§ 28b SGB IV: Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung
veröffentlicht am |
07.11.2020 |
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Änderung |
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Stand | 28.10.2020 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2.DSAnpUG-EU) vom 20.11.2016 in Kraft getreten am 26.11.2019 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
- Inhalt der Regelung
- Gemeinsame Grundsätze
- Haushaltsscheckverfahren
- Besonderheiten bei Meldungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen
Inhalt der Regelung
Absatz 1 ermächtigt den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die genannten Leistungsträger, die technischen Details des Meldeverfahrens in gemeinsamen Grundsätzen festzulegen.
Absatz 2 enthält eine Bestimmung zur Gestaltung des Haushaltsscheckverfahrens (§ 28a Abs. 7 SGB IV), einer Variante des Meldeverfahrens für Beschäftigte in Privathaushalten.
Absatz 3 verweist auf die entsprechende Anwendung des Absatzes 1 für die zusätzlichen Meldungen an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nach § 28a Abs. 10 und 11 SGB IV zu erstatten sind.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Die Vorschrift des § 28b SGB IV knüpft unmittelbar an die Meldepflichten des Arbeitgebers in § 28a SGB IV an. Darüber hinaus erstreckt sie sich auch auf das Meldeverfahren nach §§ 198 ff SGB V und §§ 190 ff SGB VI.
Die Übermittlung von Daten zu und innerhalb der Sozialversicherung regelt der Sechste Abschnitt (§§ 95 ff. SGB IV).
Gemeinsame Grundsätze
Mit dem Absatz 1 werden der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. verpflichtet, die technischen Details des Meldeverfahrens in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich festzulegen. Sie bestimmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5:
- die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für Abgabegründe der Meldungen,
- den Aufbau, den Inhalt und die Identifizierung der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch die Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger,
- den Aufbau und den Inhalt der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Eingangsbestätigungen, Fehlermeldungen und sonstiger Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger und anderer am Meldeverfahren beteiligter Stellen an den Arbeitgeber,
- den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für die Kommunikationsdaten sowie
- den Aufbau und den Inhalt aller Bestandsprüfungen in elektronischen Verfahren mit den Arbeitgeber.
Die Gemeinsamen Grundsätze für die Meldeverfahren an die Sozialversicherung gelten auch für das integrierte Zahlstellenmeldeverfahren und die Meldungen nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG).
Um ihrer Verpflichtung aus § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV nachzukommen, haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. für die Erstattung der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für Meldungen der Einzugsstellen die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung herausgegeben.
Die Gemeinsamen Grundsätze sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt worden.
Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen hat im Hinblick auf die Besonderheiten zum Meldeverfahren zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen ebenfalls an den Grundsätzen mitgewirkt.
Des Weiteren haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzlich Unfallversicherung e.V. die Kommunikationsdaten, die einheitlich bei der Erstattung der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung sowie für Meldungen der Einzugsstellen verwendet werden, die Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten aufgestellt. Sie kommen damit ihrer Verpflichtung nach § 28b Abs. 1 Nr. 4 SGB IV nach.
Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen hat im Hinblick auf die den berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstattenden Meldungen an diesen Grundsätzen mitgewirkt.
Die Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt worden.
Haushaltsscheckverfahren
Das Haushaltsscheckverfahren ist ein vereinfachtes Meldeverfahren für Arbeitgeber von in privaten Haushalten Beschäftigten, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt 450,00 EUR im Monat nicht übersteigt (§ 28a Abs. 7 SGB IV).
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Knappschaft-Bahn-See und die Gesetzliche Unfallversicherung e.V. bestimmen nach § 28b Abs. 2 auch die Gestaltung des Haushaltsschecks und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat. Zuständige Einzugsstelle für das Haushaltsscheckverfahren ist die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale). Der Inhalt des Haushaltsschecks ist abschließend in § 28a Abs. 8 SGB IV geregelt.
Die Beteiligten haben hierzu die Gemeinsamen Grundsätze für die Gestaltung des Haushaltsschecks und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat herausgegeben.
Diese Gemeinsamen Grundsätze sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach vorheriger Anhörung des Bundesministeriums für Finanzen in Bezug auf die steuerlichen Angaben genehmigt worden.
