§ 18a SGB IV: Art des zu berücksichtigenden Einkommens
veröffentlicht am |
05.02.2024 |
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Änderung | Die Abschnitte 4.1.17 und 5.1.21 wurden neu aufgenommen. Die Abschnitte 4.1, 4.1.5, 4.2.9, 4.2.12, 4.3, 5.1.19, 5.3.2, 5.3.4, 5.3.8, 5.3.10, 9 sowie das Beispiel 9 wurden überarbeitet. Abschnitt 4.3.9 ist weggefallen, Abschnitt 9 wurde entsprechend ergänzt. |
Stand | 23.01.2024 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 010.00 |
- Inhalt der Regelung
- Rechtsanwendung
- Allgemeines zu den Einkommensarten
- Erwerbseinkommen
- Arbeitsentgelt
- Einkünfte von Menschen mit Behinderungen
- Arbeitsentgelt bei Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
- Arbeitsentgelt von Pflegepersonen
- Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
- Arbeitsentgelt im Niedriglohnbereich beziehungsweise Übergangsbereich
- Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
- Teilabfindungen
- Arbeitsförderungsgeld
- Kurzarbeitergeld
- Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld
- Entgelt während der Freistellung von der Arbeitsleistung
- Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw
- Arbeitsentgelt bei einer vertraglich vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelung
- Einnahmen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes
- Wehrsold von Soldaten im freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder im freiwilligen Wehrdienst
- Beitragsregress nach § 119 SGB X
- Qualifizierungsgeld
- Arbeitseinkommen
- Gewinnanteile
- Produktionsaufgaberente
- Einkünfte aus einer Verpachtung
- Einkünfte aus der Veräußerung eines Betriebes
- Zuwendungen aufgrund von Krisen, Ereignissen oder besonderen Richtlinien
- Sanierungsgewinn
- Einkünfte aus Fotovoltaikanlagen (Solarstromanlagen)
- Sonderbestimmung für Landwirte
- Einkünfte als Kindertagespflegeperson
- Saldierung innerhalb des Arbeitseinkommens
- Betriebsaufgabe während eines Kalenderjahres
- Nichtveranlagung zur Einkommensteuer
- Vergleichbare Einkommen
- Einkünfte von Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
- Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und Entschädigungen für Abgeordnete
- Vorruhestandsgelder aufgrund von Arbeitsverhältnissen in den alten Bundesländern
- Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
- Entlassungsentschädigungen/Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Ausbildungsbeihilfen
- Steuerfreier Aufstockungsbetrag aus Altersteilzeitarbeit
- Zuschuss zur Knappschaftsausgleichsleistung
- Karenzentschädigung nach § 74 HGB
- Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten
- Arbeitsentgelt
- Erwerbsersatzeinkommen
- Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a SVG
- Berufsausbildungsbeihilfe nach § 70 SGB III
- Gründungszuschuss
- Insolvenzgeld
- Krankengeld
- Krankentagegeld
- Kurzarbeitergeld
- Leistungen im Rahmen des SPR-Programmes
- Mutterschaftsgeld
- Pflegeunterstützungsgeld
- Streikgelder
- Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III)
- Übergangsleistung nach der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
- Übergangsgeld
- Überbrückungsgeld und sonstige Leistungen der Seemannskasse
- Unterhaltsgeld aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF-UhG)
- Verletztengeld
- Versorgungskrankengeld / Krankengeld der Sozialen Entschädigung
- Weiterbildungskosten (§ 81 ff. SGB III)
- Qualifizierungsgeld
- Rückwirkende Bewilligung einer Versichertenrente und Bezug von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen
- Dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Renten aus der Alterssicherung der Landwirte
- Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge
- Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge
- Renten der berufsständischen Versorgung
- Berufsschadensausgleich
- Renten der betrieblichen Altersversorgung
- Renten aus Versicherungsverträgen
- Sonstige private Versorgungsrenten
- Konkurrenz in den Einkommensarten
- Kapitalabfindung
- Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen
- Vermögenseinkommen
- Elterngeld
- Minderung des Einkommens um abziehbare Kinderbetreuungskosten
- Nicht zu berücksichtigende Einkommen beziehungsweise Einkünfte
- Inhalt der Regelung
- Rechtsanwendung
- Allgemeines zu den Einkommensarten
- Erwerbseinkommen
- Arbeitsentgelt
- Einkünfte von Menschen mit Behinderungen
- Arbeitsentgelt bei Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
- Arbeitsentgelt von Pflegepersonen
- Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
- Arbeitsentgelt im Niedriglohnbereich beziehungsweise Übergangsbereich
- Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
- Teilabfindungen
- Arbeitsförderungsgeld
- Kurzarbeitergeld
- Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld
- Entgelt während der Freistellung von der Arbeitsleistung
- Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw
- Arbeitsentgelt bei einer vertraglich vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelung
- Einnahmen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes
- Wehrsold von Soldaten im freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder im freiwilligen Wehrdienst
- Beitragsregress nach § 119 SGB X
- Qualifizierungsgeld
- Arbeitseinkommen
- Gewinnanteile
- Produktionsaufgaberente
- Einkünfte aus einer Verpachtung
- Einkünfte aus der Veräußerung eines Betriebes
- Zuwendungen aufgrund von Krisen, Ereignissen oder besonderen Richtlinien
- Sanierungsgewinn
- Einkünfte aus Fotovoltaikanlagen (Solarstromanlagen)
- Sonderbestimmung für Landwirte
- Einkünfte als Kindertagespflegeperson
- Saldierung innerhalb des Arbeitseinkommens
- Betriebsaufgabe während eines Kalenderjahres
- Nichtveranlagung zur Einkommensteuer
- Vergleichbare Einkommen
- Einkünfte von Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
- Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und Entschädigungen für Abgeordnete
- Vorruhestandsgelder aufgrund von Arbeitsverhältnissen in den alten Bundesländern
- Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
- Entlassungsentschädigungen/Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Ausbildungsbeihilfen
- Steuerfreier Aufstockungsbetrag aus Altersteilzeitarbeit
- Zuschuss zur Knappschaftsausgleichsleistung
- Karenzentschädigung nach § 74 HGB
- Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten
- Arbeitsentgelt
- Erwerbsersatzeinkommen
- Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a SVG
- Berufsausbildungsbeihilfe nach § 70 SGB III
- Gründungszuschuss
- Insolvenzgeld
- Krankengeld
- Krankentagegeld
- Kurzarbeitergeld
- Leistungen im Rahmen des SPR-Programmes
- Mutterschaftsgeld
- Pflegeunterstützungsgeld
- Streikgelder
- Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III)
- Übergangsleistung nach der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
- Übergangsgeld
- Überbrückungsgeld und sonstige Leistungen der Seemannskasse
- Unterhaltsgeld aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF-UhG)
- Verletztengeld
- Versorgungskrankengeld / Krankengeld der Sozialen Entschädigung
- Weiterbildungskosten (§ 81 ff. SGB III)
- Qualifizierungsgeld
- Rückwirkende Bewilligung einer Versichertenrente und Bezug von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen
- Dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Renten aus der Alterssicherung der Landwirte
- Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge
- Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge
- Renten der berufsständischen Versorgung
- Berufsschadensausgleich
- Renten der betrieblichen Altersversorgung
- Renten aus Versicherungsverträgen
- Sonstige private Versorgungsrenten
- Konkurrenz in den Einkommensarten
- Kapitalabfindung
- Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen
- Vermögenseinkommen
- Elterngeld
- Minderung des Einkommens um abziehbare Kinderbetreuungskosten
- Nicht zu berücksichtigende Einkommen beziehungsweise Einkünfte
Inhalt der Regelung
§ 18a SGB IV regelt, welche Einkommensarten auf die Renten wegen Todes anzurechnen sind.
Die schon vor dem 01.01.2002 zu berücksichtigenden Einkommensarten
- Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen) und
- Erwerbsersatzeinkommen aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, mit Ausnahme von Zusatzleistungen,
bleiben unverändert für alle Fälle der Einkommensanrechnung anrechenbares Einkommen. Für diese Einkommen(sarten) gelten mit Wirkung vom 01.01.2002
- die Neuregelungen des § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV (bis zum 31.12.2016: Grundsatz der Nicht-Berücksichtigung steuerfreier Einnahmen nach § 3 EStG, vergleiche Abschnitte 3.3 und 3.3.1) und
- die eigenständige Definition des Arbeitseinkommens in § 18a Abs. 2a SGB IV (vergleiche Abschnitt 4.2).
Für Fälle des Übergangsrechts (Abschnitt 2) ist damit der Einkommensbegriff erschöpfend erläutert.
Für Fälle der Anwendung des ab 01.01.2002 geltenden Rechts (Abschnitt 2) ergeben sich folgende Änderungen:
Erwerbsersatzeinkommen:
- Die Beschränkung auf Erwerbsersatzeinkommen ‘aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften’ ist entfallen. Somit sind alle der in Absatz 3 genannten Einkommen - soweit von der gesetzlichen Definition her möglich - auch aus privater Absicherung anzurechnen. Die Nichtanrechnung der ‘Zusatzleistungen’ wurde ebenfalls gestrichen.
- Zwei weitere Einkommen (Betriebsrenten als Nr. 9 und ‘private’ Renten als Nr. 10) sind hinzugetreten. Soweit es sich hierbei um ‘geförderte’ Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen handelt, bleiben sie von der Einkommensanrechnung ausgenommen.
Neue Einkommensarten:
- Als neue Einkommensart ist das Vermögenseinkommen in § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB IV hinzugekommen; was Vermögenseinkommen bedeutet, ist in Absatz 4 bestimmt.
- Elterngeld (vergleiche hierzu Ausführungen im Abschnitt 7).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Bei Renten wegen Todes mit einem Todesfall vor dem 01.01.2002 ist die Übergangsvorschrift des § 114 Abs. 1 bis 3 SGB IV anzuwenden; das bedeutet, dass bei diesen Fällen weiterhin nur die nach dem Recht bis zum 31.12.2001 zu berücksichtigenden Einkommen anrechenbares Einkommen darstellen.
Von der Übergangsregelung mit einem Todesfall ab 01.01.2002 werden außerdem erfasst:
- Witwen-/Witwerrenten: Eheschließung beziehungsweise Begründung einer Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002, wenn mindestens ein Ehegatte beziehungsweise ein Lebenspartner vor dem 02.01.1962 geboren ist.
- Erziehungsrenten: Eheschließung beziehungsweise Begründung einer Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002, wenn mindestens einer der geschiedenen Ehegatten beziehungsweise einer der früheren Lebenspartner vor dem 02.01.1962 geboren ist.
- Waisenrenten: vor dem 01.01.2002 geborene Waisen. Ab 01.07.2015 entfällt die Einkommensanrechnung für alle Waisenrenten.
Rechtsanwendung
Die mit Wirkung vom 01.01.2002 geänderten Regelungen des § 18a SGB IV zu den Einkommensarten gelten grundsätzlich für alle Todesfälle ab diesem Zeitpunkt.
Im Umkehrschluss zu den Übergangsregelungen des § 114 Abs. 1 bis 3 SGB IV (siehe Abschnitt 1.1) ergibt sich eine uneingeschränkte Anwendung des § 18a SGB IV in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung für folgende Todesfälle nach dem 31.12.2001:
- Witwen-/Witwerrenten:
- Eheschließung beziehungsweise Begründung einer Lebenspartnerschaft ab dem 01.01.2002 ohne jede weitere Voraussetzung oder
- Eheschließung beziehungsweise Begründung einer Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002, wenn beide Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner nach dem 01.01.1962 geboren sind.
- Erziehungsrenten:
- Eheschließung beziehungsweise Begründung einer Lebenspartnerschaft ab dem 01.01.2002 ohne jede weitere Voraussetzung oder
- Eheschließung beziehungsweise Begründung einer Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner beziehungsweise die geschiedenen Ehegatten/früheren Lebenspartner nach dem 01.01.1962 geboren sind.
- Waisenrenten (bis 30.06.2015)
- Seit dem 01.07.2015 ist die Einkommensanrechnung für alle Waisenrenten entfallen.
Allgemeines zu den Einkommensarten
Die auf die Rente wegen Todes anzurechnenden Einkommen sind in § 18a SGB IV wie folgt abschließend aufgeführt:
- Erwerbseinkommen (§ 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV),
- Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV),
- Vermögenseinkommen (§ 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB IV),
- Elterngeld (§ 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB IV) sowie
- Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nr. 28 EStG (§ 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB IV)
soweit es sich jeweils um eigenes beziehungsweise selbsterworbenes Einkommen des Rentenberechtigten handelt. Für Altfälle gilt der „eingeschränkte“ Einkommenskatalog des § 114 Abs. 1 und 3 SGB IV (siehe insoweit GRA zu § 114 SGB IV).
Knüpft der Einkommensbegriff des § 18a SGB IV an den steuerrechtlichen Einkunftsbegriff an (§ 18a Abs. 2a und 4 Nr. 1 Buchst. a Nr. 2 und 3 SGB IV), mindert sich der Betrag der steuerrechtlichen Einkünfte für Zeiträume ab dem Jahr 2012 zum Zwecke der Einkommensanrechnung auf die Rente wegen Todes um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten. Dies betrifft die Einkommensarten Arbeitseinkommen, Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 23 EStG. Abziehbare Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind zwei Drittel der Aufwendungen, begrenzt auf 4.000,00 EUR je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes des Steuerpflichtigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes (oder bei bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - beziehungsweise vor 01.01.2007 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres - eingetretener geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung des Kindes). Weitere Ausführungen zu abziehbaren Kinderbetreuungskosten befinden sich im Abschnitt 8.
§ 18a SGB IV stellt auf das „Bruttoeinkommen“ ab, das für die Einkommensanrechnung nach § 18b Abs. 5 SGB IV in pauschalierender Weise auf ‘Nettoeinkommen’ zu kürzen ist. Nur das so ermittelte pauschale ‘Nettoeinkommen’ ist für die Prüfung heranzuziehen, ob und in welcher Höhe die Rente wegen Todes nicht zu leisten ist.
Die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Renten wegen Todes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG vom 18.02.1998, AZ: 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86).
Saldierung der einzelnen Einkommensarten gegeneinander
Soweit es um die Zusammenrechnung mehrerer Einkommen nach § 18b Abs. 1 S. 2 SGB IV geht (vergleiche hierzu auch GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 3.3), sind erlittene Verluste beim Arbeitseinkommen nach § 18a Abs. 2a SGB IV beziehungsweise beim Vermögenseinkommen nach § 18a Abs. 4 SGB IV nicht gegen andere Einkommensarten (§ 18a Abs. 2 bis 4 SGB IV) aufzurechnen. Dies ergibt sich deutlich aus § 18a Abs. 2a erster Halbs. und Abs. 4 erster Halbs. SGB IV, wonach Arbeitseinkommen beziehungsweise Vermögenseinkommen nur eine ‘positive Summe’ (regelmäßig mindestens ein voller Euro steuerrechtlicher Gewinn - § 32a Abs. 1 S. 5 EStG) sein kann.
Dagegen können die erzielten Gewinne und erlittenen Verluste gegeneinander aufgerechnet werden, soweit die Saldierung innerhalb der jeweiligen Einkommensart Arbeitseinkommen (siehe hierzu Abschnitt 4.2.10) und Vermögenseinkommen (siehe hierzu Abschnitt 6.5) erfolgt.
Einkommen selbst erworben
Auf die Rente wegen Todes sind nur Einkommen anzurechnen, soweit sie vom Rentenberechtigten ‘selbst erworben’ sind (BT-Drucksache 10/2677; BR-Drucksache 500/84, S. 25).
Ein Einkommen ist dann nicht ‘selbst erworben’, wenn es von einer anderen Person erwirtschaftet (erworben) wurde und nach seinem Tode dem Empfänger der Rente wegen Todes als Hinterbliebenenleistung zugutekommt. Als Hinterbliebenenleistung kommen insbesondere in Betracht:
- Sämtliche Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwerrente, Waisenrente, gegebenenfalls auch Elternrente nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AAÜG oder nach § 69 SGB VII),
- Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwergeld, Waisengeld),
- Kapital-Lebensversicherung, wenn die versicherte Person vor dem Auszahlungstermin verstirbt (Leistung im Todesfall),
- Leistungen aus einer erweiterten Honorarverteilung einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung (zum Beispiel Hessen, Schleswig-Holstein), die an den hinterbliebenen Ehegatten, der selbst nicht Mitglied der Vereinigung war, erbracht werden,
- aufgrund eines Gesellschaftervertrages - nach dem Tod des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG - gezahlte Witwenversorgung in Gestalt eines unübertragbaren Anteils am Komplementärgewinn (BSG vom 27.01.1999, AZ: B 4 RA 17/98 R),
- Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 5 S. 2 SVG an den überlebenden Ehegatten eines ausgeschiedenen Soldaten auf Zeit.
Keine Hinterbliebeneneinkünfte - sondern anrechenbare eigene Einkünfte - liegen vor, wenn das Ererbte (zum Beispiel Gewerbebetrieb, landwirtschaftliche Nutzflächen, Kapitalvermögen, vermietete oder verpachtete Immobilien) vom Hinterbliebenen verwertet wird. Das gilt auch, wenn ein vom Verstorbenen geschlossener Vertrag vom Erben unverändert fortgeführt wird. In diesem Fall fließen die Erträge nach dem Tod nicht mehr dem Verstorbenen, sondern dem Erben (als Gläubiger) direkt als eigenes Einkommen zu; insofern liegt eine eigenständige Vermögensverwertung durch den Rechtsnachfolger vor.
Für das Sterbejahr erfolgt bei Eheleuten in der Regel aber noch eine gemeinsame Veranlagung. In diesem Jahr gilt daher für die Einkommensanrechnung die Zuordnung wie sie das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid steuerrechtlich vorgenommen hat (vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 3.5).
Allein der Übergang der Steuerlast für vom Verstorbenen erzielte Einkünfte auf den Erben (Adressat des Steuerbescheides: „… als Rechtsnachfolger von …“) führt nicht dazu, dass die dem Verstorbenen steuerrechtlich zuzuordnenden Einkünfte dem Erben als Einkommen zuzuordnen sein könnten.
Anrechnungsfreie Einkommen
Grundsätzlich sind alle Einkommensarten anzurechnen. In § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV hat der Gesetzgeber jedoch bestimmte Einkommensarten von der Anrechnung ausgenommen. Für Rentenbezugszeiten vom 01.01.2002 bis 31.12.2016 wird hinsichtlich weiterer Ausführungen auf Abschnitt 3.3.1 und für Rentenbezugszeiten ab 01.01.2017 auf Abschnitt 3.3.2 verwiesen.
Anrechnungsfreie Einkommen für Rentenbezugszeiten vom 01.01.2002 bis 31.12.2016
- Steuerfreie Einnahmen
Nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2016 sind nach § 3 EStG steuerfreie Einnahmen für Rentenbezugszeiten vom 01.01.2002 bis 31.12.2016 (auch) anrechnungsfrei.
Dies gilt jedoch nicht für- Aufstockungsbeträge (nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG) und Zuschläge (nach § 6 Abs. 2 BBesG) für Altersteilzeit,
- Einnahmen, die im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens teilweise von der Steuer nach § 3 Nr. 40 EStG befreit sind,
- alle kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV,
- den Berufsschadensausgleich im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 8 SGB IV und
- das Elterngeld.
§ 3 Nr. 8a EStG, der Steuerfreiheit für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt, die an Verfolgte im Sinne des § 1 BEG gezahlt werden und die Zeiten auf Grund der Verfolgung enthalten, ist am 14.12.2011 in Kraft getreten. Dies gilt auch für die von den Finanzämtern gleichgestellten Geschädigten (AGFAVR 3/2013, TOP 8).
§ 3 Nr. 8a EStG gilt rückwirkend auch für alle Veranlagungszeiträume (Kalenderjahre), für die die Steuer am 14.12.2011 noch nicht bestandskräftig festgesetzt war (§ 52 Abs. 4a S. 1 EStG in der Fassung bis 14.12.2011.). Sofern vor dem 14.12.2011 eine Rente an Verfolgte im Sinne des § 1 BEG oder von den Finanzämtern gleichgestellte Geschädigte, die Zeiten aufgrund der Verfolgung enthält, auf eine Rente wegen Todes angerechnet wurde, gehen die Rentenversicherungsträger zu Gunsten der Rentenberechtigten davon aus, dass für die Kalenderjahre, für die im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB X eine Nachzahlung in Betracht kommt, am 14.12.2011 noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide vorlagen und diese Rente damit steuer- und folglich anrechnungsfrei ist (AGFAVR 1/2012, TOP 3).
Die Nachzahlung einer Versichertenrente an Verfolgte im Sinne des § 1 BEG oder von den Finanzämtern gleichgestellte Geschädigte, die Zeiten aufgrund der Verfolgung enthält, und die durch Bescheid mit Datum vom 14.12.2011 oder später festgestellt worden ist, ist nicht auf eine Rente wegen Todes anzurechnen, unabhängig davon, für welchen Zeitraum die Nachzahlung geleistet wurde (AGFAVR 1/2012, TOP 3). - Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen
Einkommensanrechnungsfrei bleiben auch Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des EStG gefördert worden sind (§ 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IV). Bei einem nur teilweise geförderten Altersvorsorgevertrag ist der nicht geförderte Teil der Rente als Einkommen anzurechnen (siehe hierzu Abschnitt 5.3.9).
Anrechnungsfreie Einkommen für Rentenbezugszeiten ab 01.01.2017
Nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV in der Fassung ab 01.01.2017 sind folgende Einkommen nicht anzurechnen:
- Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt (siehe Abschnitt 4.1.3).
- Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a EStG oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind. Bei einem nur teilweise geförderten Altersvorsorgevertrag ist der nicht geförderte Teil der Rente als Einkommen anzurechnen (siehe Abschnitt 5.3.9).
- Renten nach § 3 Nr. 8a EStG, die an Verfolgte im Sinne des § 1 BEG gezahlt werden und die Zeiten auf Grund der Verfolgung enthalten (siehe Abschnitt 3.3.1).
- Arbeitsentgelt, das Menschen mit Behinderungen von einem Träger einer in § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtung erhalten (siehe Abschnitt 4.1.1).
Im Ausland erzieltes Einkommen
Ausländische Einkommen sind nach § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV wie deutsche Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie vergleichbar sind. Ausländische Einkommen sind dann vergleichbar, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des deutschen Einkommens entspricht. Näheres hierzu kann der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, sowie gegebenenfalls ergänzend einer Länderinformation entnommen werden (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 4).
Einkommen in fremder Währung wird in Euro umgerechnet (siehe GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.3).
Erwerbseinkommen
Das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen umfasst:
- Arbeitsentgelt (siehe Abschnitt 4.1),
- Arbeitseinkommen (siehe Abschnitt 4.2),
- vergleichbares Einkommen (siehe Abschnitt 4.3).
Der Berechtigte hat das ‘Bruttoerwerbseinkommen’ nachzuweisen (vergleiche hierzu GRA zu § 18c SGB IV und GRA zu § 18e SGB IV); dieses Einkommen ist nach § 18b Abs. 5 SGB IV zu kürzen.
Arbeitsentgelt
Was als Arbeitsentgelt gilt, ergibt sich grundsätzlich aus den §§ 14, 17 SGB IV in Verbindung mit der SvEV. Die Ausführungen in den hierzu bestehenden Gemeinsamen rechtlichen Anweisungen sind auch für die Einkommensanrechnung maßgebend (siehe GRA zu § 14 SGB IV); Beträge, die danach nicht zum Arbeitsentgelt rechnen, bleiben somit im Rahmen der Einkommensanrechnung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind (ausnahmsweise) als dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen zu behandeln (vergleiche Abschnitt 4.3).
Bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes weichen die Beträge des einkommensteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelts und des sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts regelmäßig voneinander ab. Ursächlich hierfür ist der Beitrag zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, da dieser in Höhe des sozialversicherungspflichtigen Anteils nicht der (individuellen) Einkommensteuer unterliegt, sondern pauschal besteuert wird. Bei Fallkonstellationen dieser Art kann daher nicht das steuerpflichtige Bruttoarbeitsentgelt für die Einkommensanrechnung herangezogen werden, hier ist daher auf das sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt abzustellen.
Weil es für den Begriff Arbeitsentgelt weder auf die Versicherungspflicht noch auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung ankommt, zählen sowohl Beträge, die über die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze hinausgehen, als auch Beträge, die unter der Geringfügigkeitsgrenze (RBRTN 1/99, TOP 16) liegen, zum Entgelt und damit zum Erwerbseinkommen im Sinne von § 18a SGB IV.
Auch Beamte und ihnen gleichgestellte Personen üben dem Grunde nach eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aus, sie sind lediglich kraft gesetzlicher Bestimmung versicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI).
Zu den Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die als Arbeitsentgelt bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen sind gehören:
- Bezüge der Bundesbeamten, Landesbeamten, Beamten der Gemeindeverbände, Körperschaften und Stiftungen öffentlichen Rechts,
- Bezüge der Richter, Staatsanwälte,
- Bezüge der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- Bezüge der Hochschullehrer im Beamtenverhältnis.
Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder Vorschriften sind zum Beispiel:
- Bezüge der DO-Angestellten,
- Bezüge von Beschäftigten bei den in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Arbeitgebern,
- Bezüge von Geistlichen und Kirchenbediensteten.
Von Arbeitgebern im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses getragene oder übernommene Studiengebühren gehören, soweit sie nicht lohnsteuerpflichtig sind, nicht zum Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 15 SvEV). Sie haben keinen Entgeltcharakter, sondern sind Ausbildungskosten und bedingen für den Betroffenen keinen geldwerten Vorteil im Sinne des Steuerrechts. Daher sind sie weder als Arbeitsentgelt noch als dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen (AGEKAH 1/2009, TOP 4).
Wurde ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung (§ 14 Abs. 2 SGB IV).
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 aufgrund der Corona-Pandemie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 EUR nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Mehrere Teilraten bis zu insgesamt 1.500,00 EUR können in dem zuvor genannten Zeitraum steuerfrei – auch von unterschiedlichen Arbeitgebern - ausgezahlt werden. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV zuzurechnen. Damit sind diese nicht als Einkommen bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes zu berücksichtigen.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern, die in Einrichtungen im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4, 8, 11 oder Nr. 12 IfSG (Infektionsschutzgesetzes) oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 7 IfSG tätig sind (hierzu gehören zum Beispiel Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen), in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Pandemie Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500,00 EUR nach § 3 Nr. 11b EStG steuerfrei gewähren.
Dies gilt auch für Personen, die in den genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrages eingesetzt werden. Mehrere Teilraten bis zu insgesamt 4.500,00 EUR können in dem zuvor genannten Zeitraum steuerfrei – auch von unterschiedlichen Arbeitgebern - ausgezahlt werden. Die Leistungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV zuzurechnen. Damit sind diese nicht als Einkommen bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes zu berücksichtigen.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000,00 EUR nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV zuzurechnen. Damit sind diese nicht als Einkommen bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes zu berücksichtigen.
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) wird die für den Personenkreis der Arbeitnehmer ermöglichte Inflationsausgleichsprämie auch auf den Personenkreis der Bundesbeamten und Soldaten übertragen. Für die Landesbeamten sind vergleichbare länderrechtliche Regelungen vorgesehen. Die monatliche Sonderzahlung ist bei Durchführung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften außer Betracht zu lassen. Die Inflationsausgleichsgelder (-prämien) sind nicht als Einkommen bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes zu berücksichtigen.
Die an Soldaten und Bundesbeamte (auch Anwärter) nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei geleisteten einmaligen Corona-Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 600,00 EUR (§ 14 Abs. 4 BBesG) sind nicht als Erwerbseinkommen auf die Renten wegen Todes anzurechnen.
Einkünfte von Menschen mit Behinderungen
Rentenbezugszeiten ab 01.01.2017:
Arbeitsentgelt, das Menschen mit Behinderungen von einem Träger einer in § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtung (zum Beispiel Werkstatt für behinderte Menschen - WfbM) erhalten, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen (§ 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB IV in der Fassung ab 01.01.2017).
Inklusionsbetriebe zählen nicht zu den in § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtungen. Sie sind gemäß § 215 Abs. 1 SGB IX rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern geführte Betriebe oder Abteilungen. Arbeitsentgelt, das Menschen mit Behinderungen in einem Inklusionsbetrieb erzielen, ist deshalb als Einkommen zu berücksichtigen. Dabei stellt das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt das anzurechnende Einkommen dar. Die gegebenenfalls der Beitragsentrichtung zugrunde gelegte, vom tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt abweichende beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 162 Nr. 2a SGB VI ist unbeachtlich (analog zu AGHZVG 2/2009, TOP 2).
Auch Tarifentgelt, das Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Modells "Budget für Arbeit" erhalten, ist als Einkommen zu berücksichtigen. Ein Teil des Entgelts (pauschal 30 %) orientiert sich an der verwertbaren Arbeitsleistung. Der verbleibende Teil wird von den Arbeitgebern gezahlt, diesen aber erstattet (in Form der Eingliederungshilfe gemäß § 57 SGB XII oder nach der Ausgleichsabgabeverordnung). Es ist stets das volle Tarifentgelt als Einkommen zu berücksichtigen (analog zu RBRTS 1/2006, TOP 14).
Rentenbezugszeiten bis 31.12.2016:
Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten, die nach § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig sind, beziehen Arbeitsentgelt (häufig als Taschengeld bezeichnet), das für die Einkommensanrechnung heranzuziehen ist; die nach der DEÜV gemeldete und für die Rentenberechnung maßgebende (regelmäßig höhere) beitragspflichtige Einnahme (vergleiche § 162 Nr. 2 SGB VI) bleibt unberücksichtigt.
