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§ 18c SGB IV: Erstmalige Ermittlung des Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.03.2023

Änderung

Die Abschnitte 4.1.1, 4.2, 8 und 8.2 wurden überarbeitet. In den Abschn. 3.1.1 und 3.1.2 ist der Aufzählungspunkt "Arbeitsentgelte, die - gegebenenfalls teilweise - innerhalb der Gleitzone...; einschließlich Übergangsfälle..., erzielt worden sind" ersatzlos gestrichen. Die Anlage 1 ist weggefallen.

Dokumentdaten
Stand21.03.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 in Kraft getreten am 01.01.2009
Rechtsgrundlage

§ 18c SGB IV

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 18c SGB IV regelt, wie das bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigende Einkommen bei erstmaliger Feststellung der Rente wegen Todes zu ermitteln ist. „Erstmalig“ ist Einkommen auch dann anzurechnen, wenn nach Wegfall eines bisher berücksichtigten Einkommens später erneut Einkommen bezogen wird. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn es um den erforderlichen Nachweis der Einkommensminderung im Sinne des § 18d Abs. 2 SGB IV geht (vergleiche § 18e Abs. 5 SGB IV). Für die Ermittlung sonstiger Einkommensänderungen gilt dagegen § 18e SGB IV.

Absatz 1 des § 18c SGB IV enthält den Grundsatz, dass der Berechtigte/Hinterbliebene das zu berücksichtigende Einkommen nachzuweisen hat.

Die Absätze 2 und 3 tragen dem Umstand Rechnung, dass der Berechtigte nicht immer in der Lage sein wird, sein Einkommen nachzuweisen, deshalb kann er unter Umständen von seinem Arbeitgeber oder von der Zahlstelle eine Bescheinigung seiner Einkünfte verlangen. Absatz 3 wurde mit Wirkung vom 01.07.2001 dahingehend ergänzt, dass der Bezieher von (kurzfristigem) Erwerbsersatzeinkommen verlangen kann, dass ihm die Zahlstelle eine Bescheinigung nicht nur über die Höhe, sondern auch über den Zeitraum des von ihr gezahlten (kurzfristigen) Erwerbsersatzeinkommens ausstellt.

Absatz 4 ist eine Folgeänderung aufgrund der Einführung der Abgeltungssteuer durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 und schafft die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass Berechtigte auch nach dem 01.01.2009 ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen gegenüber dem Rentenversicherungsträger nachweisen können. Ermöglicht wird dies durch eine Bescheinigung, die das jeweilige Geldinstitut auf Verlangen des Berechtigten über die Höhe der im letzten Kalenderjahr ausgezahlten Kapitalerträge auszustellen hat.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 60 SGB I verpflichtet Personen, die Sozialleistungen beantragen oder erhalten, entscheidungserhebliche Tatsachen anzugeben.

§ 66 SGB I regelt die Folgen mangelnder Mitwirkung.

§ 18a SGB IV definiert die Arten der bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigenden Einkommen.

§ 18b SGB IV betrifft die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens.

§ 18d SGB IV regelt, wie Einkommensänderungen zu berücksichtigen sind.

§ 18e SGB IV betrifft die Ermittlung von Einkommensänderungen.

§ 97 SGB VI ist die Grundnorm für die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.

§ 20 SGB X regelt den Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren.

§ 21 SGB X betrifft die im Verwaltungsverfahren benötigten Beweismittel.

Nachweispflicht des Berechtigten

Der Berechtigte hat das zu berücksichtigende Einkommen nachzuweisen (§ 18c Abs. 1 SGB IV). Die allgemeinen Bestimmungen der §§ 60 ff. SGB I beziehungsweise §§ 20 und 21 SGB X werden dadurch für diese Fallgestaltungen konkretisiert.

Grundsätzlich ist der Einkommensnachweis mit den vom Rentenversicherungsträger zur Verfügung gestellten Vordrucken und Bescheinigungen zu führen; wird das Einkommen im Einzelfall auf andere Weise nachgewiesen, ist dieser Nachweis anzunehmen.

Die Höhe des dauerhaften Erwerbsersatzeinkommens ermittelt der Rentenversicherungsträger selbst. Der Berechtigte ist jedoch verpflichtet, die Art des Erwerbsersatzeinkommens und die Zahlstelle dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen (vergleiche Abschnitt 6.1).

Ein Einkommensnachweis ist nicht erforderlich, wenn der Berechtigte unmissverständlich erklärt, sein Einkommen sei so hoch, dass es zum vollständigen „Ruhen” der Rente wegen Todes nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat komme („Supereinkommen“).

Bezieht der Berechtigte kein Einkommen im Sinne von § 18a SGB IV, ist es ausreichend, wenn alle Fragen nach Einkommen bei der Rentenantragstellung (in der „Anlage zum Antrag auf Hinterbliebenenrente“) verneint werden. Es ist vom Berechtigten nicht zu verlangen, einen Nachweis darüber zu führen, dass kein Einkommen bezogen wird.

Ergibt sich im Einzelfall aus dem Akteninhalt, dass die Angaben des Berechtigten nicht stimmen (können) und sind erforderliche Angaben vom Rentenberechtigten selbst nicht zu erhalten, kann eine Ermittlung von Einkommen durch die Anfrage beim Finanzamt nach § 21 Abs. 4 SGB X in Betracht kommen (vergleiche Abschnitt 8).

Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen

Die Begriffe des Arbeitsentgelts und des vergleichbaren Einkommens ergeben sich aus der Regelung des § 18a Abs. 2 SGB IV (vergleiche hierzu GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitte 4.1 und 4.4).

