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§ 42 SGB I: Vorschüsse

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde in Abstimmung mit dem zuständigen Schwerpunktträger in den Abschnitten 1.1, 2, 4 und 8 überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand19.06.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 2. SGBÄndG vom 13.06.1994 in Kraft getreten am 18.06.1994
Rechtsgrundlage

§ 42 SGB I

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 1710

  • 1740

Inhalt der Regelung

Absatz 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen Vorschüsse auf Geldleistungen gezahlt werden können (Satz 1) oder gezahlt werden müssen (Satz 2). Geldleistungen in diesem Sinne sind unter anderem die Renten (Versicherten- und Hinterbliebenenrenten) aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nach Absatz 2 sind Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen (Satz 1). Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten (Satz 2).

Absatz 3 regelt, dass der Erstattungsanspruch, den der Leistungsträger in Höhe des übersteigenden Teils gegen den Empfänger erlangt, unter besonderen Voraussetzungen zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen ist und hierbei § 76 Abs. 2 SGB IV entsprechend gilt. Eine Aufrechnung nach § 51 SGB I scheidet aus.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Art. 50 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt die Zahlung eines Vorschusses nach den Bestimmungen des Europarechts.

Allgemeines

Der Vorschuss ist vom Rechtscharakter her eine Leistung eigener Art. Mit dem Vorschussbescheid wird eine eigenständige vorläufige Leistung bewilligt, die nicht Teil der letztlich beanspruchten Rentenleistung ist. Durch die Vorschusszahlung soll der Leistungsberechtigte vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt werden, wenn festgestellt wurde, dass die Bearbeitung seines Leistungsantrages voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Zahlung eines Rentenvorschusses setzt voraus, dass der Anspruch auf die Leistung dem Grunde nach besteht, nur die Höhe des auszuzahlenden Rentenbetrages darf noch nicht feststehen. Ein Vorschuss kommt nur für den Leistungsberechtigten selbst, also denjenigen, der in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert ist, und für seine Hinterbliebenen in Betracht; andere Stellen können dagegen keine Vorschusszahlung beanspruchen.

Mit § 42 SGB I besteht eine allgemeine Regelung über die Vorschussgewährung für Geldleistungsansprüche im gesamten Sozialrecht. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung kommt die Vorschrift allerdings in der Hauptsache für die Gewährung von Rentenvorschüssen zur Anwendung.

Mit Blick auf die zum 01.01.2008 eingeführte Gesonderte Meldung und Hochrechnung nach § 194 SGB VI ist Folgendes zu beachten:

Allein der Verzicht auf die Hochrechnung nach § 194 SGB VI kann nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Gewährung eines Vorschusses führen. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 194 SGB VI zuwiderlaufen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Vorschuss im Einzelfall gewährt werden kann, wenn sich aufgrund besonderer Umstände eine Rentenfeststellung verzögert (zum Beispiel durch eine verspätet erstattete Abmeldung).

Vorschüsse ohne Antrag des Berechtigten (Absatz 1 Satz 1)

Ist abzusehen, dass für den Abschluss des Rentenverfahrens voraussichtlich eine längere Zeit (etwa vier Monate) erforderlich ist, so kann nach § 42 Abs. 1 S. 1 SGB I ein Rentenvorschuss gezahlt werden.

Die Gewährung eines Rentenvorschusses kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Rentenanspruch bereits dem Grunde nach feststeht und die Vorschusszahlung zweckmäßig ist. Erhält der Rentenberechtigte bereits Leistungen von einem anderen Sozialleistungsträger - zum Beispiel Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenkasse -, die Erstattungsansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung auslösen können, so ist regelmäßig von der Anweisung eines Vorschusses abzusehen.

Der Beginn der Vorschusszahlung richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles, jedoch darf er nicht vor dem Rentenbeginn liegen.

Vorschüsse auf Antrag des Berechtigten (Absatz 1 Satz 2)

Ein Rentenvorschuss ist zu zahlen, wenn der Rentenberechtigte dies ausdrücklich beantragt. Auch hier ist - wie bei Satz 1 dieser Regelung - Voraussetzung, dass der Rentenanspruch dem Grunde nach bereits feststeht, die Vorschusszahlung zweckmäßig und die Feststellung der Rentenleistung erst nach einer voraussichtlich Iängeren Zeit möglich ist. Die Gewährung eines Vorschusses kommt daher - selbst wenn ein Antrag gestellt ist - nicht in Betracht, sofern mit der Bescheiderteilung über die Rentenleistung in absehbar kurzer Zeit zu rechnen ist.

