28.333,33 EUR/Jahr (ist gleich „5/6-Grenze“)
30.000,00 EUR/Jahr größer als 28.333.33 EUR/Jahr
Die Betriebseinnahmen aufgrund der Tätigkeit als Versicherungsvertreter überschreiten die 5/6-Grenze.
Da als Auftraggeber sowohl das Versicherungsunternehmen als auch die diversen Kunden für die Vermittlung von Immobilien gelten, tritt insgesamt Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ein. Der Teilbereich der Tätigkeit als freier Immobilienmakler ist in diesem Beispiel für die versicherungsrechtliche Beurteilung nicht getrennt zu betrachten.
zu b) Der Versicherte unterliegt nicht der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI, da von keinem der Auftraggeber mindestens fünf Sechstel der Betriebseinnahmen erzielt werden:
30.000,00 EUR/Jahr plus 7.000,00 EUR/Jahr ist gleich 37.000,00 EUR/Jahr
37.000,00 EUR/Jahr mal 5/6 ist gleich 30.833,33 EUR/Jahr (ist gleich „5/6-Grenze“)
30.000,00 EUR/Jahr kleiner als 30.833,33 EUR/Jahr
Die Betriebseinnahmen von dem „Hauptauftraggeber“ in diesem Beispiel - aufgrund der Tätigkeit als Versicherungsvertreter - überschreiten nicht die 5/6-Grenze.
Beispiel 9: „5/6-Prüfung“
(Beispiel zu Abschnitt 12.5.2)
Ein Selbständiger ist als Versicherungsvertreter für ein Versicherungsunternehmen tätig und arbeitet daneben als Dozent an mehreren Volkshochschulen in unterschiedlichen Gemeinden. Aus beiden Tätigkeiten werden regelmäßige (durchschnittliche) Betriebseinnahmen in folgender Höhe erzielt:
Betriebseinnahmen als Versicherungsvertreter in Höhe von 40.000,00 EUR/Jahr (ist gleich 4/6)
Betriebseinnahmen (Honorare) als Dozent in Höhe von 20.000,00 EUR/Jahr (ist gleich 2/6)
Summe: 60.000,00 EUR/Jahr (ist gleich 6/6)
Lösung:
In diesem Beispiel ist bereits ohne Berechnung zu erkennen, dass aus keiner der beiden Tätigkeiten mindestens 5/6 der gesamten Betriebseinnahmen erzielt werden. Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI kann insoweit nicht eintreten. Die Betriebseinnahmen von den verschiedenen Volkshochschulen - die jeweils als Auftraggeber im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI gelten - wurden in diesem Beispiel aus Vereinfachungsgründen zusammengefasst.
Für die Tätigkeit als Dozent besteht jedoch Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI.
Beispiel 10: „Grundsätze aus dem Aktiengesetz“
(Beispiel zu Abschnitt 12.4.2.2)
Ein selbständig tätiger freier Mitarbeiter erhält Aufträge von der X GmbH und der Y GmbH. Beide Gesellschaften werden von ein und demselben Geschäftsführer geleitet, der auch in erheblichem Umfang an diesen Gesellschaften beteiligt ist.
Lösung:
Es kann davon ausgegangen werden, dass der „freie Mitarbeiter“ im Ergebnis nur für einen Auftraggeber tätig wird. Sofern die weiteren Voraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt werden, tritt Versicherungspflicht ein.
Beispiel 11 : unbelegt
Beispiel 12 : unbelegt
Beispiel 13: Zusammentreffen von mehreren selbständigen Tätigkeiten
(Beispiel zu Abschnitt 15)
Ein Selbständiger übt - ohne einen Arbeitnehmer zu beschäftigen - folgende Tätigkeiten aus:
a) Verabreichen von physiotherapeutischen Leistungen in eigener Praxis (überwiegend auf ärztliche Anordnung) an einigen Tagen pro Woche
b) Erteilung von Unterricht an einer Volkshochschule an einigen Abenden pro Woche
c) Vertreter für ein Versicherungsunternehmen
d) gelegentlicher Verkauf/Vermittlung von Immobilien für diverse Kunden
Die Tätigkeiten werden betrieblich-organisatorisch getrennt nebeneinander ausgeübt.
Lösung:
Für die Tätigkeit zu a) tritt - unabhängig von den anderen Tätigkeiten - Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI ein.
Für die Tätigkeit zu b) tritt unabhängig von den anderen Tätigkeiten - Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI ein.