Arbeitsentgelt des letzten Kalenderjahres

Bei den Beziehern von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen kommt es auf das Einkommen des letzten Kalenderjahres und den Zeitraum an, für den es gezahlt wurde. Hierüber hat der Berechtigte einen Nachweis zu führen; er kann verlangen, dass ihm der Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunftserteilung besteht nur gegenüber dem Berechtigten selbst, nicht jedoch gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Der Ermittlungsvordruck soll daher nicht dem Arbeitgeber zugesandt werden, sondern dem Berechtigten selbst, der darauf hinzuwirken hat, dass der Arbeitgeber die Entgeltbescheinigung ausstellt.

Rückgriff auf DEÜV-Meldungen

Für die Ermittlung des auf die Rente wegen Todes anzurechnenden Einkommens muss grundsätzlich auf die DEÜV-Meldungen zurückgegriffen werden. Denn sowohl die Nachweispflicht des Berechtigten als auch die Auskunftspflicht des Arbeitgebers - dem Berechtigten gegenüber - entfällt, wenn der Arbeitgeber der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung bereits gemeldet hat (§ 18c Abs. 2 S. 2 SGB IV).

Trotz abgegebener Meldung hat der Arbeitgeber dem Berechtigten - damit dieser seiner Nachweispflicht nachkommen kann - eine Einkommensbescheinigung auszustellen, wenn zum Beispiel

  • das tatsächliche Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung überschritten hatte (die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Einkommensanrechnung nicht relevant) oder
  • Arbeitsentgelte/Aufstockungsbeträge für Altersteilzeitarbeit vorliegen oder
  • der Berechtigte auf die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit verzichtet hatte (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012) oder wegen Geringfügigkeit von der Versicherungspflicht befreit worden ist (§ 6 Abs. 1b SGB VI) und das tatsächliche Arbeitsentgelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI (bis 31.12.2012: 155,00 EUR, ab 01.01.2013: 175,00 EUR) unterschritten hatte oder
  • die abgegebene Meldung nicht für die Rentenversicherung bestimmt war (kein Beitrag zur Rentenversicherung).

Keine Rückgriffsmöglichkeit auf DEÜV-Meldungen

Bei den nachfolgenden Einkommen hat der Berechtigte das zu berücksichtigende Einkommen stets nachzuweisen:

  • Arbeitsentgelt überschreitet die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,
  • Arbeitsentgelt eines nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers,
  • Arbeitsentgelt aus einer Altersteilzeitarbeit,
  • Arbeitsentgelte aus einer geringfügigen Beschäftigung mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012) oder Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6 Abs. 1b SGB VI), wenn das Arbeitsentgelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI (bis 31.12.2012: 155,00 EUR, ab 01.01.2013: 175,00 EUR) unterschritten hat,
  • Arbeitsentgelt aus einem Insolvenzfall,
  • Dienstbezüge eines Beamten, Richters, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie diesen vergleichbare Bezüge (zum Beispiel DO-Angestellte, Kirchenbedienstete),
  • Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, zum Beispiel Ministerbezüge,
  • Entschädigungen der Abgeordneten,
  • Überbrückungsgeld vom Arbeitgeber,
  • Einkünfte von selbständigen Künstlern.

Laufendes Arbeitsentgelt

Der Berechtigte hat sein laufendes Arbeitsentgelt und diesem vergleichbare Bezüge durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachzuweisen.

Bezieher von Arbeitseinkommen

Der Begriff des Arbeitseinkommens ergibt sich aus der Regelung des § 18a Abs. 2a SGB IV (vergleiche hierzu auch GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.2).

Arbeitseinkommen des letzten Kalenderjahres

Der Selbständige hat das im letzten Kalenderjahr erzielte Arbeitseinkommen (Gewinn) aus Land- und Forstwirtschaft (vergleiche auch Abschnitt 4.1.1), Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit durch die Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides nachzuweisen.

Liegt der Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr noch nicht vor, ist die Vorlage des Teils der Einkommensteuererklärung zu verlangen, in dem das im Vorjahr erzielte Arbeitseinkommen (Gewinn) dem Finanzamt gegenüber erklärt wurde.

Ist selbst die Einkommensteuererklärung noch nicht erstellt worden, hat der Selbständige das im letzten Kalenderjahr erzielte Arbeitseinkommen zu ermitteln und das Ergebnis - also den Gewinn - dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Hierbei muss er erklären, dass er den mitgeteilten Gewinn nach denselben strengen Grundsätzen ermittelt hat, die für die Einkommensteuererklärung maßgebend sind. Auf diese Erklärung kann nicht verzichtet werden. Auch eine Gewinn- und Verlustrechnung ist zu akzeptieren, wenn erklärt wird, dass diese nach den strengen Kriterien des Einkommensteuerrechts aufgestellt worden ist.

Diese Erklärung kann durch den Steuerberater oder, falls der Berechtigte keinen Steuerberater hat, durch den Berechtigen selbst abgegeben werden. Zusätzlich ist der zurzeit aktuellste Einkommensteuerbescheid einzusenden.

Die bloße Schätzung des Gewinns (ohne konkrete Auswertung vorliegender Einkommensunterlagen) für das letzte (im Zeitpunkt der Prüfung abgelaufene) Kalenderjahr darf nicht mehr berücksichtigt werden.