Ist ein Vorschuss zu gewähren, so muss die Zahlung spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag auf den Vorschuss eingegangen ist, beginnen, frühestens jedoch ab Rentenbeginn.

Siehe Beispiele 1 und 2

In Ausnahmefällen ist über den Vorschussantrag eines Betroffenen ablehnend zu entscheiden. Das gilt in erster Linie, wenn zu diesem Zeitpunkt die materiellen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs noch nicht nachweisbar erfüllt sind. Die ausdrückliche Ablehnung ist als Verwaltungsakt rechtsbehelfsfähig nach § 36 SGB X.

Der durch den Renten Service der Deutschen Post AG auf Antrag an Hinterbliebene gezahlte Sterbequartalsvorschuss gemäß § 7 Abs. 1 der Renten Service Verordnung (RentSV) ist kein Vorschuss nach § 42 SGB I. Es handelt sich dabei stattdessen um einen „Vorschuss eigener Art“ (siehe hierzu auch die Ausführungen im Abschnitt 8). Dies wird auch aus § 7 Abs. 3 S. 1 der RentSV deutlich, wonach die Absätze 2 und 3 der Regelung des § 42 SGB I nur entsprechend gelten.

Zuständiger Leistungsträger

Für die Zahlung eines Vorschusses ist der Rentenversicherungsträger zuständig, der nach den maßgebenden Vorschriften des SGB VI als sachlich und örtlich zuständiger Leistungsträger die beantragte Leistung zu zahlen hat (§§ 127 ff. SGB VI).

Wurde der Leistungsantrag bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt, so ist der Antrag unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger abzugeben. Lässt sich die Zuständigkeit zunächst nicht zweifelsfrei klären, ist ein Vorschuss nicht zu zahlen. Vielmehr ist zu prüfen, ob vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I zu erbringen sind.

Höhe des Vorschusses

Die Höhe des Vorschusses ist vom Leistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (§ 42 Abs. 1 S. 1 SGB I). Dies gilt sowohl für die Zahlung eines Vorschusses von Amts wegen als auch für die Zahlung eines Vorschusses auf Antrag. Der Ermessensspielraum wird dann richtig genutzt, wenn der Leistungsträger zugrunde legt, was er nach bisherigem Erkenntnisstand mit großer Wahrscheinlichkeit als Leistung zu zahlen hätte. Die Zahlung des Vorschusses erfolgt als laufende, monatlich wiederkehrende Zahlung wie die Rente selbst (ausgenommen hiervon ist der Sterbequartalsvorschuss, siehe Abschnitt 8). Ist der voraussichtliche Leistungsanspruch jedoch so niedrig, dass Leistungen anderer Leistungsträger erforderlich sind beziehungsweise bereits gezahlt werden, sollte eine Vorschusszahlung nicht erfolgen. Die Vorschusszahlung soll den endgültigen Rentenanspruch nicht überschreiten. Es soll verhindert werden, dass im Zusammenhang mit der abschließenden Bewilligung der Rentenleistung Überzahlungen durch einen zu hoch gewährten Vorschuss eintreten.

Anrechnung gezahlter Vorschüsse (Absatz 2 Satz 1)

Nach § 42 Abs. 2 S. 1 SGB I ist der Vorschuss in der gezahlten Höhe auf die endgültig zustehende Leistung sowie vorhandene Nachzahlungsbeträge ohne zeitliche Deckung anzurechnen. Die Vorschrift stellt dabei eine eigenständige materiell-rechtliche Grundlage für die Anrechnung des Vorschusses dar. Die Besonderheiten einer Aufrechnung nach § 51 SGB I (insbesondere Aufrechnungsverbote) sind insoweit nicht zu beachten. Die Anrechnung ist zwingend sogleich mit der Bewilligung der endgültigen Leistung vorzunehmen. Eine vorherige Anhörung ist entbehrlich, da der Berechtigte in gebotener Art und Weise sowohl im Antrag als auch im Bescheid über die Vorschusszahlung darauf hingewiesen wurde, dass überzahlte Beträge von der endgültigen Leistung einbehalten werden. Aufgrund des vorläufigen Charakters der Vorschusszahlung sieht § 42 SGB I keinen Vertrauensschutz vor. Einer Aufhebung des Vorschussbescheides bedarf es nicht, da sich dieser durch die Bewilligung der endgültigen Leistung „auf andere Weise“ erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).