Bei der mit dem Gesetz vom 22.12.2008 eingeführten Unterstützten Beschäftigung handelt es sich um eine individuelle betriebliche Qualifizierungsmaßnahme. Teilnehmer an einer Unterstützten Beschäftigung erhalten von dem Träger dieser Leistung zur beruflichen Teilhabe Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung, das nach § 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig ist. Es ist nicht in Höhe der beitragspflichtigen Einnahme (20 % der monatlichen Bezugsgröße), sondern in der tatsächlichen Höhe zugrunde zu legen.
Arbeitsentgelt bei Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
Bei einer Beschäftigung im Rahmen von Altersteilzeit ist nicht das gemeldete Arbeitsentgelt, sondern das Brutto-Teilzeitarbeitsentgelt als Arbeitsentgelt und der zusätzlich zu diesem Entgelt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG gezahlte steuerfreie Aufstockungsbetrag als dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen, jedoch nur für Bezugszeiten ab dem 01.01.2002. Da die Aufstockungsbeträge in § 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IV in der Fassung ab 01.01.2002 beziehungsweise in § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB IV in der Fassung ab 01.01.2017 ausdrücklich genannt sind, sind sie seit dem 01.01.2002 nach § 97 SGB VI als Einkommen bei der Rente wegen Todes zu berücksichtigen.
Der Betrag, von dem - unter Beachtung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG und § 163 Abs. 5 SGB VI - Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind, ist für die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht von Bedeutung.
Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG gezahlten steuerfreien Aufstockungsbeträge sind kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Sie sind jedoch vergleichbares Einkommen und deshalb als Einkommen zu berücksichtigen. Die steuerfreien Aufstockungsbeträge sind jedoch in Übergangsfällen (siehe Abschnitt 1.1) im Sinne des § 114 SGB IV auf die Rente wegen Todes als Einkommen nicht anzurechnen (vergleiche Abschnitt 4.3.7).
Der für die Einkommensanrechnung zuständige Rentenversicherungsträger prüft die Voraussetzungen nach dem Altersteilzeitgesetz selbst nicht nach.
Arbeitsentgelt von Pflegepersonen
Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt, ist nicht als Einkommen anzurechnen.
Liegt für die Pflegeperson Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI vor, ist das Entgelt für die Pflegetätigkeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil dieser Betrag nicht überschritten wird (§ 3 S. 2 SGB VI) oder die Pflegetätigkeit ohnehin nicht erwerbsmäßig ist, sodass kein Arbeitsentgelt oder diesem vergleichbares Einkommen vorliegt. Eine weitere Prüfung ist in diesen Fällen somit nicht erforderlich.
Wird neben dem Pflegegeld eine zusätzliche Zahlung geleistet, stellt die Krankenkasse fest, ob eine erwerbsmäßige Pflege vorliegt. Wird dies bejaht, liegt Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vor und es ist daher das gesamte Entgelt nach § 18a SGB IV als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (RBRTB 2/95, TOP 4).
Bei den Leistungen nach § 123 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI in der Fassung vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 (erhöhtes Pflegegeld und Pflegegeld der Pflegestufe 0 für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) handelt es sich um Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI. Daher gilt auch das erhöhte Pflegegeld beziehungsweise das Pflegegeld für die Pflegestufe 0 nicht als zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen bei Renten wegen Todes, wenn sie das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne der §§ 37, 123 SGB XI nicht übersteigen (RBRTB 1/2013, TOP 6).
Mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21.12.2015 sind mit Wirkung vom 01.01.2017 unter anderem ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und an Stelle der bisherigen Pflegestufen Pflegegrade eingeführt worden. Das System von drei Pflegestufen und einer gesonderten Feststellung des Vorliegens einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz im Sinne des § 45a SGB XI in der Fassung am 31. Dezember 2016 wird durch ein einheitliches Einstufungssystem mit fünf Pflegegraden ersetzt. Pflegegeldleistungen werden ab 01.01.2017 nur für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erbracht.
Die Höhe des Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen im Überblick:
Pflegestufe | Leistungen ab 2012 | Leistungen ab 2013 | Leistungen ab 2015 |
---|---|---|---|
0 mit EA* | keine | 120,00 EUR | 123,00 EUR |
I | 235,00 EUR | 235,00 EUR | 244,00 EUR |
I mit EA* | keine | 305,00 EUR | 316,00 EUR |
II | 440,00 EUR | 440,00 EUR | 458,00 EUR |
II mit EA* | keine | 525,00 EUR | 545,00 EUR |
III | 700,00 EUR | 700,00 EUR | 728,00 EUR |
III mit EA* | keine | 700,00 EUR | 728,00 EUR |
*EA ist gleich Eingeschränkte Alltagskompetenz
Pflegegrad | Leistungen ab 2017 |
---|---|
1 | 0,00 EUR |
2 | 316,00 EUR |
3 | 545,00 EUR |
4 | 728,00 EUR |
5 | 901,00 EUR |
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Nach dem Gesetz zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigten und sogenannten Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt werden. Des Weiteren können zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen geschlossen werden. Wer hierdurch Verdienstausfälle erleidet, kann eine Entschädigung in Geld erhalten (§ 56 IfSG).
Rentenbezugszeiten bis 31.12.2016
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind nach § 3 Nr. 25 EStG steuerfrei, stellen jedoch Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV (vergleiche GRA zu § 14 SGB IV - Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz) dar. Diese sind nach der Sonderregelung des § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2016 kein Einkommen im Sinne des § 18a SGB IV.
Rentenbezugszeiten ab 01.01.2017
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV (vergleiche GRA zu § 14 SGB IV Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz) anzurechnen.
Arbeitsentgelt im Niedriglohnbereich beziehungsweise Übergangsbereich
Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) ist mit Wirkung ab 01.04.2003 für Arbeitsentgelte, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen, eine ‘Gleitzone’ eingeführt worden (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) trat zur Entlastung der Geringverdiener von Sozialabgaben zum 01.07.2019 an die Stelle der bisherigen Gleitzone der Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV. Die obere Entgeltgrenze wurde zuletzt durch die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 15.11.2023 angehoben.
Für solche Verdienste im Niedriglohnbereich von
538,01 EUR bis 2.000,00 EUR ab 01.01.2024,
520,01 EUR bis 2.000,00 EUR vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023,
520,01 EUR bis 1.600,00 EUR vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022,
450,01 EUR bis 1.300,00 EUR vom 01.07.2019 bis zum 30.09.2022,
450,01 EUR bis 850,00 EUR vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2019 und
400,01 EUR bis 800,00 EUR bis zum 31.12.2012
im Monat ist daher eine besondere Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme vorgesehen (§ 163 Abs. 7 SGB VI). Die gegebenenfalls der Beitragsentrichtung zugrunde gelegte, vom tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt abweichende beitragspflichtige Einnahme bleibt unberücksichtigt. Es ist das tatsächliche Arbeitsentgelt heranzuziehen.
Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
Freiwilliges Soziales Jahr
Die Teilnehmer/-innen am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) werden Auszubildenden hinsichtlich der sozialen Sicherheit und sonstiger Vergünstigungen gleichgestellt. Die Bezüge (Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld) im Sinne § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) sind Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und somit grundsätzlich als Erwerbseinkommen anzurechnen.
Von der Trägereinrichtung zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung (typische Berufsbekleidung) oder entsprechende Geldersatzleistungen sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und bei der Einkommensanrechnung nicht zu berücksichtigen.
Für Rentenbezugszeiten vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 ist jedoch das Taschengeld wegen § 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2016 aufgrund der Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 5 Buchst. f EStG nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Für die weiteren zum Arbeitsentgelt zählenden Sachbezüge bleibt es auch ab dem 01.01.2013 bei einer Berücksichtigung als Einkommen.
Freiwilliges ökologisches Jahr
Die Teilnehmer/-innen am Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) werden Auszubildenden hinsichtlich der sozialen Sicherheit und sonstiger Vergünstigungen gleichgestellt. Die Bezüge (Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld) im Sinne § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) sind Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und somit grundsätzlich als Erwerbseinkommen anzurechnen.
Von der Trägereinrichtung zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung (typische Berufsbekleidung) oder entsprechende Geldersatzleistungen sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und bei der Einkommensanrechnung nicht zu berücksichtigen.
Für Rentenbezugszeiten vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 ist jedoch das Taschengeld wegen § 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2016 aufgrund der Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 5 Buchst. f EStG nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Für die weiteren zum Arbeitsentgelt zählenden Sachbezüge bleibt es auch ab dem 01.01.2013 bei einer Berücksichtigung als Einkommen.
Teilabfindungen
Teilabfindungen, die bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Reduzierung der Wochenarbeitszeit) gezahlt werden, sind Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Diese Ausgleichszahlungen können in Teilbeträgen oder in Form einer einmaligen Abfindungssumme geleistet werden.
Werden die Teilabfindungen in einer Summe ausgezahlt, sind sie unabhängig davon, dass ihr Bestimmungszeitraum in die Zukunft gerichtet ist, nach § 23a SGB IV dem Entgeltabrechnungszeitraum der Zahlung zuzuordnen mit der Folge, dass bei der Ermittlung des Vorjahreseinkommens dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt die Gesamtsumme der Teilabfindung hinzuzurechnen ist. Sowohl bei der Günstigkeitsprüfung als auch in Fällen des § 18b Abs. 2 S. 1 SGB IV ist bei der Feststellung des laufenden Einkommens die Gesamtsumme der Abfindung mit einem Zwölftel ihres Betrages zusätzlich zu dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Sofern die Teilabfindungen in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden, bestimmt sich das monatliche Vorjahreseinkommen nach § 18b Abs. 2 S. 1 SGB IV, ebenso wie das im Rahmen der Günstigkeitsprüfung nach § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV zugrunde zu legende laufende Einkommen aus dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt und dem monatlichen Teilbetrag der Abfindung (RBRTN 1/2005, TOP 17).
Arbeitsförderungsgeld
Das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 ist bei Rentenbezugszeiten bis zum 31.12.2016 als Arbeitsentgelt auf die Renten wegen Todes anzurechnen. Das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 wurde in Werkstätten für behinderte Menschen an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen gezahlt, soweit deren Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 325,00 EUR nicht übersteigt (AGEKAH 1/2007, TOP 4). Das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 ist ab 01.01.2017 nicht mehr als Einkommen anzurechnen (§ 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB IV).
Das Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX in der Fassung ab 01.01.2018 bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt (§ 59 Abs. 2 SGB IX).
Kurzarbeitergeld
Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist das dem Rentenversicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend (§ 18b Abs. 2 S. 4 SGB IV). Bei der Einkommensanrechnung ist somit nicht das Kurzarbeitergeld selbst zu berücksichtigen. Der gemeldete Betrag setzt sich - als ein lediglich fiktiver Wert - zusammen aus dem Arbeitsentgelt, das der Berechtigte tatsächlich erhalten hat („Ist-Entgelt“), und einem Betrag in Höhe von 80 % der Differenz zwischen dem „Ist-Entgelt“ und dem „Soll-Entgelt“, das dem Berechtigten ohne Arbeitsausfall zugestanden hätte.
- Konjunkturelles Kurzarbeitergeld
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird (§§ 95, 96 SGB III). - Saison-Kurzarbeitergeld
Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld besteht in der Zeit vom 01.12. (in Betrieben des Gerüstbaus ab 01.11.) bis 31.03. (Schlechtwetterzeit) für Arbeitnehmer, die in Betrieben oder Beschäftigungsabteilungen des Baugewerbes oder einem Wirtschaftszweig, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist, beschäftigt sind und deren wöchentliche Arbeitszeit infolge eines saisonbedingten Arbeitsausfalls vorübergehend verkürzt wird (§ 101 SGB III). - Transferkurzarbeitergeld
Die Transferkurzarbeit wird auch als Kurzarbeit Null bezeichnet. Ursache ist die Tatsache, dass die Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens bei dieser Form der Kurzarbeit nicht mehr für den Arbeitgeber tätig sind, sondern in einer Transfergesellschaft gebündelt werden und hier das sogenannte Transferkurzarbeitergeld erhalten (§ 111 SGB III). Zweck der Transferkurzarbeit ist das Auffangen der Beschäftigten im Fall einer Betriebsänderung falls es etwa zu strukturellen Veränderungen innerhalb eines Unternehmens oder Standortverlegungen kommt.
Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld
Ein Zuschuss des Arbeitgebers, den dieser aufgrund tarif- beziehungsweise arbeitsvertraglicher Regelung oder einer Betriebsvereinbarung zum Krankengeld leistet, ist als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen (AGEKAH 1/2009, TOP 2). Das zeitgleich gezahlte Krankengeld ist als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen neben dem Zuschuss des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt auf die Rente wegen Todes als Einkommen anzurechnen. Die Summe beider Einkommen stellt das zu berücksichtigende (Gesamt-)Einkommen dar.
Der Zuschuss des Arbeitgebers ist als Arbeitsentgelt auch dann anzurechnen, soweit dieser gemäß § 23c SGB IV beitragsfrei geleistet wird. Denn im Rahmen der Einkommensanrechnung ist allein darauf abzustellen, ob die Einkünfte Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und nicht darauf, ob ein Arbeitsentgelt beitragspflichtig oder beitragsfrei ist.
Entgelt während der Freistellung von der Arbeitsleistung
Werden Versicherte während des Beschäftigungsverhältnisses (außerhalb der Freistellungsphasen nach § 7 Abs. 1a SGB IV) von der Arbeit freigestellt, erhalten aber weiterhin Entgelt vom Arbeitgeber (zum Beispiel in Höhe ihres bisherigen Arbeitsentgelts), so stellt dieses Entgelt regelmäßig Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 14 SGB IV dar. Es ist demnach als Einkommen auf die Renten wegen Todes anzurechnen.
Wurde eine Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart und wird bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt, endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt und nicht bereits mit der Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung. Die bisherige Auffassung, wonach ein Beschäftigungsverhältnis und daraus folgend Arbeitsentgelt in solchen Fällen nur vorlag, wenn es sich um eine vorübergehende Freistellung handelt, wurde aufgegeben (TOP 2, Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzuges am 30./31.03.2009).
Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw
Die Ausgleichszahlung nach § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 und die damit im Zusammenhang stehende ergänzende Einmalzahlung sind als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV anzurechnen (AGEKAH 1/2011, TOP 6).
Im Rahmen einer Härtefallregelung kann die Bundeswehr nach § 11 TV UmBw als Arbeitgeber mit Beschäftigten im gegenseitigen Einvernehmen einen Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung vereinbaren, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 S. 1 des TV UmBw erfüllt sind. In diesen Fällen erhalten die Beschäftigten anstelle des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung beträgt bei vor dem 01.01.2011 geschlossenen Härtefallvereinbarungen 72 % des bisherigen Einkommens und bei nach dem 31.12.2010 geschlossenen Härtefallvereinbarungen 80 % des bisherigen Einkommens. Bei Härtefallvereinbarungen bis zum 31.12.2010 wird außerdem auch eine als Ausgleichszahlung entsprechend verminderte Jahressonderzahlung gezahlt (§11 Abs. 2 S. 2 TV UmBw). Diese Ausgleichszahlungen stellen Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 SGB IV dar und sind als Einkommen auf die Renten wegen Todes anzurechnen, wenn die Freistellung nach § 11 TV UmBw ab dem 01.07.2009 begonnen hat (AGHZVG 1/2010, TOP 2). Sofern die Freistellung vor dem 01.07.2009 begonnen hat und die Ausgleichszahlungen von der Krankenkasse nicht als Arbeitsentgelt eingestuft werden, sind die Ausgleichszahlungen nach § 11 TV UmBw als Überbrückungsgeld auf die Renten wegen Todes anzurechnen (vergleiche Abschnitt 4.3.5.2).
Die zusätzliche Einmalzahlung bei Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw ist durch die Anzahl der Monate, für die sie gelten soll, zu dividieren (RBRTB 2/2008, TOP 13). Die gezahlten Beträge sind im Rahmen des Pauschalabzuges um 40 % zu mindern.
Arbeitsentgelt bei einer vertraglich vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelung
Sieht ein Arbeitszeitmodell eine Freistellung von der Arbeitsleistung bei durchgehender Entgeltzahlung vor, besteht auch in der Freistellungsphase eine Beschäftigung gegen Entgelt. Das bedeutet, dass das während der tatsächlichen Arbeitszeit angesammelte Wertguthaben im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV in dem Kalendermonat und in der Höhe als Einkommen bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen ist, in dem es fällig wird (siehe GRA zu § 23b SGB IV).
Endet ein Beschäftigungsverhältnis mit einer flexiblen Arbeitszeitregelung (dazu zählt auch Altersteilzeitarbeit) in Form eines Blockmodells gemäß § 7 Abs. 1a SGB IV vor dem vereinbarten Ende, tritt ein Störfall ein. In diesen Fällen kann das angesparte Wertguthaben nicht mehr vereinbarungsgemäß als Arbeitsentgelt für eine Freistellungsphase verwendet werden. Das Wertguthaben aus flexiblen Arbeitszeitmodellen ist Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV.
Im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI wird das Wertguthaben im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV grundsätzlich in dem Kalendermonat und in der Höhe als Einkommen berücksichtigt, in dem es fällig geworden ist. In sogenannten „Störfällen“, das heißt bei nicht vereinbarungsgemäßer Verwendung des Wertguthabens, wird das nicht vereinbarungsgemäß verwendete Wertguthaben lediglich im Kalendermonat des Störfalls bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI berücksichtigt (AGFAVR 2/2000, TOP 5).
Einnahmen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes
Frauen und Männer, die einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG) leisten, erhalten ein Taschengeld sowie Geld- und Sachleistungen für Unterkunft und Verpflegung. Diese Bezüge sind Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und somit grundsätzlich als Erwerbseinkommen auf eine Renten wegen Todes anzurechnen. Das Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung an Personen, die einen anderen der in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG genannten Freiwilligendienste leisten, ist ebenfalls als Erwerbseinkommen anzurechnen.
Von der Trägereinrichtung zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung (typische Berufsbekleidung) oder entsprechende Geldersatzleistungen sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und bei der Einkommensanrechnung auf eine Rente wegen Todes nicht zu berücksichtigen.
Für Rentenbezugszeiten vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 ist jedoch das Taschengeld wegen § 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2016 aufgrund der Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 5 Buchst. f EStG nicht als Einkommen zu berücksichtigen (AGFAVR 4/2013, TOP 3). Für die weiteren zum Arbeitsentgelt zählenden Sachbezüge bleibt es auch ab dem 01.01.2013 bei einer Berücksichtigung als Einkommen.
Wehrsold von Soldaten im freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder im freiwilligen Wehrdienst
Rentenbezugszeiten vom 01.07.2011 bis 31.12.2016
Zum 01.07.2011 wurde mit Aussetzung der Wehrpflicht der freiwillige Wehrdienst eingeführt. Die Geld- und Sachbezüge für den freiwilligen Wehrdienst unterliegen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 5 EStG und sind damit für Rentenbezugszeiten bis zum 31.12.2016 bei der Einkommensanrechnung nicht zu berücksichtigen.
Für freiwillig Wehrdienst Leistende, die ihren Dienst vor dem 01.01.2014 angetreten haben, bleibt es auch nach der Neufassung von § 3 Nr. 5 EStG zum 30.06.2013 bei Anwendung von § 3 Nr. 5 EStG in der Fassung bis 29.06.2013 (§ 52 Abs. 4 S. 2 EStG), sodass deren sämtliche Geld- und Sachbezüge weiterhin steuerfrei nach § 3 EStG und damit bei der Einkommensanrechnung nicht zu berücksichtigen sind.
Die Bezüge von freiwillig Wehrdienstleistenden, die ihren Dienst nach dem 31.12.2013 aufgenommen haben, stellen Erwerbseinkommen im Sinne von § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV dar und sind grundsätzlich als Arbeitsentgelt bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes zu berücksichtigen.
Soweit die Bezüge jedoch steuerfrei nach § 3 EStG sind, sind sie von der Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen (§ 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2016). Dies betrifft den Wehrsold nach § 2 Abs. 1 Wehrsoldgesetz (WSG), das Dienstgeld (§ 8 WSG), das anstelle des Wehrsolds bei Wehrübungen von bis zu drei Tagen gezahlt wird sowie die truppenärztliche Versorgung nach § 6 WSG („Heilfürsorge“) (steuerfrei nach § 3 Nr. 5 Buchst. c und e EStG).
Zu den steuerpflichtigen Geld- oder Sachbezügen, die als Arbeitsentgelt anzurechnen sind, gehören insbesondere
- Wehrdienstzuschlag (§ 8c WSG),
- besondere Zuwendung, zum Beispiel Weihnachtsgeld (§ 7 WSG),
- Entlassungsgeld (§ 9 WSG),
- kostenlose Unterkunft (§ 4 WSG),
- Verpflegung (§ 3 WSG),
- der Leistungszuschlag (§ 8a WSG),
- der erhöhte Wehrsold für Soldatinnen und Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (§ 2 Abs. 5 WSG),
- die als Ausgleich für mit bestimmten Verwendungen verbundene Belastung gewährte besondere Vergütung (§ 8g WSG).
Rentenbezugszeiten ab 01.01.2017
Die Geld- und Sachbezüge von freiwillig Wehrdienstleistenden stellen Erwerbseinkommen im Sinne von § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV dar und sind als Arbeitsentgelt bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes zu berücksichtigen.
Zu den Geld- oder Sachbezügen, die als Arbeitsentgelt anzurechnen sind, gehören insbesondere
- Wehrsold nach § 2 Abs. 1 Wehrsoldgesetz (WSG),
- truppenärztliche Versorgung („Heilfürsorge“) (§ 6 WSG in der Fassung bis 31.12.2019; ab 01.01.2020: § 16 WSG),
- Wehrdienstzuschlag (§ 8c WSG in der Fassung bis 31.12.2019),
- Entlassungsgeld (§ 9 WSG in der Fassung bis 31.12.2019; ab 01.01.2020: § 8 WSG),
- kostenlose Unterkunft (§ 4 WSG in der Fassung bis 31.12.2019; ab 01.01.2020: § 14 WSG),
- Verpflegung (§ 3 WSG in der Fassung bis 31.12.2019; ab 01.01.2020: § 17 WSG),
- Vergütung für besondere zeitliche Belastung (§ 2 Abs. 5 WSG in der Fassung bis 31.12.2019; ab 01.01.2020: § 11 WSG),
- Vergütung für besondere Erschwernisse (§ 8g WSG in der Fassung bis 31.12.2019; ab 01.01.2020: § 10 WSG),
- Vergütung für herausgehobene Funktionen (§ 9 WSG).
Beitragsregress nach § 119 SGB X
Der Grundsatz, dass beim Arbeitsentgelt stets von dem tatsächlich gezahlten Bruttobetrag auszugehen ist, gilt auch für Fälle des Beitragsregresses nach § 119 SGB X und führt dazu, dass die der Beitragsberechnung/-entrichtung nach dieser Vorschrift zugrunde liegenden (fiktiven) Entgeltbeträge im Rahmen der Einkommensanrechnung unberücksichtigt bleiben. Abzustellen ist stattdessen auch in diesen Fällen auf die - ob als Erwerbseinkommen oder als Erwerbsersatzeinkommen - tatsächlich gezahlten Beträge; denn nur diese standen oder stehen der oder dem Berechtigten in der Zeit ihres Zusammentreffens mit der Rente wegen Todes wirklich zur Verfügung.
Qualifizierungsgeld
Mit dem Qualifizierungsgeld werden Betriebe, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind, dahingehend unterstützt, dass sie ihre Beschäftigten im Betrieb halten können. Während der Weiterbildung wird der Betrieb von den Entgeltzahlungen für die zu qualifizierenden Beschäftigten entlastet, trägt dafür aber die Weiterbildungskosten. Die zu qualifizierenden Beschäftigten erhalten während der Weiterbildung das Qualifizierungsgeld. Für die Zeiten des Bezugs von Qualifizierungsgeld ist das dem Rentenversicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend (§ 18b Abs. 2 S. 4 SGB IV). Bei der Einkommensanrechnung ist somit nicht das Qualifizierungsgeld selbst zu berücksichtigen. Der gemeldete Betrag setzt sich - als ein lediglich fiktiver Wert - zusammen aus dem Arbeitsentgelt, das der Berechtigte tatsächlich erhalten hat („Ist-Entgelt“), und einem Betrag in Höhe von 80 % der Differenz zwischen dem „Ist-Entgelt“ und dem „Soll-Entgelt“, das dem Berechtigten ohne den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall zugestanden hätte.
Arbeitseinkommen
Der Begriff des Arbeitseinkommens im Sinne von § 18a Abs. 2 SGB IV ergibt sich aus § 18a Abs. 2a SGB IV.
Die Vorschrift ist durch das AVmEG für Zeiten ab 01.01.2002 neu eingeführt worden und definiert eigenständig für die Einkommensanrechnung das Arbeitseinkommen der Selbständigen; die teilweise abweichende Definition des § 15 SGB IV ist für die Bestimmung des Arbeitseinkommens nicht maßgebend.
Arbeitseinkommen des Berechtigten im Sinne von § 18a Abs. 2a SGB IV liegt vor, wenn er steuerrechtlich
- Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit §§ 13, 13a und 14 EStG),
- Gewinne aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit §§ 15 bis 17 EStG) und
- Gewinne aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 18 EStG)
erzielt.
Dabei handelt es sich um die im Einkommensteuerbescheid für diese Einkommensarten angegebene Summe der Einkünfte (nach Abzug der Betriebsausgaben, aber vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge), nicht hingegen um das laut Einkommensteuerbescheid tatsächlich zu versteuernde Einkommen.
Erzielt ein Rentenberechtigter laut Einkommensteuerbescheid oder Bescheinigung seines Steuerberaters Verluste aus selbständiger Tätigkeit, verfügt er über kein maßgebendes Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2a SGB IV, da die Summe von Arbeitseinkommen immer positiv sein muss.
Es ist unerheblich, ob eine selbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Werden beispielsweise Einkünfte aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen (Solarstromanlagen) oder Blockheizkraftwerken erzielt und werden diese steuerrechtlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb (gegebenenfalls auch aus selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft) zugeordnet, sind sie als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (siehe hierzu aber auch Ausführungen im Abschnitt 4.2.7).
Für die Anrechnung des Einkommens kommt es auch nicht darauf an, ob der Berechtigte zum Personenkreis der selbständig Erwerbstätigen im Sinne von § 4 Abs. 2 SGB VI gehört oder in einer selbständigen Tätigkeit mit dem hieraus erzielten Einkommen versicherungspflichtig nach § 2 SGB VI ist oder ohne Pflichtversicherung freiwillige Beiträge entrichtet oder er überhaupt keine Verbindung zur Rentenversicherung hat; im Sinne von § 18a Abs. 2a SGB IV erzielt er in jedem Fall Arbeitseinkommen. Für versicherungspflichtige Selbständige (§ 2 SGB VI) und für Personen, die der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegen, ergibt sich das anzurechnende Arbeitseinkommen allein aus der steuerrechtlichen Beurteilung. Es ist nicht auf die Beträge abzustellen, die als beitragspflichtige Einnahmen im Versicherungskonto gemeldet werden (§ 165 SGB VI).
Hinsichtlich der „Gewinnermittlung“ bei Beziehern von Arbeitseinkommen wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 18c SGB IV, Abschnitte 4.1 und 4.2 verwiesen.
Für Zeiträume ab 01.01.2012 ist der steuerrechtliche Gewinn um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten zu mindern (§ 2 Abs. 5a S. 2 EStG). Weitere Ausführungen zu abziehbaren Kinderbetreuungskosten befinden sich im Abschnitt 8.
Gewinnanteile
Ein Berechtigter kann nicht nur als Einzelperson selbständig tätig sein und Arbeitseinkommen erzielen, sondern auch als Gesellschafter. Bei Gewinnanteilen der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG) und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und bei Vergütungen, die der Gesellschafter für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat, handelt es sich um zu berücksichtigendes Arbeitseinkommen, wenn diese Einkünfte steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) behandelt werden.
Gewinnanteile (Dividenden) als Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gehören regelmäßig zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 SGB IV), soweit sie steuerrechtlich gemäß § 20 Abs. 3 EStG nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit zuzuordnen sind (siehe auch Ausführungen im Abschnitt 6.1.1.1).
Bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter für den Fall, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber nicht als Mitunternehmer anzusehen ist, handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG; § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 SGB IV).
Hinsichtlich sonstiger Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (zum Beispiel Gehalt) wird auf Abschnitt 4.3.1 verwiesen.
Die Prüfung, ob die Einkünfte von Gesellschaftern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder zum Beispiel als Vermögenseinkommen zu werten sind, nimmt das Finanzamt vor. Im Einkommensteuerbescheid werden diese Einkünfte dann auch entsprechend bezeichnet. Der Rentenversicherungsträger stellt regelmäßig auf die steuerrechtliche Feststellung des zuständigen Finanzamtes ab.
Produktionsaufgaberente
Die Produktionsaufgaberente nach § 1 FELEG (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit) ist eine Leistung, die für die Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit gezahlt wird; sie zählt zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sofern sie steuerrechtlich so bewertet wird.
Die Steuerfreiheit der Produktionsaufgaberente erstreckt sich lediglich auf deren Grundbetrag, nicht aber auf einen in dieser Leistung enthaltenen Flächenzuschlag. Der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente ist nach § 3 Nr. 27 EStG solange steuerfrei, bis der Höchstbetrag von 18.407,00 Euro ausgeschöpft ist. Angesichts ihrer einkommensteuerlichen Behandlung ist die Produktionsaufgaberente in Höhe des Flächenzuschlags also stets, in Höhe des Grundbetrages aber erst dann als Arbeitseinkommen nach § 18a Abs. 2a SGB IV zu berücksichtigen, wenn die Summe der diesen Leistungsanteil betreffenden Zahlungen den Freibetrag von 18.407,00 EUR überschreitet (RBRTB 1/2003, TOP 6).
