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§ 108 SGB IV: Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.12.2023

Änderung

Abschnitt 1 ergänzt, in Abschnitt 2 die Absätze 2 und 4 aktualisiert, Historie ergänzt

Dokumentdaten
Stand28.11.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023
Rechtsgrundlage

§ 108 SGB IV

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 108 SGB IV übernimmt ab 01.01.2017 inhaltsgleich die in § 23c Abs. 2a und 2b SGB IV enthaltenen Regelungen zum einheitlichen Meldeverfahren für sonstige Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger. Mit Wirkung zum 01.01.2019 ist Absatz 3 in Kraft getreten, in welchem die Meldung der Arbeitgeber nach § 98 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt wird. Zum 01.07.2020 wurde in Absatz 2 die bislang in § 196a SGB VI enthaltenen Regelungen ergänzend übernommen. Die landwirtschaftliche Alterskasse wurde in das Verfahren für Bescheinigungen zum Zwecke der Rentenversicherung einbezogen. Zum 01.07.2021 wurde die Vorschrift in Absatz 1 um die elektronische Übermittlung von Anträgen erweitert. Für Zeiten ab 01.01.2023 regelt der neu eingeführte Satz 3 des Absatz 2, dass die Bescheinigung auf Antrag des Trägers der Rentenversicherung bei geringfügigen Beschäftigungen durch die Einzugsstelle erfolgt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Grundsätze für die elektronische Anforderung und Annahme von Bescheinigungen nach § 108 Abs. 2 S. 3 SGB IV (rentenversicherung-Bescheinigungen Elektronisch Anfordern - rvBEA) in der vom 01.07.2017 an geltenden Fassung sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 26.04.2017 genehmigt worden. Aktuelle Informationen zum Verfahren rvBEA sind unter www.dsrv.info/de abrufbar.

Allgemeines

Die Regelungen des bisherigen § 23c Abs. 2a und 2b SGB IV wurden aus rechtssystematischen Gründen in den neuen § 108 SGB IV übernommen. Um das Verfahren zum Abruf von Bescheinigungsdaten beim Arbeitgeber durch die Rentenversicherung an einer Stelle übersichtlich zu regeln, sind die bislang in § 196a SGB VI enthaltenen Regelungen in § 108 Abs. 2 SGB IV übernommen worden. Ergänzt wird dies durch einen Absatz 3, der regelt, dass, nachdem die technischen Voraussetzungen für die elektronische Annahme und Weiterleitung von Bescheinigungen durch die Errichtung der Annahmestelle bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. auch für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben sind, die Annahme von Bescheinigungen auf elektronischem Weg wie bei anderen Sozialversicherungszweigen optional möglich gemacht werden soll.

Absatz 1 betrifft Bescheinigungen nach § 312 SGB III, § 312a SGB III und § 313 SGB III, die Arbeitgeber nach § 313a SGB III an die Bundesagentur für Arbeit elektronisch übermitteln sowie Anträge nach § 323 Absatz 1 Satz 1 und 3 SGB III auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 SGB III sowie § 323 Absatz 3 SGB III, die elektronisch gestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gibt dabei vor, dass die Übermittlung nur dann erfolgen kann, wenn die Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen erfolgt. Sie ist auch zulässig, wenn für die Meldung maschinell erstellte Ausfüllhilfen benutzt werden. In diesen Fällen ist die Rückmeldung der Bundesagentur für Arbeit an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung vorzunehmen.

Das Verfahren zur Anwendung des § 108 Abs. 1 SGB IV ist durch bundeseinheitliche Grundsätze zu regeln. Durch die Genehmigung der Grundsätze und deren vorherige Abstimmung mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände werden diese Vorgaben für alle Anwender im Verfahren verbindlich.

Absatz 2 regelt, dass auf Verlangen des Trägers der Rentenversicherung Arbeitgeber oder sonstige Bescheinigungspflichtige, die für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e SGB IV und im Sinne von § 98 SGB X elektronisch übermitteln, diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erstatten haben. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat Anfragen sowie Rückmeldungen an die Arbeitgeber durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln. Für nach § 8a SGB IV geringfügige Beschäftigungen wurde ab 01.01.2023 geregelt, dass die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 SGB IV auf Antrag des Trägers der Rentenversicherung die Daten bescheinigt. Die Regelungen (§ 108 Abs. 2 S. 1 und 3 SGB IV) gelten entsprechend für die landwirtschaftliche Alterskasse (§ 108 Abs. 2 Satz 4 SGB IV).

Angaben zu den Datensätzen, zu den notwendigen Schlüsselzahlen sowie Angaben zu den Meldungen und Rückmeldungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen bundeseinheitlich zu regeln. Diese Grundsätze sind durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

Absatz 3 regelt für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung den Datenaustausch auf elektronischem Wege.

Die Inhalte der Datensätze, die notwendigen Schlüsselzahlen sowie die Angaben für Meldungen und Rückmeldungen müssen auch hier in Grundsätzen bestimmt werden. Diese Grundsätze bestimmt die Deutsche Unfallversicherung e.V. muss diese jedoch durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, genehmigen lassen.

Artikel 8 des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023 (BGBl. I Nr. 191)

Inkrafttreten: 01.07.2024

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/6518

In Absatz 1 wurden nach den Worten "§ 102 des Dritten Buches" die Worte "sowie nach § 323 Absatz 3 des Dritten Buches" eingefügt.

Artikel 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/3900

Absatz 2 Satz 3 wurde neu gefasst und lautet "Für geringfügige Beschäftigungen nach § 8a bescheinigt die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 auf Anfrage des Trägers der Rentenversicherung die Daten im Sinne von Satz 1."

Artikel 4 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021 (BGBl. I S. 1387)

Inkrafttreten: 01.07.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/27400,

Die Überschrift wurde neu gefasst. In Absatz 1 Satz 1 wurden nach dem Wort "übermitteln" die Wörter "oder die Anträge nach § 323 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Dritten Buches auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 des Dritten Buches elektronisch stellen" eingefügt.

Artikel 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17586

Der Absatz 2 wurde neu gefasst. Die bislang in § 196a SGB VI enthaltenen Regelungen wurden in Absatz 2 übernommen.

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 01.01.2017, 01.01.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8487

Die Vorschrift wurde neu eingefügt.

Mit Wirkung ab 01.01.2019 wird durch Artikel 1 des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) ein Absatz 3 hinzugefügt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 108 SGB IV