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§ 28c SGB IV: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.06.2020

Änderung

Die GRA wurde aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand06.05.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23.11.2011 in Kraft getreten am 03.12.2011
Rechtsgrundlage

§ 28c SGB IV

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über das Meldeverfahren zu regeln. Insbesondere besteht die Ermächtigung darin, Näheres über die Meldungen und Beitragsnachweise des Arbeitgebers und der Weiterleitung der Daten zu bestimmen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit den weiteren Ermächtigungsnormen der §§ 28n und 28p Abs. 9 SGB IV.

Verordnungsermächtigung

Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Melde- und Beitragsnachweisverfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies soll zu einer Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens führen.

In den Nummern 1 und 3 bis 7 wird die Ermächtigung konkretisiert (die Nummer 2 ist mit Wirkung vom 23.12.1995 gestrichen worden - Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995, BGBl. I S. 1824). Durch die Streichung der Nummer 2 werden die Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. bestimmt (§ 28b Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).

§ 28c SGB IV stellt die Ermächtigungsnorm für die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) dar, die mit Wirkung zum 01.01.1999 die bis dahin geltende Zweite Datenerfassungs-Verordnung und die Zweite DatenübermittlungsVerordnung abgelöst hat.

Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298)

Inkrafttreten: 03.12.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7200

Durch Artikel 4 wurde Absatz 2, aufgrund der Einstellung des ELENA- Verfahrens, gestrichen.

Artikel 1 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 28.03.2009 (BGBl. I S. 634)

Inkrafttreten: 02.04.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/10492, 16/12121, 16/11666

Der Absatz 2 wird in Vorschrift eingefügt. Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)
Inkrafttreten: 08.11.2006

Die Wörter „Gesundheit und soziale Sicherung“ wurden durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.

§ 28c SGB IV ist durch Artikel 1 Nummer 5 des Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetzes vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügt worden und ist am 24.12.1988 in Kraft getreten. Seitdem ist die Vorschrift mehrfach geändert worden. Im Beitrittsgebiet ist die Vorschrift erst mit der Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen am 01.01.1991 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 28c SGB IV