Für die Tätigkeit zu c) und zu d) ist die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI zu prüfen. Bei der „5/6-Berechnung“ sind die Betriebseinnahmen aus den Tätigkeiten a) bis d) mit einzubeziehen. Werden von einem der Auftraggeber zu c) beziehungsweise zu d) mindestens 5/6 der gesamten Betriebseinnahmen aufgrund aller selbständigen Tätigkeiten a) bis d) erzielt, so würden - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - die Tätigkeiten c) und d) der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI unterliegen.
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474) |
Inkrafttreten: 01.01.2013 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773 |
Mit Artikel 4 Nummer 2 des oben genannten Gesetzes wurden in § 2 Satz 2 Nummer 2 die Wörter „als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben“ durch die Wörter „geringfügig beschäftigt sind“ ersetzt.
Durch die Änderung wird im Ergebnis - wie bisher - sichergestellt, dass als versicherungspflichtige Arbeitnehmer (deren Beschäftigung der Versicherungspflicht des Arbeitgebers nach § 2 zum Teil entgegensteht) nicht diejenigen gelten, die in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungspflichtig sind.
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) |
Inkrafttreten: 01.04.2012 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6277 |
Durch Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 wird in § 2 Satz 1 die Nummer 10 (Versicherungspflicht für Bezieher eines bisherigen Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III) gestrichen. Zudem werden die Sätze 2 und 3 des § 2 SGB VI aufgehoben. Es handelt sich um Folgeänderungen, da die Regelung zum Existenzgründungszuschuss im SGB III entfallen ist.
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554) |
Inkrafttreten: 01.05.2007 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794 |
Durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurde in Satz 1 in den Nummern 1 und 2 jeweils vor den Wörtern „keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer“ das Wort „regelmäßig“ eingefügt und in Nummer 9 Buchstabe a die Wörter „,dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt,“ gestrichen.
Mit der Ergänzung des Wortes „regelmäßig“ in den Nummern 1 und 2 soll - wie auch durch die Änderung in der Nummer 9 - eine Angleichung an den Wortlaut der Nummern 7 und 9 erfolgen, ohne dass hiermit inhaltliche Änderungen beabsichtigt waren; wie bisher führt eine nur kurzzeitige, nicht regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht zum Fortfall der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI.
Die Änderung in § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI passt die Formulierung an die entsprechenden Formulierungen in § 2 Satz 1 Nummern 1, 2 und 7 an. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vergleiche BSG vom 23.11.2005, AZ: B 12 RA 15/04 R) waren trotz unterschiedlichen Wortlauts der Nummern 1, 2 und 7 einerseits und der Nummer 9 andererseits diese Vorschriften schon aus Gleichbehandlungsgründen in gleicher Weise auszulegen, das heißt es kommt im Hinblick auf den Ausschluss der Versicherungspflicht von bestimmten Gruppen von Selbständigen wegen Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht ausschließlich darauf an, ob ein einzelner Arbeitnehmer mit seinem Verdienst schon die Entgeltgrenze von 400,00 EUR monatlich überschreitet. Aus diesem Grunde hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Ausschluss der Versicherungspflicht in Folge Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern auch dann greift, wenn bei Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmer diese zusammen mehr als 400,00 EUR monatlich erhalten.
In § 229 Abs. 3 SGB VI wurde eine Übergangsregelung geschaffen (siehe GRA zu § 229 SGB VI).
Zur Änderung der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung vergleiche Abschnitt 12.3.
Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29.06.2006 (BGBl. I S. 1402) |
Inkrafttreten: 01.07.2006 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/1369, 16/1525 |
Mit Artikel 11 Nummer 1 des oben genannten Gesetzes wurde in § 2 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe b das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,“.
Des Weiteren wurde in § 2 Satz 4 Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.“.
Durch die Ergänzung wurde gesetzlich klargestellt, dass es für die Feststellung der Rentenversicherungspflicht von selbständig tätigen Gesellschaftern, die maßgeblichen Einfluss auf Personen- oder Kapitalgesellschaften haben, darauf ankommt, ob die Gesellschaft selbst Arbeitnehmer beschäftigt beziehungsweise ob die Gesellschaft selbst auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.
Im Hinblick auf das BSG vom 24.11.2005, AZ: B 12 RA 1/04 R, in dem eine andere Auffassung vertreten worden ist, wurde durch die gesetzliche Klarstellung die bisherige langjährige Auslegungspraxis der Rentenversicherungsträger bestätigt.