Einen ähnlichen Charakter wie die Produktionsaufgaberente haben Zuwendungen, die gemäß der "Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des Vorruhestands in der Landwirtschaft im Freistaat Sachsen vom 08.11.2000" (RL-Nr. 79/01) Landwirte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bei endgültiger Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Abgabe des Betriebes erhalten können (siehe hierzu Abschnitt 4.2.5).
Einkünfte aus einer Verpachtung
Bei diesen Einkünften steht dem Steuerpflichtigen ein Erklärungsrecht gegenüber dem Finanzamt zu. Der Berechtigte bezieht dann Arbeitseinkommen nach § 18a Abs. 2a SGB IV, wenn diese Einkünfte steuerrechtlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (bei Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes) oder aus Gewerbebetrieb behandelt werden.
Werden demgegenüber diese Einkünfte steuerrechtlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt, stellen sie kein Arbeitseinkommen nach § 18a Abs. 2a SGB IV dar (vergleiche aber auch Abschnitt 6.3).
Einkünfte aus der Veräußerung eines Betriebes
Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden, gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 14 EStG).
Dies gilt auch für eine unentgeltliche (Teil-)Übertragung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, bei der das Finanzamt einen fiktiven Veräußerungsgewinn ermittelt und dieser im Einkommensteuerbescheid in der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft seinen Niederschlag gefunden hat (FAVR 4/2005, TOP 7).
Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
- eines ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs,
- des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist,
- des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 16 Abs. 1 EStG).
Nach § 16 Abs. 4 EStG wird dem Veräußerer eines Gewerbebetriebes unter bestimmten Voraussetzungen ein Steuerfreibetrag von bis zu 45.000,00 EUR gewährt. Dieser Steuerfreibetrag mindert das zu berücksichtigende Arbeitseinkommen für die Anrechnung auf die Rente wegen Todes. Als Arbeitseinkommen ist daher der Betrag maßgeblich, der im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen ist (AGEKAH 1/2015, TOP 2).
Siehe Beispiel 11
Die aus der Veräußerung oder Aufgabe erzielten Einkünfte (Veräußerungsgewinne beziehungsweise Aufgabegewinne) sind als Arbeitseinkommen gemäß § 18a Abs. 2a SGB IV nur noch für das sogenannte Rumpfwirtschaftsjahr zu berücksichtigen. Somit liegt ein Zusammentreffen von Rente wegen Todes mit Arbeitseinkommen nicht (mehr) vor, wenn der Rentenberechtigte die selbständige Tätigkeit nachweislich (zum Beispiel durch Abmeldung des Gewerbebetriebes) aufgegeben hat (siehe auch Ausführungen Abschnitt 4.2.11).
Auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient, gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 3 S. 1 EStG).
Eine Veräußerung des Vermögens liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen des der selbständigen Tätigkeit dienenden Vermögens, also insbesondere die immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis wie Mandantenstamm und Praxiswert, im ganzen einem anderen übertragen werden und mit der Veräußerung der Grundlage der betreffenden selbständigen Tätigkeit auch die Tätigkeit selbst ihr Ende findet. Beispielhaft für Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind zu nennen:
- Beträge, die aus der Veräußerung einer Rechtsanwalts-, Arzt- oder Steuerberaterpraxis nach dem Ausscheiden aus einer solchen Praxis beziehungsweise im Rahmen von Sozietätsverträgen gegen Gewährung laufender Renten an den ehemaligen Praxisinhaber (als Verkäufer) gezahlt werden,
- Beträge, die aus der Veräußerung nach dem Tod des Erblassers einer Rechtsanwalts-, Arzt- oder Steuerberaterpraxis von dem Hinterbliebenen (als Verkäufer) erzielt werden. Das gilt auch, wenn ein durch den Verstorbenen (zu Lebzeiten) geschlossener Vertrag vom Erben unverändert fortgeführt wird; in diesem Fall fließen die Erträge nach dem Tod nicht mehr dem Verstorbenen, sondern dem Erben/Hinterbliebenen (als Gläubiger) direkt als eigenes Einkommen zu.
Dies gilt allerdings nicht, wenn die Zahlungen an den Hinterbliebenen das Versterben eines Menschen vorausgesetzt haben; hierbei handelt es sich nicht um ‘selbst erworbenes’ Einkommen (vergleiche hierzu auch Abschnitt 3.2).
Werden nachträgliche Einkünfte (aus einer ehemaligen Tätigkeit) im Sinne von § 24 Nr. 2 EStG bezogen, die steuerrechtlich den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sind, handelt es sich bei diesen Einkünften um Arbeitseinkommen im Sinne von § 18a Abs. 2a SGB IV. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit liegen vor, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit stehen, insbesondere ein Entgelt für die im Rahmen der ehemaligen Tätigkeit erbrachten Leistungen darstellen. Dies gilt auch, wenn die nachträglichen Einkünfte einem Rechtsnachfolger zufließen.
Nach § 17 Abs. 1 S. 3 EStG gehört auch die Veräußerung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Mit der Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnergesellschaften gehören nach Ausübung der Option Einkünfte aus der Beteiligung an einer optierenden Gesellschaft grundsätzlich nicht mehr zum Arbeitseinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2a SGB IV, sondern zum Vermögenseinkommen im Sinne des § 18a Abs. 4 SGB IV (siehe Abschnitt 6.1). Es ist auf die einkommensteuerechtliche Bewertung der Finanzbehörden abzustellen.
Zuwendungen aufgrund von Krisen, Ereignissen oder besonderen Richtlinien
Werden Zuwendungen zur Bewältigung von Krisen oder zur Beseitigung von Schäden aufgrund besonderer Ereignisse (zum Beispiel Corona-Soforthilfen zur Unterstützung der selbständigen Tätigkeit oder Fluthilfegelder bei Hochwasserschäden) bei der Steuerveranlagung für die Einkommensteuer als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gewinnwirksam berücksichtigt, handelt es sich um Arbeitseinkommen nach § 18a Abs. 2a Nr. 1 SGB IV.
Zuwendungen an Selbständige nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des Vorruhestands in der Landwirtschaft im Freistaat Sachsen sind als Arbeitseinkommen nach § 18a Abs. 2a Nr. 1 SGB IV zu berücksichtigen, weil sie steuerrechtlich den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gemäß §§ 13 und 14 EStG zugeordnet werden (RBRTO 1/2006, TOP 3). Soweit entsprechende Zuwendungen an ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer gezahlt werden, handelt es sich hierbei um ein dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen.
Sanierungsgewinn
Ein Sanierungsgewinn ist die Erhöhung des Betriebsvermögens, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden. Um das Ziel der Insolvenzvermeidung nicht zu gefährden, sollen die Finanzämter die auf diesen außerordentlichen Gewinn entfallenden Steuern nicht vereinnahmen, wenn die Insolvenz tatsächlich vermieden wurde. Der steuerrechtliche Gewinn (zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und somit auch der als Arbeitseinkommen zu wertende Betrag bleiben jedoch unverändert. Die Tatsache eines Steuererlasses ist für die Prüfung des Arbeitseinkommens nicht relevant. Der Umfang des zu berücksichtigenden Arbeitseinkommens ist nicht davon abhängig, ob und gegebenenfalls inwieweit die Steuerlast nach den Bestimmungen der Abgabenordung (AO) tatsächlich realisiert wird. Der Sanierungsgewinn ist - zumindest dem Grunde nach - steuerpflichtig (RBRTN 2/2008, TOP 12).
Einkünfte aus Fotovoltaikanlagen (Solarstromanlagen)
Mit einer Fotovoltaikanlage, auch Solarstromanlage genannt, wird ein Teil der Sonnenstrahlung mittels Solarzellen in elektrischen Strom umgewandelt. Wird der so erzeugte Strom an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft, werden aus den aus dem Verkauf erzielten Einnahmen vom Finanzamt regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermittelt. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind als Arbeitseinkommen im Sinne von § 18a Abs. 2a Nr. 2 SGB IV auf die Renten wegen Todes anzurechnen.
Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von kleinen Fotovoltaikanlagen sind nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Aufgrund dieser Steuerbefreiung werden im Zusammenhang mit dem Betrieb von kleinen Fotovoltaikanlagen von der steuerpflichtigen Person keine steuerrechtlich relevanten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Werden im Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht mehr ausgewiesen, liegt Steuerfreiheit vor und die Einkünfte sind nicht mehr anzurechnen.
Sonderbestimmung für Landwirte
Bei Landwirten, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, auch freiwillig keine Bücher führen und die auch nicht nach § 4 Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird der Gewinn steuerrechtlich nach § 13a EStG ermittelt (ersichtlich aus den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid sowie aus den dazu gehörenden Anlagen). Bei diesem Personenkreis ist nach § 18a Abs. 2a Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 15 Abs. 2 SGB IV als Arbeitseinkommen stets der nach § 32 Abs. 6 ALG ermittelte Wert anzusetzen (RBRTN 2/2008, TOP 11). Der Wert ist bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - SVLFG - zu erfragen (siehe auch GRA zu § 18c SGB IV, Abschnitt 4.1.1).
Er wird ermittelt auf der Grundlage von Beziehungswerten, die sich aus dem Wirtschaftswert und Durchschnittsgewinnen ausgewählter Testbetriebe ergeben.
Gewinne aus Veräußerungen, die nicht von der SVLFG berücksichtigt wurden, sind als Einkommen nach § 14 EStG zusätzlich zu dem von der SVLFG ermittelten Wert nach § 32 Abs. 6 ALG anzurechnen.
Voraussetzung für die vereinfachte „Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen“ gemäß § 13a EStG ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige eine landwirtschaftliche Fläche selbst bewirtschaftet (§ 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
Wird die landwirtschaftliche Fläche vollständig verpachtet, entfällt das Recht zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.
Dennoch kann es vorkommen, dass im Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG ausgewiesen sind - zum Beispiel weil der Steuerpflichtige die vollständige Verpachtung noch nicht mitgeteilt hat. Wird in solchen Fällen die SVLFG - entsprechend § 15 Abs. 2 SGB IV - um den Wert nach § 32 Abs. 6 ALG gebeten, bestätigt sie wegen der vollständigen Verpachtung den Wert 0,00 EUR. Hier sind ausnahmsweise die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, solange eine steuerrechtliche Betriebsaufgabe nicht erfolgt.
Die Finanzbehörde muss den Steuerpflichtigen bei Kenntnis der vollständigen Verpachtung auf den Wegfall des Rechts zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen und auf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 AO) hinweisen. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen entfällt nach § 13a Abs. 1 S. 2 EStG dann ab dem Wirtschaftsjahr, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Mitteilung dem Steuerpflichtigen zugegangen ist.
Die Pachteinkünfte im Einkommensteuerbescheid werden dann bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Mitteilung über die vollständige Verpachtung zugegangen ist, als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG dargestellt, obwohl die Voraussetzungen nach § 13a EStG nicht mehr erfüllt sind.
Ist dem Rentenversicherungsträger bekannt, dass der landwirtschaftliche Betrieb vollständig verpachtet worden ist und enthält der Einkommensteuerbescheid keinen Hinweis auf § 13a EStG, erübrigt sich eine Anfrage an die SVLFG. In diesen Fällen gelten als Arbeitseinkommen grundsätzlich die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Wurde die landwirtschaftliche Nutzfläche nur teilweise verpachtet, ist (allein) der von der SVLFG nach § 32 Abs. 6 ALG mitgeteilte Wert gemäß § 15 Abs. 2 SGB IV zu berücksichtigen (AGEKAH 1/2011, TOP 13.3).
Auch in solchen Fällen ist die steuerrechtliche Zuordnung durch die Finanzverwaltung zu beachten. Sie ist maßgebend dafür, inwieweit der Wert nach § 32 Abs. 6 ALG, da sich dieser immer auf den ganzen Betrieb bezieht, tatsächlich als Einkommen der oder des Berechtigten behandelt werden kann. Im Rahmen des § 97 SGB VI ergibt sich diese Fragestellung vor allem dann, wenn das Erwerbseinkommen für das Jahr vor dem Tode des Versicherten zu ermitteln ist und die Eheleute bisher unter Umständen gemeinsam den land- beziehungsweise forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben. Liegt dann ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vor, muss die steuerrechtliche Zuordnung durch Rückfrage bei dem zuständigen Finanzamt geklärt werden (AGHZVG 1/2007, TOP 6).
Soweit das von der SVLFG nach § 32 Abs. 6 ALG mitgeteilte Arbeitseinkommen zu einer Minderung der Rente führt, der Berechtigte jedoch ein niedrigeres Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft behauptet beziehungsweise nachweist, ist er darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 13a Abs. 2 EStG eine andere (an seinen tatsächlichen Verhältnissen orientierte) steuerrechtliche Gewinnermittlungsmethode wählen kann, womit eine Anwendung des § 15 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit § 32 Abs. 6 ALG entfiele (Urteil des BSG vom 29.06.2000, AZ: B 13 RJ 11/00 R). So könnte sich zum Beispiel durch Umstellung auf eine Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gegebenenfalls ein höherer Rentenzahlbetrag ergeben. In diesen Fällen wäre dann das Arbeitseinkommen nicht mehr nach § 13a EStG in Verbindung mit § 32 Abs. 6 ALG zu ermitteln, sondern dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen.
Dass im Rahmen des Einkommensteuerrechts Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr nicht immer identisch sind, ergibt sich aus § 4a Abs. 1 EStG. Bei Land- und Forstwirten und bei bestimmten Gewerbetreibenden gilt als Wirtschaftsjahr nämlich in der Regel der Zeitraum vom 01.07. bis 30.06. des jeweiligen Folgejahres. Der zum Ende des Wirtschaftsjahres (also zum 30.06.) ermittelte Gewinn wird bei Land- und Forstwirten zu gleichen Teilen (jeweils zu 6/12) auf die betroffenen Kalenderjahre verteilt (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG) und bei den unter die Regelung des § 4a EStG fallenden Gewerbetreibenden in vollem Umfang dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Einkünfte als Kindertagespflegeperson
Wird die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson (Tagesmutter oder Tagesvater), der Personensorgeberechtigten (z. B. Eltern) des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen (z. B. in für die Durchführung der Kindertagespflege extra angemieteten Räumen außerhalb der Wohnung der Kindertagespflegeperson) vorgenommen und betreut die Kindertagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter eigenverantwortlich, handelt es sich um eine selbständige erzieherische Tätigkeit i. S. v. § 18 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Die steuerpflichtige Einnahme nach § 18 EStG ist ein im Rahmen der Einkommensanrechnung zu berücksichtigendes Arbeitseinkommen. Das Arbeitseinkommen ist dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen.
Saldierung innerhalb des Arbeitseinkommens
Es gehört zu den Grundsätzen des Steuerrechts, dass Gewinne um die Verluste des gleichen Kalenderjahres vermindert werden dürfen (Saldierung aus § 2 Abs. 3 EStG). Wird Arbeitseinkommen aus verschiedenen steuerrechtlichen Einkunftsarten mit Gewinn und Verlust (hierzu zählen alle steuerrechtlichen Gewinneinkünfte des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit) erzielt, sind die erzielten Gewinne und erlittenen Verluste deshalb gegeneinander zu saldieren (entsprechende Anwendung des Urteil des BSG vom 17.07.1985, AZ: 1 RA 41/84), um das nach § 18a Abs. 2a SGB IV maßgebende Arbeitseinkommen zu ermitteln.
Werden beim Arbeitseinkommen - bezogen auf das Kalenderjahr insgesamt - steuerrechtlich Verluste erzielt, verfügt der Berechtigte insoweit über kein maßgebendes Einkommen im Sinne von § 18a Abs. 2a SGB IV.
Der Abzug von Verlusten nach Maßgabe des § 10d EStG (Verlustvortrag beziehungsweise Verlustrücktrag) zählt nicht zu den ‘allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts’ (§§ 4 bis 7k EStG) und ist auch keine steuerliche Vergünstigung innerhalb dieser Regelungen. Er ist deshalb für die Feststellung des Arbeitseinkommens nach § 18a Abs. 2a SGB IV unbeachtlich (BSG vom 16.05.2001, AZ: B 5 RJ 46/00 R).
Im Wege des ‘Verlustrücktrags’ werden im Gewinnermittlungszeitraum festgestellte Verluste in den vorletzten Veranlagungszeitraum, ein gegebenenfalls verbleibender Rest in den letzten Veranlagungszeitraum übertragen und die Einkommensteuer in Abänderung der ergangenen Bescheide neu festgestellt (§ 10d Abs. 1 EStG). Ist der Verlust damit noch nicht ausgeglichen oder wurde auf den Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG verzichtet, erfolgt ein ‘Verlustvortrag’ in die folgenden Veranlagungszeiträume dergestalt, dass der Verlust jeweils ‘wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte’ abzuziehen ist (§ 10d Abs. 2 EStG), das heißt bis zu dessen Ausgleich, und nur ein verbleibender Verlust in gleicher Weise in den folgenden Veranlagungszeiträumen berücksichtigt wird. Der Verlustabzug nach § 10d EStG vermindert die Summe der Einkünfte aus allen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 EStG) im Verlauf der Feststellung des zu versteuernden Einkommens. Bei der Feststellung des Arbeitseinkommens im Sinne von § 18a Abs. 2a SGB IV wird der Verlustabzug deshalb ebenso wenig berücksichtigt wie alle sonstigen Abzüge von der Summe der Einkünfte, die das zu versteuernde Einkommen mindern (zum Beispiel Altersentlastungsbetrag, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Steuerbegünstigungen für Wohnzwecke, Kinderfreibetrag, Haushaltsfreibetrag und so weiter). Eine Ausnahme hiervon sind die für Zeiten ab 01.01.2012 nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten, die gemäß § 2 Abs. 5a S. 2 EStG den steuerrechtlichen Gewinn mindern. Weitere Ausführungen zu abziehbaren Kinderbetreuungskosten befinden sich im Abschnitt 8.
Betriebsaufgabe während eines Kalenderjahres
Die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts beziehen sich stets auf einen definierten Gewinnermittlungszeitraum, das Wirtschaftsjahr, das in der Regel mit dem Kalenderjahr identisch ist. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung und damit auch der zu ermittelnde Gewinn sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Konsequent erfolgt deshalb die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr.
Das Arbeitseinkommen wird somit grundsätzlich in einem Zeitraum von 12 Kalendermonaten erzielt. Wird ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert, entsteht während des laufenden Kalenderjahres regelmäßig ein Rumpfwirtschaftsjahr, das einen Zeitraum von weniger als 12 Monate umfasst.
Zur Feststellung des maßgeblichen Arbeitseinkommens ist der für den Teilzeitraum bis zum Monat der steuerrechtlichen Betriebsaufgabe ermittelte steuerliche Gewinn durch die Zahl der in diesen Teilzeitraum fallenden Monate zu teilen (BSG vom 22.09.1999, AZ: B 5 RJ 54/98 R).
Siehe Beispiel 10
Nichtveranlagung zur Einkommensteuer
Ist wegen Nichtveranlagung ein Einkommensteuerbescheid nicht vorhanden oder verfügt der Berechtigte über eine vom Finanzamt ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung), schließt dies keinesfalls aus, dass der Berechtigte dennoch über anrechenbares Einkommen verfügen könnte, das oberhalb des Freibetrages nach § 97 SGB VI liegt.
Personen, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags liegt, erhalten auf Antrag vom Finanzamt eine NV-Bescheinigung. Der steuerliche Grundfreibetrag (§ 32a EStG) beträgt für Ledige:
Veranlagungsjahr | Höhe des Grundfreibetrages |
---|---|
2024 | 11.604,00 EUR |
2023 | 10.908,00 EUR |
2022 | 10.347,00 EUR |
2021 | 9.744,00 EUR |
2020 | 9.408,00 EUR |
2019 | 9.168,00 EUR |
2018 | 9.000,00 EUR |
2017 | 8.820,00 EUR |
2016 | 8.652,00 EUR |
2015 | 8.472,00 EUR |
2014 | 8.354,00 EUR |
2013 | 8.130,00 EUR |
2010 bis 2012 | 8.004,00 EUR |
Berechtigte mit einer NV-Bescheinigung können insbesondere dann anrechenbares Einkommen über dem Freibetrag nach § 97 SGB VI erzielen, wenn mehrere Einkünfte oder Einkünfte auf die Rente wegen Todes anzurechnen sind, die gegebenenfalls nur mit Ihrem Ertragsanteil besteuert werden und deshalb nur ein bestimmter Teil des anrechenbaren Einkommens steuerpflichtig ist, aber bei der Einkommensanrechnung in voller Höhe anzurechnen sind (zum Beispiel Sonstige private Versorgungsrenten).
Erzielt der Berechtigte nur Arbeitseinkommen und hat das Finanzamt eine NV-Bescheinigung ausgestellt, ist davon auszugehen, dass auch dem Finanzamt keine weiteren steuerrechtlich relevanten Einkünfte über den Grundfreibetrag hinaus bekannt sind und der Freibetrag gemäß § 97 SGB VI somit nicht überschritten wird. Der Rentenversicherungsträger ist daher von eigenen Ermittlungen befreit, wenn die oder der Berechtigte allein Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit (ohne weitere Einkünfte) hat und trotz dieser Einkünfte eine steuerliche Veranlagung nicht erfolgt (RBRTB 1/2000, TOP 5).
Werden neben Arbeitseinkommen noch weitere Einkünfte erzielt, der beziehungsweise die Berechtigte ist aber dennoch nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden, sind von der oder dem Berechtigten auch Angaben zum Arbeitseinkommen erforderlich. Da ein Einkommensteuerbescheid nicht vorgelegt werden kann, muss der notwendige „Nachweis“ hilfsweise durch andere Unterlagen geführt werden.
Eine NV-Bescheinigung kann beispielsweise auch beantragt werden, wenn Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrages erzielt werden, jedoch die übrigen Einkünfte unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags liegen. Wird die NV-Bescheinigung dem Finanzinstitut vorgelegt, können Zinsen und andere Kapitaleinkünfte ohne Abzug von Abgeltungsteuer ausgezahlt werden, obwohl diese den Sparer-Pauschbetrag überschreiten. Erzielt der Berechtigte Kapitalerträge und verfügt über eine NV-Bescheinigung, sind Ermittlungen zur Höhe der Kapitalerträge erforderlich. Die Vermutung, dass der Berechtigte „nur“ Kapitalerträge unterhalb des Sparer-Pauschbetrages erzielen würde, gilt in diesen Fällen als widerlegt.
Vergleichbare Einkommen
Erwerbseinkommen, die ihrer Art nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbar sind, rechnen ebenfalls zu den bei der Rente wegen Todes zu berücksichtigenden Einkommen, und zwar ohne Rücksicht auf irgendeine Beitragsbemessungsgrenze; jedoch gilt auch hier, dass die endgültige Höhe des für die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI maßgebenden (Netto-)Einkommens sich erst nach Anwendung von § 18b Abs. 5 SGB IV ergibt.
Zu den vergleichbaren Einkommen rechnen insbesondere:
- Einkünfte von Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (siehe Abschnitt 4.3.1),
- Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und diesen vergleichbare Einkommen (siehe Abschnitt 4.3.2),
- Vorruhestandsgelder aufgrund von Arbeitsverhältnissen in den alten Bundesländern (siehe Abschnitt 4.3.3),
- Arbeitsentgelt von Strafgefangenen nach § 43 Strafvollzugsgesetz (StVollzG),
- Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (siehe Abschnitt 4.3.4),
- Entlassungsentschädigungen/Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (siehe Abschnitt 4.3.5),
- Ausbildungsbeihilfen (siehe Abschnitt 4.3.6),
- Steuerfreier Aufstockungsbetrag aus Altersteilzeitarbeit (siehe Abschnitt 4.3.7),
- Zuschuss zur Knappschaftsausgleichsleistung (siehe Abschnitt 4.3.8),
- Karenzentschädigung nach § 74 HGB (siehe Abschnitt 4.3.9).
Einkünfte von Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Steht der Betreffende als Geschäftsführer in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV, so erhält er hierfür von dem Unternehmen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV; etwaige Gewinnausschüttungen, soweit sie nicht bereits Bestandteil des Arbeitsentgelts sind, stellen dann lediglich Vermögenseinnahmen dar.
Steht der Betreffende als Gesellschafter aber nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH (wegen seiner beherrschenden Stellung in dem Unternehmen, die ein Abhängigkeitsverhältnis ausschließt), so kommt es allein auf seine steuerliche Veranlagung an. Ein als (angemessene) Gegenleistung für die Geschäftsführertätigkeit gezahltes Gehalt (einschließlich Überstundenvergütungen), zusätzlich feste jährliche Einmalzahlungen (zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), Sachbezüge (zum Beispiel private Nutzung eines Firmenfahrzeugs) einschließlich gezahlter Gewinnausschüttungen ist dann als vergleichbares Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, wenn und soweit es steuerlich nach § 19 EStG als "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" behandelt wird. Abgesehen von dieser einen Ausnahme stellen alle Erträge, die der Betreffende aus einem Unternehmen erzielt beziehungsweise ihm in welcher Form auch immer zufließen, je nach steuerlicher Veranlagung entweder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen dar.
Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und Entschädigungen für Abgeordnete
Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis werden als dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen auf die Renten wegen Todes angerechnet. Hierunter fallen Bezüge für Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre.
Leistungen (Diäten) für Abgeordnete des Deutschen Bundestages, der Länderparlamente oder des Europaparlaments sind Entschädigungen, die den jeweiligen Verdienstausfall ersetzen. Sie stellen ebenfalls dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen dar. Die üblicherweise zusätzlich gewährte Kostenpauschale für Abgeordnete (Aufwandsentschädigung) gehört nicht zum zu berücksichtigenden Einkommen.
Für die Einkommensanrechnung sind die Bruttobezüge vom Berechtigten nachzuweisen. Aufwandsentschädigungen gehören dann nicht zum anrechenbaren Einkommen für die Rente wegen Todes, wenn diese nicht steuerpflichtig sind.
Bezüge von Beamten, Richtern, Staatsanwälten, Berufs- und Zeitsoldaten, Hochschullehrern, Geistlichen und Kirchenbediensteten sowie Bezüge von DO-Angestellten und Beschäftigten bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, erfüllen den Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV und sind als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 4.1).
Der Attraktivitäts-Zuschlag nach § 48b des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) zählt zu den Bezügen von Beamten und Richtern und ist als Einmalzahlung bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Er wird zur Steigerung der Attraktivität der Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung im Land Brandenburg für die Jahre 2017 bis 2020 als Sonderzuschlag gewährt und ist mit den laufenden Bezügen für den Monat November zu zahlen. Er beträgt für Beamte und Richter 800,00 EUR im Jahr 2017, 600,00 EUR im Jahr 2018, 400,00 EUR im Jahr 2019 und 200,00 EUR im Jahr 2020.
Vorruhestandsgelder aufgrund von Arbeitsverhältnissen in den alten Bundesländern
Der Berechtigte hat den Bruttobetrag des Vorruhestandsgeldes nachzuweisen. Das ‘Nettoeinkommen’ ergibt sich durch Kürzung um 40 %.
Beachte:
Das im Beitrittsgebiet an ausgeschiedene Arbeitnehmer gezahlte Vorruhestandsgeld von der Agentur für Arbeit (sogenanntes Vorruhestandsgeld-Ost) war als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen zu behandeln.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Nach dem Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) können für die Dauer eines Wehrdienstes nachfolgende Leistungen gewährt werden:
- Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 5 USG)
Reservistendienst Leistenden wird der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV) ersetzt. Die Leistung dient der Sicherung des Nettoerwerbseinkommens der Reservistendienst Leistenden, das ohne den Reservistendienst erzielt worden wäre. Wenn sich durch den Reservistendienst die Einkünfte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermindern, besteht ein Anspruch auf Ausgleich. Die Leistung tritt somit an die Stelle des wegfallenden Arbeitsentgelts. Im Ergebnis ist das bisherige volle Arbeitsentgelt weiter zu berücksichtigen. - Leistungen an Selbständige (§ 6 USG)
Reservistendienst Leistende, die Inhaber von Gewerbebetrieben oder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind oder eine andere selbständige Tätigkeit ausüben, werden Leistungen nach § 6 USG gewährt. Die steuerpflichtige Leistung ist als dem Arbeitseinkommen vergleichbare Leistungen anzusehen und bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. - Mindestleistung (§ 8 USG)
Reservistendienst Leistende können wählen, ob für sie die Mindestleistung oder die Leistungen zum Ausgleich des Verlusts des Erwerbseinkommens (Verdienstausfall) nach §§ 5 und 6 USG günstiger sind. Die Leistung ist als vergleichbares Erwerbseinkommen anzurechnen. - Dienstgeld (§ 14 USG)
Reservistendienst Leistende, die gemäß ihrem Heranziehungsbescheid nicht mehr als drei Tage Reservistendienst leisten, erhalten für Reservistendienst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag unabhängig von einem Verlust von Erwerbseinkommen ein Dienstgeld.
Entlassungsentschädigungen/Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Zu berücksichtigen sind alle Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat. Zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Entstehung des Anspruchs auf die Leistung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Entlassungsentschädigungen/Abfindungen können zum Beispiel gewährt werden
- aufgrund eines Sozialplanes,
- aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs oder Urteils,
- zum Ausgleich des Verlustes des Arbeitsplatzes.
Entlassungsentschädigungen/Abfindungen werden vom Arbeitgeber im Allgemeinen als einmalige Leistung erbracht (siehe Abschnitt 4.3.5.1); laufende Leistungen sind grundsätzlich als ‘Überbrückungsgeld’ anzurechnen (siehe Abschnitt 4.3.5.2).
Beträge, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für dessen Rentenversicherung aufwendet, um Rentenminderungen durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters auszugleichen oder zu verringern (§ 187a SGB VI), sind nicht als Entlassungsentschädigung/Abfindung zu berücksichtigen.
