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§ 1 SGB IV: Sachlicher Geltungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.04.2020

Änderung

Dokumentdaten
Stand07.09.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 in Kraft getreten am 01.01.2008
Rechtsgrundlage

§ 1 SGB IV

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 1 SGB IV definiert den sachlichen Geltungsbereich des SGB IV.

Mit Absatz 1 wird klargestellt, dass sich die Regelungen des SGB IV nicht auf den gesamten Bereich der Sozialversicherung, sondern nur auf die hier genannten Bereiche beziehen (siehe Abschnitt 2).

Mit Absatz 2 wird bestimmt, dass die Regelungen des § 18h SGB IV auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende (hier auch noch die §§ 18f, 18g und 19a SGB IV) gelten (siehe Abschnitt 3).

Mit Absatz 3 wird geregelt, dass die spezialrechtlichen Vorschriften der Sozialgesetzbücher den allgemeinen gemeinsamen Normen des SGB IV vorgehen (siehe Abschnitt 4).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 18f SGB IV regelt die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer

§ 18g SGB IV betrifft die Angabe der Versicherungsnummer

§ 18h SGB IV regelt die Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises

§ 19a SGB IV betrifft das Benachteiligungsverbot

Betroffene Versicherungszweige (Absatz 1)

Durch § 1 Abs. 1 SGB IV wird der sachliche Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches geregelt und für den Bereich der gesamten Sozialversicherung der Begriff „Versicherungszweige“ definiert. Er erstreckt die Geltung der „Gemeinsamen Vorschriften“ auf die folgenden Versicherungszweige:

  • Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V),
  • Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII),
  • Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
    Eingeschlossen ist die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Die Alterssicherung der Landwirte zählt zum Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung, obwohl es sich dabei um ein berufsständisch orientiertes System der agrarsozialen Sicherung handelt.
  • Soziale Pflegeversicherung (SGB XI),
  • Arbeitsförderung (SGB III).
    Das SGB IV findet nach § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB IV weitgehend auch für die Bundesagentur für Arbeit Anwendung. Ausgenommen sind Bereiche wie zum Beispiel die Organisationsregelungen, die wegen der Besonderheiten der Arbeitsförderung nicht auf die Bundesagentur für Arbeit übertragbar sind.

Anwendung auf die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Absatz 2)

Nach § 1 Abs. 2 SGB IV gelten die Regelungen zum Sozialversicherungsausweis in § 18h SGB IV auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Gleichzeitig werden mit dem zweiten Halbsatz des Absatzes 2 die §§ 18f, 18g und 19a SGB IV für die Grundsicherung für Arbeitsuchende für anwendbar erklärt.

Diese Vorschriften enthalten mit den §§ 18f und 18g SGB IV die Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer, sowie mit § 19a SGB IV das für den Bereich der Berufsberatung neu eingefügte Benachteiligungsverbot.

Ausgenommene Sonderregelungen (Absatz 3)

§ 1 Abs. 3 SGB IV stellt klar, dass die Regelungen in den besonderen Büchern des SGB für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung den allgemeinen gemeinsamen Normen des SGB IV vorgehen („Spezialrecht“ vor „Allgemeinrecht“).

Geltungsbereich des Sechsten Abschnitts (Absatz 4)

Mit der Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) zum 03.12.2011 wurde auch die Bestimmung des sachlichen Geltungsbereichs des Sechsten Abschnitts des SGB IV im § 1 Abs. 4 SGB IV hinfällig.

Zuvor wurde mit der Einführung des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) zum 02.04.2009 auch die Bestimmung des Geltungsbereiches des Sechsten Abschnitts dieses Buches notwendig. Daher wurde mit dem nunmehr aufgehobenen 4. Absatz festgelegt, dass die Regelungen des Sechsten Abschnitts für das gesamte Buch und seine besonderen Teile gelten sollten.

Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298)

Inkrafttreten: 03.12.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6851

Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises wurde neben dem bisherigen Sechsten Abschnitt dieses Gesetzbuchs Absatz 4 dieser Vorschrift aufgehoben.

ELENA-Verfahrensgesetz vom 28.03.2009 (BGBl. I S. 634)

Inkrafttreten: 02.04.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10492

Mit der Einführung des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) zum 02.04.2009 wurde an dieses Gesetzbuch ein neuer Sechster Abschnitt angefügt, dessen Geltungsbereich bestimmt werden musste. Daher wurde durch Artikel 1 Nr. 2 ELENA-Verfahrensgesetz folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Sechste Abschnitt gilt für das gesamte Gesetzbuch einschließlich seiner besonderen Teile.“

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/6540, 16/6986

Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde der gesamte „Sechste Abschnitt“ des SGB IV aufgehoben und die Regelungen zum Sozialversicherungsausweis in den neu aufgenommenen § 18h SGB IV überführt.

In Absatz 2 der Vorschrift wurden daher die Wörter „Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts gelten auch“ durch die Angabe „§ 18h gilt auch“ ersetzt.

Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897)

Inkrafttreten: 18.08.2006

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 329/06

In Absatz 2 wurde durch Artikel 3 Absatz 9 Nummer 2 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 zusätzlich § 19a SGB IV, der das für den Bereich der Berufsberatung eingeführte Benachteiligungsverbot enthält, für die Grundsicherung für Arbeitssuchende für anwendbar erklärt.

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1638

In Absatz 2 wurde durch Artikel 4 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 die Anwendung der Vorschriften des Sechsten Abschnitts „Sozialversicherungsausweis“ (§§ 95 bis 110 SGB IV) und der §§ 18f und 18g SGB IV (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer) auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgedehnt. Es handelte sich um eine Folgeänderung zur Einführung eines Gesetzes über die Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II. Damit wurden die für die Sozialhilfe geltenden Vorschriften über den Sozialversicherungsausweis und über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1515 und 15/1637

In Absatz 1 Satz 2 wurde durch Artikel 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen vom 23.12.2003 das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Es handelte sich um eine Folgeänderung zur Umbenennung der Bundesanstalt für Arbeit.

AFRG vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4941

Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz) vom 24.03.1997 sind in Absatz 1 die Sätze 2 und 3 angefügt und in Absatz 2 die Sätze 1 und 2 aufgehoben worden.

Es wurde nunmehr in Absatz 1 geregelt, dass die Bundesagentur für Arbeit als Versicherungsträger im Sinne des SGB gilt und die gemeinsamen Vorschriften des SGB IV grundsätzlich auch auf die Bundesagentur für Arbeit anzuwenden sind, dass die Bundesagentur für Arbeit jedoch von Regelungen im SGB IV zur Organisationsform ausgenommen ist (Erster und Zweiter Titel im Vierten Abschnitt und Fünfter Abschnitt).

Gleichzeitig wurde durch Anfügung des Absatz 3 klargestellt, dass die speziellen Regelungen, die für die einzelnen Sozialleistungsbereiche des SGB getroffen wurden, den allgemeinen Vorschriften des SGB IV vorgehen.

Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4839

Durch Artikel 25 des Jahressteuergesetzes vom 20.12.1996 wurde durch Einfügung des Textes „§ 20 Abs. 2“ die Geltung der Regelung zur Tragung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bei Verwendung eines Haushaltsschecks auf das Recht der Arbeitsförderung ausgedehnt.

Agrarsozialreformgesetz 1995 vom 29.07.1994 (BGBl. I S. 1890)

Inkrafttreten: 01.01.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2846 und 13/3088

Mit Umbenennung der „Altershilfe für Landwirte“ in „Alterssicherung der Landwirte“ durch das Agrarsozialreformgesetz 1995 wurde der Absatz 1 der Vorschrift entsprechend angepasst.

PflegeVG vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten: 01.01.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5262

Mit der Aufnahme der Worte „… sowie die soziale Pflegeversicherung …“ in Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 3 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26.05.1994 waren die gemeinsamen Vorschriften des SGB IV auch auf die Pflegeversicherung anzuwenden.

Gesetz zur Einführung eines SV-Ausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 06.10.1989 (BGBl. I S. 1822)

Inkrafttreten: 01.01.1990

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2807

Durch die Änderung des Absatz 2 Sätze 2 und 3 durch das Gesetz zur Einführung eines SV-Ausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 06.10.1989 wurde mit der Einführung des Sozialversicherungsausweises die Versicherungsnummer als Ordnungskennzeichen auch auf die Arbeitsförderung ausgedehnt.

Die Vorschriften des SGB IV zum Sozialversicherungsausweis waren von jetzt an auch im Bereich der Arbeitsförderung anzuwenden. Die Bußgeldvorschriften des SGB IV galten ab jetzt auch für die Sozialhilfe.

GRG vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)

Inkrafttreten: 01.01.1989

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2493 und BR-Drucksache 200/88

Durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) wurde in Absatz 1 der Vorschrift das Wort „Kapitel“ durch das Wort „Buches“ ersetzt.

Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330)

Inkrafttreten: 01.01.1989

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2221

In Absatz 2 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 20.12.1988 ein Satz 3 angefügt, der die Vorschriften des SGB IV zu den Meldepflichten des Arbeitgebers, zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie die Bußgeldvorschriften auf die Arbeitslosenversicherung ausdehnte.

1. SGBÄndG vom 20.07.1988 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 26.07.1988

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/104

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer und zur Änderung anderer Vorschriften (Erstes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches) vom 20.07.1988 wurde in Absatz 2 folgender Satz 2 angefügt: „Die Vorschriften über die Verwendung der Versicherungsnummer gelten auch für die Bundesanstalt für Arbeit“.

SGB IV vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten: 01.07.1977

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 7/4122 und 7/5457

§ 1 SGB IV wurde mit dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 eingeführt und ist mit Wirkung vom 01.07.1977 in Kraft getreten (Artikel II § 21 des Gesetzes).

Im Beitrittsgebiet ist § 1 SGB IV am 01.01.1991 in Kraft getreten (Art. 8 in Verbindung mit Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet F, Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe o des Einigungsvertrags).

Durch das SGB IV sind Normen, die für alle Sozialversicherungszweige gemeinsam gelten und früher in verschiedenen Einzelgesetzen geregelt waren, zusammengefasst worden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 1 SGB IV