In § 229 Abs. 3 SGB VI wurde eine Übergangsregelung für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 geschaffen.
5. SGB VI-ÄndG vom 04.12.2004 (BGBl. I S. 3183) |
Inkrafttreten: rückwirkend zum 01.01.2004 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3443 |
Mit Artikel 1 Nummer 1 des oben genannten Gesetzes wurde § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI wie folgt neu gefasst:
„8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,“.
Als Folge der großen Handwerksnovelle (Drittes Gesetz zur Änderung HwO und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften) mussten zur Aufrechterhaltung des bisherigen versicherungsrechtlichen Status quo die Vorschriften über die Rentenversicherungspflicht von Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben angepasst werden.
Die Neufassung des § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI stellt sicher, dass die Versicherungspflicht auch weiterhin ausschließlich für diejenigen besteht, die ein Handwerksgewerbe nur bei Nachweis bestimmter Qualifikationsanforderungen ausüben dürfen und infolgedessen nach wie vor in die Handwerksrolle einzutragen sind. Nach der Aufgabe des Inhaberprinzips im Handwerksrecht soll die Versicherungspflicht nur für die in die Handwerksrolle eingetragenen Inhaber eines Handwerksgewerbes bestehen, die in ihrer Person die erforderlichen handwerksrechtlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen. Wer diese Qualifikationsanforderungen nicht erfüllt, aber gleichwohl nach neuem Handwerksrecht in die Handwerksrolle eingetragen wird, unterliegt dagegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
4. SGB III-ÄndG und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) |
Inkrafttreten: 27.11.2004 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3674 |
Mit Artikel 8 des oben genannten Gesetzes wurde unter anderem Artikel 6 Nummer 1a des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 aufgehoben.
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Im Ergebnis wurde eine zum 01.01.2005 beschlossene Erweiterung des Personenkreises des § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI um Versicherte, die eine dem Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III entsprechende Leistung zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 SGB II beziehen sollten, korrigiert. Da eine derartige „entsprechende Leistung“ nicht im § 16 Abs. 1 SGB II aufgeführt worden ist (vergleiche Artikel 1 Nummer 9a des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch {Kommunales Optionsgesetz} vom 30.07.2004 - BGBl. I S. 2014), war die redaktionelle Anpassung erforderlich.
Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2934) |
Inkrafttreten: 01.01.2004 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1206, 15/2083, 15/2246 |
Mit Artikel 7 Nummer 1 des oben genannten Gesetzes (der sogenannten großen Handwerksnovelle) wurde § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI wie folgt neu gefasst:
„8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2 und 3 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben, sowie Gewerbetreibende, die als Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1 HwO (Handwerksordnung) in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder wer Gesellschafter der im Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragenen Personengesellschaft ist.“.
Die Neufassung des § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI stellte eine Folgeänderung zur Änderung der HwO dar. Mit ihr sollte der „Status quo“ der derzeitigen Rentenversicherungspflicht selbständiger Handwerker aufrechterhalten werden.
Aufgrund der Neustrukturierung der Anlagen A und B zur Handwerksordnung wurden zahlreiche Handwerke zulassungsfrei. Um den Kreis der versicherungspflichtigen Handwerker unverändert zu lassen, musste daher die entsprechende, bisher nur auf die in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerker Bezug nehmende Vorschrift im SGB VI um die Handwerker, die künftig ein zulassungsfreies Handwerksgewerbe ausüben, erweitert werden.
Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) |
Inkrafttreten: 01.01.2005 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1728 |
Mit Artikel 6 Nummer 1a des oben genannten Gesetzes wurden in § 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 2 Satz 3 nach den Wörtern „des Dritten Buches“ die Wörter „oder der entsprechenden Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt.
Mit dem Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 wurde das SGB II eingeführt. Die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI sollte nunmehr auch bei dem Personenkreis eintreten, der wegen der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit von der Agentur für Arbeit eine dem Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III entsprechende Leistung zur Eingliederung nach § 16 Abs. 1 SGB II bezieht.
Die Änderung in der Vorschrift wurde jedoch vor dem Inkrafttreten wieder zurückgenommen (vergleiche Erläuterungen zum Vierten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004).
Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24.07.2003 (BGBl. I S. 1526) |
Inkrafttreten: rückwirkend zum 01.01.2003 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1199 |
Durch Artikel 4 Nummer 1 des oben genannten Gesetzes wurde nach § 2 S. 2 SGB VI folgender Satz eingefügt:
„Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt.“.
Die Ergänzung stand im Zusammenhang mit der zum 01.01.2003 eingeführten Förderung von Betreibern einer „Ich-AG“.
Mit der Regelung wird eine doppelte Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Alterssicherung der Landwirte für Personen verhindert, die einen Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III für eine selbständige Tätigkeit als Landwirt erhalten. Der Vorrang für die Versicherungspflicht für Landwirte besteht unabhängig von der Inanspruchnahme eines Rechts auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte.
Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) |
Inkrafttreten: 01.01.2003/01.04.2003 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26, 15/77, 15/202 |
Mit Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 1 Buchstabe b des oben genannten Gesetzes wurde § 2 S. 1 SGB VI um eine Nummer 10 sowie einen neuen Satz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
„10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.“.
Der versicherungspflichtige Personenkreis wurde damit zum 01.01.2003 erweitert. Die Vorschrift bestimmt, dass Personen, die im Anschluss an Arbeitslosigkeit in den vorgeschriebenen Einkommensgrenzen eine selbständige Tätigkeit ausüben und hierzu von der Arbeitsverwaltung einen Existenzgründungszuschuss (§ 421l SGB III) bekommen, in die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen werden.
Gleichzeitig wurde geregelt, dass die Versicherungspflicht nach Nummer 10 einer etwaigen Versicherungspflicht nach den bisherigen Versicherungspflichttatbeständen, insbesondere einer möglichen Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI vorgeht.
Des Weiteren wurde mit Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des oben genannten Gesetzes in Nummer 9 Buchstabe a die Angabe „325 Euro“ durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt.
Für die Zeit ab 01.04.2003 wurde dadurch die Höhe des Arbeitsentgelts in § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI von 325,00 EUR auf 400,00 EUR angehoben.
4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) |
Inkrafttreten: 01.01.2002 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 531/00, 14/4375, 14/4633, 14/4657 |
Durch Artikel 7 Nummer 2 des oben genannten Gesetzes wurde in § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI die Angabe „630 Deutsche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.
Es handelte sich hierbei um eine redaktionelle Änderung im Zusammenhang mit der Einführung des Euro.
Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2) |
Inkrafttreten: rückwirkend zum 01.01.1999 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/1855 |
Durch Artikel 2 Nummer 1 des oben genannten Gesetzes wurden der § 2 Satz 1 Nummer 9 und der Satz 2 mit folgendem Wortlaut neu gefasst:
„9. | Personen, die | ||
a) | im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche Mark im Monat übersteigt, und | ||
b) | auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. | ||
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten | |||
1. | auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, | ||
2. | nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.“. |
Die Änderung von Satz 1 Nummer 9 war eine Folgeänderung zur Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV.
Die Neufassung von Satz 2 sollte die in der Praxis bisher unterschiedliche Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs in Satz 1 Nummern 1, 2 und 7 einerseits und in Satz 1 Nummer 9 andererseits in Bezug auf die Berücksichtigung von Auszubildenden vereinheitlichen. Diese sollen künftig generell berücksichtigt werden. Die Entgeltvoraussetzungen des Satzes 1 Nummer 9 gelten auch für diesen Personenkreis. Im Übrigen entsprach die Regelung dem bisherigen Recht.
Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388) |
Inkrafttreten: 01.04.1999 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280 |
Mit Artikel 4 Nummer 2 des oben genannten Gesetzes wurde dem § 2 SGB VI folgender Satz 2 angefügt:
„Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9.“.
Es handelte sich um eine Folgeänderung zu der in § 5 Abs. 2 Satz 2 geschaffenen Möglichkeit von geringfügig entlohnten Beschäftigten, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Die Ergänzung sollte das geltende Recht bei der Versicherungspflicht von Selbständigen aufrechterhalten.
Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) |
Inkrafttreten: 01.01.1999 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45, 14/151 |
Mit Artikel 4 Nummer 3 des oben genannten Gesetzes wurde der Personenkreis der kraft Gesetzes versicherungspflichtigen Selbständigen in § 2 SGB VI durch die Anfügung einer Nummer 9 erweitert, die folgenden Wortlaut hatte:
„9. Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige).“
Die Regelung sollte der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigungen in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegenwirken. Sie erfasst nur tatsächlich selbständig Tätige. Personen, die sich als Selbständige gerieren, nach der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Erwerbstätigkeit aber als Beschäftigte anzusehen sind (sogenannte Scheinselbständige) werden weiterhin von § 1 SGB VI erfasst. Dies ist insbesondere für die Beitragstragung von Bedeutung.
