Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 30 SGB I: Geltungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.01.2024

Änderung

Die letzten Änderungen der GRA wurden technisch nicht vollständig umgesetzt. Die dort fehlenden Abschnitte der GRA wurden numehr ergänzt.

Dokumentdaten
Stand01.09.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Art. 2 SGB X vom 04.11.1982 in Kraft getreten am 01.07.1983
Rechtsgrundlage

§ 30 SGB I

Version005.00

Inhalt der Regelung

§ 30 SGB I regelt den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich des SGB und gilt für alle Sozialleistungsbereiche (BSG vom 14.09.1989, AZ: 4 Reg 7/88, SozR 7833 § 1 Nr. 7), sofern nach §§ 30 Abs. 2 oder 37 S. 1 SGB I vorrangig anzuwendende Bestimmungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts oder des SGB nicht Abweichendes regeln.

Nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des SGB für alle Personen (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres sonstigen Status - Flüchtling, Staatenloser), die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ("im Inland") haben (Territorialitätsprinzip).

Nach § 30 Abs. 2 SGB I und § 37 S. 1 SGB I können sich Ausnahmen von dem Grundsatz des Absatzes 1 dann ergeben, wenn die für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder die besonderen Teile des SGB etwas Anderes bestimmen (eine von § 30 Abs. 1 SGB I abweichende Bestimmung ist beispielsweise § 7 Abs. 1 S. 2 SGB VI, wonach die freiwillige Versicherung für Deutsche auch dann zulässig ist, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben).

Absatz 3 definiert die in Absatz 1 verwendeten Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt".

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Soweit im innerstaatlichen deutschen Recht der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts verwandt wird, hat er die Bedeutung im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt Bezug nehmen insbesondere folgende deutsche Bestimmungen:

Allgemeines

Nach § 30 Abs. 1 SGB I gelten die Vorschriften des SGB grundsätzlich für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (im Inland) haben. Damit wird klargestellt, dass es für die Anwendung des SGB in der Regel nicht darauf ankommt, ob eine Person die deutsche, eine ausländische oder keine Staatsangehörigkeit (Flüchtling, Staatenloser) besitzt, sofern sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (Territorialitätsprinzip).

Das Territorialitätsprinzip des § 30 Abs. 1 SGB I greift nur, sofern nach §§ 37 S. 1 oder 30 Abs. 2 SGB I die besonderen Teile des SGB oder Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts nichts Abweichendes vorsehen. Eine entsprechende abweichende Regelung ist beispielsweise § 3 Nr. 1 SGB IV (Geltung der deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht grundsätzlich auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar nicht im Inland haben, aber in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind - "Grenzgänger").

Die Definitionen des Absatzes 3 gelten nicht nur für den Absatz 1, sondern für alle Fälle, in denen in den besonderen Teilen des SGB auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt wird (vergleiche Abschnitt 1.1), wie beispielweise bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten (§ 56 Abs. 3 S. 1 SGB VI) oder der Zahlung von Leistungen an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (§ 110 Abs. 2 SGB VI).

Die Vorschrift des § 30 SGB I gilt in erster Linie für natürliche Personen. Sie ist aber auch auf juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts anzuwenden, soweit diese Träger sozialer Rechte oder Pflichten sind. Hierbei ist der Sitz der juristischen Person maßgebend.

Aus rentenrechtlicher Sicht ist im Wesentlichen der gewöhnliche Aufenthalt von Bedeutung, da die in Abschnitt 1.1 aufgeführten korrespondierenden Regelungen nicht auf den Wohnsitz, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellen.

Da der Wohnsitzbegriff des § 30 Abs. 3 SGB I zudem stets auch den gewöhnlichen Aufenthalt umfasst (siehe Abschnitt 3), ist eine Differenzierung zwischen den Begriffen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt ohne praktische Bedeutung.

Wohnsitz

Hinweis:

Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Wohnsitzbegriff nahezu ohne Bedeutung, weil die einschlägigen Vorschriften des SGB VI (abgesehen von § 7 SGB VI in Verbindung mit § 3 Nr. 2 SGB IV) auf den "gewöhnlichen Aufenthalt" und nicht auf den Wohnsitz der betreffenden Person abstellen. Zudem umfasst der Wohnsitzbegriff ohnehin stets auch den gewöhnlichen Aufenthalt (siehe nachfolgende Ausführungen). Die Kommentierung des Wohnsitzbegriffs erfolgt deshalb hier nur der Vollständigkeit halber.

Nach § 30 Abs. 3 S. 1 SGB I besteht ein Wohnsitz dort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Der sozialversicherungsrechtliche Wohnsitzbegriff ist damit durch die Merkmale

  • Innehaben sowie
  • Beibehaltung und Nutzung

einer Wohnung gekennzeichnet. Dabei ist das schlichte Innehaben einer Wohnung im Inland (Erwerb/Anmietung) sowie die vorübergehende Nutzung (z.B. im Rahmen eines Touristenvisums) auch Ausländern möglich.

Hinsichtlich des Kriteriums "Nutzung“ (bzw. "benutzen wird") ist jedoch zu beachten, dass Ausländer grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet sind, wenn sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzen (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Ist Ausländern der Aufenthalt im Inland im Rahmen der ihnen erteilten Aufenthaltsentscheidung aber nur auflösend befristet (nicht zukunftsoffen) gestattet, sprechen die objektiven Umstände nicht dafür, dass sie eine Wohnung unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung nutzen werden. Denn das zeitlich befristete Aufenthaltsrecht schließt in diesem Fall eine weitere Nutzung der Wohnung aus.

In diesem Sinne hat das BSG in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass Asylbewerber, die über keinen zukunftsoffenen Aufenthaltstitel verfügen, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben (z.B. BSG vom 31.01.1980, AZ: 8b RKg 4/79 und BSG vom 15.06.1982, AZ: 10 RKg 26/81).

Im Ergebnis umfasst der Wohnsitzbegriff im sozialversicherungsrechtlichen Sinne daher stets auch den gewöhnlichen Aufenthalt. Das heißt, Wohnsitz bedeutet "Innehaben einer Wohnung" plus "gewöhnlicher Aufenthalt", während ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 SGB I auch für Personen vorliegen kann, die keine Wohnung innehaben (und z.B. bei Bekannten wohnen).

Im Gegensatz zu dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff des § 7 BGB, der einen rechtsgeschäftlichen Domizilwillen fordert, kommt es bei der Beurteilung eines Wohnsitzes nach § 30 Abs. 3 S. 1 SGB I ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung ermittelt werden müssen.

Jemand hat nur dann eine Wohnung inne, wenn er über Räumlichkeiten die Verfügungsgewalt hat, die als ständiges Heim geeignet sind. Außerdem müssen die objektiven Umstände darauf hindeuten, dass er die Wohnung ständig oder zumindest regelmäßig benutzen wird. Der Wille, die Wohnung beizubehalten, ist bei der Beurteilung unerheblich.

Der Wohnsitz wird aufgegeben, wenn die Wohnung aufgelöst oder nicht nur vorübergehend nicht benutzt wird. Allein die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit reicht nicht aus, weil sonst die Begründung eines Scheinwohnsitzes begünstigt werden würde.

Nicht erforderlich ist eine ständige ununterbrochene Anwesenheit. Ein inländischer Wohnsitz ist selbst bei einem zweijährigen Auslandsaufenthalt nicht aufgegeben, wenn dem Berechtigten die Wohnung jederzeit zur Nutzung zur Verfügung steht, er nicht die Absicht hat, sich auf unabsehbare Zeit im Ausland aufzuhalten und der Rückkehr keine tatsächlichen - z.B. aufenthaltsrechtliche - Hindernisse entgegenstehen (BSG vom 26.07.1979, AZ: 8b RKg 12/78, SozR 5870 § 1 BKGG Nr. 4). Demgegenüber besteht bei einer fünfjährigen Beschäftigung im Ausland der inländische Wohnsitz nicht fort, wenn die inländische Wohnung während dieser Zeit nur zum Zwecke des Urlaubs genutzt wird (BSG vom 28.02.1980, AZ: 8b RKg 6/79, SozR 5870 § 1 BKGG Nr. 7).

Gewöhnlicher Aufenthalt

Nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo die Umstände erkennen lassen, dass er sich an dem Ort nicht nur vorübergehend aufhält. Das Innehaben einer Wohnung (Verfügungsgewalt über Räumlichkeiten) ist für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht erforderlich.

Ebenso wie beim Wohnsitz kommt es auch bei der Begründung und Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts auf die tatsächlichen Verhältnisse unter einer vorausschauenden Betrachtung an.

Das BSG hat zur Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts ein Dreistufenschema entwickelt (BSG vom 25.06.1987, AZ: 11a REg 1/87, BSGE 62, 67; SozR 7833 § 1 Nr. 1):

Erstens: Prüfung des tatsächlichen Aufenthalts und der Verweildauer

Wo hält sich der Berechtigte tatsächlich auf, seit wann und wie lange besteht die Absicht, sich an diesem Ort aufzuhalten?

Durch den bloßen Wunsch, an einem anderen Ort Aufenthalt zu nehmen, wird auch dann kein neuer Aufenthalt begründet, wenn ein Ehegatte bereits im Bundesgebiet lebt und der andere ihm dorthin folgen will (BSG vom 15.03.1995, AZ: 5 RJ 28/94, SozR 3-1200 § 30 Nr. 13). Umgekehrt steht auch die konkrete Absicht, zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuwandern, einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland bis zum Ablauf des letzten Tages vor der Auswanderung, also der konkreten Verlagerung des Lebensschwerpunktes ins Ausland, nicht entgegen (BSG vom 03.04.2001, AZ: B 4 RA 90/00 R, SozR 3-1200 § 30 Nr. 21).

Zweitens: Prüfung der Umstände des Aufenthalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Wie sind die tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Aufenthalts und wie sind sie zu würdigen?

Indizien können zum Beispiel sein:

  • Wohnverhältnisse (Dokumente über Wohnungsauflösung, Mietvertrag, Zollerklärung über Hausrat),
  • Meldung beim Einwohnermeldeamt,
  • Krankenversicherung (Anmeldung/Abmeldung bei Krankenkasse),
  • persönliche Bindungen (Aufenthaltsort des (Ehe-)Partners beziehungsweise sonstige familiäre Bindungen),
  • Zweck des Aufenthalts (Urlaub, Verwandtenbesuch, Kur-, Studien- oder Ausbildungsaufenthalt, Wehrdienst),
  • regelmäßige Rückkehr in den Semesterferien an den bisherigen Lebensmittelpunkt bei den Eltern,
  • wirtschaftliche Bindungen (Finanzierung des Lebensunterhalts, Arbeitsplatz des Partners, Fortbestehen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses zum inländischen Arbeitgeber oder der Sozialversicherungspflicht in Deutschland, Bankverbindung),
  • Kfz-Meldung.

Drittens: Prüfung, ob der Aufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist unter Gesamtwürdigung aller entscheidungserheblichen Umstände

Handelt es sich nicht nur um ein vorübergehendes Verweilen?

Ein vorübergehender Aufenthalt wird dann angenommen, wenn und solange die Gesamtumstände auf einen (zeitlich) beschränkten Aufenthalt hindeuten. Dies ist bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland nur der Fall, wenn der gewöhnliche Aufenthalt zuvor in Deutschland lag und hier weiterhin beibehalten wird. Die Entscheidung über den vorübergehenden Aufenthalt wird im Wege einer vorausschauenden Betrachtung getroffen. Ein vorübergehender Aufenthalt wird nicht rückwirkend zu einem gewöhnlichen Aufenthalt, wenn dessen Umstände sich ändern. Ist der Aufenthalt nicht von vornherein zeitlich begrenzt, ist er als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen.

Ist nach dieser Prüfung eine längere Verweildauer zu erwarten, ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen, auch wenn dieser wider Erwarten schon nach kürzerer Zeit endet. Ist umgekehrt eine kurze Verweildauer zu erwarten, liegt auch dann kein gewöhnlicher Aufenthalt vor, wenn sich die Anwesenheit (zum Beispiel infolge Krankheit) unerwartet über einen längeren Zeitraum erstreckt.

Ein ständiger Aufenthalt wird nicht gefordert, es genügt ein Aufenthalt auf Dauer mit regelmäßiger Anwesenheit. Ob der Lebensmittelpunkt nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland begründet ist, beurteilt sich nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls. Nach den vom BSG entwickelten Kriterien ist ein Aufenthalt „dauerhaft“, wenn und solange er nicht von vornherein auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist.

Darüber hinaus muss der Aufenthalt rechtmäßig sein (vergleiche Abschnitte 5.1 und 5.2).

Deutsche Staatsangehörige und anerkannte Vertriebene/Spätaussiedler

Deutsche Staatsangehörige sowie anerkannte Vertriebene/Spätaussiedler deutscher Volkszugehörigkeit halten sich kraft Staatsangehörigkeit beziehungsweise Rechtsstatus (Art. 116 GG) ohne Einschränkung immer rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dies gilt gleichermaßen für Ehegatten und deren Familienangehörige, die eingebürgert sind (§§ 9, 10 StAG) oder als Vertriebene/Spätaussiedler mit einbezogen werden (§ 7 StAG).