Anhaltspunkte für die Höhe und Entwicklung des Einkommens des Selbständigen können sich auch aus einer Steuervorauszahlungsverpflichtung ergeben, denn die Höhe der Steuervorauszahlungen wird vom Finanzamt durch Bescheid festgesetzt und kann auf Antrag des Selbständigen beziehungsweise nach pflichtgemäßem Ermessen der Finanzverwaltung jederzeit sowohl erhöht als auch gesenkt werden. Im Zweifelsfall kann das zuständige Finanzamt eingeschaltet werden.

Die Finanzbehörden sind gemäß § 21 Abs. 4 SGB X verpflichtet, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Berechtigten zu erteilen. Die Finanzbehörden sind gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb der Abgabenordnung (AO) auch berechtigt, zur Durchführung der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI die nach § 30 AO geschützten Steuergeheimnisse bekannt zu geben (siehe auch GRA zu § 21 SGB X, Abschnitt 7).

Erst wenn der entsprechende Einkommensteuerbescheid vorliegt, kann von gesicherten Einkommensdaten für das letzte Kalenderjahr ausgegangen werden. Aus diesem Grund ist ein entsprechender Hinweis in den Rentenbescheid aufzunehmen.

Wird für das Arbeitseinkommen des Vorjahres - bezogen auf das Kalenderjahr insgesamt - steuerrechtlich ein Verlust erzielt, verfügt der Berechtigte für dieses Kalenderjahr insoweit über kein Einkommen im Sinne von § 18a Abs. 2a SGB IV.

Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des maßgebenden Vorjahreseinkommens des Selbständigen davon auszugehen, dass die Einkünfte im gesamten Jahr (12 Monate) erzielt worden sind.

Sofern jedoch im Einzelfall nachgewiesen wird, dass eine Gewerbeanmeldung beziehungsweise Zulassung nicht für das gesamte Kalenderjahr vorlag oder das Einkommen etwa saisonbedingt nur in bestimmten Monaten erzielt wurde, ist das Einkommen auch nur durch die Anzahl der entsprechenden Monate zu teilen.

Auch für einen Selbständigen bedarf es eines Einkommensnachweises nicht, wenn er unmissverständlich erklärt, dass sein Einkommen so hoch ist, dass es zu einem vollständigen „Ruhen” der Rente wegen Todes nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat kommt („Supereinkommen“).

Für die Bestimmung des Arbeitseinkommens von Hinterbliebenen ist allein die vom Finanzamt getroffene steuerrechtliche Zuordnung im Einkommensteuerbescheid maßgebend. Dies gilt auch für das Todesjahr, wenn der bisher nicht an der Erzielung der Einkünfte beteiligte Ehegatte die selbständige Tätigkeit nach dem Tod des Partners fortsetzt. Für Einkünfte, deren Höhe nicht dem Einkommensteuerbescheid entnommen werden können, sind die tatsächlichen Verhältnisse für die Aufteilung des Einkommens maßgebend (AGEKAH 1/2016, TOP 4).

Siehe Beispiel 2

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Kein Fall des § 13a EStG

Bei Land- und Forstwirten weicht das Wirtschaftsjahr regelmäßig vom Kalenderjahr ab. Das Wirtschaftsjahr ist bei den meisten Betrieben der Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06., bei Grünlandbetrieben oft auch der Zeitraum vom 01.05. bis 30.04. Der Gewinn/Verlust des Wirtschaftsjahres ist bei der Einkommensteuerveranlagung auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für ein Kalenderjahr ergeben sich somit aus der Gewinnermittlung von zwei Wirtschaftsjahren. Im Einkommensteuerbescheid wird der rechnerisch auf das Veranlagungsjahr (Kalenderjahr) entfallende Gewinn aus den beiden Wirtschaftsjahren in einem Betrag ausgewiesen. Dieser Betrag ist für die Einkommensanrechnung zu übernehmen.

Siehe Beispiel 1

Ist ein Wirtschaftsjahr nicht beendet und kann infolgedessen ein endgültiges Ergebnis des maßgebenden Wirtschaftsjahres noch nicht festgestellt werden, liegen keine gesicherten Einkommensdaten vor. Der Gewinn des noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist gewissenhaft nach den Kriterien des Einkommensteuerrechts zu schätzen; zwischenzeitliche Änderungen (zum Beispiel Verschlechterung oder Verbesserung der Geschäftslage oder des Geschäftsumfanges) sind hierbei gebührend zu berücksichtigen (vergleiche auch weitere Einzelheiten im Abschnitt 4.2).

Nach dem Ablauf des Wirtschaftsjahres (zumeist jeweils 30.06. des Jahres) vorgenommene Schätzungen (Datum der Bescheinigung des Steuerberaters beziehungsweise des Berechtigten) dürfen jedoch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr nicht mehr berücksichtigt werden. Schätzungen, die vor Ablauf des Wirtschaftsjahres vorgenommen wurden, dürfen ebenfalls nicht berücksichtigt werden, wenn bei der Berechnung der Rente das Wirtschaftsjahr zwischenzeitlich abgelaufen ist.

Für Land- und Forstwirte, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, gelten bei der Abgabe von Steuererklärungen besondere Abgabefristen. Die Abgabefrist endet mit dem fünften Monat nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (bei einem Wirtschafsjahr, das am 30.06. endet, ist dies der 30.11. des Jahres). Die Abgabefrist kann verlängert werden, wenn die Abgabe der Steuererklärung durch einen Steuerberater erfolgt. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2022 (BGBl I S. 911) hat der Gesetzgeber für Land- und Forstwirte die Abgabefristen für Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2020 bis 2024 verlängert. Ab dem Veranlagungsjahr 2025 gelten wieder die regulären Fristen.

