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§ 33b SGB I: Lebenspartnerschaften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.11.2019

Änderung

Der Abschnitt 5 wurde wegen des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 ergänzt.

Dokumentdaten
Stand02.10.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001 in Kraft getreten am 01.08.2001
Rechtsgrundlage

§ 33b SGB I

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift des § 33b SGB I legt im Bereich des Sozialrechts fest, dass als Lebenspartnerschaften im Sinne des SGB Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) anzusehen sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt sich das LPartG dahingehend aus, dass die eingetragenen Lebenspartner mit Wirkung ab dem 01.01.2005 in die Hinterbliebenenversorgung nach § 46 Abs. 4 SGB VI, § 47 Abs. 4 SGB VI, § 90 Abs. 3 SGB VI und § 107 SGB VI sowie in das Rentensplitting nach § 120e SGB VI einbezogen wurden.

Darüber hinaus sind die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 76 Abs. 4 und 187 Abs. 2 S. 2 SGB VI, die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 SGB VI über die Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen sowie die Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SGB VI für den Bezug von Rente und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vom LPartG betroffen.

Im Bereich der Sonderrechtsnachfolge sieht die Regelung des § 56 Abs. 1 Nr. 1a SGB I vor, dass der Lebenspartner nach dem Ehegatten und vor den Kindern anspruchsberechtigt ist.

Allgemeines

Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) hat mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft ein eigenes familienrechtliches Institut für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen. Die Regelung des § 33b SGB I stellt klar, dass es sich bei den im Sozialgesetzbuch einbezogenen Lebenspartnerschaften um eingetragene Lebenspartnerschaften im Sinne des LPartG handelt. Damit werden von dem Begriff der „Lebenspartnerschaft“ andere Partnerschaften, insbesondere verschiedengeschlechtliche Partnerschaften wie die eheähnliche Gemeinschaft nicht erfasst.

Das LPartG hatte in seiner ursprünglichen Fassung vom 16.02.2001 nur eine eingeschränkte Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft vorgesehen. Es orientierte sich hinsichtlich der Begründung von Lebenspartnerschaften, ihrer Rechtsfolgen und ihrer Beendigung jedoch bereits damals in weiten Teilen am Vorbild des Eherechts des BGB.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Urteil vom 18.07.2001 die Anträge der Bundesländer Bayern, Sachsen und Thüringen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das Inkrafttreten des LPartG zu verhindern, abgelehnt (AZ: 1 BvQ 23/01, 1 BvQ 26/01). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil vom 17.07.2002, AZ: 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01, das LPartG für verfassungsgemäß erklärt.

Der Gesetzgeber hat die Bestätigung durch das BVerfG zum Anlass genommen, Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Paaren weiter abzubauen. Durch das im Wesentlichen zum 01.01.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 wurde das Recht der Lebenspartnerschaft weitgehend an das Recht der Ehe angeglichen.

Die Änderungen betreffen vor allem das eheliche Güter-, Unterhalts- und Scheidungsrecht, die Zulassung zur Stiefkindadoption, die Einführung des Versorgungsausgleichs und die Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung und in das Rentensplitting.

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartnerschaft kann nach § 1 LPartG von zwei volljährigen Personen gleichen Geschlechts begründet werden, indem sie gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Sie dürfen weder verheiratet noch durch eine bereits bestehende Lebenspartnerschaft gebunden sein. Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft zwischen nahen Verwandten ist ausgeschlossen. Diese auf Lebenszeit angelegte Bindung beinhaltet die Pflicht zur gegenseitigen Fürsorge, Unterstützung und zur gemeinsamen Lebensgestaltung (§ 2 LPartG). Die Erklärungen zur Eingehung einer Lebenspartnerschaft können nicht unter eine Bedingung gestellt oder mit einer zeitlichen Befristung versehen werden.

