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§ 7a SGB IV: Feststellung des Erwerbsstatus

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.07.2022

Änderung

Überarbeitung aufgrund BSG-Rechtsprechung und der ab 1.4.2022 erfolgten Neuregelung, Beschreibung der mündlichen Anhörung (Abschn. 2 bis 5) und der Instrumente Beteiligung eines Dritten, Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung sowie der vorgesehenen Befristung (Abschn. 6 bis 9)

Dokumentdaten
Stand08.07.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2021 in Kraft getreten am 01.04.2022
Rechtsgrundlage

§ 7a SGB IV

Version005.00

Inhalt der Regelung

Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. I 2000 Seite 2) wurde mit der neu eingefügten Vorschrift des § 7a SGB IV ein Anfrageverfahren installiert, das den Beteiligten in Zweifelsfällen Rechtssicherheit darüber verschaffen sollte, ob sie versicherungspflichtig aufgrund abhängiger Beschäftigung sind. Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I Seite 2954) wurde die Regelung dahingehend erweitert, dass für mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner eines Arbeitgebers sowie für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH ein Statusfeststellungsverfahren obligatorisch durchzuführen ist. Seitdem unterscheidet man zwischen dem optionalen Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV und dem obligatorischen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV. Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I Seite 3024) wurde das obligatorische Statusfeststellungsverfahren auf Abkömmlinge ausgedehnt. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2021 (BGBl. I Seite 2970) wurde das Statusfeststellungsverfahren neu geregelt und auf die alleinige Feststellung des Erwerbsstatus „Beschäftigung“ oder „selbständige Tätigkeit“ als Element einer möglichen Versicherungspflicht beschränkt. Darüber hinaus wurde für Dreiecksverhältnisse die Entscheidungskompetenz der Clearingstelle um die ergänzende Feststellung, ob ein Beschäftigungsverhältnis zu einem Dritten besteht, befristet erweitert und dem Dritten seinerseits befristet die Möglichkeit eingeräumt, in einem Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV klären zu lassen, ob ein Beschäftigungsverhältnis zu ihm besteht. Darüber hinaus wurden die neuen Instrumente der Statusfeststellung Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung befristet eingeführt sowie den Beteiligten die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung im Widerspruchsverfahren befristet eröffnet. Weiterhin wurde die Überschrift geändert in: Feststellung des Erwerbsstatus.

Das Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus beziehungsweise sog. Statusfeststellungsverfahren oder Clearingverfahren ist in den Absätzen 1 bis 4b geregelt. Hierbei bestimmen

  • Absatz 1
    den Kreis der Antragsberechtigten, Ausschlussgründe und die zuständige Behörde,
  • Absatz 2
    Grundlage und Umfang der Statusentscheidung sowie die Statusentscheidung bei Dreiecksverhältnissen,
  • Absätze 3 und 4
    die Verfahrensschritte,
  • Absatz 4a
    die Statusentscheidung vor Aufnahme der Tätigkeit (Prognoseentscheidung),
  • Absatz 4b
    die gutachterliche Äußerung für gleiche Auftragsverhältnisse (Gruppenfeststellung).

Die Absätze 4c, 5 und 6 regeln die Besonderheiten in Zusammenhang mit dem Statusfeststellungsverfahren.

  • Absatz 4c
    regelt mögliche Besonderheiten zum Beginn der Versicherungspflicht im Zusammenhang mit der Gruppenfeststellung
  • Absatz 5
    regelt mögliche Besonderheiten zum Beginn der Versicherungspflicht bei Statusfeststellungen, die innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung beantragt werden und zur Fälligkeit von Beiträgen.
  • Absatz 6
    regelt Besonderheiten zur Wirkung von Rechtsbehelfen und die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung im Widerspruchsverfahren.
  • Absatz 7
    regelt die Befristung der in Absatz 2 Satz 2 und 3, den Absatz 4a bis 4c und in Absatz 6 Satz 2 getroffenen Regelungen bis zum 30.06.2027 und eine Berichtspflicht der Deutschen Rentenversicherung Bund bis zum 31.12.2025.

Nähere Einzelheiten können auch dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung zur Statusfeststellung in seiner jeweils gültigen Fassung entnommen werden.

Zu der bis zum 31.03.2022 geltenden Rechtslage siehe GRA zu § 7a SGB IV in der Fassung bis 31.03.2022.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 336 SGB III beinhaltete eine leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung hatte die BA auf Antrag zu erklären, ob sie einer zuvor von der zuständigen Einzugsstelle oder einem Rentenversicherungsträger (im Rahmen einer Betriebsprüfung) getroffenen Entscheidung über das Vorliegen von Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung zustimmt. Bejahendenfalls war die BA dann leistungsrechtlich (für fünf Jahre) an diese Zustimmung gebunden.

Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde diese „Selbstbindung“ durch eine gesetzliche Bindung ersetzt. Seit dem 01.01.2005 war die BA kraft Gesetzes leistungsrechtlich an Statusentscheidungen im Rahmen von § 7a SGB IV gebunden.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze ist § 336 SGB III zum 31.03.2022 weggefallen. Dafür erfolgte eine Neuregelung in § 7a Abs. 2 S. 4 SGB IV, der eine Bindungswirkung der von der Clearingstelle getroffenen Entscheidungen über den Erwerbsstatus gegenüber anderen Versicherungsträgern einführt. Diese Bindungswirkung erfasst auch die Bundesagentur für Arbeit, so dass § 336 SGB III nicht mehr erforderlich war.

§ 453 SGB III enthält die Übergangsregelung zum geänderten Statusfeststellungsverfahren. Danach ist § 336 SGB III in der bis zum 31.03.2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV in der bis zum 31.03.2022 geltenden Fassung die Versicherungspflicht nach dem SGB III durch Verwaltungsakt festgestellt hat.

§ 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Buchst. d und e SGB IV, die bestimmen, dass im Rahmen der Anmeldung eines Beschäftigten bei Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzugeben ist, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Abkömmling besteht oder ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt.

Optionales Anfrageverfahren (Absatz 1 Satz 1)

Nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet.

Allgemeines

Nach der Rechtsprechung des BSG vom 11.03.2009, AZ: B 12 R 11/07 R und BSG vom 26.02.2019, AZ: B 12 R 8/18 R konnte bisher in den Verfahren nach § 7a SGB IV nicht isoliert über den Status, sondern ausschließlich über die Versicherungspflicht (aufgrund abhängiger Beschäftigung) in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung entschieden werden. Dies hatte zur Folge, dass in manchen klärungsbedürftigen Fällen der Erwerbsstatus offen blieb, weil bereits aus anderen Gründen keine Sozialversicherungspflicht eintrat (zum Beispiel bei einer nach Vollendung der Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Vollrente ausgeübten Tätigkeit, für die vom Arbeitgeber gegebenenfalls Pauschalbeiträge nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu zahlen sind). Um dem vorrangigen Interesse der Beteiligten an der Klärung ihres Erwerbsstatus und einer Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens zu entsprechen und die Akzeptanz zu erhöhen, hat der Gesetzgeber das Statusfeststellungsverfahren im Rahmen von § 7a SGB IV ab 01.04.2022 neu geregelt und insbesondere auf die Feststellung des Erwerbsstatus „Beschäftigung“ beziehungsweise „selbständige Tätigkeit“ als Element einer möglichen Versicherungspflicht begrenzt. Dabei bezieht sich auch die Feststellung des Erwerbsstatus bei einer selbständigen Tätigkeit nur auf ein konkretes Rechtsverhältnis. Eine allgemeine Feststellung einer selbständigen Tätigkeit ohne Bezug auf ein konkretes Auftragsverhältnis erfolgt nach der amtlichen Gesetzesbegründung in Rahmen von § 7a SGB IV ausdrücklich nicht (BT-Drucksache19/29893).

Über die Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen ist von der Clearingstelle nach Feststellung einer abhängigen Beschäftigung nicht mehr zu entscheiden. Vielmehr hat der Arbeitgeber die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung - wie bei jedem Beschäftigten - selbständig vorzunehmen. In Zweifelsfällen kann er eine Entscheidung über die konkrete Versicherungspflicht bei der zuständigen Einzugsstelle oder gegebenenfalls bei der Minijobzentrale beantragen.

Bezogen auf die gegenseitige Sperrwirkung einzelner Verfahren ist hingegen keine inhaltliche Neuregelung erfolgt.

Das Anfrageverfahren tritt wie bisher - trotz seines unterschiedlichen Regelungsumfangs - in vollem Umfang gleichwertig neben die Verfahren der Einzugsstelle (§ 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV) und der Rentenversicherungsträger als Prüfstellen (§ 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV).

Eine Abgrenzung zwischen den verschiedenen Verfahren erfolgt (allein) nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit (BSG vom 11.03.2009, AZ: B 12 R 11/07 R).

Ein im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendetes Vertragsverhältnis schließt eine verbindliche Entscheidung im Anfrageverfahren nicht aus (BSG vom 04.06.2009, AZ: B 12 KR 31/07 R).

Ausschlussgründe

Eine Statusfeststellung kann nach dem Wortlaut von § 7a Abs. 1 S. 1 zweiter Halbs. SGB IV nicht beantragt werden, wenn bereits die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet hatte.

Dies vermag aber nicht zu verhindern, dass trotz Vorliegens von Ausschlussgründen Statusfeststellungsanträge gestellt werden, die regelmäßig ein Verwaltungsverfahren in Gang setzen (§ 18 S. 2 Nr. 1 SGB X).

Die Regelung des § 7a Abs. 1 S. 1 zweiter Halbs. SGB IV ist daher dahingehend zu verstehen, dass bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes das durch einen Antrag eingeleitete Verfahren nicht zu einer Statusklärung führt, sondern der Antrag wegen des Ausschlussgrundes abzulehnen ist.

Entscheidend ist, dass das im Rahmen des Anfrageverfahrens zur Überprüfung gestellte Vertragsverhältnis konkret von dem anderweitigen Verfahren erfasst wird.

Verfahren oder Entscheidungen der Einzugsstelle

Die Durchführung eines Anfrageverfahrens ist dann ausgeschlossen, wenn durch die Einzugsstelle im Rahmen einer Prüfung nach § 28h Abs. 2 S 1 SGB IV ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung durchgeführt oder eingeleitet wurde (zum Beispiel durch Übersendung eines Fragebogens).

Nur das Einzugsstellenverfahren nach § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV entfaltet Sperrwirkung.

Ein von der Einzugsstelle durchgeführtes Verwaltungsverfahren im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung schließt eine Statusfeststellung im Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV hingegen nicht aus (BSG vom 29.06.2016, AZ: B 12 R 5/14 R).

Betriebsprüfungen eines Rentenversicherungsträgers

Von einem anhängigen Betriebsprüfverfahren (§ 28p Abs. 1 SGB IV) ist auszugehen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung auf Statusfeststellung eine Betriebsprüfung beim Arbeitgeber bereits konkret angekündigt - terminiert - oder bereits eingeleitet wurde.

Dem steht nicht entgegen, dass mit der Prüfankündigung häufig nicht feststeht, welche konkreten Rechtsverhältnisse im Rahmen der zulässigen Stichprobenprüfung (§ 11 BVV) Gegenstand der Betriebsprüfung sein werden. Die zeitlich vorrangige Einleitung eines Betriebsprüfungsverfahrens verdrängt daher das Anfrageverfahren nur dann vollumfänglich und endgültig, wenn bei der Betriebsprüfung über dasjenige Rechtsverhältnis entschieden wird, das Gegenstand des Anfrageverfahrens ist.

Eine Entscheidung über den Erwerbsstatus im Anfrageverfahren kann deshalb so lange nicht ergehen, wie das Betriebsprüfungsverfahren nicht beendet ist. Hierüber ist der Antragsteller von der Clearingstelle zu unterrichten. Der Ausgang des Betriebsprüfungsverfahrens ist abzuwarten (BSG vom 04.09.2018, AZ: B 12 KR 11/17 R).

Die Verfahrensanhängigkeit besteht so lange, bis im Rahmen der Betriebsprüfung ein abschließender Verwaltungsakt erteilt ist.

Dies gilt ebenfalls für verbundene Prüfungen der Behörden der Zollverwaltung und einem Rentenversicherungsträger im Rahmen von § 2 SchwarzArbG und § 28p SGB IV wie auch für Betriebsprüfungen nach einer Unterrichtung des Rentenversicherungsträgers nach § 6 Abs. 3 SchwarzArbG.

Wurde im Rahmen der Betriebsprüfung eine Entscheidung über den Gegenstand des Anfrageverfahrens getroffen, ist das Anfrageverfahren von der Clearingstelle durch einen Einstellungsbescheid zu beenden, sofern der Antragsteller seinen Antrag nicht zurücknimmt oder für erledigt erklärt.

Wurde im Rahmen der abgeschlossenen Betriebsprüfung nicht über das Rechtsverhältnis entschieden, das Gegenstand des Anfrageverfahrens ist, hat die Clearingstelle den Antrag nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV wieder aufzugreifen und das Anfrageverfahren durchzuführen (BSG vom 04.09.2018, AZ: B 12 KR 11/17 R).

Der für die Betriebsprüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist bei einem nach Einleitung der Betriebsprüfung gestellten Antrag nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV allerdings grundsätzlich gehalten, seine Prüfung auf das dem Anfrageverfahren zugrunde liegende Auftragsverhältnis zu erstrecken und hierüber eine Entscheidung zu treffen (BSG vom 04.09.2018, AZ: B 12 KR 11/17 R).