Einmalig gezahlte Entlassungsentschädigung/Abfindung
Entlassungsentschädigungen/Abfindungen werden vom Arbeitgeber im Allgemeinen als einmalige Leistung erbracht. Bei hohen Abfindungssummen erfolgt die Auszahlung aus steuerlichen Gründen zugunsten des ausscheidenden Arbeitnehmers vereinzelt auch in jährlichen Raten. Im Gegensatz zu laufend gezahlten Entlassungsentschädigungen/Abfindungen (siehe Abschnitt 4.3.5.2) ist das Ende der Ratenzahlung jedoch nicht auf den (frühestmöglichen) Beginn einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgestellt.
Einmalige Entlassungsentschädigungen/Abfindungen setzen sich regelmäßig aus einer Abgeltung für den Verlust von Arbeitsentgelt (‘Arbeitsentgeltanteil’) und einer Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände (‘sozialer Anteil’) zusammen (BSG vom 28.04.1987, AZ: 12 RK 50/85, SozR 2200 § 180 Nr. 36 und BSG vom 23.02.1988, AZ: 12 RK 34/86). Nur der ‘Arbeitsentgeltanteil’ der Entlassungsentschädigung/Abfindung ist als dem Arbeitsentgelt vergleichbare Leistung zu berücksichtigen; der ‘soziale Anteil’ stellt kein Einkommen im Sinne von § 18a Abs. 2 SGB IV dar. Aus dem ‘Arbeitsentgeltanteil’ wird - unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 158 SGB III - ein sogenannter Ruhenszeitraum errechnet, für den das bisher berücksichtigte Einkommen (Arbeitsentgelt) weiterhin als Einkommen zugrunde gelegt wird. Dieser Ruhenszeitraum beträgt längstens ein Jahr.
Für die Berechnung des Ruhenszeitraums ist regelmäßig das Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Kalendermonate des Beschäftigungsverhältnisses maßgebend. Wurden in diesem Zeitraum keine Arbeitsentgelte erzielt, so liegt ein fehlender Entgeltbezug im Zeitraum vor Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses vor. Die vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlte Abfindung enthält in diesen Fällen keine Abgeltung für den Verlust von Arbeitsentgelt und somit keinen Arbeitsentgeltanteil, sondern lediglich eine Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände. Die vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlte Abfindung stellt somit kein anrechenbares Einkommen dar (RBRTS 1/2021, TOP 10).
Ist das Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet worden, ist die (gesamte) Entlassungsentschädigung/Abfindung nicht als Einkommen bei der Rente wegen Todes zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kommt es auch an, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Urteil beendet wurde.
Wurde die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, zahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld ohne Ruhen nach § 158 Abs. 1 und 2 SGB III; in diesem Fall hat die Entlassungsentschädigung/Abfindung nur ‘soziale Anteile’, sodass sich kein vergleichbares Einkommen ergibt. Die Ruhensfolge tritt somit nur dann ein, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die von Seiten des Arbeitgebers einzuhaltende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Die Kündigungsfrist beginnt bei Vereinbarungen über das Ende des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des § 158 Abs. 1 S. 2 SGB III mit dem Tag der Aufhebungsvereinbarung; hierbei kann es sich auch um eine Vereinbarung im Rahmen eines Altersteilzeitmodells handeln. Ein von der Agentur für Arbeit gegebenenfalls zeitgleich ausgesprochenes Ruhen nach §§ 157, 159 SGB III ist unbeachtlich.
- Ruhenszeitraumberechnung von der Agentur für Arbeit nach § 158 SGB III liegt vor
Ergibt sich aus der Entlassungsentschädigung/Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das anzurechnende Einkommen, ist entsprechend dem von der Agentur für Arbeit mitgeteilten Ruhenszeitraum des Arbeitslosengeldes nach § 158 SGB III das bisher berücksichtigte Einkommen (Arbeitsentgelt) weiterhin als Einkommen zugrunde zu legen. Im Anschluss an den Ruhenszeitraum setzt regelmäßig die Zahlung des Arbeitslosengeldes ein. Von dem Zeitpunkt an, zu dem Arbeitslosengeld gezahlt wird, ist als laufendes Einkommen allein das Arbeitslosengeld (sofern keine weiteren Einkünfte erzielt werden) zu berücksichtigen.
Siehe Beispiel 1 - Ruhenszeitraumberechnung von der Agentur für Arbeit nach § 158 SGB III liegt nicht vor
Wurde ein Antrag auf Arbeitslosengeld nicht oder verspätet gestellt und kann die Agentur für Arbeit einen Ruhenszeitraum nach § 158 Abs. 1 und 2 SGB III nicht angeben, ist die Berechnung des in der Entlassungsentschädigung enthaltenen Arbeitsentgeltanteils vom Rentenversicherungsträger in entsprechender Anwendung von § 158 Abs. 1 und 2 SGB III festzustellen. Das gilt auch, wenn deshalb keine Arbeitslosigkeit vorliegt, weil der Berechtigte im Anschluss an die „entschädigte“ Beschäftigung eine neue Beschäftigung aufnimmt oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, da auch in einem solchen Fall der Arbeitsentgeltanteil einer Entlassungsentschädigung anzurechnendes Einkommen darstellt (AGEKAH 1/2009, TOP 7).
Für die Bestimmung des Zeitraumes, für den der Arbeitsentgeltanteil aus der Entlassungsentschädigung/Abfindung auf die Rente wegen Todes anzurechnen ist, werden folgende Angaben/Berechnungsdaten benötigt:- Tag der Kündigung/Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses,
- Letzter Tag des Arbeitsverhältnisses,
- Höhe der Abfindung (Bruttobetrag),
- Dauer der Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit (auf volle Jahre nach unten abgerundet),
- Angaben zum Bruttoarbeitsentgelt:
Summe der letzten 12 Kalendermonate, wenn das Beschäftigungsverhältnis am letzten Tag eines Monats endet. Ist das nicht der Fall, sind die letzten 12 Zeitmonate maßgebend (das heißt Teilmonate zu Beginn oder am Ende des Beschäftigungsverhältnisses sind genau zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht am letzten Tag eines Monats endet).
Zu berücksichtigen ist das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt ohne Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze. - Angaben zur Kündigungsfrist:
- Wie viele Monate umfasst die maßgebende (gesetzliche, tarifvertragliche, vertragliche) ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers?
- War die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gesetzlich oder (tarif-)vertraglich ausgeschlossen?
Wenn ja: War die ordentliche Kündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen? - War die ordentliche Arbeitgeberkündigung (tarif-)vertraglich nur bei Zahlung einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung zulässig?
- Ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen
Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, bei dem eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zeitlich begrenzt ausgeschlossen ist (zum Beispiel bei Mitgliedern des Betriebsrats gemäß § 15 KSchG), so ist für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld diejenige Kündigungsfrist maßgeblich, die der Arbeitgeber ohne den besonderen Kündigungsschutz einzuhalten hätte.
Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, bei dem eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen ist (sogenannte unkündbare Arbeitnehmer zum Beispiel aufgrund tarifvertraglicher Regelung wegen des Alters und der Betriebszugehörigkeit), so gilt für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine angenommene (fiktive) Kündigungsfrist von 18 Monaten. - Ordentliche Kündigung nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung
Kann einem sogenannten unkündbaren Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung/Abfindung ordentlich gekündigt werden, so ist eine (fiktive) Kündigungsfrist von einem Jahr zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn die ordentliche Kündigung nur bei Vorliegen eines Sozialplanes zulässig ist, der eine Regelung zur Entlassungsentschädigung/Abfindung enthält.
Die Berechnung des Zeitpunktes bis zu dem der zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung/Abfindung verdient worden wäre, stellt sich wie folgt dar:
1. | Letzter Tag des Arbeitsverhältnisses | TT.MM.JJJJ | ||||||||
2. | Fiktiver letzter Tag des Arbeitsverhältnisses bei Einhaltung der Kündigungsfrist ist zu ermitteln aus: | |||||||||
2.1 | Tag der Kündigung beziehungsweise Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses | TT.MM.JJJJ | ||||||||
2.2 | Gilt die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers, weil eine ordentliche Arbeitgeberkündigung möglich oder nur zeitlich begrenzt ausgeschlossen war? | |||||||||
JA, die Kündigungsfrist beträgt XX Monate zum Monats-/Quartalsende (weiter bei Ziffer 2.5) | TT.MM.JJJJ | |||||||||
NEIN; weiter bei Ziffer 2.3 | ||||||||||
2.3 | War eine ordentliche Arbeitgeberkündigung nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung möglich, weil eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen war? | |||||||||
JA, die (fiktive) Kündigungsfrist endet ein Jahr nach dem unter Ziffer 2.1 angegebenen Tag am … (weiter bei Ziffer 2.5) | TT.MM.JJJJ | |||||||||
NEIN; weiter bei Ziffer 2.4 | ||||||||||
2.4 | War eine ordentliche Arbeitgeberkündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen? | |||||||||
JA, die (fiktive) Kündigungsfrist endet 18 Monate nach dem unter Ziffer 2.1 angegebenen Tag am … | TT.MM.JJJJ | |||||||||
2.5 | Somit fiktiver letzter Tag des Arbeitsverhältnisses (Datum aus Ziffer 2.2 oder 2.3 oder 2.4 übertragen) | TT.MM.JJJJ | ||||||||
3. | Gesamtbruttobetrag der Entlassungsentschädigung/Abfindung Ohne Beträge, die der Arbeitgeber für die Rentenversicherung des Arbeitnehmers nach § 187a Abs. 1 SGB VI oder vergleichbare Beiträge für berufsständische Versorgungseinrichtungen aufwendet, wenn das Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Arbeitnehmers beendet worden ist. | xxxxx,xx EUR | ||||||||
4. | Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses (in Jahren) | |||||||||
Zu berücksichtigender Anteil der Entlassungsentschädigung/Abfindung | Unter 40 | Ab 40 | Ab 45 | Ab 50 | Ab 55 | Ab 60 | Ab 65 | |||
(zutreffenden Vomhundertsatz bestimmen) | Vom Hundert | Vom Hundert | Vom Hundert | Vom Hundert | Vom Hundert | Vom Hundert | Vom Hundert | |||
Betriebs- oder Unternehmens- zugehörigkeit | Weniger als 5 Jahre | 60 | 55 | 50 | 45 | 40 | 35 | 30 | ||
5 und mehr Jahre | 55 | 50 | 45 | 40 | 35 | 30 | 25 | |||
10 und mehr Jahre | 50 | 45 | 40 | 35 | 30 | 25 | 25 | |||
15 und mehr Jahre | 45 | 40 | 35 | 30 | 25 | 25 | 25 | |||
20 und mehr Jahre | 40 | 35 | 30 | 25 | 25 | 25 | 25 | |||
25 und mehr Jahre | 35 | 30 | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 | |||
30 und mehr Jahre | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 | ||||
5. | Höhe des ‘Entgeltanteils’ an der Entlassungsentschädigung/Abfindung | |||||||||
Betrag aus Ziffer 3 geteilt durch 100 multipliziert mit Vomhundertsatz aus Ziffer 4 | xxxxx,xx EUR | |||||||||
6. | Entgelt pro Kalendertag | |||||||||
6.1 | Arbeitsentgelt während der letzten Beschäftigungszeit Siehe ermittelte „Angaben zum Bruttoarbeitsentgelt“: Summe der letzten 12 Kalendermonate, wenn das Beschäftigungsverhältnis am letzten Tag eines Monats endet. Ist das nicht der Fall, sind die letzten 12 Zeitmonate maßgebend (das heißt Teilmonate zu Beginn oder am Ende des Beschäftigungsverhältnisses sind genau zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht am letzten Tag eines Monats endet) | xxxxx,xx EUR | ||||||||
6.2 | Kalendertage der letzten Beschäftigungszeit Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten 12 Monate; | 365 Tage | ||||||||
6.3 | Arbeitsentgelt aus Ziffer 6.1 geteilt durch 365 Tage (ist gleich Entgelt pro Kalendertag) | xxxx,xx EUR | ||||||||
7. | Umrechnung der Entlassungsentschädigung/Abfindung in Tage | |||||||||
7.1 | Betrag aus Ziffer 5 geteilt durch Entgelt pro Kalendertag (Ziffer 6.3) | xxx,xx Tage | ||||||||
7.2 | Abgerundet auf volle Kalendertage; maximal 365 Tage | xxx Tage | ||||||||
8. | Ruhenszeitraum | |||||||||
8.1 | Beginn (erster Tag) Ruhenszeitraum (Kalendertag 1 nach dem Tag aus Ziffer 1) | TT.MM.JJJJ | ||||||||
8.2 | Letzter Tag des Arbeitsverhältnisses aus Ziffer 1 plus Kalendertage aus Ziffer 7.2 Es ist die tatsächliche Tageszahl des betreffenden Kalendermonats zu berücksichtigen. | TT.MM.JJJJ | ||||||||
8.3 | Fiktiver letzter Tag des Arbeitsverhältnisses (Kalendertag aus Ziffer 2.5) | TT.MM.JJJJ | ||||||||
8.4 | Ende (letzter Tag) Ruhenszeitraum (Datum aus Ziffer 8.2 übertragen, es sei denn, das Datum aus Ziffer 8.3 liegt früher) | TT.MM.JJJJ |
Siehe Beispiel 4
Laufend gezahlte Entlassungsentschädigung/Abfindung
Entlassungsentschädigungen/Abfindungen können vom Arbeitgeber auch in Form von laufenden Zahlungen erbracht werden. Hierbei handelt es sich um ‘Überbrückungsgelder’, die in Nachwirkung des Beschäftigungsverhältnisses zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards bestimmt sind und dabei regelmäßig anstelle oder neben einer Lohnersatzleistung durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Diese sind als dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber beendet worden ist. Ihre Anspruchsgrundlage haben derartige Leistungen entweder in einer einseitigen Zusage des Arbeitgebers, tarifvertraglichen Regelungen oder einer Betriebsvereinbarung, jedoch basierend auf den bisherigen arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten.
Auf die genaue Bezeichnung der Leistung (zum Beispiel Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Vorruhestandsgeld, Ruhegeld, vorgezogene Betriebsrente oder eine Kombination dieser Begriffe) kommt es nicht an. Dafür spricht insbesondere auch die Gesetzesbegründung zum HEZG, mit dem die Regelung zur Anrechnung von Einkommen bei Zusammentreffen mit einer Hinterbliebenenrente eingeführt worden ist. Danach sollten unter den Begriff des vergleichbaren Einkommens unter anderem auch vom Arbeitgeber gezahlte ‘Überbrückungsgelder und Vorruhestandsgelder’ fallen (BT-Drucksache 10/2677, S. 44). Entsprechende Zusagen der Arbeitgeber erstrecken sich nicht selten auf die gesamte Übergangszeit zwischen dem Beschäftigungsende und dem (frühestmöglichen) Beginn einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Überbrückungsgelder sind gegebenenfalls nach Minderung der zeitgleich gezahlten Sozialleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) durch den Arbeitgeber, aber vor Abzug von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag anzurechnen. Sie sind generell um einen Pauschalabzug gemäß § 18b Abs. 5 SGB IV in Höhe von 40 % zu mindern.
Siehe Beispiel 3
Weist der Arbeitgeber zusätzlich zum Überbrückungsgeld einen Zuschuss zu den Aufwendungen für eine freiwillige Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aus, so ist dieser von der Anrechnung nach § 97 SGB VI, § 18a SGB IV auszunehmen (AGEKAH 1/2008, TOP 6).
Zu den Überbrückungsgeldern und damit dem Arbeitsentgelt vergleichbare Leistungen zählen zum Beispiel auch:
- Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag Soziale Sicherung (TaSS),
- Vorruhestandsgeld nach den Regelungen des Lehrerpersonalkonzeptes Mecklenburg-Vorpommern,
- Firmenrente gemäß § 2 Tarifvertrag Übergangsversorgung-Flugbegleiter (Deutsche Lufthansa AG),
- Betrieblicher Zuschuss zum Anpassungsgeld (AGEKAH 1/2009, TOP 3) und Energiebeihilfe an entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, betrieblicher Zuschuss zum Anpassungsgeld im Sinne des Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (Hinweis: das Anpassungsgeld ist Erwerbsersatzeinkommen gemäß § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV),
- Ausgleichszahlung nach § 11 Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw); die von der Wehrbereichsverwaltung gezahlten Arbeitgeber-Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung sind dagegen nicht als Einkommen auf die Rente wegen Todes anzurechnen. Soweit die Freistellungen nach § 11 TV UmBw nach dem 30.06.2009 begonnen haben, sind die Ausführungen im Abschnitt 4.1.12 zu beachten.
Ausbildungsbeihilfen
Während der Teilnahme an praxisintegrierten dualen Studiengängen zahlen einige Arbeitgeber (zum Beispiel Firma Siemens, Telekom) Ausbildungsbeihilfen. Diese Ausbildungsbeihilfen (zum Beispiel Ausbildungsvergütung, Studienbeihilfe) stellen zwar kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar, weil ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, sind jedoch - als dem Arbeitsentgelt vergleichbare Leistungen - für die Einkommensanrechnung heranzuziehen.
Bei einem berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengang, der auf berufliche Weiterbildung nach bereits beendeter Berufsausbildung ausgerichtet ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehen. Liegt danach im Einzelfall ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, stellt die vom Arbeitgeber gezahlte Ausbildungsbeihilfe Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV dar und ist als dieses auf die Rente wegen Todes anzurechnen.
Ausbildungsbeihilfen für Strafgefangene gemäß § 44 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen sind ebenfalls als ein dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen (PGEKAH 1/2004, TOP 8; FAVR 1/2005, TOP 12).
Rechtsreferendare erhalten während des juristischen Vorbereitungsdienstes eine Unterhaltsbeihilfe. Der juristische Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. Die Unterhaltsbeihilfe ist als ein dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen.
Dagegen sind die finanziellen Mittel aus einem Stipendium kein anzurechnendes Einkommen, wenn sie aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer Stiftung gezahlt werden.
Steuerfreier Aufstockungsbetrag aus Altersteilzeitarbeit
Hinsichtlich der Berücksichtigung beziehungsweise Nichtberücksichtigung von Aufstockungsbeträgen aus Altersteilzeitarbeit ist bei den betroffenen Renten wegen Todes zwischen sogenannten „Alt-Fällen“ und „Neu-Fällen“ zu unterscheiden.
„Alt-Fälle“ im Sinne von § 114 SGB IV
Der 13. Senat des BSG hat mit seinem Urteil (BSG vom 17.04.2012, AZ: B 13 R 73/11 R), entschieden, dass in den Fällen der Übergangsregelung (sogenannte „Alt-Fälle“, siehe GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 2) die Aufstockungsbeträge aus Altersteilzeitarbeit kein bei einer Rente wegen Todes zu berücksichtigendes Einkommen gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 SGB VI sind, weil es sich hierbei nicht um Erwerbseinkommen handelt. Es liegt weder Arbeitsentgelt vor noch dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen. Erst recht handelt es sich nicht um Erwerbsersatzeinkommen. Die Rentenversicherungsträger folgen dieser Rechtsauffassung (AGFAVR 3/2012, TOP 4). (Siehe auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 4.)
„Neu-Fälle“
Das BSG hat in seiner oben genannten Entscheidung jedoch auch festgehalten, dass für einen Anspruch auf Rente wegen Todes, auf den die seit dem 01.01.2002 geltende Gesetzesfassung von § 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2016 anwendbar ist („Neu-Fälle“), die steuerfreien Aufstockungsbeträge schon dem Wortlaut des Gesetzes nach als Einkommen auf die Rente wegen Todes anrechenbar sind. Für Rentenbezugszeiten ab 01.01.2017 sind die Aufstockungsbeträge nach § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB IV weiterhin als Einkommen anzurechnen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten für Altersteilzeitzuschläge für Beamte nach der Altersteilzeitverordnung entsprechend.
Zuschuss zur Knappschaftsausgleichsleistung
Der Zuschuss zur Knappschaftsausgleichsleistung beträgt 154,00 EUR monatlich. Er wird vom Arbeitgeber gezahlt für höchstens 60 Monate und längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Er hat den Charakter eines Überbrückungsgeldes.
Karenzentschädigung nach § 74 HGB
Eine Karenzentschädigung, die ein Berechtigter aufgrund einer bestehenden einzel-vertraglichen Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (§ 74 HGB) von seinem früheren Arbeitgeber erhält, ist dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen. Die Entschädigung beträgt mindestens 50 vom Hundert der zuletzt bezogenen Leistungen. Die Höchstbezugsdauer ist auf 2 Jahre begrenzt (RBRTN 2/99, TOP 5).
Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten
Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten können Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sein. Sie sind daher in der Höhe als Einkommen auf die Renten wegen Todes anzurechnen, in der sie Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV oder Arbeitseinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2a SGB IV (vergleiche Abschnitt 4.2) sind.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten werden häufig sogenannte Aufwandsentschädigungen gezahlt, die zum Teil steuerlich begünstigt werden. Der eine Teil, der den tatsächlich entstandenen Aufwand ausgleichen soll, ist steuerfrei. Der andere Teil der Aufwandsentschädigungen soll auch die aufgewendete Zeit und Mühe abgelten. Dieser Anteil ist steuerpflichtig.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen und damit kein anrechenbares Einkommen.
Die Einnahmen aus Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, die typischerweise nebenberuflich ausgeübt werden, sind nach § 3 Nr. 26a EStG bis zu einem Höchstbetrag von 840,00 EUR (bis 31.12.2020: 720,00 EUR) jährlich steuerfrei.
Die für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährten steuerfreien Beträge sind bei der Ermittlung des vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgelts oder der Höhe des vom Finanzamt festgestellten steuerrechtlichen Gewinns in der Regel bereits berücksichtigt worden.
Für die Einkommensprüfung ist daher von dem bescheinigten Arbeitsentgelt beziehungsweise den im Einkommensteuerbescheid festgestellten Gewinneinkünften auszugehen.
Bei Ehrenämtern im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, wie regelmäßig bei ehrenamtlichen Bürgermeistern, ist der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung als Arbeitsentgelt anzurechnen. Hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit es sich bei den von in Kreis- und Gemeindeverwaltungen ehrenamtlich tätigen Personen (zum Beispiel Amtsvorsteher, Beigeordnete, Bürgermeister, Ortsvorsteher und so weiter) bezogenen Aufwandsentschädigung um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV handelt, wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 14 SGB IV Aufwandsentschädigungen, Abschnitt 2.2.2 verwiesen. Liegt danach Arbeitsentgelt vor, ist dieses als Einkommen auf die Rente wegen Todes anzurechnen.
Wird eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, wie zum Beispiel häufig bei ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, kann es sich bei dem steuerpflichtigen Teil der Aufwandsentschädigung um einen steuerrechtlichen Gewinn handeln. Es dürfte sich hierbei regelmäßig um Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG handeln, die als Arbeitseinkommen im Sinne von § 18a Abs. 2a Nr. 3 SGB IV auf die Renten wegen Todes anzurechnen sind.
Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen sind bis zur Höhe von 3.000,00 EUR im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG).
Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV (siehe auch GRA zu § 14 SGB IV Aufwandsentschädigungen, Abschnitt 3) und sind bei der Einkommensanrechnung nur insoweit als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, als sie einen Freibetrag in Höhe von 3.000,00 EUR (bis 31.12.2020: 2.400,00 EUR) kalenderjährlich überschreiten.
Der Freibetrag kann als monatlicher Freibetrag („pro-rata") oder jährlicher Freibetrag („en bloc“) in Anspruch genommen werden. Dies hat - je nach gewähltem individuellen Verteilungsmodus - unterschiedliche Auswirkungen auf die Einkommensanrechnung: Entscheidet sich der Berechtigte für einen monatlichen Freibetrag, so liegt (bereits) in den Monaten, in denen die monatlichen Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG diesen Freibetrag überschreiten, ein zu berücksichtigendes Einkommen vor.
Entscheidet sich der Berechtigte jedoch für einen jährlichen Freibetrag, ist zu berücksichtigendes Einkommen erst vorhanden, wenn mit der Summe der Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG der Freibetrag insgesamt ausgeschöpft worden ist (AGEKAH 1/2008, TOP 7).
Gemeinderatsmitglieder und Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung
Tätigkeiten, für die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, zum Beispiel als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied (§ 3 Nr. 12 EStG):
Aufgrund des sogenannten „Ratsherrenerlasses“ ist die Vereinfachungsregelung R 3.12 Abs. 3 S. 3 LStR, wonach bei ehrenamtlichen Tätigkeiten mindestens 250,00 EUR (bis 31.12.2020 200,00 EUR) monatlich steuerfrei bleiben, grundsätzlich auch für kommunale Mandatsträger und in öffentlichen Bereichen Tätige (zum Beispiel bei Bezug von Sitzungsgeldern) anzuwenden.
Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 12 EStG gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV (siehe auch GRA zu § 14 SGB IV Aufwandsentschädigungen, Abschnitt 2). Entsprechende Einnahmen in Höhe von 3.000,00 EUR (bis 31.12.2020: 2.400,00 EUR) pro Jahr beziehungsweise 250,00 EUR (bis 31.12.2020: 200,00 EUR) pro Monat sind nicht als Einkommen anzurechnen. Bei darüber hinausgehenden Beträgen kann es sich um steuerpflichtige Einkünfte handeln, die regelmäßig als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach §18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu versteuern und dementsprechend bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen sind.
Erwerbsersatzeinkommen
Nach der Definition des § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV handelt es sich hier um „Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen (kurzfristig oder dauerhaft) zu ersetzen“. An den Rentenberechtigten gezahlte Leistungen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen (zum Beispiel Leistungen mit Entschädigungscharakter wie Leistungen nach oder in entsprechender Anwendung des BVG), lassen sich regelmäßig in den Katalog des § 18a Abs. 3 SGB IV nicht einordnen und scheiden somit als Erwerbsersatzeinkommen von vornherein aus.
Alle Leistungen, die den Definitionen der § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 10 SGB IV unterfallen, sind ohne Rücksicht auf die Anspruchsgrundlage anrechenbares Einkommen. Hierbei ist es insbesondere gleichgültig, ob sie nach öffentlichem Recht von einem Sozialleistungsträger oder aufgrund eines privaten Rechtsverhältnisses geleistet werden.
Wie beim Erwerbseinkommen ist auch beim Erwerbsersatzeinkommen von Nettobeträgen auszugehen. Soweit Erwerbsersatzeinkommen Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit enthalten, sind die Leistungen um den vom Berechtigten zu tragenden Beitragsanteil beziehungsweise um einen Pauschalabzug zu kürzen. Eine Kürzung entfällt, wenn entweder aus einem Erwerbsersatzeinkommen keine Beiträge zu entrichten sind oder der Berechtigte selbst keine Beitragsanteile zu tragen hat, weil der Gesamtbeitrag vom Leistungsträger zu zahlen ist.
Leistungen/Leistungsanteile für Kinder sind von der Einkommensanrechnung ausgenommen, wie zum Beispiel die Kinderzulage zu einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung, und vergleichbare Kind bezogene Leistungen.
Erwerbsersatzeinkommen ist nur dann Einkommen, wenn es auch tatsächlich gezahlt wird. Ruht ein Erwerbsersatzeinkommen, ist zu prüfen, ob die Leistung, die das Ruhen verursacht, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a SGB IV ist.
Erwerbsersatzeinkommen, das aufgerechnet, verrechnet, übertragen, verpfändet oder gepfändet worden ist, unterliegt in voller Höhe der Anrechnung.
Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen
Auf die Rente wegen Todes sind grundsätzlich die in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV ausdrücklich genannten Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen.
Sozialleistungen, die in Höhe des Arbeitslosengeldes II gezahlt werden, sind bei der Einkommensanrechnung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rente wegen Todes die Höhe dieser Leistungen beeinflusst hat (PGEKAH 1/2004, TOP 2; FAVR 1/2005, TOP 12). Eine Sozialleistung wird in der Regel in Höhe des Arbeitslosengeldes II gezahlt, wenn sie unmittelbar an den Bezug von Arbeitslosengeld II anschließt.
Darüber hinaus sind die den in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV genannten Erwerbsersatzeinkommen vergleichbaren Leistungen anzurechnen.
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld wird an Versicherte gezahlt, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§ 136 SGB III). Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem SGB VI, und zwar maximal bis zu einer Dauer von 24 Monaten (§ 147 Abs. 2 SGB III). Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % (allgemeiner Leistungssatz) beziehungsweise 67 % (erhöhter Leistungssatz) des um die gesetzlichen Abzüge geminderten Arbeitsentgelts (pauschaliertes Nettoentgelt).
Das Arbeitslosengeld wird nach § 154 SGB III für Kalendertage berechnet und geleistet. Aus der Multiplikation der kalendertäglichen Höhe mit 30 ergibt sich dann der nach § 97 SGB VI zu berücksichtigende Monatsbetrag.
Wird dem Arbeitslosen Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des erhöhten Leistungssatzes gezahlt, weil ein Kind zu berücksichtigen ist (§ 149 Nr. 1, 1. Alternative SGB III), ist in dem Zahlbetrag dennoch keine Kind bezogene Leistung im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV enthalten.
Die Leistung ist in der tatsächlich gezahlten Höhe zu berücksichtigen. Ruht das Arbeitslosengeld ganz oder teilweise, ist zu prüfen, ob die Leistung, die das Ruhen verursacht, Einkommen im Sinne von § 18a SGB IV ist.
Ein Anwendungsfall des § 97 SGB VI liegt nicht vor, wenn die Rente wegen Todes mit Arbeitslosengeld „zusammentrifft“, das wegen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III - sie kann bis zu 12 Wochen betragen - in voller Höhe ruht. Das gilt nicht, soweit die Sperrzeit auf einen (gegebenenfalls von dem Rentenversicherungsträger selbst zu ermittelnden) Ruhenszeitraum nach § 158 SGB III entfällt. In einem solchen Fall - also ungeachtet einer zeitgleichen Sperrfrist - trifft die Rente wegen Todes für die Dauer des Ruhenstatbestandes nach § 158 SGB III erstmals oder weiterhin mit Erwerbseinkommen zusammen. Deshalb ist § 97 SGB VI einschlägig. Demzufolge können sich - zum Vorteil der oder des Leistungsberechtigten - nur solche Sperrzeiten im Rahmen der Einkommensanrechnung auswirken, die entweder überhaupt nicht (nicht einmal zeitweise) mit einem Ruhenstatbestand nach § 158 SGB III zusammentreffen oder deren Dauer über den Ruhenszeitraum nach § 158 SGB III hinausgeht.
Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a SVG
Nach § 86a SVG erhalten ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, eine Arbeitslosenbeihilfe. Die Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a SVG ist als - dem Arbeitslosengeld - vergleichbare Leistung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV in Höhe der gezahlten Leistung zu berücksichtigen (AGEKAH 1/2008, TOP 8).
Berufsausbildungsbeihilfe nach § 70 SGB III
Die Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose nach § 70 SGB III ist nur anrechenbares Einkommen, wenn zuletzt davor Arbeitslosengeld bezogen wurde beziehungsweise die Berechnung auf der Grundlage von Arbeitslosengeld erfolgte. Die Zahlung erfolgt von der Agentur für Arbeit als Netto-Betrag, das heißt, die Berufsausbildungsbeihilfe ist ohne einen Abzug nach § 18b Abs. 5 SGB IV zu berücksichtigen. Die Berufsausbildungsbeihilfe ist eine dem Arbeitslosengeld vergleichbare Leistung.
Die auf der Grundlage von Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II) berechnete Berufsausbildungsbeihilfe (§ 16 SGB II) ist nicht zu berücksichtigen; sie ist dem Arbeitslosengeld II vergleichbar.
Hinweis:
Die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III stellt in jedem Fall kein anzurechnendes Einkommen dar.
Gründungszuschuss
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten (§ 93 Abs. 1 SGB III). Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten als Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet. Zusätzlich wird während dieser Zeit ein Betrag in Höhe von 300,00 EUR monatlich zur sozialen Absicherung gezahlt, der es dem Berechtigten ermöglicht, sich freiwillig in der gesetzlichen Sozialversicherung abzusichern. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses in Höhe von monatlich 300,00 EUR ist wegen der besonderen Zweckbestimmung nicht als Einkommen auf die Rente wegen Todes anzurechnen; insoweit wird kein wegfallendes Erwerbseinkommen ersetzt.
Insolvenzgeld
Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers haben Arbeitnehmer Anspruch auf Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes, wenn sie für die letzten, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise des Eintritts des Insolvenzereignisses vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Arbeitsentgelt hatten (§ 165 SGB III). Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes geleistet, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird (§ 167 SGB III). Im Rahmen der Einkommensanrechnung ist diese Leistung als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen.
Krankengeld
Beim Krankengeld handelt es sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 44 bis 51 SGB V) oder einer privaten Krankenversicherung, die kalendertäglich gezahlt wird. Zur Ermittlung der Höhe des monatlichen Erwerbsersatzeinkommens ist das kalendertäglich gezahlte Krankengeld mit 30 zu vervielfältigen (§ 47 Abs. 1 S. 7 SGB V).
Krankentagegeld
Als Krankentagegeld wird eine Leistung aus der privaten Krankenversicherung bezeichnet, die dem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Seit dem 01.01.2008 gehört auch das Krankentagegeld zu den kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen, die in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV explizit genannt sind. Das Krankentagegeld für privat versicherte Personen ist nur in sogenannten ‘Neufällen’ (siehe hierzu Abschnitt 2) als ein kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen auf die Rente wegen Todes anzurechnen.
Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III wird von der Agentur für Arbeit für Arbeitnehmer gezahlt, bei denen ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall eintritt und dies auf wirtschaftlichen Ursachen einschließlich betrieblicher Strukturveränderung oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Weitere Ausführungen siehe Abschnitt 4.1.9.
Leistungen im Rahmen des SPR-Programmes
Diese Leistungen werden während der Teilnahme an Maßnahmen nach dem ‘Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit - Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung Jugendlicher (Sofortprogramm-Richtlinien - SPR)’ erbracht. Die gezahlten Leistungen sind bei der Einkommensanrechnung wie folgt zu berücksichtigen:
- Die während der Teilnahme an einer Maßnahme nach Art. 5 SPR gezahlte Pauschale als Bedarf für den Lebensunterhalt ist ohne einen Abzug nach § 18b Abs. 5 SGB IV anzurechnen. Die im Rahmen dieser Maßnahmen ebenfalls gezahlten zweckgebundenen Leistungen (zum Beispiel Fahrtkosten, Kosten für Lebensmittel) sind dagegen bei der Einkommensanrechnung nicht zu berücksichtigen.
- Bei der im Rahmen der Teilnahme an Maßnahmen nach Art. 6 SPR gewährten Praktikumsvergütung handelt es sich um Arbeitsentgelt im Sinne des § 18a Abs. 2 SGB IV, jedoch ist - da es sich hierbei um einen Nettobetrag handelt - diese Praktikumsvergütung zunächst mit dem Faktor 1,6667 zu multiplizieren und der so errechnete Betrag nach § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB IV um 40 % zu kürzen.
- Das im Rahmen der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen nach Art. 7 SPR gewährte Unterhaltsgeld einschließlich der gegebenenfalls zu gewährenden Weiterbildungskosten ist ohne einen Abzug nach § 18b Abs. 5 SGB IV anzurechnen. Soweit im Rahmen dieser Maßnahmen eine Lebensunterhaltspauschale gewährt wird, ist sie bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen.
- Bei Teilnahme an Maßnahmen nach Art. 9 SPR werden seitens der Arbeitsverwaltung lediglich den Maßnahmeträgern Leistungen gewährt (Art. 9 § 4 SPR). Das vom jeweiligen Träger der Maßnahme gezahlte Arbeitsentgelt ist als Einkommen zu berücksichtigen.
- Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und des Beitrags zur Unfallversicherung nach Art. 4 SPR sind als Arbeitsentgelt anzusehen. Bei der im Rahmen der Teilnahme an Maßnahmen nach Art. 6 SPR gewährten Praktikumsvergütung handelt es sich ebenfalls um Arbeitsentgelt.
Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld wird gemäß § 19 Abs. 1 MuSchG von dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung an berufstätige, gesetzlich krankenversicherte Mütter während der Mutterschutzfrist (§ 3 MuSchG) gezahlt; es beträgt bei Arbeitnehmerinnen höchstens 13,00 EUR kalendertäglich. Mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig gesetzlich krankenversicherte Mütter (selbständig Tätige) erhalten Mutterschaftsgeld jedoch ohne die Begrenzung auf 13,00 EUR in Höhe des Krankengeldes.
Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Geburt und endet 8 Wochen nach der Geburt beziehungsweise 12 Wochen nach einer Früh- oder Mehrlingsgeburt. Bei einer Frühgeburt verlängert sich diese Frist (und damit auch der Anspruchszeitraum für das Mutterschaftsgeld) außerdem noch um die Zeit, die vor der Geburt - also von dem sechswöchigen Zeitraum - nicht in Anspruch genommen worden ist.
Das nach § 19 Abs. 1 MuSchG geleistete Mutterschaftsgeld ist kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen. Wird es allerdings für die Zeit ab der Geburt des Kindes gezahlt und trifft es dabei mit einem Anspruch auf Elterngeld zusammen, ergeben sich folgende Auswirkungen:
Das Mutterschaftsgeld ist gegenüber dem Elterngeld vorrangig und daher nach § 3 Abs. 1 BEEG auf diese Leistung anzurechnen.
Da nach § 10 Abs. 1 BEEG unter anderem die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300,00 EUR im Monat als Einkommen unberücksichtigt bleiben, ist das Mutterschaftsgeld nur insoweit anrechnungsrelevant, als sein Betrag diesen Grenzwert überschreitet. Von einem Mutterschaftsgeld in Höhe von zum Beispiel 390,00 EUR monatlich ist somit nur ein Betrag von 90,00 EUR als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen.
Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfristen und für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) gezahlt (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Dieses Mutterschaftsgeld wird als Einmalzahlung geleistet (maximaler Gesamtbetrag 210,00 EUR). Der Gesamtbetrag ist gleichmäßig auf die Schutzfrist einschließlich Tag der Entbindung zu verteilen und neben dem Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld als Einkommen zu berücksichtigen.
Beim Mutterschaftsgeld und dem hierzu gezahlten Arbeitgeberzuschuss (§ 20 MuSchG) bleibt ab dem Tag der Geburt ein Betrag bis zu einer Höhe von 300,00 EUR im Monat als Einkommen unberücksichtigt (§ 10 BEEG). Dies gilt nicht für das Mutterschaftsgeld vom BAS, jedoch auch für den hierzu gezahlten Arbeitgeberzuschuss.
Pflegeunterstützungsgeld
Ab dem 01.01.2015 ist das Pflegeunterstützungsgeld als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV anzurechnen. Die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt während des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld nicht als fortbestehend. Für kurzzeitige (bis zu 10 Arbeitstage) Arbeitsverhinderung, in der für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Krankengeld oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes beansprucht werden kann, kann ein Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt bestehen (§ 44a SGB XI). Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt.
Streikgelder
Streikgelder und Aussperrungsunterstützungen, die während eines Arbeitskampfes von der Gewerkschaft gezahlt werden, sind bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes als einem kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen vergleichbare Leistung gemäß § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV zu berücksichtigen (AGEKAH 1/2007, TOP 3). Ist jedoch § 114 SGB IV anzuwenden, sind Streikgelder und Aussperrungsunterstützungen nicht als Einkommen auf Renten wegen Todes anzurechnen (siehe GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 4).
Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III)
Das Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III wird als Sonderform des Kurzarbeitergeldes gezahlt. Für Höhe und Leistungsumfang sind nach § 111 Abs. 10 SGB III die Vorschriften für das Kurzarbeitergeld entsprechend anzuwenden. Auch im Rahmen der Einkommensanrechnung ist es deshalb wie Kurzarbeitergeld zu behandeln (siehe Abschnitt 4.1.9).
Übergangsleistung nach der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Berechtigte, die ihre bisher ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit aufgeben müssen, um das Entstehen, Wiederaufleben oder Verschlimmern einer Berufskrankheit zu verhindern, erhalten von der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Übergangsleistung nach der BKV.
Die Übergangsleistung wird entweder als Einmalzahlung bis zur Höhe der Vollrente oder als monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente, längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt.
Eine einmalige Übergangsleistung ist anteilmäßig für die Monate zu berücksichtigen, für die der einmalige Betrag gezahlt wurde. Der Zeitraum ist aus dem Bescheid der Berufsgenossenschaft zu ersehen.
Übergangsgeld
Übergangsgeld wird für die Dauer der Durchführung einer Leistung zur Prävention, Leistung zur medizinischen Rehabilitation, Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistung zur Nachsorge oder sonstige Leistung zur Teilhabe gezahlt. Leistungsträger der Maßnahme können die Bundesagentur für Arbeit (§§ 119 ff. SGB III), die Berufsgenossenschaften (§ 49 SGB VII), die Versorgungsverwaltung (§ 26a BVG) oder die Rentenversicherungsträger (§§ 20 ff. SGB VI) sein.
Der „angehobene“ Übergangsgeldbetrag (zum Beispiel § 66 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB IX), der bei Berücksichtigung eines Kindes gezahlt wird, ist keine Kind bezogene Leistung im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV. Der bescheinigte Betrag ist daher ungekürzt im Rahmen der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen.
Überbrückungsgeld und sonstige Leistungen der Seemannskasse
An aus der Seefahrt ausgeschiedene Seeleute, Küstenschiffer und -fischer zahlt die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtete Seemannskasse nach §§ 9 ff. ihrer Satzung (SSmk) in Verbindung mit § 137b SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen Überbrückungsgeld oder Leistungen vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Das Überbrückungsgeld wird gezahlt, solange die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder für eine Vollrente wegen Alters (auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme) aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gegeben sind. Es kommt dabei weder auf die tatsächliche Zahlung noch auf die Beantragung der Rente an. Das Überbrückungsgeld wird als laufender Abschlagsausgleich gezahlt, sofern eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersvollrente mit einem geminderten Zugangsfaktor gewährt wird. Die Leistungen vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden für 24 Monate neben einer Altersvollrente gezahlt.
Auf Leistungen der Seemannskasse können unter bestimmten Voraussetzungen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersteilrenten und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) angerechnet werden. Es kann somit vorkommen, dass zwei Erwerbsersatzeinkommen nebeneinander bezogen werden.
Unterhaltsgeld aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF-UhG)
Die Leistung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds wird von dem Träger der Maßnahme (zum Beispiel Land Berlin, Sächsische Landesstiftung Natur und Umwelt) gezahlt. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich nur das (reine) Unterhaltsgeld, nicht jedoch die gegebenenfalls daneben gezahlten zweckgebundenen Leistungen (Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie Lehrgangs-, Fahrt-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Kinderbetreuungskosten). Etwas anderes gilt, wenn der Teilnehmer einen Pauschalbetrag erhält; in diesem Fall ist dieser (Gesamt-) Betrag der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.
Unberücksichtigt bleibt das ESF-UhG in Höhe des Ausbildungsgeldes (§ 122 SGB III) oder einer Berufsausbildungsbeihilfe (§ 56 SGB III). Diese Leistungen sind abhängig von den Lebens- und Einkommensverhältnissen des Berechtigten. Eine gezahlte Hinterbliebenenrente wird auf diese Leistung angerechnet.
Verletztengeld
Das Verletztengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung, die für die Dauer einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung gezahlt wird. Es fällt weg, sobald der Berechtigte einen Anspruch auf Übergangsgeld hat, eine Verletztenrente gezahlt wird oder nach Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 SGB VII).
Die Höhe des Verletztengeldes entspricht in der Regel der des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenversicherung.
Pflegegeld der Unfallversicherung nach § 44 SGB VII ist nicht zu berücksichtigen.
Versorgungskrankengeld / Krankengeld der Sozialen Entschädigung
Diese Leistung der Kriegsopferversorgung wird zunächst von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung ausgezahlt und bei Einstandspflicht der Versorgungsverwaltung in voller Höhe erstattet. Anspruchsberechtigt sind neben dem Beschädigten im Sinne des BVG auch die Witwen/Witwer. Mit dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt I S. 2652) tritt anstelle des bisherigen Versorgungskrankengelds nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zum 1. Januar 2024 das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV. Die Höhe des Versorgungskrankengeldes / Krankengeldes der Sozialen Entschädigung entspricht der des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenversicherung.
Weiterbildungskosten (§ 81 ff. SGB III)
Weiterbildungskosten nach § 81 SGB III werden bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI berücksichtigt, wenn sie auf die ‘Grundleistung’ nach dem SGB III im Rahmen der Einkommensanrechnung nach dem SGB III angerechnet werden und deshalb diese Grundleistung verringert haben (PGEKAH 1/2004, TOP 9; FAVR 1/2005, TOP 12).
Zu den Weiterbildungskosten, die in diesem Zusammenhang anfallen können, gehören unter anderem
- Lehrgangskosten,
- Fahrtkosten,
- Kosten für Kinderbetreuung,
- Kosten für eine erforderliche auswärtige Unterkunft und Verpflegung.
Diese Leistungen sind im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie auch bei der Einkommensanrechnung nach § 67 SGB III - von der Bundesagentur für Arbeit - nicht zu berücksichtigen sind.
Qualifizierungsgeld
Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III wird von der Agentur für Arbeit an Arbeitnehmer für die Dauer einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme gezahlt, wenn der Arbeitgeber die berufliche Weiterbildung finanziert. Weitere Ausführungen siehe Abschnitt 4.1.17.
Rückwirkende Bewilligung einer Versichertenrente und Bezug von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen
Ist ein kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV (zum Beispiel Krankengeld) berücksichtigt worden und wird rückwirkend für dieselbe Zeit eine Versichertenrente bewilligt, ergeben sich - rückschauend betrachtet - bei der Einkommensanrechnung unterschiedliche Folgen.
Für die Frage, welche Sozialleistungen als Einkommen zu berücksichtigen sind, ist zwischen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehungsweise einer Rente für Bergleute (vergleiche Abschnitt 5.2.1) und einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (vergleiche Abschnitt 5.2.2) und einer Rente wegen Alters/Bewilligung einer Knappschaftsausgleichsleistung (vergleiche Abschnitt 5.2.3) zu unterscheiden.
Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung/Bewilligung einer Rente für Bergleute
Soweit die neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung/Rente für Bergleute gezahlte Sozialleistung nach § 96a SGB VI als Hinzuverdienst (siehe GRA zu § 96a SGB VI, Abschnitt 3.4.1.1) zu berücksichtigen ist, gilt folgendes:
Bei einer rückwirkenden Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung/Rente für Bergleute ist neben dem (bisher) berücksichtigten kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld nach dem SGB III) für denselben Zeitraum zusätzlich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung/Rente für Bergleute als Einkommen auf die Rente wegen Todes anzurechnen. Auf die Rente wegen Todes ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung/Rente für Bergleute nach Anwendung von § 96a SGB VI anzurechnen.
Soweit die neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung/Rente für Bergleute gezahlte Sozialleistung nach § 96a SGB VI nicht als Hinzuverdienst (siehe GRA zu §96a SGB VI, Abschnitt 3.4.1.1) zu berücksichtigen ist, gilt folgendes:
Als alleiniges - auf die Rente wegen Todes anzurechnendes - Einkommen bleibt das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel Krankengeld) berücksichtigungsfähig, wenn die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung/Rente für Bergleute rückwirkend bewilligt wird und das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen höher ist als die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung/Rente für Bergleute. Vom Zeitpunkt an, zu dem das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen eingestellt ist, liegt eine Einkommensänderung vor, deren Berücksichtigung sich nach § 18d SGB IV beurteilt (vergleiche hierzu Ausführungen in der GRA zu § 18d SGB IV, Abschnitt 6).
Ist das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen dagegen niedriger als die rückwirkend bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung/Rente für Bergleute, ist neben dem bisher berücksichtigten kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung/Rente für Bergleute mit dem das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen übersteigenden Betrag anzurechnen, indem die Einkommensanrechnung von Anfang an neu durchgeführt wird.
Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
Als alleiniges - auf die Rente wegen Todes anzurechnendes - Einkommen bleibt das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel Krankengeld) berücksichtigungsfähig, wenn die Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend bewilligt wird und das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen höher ist als die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Vom Zeitpunkt an, zu dem das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen eingestellt ist, liegt eine Einkommensänderung vor, deren Berücksichtigung sich nach § 18d SGB IV beurteilt (vergleiche hierzu Ausführungen in der GRA zu § 18d SGB IV, Abschnitt 6).
Ist das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen dagegen niedriger als die rückwirkend bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung, ist neben dem bisher berücksichtigten kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit dem das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen übersteigenden Betrag anzurechnen, indem die Einkommensanrechnung von Anfang an neu durchgeführt wird.
Siehe Beispiel 2
Bei einer rückwirkenden Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist neben einem (bisher) berücksichtigten Verletztengeld gemäß §§ 45, 48 und 55 SGB VII oder Übergangsgeld nach § 49 SGB VII aus der gesetzlichen Unfallversicherung für denselben Zeitraum zusätzlich die Rente wegen voller Erwerbsminderung als Einkommen auf die Rente wegen Todes anzurechnen. Auf die Rente wegen Todes ist die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Anwendung von § 96a SGB VI anzurechnen.
Bewilligung einer Rente wegen Alters/Bewilligung einer Knappschaftsausgleichsleistung
Als alleiniges Einkommen bleibt das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigungsfähig, wenn die Rente wegen Alters/Knappschaftsausgleichsleistung rückwirkend bewilligt wird und das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen höher ist als die Rente wegen Alters/Knappschaftsausgleichsleistung. Vom Zeitpunkt an, zu dem das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen eingestellt ist, liegt eine Einkommensänderung vor, deren Berücksichtigung sich nach § 18d SGB IV beurteilt (vergleiche hierzu Ausführungen in der GRA zu § 18d SGB IV, Abschnitt 6).
Ist das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen dagegen niedriger als die rückwirkend bewilligte Rente wegen Alters/Knappschaftsausgleichsleistung, ist neben dem bisher berücksichtigten kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen die Rente wegen Alters/Knappschaftsausgleichsleistung mit dem das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen übersteigenden Betrag anzurechnen, indem die Einkommensanrechnung von Anfang an neu durchgeführt wird.
Dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen
Auf die Rente wegen Todes sind die in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bis 10 SGB IV genannten Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. Es handelt sich um Leistungen, die in der Regel auf Dauer, das heißt ohne zeitliche Begrenzung, anstelle von Erwerbseinkommen von Sozialleistungsträgern, vom Bund oder von öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen oder aus einer privaten oder betrieblichen Versicherung bezogen werden.
Bei diesen Erwerbsersatzeinkommen gelten folgende Besonderheiten:
- Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare Kind bezogene Leistungen bleiben außer Betracht (§ 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV).
- Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne Abfindung zu zahlen wäre (§ 18a Abs. 3 S. 3 SGB IV).
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Auf die Renten wegen Todes sind die Renten aus eigener Versicherung, also unter anderem die Erwerbsminderungsrenten und die Altersrenten anzurechnen. Diese Renten sind auch insoweit zu berücksichtigen, als sie auf Anwartschaften aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, auf freiwilligen Beiträgen oder auf Zeiten der Kindererziehung nach §§ 56, 249, 249a SGB VI beruhen. Das gleiche gilt, wenn in den Renten im Beitrittsgebiet ein Auffüllbetrag (§ 315a SGB VI) oder ein Rentenzuschlag (§ 319a SGB VI) enthalten ist oder zur Rente ein Betrag nach § 315b SGB VI gezahlt wird. Als eigene Rente gelten auch die Rententeile, die auf überführten Ansprüchen aus der Zusatz- und Sonderversorgung beruhen (§§ 2, 4 AAÜG). Als Rente aus eigener Versicherung sind aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zusätzlich zu berücksichtigen: die Rente für Bergleute und die Knappschaftsausgleichsleistung. Die von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung erbrachten Leistungen nach §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar (SVAG-Saar) sind schließlich ebenfalls als Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen. Die vorstehend genannten Versichertenrenten sind selbst dann als Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen, wenn sie bereits vor dem Inkrafttreten der §§ 18a bis 18e SGB IV zuerkannt wurden.
Die in der Rente enthaltenen Steigerungsbeträge der Höherversicherung (§ 269 SGB VI) sind mit der Rechtsänderung ab 01.01.2002 nicht mehr von der Einkommensanrechnung ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Einkommensanrechnung gilt nur noch für solche Fälle, die von der Übergangsregelung des § 114 Abs. 1 SGB IV betroffen sind.
Ist ein kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV (zum Beispiel Krankengeld) gezahlt worden und wird rückwirkend für dieselbe Zeit eine Versichertenrente bewilligt, sind auch die Ausführungen im Abschnitt 5.2 zu beachten.
Das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaues nach den Richtlinien vom 12.12.2008 (BAZ Nr. 196) ist ebenfalls nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV anzurechnen. Es handelt sich aber nicht um eine Leistung der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Leistung wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gezahlt. Im Rahmen von Sozialplänen beziehungsweise aufgrund tariflicher oder betrieblicher Vereinbarungen wird das Anpassungsgeld regelmäßig durch einen betrieblichen Zuschuss aufgestockt (siehe Abschnitt 4.3.5.2).
Mit dem am 14. August 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG) wurde zusätzlich das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen eingeführt. Das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen entspricht von seinem Sicherungsziel her dem Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus. Daher gehört es zu dem nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV anzurechnenden Einkommen.
Leistungen für Kindererziehung nach §§ 294, 294a SGB VI (bei leiblichen Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 beziehungsweise im Beitrittsgebiet vor 1927) sind kein anrechenbares Einkommen.
Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 BEG (Bundesentschädigungsgesetz) oder an von den Finanzämtern gleichgestellte Geschädigte gezahlt werden, sind steuerfrei nach § 3 Nr. 8a EStG, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind. Diese steuerfreien Leistungen werden nach § 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2016 nicht auf die Renten wegen Todes angerechnet; ab dem 01.01.2017 sind Renten nach § 3 Nr. 8a EStG nach § 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB IV in der Fassung ab 01.01.2017 weiterhin nicht als Einkommen anzurechnen (vergleiche Abschnitt 3.3).
Die Einführung der Steuerfreiheit eines Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 3 Nummer 14a EStG rückwirkend zum 1. Januar 2021 ändert nichts daran, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung - wie bisher auch - als Erwerbsersatzeinkommen auf die Renten wegen Todes anzurechnen ist. Die Regelung des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV stellt auf Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und die Erziehungsrente ab. Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist als ein Teil dieser Renten anzurechnendes Einkommen.
Trifft die Rente wegen Todes sowohl mit einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch mit einer - diese Rente nach § 93 SGB VI mindernden - Verletztenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so sind zu berücksichtigen:
- die Versichertenrente in ihrer nach Anwendung des § 93 SGB VI zu leistenden Höhe und daneben
- die Rente aus der Unfallversicherung.
Renten aus der Alterssicherung der Landwirte
Hierunter fallen die Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden.
Die Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften ist in § 29 ALG geregelt. Danach ist die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung und des SGB VI vor der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach dem ALG vorzunehmen (§ 29 S. 1 Nr. 4, 5 ALG). § 29 S. 3 ALG gewährleistet, dass eine Doppelanrechnung von Einkommen ausgeschlossen ist.
Bei der Einkommensanrechnung sind Leistungen der Alterskasse bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) nach Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen zu berücksichtigen, weil nach den Vorschriften über die Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften vor der Einkommensanrechnung stets die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten anzuwenden sind (PGEKAH 1/2004, TOP 7; FAVR 1/2005, TOP 12).
Siehe Beispiel 5
Ausgenommen von der Einkommensanrechnung sind die Landabgaberente nach §§ 121 ff. ALG und die Leistungen, die als abgeleitete Renten an Witwen, Witwer und Waisen ehemaliger Landwirte gezahlt werden.
Die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) ist dagegen als Arbeitseinkommen (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) anzurechnen (siehe hierzu Abschnitt 4.2.2).
Altenteilsleistungen in der Landwirtschaft aufgrund eines Hofübergabevertrages zwischen Eltern und Kindern waren bisher wegen ihres privatrechtlichen Charakters kein Einkommen im Sinne des § 18a SGB IV. Nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 10 SGB IV stellen solche Leistungen nunmehr in der Regel als "sonstige private Versorgungsrenten" in sogenannten Neufällen zu berücksichtigendes Erwerbsersatzeinkommen dar (siehe Abschnitt 5.3.10).
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Auf die Rente wegen Todes ist nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung anzurechnen. Hierbei sind - anders als bei Anwendung des § 93 SGB VI - auch die Verletztenrenten zu berücksichtigen, die auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruhen.
Mit Urteil des BSG vom 17.04.2012, AZ: B 13 R 15/11 R, (vorhergehende Instanz LSG Baden-Württemberg vom 25.01.2011, AZ: L 9 R 153/09), wurde die Anrechenbarkeit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Renten wegen Todes sowohl für die Fälle, auf die die Übergangsregelung des § 114 SGB IV anzuwenden ist (sogenannte „Alt-Fälle" - Tod vor 01.01.2002 beziehungsweise Eheschließung vor 01.01.2002 und mindestens ein Partner vor dem 02.01.1962 geboren) als auch für alle anderen Fälle (sogenannte „Neu-Fälle" - Tod nach 31.12.2001 und Eheschließung nach dem 31.12.2001 beziehungsweise keiner der Partner vor dem 02.01.1962 geboren) höchstrichterlich bestätigt.
Welche Leistungen einer Verletztenrente gleichstehen, ist der GRA zu § 93 SGB VI - Gleichstehende Leistungen - zu entnehmen. Die Ausführungen gelten gleichermaßen im Rahmen der Einkommensanrechnung. Wird anstelle der Verletztenrente eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der als Verletztenrente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Die Unfallrente gilt für den Zeitraum als fortlaufend gezahlt, für den die Abfindung bestimmt ist. Bei abgefundenen kleinen Dauerrenten (§ 76 SGB VII) ist dies für den Zeitraum in Jahren und Monaten der Fall, der dem Faktor entspricht, der dem Abfindungsbetrag zugrunde liegt.
Die Verletztenrente ist nicht in der tatsächlich gezahlten Höhe als Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV zu berücksichtigen. Sie wird nur insoweit herangezogen, als sie einen der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a S. 1 und 2 BVG entsprechenden Betrag übersteigt. Die Höhe der Grundrente ist in § 31 BVG festgelegt; auf Berechtigte, die am 18.05.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Bundesländern hatten, findet dagegen grundsätzlich die Übergangsvorschrift des § 84a BVG Anwendung mit der Folge, dass (nur) ein abgesenkter ‘Freibetrag’ in Höhe der Grundrente ‘Ost’ nach dem Bundesversorgungsgesetz zu berücksichtigen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings dann, wenn der Berechtigte am 18.05.1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Bundesländern hatte, aber der Arbeitsunfall nach der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in die alten Bundesländer eingetreten ist. In diesem Ausnahmefall ist der Grundrentenbetrag nach dem ‘BVG-West’ maßgebend.
§ 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV ist durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.06.2011 mit Wirkung ab 01.07.2011 dahingehend geändert worden, dass bei der Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung kein unterschiedlicher Freibetrag mehr in den neuen und den alten Bundesländern gilt. Die Berechnung von Leistungen nach dem BVG ist nicht mehr abhängig vom Wohnsitz des Berechtigten (West/Ost). Ab dem 01.07.2011 wird nur noch ein einheitlicher Freibetrag berücksichtigt.