BesteuerungszeitraumLand- und Forstwirte, die steuerlich beraten sindLand- und Forstwirte, die nicht steuerlich beraten sind
202031.01.202302.05.2022
202131.01.202402.05.2023
202231.12.202402.04.2024
202331.10.202528.02.2025
202430.09.202602.02.2026*
202502.08.2027*01.02.2027*

*reguläre Frist, wurde nicht durch das Steuerhilfegesetz berücksichtigt

Solange die abgegebene Erklärung über das Arbeitseinkommen des „letzten Wirtschaftsjahres“ nicht anhand des entsprechenden Einkommensteuerbescheides nachgewiesen wurde, liegen keine gesicherten Einkommensdaten vor; es ist deshalb ein Hinweis in den Rentenbescheid aufzunehmen.

Gewinnermittlung nach § 13a EStG

Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft steuerrechtlich nach § 13a EStG ermittelt (siehe Einkommensteuerbescheid „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG“), ist in Anwendung des § 18a Abs. 2a Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 15 Abs. 2 SGB IV als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ergebende Wert anzusetzen.

Das nach § 32 Abs. 6 ALG berechnete Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ist abhängig vom Wirtschaftswert des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens und vom außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommen (im Sinne des Steuerrechts: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit) und Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosengeld, Krankengeld) des Landwirts. Ein höheres außerlandwirtschaftliches Einkommen führt zu einem geringeren Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 6 ALG.

Für den zu Grunde zu legenden Wirtschaftswert sind immer die betrieblichen Verhältnisse am 01.07. des Vorjahres zu dem Jahr maßgebend, für das das erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft festzustellen ist. Beginnt die selbständige Tätigkeit nach dem 01.07. des Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit maßgebend. Der Wirtschaftswert ermittelt sich aus dem durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzten Wirtschaftswert. Ist für landwirtschaftliche Unternehmen in den neuen Bundesländern ein Einheitswertbescheid nicht erlassen worden, wird der Ersatzwirtschaftswert aus dem Grundsteuermessbescheid herangezogen. Pachtflächen oder verpachtete Flächen werden mit durchschnittlichen Werten berücksichtigt.

Zur Berücksichtigung des außerlandwirtschaftlichen Einkommens wird eine Gruppeneinteilung vorgenommen. Hierfür sind die Einkommensverhältnisse aus dem Einkommensteuerbescheid mit dem zeitnächsten Veranlagungsjahr maßgebend, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist. Andernfalls sind die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte maßgeblich.

Das auf diese Weise berechnete Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 6 ALG wird auf gesonderte Anfrage des Rentenversicherungsträgers von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bescheinigt und regelmäßig als Jahresbetrag angegeben. Hierfür werden von der SVLFG der vom Finanzamt erlassene Einheitswertbescheid bzw. der Grundsteuermessbescheid und der letzte Einkommensteuerbescheid vor Beginn des Kalenderjahres, für das das Einkommen zu ermitteln ist, benötigt.

Kann ein Wert nach § 32 Abs. 6 ALG von der SVLFG mitgeteilt werden, ist dieser der Einkommensanrechnung zu Grunde zu legen. Der Wert nach § 13a EStG aus dem Einkommensteuerbescheid bleibt in diesem Fall unberücksichtigt.

Kann durch die SVLFG kein Betrag nach § 32 Abs. 6 ALG errechnet werden, wird für die Einkommensanrechnung auf eine Rente wegen Todes ersatzweise auf den Wert nach § 13a EStG aus dem Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen.

Laufendes Arbeitseinkommen

Hatte der Berechtigte im Vorjahr kein Erwerbseinkommen oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV bezogen, ist das laufende Einkommen zu berücksichtigen; das Gleiche gilt, wenn das laufende Einkommen voraussichtlich um mindestens zehn vom Hundert niedriger ist, als das nach § 18b Abs. 2 SGB IV maßgebende (Vorjahres-)Einkommen.

Das laufende Arbeitseinkommen (Gewinn) hat der Selbständige durch eine Bescheinigung des Steuerberaters nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann auch durch einen Rechtsanwalt ausgestellt sein, der nach § 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Der Steuerberater hat das laufende Arbeitseinkommen auf der Grundlage des Vorjahreseinkommens zu schätzen (Prognose); zwischenzeitliche Änderungen (zum Beispiel Verschlechterung oder Verbesserung der Geschäftslage oder des Geschäftsumfanges) hat er gebührend zu berücksichtigen.

Hat der Selbständige im Einzelfall keinen Steuerberater, teilt er im Wege einer gewissenhaften Schätzung den voraussichtlichen Gewinn für das gesamte laufende Kalenderjahr mit. Die Schätzung kann auf der Grundlage des Vorjahreseinkommens vorgenommen werden. Der Selbständige hat durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Durchschrift des Antrages auf Herabsetzung der Steuervorauszahlung, Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid, aktuellster Einkommensteuerbescheid, Buchführungsunterlagen und so weiter) die Schätzung zu belegen. Nach Ablauf des Kalenderjahres dürfen Schätzungen (ohne konkrete Auswertung vorliegender Einkommensunterlagen) für das letzte (im Zeitpunkt der Prüfung abgelaufene) Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt werden (vergleiche auch Abschnitt 4.1).

Werden beim laufenden Arbeitseinkommen - bezogen auf das Kalenderjahr insgesamt - steuerrechtlich Verluste erzielt, verfügt der Berechtigte für dieses Kalenderjahr insoweit über kein maßgebendes Einkommen im Sinne von § 18a Abs. 2a SGB IV.