Bei bereits abgeschlossenen Betriebsprüfungen greift der Ausschlusstatbestand nur, wenn der Betriebsprüfbescheid konkrete Feststellungen zum Erwerbsstatus des Antragstellers beinhaltet.

Sonstige Entscheidungen oder Verfahren eines Rentenversicherungsträgers

Das sperrende Verfahren muss die Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung betreffen. Deshalb wird nach der amtlichen Gesetzesbegründung ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer selbständigen Tätigkeit nach § 2 SGB VI von der Sperrwirkung nicht erfasst (BT-Drucksache19/29893).

Die Feststellung des (Nicht-)Bestehens einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Selbständigen nach § 2 SGB VI setzt zusätzlich zur Annahme von Selbständigkeit das Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale voraus und unterscheidet sich vom Prüfungs- und Regelungsgegenstand des Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV. Eine Bindungswirkung hinsichtlich des bloßen Begründungselements der Selbständigkeit tritt nicht ein (BSG vom 19.10.2021, AZ: B 12 R 17/19 R).

Gleiches gilt für Entscheidungen eines Rentenversicherungsträgers über die Rentenversicherungspflicht als selbständig Tätiger im Rahmen von § 4 Abs. 2 SGB VI (Antragspflichtversicherung) oder über eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbständiger nach § 6 Abs. 1a SGB VI, § 231 Abs. 5 oder 6 SGB VI. Auch diese Verfahren entfalten keine Sperrwirkung bezogen auf die Einleitung eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV.

Für solche Verfahren ist das Vorliegen einer Beschäftigung ebenfalls lediglich einer von mehreren (alternativ beziehungsweise kumulativ) in Betracht kommenden klärungsbedürftigen Punkten im Zusammenhang mit der Klärung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bestand von Versicherungspflicht (BSG vom 29.06.2016, AZ: B 12 R 5/14 R).

Entscheidungen der Künstlersozialkasse

Entscheidungen der Künstlersozialkasse (KSK) über die Versicherungspflicht in einer Tätigkeit als selbständiger Künstler und Publizist verhindern nicht die Einleitung eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV.

Die KSK entscheidet allein über die Versicherungspflicht von selbständigen Künstlern und Publizisten in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung, nicht jedoch nach dem Recht der Arbeitsförderung. Sie ist weder Einzugsstelle noch ein „anderer Versicherungsträger“ im Sinne des § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV (BSG vom 12.12.2018, AZ: B 12 R 1/18 R).

Entscheidungen eines Unfallversicherungsträgers

Eine für den Anwendungsbereich des SGB VII von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung getroffene Entscheidung, die eine Statusentscheidung beinhaltet, ist kein Ausschlusstatbestand für die Durchführung eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV (AGBEIUE 5/2010, TOP 7).

Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit

Ist dem Beteiligten eines Anfrageverfahrens von einer Arbeitsagentur

  • ein Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III (ein Bezug war längstens möglich bis zum 30.06.2009) oder
  • ein Gründungszuschuss nach § 93 SGB III (bis 31.03.2012: § 57 SGB III)

für die zur Beurteilung gestellte Tätigkeit bewilligt worden, stellt dies keinen Ausschlusstatbestand für die Durchführung eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV dar.

Nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB IV in der Fassung bis zum 30.06.2009 galten die Bezieher eines Zuschusses nach § 421l SGB III für die Dauer des Bezugs dieser Leistung unwiderlegbar als selbständig Tätige. Diese unwiderlegbare gesetzliche Vermutung führte zwar dazu, dass sich die in einem Anfrageverfahren zu klärende Frage für die Dauer des Bezugs des Existenzgründungszuschusses nicht stellte, schließt die Durchführung eines Anfrageverfahrens für die zur Beurteilung gestellte Tätigkeit und eine Entscheidung zum Status für Zeiten nach dem Ende des Bezugs der Leistung aber nicht aus. Bei Bezug eines Gründungszuschusses nach § 93 SGB III fehlt es bereits an einer entsprechenden gesetzlichen Vermutungsregelung.

Eine für den Anwendungsbereich des SGB III von einer Arbeitsagentur getroffene Entscheidung über ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III ist kein Ausschlusstatbestand für die Durchführung eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV, zumal das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag subsidiär gegenüber anderen Versicherungspflichttatbeständen ist (§ 28a Abs. 4 SGB III).

Zuständigkeit

Für die Durchführung eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 S. 1 wie auch S. 2 SGB IV ist allein die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig (§ 7a Abs. 2 S. 1 SGB IV). Bei dieser wurde zur Durchführung des Anfrageverfahrens eine bundesweite Clearingstelle eingerichtet.

Da eine Abgrenzung zwischen den verschiedenen Verfahren (§§ 7a, 28h Abs. 2, 28p Abs. 1 SGB IV) allein nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit erfolgt (vergleiche Abschnitt 2.1), ist stets derjenige Träger zuständig, bei dem zeitlich zuerst ein Verfahren eingeleitet (zum Beispiel Betriebsprüfverfahren bei einem Regionalträger) oder ein Antrag gestellt wurde. Selbst wenn einem bei der Einzugsstelle gestellten Antrag ein Formantrag für die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV beigefügt war, ist die Einzugsstelle für die Durchführung des Verfahrens nach § 28h Abs. 2 SGB IV zuständig und daher nicht befugt, den Vorgang an die Clearingstelle abzugeben, wenn tatsächlich keine Zugehörigkeit zu dem von § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV erfassten Personenkreis besteht (BSG vom 28.09.2011, AZ: B 12 KR 15/10 R).

Bindungswirkung gegenüber anderen Versicherungsträgern

§ 7a Abs. 2 S. 4 SGB IV ordnet an, dass andere Versicherungsträger bei der Beurteilung der Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses an die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden sind. Sie haben den von der Clearingstelle festgelegten Erwerbsstatus ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.

Dies gilt für Entscheidungen der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB IV, der betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV und des Rentenversicherungsträgers nach § 2 SGB VI, soweit es um die versicherungsrechtliche Beurteilung des entsprechenden Auftragsverhältnisses geht. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit (BA), insbesondere soweit die Versicherungspflicht Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Arbeitsförderung ist (leistungsrechtliche Bindung).

Bis zum 31.03.2022 legte § 336 SGB III die leistungsrechtliche Bindung der BA an Statusentscheidungen im Rahmen von § 7a SGB IV fest. Die Vorschrift ist wegen der entsprechenden Neuregelung in § 7a Abs. 2 S. 4 SGB IV ab 01.04.2022 weggefallen.

§ 453 SGB III enthält die Übergangsregelung zum geänderten Statusfeststellungsverfahren. Danach ist § 336 SGB III in der bis zum 31.03.2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV in der bis zum 31.03. 2022 geltenden Fassung die Versicherungspflicht nach dem SGB III durch Verwaltungsakt festgestellt hat.

Das Verfahren

Die Verfahrensschritte eines Anfrageverfahrens sind weitgehend bereits gesetzlich festgelegt, vergleiche § 7a Abs. 1, 3 und 4 SGB IV.

Antragstellung

Für Anträge auf Statusfeststellung ist gesetzlich die elektronische oder die Schriftform vorgeschrieben (§ 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV). Hierfür stehen ein Antragsvordruck (V027) und ein entsprechender eAntrag zur Verfügung. Erläutert werden die Fragen mit Vordruck V028 beziehungsweise direkt im eAntrag. .

Bei formlosen Anträgen muss sich mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass das Begehren auf eine statusrechtliche Entscheidung eines tatsächlich praktizierten, konkret individuellen Vertragsverhältnisses gerichtet ist. Danach sind Anträge, welche

gerichtet sind, nicht in Statusfeststellungsanträge nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV umzudeuten.

Antragsberechtigt sind nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV die Beteiligten. Beteiligte des Statusfeststellungsverfahrens sind die Partner der Beziehungen, in deren Rahmen die zu beurteilende Tätigkeit ausgeübt wird; faktisch also im Regelfall Arbeitgeber beziehungsweise Auftraggeber und Arbeitnehmer beziehungsweise Auftragnehmer. Die Antragsberechtigung ist aber nicht auf die Partner privatrechtlicher Beziehungen beschränkt, da das Arbeitsverhältnis nur ein möglicher rechtlicher Rahmen von Beschäftigung ist. Die Erbringung abhängiger Erwerbsarbeit ist ebenso im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse möglich (BSG vom 15.07.2009, AZ: B 12 KR 1/09 R).

Ist an dem zu klärenden Vertragsverhältnis ein Dritter beteiligt (Dreiecksverhältnis) und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert ist und seinen Weisungen unterliegt, ist auch der Dritte Beteiligter des Anfrageverfahrens im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB X. Er kann nach § 7a Abs. 2 S. 3 SGB IV unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Antrag im Sinne von § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV stellen und klären lassen, ob ein Beschäftigungsverhältnis zu ihm besteht (vergleiche Abschnitt 6).

Für die Wirksamkeit eines Statusfeststellungsantrages ist es nicht erforderlich, dass alle Beteiligten den Antrag stellen. Soweit der Antrag auf Statusentscheidung nur von einem Beteiligten (zum Beispiel: Auftragnehmer) gestellt worden ist, sind die anderen Beteiligten (im Beispiel: Auftraggeber, gegebenenfalls Dritter) zu dem Verfahren hinzuzuziehen (§ 12 SGB X).

Ist der zum Verfahren hinzuzuziehende Auftraggeber eine natürliche Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verstorben ist, sind dessen Erben am Verwaltungsverfahren zu beteiligen.

Ist der zum Verfahren hinzuzuziehende Auftraggeber eine juristische Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtlich nicht mehr existiert (Löschung im Handelsregister), ist die Durchführung eines Anfrageverfahrens abzulehnen. Mit Löschung im Handelsregister mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, da selbst bei rechtskräftiger Feststellung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine nachfolgende Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen die liquidierte juristische Person im Regelfall an dem nicht mehr vorhandenen Vermögen scheitern würde (vergleiche Abschnitt 2.7.2).

Sozialversicherungsträger oder andere Dritte sind im Rahmen von § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV nicht antragsberechtigt, können nach § 12 Abs. 2 SGB X aber zum Verfahren hinzugezogen werden.

Ermittlungsgrundsätze

Für die von der Clearingstelle durchzuführenden Ermittlungen ist gesetzlich die elektronische oder die Schriftform vorgeschrieben (§ 7a Abs. 3 S. 1 SGB IV).

Ist anhand der gegebenenfalls mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen eine Feststellung nicht möglich, hat die Clearingstelle den Beteiligten mitzuteilen, welche weiteren Angaben und Unterlagen für die Entscheidung benötigt werden. Beachtlich ist dabei, dass der Entscheidung eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu Grunde zu legen ist. Benötigt werden auf jeden Fall

  • der vollständig ausgefüllte Antrag (V027) beziehungsweise eAntrag einschließlich gegebenenfalls weiterer Fragebogen, deren Verwendungserfordernis sich aus der Beantwortung bestimmter Einzelfragen im Antrag ergibt,
  • alle dem zur Beurteilung gestellten Rechtsverhältnis zu Grunde liegenden - auch mit Dritten geschlossenen - schriftlichen Vereinbarungen unabhängig von deren Bezeichnung (zum Beispiel Rahmenvertrag, Auftrag, Dienstleistungs-, Werk-, Honorar- oder Handelsvertretervertrag).

Allgemeine Vertragsmuster oder von den Beteiligten tatsächlich (noch) nicht unterzeichnete Musterverträge können bei der Feststellung des Erwerbsstatus grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Für die auf den Einzelfall bezogen vorzunehmende Abgrenzung einer Beschäftigung von anderen Vertragsverhältnissen gelten die zu § 7 SGB IV entwickelten Grundsätze.

Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert die Zuordnung eines Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung die konkrete Bezeichnung des Rechtsverhältnisses und die Kennzeichnung der zu seiner Invollzugsetzung jeweils erforderlichen Umstände. Dies bestimmt den Ermittlungsumfang im Sinne von § 20 SGB X, wonach unter anderem auch Ermittlungen zum Tätigkeitszeitraum zu führen sind.

Die Clearingstelle setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb welcher diese ihre Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben. Für die Bemessung der Frist ist beachtlich, dass nach § 7a Abs. 6 S. 3 SGB IV Klage auf Erlass einer Statusentscheidung bereits nach Ablauf von drei Monaten zulässig ist.

Anhörung

§ 7a Abs. 4 SGB IV sieht vor, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund

  • den Beteiligten mitteilt, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt,
  • die Tatsachen bezeichnet, auf die die Entscheidung gestützt werden soll und
  • den Beteiligten Gelegenheit gibt, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern.

Danach ist in Anfrageverfahren regelmäßig eine Anhörung durchzuführen. Eine Anhörung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den Erwerbsstatus einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht (§ 7a Abs. 4 S. 2 SGB IV).

Ist eine Anhörung durchzuführen, ist den Beteiligten im Hinblick auf § 7a Abs. 6 S. 3 SGB IV auch für die Äußerung auf die Anhörung eine angemessene Frist (3 Wochen) zu setzen.