Entscheidungen zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht trifft die jeweils regional zuständige Stelle, zum Beispiel das Ausländeramt oder Passamt der Stadt- oder Kreisverwaltung. Das Bundesverwaltungsamt ist für die Anerkennung der Vertriebenen- oder Spätaussiedlereigenschaft zuständig. Einzelheiten zu den Nachweismöglichkeiten sind dem Abschnitt 7 zu entnehmen. Näheres zum Personenkreis der Vertriebenen und Spätaussiedler ist der GRA zu § 1 FRG zu entnehmen.

Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland zum Beispiel für die Prüfung der Auslandsrentenvorschriften (§§ 110 ff. SGB VI) vorliegt, ergibt sich für Deutsche und Anerkannte Vertriebene/Spätaussiedler allein aus den allgemeinen Grundsätzen des § 30 Abs. 3 SGB I (vergleiche Abschnitt 4 und siehe Beispiel 1).

Hinweis:

Bei der Feststellung von Renten an Vertriebene/Spätaussiedler beziehungsweise deren Hinterbliebene werden gemäß Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, soweit diese unter anderem nach dem 31.12.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31.12.1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben.

Als gewöhnlicher Aufenthalt ist dabei auch der Aufenthalt in Übergangswohnheimen anzusehen, und zwar unabhängig von der Ausstattung dieser Einrichtungen.

Aufenthaltsrechtliche Besonderheit während eines BVFG-Verfahrens

Ausländische Staatsangehörige, die zur Durchführung des BVFG-Verfahrens nach Deutschland eingereist sind und sich ordnungsgemäß haben registrieren lassen, wurden grundsätzlich nicht nach dem Ausländergesetz, sondern (schon) vorgriffsweise „entsprechend“ Art. 116 Abs. 1 GG wie Deutsche behandelt. Schon vor der Anerkennung als Vertriebene oder Spätaussiedler und in grundsätzlicher Erwartung des positiven Verfahrensausgangs wurden sie nach den sogenannten Friedland-Richtlinien wie Deutsche behandelt. Ihnen wurde nach den Verwaltungsvorschriften zum Personalausweisgesetz ein deutscher Pass oder Personalausweis ausgestellt. Da sich deutsche Staatsangehörige stets ohne Einschränkungen immer rechtmäßig in Deutschland aufhalten, liegt bei einem auf Dauer angelegten Inlandsaufenthalt regelmäßig auch ein gewöhnlicher Aufenthalt ab dem Tag der Einreise vor (vergleiche AGZWSR 2/2009, TOP 13).

Wurde die Vertriebeneneigenschaft nach Prüfung im Einzelfall rechtskräftig abgelehnt, kann diese Behandlung nur für die Zukunft, nicht jedoch rückwirkend aufgegeben werden. Die vorläufige aufenthaltsrechtliche Position des Antragstellers während des BVFG-Verfahrens soll bei der Prüfung der „Aufenthaltskette“ für den Betroffenen nicht nachteilig sein und kann einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach dem zu dem Zeitpunkt maßgebenden Ausländergesetz gleichgestellt werden, ist also zukunftsoffen.

Ergeht im Anschluss an die Ablehnung der Vertriebeneneigenschaft ein zum Daueraufenthalt berechtigender zukunftsoffener Aufenthaltstitel, liegt eine „Aufenthaltskette“ und somit ein seit Einreise gewöhnlicher Aufenthalt vor.

Wird im Anschluss an die rechtskräftige Ablehnung der Vertriebenen- oder Spätaussiedlereigenschaft ein nicht zukunftsoffener Aufenthaltstitel erteilt, liegt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung über die Vertriebenen- oder Spätaussiedlereigenschaft kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr vor.

Wurden Antragsteller während des BVFG-Verfahrens allerdings wie Ausländer behandelt (erkennbar an der Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung oder eines Visums) lässt sich daraus eine „Aufenthaltskette“ nicht herleiten, und es kann ein gewöhnlicher Aufenthalt erst ab Erteilung des ersten zukunftsoffenen Aufenthaltstitels begründet werden.

Bei zunächst ab Einreise geduldeten Personen ohne eine Aufenthaltserlaubnis hat die Einbürgerung, das heißt die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Aushändigung der Urkunde und das damit verbundene Recht, sich ohne Einschränkung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, lediglich von diesem Zeitpunkt an konstitutive Wirkung (vergleiche AGZWSR 1/97, TOP 20.1). Nach dem Urteil des BSG vom 09.05.1995, AZ: 8 RKn 5/94 kommt es darauf an, bis wann der Ausländer im Inland lediglich geduldet wurde und ab wann Aufenthaltserlaubnisse mit Verlängerungsoption erteilt wurden.

Weitere Besonderheiten zu Personen aus den ehemaligen Ostblockstaaten Albanien, Bulgarien, Polen, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei und Ungarn, die vor dem 01.06.1985 beziehungsweise vor dem 01.05.1987 eingereist sind, enthält Abschnitt 5.3.2.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Ausländische Staatsangehörige haben die Möglichkeit sich auf Antrag einbürgern zu lassen. Durch die Einbürgerung erwerben sie die deutsche Staatsangehörigkeit.

Auch bei Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben haben, sind Zeiträume vor der Einbürgerung, in denen keine zukunftsoffene Aufenthaltsentscheidung und auch sonst keine materiell-rechtlich beständige Grundlage für den gewöhnlichen Aufenthalt vorlagen, im Nachhinein nicht als zukunftsoffener Aufenthalt zu werten (vergleiche Abschnitt 6). Für diesen Personenkreis kommt beweiserschwerend hinzu, dass bei Einbürgerungen vor dem 01.01.2002 die Ausländerakten, denen der jeweilige Aufenthaltstitel entnommen werden könnte, sofort und bei Einbürgerungen ab 01.01.2002 nach 5 Jahren vernichtet wurden/werden.

Eine Einbürgerung, auf die ein Rechtsanspruch besteht (sogenannte „Anspruchseinbürgerungen“) setzt jedoch bereits das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts in bestimmten Wartezeiträumen vor der Einbürgerung voraus. Die entsprechende Entscheidung der Ausländerbehörde kann von den Rentenversicherungsträgern übernommen werden.

Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann damit bei Einbürgerungen nach folgenden Vorschriften und in folgenden Wartezeiträumen unterstellt werden:

  • Einbürgerung zwischen dem 01.01.1991 und dem 31.12.1999 nach §§ 85, 86 AuslG in der Fassung bis 31.12.1999
    • bei Antrag auf Einbürgerung vor Vollendung des 23. Lebensjahres: Mindestwartezeit 8 Jahre vor der Antragstellung,
    • bei Antrag auf Einbürgerung ab Vollendung des 23. Lebensjahres: Mindestwartezeit 15 Jahre vor Antragstellung.
      Dieses Recht galt auch für Entscheidungen ab 01.01 2000, wenn der Einbürgerungsantrag bis 16.03.1999 gestellt wurde (§ 102a AuslG).
  • Einbürgerung zwischen dem 01.01.2000 und 31.12.2004 nach § 85 AuslG in der Fassung bis 31.12.2004
    • 8 Jahre Mindestwartezeit vor Antragstellung,
  • Einbürgerung ab 01.01.2005
    • nach § 10 Abs. 1 StAG,
      8 Jahre Mindestwartezeit vor Antragstellung,
    • nach § 10 Abs. 3 StAG (erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs beziehungsweise bei Vorliegen bestimmter Integrationsleistungen) mindestens 7 Jahre beziehungsweise 6 Jahre vor Antragstellung.

Ab dem Erwerb der Einbürgerung liegt grundsätzlich ein gewöhnlicher zukunftsoffener Aufenthalt vor (vergleiche Abschnitt 4.1). Liegen für Zeiträume vor der Einbürgerung zukunftsoffene Aufenthaltstitel vor (vergleiche Abschnitt 5.1), besteht auch vor der Einbürgerung ein gewöhnlicher Aufenthalt. Einzelheiten zum Nachweis des aufenthaltsrechtlichen Werdegangs vor der Einbürgerung beinhaltet Abschnitt 7, „Deutsche Staatsangehörige und Vertriebene/Spätaussiedler“.

Ausländer

Ausländer sind Personen, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch als Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit oder als deren Ehegatten oder Abkömmlinge in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden haben. Deutsche Volkszugehörige ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Volksdeutsche) sind demnach Ausländer, solange sie nicht mit Billigung der zuständigen deutschen Behörden (zum Beispiel als Spätaussiedler) diese Aufnahme gefunden haben.

Ausländer haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in Deutschland zeitlich unbegrenzt aufzuhalten. Vielmehr sind sie nach § 50 AufenthG grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet. Ihnen ist der Aufenthalt nur durch staatliche Entscheidung erlaubt. Die Entscheidung über Aufenthaltsrechte trifft die örtlich zuständige Ausländerbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Sie ist für die ausländerrechtliche Behandlung, für die aufenthalts- und passrechtlichen Maßnahmen sowie für die Entscheidung über Abschiebungen und deren Durchführung zuständig.

Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen zu dem auf rein tatsächlichen Umständen beruhenden gewöhnlichen Aufenthalt (siehe Abschnitt 4) zusätzlich rechtliche Erfordernisse hinzutreten (vergleiche FAVR 1/2013, TOP 4).

Ausländer können nur dann ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn ihnen ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, der ihren Aufenthalt materiell-rechtlich billigt und nicht nur vorübergehend - und damit rechtlich beständig - gestattet. Rechtlich beständig (dauerhaft) ist ein Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist.

Hält sich ein Ausländer im Bundesgebiet auf und ist dieser Aufenthalt nach einer bereits ergangenen Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde auflösend befristet oder auflösend bedingt gestattet worden, ist somit davon auszugehen, dass er keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat.

Liegt demgegenüber lediglich eine sogenannte „schlicht“ befristete Aufenthaltsgrundlage vor, das heißt ein nach dem konkreten Zeit- oder Zweckablauf erneut verlängerbarer Aufenthaltstitel, ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I anzunehmen. Eine nach dem Ausländerrecht erteilte rein formale Befristung eines Aufenthaltes steht der Begründung eines auf Dauer angelegten Aufenthaltes nicht entgegen.

Die einzelnen Aufenthaltstitel, die einen zukunftsoffenen und damit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründen oder nicht begründen, deren speziellen Voraussetzungen (wegen Ausbildung, aus humanitären Gründen und andere) und die jeweiligen Aufenthaltsrechte sind in den Abschnitten 5.1 und 5.2 dargestellt. Einzelheiten zu den Nachweismöglichkeiten des aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus Abschnitt 7.

Staatsangehörige der anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz

Aus dem Recht der Europäischen Union kann sich unmittelbar ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt ergeben, das unabhängig davon besteht, ob Ausländer einen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG besitzen. Staatsangehörige der anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie ihre Angehörigen leiten ab dem Zeitpunkt, von dem an das Europarecht in ihrem Heimatstaat oder auf sie anzuwenden ist (siehe GRA EU/SVA zum jeweiligen EU-/EWR-Mitgliedstaat beziehungsweise GRA zu Rechtsgrundlagen Schweiz) ihr Recht zum Aufenthalt unmittelbar aus dem Europarecht ab. Ein vorhandener Aufenthaltstitel hat nur deklaratorische Wirkung. Näher ausgestaltet wird dieses Recht durch das ab 01.01.2005 geltende FreizügG/EU, das das bisherige Aufenthaltsgesetz/EWG und die Freizügigkeitsverordnung/EG ersetzt.

§ 2 Abs. 2 FreizügG/EU zählt die Unionsbürger auf, die freizügigkeitsberechtigt sind. Dazu zählen selbständige oder nichtselbständige Erwerbstätige, Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen, Studenten, Rentner und Nichterwerbstätige. Ebenfalls freizügigkeitsberechtigt sind Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten wollen. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen benötigen weder ein Visum für die Einreise noch einen Titel für den Aufenthalt (§ 2 Abs. 4 S. 1 FreizügG/EU, siehe FAVR 1/2013, TOP 4). Familienangehörige aus Drittstaaten bedürfen für die Einreise eines Visums, sofern eine Rechtsvorschrift dies vorsieht (§ 2 Abs. 4 FreizügG/EU). Weitere Einzelheiten des Einreise- und Aufenthaltsrechts von Familienangehörigen regeln die § 3 FreizügG/EU und § 4 FreizügG/EU.

Nichterwerbstätige Unionsbürger, Rentner und Studenten und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt allerdings nach § 4 S. 1 FreizügG/EU nur, wenn sie über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

Die Staatsangehörigen der zum 01.05.2004, 01.01.2007 und 01.07.2013 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten sind aufenthaltsrechtlich so zu behandeln wie die Staatsangehörigen der bisherigen Mitgliedstaaten. Lediglich für Arbeitnehmer gelten Besonderheiten (vergleiche Abschnitt 7, Staatsangehörige der EU-/EWR-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen).