Hinweis:

Die bisherige Rechtsauffassung, wonach die Anrechnung der Vorschüsse nur auf die für dieselbe Zeit zustehende Leistung vorgenommen werden kann, wird aufgegeben.

Die Anrechnung ist gegenüber etwaigen Ansprüchen oder Forderungen anderer Stellen auf die Leistung des Berechtigten vorrangig vorzunehmen.

Für die Anrechnung des vom Renten Service gezahlten Sterbequartalsvorschusses gilt die Vorschrift des § 42 Abs. 2 S. 1 SGB I nach § 7 Abs. 3 RentSV entsprechend.

Erstattung überzahlter Vorschüsse (Absatz 2 Satz 2)

In folgenden Fällen kann ein Vorschuss überzahlt worden sein:

a)Die Vorschusshöhe wurde ermessensfehlerfrei bestimmt, dennoch ist die endgültige Leistung niedriger.
b)Die Vorschusshöhe wurde ermessensfehlerhaft bestimmt.
c)Ein Anspruch auf die endgültige Leistung ist doch nicht gegeben.
d)Der Vorschuss wurde über den Todesmonat hinaus gezahlt.

Die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Vorschusses richtet sich in den Fällen a) bis c) nach § 42 Abs. 2 S. 2 SGB I.

Die Vorschrift stellt eine eigenständige materiell-rechtliche Grundlage für die Erstattung des Vorschusses dar, sodass die Vorschriften über die Aufhebung von Bescheiden (§§ 44 ff. SGB X) und Erstattung von Leistungen (§ 50 SGB X) mit Ausnahme der Verjährungsvorschrift des § 50 Abs. 4 SGB X (vergleiche § 42 Abs. 2 S. 3 SGB I) nicht gelten. Die Rückforderung des Vorschusses ist sogleich mit der Bewilligung der endgültigen Leistung beziehungsweise Ablehnung der endgültigen Leistung vorzunehmen.

Eine vorherige Anhörung ist entbehrlich, da der Berechtigte in gebotener Art und Weise im Bescheid über die Bewilligung des Vorschusses darauf hingewiesen wurde, dass überzahlte Beträge zu erstatten sind. Aufgrund des vorläufigen Charakters der Vorschusszahlung sind nach § 42 SGB I Vertrauensschutz- oder Ermessensgesichtspunkte nicht zu beachten. Eine Aufhebung des Vorschussbescheides ist nicht erforderlich, weil sich dieser mit der Bewilligung der endgültigen Leistung beziehungsweise Ablehnung der endgültigen Leistung "auf andere Weise" erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).

Die Erstattung ist gegenüber etwaigen Ansprüchen oder Forderungen anderer Stellen auf die Leistung des Berechtigten vorrangig vorzunehmen.

Wurde der Vorschuss zu Unrecht an den Leistungsberechtigten gezahlt, das heißt ein Anspruch auf die endgültige Leistung ist nicht gegeben, erfolgt die Rückforderung des Vorschusses ebenfalls nach § 42 Abs. 2 S. 2 SGB I (BSG vom 29.04.1997, AZ: 4 RA 46/96).

Die Rückforderung des zu Unrecht über den Todesmonat hinaus gezahlten Vorschusses (Fall d) richtet sich nach § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI.

Der Renten Service der Deutschen Post AG zahlt auf Antrag an Witwen, Witwer und überlebende Lebenspartner einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft eines verstorbenen Rentenberechtigten den sogenannten Sterbequartalsvorschuss auf die Hinterbliebenenrente für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Rentenberechtigten aus, wenn der Vorschuss innerhalb eines Monats nach dem Tod des Rentenberechtigten beantragt wurde. Auf diese Weise ist eine schnelle finanzielle Absicherung gewährleistet. Anträge, die nach Ablauf dieses Zeitraums beim Renten Service oder einer anderen öffentlichen Stelle eingehen, werden an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weitergeleitet (§ 7 Abs. 1 RentSV). Wurde der Sterbequartalsvorschuss nicht vom Renten Service angewiesen (weil er beispielsweise zu spät beantragt wurde), kann der Rentenversicherungsträger einen einmaligen Vorschuss erbringen.

Ist der vom Renten Service gezahlte Sterbequartalsvorschuss (§ 7 Abs. 1 und 2 RentSV) überzahlt, weil

  • die endgültige Leistung (Hinterbliebenenrente) niedriger ist oder
  • ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente doch nicht gegeben ist,

ist für die Rückforderung § 42 Abs. 2 S. 2 SGB I entsprechend anzuwenden (§ 7 Abs. 3 RentSV). Gleiches gilt, wenn die Überzahlung des Sterbequartalsvorschusses darauf zurückzuführen ist, dass die Hinterbliebenenrente im Gegensatz zur Versichertenrente des Verstorbenen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt oder ein anderer Beitragssatz (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz oder Beitragssatz zur Pflegeversicherung) maßgebend ist. In diesen Fällen findet § 255 Abs. 2 SGB V keine Anwendung.

