Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 57 SGB I: Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde in den Abschnitten 1 bis 3 redaktionell überarbeitet. Im Abschnitt 4 wurden Ausführungen über das Verhältnis zu den §§ 1942 ff. BGB aufgenommen. Im Abschnitt 5 wurden Ausführungen zur Auf- und Verrechnung bei übergegangenen Ansprüchen gegen den Sonderrechtsnachfolger ergänzt.

Dokumentdaten
Stand30.04.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB I vom 11.12.1975 in Kraft getreten am 01.01.1976
Rechtsgrundlage

§ 57 SGB I

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 57 SGB I regelt - in Anlehnung an die erbrechtlichen Vorschriften des BGB - die Möglichkeit des Verzichts auf die Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 56 SGB I sowie die Haftung des Sonderrechtsnachfolgers für die gegenüber dem Rentenversicherungsträger bestehenden Verbindlichkeiten des verstorbenen Berechtigten.

Die Neuregelung ist am 01.01.1976 in Kraft getreten (Art. II § 23 SGB I). Sie gilt bei Todesfällen, die seit dem 01.01.1976 eingetreten sind. Ist der Leistungsberechtigte vor dem 01.01.1976 verstorben, finden § 65 AVG beziehungsweise § 1288 RVO weiterhin Anwendung (Art. II § 19 SGB I).

Verzicht auf die Sonderrechtsnachfolge

Der Sonderrechtsnachfolger (§ 56 SGB I) kann innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis von seiner Sonderrechtsnachfolge auf diese verzichten. Der Verzicht auf die Sonderrechtsnachfolge ist dem Rentenversicherungsträger gegenüber schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit Zugang der Erklärung beim Rentenversicherungsträger wirksam.

Die Berechnung der Sechswochenfrist richtet sich nach den § 26 SGB X. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von seinem Recht Kenntnis erlangt hat. Verzichtet der ursprünglich zur Sonderrechtsnachfolge Berechtigte auf seine Rechte aus § 56 SGB I, so gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Die fälligen Ansprüche stehen dann den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach der in § 56 SGB I gegebenen Rangfolge zur Sonderrechtsnachfolge berechtigt wären (siehe hierzu GRA zu § 56 SGB I ‘Sonderrechtsnachfolge’, Abschnitt 5 ‘Rangfolge im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge’).

Die Möglichkeit des Verzichts nach § 57 SGB I hat im übrigen auch derjenige, der erst aufgrund des Verzichts eines nach § 56 SGB I vorrangig Berechtigten zum Sonderrechtsnachfolger wird. Die sechswöchige Frist, innerhalb derer ein Verzicht erklärt werden kann, beginnt in einem solchen Fall jedoch erst dann, wenn der vorrangig Berechtigte auf die Sonderrechtsnachfolge verzichtet und der ihm im Range nachfolgende Berechtigte hiervon Kenntnis erhalten hat.

Sind weitere Sonderrechtsnachfolger im Sinne des § 56 SGB I nicht vorhanden, so tritt die Erbfolge nach bürgerlichem Recht ein (siehe hierzu GRA zu § 58 SGB I - Vererbung -).

Der Widerruf des Verzichts ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Verzicht entfaltet jedoch keine Rechtswirkung, wenn die Verzichtserklärung vor oder gleichzeitig mit ihrem Eingang beim Versicherungsträger widerrufen wird (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zudem kann der Verzicht nach den allgemeinen Vorschriften des BGB wegen Irrtum, Täuschung oder Drohung angefochten werden (§§ 1954, 119 ff. BGB).

Verhältnis zu §§ 1942 ff. BGB

Ist der Sonderrechtsnachfolger zugleich Erbe im Sinne des bürgerlichen Rechts, so kann er die Erbfolge nach §§ 1942 ff. BGB ausschlagen, ohne dass er seine Anspruchsberechtigung als Sonderrechtsnachfolger verliert. Auch der umgekehrte Fall ist denkbar (vergleiche GRA zu § 58 SGB I, Abschnitt 3).

Haftung des Sonderrechtsnachfolgers

Hat der Sonderrechtsnachfolger nicht innerhalb der Sechswochenfrist verzichtet, so haftet er für etwaige nach dem SGB bestehende Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem Rentenversicherungsträger in Höhe der auf ihn übergegangenen Ansprüche. Nach § 57 Abs. 2 Satz 3 SGB I ist eine Aufrechnung oder Verrechnung nach den §§ 51 und 52 SGB I zulasten des Sonderrechtsnachfolgers gegen die übergegangenen Ansprüche ohne die in diesen Vorschriften genannten Beschränkungen der Höhe zulässig. Forderungen des Rentenversicherungsträgers aus dieser Haftung gegenüber dem Sonderrechtsnachfolger können auch gegen eigene Leistungsansprüche des Sonderrechtsnachfolgers aufgerechnet werden. Dann gilt § 57 Abs. 2 Satz 3 SGB I allerdings nicht.

Übersteigen die Verbindlichkeiten des verstorbenen Versicherten die Höhe des auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangenen Leistungsanspruchs, so haftet insoweit der Erbe nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen. Findet die Erbenhaftung nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen Anwendung, greift insoweit § 57 Abs. 2 Satz 3 SGB I nicht ein. Es gilt dann für diesen Teil der Verbindlichkeiten § 51 SGB I mit den insoweit gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen.

Im Übrigen wird hinsichtlich einer möglichen Aufrechnung oder Verrechnung auf die Ausführungen in der GRA zu § 51 SGB I sowie § 52 SGB I verwiesen.

Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -

Sozialgesetzbuch I (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten: 01.01.1976

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 7/868

Die Vorschrift des § 57 SGB I ist am 01.01.1976 in Kraft getreten und enthält ergänzend zu § 56 SGB I Regelungen zur Sonderrechtsnachfolge nach dem Tod des Berechtigten, wenn fällige Sozialleistungsansprüche zum Zeitpunkt des Todes noch nicht erfüllt sind.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 57 SGB I