Für Schweizer Staatsangehörige gilt aufgrund des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zum 01.06.2002 ein im Wesentlichen dem Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger entsprechendes Recht auf Einreise und Aufenthalt. Allerdings findet insbesondere das FreizügG/EU keine Anwendung, sodass keine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht erteilt wird. Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland benötigen sie zwar weder ein Visum noch eine Arbeitsgenehmigung, aber einen Aufenthaltstitel.

Schweizer Staatsangehörige erhalten eine Bescheinigung der Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Bürger. Diese hat nur deklaratorische Bedeutung. Das Recht auf Einreise und Aufenthalt ergibt sich unmittelbar aus dem FZA.

Drittstaatsangehörige

Personen, die nicht Staatsangehörige der EU-/EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz sind (Drittstaatsangehörige), fallen unter die Anwendung des Europarechts, sofern sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Deutschland haben und ihre Situation ein grenzüberschreitendes Element aufweist (beispielsweise Versicherungszeiten in einem anderen Anwenderstaat des Europarechts). Dazu müssen sie sich legal in Deutschland aufhalten. Einzelheiten zu diesem Personenkreis sind der GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010 sowie der VO (EG) Nr. 859/2003 zu entnehmen. Näheres zu den Aufenthaltstiteln und Nachweismöglichkeiten des aufenthaltsrechtlichen Status ergibt sich aus den Abschnitten 5.1, 5.2 und 7.

Staatsangehörige der Türkei (Assoziationsabkommen EWG/Türkei)

Das Aufenthaltsrecht von Ausländern, denen unmittelbar aufgrund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei vom 12.09.1963 (insbesondere aus dem Assoziationsratsbeschluss - AZR - Nr. 1/80) ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist seinem Grunde nach regelmäßig zukunftsoffen. Die Prüfung eines gewöhnlichen Aufenthaltes hat sich in diesen Fällen deshalb allein an den Grundsätzen des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I (vergleiche Abschnitt 4) auszurichten.

Regelmäßig ist seit dem Inkrafttreten des AZR Nr. 1/80 am 01.07.1980 ein zukunftsoffenes Aufenthaltsrecht ab dem Zeitpunkt gegeben, ab dem türkische Staatsangehörige gegen ein Risiko der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer (nicht Selbständige) pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. Dafür ist nach dem EuGH-Urteil vom 04.05.1999, Rechtssache C-262/96, Sürül, die Versicherung in einem Zweig der Sozialversicherung (KV, PflegeV, UV, RV oder AloV) ausreichend.

Sofern Aufenthaltstitel für die betreffenden Zeiträume nicht mehr vorliegen, kann von einem zukunftsoffenen Aufenthaltsrecht ab 01.07.1980 jedenfalls für Zeiträume ausgegangen werden, in denen türkische Arbeitnehmer oder ihre Ehegatten Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben.

Bei türkischen Staatsangehörigen, die ab circa 1961 bis Oktober 1973 als angeworbene Gastarbeiter eingereist sind, kann ein gewöhnlicher Aufenthalt bereits ab der Einreise unterstellt werden (vergleiche Abschnitt 5.3.5).

Für die Einreise in der Zeit vom November 1973 bis 30.06.1980 kann ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht unterstellt werden, sondern muss im Einzelfall anhand der Unterlagen überprüft werden.

Einzelheiten zu den Aufenthaltstiteln und Nachweismöglichkeiten des aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus den Abschnitten 5.1, 5.2 und 7.

Staatsangehörige aus Vertragsstaaten

Für die vom Regelungsbereich eines Sozialversicherungsabkommens erfassten ausländischen Staatsangehörigen bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthalt nach den allgemeinen Grundsätzen, die auch für alle sonstigen dem deutschen Ausländerrecht unterliegenden Personen gelten. Die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen berühren grundsätzlich nicht Fragen und Bewertungen des Ausländerrechts. Somit gelten für die von ihnen betroffenen Staatsangehörigen keine Besonderheiten hinsichtlich der Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts im Vergleich zu anderen, vom AufenthG mit umfassten Ausländern.

Einzelheiten zu den Aufenthaltstiteln und Nachweismöglichkeiten des aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus den Abschnitten 5.1, 5.2 und 7.

Aufenthaltstitel - Rechtsgrundlagen

Seit dem 01.01.2005 werden die Aufenthaltsrechte von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland durch das AufenthG vom 30.07.2004 bestimmt.

Die vor dem 01.01.2005 erteilten Aufenthaltsrechte gelten nach § 101 AufenthG entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort. Für die Fortgeltung muss bei der Ausländerbehörde kein Antrag auf Überschreibung des bisherigen Aufenthaltstitels gestellt werden. Die Fortgeltung tritt automatisch ein. Als welche Aufenthaltstitel vor dem 01.01.2005 erteilte Aufenthaltsrechte nach § 101 AufenthG fortgelten, ist den Abschnitten 5.1 und 5.2 zu entnehmen.

In der Zeit vom 01.01.1991 bis 31.12.2004 galt das Ausländergesetz (AuslG) vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) und bis 31.12.1990 das Ausländergesetz vom 28.04.1965 (BGBl. I S. 353).

Zukunftsoffene Aufenthaltstitel

Folgende Aufenthaltstitel vermitteln eine materiell-rechtlich beständige Grundlage und damit eine zukunftsoffene Berechtigung zum Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I (vergleiche insbesondere FAVR 1/2013, TOP 4):

Hinweis: Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend

AuslG alte Fassung vom 28.04.1965, in Kraft bis 31.12.1990:

  • Aufenthaltsberechtigung (§ 8 AuslG alte Fassung),
  • befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§§ 2, 7 AuslG alte Fassung).

AuslG vom 09.07.1990, in Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2004:

  • Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG),
  • befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§§ 15 ff. AuslG),
  • Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG),
  • als Aufenthaltsberechtigung, befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie als Aufenthaltsbefugnis fortgeltende Aufenthaltsrechte nach dem AuslG alte Fassung (§ 94 AuslG).

AufenthG vom 30.07.2004, in Kraft ab 01.01.2005:

Beachte:

Eine nach dem AufenthG (unabhängig von der jeweiligen Fassung) erteilte Niederlassungserlaubnis ist stets ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel. Es wird deshalb davon abgesehen, die verschiedenen Regelungen des Aufenthaltgesetzes, nach denen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, hier einzeln aufzuführen.

  • Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) wird für die in den einzelnen Abschnitten des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecke erteilt (§ 7 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Die Beurteilung der Zukunftsoffenheit der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis und damit des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hängt insbesondere davon ab, ob der Aufenthalt im Rahmen der erteilten Aufenthaltsentscheidung von vornherein nicht nur vorübergehender Natur ist. Ein nur vorübergehender Aufenthaltszweck in Deutschland ist beispielsweise der Aufenthalt im Rahmen einer Berufsausbildung oder eines Studiums (§§ 16 bis 16e und 17 AufenthG).

Zu den zukunftsoffenen Aufenthaltserlaubnissen gehören unter anderem die Aufenthaltserlaubnis

AufenthG vom 19.08.2007, in Kraft ab 28.08.2007:

  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG (§ 9a AufenthG),
  • Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG),
  • Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte (§ 38a AufenthG).

AufenthG vom 23.06.2011, in Kraft ab 01.07.2011

  • Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen (§ 25a AufenthG).

AufenthG vom 01.06.2012, in Kraft ab 01.08.2012:

Aufenthaltsgesetz vom 27.07.2015, in Kraft ab 01.08.2015:

Aufenthaltsgesetz vom 12.07.2018, In Kraft ab 01.08.2018

  • Aufenthaltserlaubnis für Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a AufenthG)

Aufenthaltsgesetz vom 15.08.2019, in Kraft ab 01.03.2020

Die vor dem 01.01.2005 erteilten Aufenthaltsrechte gelten nach § 101 AufenthG entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort (vergleiche Abschnitt 11 zum jeweiligen Aufenthaltstitel).

Einzelheiten zu den Aufenthaltsrechten von Asylbewerbern beziehungsweise Asylberechtigten, De-facto-Flüchtlingen, Diplomaten, Heimatlosen Ausländern, Kontingentflüchtlingen, Konventionsflüchtlingen, Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen und ausländischen Ehegatten oder Kindern von Ausländern enthält Abschnitt 5.3.

Nähere Erläuterungen zu den einzelnen Aufenthaltstiteln enthält Abschnitt 11.

Nicht zukunftsoffene Aufenthaltstitel

Folgende Aufenthaltstitel vermitteln keine materiell-rechtlich beständige Grundlage und damit keinen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I (vergleiche insbesondere FAVR 1/2013, TOP 4):

Hinweis: Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend

AuslG alte Fassung vom 28.04.1965, in Kraft bis 31.12.1990:

AuslG vom 09.07.1990, in Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2004:

AufenthG vom 30.07.2004, in Kraft ab 01.01.2005:

AufenthG vom 23.06.2011, in Kraft ab 01.07.2011

  • Aufenthaltserlaubnis bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden.

AufenthG vom 01.06.2012, in Kraft ab 01.08.2012:

  • Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte (§ 18c AufenthG in der Fassung bis 29.02.2020). Hinweis: § 18c AufenthG wurde mit Wirkung vom 01.03.2020 geändert. Bei der ab diesem Zeitpunkt erteilten Bescheinigung handelt es sich um eine - zukunftsoffene - Niederlassungserlaubnis.

Aufenthaltsgesetz vom 27.07.2015, in Kraft ab 01.08.2015:

Aufenthaltsgesetz vom 17.05.2017, in Kraft ab 01.08.2017

AufenthG vom 08.07.2019, in Kraft ab 01.01.2020

  • Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG),
  • Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG).

Aufenthaltsgesetz vom 15.08.2019, in Kraft ab 21.08.2019

  • Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG).

Aufenthaltsgesetz vom 15.08.2019, in Kraft ab 01.03.2020

Aufenthaltsgesetz vom 21.12.2022, in Kraft ab 31.12.2022

  • Aufenthaltserlaubnis als Chancen-Aufenthaltsrecht (104c AufenthG)

Einzelheiten zu den Aufenthaltsrechten von Asylbewerbern beziehungsweise Asylberechtigten, De-facto-Flüchtlingen, Diplomaten, Heimatlosen Ausländern, Kontingentflüchtlingen, Konventionsflüchtlingen, Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen und ausländischen Ehegatten beziehungsweise Kindern von Ausländern enthält Abschnitt 5.3.

Nähere Erläuterungen zu den einzelnen Aufenthaltstiteln enthält Abschnitt 11.

Besondere ausländische Personengruppen

Bei der Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts können sich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bei bestimmten Personenkreisen Besonderheiten ergeben.

Asylbewerber und Asylberechtigte

Asylbewerber können in der Regel vor Beendigung des Asylverfahrens keinen zukunftsoffenen Aufenthaltstitel erlangen. Die für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylgesetz (AsylG) begründet für den Asylbewerber während des Verfahrens keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet (vergleiche AGFAVR 1/93, TOP 6). Die Aufenthaltsgestattung ist für die Durchführung des Asylverfahrens zweckgebunden und vermittelt somit vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag noch keine materiell-rechtlich beständige Grundlage für einen auf Dauer angelegten Aufenthalt. Es handelt sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt (vergleiche BSG vom 28.07.1992, AZ: 5 RJ 24/91).

Ausländer, die als Asylberechtigte anerkannt werden, erfahren durch diese Anerkennung die Feststellung des Asylrechts gemäß Art. 16a GG, das in der Regel bereits bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bestanden hat. Damit können Asylberechtigte unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch bereits mit der Einreise begründen, es sei denn, andere Umstände, die auf einen vorübergehenden Aufenthalt hinweisen, sind erkennbar (vergleiche BSG vom 28.07.1992, AZ: 5 RJ 24/91). Ein rückwirkender gewöhnlicher Aufenthalt liegt für den Asylbewerber nicht vor, wenn das Asylrecht nicht anerkannt wurde, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel erteilt wurde oder eine Einbürgerung erfolgt. Der gewöhnliche Aufenthalt beginnt auch in diesen Fällen erst ab Erteilung des zukunftsoffenen Aufenthaltstitels (vergleiche Abschnitt 6).

Anerkannte Asylberechtigte erhalten zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 1 AufenthG, § 26 Abs. 1 AufenthG). Haben sich die Umstände (Ausreisehindernisse), die die Asylgewährung begründet haben, nicht geändert, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel nach fünf Jahren (bei herausragender Integration nach drei Jahren) in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt (§ 26 Abs. 2 und 3 AufenthG). Bis 05.08.2016 erfolgte die Umwandlung nach drei Jahren. Es handelt sich damit bei der temporär erteilten Aufenthaltserlaubnis um einen lediglich „schlicht“ befristeten Aufenthaltstitel, der einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründen kann, weil er den betroffenen Personen einen Rechtsanspruch einräumt, mit welchem die Perspektive für eine dauerhafte Lebensplanung in Deutschland eröffnet werden soll.

Bis 31.12.2004 erwarben Ausländer, die als Asylberechtigte anerkannt sind, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 68 AsylVfG, zum 31.12.2004 weggefallen). Sie gilt seit dem 01.01.2005 als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG fort (§ 101 AufenthG). Nach § 68 Abs. 1 S. 2 AsylVfG galt bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ein Aufenthalt in Deutschland als erlaubt.