Bescheiderteilung

Ein Anfrageverfahren ist mit der Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides an alle Beteiligten abzuschließen. Dies gilt, wenn

  • das zur Beurteilung gestellte Rechtsverhältnis nach dem Ergebnis der Ermittlungen als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist,
  • das zur Beurteilung gestellte Rechtsverhältnis nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist,
  • zu dem zur Beurteilung gestellten Rechtsverhältnis ein Anfrageverfahren nicht durchzuführen ist, weil ein Ausschlussgrund vorliegt (vergleiche Abschnitt 2.2),
  • zu dem zur Beurteilung gestellten Rechtsverhältnis mangels Mitwirkung keine Feststellungen getroffen werden können.

Die Entscheidung über den Erwerbsstatus ist dabei im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt, wenn sich im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände erschließt, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sie sich bezieht (BSG vom 11.03.2009, AZ: B 12 R 11/07 R).

Mit einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid an den Antragsteller ist ein Anfrageverfahren in den Fällen abzuschließen, in denen es bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung an weiteren beteiligungsfähigen Beteiligten fehlt (vergleiche Abschnitt 2.5.1).

Erwerbsstatus Beschäftigung

Ab 01.04.2022 wird im Rahmen von § 7a SGB IV nur noch der Erwerbsstatus „Beschäftigung“ oder „selbständige Tätigkeit“ als Element einer möglichen Versicherungspflicht festgestellt.

Ergeben die Ermittlungen in einem Anfrageverfahren, dass die ausgeübte Tätigkeit als Beschäftigung zu qualifizieren ist, wird dann über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht mehr entschieden.

Der Arbeitgeber hat vielmehr die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung - wie bei jedem Beschäftigten - selbständig vorzunehmen. In Zweifelsfällen kann er eine Entscheidung über die konkrete Versicherungspflicht bei der zuständigen Einzugsstelle oder - für geringfügig Beschäftigte - bei der Minijobzentrale beantragen.

Beitragsrechtliche Regelungen hat in dem gestuften Verfahren nach § 7a SGB IV weiterhin die Einzugsstelle zu treffen.

Der zuständigen Einzugsstelle (§ 28i SGB IV) wird eine Durchschrift des Bescheides übersandt, der regelmäßig Feststellungen zum Erwerbsstatus „Beschäftigung“ und zum Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis beziehungsweise zum Beschäftigungszeitraum enthält. Die Einzugsstelle überwacht dann, ob der Arbeitgeber seinen Melde- und Beitragszahlungspflichten nachkommt.

Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse, die die Krankenversicherung durchführt oder die vom Berechtigten gewählt wurde. Für Beschäftigte, die von ihrem Krankenkassenwahlrecht keinen Gebrauch machen, ist die Krankenkasse zuständig, der sie zuletzt angehörten, ansonsten die vom Arbeitgeber bestimmte Krankenkasse.

Erwerbsstatus selbständige Tätigkeit

Ergeben die Ermittlungen in einem Anfrageverfahren, dass die ausgeübte Tätigkeit als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist, wird von der Clearingstelle ein Bescheid erlassen, der regelmäßig Feststellungen zum Erwerbsstatus „selbständige Tätigkeit“ sowie zum Tag der Tätigkeitsaufnahme beziehungsweise zum Tätigkeitszeitraum enthält.

Dabei bezieht sich die Feststellung des Erwerbsstatus „selbständige Tätigkeit“ nur auf ein konkretes Rechtsverhältnis. Eine allgemeine Feststellung ohne Bezug auf ein konkretes Auftragsverhältnis kann im Rahmen von § 7a SGB IV nicht erfolgen (vergleiche Abschnitt 2.1).

Liegt eine selbständige Tätigkeit vor und kommt aufgrund dieser Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI in Betracht, unterrichtet die Clearingstelle den im Rahmen der §§ 127, 274c SGB VI zuständigen Rentenversicherungsträger - innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Bund das zuständige Fachdezernat - über die Statusfeststellung. Es obliegt dann dem zuständigen Rentenversicherungsträger beziehungsweise dem zuständigen Fachdezernat konkret über das Vorliegen von Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI zu entscheiden.

Mangelnde Mitwirkung

Eine Antragsablehnung wegen mangelnder Mitwirkung kommt nur in Betracht, wenn die bekannten Angaben und vorgelegten Unterlagen eine Gesamtwürdigung nicht erlauben; eine Feststellung des Erwerbsstatus also faktisch nicht möglich ist. Bei der Prüfung, ob eine Gesamtwürdigung möglich ist, sind alle bekannten Angaben und Unterlagen zu berücksichtigen, unabhängig davon, von welchem Beteiligten diese stammen.

Da eine Gesamtwürdigung nicht möglich ist, werden sich im Regelfall auch keine Aspekte ableiten lassen, die eine Abgabe an den Betriebsprüfdienst oder die zuständige Leistungsabteilung/den zuständigen Rentenversicherungsträger rechtfertigen würden.

Der Bescheid über die Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung erledigt sich bei Nachholung der Mitwirkung auf andere Weise (§ 39 Abs. 2 SGB X); einer ausdrücklichen Aufhebung in einem späteren Statusfeststellungsbescheid bedarf es nicht.

Rücknahme des Antrags auf Feststellung des Erwerbsstatus

Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV ist antragsabhängig, also ausschließlich auf Antrag durchzuführen. Dementsprechend beendet eine Antragsrücknahme das Statusfeststellungsverfahren, solange die Entscheidung über den Erwerbsstatus noch nicht bestandskräftig geworden ist.

Da ein Statusfeststellungsverfahren regelmäßig zwei, gegebenenfalls mehrere Beteiligte hat, liegt eine Antragsrücknahme hier nur dann vor, wenn alle Beteiligten unmissverständlich eine Fortführung des Verfahrens nicht wünschen. Die Antragsrücknahme nur eines der Beteiligten reicht nicht aus. Der Eingang einer (wirksamen) Antragsrücknahme ist den Beteiligten gegenüber formlos zu bestätigen. Ein Bescheid ist nicht zu erteilen.

Sind im Laufe des Verfahrens bereits Tatsachen bekannt geworden, die auf ein Beschäftigungsverhältnis hindeuten, sind diese dem für die Betriebsprüfung des betroffenen Arbeitgebers zuständigen Rentenversicherungsträger bekannt zu geben; es obliegt dann diesem Träger zu entscheiden, ob eine Überprüfung des Sachverhalts vorzeitig oder anlässlich der nächsten turnusmäßigen Betriebsprüfung erfolgt.

Eine Abgabe direkt an die zuständige Einzugsstelle (§ 28i SGB IV) kann erfolgen, wenn

  • die Antragsrücknahme erfolgte, nachdem im Rahmen von § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV bereits eine Beschäftigung festgestellt wurde und
  • die zuständige Einzugsstelle bekannt ist.

Nimmt nur einer der Beteiligten den Antrag zurück, ist das Verfahren nach den allgemeinen Grundsätzen fortzuführen.

Wegfall von Beteiligten

Beteiligte des Statusfeststellungsverfahrens sind die Partner der Beziehungen, in deren Rahmen die zu beurteilende Tätigkeit ausgeübt wird; faktisch also Arbeitgeber beziehungsweise Auftraggeber und Arbeitnehmer beziehungsweise Auftragnehmer. Ist an dem zu klärenden Vertragsverhältnis ein Dritter beteiligt (Dreiecksverhältnis) und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert ist und seinen Weisungen unterliegt, ist auch der Dritte Beteiligter des Anfrageverfahrens. Während eines laufenden Anfrageverfahrens kann einer der Beteiligten aus unterschiedlichen Gründen wegfallen; je nach Grund und Verfahrensstadium mit wiederum unterschiedlichen Folgen.

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des beteiligten Auftraggebers

Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des beteiligten Auftraggebers eröffnet, haben die Insolvenzgläubiger ihre Insolvenzforderungen anzumelden. Insolvenzgläubiger sind dabei Personen, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Auftraggeber haben.

Im Rahmen eines anhängigen Anfrageverfahrens gehört die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht zu den Insolvenzgläubigern, da aus einem anhängigen Anfrageverfahren keine begründeten Vermögensansprüche erwachsen.

Es empfiehlt sich in derartigen Fällen der unverzügliche Abschluss des Anfrageverfahrens, wenn die vorliegenden Unterlagen eine Beurteilung des Erwerbsstatus zulassen, damit anschließend der Insolvenzgläubiger (bei festgestellter Beschäftigung die Einzugsstelle) eventuelle Ansprüche anmelden kann.

Auflösung und Löschung juristischer Personen

Ist der am Anfrageverfahren beteiligte Auftraggeber eine juristische Person und wird diese im Laufe des Verfahrens liquidiert/aufgelöst, erlischt die juristische Person mit der Löschung im Handelsregister (für eine GmbH vergleiche § 74 Abs. 1 GmbHG; für eine OHG § 157 HGB).

Mit der Löschung im Handelsregister mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse, da selbst bei rechtskräftiger Feststellung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine nachfolgende Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen die liquidierte juristische Person im Regelfall an dem nicht mehr vorhandenen Vermögen scheitern würde.

Bei Löschung der juristischen Person des Auftraggebers ist das Anfrageverfahren zu beenden. Der weitere Beteiligte ist formlos über diesen Sachverhalt zu unterrichten.

Tod natürlicher Personen

Stirbt eine am Anfrageverfahren beteiligte natürliche Person (Auftraggeber oder Auftragnehmer oder Dritter), treten dessen Erben in das laufende Verwaltungsverfahren ein. Das Verfahren ist mit den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Beteiligten fortzusetzen.

Stirbt eine am Anfrageverfahren beteiligte natürliche Person (Auftraggeber oder Auftragnehmer oder Dritter) während eines Widerspruchsverfahrens, beendet dessen Tod das Widerspruchsverfahren nur, wenn der Verstorbene allein Widerspruchsführer war. Der weitere Beteiligte oder die weiteren Beteiligten ist / sind formlos über diesen Sachverhalt zu unterrichten.

Ist / sind Widerspruchsführer hingegen allein oder auch der weitere Beteiligte beziehungsweise die weiteren Beteiligten des Anfrageverfahrens, ist das Widerspruchsverfahren fortzuführen.

Bei Tod von Auftragnehmer oder Auftraggeber während eines sozialgerichtlichen Verfahrens siehe GRA zu § 202 SGG, Abschnitt 6.

Bei Tod (beziehungsweise Auflösung) von Auftragnehmer oder Auftraggeber bereits im Zeitpunkt der Antragstellung siehe Abschnitt 2.5.1.

Sonderregelung für Statusanträge nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit (Absatz 5)

Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV fest, dass eine Beschäftigung vorliegt, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn

  • der Antrag nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird,
  • der Arbeitnehmer dem späteren Beginn der Versicherungspflicht zustimmt und
  • der Arbeitnehmer für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt (§ 7a Abs. 5 S. 2 SGB IV).

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die aus der Begrenzung des Verfahrens auf die Feststellung des Erwerbsstatus resultiert. Wie bisher tritt eine mögliche Versicherungspflicht aufgrund der festgestellten Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen erst mit Bekanntgabe des Bescheides ein.

Antragsfrist

Die Anwendbarkeit von § 7a Abs. 5 SGB IV ist regelmäßig auf Fälle begrenzt, bei denen das Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Beschäftigung eingeleitet worden ist.

Die Berechnung der Monatsfrist erfolgt nach den §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2, welche gemäß § 26 Abs. 1 SGB X anwendbar sind. Danach beginnt die Monatsfrist mit dem Tag, der auf den Tag der Aufnahme der Tätigkeit folgt. Sie endet mit Ablauf des Tages des nächsten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag (zum Beispiel 31.11.), endet die Frist mit Ablauf des Tages dieses Monats (im Beispiel: 30.11.).

Ist die Monatsfrist bei Antragstellung bereits abgelaufen, scheidet eine Anwendbarkeit von § 7a Abs. 5 SGB IV grundsätzlich aus.

§ 7a Abs. 5 SGB IV ist auch dann nicht anzuwenden, wenn nach bestandskräftiger Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung (siehe Abschnitt 2.5.4.3) die Mitwirkung nachgeholt wird. Die Nachholung einer Mitwirkung löst nicht die Rechtsfolgen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

Zustimmung des Arbeitnehmers

Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung. Die §§ 116 ff. BGB finden entsprechende Anwendung. Die Zustimmungserklärung ist gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund abzugeben und wird mit Zugang bei dieser wirksam (§ 130 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BGB).

Die Zustimmungserklärung ist - anders als der Antrag nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV - nicht an eine Frist gebunden und kann wirksam auch noch im Rechtsmittelverfahren abgegeben werden (BSG vom 05.12.2017, AZ: B 12 R 6/15 R).

Soweit im sozialversicherungsrechtlichen Bereich der Widerruf von Willenserklärungen ausgeschlossen ist, ist dies regelmäßig im Gesetz selbst zumindest mittelbar bestimmt. Danach ist der Widerruf oder die Rücknahmemöglichkeit einer Zustimmungserklärung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht nicht eingeschränkt. Nicht zuletzt aus Praktikabilitätsgründen hat der Beschäftigte im Rahmen des antragsabhängigen Statusfeststellungsverfahrens als zulässige Verfahrenshandlung solange die Möglichkeit eine Zustimmungserklärung zu widerrufen oder zurückzunehmen, wie der die Entscheidung beinhaltende Verwaltungsakt noch angefochten werden kann, zumal das angestrebte Ergebnis ebenso durch eine zulässige Antragsrücknahme und anschließenden erneuten Antrag erreicht würde.

Das Erfordernis der Zustimmung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht dient dem Schutz der sozialen Rechte des Versicherten. Dies ist nur gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer die Zustimmung in Kenntnis seiner Versicherungspflicht erteilt.