Bei einem Verletzten, der das 65. Lebensjahr vollendet hat und bei dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 45 % vorliegt, verringert sich die Verletztenrente zusätzlich um den jeweiligen Alterserhöhungsbetrag. Dieser steht ab dem 01.04.1990 - gestaffelt nach dem Grad der Erwerbsminderung - in unterschiedlicher Höhe zu. Werden mehrere Verletztenrenten gezahlt, ist jede einzelne Rente gesondert um den nach dem BVG ermittelten Betrag zu vermindern. Die Beträge, um die die Verletztenrente zu vermindern ist, ergeben sich aus Aktuelle Werte "Unfallrentenanrechnung“.
Ein Silikosefreibetrag ist im Rahmen von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV nicht absetzbar.
Mit dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts ist mit Wirkung ab 01.07.2021 eine Änderung in der von der Verletztenrente abzusetzenden Monatsbeträge eingetreten. Auf Grund der Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes und des Inkrafttretens des SGB XIV werden die bisher zugrundegelegte Grundrente und die Alterserhöhungsbeträge in ein Vielfaches des aktuellen Rentenwerts umgerechnet. Der Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 der Regelung ist dahingehend geändert worden, dass sich die von der Verletztenrente abzusetzenden Monatsbeträge aus § 93 Abs. 2a, Abs. 2b SGB VI ergeben. Für die Betroffenen kommt es grundsätzlich zu keinen Veränderungen gegenüber der bisherigen Regelung. Eine Dynamisierung der von der Verletztenrente abzusetzenden Monatsbeträge ist an die jährliche Rentenanpassung gekoppelt.
Bei den Verletztenrenten bleibt zusätzlich die Kinderzulage als Erwerbsersatzeinkommen außer Betracht.
Wird die Verletztenrente zu Unrecht gewährt und besteht nach den §§ 45, 48 SGB X keine Möglichkeit der Bescheidrücknahme, nimmt der Träger der Unfallversicherung eine Aussparung auf Dauer vor. Die Verletztenrente ist weiterhin bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Die Verletztenrente und der Jahresarbeitsverdienst werden nicht mehr angepasst. Es ist von der tatsächlich festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen.
Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge
Auf die Rente wegen Todes sind nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB IV das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen anzurechnen. Anrechenbar sind die Bruttobezüge, die sich nach Anwendung versorgungsrechtlicher Anrechnungs- oder Ruhensvorschriften der Versorgungsgesetze des Bundes und der Länder (zum Beispiel §§ 54, 55 BeamtVG) und nach einer eventuellen Kürzung infolge einer Ehescheidung - Versorgungsausgleich - (§ 57 BeamtVG) ergeben. Wird der Ruhensbetrag (zum Beispiel nach § 54 BeamtVG) einmalig im Dezember vom Ruhegehalt einbehalten, ist der Ruhensbetrag von einer gegebenenfalls im Dezember gezahlten jährlichen Sonderzuwendung abzuziehen. Von der Differenz ist ein Zwölftel als monatliche Sonderzuwendung zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei einem Zusammentreffen einer Mindestversorgung mit einer Rente. Der sich hieraus ergebene Ruhensbetrag nach § 14 Abs. 5 BeamtVG wird von der Versorgung in Abzug gebracht und ist somit nicht bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Versorgungsgesetzen der Länder wieder.
Zu den Leistungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB IV zählen auch Versorgungsbezüge aus privatrechtlichen Dienstverhältnissen, sofern diese nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährt werden und die zugrunde liegende Beschäftigung versicherungsfrei war oder der Beschäftigte aufgrund dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist.
Bei den Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbaren Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen handelt es sich um Leistungen aus der Beamtenversorgung an den geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten.
Ausgenommen von der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI sind dagegen das vom Träger der Versorgung neben dem Ruhegehalt gezahlte Kindergeld, der Unterschiedsbetrag nach § 50 BeamtVG in Verbindung mit § 40 BBesG (Kind bezogene Leistung), das Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG und der auf Zeit bewilligte Unterhaltsbeitrag nach § 15 BeamtVG.
Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist die Übergangsbeihilfe nach §§ 12, 13 SVG, die an Soldaten auf Zeit aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt wird. Sie ist als Ausgleich für die Kosten gedacht, die einem Soldaten auf Zeit nach der Entlassung aus dem Dienst für Zivilkleidung, Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Fort- und Weiterbildung, Wohnungswechsel entstehen, und hat aufgrund dieser Zweckbestimmung nicht den Charakter eines Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens (RBRTB 2/2006, TOP 12).
Die Sonderzuwendung für Versorgungsempfänger des Bundes im Sinne des § 4 BSZG ist nach Abzug des Betrages gemäß § 4a BSZG als Einkommen zu berücksichtigen (PGEKAH 1/2005, TOP 6). Nach § 4a BSZG werden die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes bis zur Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung um den halben Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung vermindert. Die Verminderung erfolgt jeweils am 1. Dezember durch Abzug von der jährlichen Sonderzahlung. Diese Regelung soll den Wegfall der Beteiligung der Rentenversicherung am Pflegeversicherungsbeitrag wirkungsgleich auf Versorgungsempfänger des Bundes übertragen. § 4a BSZG ist mit Wirkung vom 01.07.2009 aufgehoben.
§ 50f BeamtVG ist zum 01.07.2009 in Kraft getreten. Die Versorgungsbezüge des Bundes werden nunmehr monatlich um einen Abzug für Pflegeleistungen gemindert. Die Versorgungsbezüge des Bundes sind nach Abzug des Betrages gemäß § 50f BeamtVG als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Aufwendungen für Beihilfe-Wahlleistungen mindern nicht das anzurechnende Ruhegehalt (RBRTS 1/2016, TOP 06).
Der Einkommensanrechnung unterliegen die Versorgungsbezüge folgender Personenkreise:
- Beamte der in § 5 SGB VI genannten Stellen,
- Pfarrer und Kirchenbedienstete der evangelisch-lutherischen Kirche,
- Richter des Bundes und der Länder,
- Berufssoldaten der Bundeswehr,
- entpflichtete Professoren,
- Angestellte und Arbeiter der in § 6 SGB VI genannten Stellen, wenn sie auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit wurden,
- Minister, Senatoren und parlamentarische Staatssekretäre,
- Abgeordnete des Bundestages und der Landtage, sofern der Versorgungsbezug seine Grundlage in den Gesetzen über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Abgeordneten hat,
- Angestellte und Arbeiter, die nach § 230 SGB VI von der Versicherungspflicht freigestellt waren.
Als dem Ruhegehalt vergleichbare Bezüge sind zu berücksichtigten:
- Ehrensold für frühere ehrenamtlich oder nebenamtlich tätige Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher, wenn dieser nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bestimmt wird (zum Beispiel Ehrensold nach Art. 138 KWBG beziehungsweise ab 01.08.2012 Art. 59 - 61 KWBG);
- die Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG an ausgeschiedene Soldaten auf Zeit (Hinweis: Die Übergangsbeihilfe nach §§ 12, 13 SVG ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen - RBRTB 2/2006, TOP 12);
- Ausgleichsbezüge nach § 11a SVG an ehemalige Soldaten, die mittels eines Eingliederungsscheines eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst annehmen
- die nicht in die Rentenversicherung überführten Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a bis d und Nr. 2 AAÜG, also
- die Übergangsrente,
- das Vorruhestandsgeld,
- die Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen,
- die befristete erweiterte Versorgung,
- die Invalidenteilrente und
- die Dienstbeschädigungsteilrenten.
Kein Einkommen stellt die Elternrente nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AAÜG dar.
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) wird den Versorgungsemfängern des Bundes sowie den Vorsorgungsempfängern nach dem Soldatenversorgungsgesetz eine Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise (Inflationsausgleich) gewährt. Für die Versorgungsempfänger der Länder sind entsprechende länderrechtliche Regelungen vorgesehen. Die Sonderzahlung gilt nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleibt bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht. Die von den jeweiligen Zahlstellen gezahlten Inflationsausgleichsgelder (-prämien) sind nicht als Einkommen bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes zu berücksichtigen.
Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz (AltGG) wird freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidenden Beamten, Richtern und Soldaten gewährt, die dieses anstelle einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen wollen. Für Landesbeamte bestehen bereits ähnliche Regelungen in einigen Bundesländern (zum Beispiel in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hessen, Hamburg, Bremen und Sachsen).
Der Attraktivitäts-Zuschlag nach § 48b des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) zählt zu den Versorgungsbezügen von pensionierten Beamten und Richtern und ist als Einmalzahlung zum Ruhegehalt bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Er wird zur Steigerung der Attraktivität der Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung im Land Brandenburg für die Jahre 2017 bis 2020 als Sonderzuschlag gewährt und ist mit den laufenden Versorgungsbezügen (Ruhegehalt) für den Monat November zu zahlen. Für Versorgungsempfänger beträgt der Sonderzuschlag 400,00 EUR im Jahr 2017, 300,00 EUR im Jahr 2018, 200,00 EUR im Jahr 2019 und 100,00 EUR im Jahr 2020.
Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die wegen der Besonderheit ihres Dienstes früher in den Ruhestand treten (vor Vollendung des 65. Lebensjahres), erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich bei Altersgrenzen nach § 48 Abs. 1 BeamtVG unter anderem für den Einkommensunterschied zwischen den Bezügen als aktiver Beamter und dem Ruhegehalt. Der bei Versetzung in den Ruhestand in einer Summe gezahlte Ausgleich ist nach § 3 Nr. 3 EStG einkommensteuerfrei und deshalb nach § 18a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2016 bei der Einkommensanrechnung nicht zu berücksichtigen (RBRTN 2/2003, TOP 13).
Für Rentenbezugszeiten ab dem 01.01.2017 ist aufgrund der Änderung des § 18a SGB IV durch das 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG) der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen nach § 48 BeamtVG als ein Teil der Versorgungsbezüge anzurechnen. Die Anrechnung des bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlenden Ausgleichsbetrages erfolgt durch eine anteilige Zuordnung auf den Zeitraum, für den die Einkommensdifferenz ausgeglichen wird (längstens vom Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres). Die Ausführungen gelten entsprechend für einen Ausgleich bei Altersgrenzen nach § 38 Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Mit dem 6. SGB IV-ÄndG ist § 18a Abs. 1 SGB IV mit Wirkung vom 01.01.2017 unter anderem dahingehend geändert worden, dass steuerfreie Einkünfte nach § 3 EStG nunmehr nicht mehr von der Einkommensanrechnung ausgenommen sind. Ab dem 01.01.2017 sind daher auch steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 67 EStG als Einkommen anzurechnen. Der Kindererziehungszuschlag (§ 50a BeamtVG), Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 50b BeamtVG), Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag (§ 50d BeamtVG) sowie die vorübergehende Gewährung von Zuschlägen (§ 50e BeamtVG) sind Bestandteile der Versorgung und von der Systematik vergleichbar mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Erziehung eines Kindes oder Pflege einer pflegebedürftigen Person zu berücksichtigenden Beitragszeiten.
Hierzu gehören auch die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten vergleichbaren länderrechtlichen Regelungen.
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Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge
Der für den Bezug der in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB IV genannten Leistungen in Frage kommende Personenkreis ist mit dem Personenkreis nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB IV identisch. Es gelten somit die Ausführungen im Abschnitt 5.3.4 entsprechend.
Der Einkommensanrechnung unterliegen sowohl das Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG als auch der für die Dauer einer durch einen Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung gezahlte Unterhaltsbeitrag (zum Beispiel § 38 BeamtVG) sowie die vergleichbaren Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten.
Beim Unfallruhegehalt sowie bei den vergleichbaren Bezügen gilt folgendes:
- Wird neben dem Unfallruhegehalt sowie den vergleichbaren Bezügen ein Unfallausgleich gezahlt, ist der Bruttobetrag des Unfallruhegehalts - ohne Kind bezogene Leistungen - das maßgebende Erwerbsersatzeinkommen. Die Kürzung um den (fiktiven) Grundrentenanteil entfällt. Als Ausgleich dafür stellt der Unfallausgleich, der in seiner Höhe der Grundrente nach dem BVG entspricht, kein im Rahmen der Einkommensanrechnung zu berücksichtigendes Einkommen dar.
- Wird kein Unfallausgleich gezahlt, ist - wie bei den Verletztenrenten (vergleiche Abschnitt 5.3.3) - vom Bruttobetrag des Unfallruhegehalts - ohne Kind bezogene Leistungen - der Grundrentenanteil nach dem BVG abzuziehen; der dann verbleibende Betrag ist das maßgebende Erwerbsersatzeinkommen.
Renten der berufsständischen Versorgung
Als Erwerbsersatzeinkommen sind nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 7 SGB IV die Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters anzurechnen, die von öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen gezahlt werden. Hierzu gehören die berufsständischen Versorgungswerke der kammerfähigen freien Berufe, wie zum Beispiel die Versorgungswerke der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer.
Zahlt eines dieser Versorgungswerke einem Mitglied eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, ist diese Leistung als Erwerbsersatzeinkommen auf die Rente wegen Todes anzurechnen; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zugehörigkeit zum Versorgungswerk die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI überhaupt ermöglicht oder eine Befreiung tatsächlich erfolgt ist. Damit sind auch Renten als Einkommen zu behandeln, die gezahlt werden, weil der Berechtigte dem Versorgungswerk aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft angehört. Ebenso sind Leistungen zu berücksichtigen, die von berufsständischen Versorgungswerken aufgrund von Beiträgen gezahlt werden, die über den Pflichtbeitrag hinausgehend bis zu bestimmten Höchstgrenzen entrichtet sind.
Ausgenommen von der Einkommensanrechnung sind ein eventuell gezahlter Kinderzuschuss beziehungsweise eine Kinderzulage. Bei den Leistungen, die als berufsständische Zusatzversorgung gewährleistet werden, handelt es sich dagegen um Betriebsrenten, die als Einkommen gemäß § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV zu berücksichtigen sind (vergleiche hierzu im Einzelnen Abschnitt 5.3.8).
Berufsschadensausgleich
Nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 8 SGB IV ist auf die Rente wegen Todes der Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des SGB XIV sowie nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen (bis zum 31.12.2023: § 30 Abs. 3 bis 11 BVG und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des BVG vorsehen), anzurechnen.
Als Gesetze, die einen derartigen Berufsschadensausgleich vorsehen, kommen insbesondere in Betracht:
- Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG),
- Häftlingshilfegesetz (HHG),
- Infektionsschutzgesetz (IfSG),
- Opferentschädigungsgesetz (OEG) - aufgehoben ab 01.01.2024,
- Soldatenversorgungsgesetz (SVG),
- Zivildienstgesetz (ZDG).
Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 bestandskräftig festgestellt sind, erhalten diese Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter, soweit Kapitel 23 des SGB XIV nichts Abweichendes bestimmt (§ 142 SGB XIV).
Der Berufsschadensausgleich nach §§ 89 bis 91 SGB XIV (vor dem 01.01.2024: § 30 Abs. 3 bis 11 BVG) ist auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn er wegen der Anrechnung der Kosten für die Heimpflege nach Kapitel 7 des SGB XIV (vor dem 01.01.2024: § 35 Abs. 6 BVG) gekürzt oder gar nicht gezahlt wird. Ausgehend davon, dass hier vergleichbare und deshalb in ihrer Wirkung auf die Einkommensanrechnung einheitlich zu beurteilende Sachverhalte vorliegen, lässt sich nur so sicherstellen, dass Berechtigte mit Anspruch auf Heimpflege nach § 35 Abs. 6 BVG bei der Einkommensanrechnung nicht anders behandelt werden als Berechtigte, die Berufsschadensausgleich beziehen, ohne einen solchen Anspruch (AGEKAH 1/2008, TOP 4). Der Berufsschadensausgleich ist - gegebenenfalls um den Kinderzuschlag (§ 33b BVG) vermindert - der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.
Ausgenommen von der Einkommensanrechnung sind die Ausgleichsrente nach § 32 BVG und die Mehrleistungen nach § 30 Abs. 12 BVG. Insoweit kann sich ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X des Versorgungsamtes auf die nach vollzogener Einkommensanrechnung ermittelte Rente wegen Todes ergeben. Berechtigte, die im Dezember 2023 zuvor genannte Geldleistungen erhalten haben, erhalten ab 01.01.2024 einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt (§ 142 SGB XIV).
Leistungen nach dem Unterstützungsabschlussgesetz (UntAbschlG), die an Personen erbracht werden, die vor der Wiedervereinigung in den neuen Bundesländern trotz einer ordnungsgemäßen medizinischen Behandlung einen Gesundheitsschaden erlitten haben, sind Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 8 SGB IV. Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen:
- Einmalige Zahlungen (§ 5 UntAbschlG),
- laufende Zahlungen in Höhe der Grundrente (§ 4 Abs. 4 UntAbschlG),
- Pflegezulage (§ 4 Abs. 5 UntAbschlG).
Renten der betrieblichen Altersversorgung
§ 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV dehnt den Begriff „Erwerbsersatzeinkommen“ auf Renten
- aller Arten der betrieblichen Altersversorgung,
- der berufsständischen Zusatzversorgungseinrichtungen (zum Beispiel für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) und
- der öffentlich-rechtlichen, kirchlichen, berufsbezogenen und tarifvertraglichen Zusatzversorgungskassen beziehungsweise -werke (zum Beispiel VBL, VAP, ZVK im Baugewerbe) aus.
Im Unterschied zu § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 7 SGB IV betrifft § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV die weitergehende öffentlich-rechtliche zusätzliche Versorgung.
Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse an den geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten werden ebenfalls als Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung als Einkommen angerechnet.
Folgende Arten der betrieblichen Altersvorsorge sind zu berücksichtigen:
- Direktzusage (auch Pensions- oder Versorgungszusage genannt)
Bei einer Direktzusage (§ 1b Abs. 1 BetrAVG) verpflichtet sich der Arbeitgeber selbst gegenüber dem Arbeitnehmer beziehungsweise dessen Hinterbliebenen, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles aus eigenen Mitteln Leistungen zu erbringen. Das Unternehmen ist also selbst Träger der Versorgung.
Hinsichtlich der beitragsrechtlichen Behandlung der Entgeltbestandteile, die für eine Direktzusage verwendet werden, wird auf die GRA zu § 14 SGB IV Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, Abschnitt 4.1 verwiesen.
Diese Betriebsrenten müssen von den Rentenbeziehern voll versteuert werden. Es handelt sich steuerrechtlich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). - Unterstützungskasse
Unterstützungskassen (§ 1b Abs. 4 S. 1 BetrAVG) sind mit Sondervermögen ausgestattete rechtlich selbständige (von einem oder mehreren Arbeitgebern unabhängige) Einrichtungen. Sie unterliegen nicht der Versicherungsaufsicht. Die Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gegenüber der Unterstützungskasse. Die Finanzierung der Leistungen erfolgt aus den freiwilligen Zuwendungen der Trägerunternehmen. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten allerdings auf die Versorgungsmöglichkeit im Unternehmen und den gegebenenfalls möglichen Beitritt hinzuweisen.
Hinsichtlich der beitragsrechtlichen Behandlung der Entgeltbestandteile, die für eine Unterstützungskassenversorgung verwendet werden, wird auf die GRA zu § 14 SGB IV Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, Abschnitt 4.1 verwiesen.
Diese Betriebsrenten müssen von den Rentenbeziehern voll versteuert werden. Es handelt sich steuerrechtlich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). - Pensionskasse
Pensionskassen (§ 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG) sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen. Die Versorgungsberechtigten haben einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Gegen die Zahlung von Beiträgen zahlt die Pensionskasse Versorgungsleistungen und übernimmt das damit verbundene Versorgungsrisiko. Es handelt sich daher rechtlich um ein Versicherungsunternehmen, das der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin - (früher: Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen) unterliegt. Pensionskassen werden entweder nur von Großbetrieben oder von Unternehmensgruppen für ihre Mitarbeiter errichtet. Beitragszahler können Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein.
Hinsichtlich der beitragsrechtlichen Behandlung der Aufwendungen zu einer Pensionskassenversorgung wird auf die GRA zu § 14 SGB IV Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, Abschnitt 4.3 verwiesen. - Direktversicherung
Bei der Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge über eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 S. 1 BetrAVG) schließt der Arbeitgeber mit Lebensversicherungsunternehmen Einzel- oder Gruppenverträge zugunsten seiner Arbeitnehmer ab. Versicherungsnehmer, das heißt Beitragszahler (aber nicht unbedingt Träger der Beiträge) ist der Arbeitgeber, Bezugsberechtigter (widerruflich oder unwiderruflich) sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. Der Arbeitnehmer erwirbt einen Rechtsanspruch auf die Leistungen.
Hinsichtlich der beitragsrechtlichen Behandlung der Aufwendungen zu einer Direktversicherung wird auf die GRA zu § 14 SGB IV Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, Abschnitt 4.2 verwiesen. - Pensionsfonds
Seit dem 01.01.2002 ist neben den bestehenden Formen der betrieblichen Altersvorsorge auch deren Durchführung in einem Pensionsfonds (§ 112 VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz -) möglich. Pensionsfonds können entweder in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Pensionsfondsvereins betrieben werden. Als rechtsfähige Einrichtung erbringen sie Altersvorsorgeleistungen für einen oder mehrere Arbeitgeber zu Gunsten von Arbeitnehmern. Sie unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin - (früher: Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen). Wie bei den Pensionskassen haben die Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds. Beitragszahler können Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein.
Hinsichtlich der beitragsrechtlichen Behandlung der Aufwendungen in einen Pensionsfonds wird auf die GRA zu § 14 SGB IV Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, Abschnitt 4.4 verwiesen.
Die steuerliche Behandlung der Leistungen aus Pensionskassen, Direktversicherungen und Pensionsfonds hängt davon ab, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase durch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG, § 3 Nr. 66 EStG oder durch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und Zulage nach Abschnitt XI EStG gefördert wurden oder die Leistungen auf steuerfreien Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG basieren. Zu den nicht geförderten Beiträgen gehören insbesondere die nach § 40b EStG alter Fassung pauschal besteuerten sowie die vor dem 01.01.2002 erbrachten Beiträge an eine Pensionskasse oder Direktversicherung.
Für die Einkommensanrechnung ist es gleichgültig, ob der frühere Arbeitnehmer die nachwirkende Leistung aus seinem früheren Beschäftigungsverhältnis
- direkt von seinem früheren Arbeitgeber,
- von einem Versicherungsunternehmen oder
- von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung
erhält. Auf die steuerliche Behandlung der gezahlten Leistung kommt es ebenfalls nicht an. Diese ist lediglich für die Bestimmung des Pauschalabzugs gemäß § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 5 SGB IV relevant.
Ist die Betriebsrente durch einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 10a EStG gefördert worden, bleibt sie insoweit anrechnungsfrei (vergleiche Abschnitt 3.3.1).
Zu den anrechnungsfähigen Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses (sogenannte Betriebsrenten) zugesagt worden sind, gehören auch
- Leistungen der berufsständischen Zusatzversorgungswerke, zum Beispiel
- Zusatzversorgungswerk der Apothekenkammer,
- Versorgungswerk der Architektenkammer,
- Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Saarland,
- Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten,
- Versorgungswerk der Tierärztekammer,
- Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen, wie zum Beispiel
- Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL),
- Versorgungsanstalt der Deutschen Post (VAP),
- Kommunale Zusatzversorgungskassen,
- Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister,
- Leistungen der kirchlichen Zusatzversorgungskassen,
- tarifvertragliche Zusatzversorgung für privatrechtlich beschäftigte kirchliche Mitarbeiter in Form eines Aufstockungsbetrags zur Rente („Treuegeld“),
- Leistungen der tarifvertraglichen Zusatzversorgungskassen,
- Arbeitgeberzuschüsse zur Rente, die zum Ausgleich der Rentenverluste aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente gezahlt werden. Werden die Arbeitgeberzuschüsse zum Ausgleich der Rentenminderung bereits vor dem Beginn der Rente wegen Alters gezahlt, sind die Ausführungen in den Abschnitten 4.3.5 und 4.3.5.2 zu beachten,
- Altershilfe der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten,
- Versorgung durch die bayerische Versorgungskammer der deutschen Kulturorchester,
- Versorgung der bayerischen Versorgungskammer der deutschen Bühnen,
- Leistungen der Versorgungswerke der Presse,
- Versorgungen durch den Beamtenversicherungsverein des deutschen Bank- und Bankiersgewerbes,
- die aus Mitteln der ‘Ernst-Abbe-Stiftung’ gezahlten Pensionen an ehemalige Beschäftigte des VEB Zeiss Jena,
- Überbrückungsgeld als einmaliger Abschlagsausgleich der Seemannskasse (§ 14 Satzung der Seemannskasse - SSmk), das zum Ausgleich der halben Rentenminderung durch die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrenten oder Renten wegen voller Erwerbsminderung einmalig gezahlt wird, sofern dieser einmalige Abschlagsausgleich nicht zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nach § 187a SGB VI in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurde.
Bei der Zahlung einer Abfindung der Betriebsrente anstelle einer wiederkehrenden Leistung ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der als Rente ohne Abfindung zu zahlen gewesen wäre. Nach § 18a Abs. 3 S. 3 SGB IV ist für die Kapitalleistung der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung zu zahlen ist (siehe weitere Ausführungen im Abschnitt 5.3.12).
Leistungen von Pensionskassen und Direktversicherungen, die ursprünglich als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen wurden und bei denen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmer eigenständig erbracht wurden, der ehemalige Arbeitgeber daran also nicht mehr beteiligt war, verlassen den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts und sind somit privaten Renten gleichgestellt (siehe Beschluss des BVerfG vom 27.06.2018, AZ: 1 BvR 100/15; 249/15). Es liegt in diesen Fällen Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 10 SGB IV vor.
Renten aus Versicherungsverträgen
Renten wegen Alters (auch vor Vollendung des 60. Lebensjahres) und bei Erwerbsminderung aus einem privaten Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag oder aus einer allgemeinen (privaten) Unfallversicherung sind nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 10 SGB IV als Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen.
Ist die Rente durch einen Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 10a EStG gefördert worden (sogenannte „Riester-Rente“), bleibt sie insoweit anrechnungsfrei (vergleiche Abschnitt 3.3).
Die Versorgungsrente aus einer privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherung (Rürup-Rente) ist ein Einkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 10 SGB IV. Als Rürup-Rente werden private Leibrentenversicherungen bezeichnet, welche die Kriterien des § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. b EStG erfüllen. Die staatliche Förderung erfolgt durch eine steuerliche Freistellung der Beiträge beziehungsweise Prämien. Die späteren Leistungen, die aus diesen Versicherungen erbracht werden, unterliegen der nachgelagerten, das heißt der vollen Besteuerung (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Dabei gelten für sie dieselben Übergangsregelungen wie für die anderen Leistungen der sogenannten Basisversorgung (zum Beispiel für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung).
Renten aus Versicherungsverträgen, die als Renten der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, sind Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV (siehe Abschnitt 5.3.8).
Sonstige private Versorgungsrenten
Renten aus sonstigen privaten Verträgen jeder Art (sonstige private Versorgungsrenten) sind nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 10 SGB IV auf die Rente wegen Todes anzurechnen. Hierbei ist die Grundlage für die Anspruchsentstehung grundsätzlich ohne Bedeutung. Nur dann, wenn das Versterben einer natürlichen Person Zahlungsvoraussetzung ist, bleibt die Geldleistung als ‘nicht selbst erworbene’ Leistung anrechnungsfrei (vergleiche Abschnitt 3.2).
Als anzurechnende sonstige private Versorgungsrenten kommen insbesondere in Betracht:
- aus der Veräußerung einer Immobilie (Kaufpreis-/Leibrenten: Der Eigentümer überträgt das Eigentum an einem Haus an einen anderen, und erhält von diesem jeden Monat einen festen Geldbetrag),
- laufende Zahlungen aus sonstigen privaten Vereinbarungen (zum Beispiel: Der Mitgesellschafter erhält nach Ausscheiden aus einer Gesellschaft lebenslange monatliche Zahlungen von der Gesellschaft),
- Altenteilsleistungen in der Landwirtschaft aufgrund eines Hofübergabevertrages zwischen Eltern und Kindern, wenn diese Leistungen als wiederkehrende Geldleistungen mit Rentencharakter (z.B. Leibrente) erbracht werden. Bei der Bestimmung der Höhe des anzurechnenden Betrages ist bei Altenteilsleistungen grundsätzlich die steuerrechtliche Beurteilung maßgebend. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den im Einkommensteuerbescheid aufgeführten „anderen wiederkehrenden Bezügen“ insoweit regelmäßig um anzurechnendes Einkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 10 SGB IV handelt. Altenteilsleistungen in der Landwirtschaft, die als dauernde Last erbracht werden, stellen hingegen kein anzurechnendes Einkommen dar (EGHE 3/2023, TOP 7).
Konkurrenz in den Einkommensarten
Lässt sich ein dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen in verschiedene Nummern des Abs. 3 einordnen (zum Beispiel Zusatzleistungen einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung als betriebliche Altersversorgung), gilt als Rangfolge die Aufzählung im § 18a Abs. 3 S. 1 SGB IV.
Kapitalabfindung
Berechtigte können ihre Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus anderen Altersversorgungen auch in Form einer einmaligen Zahlung eines Kapitalbetrages erhalten. Die Auszahlung des Gesamtbetrages kann auch in mehreren Raten erfolgen. Für die Einkommensanrechnung ist dies ohne Bedeutung.
Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre (§ 18a Abs. 3 S. 3 SGB IV). Kann der Träger der Altersversorgung den ohne die Abfindung zustehenden monatlichen Betrag benennen oder wurde bereits ein monatlicher Betrag gezahlt, ist dieser Betrag weiter anzurechnen.
Sind Versorgungsansprüche durch die Zahlung einer Kapitalsumme abgefunden worden, ohne dass durch den Versorgungsträger ein monatlicher Betrag genannt oder bereits gezahlt wurde, ist der Rentenbarwert des Abfindungsbetrages zu ermitteln, dem die gezahlte Abfindungssumme entspricht. Der Divisor bestimmte sich in diesen Fällen nach dem Alter des Berechtigten im Zeitpunkt der Zahlung der Kapitalsumme und dem Verrentungsjahr.