Besonderheiten bei Meldungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen
Seit dem 01.01.2009 sind von Arbeitgebern für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, Meldungen auch an die Annahmestellen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen abzugeben (§ 28a Abs. 10 und 11 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024).
Aus § 28b Abs. 3 SGB IV ergibt sich, dass für Meldungen an die berufsständische Versorgungseinrichtungen die Gemeinsamen Grundsätze des § 28b Abs. 1 SGB IV gelten.
Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) stellt für die Erstattung der Meldungen an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen ein Rundschreiben „Meldungen im Arbeitgeberverfahren an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen“ in der jeweiligen Fassung bereit.
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248) |
Inkrafttreten: 01.07.2020 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17586 |
Absatz 4 wird aufgehoben, die Vorschrift wird wortgleich in § 95 verlagert.
Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) |
Inkrafttreten: 26.11.2019 |
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „jeder Datei“ durch die Wörter „jedes Dateisystems“ ersetzt.
Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) |
Inkrafttreten: 01.01.2017 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8487 |
Klarstellung, dass die Meldungen an die Arbeitgeber nicht nur Rückmeldungen, sondern auch originäre Meldungen beinhalten. Darüber hinaus wurden die Gemeinsamen Grundsätze für das Meldeverfahren auf das Zahlstellenmeldeverfahren und das Antragsverfahren nach dem AAG erstreckt.
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583) |
Inkrafttreten: 01.07.2015 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3699 |
Die Regelungen über die Gemeinsamen Grundsätze zu den Melde- und Beitragsverfahren wurden an die Veränderungen in den Verfahren angepasst und die Vorschrift wurde insgesamt geändert.
Der bisherige Absatz 1 wird als Absatz 1 in den neu gefassten § 98 übernommen, in dem künftig die Aufgaben der Einzugsstellen in den Meldeverfahren geregelt werden.
Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) |
Inkrafttreten: 03.12.2011 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/7200 |
Aufgrund der Einstellung des ELENA-Verfahrens wurde Abs. 6 aufgehoben.
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127) |
Inkrafttreten: 11.08.2010 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/2169 |
In Absatz 6 wurde nach Satz 1 der Satz „Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist vor der Genehmigung anzuhören.“ eingefügt.
Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.03.2009 (BGBl. I S. 634), |
Inkrafttreten: 02.04.2009 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/10492, 16/12121, 16/11666 |
Der Absatz 6 wurde angefügt.
Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) |
Inkrafttreten: 01.11.2009 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10488 |
In Absatz 1 wurde nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: “Dies gilt auch für die Meldungen nach § 196 Absatz 2 Satz 3 des Sechsten Buches.“
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) |
Inkrafttreten: 01.01.2009 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/9154, 16/9788 |
In Absatz 2 Satz 1 wurden nach den Worten „Deutsche Rentenversicherung Bund“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Worten „Bundesagentur für Arbeit“ die Worte „und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.“ eingefügt.
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) in Verbindung mit der Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Folgeänderungen zur Auflösung der See-Krankenkasse und der See-Pflegekasse und zu deren Eingliederung in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 165 Abs. 4 S. 1 SGB V vom 28.12.2007 (BGBl. I S. 3305) |
Inkrafttreten: 28.12.2007 und 01.01.2008 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/6540, 16/6986 |
Inkrafttreten: 28.12.2007
In Absatz 3 wurden die Worte „und die See-Krankenkasse können“ durch das Wort „kann“ ersetzt.
Inkrafttreten: 01.01.2008
In Absatz 1 wurde ein neuer Satz 1 vorangestellt.
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Beitragsnachweisen“ die Worte „sowie von Eingangsbestätigungen, Fehlermeldungen und Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger an die Arbeitgeber“ eingefügt.
Der Absatz 5 wurde angefügt.
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) |
Inkrafttreten: 01.07.2008 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/3100, 16/3950 |
Mit Wirkung zum 01.07.2008 wurden in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 jeweils die Worte „Die Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Worte „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) |
Inkrafttreten: 01.01.1989 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2221 |
§ 28b ist am 01.01.1989 in Kraft getreten (Art. 19 Abs. 1 des Melderecht- und Beitrageinzug-Einordnungsgesetzes vom 20.12.1988, BGBl. I S. 2330). Seitdem ist die Vorschrift mehrfach geändert worden. Im Beitrittsgebiet ist die Vorschrift erst mit der Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen am 01.01.1991 in Kraft getreten.