Achtung:

Wird der Asylantrag abgelehnt, muss der Antragsteller grundsätzlich mit der Abschiebung rechnen (§ 38 AsylG). Ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland liegt somit nicht vor. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Abschiebung ausgesetzt und eine Duldung ausgesprochen wird.

Nach dem Recht bis 31.12.2004 war es für Ausländer möglich, sich trotz Ablehnung in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten (zum Beispiel Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 1 AuslG wegen drohender Folterung). Sofern vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder vom Gericht ein Abschiebeverbot nach dem bis 31.12.2004 geltenden § 51 AuslG festgestellt worden war und die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich war (BSG vom 09.08.1995, AZ: 13 RJ 59/93), wurde ihm nach § 70 Abs. 1 AsylVfG (zum 31.12.2004 weggefallen) eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Die Aufenthaltsbefugnis vermittelt eine materiell-rechtlich beständige Grundlage und damit eine zukunftsoffene Berechtigung zum Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I (vergleiche Abschnitt 5.1). Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts bei Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist grundsätzlich auf den Zuzugstag, gegebenenfalls auf einen vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festgelegten späteren Zeitpunkt abzustellen (vergleiche RBRTN 1/2008, TOP 3). Dies gilt entsprechend für Abschiebeverbote ab 01.01.2005 nach § 60 AufenthG.

Auch nach dem Recht ab 01.01.2005 ist es für Ausländer möglich, sich trotz Ablehnung des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Dies ist zum Beispiel bei der Gewährung eines subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (im Herkunftsland droht ein ernsthafter Schaden - zum Beispiel bei syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen -) der Fall. Personen mit subsidiären Schutz nach § 4 AsylG ist gem. § 25 Abs. 2, S. 1, 2. Alternative AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Auch diese Aufenthaltserlaubnis vermittelt eine materiell-rechtlich beständige Grundlage und damit eine zukunftsoffene Berechtigung zum Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I (vergleiche Abschnitt 5.1).

Ebenso vermittelt die Aufenthaltserlaubnis nach § 36a AufenthG (Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) für Familienangehörige eine materiell-rechtlich beständige und damit zukunftsoffene Berechtigung zum Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I.

Auch aufgrund der sogenannten Ostblockregelung bestand ein Abschiebehindernis. Dieses galt im Verhältnis zu Personen, die beispielsweise aus Polen, Ungarn, der Sowjetunion, der Tschechoslowakei, Bulgarien und anderen Staaten um Asyl in der Bundesrepublik Deutschland baten (vergleiche Abschnitt 5.3.2).

Wird der Bescheid, mit dem die Asylberechtigung anerkannt wurde, zu einem späteren Zeitpunkt

  • widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung infolge von Veränderungen im Herkunftsland oder in den persönlichen Verhältnissen nachträglich entfallen sind (§ 73 Abs. 1 AsylG, § 49 VwVfG), oder
  • zurückgenommen, weil die ursprüngliche Entscheidung aufgrund unrichtiger Angaben oder des Verschweigens wesentlicher Tatsachen objektiv unrichtig war (§ 73 Abs. 2 AsylG, § 48 VwVfG),

entfällt die Grundlage für einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AufenthG - ab 01.01.2005 -, §§ 43 und 44 AuslG - bis 31.12.2004 -).

Der Widerruf entfaltet seine Wirkung jedoch nur für die Zukunft, sodass bis zur Wirksamkeit (Bestandskraft) des Widerrufs ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt. Hat der Berechtigte anschließend einen (anderen) zukunftsoffenen Aufenthaltstitel, ist durchgehend von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen.

Handelt es sich um eine Rücknahme mit Wirkung auch für die Vergangenheit, liegt mit Bestandskraft der Entscheidung auch für den abgelaufenen Zeitraum kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland mehr vor (BVerwG vom 13.04.2010, AZ: 1 C 10/09, Randnummer 17). Wird anschließend aufgrund anderer Umstände ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel erteilt, kann erst ab diesem Zeitpunkt von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden.

Besonderheiten bei Ablehnung von Asylanträgen von Personen aus Osteuropa

Brauchte ein Asylbewerber gemäß der ehemaligen sogenannten „Ostblockregelung“ der Ausländerbehörde auch bei endgültiger Ablehnung des Asylgesuchs nicht mit einer Abschiebung zu rechnen, so stehen der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts grundsätzlich keine Hindernisse entgegen. Ein solcher Aufenthalt erfüllt im weiteren Sinne ebenfalls das Merkmal „unbefristet rechtmäßig“ (BSG vom 09.08.1995, AZ: 13 RJ 59/93).

Für Asylbewerber und andere Personen aus den ehemaligen Ostblockstaaten Albanien, Bulgarien, Polen, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei und Ungarn gilt bei Einreise vor dem 01.06.1985, 01.05.1987 oder nach dem 30.04.1987 im Einzelnen Folgendes (vergleiche AGZWSR 2/2009, TOP 13):

  • Einreise vor dem 01.06.1985
    • Bei Einreise vor dem 01.06.1985 erfolgte unabhängig von der Stellung eines Asylantrages eine Duldung im Bundesgebiet (Beschluss der Innenministerkonferenz vom 26.08.1966). Mit einer Abschiebung mussten die Staatsangehörigen der genannten Staaten nicht rechnen. Daher liegt bereits ab dem Zeitpunkt der Einreise ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet vor.
  • Einreise vom 01.06.1985 bis 30.04.1987
    • Bei Einreise vom 01.06.1985 bis 30.04.1987 erfolgte, sofern Asyl beantragt wurde, auch bei der Ablehnung eines entsprechenden Antrags eine Duldung. Mit einer Abschiebung mussten die Betroffenen nicht rechnen. Daher liegt bei ihnen ab Einreise ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet vor.
      Beachte:
      Dies gilt aufgrund einer besonderen Weisung (Schreiben der damaligen Senatsverwaltung für Inneres vom 27.05.1987 und vom 18.02.1990; AZ: III C-0345/31 und III C 12-0345/31) entsprechend auch für Personen, die nach dem 30.04.1987 aber vor dem 01.12.1989 aus Polen nach Berlin eingereist sind.

    Wurde kein Asylantrag gestellt oder dieser zurückgenommen, konnten sich diese Staatsangehörigen nur dann gewöhnlich im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie einen zum Daueraufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) besaßen (Beschluss der Innenministerkonferenz vom 26.04.1985). Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt dann erst ab dem Tag der Erteilung eines zukunftsoffenen Aufenthaltstitels vor.
  • Einreise nach dem 30.04.1987
    • Bei Einreise nach dem 30.04.1987 gelten für diese Personen (soweit nicht die zuvor genannte Ausnahmeregelung für Berlin greift) grundsätzlich die allgemeinen Festlegungen zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts (vergleiche AGZWSR 1/2008, TOP 6), die in Abschnitt 4.2 beschrieben sind.

De-facto-Flüchtlinge

De-facto-Flüchtlinge sind Ausländer, die nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder ohne Durchführung des Asylverfahrens geduldet werden. Dieser geduldete Aufenthalt ist nur ein vorübergehender Inlandsaufenthalt (Hinweis: Die Bezeichnung „de-facto-Flüchtling“ ist kein Rechtsbegriff und wird uneinheitlich verwendet).

Diplomaten und andere Exterritoriale

Soweit Ausländer im Inland nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen oder nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Einrichtungen und Organisationen von der Ausländermeldepflicht befreit sind, benötigen sie keinen Aufenthaltstitel. Auch ohne Besitz eines Aufenthaltstitels können sich diese Personen (sogenannte „Exterritoriale“) rechtlich beständig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Hinweis:

Die Eigenschaft als „Exterritorialer“ (zum Beispiel Angehöriger einer ausländischen Botschaft im Inland) führt grundsätzlich nicht dazu, dass der Exterritoriale als sich im Heimatstaat aufhaltend anzusehen ist.

Gastarbeiter

Bei Ausländern, die im Rahmen der Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer vor November 1973 (Anwerbestopp) in das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet eingereist sind, kann grundsätzlich, sofern sich aus den Unterlagen nichts Gegenteiliges ergibt, davon ausgegangen werden, dass ihnen ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel erteilt wurde und deshalb ab Einreise eine materiell-rechtlich beständige Grundlage für den gewöhnlichen Aufenthalt vorliegt. Hierzu gehören unter anderem Arbeitnehmer aus der Türkei (seit 1961), Marokko (seit 1963), Tunesien (seit 1965) und Jugoslawien (seit 1968).

Sind die Gastarbeiter wieder zurück in ihr Heimatland gekehrt und zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem Anwerbestopp) erneut eingereist, ist der gewöhnliche Aufenthalt bei der erneuten Einreise nach den jeweils vorhandenen Aufenthaltstiteln zu ermitteln.

Zu beachten ist jedoch, dass das alte Ausländergesetz vom 28.04.1965 (anzuwenden bis 31.12.1990), anders als die Nachfolgegesetze, kein eigenständiges Aufenthaltsrecht für nachziehende Ehegatten vorsah. Der aufenthaltsrechtliche Status eines bis zum 31.12.1990 in das Bundesgebiet nachgezogenen Ehegatten eines Gastarbeiters war vielmehr mit dem des vor November 1973 im Rahmen der Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer zugezogenen und bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten zu verknüpfen. Im Ergebnis kann daher auch für bis zum 31.12.1990 nachgezogene Ehegatten von vor November 1973 zugezogenen Gastarbeitern der Anwerbeländer regelmäßig von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ausgegangen werden.

Heimatlose Ausländer

Ausländer, welche die Rechtsstellung nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25.04.1951 - HAuslG - (BGBl. I S. 269) besitzen, benötigen keinen Aufenthaltstitel (§ 12 HAuslG). Ihnen steht ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht zu.

Kontingentflüchtlinge

Bei Kontingentflüchtlingen handelt es sich um eine privilegierte Sondergruppe unter den Ausländern. Diese Flüchtlinge werden im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommen und müssen das Asylverfahren nicht durchlaufen. Sie unterfallen § 23 AufenthG. Sie können sich daher ab dem Tag ihrer Einreise in der Bundesrepublik Deutschland rechtlich beständig im Inland aufhalten.

Kontingentflüchtlinge sind beispielsweise Vietnamesen („Boat-People“), die zwischen 1975 und 1982 aufgenommen wurden, albanische Botschaftsflüchtlinge aus dem Jahre 1990 oder seit 1991 jüdische Emigranten aus der Sowjetunion.

Bis zum 31.12.2004 wurde die Rechtsstellung der Kontingentflüchtlinge durch das HumHAG vom 22.07.1980 (BGBl. I S. 1057) geregelt. Das HumHAG ist durch Art. 15 Abs. 3 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes außer Kraft getreten. Übergangsvorschriften finden sich in den § 101 Abs. 1 AufenthG und § 103 AufenthG. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 HumHAG oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Zur aufenthaltsrechtlichen Wirkung der Aufenthaltstitel im Einzelnen siehe Abschnitt 5.1.

Konventionsflüchtlinge (GFK-Flüchtlinge)

Hierbei handelt es sich um Ausländer, die in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. II 1953 S. 559) in Deutschland Abschiebungsschutz genießen, auch wenn sie keinen Anspruch auf Asyl nach Art. 16a GG haben, weil sie zum Beispiel über einen sicheren Drittstaat eingereist sind.

Den Konventionsflüchtlingen wird nach § 60 AufenthG (bis 31.12.2004 § 51 AuslG) Abschiebungsschutz gewährt, weil im Heimatstaat ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Seit dem 01.01.2005 werden auch Personen bei nichtstaatlicher oder geschlechtsspezifischer Verfolgung geschützt.

Sie erhalten nach § 25 Abs. 2 S. 1 erste Alternative AufenthG und § 26 AufenthG zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde bis zum 05.08.2016 anschließend in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt (seit dem 06.08.2016 grundsätzlich ggf. nach fünf Jahren, bei herausragender Integration auch bereits nach drei Jahren), sofern sich an dem Flüchtlingsstatus nichts geändert hat. Über die aufenthaltsrechtliche Wirkung der Aufenthaltstitel im Einzelnen informieren die Abschnitte 5.1 und 5.2.

Bis 31.12.2004 erhielten Konventionsflüchtlinge eine Aufenthaltsbefugnis, die nach 8 Jahren in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis übergehen konnte.

Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge

Ausländern, denen aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird, wird nach § 24 AufenthG für die Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die nicht zukunftsoffen ist.

Bis 31.12.2004 konnte Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen eine ebenfalls nicht zukunftsoffene Aufenthaltsbefugnis nach § 32a AuslG erteilt werden. Sie gilt als Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG fort (vergleiche § 101 AufenthG).

Ausländische Ehegatten und Kinder von Ausländern und Deutschen

Für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die antragstellende Person, das heißt der ausländische Ehegatte eines Deutschen oder Ausländers (Stammberechtigter) einen zukunftsoffenen Aufenthaltstitel besitzt (vergleiche FAVR 1/2013, TOP 4). Auf den Aufenthaltstitel des Stammberechtigten kommt es hier insoweit nicht an. Da Kinder auch ein eigenständiges, vom Stammberechtigten unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten können (§§ 34 Abs. 2, 35 AufenthG; bis 31.12.2004 § 21 Abs. 3 AuslG), gilt dies entsprechend auch für Kinder.

