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§ 14 SGB IV Insolvenzgeld (InsG): Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

RH aktualisiert (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011)

Dokumentdaten
Stand08.12.2015
Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV

Version001.01

Allgemeines

Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2866) zum 01.01.1999 gilt im Bundesgebiet einheitliches Recht anstelle der bisher im alten Bundesgebiet geltenden Konkurs-/Vergleichsordnung beziehungsweise der im Beitrittsgebiet geltenden Gesamtvollstreckungsordnung. Zweck der Insolvenzgeldzahlung ist es, den Arbeitnehmer, der regelmäßig nicht in der Lage ist für seine Arbeitsleistung Sicherheiten zu fordern, für einen begrenzten Zeitraum vor Lohnausfällen zu schützen. Das Insolvenzgeld (§§ 165 ff. SGB III) sichert den Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Zur Vermeidung versicherungsrechtlicher Nachteile werden die noch nicht entrichteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum übernommen, für den Anspruch auf Insolvenzgeld besteht.

Träger dieser Leistung ist die Bundesagentur für Arbeit. Das Insolvenzgeld sowie die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge werden von den jeweils zuständigen Arbeitsagenturen ausgezahlt. Die Mittel hierfür sind von den Arbeitgebern allein aufzubringen. Sie werden ab 01.01.2009 als Umlage U3 zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag über die Einzugsstellen monatlich gezahlt. Bis 31.12.2008 wurde die Umlage von den Berufsgenossenschaften erhoben.

Insolvenzgeld

Insolvenzgeld wird für Zeiten der Beschäftigung gezahlt, in denen Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand, der Arbeitgeber aber zahlungsunfähig war. Das Insolvenzgeld ist weder beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV noch zählt es zu den Sozialleistungen des § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI.

Das Insolvenzgeld ist zwar steuerfrei nach § 3 Nummer 2 EStG, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das Insolvenzgeld wird in der Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Der Bezug von Insolvenzgeld wird den Rentenversicherungsträgern nicht gemeldet.

Ansprüche auf Insolvenzgeld werden in den §§ 165 bis 171 SGB III geregelt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ersatz des nicht gezahlten Nettoentgelts, soweit dieser Anspruch bei Eintritt des Insolvenzereignisses für die vorhergehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch nicht erfüllt ist. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Ist das Insolvenzereignis nach dem 31.12.2003 eingetreten, wird das der Berechnung des Insolvenzgeldes zugrunde zu legende Bruttoarbeitsentgelt auf die Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.

Der Anspruch auf Insolvenzgeld entsteht am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenztag). Dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen gleich:

  • bei Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse der Tag der Abweisung des Antrags
  • bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt, der Tag der Beendigung der Betriebstätigkeit

Nach §§ 323 Absatz 1, 324 Absatz 3 SGB III wird das Insolvenzgeld nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenztag bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Insolvenzgeld wird regelmäßig erst rückwirkend nach Entscheidung über den Antrag auf Insolvenz geleistet.

Sicherung der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge

Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bleibt für den Zeitraum der Insolvenzgeldzahlung bestehen, weil trotz der Zahlung noch ein Anspruch auf das für die bereits geleistete Arbeit zustehende Arbeitsentgelt besteht.

Mit der Regelung des § 175 SGB III wird erreicht, dass dem Arbeitnehmer durch die Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile entstehen.

Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Bezieher von Insolvenzgeld

Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des § 175 SGB III sind Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Diesen Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der auf das Arbeitsentgelt für die letzten dem Insolvenzereignis vorhergehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt, zahlt gemäß § 175 Absatz1 SGB III auf Antrag der Einzugsstelle die Agentur für Arbeit an die Einzugsstelle, soweit die Beiträge bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden sind.

Die Drei-Monats-Frist

Die Berechnung der Drei-Monats-Frist richtet sich nach § 187 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 188 Absatz 2 BGB. Demnach beginnt die Frist am Tage vor der Insolvenzeröffnung und endet - rückwärts verlaufend - mit dem Tage des dritten Monats, welcher durch seine Zahl dem Ereignistag entspricht.