Der Personenkreis der neuen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen zeichnet sich weniger durch die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen als vielmehr durch typische Tätigkeitsmerkmale aus. Zu diesen Merkmalen gehört vor allem, dass die Betreffenden im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und dass sie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Da die so definierten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen nicht weniger sozial schutzbedürftig erschienen als die von § 2 Nr. 1 bis 7 SGB VI erfassten Selbständigen, erschien es angezeigt, sie ebenso wie diese in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen. Dies sollte durch die Anfügung einer neuen Nummer 9 geschehen.
Die Voraussetzung, dass im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werden darf, entspricht der entsprechenden Voraussetzung in den Nummern 1 und 2. Sie ist jedoch, anders als dort, nur eine Voraussetzung von mehreren, die insgesamt erfüllt sein müssen. Geringfügig Beschäftigte und Auszubildende waren - ebenso wie in den Nummern 1 und 2 - nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer anzusehen.
Die Voraussetzung, dass der selbständig Tätige im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein darf, umfasst nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich (vertraglich) im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern auch den Fall, dass er tatsächlich, (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist.
Die Einfügung der neuen Nummer 9 wurde durch eine Übergangsregelung in § 231 Abs. 5 SGB VI ergänzt, durch die den neu in die Versicherungspflicht einbezogenen Selbständigen unter bestimmten Voraussetzungen ein befristetes Befreiungsrecht eingeräumt wird.
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 |
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:
„Versicherungspflichtig sind selbständig tätige | ||
1. | Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, | |
2. | Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, | |
3. | Hebammen und Entbindungspfleger, | |
4. | Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, | |
5. | Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, | |
6. | Hausgewerbetreibende, | |
7. | Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, | |
8. | Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2 bis 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Handwerker, wer in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.“. |
Mit Artikel 1 des RRG 1992 wurden in § 2 SGB VI diejenigen Selbständigen zusammengefasst, die versicherungspflichtig sind.
Die Nummern 1 bis 7 entsprechen im Wesentlichen § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 6a AVG und § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 RVO. Der Versicherungspflicht in den Nummern 1 und 2 genannten Personen soll allerdings aus Gründen der Harmonisierung bereits die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers (das heißt nicht nur die Beschäftigung eines Angestellten) entgegenstehen. Der Begriff der Pflegepersonen in Nummer 2 geht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass es sich um grundsätzlich weisungsabhängige (und insoweit arbeitnehmerähnliche) Tätigkeiten in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege handeln muss. Die Versicherungspflicht nach Nummer 6 erfasst wie bisher nicht die Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 SGB IV).
Nummer 8 integriert die Regelungen über die Versicherungspflicht der in die Handwerksrolle eingetragenen selbständig tätigen Handwerker. Abweichend vom bisherigen Recht wird die Versicherungspflicht dieses Personenkreises nicht mehr von einer Versicherungspflicht aufgrund einer zugleich ausgeübten Beschäftigung als Arbeitnehmer verdrängt. Damit wird, entsprechend allgemeinen Grundsätzen, eine Mehrfachversicherung ermöglicht. Voraussetzung bleibt jedoch, dass der Handwerker seiner selbständigen Tätigkeit daneben auch tatsächlich nachgeht. Damit ist zum Beispiel eine Mehrfachversicherung als Handwerker und als Wehr- oder Zivildienstleistender in der Regel ausgeschlossen. Die Versicherung der Handwerker endet künftig nicht mehr nach 18 Jahren unabhängig davon, ob der Betreffende dies auch wünscht, sondern dauert fort mit der Möglichkeit, sich danach von der Versicherung befreien zu lassen. Damit sind diejenigen Handwerker, die nach Ablauf von 18 Jahren ihre Pflichtversicherung aufrechterhalten möchten, nicht mehr auf den bis dahin praktizierten Umweg der Pflichtversicherung auf Antrag angewiesen.
Die bisherigen besonderen Regelungen über Beginn und Ende der Versicherung sind entfallen, weil sie überholt beziehungsweise nicht mehr erforderlich sind.
Anlage 1 | Rechtsprechung |