Einschaltung der Finanzbehörden

Für die steuerrechtliche Behandlung der Einkünfte ist auf vorhandene Einkommensteuerbescheide oder Bescheinigungen von Steuerberatern zurückzugreifen. Macht der Rentenberechtigte im Einzelfall geltend, dass seine Einkünfte nach den Vorschriften des Steuerrechts unrichtig behandelt wurden, ist eine Überprüfung der Einkommensanrechnung nach §§ 44, 45, 48 SGB X vorzunehmen. Die Einrede des Berechtigten wird sich regelmäßig darauf gründen, dass seine Einkünfte bei richtiger steuerlicher Behandlung anderen steuerrechtlichen Einkünften hätten zugeordnet werden müssen (die steuerrechtliche Beurteilung des Arbeitseinkommens ist grundsätzlich nicht von Amts wegen zu überprüfen).

Eine unrichtige steuerrechtliche Behandlung der Einnahmen muss sich für den Steuerpflichtigen steuerrechtlich nicht nachteilig auswirken, weil die Anwendung der einen oder anderen Vorschrift an seiner Einkommensteuerpflicht dem Grunde nach nichts ändert. Hat der Steuerpflichtige vor diesem Hintergrund eine „falsche“ Einordnung der Einkünfte - gegenüber dem Finanzamt - hingenommen, so darf ihm dies aber im Sozialversicherungsrecht nicht zum Nachteil gereichen. Wurden die Einkünfte steuerrechtlich unrichtig eingestuft und macht der Berechtigte (schlüssige) Einwendungen beispielsweise gegen die Annahme von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb geltend, so ist der Rentenversicherungsträger nicht unbedingt an die Entscheidung der Steuerbehörde gebunden (BSG vom 22.04.1986, AZ: 12 RK 53/84).

In besonderen Einzelfällen (zum Beispiel, wenn der Selbständige eine fehlerhafte steuerrechtliche Behandlung durch das Finanzamt zu seinen Gunsten nicht gerügt hat) können die Finanzbehörden eingeschaltet werden. Sie sind gemäß § 21 Abs. 4 SGB X verpflichtet, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Berechtigten zu erteilen. Sie sind gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb der Abgabenordnung (AO) auch berechtigt, die nach § 30 AO geschützten Steuergeheimnisse bekannt zu geben (siehe auch GRA zu § 21 SGB X, Abschnitt 7).

Bezieher von Vermögenseinkommen

Soweit für Zeiten ab 01.01.2002 Vermögenseinkommen anzurechnen ist (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 6), richtet sich die erstmalige Ermittlung nach § 18c Abs. 1 SGB IV. Der Hinterbliebene hat das Vermögenseinkommen nachzuweisen.

Beim erstmaligen Zusammentreffen ist darauf zu achten, dass nur die Einkommensdaten des steuerpflichtigen Hinterbliebenen und nicht des verstorbenen Ehegatten zugrunde gelegt werden. Für die Bestimmung des Vermögenseinkommens der Hinterbliebenen ist die vom Finanzamt getroffene steuerrechtliche Zuordnung im Einkommensteuerbescheid maßgebend. Für Einkünfte, deren Höhe nicht dem Einkommensteuerbescheid entnommen werden können, sind die tatsächlichen Verhältnisse für die Aufteilung des Einkommens maßgebend. (AGEKAH 1/2016, TOP 4)

Kann der Hinterbliebene noch keinen entsprechenden Einkommensteuerbescheid vorlegen, kann hilfsweise auch eine Bescheinigung des Steuerberaters eingereicht werden.

Hat der Hinterbliebene keinen Steuerberater und liegt der Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr noch nicht vor, hat er geeignete Nachweise über sein Vermögenseinkommen vorzulegen.

Ist Vermögenseinkommen angerechnet worden, ohne dass der entsprechende Einkommensteuerbescheid oder eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle (zum Beispiel Geld-, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute) vorgelegen haben, liegen keine gesicherten Einkommensdaten vor. Es ist ein Hinweis in den Rentenbescheid aufzunehmen und die Einkommensanrechnung zu gegebener Zeit bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu überprüfen. Weicht das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Vermögenseinkommen (Einnahmen aus Kapitalvermögen und/oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) von dem bisher berücksichtigten Vermögenseinkommen ab, ist eine Neuberechnung der Rente wegen Todes unter Berücksichtigung des im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Vermögenseinkommens vorzunehmen.

Einnahmen aus Kapitalvermögen

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl. S. 1912) unterliegen Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG ab 01.01.2009 der sogenannten Abgeltungsteuer. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen werden im Einkommensteuerbescheid nicht ausgewiesen, wenn der Steuerpflichtige von der Veranlagungsoption des § 32d Abs. 6 EStG keinen Gebrauch gemacht hat. Der Einkommensteuerbescheid dient in diesen Fällen nicht als Nachweis. Als Nachweis über die zu berücksichtigenden Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG sind daher Bescheinigungen der auszahlenden Stellen (Geld-, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute) über die von ihnen im letzten Jahr gezahlten Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG anzufordern.

Reicht der Rentenberechtigte seinen Einkommensteuerbescheid ein und sind darin keine Einnahmen aus Kapitalvermögen ausgewiesen, verbleibt es - aufgrund der bisher eingereichten Bescheinigungen - bei den bisher berücksichtigten Einnahmen aus Kapitalvermögen. Der Rentenberechtigte hat in diesen Fällen keinen Gebrauch von der Veranlagungsoption des § 32d Abs. 6 EStG gemacht; es ist keinesfalls davon auszugehen, dass der Rentenberechtigte keine Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt hat.