Auf den von der Ausländerbehörde ausgestellten Aufenthaltstitel kommt es nicht an, wenn der Antragsteller oder das Kind bereits aus anderen Gründen über eine materiell-rechtlich beständige Grundlage für den gewöhnlichen Aufenthalt verfügen, zum Beispiel als Familienangehörige von nach dem Recht der EU, des EWR oder des Assoziationsabkommens EWG/Türkei freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmern. Zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG und damit zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Ehegatten und Kinder richtet sich in diesen Fällen dann deren aufenthaltsrechtlicher Status nach dem Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten (§ 27 AufenthG und die folgenden Vorschriften; bis 31.12.2004 § 17 AuslG). Dies gilt für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften entsprechend (§ 27 Abs. 2 AufenthG).

Ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel des Stammberechtigten begründet daher für den ausländischen Ehegatten oder das Kind ebenfalls einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 29, 30, 32, 33 und 34 Abs. 1 AufenthG; bis 31.12.2004 §§ 17, 18, 20 und 21 Abs. 1, 2 und 4 AuslG). Diesen Schutz genießen ebenfalls ausländische Ehegatten und Kinder eines Deutschen (§ 28 AufenthG; bis 31.12.2004 § 23 AuslG).

Bei Ausländern ohne zukunftsoffenen Aufenthaltstitel, die einen im Inland lebenden Deutschen, Asylberechtigten oder einen Ausländer heiraten, der im Besitz eines zukunftsoffenen Aufenthaltstitels ist, ist regelmäßig ab dem Zeitpunkt der Eheschließung von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen. Erfolgt der Zuzug in das Bundesgebiet erst nach der Eheschließung, ist der Zuzugstag als Beginn des gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen. Wird einem Ehegatten erst zu einem späteren Zeitpunkt ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel erteilt, ist bei dem anderen Ehegatten ebenfalls ab dem Tag der Erteilung dieses Aufenthaltstitels von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen.

Hat die Ausländerbehörde ausländischen Ehegatten von Deutschen und von Ausländern mit zukunftsoffenen Aufenthaltstiteln lediglich solche Aufenthaltstitel ausgestellt, die keine materiell-rechtlich beständige Grundlage für einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet vermitteln (vergleiche Abschnitt 5.2), kann dies aber ein Indiz dafür sein, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nicht besteht oder noch nicht erwiesen ist, dass eine solche hergestellt werden soll. In einem solchen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten eine materiell-rechtlich beständige Grundlage für einen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt des erziehenden Elternteils vermittelt. Unberührt bleibt davon ein gewöhnlicher Aufenthalt durch einen eigenständigen Aufenthaltstitel des ausländischen Ehegatten oder der Kinder.

Dies gilt auch, wenn die Erteilung eines zukunftsoffenen Aufenthaltstitels daran gescheitert ist, dass kein ausreichender Wohnraum vorhanden ist. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu Ausländern, die nicht Asylberechtigte sind, gehört es zu den unabdingbaren Voraussetzungen, dass ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Art. 6 GG verschafft Ausländern keinen grundrechtlichen Anspruch auf Aufenthaltsgewährung. Sie können deshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden, ihre Familieneinheit mit ihren ausländischen Familienangehörigen außerhalb des Bundesgebiets herzustellen. Ab Erteilung eines zukunftsoffenen Aufenthaltstitels liegt dann ein gewöhnlicher Aufenthalt vor.

Verliert der Stammberechtigte sein Aufenthaltsrecht aufgrund einer Entscheidung der Ausländerbehörde, etwa weil ein zwingender Ausweisungsgrund erfüllt wird, so geht auch das Aufenthaltsrecht des ausländischen Familienangehörigen verloren, soweit nicht die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bestehen.

Wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch Tod oder Scheidung beendet, sieht § 31 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für geschiedene und hinterbliebene ausländische Ehegatten vor.

Dabei findet nach den dort geregelten Voraussetzungen mit der Verlängerung des Aufenthaltsrechts der betreffenden Person eine Umwandlung des ursprünglichen vom Stammberechtigten abgeleiteten Aufenthaltsrechts in ein eigenständiges Recht statt. Diese Möglichkeit besteht nach § 36 Abs. 2 AufenthG auch für andere Familienangehörige.

Grundlegende Voraussetzung ist, dass der Stammberechtigte zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe im Besitz eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) war.

§§ 34 Abs. 2, 35 AufenthG regeln nach Beendigung der Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Recht für Kinder. Kinder erhalten nach mindestens fünfjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise nach Eintritt der Volljährigkeit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Recht der DDR

Für den Aufenthalt von Ausländern in der DDR im Rahmen eines Arbeitskräfteabkommens, eines Abkommens über die Berufsausbildung sowie die Weiterqualifizierung von Arbeitskräften beziehungsweise die Absolvierung eines Studiums war nach dem bis 02.10.1990 geltenden Recht eine Genehmigung erforderlich (§ 3 Abs. 1 Ausländergesetz vom 28.06.1979). Soweit keine örtliche oder zeitliche Begrenzung des Aufenthalts eingetragen war, waren Ausländer in der DDR berechtigt, sich dort beliebig lange aufzuhalten (§ 4 Ausländergesetz vom 28.06.1979). Dieses Aufenthaltsrecht wurde zum 01.01.1991 in Aufenthaltserlaubnisse nach dem bundesdeutschen Ausländergesetz überführt (Einigungsvertrag vom 31.08.1990 - BGBl. II S. 889 ff., Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nummern 3 und 4).

Für den Aufenthalt wurden insbesondere folgende Titel erteilt (§ 2 Ausländeranordnung vom 28.06.1979):

  1. bei ständigem Wohnsitz eine Aufenthaltserlaubnis,
  2. bei länger befristetem Aufenthalt eine Aufenthaltsgenehmigung,
  3. bei kurz befristetem Aufenthalt eine Aufenthaltsberechtigung.

zu a)

Der ständige Wohnsitz ist ein zeitlich unbefristeter Aufenthalt. Wurde einem Ausländer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zuerkannt, wurde ihm gleichzeitig ein „roter Personalausweis“ ausgestellt. Dieser ist als zukunftsoffener Aufenthaltstitel anzusehen. Ab diesem Zeitpunkt ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen (vergleiche RBRTO 1/2002, TOP 5).

Wurde nach der Wiedervereinigung im Anschluss an den roten Personalausweis zunächst nur eine (nicht zukunftsoffene) Aufenthaltsbewilligung und im Anschluss daran ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel erteilt, ist ab Erteilung des roten Personalausweises durchgehend von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen (vergleiche RBRTB 1/2008, TOP 3).

zu b)

Ausländer konnten sich in der DDR „länger befristet“ aufhalten. Seit dem 01.08.1979 wurde für den Aufenthalt von Ausländern, der „länger befristet“ war, eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt.

Dieser Aufenthalt war unter anderen zur Berufsausbildung, Weiterqualifizierung, Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder der Absolvierung eines Studiums. Die DDR hatte mit verschiedenen Staaten, wie Kuba, Polen, Mosambik, Mongolei, Vietnam Arbeitskräfteabkommen sowie Abkommen über die Berufsausbildung und die Weiterqualifizierung von Arbeitskräften abgeschlossen. Die Dauer des Aufenthaltes in der DDR war in der Regel zeitlich begrenzt und die Personen waren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter anderem zur Rückkehr in das Heimatland verpflichtet. Somit lag ein zukunftsoffener Aufenthalt nicht vor (vergleiche RBRTO 2/2001, TOP 7).

zu c)

Ein kurz befristeter Aufenthalt ist ein Aufenthalt aus dienstlichen, privaten oder touristischen Gründen. Es handelt sich dabei nur um einen vorübergehenden Aufenthalt. Somit lag ein zukunftsoffener Aufenthalt nicht vor (vergleiche RBRTO 2/2001, TOP 7).

Zeitpunkt der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes

Grundsätzlich ist der ausländerrechtliche Status in dem Zeitpunkt maßgebend, für den die sozialrechtliche Leistung beziehungsweise Anerkennung begehrt wird.

Als Zeitpunkt der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts gilt grundsätzlich der Tag der Einreise in das Bundesgebiet, wenn seit diesem Zeitpunkt eine materiell-rechtlich beständige Grundlage für den gewöhnlichen Aufenthalt vorliegt.

Bei der Beurteilung, ob am Einreisetag eine materiell-rechtlich beständige Grundlage für den gewöhnlichen Aufenthalt vorliegt, ist die Dauer des Verwaltungsverfahrens bei der Ausländerbehörde grundsätzlich ohne Bedeutung, da der von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltstitel in der Regel als nachträgliche Bestätigung des Aufenthaltsrechts anzusehen ist. Dafür sind im jeweiligen Einzelfall die unter Abschnitt 7 aufgeführten Unterlagen heranzuziehen und auszuwerten.

Insbesondere bei folgenden Personengruppen liegt in der Regel ab Einreise eine materiell-rechtlich beständige Grundlage für den gewöhnlichen Aufenthalt vor (vergleiche FAVR 1/2013, TOP 4):

  • anerkannte Vertriebene und Spätaussiedler (vergleiche Abschnitt 4.1),
  • Ausländer, die nach dem Europarecht oder ZFA freizügigkeitsberechtigt sind (vergleiche Abschnitt 4.2.1),
  • Ausländer, die als Asylberechtigte anerkannt sind (vergleiche Abschnitt 5.3.1) und
  • Ausländer, denen unmittelbar aufgrund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht (vergleiche Abschnitt 4.2.3).

Liegt am Tag der Einreise in das Bundesgebiet weder ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel noch eine sonstige materiell-rechtlich beständige Grundlage für den gewöhnlichen Aufenthalt vor, gilt als Zeitpunkt der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet grundsätzlich der Tag der Erteilung des ersten zukunftsoffenen Aufenthaltstitels (vergleiche FAVR 1/2013, TOP 4).

Ergibt die Prüfung im Einzelfall jedoch, dass erst zu einem späteren Zeitpunkt der Entschluss zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland gefasst wurde, ist dieser spätere Zeitpunkt maßgebend.

Liegt zunächst kein zukunftsoffener Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5.1 vor, wird dieser jedoch später erlangt (zum Beispiel durch Eheschließung mit einem Deutschen), so wird der gewöhnliche Aufenthalt nicht bereits rückwirkend, sondern erst mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für den zukunftsoffenen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5.1 begründet.

Die Erteilung und insbesondere auch die Verlängerung eines Aufenthaltstitels erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Für die Dauer des Antragsverfahrens wird dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt (§ 81 Abs. 5 AufenthG).

Für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts während der Geltungsdauer einer Fiktionsbescheinigung ist der zuvor bestehende, durch die Fiktionsbescheinigung fortgeltende Aufenthaltstitel maßgeblich. § 81 AufenthG (bis 31.12.2004: § 69 AuslG) sieht vor, dass der bisherige Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt. Lag vor einer solchen Fiktionsbescheinigung ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel (zum Beispiel, wenn er "schlicht" befristet ist) vor, gilt dieser Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den erneuten Antrag als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG; bis 31.12.2004: § 69 Abs. 3 AuslG). Lag vor einer Fiktionsbescheinigung noch kein oder ein nicht zukunftsoffener Aufenthaltstitel vor, begründet die Fiktionsbescheinigung allein keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Dabei ist unerheblich, welcher Aufenthaltstitel im Anschluss erteilt wird (§ 81 Abs. 3 AufenthG; bis 31.12.2004 § 69 Abs. 2 AuslG). Die Fiktionsbescheinigung selbst begründet keine materiell-rechtlich beständige Grundlage für den gewöhnlichen Aufenthalt.

Besonderheiten in Bezug auf Polen sind der GRA zu Art. 1a DPRA vom 09.10.1975 (ZustG) beziehungsweise Abschnitt 5.3.2 und zu Asylberechtigten Abschnitt 5.3.1 zu entnehmen.

Kann der gewöhnliche Aufenthalt anhand der Unterlagen nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten der Antragsteller (vergleiche FAVR 1/2013, TOP 4).

Nachweis des aufenthaltsrechtlichen Status

Für den Nachweis des aufenthaltsrechtlichen Status können abhängig vom Personenkreis folgende Unterlagen herangezogen werden:

Deutsche Staatsangehörige und Vertriebene/Spätaussiedler:

  • Personalausweis,
  • Bescheinigung der Meldebehörde,
  • Reisepass,
  • Staatsangehörigkeitsurkunde,
  • Einbürgerungsurkunde,
  • Einbürgerungsakten der regional zuständigen Stellen,
  • Bundesvertriebenenausweis,
  • Spätaussiedlerbescheinigung.