Der monatliche Rentenbarwert errechnet sich durch die Division der Kapitalsumme mit dem Divisor der Tabellen in Aktuelle Werte "Verrentungsdivisoren". Zur Feststellung der anzurechnenden Rente sind das Alter zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Versorgungsleistung und das Verrentungsjahr maßgebend. Dabei ist der Geburtstag zu wählen, der diesem Zeitpunkt am nächsten liegt. Ist der Berechtigte zum Beispiel im Zeitpunkt der Fälligkeit der Versorgungsleistung 50 Jahre und mehr als 6 Monate alt, so ist als Alter 51 zugrunde zu legen. Ist er 50 Jahre und 6 Monate - beziehungsweise weniger als 6 Monate - alt, bleibt es bei dem Alter von 50 Jahren. Sollte im Einzelfall das Verrentungsjahr vom Jahr der Fälligkeit der Versorgungsleistung abweichen, ist für die Anwendung der Tabelle auf das Jahr der Fälligkeit abzustellen (weitere Ausführungen siehe GRA zu § 90 SGB VI, Abschnitt 2.8).
Siehe Beispiel 12
Beachte: Liegt jedoch eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht vor und es wurde die Kapitalzahlung gewählt, so liegt eine Kapitalabfindung von Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 10 SGB IV nicht vor, vielmehr handelt es sich um Vermögenseinkommen im Sinne von § 18a Abs. 4 SGB IV (siehe Abschnitt 6.2).
Vermögenseinkommen
Vermögenseinkommen sind alle Einkommen, die mit Einsatz von Vermögenswerten - auch mit denen, die ein Hinterbliebener unter Umständen geerbt hat - erzielt werden. Dies sind im Wesentlichen die Einkommen, die im Steuerrecht den §§ 20 bis 23 EStG unterfallen.
Im Einzelnen zählen hierzu:
- Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG (vergleiche Abschnitt 6.1),
- Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (vergleiche Abschnitt 6.2),
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG (vergleiche Abschnitt 6.3) sowie
- Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von §§ 22 Nr. 2, 23 EStG (vergleiche Abschnitt 6.4).
Andere Vermögenseinkommensarten - wie insbesondere Renten aus privaten Versicherungen - sind den Erwerbsersatzeinkommen zugeordnet.
Für Zeiträume ab 01.01.2012 sind die steuerrechtlichen Einkünfte um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten zu mindern (§ 2 Abs. 5a S. 2 EStG). Weitere Ausführungen zu abziehbaren Kinderbetreuungskosten befinden sich im Abschnitt 8.
Einnahmen aus Kapitalvermögen (Kapitaleinkünfte)
Einnahmen aus Kapitalvermögen (Kapitaleinkünfte) sind Einkünfte nach § 20 EStG. Hierbei kommen insbesondere sämtliche regelmäßig wiederkehrenden Erträge aus einer Vermögensanlage in Betracht, wie zum Beispiel
- Zinsen aus Sparbüchern, Sparbriefen, Sparverträgen oder ähnlichen Anlageformen,
- Zinsen aus anderen festverzinslichen Wertpapieren (zum Beispiel Anleihen, Schuldverschreibungen oder ähnliches),
- Gewinnanteile aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften (Dividenden),
- sonstige Erträge aus einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe wie zum Beispiel als stiller Gesellschafter,
- Zinsen aus privater Leihgabe eines Darlehens,
- steuerpflichtige Einnahmen aus - klassischen oder fondsgebundenen - Lebensversicherungen (vergleiche Abschnitt 6.2).
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer für Kapitalerträge von 25 % durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl. I S. 1912) ist auch § 20 Abs. 2 EStG neu gefasst worden. Ab dem Veranlagungsjahr 2009 unterliegen danach neben den in § 20 Abs. 1 EStG genannten Erträgen aus Kapitalanlagen nunmehr auch die vom Steuerpflichtigen erzielten Wertzuwächse bei der Veräußerung einer Kapitalanlage - unabhängig von der Haltedauer (Wegfall der sogenannten Spekulationsfrist) - der Besteuerung nach § 20 EStG.
Zu den Kapitaleinkünften im Sinne des - ab 01.01.2009 - neu gefassten § 20 Abs. 2 EStG zählen in erster Linie
- Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren (Aktien und Fondsanteile) und
- Einnahmen aus sogenannten Termingeschäften.
Dies gilt jedoch nicht für den Verkauf von Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden und ebenso nicht für Termingeschäfte mit einem Vertragsabschluss vor dem 01.01.2009. Der Verkaufserlös bei einem solchen Wertpapier oder die Einnahme aus einem solchenTermingeschäft ist wie bisher steuerrechtlich nach § 23 EStG zu behandeln und nur bei einem Verkauf beziehungsweise „Differenzausgleich“ innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist der Einkommensteuer unterworfen. Mit der Reform der Investmentbesteuerung unterliegen ab 01.01.2018 Gewinne aus dem Verkauf von vor dem 01.01.2009 erworbenen Fonds (Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds) und Indexfonds (ETFs) der Abgeltungsteuer und sind Kapitaleinkünfte im Sinne des § 20 EStG. Zum 31.12.2017 haben die Depotbanken sämtliche Fondsbestände fiktiv verkauft und zum 01.01.2018 fiktiv wieder angeschafft. Der Ertrag aus dieser fiktiven Veräußerung wird als Ertrag aus fiktiver Veräußerung bewertet. Fiktiv deshalb, weil kein tatsächlicher Verkauf der Anteile und keine tatsächliche Gutschrift auf dem Verrechnungskonto erfolgte. Somit unterliegt auch ein ab dem 01.01.2018 entstehender Ertrag aus einem vor dem 01.01.2009 erworbenen Fonds der Abgeltungsteuer.
Kapitaleinkünfte unterscheiden sich nach ‘regelmäßigen Einnahmen’ und 'einmaligen Einnahmen '. Auf die GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitte 6 und 7 wird verwiesen. Um einmalig gezahltes Vermögenseinkommen handelt es sich, wenn zum Beispiel die Zinsen am Ende der Anlagefrist in einer Gesamtsumme fällig werden (zum Beispiel Sparbrief).
Kapitaleinkünfte sind für Zeiträume vor dem 01.01.2009 um die jährliche Werbungskostenpauschale in Höhe von 51,00 EUR (§ 9a S. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung bis 31.12.2008) beziehungsweise die nachgewiesenen höheren individuellen Werbungskosten (§ 9 EStG) sowie um den Sparerfreibetrag zu verringern.
Der Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 S. 1 EStG in der jeweiligen Fassung) betrug:
- vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 1.550,00 EUR jährlich,
- vom 01.01.2004 bis 31.12.2006 1.370,00 EUR jährlich,
- vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 750,00 EUR jährlich.
Mit Wirkung ab 01.01.2009 wurden der Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale zu einem Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst. Die Kapitaleinkünfte können maximal um einen jährlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR (bis 31.12.2022: 801,00 EUR) reduziert werden. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG).
Erfolgt für das Todesjahr beziehungsweise das Vorjahr eine gemeinsame steuerliche Veranlagung der Ehegatten, wird vom Finanzamt der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt. Entsprechend der Zuordnung der Einkünfte kann der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ungleich aufgeteilt werden. Im Rahmen der Einkommensanrechnung wird der steuerlichen Aufteilung des Sparer-Pauschbetrags gefolgt. Kann ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vorgelegt werden, ist zunächst nur der einfache Sparer-Pauschbetrag zu berücksichtigen (AGEKAH 2/2008, TOP 4).
Sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen geringer als der Sparer-Pauschbetrag, liegt entsprechendes zu berücksichtigendes Einkommen nicht vor.
Ist zugleich in dem Jahr, in dem die Einkünfte aus Kapitalvermögen anfallen, eine steuerfreie Versicherung ausgezahlt worden, wird der Sparer-Pauschbetrag vorrangig bei den Einnahmen aus Versicherung abgezogen.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören Gewinnanteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Mit der Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnergesellschaften gehören nach Ausübung der Option Einkünfte aus der Beteiligung an einer optierenden Gesellschaft zum Vermögenseinkommen im Sinne des § 18a Abs. 4 SGB IV. Es ist auf die einkommensteuerechtliche Bewertung der Finanzbehörden abzustellen.
Teileinkünfteverfahren
Das Teileinkünfteverfahren ist ein Verfahren zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus Dividenden und aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, die im Betriebsvermögen gehalten werden. Das Verfahren trat im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland ab dem Veranlagungszeitraum 2009 an die Stelle des damaligen Halbeinkünfteverfahrens.
Darüber hinaus kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, wenn die Beteiligung innerhalb der letzten 5 Jahre die 1-Prozent-Grenze überschritten hat. In diesem Fall liegen gewerbliche Einkünfte nach § 17 EStG vor (Arbeitseinkommen).
Die Besteuerung ist davon abhängig, ob der Anteilseigner eine natürliche Person, eine Personengesellschaft (siehe Abschnitt 6.1.1.1) oder eine Kapitalgesellschaft (siehe Abschnitt 6.1.1.2) ist.
Anteilseigner ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft
Werden Anteile von einer natürlichen Person im Privatvermögen gehalten, unterliegen anfallende Dividenden beziehungsweise Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen ab dem 01.01.2009 in der Regel in voller Höhe den Regelungen der Abgeltungsteuer mit einem Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Auf Antrag kann der Anleger über die „große Veranlagungsoption“ anstelle der abgeltenden Versteuerung mit dem gesonderten Tarif von 25 % auch die Einbeziehung in die Einkommensteuerveranlagung mit einer Anwendung des persönlichen Steuersatzes erreichen (Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG).
Werden Anteile von einer natürlichen Person an einer Personengesellschaft im betrieblichen Bereich gehalten, findet das Teileinkünfteverfahren Anwendung, wenn die Voraussetzungen von § 3 Nr. 40 EStG erfüllt sind. Beträgt die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen des Anlegers mindestens 25 % oder ist er mit mindestens 1 % beteiligt und beruflich für die Kapitalgesellschaft tätig, kann er auch die unternehmerische Veranlagungsoption wählen. Die Dividenden beziehungsweise Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen unterliegen dann dem Teileinkünfteverfahren. In diesem Fall scheidet bei der steuerrechtlichen Veranlagung die Berücksichtigung des Sparerpauschbetrages für die Dividenden aus. Es ist jedoch stattdessen die Möglichkeit eröffnet, Werbungskosten abzusetzen.
Die Dividenden des Anteilseigners, der eine natürliche Person ist, sind als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf die Rente wegen Todes anzurechnen. Wurde das Teileinkünfteverfahren angewendet, ist sowohl der steuerpflichtige als auch der steuerfreie Anteil für die Einkommensanrechnung zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 5a S. 1 EStG).
Anteile an einer Kapitalgesellschaft
Werden Anteile an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen eines Personenunternehmens gehalten, findet das Teileinkünfteverfahren Anwendung. Die Dividenden werden zu 40 % von der Steuer freigestellt. Die restlichen 60 % der Dividende unterliegen somit vollständig der Steuerpflicht und werden mit dem individuellen Einkommensteuersatz des jeweiligen Gesellschafters besteuert. Es liegen gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 17 EStG vor, womit diese Einkünfte als Arbeitseinkommen gemäß § 18a Abs. 2a Nr. 2 SGB IV auf die Rente wegen Todes anzurechnen sind. Der nach § 3 Nr. 40 EStG steuerbefreite Anteil ist ebenfalls als Arbeitseinkommen auf die Rente wegen Todes anzurechnen (§ 2 Abs. 5a S. 1 EStG).
Einnahmen aus Versicherungen
Bei Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (kapitalbildende Lebensversicherungen) handelt es sich um Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird, und Kapitalversicherungen mit Sparanteil. Hierzu zählt auch die Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr.
Der Versicherungsvertrag muss auf den Erlebens- oder Todesfall abgeschlossen worden sein; die Auszahlung hat aber wegen Erfüllens des Erlebensfalles zu erfolgen. Erfolgt die Auszahlung wegen eines Todesfalles, bleibt sie als abgeleitete Leistung anrechnungsfrei (siehe auch Abschnitt 3.2). Einnahmen aus Versicherungen im Sinne des § 18a Abs. 4 Nr. 1 SGB IV sind immer einmalige Einnahmen; regelmäßig wiederkehrende (monatlich, gegebenenfalls bis vierteljährliche Zahlung oder vereinbarter Auszahlungsplan) Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall können nur nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 10 SGB IV als Renten aus Versicherungsverträgen (vergleiche Abschnitt 5.3.9) angerechnet werden.
Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall werden maximal um einen jährlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR (bis 31.12.2022: 801,00 EUR) reduziert.
Erfolgt für das Todesjahr beziehungsweise das Vorjahr eine gemeinsame steuerliche Veranlagung der Ehegatten, wird vom Finanzamt der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt. Entsprechend der Zuordnung der Einkünfte kann der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ungleich aufgeteilt werden. Im Rahmen der Einkommensanrechnung wird der steuerlichen Aufteilung des Sparer-Pauschbetrags gefolgt. Kann ein Einkommensteuerbescheid noch nicht vorgelegt werden, ist zunächst nur der einfache Sparer-Pauschbetrag zu berücksichtigen (AGEKAH 2/2008, TOP 4).
Sind die Einnahmen aus Versicherungen geringer als der Sparer-Pauschbetrag liegt entsprechendes zu berücksichtigendes Einkommen nicht vor.
Ob und inwieweit es sich bei den Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall um Vermögenseinkommen nach § 18a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a oder b SGB IV handelt, hängt von der steuerrechtlichen Beurteilung ab. Handelt es sich danach um steuerfreie Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, sind die Ausführungen im Abschnitt 6.2.2 zu beachten; handelt es sich dagegen um steuerpflichtige Einnahmen, wird auf die Ausführungen im Abschnitt 6.2.1 verwiesen.
Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), handelt es sich nicht um Einnahmen aus Versicherungen, sondern um Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV (siehe Abschnitt 5.3.8).
Einnahmen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (§ 18a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a SGB IV)
Aufgrund des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) werden die Erträge aus Kapitallebensversicherungsverträgen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind (sogenannte Neuverträge), generell besteuert. Die Erträge aus Kapitallebensversicherungsverträgen zählen zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der Fassung ab dem 01.01.2005 (§ 18a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a SGB IV). Als steuerpflichtiger Ertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der Fassung ab dem 01.01.2005 gilt der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Versicherungsbeiträge.
Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist ‘nur’ die Hälfte des Unterschiedsbetrags steuerpflichtig gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der Fassung ab dem 01.01.2005. Die steuerpflichtige Hälfte der Einnahmen aus Versicherungen fallen unter die Regelung des § 18a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a SGB IV. Der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes werden jedoch die Erträge aus den ab dem Jahr 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen auch dann in voller Höhe zugeführt, wenn sie nur der teilweisen Steuerpflicht unterliegen.
Steuerfreie Einnahmen aus Versicherungen (§ 18a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SGB IV)
Für Einnahmen aus Kapitallebensversicherungen
- mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren,
- deren Vertrag vor dem 01.01.2005 begonnen hat,
- mit einer Beitragszahlung von mindestens 5 Jahren und
- für die mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet worden ist,
findet die am 31.12.2004 geltende Fassung des Einkommensteuerrechts weiterhin Anwendung (§ 52 Abs. 28 S. 5 EStG). Diese Einnahmen sind nicht steuerpflichtig. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist von „steuerfreien“ Versicherungen die Rede. Die Einnahmen unterfallen der Einkommensart „Einnahmen aus Versicherungen“ im Sinne des § 18a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SGB IV und werden deshalb - obwohl keine Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG - als anrechenbares Einkommen auf Renten wegen Todes berücksichtigt.
Zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind; bei dem in § 18a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SGB IV genannten Verweis auf die am 21.09.2002 geltende Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG handelt es sich um die mit der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 19.10.2002 (BGBl. I S. 4210) veröffentliche Fassung. Außerrechnungsmäßige Zinsen sind die zur Beitragsrückerstattung oder Erhöhung der Versicherungssumme verwendeten Zinsen (Überschusszinsen, Schlussbonus und so weiter). Rechnungsmäßige Zinsen sind die von vornherein garantierten und mit der fälligen Versicherungssumme zufließenden Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zur Kapitallebensversicherung enthalten sind (Verzinsung des Deckungskapitals). Dagegen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG alter Fassung, wenn die Zinsen mit Beiträgen verrechnet werden.
Bei fondsgebundenen Lebens-/Rentenversicherungen gibt es hingegen keine Zinseinkünfte. Bei dieser Vertragsform profitieren die Versicherungsnehmer von den Fondspreissteigerungen. Daher stellt der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Versicherungssumme und den eingezahlten Beiträgen das anzurechnende Einkommen dar.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind Einnahmen, die steuerrechtlich nach § 21 EStG zu versteuern sind und im Einkommensteuerbescheid als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ ausgewiesen sind.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die im Zusammenhang mit Gewinneinkünften (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) anfallen, sind nach § 21 Abs. 3 EStG vorrangig diesen Einkünften zuzuordnen und somit nach § 18a Abs. 2a SGB IV Arbeitseinkommen; maßgeblich ist jeweils die steuerliche Behandlung durch das Finanzamt.
Bei den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt es sich bereits um den um Werbungskosten verminderten Betrag. Dieser Betrag ist daher ohne weiteren Werbungskostenabzug der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften
Bei Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften handelt es sich um einmalig gezahltes Vermögenseinkommen.
Entstehen private Veräußerungsgeschäfte im Zusammenhang mit einer anderen Einkommensart, sind sie vorrangig dieser zuzurechnen; maßgeblich ist jeweils die steuerliche Behandlung durch das Finanzamt.
Werden Grundstücke und Rechte, die nach den Vorschriften des BGB wie Grundstücksgeschäfte behandelt werden (zum Beispiel Erbbaurecht) innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist veräußert, entsteht ein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Die Frist beträgt zehn Jahre zwischen Anschaffung und Veräußerung. Die Frist ist verstrichen - und damit liegt kein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft vor -, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von zehn Jahren und einem Tag liegen. Beim Verkauf von Immobilien, die
- innerhalb der weniger als zehn Jahre dauernden Zeit oder
- im Jahr der Veräußerung und den beiden Jahren zuvor
ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, entsteht aus steuerrechtlicher Sicht kein Veräußerungsgewinn.
Keine Anschaffung ist der unentgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts, zum Beispiel durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung. Bei geerbten Immobilien (zum Beispiel Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser) kommt es für die Berechnung der 10-Jahres-Frist auf den Erwerb durch den Erblasser an, da der Erbfall selbst kein Erwerb im steuerlichen Sinne ist. Eine Versteuerung erfolgt also nur dann, wenn der Kauf durch den Erblasser und der Verkauf durch den späteren Erben innerhalb von zehn Jahren erfolgt.
Der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl. I S. 1912) zum 01.01.2009 eingeführten Abgeltungsteuer für Kapitalerträge von 25 % unterliegen ab diesem Zeitpunkt auch Veräußerungsgewinne, soweit es sich um solche im Sinne des neu gefassten § 20 Abs. 2 EStG handelt (siehe Abschnitt 6.1). Diese Einkünfte werden nicht mehr als Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (nach § 23 EStG), sondern als Einnahmen aus Kapitalvermögen (nach § 20 EStG) erfasst.
Bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften handelt es sich beispielsweise um
- Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, Immobilien und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (zum Beispiel Erbbaurecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt;
- Gewinne aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter (zum Beispiel vor dem 01.01.2009 erworbene Wertpapiere, Gold, Briefmarken, Münzen), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Steuerpflichtige und damit auch der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI unterliegende Veräußerungsgewinne liegen vor, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn wenigstens 600,00 EUR im Kalenderjahr (maßgebend ist der „zugeordnete“ Zeitraum von 12 Kalendermonaten; vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Beispiel 13) beträgt.
Saldierung innerhalb des Vermögenseinkommens
Es gehört zu den Grundsätzen des Steuerrechts, dass Gewinne um die Verluste des gleichen Kalenderjahres vermindert werden dürfen (Saldierung aus § 2 Abs. 3 EStG). Vermögenseinkommen ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus den Vermögenseinkommensarten im Sinne der §§ 20, 21 und 23 EStG. Wird Vermögenseinkommen aus verschiedenen Einkunftsarten (hierzu zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften) mit Gewinn und Verlust erzielt, sind die erzielten Gewinne und erlittenen Verluste gegeneinander zu saldieren, um das nach § 18a Abs. 4 SGB IV maßgebende Vermögenseinkommen zu ermitteln.
Werden beim Vermögenseinkommen - bezogen auf das Kalenderjahr insgesamt (gegebenenfalls auch nach Saldierung innerhalb des Vermögenseinkommens) - steuerrechtlich Verluste erzielt, verfügt der Berechtigte insoweit über kein maßgebendes Vermögenseinkommen im Sinne von § 18a Abs. 4 SGB IV.
Die Saldierung ist aber nur innerhalb des Vermögenseinkommens möglich. Da Einkommen aus verschiedenen Einkommensarten nicht saldierbar sind, können beispielsweise Verluste beim Arbeitseinkommen (zum Beispiel negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) nicht mit Gewinnen beim Vermögenseinkommen (zum Beispiel positive Einkünfte aus Kapitalvermögen) saldiert werden und umgekehrt.
Eine Saldierung der verschiedenen Vermögenseinkommensarten setzt voraus, dass Vermögenseinkommen aus den verschiedenen Einkunftsarten im Sinne von § 18a Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB IV vorliegt. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des EStG liegen vor, soweit sie mindestens 600,00 EUR im Kalenderjahr betragen (§ 18a Abs. 4 Nr. 3 SGB IV). Liegt der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften unterhalb der jeweiligen Freigrenze (hierzu gehören auch Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften), liegen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften insgesamt nicht vor. Eine Saldierung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit anderen Vermögenseinkommensarten (Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) kann in diesen Fällen nicht vorgenommen werden.
Im Rahmen der Saldierung von Vermögenseinkommen ist zu beachten, dass diese - falls dies möglich ist - zunächst mit einmalig gezahltem Vermögenseinkommen nach § 18a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SGB IV (steuerfreie Einnahmen aus Lebensversicherungen, vergleiche Abschnitt 6.2) vorzunehmen ist. Auf diese Weise wird zu Gunsten des Leistungsberechtigten erreicht, dass die Saldierung zur Minderung beziehungsweise zum Wegfall eines Einkommens führt, das ohne einen Pauschalabzug nach § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 7 SGB IV zu berücksichtigen ist beziehungsweise wäre. Nur ein danach noch verbleibender („unverbrauchter“) Rest ist dann noch mit dem sonstigen Vermögenseinkommen zu saldieren.
Siehe Beispiel 6
Elterngeld
Das Elterngeld ist nicht auf Witwen- und Witwerrenten anzurechnen, wenn
- der Versicherte vor dem 01.01.2002 verstorben oder
- der Versicherte nach dem 31.12.2001 verstorben ist, aber die Eheschließung beziehungsweise Begründung einer Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002 erfolgt ist und mindestens ein Ehegatte/Lebenspartner vor dem 02.01.1962 geboren ist.
Das Elterngeld ist nicht auf Erziehungsrenten anzurechnen, wenn
- der geschiedene Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben oder
- der geschiedene Ehegatte nach dem 31.12.2001 verstorben ist, aber die geschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegatten/früheren Lebenspartner vor dem 02.01.1962 geboren ist.
Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 % des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800,00 EUR und mindestens 300,00 EUR (§ 2 BEEG). Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300,00 EUR für das zweite und jedes weitere Kind (Mehrlingszuschlag). Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind, wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75,00 EUR erhöht (Geschwisterbonus).
Das Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird (§ 4 Abs. 1 BEEG). Bei Frühgeburten verlängert sich der Anspruch auf Basiselterngeld auf bis zu 16 Monatsbeträge (§ 4 Abs. 5 BEEG). Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes (§ 4a Abs. 2 BEEG).
Das Elterngeld vermindert sich um anzurechnende Leistungen. Das Mutterschaftsgeld gemäß § 19 MuSchG einschließlich des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) werden in voller Höhe auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 BEEG). Im Regelfall werden die Leistungen nach dem MuSchG höher sein als das Elterngeld, sodass für die Zeit der Schutzfristen (§ 3 MuSchG) der Anspruch auf Elterngeld in voller Höhe ruht. Das Mutterschaftsgeld gemäß § 19 MuSchG und der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) sind als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV auf die Renten wegen Todes anzurechnen. Beim Mutterschaftsgeld und dem hierzu gezahlten Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bleiben ab dem Tag der Geburt ein Betrag bis zu einer Höhe von 300,00 EUR im Monat als Einkommen unberücksichtigt (§ 10 BEEG).
Das Elterngeld ist als Einkommen auf die Renten wegen Todes gemäß § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB IV anzurechnen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ‘auch das Elterngeld als eigenes Einkommen bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrenten angerechnet werden’ (vergleiche BR-Drucksache 426/06, S. 64).
Minderung des Einkommens um abziehbare Kinderbetreuungskosten
Durch die Vereinfachung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (zum Beispiel Kosten für eine Kindertagesstätte oder die Betreuung durch eine Tagesmutter) sind diese ab 01.01.2012 als Sonderausgaben vom Einkommen abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Werden ab 2012
- Arbeitseinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2a SGB IV (Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne von §§ 13 und 14 EStG, Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne von §§ 15, 16, 17 EStG und Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 EStG),
- Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG (vergleiche Abschnitt 6.1),
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG (vergleiche Abschnitt 6.3) und/oder
- Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 23 EStG (vergleiche Abschnitt 6.4)
erzielt, sind diese bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigenden Einkünfte um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten zu mindern. Grundlage für die Minderung der zuvor genannten Einkommensarten ist § 2 Abs. 5a S. 2 EStG. Soweit außersteuerliche Rechtsnormen an die Begriffe „Einkünfte“, „Summe der Einkünfte“ oder „Gesamtbetrag der Einkünfte“ anknüpfen, mindern sich diese Größen um die abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
Im Zusammenhang mit Einkünften im Sinne von § 13a EStG (Gewinnermittlung aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen) ist das Einkommen nicht um abziehbare Kinderbetreuungskosten zu mindern. Hierzu ist im Übrigen § 15 Abs. 2 SGB IV zu beachten. Danach ist als Arbeitseinkommen der Wert nach § 32 Abs. 6 ALG anzusetzen (siehe GRA zu § 18c SGB IV, Abschnitt 4.1.1)
Steuerfreie Einnahmen aus Versicherungen gemäß § 18a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SGB IV (vergleiche Abschnitt 6.2.2) werden ebenfalls nicht um abziehbare Kinderbetreuungskosten gemindert.
Die Ausführungen in den nachfolgenden Abschnitten 8.1 bis 8.4 sollen zur Unterstützung bei der Ermittlung der abziehbaren Kinderbetreuungskosten dienen, soweit ein Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Kalenderjahr, für das das Einkommen und die abziehbaren Kinderbetreuungskosten zu bestimmen sind, noch nicht eingereicht worden ist. Legt der Rentenberechtigte einen Einkommensteuerbescheid als Nachweis vor, sind die dort unter dem Abschnitt „Sonderausgaben“ festgestellten Kinderbetreuungskosten ohne weitere Ermittlungen maßgebend.
Hinweis:
Soweit der Rentenberechtigte erklärt, dass er ausschließlich über Einnahmen aus Kapitalvermögen verfügt (weitere der oben genannten Einkommen werden nicht erzielt), die den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR (bis 31.12.2022: 801,00 EUR) nicht übersteigen, kann auf die Prüfung der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten verzichtet werden (siehe auch Abschnitt 8.6.1).
Personenkreis
Die Betreuungskosten können nur für ein zum Haushalt des Rentenberechtigten gehörendes Kind anerkannt werden, das im ersten Grad mit dem Rentenberechtigten verwandt ist (leibliches Kind, Adoptivkind - siehe Ausführungen in der GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 3.1) oder wenn es sich um ein Pflegekind des Rentenberechtigten (siehe Ausführungen in der GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 3.2.2) handelt. Dagegen gehören Stief- und Enkelkinder nicht dazu. Ein Nachweis über das Kindschaftsverhältnis zum Rentenberechtigten dürfte sich grundsätzlich im Zusammenhang mit einem Waisenrentenantrag oder für die Geltendmachung eines erhöhten Freibetrages ergeben. Ein Kindschaftsverhältnis zum Rentenberechtigten liegt jedoch auch dann vor, wenn für dieses Kind kein Anspruch auf Waisenrente besteht. Grundsätzlich ist das Kind zugehörig zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es in dessen Wohnung untergebracht ist. Ein Nachweis über die Haushaltszugehörigkeit ist nur zu fordern, wenn Zweifel bestehen, zum Beispiel wegen abweichender Anschrift des Kindes.
Kinderbetreuungskosten sind abziehbar für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Kinderbetreuungskosten können somit bis einschließlich des Monats, in dem das Kind sein 14. Lebensjahr vollendet, berücksichtigt werden. Darüber hinaus können solche Aufwendungen für Kinder berücksichtigt werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres (beziehungsweise vor dem 01.01.2007 vor Vollendung des 27. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes
Zu berücksichtigen sind Aufwendungen in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren, sonstige Sachleistungen) und für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (zum Beispiel Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden.
Bei der Betreuung muss es sich um eine behütende oder beaufsichtigende Betreuung handeln. Als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen sind Aufwendungen für
- die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen,
- die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen oder -schwestern, Erziehern und Erzieherinnen,
- die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,
- die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.
Nicht zu berücksichtigen sind Aufwendungen für
- Unterricht (zum Beispiel Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht),
- die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (zum Beispiel Musikunterricht, Computerkurse) oder
- für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (zum Beispiel Mitgliedschaft in einem Sportverein, Tennis- oder Reitunterricht).
