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§ 2 SGB IV: Versicherter Personenkreis

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.04.2020

Dokumentdaten
Stand05.11.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze in Kraft getreten am 01.01.2016
Rechtsgrundlage

§ 2 SGB IV

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Norm enthält die für die gesamte Sozialversicherung maßgeblichen grundsätzlichen Regelungen zum versicherten Personenkreis.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Über § 2 SGB IV hinausgehende spezielle Vorschriften zur Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung enthalten die verschiedenen Bücher Sozialgesetzbuch (SGB III, SGB V, SGB VI, SGB VII, SGB XI) und andere Sozialversicherungsgesetze (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte). Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind entsprechende Vorschriften in §§ 1 bis 3 SGB VI (Versicherungspflicht), § 4 SGB VI (Versicherungspflicht auf Antrag), § 7 SGB VI (Freiwillige Versicherung) und in verschiedenen Sondervorschriften enthalten.

Generalklausel

§ 2 Abs. 1 SGB IV beschreibt den von der Sozialversicherung erfassten Personenkreis. Die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung kann

  • kraft gesetzlicher Bestimmung (Versicherungspflicht) oder
  • auf Grund eigener Entscheidung mit dem Ziel des freiwilligen Beitritts oder der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung)

begründet werden.

Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht kraft Gesetzes und tritt bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ohne Rücksicht auf den Willen des Einzelnen ein (Zwangsversicherung). Sie kann durch privatrechtliche Vereinbarungen weder begründet noch ausgeschlossen werden und besteht solange fort, wie die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung überwiegt die Zwangsversicherung.

Für Entwicklungshelfer, Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, sonstige im Ausland beschäftigten Personen sowie selbständig Tätige ist ausnahmsweise auch die Begründung einer Pflichtversicherung auf Antrag möglich (§ 4 SGB VI). Hierbei beruht lediglich der Zugang zur Pflichtversicherung auf dem freien Willen des Antragstellers, nicht auch der Fortbestand des Versicherungsverhältnisses oder dessen Inhalt. Hinsichtlich der Auswirkungen des Versicherungsverhältnisses ist der auf Antrag Pflichtversicherte damit den übrigen Pflichtversicherten gleichgestellt.

Besteht keine Versicherungspflicht, ist bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig eine freiwillige Versicherung (Versicherungsberechtigung) zulässig (§ 3 Nr. 2 SGB IV). Bei bestehender Berechtigung kann die freiwillige Versicherung - anders als die Pflichtversicherung - jederzeit aufgenommen und wieder beendet werden.

Die Besonderheiten der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung werden in den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu §§ 7 und 232 SGB VI beschrieben.

Begriff „Versicherteneigenschaft“

Als gesetzliche Folge aus der Versicherungspflicht wird ein Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Versicherungspflichtigen und dem Versicherungsträger begründet (Rechtsverhältnis mit öffentlich-rechtlichem Charakter).

In der Rentenversicherung hängt der Versicherungsschutz zusätzlich noch von der tatsächlichen Beitragszahlung ab (Ausnahme: § 203 Abs. 2 SGB VI).

Um die Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft zu begründen, ist die Zahlung mindestens eines Beitrags erforderlich.

Versichert sind auch Personen, für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings unter Ehegatten Rentenanwartschaften übertragen oder begründet worden sind.

Personen im Sinne der Sozialversicherung

Versicherte Personen im Sinne der Sozialversicherung sind ausschließlich natürliche Personen. Auch von einem Versicherungsverhältnis nicht erfasste natürliche Personen können daraus abgeleitete  Ansprüche haben (zum Beispiel Renten wegen Todes).

Außerdem können juristische Personen (als Arbeitgeber) Träger von Rechten und Pflichten in der Sozialversicherung sein.

Begriff „Deutsche“

Deutsche im Sinne der Vorschriften der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Art. 116 GG.

Pflichtversicherte Personen

§ 2 Abs. 2 SGB IV nennt die Personen, die dem Grunde nach der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegen. Ob im Einzelfall tatsächlich Versicherungspflicht besteht oder ob gegebenenfalls Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt, ist nach den besonderen Normen für die einzelnen Sozialversicherungszweige zu beurteilen.

Die Versicherungspflicht der in § 2 Abs. 2 SGB IV genannten Personen besteht „nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige”. Neben den Vorschriften des SGB sind folglich auch andere Sozialversicherungsgesetze (zum Beispiel Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) maßgebend.