Beantragen dagegen die Steuerpflichtigen die Einbeziehung ihrer Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG in die Einkommensteuerveranlagung (Veranlagungsoption des § 32d Abs. 6 EStG), ist das anzurechnende Einkommen aus dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen.

Ist wegen Nichtveranlagung ein Einkommensteuerbescheid nicht vorhanden oder verfügt der Berechtigte über eine vom Finanzamt ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung), ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Einkommen - jedenfalls beim Wohnsitz des Berechtigten in den alten Bundesländern - unter dem maßgebenden Freibetrag des § 97 SGB VI liegt, wenn nur Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG als Einkommen anzurechnen sind. In diesen Fällen liegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG und die Rente wegen Todes unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages gemäß § 32a Abs. 1 EStG und somit auch unter dem Freibetrag nach § 97 SGB VI.

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Der Bezieher von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG (§ 18a Abs. 4 Nr. 2 SGB IV) hat sowohl sein aktuell bezogenes Einkommen als auch das Einkommen im letzten Kalenderjahr durch die Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides nachzuweisen.

Kann der Hinterbliebene noch keinen entsprechenden Einkommensteuerbescheid vorlegen, kann hilfsweise auch eine Bescheinigung des Steuerberaters eingereicht werden.

Hat der Hinterbliebene keinen Steuerberater und liegt der Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr noch nicht vor, hat er den Teil der Einkommensteuererklärung vorzulegen, in dem die erzielten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dem Finanzamt gegenüber erklärt werden (Anlage V).

Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen

Wie die Arbeitgeber sind auch die Zahlstellen des Erwerbsersatzeinkommens nach § 18a Abs. 3 SGB IV verpflichtet, dem Berechtigten eine Bescheinigung über Dauer und Höhe des erzielten Erwerbsersatzeinkommens auszustellen.

Zahlstellen in diesem Zusammenhang sind neben den Leistungsträgern nach dem Sozialgesetzbuch zum Beispiel auch Privatversicherungen, Pensionskassen und Arbeitgeber, welche Erwerbsersatzeinkommen aus nicht öffentlich-rechtlichen Regelsystemen (Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 und 10 SGB IV) auszahlen.

Erwerbsersatzeinkommen kann dauerhaft (vergleiche Abschnitt 6.1) oder kurzfristig (vergleiche Abschnitt 6.2) bezogen werden.

Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen

Das zu berücksichtigende Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 bis 8 SGB IV ist von der Zahlstelle zu erfragen, sofern sich der Antragsteller mit der Anforderung von Unterlagen durch die Träger der Deutsche Rentenversicherung einverstanden erklärt hat.

Wird dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 und 10 SGB IV (Betriebsrenten und private Versorgungsrenten) bezogen, ist dieses für Zeiten ab 01.01.2002 (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitte 1 und 2) anzurechnen; auch hierfür ist grundsätzlich die Zahlstelle einzuschalten.

Soweit es um die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV geht, wird die Höhe dieser Leistung grundsätzlich im maschinellen Datenaustausch vom zuständigen Versicherungsträger erfragt.

Kann der Berechtigte bei dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 bis 10 SGB IV keine Bescheinigung der Zahlstelle vorlegen, hat er selbst die notwendigen Unterlagen beizubringen.

Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen

  • Laufendes kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen
    Die Höhe und die Dauer des Leistungsbezugs des laufenden kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV hat der Berechtigte durch eine Bescheinigung der Zahlstelle nachzuweisen.
    Bezieht der Berechtigte laufend Kurzarbeitergeld, ist dieses in Höhe des vom Arbeitgeber zu meldenden Entgelts zu berücksichtigen. In diesem Fall hat der Berechtigte das zu berücksichtigende Einkommen nachzuweisen.
  • Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen des letzten Kalenderjahres
    Die Höhe und den Bezugszeitraum des im letzten Kalenderjahr bezogenen kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens hat der Berechtigte durch eine Bescheinigung der Zahlstelle nachzuweisen.
    Wurde im letzten Kalenderjahr nur kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV erzielt, ist bei der Einkommensanrechnung vom laufenden Einkommen auszugehen (§ 18b Abs. 3 S. 1 SGB IV).
    Wurde im letzten Kalenderjahr sowohl Erwerbsersatzeinkommen als auch zeitgleich Arbeitsentgelt beziehungsweise diesem vergleichbare Bezüge erzielt, sind diese Einkommen zusammenzurechnen. Es bedarf daher eines Nachweises dieses Arbeitsentgelts; zur Nachweispflicht des Berechtigten und zur Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers in diesen Fällen vergleiche Abschnitt 3.
    Lag im letzten Kalenderjahr kein zeitgleicher Bezug der Einkommensarten vor, ist nur das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (§ 18b Abs. 2 S. 2 SGB IV).

Bezugsdauer des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens

Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen wird nur berücksichtigt, solange es gezahlt wird. Der Bezieher von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen ist verpflichtet, die Bezugsdauer dieser Leistung nachzuweisen. Die Zahlstelle hat ihm deshalb den Beginn und das voraussichtliche Ende des Leistungsanspruches zu bescheinigen. Da die tatsächliche Bezugsdauer im Allgemeinen von der Dauer des Leistungsanspruchs abweichen wird, ist es erforderlich, dass der Berechtigte das (vorzeitige) Ende der Leistungsgewährung mitteilt. Aus diesem Grund wird der Bezieher einer Rente wegen Todes durch einen Bescheidtext im Rentenbescheid „bösgläubig“ gemacht.