Ist der Sterbequartalsvorschuss (§ 7 Abs. 1 und 2 RentSV) dagegen überzahlt, weil der Hinterbliebene seinerseits vor Ablauf des Sterbevierteljahres verstorben ist, richtet sich die Rückforderung des für die Zeit nach dem Todesmonat zu Unrecht gezahlten Vorschusses nach § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI (BSG vom 24.10.2013, AZ: B 13 R 35/12 R).

Ein Erstattungsanspruch lässt sich nicht auf § 42 Abs. 2 SGB I stützen, wenn die Vorläufigkeit der Bewilligung als „Vorschuss“ zu unbestimmt ist. Die Anwendung des § 42 Abs. 2 SGB I setzt voraus, dass dem Leistungsempfänger klar gemacht worden ist, dass der „Vorschuss“ nur unter vollem Rückforderungsvorbehalt gezahlt werde (BSG vom 14.08.1996, AZ: 13 RJ 59/95, und vom 14.08.1996, AZ: 13 RJ 9/95).

Verjährung des Erstattungsanspruches (Absatz 2 Satz 3)

Durch die Verweisung auf die Regelung des § 50 Abs. 4 SGB X verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt über die Erstattung des Vorschusses unanfechtbar geworden ist.

Stundung, Niederschlagung und Erlass (Absatz 3)

Ist dem Leistungsempfänger eine sofortige Begleichung des vollen Erstattungsbetrages nicht möglich, so ist zu prüfen, ob der Anspruch zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen ist. Die Regelung des § 76 Abs. 2 SGB IV gilt entsprechend.

  • Stundung
    Der Erstattungsanspruch ist zu stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Leistungsempfänger verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung setzt regelmäßig einen entsprechenden Antrag des Leistungsempfängers voraus.
    Eine erhebliche Härte ist dann anzunehmen, wenn sich der Leistungsempfänger aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.
    Stundung ist in der Regel durch Festsetzung oder Vereinbarung von Ratenzahlungen zu gewähren. Auf Wunsch des Leistungsempfängers kann eine ratenweise Einbehaltung von der laufenden Rente erfolgen. Eine Stundung ohne Ratenzahlung sollte längstens auf die Dauer eines Jahres ausgesprochen werden.
    Ob für die Stundung des Erstattungsanspruchs Sicherheitsleistungen zu verlangen sind, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Sie werden entbehrlich sein, wenn an den Leistungsempfänger noch laufende Zahlungen zu erbringen sind (zum Beispiel laufende Rente).
    Der gestundete Erstattungsanspruch ist angemessen zu verzinsen; als angemessene Verzinsung ist regelmäßig 2 vom Hundert über dem jeweils geltenden Basiszinssatz anzusehen. Sofern sich hierdurch eine Verschärfung der Zahlungsschwierigkeiten ergeben würde, kann der Zinssatz je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden. Die Verzinsung beginnt mit dem Zugang des endgültigen Leistungsbescheides.
  • Niederschlagung
    Der Erstattungsanspruch ist niederzuschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Die Einziehung hat keinen Erfolg, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Rückzahlungspflichtige unter Berücksichtigung seines Alters und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse voraussichtlich auch nach längerem Zeitablauf nicht in der Lage sein wird, die Schuld zu tilgen. Eines entsprechenden Antrages des Leistungsempfängers bedarf es nicht.
    Die Niederschlagung bringt den Anspruch nicht zum Erlöschen; sie stellt lediglich eine verwaltungsinterne Maßnahme dar, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen wird. Ist nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass die Forderung zu einem späteren Zeitpunkt realisierbar wird, so ist nach Ablauf einer angemessenen Frist zu prüfen, ob die Niederschlagung aufrechterhalten werden soll. Von weiteren Überprüfungen ist abzusehen, wenn sich kein Anhaltspunkt für eine spätere Realisierbarkeit der Forderung ergibt.
    Ersatzansprüche bis zu 7,00 EUR sind ohne weitere Prüfung niederzuschlagen, weil davon auszugehen ist, dass die Einziehungskosten in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Eine spätere Nachprüfung wegen der etwaigen Realisierbarkeit des Anspruchs entfällt.
  • Erlass
    Der Erstattungsanspruch ist zu erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Leistungsempfänger unbillig wäre. Der Begriff der Unbilligkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der mit einer Ermessensentscheidung gekoppelt ist.
    Auf die Person bezogen ist Unbilligkeit dann gegeben, wenn eine Gefährdung des wirtschaftlichen Fortbestehens oder des notwendigen Lebensunterhalts besteht. Die Voraussetzung für einen Erlass ist also erfüllt, wenn die Weiterverfolgung des Anspruchs die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Leistungsempfängers vernichten oder ernstlich gefährden würde.
    Mit dem Erlass, der auch auf einen Teil der Forderung beschränkt werden kann, erlischt der Erstattungsanspruch.
    Ein Erlass kommt nicht in Betracht, wenn der Leistungsempfänger die überhöhte Vorschusszahlung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Vorschussbescheid