Versicherungspflicht auf Antrag für deutsche Seeleute

§ 2 Abs. 3 Satz 1 SGB IV regelt, unter welchen Bedingungen deutsche Seeleute, die auf Seefahrzeugen unter fremder Flagge fahren, also bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, versicherungspflichtig werden können. Ein Seeschiff gilt als Hoheitsgebiet des Staates, dessen Flagge es führt. Deutsche Besatzungsmitglieder solcher Seeschiffe werden deshalb im Regelfall nicht von der Versicherungspflicht kraft Gesetzes erfasst (§ 3 Nr. 1 SGB IV).

Aus diesem Grund können deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, auf Antrag des Reeders

  • in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem SGB III (Arbeitsförderung) einbezogen werden,
  • in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert werden, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.

Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ist der Reeder unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, den Antrag zu stellen (vergleiche Abschnitt 7.1).

Die Versicherung nach § 2 Abs. 3 SGB IV kann nur als Gesamtsozialversicherung durchgeführt werden; eine Begrenzung der Versicherung auf einzelne Versicherungszweige ist nicht zulässig.

Deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben

Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der Reeder nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB IV verpflichtet, einen Antrag nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 einen Antrag nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zu stellen.

Der Reeder hat auf Grund der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitgebers. Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. Der Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamtschuldner.

Sonderregelungen für weitere Personenkreise

Durch § 2 Abs. 4 SGB IV wird klargestellt, dass in den einzelnen Versicherungszweigen auch weitere Personenkreise versichert werden können. Für diese weiteren Personenkreise gelten ebenfalls die Normen des SGB.

In der Rentenversicherung erfasst die Versicherungspflicht neben den in Absatz 2 genannten Personen (gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung Beschäftigte, behinderte Menschen und Landwirte) insbesondere die in § 2 SGB VI genannten selbständig Tätigen beziehungsweise die nach § 4 Abs. 2 SGB VI auf Antrag versicherungspflichtigen selbständig Tätigen, sowie die in § 3 SGB VI genannten Personen (insbesondere Sozialleistungsbezieher, Wehr- und Zivildienstleistende und Mütter und Väter während der Kindererziehungszeit).

Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-NOG) vom 19.10.2013 (BGBl. I. S. 3836)

Inkrafttreten: 01.01.2016

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/12297

Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-NOG) werden in Absatz 3 Nummer 2 die Worte „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“ durch die Worte „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (3. SGB IV-ÄndG) vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127)

Inkrafttreten: 11.08.2010

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/2169

Durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (3. SGB IV-ÄndG) wurde in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ durch die Worte „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“ ersetzt.

Altersvermögensgesetz (AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5068

Durch Artikel 4 Nummer 2 des Altersvermögensgesetzes (AVmG) wurde in Absatz 3 Satz 2 eingefügt.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5054

Durch Artikel 4 des SGB IX wurde in Absatz 2 Nummer 2 das Wort „Behinderte“ durch die Worte „behinderte Menschen“ ersetzt.

Erstes SGB III-Änderungsgesetz (1. SGB III-ÄndG) vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8994

Durch Artikel 3 des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes (1. SGB III-ÄndG) wurde Absatz 3 neu gefasst.

Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4941

Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (AFRG) wurden in Absatz 1a nach dem Wort „Sozialversicherung“ die Worte „und die Arbeitsförderung“ eingefügt.

Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)

Inkrafttreten: 01.01.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/7760

Mit Artikel I des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885) erfolgte die Zustimmung zum Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889). Gemäß Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 1, Buchst. o) des Einigungsvertrages gilt § 2 SGB IV mit Wirkung vom 01.01.1991 im Beitrittsgebiet.

Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4142

Durch Artikel 3 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) wurden Absatz 1a eingefügt und in Absatz 3 die Worte „Seeleute, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind“ durch die Worte „deutschen Seeleuten“ ersetzt.

Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)

Inkrafttreten: 01.01.1989

Quelle zum Entwurf: 11/2493

Durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG) wurden Nummern 4 bis 7 in Absatz 2 aufgehoben. Nummern 4 bis 7 lauteten:

„4.Hausgewerbetreibende,
 5.in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege selbständig tätige Personen, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen,
 6.freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger,
 7.Artisten.“
SGB IV vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten: 01.07.1977

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 7/4122 und 7/5457

§ 2 SGB IV wurde durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - mit Artikel I des Gesetzes vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) mit Wirkung zum 01.07.1977 eingeführt (Art. 2 § 21 SGB IV).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 2 SGB IV