Mithin hat die Agentur für Arbeit der Einzugsstelle auf Antrag die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für die letzten drei Monate vor dem Insolvenztag zu entrichten.

Das BSG hat mit Urteil vom 22.03.1995 (AZ: 10 RAr 1/94) entschieden, dass sich der Anspruch auf Insolvenzgeld nicht auf den Tag der Insolvenzeröffnung erstreckt. Die Agentur für Arbeit zahlt nunmehr für den Insolvenztag keine Beiträge mehr nach § 175 SGB III. Diese Verfahrensweise gilt ab 01.01.1996 (Punkt 8 der Niederschrift der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 14./15.11.1995).

Melderechtliche Regelung

Nach § 175 SGB III hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Arbeitsentgelt dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Die Pflichten des Arbeitgebers obliegen dabei dem Insolvenzverwalter, der die erforderlichen Meldungen nach der DEÜV zu erstatten hat. Dieser hat getrennte Meldungen zur Sozialversicherung für die Zeit bis zum Tag vor dem Insolvenztag und ab dem Insolvenztag mit besonderen Abgabegründen zu erstatten.

Bezug von Arbeitslosgeld im Insolvenzgeldzeitraum

Hatte sich der Arbeitnehmer im Insolvenzgeldzeitraum bereits arbeitslos gemeldet, erbringt die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 SGB III im Rahmen der sogenannten Gleichwohlgewährung. Die Agentur für Arbeit zahlt auch die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) für den Zeitraum der Gewährung des Arbeitslosengeldes und erstattet die Meldung über den Sozialleistungsbezug.

Wird im Nachhinein für den gleichen Zeitraum Insolvenzgeld gezahlt und damit Beiträge nach § 175 SGB III (Abschnitt 3.1), hat die Krankenkasse darauf hinzuwirken, das die Entgeltmeldung entsprechend abgeben wird.

Die Meldungen auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld sind von der Agentur für Arbeit zu stornieren. Schon das BSG kam seinerzeit im Urteil vom 22.04.1986, AZ: 10 RAr 12/85, zu dem Ergebnis, dass „konkurrierende Beitragspflichten“ (hier § 166 Absatz 1 Nummer 2 und/oder 2c SGB VI und § 175 SGB III) nur einmal zu erfüllen sind. Die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung und damit der Beitragsanspruch nach § 175 SGB III hat Vorrang vor der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld.

Absetzung der Beiträge zur Rentenversicherung aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld

Sofern für den Zeitraum, für den Beiträge nach § 175 SGB III zu entrichten sind, Beiträge nach § 166 Absatz 1 Nummer 2 und/oder Nummer 2c SGB VI gezahlt worden sind, fordert die Agentur für Arbeit diese Beiträge (im Wege der Verrechnung) vom Rentenversicherungsträger zurück.

Wurden die Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen bereits gemeldet (§ 38 DEÜV), ist die Meldung zu stornieren. Umfasst die zu stornierende Leistung auch Zeiten, in denen das gezahlte Arbeitslosengeld nicht durch die Zahlung von Insolvenzgeld ersetzt wird, sind diese verbleibenden Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI anschließend neu zu melden.

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fordert die Bundesagentur für Arbeit im Wege der Verrechnung oder durch Absetzung von der Krankenkasse zurück.

Erstattungsansprüche der Bundesagentur für Arbeit

Werden vom Arbeitgeber beziehungsweise Insolvenzverwalter für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis zu einem späteren Zeitpunkt (in der Regel nach Abschluss des Insolvenzverfahrens) noch Arbeitsentgelt und Gesamtsozialversicherungsbeiträge gezahlt, geht der Anspruch auf das Arbeitsentgelt in Höhe der erbrachten Sozialleistung (Insolvenzgeld oder Arbeitslosengeld) auf die Agentur für Arbeit über (§ 115 SGB X).

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (entweder aus § 157 Absatz 3 SGB III oder aus § 175 SGB III) verrechnet die Bundesagentur für Arbeit entsprechend § 335 Absatz 3 SGB III direkt durch Absetzung im Datenverarbeitungsverfahren und storniert gegebenenfalls die Meldung über das Arbeitslosengeld.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IV