Von dieser Kenntnis kann ausgegangen werden, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen der Anhörung die Absicht der Feststellung einer Beschäftigung bekannt gegeben wird.

Keine wirksame Zustimmungserklärung stellt es demnach dar, wenn die Vertragsparteien bereits bei Aufnahme der Tätigkeit eine Zustimmung des Arbeitnehmers für den Fall vereinbaren, dass die Tätigkeit in einem Clearingverfahren als Beschäftigung beurteilt wird.

Verweigert der Arbeitnehmer die Zustimmung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht, so kann der Arbeitgeber hiergegen nicht einwenden, die Verweigerung sei rechtsmissbräuchlich und deshalb müsse die Zustimmung unterstellt werden.

Der Arbeitnehmer ist vor Abgabe der Zustimmungserklärung über die damit verbundenen Nachteile in der Sozialversicherung aufzuklären. Er ist insbesondere auf die Bedeutung von Pflichtbeiträgen für den Erwerb einer Rentenanwartschaft sowie für den möglichen Verlust einer Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch "Beitragslücken" hinzuweisen.

Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge

Die für die Zeit bis zur Entscheidung erforderliche anderweitige Absicherung muss bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit bestehen. Sie braucht mit den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung nicht deckungsgleich zu sein; es genügt ein ausreichender sozialer Schutz. So muss die anderweitige Absicherung nicht sämtliche Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung abdecken; auch müssen die Prämienzahlungen nicht mindestens den Pflichtbeiträgen entsprechen, die im Falle der Versicherungspflicht zu leisten wären.

  • Krankenversicherung
    Die Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit kann entweder durch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder durch eine private Krankheitskostenversicherung erfolgen. Die Leistungen der privaten Krankheitskostenversicherung müssen im Krankheitsfall der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Dieses Sicherungsniveau ist erreicht, wenn die Krankheitskostenversicherung zumindest Leistungen in dem von § 193 Abs. 3 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verlangen Umfang vorsieht. Hierzu zählen:
    • Krankenbehandlung, also ärztliche oder zahnärztliche Behandlung einschließlich Versorgung mit Zahnersatz, Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln,
    • Krankenhausbehandlung,
    • Absicherung von Angehörigen.
    Die Auffassung, dass auch ein Anspruch auf Krankengeld beziehungsweise eine dem Ersatz von Arbeitsentgelt dienende Leistung bestehen muss, wird nicht mehr vertreten.
    Unschädlich ist es jedoch, wenn die vertraglichen Leistungen auf die Erstattung bestimmter Teil- und Höchstbeträge beschränkt und bei bestimmten Krankheiten ganz ausgeschlossen sind. Nicht erforderlich ist auch die Zahlung einer bestimmten Mindestprämie. Angehörige, die nach § 10 SGB V der Familienversicherung unterlägen, müssen ebenfalls in den privaten Krankenversicherungsschutz einbezogen sein.
    Seit dem 01.01.2009 ist eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit in dem geforderten Umfang auch für Personen erforderlich, die von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen sind (zum Beispiel Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Beschäftigte, die daneben hauptberuflich selbständig Erwerbstätige sind), auch wenn sich die Wirkung aus § 7a Abs. 6 SGB IV hier gegebenenfalls auf den späteren Beginn der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beschränkt (§ 193 Abs. 3 VVG).
    Obwohl § 7a Abs. 5 S. 1 SGB IV nicht ausdrücklich eine Absicherung für das Risiko Pflege fordert, ergibt sich aus der Notwendigkeit einer der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechenden freiwilligen oder privaten Krankenversicherung auch die Notwendigkeit einer entsprechenden Pflegeversicherung.
  • Altersvorsorge
    Um eine Absicherung zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, handelt es sich, wenn eine private Lebens- beziehungsweise Rentenversicherung abgeschlossen worden ist. Das Sicherungsniveau ist hierbei unbeachtlich. Von einem ausreichenden sozialen Schutz ist auszugehen, wenn für die private Versicherung Prämien aufgewendet werden, die der Höhe des jeweiligen Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.
  • Es muss keine Kausalität der Altersvorsorge mit der zu beurteilenden Beschäftigung bestehen. Für die geforderte Altersvorsorge ist ausreichend, wenn im maßgeblichen Zeitraum unabhängig von der beurteilten Beschäftigung
    • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer weiteren Beschäftigung oder einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit,
    • freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
    • Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
    • Beiträge aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
    • Prämien für eine private Altersversorgung (Kapitallebens- oder Rentenversicherung)
      gezahlt werden, oder
    • Zeiten erworben werden, die der Erfüllung von Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (beispielsweise Beamtenverhältnis) dienen.
  • Invaliditätssicherung, Hinterbliebenensicherung
    Eine Absicherung für das Risiko Invalidität ist nicht erforderlich, zumal auch durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung dieses Risiko nur unter sehr engen Voraussetzungen abgedeckt werden kann. Eine Absicherung für Hinterbliebene wird im Rahmen von § 7a Abs. 5 S. 1 SGB IV ebenfalls nicht gefordert.

Beginn der Versicherungspflicht

Liegen die in § 7a Abs. 5 S. 1 SGB IV geforderten Voraussetzungen kumulativ vor, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die erste Entscheidung zum Vorliegen einer Beschäftigung bekanntgegeben wurde (BSG vom 24.03.2016, AZ: B 12 R 3/14 R). An diesem Tag beginnt dann - einheitlich in allen Zweigen der Sozialversicherung - die Versicherungspflicht (BSG vom 07.06.2018, AZ: B 12 KR 17/17 R).

Die Entscheidung gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X), unabhängig davon, ob dieser Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (siehe auch GRA zu § 37 SGB X, Abschnitt 4 und GRA zu § 64 SGG). Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Hinweis:

Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus zurückgenommen und im Rahmen einer späteren Überprüfung außerhalb eines Verfahrens nach § 7a SGB IV festgestellt, dass tatsächlich eine Beschäftigung vorliegt, beginnt die Versicherungspflicht mit Aufnahme der Beschäftigung; die Beiträge sind ggf. ab diesem Zeitpunkt nachzufordern.

Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Absatz 5 Satz 3)

Liegen die in § 7a Abs. 5 S. 1 SGB IV geforderten Voraussetzungen kumulativ vor und gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, bestimmt sich die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach der Sonderregelung des § 7a Abs. 5 S. 3 SGB IV.

Danach wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag - abweichend von § 23 Abs. 1 SGB IV - zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Zu diesem Zeitpunkt sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit ab Beginn der Sozialversicherungspflicht fällig. Da in diesen Fällen für die zurückliegende Zeit - wegen fehlender Fälligkeit - ein Lohnabzug nach § 28g SGB IV unterblieben ist, ist der Beitragsabzug des Arbeitgebers nicht auf die letzten drei Monate begrenzt. Säumniszuschläge sind für die erst später fällig gewordenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit nicht zu erheben.

Sonderregelungen zu Rechtsmitteln

§ 7a Abs. 6 SGB IV regelt für das Anfrageverfahren geltende Abweichungen zu §§ 86a und 88 SGG.

Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage

Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen über den Erwerbsstatus haben abweichend von § 86a SGG aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 6 S. 1 SGB IV).

Soweit Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund über den Erwerbsstatus im Rahmen von § 7a SGB IV durch Widerspruch oder Klage angefochten sind, geht demnach von ihnen (vorerst) keine Rechtswirkung aus.

Folge ist, dass der Arbeitgeber zunächst keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge hinsichtlich der festgestellten Beschäftigung zu zahlen und der Einzugsstelle keine Meldung zu erstatten hat. Andererseits haben die Sozialversicherungsträger vorerst keine Leistungspflicht aus der festgestellten Beschäftigung.

Die aufschiebende Wirkung führt weiterhin zu einer Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (§ 25 Abs. 2 S. 1 SGB IV in Verbindung mit § 204 BGB).

Mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren

Nach § 7a Abs. 6 S. 2 SGB IV können die Beteiligten im Widerspruchsverfahren nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Die in § 7a Abs. 6 S. 2 SGB IV getroffene Neuregelung ist nach § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV zunächst bis zum 30.06.2027 befristet.

Allgemeines

Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund finden nicht selten deshalb wenig Akzeptanz, weil bei den Betroffenen der Eindruck besteht, dass keine Würdigung der individuellen Gegebenheiten erfolgt, sondern die Art der Tätigkeit, beispielsweise im Kontext von Projektarbeit oder agilen Arbeitsformen, pauschal beurteilt und nicht zutreffend erfasst wird. Bisher wurde das Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus ausschließlich schriftlich durchgeführt. Mit Einführung einer mündlichen Anhörung wird nach der amtlichen Gesetzesbegründung das Ziel verfolgt, die rechtlich erheblichen Umstände besser aufzuklären und zu einer individuell abgestimmten Entscheidung zu kommen, um so die Akzeptanz bei den Beteiligten zu steigern (BT-Drucksache 19/29893).

Das Recht auf mündliche Anhörung besteht lediglich im Widerspruchsverfahren und nur dann, wenn der Widerspruch zuvor schriftlich begründet wurde. Dies soll nach der amtlichen Gesetzesbegründung sicherstellen, dass die Clearingstelle sich angemessen auf die Anhörung vorbereiten kann und bereits in Kenntnis darüber ist, auf welche Gesichtspunkte sich der Widerspruchsführer stützt (BT-Drucksache 19/29893).

Im Antragsverfahren kann eine mündliche Anhörung nicht erfolgen.

Antragstellung

Die Antragstellung ist an keine bestimmt Form gebunden.

Antragsberechtigt sind allein die Widerspruchsführer. Eine Antragstellung durch die weiteren Beteiligten ist nicht zulässig.

In anhängigen Widerspruchsverfahren kann eine mündliche Anhörung auch dann beantragt werden, wenn der Widerspruch bereits vor dem 01.04.2022 erhoben wurde.

Durchführung der mündlichen Anhörung

Die mündliche Anhörung der Antragsteller soll gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen, damit die entscheidungserheblichen Tatsachen in einem Dialog gemeinsam herausgearbeitet werden können.

Eine Teilnahmepflicht für die Beteiligten besteht nicht.

Eine bestimmte Form ist für die mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wie die mündliche Anhörung durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Führen die im Rahmen der mündlichen Anhörung gewonnenen Erkenntnisse nicht zu einer Abhilfe, ist das Widerspruchsverfahren abzuschließen.

Untätigkeitsklage

Mit § 7a Abs. 6 S. 3 SGB IV hat der Gesetzgeber einen gewissen zeitlichen Rahmen für ein Anfrageverfahren dadurch gesteckt, dass Klage auf Erlass einer Statusentscheidung abweichend von § 88 Abs. 1 SGG bereits nach Ablauf von drei Monaten zulässig ist. Deshalb sollten die nach § 7a Abs. 3 SGB IV zu setzenden und für eine Anhörung gebotenen Fristen diesen Zeitrahmen berücksichtigen.

Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren für mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Abkömmlinge sowie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (Absatz 1 Satz 2)

Nach § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV hat die Einzugsstelle (§ 28i SGB IV) einen Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte

  • Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder
  • als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH tätig

ist.

Allgemeines

Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren wurde zum 01.01.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zunächst für mitarbeitende Ehegatten/eingetragene Lebenspartner des Arbeitgebers sowie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH geschaffen.

Die Regelung steht in engem Zusammenhang mit der ebenfalls zum 01.01.2005 erfolgten Neufassung von § 336 SGB III (vergleiche Abschnitt 1.1) und soll für die vom Gesetzgeber bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung als besonders problematisch erachteten Personengruppen eine einheitliche Beurteilungspraxis gewährleisten. Zum 01.01.2008 wurde der Personenkreis um die mitarbeitenden Abkömmlinge des Arbeitgebers erweitert.

Zur Zuständigkeit vergleiche Abschnitt 2.3.

Der besonderen Schutzbedürftigkeit des von § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV erfassten Personenkreises ist nach der Rechtsprechung des BSG - ergänzend - auch bei Betriebsprüfungen Rechnung zu tragen. Der betriebsprüfende Rentenversicherungsträger muss seine Betriebsprüfung zwingend dann auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter erstrecken, wenn deren Erwerbsstatus nicht bereits durch Verwaltungsakt der Clearingstelle festgestellt ist, weil wegen fehlender Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses und entsprechend unterbliebener Arbeitgebermeldung ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nicht durchgeführt wurde (BSG vom 19.09.2019, AZ: B 12 R 25/18 R).

Meldungen

Grundlage und auslösendes Element eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV ist regelmäßig die Meldung des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV, aus der sich ergeben muss, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH tätig ist.

Die entsprechende Verpflichtung sieht § 28a SGB IV in dessen Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Buchst. d) und e) vor.

Der für eine Anmeldung zu verwendende Datensatz enthält daher die Abfrage zu einem „Statuskennzeichen“. Dabei ist anzugeben

„1“wenn zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht
„2“wenn es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt

Die Angabe des Statuskennzeichens ist auch bei der Anmeldung eines geringfügig Beschäftigten vorzunehmen.

Eine entsprechende Arbeitgebermeldung liegt auch bei fehlender Statuskennzeichnung vor, wenn die Einzugsstelle hiervon auf andere Weise Kenntnis erlangt und der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle die Beschäftigung kundgetan hat (BSG vom 16.07.2019, AZ: B 12 KR 6/18 R).