Nach einer Einbürgerung werden die bei den Ausländerbehörden geführten Akten vernichtet und die Eintragungen im Ausländerzentralregister gelöscht. Die Einbürgerungs- und Ausländerakten werden nach der Einbürgerung nicht zusammengeführt. In der Regel werden die Ausländerakten nach vollzogener Einbürgerung gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Ausländerdateienverordnung vom 18.12.1990 für 5 Jahre aufbewahrt und danach vernichtet. Dies gilt allerdings erst für Einbürgerungen ab dem 01.01.2002. Davor wurden die Ausländerakten grundsätzlich nach vollzogener Einbürgerung sofort vernichtet. Aus der Einbürgerungsakte ist nur die Dauer des für die Einbürgerung erforderlichen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts ersichtlich (vergleiche RBRTN 2/2005, TOP 2).

Fehlen für die Zeit vor der Einbürgerung Nachweise, kann in den in Abschnitt 4.1.2 beschriebenen Wartezeiträumen von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ausgegangen werden, wenn ein Nachweis über die Rechtsgrundlage und die vorausgesetzte Mindestdauer vorliegt (vergleiche AGZWSR 2/2013, TOP 7).

Kann für Zeiträume über die Mindestwartezeit hinaus und bei einer Ermessenseinbürgerung der gewöhnliche Aufenthalt anhand der Unterlagen zum aufenthaltsrechtlichen Werdegang nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten der Antragsteller.

Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern:

Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG, in der der Status als Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG nachgewiesen ist.

Die Bescheinigung wird den im Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten oder Abkömmlingen ausgestellt. Im Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers, der in Deutschland den gewöhnlichen Aufenthalt nehmen will, werden zum Zwecke der gemeinsamen Ansiedlung die im Aussiedlungsgebiet lebenden Ehegatten oder Abkömmlinge des Spätaussiedlers mit einbezogen.

Ausländer/Drittstaatsangehörige/Staatsangehörige aus Vertragsstaaten:

  • Pass mit Aufenthaltsvermerken (auch ungültige Pässe),
  • Bescheinigung der Ausländerbehörde,
  • Visum,
  • Reiseausweis für Ausländer,
  • Blaue Karte EU,
  • ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer,
  • Mobiler ICT-Karte,
  • Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung),
  • Grenzgängerkarte,
  • Reiseausweis für Flüchtlinge (Abkommen vom 28.07.1951),
  • Reiseausweis für Staatenlose (Übereinkommen vom 28.09.1954),
  • eine für die Dauer des Antragsverfahrens ausgestellte Bescheinigung, sogenannte Fiktionsbescheinigung (§ 81 AufenthG, bis 31.12.2004 § 69 AuslG).
  • Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister (AZR)
    • Nicht freizügigkeitsberechtigte Personen
      Der aufenthaltsrechtliche Status einer Person, die im Zeitpunkt der Bearbeitung des Vorgangs nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU/des EWR oder der Schweiz ist (nicht freizügigkeitsberechtigte Person), kann auch über das automatisierte Online-Verfahren zum Abruf der Daten aus dem Ausländerzentralregister (AZR) des Bundesverwaltungsamtes (BVA) geklärt werden (§ 18g AZRG). Hierfür ist zuvor von der betreffenden Person ein „Antrag auf Erteilung einer Online-Auskunft beim Bundesverwaltungsamt - AZR -“ einzuholen. Über das Online-Portal können die im AZR über die betreffende Person gespeicherten Daten eingesehen werden.
    • Freizügigkeitsberechtigte Personen
      Die elektronische Abfrage von AZR-Daten für Personen, die zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Vorgangs Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der EU des EWR oder der Schweiz sind („freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger“), ist nicht zulässig. Auf die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person in dem Zeitraum, auf den sich die Ermittlungen beziehen (beispielsweise bei weit zurückliegende Erziehungszeiten), kommt es für die Frage der Nutzung des AZR-Online-Portals nicht an.
      Lässt sich der aufenthaltsrechtliche Status einer Person, die zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Vorgangs freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist, für zurückliegende Zeiträume, in denen sie eine andere Staatsangehörigkeit hatte, anhand der zuvor aufgeführten Dokumente nicht feststellen, kann, als letzte Ermittlungsmöglichkeit, auch eine schriftliche Auskunft aus dem AZR vom BVA angefordert werden. Hierzu ist ein Antrag auf Selbstauskunft aus dem AZR durch die betroffene Person zu stellen. Sofern als Bevollmächtigter und Empfänger der Auskunft ein Rentenversicherungsträger benannt wird, kann die Auskunft unmittelbar an diesen gesandt werden.
      Beachte:
      Eine elektronische oder schriftliche Abfrage von AZR-Daten für Personen, die zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Vorgangs (nach Einbürgerung) deutsche Staatsangehörige sind, ist nicht möglich, da die entsprechenden Daten nach Einbürgerung regelmäßig gelöscht/vernichtet werden.

    Im AZR sind unter anderem Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status oder über die in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 559) gespeichert.

Staatsangehörige der Türkei (Assoziationsabkommen EWG/Türkei):

Ausländer, denen aufgrund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, müssen dieses - im Gegensatz zu freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern - durch eine rein deklaratorische Aufenthaltserlaubnis nachweisen, welche auf Antrag ausgestellt wird (vergleiche § 4 Abs. 1 und 5 AufenthG). Die Möglichkeit, trotz des bestehenden Aufenthaltsrechts bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis mit entsprechend konstitutiver Wirkung zu erhalten, bleibt unberührt.

Asylbewerber und Asylberechtigte:

  • Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens,
  • Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,
  • Pass mit den Aufenthaltsvermerken zu einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis.

Kontingentflüchtlinge:

Nationalpass oder Internationaler Reiseausweis, die folgende Stempelaufdrucke enthalten: „Der Inhaber hat die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980 (BGBl. I S. 1057).“

Staatsangehörige der EU-/EWR-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen:

  • gültiger Personalausweis/Pass der EU-/EWR-Mitgliedstaaten,
  • Meldebescheinigung,
  • Beschäftigungsbescheinigung,
  • Belege über eine selbstständige Tätigkeit,
  • Nachweis über ausreichende Existenzmittel,
  • Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz,
  • Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers,
  • Bescheinigung über die Einschreibung bei einer anerkannten Einrichtung zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung,
  • eine bis zum 06.01.2013, gegebenenfalls bis zum 28.01.2013 ausgestellte Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 5 FreizügG/EU (Freizügigkeitsbescheinigung), gegebenenfalls bei Staatsangehörigen der zum 01.05.2004 und 01.01.2007 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten mit Vermerk über die Arbeitsgenehmigungspflicht.
    Aufgrund einer Änderung des FreizügG/EU wird mit dem 07.01.2013 beziehungsweise mit dem 29.01.2013 keine Freizügigkeitsbescheinigung mehr ausgestellt. Sie ist ersatzlos entfallen. Die Ausländerbehörde stellt auch keine andere Bescheinigung über ein vorliegendes Freizügigkeitsrecht aus.

Staatsangehörige des zum 01.07.2013 beigetretenen EU-Mitgliedstaats Kroatien, die in Deutschland arbeiten möchten, benötigen für das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU eine Arbeitsgenehmigung-EU. § 13 FreizügG/EU verweist insoweit auf den § 284 SGB III. Dieser schreibt die Arbeitsgenehmigungspflicht für die neuen Unionsbürger, die den Übergangsregelungen nach Maßgabe des Vertrages vom 16.04.2003 über den EU-Beitritt dieser Staaten (BGBl. 2003 II S. 1408) unterliegen, fest. In diesen Fällen benötigen die Unionsbürger vor Aufnahme der arbeitsgenehmigungspflichtigen Beschäftigung eine sogenannte Arbeitserlaubnis- beziehungsweise Arbeitsberechtigung-EU. Der Arbeitsmarktzugang für die Unionsbürger wird ausschließlich von der Arbeitsverwaltung geprüft und abschließend beurteilt.

Deutschland nahm die Übergangsregelung gegenüber Kroatien für die Zeit vom 01.07.2013 bis 30.06.2015 in Anspruch. Gegenüber Bulgarien und Rumänien bestand die Übergangsregelung vom 01.01.2007 bis 31.12.2013. Gegenüber Polen, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen und Ungarn vom 01.05.2004 bis 30.04.2011.

Auf der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht nach § 5 FreizügG/EU war für die Staatangehörigen, die den Übergangsregelungen unterlagen, die Arbeitsgenehmigungspflicht zu vermerken. Die Bescheinigung wurde für Arbeitnehmer - sofern es sich nicht um eine arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeit handelt - erst nach Erteilung der Arbeitsgenehmigung-EU ausgestellt. Die erteilte Arbeitsgenehmigung-EU führt zu einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet für Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten.

Für die Frage der Zukunftsoffenheit des Aufenthalts kommt es damit für diese Personengruppe neben den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles insbesondere auf den Inhalt und die Dauer der erteilten Arbeitsgenehmigung-EU an (vergleiche FAVR 1/2013, TOP 4).

Da die Freizügigkeitsbescheinigung für Arbeitnehmer erst nach Erteilung der Arbeitsgenehmigung-EU ausgestellt wurde, dient als Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts die bis zum 06.01.2013, gegebenenfalls bis zum 28.01.2013 ausgestellte Freizügigkeitsbescheinigung. Ist eine Freizügigkeitsbescheinigung nicht ausgestellt worden, ist das Freizügigkeitsrecht durch die obengenannten Unterlagen nachzuweisen.

Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Staatsangehörigen der EU-/EWR-Mitgliedstaaten

  • Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates,
  • bis 28.08.2007 wurde die Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt. Sie ist bis zu 5 Jahre (oder unbegrenzt) gültig.

Schweizer Staatsangehörige

  • Identitätskarte,
  • Pass,
  • Bescheinigung der Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Bürger,
  • Grenzgängerbewilligung.

Verlust des aufenthaltsrechtlichen Status

Der mit den im Abschnitt 7 aufgeführten Unterlagen nachgewiesene aufenthaltsrechtliche Status kann sich nach der Feststellung geändert haben. Für die Sachverhaltsermittlung gelten die Grundsätze des § 20 SGB X.

Ein Aufenthaltstitel erlischt unter anderen nach § 51 Abs. 1 AufenthG in folgenden Fällen:

  • Ablauf seiner Geltungsdauer,
  • Eintritt einer auflösenden Bedingung,
  • Rücknahme des Aufenthaltstitels,
  • Widerruf des Aufenthaltstitels,
  • Ausweisung des Ausländers,
  • Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG,
  • wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist,
  • wenn der Ausländer einen Asylantrag stellt, nachdem ihm ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gemäß §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt worden ist,
  • wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
  • nach einem Aufenthalt außerhalb Deutschlands von mehr als sechs Monaten beziehungsweise insbesondere bei Inhabern der Blauen Karte EU von mehr als zwölf Monaten, wenn der Ausländer nicht innerhalb des genannten Zeitraums wieder eingereist ist.

Letzteres gilt unter anderen nach § 51 Abs. 2 bis 7 und Abs. 9 AufenthG nicht, wenn der Ausländer

  • Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist und sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, solange der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund vorliegt,
  • Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist und mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, solange kein Ausweisungsgrund vorliegt,
  • den Wehrdienst im Heimatland ableistet und vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Beendigung wieder eingereist ist,
  • die Frist von der Ausländerbehörde in den in § 51 Abs. 4 AufenthG genannten Fällen rechtzeitig verlängern lässt,
  • Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist,
  • eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG hat und sich für einen Zeitraum von weniger als zwölf beziehungsweise, wenn im Besitz einer Blauen Karte EU, vierundzwanzig aufeinander folgenden Monaten außerhalb der Europäischen Union oder für einen Zeitraum von weniger als sechs Jahren außerhalb Deutschlands aufhält (für die Länder Dänemark, Großbritannien und Irland gelten Besonderheiten).
  • bei einer nach § 19 AufenthG erteilten ICT-Karte von der Möglich nach der Richtlinie 201/66/EU Gebrauch gemacht hat, einen Teil der unternehmensinternen Transferzeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verbringen.

Auch die deutsche Staatsangehörigkeit kann - in den in § 17 StAG genannten Fällen - verloren gehen, wenn eine ausländische Staatsangehörigkeit besessen, beantragt oder erworben wird. Der Verlust kann kraft Gesetzes (zum Beispiel gemäß § 25 StAG bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit), auf Antrag bei den zuständigen Stellen (zum Beispiel gemäß § 18 StAG bei Beantragung einer ausländischen Staatsangehörigkeit) oder durch Erklärung des Verzichts (gemäß § 26 StAG) eintreten.

Abweichende Regelungen des inner- und überstaatlichen Rechts

Die Regelung des räumlichen und persönlichen Geltungsbereichs in § 30 SGB I wird einerseits durch innerstaatliches Sonderrecht, andererseits durch über- und zwischenstaatliches Recht verdrängt, sodass der Anwendungsbereich der Vorschrift begrenzt ist.

Abweichendes innerstaatliches Recht

Die durch den allgemeinen Vorbehalt des § 37 SGB I bedingten Abweichungen des innerstaatlichen Rechts von der Regelung des § 30 SGB I sind grundsätzlich nur in den Bereichen der Sozialversicherung und Arbeitsförderung von Bedeutung, in denen in der Regel nicht der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt, sondern der Beschäftigungs- oder Tätigkeitsort als territoriale Anknüpfungspunkte gelten (§ 3 Nr. 1 SGB IV).