Eine bundeseinheitliche Regelung darüber, wer für die Abgabe der entsprechenden Erklärungen als „zuständige Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 3 LPartG in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung anzusehen war, gab es zunächst nicht. Die Regelungen zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes oblagen den einzelnen Bundesländern. Je nach landesrechtlicher Regelung waren für die Entgegennahme der Erklärungen zur Eingehung einer Lebenspartnerschaft und deren Dokumentation zumeist Standesämter, aber auch Notare zuständig. Darüber hinaus traten die landesrechtlichen Regelungen zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes unterschiedlich und nicht einheitlich am 01.08.2001 in Kraft. Die Möglichkeit der Regelung einer eingetragenen Partnerschaft konnte daher zeitlich je nach Bundesland differieren.

Seit dem 01.01.2009 sind die Erklärungen zur Eingehung einer Lebenspartnerschaft gegenüber dem Standesamt abzugeben (§ 1 Abs. 1 LPartG). Die einzelnen Länder können nach § 23 LPartG abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten festlegen.

Nach § 15 Abs. 1 LPartG wird die Lebenspartnerschaft auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben. Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann einen nachpartnerschaftlichen Unterhaltsanspruch auslösen (§ 16 LPartG).

Auswirkungen der Lebenspartnerschaft im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Lebenspartner wird im Sozialrecht in verschiedenen Vorschriften weitgehend dem Ehegatten gleichgestellt. So sind Lebenspartner und seine Kinder in die Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen worden (vergleiche hierzu die Ausführungen in der GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, Abschnitt 9 und in der GRA zu §§ 20 ff. SGB XI, Versicherter Personenkreis, Abschnitt 3).

Allerdings beinhaltet das LPartG auch in seiner aktuellen Fassung keine generelle Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten. Sofern eine Vorschrift an das (frühere) Bestehen einer Ehe anknüpft und der Lebenspartner nicht ausdrücklich angeführt wird, findet die Vorschrift für ihn keine Anwendung.

Gemäß § 11 Abs. 1 LPartG gilt der Lebenspartner aber als Familienangehöriger; nach § 11 Abs. 2 S. 1 LPartG gelten seine Verwandten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Bei einer Verwendung dieser Begriffe im Gesetz wird auch der Lebenspartner von der Regelung erfasst.

Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind die eingetragenen Lebenspartner unter anderem in die Hinterbliebenenversorgung und in das Rentensplitting einbezogen worden. Darüber hinaus soll gemäß § 20 LPartG bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden (vergleiche hierzu auch die Ausführungen im Abschnitt 1.2).

Lebenspartner im Sinne des LPartG können auch Sonderrechtsnachfolger sein, wenn die Eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten bestanden hat (vergleiche hierzu die GRA zu § 56 SGB I, Abschnitt 3.2).

Darüber hinaus wurde § 48 SGB I durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner neu gefasst; mit Wirkung vom 26.11.2015 an kann die Abzweigung von laufenden Geldleistungen nach § 48 SGB I zugunsten eines Lebenspartners im Sinne des LPartG vorgenommen werden. Der eingetragene Lebenspartner ist insoweit einem Ehegatten gleichgestellt worden (vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der GRA zu § 48 SGB I, Abschnitte 1.1 und 2.1).

Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Durch das ab 01.10.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2787) wird für gleichgeschlechtliche Paare das Recht auf Eheschließung eingeführt.

Bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem LPartG haben auch nach der Neuregelung weiterhin Bestand. Eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können aber nach § 20a LPartG mit Wirkung vom 01.10.2017 an ihre Lebenspartnerschaft durch Erklärungen, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen, in eine Ehe umwandeln lassen. Die Umwandlungserklärungen können nicht unter eine Bedingung gestellt oder mit einer zeitlichen Befristung versehen werden. Sie sind gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit gegenüber dem Standesbeamten abzugeben. Um die Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe anzumelden, müssen die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner das Bestehen Ihrer Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachweisen (§ 17a Abs. 1 PStG).

Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 20a LPartG hat zur Folge, dass die bisherige eingetragene Lebenspartnerschaft als Ehe fortgesetzt wird.

Nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts können neue Lebenspartnerschaften ab dem 01.10.2017 nicht mehr begründet werden.

LPartG vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266)

Inkrafttreten: 01.08.2001

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/3751 und 14/4545

§ 33b SGB I ist am 01.08.2001 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 33b SGB I