Nach der Rechtsprechung des BSG löst jedoch nicht nur eine Arbeitgebermeldung über den Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (erstmalige Anmeldung), sondern auch eine Arbeitgebermeldung über den Wechsel der Einzugsstelle ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren aus (BSG vom 16.07.2019, AZ: B 12 KR 5/18 R und BSG vom 16.07.2019, AZ: B 12 KR 6/18 R).

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2021 (BGBl. I Seite 2970) hat der Gesetzgeber durch ergänzende Angaben in § 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Buchst. d und e SGB IV nunmehr klargestellt, dass lediglich bei der Arbeitgebermeldung über den Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durchzuführen ist.

Hinweis:

Um kein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren handelt es sich in den Fällen, in denen eine Krankenkasse um Überprüfung des Versicherungsverhältnisses von mitarbeitenden Familienangehörigen beziehungsweise GmbH-Gesellschaftern angegangen wird, dies gilt ebenso, wenn diese Personen bei der Krankenkasse eine Statusfeststellung in der Annahme selbständig zu sein beantragen, und eine Anmeldung daher bewusst nicht vorgenommen wird.

In diesen Fällen entscheidet die Krankenkasse im Rahmen von § 28h Abs. 2 SGB IV.

Läuft die Entscheidung der Krankenkasse auf das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit und damit auf eine Beitragserstattung hinaus, soll die beabsichtigte versicherungsrechtliche Beurteilung mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger abgestimmt werden. Zuständig ist hierbei der Rentenversicherungsträger, der nach §§ 125 ff. SGB VI das Versicherungskonto führt (SVBEIEC 1/2014, TOP 3). Kann dabei keine Einigung über die versicherungsrechtliche Beurteilung erzielt werden und erlässt die Krankenkasse einen entsprechenden Bescheid, ist von dem für die Beitragserstattung zuständigen Rentenversicherungsträger die Erhebung einer Anfechtungsklage zu prüfen und ggf. vorzunehmen. Die im Abstimmungsverfahren erzielten Erkenntnisse des für die Prüfung des betreffenden Betriebs zuständigen Rentenversicherungsträgers sind dem für die Beitragserstattung zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen.

Beabsichtigt die Krankenkasse, entgegen der Annahme der Antragsteller eine Entscheidung im Sinne einer abhängigen Beschäftigung zu treffen, die nach § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV grundsätzlich von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfolgen hätte, erlässt die Einzugsstelle keinen Bescheid, sondern veranlasst eine Anmeldung, wodurch grundsätzlich das obligatorische Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle ausgelöst wird. (vergleiche zu allem: Rundschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund an die Träger der Deutschen Rentenversicherung vom 17.12.2007, Az.: 20-20-10-01).

Erfasste Personengruppe (Statuskennzeichen „1“)

Ehegatten sind die Partner einer nach deutschem Recht rechtsgültig geschlossenen, bestehenden Ehe (zur rechtsgültigen Ehe vergleiche GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitt 4).

Lebenspartner in diesem Sinne sind die Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG.

Abkömmlinge sind die Kinder oder weitere Nachkommen einer Person, die in gerader Linie voneinander abstammen. Hierzu gehören nicht nur die im ersten Grad verwandten Kinder, sondern auch Enkel, Urenkel usw. Zu den Abkömmlingen werden auch Adoptivkinder gerechnet, nicht dagegen Stief- oder Pflegekinder.

Da eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling allein zu einer natürlichen Person bestehen kann, scheidet ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren aus, wenn das Beschäftigungsverhältnis zu einer Personen- oder Kapitalgesellschaft besteht.

Erfasste Personengruppe (Statuskennzeichen „2“)

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind natürliche Personen, die

  • am Stammkapital der GmbH, in der sie tätig sind, unmittelbar beteiligt sind
    und
  • zum Geschäftsführer bestellt sind (vergleiche § 6 Abs. 3 GmbHG).

Zu den geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH zählen auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft - UG - (haftungsbeschränkt) als Unterform der GmbH. Nicht dazu zählen mitarbeitende Gesellschafter einer Limited nach englischem oder irischem Recht.

Das Verfahren

Nach den allgemeinen melderechtlichen Regelungen leiten die Einzugsstellen bei ihnen eingehende Meldungen an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger (DSRV) weiter. Mit dieser Weiterleitung gilt die in § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV geforderte Antragstellung als erfolgt.

Weiterleitung der Meldungen

Nach Klarstellung durch den Gesetzgeber in § 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Buchst. d und e SGB IV ist ein Verfahren nach § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV allein bei neu begründeten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen (vergleiche Abschnitt 5.2).

Daher wird das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nur bei Anmeldungen mit dem Meldegrund „10“ (Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung) oder dem Meldegrund „40“ (gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung) durchgeführt.

Meldungen mit Meldegrund „10“ beziehungsweise „40“ und Statuskennzeichen „1“ oder „2“ werden deshalb von der DSRV zusätzlich an die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrer Funktion als Clearingstelle weitergeleitet.

Anderweitige Anmeldungen (Meldegrund ungleich „10“ oder „40“) mit einem Statuskennzeichen werden nicht weitergeleitet. Ist eine Anmeldung unzutreffend mit einem Meldegrund abweichend „10“ vorgenommen worden, ist die korrekte Anmeldung nachzuholen, damit das obligatorische Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden kann.

Verfahrensschritte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

Für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren gelten grundsätzlich die gleichen Verfahrensschritte wie beim optionalen Anfrageverfahren.

Einleitung des Verfahrens

Die bei ihr eingehende Meldung mit einem Statuskennzeichen löst bei der Deutschen Rentenversicherung Bund den maschinellen Versand eines Feststellungsbogens an den meldenden Arbeitgeber aus. Je nach Statuskennzeichen stehen unterschiedliche Feststellungsbögen zur Verfügung.

Der Versand erfolgt auch dann, wenn bereits eine Betriebsprüfung beim Arbeitgeber angekündigt worden ist.

Ermittlungsgrundsätze

Für die von der Clearingstelle durchzuführenden Ermittlungen ist gesetzlich die elektronische oder die Schriftform vorgeschrieben (§ 7a Abs. 3 S. 1 SGB IV).

Ist anhand der gegebenenfalls mit dem Feststellungsbogen vorgelegten Unterlagen eine Feststellung nicht möglich, hat die Clearingstelle den Beteiligten mitzuteilen, welche weiteren Angaben und Unterlagen für die Entscheidung benötigt werden. Beachtlich ist dabei, dass der Entscheidung eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu Grunde zu legen ist.

Für die vorzunehmende Abgrenzung einer Beschäftigung von anderen Vertragsverhältnissen gelten die zu § 7 SGB IV entwickelten Grundsätze.

Für den Krankenversicherungsschutz des Arbeitnehmers kann es von Bedeutung sein, dass über das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses umgehend entschieden wird. Mit den Einzugsstellen wurde daher vereinbart, dass das obligatorische Statusfeststellungsverfahren innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der vollständigen, für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen abzuschließen ist.

Abschluss des Verfahrens
  • Keine abschließende Entscheidung
    Ohne abschließende Entscheidung ist das Verfahren zu beenden, wenn
    • die Anmeldung unzutreffend mit Meldegrund „10“ vorgenommen wurde (zum Beispiel bei der Umwandlung einer geringfügigen in eine mehr als geringfügige Beschäftigung). Hier ist der Arbeitgeber aufzufordern, die Meldung zu berichtigen.
    • der angemeldete Beschäftigte tatsächlich nicht zu den erfassten Personengruppen gehört. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das mit Statuskennzeichen „1“ gemeldete Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zu einer Personen- oder Kapitalgesellschaft besteht oder der mit Statuskennzeichen „2“ Gemeldete tatsächlich nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt ist. Hier ist der Arbeitgeber aufzufordern, die Meldung zu berichtigen.
  • Mangelnde Mitwirkung
    Kann eine Entscheidung zum Status des gemeldeten Beschäftigten wegen mangelnder Mitwirkung nicht getroffen werden, ist dem Arbeitgeber ein entsprechender Bescheid zu erteilen. Dabei ist er auf die Konsequenz hinzuweisen, dass Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind, sofern später ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird. Er ist ebenfalls aufzufordern, die Anmeldung mit dem Statuskennzeichen zu stornieren; dies folgt aus der Konsequenz, dass andernfalls das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren unterlaufen würde.
  • Feststellung einer Beschäftigung
    Liegt nach Prüfung des Einzelfalles ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, ist ein entsprechender - insoweit mit der Anmeldung konformer - Statusfeststellungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber zu erteilen. Der Arbeitnehmer erhält eine Mehrausfertigung des Bescheides. Eine Anhörung ist nicht durchzuführen, da mit der Entscheidung die durch die Anmeldung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht bestätigt wird.
  • Keine Beschäftigung
    Liegt nach Prüfung des Einzelfalles kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, ist zunächst eine Anhörung durchzuführen.
    Verbleibt es nach der Anhörung dabei, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt, ist ein entsprechender Statusfeststellungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber zu erteilen. Der Arbeitnehmer erhält eine Mehrausfertigung des Bescheides.
  • Benachrichtigung anderer Träger
    Die BA und die zuständige Einzugsstelle werden über den Abschluss des Verfahrens unterrichtet. Die Mitteilung erfolgt im maschinellen DEÜV-Meldeverfahren. Die Unterrichtung dieser Stellen steht einerseits in Zusammenhang mit der versicherungsrechtlichen und im Falle der BA auch leistungsrechtlichen Bindungswirkung für andere Versicherungsträger nach § 7a Abs. 2 S. 4 SGB IV und andererseits damit, dass die Einzugsstelle eine vorzunehmende Berichtigung der Meldung überwachen kann.
Abweichungen gegenüber dem optionalen Anfrageverfahren

Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren ist zwar in § 7a SGB IV geregelt, dennoch ergeben sich Besonderheiten gegenüber dem optionalen Anfrageverfahren bereits daraus, dass das obligatorische Statusfeststellungsverfahren ausgelöst wird durch die Anmeldung eines Beschäftigten zur Sozialversicherung.

Für die Anwendung der besonderen Regelungen des § 7a Abs. 5 SGB IV über den Beginn der Versicherungspflicht und die Fälligkeit der Beiträge ist im Rahmen eines obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens kein Raum, da sich hier die beitragsrechtlichen Folgen bereits aus den allgemeinen Regelungen aufgrund der erfolgten Anmeldung ergeben.

Dies gilt ebenso für die in § 7a Abs. 6 SGB IV vorgesehene aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Statusentscheidungen über das Vorliegen einer Beschäftigung, da mit einer solchen Entscheidung die sich aus der erfolgten Anmeldung zur Sozialversicherung ergebende Einschätzung bestätigt wird.

Beteiligung eines Dritten (Dreiecksverhältnisse)

Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7a Abs. 2 S. 2 SGB IV bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu einem Dritten besteht. Nach § 7a Abs. 2 S. 3 SGB IV kann der Dritte bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine weisungsgebundene Eingliederung des Auftragnehmers in seine Betriebsorganisation ebenfalls eine Entscheidung nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV beantragen. Die in § 7a Abs. 2 S. 2 und 3 SGB IV getroffenen Regelungen sind nach § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV bis zum 30.06.2027 befristet.

Allgemeines

Am Einsatz von Fremdpersonal in Unternehmen sind häufig mehr als zwei Parteien beteiligt, beispielsweise wenn ein Dienstleister (Auftraggeber) dem Unternehmen (Dritter) projektbezogen einen Spezialisten (Auftragnehmer) zur Verfügung stellt.

Nach der Rechtsprechung des BSG sind für die Feststellung des Erwerbsstatus in diesen Fällen nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu betrachten, sondern sämtliche Rechtsbeziehungen, die den Einsatz des Auftragnehmers prägen, also auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber (BSG vom 14.03.2018, AZ: B 12 KR 12/17 R).

Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, ist zudem fraglich, wer der Arbeitgeber ist. Ist der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert und unterliegt seinen Weisungen, kann eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorliegen. Für den Fall, dass der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat, würde schon aus diesem Grund ein Beschäftigungsverhältnis zwischen ihm und dem Leiharbeitnehmer nicht bestehen. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG sind Verträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern in diesem Fall unwirksam, sofern der Leiharbeitnehmer keine wirksame Festhaltenserklärung abgibt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AÜG). Rechtsfolge bei Unwirksamkeit ist nach § 10 Abs. 1 AÜG, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher (Dritten) und dem Leiharbeitnehmer fingiert wird.

Bisher konnten solche Dreiecksverhältnisse nicht abschließend geklärt werden, sondern immer nur jeweils ein Zweipersonenverhältnis, gegebenenfalls mussten zwei Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Der Dritte kann wegen des Verbotes der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung, der daraus resultierenden möglichen Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer und einer möglichen Haftung für den Sozialversicherungsbeitrag ebenfalls ein erhebliches Interesse an der Klärung haben. In solchen Dreiecksverhältnissen soll die Deutsche Rentenversicherung Bund nach der amtlichen Gesetzesbegründung die Kompetenz haben, eine Tätigkeit umfassend und nicht nur begrenzt auf jeweils ein Rechtsverhältnis zu beurteilen (BT-Drucks. 19/29893).

Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Beschäftigungsverhältnis fest, ist sie nach § 7a Abs. 2 S. 2 letzter Halbs. SGB IV deshalb nunmehr zu der ergänzenden Feststellung ermächtigt, ob das Beschäftigungsverhältnis zu einem Dritten besteht.

Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zu dem Dritten

Aus den in einem Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV - etwa im ausgefüllten Antrag (V027) - gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen und Verträgen müssen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Beschäftigungsverhältnis besteht und dass der Auftragnehmer in die Betriebsorganisation eines Dritten eingegliedert ist und seinen Weisungen unterliegt, so dass in Betracht kommt, dass der Dritte sozialversicherungsrechtlich nach § 28e Abs. 1 und 2 zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtet ist.

Ohne Relevanz sind Dreiecksverhältnisse, wenn die bekannten Tatsachen und Unterlagen nach Gesamtschau und Würdigung auf den Erwerbsstatus „selbständige Tätigkeit“ hindeuten.

Beteiligung des Dritten

Liegen Anhaltspunkte für die weisungsgebundene Eingliederung des Auftragnehmers in die Betriebsorganisation eines Dritten vor, ist der Dritte am Anfrageverfahren zu beteiligen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Hierfür stehen der Fragebogen für Dritte (C 0037) und ein entsprechendes Anschreiben (C 3107) zur Verfügung.

Die weiteren Beteiligten (Auftragnehmer und Auftraggeber) sind über die Beteiligung des Dritten am Anfrageverfahren zu informieren.

Als Beteiligter soll der Dritte an der Sachverhaltsermittlung mitwirken, insbesondere kann er angehört werden und können von ihm schriftliche Äußerungen eingeholt und Urkunden beigezogen werden (§ 21 Abs. 1 und 2 SGB X). Als potentieller Arbeitgeber hat der Dritte zudem umfängliche Auskunfts- und Vorlagepflichten bezogen auf das klärungsbedürftige Beschäftigungsverhältnis (§ 98 Abs. 1 SGB X).

Ist der zum Verfahren hinzuzuziehende Dritte eine natürliche Person, die bereits verstorben ist, sind dessen Erben am Verwaltungsverfahren zu beteiligen.

Ist der zum Verfahren hinzuzuziehende Dritte eine juristische Person, die rechtlich nicht mehr existiert (Löschung im Handelsregister), ist die Durchführung eines Anfrageverfahrens abzulehnen, wenn das Beschäftigungsverhältnis - nach weiterer Prüfung - tatsächlich zum Dritten bestand. Mit Löschung im Handelsregister mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, da selbst bei rechtskräftiger Feststellung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine nachfolgende Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen die liquidierte juristische Person im Regelfall an dem nicht mehr vorhandenen Vermögen scheitern würde (vergleiche Abschnitt 2.7.2).

Ist der zum Verfahren hinzuzuziehende Dritte eine juristische Person, die rechtlich nicht mehr existiert (Löschung im Handelsregister), ist das Anfrageverfahren durchzuführen, wenn das Beschäftigungsverhältnis - nach weiterer Prüfung - tatsächlich nicht zum Dritten, sondern zum Auftraggeber besteht.

Ermittlungsgrundsätze

Für die von der Clearingstelle bezogen auf Dritte durchzuführenden Ermittlungen gelten uneingeschränkt die für das übrige Anfrageverfahren maßgeblichen Ermittlungsgrundsätze (vergleiche Abschnitt 2.5.2).

Bescheiderteilung bei Beteiligung eines Dritten

Das Anfrageverfahren ist mit der Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides an alle Beteiligten abzuschließen. Ist das zur Beurteilung stehende Rechtsverhältnis als Beschäftigung zu qualifizieren und ist der Dritte nicht der Arbeitgeber, sind die Bescheide jedoch unterschiedlich zu tenorieren. Im Bescheid an den Dritten ist der Arbeitgeber nicht zu benennen, sondern ausschließlich festzustellen, dass ein Beschäftigungsverhältnis zum Dritten nicht besteht.

Mangelnde Mitwirkung

Bei mangelnder Mitwirkung gelten uneingeschränkt die für das übrige Anfrageverfahren maßgeblichen Grundsätze (vergleiche Abschnitt 2.5.4.3).

Eine Antragsablehnung wegen mangelnder Mitwirkung kommt nur in Betracht, wenn die bekannten Angaben und vorgelegten Unterlagen eine Gesamtwürdigung nicht erlauben, eine Feststellung des Erwerbsstatus also faktisch nicht möglich ist.

Dies ist bei Dreiecksverhältnissen nach der Rechtsprechung des BSG immer dann der Fall, wenn die Beteiligten (Auftragnehmer, Auftraggeber und Dritter) nicht alle gegenseitig geschlossenen Verträge vor- und nicht alle gegenseitig bestehenden Rechtsbeziehungen offenlegen (BSG vom 14.03.2018, AZ: B 12 KR 12/17 R).

Antragsberechtigung des Dritten

Dem Dritten wird mit § 7a Abs. 2 S. 3 SGB IV die Möglichkeit eröffnet, ebenfalls einen Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus im Sinne von § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV zu stellen und damit auch klären zu lassen, ob ein Beschäftigungsverhältnis zu ihm besteht.

Der Dritte ist aber nur dann antragsberechtigt, wenn er bei Feststellung einer Beschäftigung als Verpflichteter für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Betracht kommt.

Dies ist der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert ist und seinen Weisungen unterliegt. Hierzu muss der Dritte entsprechende Angaben machen.

Bei Antragstellung durch den Dritten sind Auftraggeber und Auftragnehmer entsprechend am Verfahren zu beteiligen.

Im Übrigen gelten uneingeschränkt die für das Anfrageverfahren mit Drittbeteiligung beschriebenen Grundsätze (vergleiche Abschnitte 6.4 bis 6.6).

Der Dritte ist nicht berechtigt, eine Prognoseentscheidung nach § 7a Abs. 4a SGB IV oder eine Gruppenfeststellung nach § 7a Abs. 4b SGB IV zu beantragen.

Entscheidung über den Erwerbsstatus vor Aufnahme der Tätigkeit (Prognoseentscheidung)

Nach § 7a Abs. 4a SGB IV können Auftraggeber und Auftragnehmer bereits vor Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a Abs. 2 SGB IV auf Grundlage der getroffenen schriftlichen Vereinbarungen und der beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung stellen. Die in § 7a Abs. 4a SGB IV getroffene Regelung ist nach § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV bis zum 30.06.2027 befristet.

Allgemeines

Bisher wurde das Statusfeststellungsverfahren erst nach Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt, weil für die Beurteilung des Erwerbsstatus das gelebte Vertragsverhältnis entscheidend ist, wenn von den vertraglichen Verhältnissen abgewichen wird. Dies bleibt im Grundsatz unverändert.

Jedoch können die Beteiligten nun auf Antrag bereits vor Aufnahme der Tätigkeit - und damit früher als bisher - durch eine Entscheidung nach § 7a Abs. 1 und 2 SGB IV Rechtssicherheit über den Erwerbsstatus erlangen.

Voraussetzung ist, dass ein von den Beteiligten bereits unterzeichneter Vertrag über das künftige Auftragsverhältnis vorliegt und die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung ausführlich beschrieben werden.

Die Entscheidung über den Erwerbsstatus vor Aufnahme der Tätigkeit (Prognoseentscheidung) ist nach der amtlichen Gesetzesbegründung keine eigenständige Entscheidungsart und daher - anders als der Begriff nahelegt - eine „reguläre“ und endgültige Feststellung des Erwerbsstatus im Sinne von § 7a Abs. 2 SGB IV. Sie bedarf nach Aufnahme der Tätigkeit weder einer Bestätigung noch einer weiteren Entscheidung. Sie unterscheidet sich von der Feststellung des Erwerbsstatus nach Aufnahme der Tätigkeit allein darin, dass die Umstände der Ausübung noch nicht gelebt, sondern von den Beteiligten antizipiert werden (BT-Drucksache 19/29893).

Das Verfahren

Die Verfahrensschritte entsprechen denen des Anfrageverfahrens und sind weitestgehend bereits gesetzlich festgelegt, vergleiche § 7a Abs. 1, 3 und 4 SGB IV.

Antragstellung

Für Anträge auf Feststellung des Erwerbsstatus vor Aufnahme der Tätigkeit (Prognoseentscheidung) ist gesetzlich die elektronische oder die Schriftform vorgeschrieben (§ 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV). Hierfür stehen ein Antragsvordruck (V027) und ein entsprechender eAntrag zur Verfügung. Erläutert werden die Fragen mit Vordruck V028 beziehungsweise direkt im eAntrag.

Bei formlosen Anträgen muss sich mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass das Begehren auf eine statusrechtliche Entscheidung eines tatsächlich geplanten, bereits vertraglich vereinbarten konkret individuellen Vertragsverhältnisses gerichtet ist.

Anträge auf Begutachtung von allgemeinen Vertragsmustern oder Mustervereinbarungen sind keine Anträge auf Prognoseentscheidung im Sinne von § 7a Abs. 4a SGB IV.

Antragsberechtigt sind nach § 7a Abs. 4a S. 1 SGB IV die Beteiligten. Beteiligte des Statusfeststellungsverfahrens sind die Partner der Beziehungen, in deren Rahmen die zu beurteilende Tätigkeit ausgeübt wird; faktisch also im Regelfall Arbeitgeber beziehungsweise Auftraggeber und Arbeitnehmer beziehungsweise Auftragnehmer). Die Antragsberechtigung ist aber nicht auf die Partner privatrechtlicher Beziehungen beschränkt, da das Arbeitsverhältnis nur ein möglicher rechtlicher Rahmen von Beschäftigung ist. Die Erbringung abhängiger Erwerbsarbeit ist ebenso im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse möglich (BSG vom 15.07.2009, AZ: B 12 KR 1/09 R).

Eine Prognoseentscheidung kann grundsätzlich auch für Auftragsverhältnisse beantragt werden, an denen Dritte beteiligt sind (Dreiecksverhältnisse), jedoch nicht von dem beteiligten Dritten. .

Für die Wirksamkeit eines Antrags auf Prognoseentscheidung ist es nicht erforderlich, dass alle antragsberechtigten Beteiligten den Antrag stellen. Soweit der Antrag nur von einem antragsberechtigten Beteiligten (zum Beispiel: Auftragnehmer) gestellt worden ist, sind die anderen Beteiligten (im Beispiel: Auftraggeber, gegebenenfalls Dritter) zu dem Verfahren hinzuzuziehen (§ 12 SGB X).

Kann wegen Zeitablaufs (beispielsweise bei einem erst kurz vor Aufnahme der Tätigkeit gestellten Antrag) eine Prognoseentscheidung vor Aufnahme der Tätigkeit nicht mehr getroffen werden, wird der Antrag auf Prognoseentscheidung in einen Antrag nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV umgedeutet und der Erwerbsstatus „regulär“ nach § 7a Abs. 2 SGB IV festgestellt. Eine Ablehnung des Antrags auf Prognoseentscheidung wegen Zeitablaufs und eine erneute Antragstellung nach § 7a Abs. 1 SGB IV ist nicht erforderlich (BT-Drucksache 19/29893).

Ermittlungsgrundsätze

Eine Prognoseentscheidung setzt zwingend voraus, dass die Beteiligten bereits einen schriftlichen Vertrag über das künftige Auftragsverhältnis geschlossen und vorgelegt haben.

Um die noch nicht ausgeübte Tätigkeit realitätsnah und zutreffend erfassen zu können, sind ausführliche Angaben der Beteiligten erforderlich, wie das Vertragsverhältnis konkret ausgefüllt und gelebt werden soll. Die Beteiligten haben deshalb bei Antragstellung die tatsächlichen Umstände der Tätigkeitsausübung zu antizipieren und insbesondere detaillierte Angaben zum geplanten Rahmen und den geplanten Vorgaben zur Auftragsausführung sowie zur geplanten Art und Weise der Zusammenarbeit zu machen.

Im Übrigen gelten uneingeschränkt die für das Anfrageverfahren beschriebenen Ermittlungsgrundsätze, insbesondere die zu § 7 SGB IV entwickelten Maßstäbe und Kriterien (vergleiche Abschnitt 2.5.2).

Anhörung

Es gelten uneingeschränkt die für das Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV beschriebenen Grundsätze (vergleiche Abschnitt 2.5.3).

Bescheiderteilung

Ein Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 4a SGB IV ist mit der Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides an alle Beteiligten abzuschließen. Dies gilt, wenn

  • das zur Beurteilung gestellte geplante Rechtsverhältnis nach dem Ergebnis der Ermittlungen als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist,
  • das zur Beurteilung gestellte geplante Rechtsverhältnis nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist,
  • zu dem zur Beurteilung gestellten geplanten Rechtsverhältnis mangels Mitwirkung keine Feststellungen getroffen werden können,
  • zu dem zur Beurteilung gestellten geplanten Rechtsverhältnis keine Feststellungen getroffen werden können, weil die antizipierten und angegebenen Umstände der Tätigkeitsausübung zu ungenau oder nicht ausreichend sind.

Ermöglichen die antizipierten und angegebenen Umstände der Tätigkeitsausübung keine abschließende Beurteilung vor Tätigkeitsaufnahme, kann alternativ eine Entscheidung über den Erwerbsstatus erst nach Aufnahme der Tätigkeit getroffen werden.

Eine Prognoseentscheidung ist dabei im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt, wenn sich im Einzelfall zumindest durch Auslegung der vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umständen erschließt, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sie sich bezieht (BSG vom 11.03.2009, AZ: B 12 R 11/07 R).