Elterngeld

Das Elterngeld ist durch den Bewilligungsbescheid der Zahlstelle nachzuweisen.

Für die Ermittlung eines im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zu berücksichtigenden Elterngeldes ist der zum Nachweis dieses Einkommens vorzulegende Bescheid über die Bewilligung des Elterngeldes nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ausreichend; er enthält sämtliche Angaben, die im Hinblick auf die Durchführung der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI relevant sind.

Ermittlung von Einkommen beim Finanzamt (§ 21 Abs. 4 SGB X)

Ergibt sich aus dem Akteninhalt im Einzelfall, dass die Angaben des Berechtigten nicht stimmen (können), kann das Finanzamt angeschrieben werden. Für Auskunftsersuchen nach § 21 Abs. 4 SGB X ist das Musterschreiben für Anfragen an Finanzbehörden zu verwenden (rvText R3024-00).

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Anfrage ist jedoch, dass gegenüber dem Finanzamt genau beschrieben werden kann, welche Informationen benötigt werden und der Berechtigte bei der Ermittlung bisher nicht mitgewirkt hat. Aufgrund des Steuergeheimnisses besteht eine Auskunftsverpflichtung der Finanzbehörden nur in den Fällen, in denen die Informationen zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich sind. Die Auskunftspflicht bezieht sich nur auf bereits bei den Finanzbehörden vorhandenen Daten. Das bedeutet, dass die Anfragen zur Einkommensanrechnung auf in der Vergangenheit liegende Zeiträume (abgeschlossene Kalenderjahre) beschränkt sind, da nur hierfür beim Finanzamt Daten vorhanden sein dürften. Für aktuelle Zeiträume (laufendes Kalenderjahr) dürften derartige Anfragen keine Erkenntnisse bringen, weil das Finanzamt hier regelmäßig über keine Daten verfügt (Ausnahme: Antrag auf Minderung von Einkommensteuervorauszahlungen). Die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, neue oder zusätzliche Ermittlungen vorzunehmen (AGEKAH 1/2016, TOP 3)

Mögliche Fallkonstellationen für Anfragen

Folgende Fallkonstellationen kommen für eine Anfrage beim Finanzamt in Frage:

  • Der Rentenberechtigte hat im Rentenantrag und/oder im Vordruck R 0660 angegeben, kein Einkommen zu erzielen und auch keine Sozialleistung zu erhalten. Einen Einkommensteuerbescheid sendet er auf Anforderung nicht ein. In dieser Fallkonstellation stellt sich die Frage, wovon der Rentenberechtigte seinen Lebensunterhalt bestreitet. Müsste Vermögenseinkommen angerechnet werden (Recht ab dem 1. Januar 2002), könnte eine Anfrage nach § 21 Abs. 4 SGB X an die Finanzbehörden sinnvoll sein, um zu erfahren, ob der Berechtigte Kapitalvermögen besitzt oder zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
  • Es liegt nur ein älterer Einkommensteuerbescheid vor und der Rentenberechtigte behauptet auf Nachfrage, es läge ihm kein aktuellerer Einkommensteuerbescheid vor.
  • Der Rentenberechtigte gibt Einkünfte an, bei denen eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist (zum Beispiel bei Einkünften aus Gewerbebetrieb), er behauptet aber, keinen Einkommensteuerbescheid und auch keine Einkommensteuererklärung diesbezüglich abgegeben zu haben.
  • Der Rentenberechtigte wirkt im Verfahren zur Einkommensermittlung nicht mit oder es ergibt sich der Eindruck, dass Einkommen bezogen, jedoch nicht oder nicht in der zutreffenden Höhe angegeben wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Rentenberechtigte im Rentenantrag angibt, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, jedoch einen Einkommensteuerbescheid nicht einreicht.
  • Der oder die verstorbene Versicherte hat Arbeitseinkommen aus einem Betrieb oder Vermögenseinkommen erzielt und der oder die Hinterbliebene dagegen gibt an, kein Einkommen zu beziehen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass der oder die Hinterbliebene den Betrieb weitergeführt oder das Vermögen geerbt hat.
  • Der Rentenberechtigte hat im Vordruck R0660 zwar angegeben, Kapitalerträge zu erzielen, diese liegen aber unter dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000,00 Euro (bis 31.12.2022 ist gleich 801,00 Euro) . In diesen Fällen könnten die Rentenversicherungsträger überprüfen, ob der Sparer-Pauschbetrag von 1.000,00 Euro (bis 31.12.2022 ist gleich 801,00 Euro) überschritten wurde.

Die beispielhaft aufgezählten Fälle schließen nicht aus, dass auch in weiteren Fällen Anfragen nach § 21 Abs. 4 SGB X an die Finanzbehörden erforderlich und sinnvoll sind.

Im Ausland erzieltes Einkommen

Die Pflicht des Berechtigten nach § 18c Abs. 1 SGB IV, das zu berücksichtigende Einkommen nachzuweisen (siehe Abschnitt 2), gilt auch in Bezug auf im Ausland erzieltes Einkommen.

