§ 64 SGB I: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Die bisherige GRA zu §§ 60 bis 65 SGB I wurde zu den einzelnen Vorschriften aufgeteilt. |
Stand | 26.02.2015 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des SGB I vom 11.12.1975 in Kraft getreten am 01.01.1976 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Schlüsselwörter |
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Inhalt der Regelung
Adressat des § 64 SGB I ist nur der Antragsteller oder Leistungsberechtigte, der Sozialleistungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält.
Zweck der Vorschrift ist es, durch erfolgreiche Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung, große Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsminderung oder das Arbeitslosengeld entfallen zu lassen.
Die Grenzen der Mitwirkungspflicht ergeben sich aus § 65 Abs. 1 SGB I.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 63 SGB I regelt die Mitwirkungspflicht, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen.
§ 65 SGB I enthält die Grenzen der in den §§ 60 bis 64 SGB I genannten Mitwirkungspflichten.
§ 66 SGB I regelt die Folgen fehlender Mitwirkung.
Die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe und dem Ersatz von Aufwendungen regelt das SGB IX.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI betrifft den Vorrang von Leistungen zur Teilhabe vor Rentenleistungen.
§ 145 SGB III fordert zur rechtzeitigen Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Mitwirkungspflicht
Wie bei der Regelung des § 63 SGB I ist der Versicherte zur aktiven Mitarbeit verpflichtet (zum Beispiel Durchführung praktischer Übungen, Hausaufgaben).
Die Verpflichtung zur Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht nur, soweit zu erwarten ist, dass sie die Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten wird. Man muss davon ausgehen können, dass die verlangte Maßnahme die Chancen des Betroffenen zum Wiedereintritt ins Erwerbsleben oder zum Verbleib in ihm wesentlich verbessert.
Da Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Umständen eine große Veränderung im Leben des Betroffenen bewirken, schreibt § 64 SGB I zusätzlich vor, dass die berufliche Neigung und die Leistungsfähigkeit des Antragstellers oder Leistungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen sind. Werden die Neigungen des Betroffenen nicht ausreichend berücksichtigt, führt dies zum Wegfall der Mitwirkungspflicht.
Die Mitwirkungspflicht nach § 64 SGB I besteht nur, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließlich durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben behoben werden kann.
Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn noch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, aber eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit gegeben ist.
Art. 20 Abs. 4 BVGuSozEntsRÄndG vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904) |
Inkrafttreten: 21.12.2007 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6541 |
Aufgrund Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetz und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 wurden mit Wirkung vom 21.12.2007 nach dem Wort „Erwerbsfähigkeit“ die Worte „anerkannten Schädigungsfolgen“ eingefügt.
Art. 2 des SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) |
Inkrafttreten: 01.07.2001 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074 |
Mit Wirkung vom 01.07.2001 wurden durch Artikel 2 des SGB IX vom 19.06.2001 die Worte „berufsfördernden Maßnahmen“ durch die Worte „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) |
Inkrafttreten: 01.01.1976 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 7/868 |
§ 64 SGB I wurde mit dem SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) eingeführt und ist ab 01.01.1976 in Kraft (Art. 2 § 23 Abs. 1 SGB I).