Auch sind Aufwendungen für die Verpflegung (Verpflegungsgeld, Essengeld, Getränkegeld, Teegeld) des Kindes nicht zu berücksichtigen.
Höchstbetrag
Kinderbetreuungskosten sind in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 EUR je Kind und Kalenderjahr abziehbar. Eine Beschränkung auf den Höchstbetrag in Höhe von 4.000,00 EUR je Kind ist vorzunehmen, wenn die Aufwendungen für die Kinderbetreuung 6.000,00 EUR und mehr je Kalenderjahr erreichen.
Siehe Beispiel 7
Der Höchstbetrag ist ein Kalenderjahresbetrag. Eine zeitanteilige Aufteilung findet auch dann nicht statt, wenn für das Kind nicht im gesamten Kalenderjahr Betreuungskosten angefallen sind.
Siehe Beispiel 8
Dies gilt entsprechend auch, wenn die Rente wegen Todes nur für einen Teilzeitraum im Kalenderjahr geleistet wird.
Haben beide Elternteile, die nicht gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, Aufwendungen getragen, gilt für jeden ein Höchstbetrag von 2.000,00 EUR, es sei denn, sie haben einvernehmlich gegenüber dem Finanzamt eine anderweitige Aufteilung des Höchstbetrages von 4.000,00 EUR gewählt.
Übersteigen die abziehbaren Kinderbetreuungskosten das Einkommen, reduziert sich dieses Einkommen auf Null.
Zuordnung der Aufwendungen
Die Aufwendungen werden dem Elternteil zugeordnet, der sie getragen hat. Für Jahre, in denen beide Elternteile gelebt haben, ist daher die Zuordnung zu prüfen. Haben beide Elternteile Aufwendungen getragen, werden sie den Elternteilen jeweils in der Höhe, in der sie getragen wurden, bis zum hälftigen Höchstbetrag zugeordnet, es sei denn, auf Antrag gegenüber dem Finanzamt wurde der Höchstbetrag anders aufgeteilt oder wurden die Aufwendungen hälftig zugeordnet (letzteres, die hälftige Zuordnung der Aufwendungen, ist nur bei verheirateten Eltern möglich).
Bei einer Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) kommt es nicht darauf an, welcher Elternteil die Aufwendungen getragen hat. Sie können hier ohne weitere Prüfung dem rentenberechtigten Elternteil zugeordnet werden.
Hinweis:
Bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen selbständig Tätiger gemäß § 165 SGB VI erfolgt in Fällen der steuerlichen Zusammenveranlagung eine andere Zuordnung (siehe GRA zu § 165 SGB VI, Abschnitt 6.1).
Gegebenenfalls ist die Art der steuerlichen Veranlagung (gemeinsam oder getrennt/einzeln) sowie bei getrennter Veranlagung/Einzelveranlagung die Tragung und Aufteilung des Höchstbetrages beziehungsweise der Aufwendungen vom Rentenberechtigten darzulegen.
Rangfolge für den Abzug
Im Rahmen der Netto-Bereinigung (Pauschalabzug nach § 18b Abs. 5 SGB IV) der im Abschnitt 8 genannten Einkommen ist zu beachten, dass der Abzug der Kinderbetreuungskosten gegebenenfalls zunächst bei der Einkommensart zu erfolgen hat, bei der der prozentual geringste Abzug vorzunehmen ist.
Wurden beispielsweise sämtliche in Betracht zu ziehenden Einkommen im zu beurteilenden Zeitraum bezogen, ergibt sich für den Abzug der Kinderbetreuungskosten folgende Reihenfolge:
- Steuerfreie Einnahmen aus Kapitalvermögen nach dem Halbeinkünfteverfahren oder dem Teileinkünfteverfahren (Pauschalabzug von 5 %),
- Arbeitseinkommen aus steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder des Teileinkünfteverfahrens (Pauschalabzug von 24,8 %),
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften und Einnahmen aus Kapitalvermögen, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (Pauschalabzug von 25 %),
- Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nach dem gesonderten Steuertarif (Abgeltungsteuer) besteuert werden (Pauschalabzug von 30 %),
- Arbeitseinkommen (Pauschalabzug von 39,8 %).
Auf diese Weise wird das für den Leistungsberechtigten rechnerisch günstigste Ergebnis erzielt.
Siehe Beispiel 9
Übersteigen die abziehbaren Kinderbetreuungskosten das Einkommen, reduziert sich dieses Einkommen auf Null. Ein negatives Einkommen ergibt sich durch die Minderung um abziehbare Kinderbetreuungskosten nicht. Die verbliebenen ("unverbrauchten") abziehbaren Kinderbetreuungskosten vermindern gegebenenfalls ein weiteres anzurechnendes Einkommen. Der Abzug ist dann der nächstgünstigsten Einkommensart zuzuordnen.
Kinderbetreuungskosten und Einnahmen aus Kapitalvermögen
Begehrt der Rentenberechtigte eine Berücksichtigung von abziehbaren Kinderbetreuungskosten bei den von ihm erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen, ist zwischen den nachfolgenden Fallgestaltungen zu unterscheiden:
- Einnahmen aus Kapitalvermögen liegen unter dem Sparer-Pauschbetrag (siehe Abschnitt 8.6.1),
- Einnahmen aus Kapitalvermögen übersteigen den Sparer-Pauschbetrag (siehe Abschnitt 8.6.2).
Einnahmen aus Kapitalvermögen liegen unter dem Sparer-Pauschbetrag
Die Einnahmen aus Kapitalvermögen sind erst nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages in Höhe von 1.000,00 EUR (bis 31.12.2022: 801,00 EUR) um die abziehbaren Kinderbetreuungskosten zu mindern. Übersteigen die Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR (bis 31.12.2022: 801,00 EUR), kann auf die Minderung dieser Einnahmen um die Kinderbetreuungskosten verzichtet werden. Soweit die Einnahmen aus Kapitalvermögen unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen, kommt es faktisch zu keiner Anrechnung dieses Einkommens. Somit würde eine Minderung dieses Einkommens um abziehbare Kinderbetreuungskosten zu keinem günstigeren Ergebnis für den Rentenberechtigten führen.
Hat der Rentenberechtigte weitere(s) Einkommen im Sinne von Abschnitt 8 erzielt, ist ein Abzug der (gesamten) Kinderbetreuungskosten vorrangig von diesem(n) Einkommen vorzunehmen.
Einnahmen aus Kapitalvermögen übersteigen den Sparer-Pauschbetrag
Die Einnahmen aus Kapitalvermögen sind zunächst um den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR (bis 31.12.2022: 801,00 EUR) zu mindern, anschließend sind die danach verbleibenden Einnahmen aus Kapitalvermögen um die abziehbaren Kinderbetreuungskosten zu mindern.
Hat der Rentenberechtigte weitere(s) Einkommen im Sinne von Abschnitt 8 erzielt, vermindern die gegebenenfalls verbliebenen („unverbrauchten“) abziehbaren Kinderbetreuungskosten diese(s) Einkommen.
Nicht zu berücksichtigende Einkommen beziehungsweise Einkünfte
Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare Kind bezogene Leistungen sind beim Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV nicht als Einkommen anzurechnen. Hierzu zählen beispielsweise:
- Das Kindergeld, das nach § 72 EStG vom Träger der Versorgung neben dem ‘Ruhegehalt’ gezahlt wird,
- der Unterschiedsbetrag nach § 50 BeamtVG in Verbindung mit § 40 BBesG; er wird zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags neben dem ‘Ruhegehalt’ gezahlt und gesondert ausgewiesen,
- die jährlichen Sonderzahlungen nach § 8 Abs. 2 Niedersächsisches Besoldungsgesetz für ein Kind, die in Höhe von 120,00 EUR zu den Versorgungsbezügen gezahlt werden.
Der Geldwert aus Kindererziehungszeiten stellt dagegen keine Kind bezogene Leistung im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV dar. Bei der Einkommensanrechnung gemäß § 97 SGB VI ist der Geldwert aus Kindererziehungszeiten als Bestandteil der in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV genannten Renten (zum Beispiel Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) als Einkommen zu berücksichtigen (RBRTO 1/2006, TOP 6). Der im Arbeitsentgelt gegebenenfalls enthaltene Mehrbetrag aufgrund Kindererziehung (zum Beispiel an Beamte gezahlter erhöhter Familienzuschlag) ist ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen.
Nur das eigene beziehungsweise selbst erworbene Einkommen soll auf die Rente wegen Todes angerechnet werden, nicht dagegen abgeleitete Leistungen. Leistungen, die an den Rentenberechtigten wegen Todes geleistet werden, stellen somit kein anzurechnendes Einkommen dar. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf Abschnitt 3.2 verwiesen.
Die nachfolgenden Leistungen sind nicht anzurechnen, weil die Anrechnung gesetzlich ausgeschlossen ist, die Leistung wegen Bedürftigkeit des Berechtigten gezahlt wird (nachrangige, bedarfsorientierte Leistungen), Entschädigungscharakter hat oder von § 18a SGB IV nicht erfasst wird (die Aufzählung ist nicht abschließend):
- Alterserhöhungsbetrag nach § 93 Abs. 2b SGB VI (bis 30.06.2021: nach dem BVG),
- Anpassungshilfen für ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer,
- Arbeitnehmersparzulage nach dem VermBG,
- Arbeitsentgelt an Menschen mit Behinderungen (gilt für Rentenbezugszeiten ab 01.01.2017, siehe auch Ausführungen im Abschnitt 4.1.1),
- Arbeitsentgelt von Pflegepersonen (siehe auch Ausführungen im Abschnitt 4.1.3),
- Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX (bis 31.12.2017: § 43 SGB IX, gilt für Rentenbezugszeiten ab 01.01.2017, siehe auch Ausführungen im Abschnitt 4.1.8),
- Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III,
- Ausgleich zum Ruhegehalt nach § 48 BeamtVG (gilt nur für Rentenbezugszeiten bis zum 31.12.2016 - siehe auch Ausführungen im Abschnitt 5.3.4),
- Ausgleich nach § 38 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - (gilt nur für Rentenbezugszeiten bis zum 31.12.2016 - siehe auch Ausführungen im Abschnitt 5.3.4),
- Ausgleichsleistung der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) nach den §§ 11, 12 ZVALG (AGEKAH 2/2019, TOP 5),
- Ausgleichsrente/Grundrente nach § 32 BVG,
- Beitragsregress nach § 119 SGB X (siehe auch Ausführungen im Abschnitt 4.1.16),
- Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V für Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind (kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV),
- Beitragszuschuss des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für eine freiwillige Rentenversicherung (kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV),
- Bayerisches Familiengeld nach dem BayFamGG (AGEKAH 2/2019, TOP 2.2),
- Bayerisches Landespflegegeld nach dem BayLPflGG (AGEKAH 2/2019, TOP 2.1),
- Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III (siehe auch Ausführungen im Abschnitt 5.1.3),
- Blindengeld, Blindenhilfe (§ 72 SGB XII),
- Contergan Rente nach dem Conterganstiftungsgesetz,
- Dienstbeschädigungsausgleich,
- Ehegattenzuschlag (§ 33a BVG),
- Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus und deren Hinterbliebene (EP-Faschismus),
- Elternrente nach § 50 BVG,
- Energiepreispauschale (§§ 112 ff EStG) für Beschäftigte, Rentner und Versorgungsempfänger in Höhe von 300,00 EUR sowie für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200,00 EUR für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023
- Entgeltumwandlung zum Zwecke der betrieblichen Altersvorsorge,
- Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (gilt nur für Rentenbezugszeiten bis zum 31.12.2016 - siehe auch Ausführungen im Abschnitt 4.1.4),
- Erwerbsschaden in Höhe des entgangenen Gehalts von privater Haftpflichtversicherung nach § 842 BGB, § 11 StVG (EGHE 1/2020, TOP 3),
- Fahrvergünstigungen beziehungsweise Freifahrten für Pensionäre der Deutschen Bahn, die Versorgungsbezüge vom Bundeseisenbahnvermögen erhalten,
- Führzulage (§ 14 BVG),
- Grundrente/Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG,
- Härteausgleich nach § 89 BVG (RBRTB 2/2000, TOP 15),
- Heilfürsorge der Soldaten (für Rentenbezugszeiten bis 31.12.2016 , siehe auch Ausführungen im Abschnitt 4.1.15),
- Inflationsausgleichszahlung an Beschäftigte, Beamte, Soldaten und Versorgungsempfänger, siehe auch Ausführungen in den Abschnitten 4.1 und 5.3.4,
- Kindererziehungszuschläge:
Für Rentenbezugszeiten bis zum 31.12.2016 sind aufgrund der Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 67 EStG der- Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG,
- Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 50b BeamtVG,
- Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 50d BeamtVG,
- vorübergehend gewährte Zuschläge nach § 50e BeamtVG sowie vergleichbare Zuschläge nach länderrechtlichen Regelungen über die Beamtenversorgung
- Kindergeld / Kinderzuschlag nach dem BKGG,
- Kinderzuschlag nach § 33b BVG,
- Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15 BVG),
- Krankenhaustagegeld,
- Landabgaberente nach §§ 121 ff. ALG,
- Landeserziehungsgeld im Anschluss an das Elterngeld (nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen),
- Leistungen während der Ableistung des gesetzlichen Zivildienstes,
- Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - „Meister-BAföG“,
- Leistungen nach dem BAföG,
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 bis 46 SGB XII
- Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II,
- Entschädigungen für Mehraufwendungen (§ 16d SGB II). Die aus den sogenannten Ein-Euro-Jobs - neben dem Bezug von Bürgergeld - erzielten Entschädigungen für Mehraufwendungen (pro Arbeitsstunde circa 1,00 EUR bis 2,00 EUR) stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar und sind nicht als Erwerbseinkommen anzurechnen.
- Arbeitslosengeld II bis 31.12.2022 (§ 19 SGB II i. d. F. am 31.12.2022),
- Bürgergeld ab 01.01.2023 (§ 19 SGB II),
- Sozialgeld bis 31.12.2022,
- Einstiegsgeld (§ 16b SGB II).
- Leistungen der Jugendämter nach dem SGB VIII (zum Beispiel Erziehungshilfe, Jugendhilfe),
- Leistungen für Kindererziehung nach §§ 294, 294a SGB VI,
- Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 25b BVG,
- Leistungen des Laienhilfswerkes der katholischen Bistümer,
- Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII,
- Leistungen nach den §§ 17 bis 19 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), hierzu zählen beispielsweise die
- Kapitalentschädigung und
- die besondere Zuwendung für Haftopfer (AGEKAH 1/2008, TOP 5),
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 112 ff. SGB III
- Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III,
- Leistungen der Agentur für Arbeit aufgrund von Bildungsgutscheinen,
- Mehraufwands-Wintergeld nach § 102 Abs. 3 SGB III,
- Mehrleistungen nach § 94 Abs. 1 SGB VII (zur Verletztenrente gezahlt), § 30 Abs. 12 BVG,
- Pauschale Beihilfe des Dienstherrn (zum Beispiel nach § 80 Abs. 11 HmbBG) für Beamte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Umfang bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.
- Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 SGB XI (siehe auch Ausführungen im Abschnitt 4.1.3),
- Pflegegeld aus der Unfallversicherung nach § 44 SGB VII,
- Pflegezulage nach § 35 BVG,
- Renten wegen Alters und wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Verfolgte im Sinne § 1 BEG oder von den Finanzämtern gleichgestellte Geschädigte, wenn in der Rente Verfolgungszeiten enthalten sind (steuerfrei gemäß § 3 Nr. 8a EStG; siehe auch Ausführungen im Abschnitt 3.3.1),
- Renten nach dem Anti-D-Hilfegesetz für mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (RBRTO 2/2000, TOP 17),
- Renten nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Entschädigungsrentengesetz (frühere Ehrenpensionen) und dem Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz,
- Riester-Rente, hier die Einnahmen aus nach § 10a EStG oder Abschnitt XI EStG geförderten Altersvorsorgeverträgen,
- Schadensausgleichsleistungen für Witwen oder hinterbliebene Lebenspartner nach § 40a BVG,
- Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 4 BVG,
- Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit, (siehe auch Ausführungen im Abschnitt 4.4),
- Stipendien, soweit sie aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer Stiftung gezahlt werden,
- Studiengebühren, die der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses trägt, (AGEKAH 1/2009, TOP 4),
- Taschengeld im Rahmen von Bundesfreiwilligendienst und Jugendfreiwilligendienst (gilt nur für Rentenbezugszeiten bis 31.12.2016 - siehe auch Ausführungen in den Abschnitten 4.1.14 und 4.1.6),
- Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich (AGEKAH 1/2011, TOP 10),
- Übergangsbeihilfe nach §§ 12, 13 SVG (RBRTB 2/2006, TOP 12),
- Übergangsgelder nach tarifrechtlichen Regelungen (zum Beispiel TVöD) für ehemalige Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, sofern darauf die Rente angerechnet wird,
- Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG,
- Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG,
- Unterhaltsbeitrag (auf Zeit bewilligt) nach § 15 BeamtVG (siehe auch Ausführungen im Abschnitt 5.3.4),
- Unterhaltsleistungen,
- Verdienstausfall-Erstattung nach § 38 Abs. 4 SGB V (Haushaltshilfe) beziehungsweise § 74 SGB IX (AGEKAH 1/2008, TOP 14),
- Vergütung/Honorar für die Erstellung einer Diplom-/Studienarbeit (RBRTS 1/2003, TOP 14),
- Versorgungszuschlag nach BeamtVG: Der einem beurlaubten Beamten von seinem (neuen) Arbeitgeber/Dienstherrn gezahlte Versorgungszuschlag ist bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von § 18a Abs. 2 S. 1 SGB IV zu berücksichtigen. Renten, bei denen der Versorgungszuschlag nach § 97 SGB VI in Verbindung mit § 18a SGB IV als Arbeitsentgelt berücksichtigt wurde, sind auf Antrag der Betroffenen oder bei Erkennen im Geschäftsgang unter Beachtung der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X neu zu berechnen (AGVR 1/2022, TOP 10.2).
- Wehrsold von Soldaten im freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder freiwilligen Wehrdienst (gilt für Rentenbezugszeiten vom 01.07.2011 bis 31.12.2016 - siehe Ausführungen im Abschnitt 4.1.15),
- Wohngeld,
- Wohnungsbauprämie gehört nach § 6 WoPG nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes (AGEKAH 1/2007, TOP 7),
- Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, der nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt gehört (RBRTB 1/2012, TOP 7),
- Zweckgebundene Zuschüsse, insbesondere der geleistete Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für die KVdR und der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für eine freiwillige Rentenversicherung.
- Beispiel 1: Abfindung aus einem Beschäftigungsverhältnis
- Beispiel 2: Nachträgliche Bewilligung von Rente wegen voller EM
- Beispiel 3: Überbrückungsgeld vom Arbeitgeber
- Beispiel 4: Entlassungsentschädigung/Abfindung
- Beispiel 5: Leistungen der Alterssicherung der Landwirte
- Beispiel 6: Saldierung von Vermögenseinkommen
- Beispiel 7: Begrenzung der Aufwendungen auf 4.000,00 EUR
- Beispiel 8: Kinderbetreuungskosten
- Beispiel 9: Rangfolge für den Abzug
- Beispiel 10: Rumpfwirtschaftsjahr
- Beispiel 11: Veräußerungsgewinn
- Beispiel 12: Kapitalisierung
Beispiel 1: Abfindung aus einem Beschäftigungsverhältnis
(Beispiel zu Abschnitt 4.3.5.1)
Ende der Beschäftigung am 31.05.2012
bisher berücksichtigtes monatliches Arbeitsentgelt (brutto) in Höhe von 2.000,00 EUR
einmalig gezahlte Abfindung in Höhe von 25.000,00 EUR
Ruhenszeitraum nach § 158 Abs. 1 und 2 SGB III (von der Agentur für Arbeit bestimmt) vom 01.06.2012 bis 17.08.2012
Arbeitslosengeld ab 18.08.2012
Lösung:
Als dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen ist für die Zeit ab 01.06.2012 weiterhin das bisherige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung (monatlich 2.000,00 EUR) zu berücksichtigen.
Der in der einmalig gezahlten Abfindung enthaltene Arbeitsentgeltanteil ist entsprechend dem von der Agentur für Arbeit ermittelten Ruhenszeitraum des Arbeitslosengeldes nach § 158 Abs. 1 und 2 SGB III vom 01.06.2012 bis 17.08.2012 als dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen auf die Rente wegen Todes anzurechnen.
Ab dem 18.08.2012 liegt eine Änderung in den Bezügen vor; das Arbeitslosengeld ist zu berücksichtigen, wenn eine 10%ige Einkommensminderung im Sinne von § 18d Abs. 2 SGB IV vorliegt.
Beispiel 2: Nachträgliche Bewilligung von Rente wegen voller EM
(Beispiel zu Abschnitt 5.2)
Tod des Versicherten am 10.02.2012
Rentenbeginn am 01.03.2012
Das Arbeitsentgelt 2011 beträgt durchschnittlich monatlich 1.200,00 EUR.
Das Krankengeld beträgt vom 01.02.2012 an monatlich 975,00 EUR (Netto-Betrag).
Die Rente wegen voller EM ab 01.02.2012 beträgt monatlich 1.100,00 EUR (Netto-Betrag pauschaliert).
Berücksichtigt wurde ab 01.03.2012 in Anwendung von § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV ein monatliches Einkommen von 975,00 EUR (Netto-Betrag).
Lösung:
Durch die rückwirkende Bewilligung der Rente wegen voller EM wird die Einkommensanrechnung fehlerhaft, weil die Rente wegen voller EM höher als das Krankengeld ist und damit diese Versichertenrente - soweit sie das Krankengeld übersteigt - zusätzlich als Einkommen zu berücksichtigen ist. Verglichen werden der Netto-Betrag des Krankengeldes und der pauschalierte Netto-Betrag (im Sinne von § 18b Abs. 5 SGB IV) der Versichertenrente.
Die Rente wegen Todes trifft somit mit einem dauerhaften und einem kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen zusammen.
Für das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen gilt nach § 18b Abs. 2 SGB IV als monatliches Einkommen das durchschnittliche Arbeitsentgelt des Kalenderjahres 2011 mit 1.200,00 EUR.
Für die Prüfung nach § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV ist das laufende Krankengeld in Höhe von monatlich 975,00 EUR (Netto-Betrag) maßgebend. Das laufende Einkommen von 975,00 EUR ist mind. 10 % geringer als das Vorjahreseinkommen; als monatliches Einkommen nach § 18b Abs. 2 und 3 SGB IV gilt damit das laufende Einkommen.
Anschließend ist das monatliche dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen nach § 18b Abs. 4 SGB IV zu bestimmen; hier 125,00 EUR. Erst danach sind die jeweils maßgebenden Beträge zusammenzurechnen, sodass sich nach § 18b Abs. 1 S. 2 SGB IV ein Betrag von 1.100,00 EUR ergibt.
Das laufende Einkommen in Höhe von 1.100,00 EUR ist der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zugrunde zu legen.
Beispiel 3: Überbrückungsgeld vom Arbeitgeber
(Beispiel zu Abschnitt 4.3.5.2)
Rentenbeginn der Rente wegen Todes am 01.03.2013
Ende der Beschäftigung am 31.07.2013
letztes durchschnittliches Arbeitsentgelt nach Anwendung von § 18b Abs. 5 SGB IV monatlich 2.200,00 EUR
Überbrückungsgeld (brutto) vom Arbeitgeber ab 01.08.2013 monatlich 1.500,00 EUR
Arbeitslosengeld ab 14.11.2013 bis laufend monatlich 500,00 EUR
Überbrückungsgeld (brutto) vom Arbeitgeber ab 14.11.2013 bis laufend monatlich 1.000,00 EUR
Lösung:
Für die Rente wegen Todes ist für die Zeit ab 01.08.2013 (10%ige Einkommensminderung) zunächst nur das Überbrückungsgeld in Höhe von monatlich 1.500,00 EUR als ein - dem Arbeitsentgelt - vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen.
Nach Anwendung von § 18b Abs. 5 SGB IV (Pauschalabzug 40 %) verbleibt ein Einkommen in Höhe von monatlich 900,00 EUR.
Ab dem 14.11.2013 tritt das Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 500,00 EUR hinzu.
Der Arbeitgeber mindert ab diesem Zeitpunkt das Überbrückungsgeld (brutto) um das von der Agentur für Arbeit gezahlte Arbeitslosengeld auf monatlich 1.000,00 EUR.
Nach Anwendung von § 18b Abs. 5 SGB IV (Pauschalabzug 40 %) verbleibt ein Überbrückungsgeld in Höhe von monatlich 600,00 EUR.
Ab dem 14.11.2013 ergibt sich das (neue) Einkommen - nach Anwendung von § 18b Abs. 5 SGB IV - aus dem monatlichen Überbrückungsgeld vom Arbeitgeber in Höhe von 600,00 EUR und dem Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit in Höhe von monatlich 500,00 EUR. Das sind insgesamt 1.100,00 EUR.
Es liegt eine Einkommenserhöhung vor, die als Einkommensänderung nach § 18d Abs. 1 SGB IV ab 01.07.2014 zu berücksichtigen ist.
Beispiel 4: Entlassungsentschädigung/Abfindung
(Beispiel zu Abschnitt 4.3.5.1)
Letzter Tag des Arbeitsverhältnisses ist der 31.03.2013.
Tag der Kündigung beziehungsweise Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der 20.12.2012
Die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers beträgt 7 Monate zum Monatsende
Der Gesamtbruttobetrag der einmalig gezahlten Entlassungsentschädigung beträgt 76.700,00 EUR.
Das Arbeitsentgelt der letzten 12 Kalendermonate (04/2012 bis 03/2013) beträgt 53.216,00 EUR.
Die Witwe/Der Witwer wurde geboren am 11.11.1957.
31 Jahre Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit
Lösung:
Die Entlassungsentschädigung ist wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt worden und das Arbeitsverhältnis hätte bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers erst später - am 31.07.2013 - enden können. Die Entlassungsentschädigung ist somit als Erwerbseinkommen bei der Rente wegen Todes wie folgt anzurechnen.
Arbeitsentgeltanteil der Entlassungsentschädigung
76.700,00 EUR mal 25 % ist gleich 19.175,00 EUR
Entgelt pro Kalendertag
53.216,00 EUR geteilt durch 365 Tage ist gleich 145,80 EUR
Umrechnung der Entlassungsentschädigung in Tage
19.175,00 EUR geteilt durch 145,80 EUR ist gleich 131,52 Tage
Abgerundet auf volle Kalendertage ist gleich 131 Tage
Ruhenszeitraum
31.03.2013 plus 131 Tage ist gleich 09.08.2013
Gemäß § 158 Abs. 1 S. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nur von dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist (hier: 7 Monate zum Monatsende) geendet hätte. Der Ruhenszeitraum ist somit auf den 31.07.2013 zu begrenzen, weil bis zu diesem Zeitpunkt bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis bestanden hätte.
Der Berechtigte wird in der Zeit vom 01.04.2013 bis 31.07.2013 so behandelt, als hätte er für den Ruhenszeitraum das bisherige Arbeitsentgelt aus der beendeten Beschäftigung weiterbezogen.
1 siehe hierzu Abschnitt 4.3.5.1 - tabellarische Übersicht (hier: Ziffer 4) - Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses 55 Jahre und 31 Jahre Betriebszugehörigkeit ergibt 25 %
Beispiel 5: Leistungen der Alterssicherung der Landwirte
(Beispiel zu Abschnitt 5.3.2)
EM-Rente der Alterskasse bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - SVLFG - (vor Kürzung) gleich 900,00 EUR
Arbeitsentgelt (Hinzuverdienst im Sinne des § 27a ALG) gleich 1.500,00 EUR
EM-Rente der SVLFG nach Anwendung § 27a ALG gleich 450,00 EUR
Rente wegen Todes nach dem SGB VI (vor Einkommensanrechnung) gleich 400,00 EUR
Rentenbeginn der Rente wegen Todes am 01.02.2005
Lösung:
Auf die Rente wegen Todes nach dem SGB VI sind als Einkommen anzurechnen:
Arbeitsentgelt (brutto) in Höhe von 1.500,00 EUR
EM-Rente der SVLFG nach Anwendung § 27a ALG in Höhe von 450,00 EUR
Beispiel 6: Saldierung von Vermögenseinkommen
(Beispiel zu Abschnitt 6.5)
Steuerfreie Einnahmen aus Kapitallebensversicherung in Höhe von 10.000,00 EUR
Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 8.000,00 EUR
Negative Einnahmen (Verlust) aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 15.000,00 EUR
Lösung:
Der Verlust aus Vermietung und Verpachtung ist vorrangig mit den steuerfreien Einnahmen aus der Kapitallebensversicherung zu saldieren, da für diese ein Pauschalabzug nach § 18b Abs. 5 SGB IV nicht in Betracht kommt. Der danach verbleibende Rest (Verlust) in Höhe von minus 5.000,00 EUR wird mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen saldiert.
Es verbleiben somit anzurechnende Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von nur noch 3.000,00 EUR.
Von diesem Betrag (3.000,00 EUR) ist der Pauschalabzug nach § 18b Abs. 5 SGB IV in Höhe von 25 % vorzunehmen.
Beispiel 7: Begrenzung der Aufwendungen auf 4.000,00 EUR
(Beispiel zu Abschnitt 8.3)
Die rentenberechtigte Person hat Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG (Arbeitseinkommen) in Höhe von 55.000,00 EUR erzielt.
Der rentenberechtigten Person sind Aufwendungen für die Kinderbetreuung in Höhe von 9.000,00 EUR entstanden.
Lösung:
Zwei Drittel der Aufwendungen für die Kinderbetreuung betragen 6.000,00 EUR.
Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind auf den Höchstbetrag in Höhe von 4.000,00 EUR zu begrenzen.
Die erzielten Ei