Erwerbsstatus Beschäftigung

Es gelten uneingeschränkt die für das Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV beschriebenen Grundsätze (vergleiche Abschnitt 2.5.4.1).

Erwerbsstatus selbständige Tätigkeit

Es gelten uneingeschränkt die für das Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV beschriebenen Grundsätze (vergleiche Abschnitt 2.5.4.2.).

Mangelnde Mitwirkung

Es gelten uneingeschränkt die für das Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV beschriebenen Grundsätze (vergleiche Abschnitt 2.5.4.3).

Rücknahme des Antrags auf Prognoseentscheidung

Es gelten uneingeschränkt die für das Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV beschriebenen Grundsätze (vergleiche Abschnitt 2.6)

Mitteilungspflichten der Beteiligten nach Aufnahme der Tätigkeit

Nach § 7a Abs. 4a S. 3 SGB IV sind die Beteiligten (Auftragnehmer, Auftraggeber und gegebenenfalls Dritter) gegenüber der Clearingstelle mitteilungspflichtig, wenn die nach Tätigkeitsaufnahme tatsächlich gelebten Vertragsverhältnisse von den bei Antragstellung antizipierten Vertragsverhältnissen abweichen.

Insbesondere müssen die Beteiligten unverzüglich alle Änderungen mitteilen, die sich innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsaufnahme bezogen auf die der Prognoseentscheidung zugrunde liegenden schriftlichen Vereinbarungen und antizipierten Umstände der Vertragsdurchführung ergeben.

Die Berechnung der Monatsfrist erfolgt nach den §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2, welche gemäß § 26 Abs. 1 SGB X anwendbar sind. Danach beginnt die Monatsfrist mit dem Tag, der auf den Tag der Aufnahme der Tätigkeit folgt. Sie endet mit Ablauf des Tages des nächsten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag (zum Beispiel 31.11.), endet die Frist mit Ablauf des Tages dieses Monats (im Beispiel: 30.11.).

Korrektur der Prognoseentscheidung bei Abweichungen innerhalb der Monatsfrist

Werden von den Beteiligten Änderungen bezogen auf die der Prognoseentscheidung zugrunde liegenden schriftlichen Vereinbarungen und antizipierten Umstände der Vertragsdurchführung innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsaufnahme mitgeteilt, muss von der Clearingstellte geprüft werden, ob die mitgeteilten Änderungen so wesentlich sind, dass die Prognoseentscheidung aufgrund des tatsächlich gelebten Vertragsverhältnisses einer Korrektur bedarf.

Ergibt sich nach Prüfung eine andere Beurteilung des Erwerbsstatus, muss die Prognoseentscheidung von der Clearingstelle nach § 7a Abs. 4a S. 4 SGB IV in Anwendung des § 48 SGB X wegen Änderung der Verhältnisse zurückgenommen werden.

Bescheidkorrektur bei erfüllter Mitteilungspflicht

Haben die Beteiligten ihre Mitteilungspflicht nach § 7a Abs. 4a S. 3 SGB IV erfüllt, erfolgt die Abänderung und Anpassung an das tatsächlich gelebte Vertragsverhältnis zum Schutz der Beteiligten grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X.

Bescheidkorrektur bei unterlassener Mitteilungspflicht

Haben die Beteiligten ihre Mitwirkungspflichten nach § 7a Abs. 4a S. 3 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht unverzüglich erfüllt und damit eine zeitnahe Korrektur der Prognoseentscheidung verhindert, soll nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X die Entscheidung rückwirkend aufgehoben werden.

Nach § 7a Abs. 4a S. 5 SGB IV gilt dann - unabhängig davon, wann tatsächlich die Änderung eingetreten ist - die Aufnahme der Tätigkeit als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nach anderen Tatbeständen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X bleibt unberührt. In atypischen Fällen kann im Wege der Ermessensausübung von der rückwirkenden Aufhebung abgesehen werden.

Korrektur der Prognoseentscheidung bei Abweichungen außerhalb der Monatsfrist

Die Mitteilungspflicht nach § 7a Abs. 4a S. 3 SGB IV und die Aufhebung nach § 7a Abs. 4a S. 4 SGB IV erfassen nur Abweichungen, die sich zu Beginn des Auftragsverhältnisses und bis zu einem Monat nach Tätigkeitsaufnahme ergeben. Treten sie dagegen erst im Laufe der Durchführung des Auftragsverhältnisses - gegebenenfalls erst nach Jahren - ein oder war die Prognoseentscheidung bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig, beispielsweise, weil vorsätzlich falsche Angaben des Antragstellers der Prognoseentscheidung zu Grunde gelegt wurden, bleiben die nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 44, 45 und 48 SGB X gegebenen Aufhebungs- und Abänderungsmöglichkeiten zu Verwaltungsakten unberührt.

Die Bescheidkorrektur erfolgt nach § 7a Abs. 4a S. 4 SGB IV ebenfalls durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Sonderregelungen zu Rechtsmitteln

§ 7a Abs. 6 SGB IV regelt auch für die Prognoseentscheidung geltende Abweichungen zu §§ 86a und 88 SGG.

Es gelten uneingeschränkt die für das Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV beschriebenen Grundsätze (vergleiche Abschnitte 4.1 bis 4.3).

Gutachterliche Äußerung für gleiche Auftragsverhältnisse (Gruppenfeststellung)

Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich nach § 7a Abs. 4b SGB IV auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

Allgemeines

Werden mehrere Auftragsverhältnisse auf Grundlage einheitlicher Vereinbarungen durchgeführt, ist es bisher erforderlich, gegebenenfalls für jeden Auftrag eine Feststellung des Erwerbstatus zu beantragen. Dies gilt nicht nur für Fallgestaltungen, bei denen eine Identität zwischen den Vertragsbeteiligten besteht (beispielsweise bei Rahmenverträgen zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer), sondern auch dann, wenn ein Auftraggeber gegenüber unterschiedlichen Auftragnehmern im Wesentlichen einheitliche Bedingungen für eine Vielzahl von Auftragsdurchführungen vorgibt und diese dann auch weitgehend identisch umgesetzt werden sollen. Zum Abbau von Bürokratie und zur Schaffung einer möglichst frühzeitigen und umfassenden Gewissheit über den Erwerbsstatus wird nach der amtlichen Gesetzesbegründung für derartige Sachverhalte die Möglichkeit eingeführt, eine gutachterliche Äußerung (Gruppenfeststellung) einzuholen (BT-Drucksache 19/29893).

Gutachterliche Äußerung

Die Gruppenfeststellung erfolgt als gutachterliche Äußerung und ist kein Verwaltungsakt im Sinne von §§ 31 bis 52 SGB X.

Gegen eine gutachterliche Äußerung sind weder Rechtmittel zulässig, noch kann eine gutachterliche Äußerung in Rechtskraft erwachsen.

Eine unzutreffende gutachterliche Äußerung bedarf auch keiner Aufhebung. Sie wird durch eine anschließend getroffene gegenteilige Entscheidung über den Erwerbsstatus im jeweiligen Einzelfall ersetzt.

Weder die Deutsche Rentenversicherung Bund noch andere Versicherungsträger sind insofern in einem formalen Sinne (wie bei einem Verwaltungsakt) an die gutachterliche Äußerung gebunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der einmal geprüfte Sachverhalt nicht anlasslos einer erneuten Prüfung unterzogen und anders beurteilt wird.

Die gutachterliche Äußerung ist nur dem antragstellenden Auftraggeber zu übermitteln. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber nach § 7a Abs. 4b S. 4 SGB IV dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen, damit dieser Kenntnis und damit Klarheit über den Erwerbsstatus erhält.

Für bereits gelebte Auftragsverhältnisse kann der Auftraggeber eine gutachterliche Äußerung nicht beantragen, um diese nachträglich an die Auftragnehmer auszuhändigen.

Erfolgt die Antragstellung durch einen Auftragnehmer mehrerer gleicher Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber, ist die gutachterliche Äußerung nur dem antragstellenden Auftragnehmer zu übersenden, der dem Auftraggeber eine Kopie der gutachterlichen Äußerung aushändigen kann.

Weil die gutachterliche Äußerung kein Verwaltungsakt ist, kann auch nach Übermittlung und Aushändigung der Kopie an den Auftragnehmer beziehungsweise Auftraggeber eine Entscheidung über den Erwerbsstatus nach § 7a Abs. 2 SGB IV getroffen werden. Dies gilt auch für Einzugsstellenentscheidungen nach § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV und für Entscheidungen im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV.

Auf diese Rechtswirkungen ist nach § 7a Abs. 4b S. 3 SGB IV in der gutachterlichen Äußerung hinzuweisen, um die Empfänger aufzuklären. Insbesondere ist auf die für den Auftragnehmer bestehende Möglichkeit hinzuweisen, eine Entscheidung im Einzelfall nach § 7a Abs. 1 und 2 SGB IV herbeizuführen.

Wird nach § 7a Abs. 1 und 2 SGB IV auf Antrag eine von der gutachterlichen Äußerung abweichende Einzelfallentscheidung über den Erwerbsstatus getroffen, ersetzt diese Entscheidung die gutachterliche Äußerung, jedoch nicht bezogen auf alle „gleichen“ Auftragsverhältnisse, sondern nur bezogen auf den entschiedenen Einzelfall. Der für den Auftraggeber zuständige betriebsprüfende Rentenversicherungsträger ist jedoch zu benachrichtigen.

Gleiche Auftragsverhältnisse

Die gutachterliche Äußerung (Gruppenfeststellung) trifft Feststellungen über den Erwerbsstatus für zukünftige gleiche Vertragsverhältnisse.

Voraussetzung für eine gutachterliche Äußerung ist, dass bereits über einen konkretisierten Einzelfall als exemplarisches Anschauungsbeispiel nach § 7a Abs. 1 und 2 SGB IV oder nach § 7a Abs. 4a SGB IV (Prognoseentscheidung) entschieden wurde und diese Entscheidung rechtskräftig ist.

Lag einer rechtskräftigen Einzelfallentscheidung nach § 7a Abs. 1 und 2 SGB IV kein schriftlicher Vertrag zugrunde, müssen die maßgeblichen mündlichen vertraglichen Abreden ausführlich schriftlich dargelegt worden sein.

§ 7a Abs. 4b S. 2 SGB IV regelt, wann Auftragsverhältnisse gleich sind.

Der Beurteilung zu Grunde zu legen sind die vertraglichen Bedingungen sowie die (beabsichtigten) tatsächlichen Umstände der Ausübung, die das zu lebende Vertragsverhältnis abbilden. Diese müssen übereinstimmend sein. Geringfügige Abweichungen, beispielsweise hinsichtlich der Tätigkeit, der Höhe der Vergütung oder auch der Modalitäten, sind nach der amtlichen Gesetzesbegründung grundsätzlich unschädlich (BT-Drucks. 19/29893). Auftragsverhältnisse sind jedoch dann nicht mehr gleich, wenn die Abweichungen vom rechtskräftig entschiedenen, der gutachterlichen Äußerung zu Grunde liegenden Einzelfall zu einer anderen Beurteilung des Erwerbsstatus führen.

Damit die Reichweite der gutachterlichen Äußerung für den Empfänger (zukünftiger Auftragnehmer beziehungsweise Auftraggeber) klar ersichtlich ist, muss die gutachterliche Äußerung nach § 7a Abs. 4b S. 3 SGB IV ausführliche Darlegungen über die zu Grunde gelegten Vertragsbedingungen und die beabsichtigten Umstände der Ausführung enthalten.

Antragstellung

Eine Gruppenfeststellung muss gesondert beantragt werden. Die Antragstellung kann grundsätzlich formlos erfolgen. Eine besondere Form der Antragstellung hat der Gesetzgeber nicht vorgegeben. Es steht jedoch ein Antragsvordruck (C 0050) zur Verfügung.

Der Antragsteller muss genaue Angaben zu der bereits rechtskräftigen Einzelfallentscheidung machen, die der beantragten gutachterlichen Äußerung zu Grunde liegen soll. Insbesondere muss die für die rechtskräftige Einzelfallentscheidung maßgebliche Versicherungsnummer vorliegen.

Eine Antragstellung ist nur bezogen auf rechtskräftige Einzelfallentscheidungen nach § 7a Abs. 1 SGB IV oder § 7a Abs. 4a SGB IV (Prognoseentscheidung) möglich, die nach der ab 01.04.2022 geltenden Rechtslage getroffen wurden.

Antragsberechtigt sind

  • Auftraggeber gleicher Auftragsverhältnisse, die bereits frühzeitig Gewissheit über den Erwerbsstatus ihrer (zukünftigen) Auftragnehmer erhalten wollen, sowie
  • Auftragnehmer mehrerer gleicher Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber (beispielsweise wenn ein Rahmenvertrag geschlossen wurde).

Eine Gruppenfeststellung kann nicht beantragt werden

  • von Dritten, die an einem Auftragsverhältnis (Dreiecksverhältnis) beteiligt sind,
  • für rein abstrakte Rechtsverhältnisse,
  • wenn nur ein einzelnes Auftragsverhältnis zu einem Auftraggeber besteht.

Ermittlungsgrundsätze

Für die von der Clearingstelle zu führenden Ermittlungen ist gesetzlich die elektronische oder die Schriftform vorgeschrieben (§ 7a Abs. 3 S. 1 SGB IV).

Kann anhand der gegebenenfalls mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen eine Gruppenfeststellung nicht erfolgen, hat die Clearingstelle dem Antragsteller mitzuteilen, welche weiteren Angaben und Unterlagen für die Entscheidung benötigt werden.