Hat der Arbeitgeber seinen Betriebssitz im Ausland, wird Erwerbsersatzeinkommen von einer Zahlstelle im Ausland gezahlt oder Vermögenseinkommen von einer Stelle im Ausland bezogen, greifen die Mitwirkungspflichten aus § 18c Abs. 2, 3 und 4 SGB IV aufgrund des Territorialitätsprinzips (§ 30 SGB I) für diese Stellen jedoch nicht. Auch eine Einschaltung ausländischer Finanzbehörden (siehe Abschnitt 4.3) ist daher regelmäßig nicht möglich. Der Rentenversicherungsträger ist in diesen Fällen auf die Mitwirkung des Berechtigten angewiesen.

Weitere Ermittlungsmöglichkeiten können sich im Rahmen des überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Rechts ergeben, wenn dieses Recht es im Wege der Amtshilfe oder Rechtshilfe zulässt, die erforderlichen Angaben unmittelbar beim ausländischen Leistungsträger zu erheben (wie zum Beispiel Art. 76 VO (EG) Nr. 883/2004).

Wie die notwendigen Informationen erhoben werden und welche Ermittlungen zu einem zügigen und effektiven Ergebnis führen, unterliegt im jeweiligen Einzelfall und unter Berücksichtigung der Verhältnisse in dem Land, in dem das Einkommen erzielt wird, der freien Beweiswürdigung (vergleiche GRA zu § 20 SGB X und GRA zu § 21 SGB X).

Folgen der fehlenden Mitwirkung

Im Rahmen der Einkommensanrechnung ist § 66 Abs. 1 SGB I anzuwenden, denn die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I umfasst auch die Pflicht, das Einkommen nachzuweisen. Die Ausführungen in der GRA zu § 66 SGB I gelten entsprechend.

Für den Einkommensnachweis gilt Folgendes:

Werden die für den Leistungsanspruch erheblichen Einkommensnachweise nicht erbracht, ist der Bewilligungsbescheid nur für die Zeit des Sterbevierteljahres zu erteilen. Auch bei fehlenden beziehungsweise unvollständigen Unterlagen kann für diesen Zeitraum die Rentenzahlung nicht unter Hinweis auf § 66 SGB I versagt werden.

Nach Ablauf des Sterbevierteljahres liegt eine fehlende Mitwirkung des Berechtigten dagegen nicht vor, wenn

  • er unmissverständlich erklärt, sein Einkommen sei so hoch, dass es zum vollständigen Ruhen der Rente wegen Todes komme - er deshalb keinen Einkommensnachweis beibringt - oder
  • das Erwerbseinkommen, kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen beziehungsweise das „laufende Vermögenseinkommen“ des letzten Kalenderjahres nachgewiesen ist, der Berechtigte jedoch trotz Bemühungen des Rentenversicherungsträgers sein laufendes (aktuell bezogenes) Einkommen nicht nachweist.

Im ersten Fall wird der Ruhensbetrag voll maschinell in Höhe der Witwer-/Witwenrente festgestellt, sodass vom maßgebenden Zeitpunkt an diese Rente nicht (mehr) gezahlt wird.

Im zweiten Fall ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV nicht vorliegen. Der Einkommensanrechnung ist ausschließlich das nach § 18b Abs. 2 SGB IV ermittelte Einkommen des letzten Kalenderjahres zugrunde zu legen.

Beispiel 1: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.1)
Rentenbeginn01.05.2013

Der Berechtigte bezieht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ist nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zu ermitteln.

Es ist das Arbeitseinkommen des Vorjahres (Kalenderjahr 2012) zu ermitteln.

Lösung:
Für das Kalenderjahr 2012 ergeben sich die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft jeweils hälftig aus dem Gewinn des Wirtschaftsjahres 2011/2012 
01.07.2011 bis 30.06.2012
und aus dem Gewinn des Wirtschaftsjahres 2012/201301.07.2012 bis 30.06.2013

Beispiel 2: Aufteilung von Arbeitseinkommen im Sterbejahr

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)
Tod des Versicherten am06.07.2015
Rentenbeginn06.07.2015
Arbeitseinkommen12.000,00 Euro

Die Witwe übernimmt den Betrieb des Versicherten und gibt im Rentenantrag ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Nach dem Einkommensteuerbescheid für 2015 wurde das gesamte Arbeitseinkommen dem Versicherten zugeordnet, für die Witwe weist er kein Arbeitseinkommen aus.

Lösung:

Eine Aufteilung des Arbeitseinkommens erfolgt für das Jahr 2015 nicht.

Ab Rentenbeginn ist kein Arbeitseinkommen anzurechnen (nach Ablauf des Sterbevierteljahres). Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe ab 01.01.2016 Arbeitseinkommen aus der weitergeführten selbständigen Tätigkeit anzurechnen ist.

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6540

Durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes zur Änderung des Viertes Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wird § 18c SGB IV im Zusammenhang mit der Einführung der sogenannten Abgeltungsteuer durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 um einen Absatz 4 ergänzt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Berechtigte die vom Rentenversicherungsträger benötigten Angaben über ihr Kapitalvermögen nach § 20 EStG mitteilen und ihrer Nachweispflicht nach § 60 SGB I, §§ 20, 21 SGB X nachkommen können.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

In § 18c SGB IV wurde Absatz 3 durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) geändert. Das ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass nach § 18b Abs. 3 letzter Satz SGB IV seit dem 01.07.2001 das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen nur noch für seine Bezugsdauer berücksichtigt wird.

HEZG vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.01.1986

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 10/2677

§ 18c SGB IV ist durch Artikel 7 des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450) mit Wirkung ab 01.01.1986 neu eingeführt worden. Es verpflichtet den Berechtigten dazu, das zu berücksichtigende Einkommen nachzuweisen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18c SGB IV