Dies ist bei Anwendung der §§ 3 bis 5 SGB IV der Fall, die nach Maßgabe des Territorialitätsprinzips beziehungsweise entsprechend der „Ausstrahlung“ und „Einstrahlung“ die Versicherungspflicht (beziehungsweise Versicherungsberechtigung) von Personen regeln, die gewöhnlich in Deutschland beschäftigt/selbständig tätig sind, und von vorübergehend ins Inland oder Ausland entsandten Arbeitnehmern, auch wenn sich ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Einzelheiten zu diesen Personenkreisen sind den GRA zu § 3 SGB IV, GRA zu § 4 SGB IV und GRA zu § 5 SGB IV zu entnehmen.

Eine wichtige Abweichung enthält auch § 1 SGB X. Er regelt, dass sich die gesamte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach den Vorschriften des SGB X zu richten hat, unabhängig davon, ob jemand seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB hat oder nicht.

Weitere Sonderregelungen sind die Vorschriften zur Zahlung von Renten in das Ausland nach §§ 110 bis 114 SGB VI.

Abweichendes überstaatliches Recht

§ 30 Abs. 2 SGB I beinhaltet hinsichtlich des Territorialprinzips den Vorbehalt des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

Beim überstaatlichen Recht handelt es sich in erster Linie um das Europarecht. Art. 1 Buchst. j VO (EG) Nr. 883/2004 definiert den Begriff „Wohnort“ als den Ort des „gewöhnlichen Aufenthalts“. Letzterer ist mit dem in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I definierten Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nicht vollständig identisch. Für grenzüberschreitende europarechtliche Sachverhalte ist nach § 30 Abs. 2 SGB I vorrangig auf die Begriffsdefinition des Art. 1 Buchst. j VO (EG) Nr. 883/2004 zurückzugreifen. Einzelheiten hierzu sind der GRA zu Art. 1 Buchst. j und k VO (EG) Nr. 883/2004 zu entnehmen.

Für Sachverhalte, die vom Europarecht nicht erfasst werden richtet sich die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts jedoch allein nach § 30 SGB I.

Dies gilt auch im Zusammenhang mit den Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts, den bilateralen Sozialversicherungsabkommen. Die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen berühren grundsätzlich nicht Fragen und Bewertungen des Ausländerrechts. Somit gelten für die von ihnen betroffenen Staatsangehörigen keine Besonderheiten hinsichtlich der Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts im Vergleich zu anderen, vom AufenthG mit umfassten Ausländern.

Geltung des Sozialgesetzbuches bei Auslandswohnsitz oder -aufenthalt

Der grundsätzliche Geltungsbereich des SGB wird im Versicherungsrecht, also wenn es um die Frage der Versicherungspflicht/Versicherungsberechtigung geht, nicht von § 30 SGB I abgesteckt, sondern über die nach § 37 S. 1 SGB I vorrangig anzuwendenden §§ 3 bis 6 SGB IV. Einzelheiten zum Versicherungsrecht bei Auslandswohnsitz- oder Aufenthalt sind daher den GRA zu § 3 SGB IV, GRA zu § 4 SGB IV, GRA zu § 5 SGB IV und GRA zu § 6 SGB IV zu entnehmen.

In § 30 SGB I ist nicht geregelt, inwieweit deutsches Leistungsrecht auf Personen im Ausland anzuwenden ist. Es ist jedoch vom Territorialitätsprinzip auszugehen, wonach die vom Gesetzgeber erlassenen Rechtsnormen - und auch sonstiges Recht - in der Regel nur für Sachverhalte gelten, die sich im Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers verwirklichen. Dieses ist auf die völkerrechtliche Grundnorm zurückzuführen, dass staatliche Hoheitsgewalt nur im eigenen Hoheitsbereich ausgeübt werden darf und ihre Schranken in den räumlichen Grenzen dieses Hoheitsbereiches findet.

Bei der Geltung von leistungsrechtlichen Vorschriften bei Auslandswohnsitz oder -aufenthalt des Betroffenen wird das Territorialitätsprinzip aus § 30 Abs. 1 SGB I, das an die Staatsgewalt anknüpft, aber nicht berührt, weil zur Verwirklichung dieser Vorschriften keine hoheitliche Einwirkung erforderlich ist.

Diese Vorschriften gelten grundsätzlich auch im Ausland, sofern nicht innerstaatliches oder über- und zwischenstaatliches Recht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. So werden zum Beispiel die Zahlung von Renten in das Ausland durch §§ 110 bis 114 SGB VI, §§ 270b bis 272 SGB VI und §§ 317 bis 319 SGB VI eingeschränkt.

Begriffsbestimmungen, nicht zukunftsoffene Aufenthaltstitel

Dieser Abschnitt enthält nähere Erläuterungen zu Aufenthaltstiteln, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen. Die Ausführungen dienen in erster Linie als Argumentationshilfe in Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Verfahren.

Ausländergesetz (AuslG):

Aufenthaltsbewilligung (§ 28 AuslG)

Eine Aufenthaltsbewilligung wurde nach dem vom 01.01.1991 bis 31.12.2004 geltenden Ausländergesetz erteilt, wenn sich ein Ausländer zu einem bestimmten Zweck nur vorübergehend im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Aufenthalt musste seiner Natur nach begrenzt sein. Die Befristung entsprach dem Aufenthaltszweck und wurde für längstens zwei Jahre bewilligt. War der Aufenthaltszweck danach noch nicht erreicht, war eine Verlängerung um jeweils zwei Jahre möglich. Eine Aufenthaltsbewilligung erhielten vorwiegend ins Bundesgebiet entsandte Arbeitnehmer, aber auch Ausländer, die sich zum Zwecke ihrer Schul- oder Berufsausbildung oder einer längeren Heilbehandlung im Inland aufhielten. Die Aufenthaltsposition ist in diesen Fällen also nicht zukunftsoffen, sondern von Beginn an auf Beendigung des Aufenthalts im Inland angelegt, was der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts selbst bei faktisch andauerndem Verbleiben und einem entsprechenden Bleibewillen entgegensteht.

Die bisherige Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG gilt seit dem 01.01.2005 als Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG (insbesondere in Verbindung mit §§ 16 und 17 AufenthG) abhängig vom jeweiligen Aufenthaltszweck fort (vergleiche § 101 AufenthG).

Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

Visum (§ 6 AufenthG)

Einem Ausländer kann ein Schengen-Visum für die Durchreise durch das Bundesgebiet (nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG) oder für Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von 6 Monaten (kurzfristige Aufenthalte nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG) erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind.

Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich (nationales Visum), das vor der Einreise erteilt wird (§ 6 Abs. 3 AufenthG).

Das Visum vermittelt mangels Zukunftsoffenheit keine materiell-rechtlich beständige Grundlage für einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I.

(Befristete) Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG)

Allgemeine Erläuterungen zur befristeten Aufenthaltserlaubnis enthält Abschnitt 5.1.

In folgenden Fällen vermittelt eine nach dem Aufenthaltsgesetz erteilte Aufenthaltserlaubnis keine materiell-rechtlich beständige Grundlage für einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I:

  • Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung

Das Aufenthaltsgesetz sieht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für verschiedene Ausbildungszwecke bzw. in Zusammenhang mit einer Ausbildung stehende Zwecke vor. Im Einzelnen sind dies die Aufenthaltserlaubnis

Bei den zuvor genannten Aufenthaltstiteln entfällt mit Erreichen des jeweiligen Aufenthaltszwecks die Grundlage für die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis. Dasselbe gilt für die im Rahmen einzelner Aufenthaltserlaubnisse vorgesehene Verlängerungszeiträume. Aus der an den Aufenthaltszweck geknüpften, zeitlich im Voraus befristeten Höchstdauer ergibt sich, dass das Ende des Aufenthalts von vornherein absehbar ist.

Die Aufenthaltserlaubnisse zum Zwecke der Ausbildung sind folglich nicht als zukunftsoffen im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I anzusehen.

Generell kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch eine bei Erteilung oder früherer Verlängerung durch die zuständige Behörde aufgenommene Nebenbestimmung ausgeschlossen werden (§ 8 Abs. 2 AufenthG). Dies betrifft beispielsweise kurzfristige Arbeitsaufenthalte, bei denen eine Aufenthaltsverfestigung nicht zulässig ist (Saisonarbeitnehmer, Werkvertragsarbeitnehmer), oder Aufenthalte aufgrund spezifischer Postgraduiertenprogramme der Entwicklungszusammenarbeit, bei denen sich die Geförderten verpflichtet haben, nach Abschluss der Hochschulfortbildung zurückzukehren. Auf diese Weise soll Klarheit über die Perspektive der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet geschaffen werden.
Durch einen solchen Hinweis liegt damit gerade keine Zukunftsoffenheit im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I vor.
Zwar ermöglicht das AufenthG im Einzelfall abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG zur Vermeidung unbilliger Härten auch in diesen Fällen eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (vergleiche § 25 Abs. 4 AufenthG). Da der in § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG vorgesehene Regelfall jedoch eine solche Verlängerung ausschließen will, ist bei Vorliegen einer solchen Nebenbestimmung grundsätzlich nicht von einer Zukunftsoffenheit auszugehen.

Nach § 16d AufenthG (entspricht im Wesentlichen § 17a AufenthG in der Fassung bis 29.02.2020) kann einem Ausländer für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme und einer sich daran anschließenden Prüfung zum Zwecke der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltstitel wurde geschaffen, um die Zuwanderung von Fachkräften in Engpassberufen zu erleichtern. Er ermöglicht die Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die geeignet sind, fachliche, praktische und/oder sprachliche Defizite, die der Anerkennung des ausländischen Abschlusses beziehungsweise dem Berufszugang entgegenstehen, auszugleichen.

Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zu einem Aufenthalt bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren (§ 16d Abs. 1 und 3 AufenthG) bzw. (nach § 16d Abs. 4 AufenthG) drei Jahren (maximal zwei Jahre nach § 17a Abs. 1 und 4 AufenthG in der Fassung bis 29.02.2020) und umfasst auch die Zeiten praktischer Tätigkeit. Bei Bildungsmaßnahmen in Form eines Prüfungsvorbereitungskurses umfasst die Aufenthaltserlaubnis auch das Ablegen der an den Vorbereitungskurs anschließenden Prüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, dass von der für die Feststellung der beruflichen Anerkennung zuständigen Stelle festgestellt wurde, dass für die Anerkennung Anpassungsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen erforderlich sind.
Zwar ermöglicht die Aufenthaltserlaubnis dem Ausländer, während der Zeit der Bildungsmaßnahme in eingeschränktem Umfang eine von der Bildungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung auszuüben. Sie bleibt aber zweckgebunden und zeitlich befristet.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Anerkennung der Berufsqualifikation nach § 16d AufenthG (§ 17a AufenthG in der Fassung bis 29.02.2020) ist folglich nicht als zukunftsoffen im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I anzusehen.

Mit § 18c AufenthG wurde ein Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche eingeführt. Neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel, zu denen grundsätzlich auch die eigenständige Lebensunterhaltssicherung zu zählen ist, wird lediglich ein abgeschlossenes Hochschulstudium gefordert. Damit wird der Kreis der Berechtigten für einen solchen Titel durch deren Qualifikation definiert.
Es muss sich dabei um einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss handeln.
Der Aufenthaltstitel ist auf höchstens sechs Monate befristet. In der Regel soll ein Visum für diesen Zeitraum erteilt werden, soweit der Ausländer nicht ausdrücklich einen kürzeren Aufenthaltszeitraum beantragt hat. Der Aufenthaltstitel kann nicht über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden. Auch ist es nicht möglich, direkt nach der Ausreise mit diesem Aufenthaltstitel wieder zum selben Zweck einzureisen. § 18c Abs. 2 AufenthG sieht vor, dass sich der Ausländer mindestens so lange wieder im Ausland aufhalten muss, wie er sich zuvor mit dem Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufgehalten hat.
Der Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit. Eine Erwerbstätigkeit mit diesem Aufenthaltstitel kann aufgrund dieser Regelung auch nicht erlaubt werden.
Sind die Voraussetzungen nach § 18c AufenthG erfüllt, wird für qualifizierte Fachkräfte zur Arbeitsplatzsuche ein Visum erteilt. Ein Visum vermittelt mangels Zukunftsoffenheit keine materiell-rechtlich beständige Grundlage für einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I. Somit ist die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte nach § 18c AufenthG keine materiell-rechtlich beständige Grundlage für einen gewöhnlichen Aufenthalt (vergleiche FAVR 1/2013, TOP 4).

Nach § 18d AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zweck der Forschung Ausländern erteilt, wenn sie eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit bestimmten Forschungseinrichtungen abgeschlossen haben und die Forschungseinrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung für den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und eine Abschiebung des Ausländers entstehen (§ 18d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG).

Die Aufenthaltserlaubnis ist zweckgebunden und zeitlich grundsätzlich auf die Dauer des Forschungsvorhaben befristet (§ 18d Abs. 4 S. 3 AufenthG). Mit Erreichen des Aufenthaltszwecks entfällt die Grundlage für die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis. Ein zukunftsoffener Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 SGB I liegt deshalb nicht vor.

  • ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (§ 19 AufenthG)

Am 01.08.2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Intra-Corporate-Transfer Richtlinie („ICT-Richtlinie“) 2014/66/EU in Kraft getreten. Sie regelt die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU auch nach Deutschland. Die von der ICT-Richtlinie erfassten Führungskräfte, Spezialisten und Trainees haben Anspruch auf die ICT-Karte als Aufenthaltstitel bei Einsätzen innerhalb der EU von mehr als 90 Tagen bis zu drei Jahren (Trainees bis zu einem Jahr).

Dabei bestimmt § 19 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausdrücklich, dass die Höchstdauer des Einsatzes durch eine Verlängerung der ICT-Karte nicht überschritten werden darf. Die Festsetzung einer Höchstdauer beruht darauf, dass ein unternehmensinterner Transfer definitionsgemäß auf eine vorübergehende Abordnung gerichtet ist. Daher kann nicht von einem zukunftsoffenen Aufenthaltstitel ausgegangen werden.

Ist der Aufenthalt einer Führungskraft oder eines Spezialisten über die zeitliche Höchstdauer hinweg im Bundesgebiet erforderlich, so kann ein Aufenthaltstitel zum Zwecke einer qualifizierten Beschäftigung beantragt werden. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob der der ICT-Karte gegebenenfalls folgende Aufenthaltstitel die Voraussetzungen für einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland erfüllt.

  • Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (§ 19a AufenthG)

Eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke eines kurzfristigen unternehmensinternen Transfers kann gemäß § 19a Abs. 1 AufenthG längstens für die Dauer von 90 Tagen erteilt werden. Eine Verlängerung über diese Zeit hinaus ist im Rahmen des § 19a AufenthG nicht möglich. Ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel liegt nicht vor.

Sollte dem Drittstaatsangehörigen im Anschluss an die ICT-Karte ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden, ist für diesen eine erneute Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts notwendig.

Die Mobiler-ICT-Karte kann für Drittstaatsangehörige beantragt werden, die über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats der EU nach der Richtlinie (EU) 2014/66 verfügen. Dabei regelt § 19b AufenthG die längerfristige Mobilität (mehr als 90 Tage). Nach § 19b Abs. 5 AufenthG kann die Mobiler-ICT-Karte nur erteilt werden, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen des unternehmensinternen Transfers in Deutschland kürzer als in dem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird.

Wird die Höchstdauer von drei Jahren bzw. einem Jahr (für Trainees) gem. § 19 Abs. 4 AufenthG unter Anrechnung der vorangegangen Entsendungszeit schon erreicht bzw. mit der langfristigen Mobilität überschritten, kann der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT-Karte gem. § 19 Abs. 6 Nr. 2 AufenthG abgelehnt werden. Lediglich kurzfristige Überschreitungen sollten im Rahmen des Ermessens zugelassen werden. Im Ergebnis kann die Mobiler-ITC-Karte grundsätzlich für längstens für 3 Jahre (unter Anrechnung des Aufenthalts im anderen Mitgliedstaat) erteilt werden kann. Eine Verlängerung über 3 Jahre hinaus ist im Rahmen des § 19b AufenthG nicht möglich. Es handelt sich somit nicht um einen zukunftsoffenen Aufenthaltstitel.

Sollte im Anschluss ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden, ist zu prüfen, ob dieser neue Aufenthaltstitel die Voraussetzungen für einen gewöhnlichen Aufenthalt erfüllt.

Nach § 20 AufenthG, § 16 Abs. 4 und 5b AufenthG in der Fassung bis 31.07.2017 bzw. § 16 Abs. 5 AufenthG in der Fassung bis 29.02.2020 kann/konnte eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz erteilt werden.

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über die in § 20 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 16 Abs. 4 und 5b AufenthG in der Fassung bis 31.07.2017 und § 16 Abs. 5 AufenthG in der Fassung bis 29.02.2020 genannten Höchstzeiträume hinaus ist/war jedoch ausgeschlossen.

Die Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Arbeitsplatzsuche sind folglich nicht als zukunftsoffen im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I anzusehen.

Auch in diesem Fall gewährt das AufenthG einem Ausländer keinen zukunftsoffenen Aufenthalt im Bundesgebiet. Dies wird bereits aus der Bezeichnung des Aufenthaltszwecks selbst deutlich, der nur auf die Gewährung eines vorübergehenden Bleiberechts im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern gerichtet ist, solange eine Rückkehr in den betreffenden Herkunftsstaat nicht möglich ist. § 24 AufenthG setzt die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.07.2001 „über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und über Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbundenen Belastungen auf die Mitgliedstaaten“ in nationales Recht um. Die Regelung dient der europäischen Harmonisierung bei der Aufnahme und der Schutzgewährung der Flüchtlinge aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten.
Einzelheiten zum Personenkreis der Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge enthält Abschnitt 5.3.9.

Nach § 25 Abs. 4 AufenthG kann einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Die Regelung eröffnet damit die Möglichkeit für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in den Fällen, in denen bisher nach § 55 Abs. 3 AuslG die Abschiebung ausgesetzt werden konnte (Duldung). Ein Daueraufenthalt soll über diese Vorschrift grundsätzlich gerade nicht eröffnet werden. Der Ausländer muss sich bereits im Bundesgebiet befinden.
Damit ist die erteilte vorübergehende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG ihrem Zweck nach grundsätzlich gerade nicht als zukunftsoffen und auch nicht als lediglich „schlicht“ befristet zu bewerten. Allerdings ist in Fällen außergewöhnlicher Härte eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG möglich. Wenn darüber hinaus mit dem Wegfall der Härte nicht zu rechnen ist (zum Beispiel Kind lebt von Geburt an in Deutschland, hat im Ausland keine Familie und die Mutter besitzt in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis) und auch Aussicht auf eine Niederlassungserlaubnis besteht, kann in Einzelfällen ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I begründet werden.

Beachte:

Ausnahmefall zukunftsoffener Aufenthaltstitel § 25 Abs. 5 AufenthG:
Wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Härtefällen nach §§ 23a oder 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht.
Nach § 23a AufenthG darf die oberste Landesbehörde anordnen, dass abweichend von den Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht.
Nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Ausreise des Ausländers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. § 25 Abs. 5 AufenthG regelt damit die Aufenthaltsgewährung für bislang in § 55 Abs. 4 AuslG im Rahmen der Duldung beschriebene Fälle. Allerdings kommt es nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch darauf an, dass die Ausreisehindernisse nicht nur für einen kurzen überschaubaren Zeitraum bestehen. Ist in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen, darf gerade keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Ist aber zum Beispiel auf Grund der Umstände des Falles erkennbar, dass das Ausreisehindernis für einen unbegrenzten Zeitraum bestehen wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Damit wird deutlich, dass es für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für diesen Aufenthaltszweck gerade einer gewissen Zukunftsoffenheit aufgrund der getroffenen Prognoseentscheidung im Einzelfall bedarf und damit regelmäßig ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I begründet werden kann. Die zeitliche Begrenzung der Aufenthaltserlaubnis nach § 26 AufenthG steht dem nicht entgegen, denn in jedem Fall ist nach Ablauf der entsprechend festgesetzten Frist eine erneute Überprüfung mit der Möglichkeit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gegeben. Die Zukunftsoffenheit wird hierbei insbesondere durch § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG unterstrichen, welche nach drei oder fünf (bis 31.07.2015: sieben) Jahren des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Ermessenswege vorsehen.

  • Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (§ 25 Abs. 4b AufenthG)

Wenn einem Ausländer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4b AufenthG „abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG“ erteilt worden war, wurde damit die Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG aufgehoben. Nach der Änderung des § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist es nunmehr möglich, ein bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers, oder soweit es der Zweck des Verbots nicht mehr erfordert, nachträglich zu verkürzen oder aufzuheben. Damit ist der Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder nicht mehr erforderlich.
Aufgrund der Änderung des § 11 AufenthG wurde § 25 Abs. 4b AufenthG angepasst. Weiterhin gilt, dass einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, und zwar für einen vorübergehenden Aufenthalt. Ein Daueraufenthalt über diese Vorschrift soll daher weiterhin nicht eröffnet werden. Damit ist die erteilte vorübergehende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4b AufenthG ihrem Zweck nach nicht zukunftsoffen.

Duldung (§ 60a AufenthG beziehungsweise § 55 AuslG, § 60b AufenthG, § 60c AufenthG und § 60d AufenthG)

Die Duldungen nach § 60a AufenthG, § 60b AufenthG, § 60c AufenthG und § 60d AufenthG sind, wie seinerzeit die Duldung nach § 55 AuslG, die vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung, das heißt einer ansonsten gebotenen vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers. Die Duldung gibt dem Ausländer dementsprechend kein Aufenthaltsrecht, vielmehr besteht die Pflicht zur Ausreise fort. Durch die Duldung wird die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht berührt (vergleiche §§ 58 Abs. 1 und 59 Abs. 3 AufenthG beziehungsweise bis 31.12.2004 §§ 49 und 50 AuslG). Sie bezweckt zudem, den Ausländer trotz der ihm obliegenden vollziehbaren Ausreisepflicht vor einer Strafbarkeit zu bewahren (vergleiche § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beziehungsweise bis 31.12.2004 § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).

Eine bloße Duldung kann zum Beispiel ein Ausländer erhalten, dessen Asylantrag rechtskräftig abgelehnt worden ist (vergleiche Abschnitt 5.3.1).

Die Duldungen nach § 60a AufenthG, § 60b AufenthG, § 60c AufenthG und § 60d AufenthG können - wie die Duldung nach § 55 AuslG bis zum 31.12.2004 - keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründen.

Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Chancen-Aufenthaltsrechts (§ 104c AufenthG)

Das am 31.12.2022 in Kraft getretene Chancen-Aufenthalts-Recht nach § 104c AufenthG soll Menschen mit einer Duldung die Möglichkeit geben, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, wenn sie am 31.10.2022 seit mindestens 5 Jahren in Deutschland gelebt haben. Die Aufenthaltserlaubnis dient insbesondere dazu, den Betroffenen zu ermöglichen, die jeweiligen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG erfüllen zu können. Der Antrag auf diese Aufenthaltserlaubnis kann nur von Personen gestellt werden, die im Besitz einer Duldung sind oder hierauf einen Anspruch haben (§104c Abs. 1 S. 1 AufenthG).

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG wird maximal für 18 Monate erteilt und kann nicht verlängert werden (§104c Abs. 3 S. 3 AufenthG).

Ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel liegt damit nicht vor

Sollte im Anschluss an die oder bereits während der maximalen Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis von 18 Monaten ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden (beispielsweise nach § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG), ist zu prüfen, ob dieser neue Aufenthaltstitel die Voraussetzungen für einen gewöhnlichen Aufenthalt erfüllt.

Beispiel 1

Beispiel zu Abschnitt 4.1

Eine deutsche Staatsangehörige lebt und arbeitet in Hamburg.

Im Jahr 2021 heiratet sie in Hamburg einen Winzer aus Südafrika und zieht kurze Zeit später zu ihm nach Stellenbosch (Südafrika), wo sie nicht berufstätig ist. Im Februar 2022 kommt ihr erstes Kind in Südafrika zur Welt. Im Juni 2023 reist sie zur Geburt ihres zweiten Kindes nach Hamburg und wohnt bei ihren Eltern. Ihr Ehemann bleibt mit dem ersten Kind in Stellenbosch.

Am 15.07.2023 wird ihr zweites Kind in Hamburg geboren, die Geburtsurkunde wird vom örtlichen Standesamt ausgestellt. Ende September 2023 reist die Mutter zusammen mit dem Kind zu ihrer Familie nach Südafrika zurück.

Lösung:

Beim Aufenthalt von Juni 2023 bis September 2023 handelt es sich nicht um einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 30 Abs. 3 SGB I.

Die Mutter war zwar als Deutsche ohne Weiteres berechtigt, sich ab Juni 2023 in Deutschland aufzuhalten. Ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte sie jedoch im Jahr 2021 nach Südafrika verlegt. Dies ergibt sich auch daraus, dass ihr Ehemann und ihr erstes Kind während ihres Aufenthalts in Hamburg in Südafrika geblieben sind. Beim Aufenthalt von Juni 2023 bis September 2023 in Hamburg handelt es sich lediglich um einen vorübergehenden Aufenthalt im Inland.

Kindererziehungszeiten können auch für das in Deutschland geborene Kind deshalb nicht angerechnet werden (§ 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 56 Abs. 3 S. 1 SGB VI).

SGB I vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.07.1983

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 9/1753, S. 47

Durch Artikel II § 15 Nummer 1 Buchstabe o des Gesetzes vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450) wurde mit Wirkung vom 01.07.1983 in Absatz 2 der Hinweis auf den Vorrang der besonderen Teile des SGB gestrichen, weil dieser sich aus dem neu gefassten § 37 SGB I ergibt.

SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten: 01.01.1976

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 7/868

§ 30 SGB I ist in den alten Bundesländern am 01.01.1976 in Kraft getreten (Art. II § 23 Abs. 1 SGB I) und gilt nach dem Einigungsvertrag seit dem 01.01.1991 auch im Beitrittsgebiet (Art. 8 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 30 SGB I