Benötigt werden regelmäßig

  • eine ausführliche Beschreibung der (beabsichtigten) Umstände der Vertragsausübung
  • vertragliche Vereinbarungen (zum Beispiel Mustervertrag oder umfassende schriftliche Darlegung der mündlichen vertraglichen Abreden) der beabsichtigten Auftragsverhältnisse,
  • Ausführungen zu den beabsichtigten Übereinstimmungen mit/Abweichungen vom bereits entschiedenen Einzelfall.

Es gelten uneingeschränkt die für die Feststellung des Erwerbsstatus zu § 7 SGB IV entwickelten Grundsätze.

Die Clearingstelle setzt dem Antragsteller eine angemessene Frist, innerhalb welcher der Antragsteller seine Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat.

Ausfertigung der Gruppenfeststellung

Die Gruppenfeststellung erfolgt nicht als rechtsmittelfähiger Bescheid, sondern in Form einer gutachterlichen Äußerung, die kein Verwaltungsakt im Sinne von §§ 31 bis 52 SGB X ist.

Nach § 7a Abs. 4b S. 3 SGB IV muss die gutachterliche Äußerung ausführliche Angaben zur Art der Tätigkeit, den zugrunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und den Umständen der Ausübung sowie ihren Rechtswirkungen enthalten, insbesondere

  • muss der für die gutachterliche Äußerung maßgebliche (Muster)Vertrag oder eine umfassende schriftliche Darlegung der beabsichtigten vertraglichen Abreden als Anlage beigefügt sein,
  • müssen die Umstände der Vertragsausübung ausführlich benannt und beschrieben sein,
  • muss der Hinweis enthalten sein, dass auch nach Übermittlung und Aushändigung einer Kopie an den Empfänger (Auftragnehmer beziehungsweise Auftraggeber) eine Entscheidung über den Erwerbsstatus nach § 7a Abs. 2 SGB IV beantragt und getroffen werden kann,
  • muss der Hinweis enthalten sein, dass auch nach Übermittlung und Aushändigung einer Kopie an den Empfänger (Auftragnehmer beziehungsweise Auftraggeber) eine abweichende Einzugsstellenentscheidung nach § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV und eine Entscheidung im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV getroffen werden kann,
  • muss der Hinweis enthalten sein, dass die Übergabe der gutachterlichen Äußerung an den Auftragnehmer eines gleichen Auftragsverhältnisses in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren ist (§ 8 BVV in der Fassung ab 01.04.2022 in Verbindung mit § 28p Abs. 1 S. 4 SGB IV),
  • muss der Hinweis enthalten sein, dass der Vertrauensschutz für den Auftraggeber nur für Auftragsverhältnisse gilt, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen wurden.

Die gutachterliche Äußerung wird ausschließlich dem jeweiligen Antragsteller übersandt.

Ablehnung einer Gruppenfeststellung

Insbesondere wenn der Antragsteller im Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus (V027) für den bereits entschiedenen Einzelfall nicht angegeben hat, dass auch noch eine gutachterliche Äußerung beantragt werden soll, ist die getroffene Einzelfallentscheidung von Amts wegen immer zunächst zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Ist eine Bescheidkorrektur erforderlich, liegt eine rechtskräftige Einzelfallentscheidung nicht mehr vor. Die ursprünglich getroffene unzutreffende Statusentscheidung kann einer gutachterlichen Äußerung dann nicht zugrunde liegen. Der Antrag ist mit Bescheid abzulehnen.

Ist die einer beantragten Gruppenfeststellung zu Grunde liegende Einzelfallentscheidung aus einem anderen Grund (noch) nicht rechtskräftig, kann eine gutachterliche Äußerung ebenfalls nicht erfolgen.

Hat der an einem Auftragsverhältnis (Dreiecksverhältnis) beteiligte Dritte eine gutachterliche Äußerung beantragt, muss der Antrag abgelehnt werden.

Wurde die bereits rechtskräftige Einzelfallentscheidung nicht nach der Rechtslage ab 01.04.2022 getroffen, kann eine gutachterliche Äußerung auch nicht erfolgen.

Gleiches gilt, wenn die beabsichtigten gleichen Vertragsverhältnisse statusrechtlich maßgeblich von dem rechtskräftig entschiedenen Einzelfall abweichen.

Es ist jeweils ein entsprechender Ablehnungsbescheid zu erteilen.

Mangelnde Mitwirkung

Eine Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung kommt nur in Betracht, wenn die bekannten Angaben und vorgelegten Unterlagen eine Gesamtwürdigung nicht erlauben. Bei der Prüfung, ob eine Gesamtwürdigung möglich ist, sind alle bekannten Angaben und Unterlagen zu berücksichtigen.

Reichen die gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen für eine gutachterliche Äußerung nicht aus und liegt insbesondere die Versicherungsnummer für den bereits rechtskräftig entschiedenen Einzelfall nicht vor, ist ein entsprechender Ablehnungsbescheid wegen mangelnder Mitwirkung zu erteilen.

Holt der Antragsteller seine Mitwirkung nach, ist das Verfahren entsprechend fortzuführen.

Vertrauensschutzregelung für den Auftraggeber

Aufgrund der Rechtsqualität der gutachterlichen Äußerung, die kein Verwaltungsakt ist, sind weder die Deutsche Rentenversicherung Bund noch andere Versicherungsträger an die gutachterliche Äußerung gebunden und Entscheidungen der Clearingstelle nach § 7a Abs. 2 SGB IV, der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV oder des Betriebsprüfdienstes nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV weiterhin möglich.

Für den Fall, dass auf Grund einer von der gutachterlichen Äußerung abweichenden Entscheidung der Clearingstelle nach § 7a Abs. 1 und 2 SGB IV, der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV oder des Betriebsprüfdienstes nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV Versicherungspflicht in einzelnen Sozialversicherungszweigen eintritt, enthält § 7a Abs. 4c SGB IV eine Vertrauensschutzregelung für den Auftraggeber, die nach § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV bis zum 30.06.2027 befristet ist.

Danach tritt Versicherungspflicht aufgrund einer (nachträglich) festgestellten Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des § 7a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SGB IV erfüllt sind.

Immer dann, wenn der Auftragnehmer für den Zeitraum zwischen Beschäftigungsaufnahme und der (nachträglichen) Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, beginnt somit - zum Schutz des Auftraggebers, der auf eine gutachterliche Äußerung vertraut hat - die Versicherungspflicht nicht am Tag der Beschäftigungsaufnahme, sondern erst am Tag der Bekanntgabe der Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung.

Diese Rechtswirkung tritt jedoch nur ein, wenn dem von der Rechtswirkung betroffenen Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auch nachweisbar ausgehändigt wurde.

Auf eine Zustimmung des Auftragnehmers kommt es dabei - anders als in den von § 7a Abs. 5 SGB IV erfassten Fällen - nicht an. Der spätere Beginn der Versicherungspflicht tritt bei entsprechender Absicherung des Auftragnehmers also gegebenenfalls auch gegen seinen Willen ein. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer zur Überprüfung einer ihm ausgehändigten gutachterlichen Äußerung einen Antrag nach § 7a Abs. 1 und 2 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt hat.

Ob der Auftragnehmer für den Zeitraum zwischen Beschäftigungsaufnahme und der (nachträglichen) Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung ausreichend gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge abgesichert ist, prüft und entscheidet bei einem Antrag nach § 7a Abs. 2 SGB IV die Clearingstelle.

Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge

Es gelten uneingeschränkt die für das Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV beschriebenen Grundsätze (vergleiche Abschnitt 3.3).

Beginn der Versicherungspflicht

Die Clearingstelle entscheidet im Rahmen der Prüfung einer ausreichenden Absicherung des Auftragnehmers gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge auch über den Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.

An diesem Tag beginnt regelmäßig auch die Versicherungspflicht. Über den eigentlichen Beginn der Versicherungspflicht entscheidet die Clearingstelle aber nicht, sondern die zuständige Einzugsstelle oder der betriebsprüfende Rentenversicherungsträger.

Nach § 7a Abs. 4c S. 1 SGB IV tritt Versicherungspflicht aufgrund einer (nachträglich) festgestellten Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Auftragnehmer ausreichend gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge abgesichert ist.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die erste Entscheidung zum Vorliegen einer Beschäftigung bekanntgegeben wurde (BSG vom 24.03.2016, AZ: B 12 R 3/14 R). An diesem Tag beginnt dann - einheitlich in allen Zweigen der Sozialversicherung - die Versicherungspflicht (BSG vom 07.06.2018, AZ: B 12 KR 17/17 R).

Die Entscheidung gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X), unabhängig davon, ob dieser Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (vergleich auch GRA zu § 37 SGB X, Abschnitt 4 und GRA zu § 64 SGG). Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Zeitliche Begrenzung der Vertrauensschutzregelung

Die Vertrauensschutzregelung für den Auftraggeber ist auf zwei Jahre nach Zugang der gutachterlichen Äußerung begrenzt.

Dies gilt auch, wenn die gutachterliche Äußerung vom Auftragnehmer beantragt wurde und diesem zugegangen ist.

Nach § 7a Abs. 4c S. 3 SGB IV wird der Beginn der Versicherungspflicht nur für Auftragsverhältnisse hinausgeschoben, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Damit soll nach der amtlichen Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass aufgrund einer einmal erfolgten gutachterlichen Äußerung nicht über viele Jahre hinweg Auftragsverhältnisse von einer Statusbeurteilung erfasst werden, die wegen geänderter Verhältnisse (beispielsweise auf Grund neuer Rechtsprechung) so nicht mehr getroffen werden würden (BT-Drucksache 19/29893).

Die Berechnung der Zweijahresfrist erfolgt nach den §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB, welche gemäß § 26 Abs. 1 SGB X anwendbar sind. Danach beginnt die Zweijahresfrist mit dem Tag, der auf den Zugang der gutachterlichen Äußerung beim Auftraggeber folgt. Sie endet mit Ablauf des Tages des übernächsten Jahres, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die gutachterliche Äußerung zugegangen ist.

Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

Die Regelung über das Hinausschieben der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags § 7a Abs. 5 S. 3 SGB IV gilt auch im Rahmen von § 7a Abs. 4c SGB IV, sofern der Auftragnehmer zur Überprüfung einer ihm ausgehändigten gutachterlichen Äußerung einen Antrag nach § 7a Abs. 1 und 2 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt hat.

Danach wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag - abweichend von § 23 Abs. 1 SGB IV - zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Zu diesem Zeitpunkt sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit ab Beginn der Sozialversicherungspflicht fällig. In diesen Fällen ist der Beitragsabzug des Arbeitgebers nicht auf die letzten drei Monate begrenzt. Säumniszuschläge sind für die später fällig gewordenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit nicht zu erheben.

Befristung

Nach § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV sind die in § 7a Abs. 2 S. 2 und 3 SGB IV (Beteiligung eines Dritten in Dreiecksverhältnissen), § 7a Abs. 4a SGB IV (Prognoseentscheidung), § 7a Abs. 4b SGB IV (Gruppenfeststellung), § 7a Abs. 4c SGB IV (Vertrauensschutz für den Auftraggeber) und § 7a Abs. 6 S. 2 SGB IV (mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren) getroffenen Neuregelungen bis zum 30.06.2027 befristet.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31.12.2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Neuregelungen vor.

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2970)

Inkrafttreten: 01.04.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/29893

Durch Artikel 2c Nummer 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze wurde § 7a SGB IV geändert: Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 7a Feststellung des Erwerbsstatus“. Absatz 1 wird wie folgt geändert: Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet.“ Satz 3 wird aufgehoben. Absatz 2 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden nach dem Wort „Beschäftigung“ die Wörter „oder eine selbständige Tätigkeit“ eingefügt. Die folgenden Sätze werden angefügt: „Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.“ Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „ Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.“ Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bis 4c eingefügt: „(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zugrunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. (4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen. (4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.“ Absatz 5 wird aufgehoben. Der Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1“ durch die Wörter „auf Feststellung des Erwerbsstatus“, die Wörter „ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis“ durch die Wörter „eine Beschäftigung“, die Wörter „tritt die Versicherungspflicht mit“ durch die Wörter „gilt der Tag“ ersetzt, nach dem Wort „Entscheidung“ die Wörter „als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis“ eingefügt und wird nach dem Wort „Entscheidung“ das Wort „ein“ gestrichen. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt.“ Der Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Wörter „, dass eine Beschäftigung vorliegt,“ durch die Wörter „nach den Absätzen 2 und 4a“ ersetzt. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll.“ Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30.Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31.Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.“

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626)

Inkrafttreten: 05.04.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/10183

Durch Artikel 160 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes wurden in § 7a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10488

Durch Artikel 1 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde in Absatz 1 Satz 2 das Wort „Angehöriger“ ersetzt durch die Worte „Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling“.

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.10.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 5 Nummer 2 des RVOrgG wurden in Absatz 1 bis Absatz 6 jeweils die Worte „Die (bzw. „die“) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Worte „Die (bzw. „die“) Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1638

Durch Artikel 4 Nummer 3 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde in Absatz 1 ein neuer Satz 2 („Die Einzugsstelle … Haftung ist.“) eingefügt.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26

Durch Art. 2 Nr. 2b des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde Absatz 3 Satz 2 gestrichen.

Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. I S. 2000)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/1855

Mit Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit wurde § 7a SGB IV geschaffen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 7a SGB IV