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§ 95 SGB IV: Gemeinsame Grundsätze Technik

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.09.2020

Änderung

Dokumentdaten
Stand31.08.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 95 SGB IV

Version002.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 setzt die Ergebnisse des sogenannten OMS-Projekts (Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung) um. Er enthält Klarstellungen bezüglich des Verfahrens. Satz 1 verpflichtet, in „Gemeinsamen Grundsätzen“ bestimmte technische bzw. verfahrensmäßige Festlegungen zu treffen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden müssen. Die Verpflichtung zur Schaffung gemeinsamer Grundsätze betrifft die in Satz 1 genannten Institutionen. Mit dieser Vereinbarung gemeinsamer technischer Standards nach § 95 SGB IV soll der elektronische Verkehr zwischen den und mit den Sozialversicherungsträger sichergestellt werden. Inzwischen ist auch geregelt, dass beim Einsatz von Verfahren für Verschlüsselung und Signatur der Stand der Technik maßgebend ist.

Absatz 2 regelt, dass die Beschreibung der Datenfelder in einer eigenen Datei beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu führen ist. Diese Datenbankanwendung ist allen Verfahrensbeteiligten zum Abruf zur Verfügung zu stellen. Ziel ist die Standardisierung von Datenfeldern um vergleichbare Informationen bereitstellen zu können.

Artikel 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17586

In Absatz 1 erfolgte eine redaktionelle Klarstellung. Absatz 2 wurde angefügt. Der Wortlaut von Abs. 2 entspricht weitgehend dem früheren Wortlaut von § 28b Abs. 4.

Artikel 1 des Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8487

In Absatz 1 wurden die Sätze 2 und 3 neu eingefügt.

Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)

Inkrafttreten: 01.01.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3699

Der Sechste Abschnitt des SGB IV "Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung" wurde ab 01.01.2016 neu eingefügt. Inhaltsgleiche Vorgängervorschriften existieren nicht.

Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298)

Inkrafttreten: 03.12.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7200

Mit Wirkung zum 03.12.2011 ist der Sechste Abschnitt des SGB IV (§§ 95 bis 104 SGB IV) aufgehoben worden.

Artikel 1 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 28.03.2009 (BGBl. I S. 634)

Inkrafttreten: 02.04.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10492

§ 95 SGB IV wurde neu eingefügt. Der Sechste Abschnitt des SGB IV "Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises" wurde ab 02.04.2009 durch das ELENA-Verfahrensgesetz neu eingefügt.

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6540

Der Sechste Abschnitt des SGB IV „Sozialversicherungsausweis“ mit den §§ 95 bis 109 SGB IV wurde mit Wirkung zum 01.01.2008 aufgehoben. Die dort enthaltenen Vorschriften wurden aus rechtssystematischen Gründen in § 18h SGB IV zusammengefasst. Diese Norm wurde in den Ersten Abschnitt des SGB IV eingebettet.

In diesem Zusammenhang wurde durch Artikel 20 die Sozialversicherungsausweis-Verordnung vom 25.07.1990 (BGBl. I S. 1706), zuletzt geändert durch Artikel 319 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304), aufgehoben.

Artikel 11 des Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 06.10.1989 (BGBl. I S. 1822)

Inkrafttreten: 01.07.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2807

§ 95 SGB IV wurde neu gefasst. Die Vorschrift enthielt bis zum 31.12.2007 den Grundsatz, dass jeder Beschäftigte einen Sozialversicherungsausweis zu erhalten hat.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 95 SGB IV