Die Entscheidung über den Vorschuss stellt einen Verwaltungsakt dar. Aus dessen Bestandskraft entsteht jedoch kein Anspruch auf die spätere und endgültige Rentenleistung beziehungsweise auf eine bestimmte Rentenhöhe.

Weil der Vorschussbescheid den Betroffenen möglicherweise beschwert - dies allein schon durch seine Vorläufigkeit und die Pflicht zur Erstattung -, muss er mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 SGB X versehen sein.

Der Vorschussbescheid ist grundsätzlich ohne Nebenbestimmung zu verfügen. Es ist eine ausdrückliche Unterrichtung des Vorschussempfängers darüber notwendig, dass diese besondere Leistung als Vorschuss festgestellt wird, die keine verbindliche Vorwegentscheidung über den endgültigen Anspruch auf Sozialleistung darstellt.

Mit Erlass der abschließenden Verwaltungsentscheidung verliert ein Vorschussbescheid in der gleichen Sache seine Wirksamkeit, und zwar „auf andere Weise“ (§ 39 Abs. 2 SGB X). Als - vorläufiger - Verwaltungsakt bildet der Vorschussbescheid nur in der Zeit seiner Wirksamkeit zwischen Bekanntgabe nach § 39 Abs. 1 SGB X und Erledigung nach § 39 Abs. 2 SGB X einen Rechtsgrund für die mit ihm zugebilligte Leistung. Ob und in welchem Umfang der Betroffene die Vorschussleistung endgültig behalten darf, ist mit oder nach der abschließenden Entscheidung über den Anspruch zu bestimmen.

Stellt sich heraus, dass ein Bescheid bei seinem Erlass rechtswidrig war, so erlangt ein zuvor erteilter und durch den Folgebescheid gegenstandslos gewordener Vorschussbescheid nicht wieder Gültigkeit. Der Folgebescheid ist nach § 45 SGB X zurückzunehmen und die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistung hat nach § 50 SGB X zu erfolgen (siehe hierzu RBRTN 2/2007, TOP 4).

Beispiel 1: Antrag auf Vorschuss vor Entstehung des Rentenanspruchs

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Vollendung des 65. Lebensjahres am17.04.2004
Antrag auf Vorschuss am17.02.2004
Lösung:
Der Vorschuss ist vom 01.05.2004 an zu zahlen. Erst von diesem Zeitpunkt an besteht der Rentenanspruch.

Beispiel 2: Antrag auf Vorschuss nach Entstehung des Rentenanspruchs

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Vollendung des 65. Lebensjahres am17.04.2004
Antrag auf Vorschuss am17.06.2004
Lösung:
Der Vorschuss muss spätestens vom 01.08.2004 an gezahlt werden. Ein früherer Beginn der Vorschusszahlung - frühestens vom 01.05.2004 an - ist jedoch nicht ausgeschlossen.
2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten: 18.06.1994

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5187 und 12/7324

Durch Artikel 1 des 2. SGBÄndG vom 13.06.1994 wurde Absatz 3 neu gefasst.

SGB X - Art. II - Übergangs- und Schlussvorschriften sowie weitere Änderungen von Gesetzen vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.07.1983

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 9/95 und 9/1753

Durch das SGB X vom 04.11.1982 wurde in Absatz 2 der Satz 3 angefügt.

SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten: 01.01.1976

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 305/72

Die Vorschrift ist am 01.01.1976 in Kraft getreten. Sie gilt für Vorschüsse, die für Bezugszeiten ab 01.01.1976 gezahlt werden. Auf den Zeitpunkt der Bewilligung des Vorschusses kommt es dabei nicht an.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 42 SGB I